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Urteil

80 Kls 14/23

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:0816.80KLS14.23.00
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Tenor

Der Angeklagte N1 wird wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte K1 wird wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr zehn Monaten

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten N1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 651.398,00 EUR angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten N1 eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter N1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, 267 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73c Satz 1 StGB

Angeklagter K1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 267 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N1 wird wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte K1 wird wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Angeklagten N1 wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 651.398,00 EUR angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten N1 eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: Angeklagter N1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, 267 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73c Satz 1 StGB Angeklagter K1: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 267 Abs. 1 Var. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 27 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe: I. 1. Angeklagter N1 Der 41-jährige Angeklagte N1 ist niederländischer Staatsangehöriger. Er hat vier Kinder. Sein Vorhaben, als selbstständiger Bauunternehmer seinen Lebensunterhalt zu verdienen, scheiterte aus finanziellen Gründen. Sein Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf: Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank B1, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu 24 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank B1, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen „Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit“, „Einbruchsdiebstahl“, zu 120 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank H1, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 550,00 EUR verurteilt. Außerdem wurde ein Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank B1, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ zu 25 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank A1, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank A2, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 300,00 EUR verurteilt. Ferner wurde ein Fahrverbot von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank H2, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen „einfacher Körperverletzung“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR verurteilt. Die Vollstreckung eines Teils der Geldstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 2. Angeklagter K1 Der 39-jährige Angeklagte K1 ist ebenfalls niederländischer Staatsangehöriger. Er hat eine Lebensgefährtin und drei Kinder. Im Alter von 18 Jahren erlangte der Angeklagte K1 einen Schulabschluss als kaufmännischer Sachbearbeiter. Im Anschluss ging er diversen beruflichen Tätigkeiten nach, unter anderem als Lagerarbeiter, Verkäufer, Reinigungskraft und Essenslieferant. Nach seiner Inhaftierung hat er die Möglichkeit, bei dem Unternehmen S1 in O1 zu arbeiten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf: Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank A2, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen „Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln“ zu 20 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank A2, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu 80 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank A2, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit“, „Einbruchsdiebstahl“, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er zur Leistung von 240 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verpflichtet. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank B2, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu 140 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit sowie einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und einer Geldstrafe von 455,85 EUR verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von Griffie Ressort B3, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit“, „Einbruchsdiebstahl“, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am xx.xx.xxxx wurde er von der Rechtbank A1, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen „Fälschung von amtlichen Dokumenten durch eine Privatperson“ zu 150 Stunden gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit sowie einer Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. II. In der Sache hat die Kammer zu ihrer Überzeugung die folgenden Feststellungen getroffen: Der niederländische Angeklagte N1 entschied sich vor dem xx.xx.xxxx aus finanziellen Gründen dazu, unter Verwendung gefälschter Reisepässe und Führerscheine bei verschiedenen Autohändlern in der Bundesrepublik Deutschland um angebliche Probefahrten hochpreisiger gebrauchter Kraftfahrzeuge zu bitten und diese im Anschluss nicht wieder zurückzubringen, sondern der Verwertung zuzuführen. Dafür ließ er sich jeweils zu Autohändlern fahren, die im Internet mit entsprechenden Kraftfahrzeugen warben. Er wollte den Mitarbeitern der Autohändler jeweils vortäuschen, er sei ein normaler Kunde und werde die Fahrzeuge nach der Probefahrt zurückbringen. Am xx.xx.xxxx fuhr der Angeklagte K1 den Angeklagten N1 in Kenntnis seiner Tatpläne mit seinem Kraftfahrzeug zu den Autohäusern in J1 und X1 (Fälle II. 14. und 15.). Die Kammer hat darüber hinaus keine Feststellungen zu der konkreten Organisationsstruktur des Angeklagten N1, insbesondere nicht zu Mittätern, treffen können. Selbiges gilt für die Art und Weise der Verwertung und den Verbleib der erlangten Kraftfahrzeuge. Jedenfalls erhielt der Angeklagte N1 für die Begehung der unten im Einzelnen aufgeführten Taten wiederholt Geld, insgesamt zumindest 9.000,00 EUR. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht feststellen können, ob der Betrag von 9.000,00 EUR unmittelbar aus dem Erlös der Verwertung der Kraftfahrzeuge stammt oder aus separaten Zahlungen unbekannter Dritter. Der Angeklagte N1 handelte bei jeder der unten aufgeführten Taten in der Absicht, sich durch die anschließende Verwertung der hochpreisigen Kraftfahrzeuge eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, um damit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. Tat vom xx.xx.xxxx in X2 (Fallakte 9) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen I1 von der T1 GmbH M1-Straße, xxxxx X2, vor Ort eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug Mercedes C43 AMG mit einem Verkaufswert in Höhe von 54.450,00 EUR. Der Angeklagte legte dem Zeugen einen auf die Personalie „S2“ ausgestellten gefälschten dänischen Reisepass vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie des Reisepasses an und händigte dem Angeklagten N1 das Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 2. Tat vom xx. und xx.xx.xxxx in O2 (Fallakte 8) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 telefonisch eine Probefahrt mit dem Autohaus C1, F1-Straße in xxxxx O2, hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges Mercedes A 35 AMG 4-matic mit einem Verkaufswert in Höhe von 51.000,00 EUR. Im persönlichen Kontakt mit dem Zeugen C1 am Tag darauf legte der Angeklagte einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie des Reisepasses an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor bereits telefonisch besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits im Rahmen des Telefonats mit dem Autohaus am Tag zuvor beabsichtigt – nicht dorthin zurück, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 3. Tat vom xx.xx.xxxx in E1 (Fallakte 7) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen S3 von der U1 GmbH & Co. KG, R1, xxxxx E1, vor Ort eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges VW Golf VIII GTI mit einem Verkaufswert in Höhe von 39.560,00 EUR. Der Angeklagte legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie dieser Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 4. Tat vom xx. und xx.xx.xxxx in C2 (Fallakte 6) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Autohaus K2 GmbH, O3, xxxxx C2, vor Ort eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW M135 XDrive mit einem Verkaufswert in Höhe von 42.930,00 EUR für den xx.xx.xxxx. An dem vereinbarten Tag kehrte der Angeklagte dorthin zurück und legte dem Zeugen U2 einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 5. Tat vom xx.xx.xxxx in F2 (Fallakte 5) Ebenfalls am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen N2 von der H3 Autozentrale, S4-Straße, xxxxx F2, vor Ort eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges VW Golf VIII mit einem Verkaufswert in Höhe von 44.000,00 EUR. Der Angeklagte legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits im Rahmen der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 6. Tat vom xx. und xx.xx.xxxx in M2 (Fallakte 4) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 telefonisch mit dem Zeugen U3 von der Autohaus U4 GmbH, S5-Straße, xxxxx M2, eine Probefahrt für den xx.xx.xxxx hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW 330d Touring mit einem Verkaufswert in Höhe von 51.890,00 EUR. Wie vereinbart erschien der Angeklagte am xx.xx.xxxx vor Ort und legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie des Reisepasses an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor bereits telefonisch besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits im Rahmen des Telefonats mit dem Zeugen beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 7. Tat vom xx. und xx.xx.xxxx in Y1 (Fallakte 1) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 eine Probefahrt mit dem Zeugen O4 von der Autohaus I2 GmbH, T2-Straße, xxxxx Y1, hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges Mercedes GLC 43 AMG mit einem Verkaufswert in Höhe von 56.990,00 EUR für den Folgetag. Am xx.xx.xxxx legte der Angeklagte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 8. Tat vom xx. und xx.xx.xxxx in X3 (Fallakte 2) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 telefonisch eine Probefahrt mit dem Zeugen T3 von der F3 GmbH, D1-Straße, xxxxx X3, hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW M 340i xDrive mit einem Verkaufswert in Höhe von 51.900,00 EUR für darauffolgenden Tag. Der Angeklagte erschien wie vereinbart und legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor bereits telefonisch besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 9. Tat vom xx.xx.xxxx in E2 (Hauptakte) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 telefonisch mit dem Zeugen T4 von dem Autohaus S6, X4-Straße, xxxxx E2, eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW X4 M40i340i mit einem Verkaufswert in Höhe von 52.790,00 EUR für den xx.xx.xxxx. Der Angeklagte erschien wie vereinbart und wurde dabei von einer jüngeren männlichen Person begleitet. Der Angeklagte legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor bereits telefonisch besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits im Rahmen des Telefonats mit dem Zeugen beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 10. Tat vom xx.xx.xxxx in T5 (Fallakte 10) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen C3 von dem Autohaus T6 GmbH & Co. KG, B5-Straße, xxxxx T5, eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW X3 Competition mit einem Verkaufswert in Höhe von 60.950,00 EUR. Der Angeklagte legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 11. Tat vom xx.xx.xxxx in I3 (Fallakte 11) Ebenfalls am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen N3 von dem Autohaus C4 GmbH & Co. KG, O5, xxxxx I3, eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW X3 Competition mit einem Verkaufswert in Höhe von 69.000,00 EUR. Der Angeklagte legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort. 12. Tat vom xx. und xx.xx.xxxx in X5 (Fallakte 15) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen M3 von dem Autohaus L1, P1, xxxxx X5, telefonisch eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW X5 xDrive mit einem Verkaufswert in Höhe von 72.390,00 EUR für den darauffolgenden Tag. Der Angeklagte erschien wie vereinbart und legte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor. Daraufhin händigte der Zeuge dem Angeklagten das besprochene Kraftfahrzeug aus, nahm jedoch als Beifahrer an der angeblichen Probefahrt teil. Dadurch erkannte der Angeklagte, dass er anders als bei der Vereinbarung der Probefahrt beabsichtigte, das Kraftfahrzeug nicht zur Verwertung an einen anderen Ort bringen können wird. Der Angeklagte N1 führte dennoch – um den von ihm geweckten Anschein zu wahren – absprachegemäß eine Probefahrt durch und teilte dem Zeugen M3 im Anschluss wahrheitswidrig mit, dass er sich bis zum Abend hinsichtlich einer möglichen Kaufentscheidung zurückmelden werde. 13. Tat vom xx.xx.xxxx in M4 (Fallakte 12) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen U5 von dem Autohaus L2 GmbH & CO. KG, N4, xxxxx M4, telefonisch eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW M5 mit einem Verkaufswert in Höhe von 75.938,00 EUR. Später vor Ort legte der Angeklagte dem Zeugen einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten dänischen Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Der Zeuge fertigte eine Kopie der Dokumente an und händigte dem Angeklagten N1 das zuvor bereits telefonisch besprochene Kraftfahrzeug aus. Er ging aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon aus, dass dieser das Fahrzeug anschließend wieder zurückbringen würde. Der Angeklagte N1 brachte das Kraftfahrzeug – wie bereits im Rahmen des Telefonats mit dem Zeugen beabsichtigt – nicht zurück zu dem Autohaus, sondern Verwertung an einen unbekannten Ort. 14. Tat vom xx.xx.xxxx in J1 (Fallakte 16) Am xx.xx.xxxx vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen E3 von dem Autohaus J1 e. K., G1, xxxxx J1, telefonisch eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW M5 mit einem Verkaufswert in Höhe von 70.999,00 EUR. Der Angeklagte K1 übernahm an diesem Tag die Aufgabe des Fahrers. Er fuhr den Angeklagten N1 und eine unbekannte Person zunächst zu dem oben genannten Autohaus in Isernhagen. Der Anklagte K1 wusste vor Fahrtbeginn von den Tatplänen des Angeklagten N1 an diesem Tag und wollte diese gegen ein Entgelt durch seine Fahrdienste mit seinem eigenen Kraftfahrzeug, einem Peugeot 307 mit dem niederländischen Kennzeichen xx xx xx, unterstützen. Darüber hinaus hielt es der Angeklagte K1 jedenfalls für möglich und billigte es zugleich, dass der Angeklagte N1 Kraftfahrzeuge mit einem Verkaufswert von mindestens 50.000,00 EUR erlangen würde. Auf der Fahrt nach J1 suchte die unbekannte Person mit einem Mobiltelefon im Internet nach passenden Kraftfahrzeugen und übersandte dem Angeklagten N1 entsprechende Inserate auf das von ihm genutzte Mobiltelefon. An dem Autohaus angekommen, betrat der Angeklagte N1 die Verkaufsräume, während der Angeklagte K1 und die unbekannte Person in der Nähe warteten. Der Angeklagte N1 legte dem Zeugen E3 einen auf die Personalie „W1“ ausgestellten Reisepass und einen dänischen Führerschein vor, um seine wahre Identität nicht mitzuteilen. Währenddessen hielt die unbekannte Person über das Mobiltelefon durch Textnachrichten Kontakt zu dem Angeklagten N1. Die unbekannte Person fragte ihn unter anderem nach dem Sachstand und erteilte Hinweise. Im weiteren Verlauf händigte der Zeuge dem Angeklagten das besprochene Kraftfahrzeug aus, nahm jedoch als Beifahrer an der angeblichen Probefahrt teil. Dadurch erkannte der Angeklagte, dass er anders als bei der telefonischen Vereinbarung der angeblichen Probefahrt beabsichtigt, das Kraftfahrzeug nicht zur Verwertung an einen anderen Ort würde bringen können. Im Anschluss führte der Angeklagte N1 – um den von ihm geweckten Anschein zu wahren – absprachegemäß eine Probefahrt durch und teilte dem Zeugen im Anschluss wahrheitswidrig mit, dass er sich vor einer Kaufentscheidung noch mehrere Kraftfahrzeuge ansehen wolle. 15. Tat vom xx.xx.xxxx in X1 (Fallakte 18) Ebenfalls am xx.xx.xxxx, nachdem die Angeklagten das Kraftfahrzeug von dem Autohaus J1 e. K. nicht erlangten konnten, vereinbarte der Angeklagte N1 mit dem Zeugen T7 von der I4 GmbH, H4-Straße, xxxxx X1, telefonisch eine Probefahrt hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges BMW M5 mit einem Verkaufswert in Höhe von 73.830,00 EUR für denselben Tag. Dabei gab der Angeklagte an, „W1“ zu heißen und in dem Besitz einer dänischen Fahrerlaubnis zu sein. Tatsächlich handelte der Angeklagte N1 auch in diesem Fall in der Absicht, das Kraftfahrzeug nicht zurück zu dem Autohaus, sondern zur Verwertung an einen unbekannten Ort zu verbringen. Der Angeklagte K1 fuhr den Angeklagten N1 daraufhin zu dem Autohaus. Die unbekannte Person wurde möglicherweise zwischen J1 und X1 abgesetzt oder entging auf dem Parkplatz in X1 der vorläufigen Festnahme, weil sie sich gerade außerhalb des Kraftfahrzeugs aufhielt. Das von ihr genutzte Mobiltelefon überließ sie dem Angeklagten K1. Der Zeuge T7, der durch eine Warnmeldung der BMW AG hinsichtlich eines unter der Personalie „W1“ agierenden Betrügers sensibilisiert war, verständigte nach dem Anruf des Angeklagten N1 die Polizei. Der Angeklagte N1 erschien wie vereinbart bei dem Autohaus, um die angebliche Probefahrt durchzuführen. Währenddessen wartete der Angeklagte K1 in seinem Kraftfahrzeug auf dem nahegelegenen Parkplatz eines Supermarktes auf eine Rückmeldung des Angeklagten N1 über das ihm von der unbekannten Person überlassene Mobiltelefon. Als sich der Angeklagte N1 in Richtung des Haupteingangs des Autohauses begab, um das anvisierte Kraftfahrzeug zu erhalten, wurde er durch Polizeibeamte in Zivilbekleidung vorläufig festgenommen. Wenige Minuten später wurden die Polizeibeamten aufgrund des niederländischen Kennzeichens auf das auf dem Parkplatz befindliche Kraftfahrzeug des Angeklagten K1 aufmerksam und nahmen diesen darin ebenfalls vorläufig fest. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N1 (I. 1.) und K1 (I. 2.) beruhen auf ihren jeweils insoweit glaubhaften Angaben, den sie betreffenden Bundeszentralregisterauszügen vom xx.xx.xxxx und – hinsichtlich der Arbeitsplatzperspektive des Angeklagten K1 – auf dem Schreiben des T8 vom xx.xx.xxxx. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden kann, sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. a) Angeklagter N1 Der Angeklagte N1 hat die Begehung der unter II. 1. bis 15. festgestellten Taten aus finanziellen Gründen über seine Verteidiger und auch persönlich eingeräumt. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, Ende des Jahres xxxx einen Anruf von einer Person namens „E4“ und damit verbunden eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erhalten zu haben. Dabei sei ihm Geld dafür geboten worden, Probefahrten mit Kraftfahrzeugen durchzuführen und diese auf bestimmten Parkplätzen abzustellen. Pro Kraftfahrzeug hätte er 1.000,00 EUR erhalten sollen. Dafür habe der „E4“ ihm Ausweispapiere zur Verfügung stellen wollen. Letztlich habe er insgesamt jedoch nur 9.000,00 EUR von zwei bis drei Personen erhalten. Was mit den Kraftfahrzeugen passiert sei, wisse er nicht. Der Angeklagte K1 habe mit den Taten nichts zu tun. Er habe den Angeklagten K1 lediglich darum gebeten, ihn am xx.xx.xxxx zu den Autohäusern zu fahren. aa) Soweit der Angeklagte N1 die Begehung der unter II. 1. bis 15. festgestellten Taten aus finanziellen Gründen eingeräumt hat, ist dies aus Sicht der Kammer glaubhaft. Die Tatzeugen in den oben Fällen haben jeweils glaubhaft bekundet, dass eine Person namens „S2“ (Fall II. 1.) bzw. „W1“ (Fall II. 2. bis 14.) eine Probefahrt vereinbart und sie deshalb das Kraftfahrzeug herausgegeben hätten. In dem Fall II. 9. hat der Zeuge T4 zudem glaubhaft bekundet, dass der angebliche Kaufinteressent dabei von einer jüngeren männlichen Person begleitet worden sei. Bei dem angeblichen Kaufinteressenten handelt es sich um den Angeklagten N1. In dem Fall II. 15. wurde der Angeklagte N1 ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK C5 und des Festnahmeberichts von POK C6 vom xx.xx.xxxx vorläufig festgenommen, als er sich dem Haupteingang des Autohauses näherte. Der Zeuge T7 hat gegenüber der Polizei angegeben, dass sich der angebliche Kaufinteressent telefonisch zuvor unter anderem als „W1“ und dänischer Staatsangehöriger vorgestellt habe. Diese individuellen Parameter stimmen mit denen der Ausweispapiere, die der Täter in den Fällen II. 2 bis 14. verwendete, überein. In dem Fall II. 1. verwendete der Täter zwar einen Reisepass mit der Personalie „S2“. Allerdings zeigt das dortige Lichtbild dieselbe Person wie die, die auf den Dokumenten ersichtlich ist, die im Rahmen der Fälle II. 2. bis. 14. verwendet wurden. Schließlich haben zahlreiche Tatzeugen den Angeklagten N1 im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage sicher als den angeblichen Kaufinteressenten identifiziert. bb) Auch soweit der Angeklagte N1 einen Verdienst von 9.000,00 EUR eingeräumt hat, ist seine Einlassung glaubhaft. Die Kammer geht hier von einer Mindestsumme aus. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte wahrheitswidrig eine solche Summe nennen sollte, wenn er nur in geringerem Maße von den Taten profitiert hätte. Indizien dafür, dass der Angeklagte N1 darüber hinaus Geldzahlungen erhielt, liegen nicht vor. Außerdem liegen keine Indizien dafür vor, ob die oben genannte Summe unmittelbar aus dem Erlös der Verwertung der Kraftfahrzeuge stammt oder auf sonstigen separaten Zahlungen Dritter beruht. cc) Die darüberhinausgehenden Angaben des Angeklagten N1, insbesondere solche zu einem Auftraggeber namens „E4“, sind aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft. Allein die allgemeine und sehr vage Angabe des Angeklagten N1 zu dem oben genannten Auftraggeber vermag der Kammer nicht die Überzeugung von dessen Existenz zu vermitteln. Weitere, insbesondere objektive Beweismittel, die einen Schluss auf die Existenz dieser Person zulassen, liegen nicht vor. Aus Sicht der Kammer erscheint es genauso möglich, dass der Angeklagte N1 die Kraftfahrzeuge im Auftrag irgendeines Dritten erlangte wie dass er auf eigene Initiative handelte und sich der Angeklagte K1 – in beiden Sachverhaltsvarianten – teilweise an den Taten beteiligte. Die Angaben des Angeklagten N1 zu seinem angeblichen Auftraggeber und seiner Unkenntnis über die Verwertung der Kraftfahrzeuge könnten dazu dienen, seine eigene Rolle bei den Taten geringer darzustellen, als sie tatsächlich war. b) Angeklagter K1 Der Angeklagte K1 hat sich übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten N1 dahingehend eingelassen, dass Letzterer ihn für eine Taxifahrt angefragt habe. Er habe dem Angeklagten N1 bei einem Treffen in B6 zugesagt, ihn für ungefähr 200,00 EUR in Richtung I5 zu fahren. Als Grund für die Fahrt habe der Angeklagte N1 angegeben, dass er dort ein Auto kaufen wolle. An dem Donnerstag habe er den Angeklagten N1 dann wie vereinbart mit seinem Auto abgeholt. Vor Ort habe noch eine dritte ihm unbekannte Person gewartet. Der Dritte sei ebenfalls mitgefahren und habe hinten gesessen, während der Angeklagte N1 auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe. Er, der Angeklagte K1, habe die beiden Personen nach J1 gefahren. Der Angeklagte N1 sei ausgestiegen und habe sich vom Auto entfernt. Er, der Angeklagte K1, habe zusammen mit der dritten Person auf die Rückkehr des Angeklagten N1 gewartet. Währenddessen habe die Person mit dem Angeklagten N1 per Mobiltelefon telefoniert und Nachrichten ausgetauscht. Später hätten sie den Angeklagten N1 wieder aufgesammelt und sie seien weitergefahren Richtung X1. Der Angeklagte N1 und die dritte Person hätten während der Fahrt geschimpft, er habe den Inhalt des Gesprächs nicht verstanden. Auf dem Weg zu dem zweiten Autohaus habe er den Dritten auf dessen Wunsch an einem Parkplatz abgesetzt. Der Dritte habe als Grund dafür angegeben, ein Auto abholen und in O1 bringen zu müssen. Bei dem zweiten Autohaus angekommen, habe der Angeklagte N1 bemerkt, dass der Dritte sein Mobiltelefon auf dem Rücksitz vergessen habe. Der Angeklagte N1 habe es daraufhin in die Mittelkonsole gelegt. Da er neugierig gewesen sei, habe er, der Angeklagte K1, das Mobiltelefon in Abwesenheit des Angeklagten N1 an sich genommen und benutzt. Sein Mobiltelefon habe er zuhause vergessen. In diesem Augenblick sei er, der Angeklagte K1, von der Polizei festgenommen worden. Er habe nicht gewusst, dass der Angeklagte N1 beabsichtigte, die Autos unter dem Vorwand eine Probefahrt durchführen zu wollen ohne Kaufpreiszahlung zu verwerten. aa) Soweit der Angeklagte K1 angegeben hat, den Angeklagten N1 am xx.xx.xxxx mit seinem Kraftfahrzeug zunächst nach J1 und dann nach X1 gefahren zu haben, ist dies glaubhaft. Seine Einlassung wird insbesondere durch die insoweit ebenfalls glaubhafte Einlassung des Angeklagten N1, die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK C5 und den Festnahmebericht von KHK C7 vom xx.xx.xxxx gestützt. bb) Die Einlassung des Angeklagten, wonach das bei ihm sichergestellte, tatrelevante Chatnachrichten enthaltene Mobiltelefon zunächst von einer dritten ebenfalls im Kraftfahrzeug befindlichen Person benutzt worden sei, ist hingegen nicht zu widerlegen. Jedenfalls sprechen hinreichende Anhaltspunkte für diese Angaben. So hat der Zeuge E3 bekundet, dass er – während des Telefonats am xx.xx.xxxx mit dem angeblichen Kaufinteressenten (Fall II. 14.) – mindestens drei Stimmen in einem Kraftfahrzeug wahrgenommen habe. Außerdem ist dem Auswertebericht zu dem oben genannten Mobiltelefon von RBr I6 vom xx.xx.xxxx zu entnehmen, dass damit dem Mobiltelefon, das dem Angeklagten N1 zuzuordnen ist, zu einem Zeitpunkt Fahrzeuginserate übersandt wurden, zu dem der Angeklagte K1 möglicherweise sein Kraftfahrzeug führte. Jedenfalls war das Fahrzeuge schon auf dem Weg von O1 zum ersten Autohaus. Als Kraftfahrzeugführer dürfte der Angeklagte K1 zwar in der Lage gewesen sein, eine Textnachricht zu verschicken. Allerdings dürfte ihm die zu vermutende vorgelagerte Recherche nach Kraftfahrzeugen nicht möglich gewesen sein. Für die Fahrereigenschaft des Angeklagten K1 zu dem oben genannten Zeitpunkt spricht zunächst, dass es sich bei dem verwendeten Kraftfahrzeug um das seine handelt. Außerdem saß der Angeklagte K1 bei seiner am selben Tag erfolgten vorläufigen Festnahme auf dem Fahrersitz. Dafür, dass sich das Kraftfahrzeug beim Versenden der Inserate in Bewegung befand, spricht, dass zwei Minuten nach dem Versenden der Fahrzeuginserate Telefonate stattfanden und der Zeuge E3 hinsichtlich des mit ihm geführten Telefonats glaubhaft bekundete, es seien deutliche Fahrgeräusche zu vernehmen gewesen. cc) Soweit sich der Angeklagte K1 jedoch dahingehend eingelassen hat, dass es sich aus seiner Sicht zunächst um eine übliche Taxifahrt gehandelt und er keine Kenntnis von den Tatplänen des Angeklagten N1 gehabt habe, ist seine Einlassung nicht glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte K1 die Tatpläne des Angeklagten N1 vor Fahrtbeginn gekannt hat und sich aus finanziellen Gründen daran beteiligte. Bereits die von dem Angeklagten K1 angegebene Höhe der Vergütung von 200,00 EUR für seine Fahrdienste spricht gegen die Vereinbarung einer regulären Taxifahrt. Es handelte sich aufgrund der langen Fahrstrecke und –zeit von B6 bis „in Richtung I5“ um ein grob unwirtschaftliches Rechtsgeschäft des Angeklagten K1. Weiter erscheint es insbesondere mit Blick auf das Entdeckungsrisiko fernliegend, dass der Angeklagte N1 einen gutgläubigen Taxifahrer beauftragt haben soll. Schließlich hätte ihn auch die dritte Person – jedenfalls bis zu dem ersten Autohaus an diesem Tag in J1 (Fall II. 14.) – fahren können. Ein etwaiger gutgläubiger Fahrer hätte durch die Gespräche über die Tatdurchführung zwischen dem Angeklagten N1 und der dritten Person Kenntnisse von den Straftaten erlangen können oder möglicherweise im Nachhinein aus den Medien. Es hätte dann die Gefahr bestanden, dass er gegenüber der Polizei Angaben zu den Tatbeteiligten macht, etwa zum Wohnort oder der Beteiligung des nach außen nicht in Erscheinung getretenen Dritten. Schließlich spricht der Umstand, dass der Angeklagte K1 am Tattag kein privat oder beruflich genutztes Mobiltelefon bei sich führte, indiziell für seine Kenntnis von den Tatplänen des Angeklagten N1. Offensichtlich war den Angeklagten bewusst, dass das Mitführen eines Mobiltelefons Spuren erzeugt und somit das Entdeckungsrisiko steigert. Jedenfalls wurde das von dem Angeklagten N1 und auch das zunächst von der unbekannten Person genutzte Mobiltelefon ausweislich der zwei Auswerteberichte von RBr I6 vom xx.xx.xxxx mehrfach auf seine Werkeinstellungen zurückgesetzt. Sein privates Mobiltelefon hatte der Angeklagte N1 ausweislich des Vermerks „Überprüfung der Standorte des privaten Handys N1“ von KHK C5 vom xx.xx.xxxx während der Fahrt ausgeschaltet. Dass der Angeklagte K1 sein Mobiltelefon lediglich vergessen habe, erscheint nicht glaubhaft. Schließlich dürfte ein Mobiltelefon ein zentrales Arbeitsmittel für einen Taxifahrer darstellen, da es für Kommunikation mit Kunden und möglicherweise auch zur Navigation erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte K1 seiner Einlassung nach eine besonders weite Hin- und Rückfahrt plante. Bei einer Rückfahrt aus der Nähe von I5 ohne Kunden hätte er über keine Navigationshilfe verfügt. Es hätte daher sehr nahegelegen, dass der Angeklagte K1, wenn er sein Mobiltelefon tatsächlich vergessen hätte, dieses bei Fahrtantritt, bei dem er sehr wahrscheinlich sein Telefon zur Navigation benutzt hätte, bemerkt und es von zu Hause abgeholt hätte. Ein weiteres Indiz für die Kenntnis des Angeklagten K1 von den Tatplänen des Angeklagten N1 ist der Umstand, dass er das bei ihm sichergestellte Mobiltelefon jedenfalls im Zeitpunkt seiner vorläufigen Festnahme auf dem Supermarkt-Parkplatz nutzte. Aus Sicht der Kammer erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte K1 das Mobiltelefon zu diesem Zeitpunkt nutzte, um mit dem Angeklagten N1 hinsichtlich des Tatverlaufs zu kommunizieren. Hingegen erschient es nicht glaubhaft, dass der Angeklagte K1 das Mobiltelefon lediglich „aus Neugierde“ nutzte. Der Umstand, dass ihm das Mobiltelefon zur Benutzung überlassen wurde, spricht ferner dafür, dass die übrigen Tatbeteiligten ihm grundsätzlich vertrauten und er über nicht nur geringfügige Kenntnisse von den Tatplänen hatte. Gegen die Einlassung des Angeklagten K1, das bei ihm vorgefundene Mobiltelefon habe der unbekannte Dritte beim Verlassen des Fahrzeugs vergessen, spricht, dass dies ein ganz unwahrscheinlicher Zufall gewesen wäre. Die Mobiltelefone waren für die Begehung der Betrugstaten sehr wichtig, die Täter waren sehr vorsichtig und setzten die Telefone nach Tatbegehung jeweils zurück, um möglichst wenige Spuren zu hinterlassen. Außerdem hätte der Dritte nach der angeblichen Trennung von den beiden Angeklagten voraussichtlich ein Mobiltelefon für etwaige Kommunikation benötigt. Angesichts dieser Umstände erscheint ein Vergessen des Mobiltelefons, das kurz davor sogar noch zur Kommunikation genutzt wurde, sehr unwahrscheinlich. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte K1 auch wusste und wollte, dass der Angeklagte N1 zur Erlangung der Fahrzeuge gefälschte Unterlagen verwenden würde. Hierfür spricht zunächst, dass die Überlassung des Mobiltelefons zur Benutzung zeigt, dass er in nicht unerheblichem Maße eingeweiht war. Ferner war es aus Sicht des Angeklagten K1 offensichtlich, dass der Angeklagte N1 bei der Vereinbarung der Probefahrten nicht seinen echten Namen verwenden und entsprechende Ausweispapiere vorlegen würde, da er sonst sofort identifiziert und strafrechtlich verfolgt worden wäre. dd) Nicht zuletzt ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es der Angeklagte K1 bei Fahrtantritt jedenfalls für möglich hielt und billigte, dass der Angeklagte N1 Kraftfahrzeuge zum Verkaufswert von mindestens 50.000,00 EUR zu erlangen beabsichtigte. Zwar konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte K1 im Detail Kenntnis davon hatte, welche Fahrzeug bei den beiden Autohäusern betrügerisch erlangt werden sollten und welchen Marktpreis sie hatten, die Kammer zieht diesen Schluss aber aus den Gesamtumständen. Dem Angeklagten K1 war jedenfalls bekannt, dass man immerhin zu dritt mehr als zweihundert Kilometer von B6 bis J1 gefahren war, um dort mit gefälschten Papieren ein Fahrzeug und später ein weiteres Fahrzeug in X1 betrügerisch zu erlangen. Dieser recht große Aufwand, die Erfolgschancen und Risiken waren unabhängig vom Wert des Fahrzeugs. Daher war es aus Sicht des Angeklagten K1 offensichtlich, dass der Angeklagte N1 versuchen würde, ein möglichst hochwertiges Fahrzeug zu erlangen. c) Die Feststellungen zu den Verkaufswerten der Kraftfahrzeuge, die der Angeklagte N1 erlangte bzw. beabsichtigte zu erlangen, beruht auf dem jeweiligen Exposé sowie den auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Tatzeugen. d) Gewichtige Indizien dafür, dass die Angeklagten N1 und K1 die Taten bandenmäßig begingen, liegen nicht vor. Insbesondere liegen bereits keine Anhaltspunkte, die einen urteilssicheren Schluss auf eine Bandenabrede eines Angeklagten – also die Vereinbarung eines Angeklagten jeweils mit mindestens zwei weiteren Personen künftig und für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Betrugstaten zu begehen – zulassen, vor. Der Umstand, dass der Angeklagte K1 lediglich zwei der von dem Angeklagten N1 begangenen 15 Taten förderte, beide am selben Tag, lässt einen Schluss auf eine solche Abrede zwischen diesen zwei Personen nicht zu. Zwar ist davon auszugehen, dass der Angeklagte N1 auch in den Fällen II. 1. bis 13. jeweils zum Tatort gefahren wurde. Schließlich musste er zu den Autohäusern gelangen und hätte ohne Fahrer das genutzte Kraftfahrzeug zurücklassen müssen, wenn er von den Autohäusern – wie von ihm beabsichtigt – ein Kraftfahrzeug zur Verwertung erlangte. Dass er in den Fällen II. 1. bis 13. mit öffentlichen Verkehrsvermitteln anreiste, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der ländlichen Standorte der Autohäuser fernliegend. Jedoch gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die für die Identität des Fahrers in den zuvor genannten Fällen sprechen. Es liegt zwar aus allgemeinen Erwägungen nahe, dass zumindest häufig derselbe Fahrer mitwirkte, konkrete Erkenntnisse hierzu gibt es aber nicht. Es bleibt völlig unklar, ob es sich jeweils um denselben Fahrer handelte und im Fall mehrerer Fahrer, ob diese jeweils für einen längeren Zeitraum an den Taten mitwirkten. Dass der Angeklagte N1 bei lediglich einer Tat (Fall II. 9.) von einer unbekannten männlichen Person begleitet wurde, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Bandenabrede zwischen diesen beiden Personen zu. Die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf einen Auftraggeber namens „E4“ ist aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft und daher in diesem Zusammenhang unerheblich. Es ist völlig unklar, ob es überhaupt einen Auftraggeber gab, wer die Verwertung der Fahrzeuge übernahm und in welcher Beziehung etwaige Verkäufer zu anderen Tatbeteiligten standen. IV. Die Kammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die unter II. dargestellten Taten beschränkt und das Verfahren im Übrigen vorläufig eingestellt. 1. Angeklagter N1 Der Angeklagte N1 hat sich wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen (Fälle II. 1. bis 11. und 13.) und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle II. 12. und 14.) und versuchten Betruges (Fall II. 15.) strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB. 2. Angeklagter K1 Der Angeklagte K1 hat sich wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II. 14.) und Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall II. 15.) strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1 Var. 3, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter N1 Hinsichtlich der Fälle II. 1. bis 15. war der Strafrahmen zunächst jeweils dem § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Dieser sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Sodann hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, da der Angeklagte in jedem Fall gewerbsmäßig handelte gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2, Nr. 1 Alt. 1 StGB und in den Fällen II. 1. bis 2. und 6. bis 15. zusätzlich einen Vermögensschaden großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2, Nr. 2 StGB herbeiführte bzw. herbeizuführen versuchte. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Besondere Umstände, die jeweils ein Absehen von der Anwendung des Regelbeispiels rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigen das Teilgeständnis des Angeklagten und dass es sich in den Fällen II. 12. und 14. bis 15. um Versuchstaten handelt, keine Abweichung von der Anwendung des Regelstrafrahmens. Hinsichtlich dieser Versuchstaten hat die Kammer anschließend jedoch nach einer Gesamtschau eine weitere Strafrahmenverschiebung vorgenommen und den Strafrahmen gemildert, §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Im Rahmen der Prüfung des § 23 Abs. 2 StGB ist eine Gesamtschau erforderlich, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 5 StR 449/19 –, Rn. 8, juris). Für die Gewährung einer Strafmilderung sprechen jeweils das Teilgeständnis des Angeklagten N1, das aufgrund der guten Beweislage jedoch wenig Gewicht hat, sowie die noch fehlende Nähe zur Tatvollendung. In den Fällen II. 12. und 14. scheiterte der Tatplan des Angeklagten an dem Verhalten der Zeugen M3 und E3, die dem Angeklagten die Kraftfahrzeuge zu keinem Zeitpunkt alleine überließen. In dem Fall II. 15. scheiterte der Tatplan des Angeklagten bereits an seiner vorläufigen Festnahme vor dem Haupteingang des Autohauses. Gegen die Gewährung einer Strafmilderung sprechen jeweils die von dem Angeklagten anvisierten hohen Vermögensschäden. Aus der gewährten Strafmilderung hat sich in den Fällen II. 12. und 14. bis 15. ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe ergeben. Eine weitere Strafrahmenverschiebung aufgrund einer möglichen Aufklärungshilfe des Angeklagten N1 gemäß §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da bereits eine wesentliche Aufklärungshilfe im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt. Der Angeklagte machte in der polizeilichen Vernehmung vom xx.xx.xxxx über seine Tatmotivation und seine eigenen Tatbeiträge hinaus lediglich wenige allgemeine Angaben zu einer Person namens „E4“. Dieser habe ihn mit der Begehung der Taten beauftragt. Der Zeuge KHK C5 hat in diesem Zusammenhang glaubhaft bekundet, dass diese Angaben nicht zu weiteren Ermittlungsansätzen geführt hätten. Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten jeweils insbesondere bedacht, dass er sich überwiegend geständig gezeigt hat. Einschränkend war wiederum zu berücksichtigen, dass dem Teilgeständnis aufgrund der guten Beweislage nur ein geringer Wert zukommt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer jeweils insbesondere die Höhe des Vermögensschadens bzw. bei den Versuchstaten die Höhe des anvisierten Vermögensschadens bedacht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in O1 bereits wiederholt, allerdings nur geringfügig und nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ganz überwiegend liegen diese Vorstrafen lange zurück. Nach erneuter Abwägung aller Umstände erachtete die Kammer für die Taten II. 1., 7.,12., 14. bis 15. jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, für die Taten II. 2., 6., 8. bis 9. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten, für die Tat II. 3. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, für die Taten II. 4. und 5. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten, für die Tat II. 10. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten, für die Tat II. 11. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und für die Tat II. 13. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten, für tat- und schuldangemessen. Anschließend hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dabei hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren zehn Monaten unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der weiteren 14 Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere den weiten zeitlichen, aber engen sachlichen Zusammenhang der Taten bedacht. 2. Angeklagter K1 Hinsichtlich der Fälle II. 14 und 15. war der Strafrahmen zunächst ebenfalls jeweils dem § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Sodann hat die Kammer auch hier jeweils eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, da der Angeklagte in beiden Fällen beabsichtigte, Taten zu fördern, bei denen ein Vermögensschaden großen Ausmaßes herbeigeführt werden sollte, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB. Die Teilnahmehandlungen sind als besonders schwere Fälle zu werten. Besondere Umstände, die jeweils ein Absehen von der Anwendung des Regelbeispiels rechtfertigen, liegen auch bei dem Angeklagten K1 nicht vor. Insbesondere rechtfertigt mit Blick auf die jeweils anvisierte erhebliche Schadenshöhe der Umstand, dass der Angeklagte lediglich als Gehilfe an einer Versuchstat beteiligt war, keine Abweichung von der Anwendung des Regelstrafrahmens. Aufgrund des Vorliegens dieser zwei vertypten Strafmilderungsgründe hat die Kammer jedoch in beiden Fällen eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zunächst wegen der Gehilfenstellung gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB und sodann – nach der Vornahme einer Gesamtschau – zusätzlich wegen der fehlenden Tatvollendung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Für die Gewährung einer Strafmilderung im letztgenannten Fall spricht jeweils die fehlende Nähe zur Tatvollendung. Gegen die Gewährung einer Strafmilderung sprechen jeweils die von dem Angeklagten K1 anvisierten hohen Vermögensschäden. Auf diese Weise hat sich der hier maßgebliche Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe ergeben. Mit Blick auf die niederländischen Vorstrafen hat die Kammer in beiden Fällen jedenfalls zu Lasten des Angeklagten bedacht, dass er in O1 bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand wiegt jedoch nicht schwer, da die Verurteilungen des Angeklagten K1 bereits sehr lange zurückliegen. Auch die erhebliche Höhe des anvisierten Vermögensschadens spricht gegen den Angeklagten. Nach erneuter Abwägung aller Umstände erachtete die Kammer für die Fälle II. 14. und 15. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Anschließend hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dabei hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten und der weiteren Tat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten bedacht. VI. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten K1 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die Kammer bereits nicht die dafür erforderliche positive Sozialprognose stellen konnte, § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Bereits die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 StGB – die positive Sozialprognose – ist hier nicht gegeben. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Erwartung künftiger Straffreiheit setzt nicht die sichere Gewähr für ein künftiges straffreies Leben voraus; ausreichend ist, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04 –, juris). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens kann die Kammer hier in Ansehung des Angeklagten K1 nicht feststellen. Dafür mag zunächst die Wirkung der von dem niederländischen Angeklagten – aus seiner Sicht – im Ausland verbüßten Untersuchungshaft für die Dauer von ungefähr sechs Monaten sprechen. Die davon ausgehende Wirkung wird jedoch durch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und seine – länger zurückliegende – Haftzeit im Jahr xxxx relativiert. Bedacht hat die Kammer auch die sozialen Bindungen des Angeklagten, insbesondere die zu seinen drei Kindern. Allerdings haben diese sozialen Bindungen den Angeklagten nicht von der Begehung der unter II. 14. und 15. festgestellten Straftaten abhalten können. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der in Aussicht gestellte Arbeitsplatz, der dem Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht die erforderliche Stabilität vermittelt. Schließlich konnten den Angeklagten bereits in der Vergangenheit diverse berufliche Tätigkeiten nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. VII. Die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz beruht auf § 73c Satz 1 StGB. Die Summe entspricht dem Gesamtverkaufswert der von dem Angeklagten N1 erlangten Kraftfahrzeuge (Fälle II. 1. bis 11. und 13.). Die Kammer hat – um eine zweifache Einziehung desselben Betrages zu vermeiden – von einer Einziehung des Mindesttatertrages des Angeklagten N1 in Höhe von 9.000,00 EUR abgesehen, da der Tatertrag möglicherweise aus dem unmittelbaren Erlös für die Verwertung der Kraftfahrzeuge stammt. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.