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Urteil

3 O 305/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:0301.3O305.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ersatzansprüche aus einem Unfall, der sich am 00.00.0000 im Bereich der C.-straße/ Ecke M.-straße in T. ereignete. Am 00.00.0000 herrschten in T. winterliche Verhältnisse, es lag Schnee. Die 86 Jahre alte Klägerin war auf dem Rückweg vom Einkaufen und passierte zu Fuß die C.-straße. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks M.-straße in T.. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, welches sowohl an die C.-straße als auch an die Straße M. angrenzt. Durch entsprechende Satzung der Stadt T. ist die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Gehwege auf den Eigentümer des jeweils angrenzenden Grundstücks übertragen worden. Die Klägerin stürzte am 00.00.0000 zwischen 16:30 und 16:50 Uhr und fiel dabei auf ihre linke Schulter. Sie wurde mit dem Rettungswagen, der von zwei Passanten gerufen wurde, in das A. in T. gebracht und dort behandelt. Sie erlitt eine linksseitige mehrfragmentäre Humeruskopffraktur, die am 15.05.2021 operativ unter Einsetzung einer modularen Totalendoprothese versorgt wurde. Bis zum 18.02.2021 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung, es schloss sich eine ambulante orthopädische Weiterbehandlung an. Die Klägerin behauptet, auf dem Bürgersteig der C.-straße gelaufen zu sein. Dieser sei vollständig mit Eis und Schnee bedeckt gewesen. Entgegen ihrer Pflicht habe die Beklagte es unterlassen, den Bürgersteig vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu räumen oder geeignete Streumaßnahmen durchzuführen. Die Klägerin behauptet, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Bürgersteig zu wechseln, da auch die gegenüberliegende Seite nicht geräumt gewesen sei. Auf Höhe der Ecke M. (der Wohnadresse der Beklagten) sei sie auf dem Gehweg ausgerutscht auf die linke Schulter gestürzt. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe winterfestes Schuhwerk getragen. Mit der Klage beansprucht die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld. Hierzu behauptet sie, bis heute unter Schmerzen infolge des Unfalls zu leiden. Außerdem sei sie vor dem Unfall in der Lage gewesen, vollständig selbständig zu leben. Nun sei sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, da ihr linker Arm immer noch einer Bewegungseinschränkung von 20 Grad unterliege. Sie könne ferner ihren Freizeitaktivitäten nicht mehr nachgehen und sich nicht mehr körperlich ertüchtigen, worunter sie auch psychisch leide. Die Klägerin beansprucht außerdem Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.800,00 €. Dazu behauptet sie, dass ihre Haushaltsführungsfähigkeit im Zeitraum vom 18.02.2021 bis zum 16.09.2021 um 25 Prozent eingeschränkt gewesen sei. Sie habe in diesem Zeitraum Hilfe bei der Führung ihres Haushalts in einem Umfang von 24 Stunden pro Woche benötigt. Zudem seien ihr Kosten für die Anforderung ärztlicher Berichte in Höhe von insgesamt 41,45 € entstanden. Die Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 00.00.0000 auf der Straße C.-straße/Ecke M.-straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 3) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.841,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4) die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,80 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin – wenn überhaupt – auf einer Verkehrsfläche gestürzt ist, für welche sie räum- und streupflichtig gewesen wäre. Sie behauptet, die Klägerin sei – wenn überhaupt – auf der Straße gestürzt. Die Beklagte behauptet darüber hinaus, am frühen Morgen gegen 7:00 Uhr des 00.00.0000 mit einem Salz-Granulat Gemisch den an ihr Grundstück grenzenden Gehweg gestreut zu haben. Mittags und nachmittags habe sie die an ihr Grundstück grenzenden Verkehrsflächen dahingehend kontrolliert, ob erneut Räum- und Streumaßnahmen erforderlich seien. Angesichts des ganztägig andauernden Schneefalles sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, ganztätig für schneefreie Gehwege zu sorgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens und der entstandene Kosten für die Anforderung ärztlicher Berichte gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 253, 249 BGB. Auf die Frage, ob die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht in Form der Räum- und Streupflicht auf den an ihr Grundstück angrenzenden Gehwegen genügt hat oder nicht, kommt es vorliegend nicht an. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass sie auf einem Gehweg gestürzt ist, bezüglich dessen die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Ein allgemeines Gebot, andere vor einer Selbstgefährdung zu bewahren, gibt es nicht. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser in ihm zurechenbarer Weise einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Verpflichtet ist demnach, wer für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich und zudem in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahren, die von öffentlichen Straßen sowie den angrenzenden Gehwegen ausgehen, trifft diese Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich die Gemeinden als Träger der Straßenbaulast, §§ 9, 47 Abs. 1 StrWG NRW. Dies gilt im Speziellen für die Räum- uns Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte, § 9 Abs. 3 StWG NRW, § 1 Abs. 2 StrReinG NRW. Die Stadt T. hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist − durch Satzung die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegen auf die jeweils angrenzenden Grundstückseigentümer (Anlieger) übertragen. Hinsichtlich der Behauptung, sie sei auf dem Gehweg der C.-straße auf Höhe der Ecke M.-straße und damit in einem Bereich gestürzt, in dem die Beklagte die Räum- und Streupflicht traf, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat der gemäß § 447 ZPO angebotenen Parteivernehmung der Klägerin widersprochen. Die Kammer hatte prozessual auch keine Veranlassung, die Klägerin von Amts wegen gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen oder gemäß § 141 Abs. 1 ZPO informatorisch anzuhören. Auf eine informatorische Anhörung allein hätte eine Verurteilung angesichts des Bestreitens durch die Beklagte ohnehin nicht gestützt werden können (siehe in diesem Zusammenhang OLG Naumburg, Urt. v. 28.10.2015 – 1 U 73/15 m.w.N.). Die informatorische Anhörung war im gegebenen Fall auch nicht als Vorbereitung für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO durchzuführen. Zwar kann das Ergebnis einer informatorische Anhörung grundsätzlich die für § 448 ZPO erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit begründen. Im vorliegenden Fall waren an diese Anfangswahrscheinlichkeit jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen. Denn die Parteianhörung und Parteivernehmung stellen letztlich Hilfsmittel zu Gunsten der beweisbelasteten Partei in Beweisnot dar. Sie sollen im Zweifelsfall für eine „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien sorgen, insbesondere dann, wenn der Prozessgegner Beweismittel benennen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat – ohne dass ihr dies zuzurechnen wäre – weder aus eigener Erkenntnis oder durch Dritte Kenntnis über den Hergang des Unfallgeschehens. Sie befände sich also in der gleichen Situation der Beweisnot. Vor diesem Hintergrund würde es bei Anordnung der förmlichen Parteivernehmung oder der informatorischen Parteianhörung nicht um die Herstellung von „Waffengleichheit“ gehen, sondern sie würde zu einem Vorteil für die Klägerin werden, dem die Beklagte nichts entgegenzusetzen hätte (siehe auch in diesem Zusammenhang OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2015 – 1 U 73/15). Für die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit hätten daher objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, die von der Klägerin weder vorgetragen worden sind noch durch ihre informatorische Anhörung hätten erlangt werden können. Vielmehr liegen sogar Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin gerade nicht auf dem Gehweg, sondern auf der Straße und damit nicht in einem der Räum- und Streupflicht der Beklagten unterliegenden Bereich gestürzt ist. In dem Rettungsprotokoll (Bl. 39 der Gerichtsakte) heißt es, dass die Klägerin „auf der Straße sitzend“ vorgefunden worden sei. Auch im ärztlichen Bericht des A. vom 15.12.2021(der insoweit auf den Angaben des Rettungsdienstes oder der Klägerin selbst beruhen muss) heißt es: „Die Patientin sei auf der Straße ausgerutscht.“ (Bl. 35 der Gerichtsakte). Von einem Sturz auf dem Gehweg ist in keinem Bericht die Rede. 2. Mangels einer bestehenden Hauptforderung kommt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen, auf die Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht sowie den Ersatz der vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht in Betracht. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. W. G. K. J.