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Urteil

2 O 182/19

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:0222.2O182.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, 34.412,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706, 64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, 34.412,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706, 64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für eine fehlerhafte Steuerberatung durch die Beklagten. Der Kläger ist als Tierarzt selbstständig tätig und betreibt unter der Adresse G.-straße, E. im Erdgeschoss der Immobilie eine Tierarztpraxis. Das erste Obergeschoss wird zu Wohnzwecken genutzt. Der Anteil der aktuellen betrieblichen Nutzung beträgt 60 %, der privaten Nutzung zu Wohnzwecken 40 %. Die vorherigen Nutzungsverhältnisse der Räumlichkeiten stehen zwischen den Parteien im Streit. In den Jahren 2005 bis 2012 beriet die Beklagte den Kläger steuerlich und erstellte insbesondere die jährliche Einkommen- und Umsatzsteuererklärung nebst Gewinnermittlung. Ferner war sie Ansprechpartnerin im Zusammenhang mit sämtlichen Betriebsprüfungen in den vorgenannten Jahren. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2005-2009 erklärte die Beklagte Beiträge zum Versorgungswerk der M. nicht, mit der Folge, dass diese steuerlich nicht berücksichtigt wurden. Im Einzelnen erklärte sie folgende jährliche Beiträge nicht: Für das Jahr 2005 in Höhe von 13.143,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 14.186,00 EUR, für das Jahr 2007 in Höhe von 7.409,00 EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von 8.403,00 EUR, für das Jahr 2009 in Höhe von 10.547,00 EUR. Ebenfalls unberücksichtigt blieben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Jahr 2005 in Höhe von 6.092,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 6.242,00 EUR, für das Jahr 2007 in Höhe von 6.456,00 EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von 6.707,00 EUR und für das Jahr 2009 in Höhe von 7.299,00 EUR. Für die Jahre 2005 bis 2009 ordnete die Beklagte zudem betriebliche Mietnebenkosten wie Grundbesitzabgaben, Wasser, Abwasser und Strom vollständig dem Privatbereich, und nicht zu 60 % betrieblich zu. Diese wurden daher auch nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit geltend gemacht. Die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 sind jeweils bestandskräftig und damit nicht mehr abänderbar. Für das Jahr 2010 zahlte der Kläger Beiträge in Höhe von 18.367,70 EUR, für das Jahr 2011 Beiträge in Höhe von 20.795,50 EUR, für das Jahr 2012 Beiträge in Höhe von 13.171,20 EUR, an das Versorgungswerk der M.. Die Beklagte erklärte diese Beiträge nicht als Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sondern in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 49 als Beiträge zur freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Ferner erklärte sie bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung für 2010 keine Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 6.435,00 EUR sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 877,44 EUR, sodass diese auch nicht steuerlich berücksichtigt wurden. Für die Jahre 2011 und 2012 erklärte die Beklagte ebenfalls keine Krankenversicherungs- und Pflegebeiträge, diese berücksichtigte das Finanzamt jedoch eigenständig. Ferner setzte die Beklagte für die Jahre 2010 und 2011 einen „halben Kinderfreibetrag“ gemäß § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 3.504,00 EUR unter Hinzuziehung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 1.104,00 EUR nicht an. Die Mietnebenkosten machte sie, wie in den Jahren 2005 bis 2009 bereits geschehen, nicht in Höhe von 60 % als Betriebsausgaben geltend. Für die Jahre 2007 bis 2009, sowie für die Jahre 2010 bis 2012 fand jeweils eine Betriebsprüfung statt, bei welcher das Finanzamt die Räumlichkeiten der klägerischen Praxis besichtigte und die Steuerfestsetzung zum Großteil neu beschied. Die mit Bescheid vom 16.12.2011 festgesetzte Steuer für das Jahr 2010 führte zu einer Zahlungslast von 35.285, 32 EUR. Nach durchgeführter Außenprüfung setzte das Finanzamt die Steuerschuld mit Bescheid vom 23.10.2016 auf 41.482,63 EUR fest. Bei der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 04.09.2013 die Steuer mit einer Zahlungslast von 14.648,74 EUR fest. Aufgrund durchgeführter Außenprüfung wurde die zu zahlende Steuer mit Bescheid vom 23.10.2015 auf 33.444, 65 EUR festgesetzt. Der Kläger kündigte in der Folgezeit das Mandat und beauftragte den Steuerberater J. als neuen Steuerberater. Für die bestandskräftig beschiedenen Veranlagungsjahre 2005 bis 2009 gab dieser keine Steuererklärung ab, sondern erstellte im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger eine fiktive Steuerberechnung („Schattenveranlagung“), um den entstandenen Schaden zu berechnen. Zu diesem Zweck überprüfte er die Angaben der Beklagten in den von ihr gefertigten Erklärungen und ermittelte die einzelnen Einkünfte. Ferner nahm er für die Jahre 2007 bis 2009, sowie für die Jahre 2010 bis 2012 an zwei Betriebsprüfungen teil. Mit Schreiben vom 23.11.2015 legte er jeweils erfolgreich Einspruch gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 ein und erklärte nachträglich die steuermindernden Tatbestände. Das Finanzamt setzte die Steuer jeweils zugunsten des Klägers neu fest. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 04.09.2018 unter Fristsetzung bis zum 26.09.2018 auf, den Schaden dem Grunde nach anzuerkennen und die geltend gemachten Forderungen zu begleichen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Pflichtverletzung bezüglich ihrer steuerlichen Beratung begangen, da sie die betrieblichen Nebenkosten – insoweit unstreitig- von der betrieblichen Nutzung vollständig dem Privatbereich des Klägers zugeordnet hat und die Kosten nicht zu 60 % als Betriebsausgaben steuermindern geltend gemacht hat. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits die Immobilie G.-straße als Betriebsimmobilie bilanziert habe, gleichwohl aber die laufenden Kosten nicht steuermindernd als Betriebsausgaben angesetzt habe. Auch in den Jahren 2005 bis 2006 habe die betriebliche Nutzung der Immobilie G.-straße bei 60 % gelegen, da der Kläger 2004 Umbaumaßnahmen vorgenommen habe. Vor den Umbaumaßnahmen sei der betriebliche Anteil mit 2/3 bewertet worden. Entgegen der tatsächlichen Nutzung und der ausdrücklichen Zuordnung entsprechend der für die Jahre 2007 bis 2009 erfolgten Betriebsprüfung, seien betriebliche Mietnebenkosten wie Grundbesitzabgaben, Wasser, Abwasser und Strom rechtsfehlerhaft seitens der Beklagten trotz Kenntnis vollständig dem Privatbereich zugeordnet worden. Dadurch seien Kosten für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 5.093,00 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 6.579,00 EUR, für das Jahr 2007 in Höhe von 4.409,00 EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von 4.854,00 EUR und für das Jahr 2009 in Höhe von 5.421,00 EUR, nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit geltend gemacht worden. Die Nichtberücksichtigung der steuermindernden Tatbestände und der nicht berücksichtigten Betriebsausgaben habe im Jahr 2005 zu einer Zahlungslast in Höhe von 46.901,46 EUR und somit für das Jahr 2005 zu einer steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 4.268,56 EUR geführt, für das Jahr 2006 zu einer Zahlungslast von insgesamt 50.281,50 EUR und somit für das Jahr 2006 zu einer einkommensteuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 5.481,12 EUR, für das Jahr 2007 zu einer Zahlungslast von insgesamt 84.322,37 EUR und somit zu einer einkommenssteuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 3.172,79 EUR, für das Jahr 2008 zu einer Zahlungslast in Höhe von 88.326,44 EUR und somit zu einer einkommenssteuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 3.543,77 EUR, für das Jahr 2009 zu einer Zahlungslast in Höhe von 60.758,47 EUR und somit zu einer einkommensteuerlichen Mehrbelastung in Höhe von 4.591,64 EUR. Wegen der Nichtberücksichtigung von Mietnebenkosten als Betriebsausgaben habe zudem die Vorsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 460,85 EUR, für das Jahr 2006 in Höhe von 703,05 EUR, für das Jahr 2007 in Höhe von 440,04 EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von 526,03 EUR, für das Jahr 2009 in Höhe von 628,95 EUR, nicht geltend gemacht werden können, was in dieser Höhe zu einer umsatzsteuerlichen Mehrbelastung geführt habe. Für die Jahre 2005 bis 2009 ergebe sich daher auf Grund der von der Beklagten fehlerhaft erstellten Steuererklärung eine einkommensteuerliche Mehrbelastung in Höhe von insgesamt 21.057,88 EUR und eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung in Höhe von 2.758,92 EUR. Aufgrund der fehlerhaften Zuordnung zum Privatbereich anstatt zur betrieblichen Nutzung seien für das Jahr 2010 Kosten in Höhe von 2.750, 21 EUR, für das Jahr 2011 in Höhe von 4.114, 56 EUR, für das Jahr 2012 in Höhe von 4.334, 00 EUR nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit geltend gemacht worden. Dies habe für das Jahr 2010 zu einer Zahlungslast von 35.107,06 EUR, für das Jahr 2011 zu einer Zahlungslast in Höhe von 24.195,21 EUR und für das Jahr 2012 zu einer Zahlungslast in Höhe von 50.574,87 EUR geführt. Zudem habe wegen der Nichtberücksichtigung von Mietnebenkosten als Betriebsausgaben, die darin enthaltene Vorsteuer nicht geltend gemacht werden können, sodass für das Jahr 2010 1,53 EUR, für das Jahr 2011 282,85 EUR, für das Jahr 2012 426,66 EUR, rechtsfehlerhaft nicht als Vorsteuer abgezogen worden seien. Für die Jahre 2010 bis 2012 ergebe sich daher aufgrund der seitens der Beklagten fehlerhaft erstellen Steuererklärung eine einkommensteuerliche Mehrbelastung in Höhe von 27.849,69 EUR und eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung in Höhe von insgesamt 711,04 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, die theoretische Möglichkeit, dass die von der Beklagten fehlerhaft als Sonderausgaben erklärten Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zum Versorgungswerk im Rahmen der Betriebsprüfung hätten auffallen müssen, begründe kein Mitverschulden und lasse die Pflichtverletzung der Beklagten nicht entfallen. Er ist ferner der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 17.023,50 EUR zustehe. Die Kosten für die Beauftragung des Steuerberaters J. in Höhe von 12.000 EUR habe er gezahlt. Diese seien der Höhe nach auch angemessen und berechtigt, da aufgrund der erheblichen Falschberatung der Beklagten ein erhöhtes Steuerhonorar in Höhe von ¾ vom Höchstbetrag anzusetzen sei. Die korrekte Berechnung der Einkommensteuererklärung habe die Erstellung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung erfordert, die gemäß der StBVV mit 10.830,30 EUR zu vergüten sei. Der Kläger ist der Ansicht, für die Entstehung des Gebührenanspruchs sei es nicht erforderlich, die Steuererklärung auch beim Finanzamt einzureichen. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens, sowie die Teilnahme an den Betriebsprüfungen seien gemäß § 28 StBVV i.V. m. § 13 StBVV, bzw. § 29 Nr. 1 StBVV i. V. m. § 13 StBVV im Stundenaufwand abzurechnen, sodass ein Anspruch in Höhe von 6.160,00 EUR bestehe. Die Kosten der Beauftragung seien auch nicht als Sowieso-Kosten einzuordnen, da nicht die Betriebsprüfung zu einer Verschlechterung der steuerlichen Situation des Klägers geführt habe, sondern weil die Beklagte die entsprechenden Sachverhalte fehlerhaft deklariert habe und diese anschließend im Rahmen der Betriebsprüfung erstmals zutreffend erfasst worden seien. Ferner habe die Mitarbeiterin des Klägers, Frau C., in der Zeit von Oktober 2015 bis Februar 2017 Herrn J. zugearbeitet und insbesondere steuerlich erhebliche Unterlagen zusammengestellt und vorbereitet, sodass dem Kläger ebenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten der Mitarbeiterin in Höhe von 5.023,50 EUR, welche diese in bar erhalten habe, zustehe. Frau C. erhalte ein monatliches Gehalt in Höhe von 450,00 EUR. Die Beklagte erklärt sich hierzu mit Nichtwissen. Ferner habe der Kläger 1.706,64 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt, wozu sich die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen erklärt. Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 40.840,30 EUR zu verurteilen. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige X. den Steuerschaden auf insgesamt 24.472,21 EUR beziffert hat, hat er den Klageantrag mit Schriftsatz vom 25.05.2021 in Höhe der Differenz von 655,41 EUR erweitert. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.495,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40.840,30 EUR seit dem 20.10.2018 sowie aus 655,41 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe die betrieblichen Kosten fehlerfrei dem Privatbereich zugeordnet, da der Kläger das Erdgeschoss von 2005 bis zum 31.07.2012 nicht als Tierarztpraxis genutzt habe, sondern dieser Teil zu seiner Privatwohnung gehört habe. Der Kläger habe 2005 die Praxis unter der Adresse Z.-straße und von 2006 bis zum 31.07.2012 unter der Adresse der T.-straße in E geführt. Die Räumlichkeiten im Objekt G.-straße seien im Untergeschoss (Kellergeschoss) zur Unterbringung von kranken Tieren nach und nach hergerichtet worden, da diese Räume privat nicht genutzt worden seien und leer gestanden hätten. Die Praxis als solche sei dort jedoch nicht geführt worden, sondern vielmehr sei die Verlegung der Praxis in das Gebäude G.-straße erst zum 01.08.2012 anlässlich der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau erfolgt. Vor dem Umzug seien umfangreichen Umbaumaßnahmen erforderlich gewesen, sodass zu diesem Zeitpunkt erstmalig ein Teil der Wohnfläche im Erdgeschoss als private Wohnung getrennt worden sei. Die Aufteilung der Räume zu 60 % betrieblich und zu 40 % privat sei daher erst ab Umzug der Tierarztpraxis im August 2012 erfolgt. Die Beklagte ist daher der Ansicht, es liege keine Pflichtverletzung vor, da die Aufwendungen für betriebliche Mietnebenkosten nicht als Betriebsausgaben anzusetzen gewesen seien. Sie ist ferner der Ansicht, den Kläger treffe ein Mitverschulden, da es nicht verständlich sei, warum die auf gesonderten Konten verbuchten Sonderausgaben nicht im Rahmen der jeweiligen Betriebsprüfung Berücksichtigung gefunden hätten. Spätestens dann hätten Änderungen vorgenommen werden müssen. Die Beklagte behauptet ferner, für die Jahre 2005- bis 2009 ergebe sich, selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags, lediglich eine Schadenssumme von 9.358,39 EUR. Sie ist der Ansicht, bei den geltend gemachten Kosten für den Steuerberater J. handele es sich um nicht erstattungsfähige Sowieso-Kosten, da der Kläger wegen der Betriebsprüfung ohnehin einen Steuerberater habe mandatieren müssen, da erst die Außenprüfung und nicht schon die Erklärung der Beklagten zu einer Verschlechterung geführt hätten. Wenn eine Betriebsprüfung angesetzt werde und diese zu einem falschen Ergebnis gelange, seien die Kosten, die zur Richtigstellung führten, nicht zu erstattende Sowieso-Kosten. Zudem sei der zeitliche Aufwand überschaubar gewesen und habe keine umfangreiche Tätigkeit des neuen Steuerberaters erfordert. Die Bearbeitung der Einsprüche sei allenfalls mit einer Honorarleistung von ca. 2000,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu vergüten. Der Pauschalbetrag in Höhe von 12.000,00 EUR mache keinesfalls Kosten allein für die Einspruchsverfahren aus, sondern vom Pauschalhonorar sei auch die „zu erbringende allgemein betriebswirtschaftliche sowie steuerliche Beratung“ erfasst gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 14.09.2020, sowie durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 07.07.2021. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen auf Antrag des Klägers ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 08.10.2021 und vom 15.03.2021, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Die Klageerweiterung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB zu. Die von der Beklagten unstreitig erbrachte Steuerberatungsleistung erfolgte aufgrund eines Dienstleistungsvertrages nach §§ 611, 675 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1490 Rn. 4). Gegenstand der Steuerberaterleistung war die Erstellung der Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für den Kläger als selbstständigem Tierarzt. Die Beklagte hat durch die fehlerhafte steuerliche Beratung eine ihr aus dem Steuerberatervertrag begründete Pflicht verletzt, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Steuerberater hat die Pflicht, den Mandanten umfassend zu beraten. Er hat den Weg zu beschreiten, auf dem der Erfolg für den Mandanten am sichersten erreichbar ist. Der Steuerberater, dem die Erstellung der Bilanz und der darauf beruhenden Steuererklärung übertragen wird, hat diese Arbeit aufgrund der Buchführungsunterlagen unter sorgfältiger Beachtung der Bilanzierungs- und Steuervorschriften sowie der dem Mandanten günstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung so vorzunehmen, wie es dem Interesse des Mandanten am besten entspricht (MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611 Rn. 22 f.). Die Beklagte hat ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen und im Interesse des Klägers als Mandanten entsprechenden Erstellung der Steuererklärung verletzt, da sie die Mietnebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft nicht zu 60 % als Betriebsausgaben aufgeführt hat, sowie die Beiträge zum Versorgungswerk der M. und zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie die Kinderfreibeträge für die Jahre 2010-2012 nicht erklärt hat, sodass diese nicht berücksichtigt beziehungsweise beschieden worden sind. Zwischen den Parteien steht im Streit, ab wann die betriebliche Nutzung als Tierarztpraxis in dem Objekt G.-straße erfolgt ist. Das Gericht sieht es unter Berücksichtigung des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamtes (Anlage K 51, S. 5 Ziff. 2.3) indes als erwiesen an, dass in den Jahren 2005 bis 2006 die betriebliche Nutzung zu 50 % und in den Jahren 2007-2009 zu 60 % erfolgt ist, sodass die Beklagte die Mietnebenkosten in zuvor genannter Höhe als Betriebsausgaben hätte ansetzten müssen. In dem Betriebsprüfungsbericht hat das Finanzamt festgestellt, dass in den Jahren 2005 bis 2007 eine betriebliche Nutzung von 50 % und für die Jahre 2007 bis 2009 eine betriebliche Nutzung von 60% vorgelegen hat. Die Prüfung, die dem Bericht zugrunde liegt, bezieht sich ausweislich Seite 1 des Berichtes auf die Jahre 2007 bis 2009. Auf Seite 5 unter Ziff. 2.3 ist aufgeführt, dass durch die vorangehende Betriebsprüfung - mithin die letzte Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 - eine veränderte betriebliche Nutzung festgestellt wurde. Das bisherige Verhältnis von „2 Anteilen betrieblich und 1 Anteil privat“ wurde nicht mehr vorgefunden. Daraus folgt, dass vor der vorangehenden Betriebsprüfung, mithin für die Jahre vor 2003 das Verhältnis 2/3 zu 1/3 war. Zum Zeitpunkt der vorangehenden Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 entsprach eine Aufteilung je zur Hälfte der tatsächlichen betrieblichen Nutzung, also zu 50 % für die Jahre 2003 bis 2006. Erst durch die Ortsbesichtigung am 06.06.2013 wurde festgestellt, dass sich der betriebliche Anteil zwischenzeitlich erhöht hatte und nun ein betrieblich genutzter Anteil von 60 % vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsprüfung und der Betriebsprüfungsbericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft waren, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dabei ist zunächst unerheblich, ob der endgültige Umzug der Tierarztpraxis und der Empfang von Patienten bereits vor dem Jahr 2012 in den neuen Räumlichkeiten im Objekt G.-straße stattfand. Unstreitig hatte der Kläger bereits zuvor an dieser Anschrift kranke Tiere untergebracht. Sowohl diese Nutzung wie auch ein etwaiger weiterer Umbau zur künftigen Nutzung als Praxisräume begründen eine betriebliche Veranlassung der gebäudebezogenen laufenden Kosten. Darüber hinaus hat die Beklagte an sämtlichen Betriebsprüfungen teilgenommen und ist – worauf der Kläger zutreffend hinweist – im Prüfungsbericht aus 2013 als Auskunftsperson aufgeführt. In diesem Bericht beruft sich das Finanzamt unter anderem auf einen Ortstermin im Jahr 2009 (Vor-Betriebsprüfung), in dem ebenfalls bereits die dargestellte betriebliche Nutzung positiv festgestellt wurde. Es ist weder nachvollziehbar, wie das Finanzamt in mehreren Ortsterminen, vor allem bereits im Jahr 2009, eine angebliche private Wohnnutzung der Räumlichkeiten in Erdgeschoss im Objekt G.-straße nicht bemerkt oder in rechtlicher Hinsicht falsch eingeschätzt haben sollte. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagte eine über Jahre hinweg konstant in Betriebsprüfungen unter ihrer Mitwirkung festgestellte betriebliche Nutzung der Räume nunmehr in Abrede stellt. Insbesondere behauptet sie nicht, dass bzw. welche falschen Angaben zur Nutzungsart gegenüber dem Finanzamt gemacht worden wären, so dass dieses trotz Ortsbesichtigung nicht in der Lage war, eine private Wohnnutzung zutreffend von einer Nutzung als Tierarztpraxis zu unterscheiden. Die Beklagte hat zudem für ihre Behauptung, erst ab August 2012 sei die Tierarztpraxis umgezogen worden, lediglich ihre Parteivernehmung zum Beweis angeboten. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt indes nur in Betracht, sofern Umstände vorliegen, die den streitigen Tatsachenvortrag stützen. Liegen – wie hier - dagegen weder Beweisangebote noch beweiskräftige Indizien vor, so liegt nicht einmal der allein erforderliche geringe Wahrscheinlichkeitsgrad vor (vgl. MüKoZPO/Schreiber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 448 Rn. 3). So liegt die Sache hier aufgrund der obigen Ausführungen zu den Schlussfolgerungen aus dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Räumlichkeiten des Klägers an der G.-straße bereits in den Jahren von 2005 bis 2009 betrieblich, und nicht rein privat genutzt worden sind, sodass die Beklagte die Mietnebenkosten in zuvor genannter Höhe als Betriebsausgaben hätte ansetzen müssen und deren Nichtberücksichtigung sich als Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Im Hinblick auf die Jahre 2010 bis 2012 ist ebenfalls eine Pflichtverletzung gegeben, da die Beklagte unstreitig die Beiträge zum Versorgungswerk der M. fälschlicherweise als Beiträge zur freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben hat, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und einen „halben Kinderfreibeitrag“ nicht angesetzt, sowie ebenfalls Mietnebenkosten nicht in Höhe von 60 % als Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Ob im Rahmen eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden Steuerberatervertrages überhaupt eine Verpflichtung des Mandanten bestehen kann, dem Steuerberater die Nachbesserung einzelner Teilleistungen zu ermöglichen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Ein Nachbesserungsrecht kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fehler, wie im vorliegenden Fall, erst nach Kündigung des Vertrages durch den Mandanten von dessen neuem Steuerberater bemerkt worden ist (vgl. BGH Urt. v. 11.5.2006 – IX ZR 63/05, BeckRS 2006, 7042, beck-online). Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. Der Steuerberater hat grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung in einer steuerlichen Frage zu vertreten (Grüneberg in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 280 Rn. 77). Hierfür hat die Beklagte nichts vorgebracht. Zudem war die betriebliche Nutzung der Praxisräumlichkeiten für die Beklagte unschwer erkennbar, sodass sie zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt hat. Auf Rechtsfolgenseite ist im Hinblick auf den ersatzfähigen Schaden zu differenzieren zwischen der steuerlichen Mehrbelastung für die Jahre 2005 bis 2009 und den geltend gemachten Steuerberaterkosten für den Steuerberater J. und die Mitarbeiterin C. für die Jahre 2010 bis 2012. Hinsichtlich des geltend gemachten Steuerschadens für die Jahre 2005 bis 2009 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 24.472,21 EUR entstanden ist. Dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Y. in seinem Gutachten vom 15.03.2021. Dieser hat ausgeführt, dass für die Jahre 2005-2009 ein Steuerschaden in Höhe von 24.472, 21 EUR brutto bestehe. Der Sachverständige hat für die Berechnung die steuerlich relevanten Daten in eine fiktive Steuerklärung eingepflegt, sodass sich exakt die Steuerschuld des Steuerbescheides mit den richtigen Betriebsausgaben errechnen ließ. Der Sachverständige ist bei der Berechnung von einer richtigen Tatsachengrundlage ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. So hat er zu Grunde gelegt, dass die betriebliche Nutzung für die Jahre 2005 und 2006 bei 50 % und für die Jahre 2007 bis 2009 bei 60 % gelegen hat. Zur Berechnung hat der Sachverständige die Daten in das Programm O. eingepflegt und daraus den ermittelten Schaden anschaulich errechnet. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Kompetenz der Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. Der Einwand der Beklagten, den Kläger treffe ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB, ist im Ergebnis nicht durchgreifend. Vielmehr oblag es der Beklagten etwaige Fehler zu bemerken, da diese allein für die steuerliche Beratung tätig gewesen ist. Ebenso ist dem Kläger kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass er die Fehler habe bemerken müssen im Rahmen der Betriebsprüfung durch den neuen Steuerberater J. (§ 278 BGB). Dies kann im Hinblick auf die Steuerbescheide 2005 bis 2009 schon allein deshalb nicht berücksichtigt werden, da der Schaden bereits eingetreten war und nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte aufgrund der Bestandskraft der Bescheide. Der eingeschaltete Steuerberater J. konnte demnach keine Korrektur durch einen Einspruch mehr erreichen. Dem Kläger steht damit ein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.472,21 EUR zu. Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.939,80 EUR für die Beauftragung des Sachverständigen J. zu. Hinsichtlich der Höhe ist zunächst zu berücksichtigten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Zahlung des vom Steuerberater J. zunächst abgerechneten Pauschalbetrages hat. Vielmehr ist aufgrund der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB die Gebührenordnung für Steuerberater als Obergrenze zu beachten (vgl. Grüneberg in: Palandt, 79. Auflage, 2020, § 249 Rn. 57). Die Vergütung des Steuerberaters J bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV). Diese ist vorliegend anzuwenden, da der Auftrag nach der am 20.12.2012 in Kraft getretenen Verordnung erteilt worden ist. Am 1. Juli 2020 ist die neue Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft getreten. Gemäß § 47a StBVV findet auf den vorliegend Fall jedoch die bisherige Fassung der StBVV Anwendung, da der Auftrag an den Steuerberater J. vor dem 01.07.2020 erteilt worden ist. Die seitens des Steuerberaters J. durchgeführte Tätigkeit steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe diese zu vergüten ist. Dabei ist zwischen der Neuberechnung und Nacherklärung gegenüber dem Finanzamt („fiktive Steuererklärung“), der Teilnahme an den beiden Betriebsprüfungen sowie der Vergütung für die Einspruchsverfahren gegen die Steuerbescheide 2010-2012 zu differenzieren. Hinsichtlich der seitens des Steuerberaters J. durchgeführten „fiktiven Steuererklärung“ für die Jahre 2005-2009 ist eine Gebühr in Höhe von 644,80 EUR auf Grundlage von § 23 S. 1 Nr. 1 StBVV für die Berichtigung einer Erklärung anzusetzen. Zwar hat der Sachverständige Y. in seinen Gutachten ausgeführt, dass keine vergütungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV vorliege, da im vorliegenden Fall keine Steuererklärung erklärt worden sei. Diese Ausführung hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auch nochmals bestätigt. Als Anhaltspunkt für die „Schattenveranlagungen“ (fiktive Berechnung) könne eine Vergütung in Höhe von 2.000 EUR herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich bei der Frage, aufgrund welcher Rechtsnorm eine Vergütung zu erfolgen hat, um eine Rechtsfrage handelt, über die das Gericht in eigener Sachkompetenz zu entscheiden hat. Der Steuerberater J. hat unstreitig eine fiktive Steuererklärung für die Jahre 2005 bis 2009 erstellt, ohne diese unterschrieben oder bei der zuständigen Behörde abgegeben zu haben. Dies spricht noch nicht gegen eine Vergütung dieser Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV (analog), da der Steuerberater ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift für die „Anfertigung“ der Einkommenssteuererklärung die volle Gebühr erhält. Dass er diese sodann nicht bei der zuständigen Behörde abgibt, lässt das Entstehen der Gebühr nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht entfallen. Gegen die Anwendung des Gebührentatbestandes spricht indessen, dass der Steuerberater J. unstreitig nicht erstmalig eine Steuererklärung erstellt hat, sondern lediglich die bereits existente Erklärung auf Fehler überprüft hat und in diesem Zusammenhang die notwendigen Feststellungen getroffen hat, um den verursachten Steuerschaden zu ermitteln. Diese Tätigkeit kommt jedoch am ehesten dem Vergütungstatbestand des § 23 S. 1 Nr. 1 StBVV (Berichtigung einer Erklärung) gleich. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuerverkürzungen eintreten können oder eingetreten sind oder dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, ist er nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Wenn der Berater bei der Anzeige und der Berichtigung der Erklärung mitwirkt, entsteht die Gebühr nach § 23 Satz 1 Nr. 1 StBVV (vgl. Feiter in: StbVV - eKommentar, Fassung vom 01.01.2015, Rn. 4). So liegt der Fall hier, da der Steuerberater J. bei der Berichtigung einer Steuererklärung mitgewirkt hat, indem er die richtige Steuerschuld durch Eingabe der Daten in das F. Programm ermittelt hat. Der mit der Vergütung abgegoltene Tätigkeitsumfang umfasst unter anderem:  Feststellungen über berichtigungsbedürftige Erklärungen, Steuerentrichtungen und Vergünstigungsvoraussetzungen,  die Ermittlung anzuzeigender unrichtiger oder unvollständiger Erklärungsangaben,  die Berechnung zu niedrig entrichteter Steuern,  die Ermittlung weggefallener Voraussetzungen für Steuervergünstigungen,  die Erstattung der Anzeige mit Erläuterungen und die erforderlichen Veranlagungen mit der Finanzverwaltung (vgl. Eckert, StBVV, 6. Aufl. 2017, § 23 Rn. 8). Dabei wird nicht danach unterschieden, ob der Steuerberater mit der Erstellung der zu berichtigenden Erklärung vorbefasst war und dadurch unter Umständen ein geringerer Arbeitsaufwand anfällt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist damit die „Berichtigung“ und nicht die Abgabe der Steuererklärung, beziehungsweise das Stellen eines Antrags. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Unterschied zu den in § 23 Nr. 2 – Nr. 10 StbVV aufgeführten anderweitigen Tatbestandsalternativen ist bei Berichtigung einer Erklärung darüber hinaus gerade nicht die Stellung eines Antrags erforderlich. Mit Ausnahme von Nr. 1 „Berichtigung einer Erklärung“ setzen alle übrigen Gebührenbestimmungen des § 23 Anträge voraus. Antrag ist dabei jede bewusste Verfahrenshandlung, die den Gang des Besteuerungsverfahrens beeinflussen soll (Eckert/Boelsen, 6. Aufl. 2017, StBVV § 23 Rn. 5). Dass der Steuerberater vorliegend keine Steuererklärung abgegeben hat, steht dem Entstehen des Vergütungsanspruchs damit nicht entgegen, da die Tätigkeit des Steuerberaters sich auf die Ermittlung unrichtiger oder unvollständiger Erklärungsangaben erstreckt. Diese Auslegung entspricht im Übrigen § 2 StBVV. § 2 StBVV lautet: „ Ist in dieser Verordnung über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu bemessen.“ Soweit „Erklärungen“ oder „Tätigkeiten“ im Einzelnen demnach nicht aufgeführt sind, bedarf es nach § 2 der „sinngemäßen Anwendung“ der Vorschriften, die ihrem Charakter nach der nicht erwähnten „Erklärung bzw. Tätigkeit“ am nächsten kommen (vgl. Eckert/Boelsen, 6. Aufl. 2017, StBVV § 24 Rn. 2). Der Steuerberater J. hat für die Ermittlung der richtigen Steuerschuld die bereits vorhandenen Daten zu Grunde gelegt und diese bis auf zwei Ausnahmen in das F. Programm für die fiktive Steuerberechnung übernommen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass die fiktive Steuererklärung des Steuerberaters J. keine Berichtigung im Sinne des § 23 StBVV darstellt, so kommt diese Tätigkeit jedenfalls der Tätigkeit „Berichtigung einer Erklärung“ am Nächsten, sodass § 23 Nr. 1 StBVV zumindest analog anzuwenden wäre. Für den Gegenstandswert ist der Wert des Interesses mit der durch die Berichtigung ausgelösten Steuerdifferenz gleichzusetzen. Dies ist vorliegend der seitens des Sachverständigen zutreffend ermittelte Steuerschaden in Höhe von 24.472, 21 EUR. Anzusetzen ist demnach ein Gegenstandswert in Höhe von 24.472, 21 EUR Gemäß § 11 StBGebV ist die Gebühr, soweit es sich um eine Rahmengebühr handelt, unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und des Umfangs nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für die Tätigkeit der „fiktiven Steuererklärung“ eine Gebühr in Höhe von 8/10 anzusetzen ist. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach auf die streitgegenständliche Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 8/10 anzusetzen sei. Demnach besteht für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 644,80 EUR (Anlage 1 zum StBVV: Gegenstandswert 25.000 EUR, 8/10 Gebühr von 806 EUR: 644,80 EUR). Hinsichtlich der Steuerklärungen für die Jahre 2010-2012 folgt die Vergütung aus § 28 i.V.m. § 13 Nr. 1 StBVV. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Tätigkeit eine Zeitgebühr in Höhe von 50,00 EUR, statt abgerechneter 70,00 EUR angemessen sei und für die Post-und Telekommunikation 10 EUR, statt abgerechneter 20 EUR zu vergüten seien. Hinsichtlich der Vergütung für das Einspruchsverfahren für die Steuerbescheide 2010-2012 hat der Sachverständige zutreffend ausgeführt, die Geschäftsgebühr berechne sich aus dem aufgrund des Einspruch erlangten Steuervorteils und zwar für die Jahre 2010 und 2011 jeweils in Höhe von 828 EUR und für das Jahr 2012 in Höhe von 649,50 EUR. Für die Teilnahme an der Betriebsprüfung sei ein Stundenlohn in Höhe von 60,00 EUR je Stunde angemessen. Abgerechnet worden seien 2.800 EUR, angemessen seien jedoch 2.400 EUR. Hinsichtlich der Vergütung für die Teilnahme an den Betriebsprüfungen sei zu berücksichtigen, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach die Höchstgebühr zu berechnen sei, sondern dies sei immer abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend sei ein Gebührensatz in Höhe von 60,00 EUR pro angefangener halben Stunde angemessen (Seite 6 des Ergänzungsgutachtens vom 08.10.2021). Zudem sei für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Gebühr in Höhe von 4/5 in Ansatz zu bringen, sodass der Betrag in Höhe 194,85 EUR nicht zu beanstanden sei. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen an, sodass zusammengerechnet ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.939,80 EUR besteht. In dieser Höhe sind dem Kläger auch tatsächlich mindestens Kosten entstanden. Durch Vorlage von Kontoauszügen ist die Zahlung von insgesamt 13.559,86 € an den Steuerberater J. nachgewiesen. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht um etwaige „Sowiesokosten“ zu kürzen. Die durchgehende Fehlberatung für die Steuererklärung der Jahre 2005 bis 2012 ist zumindest als mitursächlich für die Nachprüfung durch das Finanzamt anzusehen. Nur aufgrund dessen kam es in der Folgezeit zu der Mehrbelastung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betriebsprüfungen völlig unabhängig von der Fehlberatung durch die Beklagte stattgefunden haben. Bei uneingeschränkt korrekter steuerlicher Beratung wären zudem keine Mehrkosten angefallen und die Inanspruchnahme eines neuen Steuerberaters nicht erforderlich gewesen. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Betriebsprüfung ohne vorherige Falschberatung stets die Begleitung durch einen Steuerberater erforderlich macht und dies vom Kläger in jedem Falle veranlasst worden wäre. Demgegenüber ist die Einschaltung eines fachlichen Beistandes während und nach zunächst unzutreffender Angaben im Rahmen der Steuererklärungen aus Sicht des verständigen Steuerschuldners nachvollziehbar und zweckmäßig und daher als schadenskausal zu beurteilen. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Mitarbeiterin C. in Höhe von 5.023, 50 EUR als Lohnkosten für Zuarbeit im Zeitraum von Oktober 2015 bis Februar 2017 zu, da diese als Sowieso-Kosten zu qualifizieren sind. Nach klägerischem Vortrag fielen die monatlichen Lohnkosten fix und damit unabhängig davon an, ob die Mitarbeiterin ihre Arbeitskraft auch der Zuarbeit des Steuerberaters widmete. Der Kläger hätte die Mitarbeiterin auch ohne die Zuarbeit für den Steuerberater voll bezahlen müssen. Er musste durch den Einsatz der bei ihm angestellten Mitarbeiterin keine Kosten aufwenden, die ihm sonst erspart geblieben wären (vgl. KG Berlin, NZBau 2004, 167, beck-online; BGH, Urteil vom 29.04.1977 - V ZR 236/74 ,NJW 1977, 1446, beck-online). Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er die Mitarbeiterin für einen anderen Zweck hätte einsetzen können. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706, 46 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB als Teil des Schadensersatzes. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig. Nach Hinweis der Kammer hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt, dass er die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich gezahlt hat. Dies steht aufgrund der als Anlage K 69 vorgelegten Kontoauszüge fest, aus denen sich eine Zahlung auf das Konto des Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 4.162,03 EUR ergibt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, da sich die Beklagte durch das Schreiben vom 04.09.2018 (Anlage K 54) in Verzug befunden hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die von Beklagtenseite angeregte Niederschlagung der Sachverständigenkosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG war nicht veranlasst. Der Sachverständige war sachlich zutreffend zu der Frage bestellt, welcher Steuerschaden bestand und welche Vergütungshöhe für einen Steuerberater anzusetzen war. Dabei ließ sich nicht vermeiden, dass in Bezug auf die Fragen nach der Vergütungshöhe teilweise Rechtsfragen (die vom Gericht selbst zu beantworten waren) mit Sachverständigenfragen (zur Angemessenheit der Rahmengebühr bzw. des Stundensatzes) vermengt wurden, da die Ermittlung der zutreffenden Rahmengebühr notwendig auch die Vorfrage umfasst, welche Norm des StBVV anzuwenden ist. Streitwert: bis 45.000 EUR R. A. Q. H.