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Urteil

80 KLs-154 Js 648/20-31/23

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2024:0209.80KLS154JS648.20.00
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Tenor

Der Angeklagte I1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hinsichtlich des Angeklagten I1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 33.000,00 EUR angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter I1:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 53, 73c Satz 1 StGB

Angeklagter U:

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte I1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte U wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hinsichtlich des Angeklagten I1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 33.000,00 EUR angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Angewandte Vorschriften: Angeklagter I1: § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 53, 73c Satz 1 StGB Angeklagter U: § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB Gründe: I. 1. Angeklagter I1 Der 44-jährige Angeklagte I1 ist niederländischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat sechs Kinder. Der Angeklagte absolvierte in den Niederlanden eine Ausbildung zum Schlosser und ging daraufhin diversen beruflichen Tätigkeiten, unter anderem als Handlauftechniker und Kunststoffschweißer, nach. Im Jahr 2008 wurde er im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung im Bereich der Wirbelsäule derart verletzt, dass er fortan erwerbsunfähig gewesen ist. Einen in diesem Zusammenhang initiierten Zivilrechtsstreit zur Erlangung immateriellen Schadensausgleichs bestritt der Angeklagte erfolgreich. Er erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 1.200,00 EUR im Monat. Im Jahr 2018 gründete der Angeklagte mit seiner Ehefrau ein Logistikunternehmen zum Transport medizinischer Gerätschaften. Der Angeklagte I1 war vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx (Az. 11 Gs 334/23) in Untersuchungshaft, anschließend bis zur Aufhebung des Haftbefehls am xx.xx.xxxx, wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont durch Beschluss der Kammmer vom xx.xx.xxxx. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht C (Az. 42 Ls – 182 Js 61/15 – 9/15), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführens eines Gegenstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei es deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafe wurde am xx.xx.xxxx erlassen. 2. Angeklagter U Der 40-jährige Angeklagte U ist niederländischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte U ist ledig und hat eine Tochter, die abwechselnd bei ihm und ihrer Mutter lebt. Bis zum Jahr 2011 ging der Angeklagte einer beruflichen Tätigkeit nach. Aufgrund einer Krebserkrankung ist er ebenfalls erwerbungsunfähig. Er erhält ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.700,00 EUR. Der Angeklagte U war vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx (Az. 11 Gs 334/23) in Untersuchungshaft, anschließend – bis zur Aufhebung des Haftbefehls am xx.xx.xxxx – wurde er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont durch Beschluss der Kammer vom xx.xx.xxxx. Der Angeklagte U ist nicht vorbestraft. II. In der Sache hat die Kammer zu ihrer Überzeugung die folgenden Feststellungen getroffen: Zu Beginn des Jahres 2020 vereinbarte der Angeklagte I1 mit dem in der Nachbarschaft wohnenden, gesondert verfolgten „O1“ in der Örtlichkeit S (O2) Betäubungsmittelgeschäfte mit den Zeugen I2 und L aus Deutschland abzuwickeln. Anlass für die Delegation dieser Aufgaben an den Angeklagten I1 war die Abwesenheit des gesondert verfolgten „O1“ in diesem Zeitraum. Auf diese Weise kam es zu mindestens zwei Handelsgeschäften. Dafür wandten sich die Zeugen I2 und L telefonisch jeweils zunächst an den gesondert verfolgten „O1“, der sie für die weitere Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts an den Angeklagten I1 verwies. Der gesondert verfolgte O1 stellte dem Angeklagten I1 die Betäubungsmittel zur Verfügung. Letzterer traf dann ebenfalls telefonisch konkrete Absprachen mit den Zeugen zu dem Übergabezeitraum. Pro Gramm Marihuana zahlten die Zeugen I2 und L 4,40 EUR. Das Geld nahm der Angeklagte I1 in beiden Fällen für den gesondert „O1“ entgegen. Der Angeklagte I1 sollte für seine Tätigkeiten in beiden Fällen insgesamt einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR von dem gesondert verfolgten „O1“ erhalten. Bis heute ist die vereinbarte Zahlung an den Angeklagten I1 ausgeblieben. Die Zeugen I2 und L transportierten das Marihuana anschließend jeweils zum gewinnbringenden Verkauf nach Deutschland. Der Angeklagte U, der ebenfalls in der Nachbarschaft des Angeklagten I1 lebt, unterstützte diesen bei den Verkaufsgeschäften. Ihm war jeweils bewusst, dass der Angeklagte I1 mehrere Kilogramm Marihuana gegen Geldzahlungen an die Zeugen I2 und L übergab. Ob und inwieweit der Angeklagte U davon finanziell profitierte, hat die Kammer nicht feststellen können. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte I1 konkrete Angaben zur Identität und zum Aufenthaltsort des gesondert verfolgten „O1“ gemacht. Im Einzelnen begingen die Angeklagten I1 und U jedenfalls die nachfolgend aufgeführten zwei Taten. Bereits zuvor hatte der Angeklagte I1 mehrfach Marihuana an die Zeugen L und I2 verkauft, ohne dass die Kammer dazu nähere Feststellungen hat treffen können. 1. Tat vom xx.xx.xxxx Am xx.xx.xxxx übergab der Angeklagte I1 den Zeugen I2 und L in S mindestens fünf Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von zumindest 500 g THC gegen eine Barzahlung in Höhe von 22.000,00 EUR. Vor der Übergabe hatten sich der Angeklagte U und die Zeugen in der Tiefgarage eines Supermarktes in S getroffen. Die Zeugen parkten ihr Kraftfahrzeug dort. Von dort fuhr der Angeklagte U, der das Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten I1 auf diese Weise unterstützen wollte, die Zeugen mit einem Kraftfahrzeug zu dem Übergabeort. Ob die Übergaben auf dem Grundstück des Angeklagten I1 oder des Angeklagten U erfolgten, hat die Kammer nicht urteilssicher feststellen können. Einen Tag zuvor, am xx.xx.xxxx, hatte der Angeklagte I1 mit dem Zeugen L telefonisch den konkreten Übergabezeitraum vereinbart. 2. Tat vom xx.xx.xxxx Am xx.xx.xxxx übergab der Angeklagte I1 den Zeugen I2 und L in dem Haus des Angeklagten U in S 2,5 kg Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von ungefähr 406 g THC gegen eine Barzahlung in Höhe von 11.000,00 EUR. Der Angeklagte U wollte das Betäubungsmittelgeschäft des Angeklagten I1 unterstützen, indem er ihm sein Haus für die Abwicklung des Geschäfts zur Verfügung stellte. Zuvor hatte der Angeklagte U die Zeugen von dem Treffpunkt in der Tiefgarage eines Supermarktes in S mit einem Kraftfahrzeug abgeholt und zu seinem Haus gefahren. Dabei war ihm bewusst, dass anschließend der Verkauf des Marihuanas abgewickelt werden sollte. Die Zeugen hatten ihr Kraftfahrzeug erneut in der Tiefgarage geparkt. Vor dem Treffen hatte der Angeklagte I1 mit den Zeugen telefonisch den konkreten Übergabezeitraum vereinbart. Auf dem Rückweg der Zeugen I2 und L – in Deutschland – nahm die Polizei diese vorläufig fest. Das kurz zuvor erhaltene Marihuana stellte die Polizei sicher. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten I1 und U (I.) beruhen auf ihren glaubhaften Einlassungen sowie den Bundeszentralregisterauszügen vom 13. November 2023 und 29. Januar 2024 sowie dem Urteil des Amtsgerichts C vom xx.xx.xxxx (Az. 42 Ls - 182 Js 61/15 - 9/15). 2. Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. Die Angeklagten I1 und U haben ihre Tathandlungen über ihre Verteidiger und auch persönlich entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Ihre Geständnisse sind auch glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie sich derart zu Unrecht belasten sollten. Darüber hinaus lässt sich die Einlassung des Angeklagten I1 insoweit objektivieren, als dass der Zeuge L ihn ausweislich des Wortprotokolls der Telekommunikationsüberwachung vom xx.xx.xxxx um xx:xx Uhr, und damit einen Tag vor der unter II. 1. festgestellten Tat, anrief, um – entsprechend der Einlassung des Angeklagten I1 – den Übergabezeitpunkt für den Folgetag zu vereinbaren. Auch werden die Einlassungen der Angeklagten I1 und U von der jedenfalls insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen I2 gestützt. Der Zeuge I2 hat auch glaubhaft den festgestellten Kaufpreis von 4,40 EUR pro Gramm Marihuana bekundet. Diesem Aussageteil sind die Angeklagten auch nicht entgegengetreten. Ebenfalls auf der Aussage des Zeugen I2 beruht die Feststellung, dass der Angeklagte I1 ihm und dem Zeugen L bereits mehrfach vor den hier festgestellten Taten Marihuana verkauft hatte. Konkretere Feststellungen ließ die Aussage des Zeugen I2, der die Existenz und Rolle des gesondert verfolgten „O1“ zunächst ausdrücklich in Abrede gestellt und im weiteren Verlauf seiner Vernehmung schließlich doch eingeräumt hat, nicht zu. Die Feststellungen zu der Festnahme der Zeugen L und I2 und den sichergestellten Betäubungsmitteln beruhen unter anderem auf dem Observationsbericht von PHK N1 vom xx.xx.xxxx und dem Vermerk zum Untersuchungsmaterial von KHK G. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des sichergestellten Marihuanas im Fall II. 2. – 16,9 % THC – beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N2 des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.xxxx. Der Umstand, dass laut dem Gutachten zum Zeitpunkt der Begutachtung lediglich 2.406,7 g Marihuana vorhanden gewesen seien, erklärt sich nach dem Gutachten überzeugend durch eine nachträgliche Trocknung der ursprünglich vorhandenen Marihuanamenge. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des nicht sichergestellten Marihuanas im Fall II. 1. beruhen auf einer Schätzung der Kammer. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer einen Wirkstoffgehalt von lediglich 10 % THC zugrunde gelegt. Von einer geringeren Wirkstoffmenge ist mit Blick auf den Wirkstoffgehalt des Marihuanas im Fall II. 2. nicht auszugehen. Das Marihuana stammt in beiden Fällen von dem gesondert verfolgten „O1“ und wurde für den gleichen Grammpreis verkauft. Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten H1 geleisteten Aufklärungshilfe beruhen auf seiner auch insoweit glaubhaften Einlassung. IV. Die Kammer hat das Verfahren, dem eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde liegt, in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die unter II. dargestellten Taten beschränkt und das Verfahren im Übrigen vorläufig eingestellt. 1. Angeklagter I1 Der Angeklagte I1 hat sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte I1 beging die Taten – in Abgrenzung zur Beihilfe im Sinne des § 27 StGB – täterschaftlich. Er hatte durch seine sehr gewichtigen Beiträge die Tatherrschaft inne: Er organisierte die Treffen für die Übergaben, führte diese durch, nahm das Geld entgegen und leitete es weiter. Der Angeklagte hatte aufgrund der in Aussicht gestellten Entlohnung in Höhe von 300,00 EUR auch ein großes Interesse an der Tat und deren Erfolg. Zwar ist sein wirtschaftlicher Vorteil geringer als bei dem Hintermann, dem gesondert verfolgten „O1“, allerdings beträgt die Gewinnspanne pro Kilogramm typischerweise ohnehin nur einige hundert Euro. 2. Angeklagter U Der Angeklagte U hat sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, §§ 27 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter I1 Hinsichtlich des Angeklagten I1 war der Strafrahmen jeweils dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB) vor. Die Kammer hat sodann unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten I1 sprechenden Umstände jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Es sind keine für den Angeklagten sprechende Umstände von solchem Gewicht ersichtlich, die die Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend erscheinen lassen. Zu Gunsten des Angeklagten I1 hat die Kammer jeweils sein vollumfängliches, aufgrund der schwierigen Beweislage werthaltiges Geständnis, dass es sich bei Cannabis um eine sogenannte „weiche Droge“ handelt sowie den Zeitablauf von ungefähr vier Jahren zwischen Tatbegehung und Hauptverhandlung bedacht. Ebenfalls bedacht hat die Kammer jeweils die Aufklärungshilfe des Angeklagten I1 in Bezug auf die Person und den Aufenthaltsort des gesondert verfolgten „O1“ sowie die von ihm als Ausländer in Deutschland verbüßte Untersuchungshaft. Im Fall II. 2. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt und nicht in den Verkehr gelangten. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer im Fall II. 1. den Wirkstoffgehalt von jedenfalls 500 g THC – das 66-fache der nicht geringen Menge – und 406 g THC im Fall II. 2 – das 54-fache der nicht geringen Menge – bedacht. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten I1 hat die Kammer seine Verurteilung durch das Amtsgericht C vom xx.xx.xxxx wegen einer einschlägigen Tat bedacht. Die damals verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe hat den Angeklagten I1 offenbar nicht hinreichend beeindruckt. Innerhalb des so ermittelten Strafrahmens hat die Kammer jeweils insbesondere die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bedacht. Nach erneuter Abwägung aller Umstände erachtete die Kammer für die Tat II. 1. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten und für die Tat II. 2. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Anschließend hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dabei hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren zwei Monaten unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten I1 und der weiteren Tat eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten zu Gunsten des Angeklagten I1 berücksichtigt. 2. Angeklagter U Hinsichtlich des Angeklagten U war der Strafrahmen auch jeweils dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Die Kammer hat sodann auch hier unter Abwägung der nachfolgend dargestellten für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände jeweils einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Es sind ebenfalls keine für den Angeklagten sprechende Umstände von solchem Gewicht ersichtlich, die die Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend erscheinen lassen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer jeweils sein vollumfängliches, aufgrund der schwierigen Beweislage werthaltiges Geständnis, sein straffreies Vorleben, dass es sich bei Cannabis um eine sogenannte „weiche Droge“ handelt, den Zeitablauf von ungefähr vier Jahren zwischen Tatbegehung und Hauptverhandlung sowie die von ihm als Ausländer in Deutschland verbüßte Untersuchungshaft bedacht. Im Fall II. 2. hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt und nicht in den Verkehr gelangten. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils die hohen Wirkstoffmengen des gehandelten Marihuanas bedacht. Sodann hat die Kammer unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 StGB das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft und letztlich nach einer Gesamtabwägung aller Umstände verneint, § 50 StGB. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch das Gewicht seiner Unterstützungshandlungen bedacht. Stattdessen hält die Kammer jeweils eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für angemessen. Daraus ergibt sich der hier maßgebliche Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe. Innerhalb des so ermittelten Strafrahmens hat die Kammer jeweils insbesondere die oben genannten für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände bedacht. Nach erneuter Abwägung aller Umstände erachtete die Kammer für die Tat II. 1. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr einen Monat und für die Tat II. 2. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. Anschließend hat die Kammer auch hier eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dabei hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr einen Monat unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten U und der weiteren Tat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten zu Gunsten des Angeklagten U berücksichtigt. VI. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten U verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die dafür erforderliche positive Sozialprognose stellen konnte und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. 1. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Erwartung künftiger Straffreiheit setzt nicht die sichere Gewähr für ein künftiges straffreies Leben voraus; ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04 –, juris). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens kann die Kammer hier in Ansehung des Angeklagten U feststellen. Die Kammer geht davon aus, dass die bloße Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne deren Vollzug ausreichend ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte U bislang nicht vorbestraft ist und über feste soziale Bindungen verfügt, etwa zu seiner auch bei ihm lebenden Tochter. Darüber hinaus dürfte die von dem Angeklagten U verbüßte Untersuchungshaft für die Dauer von mehr als vier Monaten einen Eindruck bei ihm hinterlassen haben. 2. Außerdem liegen in Ansehung des Angeklagten U besondere Umstände vor. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können sich dessen Voraussetzungen auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt. Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (BGH NJW 2017, 3011 Rn. 25, beck-online). Aus Sicht der Kammer kommt den Umständen, dass der Angeklagte U bislang nicht vorbestraft ist und darüber hinaus die Begehung der unter II. festgestellten Taten jedenfalls hinsichtlich seiner Tatbeiträge vollumfänglich eingeräumt hat – obgleich er dies erst zu einem späten Zeitpunkt getan hat – ein besonderes Gewicht zu, das eine Strafaussetzung zur Bewährung als nicht unangebracht erscheinen lässt. VII. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten I1 beruht auf § 73c Satz 1 StGB. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.