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Beschluss

51 Qs 45/22

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:0609.51QS45.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Hauptverhandlung gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Hauptverhandlung gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts E vom xx.xx.xxxx werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.