Beschluss
31 Qs-321 Js 743/18-27/22
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:0516.31QS321JS743.18.2.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 24. April 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde vom 24. April 2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung an das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zurückverwiesen. G r ü n d e I. Am 19. September 2018 verurteilte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (16 Ds – 321 Js 743/18 – 136/18) den vielfach vorbestraften Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Entscheidung ist nach Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 329 StPO durch die 12. kleine Kammer des Landgerichts Duisburg (53 Ns 157/18) vom 13. Mai 2019 seit dem 15. Juni 2019 rechtskräftig. Im Beschlusswege wurde die Bewährungszeit am 19. September 2018 durch das Amtsgericht Duisburg-Hamborn auf drei Jahre bestimmt und dem Beschwerdeführer aufgegeben, einen Betrag von 600 Euro in monatlichen Raten von 30 Euro, beginnend mit dem Monat nach Rechtskraft des Urteils, an die M e. V. zu zahlen. Die Bewährungszeit war geprägt von diversen Wohnungswechseln des Beschwerdeführers, die er – trotz entsprechender Vorgabe im Bewährungsbeschluss – dem Gericht nicht mitteilte. Zur nachträglich bestellten Bewährungshilfe hielt er teilweise nur sporadischen Kontakt und ließ den Gesprächsfaden teilweise sogar gänzlich abreißen. Trotz wiederholter Beteuerungen, Zahlungen an die M e. V. leisten zu wollen, erfolgten in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren tatsächlich lediglich drei Zahlungen im Gesamtumfang von 140 Euro, und zwar am 22. April 2020 in Höhe von 60 Euro (2 x 30 Euro), am 15. Juli 2020 in Höhe von 50 Euro und am 7. April 2021 in Höhe von 30 Euro. Die Bewährungshelferin beschrieb den Beschwerdeführer in einem Bericht „ in seinem Verhalten ambivalent und nicht realistisch “. Unterstützungsangebote der Bewährungshilfe, um seine Finanzen zu regeln und ihn zu unterstützen, habe der Beschwerdeführer wiederholt nicht angenommen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Bewährungszeit erneut verurteilt. Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Schöffengericht – (15 Ls 183 Js 235/19 – 3/20) erkannte gegen ihn am 19. August 2020, rechtskräftig seit dem 27. August 2020, wegen versuchter Nötigung und wegen Leistungserschleichung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Tatzeit: 26. April 2019, also nach der letzten Tatsachenverhandlung im hiesigen Anlassverfahren). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 verlängerte das Amtsgericht Duisburg-Hamborn die dreijährige Bewährungszeit im Anlassverfahren wegen der im August 2020 abgeurteilten weiteren Straftaten um ein Jahr. Im Anhörungstermin am 18. November 2021, in dem die „Situation im Rahmen der Bewährungsüberwachung“ erörtert werden sollte, erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe „bei den Wirtschaftsbetrieben“ angefangen und werde dort circa 1.300 Euro monatlich verdienen. Am Monatsende bekomme er einen Abschlag gezahlt. Er könne folgende Zahlungen auf die Geldauflage leisten: am 29. November 2021 einen Betrag von 250 Euro und am 29. Dezember 2021 einen Betrag von 240 Euro. Im Beschlusswege gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer sodann auf, die Geldauflage bis spätestens zum 31. Dezember 2021 zu zahlen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er für den Fall der Nichterfüllung – auch ohne weitere Anhörung – mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen habe. Am 7. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei gekündigt worden, weil er nicht geimpft sei. Er sei gegen eine Impfung. Am 15. Dezember 2021 bekomme er „die zwei Wochen ausgezahlt, die er noch gearbeitet“ habe. Daher könne er in diesem Monat nur 200 Euro bezahlen statt wie vereinbart 250 Euro. Den Rest werde er spätestens im Januar zahlen, er kümmere sich um eine neue Arbeitsstelle. Aus einer bei der Akte befindlichen „Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für November 2021“ ergeben sich zwar Bruttobezüge von 407,55 Euro, einbehalten durch den Arbeitgeber wurden aber offenbar 100 Euro „Vertragsstrafe“, 130 Euro für Arbeitskleidung und 50 Euro als „Aufwandsentschädigung“. Der Auszahlbetrag wird mit 41,54 Euro angegeben. In einer E-Mail vom 17. Dezember 2021 schildert der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht seine Situation, bittet um einen erneuen Anhörungstermin und kündigt an, „die Strafe“ bis zum 10. Februar 2022 zu zahlen. Am 21. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht telefonisch mit, er überweise am 27. Dezember 2021 eine Summe von 200 Euro. Der Kontakt zu Bewährungshilfe brach ab. Mit Beschluss vom 4. März 2022 widerrief das Amtsgericht Duisburg-Hamborn die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und rechnete den gezahlten Geldbetrag von "160 Euro" mit einer Woche auf die Freiheitsstrafe an. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise Anstrengungen unternommen habe, zumindest seinen guten Willen zu zeigen und kleine Teilzahlungen zu erbringen. Es sei von einem gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen auszugehen. Gegen diesen ihm am 20. April 2022 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 24. April 2022, eingegangen beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Zahlungsankündigungen seien in der Erwartung erfolgt, er – der Beschwerdeführer – werde Sozialleistungen erhalten. Mit dem Eingang der Nachzahlung sei noch in diesem Monat (April 2022) zu rechnen, weshalb es realistisch erscheine, dass die Zahlung innerhalb des Beschwerdeverfahrens erfolge. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die M e. V. mitgeteilt, dass keine weiteren als die oben erwähnten Zahlungen erfolgt seien. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 4. März 2022. Ferner wird die Sache an das Ausgangsgericht zur erneuten Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zurückverwiesen. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthaft und die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ist gewahrt. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, obwohl der Beschwerdeführer auch weiterhin keine Zahlungen geleistet und sich damit in eklatantem Widerspruch zu seinen wiederholten Ankündigungen gesetzt hat. Da der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn jedoch ohne vorherige mündliche Anhörung zu Stande gekommen ist, musste der amtsgerichtliche Beschlusses aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. a) Gemäß § 453 Absatz 1 Satz 4 StPO soll das Gericht dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen zu entscheiden hat. Diese Sollvorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass sie zwingend ist, wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen; unterbleibt die mündliche Anhörung, so muss aus dem Widerrufsbeschluss oder zumindest aus dem Akteninhalt im Übrigen entnommen werden können, dass die eine solche Verfahrensweise gestattenden schwerwiegenden Gründe vom Gericht geprüft worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1993 – 2 Ws 96/93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 1987 – 1 Ws 176/87; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 Ws 38/17 Rz. 11 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 64. Auflage 2021, § 453 Rdn. 7). Gründe, von einer mündlichen Anhörung abzusehen, hat das Amtsgericht im Widerrufsbeschluss nicht aufgezeigt, sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere ein Verzicht des Verurteilten auf einen solchen Termin oder ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Anhörungstermin liegen nicht vor. Die am 18. November 2021 erfolgte mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht erfüllt die Anforderungen des § 453 Absatz 1 Satz 4 StPO nicht. Zum einen dürfte schon kein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser Anhörung und dem Bewährungswiderruf mehr bestanden haben (siehe KK/ Appl , StPO, 8. Aufl. 2019, § 453 Rdn. 7). Zum anderen – und letztlich entscheidend – hat das Amtsgericht in dieser mündlichen Anhörung die Parameter der Zahlungsauflage angepasst und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht, dass das bis zu diesem Zeitpunkt gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausreichend ist, um einen Bewährungswiderruf zu rechtfertigen. Entscheidender Grund für den im März 2022 erfolgten Widerspruch kann demnach nur die Nichterfüllung der Zahlungsauflage bis zum 31. Dezember 2021 gewesen sein. Ob der Beschwerdeführer insoweit überhaupt zahlungsfähig war, scheint mit Blick auf die zur Akte gereichten Unterlagen jedenfalls zweifelhaft. Hierzu wäre eine mündliche Anhörung zumindest nicht von vornherein aussichtslos gewesen. Die Ankündigung des Amtsgerichts in der mündlichen Anhörung im November 2021, dass im Fall der Nichterfüllung der Zahlungsauflage mit dem Widerruf der Strafaussetzung auch ohne weitere Anhörung zu rechnen sei, konstituiert keinen anerkannten Ausnahmetatbestand vom Anhörungserfordernis. b) Wenn – wie hier – eine erforderliche mündliche Anhörung unterblieben ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach Anhörung des Betroffenen zurückzuverweisen. Zum einen soll der betroffenen Person keine Instanz genommen werden. Zum anderen vermag die Beschwerdekammer den Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise zu beheben, weil die Regelungen zur mündlichen Anhörung das erstinstanzliche Verfahren betreffen, § 309 Abs. 1 StPO dagegen eine solche im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 – StB 15/95 Rz. 5 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2002 – 4 Ws 222/02 Rz. 14 ff. bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 Ws 38/17 Rz. 16 bei juris; ThürOLG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 – 1 Ws 371/05 Rz. 12 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 64. Aufl. 2021, § 453 Rdn. 15). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 64. Aufl. 2021, § 473 Rdn. 7).