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Urteil

35 Ks 16/23

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2024:0606.35KS16.23.00
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Tenor

Der Angeklagte E wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte L wird wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, von Munition sowie zweier Schlagringe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten Kamil E:

  • § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 229, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten Oktay L:

  • § 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 4, 229, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b WaffG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte E wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte L wird wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, von Munition sowie zweier Schlagringe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften für den Angeklagten Kamil E: § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 229, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG Angewendete Vorschriften für den Angeklagten Oktay L: § 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 4, 229, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b WaffG 35 Ks-120 Js 47/22-16/23 G r ü n d e I. 1. Angeklagter E Der 39-jährige Angeklagte E wurde als eines von sechs Kindern seiner Eltern in J/U mit dem Familiennamen T geboren. Bis zu seinem fünften Lebensjahr wuchs er in der U auf, bevor er mit seiner Familie in Deutschland einreiste. Im Laufe der Zeit wechselte er unter nicht näher bekannten Umständen seinen Familiennamen in E. Nach dem regelgerechten Besuch eines Kindergartens und der Grundschule besuchte er die Hauptschule, die er im Alter von 16 Jahren mit einem Abgangszeugnis verließ. Fortan arbeitete er bis zu seinem 33. Lebensjahr als Vollzeitkraft im Familienbetrieb seiner Eltern, einem Unternehmen für Feinkost und griechische Spezialitäten, wo er bereits seit seinem 12. Lebensjahr beim Betreiben der Marktstände aushalf. Nach einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit nahm er eine Beschäftigung im Kunden- und Außendienst der T1 GmbH mit einem monatlichen Nettoverdienst von etwa 2.200,00 EUR auf. Der Angeklagte ist seit seinem 18. Lebensjahr nach dem islamischen Recht, inzwischen auch standesamtlich, verheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei Söhne hervor. Seine Ehefrau leidet unter einer Lympherkrankung, die beiden ältesten Söhne sind – genetisch bedingt – am Mittelmeerfieber erkrankt, was eine regelmäßige ärztliche Versorgung erfordert. Der Angeklagte nimmt keine Betäubungsmittel oder Alkohol über ein sozialübliches Maß hinaus zu sich. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter L Der 39-jährige ledige, jedoch verlobte Angeklagte L wurde als zweites von drei Kindern seiner Eltern in E1 geboren. Dort besuchte er altersgerecht die Grundschule, bevor er auf eine Gesamtschule wechselte, auf der er mit Beendigung der 10. Klasse den Hauptschulabschluss erzielte und seine Schullaufbahn beendete. Nach anfänglichen Schwierigkeiten auf dem Ausbildungsmarkt absolvierte er in den Jahren 2001 bis 2002 ein Berufsvorbereitungsjahr mit der Fachrichtung Schweißerlehrgang. Seine anschließende Berufsausbildung zum Karosseriebauer beendete der Angeklagte aufgrund der eingetretenen Insolvenz seines Arbeitgebers nicht. Nach seinem Wehrdienst bei der Bundeswehr absolvierte er sodann erfolgreich eine Ausbildung zum Feuerungsmaurer. Da die Nachfrage nach Fachkräften in diesem Berufszweig nach Beendigung seiner Berufsausbildung im Jahr 0000 gering war, arbeitete er fortan bis zum Jahr 0000 als Securitykraft. In den Folgejahren war er als Kranfahrer tätig, bildete sich sodann als Disponent und schließlich als Qualitätsprüfer fort. In dieser Zeit war er in den E2-werken und für U1-L1 tätig. Sein monatliches Einkommen betrug zuletzt zwischen 2.500,00 und 3.000,00 EUR, sein Arbeitsverhältnis dauert an und wurde lediglich ruhend gestellt. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist beabsichtigt. Betäubungsmittel (Cannabis) konsumiert der Angeklagte seit etwa vier bis fünf Jahren nicht mehr. Seit etwa sechs bis sieben Jahren nimmt er ferner keinen Alkohol mehr zu sich. Schulden hat der Angeklagte ebenfalls nicht aufgebaut. Er ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000, 00 XX 000/00, verurteilte ihn das Amtsgericht P, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 EUR. Ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. II. 1. Vorgeschichte a) Der Angeklagte E war seit etwa 15 Jahren mit Mitgliedern des Hells Angels-Charters E1, dem auch der Angeklagte L angehört, bekannt und mit einigen von ihnen befreundet. Auf immer wiederkehrende Anfrage, ob er nicht Mitglied werden wolle, verneinte er dies zunächst stets, obwohl er wechselhaft Interesse daran zeigte. Er war jedoch nicht bereit, sich tätowieren zu lassen oder an den regelmäßigen Treffen teilzunehmen, darüber hinaus fuhr er weder Motorrad noch besaß er ein solches. Im Jahr 0000 oder 0000 wurde er schließlich als Mitglied bei den Hells Angels im Charter E1 aufgenommen, was der Angeklagte E dadurch erfuhr, dass er eines Tages im WhatsApp-Status einiger Mitglieder ein Foto von sich entdeckte, das mit dem Zusatz „Willkommen in der Familie“ unterlegt war. Auf entsprechende Nachfrage hieß es, er sei „Member“, worauf er zunächst mit der Bitte reagierte, dieses Foto zu entfernen. Diese wurde jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass dies nicht so ohne weiteres möglich und in dem Fall sehr blamabel gegenüber anderen Chartern sei. Der Angeklagte nahm seine Mitgliedschaft schließlich an, war jedoch weiterhin nicht bereit, sich den Regeln des Charters zu unterwerfen, was immer wieder zu Spannungen mit einzelnen Mitgliedern führte. Der Angeklagte E erwog mehrfach, bei den Hells Angels wieder auszutreten, was er auch offen gegenüber einigen Mitgliedern preisgab. Da sich der Angeklagte E nicht an die Clubregeln hielt, schied er schließlich im Frühjahr 0000 durch Entscheidung der Hells Angels aus dem E1er Charter aus. Er erhielt den Status „left“. Hiervon erfuhr der Angeklagte E zunächst über Dritte, das vermeintliche Gerücht wurde ihm dann jedoch auf Nachfrage beim Charter schließlich bestätigt. b) Der Bruder des Angeklagten, Ahmet E, betrieb gemeinsam mit Erhan L2 u. a. ein Restaurant auf der Istraße am I2 Altmarkt in E1, den sogenannten „E3“. Offizielle Inhaberin war die Mutter des Erhan L2. Als das E1er Charter der Hells Angels von der Eröffnung des „E3s“ erfuhr, meldete es im April 0000 Ansprüche hinsichtlich des „E3“-Betriebes gegenüber Ahmet E an. So sollte eines ihrer Mitglieder, Ugur P1, offiziell als Partner/Teilhaber eingesetzt und am Umsatz beteiligt werden, und zwar ohne, dass dieser seinerseits zu irgendwelchen Gegenleistungen finanzieller oder tatsächlicher Art bereit war. Es hieß, ohne eine solche Beteiligung könne der „E3“ im „Gebiet“ der Hells Angels an dortiger Stelle nicht betrieben werden. Ahmet E lehnte eine Teilhaberschaft des P1 ohne eigenes finanzielles Engagement jedoch ab. Eine finanzielle Beteiligung des P1 wurde seitens des Clubs verweigert, ebenso wie ein seitens der Familie E angebotener Kauf des Schnell-Restaurants. 2. Vortatgeschehen Am Tattag, den 00.00.0000, kam es zu einem Telefonat zwischen dem Bruder des Angeklagten, Ahmet E, und Ugur P1, in welchem wechselseitige Beleidigungen fielen. Daneben gab der P1 Ahmet E auf, den „E3“ nicht mehr aufzusuchen, was sich Letzterer nicht verbieten lassen wollte. Auch der Angeklagte E telefonierte mit einem Mitglied der Hells Angels, um sich nach der Situation zu erkundigen, im Rahmen dessen ihm gegenüber ebenfalls bekundet wurde, sie sollten den „E3“ nicht mehr aufsuchen, was er – wie auch Ahmet E – ablehnte. Auf Vorschlag des Salah T beschlossen Mitglieder der Familie E/T sodann, ein Zeichen zu setzen und „Präsenz zu zeigen“. So beabsichtigten sie, geschlossen den „E3“ am I2 Altmarkt aufzusuchen, dort zu essen und ein Foto anzufertigen, das sie sodann in den sozialen Medien veröffentlichen wollten. Dieses Verhalten war dem Angeklagten E als eine in Rockerkreisen beliebte Weise bekannt, um zu verdeutlichen, dass man vermeintliche Gebietsansprüche und Verbote anderer Gruppierungen ablehne. Aus diesem Grund – und vereinzelt zumindest auch aufgrund des an diesem Tag stattfindenden Zuckerfestes – versammelten sich eine Vielzahl von Familienmitgliedern und Bekannten der Familie an der Gstraße 8-10 in P, wo die Eltern des Angeklagten E wohnhaft sind. Es erschienen insgesamt über 30 Personen, die von einer dortigen Kameraüberwachung aufgezeichnet wurden, was videografisch auf der Datei „pp_20220504200148.mp4“ bis Minute 11:04 aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 109, festgehalten wurde. Von dort aus fuhr der Angeklagte E mit den weiter erschienenen Personen etwa zwei bis drei Stunden nach den geführten Telefonaten in mehreren Fahrzeugen zum „E3“ auf der Istraße am I2 Altmarkt. Das Vorhaben der Familie E/T, am I2 Altmarkt in E1 eine „Ansage“ machen zu wollen, sprach sich innerhalb kürzester Zeit herum, weshalb zahlreiche Anhänger der Hells Angels aus verschiedenen Chartern nach und nach den I2 Altmarkt aufsuchten. Eine konkrete Anzahl der seitens der Gruppierung um die Hells Angels erschienenen Anhänger ließ sich nicht feststellen. Sie bestand jedoch aus mindestens 30 Personen. Unter ihnen war auch der Angeklagte L, der bereits zuvor den I2 Altmarkt aufgesucht hatte, um – wie regelmäßig üblich – dort zu verweilen und Essen zu gehen. 3. Tatgeschehen a) Geschehen am 00.00.0000 aa) Am „E3“ auf der Istraße am I2 Altmarkt angekommen, wurden die Anwesenden, die der Gruppe der Hells Angels zuzuordnen waren, auf die Familie E/T aufmerksam. Zwischen zwei der jeweiligen Anhänger fand ein Telefonat statt, in dem man sich darauf verständigte, dass zwei oder drei Leute der Familie E/T zum Marktplatz selbst kommen sollten, da man dort ein Gespräch führen wolle. Neben Salah T ging auch der Angeklagte E zum Marktplatz, wo bereits kurze Zeit später mindestens weitere 20 Personen ihrer Anhänger erschienen. Die Gruppe um die Hells Angels stand der Gruppe um die Familie E/T zunächst in einem größeren Abstand gegenüber. Die Familie E/T befand sich dabei schräg links von der N Apotheke, während sich die Hells Angels-Anhänger diesen gegenüber etwa mittig auf dem I2 Altmarktplatz befanden. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf das Lichtbild Bl. 640 d. A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen, das im linken Bereich unterhalb des Feldes A – teilweise über den Bildrand hinaus – den Bereich in etwa mittig des Marktplatzes zeigt, während der Bereich am rechten unteren Rand des Feldes A in etwa die Position der Familie E/T dokumentiert, an der unteren Ecke des Feldes B befindet sich die N Apotheke, während der „E3“ dem Bereich D zuzuordnen ist. Während der Zusammenkunft der beiden Gruppierungen befanden sich – neben diversen Fahrzeugen – auch zahlreiche unbeteiligte Passanten im Bereich des I2 Altmarkts. Salah T suchte alleine das Gespräch und ging auf die Clubmitglieder zu. Sein Vermittlungsversuch scheiterte jedoch. Die Stimmung wurde zunehmend hitziger, was sich durch aggressiv klingendes, lautstarkes Gebrüll bemerkbar machte. Hierdurch wurden auch Anwohner, die am I2 Altmarkt sich befindlichen Passanten und unbeteiligte Anwesende auf das Geschehen aufmerksam. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte E, dass es über Bedrohungen hinaus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Art und Weise zu Gewalttätigkeiten gegenüber der anderen Gruppierung kommen und er dadurch jemanden in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen könnte, und nahm seine Beteiligung dabei billigend in Kauf. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war er auch – neben weiteren Anhängern beider Lager – bewaffnet, und zwar mit einer Sig Sauer, 9 mm Luger, die er von einem jüngeren Verwandten vor Ort übernommen und kontrolliert hatte. Er hielt seine Waffe offen in der rechten Hand, wobei ihm bewusst war, dass er keine Erlaubnis zum Führen dieser Waffe besaß. Binnen kürzester Zeit schaukelte sich die aggressive und von lautstarken Zurufen geprägte Grundstimmung zunehmend hoch. Ein durch die Lautstärke der verbalen Auseinandersetzung auf das Geschehen aufmerksam gewordener Anwohner filmte das Ereignis sodann mit seinem Mobiltelefon, das sich auf der Datei „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78 wiederfindet. Ein hochrangiges Mitglied der Hells Angels, Selahattin B, versuchte vergeblich, seine Anhänger zu beruhigen und zurückzuhalten, während er der Gruppierung um die Familie E/T verdeutlichte, dass sie sich zurückziehen solle. Dem kam diese jedoch nicht sofort nach. Die Anhänger der Gruppierung um die Hells Angels begannen schließlich, auf die Gruppe um die Familie E/T zuzugehen. Dabei erkannte der Angeklagte E bei einigen Personen aus der gegnerischen Gruppierung Schusswaffen. Durch das Zuschreiten veranlasst, begannen einige Anhänger der Familie E/T, in Richtung der N Apotheke den Rückzug anzutreten. Zunächst gingen diese in rückwärtige Richtung, schließlich rannten allesamt los. Dieses Geschehen wurde nachfolgend durch einen Anwohner mit dem Mobiltelefon videografisch als Datei „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, festgehalten. Eine Vielzahl an Personen lief an der N Apotheke vorbei in Richtung Istraße und des dortigen Verteilerkreises. Auch der Angeklagte E begann schließlich, in diese Richtung wegzurennen, verfolgt von Mitgliedern und Sympathisanten der Hells Angels. Dabei blickte er sich stets um. Die Kammer vermochte weder auszuschließen noch positiv festzustellen, dass der Angeklagte E, als er sich in Höhe der N Apotheke befand, für diesen während der Laufbewegung erkennbar, von zwei Personen verfolgt wurde, die ebenfalls bewaffnet waren und Schusswaffen auf ihn richteten. Er schoss sodann in Richtung der Anhänger der Hells Angels, wobei die Kammer ebenso wenig auszuschließen vermochte, dass er seine Schusswaffe einsetzte, um sich zu schützen und einen Angriff auf sich abzuwehren, als die vorgenannten unbekannt gebliebenen Personen sich etwa mittig auf Höhe des vor der Apotheke abgestellten Fahrzeuganhängers befanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten und der Positionierung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 230 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ Bezug genommen. Dabei erkannte der Angeklagte E, dass er durch den Schuss tödliche Verletzungen werde hervorrufen können, was er zu seinem Schutz jedenfalls billigend in Kauf nahm. Unmittelbar neben ihm bewegte sich dabei eine unbekannt gebliebene Person aus seinem Lager, die ebenfalls über eine Schusswaffe verfügte und in Richtung der herannahenden Hells Angels-Mitglieder/-Sympathisanten schoss. Unter den Verfolgern der Familie E/T befanden sich unter anderem Mustafa L3, der im Rahmen der ersten Schussabgaben einen Steckschuss am linken Ellenbogen davontrug, und in geringer Distanz zu diesem auch Hasan Hüseyin U2 sowie Selahattin B. Auch ein hinter Mustafa L3 sich befindlicher, abgestellter BMW M5 mit dem amtlichen Kennzeichen DU QB 1 wurde in die Fahrertür von einem Projektil getroffen. Durch wessen Schüsse L3 und der BMW getroffen wurden, ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Mustafa L3 hielt sodann inne, lief zurück in Richtung Marktplatz und suchte Schutz hinter einem dort geparkten Fahrzeug. Der Angeklagte E schoss – noch während er um die Ecke an der Apotheke abbog – weiter in rückwärtige Richtung, wo sich bereits der unbewaffnete Hasan Hüseyin U2, der den Schüssen auszuweichen versuchte, befand, stellte dann das Feuer in rückwärtige Richtung ein, drehte sich in Laufrichtung um, schaute nach rechts und zielte nunmehr direkt auf den sich rechts schräg hinter ihm befindlichen Hasan Hüseyin U2, auf den er sodann noch mindestens einmal schoss, um diesen daran zu hindern, weiter hinter ihm herzulaufen. Der Angeklagte E erkannte dabei, dass Hasan Hüseyin U2 nicht bewaffnet war und durch den Beschuss sowie einen damit verbundenen Treffer tödliche Verletzungen erleiden könnte, was der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte E traf den U2 dabei mit einem Streifschuss am rechten Bein, woraufhin dieser stehenblieb und sich mit beiden Händen dasselbe festhielt. Als er erkannte, dass er Hasan Hüseyin U2 getroffen hatte und dieser stehenblieb, wandte er sich unmittelbar von diesem ab und rannte – jedenfalls zunächst mit dem Blick nach vorn gerichtet – in Richtung „E3“ auf der Istraße davon, obgleich ihm – wie der Angeklagte E auch erkannte – eine weitere Schussabgabe auf U2 in der konkreten Situation möglich gewesen wäre, auch wenn er von weiteren Anhängern der verfeindeten Gruppierung verfolgt wurde. Dabei erkannte der Angeklagte E auch, dass U2 nicht tödlich verletzt war. Der Angeklagte L, der sich während der verbalen Auseinandersetzungen auf dem Marktplatz zuvor in einem anderweitigen Döner-Schnellrestaurant befunden hatte und durch das Geschrei draußen auf das Geschehen aufmerksam geworden war, lief den Anhängern der Hells Angels in Richtung N Apotheke hinterher. Ihm wurde mitgeteilt, dass „die Es“ bewaffnet seien, sodass er sich nunmehr ebenfalls mit einer Schusswaffe des Kalibers 7,65 mm Browning bewaffnete, die er sich von einer unbekannt gebliebenen Person geben ließ. Währenddessen vernahm der Angeklagte L Schüsse und sah, dass der Angeklagte E in Richtung der Hells Angels-Anhänger schoss und bereits Personen getroffen worden waren. Daraufhin lud der Angeklagte L seine Schusswaffe durch und gab, als er sich der NApotheke näherte und an dem dortigen Fahrzeuganhänger vorbeilief, mit einer Verzögerung von zwei bis drei Sekunden, nachdem der Angeklagte E an der Ecke der NApotheke die ersten Schüsse abgegeben hatte, seinerseits mindestens zwei Schüsse auf den Angeklagten E ab. Sodann schoss er mindestens weitere zweimal beim Abbiegen um die Ecke an der Apotheke auf den Angeklagten E, wobei er seine Schusswaffe stets einsetzte, um weitere Schussabgaben durch diesen auf Anhänger der Hells Angels – darunter auch Hasan Hüseyin U2 – zu verhindern und ihn von der Örtlichkeit zu vertreiben, gleichfalls aber erkannte und billigend in Kauf nahm, dass er dadurch tödliche Verletzungen des Angeklagten E werde hervorrufen können. Als der Angeklagte L registrierte, dass der Angeklagte E weiter davonlief und nicht mehr schoss, stellte er den Beschuss auf diesen ebenfalls sofort ein, obwohl ihm ein solcher – was er auch erkannte – noch möglich gewesen wäre, und wandte sich ab, indem er dem Verteilerkreis den Rücken zukehrte und sich wenige Schritte in entgegengesetzte Richtung entfernte. Unmittelbar darauf, etwa ein bis zwei Sekunden später, erfolgte ein Beschuss seitens Ahmet E auf Özgür Z, der sich im Verteilerkreis und damit im Rücken des Angeklagten L befand, was Letzterer zunächst akustisch wahrnahm. Der Angeklagte L drehte sich daraufhin sofort wieder um, blickte in Richtung Verteilerkreis, näherte sich diesem gehend und schoss währenddessen auf den auf dem Fußgängerüberweg am Verteilerkreis sich befindlichen Ahmet E, um dessen Schüsse auf Z zu unterbinden, wobei er auch hierbei erkannte, dass dieser durch den Beschuss tödliche Verletzungen erleiden könnte, was er zum Schutz des Z billigend in Kauf nahm. Dies erkannte der Angeklagte E, der sich zu diesem Zeitpunkt ungefähr auf Höhe des Parkhauses unweit des „E3s“ auf der Istraße befand. Um die Schüsse auf seinen Bruder zu unterbinden, schoss er seinerseits auf den Angeklagten L, wobei er dessen möglichen Tod erkannte und billigend in Kauf nahm. Dabei traf der Angeklagte E durch einen nicht beabsichtigten Querschläger den sich auf der Sstraße befindlichen, unbeteiligten Seymen T2 per Durchschuss im Oberschenkel links. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte E die Möglichkeit eines fehlgeleiteten Schusses erkennen und verhindern können. Der Angeklagte L feuerte daraufhin seine Schusswaffe sowohl in Richtung von Ahmet E als auch in Richtung des Angeklagten E ab, wobei er auch dessen möglichen Tod erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Diese Schussabgaben erfolgten in der Absicht, sich selbst und Z vor den Schüssen des Angeklagten und Ahmet E zu schützen. Dabei traf er versehentlich nicht die von ihm anvisierten Schützen, sondern den Savas B1, der gerade von der Tatörtlichkeit weglief, in das Gesäß rechts. Diesen fehlgeleiteten Treffer hätte der Angeklagte L bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennen und vermeiden können. Z kam im Laufe des Beschusses durch Ahmet E zu Fall und wälzte sich auf dem Asphalt im Verteilerkreis, um den Schüssen auszuweichen, zog sich gleichwohl einen Streifschuss am Rücken zu. Der Angeklagte L stellte das Feuer auf den weiter flüchtenden Ahmet E und den Angeklagten E ein und ging sodann – auf die Schusswaffe in seiner Hand zeigend – in Richtung der weiteren an der N Apotheke verbliebenen Hells Angels-Anhänger zurück. Der Angeklagte E beendete, als er erkannte, dass der Angeklagte L nicht mehr in Richtung seines Bruders schoss, ebenfalls den Beschuss in Richtung des Angeklagten L und entfernte sich über die Istraße, am „E3“ vorbei, von der Örtlichkeit, obwohl es ihm – wie ihm bewusst war – möglich gewesen wäre, weitere Schüsse in dessen Richtung abzugeben. Während der gesamten Schusswechsel flüchteten mehrere Passanten zu Fuß und teilweise in ihren Fahrzeugen vom Tatort oder suchten Schutz in den dortigen Ladenlokalen. bb) Unmittelbar nach den zahlreichen Schussabgaben versammelten sich mindestens 20 Personen, die der Gruppierung um die Hells Angels zuzuordnen sind, an der N Apotheke, die sodann geschlossen den „E3“ auf der Istraße ansteuerten, in welchem sich zur Tatzeit Gäste befanden, die von dem Mitarbeiter des Ladenlokals im Lagerraum in Sicherheit gebracht wurden. Der Angeklagte L begab sich sodann in Richtung der Gruppierung. Während bereits einige Anhänger um die Hells Angels die Fensterfront des „E3s“ mit verschiedenen Gegenständen be- und einwarfen, übergab der Angeklagte L zunächst einer nicht identifizierten, männlichen Person seine Schusswaffe. Sodann wandte sich der Angeklagte L der randalierenden Gruppe um die Hells Angels zu, die nunmehr mit Mobiliar des gegenüber sich befindlichen Burger-Restaurants weiter die „E3“-Filiale attackierten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste er den Entschluss, sich an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem „E3“ zu beteiligen, wobei er die Möglichkeit des Eintritts eines bedeutsamen Schadens erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Er warf sodann mit mehreren Personen eine Sitzbank in das Ladenlokal. Die Schaufensterfront des „E3s“ wurde vollständig entglast. Dieses Geschehen wurde durch einen Anwohner videografisch als Datei „IMG_5079.MOV“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 189, festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschädigungen wird auf die Lichtbilder Bl. 45 bis 46 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Der durch die Zerstörung der Verglasung entstandene Schaden betrug allein etwa 3.500,00 EUR. Durch Martinshörner der verständigten Polizei alarmiert, beendete die Gruppierung die Ausschreitungen am „E3“. Auch der Angeklagte L verließ nunmehr die Örtlichkeit am „E3“ in Richtung Marktplatz, von dem er sich sodann zu Fuß in Begleitung von zumindest zwei weiteren Beteiligten entfernte. Dabei kam er unter anderem an der Wstraße in E1 vorbei, wo er von einer Überwachungskamera (Bl. 80 bis 82, 470 bis 477 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, auf deren Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird), aufgezeichnet wurde. Dieses Video wurde als Datei „20220504_202505_tp00085.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 149, gesichert. cc) Seymen T2 wurde aufgrund des Durchschusses am linken Oberschenkel im Café J1 am I2 Altmarkt erstversorgt und sodann ins Krankenhaus verbracht. Dort wurde seine Verletzung operativ behandelt. Savas B1 wurde von Anhängern der Hells Angels einem am I2 Altmarkt anderweitig sich im Einsatz befindlichen Rettungswagen zugeführt, der diesen sodann ins Krankenhaus verbrachte. Er wurde anschließend ebenfalls operiert. Das ihm entfernte Projektil, welches sich im Becken befand, konnte anschließend der von dem Angeklagten L verwendeten Waffe zugeordnet werden. Mustafa L3 suchte noch am Abend des Tattages eigenständig das Krankenhaus auf. Er erlitt eine Schussverletzung am linken Unterarm, und zwar beugeseitig, im mittleren Drittel. Das Projektil konnte schließlich im Bereich des Ellenbogens aufgefunden und operativ entfernt werden. Dieses war dergestalt deformiert, dass es keiner konkreten Waffe zugeordnet werden konnte. Hasan Hüseyin U2 begab sich nicht in ärztliche Behandlung, er versorgte seine Streifschussverletzung vielmehr selbst in einer Eisdiele am I2 Altmarkt. Özgür Z suchte selbständig das Krankenhaus auf, wo er erstversorgt wurde. b) Durchsuchungen am 00.00.0000 aa) Am 00.00.0000 wurde das Einfamilienhaus des Angeklagten E in der Xstraße 17 in E1 durchsucht. Dabei wurden eine Pistole Beretta, ein Magazin mit sechs Patronen Munition Kaliber 7,65 mm sowie eine Patrone Munition, Kaliber 9 mm aufgefunden, für die der Angeklagte E jeweils keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, was ihm auch bewusst war. bb) Am 00.00.0000 wurde auch die Wohnung des Angeklagten L auf der H Straße 22 in E1 durchsucht. Dabei konnten ein Revolver Smith & Wesson, sieben Patronen Vollmantelgeschosse Kaliber 7,62 mm, eine Schrotpatrone, fünf Patronen Munition Revolver Kaliber 38 Special und zwei Schlagringe vorgefunden werden, für die er jeweils keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß, was ihm auch bewusst war. 4. Nachtatgeschehen Nach dem Vorfall gab es zu einem nicht näher zu spezifizierenden Zeitpunkt ein Zusammentreffen zwischen Anhängern beider Lager, in dem man sich darauf verständigte, jeweils getrennte Wege zu gehen. Der Angeklagte L kontaktierte in der Folgezeit Savas B1, nachdem ihm bekannt wurde, dass er diesen durch seine Schussabgabe getroffen haben solle. Im Rahmen dieser Aussprache entschuldigte sich der Angeklagte L bei ihm und bot ihm zudem eine finanzielle Entschädigung an, die dieser jedoch ablehnte. 5. Schuldfähigkeit Die Angeklagten waren zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 6. Außergerichtliche Einziehung a) Der Angeklagte E erklärte sich im Rahmen der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände einverstanden: Pistole Beretta, ein Magazin mit sechs Patronen Munition Kaliber 7,65 mm sowie eine Patrone Munition, Kaliber 9 mm. b) Der Angeklagte L erklärte sich im Rahmen der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände einverstanden: Revolver Smith & Wesson, sieben Patronen Vollmantelgeschosse Kaliber 7,62 mm, eine Schrotpatrone, fünf Patronen Munition Revolver Kaliber 38 Special und zwei Schlagringe. III. 1. a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten E beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, an deren Richtigkeit insoweit kein Anlass zu Zweifeln besteht, und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. Der Zeuge PK L4 konnte als Vernehmungsbeamter des Zeugen Salah T entsprechende Angaben zu einer Namensänderung des Angeklagten machen. b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten L beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, an deren Richtigkeit insoweit kein Anlass zu Zweifeln besteht, und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. a) Die Feststellungen zur Vorgeschichte (II. 1.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten E, der diese im Wesentlichen wie festgestellt geschildert hat. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen insoweit nicht. Diese wurden vielmehr bestätigt vom Zeugen Mohammed E, der insoweit glaubhaft übereinstimmende Angaben zu den geäußerten Besitzansprüchen der Hells Angels und der verweigerten Unterwürfigkeit des Angeklagten E gemacht hat. Die Schilderung zu den angemeldeten Besitzansprüchen erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass die Gruppierung um die Hells Angels nach dem Schusswechsel den „E3“ beschädigt hat. Auch der Zeuge U2 hat die mangelnde Unterwürfigkeit des Angeklagten E entsprechend glaubhaft bekundet. Die ergänzenden Feststellungen zu den Hintergründen des Konflikts zwischen den Gruppierungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten L dahingehend, dass es wegen des Rauswurfs des Angeklagten E aus dem Hells Angels-Charter bereits im Vorfeld Ärger gegeben habe, was ebenfalls durch den Zeugen U2 glaubhaft bestätigt worden ist. Der Zeuge L2 hat zudem die Besitz-/Eigentumsverhältnisse des „E3s“ wie festgestellt glaubhaft bekundet. b) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen (II. 2.) beruhen auf den (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit sie reichten, im Übrigen auf den nachstehend aufgeführten Beweismitteln. Der Angeklagte E hat die Umstände um das Zusammentreffen der ihm zuzuordnenden Gruppierung wie festgestellt geschildert. Es kann ausgeschlossen werden, dass er sich insoweit zu Unrecht belastet hat. Vielmehr decken sich seine Angaben mit den Ermittlungsergebnissen. So wird die Zusammenkunft an der Gstraße in P gestützt durch die Aufnahmen aus dem Video mit dem Dateinamen „2pp_20220504200148.mp42“ bis Minute 11:04 (Hülle Bl. 109 des Sonderbandes „Videoauswertungen Band I und II“), das das Eintreffen und die Versammlung zahlreicher männlicher Personen einschließlich des Angeklagten an der oben genannten Anschrift vor dem Hauseingang zeigt. Der Einlassung des Angeklagten L war im Übrigen zu folgen, soweit es das Kursieren der Gerüchte um das Erscheinen der Familie E/T am I2 Altmarkt betrifft. Diese Angaben haben sich insoweit mit den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen U2 gedeckt. Dieser hat ebenfalls die Zusammenkunft vieler Hells Angels-Anhänger verschiedener Charter am I2 Altmarkt glaubhaft bekundet, wie auch die Zeugen EKHK N1 und PHK G1 entsprechend glaubhaft dargelegt haben. 3. Die Feststellungen zum unter II. 3. a) aufgeführten Tatgeschehen beruhen auf den (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit sie reichten und ihnen gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den nachstehend aufgeführten weiteren Beweismitteln und den Tatumständen. a) Einlassungen aa) Der Angeklagte E hat sich zunächst auf Grundlage einer Verteidigererklärung, hinsichtlich derer er bestätigt hat, dass diese als seine eigene behandelt werden solle, zur Sache eingelassen. Im Übrigen hat er Nachfragen zugelassen und selbst beantwortet. Im Wesentlichen hat er sich zu dem Tatgeschehen (II. 3. a)) wie folgt eingelassen: Er habe sich mit „seiner“ Gruppe, die aus ca. 25 bis 30 Personen bestanden habe, zunächst am „E3“ versammelt. Bereits kurze Zeit nach Ankommen sei die Gruppe um die Hells Angels bereits auf sie aufmerksam geworden, sodass Salah T kontaktiert und aufgefordert worden sei, ein Gespräch zu führen. Er habe gemeinsam mit seinem Cousin Salah T das Gespräch für ihre Familie führen wollen. Sie seien dann, gefolgt von ihren Anhängern, zum I2 Altmarkt gegangen. Währenddessen habe der Angeklagte E gesehen, dass dort überall kleinere Personengruppen gestanden hätten, die sie beobachtet und Zeichen gegeben hätten. Auf dem I2 Altmarkt angekommen, seien sie auf eine große Menschenmenge von über 100 Leuten gestoßen. Sie hätten angehalten und sich im Bereich des Parkplatzes, schräg gegenüber der Apotheke in den Altmarkt hinein positioniert. Salah T sei allein auf die ca. 50 Meter entfernte Gruppe um die Hells Angels zugegangen. Er sei jedoch auf Ablehnung gestoßen, sodass sich eine kleine Rangelei ergeben habe, und sei dann wieder zur Gruppe um die Familie E/T zurückgelaufen. Die Situation sei außer Kontrolle geraten. Selahattin B und eine weitere Person hätten noch vergeblich versucht, die Gruppe zurückzuhalten, wobei Ersterer ihnen auch per Handbewegung verdeutlicht habe, dass sie verschwinden sollten. Die Gruppierung um die Hells Angels habe sich nunmehr auf sie zubewegt, wobei die Situation sehr angespannt und bedrohlich gewirkt habe. Eine nicht namentlich benannte Person habe ihm sodann mitgeteilt, dass „die alle“ bewaffnet seien. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bewaffnet gewesen. Ein jüngerer Angehöriger, den der Angeklagte nicht hat namentlich benennen wollen, habe ihm dann eine seinerseits mitgeführte Waffe gezeigt. Er habe ihn sogleich aufgefordert, ihm diese zu übergeben, da er nicht gewollt habe, dass dieser eine Schusswaffe führe und die Situation eskaliere. Der Angeklagte habe die ihm daraufhin übergebene Waffe Marke Sig Sauer, die insgesamt 15 Patronen im Magazin führt, kontrolliert, indem er das Magazin entnommen und gesehen habe, dass dieses voll geladen gewesen sei. Er habe sodann das Magazin wieder in die Waffe gesteckt und diese durchgeladen. Auch bei der anderen Gruppierung habe er offen Schusswaffen gesehen, wobei er bei weiteren Personen, die ihre Hände in Taschen gehalten hätten, weitere Waffen vermutet habe. Einige Personen aus seiner Gruppe seien dann weggelaufen, die Personen in seinem näheren Umfeld und er seien zunächst weggegangen, bis er sie aufgefordert habe, ebenfalls zu laufen. Als sie weggelaufen seien, seien auch einige der anderen Gruppe losgelaufen. Als er in Richtung der Apotheke gerannt sei, habe er immer wieder zu seiner linken Seite geschaut, von wo ihn Mitglieder der anderen Gruppe verfolgt hätten. Als er ungefähr auf Höhe des Eingangs der Apotheke gewesen sei, habe er in einigem Abstand auf dem I2 Altmarkt zwei eng beieinander befindliche Personen, die mit langläufigen dunklen Schusswaffen in ihre Richtung gezielt hätten, wahrgenommen. Bei einer von diesen Personen habe es sich um ein bekanntes, jedoch namentlich nicht benanntes Mitglied des E1er Hells Angels Charters gehandelt, das nicht Mustafa L3 gewesen sei. Er habe instinktiv seine Hand gehoben und auf die Beine der Person gezielt, um sich zu verteidigen. Ob er ein- oder zweimal geschossen habe, könne er nicht mehr genau sagen, er gehe aber von zwei Schussabgaben vor dem Eingang der Apotheke aus. Er sei damals davon überzeugt gewesen, dass diese Person auch – zuerst – auf ihn geschossen habe, wobei er nach Ansicht der Videoaufzeichnungen nicht ausschließen könne, dass er damals dem Irrtum unterlegen habe, nicht als erster geschossen zu haben. Er sei jedoch fest davon ausgegangen, dass die Person, die mit der Waffe auf ihn gezielt habe, ihn habe unmittelbar töten wollen, und Schussgeräusche wahrgenommen zu haben. Er habe die Person nicht getroffen, jedoch gesehen, dass diese innegehalten habe. Dies habe ihm ausgereicht, um weiter zu fliehen. Er hätte weiter auf sie schießen können, wenn er es gewollt hätte. Er habe sich jedoch in Richtung „E3“ entfernt, wobei er sich stets nach weiteren Schützen und Angriffen umgesehen habe. Erst dabei habe er Hasan Hüseyin U2 bemerkt, der wenige Meter hinter ihm gewesen sei. Er habe in seiner Hand einen kleinen, kurzläufigen, dunklen Revolver erkennen können. Während er weitergelaufen sei, in der Hoffnung, dem Geschehen unbeschadet zu entfliehen, habe er sich umgedreht. U2 sei ihnen in nahem Abstand gefolgt und habe sodann in seine Richtung geschossen. Er selbst habe zweimal zurückgeschossen. Dabei habe er auf dessen Beine gezielt. Er habe gesehen, dass U2 irgendwann angehalten und sich das Bein gehalten habe und nicht weitergelaufen sei. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, diesen am Bein getroffen zu haben, wobei er erkannt habe, dass dieser nicht tödlich verletzt gewesen sei. Er hätte weiterschießen können, sei jedoch weiter geflüchtet. Ungefähr in Höhe des Parkhauses, wo Ibrahim F hingefallen sei, habe er den Angeklagten L erkannt, der ebenfalls aus Richtung der Apotheke in Richtung des Parkhauses/Kreisverkehrs/„E3s“ gelaufen sei und Schüsse abgegeben habe. Er – der Angeklagte E – habe sodann einen Warnschuss in die Luft abgegeben und sei sodann weiter geflüchtet, währenddessen habe er Schüsse in die Luft abgegeben. Die Schüsse haben der Abschreckung dienen und weitere Verfolger abhalten sollen. Nach Abgabe der Warnschüsse seien noch verbliebene Patronen im Magazin gewesen. Er habe zwar wahrgenommen, dass auch Schüsse durch andere seiner Begleiter abgegeben worden seien. Allerdings sei die Situation hochdynamisch, bedrohlich und sehr angsteinflößend gewesen. Die Schüsse habe er abgegeben, um sich und seine Begleiter zu verteidigen, weitere Schüsse auf sie zu verhindern und ihre Flucht zu ermöglichen. Er sei nicht zum I2 Altmarkt gefahren, um dort eine tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels herbeizuführen, und habe auch niemanden aufgefordert anzugreifen, zu schießen oder anders Gewalt auszuüben. Absprachen diesbezüglich habe es weder im Vorhinein noch während des laufenden Geschehens gegeben. Ihm sei auch zuvor nicht bekannt gewesen, dass Personen aus seiner Gruppe Waffen bei sich geführt hätten. Er habe der Situation entfliehen und seine Familienmitglieder in Sicherheit wissen wollen. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz oder gar die Absicht gehabt, jemanden zu töten, sondern habe die Verfolger abwehren und von weiteren Schüssen auf sie abhalten wollen. Er habe fest darauf vertraut, dass die abgegebenen Schüsse ausreichend abschreckend seien und niemand zu Tode kommen würde. Den Vorfall und die Eskalation an dem Tag bereue er zutiefst. Er entschuldige sich dafür, dass Mitmenschen durch sein Handeln verletzt worden seien, wobei er gleichzeitig froh und dankbar sei, dass niemand zu ernsthaftem Schaden gekommen sei. bb) Der Angeklagte L hat sich auf Grundlage einer Verteidigererklärung, hinsichtlich derer er bestätigt hat, dass diese als seine eigene behandelt werden solle, zur Sache eingelassen. Im Übrigen hat er sich schweigend verteidigt und Nachfragen nicht zugelassen. Im Wesentlichen hat er sich zum Tatgeschehen (II. 3. a)) wie folgt eingelassen: Er sei mit Daniel B2 auf der Toilette eines Dönerladens Ecke Kstraße gewesen, als er Geschrei von draußen wahrgenommen habe. Sie seien dann dorthin, in Richtung der N Apotheke gelaufen. Später habe man ihm erzählt, dass die Brüder E und eine weitere Person mit gezogenen „Pistolen“ auf eine Gruppe von ihnen zugelaufen seien und gezielt hätten. Seine „Brüder“ hätten sich aber nicht einschüchtern lassen und seien ihnen entgegengetreten. Daraufhin hätten sich die Es zurückgezogen. Einige Hells Angels seien ihnen hinterhergeeilt, wobei er diesen hinterhergelaufen sei. Er sei davor gewarnt worden, dass sie „Pistolen“ hätten. Daraufhin habe er sich die Schusswaffe geben lassen. Seit seiner Zeit beim Wachbataillon der Bundeswehr habe er entsprechende Kenntnisse und habe kurz geprüft, ob das Magazin voll und die Waffe einsatzbereit gewesen sei. Als er an der N Apotheke angekommen sei, habe er Schüsse gehört und sehen können, dass der Angeklagte E mit der Waffe in ihre Richtung gezielt habe und auch schon Leute, unter denen auch Mustafa L3 gewesen sei, verletzt gewesen seien. Er habe sodann die Waffe durchgeladen. Der Angeklagte E sei rückwärtsgewandt zum Kreisverkehr gelaufen und habe die Waffe in seine Richtung gerichtet. Es habe für ihn – den Angeklagten L – so ausgesehen, als zielte und schieße er weiter auf sie. Er habe dann gezielte Schüsse auf ihn abgegeben, damit er das Feuer einstelle und um ihn zu vertreiben. Er habe ihn nicht tödlich verletzen wollen. Als dieser sich umgedreht habe und weggelaufen sei, habe der Angeklagte L nicht weiter geschossen und sich ebenfalls abgewandt. Als er unmittelbar danach erneut Schüsse vernommen habe, habe er sich wieder umgedreht und wahrgenommen, dass Z im Kreisverkehr am Boden gelegen habe. Neben ihm habe er Ahmet E gesehen, der die Waffe im Anschlag gehabt und auf Özgür Z geschossen habe. Der Angeklagte E habe währenddessen auch Schüsse in seine Richtung abgegeben. Daraufhin habe der Angeklagte L in die Richtung des Ahmet E und die des Angeklagten E geschossen, damit diese von Z und ihm abließen und das Feuer einstellten. Er habe beide nicht töten wollen. Er habe den Beschuss eingestellt als er gesehen habe, wie die Es das Feuer eingestellt und sich von Z abgewandt hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht bemerkt, versehentlich den Savas B1 getroffen zu haben. Da ihm – aufgrund eines in der Vergangenheit erfolgten Ermittlungsverfahrens wegen Führens einer Waffe – bewusst gewesen sei, dass er wegen der Waffe Ärger bekommen würde, habe er den nacheilenden Freunden gesagt, dass sie sich um Z kümmern und die Waffe für ihn entsorgen sollen. Er habe die Waffe, die noch geladen gewesen sei, gesichert und übergeben. Nach den Schüssen auf seine Freunde und sich habe er sich dazu hinreißen lassen, beim „E3“ zu randalieren. Danach habe er sich an der Beschädigung des „E3s“ beteiligt und Gegenstände in die Schaufensterscheibe geworfen. Er sei wütend gewesen. Dass dabei auch ein höherer Sachschaden entstehen könnte bzw. entstanden sei, habe er in Kauf genommen. Als er die Sirenen gehört habe, habe er sich mit zwei anderen Freunden vom Tatort entfernt. Diesen habe er sodann auch von den Geschehnissen berichtet. Das gesamte Geschehen bedauere er sehr. b) aa) Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten E haben sich nicht ergeben, soweit es seine Tatbeteiligung dem Grunde nach angeht und diese im Übrigen mit den Feststellungen übereinstimmen. Die Kammer kann ausschließen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich Art und Umfang seiner Tatbeteiligung zu Unrecht falsch belastet hat. Durch den Zeugen KOK G2 ist er anhand der Videoaufzeichnungen, insbesondere den Videos mit den Dateinamen „20220504_203816_015649.mp4“ (Hülle Bl. 78 des Sonderbandes „Videoauswertungen Band I und II“), und „pp_20220504200148.mp4“ bis Minute 11:04 (vgl. Hülle Bl. 109 des Sonderbandes „Videoauswertungen Band I und II“) eindeutig als – bewaffneter – Anwesender identifiziert worden, wie dieser glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat. Diese Angaben stehen überdies im Einklang mit der Sonderauswertung zur Person Kamil E vom 30. Juni 2022 (Bl. 113 bis 129 des Sonderbandes „Selbstleseordner“), dem Ergänzungsvermerk zur Auswertung der Videodatei „20220504_203816_015649“ vom 13. Mai 2022 (Bl. 478 bis 480 des Sonderbandes „Selbstleseordner“) und dem 2. Ergänzungsvermerk zur Auswertung der Videodatei „20220504_203816_015649“ vom 18. Mai 2022 (Bl. 481 bis 487 des Sonderbandes „Selbstleseordner“), auf deren Lichtbilder jeweils wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Dabei vermochte sich die Kammer auch unter Hinzuziehung der Videoaufzeichnungen „AmLaden.mp4“ und „Am Laden2.mp4“ (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Aufbereitet Kamil“) ein eigenes Bild davon zu machen, dass es ich bei dem Angeklagten E um die bewaffnete Person und den späteren Schützen handelt, welche(r) vom Zeugen KOK G2 bereits im Ermittlungsverfahren identifiziert worden ist. So konnte der Angeklagte sowohl aufgrund seiner Kleidung, die sich als anthrazit und damit etwas heller als die schwarze Kleidung zahlreicher anderer Anwesender herausgestellt hat, als auch seiner körperlichen Statur und Frisur (Bauchansatz, Haarausfall am Hinterkopf) und seiner Gangart eindeutig als bewaffnete Person identifiziert und zugeordnet werden, wie sich bereits den Lichtbildern Bl. 114 bis 115, Bl. 117 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ entnehmen lässt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. bb) Insoweit vermochte die Kammer nicht mit der notwendigen Überzeugung auszuschließen, dass er – wie angegeben – von zwei Verfolgern vor Abgabe seiner ersten Schüsse mit einer Schusswaffe bedroht worden ist. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass kein Schuss auf ihn erfolgt war, bevor der Angeklagte E seinerseits auf die Gruppierung um die Hells Angels schoss. Denn zum einen ist auf dem Video „20220504_203816_015649.mp4“ (Hülle Bl. 78 des Sonderbandes „Videoauswertungen Band I und II“), das die gesamte Situation von der Verlagerung der Positionen der Gruppen vom I2 Altmarktplatz an der N Apotheke vorbei in Richtung Verteilerkreis zeigt, ein solcher akustisch nicht zu vernehmen. Zum anderen hat der Angeklagte E selbst eingeräumt, nach Ansicht der Videoaufzeichnungen insoweit nicht mehr sicher zu sein, dass eine Schussabgabe auf ihn bereits erfolgt gewesen sei. Gleichwohl kann die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass jedenfalls durch Verfolger mit Waffen auf ihn gezielt worden ist und er einer akuten Gefahr ausgesetzt war. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass tatsächlich einige Anhänger der Hells Angels bewaffnet gewesen sind und diese Bewaffnung auch offen gezeigt haben. So ist auf den vorgenannten Videoaufzeichnungen eindeutig zu erkennen, dass die Gruppierung um die Familie E/T zunächst langsam wegging und dann zahlreiche Anwesende plötzlich wegliefen, unter ihnen auch der Angeklagte E. Insoweit drängt sich auf, dass diesem Umstand eine bedrohliche Situation vorausgegangen ist, deren Inhalt nicht nur verbale Drohgebärden gewesen sind, die bereits Minuten zuvor erfolgten. Ohne eine Bewaffnung von Anhängern der Gruppierung wäre auch die spätere Bewaffnung des Angeklagten L nicht zu erklären. Zudem hat der Zeuge Ahmet E (Cousin und Schwager des Angeklagten E), der mit dem Auto am Marktplatz zur Tatzeit vorbeifuhr, glaubhaft bekundet, Waffen u. a. bei ihm bekannten Hells Angels-Mitgliedern wahrgenommen zu haben. Gegen den festgestellten Tatablauf und die Annahme einer akuten Gefahrensituation spricht auch nicht etwa der Inhalt der Voicemail vom 00.00.0000, 21:20 Uhr (Wortprotokoll zur Voicemail vom 00.00.0000, Bl. 383 bis 387 des Sonderbandes „Selbstleseordner“), denn dieser besagt lediglich, dass zuerst der Angeklagte E und daraufhin alle anderen ihre Waffe gezogen hätten. Dies beschreibt zur Überzeugung der Kammer gerade nicht die Situation an der N Apotheke, sondern die zeitlich vorgelagerte Situation auf dem Marktplatz selbst, als sich die beiden Gruppierungen gegenüberstanden. Dies steht auch damit im Einklang, dass diese Äußerung im Rahmen der Voicemail im Zusammenhang mit der Angabe gefallen ist, dass die Gruppierung um die Familie E/T aufgefordert worden sei, zurückzugehen. Dass diese Aussage die Situation zur Zeit der Gegenüberstellung beider Gruppen widerspiegelt, wird zudem gestützt durch die Aufzeichnungen der Videodatei AmAuto.mp4 (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Aufbereitet L5“), der sich bei Minute 00:10 bis 00:14 ebenfalls entnehmen lässt, dass der Angeklagte E plötzlich mit einer Schusswaffe in der Hand auf dem Marktplatz in der Gruppe steht. Insoweit wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 118 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ und die Einzelbilder 00003653.jpg bis 00003664.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „20220504_203816_015649_1“) Bezug genommen. Soweit auf dem Video „20220504_203816_015649.mp4“ (Hülle Bl. 78 des Sonderbandes „Videoauswertungen Band I und II“) keine bewaffneten Verfolger zu sehen sind, führt auch dies nicht zu der Annahme einer unwahren Schutzbehauptung des Angeklagten E, zumal durch den Baumbewuchs und abgestellte Fahrzeuge auf dem I2 Altmarkt die Sicht des Filmenden auf das Geschehen eingeschränkt gewesen ist und die Kameraperspektive zwischendurch wechselt, was auch beim weiteren Video mit dem Dateinamen „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362 der Fall ist. Die Verortung der bewaffneten Verfolger durch den Angeklagten E ist auch nicht etwa abwegig. So lässt sich den vorgenannten Videoaufzeichnungen entnehmen, dass der Angeklagte E zu Beginn genau in die Richtung schießt, wo sich die bewaffneten Verfolger nach seinen Angaben aufgehalten haben sollen. Infolgedessen vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass er überhaupt in Erwägung gezogen hat, Mustafa L3, der sich – aus Sicht des Angeklagten E – weiter rechts befand, durch die Schussabgabe lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen zuzufügen. cc) Unabhängig davon vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass durch einen Schuss des Angeklagten E der Mustafa L3 getroffen worden ist. Eine Schussabgabe in seine Richtung ist weder durch die Videoaufzeichnungen hinreichend feststellbar, zumal auf dem Video „AmLaden.mp4“ (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Aufbereitet L5“) ab Minute 00:04 zu erkennen ist, wie sich der Angeklagte E vor der N Apotheke eindreht und in die Richtung schräg links von ihm zielt und feuert, während sich L3 eher zentral bis rechtsseitig vor ihm befindet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder 00004006.jpg bis 00004012.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „20220504_203816_015649_1“) gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Noch war das Projektil, das Mustafa L3 operativ entfernt worden ist, geeignet, eine Zuordnung zu einer Waffe zu ermöglichen, da es völlig deformiert gewesen sei, wie bereits die Zeugin KHK´in U3 entsprechend glaubhaft bekundet hat. Auch der Zeuge Dr. I3 hat als behandelnder Arzt des L3 die Deformierung entsprechend glaubhaft bestätigt. Hinzu kommt, dass auf dem Video „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, eindeutig zu erkennen ist, dass unmittelbar neben dem Angeklagten E eine weitere bewaffnete Person schießt, und zwar in Richtung der Verfolger um Mustafa L3, die diesen ebenfalls getroffen haben könnte. dd) Soweit es die Feststellungen zu der Beschädigung des BMW betrifft, beruhen diese auf den glaubhaften entsprechenden Bekundungen des Zeugen EKHK N1. Der festgestellte Umstand, dass sich Mustafa L3 nach dem Treffer auf sich abwandte und Schutz hinter einem Fahrzeug suchte, steht fest aufgrund der Videoaufnahmen „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, die Entsprechendes zeigen. Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass weitere Anhänger der Hells Angels neben Mustafa L3 anwesend waren, u. a. auch Hasan Hüseyin U2 und Selahattin B. ee) Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte E sich nach den ersten Schussabgaben auf die unbekannt gebliebenen Verfolger ab- und sodann dem Geschädigten U2 zugewandt hat, fußt auf den Videoaufzeichnungen „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, und „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, denen Entsprechendes zu entnehmen ist. Aus den oben genannten Videoaufzeichnungen geht ebenfalls hervor, dass der Angeklagte E gleichwohl Gelegenheit gehabt hätte, weitere Schüsse in dieselbe Richtung abzugeben, und zwar unabhängig davon, dass er verfolgt worden ist, zumal ihn dies bereits zuvor nicht davon abhielt, seine Schusswaffe einzusetzen. ff) Die Kammer vermochte der Einlassung des Angeklagten E jedoch nicht zu folgen, soweit es den behaupteten Beschuss auf ihn durch den Zeugen U2 betrifft. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte E – in Kenntnis dessen, dass der Zeuge U2 nicht bewaffnet gewesen ist – auf diesen geschossen hat, um ihn daran zu hindern, weiter hinter ihm und seinen Begleitern herzulaufen. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass der Angeklagte E im Rahmen dieses tumultartigen und sehr dynamischen Geschehens in der Hand des Zeugen U2 einen dunklen kurzläufigen Revolver, der keine Patronenhülsen auswirft und dadurch die fehlenden Spuren am Tatort, was sich aus Bl. 283 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ ergibt, erklären soll, erkannt haben will. Die Kammer verkennt nicht, dass zwar auch der im Lager des Angeklagten E stehende Zeuge Mohammed E Entsprechendes bekundet hat. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen jedoch nicht, da deutlich wurde, dass er bemüht war, eine für den Angeklagten E positive Aussage zu machen. So hat er angegeben, U2 und den Angeklagten L bereits auf dem Markplatz bewaffnet gesehen zu haben, zudem eine weitere Person namens „Cicco“ (phon.), wobei er Angaben zu den Schusswaffen selbst nicht machen konnte. Dabei soll auch U2 bereits mit einer Pistole gerichtet auf den Angeklagten E, in dessen Begleitung er gewesen sei, zugekommen sein. Ahmet E, der sich ebenfalls in der Nähe des Angeklagten E befunden hat, wie bereits der Zeuge KOK G2 unter Hinweis auf Bl. 2108 d. A., auf dessen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, glaubhaft bestätigt hat, will der Zeuge hingegen nicht gesehen haben, was nicht glaubhaft ist. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen zutreffend sind, liegen nicht vor. Zwar hat auch der Zeuge F zwei bewaffnete Personen gesehen, wovon eine auf sie gezielt habe. Die Personen hat er jedoch weder namentlich benennen noch näher beschreiben können. Überdies stehen die Angaben des Zeugen Mohammed E im Widerspruch zu den Angaben des im Lager des Angeklagten L stehenden Zeugen U2, der eine Bewaffnung seinerseits glaubhaft verneint hat. Zwar hat dieser zunächst von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Als er jedoch von den Anschuldigungen in seine Richtung durch Zuschauer in der Hauptverhandlung Kenntnis erlangt hat, ist er ohne feststellbares Zutun erneut bei Gericht erschienen und hat eine Aussage machen wollen. Hierfür sei er nach eigenen Angaben zuvor aus dem Charter der Hells Angels E1 ausgeschieden, um keine Regeln zu brechen, wobei er diesen Umstand offen eingeräumt hat. Er hat gleichwohl plausibel und nachvollziehbar geschildert, nicht bewaffnet gewesen zu sein. Seine Aussage war insgesamt glaubhaft, seine Angaben waren detailliert, Wissenslücken wie beispielweise dahingehend, ob der Angeklagte L noch über Munition verfügt hat als er aufhörte zu schießen, hat er offen eingeräumt. Auch decken sich die Angaben des Zeugen, etwa zu seiner Position zum Zeitpunkt des Schusstreffers und dem anschließenden Stützen durch Selahattin B, mit den vorgenannten Videoaufzeichnungen. Ferner hat er keine überschießenden Belastungstendenzen gezeigt, seine Verletzung vielmehr harmlos als „Schürfwunde“, die nach drei, vier Tagen wieder verheilt gewesen sei, dargestellt. Die Bewaffnung des Angeklagten L hat er ferner offen angegeben. U2s Angaben decken sich überdies insoweit auch mit den Videoaufzeichnungen „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362 und „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78. Diesen ist keinerlei Bewaffnung und auch sonst kein Angriff seitens U2 zu entnehmen. Verfolgt man seinen Laufweg und die Art seiner Bewegungen – hüpfende Ausweichbewegungen und seinen kurzzeitig gehobenen Arm – sind diese als Schutzreaktionen vor dem Beschuss durch den Angeklagten E plausibel und nachvollziehbar. Wäre er tatsächlich bewaffnet gewesen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er spätestens in dem Moment, als der Angeklagte E ihm kurzzeitig den Rücken zudrehte, was sich aus der Datei „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, Minute 00:16 bis 00:17 ergibt – seine Waffe zum Einsatz gebracht und auf diesen geschossen hätte. Dies lässt sich jedoch weder akustisch noch visuell den Videoaufzeichnungen entnehmen, darüber hinaus hat auch der Angeklagte E dies nicht entsprechend behauptet. Auf die Standbilder 00000504.jpg bis 00000524.jpg wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Hinzu kommt, dass aus diesen Videoaufzeichnungen („GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, Minute 00:19) eindeutig hervorgeht, wie der Zeuge U2 sich mit beiden Händen nach dem Treffer sein Bein hält – eine Schusswaffe ist hierbei ebenso wenig ersichtlich wie ein vorheriges Wegstecken derselben. Soweit auf einigen wenigen Einzelbildern der Videoaufzeichnung, beispielsweise 00000457.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „GUNR9480“), ein Fleck in der Hand des U2 zu erkennen sein soll, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich dabei nicht um einen Revolver oder eine sonstige Schusswaffe handelt. Ein(e) solche(r) ist in der fließenden Bewegung auf den Videoaufzeichnungen und auch auf anderen Einzelbildern, wie z.B. 00000463.jpg bis 00000475.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „GUNR9480“), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, gerade nicht zu erkennen. In jedem Fall hätte man jedoch entsprechende Hand-/Armbewegungen des U2 erkennen müssen, wenn von ihm ein Beschuss ausgegangen wäre. Doch auch solche Bewegungen sind zur Überzeugung der Kammer nicht wahrnehmbar. Die Einzelbilder 00000471.jpg bis 00000477.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „GUNR9480“), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, zeigen nach Auffassung der Kammer vielmehr eine schützende Armbewegung, denn eine Bewegung, die einer Schussabgabe (Armbewegung von unten nach oben) gleicht, oder auf einen Rückstoß zurückgeführt werden könnte, ist gerade nicht zu erkennen. Bei Ansicht des Videos wird eine fließende schützende Bewegung mit dem gesamten Arm von unten nach oben zur Gesichtshöhe erkennbar, bei der die Hand sich in waagerechter Position vor dem Gesicht befindet. Dass der Angeklagte E den U2 auch getroffen und ihm eine Streifschusswunde zugefügt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten E, der selbst davon ausging, diesen getroffen zu haben, im Übrigen aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen U2, der insoweit detailliert und ohne überschießende Belastungstendenz entsprechende Angaben gemacht hat. Zum anderen deckt sich dies mit den Feststellungen aus der Videodatei „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, der man entnehmen kann, dass sich U2 unmittelbar nach einer Schussabgabe durch den Angeklagten E ab Minute 00:18 ans Bein fasst und anschließend durch Selahattin B gestützt wird, was einen Treffer untermalt. Die Schussabgabe durch den Angeklagten E auf U2 ist auch auf den Einzelbildern 00000536.jpg bis 00000557.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „GUNR9480“), denen man nicht nur die Schussbewegung in rechtsseitige Richtung, sondern auch den Geschädigten U2, auf den die Sicht zeitweise durch eine dortige Laterne verdeckt ist, entnehmen kann, zu erkennen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte E nicht irrig in der Annahme gewesen ist, der Zeuge U2 sei bewaffnet. Er hat sich vielmehr dahingehend eingelassen, sicher gesehen zu haben, dass dieser bewaffnet gewesen sei, und dabei die Schusswaffe konkret als kurzläufigen, dunklen Revolver beschrieben. Dies hat die Kammer, wie bereits ausgeführt, als eine unwahre Schutzbehauptung gewertet. Auch hat der Angeklagte E – anders als in diesem Fall – hinsichtlich der unbekannt gebliebenen Schützen, die auf diesen zuvor gezielt und geschossen haben sollen, einen Irrtum über eine Schussabgabe ausdrücklich angeführt und eine etwaige irrige Annahme einer solchen in den Raum gestellt. Für die Annahme einer Fehlvorstellung des Angeklagten E über eine Bewaffnung des U2 zum Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse auf diesen ist demzufolge kein Raum. gg) Dass der Angeklagte E nach dem erfolgten Treffer am Bein des U2 von einem weiteren Beschuss auf ihn abließ, steht fest aufgrund der Videoaufzeichnung „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362. Der Aufnahme ist zu entnehmen, dass der Angeklagte E in U2s Richtung blickt. Als U2 stehenbleibt und sich ans Bein fasst, wendet sich der Angeklagte unmittelbar ab und läuft – jedenfalls zunächst mit dem Blick nach vorn gerichtet – Richtung Istraße davon. Dass es ihm jedoch möglich gewesen wäre, weitere Schüsse abzugeben, ergibt sich zum einen ebenfalls aus oben genannter Videoaufzeichnung, zum anderen aus den Gesamtumständen. Zwar wurde der Angeklagte E von weiteren Hells Angels-Anhängern, darunter auch dem bewaffneten Angeklagten L, verfolgt. Gleichwohl hatte ihn die Verfolgung zuvor ebenfalls nicht davon abgehalten, auf U2 zu schießen. Er hätte trotz der Verfolgungssituation genug Zeit gehabt, um jedenfalls einen weiteren Schuss auf U2 abzugeben, um diesen tödlich zu treffen. Hiervon hat er jedoch durch sein Abwenden Abstand genommen. hh) Ebenso wenig ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte E, als er das Parkhaus in Höhe des „E3s“ erreicht hat, Warnschüsse in die Luft abgegeben hat. Vielmehr hält sie dies für eine unwahre Schutzbehauptung, die widerlegt ist. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass er zunächst auf Anhänger der Hells Angels geschossen hat, um diese von einem Angriff auf sich und seine Begleiter abzuhalten, anschließend jedoch, als sowohl der Angeklagte L auf ihn als auch seinen Bruder Ahmet E geschossen hat, nur noch Warnschüsse abgegeben haben will. Zwar hat auch der Zeuge F entsprechende Warnschüsse in die Luft bestätigt. Dem folgt die Kammer jedoch nicht. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen, liegen nicht vor. Auch im Rahmen seiner Aussage war zu erkennen, dass er bemüht war, den Angeklagten E zu entlasten. So will auch er beispielsweise anderweitige Personen, wie Ahmet E, nicht gesehen haben, obwohl dieser sich in unmittelbarer Nähe zu ihm befand, was sich auch aus den Videoaufnahmen „AmLaden.mp4“ und „Am Laden2.mp4“ (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Aufbereitet L5“) ergibt, hingegen jedoch konkret Schützen der Gegenseite wahrgenommen haben. Ferner hat er eingeräumt, sich mit anderen Familienmitgliedern zuvor über das Geschehen unterhalten zu haben. Die Familie des Angeklagten E hat der Hauptverhandlung stets beigewohnt. Entscheidend kommt hinzu, dass durch ein Projektil aus der Waffe des Angeklagten E auf der gegenüberliegenden Sstraße der Seymen T2 einen Durchschuss am Oberschenkel erlitten hat. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen EKHK N1, der bekundet hat, dass nach Auswertung der Spuren der Standort des Angeklagten E als einziger für den ermittelten Schusswinkel in Betracht kommt. Entsprechendes deckt sich mit der Skizze Bl. 283 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Auf dieser sind ein entsprechendes Geschoss, das später der Schusswaffe des Angeklagten E zugeordnet werden konnte, auf der Sstraße, auf der sich der Geschädigte befunden hat, und weitere Hülsen derselben Schusswaffe auf der Istraße in Höhe des Parkhauses gekennzeichnet. Anderweitige Schützen, die sich zu diesem Zeitpunkt an der Örtlichkeit aufgehalten und den Schuss in diese Richtung abgegeben haben könnten, sind nicht bekannt. Auch ist es zur Überzeugung der Kammer fernliegend, dass die dort aufgefundene Hülse durch eine Tatortverunreinigung dorthin gelangt ist. Im Übrigen stützen die an dem Parkhaus vorgefundenen Hülsen, was sich ebenfalls auch aus vorgenannter Skizze ergibt, eine tatsächlich erfolgte Schussabgabe durch den Angeklagten E. Dass der Angeklagte E vielmehr auf den Angeklagten L geschossen hat, um den Beschuss auf seinen Bruder Ahmet E zu unterbinden, steht vielmehr auch in Einklang mit der geständigen Einlassung des Angeklagten L, der offen eingeräumt hat, aufgrund des Beschusses durch den Mitangeklagten E nicht mehr nur auf Ahmet E, sondern auch in dessen Richtung geschossen zu haben. Dass der Angeklagte E seinen Beschuss anschließend einstellte, obgleich es ihm möglich gewesen wäre, weitere Schüsse auf den Angeklagten L abzugeben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Videoaufzeichnungen „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, denen sich dies akustisch entsprechend entnehmen lässt, da wenige Sekunden nach dem Einstellen des Beschusses durch den Angeklagten L keine Schüsse mehr zu hören sind, sowie der nicht zu widerlegenden und anhand der vorgefundenen Patronenhülsenanzahl plausiblen Einlassung des Angeklagten E, er habe noch über Munition verfügt als er aufhörte zu schießen. Der Angeklagte L befand sich zu diesem Zeitpunkt auch noch in Sichtweite des Angeklagten E. ii) Soweit sich der Angeklagte E dahingehend eingelassen hat, er sei nicht mit der Absicht zum I2 Altmarkt gefahren, in eine tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels zu geraten, er habe weder anderweitige Personen zu Gewalt angehalten noch sei ihm vorher bekannt gewesen, dass Anhänger seiner Gruppe bewaffnet gewesen seien, kann dies dahinstehen. Dass er zu diesem Zeitpunkt zumindest für möglich gehalten hat, dass es dazu kommen könnte, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen. Aufgrund der hitzigen, telefonisch geführten Streitgespräche im Vorfeld und der Provokation, mit zahlreichen Anhängern am I2 Altmarkt zu erscheinen, um zu verdeutlichen, dass man sich nicht vertreiben lasse, schließt die Kammer, dass auch der Angeklagte E bereits zuvor damit gerechnet hat, dass es zu einer entsprechenden körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte, wenn er gemeinsam mit seiner Familie und zahlreichen Bekannten am I2 Altmarkt erscheint. Die Kammer ist zudem jedenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens vor Ort billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten hat, sich aus der Menge heraus über Bedrohungen hinaus an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, deren Anzahl aufgrund der Gesamtumstände für ihn nicht zu überblicken war, unter Beisichführens einer Schusswaffe zu beteiligen, wobei auch die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung oder des Todes bestand, zumal diese aufgrund der lautstarken, aggressiven Grundstimmung und des Einsatzes gegenseitiger Bewaffnung wahrscheinlich gewesen sind. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass er nicht berechtigt war, eine Schusswaffe zu führen. Zum einen ist allgemein bekannt, dass es hierfür einer Erlaubnis bedarf, zum anderen war der Angeklagte im Umgang mit Schusswaffen firm, zumal er selbst angegeben hat, diese instinktiv kontrolliert, das Magazin entnommen und wiedereingeführt sowie die Waffe durchgeladen zu haben, wozu eine nicht waffenerfahrene Person nicht ohne Weiteres in der Lage wäre, erst recht nicht in einer solchen Stresssituation. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte E den Tod des Geschädigten U2 und des Angeklagten L jeweils billigend in Kauf genommen hat. Insofern hält sie die Einlassung dahingehend, er habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz oder gar die Absicht gehabt, jemanden zu töten, sondern habe die Verfolger abwehren und von weiteren Schüssen auf sie abhalten wollen sowie fest darauf vertraut, dass die abgegebenen Schüsse ausreichend abschreckend seien und niemand zu Tode kommen würde, teilweise für eine unwahre Schutzbehauptung. Zwar lässt sich zur Überzeugung der Kammer eine beabsichtigte Tötung nicht feststellen, dass der Angeklagte jedoch darauf vertraut habe, dass durch seine Schussabgabe niemand zu Tode kommen werde, ist insoweit bereits nicht glaubhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen vielmehr nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eines Menschen ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006, - 2 StR 340/06). Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994, 4 StR 81/94). Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Bei einer Schussabgabe auf den Körper eines Menschen besteht die naheliegende Gefahr, dass die Person beispielsweise durch die Verletzung lebenswichtiger Gefäße, insbesondere der Hauptschlagader, oder Organe derartige Verletzungen erleidet, dass sie daran versterben wird, und zwar auch beim Zielen auf die Beine, durch die – allgemein bekannt – große lebenswichtige Gefäße verlaufen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon ausging, durch sein Handeln jeweils allenfalls Verletzungen hervorzurufen, die nicht so schwerwiegend sein würden, dass die Geschädigten daran versterben könnten, sind nicht vorhanden. Insbesondere liegen gerade keine Anhaltspunkte für eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche die realistische Einschätzung einer Gefahren-situation beeinträchtigen können (vgl. BGH, a. a. O.), vor. Allein der Umstand, dass die aufgeladene Stimmung am Tattag zu einer zunächst verbalen Eskalation geführt hat, wie sich im festgestellten Umfang der Videoaufzeichnung „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, in Form einer laustarken, aggressiv anmutenden Geräuschkulisse entnehmen lässt, genügt insoweit nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Angeklagte mehrfach auf U2 und den Angeklagten L geschossen hat, dafür, dass er ihren Tod jeweils billigend in Kauf genommen hat. Bei den Schussabgaben war ihm aufgrund des dynamischen Geschehens auch nicht möglich, eine gezielte und kontrollierte Schussausführung vorzunehmen. Es liegt auf der Hand, dass dies der Angeklagte, dem die äußeren Umstände und Gegebenheiten bewusst waren, auch erkannt hat. jj) Aus den Gesamtumständen schließt die Kammer zudem, dass der Angeklagte den Geschädigten Seymen T2 bei der Schussabgabe auf den Angeklagten L nicht in sein Vorstellungsbild mit aufgenommen hatte, sein Beschuss auf L vielmehr fehlging und er nicht damit gerechnet hat, dass ein auf der gegenüberliegenden Sstraße sich befindlicher Passant, der sich damit weit hinter dem anvisierten Oktay L aufgehalten hat, getroffen werden wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 24 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, das mit Abschnitt D den Bereich abdeckt, in welchem sich der Angeklagte E aufgehalten hat, mit Abschnitt C denjenigen, in welchem der Angeklagte L zu verorten war und mit Abschnitt A/B denjenigen an der Häuserwand, der den Bereich der Sstraße vor dem Café J1 zeigt, Bezug genommen. Dies gilt umso mehr, als bereits zweifelhaft ist, dass der Angeklagte E von seiner Position auf der Istraße aus T2 oder anderweitige Passanten konkret hat wahrnehmen können. Dass durch die unkontrollierte Schussabgabe ein unbeteiligter Dritter getroffen werden könnte, hätte ihm aufgrund der Distanz zu seinem Zielobjekt und der damit einhergehenden mangelnden Treffsicherheit gleichwohl klar sein können und müssen. c) aa) Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten L haben sich hinsichtlich seiner Tatbeteiligung und dem Umfang derselben ebenfalls nicht ergeben. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sich das objektive und subjektive Tatgeschehen, soweit es seine Tatbeteiligung betrifft, im Wesentlichen wie geständig eingeräumt ereignet hat. Im Übrigen beruhen die Feststellungen insoweit auf den nachstehend aufgeführten Beweismitteln und Erwägungen. Zunächst vermochte die Kammer auszuschließen, dass sich der Angeklagte L selbst zu Unrecht belastet hat. Dass er am Tatort gewesen und zugleich Schütze gewesen ist, steht im Einklang mit der Auswertung der Videos „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, sowie „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, auf denen er entsprechend deutlich – auch anhand seiner markanten schwarzen Jacke mit weißen Streifen – zu erkennen ist. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten beispielhaft auf die Lichtbilder Bl. 83, 85 und 132 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Zudem hat auch der in seinem Lager stehende Zeuge U2 dies entsprechend bekundet. Wie bereits dargelegt, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte E auf Anhänger der Gruppierung um die Hells Angels, darunter auch den unbewaffneten U2, von dem kein Angriff ausging, geschossen und diesen verletzt hat. Dass der Angeklagte L sich bewaffnet hat und auf den Angeklagten E und seinen Begleiter schoss, um einen Angriff auf Anhänger der Hells Angels sowie sodann insbesondere U2 zu unterbinden, steht fest aufgrund seiner geständigen Einlassung sowie den damit im Einklang stehenden Videoaufzeichnungen „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, sowie „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, denen sich auch die festgestellten abgegebenen Schüsse akustisch und zum Teil optisch aufgrund eines entsprechenden Mündungsfeuers entnehmen lassen, darüber hinaus aufgrund der Gesamtumstände. Zunächst vermochte die Kammer die plausiblen Angaben des Angeklagten L dahingehend, er sei zunächst aus Gewohnheit – und zwar unbewaffnet – am I2 Altmarkt gewesen, nicht zu widerlegen. So ist es regional bekannt und durch die Zeugen F1 und U2 glaubhaft bestätigt worden, dass der I2 Altmarkt ein gängiger Aufenthaltsort der Gruppierung um die Hells Angels aus E1 ist. Dass der Angeklagte L sodann in Höhe der N Apotheke wie festgestellt auf den Angeklagten E geschossen hat, steht mit den weitergehenden Beweismitteln in Einklang. Auf der Videoaufzeichnung Datei „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, ist bei Minute 02:15 zu erkennen, wie der Angeklagte L hinter dem schräg gegenüber der Apotheke abgestellten Fahrzeuganhänger herläuft und nach der ersten Schussabgabe durch den Angeklagten E zweimal in dessen Richtung schießt, dann das Feuer jedoch zunächst für ein paar Sekunden einstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder 00004035.jpg und 00004085.jpg (USB-Stick, Bl. 4607 d. A. – Ordner „Dateien LG E1“, Unterordner „Bildtechnik“, weiterer Unterordner „20220504_203816_015649_1“) verwiesen, die den Angeklagten L zunächst am rechten unteren Rand des Fahrzeuganhängers, schräg hinter dem dort abgestellten silberfarbenen Mercedes-Benz zeigen, sodann an der linken unteren Ecke des Fahrzeuganhängers mit ausgestrecktem Arm. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte L genau aus derjenigen Richtung gekommen ist, aus der der Angeklagte E die nicht benannten Verfolger hat kommen sehen wollen, die eine Waffe auf ihn gerichtet hätten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einer dieser Personen um den Angeklagten L gehandelt hat, liegen jedoch nicht vor. Zum einen hat der Angeklagte E dies selbst nicht behauptet, für dessen Zurückhaltung es insofern auch keine plausible Erklärung gäbe, zum anderen erkennt man auf der vorgenannten Videosequenz, dass der Angeklagte L sich nicht in direkter Begleitung einer weiteren bewaffneten Person befunden hat. Der Angeklagte L hat zudem angegeben, auf E geschossen zu haben, nachdem er gesehen habe, wie dieser auf Anhänger seiner Gruppierung geschossen habe und bereits jemand verletzt gewesen sei. Dies deckt sich mit den Videoaufzeichnungen „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, denen bei Minute 02:15 etwa zu entnehmen ist, dass der Angeklagte L erst geschossen hat, als Mustafa L3 bereits getroffen war. bb) Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Angeklagte L erst (wieder) auf den Angeklagten E geschossen hat, als dessen Beschuss auf U2 bereits beendet war und keinerlei Gefahr mehr von dem Angeklagten E und seinem bewaffneten Begleiter für diesen ausging. So erfolgt der Beschuss auf den Zeugen U2 bei Minute 00:16/00:17 der Datei „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, während der Angeklagte L sich der N Apotheke nähert und sodann um die Ecke biegt. Ab Minute 00:20 beginnt er sodann (erneut) – akustisch und teilweise optisch durch eine entsprechende ausgestreckte Armbewegung wahrnehmbar – mindestens zweimal in die Richtung des Angeklagten E zu schießen. Der Angeklagte L hat zudem dargelegt, der Angeklagte E habe die Waffe noch in seine Richtung gerichtet gehabt als er in Richtung Verteilerkreis gelaufen sei, was aufgrund des Umstandes, dass er sich auch zuvor immer wieder umblickte plausibel ist und sich nicht widerlegen lässt, zumal die Kameraperspektive im Video „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362 und „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, dabei – während seiner Fluchtbewegung – jeweils auf den Angeklagten L und außerhalb des Verteilerkreises gerichtet ist. Aufgrund der geringen zeitlichen Distanz drohte damit zumindest ein weiterer Beschuss. Diese Umstände sprechen auch nicht gegen die dahingehende Einlassung, der Angeklagte L habe aus der Motivlage heraus gehandelt, einen Angriff auf U2 und weitere Hells Angels-Anhänger zu unterbinden. Zwar hat er den Tod des Angeklagten E infolge der Schussabgaben auf ihn jeweils billigend in Kauf genommen und erkannt, dass es zu einer tödlichen Verletzung kommen könnte. Bei Würdigung des nachgewiesenen Tatablaufs, nämlich, dass jedenfalls der Schusswechsel vom Angeklagten E ausging, sodann mehrere Schüsse durch diesen in Richtung des unbewaffneten U2 erfolgten und der Angeklagte L als Reaktion darauf auf den Angeklagten E schoss, besteht für die Kammer jedoch kein Zweifel daran, dass die Schüsse dazu dienten, weitere Schussabgaben durch den Mitangeklagten E zu verhindern. So hat sich der Angeklagte L, als er bemerkte, dass vom Angeklagten E kein weiterer Beschuss auf U2 und andere Anhänger vor der N Apotheke ausging, auch umgedreht und von weiteren Schüssen Abstand genommen. Erst als seitens der Familie E/T ein Beschuss auf Özgür Z, der sich im Verteilerkreis befand, akustisch wahrzunehmen war, drehte er sich wieder um und schoss erneut, nunmehr, um einen Angriff auf Z zu unterbinden. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Aufnahmen der Videodatei Datei „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, Minute 00:23 ff. Soweit der Angeklagte L offen eingeräumt hat, auch infolge des Beschusses durch den Mitangeklagten E auf diesen Schüsse abgegeben zu haben, gilt Vorgenanntes gleichermaßen. Zwar hat er auch insoweit den Tod des Angeklagten E als allgemein bekanntes Risiko eines Beschusses für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Jedoch handelte der Angeklagte L zur Überzeugung der Kammer ausschließlich im Interesse, den Angriff auf sich abzuwehren. cc) Dass der Angeklagte L sodann in Richtung von Ahmet E schoss, weil dieser seine Schusswaffe gegen Özgür Z einsetzte, steht ebenfalls mit den objektiven Beweismitteln in Einklang. So hat der Zeuge KOK G2 glaubhaft bekundet, die Beteiligten anhand des untersuchten Videomaterials erkannt und einen Beschuss auf Z nachvollzogen zu haben. Diese Auswertung deckt sich mit den Videoaufnahmen. Ab Minute 2:25 der Datei „20220504_203816_015649.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 78, ist der Fall des Z im Verteilerkreis wahrzunehmen, während ein Beschuss auf ihn akustisch und optisch insbesondere durch die Videoaufnahme „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, ab Minute 00:27 durch eine entsprechende ausgestreckte Armbewegung des Schützen auf dem Fußgängerüberweg nachzuvollziehen ist. Der Beschuss seitens des Angeklagten L in Richtung von Ahmet E lässt sich den Videoaufnahmen wie festgestellt entnehmen. dd) Soweit es das Ende des Beschusses durch den Angeklagten L betrifft, wie er auf seine Schusswaffe in der Hand zeigend Richtung N Apotheke, wo sich Anhänger der Hells Angels befunden haben, zurücklief, beruhen diese Feststellungen auf den Aufzeichnungen des Videos „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, denen man Entsprechendes ab Minute 00:30 entnehmen kann. Die Kammer verkennt nicht, dass das Deuten auf die Waffe und das Einstellen des Beschusses auf ein Problem mit der Bewaffnung hindeuten könnten, sei es aufgrund eines leer geschossenen Magazins oder einer Ladehemmung. Es kann aus oben genannten Erwägungen jedoch dahinstehen, ob der Angeklagte L anschließend weiter hätte auf den Angeklagten E und Ahmet E schießen können, wenn er gewollt hätte. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass sich seine Einlassung, er habe aufgehört zu schießen, als er gesehen habe, dass die Es von Z abgelassen hätten, nicht gänzlich mit der Videoaufzeichnung „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362 deckt, da bei Minute 00:29 zu sehen ist, wie der Beschuss seitens des Angeklagten L eingestellt wird, während man noch bei Minute 00:30/00:31 einen weiteren Schuss unbekannten Ursprungs akustisch wahrnehmen kann, obgleich auch insoweit – wie bei sämtlichen Schüssen – eine mögliche akustische Ungenauigkeit der Videoaufzeichnung von der Kammer berücksichtigt wurde, auf die bereits der Zeuge KOK G2 allgemein hingewiesen hat. Dass der Beschuss von Seiten der Familie E/T eingestellt wurde, nachdem der Angeklagte L nicht weiterschoss, wie vom Angeklagten E dargelegt, steht daher mit der Videoaufzeichnung in Einklang. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch jedenfalls fest, dass der Angeklagte L sämtliche Schüsse abgab, um Z und sich, deren Angriff nach wie vor andauerte, vor dem Beschuss durch Familie E/T zu schützen, wie er bereits glaubhaft im Rahmen seiner Einlassung dargelegt hat, da seine Schüsse jeweils als Reaktion auf einen Beschuss seitens der Familie E erfolgten. ee) Dass der Angeklagte L – wie geständig eingeräumt – die Schusswaffe im Anschluss in der unmittelbaren Nähe zum „E3“ an eine nicht namentlich benannte Person wie festgestellt abgegeben hat, lässt sich durch die Videodatei „IMG_5079.MOV“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 189, Minute 00:45 bestätigen, die einen Austausch eines Gegenstandes videografisch festhält und zur Überzeugung der Kammer eine Übergabe der Waffe durch eine entsprechende Handbewegung und ein anschließendes Verstauen eines Gegenstandes bei dem Empfänger zeigt, und zwar zeitlich vor der Beteiligung des Angeklagten L an der Beschädigung des „E3s“. ff) Die Feststellungen zu der Beschädigung des „E3s“ beruhen ebenfalls sowohl auf der Einlassung des Angeklagten L, soweit sie reichte, sowie den nachstehend aufgeführten Beweismitteln. Die geständigen Angaben des Angeklagten L, er habe sich an der Beschädigung des „E3s“ beteiligt und dabei nicht nur erkannt, sondern auch billigend in Kauf genommen, dass es dadurch zu einem bedeutsamen Schadenseintritt kommen könnte, stehen im Einklang mit den vorgenannten Videoaufzeichnungen „IMG_5079.MOV“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 189, denen sich entnehmen lässt, dass er eine Bank vom gegenüberliegenden Burgerladen gemeinsam mit weiteren Personen in die linke Schaufensterscheibe des Ladenlokals wirft (ab Minute 1:05). Unmittelbar darauf erklingen bereits die Martinshörner der herbeigerufenen Polizei, sodass auch die dahingehende geständige Einlassung, er sei sodann weggelaufen und anschließend mit zwei weiteren Personen vom Tatort geflüchtet, von objektiven Beweismitteln gestützt wird. Zudem steht die Einlassung im Einklang mit der Videodatei „20220504_202505_tp00085.mp4“ (Hülle Bl. 149, Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Minute 15:59 bis 17:29), Minute 16:15 bis 16:45, die den Angeklagten L in Begleitung von zwei Männern auf der Wstraße zeigt, während er sich mit ihnen – akustisch in Fragmenten wahrnehmbar – über das Geschehen unterhält. Die weitergehenden Feststellungen dahingehend, dass der „E3“ zur Tatzeit in Betrieb gewesen ist, beruhen auf den Angaben des Zeugen C, der als zur Tatzeit tätig gewesener Mitarbeiter entsprechende glaubhafte Angaben gemacht hat. Die Feststellungen zum eingetretenen Schaden beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen Marwan E, der mit der Beseitigung desselben betraut war. gg) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte L den Tod des Angeklagten E jeweils bei Abgabe der Schüsse billigend in Kauf genommen hat. Denn, wie bereits ausgeführt, liegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Kammer ist jedoch ebenfalls davon überzeugt, wie bereits erwähnt, dass er die Schusswaffe eingesetzt hat, um sich und die Anhänger der Gruppierung um die Hells Angels von einem weiteren Beschuss durch den Angeklagten E zu schützen und diesen als bewaffneten Schützen von der Örtlichkeit zu vertreiben. Gleiches gilt insoweit, als der Angeklagte L auf Ahmet E schoss, während dieser Z im Verteilerkreis mittels seiner Schusswaffe angriff. hh) Die unter II. 3. a) cc) aufgeführten Verletzungen stehen fest aufgrund der entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen U2, soweit es seine Verletzung betrifft, sowie des Berichts der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH vom 00.00.000 betreffend Savas B1 (Bl. 11 bis 14 des Sonderbandes „Selbstleseordner“), des Berichts der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH vom 00.00.0000 betreffend Seymen T2 (Bl. 15 bis 16 des Sonderbandes „Selbstlesordner“) und des Ambulanzbriefs der Helios Klinikum E1 GmbH vom 00.00.0000 betreffend Özgür Z (Bl. 17 bis 18 des Sonderbandes „Selbstleseordner“). Der Zeuge B1 hat seine Verletzung im Übrigen wie festgestellt in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Dr. P2 glaubhaft geschildert. Er hat zudem sein Aufsuchen des dort anderweitig eingesetzten Krankenwagens am Tatort in Übereinstimmung mit den Zeugen P3 und C1 glaubhaft wie festgestellt geschildert. Der Zeuge Dr. I3 hat ferner die Verletzungen des Mustafa L3 wie festgestellt glaubhaft dargelegt. Der Zeuge L6 vermochte als behandelnder Arzt ferner die Verletzung des Z glaubhaft zu bekunden. Dass T2 im Café J1 zunächst erstversorgt wurde ergibt sich aus den Videoaufnahmen „VID-20220504-WA0008.mp4“, „VID-20220504-WA0009.mp4“ und „VID-20220504-WA0510.mp4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 311, auf denen zu sehen ist, wie der Geschädigte zunächst auf einer Treppe sitzend von Polizeibeamten gestützt und sodann, auf dem Boden liegend mit einer blutenden Beinwunde, mit einer Rettungsdecke bedeckt, betreut wird. ii) (1) Die Feststellungen zur Art der Bewaffnung des Angeklagten E beruhen auf seiner Einlassung, an deren Richtigkeit insoweit keine Zweifel bestehen, den damit in Einklang stehenden Spuren am Tatort ausweislich der Übersichtskarte Bl. 2797 d. A. sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin KHK´in U3, die glaubhaft bekundet hat, dass aufgrund der am Tatort aufgefundenen Spuren und der Videoaufzeichnungen eine Zuordnung der verwendeten Schusswaffe wie festgestellt möglich gewesen sei. (2) Die Feststellungen zur Art der Bewaffnung des Angeklagten L beruhen auf der Übersichtskarte hinsichtlich der aufgefundenen Geschossteile am Tatort, Bl. 2797 d. A., sowie den damit übereinstimmenden oben genannten Angaben der Zeugin KHK´in U3. 4. Die Feststellungen zu dem unter II. 3. b) aufgeführten Tatgeschehen beruhen auf den (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit sie reichten und ihnen gefolgt werden kann, im Übrigen auf den nachstehend aufgeführten weiteren Beweismitteln. a) Der Angeklagte E hat sich insoweit dahingehend eingelassen, die bei der Durchsuchung aufgefundene halbautomatische Kurzwaffe der Marke Beretta nach dem Tattag besorgt zu haben, da er durch die Geschehnisse nachhaltig beeindruckt gewesen sei und Angst vor weiteren Angriffen gehabt habe. Die Kammer vermochte nicht zu widerlegen, dass der Waffenkauf als Reaktion auf das Geschehen am I2 Altmarkt erfolgte. Aus dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000, Bl. 157 bis 172 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, Asservatenauswertung Objekt 3 – Kamil E vom 00.00.0000, Bl. 202 bis 206 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, sowie der waffenrechtlichen Beurteilungen Asservate zu Kamil E, Bl. 207 bis 218 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, ergeben sich die festgestellte Art und waffenrechtliche Bewertung der aufgefundenen Gegenstände. Wegen der weiteren Einzelheiten der aufgefundenen Gegenstände wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 207 bis 218 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ Bezug genommen. Dass dem Angeklagten E bekannt gewesen ist, dass er über eine waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffe und Munition bedurft hätte, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen und aus dem Umstand, dass dies jedem durchschnittlich gebildeten Menschen allgemein bekannt ist, er darüber hinaus im Umgang mit Schusswaffen vertraut war. b) Der Angeklagte L hat sich insoweit dahingehend eingelassen, unmittelbar nach dem Geschehen seien Morddrohungen gegen seine Familie und ihn ausgesprochen worden. Er habe sich zu seinem Schutz und dem seiner Familie bewaffnet. Die Kammer vermochte auch insoweit nicht zu widerlegen, dass der Waffenkauf Folge der Geschehnisse am I2 Altmarkt gewesen ist. Aus dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000, Bl. 133 bis 145, 146 bis 153 des Sonderbandes „Selbstleseordner“, der Asservatenauswertung Objekt 3 Oktay L vom 00.00.0000, Bl. 180 bis 190 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ sowie der waffenrechtlichen Beurteilungen Asservate zu Oktay L vom 00.00.0000, Bl. 191 bis 201 des Sonderbandes „Selbstleseordner“), ergeben sich Art und Umfang der aufgefundenen Gegenstände sowie ihre waffenrechtliche Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten der aufgefundenen Gegenstände wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 180 bis 190, 191 bis 201 des Sonderbandes „Selbstleseordner“ Bezug genommen. Dass dem Angeklagten L bekannt gewesen ist, dass er über eine waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffe, Munition und die Schlagringe bedurft hätte, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen und aus dem Umstand, dass dies jedem durchschnittlich gebildeten Menschen allgemein bekannt ist und er bereits nach eigenen Angaben seit seiner Zeit bei der Bundeswehr im Umgang mit Waffen geschult ist. 5. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (II. 4.) beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten L, der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten E sowie den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Mohammed E und B1. Der Angeklagte E hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen Mohammed E das im Nachgang stattgefundene Gespräch zwischen Vertretern der involvierten Personengruppen wie festgestellt glaubhaft geschildert. Die Angaben waren insoweit plausibel und nachvollziehbar, decken sich darüber hinaus mit den allgemein bekannten Vorgehensweisen in diesen Kreisen. Der Angeklagte L hat zudem das nach dem Ereignis stattfindende Treffen mit dem Zeugen B1 – wie festgestellt – geschildert, was vom Zeugen B1 entsprechend glaubhaft bestätigt wurde. 6. Es haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem der Angeklagten ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegen könnte. Darüber hinaus haben auch die Angeklagten selbst keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die auch nur eine Verminderung ihrer Schuldfähigkeit zur Tatzeit möglich erscheinen ließen. Insbesondere haben sie selbst nicht behauptet, bei der Begehung der jeweiligen Tat berauscht gewesen zu sein. IV. 1. Der Angeklagte E hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 4, 229, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs.1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. a) Erste Schussabgaben Die Kammer vermochte nicht auszuschließen, dass der Angeklagte E zum Zeitpunkt seiner Schussabgabe unmittelbar vor dem Eingang der N Apotheke einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich abzuwehren versuchte, er also in Notwehr handelte (§ 32 StGB). Selbst wenn sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden können, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2023 – 4 StR 252/22). Vielmehr ist in diesem Fall von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn wie hier aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2004 - 4 StR 236/04, BGH, Urteil vom 10. September 1957 – 5 StR 230/57). Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (vgl. BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 61. Edition, Stand: 1. Mai 2024, § 32, Rn. 17). Gegenwärtig ist der Angriff, wenn eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert (vgl. BeckOK, a. a. O., Rn. 21). Unmittelbar bevorstehend und damit bereits gegenwärtig ist ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1987 – 3 StR 303/87). Aufgrund des Umstandes, dass – nach der nicht zu widerlegenden plausiblen Einlassung des Angeklagten – mindestens eine Person bereits mit ausgestreckter Schusswaffe auf ihn zielte, hätte der Angeklagte E jederzeit durch eine Schussabgabe verletzt oder gar getötet werden können, sodass er sich durch ein weiteres Zuwarten entsprechenden Risiken ausgesetzt hätte. Die Schüsse des Angeklagten E waren auch geeignet, um den Angriff abzuwenden, sowie erforderlich und geboten. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist auf der Grundlage einer objektiven Ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu bestimmen. Dabei ist der Angegriffene grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Er muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH NJW 2023, 166). Der Angeklagte durfte auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs die bei sich geführte Schusswaffe einsetzen, um den mittels einer Schusswaffe begangenen Angriff auf sich abzuwehren. Ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel stand ihm nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gebotenheit der Schüsse. Die Verteidigung eines Angriffs ist nämlich lediglich dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte risikoreichere Verteidigung zu verlangen ist (vgl. BGH NStZ 2021, 33). Dies ist mit Blick auf den nicht auszuschließenden gegen ihn gerichteten Angriff zu verneinen. b) Schussabgabe auf U2 aa) Hinsichtlich der Schussabgaben auf U2 war der Angeklagte E weder gerechtfertigt nach § 32 oder § 34 StGB, noch entschuldigt gemäß § 35 StGB. (1) Der Angeklagte ist nicht gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt gewesen. Die Kammer vermochte auszuschließen, dass vom Zeugen U2 eine den Waffeneinsatz rechtfertigende Gefahr für den Angeklagten E ausging. Eine Bewaffnung ließ sich ebenso wenig wie ein tatsächlicher Beschuss von Seiten des Geschädigten feststellen. Auch ein anderweitiger Angriff ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Zeuge U2 den Angeklagten E hinterhergelaufen ist, rechtfertigte jedenfalls keinen Beschuss auf diesen. Insoweit war die Schussabgabe auf U2 weder erforderlich noch geboten. (2) Der Angeklagte ist auch nicht nach § 34 S. 1 StGB gerechtfertigt. Es liegt bereits keine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherrangiges Rechtsgut vor. (3) Schließlich ist der Angeklagte auch nicht nach § 35 Abs. 1, Abs. 2 StGB entschuldigt. Die Einlassung, der Zeuge U2 hätte ihn angegriffen, ist, wie bereits dargestellt, widerlegt. Auch liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte E irrig davon ausging, dass der Zeuge U2 bewaffnet war und auf ihn schoss, wie bereits ausgeführt. bb) Von dem versuchten Totschlag zum Nachteil des Zeugen U2 ist der Angeklagte jedoch strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. Es war auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zunächst nicht von einem fehlgeschlagenen versuchten Totschlag auszugehen. Ein Fehlschlag vom Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (vgl. BGH NStZ 2020, 82). Zum Zeitpunkt der Aufgabe der weiteren Tathandlung durch den Angeklagten befand sich der Geschädigte nur wenige Meter von ihm entfernt und damit in Reichweite für weitere Verletzungshandlungen. Er hielt auch nach wie vor das Tatwerkzeug – die Schusswaffe – in den Händen, sodass ihm die Tötung des Geschädigten durch die Beibringung weiterer Schüsse weiterhin möglich war. Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich um einen unbeendeten Versuch, da der Angeklagte erkannte, noch nicht alles für die Tötung des Geschädigten Erforderliche getan zu haben. Die taugliche Rücktrittshandlung richtet sich demnach nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB (Aufgabe der weiteren Tatausführung) und liegt hier in dem Absehen von weiteren Verletzungshandlungen mit der Schusswaffe und das Entfernen über die Istraße. Dies tat der Angeklagte auch freiwillig, d.h. aus selbst gesetzten Motiven (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, 2 StR 643/13). Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind jedoch insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 229/13 m. w. N.). Gemessen daran war die Aufgabe der weiteren Tathandlung durch den Angeklagten E freiwillig, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte hinsichtlich des Beschusses auf U2 verfolgt worden ist. Denn bereits während er von – jedenfalls zum Teil bewaffneten – Anhängern der Hells Angels verfolgt wurde, hat er die Schüsse auf U2 abgegeben, ein weiterer Beschuss wäre ihm auch sodann möglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als noch wenige Sekunden vergingen bis der Angeklagte L auf den Angeklagten E schoss. Auch eine mögliche Entdeckung des Angeklagten E als Schützen ändert an dieser Wertung nichts, denn eine Freiwilligkeit ist auch anzunehmen, wenn es dem Täter von vornherein nicht auf Heimlichkeit ankam oder sonstige Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Entdeckung aus anderem Grunde für den Täter nicht die maßgebliche Motivation zum Rücktritt ist (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 24, Rn. 137). Er hatte sich von Anfang an nicht darum bemüht, im Rahmen seiner Schussabgabe unentdeckt zu bleiben. c) Schussabgabe auf L Von dem versuchten Totschlag zum Nachteil des Angeklagten L gemäß § 212 Abs. 1 StGB ist der Angeklagte E strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. Es war auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zunächst nicht von einem fehlgeschlagenen versuchten Totschlag auszugehen. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der weiteren Tathandlung durch den Angeklagten befand sich der Angeklagte L noch immer in Sicht- und Schussweite des Angeklagten E. Er hielt auch nach wie vor die weiterhin geladene Schusswaffe in den Händen, sodass ihm die Tötung des Angeklagten L durch die Abgabe weiterer Schüsse noch möglich war. Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich um einen unbeendeten Versuch, da der Angeklagte erkannte, noch nicht alles für die Tötung des Geschädigten Erforderliche getan zu haben. Die taugliche Rücktrittshandlung richtet sich demnach nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB (Aufgabe der weiteren Tatausführung) und liegt hier in dem Absehen von weiteren Schussabgaben und das anschließende Entfernen von der Örtlichkeit. Dies tat der Angeklagte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch freiwillig, d. h. aus selbst gesetzten Motiven (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014, 2 StR 643/13). d) Der Angeklagte E hat sich einer gefährlichen Körperverletzung i. S. d. § 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat den Geschädigten U2 mittels einer Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt und dies zumindest billigend in Kauf genommen. Zudem verwirklichte der Angeklagte die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung liegt bereits dann vor, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage [2021], § 224, Rn. 27 m. w. N.), wobei es stets auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung ankommt (vgl. Fischer, a. a. O.). Bei mittels einer Waffe ausgeführten gezielten Schüssen auf den Körper eines Menschen besteht stets die abstrakte Gefahr, dass das Opfer infolge der erlittenen Verletzungen verstirbt, was der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch erkannte. Insoweit handelte er jedenfalls mit dolus eventualis. Rechtfertigungsgründe nach § 32 Abs. 1 StGB scheiden, wie oben dargelegt, auch insoweit aus. e) Indem der Angeklagte E sich aus der Menge heraus an Gewalttätigkeiten, wobei für eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens und sogar die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsgefährdung bestand, gegenüber der Gruppierung um die Hells Angels beteiligt hat, und am Marktplatz die halbautomatische Schusswaffe an sich nahm, hat der Angeklagte sich gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB strafbar gemacht. f) Der Angeklagte E hat sich ferner einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Seymen T2 schuldig gemacht i. S. d. § 229 StGB. Wirkt sich eine Gewalttat ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung nur dann gemacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. (vgl. BGH, Urteil vom 16. 10. 2008 - 4 StR 369/08). Entsprechendes vermochte die Kammer nicht festzustellen. Gleichwohl hätte der Angeklagte E bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ein solcher Sachverhalt eintreten kann, wenn im öffentlichen Verkehrsraum über eine dergestalt große Distanz eine Schussabgabe erfolgt. g) Er hat sich durch das Führen der halbautomatischen Kurzwaffe am I2 Altmarkt, dessen Einsatz nicht vollumfänglich gerechtfertigt war, zudem gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. h) Durch den Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe und der Munition, die in seinem Haus gefunden wurden, hat der Angeklagte sich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. Insbesondere handelte er auch insoweit in Kenntnis der Erforderlichkeit einer Erlaubnis und auch in Kenntnis des Fehlens einer solchen Erlaubnis und damit vorsätzlich. i) Die Taten unter II. 3. a) und b) aa) stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. 2. Der Angeklagte L hat sich wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, von Munition sowie zweier Schlagringe gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S.1, S. 2 Nr. 4, 229, 52, 53 StGB, §§ 52 Abs.1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. a) Der Angeklagte L war nicht wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten E und Ahmet E zu verurteilen, indem er mit bedingtem Tötungsvorsatz jeweils mehrere Schüsse auf sie abgab, weil er insoweit gerechtfertigt gehandelt hat, § 32 Abs. 1 StGB. aa) Erste Schussabgaben auf den Angeklagten E Der Angeklagte L gab seine ersten Schüsse bereits kurz vor der Ecke an derN Apotheke ab, nachdem der Angeklagte E geschossen hatte. Die Kammer vermochte nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt seiner Schussabgabe für Anhänger der Hells Angels, die sich an der konkreten Örtlichkeit befanden, ein gegenwärtiger Angriff bestand. Aufgrund des Umstandes, dass sich nicht sicher feststellen ließ, dass mindestens eine Person bereits mit ausgestreckter Schusswaffe auf den Angeklagten E zielte und dieser gerechtfertigt gehandelt hat, lässt sich ebenso wenig mit der notwenigen Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte L die weiteren Anhänger ohne sein Einschreiten der Gefahr, durch die Schussabgabe durch den Mitangeklagten E verletzt oder gar getötet werden zu können, ausgesetzt hätte. Insoweit gelten die unter IV. 1. a) ausgeführten Erwägungen. Der Angriff auf Anhänger der Hells Angels war auch zum Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse noch gegenwärtig, denn er dauerte zum Zeitpunkt seiner Schussabgabe noch fort. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Hat ein Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, so ist der Angriff so lange gegenwärtig und dauert noch fort, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2023, 170). Generell kommt es auf die objektive Sachlage an (vgl. BGH, a. a. O). Ein Angriff ist auch noch gegenwärtig, solange eine Gefahr für das Rechtsgut besteht oder die bereits eingetretene Verletzung noch vertieft werden könnte (vgl. BeckOK StGB/Momsen/Savic, 57. Ed. 1.5.2023, § 32 StGB Rn. 21). Der Angeklagte L begann etwa zwei Sekunden nach den ersten Schüssen des Angeklagten E vor der N Apotheke in dessen Richtung zu schießen. Da ausweislich der erhobenen Beweise, insbesondere der Videoaufzeichnungen, festzustellen ist, dass der Angeklagte E seine Schüsse während seiner Flucht von der Örtlichkeit abgab und sich dabei immer wieder umdrehte, über die Schulter blickte und Schüsse abgab, bestand die realistische Gefahr, dass er einen weiteren Schuss auf die sich immer noch in seinem freien Schussfeld befindlichen Hells Angels-Anhänger abgeben würde. So hat er auch anschließend noch auf den Zeugen U2 geschossen. Die Schüsse des Angeklagten L waren auch geeignet, um den Angriff abzuwenden, sowie erforderlich und geboten. Der Angeklagte durfte auf der Grundlage des oben bereits näher dargelegten Maßstabs (ex ante-Sicht) die zu diesem Zeitpunkt bei sich geführte Schusswaffe einsetzen, um den mittels einer Schusswaffe begangenen Angriff auf die Anhänger der Hells Angels, die sich unmittelbar an der N-Apotheke befanden, als der Angeklagte E in diese Richtung schoss, abzuwehren. Ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel stand ihm nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gebotenheit der Schüsse. bb) Weitere Schüsse auf E nach dem Beschuss auf U2 Der Angeklagte L handelte auch insoweit gerechtfertigt nach § 32 Abs. 1 StGB. Der Angriff auf U2 durch den Angeklagten E war gegenwärtig, denn er dauerte zum Zeitpunkt seiner Schussabgabe noch fort, jedenfalls stand ein neuer unmittelbar bevor. Der Angeklagte L begann etwa zwei bis drei Sekunden (vgl. Datei „GUNR9480.MP4“ aus dem Sonderband „Videoauswertungen Band I und II“, Hülle Bl. 362, Minute 00:18 bis 00:21) nach der letzten Schussabgabe auf U2, wieder in die Richtung des Angeklagten E zu schießen. Da ausweislich der erhobenen Beweise, insbesondere der Videoaufzeichnungen, festzustellen ist, dass der Angeklagte E seine Schüsse stets während seiner Flucht von der Örtlichkeit abgab und sich dabei immer wieder umdrehte, über die Schulter blickte und erneut Schüsse abgab, bestand die realistische Gefahr, dass er einen weiteren Schuss auf den immer noch sich in seinem freien Schussfeld befindlichen U2 abgeben würde. Dagegen spricht auch nicht, dass sich der Angeklagte E vom Zeugen U2 abwandte, da er auch zuvor nach seinen Schussabgaben auf seine unbekannt gebliebenen Verfolger sich wieder dem rückwärtigen Geschehen zuwandte und nunmehr U2 beschoss. Insofern ist auch in diesem Fall von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt. Dies gilt selbst dann, wenn aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht eindeutig auszuschließen sind, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Zweifel bleiben, ob die Tat gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, a. a. O.). Auf der Grundlage des Vorstehenden war zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der Angriff noch andauerte und mithin noch gegenwärtig war. Die Schüsse des Angeklagten L waren auch geeignet, um den gegen U2 gerichteten Angriff abzuwenden, sowie erforderlich und geboten. Der Angeklagte durfte auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs die bei sich geführte Schusswaffe einsetzen, um den mittels einer Schusswaffe begangenen Angriff auf den unbewaffneten U2 abzuwehren. Ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel stand ihm nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gebotenheit der Schüsse. cc) Schussabgaben auf Ahmet E infolge des Beschusses auf Z Der Angeklagte L war auch aus rechtlichen Gründen nicht wegen versuchten Totschlags §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Ahmet E und dem Angeklagten E zu verurteilen, indem er mit bedingtem Tötungsvorsatz jeweils mehrere Schüsse auf sie abgab, weil er insoweit gerechtfertigt handelte, § 32 Abs. 1 StGB. Der Angriff auf Z war gegenwärtig. Der Angeklagte L begann unmittelbar, als der erste Schuss in Richtung Özgur Z fiel, in Richtung des Schützen, das heißt in Richtung von Ahmet E, seinerseits Schüsse abzugeben. Der Beschuss dauerte auch während seiner Schussabgabe stets fort, wie auch den oben genannten näher bezeichneten Videoaufnahmen zu entnehmen ist. Die Schüsse des Angeklagten L waren auch geeignet, um den gegen Z gerichteten Angriff abzuwenden, sowie erforderlich und geboten. Der Angeklagte durfte auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs die bei sich geführte Schusswaffe einsetzen, um den mittels einer Schusswaffe begangenen Angriff auf den unbewaffneten Z abzuwehren. Ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel stand ihm nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gebotenheit der Schüsse. dd) Schüsse auf den Angeklagten E am Verteilerkreis Die Schussabgaben auf den Angeklagten E waren seitens des Angeklagten L insoweit ebenfalls nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt, als dieser seine Schusswaffe gegen ihn einsetzte. Der Angriff war gegenwärtig, denn er dauerte zum Zeitpunkt der Schussabgabe durch den Angeklagten L noch fort. Es fand ein Beschuss unter Beteiligung Mehrerer statt, wobei sich der Beschuss seitens Ahmet E gegen Z richtete und seitens des Angeklagten E gegen den Angeklagten L, der wiederum den Beschuss auf seinen Bruder Ahmet zu unterbinden versuchte. Der Angeklagte E war insoweit auch nicht gerechtfertigt, sodass die Abwehr des Angriffs durch den Angeklagten L insoweit nicht ausgeschlossen war. Die Schüsse des Angeklagten L waren auch geeignet, um den gegen Z gerichteten Angriff abzuwenden, sowie erforderlich und geboten. Der Angeklagte durfte auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs die bei sich geführte Schusswaffe einsetzen, um den mittels einer Schusswaffe begangenen Angriff auf sich abzuwehren. Ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel stand ihm nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gebotenheit der Schüsse. b) Er hat sich aber wegen Landfriedensbruchs gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 125a S. 1, S. 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. c) Der Angeklagte L hat sich ferner einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Savas B1 schuldig gemacht i. S. d. § 229 StGB. Wirkt sich eine Gewalttat ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem anderen Menschen aus (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs), kann dem Täter, soweit die Wirkung des Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer in Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung nur dann gemacht werden, wenn er weiß, dass ein solcher Erfolg eintreten kann, und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. 10. 2008 - 4 StR 369/08). Entsprechendes vermochte die Kammer auch insoweit nicht festzustellen. Gleichwohl hätte er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ein solcher Sachverhalt eintreten kann, wenn im öffentlichen Verkehrsraum über eine große Distanz eine Schussabgabe erfolgt. d) Durch den Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe und der Munition sowie der Schlagringe hat der Angeklagte sich gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. Insbesondere handelte er auch insoweit in Kenntnis der Erforderlichkeit einer Erlaubnis und auch in Kenntnis des Fehlens einer solchen Erlaubnis und damit vorsätzlich. e) Die Taten II. 3. a) und b) bb) stehen in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. V. 1. Angeklagter E Die Kammer hat zunächst für alle Taten, wegen derer sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet. a) Da hinsichtlich der Tat zu II. 3. a) die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles des §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 125a S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB angenommen hat, stand ihr gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowohl dieser Strafrahmen als auch der des §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB zur Verfügung, die gleichermaßen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehen. Besondere strafmildernde Umstände, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Anwendung des Regelbeispiels des § 125a S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB rechtfertigen, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich teilgeständig eingelassen hat und bislang nicht vorbelastet ist, wobei dem Teilgeständnis aufgrund der guten Beweislage und der zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschrittenen Beweisaufnahme ein geringeres Gewicht zugekommen ist. Dennoch hat er dadurch die Beweiswürdigung vereinfacht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sich reuig gezeigt hat und erstmals inhaftiert ist. Ebenso mildernd berücksichtigt hat die Kammer das dynamisch und emotional aufgeladene Geschehen, dem wechselseitige Provokationen vorausgegangen sind und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zu Beginn der Eskalation noch gerechtfertigt von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hat. Auch hat die Kammer miteinbezogen, dass die Verletzung des Geschädigten U2 nicht schwerwiegend gewesen, sondern nach wenigen Tagen verheilt ist. Zulasten des Angeklagten wirkt sich die besondere Intensität der Tat aus und dass der Angeklagte E die Schusswaffe nicht nur bei sich führte (§ 125a S. 2 Nr. 1 StGB), sondern diese auch mehrmals benutzte. Zudem hat er vier Tatbestände und zwei Handlungsalternativen des § 125a StGB verwirklicht. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten hat die Kammer auch einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB verneint. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte auch zwei Handlungsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind erneut sämtliche, insbesondere die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt worden. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die vom Angeklagten E begangene, unter Ziffer II. 3. b) aa) der Urteilsgründe festgestellte Tat war der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat keinen minder schweren Fall gemäß § 52 Abs. 6 WaffG angenommen. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung der Pistole Beretta, des Magazins mit sechs Patronen Munition Kaliber 7,65 mm sowie einer Patrone Munition, Kaliber 9 mm einverstanden erklärt und insoweit geständig gezeigt hat. Ferner ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Tatbestandsalternativen verwirklicht und die Waffe nebst Munition ungeschützt in seinem Haus aufbewahrt hat, in dem auch seine Kinder leben. Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte weicht das Tatbild jeweils vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. c) Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (vier Jahre sechs Monate) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungs-erwägungen – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zurückgeführt. 2. Angeklagter L Die Kammer hat zunächst für alle Taten, wegen derer sich der Angeklagte L strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet. a) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die vom Angeklagten begangene, unter Ziffer II. 3 a) der Urteilsgründe festgestellte Tat war zunächst der Regelstrafrahmen des Landfriedensbruchs des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Anschließend hat die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 125a S. 1, S. 2 Nr. 4 StGB und damit eine Strafrahmenverschiebung angenommen, da der Angeklagte L durch das Einwerfen der Schaufensterverglasung bedeutenden Schaden an fremden Sachen mit angerichtet hat. Die Wertschwelle von 1.000,00 EUR (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 125a, Rn. 32) ist dabei deutlich überschritten worden. Daraus ergab sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Besondere strafmildernde Umstände, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Anwendung des Regelbeispiels rechtfertigen, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer seine frühzeitige, vollumfänglich geständige Einlassung berücksichtigt sowie dass er sich reuig gezeigt und dem Geschädigten B1 außerhalb des Verfahrens bereits eine Entschädigung angeboten und sich entschuldigt hat. Zudem hat mildernd Berücksichtigung gefunden, dass es sich um eine emotional aufgeladene Situation gehandelt hat, der wechselseitige Provokationen vorausgingen, und der Beitrag des Angeklagten im Rahmen der Beschädigung des „E3s“ sich nicht erheblich ausgewirkt hat, da die Fensterfront bereits entglast war und er die Bank zudem mit mehreren Personen hineinwarf. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich vorbelastet ist, wobei sie auch beachtet hat, dass diese Tat bereits einige Jahre zurückliegt und es sich nicht um ein gleichgelagertes Delikt von eher geringem Gewicht gehandelt hat. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. b) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die vom Angeklagten begangene, unter Ziffer II. 3. b) bb) der Urteilsgründe festgestellte Tat war der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat keinen minder schweren Fall gemäß § 52 Abs. 6 WaffG angenommen. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Tatbestandsalternativen verwirklicht hat. Ferner waren die Gegenstände ungeschützt in der Wohnung gelagert. Strafmildernd hat die Kammer auch insoweit die geständige Einlassung berücksichtigt und dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher Gegenstände einverstanden erklärt hat. Gleichwohl weicht unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte das Tatbild jeweils vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten für angemessen, aber auch ausreichend erachtet, um allen Strafzwecken zu genügen. c) Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (ein Jahr neun Monate) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten zurückgeführt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Q C2 L7 Ausgefertigt L8, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle