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Urteil

33 KLs - 728 Js 26/21 – 28/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:0406.33KLS8211.728JS26.00
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Tenor

Der Angeklagte H1 wird wegen Betrugs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in drei Fällen sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xx (Az.: 49 Ls – 205 Js 1374/19 – 65/20) und des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 59 Ds – 205 Js 950/19 – 314/19) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte F1 wird wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 729 Js 46/18 – 61/18) und des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte S1 wird wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte T1 wird wegen Betrugs unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds – 383 Js 186/20 – 793/20) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gegen den Angeklagten T1 wird die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 60.900 € angeordnet.

Gegen den Angeklagten H1 wird die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 15.200 € angeordnet.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte H1 wird wegen Betrugs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in drei Fällen sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xx (Az.: 49 Ls – 205 Js 1374/19 – 65/20) und des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 59 Ds – 205 Js 950/19 – 314/19) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte F1 wird wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 729 Js 46/18 – 61/18) und des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte S1 wird wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte T1 wird wegen Betrugs unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds – 383 Js 186/20 – 793/20) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt wurden; soweit sie freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Gegen den Angeklagten T1 wird die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 60.900 € angeordnet. Gegen den Angeklagten H1 wird die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 15.200 € angeordnet. Gründe: I. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 ist eines von vier Kindern seiner Eltern. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2015 lebte der Angeklagte H1 zunächst mit seinen Geschwistern im mütterlichen Haushalt. Sein Vater zog nach C1 (V1), wo er eine neue Beziehung einging und drei weitere Kinder bekam, zu denen der Angeklagte H1 keinen Kontakt pflegt. Während sein jüngster Bruder zwischenzeitlich auch in den väterlichen Haushalt umgezogen ist, lebt sein weiterer jüngerer Bruder noch immer im Haushalt seiner Mutter. Seine älteste Schwester, die derzeit ihr fünftes Kind erwartet, ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei noch lebenden Kindern in einem eigenen Haushalt, nachdem eine ihrer Töchter im Jahr 2019 bereits im Kleinkindalter verstorben war. Der Angeklagte H1 besuchte zunächst den Kindergarten und wurde altersgerecht in die K1-Gemeinschaftsgrundschule in P1 eingeschult, wo er eine Klasse wiederholen musste. Anschließend besuchte er für ein Schuljahr die Hauptschule B1 in P1 und wechselte anschließend auf die D1-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Als der Angeklagte H1 etwa zehn Jahre alt war, war seine Mutter, die das alleinige elterliche Sorgerecht hatte, mit seiner Erziehung zunehmend überfordert. Der Angeklagte H1 verhielt sich aufgrund seiner Überforderung mit dem Schulstoff in der Schule zunehmend aggressiv. Infolgedessen wurde er – trotz der Installation einer ambulanten Familienhilfe – Ende 2016 auf eigenen Wunsch in einer stationären Jugendhilfe der Bergischen Diakonie in W1 untergebracht, in der er zusammen mit etwa fünf bis sechs weiteren Jungen, mit denen er sich gut verstand, in einer Außenwohngruppe lebte. Mit seinem Umzug in die Einrichtung wechselte er auch auf die der Einrichtung angegliederte Schule, wobei er zunächst die siebte Klasse wiederholen musste, dann jedoch einen Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse erreichte. Anschließende Versuche des Angeklagten H1 , die Fachoberschulreife durch den Besuch des I1-Berufskollegs zu erlangen, scheiterten, da er nach einem einwöchigen Fernbleiben vom dortigen Unterricht ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Schule verwiesen wurde. Seither geht der Angeklagte H1 keiner schulischen oder beruflichen Tätigkeit nach. Nach seinem 18. Geburtstag bezog der Angeklagte H1 auf Veranlassung des Jugendamts eine eigene Wohnung, wobei er bei den Alltagsabläufen noch bis April 2019 von Betreuern der Caritas unterstützt wurde. Allerdings verfiel der Angeklagte H1 zunehmend in alte Verhaltensmuster und nahm unter anderem wichtige Termine nicht mehr wahr. Während einer Untersuchungshaft in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx verlor der Angeklagte H1 seine Wohnung wegen bestehender Mietschulden, sodass er nach seiner Haftentlassung zurück in den mütterlichen Haushalt zog. Strafrechtlich ist der Angeklagte H1 bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am xx.xx.xxxx verwarnte das Amtsgericht P1 (Az.: 60 Ds – 206 Js 643/16 – 107/16) den Angeklagten H1 wegen Anstiftung zur gefährlichen gemeinschaftlichen Körperverletzung und verhängte gegen ihn zwei Freizeitarreste, die er zwischenzeitlich verbüßt hat. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. b) Darüber hinaus verhängte das Amtsgericht P1 am xx.xx.xxxx (Az.: 59 Ds – 205 Js 950/19 – 314/19), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen eines am xx.xx.xxxx begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung gegen ihn einen Dauerarrest von drei Wochen. Der Dauerarrest wurde nicht vollstreckt. Das Urteil wurde in die hiesige Entscheidung einbezogen. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: „Am xx.xx.xxxx gegen 22:15 Uhr kam es auf der G1-Kirmes in P1 im Umfeld des Autoscooters am A1-Platz zu mehreren Auseinandersetzungen unter männlichen Jugendlichen und jungen Männern, so dass die Polizeibeamten der Einsatzhundertschaft 7, BPH F2, hinzu gerufen wurden. Der Angeklagte, der sich ebenfalls in dieser Menge befand, bewarf die Zeugen PK I2 und PK T2 mit einer gefüllten Hartplastikflasche, verfehlte diese jedoch. Anschließend versuchte der Angeklagte zu flüchten, konnte aber durch den Zeugen PK T2 eingeholt werden. Der Angeklagte drehte sich um und erhob seine Fäuste in Richtung des Zeugen, der ihn mit einem gezielten Griff Richtung Kopf zu Boden brachte. Dort wehrte sich der Angeklagte mit Tritten und Schlägen gegen den Zeugen, wobei er diesen an Armen und Oberkörper mindestens drei[-] bis viermal traf. Ferner versuchte er, den Schlagstock des Zeugen zu entwenden. Der Zeuge PK I2 kam hinzu, um seinen Kollegen zu unterstützen. Auch diesen versuchte der Angeklagte zu treten. Gegen das Verbringen in den Funkstreifenwagen sperrte er sich durch Losreißen, Kopf[-]hoch[-] ziehen und [H]erumschreien.“ c) Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht P1 (Az.: 49 Ls – 205 Js 1374/19 – 65/20) am xx.xx.xxxx wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 34 Fällen, zuletzt begangen am xx.xx.xxxx, unter Einbeziehung des Urteils vom xx.xx.xxxx zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Dieses Urteil wurde ebenfalls in die hiesige Entscheidung einbezogen. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: „ 205 Js 1374/19 Der Ange[klagte] bot im […] Tatzeitraum über die Internetauktionsplattform Ebay- Kleinanzeigen in 22 Fällen unter eigenem Namen, unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 oder unter ausgedachten Namen Waren zum Kauf an, obwohl er weder willens noch in […] in der Lage war, die angebotene Ware zu übersenden. Die im Folgenden aufgeführten Zeugen kauften die Ware und zahlten den jeweils vereinbarten Kaufpreis auf das von dem Ange[klagten] eingerichtete Konto des Ange[klagten] bei der Stadtsparkasse P1 DE 63 3655 0000 0015 7912 05 oder auf das von dem gesondert verfolgten P2 bei der Stadtsparkasse P1 geführte Konto, DE 05 3655 0000 1100 0056 75. Wie von Anfang an beabsichtigt lieferte der Ange[klagte] die Ware trotz Zahlung des Kaufpreises nicht. Den erhaltenen Kaufpreis verwendete er zur Finanzierung seines eigenen Lebensbedarfes. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: HA: xx.xx.xxxx Verkauf einer Kamera der Marke Nikon D7200 an den Zeugen L1 für 375 €, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 1: xx.xx.xxxx Verkauf einer Kamera Nikon D7200D an den Zeugen I3 für 376 € unter dem Nutzernamen „Hi“, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 2: xx.xx.xxxx Verkauf einer Kamera Nikon D7200D an den Zeugen T3 für 370 € unter dem Nutzernamen „Hi“, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 3: xx.xx.xxxx Verkauf eines Staubsaugers Dyson v11 absolute pro an den Zeugen S2 für gesamt 380 € plus 10 € Versandgebühren, Überweisung auf das Konto des gesondert verfolgten P2[,] FA 4: xx.xx.xxxx Verkauf eines Staubsaugers Dyson V 11 animal Akku auf eBay Kleinanzeigen für 400 € Zeugen C2 unter dem Nutzernamen „Hi“, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 5: xx.xx.xxxx Verkauf einer Kamera Nikon D7200D an den Zeugen C3 für 370 € unter dem Nutzernamen „Hi“, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 6: xx.xx.xxxx Verkauf eines Staubsaugerroboters der Marke Vorwerk VR300 an die Zeugin O1 für 500 € unter dem Nutzernamen „R.g.“, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 7: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine Silvercrest an den Zeugen Q1 für 300 €, Überweisung auf das Konto des Ange[klagten][,] FA 8: xx.xx.xxxx Verkauf von zwei Sonos One Boxen an die Zeugin T4 für 230 €, Überweisung auf das Konto des gesondert verfolgten P2[,] FA 9: xx.xx.xxxx Verkauf von zwei goldenen Taschenuhren des Herstellers A. Lange & Söhne an den Zeugen I4 für gesamt 1.700 €, Anzahlung in Höhe von 500 €, Überweisung auf das Konto des gesondert verfolgten P2[,] FA 10: xx.xx.xxxx Verkauf von zwei Sonos Lautsprecherboxen an den Zeugen F3 unter dem Namen „Cb“ für gesamt 230 €, Überweisung auf das Konto des gesondert verfolgten P2[,] FA 11: xx.xx.xxxx Verkauf eines Staubsaugers Dyson v11 absolute pro an die Zeugin N1 für gesamt 430 € plus 10 € Versandgebühren, Überweisung auf das Konto des gesondert verfolgten P2[,] FA 13: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine an die Zeugin T5 unter dem Namen „C5“ für gesamt 260 €, Überweisung auf das Konto des gesondert verfolgten P2[,] FA 14: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine der Firma Lidl, Silvercrest Monsieur Cuisine Connect an die Zeugin E1 zum Preis von 250 € unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 und Überweisung auf das Konto des P2[,] FA 15: xx.xx.xxxx Verkauf von Kopfhörern SONY WF 1000 XN 3 zum Preis von 130 € an den Zeugen C4 unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 und Überweisung auf das Konto des P2[,] FA 16: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine der Firma Lidl, Silvercrest Monsieur Cuisine Connect zum Preis von 260 € an die Zeugin O2 unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 und Überweisung auf das Konto des P2[,] FA 17: xx.xx.xxxx Verkauf von SONOS Lautsprecherboxen zum Preis von 250 € an den Zeugen N2 unter eigenem Namen auf sein eigenes Konto[,] FA 18: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine der Firma Lidl, Silvercrest Monsieur Cuisine Connect zum Preis von 260 € an die Zeugin G2 unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 und Überweisung auf das Konto des P2[,] FA 20: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine der Firma Lidl, Silvercrest Monsieur Cuisine Connect zum Preis von 260 € an die Zeugin T6 unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 und Überweisung auf das Konto des P2[,] FA 21: xx.xx.xxxx Verkauf einer Kamera der Marke Leica, Mod. M4 zum Preis von 800 € an den Zeugen Q2 unter eigenem Namen und auf das eigene Konto[,] FA 22: xx.xx.xxxx Verkauf eines Zoomobjektivs der Marke Nikon, Mod. Tamron SP 150-600 mm F75.0-6.3 zum Preis von 260 € an den Zeugen X1 unter eigenem Namen und auf das eigene Konto[,] FA 23: xx.xx.xxxx Verkauf eines Objektivs der Marke Canon, Mod. Sigma 18-35 mmm F/1.8 DC HSM zum Preis von 400 € an den Zeugen I5 unter eigenem Namen und auf das eigene Konto[,] FA 24: xx.xx.xxxx Verkauf einer Küchenmaschine „Monsieur Cuisine“ zum Preis von 260 € auf Ebay-Kleinanzeige an den Zeugen O1 unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 und Überweisung auf das Konto des P2, Zahlung auf das von dem gesondert verfolgten P2 bei der Stadtsparkasse P1 geführte Konto, DE 05 3655 0000 1100 0056 75[.] 208 Js 72/20 Im Tatzeitraum bot der Ange[klagte] unter dem Namen E2 auf der Internetplattform Ebay[-]Kleinanzeigen E-Scooter zum Kauf an, ohne die Absicht zu haben, einen solchen zu versenden. Die Kaufpreiszahlungen der Geschädigten ging jeweils auf das Konto des gesondert Verfolgten V2, IBAN[:] DE 16 3655 0000 1100 0586 331, der seine Kontokarte dem Ange[klagten] zur Verfügung stellte, damit er die eingegangenen Zahlungen abheben konnte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1. xx.xx.xxxx zum Nachteil des Zeugen N3, Doc green E-Scooter für 240 €, 2. xx.xx.xxxx zum Nachteil des Zeugen K2, E-Scooter zum Preis von 240 €, 3. xx.xx.xxxx zum Nachteil des Zeugen Q3, E-Scooter für 240 €. 208 Js 86/20 Am xx.xx.xxxx verkaufte der Ange[klagte] über die InternetplattformEbay[-]Kleinanzeigen unter dem vorgetäuschten Namen U1 einen E-Scooter zum Preis von 190 € inklusive Versand. Diesen Kaufpreis ließ sich der Ange[klagte] auf das Konto des gesondert verfolgten V2 überweisen. Er war weder willens noch in der Lage dem Zeugen N4 die Ware zu übersenden. Den erhaltenen Kaufpreis hob der Ange[klagte] mit der EC-Karte des gesondert verfolgten V2 ab und verwandte das Geld für sich. 208 Js 99/20 Am xx.xx.xxxx verkaufte der Ange[klagte] an die Zeugin H2 über die Internetplattform Ebay[-]Kleinanzeigen unter dem vorgetäuschten Namen U1 ein Iphobe XR zum Preis von 358 € inklusive Versand. Diesen Kaufpreis ließ sich der Ange[klagte] auf das Konto des gesondert verfolgten V2 überweisen. Er war weder willens noch in der Lage dem Zeugen N4 die Ware zu übersenden. Den erhaltenen Kaufpreis hob der Ange[klagte] mit der EC-Karte des gesondert verfolgten V2 ab und verwandte das Geld für sich. 205 Js 1577/19 Am xx.xx.xxxx bot der Ange[klagte] auf der Internetplattform Ebay[-]Kleinanzeigen eine Küchenmaschine der Marke Monsieur Cuisine Connect unter der Anzeigennummer 1207895622 zum Preis von 250 € zuzüglich 10 € Versandkosten an. Dabei nannte er sich selbst C5. Die Zeugin L2 kaufte die Küchenmaschine am xx.xx.xxxx und überwies das Geld auf das Konto des gesondert verfolgten P2 bei der Sparkasse P1, IBAN[:] DE 05 3655 0000 1100 0056 75. Dieses Konto war der Geschädigten durch den Ange[klagten] genannt worden. Die Ware versandte der Ange[klagte], wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Das Geld ließ er sich von dem gesondert verfolgten P2 auszahlen und verwandte es für sich. 205 Js 1553/19 Am xx.xx.xxxx stellte der Ange[klagte] unter dem Namen des gesondert verfolgten P2 auf der Verkaufsplattform Ebay[-]Kleinanzeigen eine Lidl Küchenmaschine für 260 € inklusive Versand unter dem Namen C5 ein. Die Zeugin S3 kaufte diese Küchenmaschine und überwies auf das Konto des gesondert verfolgten P2 den Kaufpreis. Wie von Anfang an beabsichtigt, übersandte der Ange[klagte] die Küchenmaschine nicht. Der gesondert verfolgte P2 händigte ihm den Kaufpreis, der auf sein Konto bei der Sparkasse P1 IBAN[:] DE 05 3655 0000 1100 0056 75 eingegangen war, aus. 205 Js 1313/19 Am xx.xx.xxxx kaufte die Zeugin L3 von dem Ange[klagten] über die Internetauktionsplattform Ebay[-]Kleinanzeigen einen Vorwerk Thermomix zum Preis von 957 € und überwies den Kaufpreis auf das Konto des Ange[klagten] bei der Stadtsparkasse P1, IBAN[:] DE 63 3655 0000 0015 7912 05. Wie von Anfang an beabsichtigt übersandte der Ange[klagte] den Thermomix nicht. Am xx.xx.xxxx kaufte der Zeuge C6 via Ebay[-]Kleinanzeigen, Anzeigennummer 1219588693[,] bei dem Ange[klagten] ein Kameraobjektiv zum Kaufpreis von 205 € und überwies den Kaufpreis auf das oben genannte Konto des Ange[klagten]. Auch hier versandte der Ange[klagte], wie von Anfang an beabsichtigt[,] nicht die Ware.“ Der Angeklagte H1 wurde am xx.xx.xxxx in hiesiger Sache vorläufig festgenommen und befand sich seit dem xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I6, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E3 vom xx.xx.xxxx, ab dem xx.xx.xxxx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E3 vom xx.xx.xxxx (Az.: 11 Gs 1850/21). In der Justizvollzugsanstalt I6 arbeitete er in den Werkstätten zunächst als Bodenleger und zuletzt als Lagerist. In diesem Zusammenhang beabsichtigt er, die Prüfung für einen Staplerschein zu absolvieren, was bislang aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Mitarbeiters in den Werkstätten der Justizvollzugsanstalt nicht möglich war. Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie konnte der Angeklagte H1 nur eingeschränkt Besuch empfangen und an Freizeitaktivitäten in der Justizvollzugsanstalt teilnehmen. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten F1 Der Angeklagte F1 wuchs mit drei jüngeren Schwestern und einem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt in N5 auf. Seine aus T7 stammenden Eltern wohnen seit vielen Jahren in E5 und sind trotz fehlender beruflicher Qualifikationen bemüht, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, wobei sie teilweise aufstockende Leistungen vom Sozialamt oder Unterstützung von Familienmitgliedern erhalten. Im Jahr 2021 trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte F1 wurde im Jahr 2007 altersgerecht eingeschult und musste die erste Klasse wiederholen. In Folge eines Umzugs setzte er seine Grundschulzeit ab der zweiten Klasse an einer anderen Grundschule in N5 fort. Während seiner Grundschulzeit fiel der Angeklagte F1 durch Konzentrationsschwierigkeiten und stark regelverletzendes Verhalten auf, sodass seine Eltern auf Anraten der Lehrer mit ihm verschiedene Ärzte und Institutionen aufsuchten. Im Dezember 2013 wurden bei ihm eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine expressive Sprachstörung sowie eine Rechtschreibschwäche festgestellt, weshalb er zunächst medikamentös behandelt wurde. Therapeutische Maßnahmen lehnte der Angeklagte F1 ab, auch die Medikation setzte er schließlich im Mai 2017 wegen ihn störender Nebenwirkungen eigenmächtig ab. Aufgrund seiner Schwierigkeiten in der Schule besuchte der Angeklagte F1 nach der Grundschule zunächst in der Zeit von 2012 bis 2013 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Nachfolgend wechselte er auf eine Hauptschule. Diese musste er allerdings im Jahr 2014 nach dem Abschluss eines Verfahrens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verlassen und besuchte fortan die X2-Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Gegenüber Lehrern und Schülern verhielt er sich respektlos und grenzverletzend, worauf seitens der Schule unter anderem mit einer Kurzbeschulung reagiert wurde. Vom Frühjahr bis Sommer 2015 besuchte er für etwa drei Monate die Tagesgruppe des H3-Instituts in P1. Auch dort konnte er sich nicht integrieren, sodass die Maßnahme vorzeitig beendet wurde. Eine Anschlussmaßnahme erfolgte nicht. Nach den Sommerferien 2016 wechselte der Angeklagte F1 wieder auf eine Förderschule in N5, die er bis zu seiner Festnahme in dem Verfahren 26 Ls 74/16 des Amtsgerichts N5 im September 2016 besuchte. Nach seiner Haftentlassung setzte er das Schuljahr an einer Förderschule in F2 fort. Allerdings erschien er nur unregelmäßig zum Unterricht, sodass er die Schule nach Abschluss des Schuljahres verlassen musste. Weitere Bemühungen, einen Schulabschluss zu erlangen, scheiterten, da der Angeklagte F1 auch das Berufskolleg in N5 nach wenigen Wochen verlassen musste. Auch die von ihm ergriffenen berufsbildenden Maßnahmen waren nicht zielführend. Nach der Beendigung seiner Schullaufbahn ging der Angeklagte F1 keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die Familie des Angeklagten wird seit 2015 vom Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt N5 betreut. Die Jugendhilfeleistungen wurden zum xx.xx.xxxx beendet, weil eine weitere Zusammenarbeit mit dem Angeklagten F1 nicht zielführend war. Die Termine mit seinem Betreuer von dem Verein der Jugendhilfe, M1 e.V., hatte er zwar regelmäßig wahrgenommen, allerdings zeigte er von Anfang an nur eine geringe Motivation, die im weiteren Verlauf immer mehr abnahm. Zum Schluss war überhaupt keine Kooperations- und Veränderungsbereitschaft mehr bei ihm vorhanden. Strafrechtlich ist der Angeklagte F1 bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am xx.xx.xxxx wurde gegen ihn vom Amtsgericht N5 (Az.: 26 Ls – 290 JS 29/16 – 33/16), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt, den er mittlerweile verbüßt hat. b) Weiterhin wurde der Angeklagte F1 am xx.xx.xxxx vom Amtsgericht N5 (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) wegen schweren Raubs, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs sowie Beleidigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde er für die Dauer eines Jahres der Aufsicht und Weisung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Das Urteil wurde in die hiesige Entscheidung einbezogen. Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: „1. Im April 2016 bot der Zeuge L4 auf der InternetplattformEbay[-]Kleinanzeigen seinen Motorroller für 500 EUR zum Verkauf an. Der Angeklagte F1 sah das Angebot im Internet und kam auf die Idee, auf betrügerische Weise an einen Roller zu kommen. Er beschloss, sich den Besitz an dem Roller ohne Bezahlung mittels einer vorgetäuschten Überweisung unrechtmäßig zu verschaffen. Am xx.xx.xxxx nahm er unter dem Namen „T8“ zu dem Zeugen L4 über Internet Kontakt auf und gab an, den Roller angeblich käuflich erwerben zu wollen. Der Zeuge L4 ging hierauf ein und verabredete sich mit dem vermeintlichen Interessenten auf seinem Garagenhof in N5. Der Angeklagte F1 erschien an der verabredeten Stelle und spiegelte dem Zeugen L4 der Wahrheit zuwider vor, den Roller für seinen Onkel, der nicht vor Ort sei, abholen zu wollen und ihm den Kaufpreis - er werde sogar 800 EUR zahlen - überweisen zu wollen, weil er kein Bargeld dabei habe. Auf Bitten des Angeklagten F1 übergab ihm der Zeuge L4, der glaubte, dass er das Geld erhalten werde, aufgrund dieses Irrtums den Roller. Der Angeklagte F1 nahm den Roller mit, um ihn für sich zu verwenden. Zwei Tage später schickte er an den Zeugen L4 einen Screenshot eines gefälschten Überweisungsbelegs über den Kaufbetrag, um ihm vorzutäuschen, dass er bzw. sein Onkel das Geld überwiesen habe. Tatsächlich hatte er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, den Kaufpreis an den Zeugen Keil zu zahlen. Am xx.xx.xxxx fand der Zeuge L4, der immer noch kein Geld erhalten hatte, seinen Roller zufällig auf der T9-Straße in N5 gegenüber den dortigen Garagen in beschädigtem Zustand auf. Der Gaszug war gerissen und das Rücklicht beschädigt. Den Angeklagten F1 konnte er über die angegebene Handynummer nicht mehr erreichen. Der Zeuge L4 stellte deshalb am xx.xx.xxxx Strafanzeige bei der Polizei. 2. Am xx.xx.xxxx bot der Zeuge T10 über die Internetplattform Ebay[-]Kleinanzeigen ein neues IPhone 6 für einen Kaufpreis von 520,00 € zum Kauf an. Der Angeklagte F1 sah die nächste Gelegenheit, sich auf betrügerische Weise einen wertvollen Gegenstand, und zwar dieses Mal ein hochwertiges IPhone, zu verschaffen. Er nahm sodann unter dem Namen „O3“ Kontakt zu dem Zeugen T10 auf und bekundete Interesse an dem Mobiltelefon. Er bot dem Zeugen T10 an, sogar 100 € mehr zu zahlen, wenn das Telefon noch am selben Tag an seinen Neffen ausgehändigt würde. Der Zeuge T10 ging hierauf ein, verlangte aber eine sofortige Überweisung des Kaufpreises und als Beleg ein Foto des durchgeführten Überweisungsauftrages. Nachdem der Angeklagte F1 dem Zeugen T10 das Bild eines gefälschten Überweisungsbeleges über den Kaufpreis zugesandt hatte, vertraute der Zeuge T10 darauf, dass er das Geld innerhalb der nächsten Tage erhalten werde. Er traf sich in N5 mit dem angeblichen Neffen - es handelte sich hierbei um den Angeklagten F1 , der sich ihm als Neffe der Käuferin vorstellte - und übergab diesem das Mobiltelefon. Zur Sicherheit ließ er sich einen Ausweis zeigen. Der Angeklagte F1 händigte ihm daraufhin seinen Schülerausweis aus. Den Kaufpreis überwies der Angeklagte F1 , wie er es von Anfang an geplant hatte, nicht. Er hielt den Zeugen T10 noch einige Zeit mit Ausreden hin, bis dieser schließlich - weil er immer noch kein Geld bekommen hatte - am xx.xx.xxxx Strafanzeige bei der Polizei erstattete. 3. Am Nachmittag des xx.xx.xxxx, gegen 16.30 Uhr, hielt sich der Angeklagte F1 auf dem Vorplatz des Einkaufzentrums G3 am I7-Platz in N5 auf. Er war mit seinem Cousin, dem Angeklagten U2 zusammen. Dort traf er auf drei ihm bekannte Mädchen, die 13[-] bzw. 14-jährigen Zeuginnen N6, T11 und T11. Ob aus Langeweile oder aus einem sonstigen nicht näher aufklärbaren Anlass kam er plötzlich auf „dumme Gedanken“. Er fing an, die Mädchen zu ärgern und sie mit Rindenmulch zu bewerfen. Die Zeuginnen N6, T11 und T12 reagierten hierauf nicht und gingen von dem Vorplatz aus die Wendeltreppe hinunter, die zu einem allgemein zugänglichen ebenerdigen Fußweg führt. Dieser Fußweg verläuft unmittelbar neben der Einfahrt zum öffentlichen Parkhaus des G3‘s, Eingang E4. Die drei Mädchen blieben unten auf dem Fußweg stehen, weil die Zeugin T12 mit ihrem Handy telefonieren wollte. Der Angeklagte F1 bemerkte, dass sich die drei am Fuße der Treppe befanden. Er wollte die Mädchen, die sich bisher von ihm nicht hatten provozieren lassen, weiter ärgern und einmal richtig erschrecken. Zu diesem Zweck nahm er oben auf dem Vorplatz einen ca. 3 Kilo[gramm] schweren und 25 x 25 cm großen Wasserschachtdeckel aus Stahl vom Boden aus der Verankerung hoch, trug diesen bis an die Brüstung und warf ihn absichtlich von der in einer Höhe von ca. 4 Meter über dem Fußweg befindlichen Plattform des Vorplatzes über die Brüstung hinunter. Zu diesem Zeitpunkt war die 65 Jahre alte und gehbehinderte S4 zu Fuß auf dem Weg entlang dem Parkhaus in Richtung der Treppe unterwegs. Nachdem sie gerade die Einfahrt des Parkhauses passiert hatte, um anschließend die Wendeltreppe hinauf zu gehen, schlug für sie völlig überraschend etwa einen halben Meter vor ihr der Schachtdeckel vor ihren Füßen auf dem Fußweg auf. Sie war zu Tode erschrocken und schrie laut auf. Der Schachtdeckel verfehlte die Fußgängerin S4 nur um Haaresbreite. Es war ein reiner Zufall, dass sie nicht getroffen wurde. Wäre sie nur etwas schneller gegangen, so hätte es passieren können, dass der Schachtdeckel sie getroffen hätte und dass S4 durch diesen Eingriff verletzt oder getötet worden wäre. Es konnte mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte F1 den Gullideckel zielgerichtet auf die dort stehenden Mädchen geworfen hat und sie oder gar eine andere zufällig vorbeikommende Person treffen wollte oder dies für möglich gehalten hat und deshalb mit einem - zumindest bedingten - Verletzungsvorsatz handelte. Aufgrund seines vorangegangenen Scharmützels mit den drei Zeuginnen - er hatte sie vorher mit Rindenmulch beworfen - war vielmehr davon auszugehen, dass er die Mädchen durch seine Aktion lediglich erschrecken wollte. Bei seinem Handeln hätte er allerdings - zumal angesichts seiner Ortskundigkeit - die für Leib oder Leben eines anderen Menschen entstehende konkrete Gefahr, die von einem aus vier Meter Höhe über die Brüstung auf den Fußweg hinuntergeworfenen schweren Schachtdeckel ausging, erkennen können und müssen. Bevor Frau S4 sich von dem Schreck erholt hatte, waren die drei Zeuginnen bereits die Treppe hochgelaufen und verschwunden. Sie rief sodann die Polizei. Als die Polizeibeamten erschienen, war der Angeklagte F1 nicht mehr am Tatort. 4. a. Am xx.xx.xxxx nahm der Angeklagte F1 wiederum auf der Internetplattform Ebay - dieses Mal unter dem Namen „I8“ - Kontakt zu einem Anbieter, dem Geschädigten T13 auf, der dort ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 Edge für 650 EUR anbot. Auch in diesem Fall wollte er sich den Besitz an dem Mobiltelefon auf betrügerische Weise ohne Bezahlung verschaffen. Nachdem er dem Geschädigten ein Foto eines fingierten Überweisungsbelegs über 699 EUR übersandt hatte, verschickte der Geschädigte, wie von dem Angeklagten F1 beabsichtigt, im Vertrauen auf den Eingang des Geldes das Mobiltelefon nebst passender Hülle und einer Vitual-Real[ity]-Brille an die von dem Angeklagten F1 angegebene Anschrift E4 77, N5. Der Angeklagte F1 überwies dem Geschädigten, wie von Anfang an beabsichtigt, den Kaufpreis nicht. Zu einer Auslieferung des Mobiltelefons nebst Zubehör an den Angeklagten F1 kam es jedoch nicht, weil der Auslieferungsfahrer der DHL, der Zeuge T14, aufgrund des unterschiedlichen Nachnamens Verdacht schöpfte, ob es sich bei dem Angeklagten F1 , der an der Haustür vor der Auslieferungsadresse auf ihn wartete und das Paket angeblich für seinen Onkel entgegennehmen wollte, tatsächlich um den rechtmäßigen bzw. bevollmächtigten Empfänger des Paketes handelte. Auch als der Angeklagte F1 später bei der Post erschien, um das Paket abzuholen, weigerten sich die dortigen Mitarbeiter der Post aufgrund der Ungereimtheiten, ihm das Paket auszuhändigen. b. […] 5. Am Nachmittag des xx.xx.xxxx, zwischen 15.00 und 16.00 Uhr, hielt sich der Angeklagte F1 im Schwimmbad B2 in P1 auf, wo er unter anderem auf die Zeuginnen T15 und X3 traf. Nachdem der Angeklagte F1 die 15 Jahre alte Zeugin T15, die einen Bikini trug, im Wasser angesprochen hatte, ob sie einen Freund habe, berührte er sie absichtlich gegen ihren Willen an der Innenseite des Oberschenkels des linken Beines und strich von innen am Oberschenkel entlang nach oben in Richtung des Genitalbereichs. Zu einer Berührung des Genitalbereichs kam es nicht. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass die Zeugin T15 sich durch seine körperliche Berührung in ihrem Schamgefühl verletzt fühlte. Der Zeugin T15 war das überraschende Greifen an die Innenseite ihres nackten Beines durch den Angeklagten F1 unangenehm. Sie forderte ihn sofort auf, dies sein zu lassen, anderenfalls würde sie zur Aufsicht gehen und den Vorfall melden. Kurze Zeit später begab sich die Zeugin T15 mit ihrer Freundin X3 in den Außenbereich des B2‘s zu den dortigen Sprudelbänken. Plötzlich schwamm der Angeklagte F1 , der sie dort bemerkt hatte, erneut auf sie zu. Bevor sich die Zeugin T15 entfernen konnte, berührte der Angeklagte F1 sie erneut am Oberschenkel und strich außen entlang bis zu ihrer Hüfte. Die Zeugin T15 wurde nun lauter und forderte ihn auf, sie endlich in Ruhe zu lassen. Sie verließ das Becken und informierte den Bademeister. Mit dem Aufsichtspersonal ging sie durch das Schwimmbad, konnte den Angeklagten F1 finden und ihn als Täter identifizieren. Die Zeugin T15 bzw. ihre erziehungsberechtigte Mutter stellten rechtzeitig Strafantrag. Sie fühlte sich noch einige Zeit danach schlecht und unwohl, wenn sie an das Erlebte dachte, und träumte davon, was ihr widerfahren war. 6. Am Nachmittag des xx.xx.xxxx, gegen 16:25 Uhr, waren die beiden Angeklagten F1 und U3 in der Innenstadt von N5 unterwegs. Sie beschlossen gemeinsam, in dem Geschäft für elektronische Kleinwaren des Zeugen T16 auf der T17-Straße 31 in N5 stehlenswerte Gegenstände, notfalls unter Anwendung von Gewalt oder massiven Drohungen, zu entwenden. Zu diesem Zweck führte der Angeklagte F1 , was der Angeklagte U3 wusste und billigte, vorne in seinem Hosenbund eine Softairpistole mit sich. Beide Angeklagte[…] kannten das Geschäft und den Zeugen T16. Der Angeklagte F1 war dort in den vorangegangenen Wochen schon häufiger alleine oder mit Freunden aufgetaucht und hatte den Zeugen T16 belästigt. Deshalb hatte er in dem Geschäft Hausverbot. Bereits an dem Tag zuvor, dem xx.xx.xxxx, war der Angeklagte F1 zusammen mit dem Mitangeklagten Tamer in dem Laden aufgetaucht. Am Vortag hatte der Angeklagte F1 ebenfalls eine Pistole bei sich gehabt, wobei unklar geblieben ist, ob es sich dabei um dieselbe Waffe gehandelt hatte, die der Angeklagte F1 nunmehr, am xx.xx.xxxx, mit sich führte. Um den Zeugen T16 einzuschüchtern, hatten die Angeklagten am Vortag absichtlich ein Paket mit Softairkugeln auf dem Boden verschüttet. Dem Zeugen T16 war es jedoch gelungen, die beiden aus dem Ladenlokal zu drängen, bevor sie etwas entwenden konnten. Die Polizei hatte er am Vortag nicht zur Hilfe gerufen. Als die beiden Angeklagten am xx.xx.xxxx erneut das Geschäft betraten, hatte der Angeklagte F1 sich zunächst mit einem roten T-Shirt maskiert. Die Pistole steckte vorne in seinem Hosenbund und war für den Zeugen T16 sichtbar. Der Zeuge T16 stand an der Kasse hinter dem Thekenbereich. Vergeblich forderte er die Angeklagten auf, sein Geschäft zu verlassen. Beide Angeklagte […] hoben bedrohlich die Faust, um ihm zu zeigen, dass sie notfalls zuschlagen werden. Der Angeklagte U3 versuchte nun, den auf der Theke stehenden Laptop an sich zu reißen, um diesen zu entwenden. Dem Zeugen T16 gelang es jedoch, den Laptop festzuhalten. Es kam zu einem Gerangel um den Laptop. Die Angeklagten versuchten, den Zeugen T16 mit der Faust zu schlagen. Der Angeklagte F1 bedrohte ihn mit den Worten „Ich mach Dich tot, Deine Frau und Deine Familie!“ Auch drohte er ihm mit seiner eigenen großen Familie. Dem Zeugen T16 gelang es, sich [wegzuducken] und den Schlägen auszuweichen. Aufgrund der massiven Drohungen, vor allem auch gegen seine Familie, bekam er Angst und hielt die Sache an diesem Tag nicht mehr für einen Spaß oder Jungenstreich. Er entschloss sich, die Polizei zu rufen und wählte mit seinem Handy die Nummer der Polizei. In dem Gerangel fiel ihm jedoch das Handy zu Boden, so dass die Verbindung zunächst unterbrochen war. Es gelang ihm, den Angeklagten U3 an der Jacke festzuhalten. Er wollte ihn daran hindern, das Geschäft zu verlassen, bevor die Polizei kam. Der Angeklagte F1 zog in diesem Moment die Waffe aus seinem Hosenbund und hielt sie dem Zeugen T16 aus einer Entfernung von etwa 1 bis 2 m vor dessen Gesicht. Dabei drohte er dem Zeugen T16, ihn zu töten. Der Zeuge T16, der nicht wusste, ob es sich um eine echte Pistole handelte, war zu Tode erschrocken und vollkommen verängstigt. Er ließ den Angeklagten Tamer los und stand weiter unter dem fortdauernden Eindruck der angewendeten Gewalt und der ausgesprochenen Drohungen, was dazu führte, dass er gegen die Angeklagten nichts mehr unternahm. Diese Situation nutzte der Angeklagte U3 in stillschweigendem Einvernehmen mit dem Angeklagten F1 aus und steckte mehrere Handyschutzhüllen im Gesamtwert von etwa 40 EUR ein, die am Ausgang auf einem offenen Regal lagen, und verstaute diese in seiner Tasche. Anschließend verließen beide Angeklagte[…] mit der Beute fluchtartig das Geschäft. […]“ c) Schließlich wurde der Angeklagte F1 am xx.xx.xxxx vom Amtsgericht N5 (Az.: 26 Ls – 729 Js 46/18 – 61/18) wegen unerlaubten Verwendens des Kennzeichens eines verbotenen Vereins, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung, zuletzt begangen am xx.xx.xxxx, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren acht Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten F1 verwarf die 3. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts E3 mit Urteil vom xx.xx.xxxx (Az.: 33 Ns 34/19), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, als unbegründet. Auch dieses Urteil wurde in die hiesige Entscheidung einbezogen. Dem Berufungsurteil liegen die folgenden Feststellungen zugrunde: „1. Am xx.xx.xxxx hielt sich der Angeklagte F1 auf der D2-Straße in der N5er Innenstadt auf. Er trug einen weißen Pullover, auf dem er auf der Rückseite großflächig das Vereinslogo des Rockerclubs "Hells Angels M.C.", bestehend aus diesem Namensschriftzug sowie einem behelmten Totenkopf nebst nach rechts auslaufenden Engelsschwingen, appliziert hatte. Eine Charterzugehörigkeit war nicht vorhanden. Die in E5 vertretene Vereinigung der Hells Angels ist hinsichtlich mehrerer Ortsgruppen (Charter) in Nordrhein-Westfalen verboten. Durch die charakteristische Formgebung, den verwendeten Schriftzug und die Farbgebung des aufgebrachten Symbols wurde, wie der Angeklagte F1 wusste, eine Zugehörigkeit zu der verbotenen Vereinigung der Hells Angels symbolisiert, die optisch deutlich wahrgenommen werden konnte. Auch wenn eine Charterzugehörigkeit fehlte und der Rückenaufnäher (Backpatch) auf einem für die Rockergruppe eher untypischen weißen Sweatshirt-Pullover – die typische „Rockerkutte“ besteht aus einer Lederjacke oder ärmellosen Weste aus Leder oder Jeansstoff – aufgebracht war, wurde trotzdem aus Sicht eines unbefangenen Betrachters, der das Original nicht genau kennt, der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein verbotenes Kennzeichen mit dem entsprechenden Symbolgehalt handelt. Das Kennzeichen sah für den durchschnittlichen Betrachter dem Original zum Verwechseln ähnlich. Dies war dem Angeklagten F1 auch bewusst. Indem er das Kennzeichen auf seinem Pullover absichtlich offen zur Schau stellte, wollte er seine Zugehörigkeit zu der Vereinigung der Hells Angels zum Ausdruck bringen, um nach außen hin Eindruck auf andere zu machen sowie Stärke und Macht zu demonstrieren. Er fiel den Polizeibeamten PK S5 und PK U4 wegen des Hells-Angels-Symbols auf seinem Kleidungsstück auf, die ihn deswegen ansprachen. Dabei äußerte er ihnen gegenüber nach erfolgter Belehrung, dass er „Prospect“ (Anwärter) bei den Hells Angels sei und sein Onkel, der „Fullmember“ (Mitglied) sei, ihm den Pullover überlassen habe. Der Angeklagte wusste nicht, dass das Tragen des Pullovers mit dem Kennzeichen der Hells Angels verboten war. Erkundigungen hatte er insoweit nicht eingeholt. 2. Am xx.xx.xxxx gegen 21:15 Uhr war der Angeklagte F1 mit dem ehemals Mitangeklagten N7 auf der T18-Straße in N5 zu Fuß unterwegs. Der Angeklagte F1 trug eine Bauchtasche bei sich. In dieser Bauchtasche hatte er, wie er wusste, 3,13 g Marihuana (4,32 g brutto) verpackt in vier Druckleistentütchen unerlaubt bei sich. Der Angeklagte F1 sowie der ehemals Mitangeklagte N7 sollten im Rahmen des Projekts „Drogenkriminalität auf der Straße“ durch Polizeikräfte des PP F2 kontrolliert werden. Bevor sie von den Polizeibeamten angesprochen werden konnten, warf der Angeklagten F1 schnell die Bauchtasche absichtlich unter ein in seiner Laufrichtung geparktes Fahrzeug, um die Drogen vor der Polizei zu verstecken. Bei der Kontrolle konnten die Polizeibeamten deutlichen Marihuanageruch wahrnehmen. Der Polizeibeamte PK G4 hatte zudem die unauffällige Wurfbewegung des Angeklagte F1 bemerkt. Die Bauchtasche mit dem darin befindlichen Marihuana fanden die Polizeibeamten kurze Zeit später genau an der Stelle, an der es der Angeklagte F1 vor der Kontrolle unter das Fahrzeug geworfen hatte. Der Angeklagte F1 war zur Tatzeit, wie er wusste, nicht im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln. 3. Am xx.xx.xxxx gegen 15:30 Uhr trafen die Angeklagten F1 und T19 sowie der ehemals Mitangeklagte N7, die gemeinsam unterwegs waren, auf der F4-Straße, Höhe Hausnummer 102, in N5 auf F5 und S6. Diese waren zuvor auf der I9-Straße vor dem dortigen Aldi-Markt auf einen Kampfhund aufmerksam geworden, der vor dem Laden ohne einen Maulkorb angeleint war. Deshalb versuchten sie, das Veterinäramt telefonisch zu informieren, was ihnen jedoch nicht gelang. Währenddessen kam die Besitzerin des Hundes aus dem Geschäft. Sie sprachen die Besitzerin darauf an, dass der Hund keinen Maulkorb trage und so nicht angeleint werden dürfe. Die Hundebesitzerin nahm sich jedoch von der Sache nichts an und lief mit dem Hund weiter in Richtung F4-Straße. F5 und S6 gingen ihr hinterher und riefen in der Zwischenzeit die Polizei an. Auf der F4-Straße kam ein Verwandter der Hundebesitzerin hinzu, und es entstand eine Diskussion über die Haltung des Hundes zwischen ihm und F5 sowie S6. Während die unbekannt gebliebene Hundebesitzerin und ihr Verwandter in einem der dortigen Häuser verschwanden, waren die Angeklagten F1 und T19 sowie der ehemals Mitangeklagte N7 dazugekommen und es kam erneut zu einer Diskussion, in deren Verlauf einer der Angeklagten oder der ehemals Mitangeklagte N7 S6, die sich anders als ihr Freund bei der Diskussion nicht zurückhielt, wegschubste. F5 bemerkte, dass sich die Sache hochschaukelte, und kam seiner Freundin zur Hilfe. Die Angeklagten und der ehemals Mitangeklagte gingen nun auf ihn los und bedrängten ihn. In stillschweigendem Übereinkommen schlugen sie gemeinschaftlich ohne einen rechtfertigenden Grund absichtlich auf ihn ein, als er bereits auf dem Boden lag. F5 erlitt hierdurch Schmerzen und eine blutige Nase. S6 versuchte, ihrem Freund zu helfen und die Angeklagten und den ehemals Mitangeklagten N7 von ihm wegzuziehen. Daraufhin bekam auch sie von einem der Angeklagten oder dem ehemals Mitangeklagten – nicht feststellbar von wem – einen heftigen, schmerzhaften Schlag ins Gesicht. Anschließend ließen die Angeklagten von den beiden ab und flüchteten zu Fuß in Richtung T18-Straße. Die Polizei war inzwischen vor Ort erschienen. S6 und F5 gaben eine Personenbeschreibung der Angeklagten und des ehemals Mitangeklagten, insbesondere zur Kleidung, ab. Im Rahmen der Nahbereichsfahndung konnte aufgrund der Personenbeschreibung der Angeklagte F1 und der ehemals Mitangeklagte N7 auf der T18-Straße angetroffen und festgehalten werden. Die Personenbeschreibung, insbesondere die Angaben zur Kleidung, traf auf sie zu. S6 und F5 konnten nach der Sachverhaltsaufnahme die Polizeibeamten auf den Angeklagten T19 aufmerksam machen und als dritten Täter identifizieren, als dieser in das Lokal „U5-Verein N5 e.V.“ über den Eingang T18-Straße/Ecke D2-Straße ging, um sich dort vor der Polizei auf der Toilette zu verstecken. Er konnte in dem Lokal von der Polizei angetroffen werden.“ Der Angeklagte F1 wurde am xx.xx.xxxx in hiesiger Sache vorläufig festgenommen. Er verbüßt seitdem Strafhaft in anderer Sache. In der Justizvollzugsanstalt besucht er einen Vorbereitungskurs zur Erlangung eines Hauptschulabschlusses und absolviert nebenbei diverse Module zur Berufsorientierung. Auch der Angeklagte F1 konnte aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie nur eingeschränkt Besuch empfangen und an Freizeitaktivitäten in der Justizvollzugsanstalt teilnehmen. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 wuchs zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester im elterlichen Haushalt in N5 auf. Seine Eltern stammen aus der V3 und sind im Jahr 1995 nach E5 gekommen. Der Angeklagte S1 besuchte den Kindergarten, wurde altersgerecht in die städtische Gemeinschaftsgrundschule am N8 in N5 eingeschult und wechselte anschließend auf das Gymnasium P3-Schule in N5. Im Juni 2017 schloss er nach der 12. Klasse seine Schullaufbahn mit der allgemeinen Fachhochschulreife ab. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er eine Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und erhielt noch einen Tag vor seiner mündlichen Prüfung von seinem Ausbildungsbetrieb einen Vollzeitarbeitsvertrag. Der Angeklagte S1 beabsichtigte, sich auf die Prüfung zum Steuerberater vorzubereiten, wofür er unter anderem finanzielle Unterstützung durch seinen Arbeitgeber erhalten sollte. Zuletzt verdiente er monatlich 2.400 € brutto. Aufgrund von zwei aufgenommenen Darlehen hat er Schulden in Höhe von etwa 13.000 €. Der Angeklagte S1 ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. In hiesiger Sache wurde er am xx.xx.xxxx vorläufig festgenommen und befand sich vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E6 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E3 vom xx.xx.xxxx (Az.: 11 Gs 1850/21) sowie des Beschlusses der Kammer vom xx.xx.xxxx. Nachdem der Angeklagte S1 schon seit einigen Jahren in einer festen Partnerschaft war, wollte er seine Verlobte am xx.xx.xxxx, dem Tag seiner Haftprüfung vor dem Amtsgericht E3, heiraten. Aufgrund der Inhaftierung musste die Hochzeit allerdings auf Juli 2022 verschoben werden. Außerdem verlor er seine Arbeitsstelle und bezieht seitdem Arbeitslosengeld I. Zudem konnte der Angeklagte S1 aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie während der Verbüßung der Untersuchungshaft nur eingeschränkt Besuch empfangen und an Freizeitaktivitäten der Justizvollzugsanstalt teilnehmen. 4. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T1 Der Angeklagte T1 ist das jüngste Kind von insgesamt vier Kindern seiner Eltern. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er altersgerecht eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die er nach der neunten Klasse ohne einen Schulabschluss beendete. Anschließend bemühte er sich um eine Ausbildungsstelle. Da er in der Bundesrepublik E5 lediglich über eine Duldung verfügt, konnte er mangels Arbeitserlaubnis keine berufliche Ausbildung absolvieren. Während einer Inhaftierung im Jahr 2011 bis 2014 holte er seinen Hauptschulabschluss nach. Während einer weiteren Inhaftierung in der Zeit von 2015 bis 2016 besuchte er in der Justizvollzugsanstalt diverse Lehrgänge. Einer ihm in Aussicht gestellten beruflichen Tätigkeit konnte er nach seiner Haftentlassung mangels einer Arbeitserlaubnis nicht nachgehen. Mittlerweile ist der Angeklagte Vater eines am xx.xx.xxxx geborenen Sohnes, der über die E5 Staatsangehörigkeit verfügt, weshalb er davon ausgeht, dass er nach Anerkennung der Vaterschaft einen gefestigten Aufenthaltsstatus sowie eine Arbeitserlaubnis erlangen kann. Der Angeklagte T1 beabsichtigt, die Kindesmutter zu heiraten und mit ihr zusammenzuziehen. Die Kindesmutter geht einer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester nach. Strafrechtlich ist der Angeklagte T1 bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am xx.xx.xxxx legte ihm das Amtsgericht C7 (Az.: 8 Ds – 93 Js 1337/10 – 117/10), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Wegen Zuwiderhandelns gegen die Auflage verhängte das Amtsgericht C7 gegen ihn zweimal einen Jugendarrest von jeweils zwei Wochen. b) Darüber hinaus verhängte das Amtsgericht C7 am xx.xx.xxxx (Az.: 8 Ds – 93 Js 106/11 – 34/11) gegen ihn wegen vorsätzlicher gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung sowie Körperverletzung in drei Fällen einen Jugendarrest von zwei Wochen und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. c) Die Staatsanwaltschaft N9 sah in einem wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung sowie versuchter Sachbeschädigung gegen den Angeklagten T1 geführten Verfahren (Az.: 93 Js 2216/11) am xx.xx.xxxx nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. d) Mit Urteil des Amtsgerichts C7 vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 2217/11 – 41/11), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wurde der Angeklagte T1 wegen gemeinschaftlichen Raubs, unbefugten Fahrzeuggebrauchs und Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahl, Beförderungserschleichung und versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer vorherigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. e) Weiterhin verurteilte ihn das Amtsgericht C7 am xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 1221/12 – 13/12) wegen Raubs unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts C7 vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 2217/11 – 41/11) sowie einer weiteren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr acht Monaten. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. f) Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht C7 (Az.: 24a Ls – 93 Js 2979/12 – 60/12), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen gemeinschaftlichen Raubs unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts C7 vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 1221/12 – 13/12) und vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 2217/11 – 41/11) sowie einer weiteren Entscheidung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Mit Beschluss des Amtsgerichts I10 vom xx.xx.xxxx (4 VRJs 149/13) wurde der Rest der Jugendstrafe bis zum xx.xx.xxxx zur Bewährung ausgesetzt. g) Darüber hinaus wurde der Angeklagte T1 am xx.xx.xxxx vom Amtsgericht N5 (Az.: 26 Ls – 292 Js 650/15 – 69/15) wegen Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts C7 vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 2979/12 – 60/12), vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 1221/12 – 13/12) und vom xx.xx.xxxx (Az.: 24a Ls – 93 Js 2217/11 – 41/11) sowie unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Die nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis zum xx.xx.xxxx eintretende Führungsaufsicht endete am xx.xx.xxxx. h) Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht N5 (Az.: 14 Cs – 361 Js 1087/17 – 420/17), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, gegen den Angeklagten T1 wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €. i) Mit Urteil des Amtsgerichts N5 (Az.: 14 Ds – 373 Js 540/18 – 375/18) wurde der Angeklagte T1 , rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Gleichzeitig verhängte das Amtsgericht gegen ihn eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx. j) Zudem wurde der Angeklagte T1 am xx.xx.xxxx vom Amtsgericht P1 (Az.: 24 Ds – 377 Js 1138/18 – 34/19) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum xx.xx.xxxx zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx angeordnet. k) Mit Beschluss des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 24 Ds – 377 Js 1138/18 – 34/19) wurden aus den Strafen aus der unter j) dargestellten Verurteilung durch das Amtsgericht P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 24 Ds 377 Js 1138/18 – 34/19) mit der unter h) dargestellten Verurteilung durch das Amtsgericht N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds 373 Js 540/18 – 375/18) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. l) Schließlich verhängte das Amtsgericht N5 gegen den Angeklagten T1 am xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds – 383 Js 186/20 – 793/20), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wegen einer am xx.xx.xxxx begangenen Beleidigung eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx zugrunde, mit der dem Angeklagten T1 folgendes zur Last gelegt wird: „Am Tattag bezeichnete der Angeschuldigte die Polizeibeamten POK L5, POK L6, PK’in N10, PK O4 und OK H4 im Rahmen eines Einsatzes auf der T18-Straßee als „Hurensöhne“ und „Bastarde“. Dadurch wurden die Geschädigten in ihrer Ehre verletzt.“ Die gegen den Angeklagten T1 mit diesem Strafbefehl verhängte Freiheitsstrafe war zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im hiesigen Verfahren weder vollständig vollstreckt, noch verjährt oder erlassen. Der Angeklagte T1 wurde am xx.xx.xxxx in hiesiger Sache vorläufig festgenommen und befand sich vom xx.xx.xxxx bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E3 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E3 vom xx.xx.xxxx (Az.: 11 Gs 1850/21). Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie konnte der Angeklagte T1 aufgrund Einschränkungen bei dem Empfang von Besuch nur eingeschränkten Kontakt, insbesondere auch zu seinem neugeborenen Sohn, halten und Freizeitaktivitäten in der Justizvollzugsanstalt nur bedingt wahrnehmen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hat sich der Angeklagte T1 um eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft bemüht, die er – sofern die Ausländerbehörde dem zustimmt – ab dem xx.xx.xxxx antreten kann. Zudem hat er einen Termin beim Jugendamt vereinbart, um die Vaterschaft für seinen am xx.xx.xxxx geborenen Sohn anzuerkennen. II. 1. Taten des Angeklagten T1 zum Nachteil des C8 (Taten 1. bis 32. der Anklageschrift) a) Das Tatvorgeschehen (Tat 1. der Anklageschrift) Der Sohn des Geschädigten C8, C9, hatte Schulden bei verschiedenen Gläubigern, wobei weder die Identität dieser Gläubiger noch, woraus deren Forderungen resultierten, aufgeklärt werden konnte. Im September 2020 trat einer der Gläubiger an den Angeklagten T1 heran, da er wusste, dass der Angeklagte T1 C9 kannte, und er hoffte, dass dieser ihm deshalb bei der Eintreibung seiner Forderung behilflich sein könnte. Als der Angeklagte T1 daraufhin C9 mit der offenen Forderung konfrontierte, stellte dieser seine Schuld nicht in Abrede, sondern vermittelte einen Kontakt zwischen dem Angeklagten T1 und seinem Vater, da dieser bereits in der Vergangenheit die Schulden seines Sohnes gegenüber anderen Gläubigern beglichen hatte, ohne dass einer der Angeklagten an der Eintreibung der Forderungen beteiligt gewesen wäre. Der Geschädigte C8 war auch dieses Mal bereit, die weiteren Schulden seines Sohnes zu übernehmen und dessen Gläubiger vollständig zu befriedigen. Infolgedessen leistete der Geschädigte C8 an den Angeklagten T1 zur vollständigen Befriedigung der offenen Forderung eine Summe in Höhe von 7.500 €, die der Angeklagte T1 abzüglich einer mit dem Gläubiger der Forderung vereinbarten Vergütung für die Eintreibung der Schulden in Höhe von 1.000 € an den Gläubiger weiterleitete. b) Das Tatgeschehen (Taten 2. bis 32. der Anklageschrift) Nachdem zwei weitere Gläubiger des C9 davon erfahren hatten, dass der Angeklagte T1 erfolgreich die Schulden des C9 bei dessen Vater eingetrieben hatte, kontaktierten diese ebenfalls den Angeklagten T1 , um sich von ihm helfen zu lassen, ihre jeweiligen offenen Forderungen gegenüber C9 in Höhe von 12.500 € bzw. 3.900 € von dem Angeklagten T1 einzutreiben. Abweichend von seiner vorangegangenen Vorgehensweise kaufte der Angeklagte T1 dieses Mal die den beiden Gläubigern zustehenden Forderungen zu einem geringeren Betrag – die Forderung über 12.500 € zu einem Preis von 10.500 € und die Forderung über 3.900 € zu einem Preis von 2.500 € – auf und ließ sie sich abtreten. Dem Geschädigten C8 gegenüber legte er dies allerdings nicht offen. Vielmehr fasste der Angeklagte T1 , der erkannt hatte, dass der Geschädigte C8 voraussichtlich auch deutlich höhere vermeintliche Schulden seines Sohnes begleichen würde, den Entschluss, soviel Geld wie möglich von dem Geschädigten C8 zu erlangen, um es für sich zu verwenden, indem er bei ihm den unzutreffenden Eindruck erwecken würde, dass über die von den beiden Gläubigern geforderte Gesamtsumme von 16.400 € hinaus weitere – tatsächlich nicht bestehende – Schulden gegenüber seinen Sohn bestünden, welche dieser nunmehr begleichen müsse. Dabei verschwieg der Angeklagte T1 dem Geschädigten C8 zur Erlangung einer möglichst hohen Gesamtsumme bewusst, dass die Gläubiger, die an ihn herangetreten waren, nach dem Verkauf und der Abtretung ihrer Forderungen ihm gegenüber keine Ansprüche mehr geltend machen würden und – da die behaupteten weitergehenden Forderungen ohnehin nicht bestanden – weder der Geschädigte C8 noch sein Sohn etwas von den vermeintlichen Gläubigern des C9 zu befürchten hatten. Vielmehr erweckte er gegenüber dem Geschädigten C8 bewusst den unzutreffenden Eindruck, dass die früheren Gläubiger des C9 oder mit diesen im Zusammenhang stehende Gruppen auf die Begleichung ihrer angeblichen Forderungen drängen und gegenüber ihm, C9 sowie seiner restlichen Familie zu deren Durchsetzung Gewalt anwenden würden, wenn er keine weiteren Zahlungen auf die Forderungen erbringen würde. Dabei verstärkte er bei dem Geschädigten C8 im Rahmen der mit ihm geführten Telefonate die Vorstellung, dass es sich bei den Gläubigern um Personen aus dem Umfeld eines kriminellen „Clans“ oder eines Rockerclubs handeln und daher eine erhebliche Gefahr für seinen Sohn und ihn selbst bestehen würde, wenn er nicht umgehend weitere Zahlungen leisten würde. Dem Geschädigten C8 war bekannt, dass sein Sohn in der Vergangenheit auch illegalen Aktivitäten, möglicherweise mit Personen aus einem entsprechenden Umfeld nachgegangen war, sodass er die Bedrohung – dem Tatplan des Angeklagten T1 entsprechend – für real hielt. Der Angeklagte T1 gab seinem Tatplan entsprechend vor, dass er die vermeintlichen Gläubiger des C9 von der Realisierung der von ihnen ausgehenden Bedrohung abhalten könne und bei Vornahme der geforderten Vermögensverfügungen auch wolle und er ein Interesse daran habe, den Geschädigten C8 sowie dessen Familie zu schützen. Zur Bekräftigung insbesondere seines Unterstützungswillens teilte er dem Geschädigten C8 in einem Telefonat wahrheitswidrig mit, in der Vergangenheit selbst von Mitgliedern einer solchen Gruppe geschlagen worden zu sein. Um das Gefühl der – tatsächlich nicht bestehenden – Bedrohung durch Personen aus dem Umfeld der Gläubiger bei dem Geschädigten C8 zu erhöhen, kontaktierte der Angeklagte T1 den Geschädigten C8 teilweise früh morgens oder spät nachts und baute auf diese Weise ein pseudo-realistisches Szenario auf, indem er vorgab, dass er Personen aus dieser Gruppierung nur dann kurzfristig abhalten könne, ihn, den Geschädigten C8, aufzusuchen und ihm sowie seiner Familie körperliches Leid zuzufügen, wenn er umgehend weitere Teilzahlungen auf die – überwiegend vermeintlichen – Schulden seines Sohnes erbringen würde. In der irrigen Annahme, tatsächlich bestehende und durchsetzbare Schulden seines Sohnes zu tilgen und unter dem Eindruck der von dem Angeklagten T1 vorgetäuschten Gefahr erbrachte der Geschädigte C8 an den Angeklagten T1 in der Folgezeit mehrere Teilzahlungen in unterschiedlicher Höhe bis zu einer gezahlten Gesamtsumme in Höhe von 77.300 €. Der Geschädigte C8, der die Äußerungen des Angeklagten T1 – wie von diesem von Anfang an beabsichtigt – dahingehend verstand, dass dieser ihn andernfalls nicht mehr vor den Gläubigern bzw. der Gruppierung um die Gläubiger schützen könne und diese daher ihre Drohungen verwirklichen würden, hob überwiegend noch am Tag des jeweiligen Anrufs und mitunter mehrmals täglich Geldbeträge von seinem Konto in der Annahme ab, der Angeklagte T1 werde die von ihm geleisteten Zahlungen an die Gläubiger weiterleiten und diese so davon abhalten, ihre Drohung wahrzumachen und ihm sowie seiner Familie etwas anzutun. Im Einzelnen hob der Geschädigte C8 von seinen beiden Konten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx folgende Geldbeträge an verschiedenen Geldautomaten in N5 und E3 ab, die er sämtlich zeitnah entweder dem Angeklagten T1 oder einem von diesem mit der Abholung beauftragten Boten übergab: Datum der Abbuchung Betrag xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 500 € xx.xx.xxxx 2.500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 500 € xx.xx.xxxx 2.000 € xx.xx.xxxx 2.500 € xx.xx.xxxx 2.500 € xx.xx.xxxx 2.500 € xx.xx.xxxx 2.500 € xx.xx.xxxx 500 € xx.xx.xxxx 1.000 € xx.xx.xxxx 1.000 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.000 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 2.500 € xx.xx.xxxx 500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 1.000 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 500 € xx.xx.xxxx 1.500 € xx.xx.xxxx 700 € xx.xx.xxxx 1.000 € xx.xx.xxxx 1.000 € xx.xx.xxxx 1.200 € xx.xx.xxxx 1.200 € xx.xx.xxxx 1.200 € xx.xx.xxxx 1.500 € Darüber hinaus hob der Geschädigte C8 in diesem Zeitraum von dem Sparbuch seiner Mutter C10 bei der Sparkasse N5 mit deren Zustimmung folgende weitere Beträge ab, die er ebenfalls dem Angeklagten T1 zukommen ließ: Datum der Abbuchung Betrag xx.xx.xxxx 3.000 € xx.xx.xxxx 2.000 € xx.xx.xxxx 4.000 € xx.xx.xxxx 3.000 € xx.xx.xxxx 3.000 € xx.xx.xxxx 2.000 € xx.xx.xxxx 4.500 € xx.xx.xxxx 2.000 € xx.xx.xxxx 2.500 € Für die Übergabe der Geldbeträge durch den Geschädigten C8 setzte der Angeklagte T1 verschiedene Personen ein, darunter auch die Mitangeklagten H1 und F1 . Ob es sich bei den den Mitangeklagten H1 und F1 übergebenen Geldbeträgen bereits um solche handelte, die die tatsächlich gegenüber dem Sohn des Geschädigten C8 bestehenden Forderungen überstiegen, konnte nicht aufgeklärt werden. Außerdem ließ sich nicht feststellen, dass die Mitangeklagten H1 und F1 Kenntnis von den Hintergründen der Geldübergaben hatten. Im Gegenzug für ihre Dienste erhielten sie keinen (anteiligen) Geldbetrag; der Angeklagte T1 zeigte sich ihnen gegenüber vielmehr allgemein erkenntlich, indem er ihnen beispielsweise Essen bezahlte. Wie von dem Angeklagten T1 vorhergesehen und beabsichtigt entstand dem Geschädigten C8 infolge der geleisteten Zahlungen ein Schaden in Höhe von 60.900 €, der der Differenz zwischen den insgesamt erbrachten Zahlungen über 77.300 € und der Höhe der tatsächlich dem Sohn des Geschädigten C8 gegenüber bestehenden Forderungen über 16.400 € entspricht, die der Geschädigte C8 für ihn hat begleichen wollen. c) Folgen der Tat Im Tatzeitraum war der Geschädigte C8 aufgrund der von dem Angeklagten T1 vorgetäuschten Bedrohung für sich und seine Familie sehr verängstigt und litt deshalb teilwiese unter Schlafstörungen. Inzwischen leidet der Geschädigten C8 psychisch nicht mehr unter den Folgen der Tat. d) Schuldfähigkeit des Angeklagten T1 Der Angeklagte T1 war im Tatzeitraum uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 2. Taten des Angeklagten H1 zum Nachteil des C8 (Taten 33. bis 39. der Anklageschrift) Nachdem der Angeklagte T1 seine Forderungen gegenüber dem Geschädigten C8 am xx.xx.xxxx eingestellt hatte, erfuhr der Angeklagte H1 davon, dass und wie dieser von dem Geschädigten C8 Geld erhalten hatte, ohne dass er und sein Sohn dieses tatsächlich schuldeten. Der Angeklagte H1 fasste daraufhin bis spätestens zum xx.xx.xxxx den Entschluss, selbst durch das Aufstellen einer falschen Behauptung diesen zur Begleichung einer – in Wahrheit nicht bestehenden – Forderung an ihn zu bewegen, um das Geld für sich zu verwenden. Für den Fall, dass dieser die Zahlung der geforderten Summe verweigern sollte, wollte er dies keinesfalls akzeptieren und beschloss, notfalls auch Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Geschädigten C8 oder dessen Familie einzusetzen, um den Druck auf den Geschädigten C8 zu erhöhen und diesen zur Zahlung des geforderten Geldbetrags zu veranlassen. Dazu entschloss er sich, den Geschädigten C8, dessen Telefonnummer der Angeklagte T1 ihm für den Fall überlassen hatte, dass er diesen bei der für ihn ausgeführten Geldübergaben – wie bereits geschildert – nicht antreffen würde, notfalls auch mehrmals täglich anzurufen und soweit erforderlich massiv zu bedrohen. Der zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbstätige Angeklagte H1 beabsichtigte, sich durch die wiederholte Begehung solcher im Einzelnen noch ungewisser Taten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Den Angeklagten T1 informierte er von seinem Plan nicht, der entsprechend keine Kenntnis davon hatte. a) Zahlung von 7.000 € zur Erlangung eines „Kredits“ (Taten 33. bis 34. der Anklageschrift) In Umsetzung seines Tatplans kontaktierte der Angeklagte H1 den Geschädigten C8 erstmals telefonisch am xx.xx.xxxx. Indem der Angeklagte H1 darauf hinwies, die Handynummer des Geschädigten C8 von dem Angeklagten T1 erhalten zu haben, erweckte er – wie von ihm von Anfang an beabsichtigt – bei dem Geschädigten C8 die unrichtige Vorstellung, dass die die Schulden seines Sohnes betreffende Angelegenheit doch noch nicht erledigt sei. Konkret spiegelte der Angeklagte H1 dem Geschädigten C8 in einem Telefonat vom xx.xx.xxxx um 00:13:36 Uhr bewusst wahrheitswidrig vor, er habe nunmehr für ihn eine Summe in Höhe von 7.000 € aus seinem Vermögen vorgestreckt, um einen Kredit bewilligt zu bekommen, aus dem der Geschädigte C8 möglicherweise einen Teil des zuvor an den Angeklagten T1 gezahlten Geldes wieder zurückbekommen sollte. Dabei hatte der Angeklagte H1 von Anfang an vor, das von dem Geschädigten C8 erhaltene Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Um seiner – unberechtigten – Forderung Nachdruck zu verleihen, bedrohte der Angeklagte H1 den Geschädigten C8 massiv und stellte ihm in mehreren kurz aufeinanderfolgenden Telefonaten unter Aufrechterhaltung der Täuschung über den Grund seiner Geldforderung wiederholt in Aussicht, ihn im Falle der Nichtzahlung an seiner Wohnanschrift aufzusuchen oder „Jungs“ bei ihm vorbeizuschicken, die ihm und seiner Familie körperliches Leid zufügen würden, wenn er nicht bis zum nächsten Tag die geforderte Summe zahle. Um den Druck auf den Geschädigten C8 zu erhöhen, verwies der Angeklagte H1 auch auf andere Familienmitglieder, die er auch dann noch bei dem Geschädigten C8 „vorbeischicken“ könne, wenn der Geschädigte C8 die Polizei informieren sollte und er selbst inhaftiert würde. Auf diese Weise beabsichtigte der Angeklagte H1 den Geschädigten C8 zur Herausgabe des geforderten Geldbetrags zu veranlassen. Der Geschädigte C8 glaubte einerseits – dem Tatplan des Angeklagten H1 entsprechend –, dass er mit der Leistung der geforderten Zahlung tatsächlich die Gewährung eines Darlehens und so letztlich eine (Teil-) Rückzahlung der an den Angeklagten T1 erbrachten Leistungen bewirken könnte. Andererseits verstand er das Verhalten des Angeklagten H1 – wie von diesem ebenfalls vorhergesehen und beabsichtigt – auch tatsächlich als Drohung für den Fall, dass er die geforderte Summe nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist begleichen würde, nahm mithin diese Drohung ernst und war hierdurch eingeschüchtert. Unter dem Eindruck sowohl der herbeigeführten Fehlvorstellung als auch der Bedrohung mit Gefahr für Leib oder Leben hob der Geschädigte C8 trotz seiner inzwischen finanziell angespannten Situation von seinen Konten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank noch am xx.xx.xxxx dreimal Geldbeträge in Höhe von 1.500 €, 1.000 € und 1.400 € sowie am nächsten Tag einen weiteren Betrag von 1.500 € ab. Nachdem er seine Ersparnisse bereits nahezu vollständig dem Angeklagten T1 übergeben hatte, fehlte ihm zur Begleichung der geforderten Summe ein Betrag in Höhe von 1.600 €, den er sich bei seiner Schwester oder seiner Exfrau lieh. Vereinbarungsgemäß übergab der Geschädigte C8 am xx.xx.xxxx die geforderte Summe an den Angeklagten H1 , wodurch ihm ein Schaden in der Höhe von 7.000 € entstand. b) Zahlung weiterer 4.000 € zur Erlangung eines „Kredits“ (Taten 35. bis 36. der Anklageschrift) Nachdem es dem Angeklagten H1 gelungen war, von dem Geschädigten C8 unter Hinweis auf einen gegebenenfalls gewährten Kredit und im Zusammenhang mit seinen Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für dessen Leib oder Leben eine Zahlung von diesem zu erhalten, beschloss der Angeklagte H1 , auf ähnliche Weise einen weiteren Betrag von dem Geschädigten C8 zu erlangen. Dabei handelte der Angeklagte H1 in der Absicht, sich zu Unrecht an dem ausgehändigten Bargeld zu bereichern, wobei ihm bewusst war, dass ihm keinerlei Ansprüche gegenüber dem Geschädigten C8 zustanden. Zur Realisierung seines Tatplans nutzte er die bereits geschaffene Drohkulisse und den bei dem Geschädigten C8 herbeigeführten Irrtum dazu aus, ihn auch zur Zahlung einer weiteren von ihm geforderten Summe in Höhe von 4.000 € zu bewegen. Dazu erzählte er dem Geschädigten C8 wahrheitswidrig, dass er nunmehr noch eine weitere Person „mit auf‘s Bord“ habe nehmen müssen, damit der Kredit ausgezahlt werde und diese Person dafür nunmehr die sofortige Zahlung von 4.000 € verlange. Um seiner Forderung erneut Nachdruck zu verleihen, drohte er dem Geschädigten C8 wieder damit, dass er ihm „die Jungs“ nach Hause vorbeischicken werde und er das dann mit denen klären solle. Beeindruckt hiervon hob der verängstigte Geschädigte C8, der weiterhin an den in Aussicht gestellten Kredit und die Notwendigkeit der Zahlung von weiteren 4.000 € zu dessen Gewährung glaubte, – wie von dem Angeklagten H1 vorhergesehen und beabsichtigt – am 1. April 2021 von seinen Konten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank eine Summe in Höhe von insgesamt 2.500 €, verteilt auf drei Abhebungen über 1.500 € und zweimal 500 €, ab. Den restlichen Betrag von 1.500 € lieh er sich bei seiner Schwester, die ihn zur Bank begleitete, um auch von ihrem Konto den noch restlichen Betrag abzuheben. Sodann übergab der Geschädigte C8 noch am xx.xx.xxxx zu einer nicht bekannten Uhrzeit nach 22:14:09 Uhr einem von dem Angeklagten H1 gesandten befreundeten Taxifahrer den geforderten Geldbetrag an der T20-Straße 138 in N5 in Höhe eines italienischen Restaurants und eines Sonnenstudios, der das Geld absprachegemäß an den Angeklagten H1 weiterleitete. c) Zahlung von 3.000 € wegen angeblicher Übergabe von Falschgeld (Taten 37. bis 39. der Anklageschrift) Spätestens zwei Tage später fasste der Angeklagte H1 den Entschluss, von dem Geschädigten C8 durch das Vorspiegeln weiterer unrichtiger Tatsachen nochmals einen Geldbetrag zu erlangen, ohne dass er – wie ihm von Anfang an bewusst war – auch darauf einen Anspruch gehabt hätte. Zur Realisierung seinesTatentschlusses erweckte der Angeklagte H1 in einem weiteren Telefonat vom xx.xx.xxxx um 20:54:26 Uhr bei dem Geschädigten C8 den unzutreffenden Eindruck, dass es sich bei dem von ihm am xx.xx.xxxx übergebenen Geldbetrag betreffend eines Teilbetrags in Höhe von 3.000 € um Falschgeld gehandelt habe und forderte ihn gleichzeitig unter dem erneuten Einsatz von massiven Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Geschädigten C8 und seiner Familie zur nochmaligen Zahlung dieser 3.000 € auf. Hierbei handelte er mit der Absicht, durch die wahrheitswidrige Behauptung und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Geschädigten C8 zur Zahlung des geforderten Geldes zu veranlassen. Der Geschädigte C8 zweifelte aufgrund dessen, dass er das dem Angeklagten H1 am xx.xx.xxxx übergebene Geld bei der Bank abgehoben hatte, zunächst an der Behauptung des Angeklagten H1 , dass es sich teilweise um Falschgeld gehandelt habe, ließ sich aber letztendlich vom Angeklagten H1 überzeugen. Deshalb sowie aus Angst, dass ihm oder seiner Familie andernfalls etwas Schlimmes zustoßen würde, beschaffte der Geschädigte C8 die geforderte Summe, indem er dieses Geld von seinen Konten abhob. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem Telefonat übergab der Geschädigte C8 dem Angeklagten H1 erneut das geforderte Geld. Einen Anspruch auf Zahlung des erbeuteten Geldbetrages hatte der Angeklagte H1 – wie er wusste – nicht. Seinem Tatplan entsprechend verwendete der Angeklagte H1 das erlangte Geld zur Finanzierung seines Lebensunterhalts für sich. d) Schuldfähigkeit des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 war im Tatzeitraum voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 3. Tat der Angeklagten H1 und F1 zum Nachteil des B3 und die Beihilfe des Angeklagten S1 dazu (Tat 42. der Anklageschrift) a) Das Tatgeschehen Die Angeklagten H1 und F1 fassten spätestens bis zum xx.xx.xxxx gemeinsam den Entschluss, eine Geldforderung in Höhe von 5.000 € zugunsten des Angeklagten H1 , ohne dass dieser – was sie wussten – einen Anspruch darauf hatte, gegenüber dem ihnen bekannten Geschädigten B3 durchzusetzen, indem der Geschädigte B3 durch die Anwendung von Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben massiv eingeschüchtert werden sollte; auf diese Weise sollte er dazu gebracht werden, die geforderte Geldsumme zu zahlen. Gerade auch durch ihr gemeinsames Auftreten beabsichtigten sie, den Geschädigten B3 besonders einzuschüchtern und dessen mögliche Flucht- oder Abwehrmaßnahmen zu verhindern. Sie nahmen zudem zur Tatbegehung in Kauf, dass der Geschädigte B3 durch den Einsatz von Gewalt Schmerzen erleiden werde. Zur Umsetzung dieses Plans führten die Angeklagten H1 und F1 in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx zusammen mit einer weiteren – nicht angeklagten – männlichen Person namens T21 (im Nachfolgenden: T21) ein Zusammentreffen mit dem Geschädigten B3 in N5 herbei. Der Angeklagte S1 – der zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Hintergrund des Treffens hatte – fuhr die Angeklagten H1 und F1 in einem von ihm angemieteten Fahrzeug in die Nähe des Treffpunkts, wo die Angeklagten H1 und F1 ihn aufforderten, das Fahrzeug zu verlassen; dieser Aufforderung kam er nach. Einer der drei übrigen Fahrzeuginsassen fuhr das Fahrzeug zu einem ca. 150 Meter entfernten Parkplatz eines Supermarktes, wo die Angeklagten H1 und F1 den Geschädigten B3 antrafen und sogleich lautstark aufforderten, seine vermeintlichen Schulden zu begleichen. Der Angeklagte S1 folgte währenddessen zu Fuß dem Fahrzeug und hörte dabei die lautstarken Zahlungsaufforderungen an den Geschädigten B3. Die Angeklagten H1 und F1 brachten den Geschädigten B3 dazu, in das Fahrzeug einzusteigen und auf dem mittleren Sitz der Rückbank Platz zu nehmen, woraufhin der Angeklagte H1 und T21 rechts und links von ihm Platz nahmen und der Angeklagte F1 auf dem Beifahrersitz. Daraufhin setzte sich der inzwischen dort eingetroffene Angeklagte S1 auf den Fahrersitz. Der Angeklagte H1 und T21 begannen nunmehr den auf der Rückbank zwischen ihnen sitzenden Geschädigten B3 ihrem gemeinsamen, zuvor gefassten Plan entsprechend in Schulterhöhe mit Fäusten zu schlagen. Dem Angeklagten H1 war bewusst, dass seine und die Schläge des T21 zu Schmerzen und auch zu Verletzungen des Geschädigten B3 führen würden und dass gerade durch ihr gemeinsames Handeln die Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten B3 geschwächt würden; dies wollte er auch. Während der Geschädigte B3 wiederholt geschlagen wurde, forderten die Angeklagten H1 und F1 den Geschädigten B3 auf, seine – in Wirklichkeit nicht bestehenden – „Schulden“ in Höhe von 5.000 € – ebenfalls gemäß ihrem Tatplan – zurückzuzahlen. Auf Aufforderung der Angeklagten H1 und F1 fuhr der Angeklagte S1 in Kenntnis der Schläge und der Zahlungsaufforderung, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Angeklagten H1 und F1 die Bezahlung einer unberechtigte Forderung von dem Geschädigten B3 verlangten, sodann das Fahrzeug von dem Parkplatz weg, wobei er erkannte, dass er damit die noch nicht beendete gewaltsame Eintreibung des Geldes der Angeklagten H1 und F1 unterstützen würde, was er auch wollte. Nach kurzer Fahrt stoppte der Angeklagte S1 das Fahrzeug auf Aufforderung der Angeklagten H1 und F1 erneut. Sogleich stiegen zumindest die Angeklagten H1 und F1 und möglicherweise auch T21 aus dem Fahrzeug aus und ließen den Geschädigten B3 ebenfalls das Fahrzeug verlassen. Sodann knebelte einer der Vorgenannten den Geschädigte B3 mit einem blauen Schal und ließ ihn sich auf die Kante des mittlerweile geöffneten Kofferraums setzen. Anschließend schlug der Angeklagte F1 zur weiteren Ausführung des zuvor gefassten Tatplans den Geschädigten B3 gegen den Oberkörper und den Kopf, während der Angeklagte H1 mit dem Mobiltelefon des Angeklagten S1 , der dieses zuvor entsperrt und ihm ausgehändigt hatte, davon ein Video anfertigte. Wegen der Einzelheiten – der Knebelung des Geschädigten B3 und die gegen ihn verübten Schläge – wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Handyvideo Bezug genommen. Währenddessen versuchte der Geschädigte B3, die Schläge des Angeklagten F1 durch Anheben seiner Arme abzuwenden. Während der Angeklagte H1 das Video anfertigte, beschimpfte er den Geschädigten B3 mehrmals als „Hurensohn“. Infolge der Schläge erlitt der Geschädigte B3 – wie von dem Angeklagten F1 vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen – Verletzungen im Gesicht, welches zeitweise angeschwollen war. Danach musste der Geschädigte erneut zwischen dem Angeklagten H1 und T21 auf der Rückbank Platz nehmen, während der Angeklagte F1 sich auf den Beifahrersitz setzte und der Angeklagte S1 auf Aufforderung der Angeklagten H1 und F1 das Fahrzeug in dem Bewusstsein, dass die weiteren Angeklagten H1 und F1 ihren Taterfolg noch nicht erreicht hatten und an ihrem Tatplan weiter festhalten wollten, zu seiner Wohnanschrift, E7 97a, N5, fuhr, wobei er die Angeklagten H1 und F1 – wie zuvor – bei der weiteren Durchsetzung einer unberechtigten Forderung unterstützen wollte. Dort angekommen, brachten sie den Geschädigten B3 in die Wohnung des Angeklagten S1 , um dort ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend weiter unberechtigt 5.000 € zumindest unter Ausnutzung der bisherigen Bedrohungslage fortzusetzen. Der Angeklagte S1 , der diese Absicht der Angeklagten H1 und F1 erkannt hatte, gestattete dazu die Nutzung seiner Wohnung, um deren weitere Tatbegehung zu unterstützen. Kurz darauf verließen die Angeklagten H1 und S1 die Wohnung und fuhren mit dem von dem Angeklagten S1 angemieteten Pkw nach F2, wo sich der Angeklagte H1 mit einer weiteren Person traf, um einen anderweitigen Streit zu schlichten. Als sie wieder gemeinsam in die Wohnung zurückkehrten, wandte sich der Angeklagte S1 von dem Geschehen in seinem Wohnzimmer ab, das ihn nicht weiter interessierte, da er von dem erwarteten Geld ohnehin nichts abbekommen sollte. Die Angeklagten H1 und F1 beschlossen sodann, durch weitere Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben den Geschädigten B3 gegen dessen Willen in der Wohnung des Angeklagten S1 festzuhalten, an dem er ihrem ungehemmten Einfluss ausgesetzt sein würde, um nunmehr auch die Sorge des Freund des Geschädigten B3 T22 um das Wohl des Geschädigten B3 zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils zugunsten des Angeklagten H1 auszunutzen und T22 zur Zahlung der von ihnen erstrebten Summe von 5.000 € zu bewegen, wobei ihnen bewusst war, dass der Angeklagte H1 keinen Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages hatte. In Ausführung dieses Tatplans setzten die Angeklagten H1 und F1 T22 zunächst davon in Kenntnis, dass sie den Geschädigten B3 in ihre Gewalt gebracht hätten und forderten ihn in bewusster Ausnutzung der von ihnen zu diesem Zweck zuvor geschaffenen Beherrschungssituation auf, zu dessen Freilassung noch in der Nacht vollständig dessen – tatsächlich nicht bestehende – Schulden in Höhe von 5.000 € zu begleichen; andernfalls würden sie ihm – weitere – körperliche Gewalt antun. Nachdem T22 – der die Drohungen der Angeklagten H1 und F1 zunächst ernst nahm – bei anderen Personen Rat eingeholt hatte, ging er auf die Forderung der Angeklagten H1 und F1 nicht ein, da er – bestärkt von den von ihm kontaktierten Personen – davon ausging, dass die Angeklagten H1 und F1 den Geschädigten B3 auch ohne eine vorangegangene Zahlung wieder freilassen würden. Daher ließ er die Angeklagten H1 und F1 in dem Glauben, dass es für ihn schwierig sei, noch in der gleichen Nacht für die Freilassung des Geschädigten B3 auch nur einen Betrag von 1.500 € besorgen zu können, und vertröstete sie – trotz eines zwischenzeitlichen Gesprächs mit dem Geschädigten B3, der dazu ein Mobiltelefon von den Angeklagten überreicht bekommen hatte – auf den nächsten Tag. Nachdem die Angeklagten H1 und F1 erkannt hatten, dass sie in der gleichen Nacht nicht die vollständige von ihnen geforderte Summe erhalten würden, reduzierten sie in weiterer Ausnutzung der Beherrschungssituation ihre Forderung zur Freilassung des Geschädigten B3 auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.500 € und verlangten von T22, bei dem sie weiter davon ausgingen, dass er um das Wohlergehen des in ihrer Gewalt befindlichen Geschädigten B3 besorgt sei, zumindest die Zahlung dieses Betrags zu dessen Freilassung. Andernfalls sollte es „das Ende“ des Geschädigten B3 sein. Durch eine Vielzahl von Anrufen in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx mit verschiedenen Rufnummern beabsichtigten die Angeklagten H1 und F1 , den Druck auf T22 zu erhöhen. Schließlich ließen sie von ihrer Forderung gegenüber T22 ab und beschlossen, ihre vermeintliche Forderung weiter nur noch gegenüber dem Geschädigten B3 geltend zu machen. Unter ausdrücklichem Festhalten an der vermeintlichen Forderung des Angeklagten H1 ließen sie den Geschädigten B3 schließlich gegen 4:30 Uhr gehen, wobei sie dem Geschädigten B3, der noch immer von den vorangegangenen Gewaltanwendungen – wie von den Angeklagten H1 und F1 vorhergesehen und beabsichtigt – beeindruckt war, eindringlich eine Frist bis 17:00 Uhr zur Begleichung der von ihnen gestellten Forderung setzten. Zugleich stellten sie ihm in Aussicht, ihm gegenüber andernfalls Gewalt anzuwenden. In der Folge forderte insbesondere der Angeklagte H1 unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit den Geschädigten B3 zur Zahlung der ihm gegenüber geltend gemachten Forderung auf. Um den Druck auf den Geschädigten B3 zu erhöhen, setzten die Angeklagten H1 und F1 ihm letztmalig zur Begleichung der angeblich noch offenen Forderung eine Frist bis zum xx.xx.xxxx, wobei sie ihrer Forderung dadurch Nachdruck verliehen, dass der Angeklagte H1 und der Angeklagte F1 – zur weiteren Realisierung des gemeinsamen Tatplans – noch vor Ablauf der Frist vom xx.xx.xxxx immer wieder bei dem Geschädigten B3 anriefen und Teilzahlungen in wechselnder Höhe forderten. Zugleich wies ihn insbesondere der Angeklagte H1 immer wieder für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung darauf hin, dass „er sonst sein Ende“ sei. Zudem drohte er ihm wiederholt damit, dass er „Jungs vor seinem Haus positioniert habe“ , die ihn oder seine Mutter in der Wohnung aufsuchen würden und verdeutlichte ihm, dass er im Falle der Nichtzahlung „für nichts garantieren könne“ . Beeindruckt von den Erlebnissen in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx nahm der Geschädigte B3 die Androhungen einer weiteren Gewaltanwendung durch die Angeklagten H1 und F1 ernst und war hierdurch – wie von den Angeklagten beabsichtigt – eingeschüchtert. Aus diesem Grund zahlte er an den Angeklagten H1 in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx einen Teilbetrag in Höhe von 500 €. Darüber hinaus leistete er auf die Aufforderung der Angeklagten H1 und F1 am xx.xx.xxxx eine weitere Zahlung über 700 € an den Angeklagten H1 . Schließlich gelang es dem Geschädigten B3, auch den noch offen stehenden – unberechtigten – Betrag von 3.800 € zu beschaffen. Abweichend von den Vorstellungen der Angeklagten H1 und F1 leistete der Geschädigte B3 diese Summe jedoch aufgrund ungeklärt gebliebener Umstände an eine andere Person namens „G5“, wobei dies nicht auf Weisung der Angeklagten H1 und F1 oder auch nur in deren Kenntnis geschah und ihnen das Geld auch nicht zugutekam. b) Schuldfähigkeit der Angeklagten H1 , F1 und S1 Die Angeklagten H1 , F1 und S1 waren jeweils im Tatzeitraum voll schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. III. 1.a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H1 (I. 1.) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx und den Urteilen des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 59 Ds – 205 Js 950/19 – 314/19) und vom xx.xx.xxxx (Az.: 49 Ls – 205 Js 1374/19 – 65/20). b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten F1 (I. 2.) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx sowie dem Urteil des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) und dem Berufungsurteil des Landgerichts E3 (Az.: 33 Ns – 729 Js 46/18 – 34/19) vom xx.xx.xxxx auf die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 729 Js 46/18 – 61/18). c) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S1 (I. 3.) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung und dem Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx, der keine Eintragungen enthält. d) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T1 (I. 4.) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem von ihm als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom xx.xx.xxxx sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds – 383 Js 186/20 – 793/20) und der dem Strafbefehl zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx. 2. Die Feststellungen zur Sache (II.) beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten T1 und S1 – soweit ihnen gefolgt werden konnte – und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a) Zu den Taten des Angeklagten T1 zum Nachteil des C8 (Taten 1. bis 32. der Anklageschrift) (II. 1.) aa) Zum Tatvorgeschehen (Tat 1. der Anklageschrift) Die Feststellungen zu dem Vorgeschehen der Tat (II. 1. a)) beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten T1 , der sich den Feststellungen entsprechend dahingehend eingelassen hat, er sei von einem Gläubiger des C9, der von seinem Kontakt zu diesem Kenntnis gehabt habe, angesprochen und um die Durchsetzung einer Forderung gebeten worden, woraufhin er von C9 eine Summe von 7.500 € gefordert habe. Dieser habe ihn an seinen Vater verwiesen, der seinem Sohn habe helfen wollen und die geforderte Summe in zwei Raten an ihn gezahlt habe, die er an den Gläubiger weitergeleitet habe, wobei er 1.000 € für die Eintreibung der Schulden für sich habe behalten dürfen. Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass er – wie ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx (dort Tatvorwurf 1.) vorgeworfen worden ist – den Betrag von 7.500 € von dem Geschädigten C8 dadurch erlangt hat, dass er diesem gegenüber wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, für dessen Sohn Rechtsanwaltskosten vorgestreckt zu haben. Der Angeklagte T1 hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass er dem Geschädigten C8 gegenüber nicht behauptet habe, dass vorgestreckte Anwaltskosten Grund für die Forderung seien; möglicherweise habe dessen Sohn C9 seinem Vater gegenüber erklärt, dass ein Freund von ihm – anders als er selbst – wegen vorangegangener krimineller Handlung angeklagt worden sei und deshalb einen Anwalt benötigt habe. Diese Einlassung des Angeklagten T1 ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht widerlegt. Der Zeuge C8 hat zwar im Rahmen seiner Aussage zunächst pauschal erklärt, dass die von ihm geleisteten Zahlungen nach seinem Verständnis im Zusammenhang mit vorgestreckten Anwaltskosten gestanden hätten. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob der erste Anrufer, mit dem er Kontakt gehabt habe (also der Angeklagte T1 ) tatsächlich erklärt habe, dass er Anwaltskosten zahlen müsse, hat der Zeuge C8 dies eindeutig und unmissverständlich verneint und erklärt, dass Grundlage seiner Zahlung gewesen sei, dass sein Sohn „Quatsch gebaut“ habe, wofür er in Form der Begleichung seiner Schulden habe „geradestehen“ müssen. Darüber hinaus konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass die für den ersten Gläubiger geltend gemachte Forderung über 7.500 € zivilrechtlich wertlos gewesen wäre und mithin nicht auf dem Zivilrechtsweg hätte durchgesetzt werden können. Details über die Hintergründe der Beziehung zwischen C9 und seinen Gläubigern sind nicht bekannt, nachdem C9 von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Zwar erscheint es nach den Angaben des Zeugen C8 nicht fernliegend, dass die Schulden des C9 im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen standen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Forderungen unmittelbar aus Straftaten – beispielsweise Betäubungsmittelgeschäften – resultieren, sodass ihnen wirtschaftlich betrachtet kein Wert zukäme. Möglich ist vielmehr auch, dass die Forderung – selbst bei Bestehen eines solchen Zusammenhangs – aufgrund einer legalen Vereinbarung – etwa einem gewährten Darlehen – beruhte und somit nur mittelbar im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten stand. Dass die Forderungen zivilrechtlich nicht durchsetzbar gewesen wären, kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Gläubiger offenbar keine entsprechenden Schritte unternommen haben, ihre jeweilige Forderung auf diesem Weg geltend zu machen. Als Grund dafür kommt vielmehr ohne weiteres in Betracht, dass der Sohn des Geschädigten C9 offenbar selbst nicht in der Lage war, seine Schulden zu begleichen, was gerade daran deutlich geworden ist, dass ihm insoweit sein Vater helfen musste. Ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Schuldner C9 wäre somit zwar für die Gläubiger mit Kosten verbunden gewesen, hätte jedoch voraussichtlich nicht zu einer Begleichung ihrer Schulden geführt, was eine plausible Erklärung dafür sein könnte, weshalb sie davon abgesehen haben. bb) Zum Tatgeschehen (Taten 2. bis 32. der Anklageschrift) (1) Der Angeklagte T1 hat das Tatgeschehen im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt. Nachdem zwei weitere Gläubiger des C9, bei denen dieser Schulden in Höhe von 12.500 € und 3.900 € gehabt habe, mitbekommen hätten, dass er die offenen Schulden des Sohns des Zeugen C8 in Höhe von 7.500 € eingetrieben habe, seien sie auf ihn zugekommen. Er habe die Schulden des C9 über 12.500 € zu einem Preis von 10.500 € und die Schulden über 3.900 € zu einem Preis von 2.500 € aufgekauft, was er allerdings für sich behalten habe. Zudem habe er das Vertrauen des Zeugen C8 insoweit ausgenutzt, als er diesem gegenüber wahrheitswidrig angegeben habe, dass sich weitere Personen bei ihm gemeldet hätten und er sämtliche Schulden seines Sohnes aufgekauft habe, damit dieser in Ruhe gelassen werde. Die Gesamtschulden würden sich auf eine Summe von etwa 55.000 € belaufen, die er nur dann begleichen würde, wenn ihm der Zeuge C8 dafür eine höhere Summe zurückzahlen würde. Die von dem Zeugen C8 angebotene Summe von 70.000 € sei ihm zu wenig gewesen, sodass sie sich schließlich auf einen Betrag von 75.000 € geeinigt hätten. In der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx habe der Zeuge C8 dann ratenweise diese Summe in Höhe von 75.000 € beglichen. Die ganze Zeit über hätten er und der Zeuge C8 ein freundschaftliches Verhältnis gehabt, er habe ihn weder bedroht noch auf eine ihn drohende Gefahr hingewiesen. Soweit diese Einlassung des Angeklagten T1 mit den unter II. 1. b) der getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, ist sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist vielmehr zunächst davon überzeugt, dass der Angeklagte T1 nicht offengelegt hat, dass er die Forderungen der Gläubiger – soweit diese überhaupt bestanden – gekauft hat und nach der Abtretung außer ihm keine Gläubiger mehr vorhanden waren, die an den Zeugen C8 und seinen Sohn hätten herantreten können. Hierfür spricht, dass der Zeuge C8 glaubhaft angegeben hat, dass der Angeklagte T1 ihm gesagt habe, dass sein Sohn weitere Schulden habe, ohne dass jemals die Rede davon gewesen sei, dass der Angeklagte T1 diese aufgekauft habe. Bestätigt wird die Annahme, dass der Angeklagte T1 bei dem Zeugen C8 die irrige Vorstellung einer drohenden Gefahr im Falle der Nichtzahlung hervorgerufen hat, durch die weitere Aussage des Zeugen C8, der bekundet hat, dass der Angeklagte T1 ihn teilweise nachts oder früh morgens angerufen habe, als er noch im Halbschlaf gewesen sei. In solchen Gesprächen habe der Angeklagte T1 ihn etwa aufgefordert, eine gewisse Geldsumme noch bis – beispielsweise – um 8:00 Uhr zu zahlen, weshalb er teilweise mehrmals am Tag Geld abgehoben und an den Angeklagten T1 weitergeleitet habe, um mögliche Gewaltanwendungen der Gläubiger gegenüber ihm und seine Familie abzuwenden. Hierfür spricht auch, dass sich das Zahlungsverhalten des Zeugen C8 in diesem Fall sonst nicht erklären ließe. Ohne die Vortäuschung einer Drohkulisse bei dem Zeugen C8 hätte kein Anlass für ihn bestanden, innerhalb kurzer Abstände teilweise mehrmals am Tag von seinen Konten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank Geldbeträge im drei- bis vierstelligen Bereich abzuheben, was durch die Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank sowie dem Sparbuch der Mutter des Zeugen C8 bestätigt wird. Allein am xx.xx.xxxx tätigte der Zeuge C8 drei Bankabhebungen von seinen Konten über eine Gesamtsumme von 4.000 €, keine Woche später waren es am xx.xx.xxxx ebenfalls drei Abbuchungen über insgesamt 4.500 € und einen Tag später weitere zwei Abhebungen über 3.000 €. Am xx.xx.xxxx hob der Zeuge C8 erneut dreimal Bargeld in Höhe von insgesamt 3.000 € von seinem Konto ab. Wenn der Zeuge C8 entsprechend der Einlassung des Angeklagten T1 lediglich einen privat gewährten Ratenkredit bei ihm zurückgezahlt hätte, lässt sich dieses Verhalten nicht ansatzweise erklären. Insbesondere die Kontaktaufnahmen zur Nachtzeit und in den frühen Morgenstunden verdeutlichen, dass der Angeklagte T1 auf diese Art und Weise den Zeugen C8, der – wie der Angeklagte T1 wusste und was dieser auch bewusst ausnutzte – sehr um sein eigenes Wohl und das seiner Familie besorgt war, durch eine vorgetäuschte Drucksituation zu schnellen weiteren Zahlungen bewegen wollte. Unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten T1 wäre auch nicht erklärlich, aus welchen Gründen er die Notwendigkeit dafür gesehen haben sollte, den Zeugen C8 – wie er selbst eingeräumt hat – auch nachts anzurufen. Wenn der Angeklagte T1 allerdings – wie er behauptet hat – sämtliche Gläubiger des C9 befriedigt hätte, indem er sämtliche Schulden aufgekauft hätte und dies dem Zeugen C8 auch so mitgeteilt hat, können die Zahlungen nicht mehr eilig gewesen sein. Allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Angeklagte T1 dadurch auf den Zeugen C8 Druck ausgeübt hat, als er für den Fall des Ausbleibens weiterer Zahlungen mögliche Konsequenzen in Aussicht gestellt hat, auf die er selbst nicht nur Einfluss hatte, sondern deren Eintreten er auch selbst gewollt hat. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sich der Angeklagte T1 als eine Art Vermittler dargestellt und suggeriert hat, dem Zeugen C8 helfen zu wollen, indem er die Zahlungen an die tatsächlich gefährliche Gläubigergruppe, die darauf drängen würde, weiterleitet, um sie so davon abzuhalten, ihm, C9 sowie seiner restlichen Familie gegenüber Gewalt anzuwenden. Dies folgt insbesondere aus den Angaben des Zeugen C8. Dieser hat in seiner Aussage angegeben, der Angeklagte T1 sei der „Gute“ gewesen, weil er sich dafür eingesetzt habe, ihn und seine Familie zu schützen. Er habe ihm erzählt, dass er selber schon einmal von einer Person aus der Gruppierung um die Gläubiger geschlagen worden sei. Diese Äußerung des Angeklagten T1 konnte der Zeuge C8 nur dahingehend verstehen, dass von der Gläubigergruppierung eine ganz erhebliche Gefahr ausgeht und diese nicht vor einer Gewaltanwendung abschrecken würden, sollte der Zeuge C8 nicht immer wieder die geforderten Summen zahlen. Der Angeklagte T1 habe auf ihn einen guten Eindruck gemacht und es sei ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen entstanden, innerhalb dessen sie sich über ihre jeweiligen Probleme ausgetauscht hätten. Nach seiner Erinnerung habe der Angeklagte T1 ihn abweichend von diesem bisherigen freundlichen Verhalten lediglich ein einziges Mal mit einer Äußerung wie „Ich ficke deine Mutter!“ b edroht. Dies sei allerdings erst ca. Ende Mai 2021 gewesen, nachdem er zuvor mehrere Monate keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Zahlungen an den Angeklagten T1 habe er nach dem xx.xx.xxxx nicht mehr erbracht. Auch die Einlassung des Angeklagten T1 , er und der Zeuge C8 hätten sich zur Begleichung sämtlicher weiterer – angeblicher – Schulden des C9 auf eine Gesamtsumme von 75.000 € geeinigt, ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt; vielmehr ist die Kammer – den getroffenen Feststellungen entsprechend – davon überzeugt, dass der Angeklagte T1 dem Geschädigten C8 nicht von vornherein eine bestimmte zu zahlende Gesamtsumme genannt, sondern durch seine fortgesetzte Forderung weiterer Zahlungen in kurzen Abständen bei dem Geschädigten C8 den Eindruck erweckt hat, dass dieser so lange Zahlungen leisten müsse, bis die angeblichen weiteren – der Höhe nach nicht spezifizierten – Schulden seines Sohns bei den vermeintlichen Gläubigern vollständig getilgt seien. Diese Überzeugung beruht vor allem auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C8. Auch wenn sich dieser hinsichtlich der von ihm erbrachten Zahlungen vorrangig auf die Kontoauszüge sowie die Übersicht über das Sparbuch seiner Mutter bezog, die insgesamt von ihm geleisteten Zahlungen aus dem Gedächtnis nicht sicher hat benennen können, war er sich im Rahmen seiner Aussage sicher, dass zwar am Anfang eine von ihm in mehreren Raten beglichene Forderung von 7.500 € im Raum gestanden habe; danach sei jedoch auf keinen Fall nochmals eine höhere von ihm zu zahlende Gesamtsumme vereinbart worden. Für die von der Kammer zugrunde gelegte Zahlung auf eine der Höhe nach unbestimmt gebliebene vermeintliche Gesamtforderung spricht zudem, dass der Zeuge C8 auch nicht geschildert hat, dass seinen einzelnen Zahlungen jeweils unterschiedliche – vermeintliche – Einzelforderungen zugrunde gelegen hätten. Zwar hat der Zeuge C8 auf Nachfrage zunächst angegeben, dass jeder seiner Zahlungen ein anderer Grund zugrunde gelegen habe, weil der Angeklagte T1 immer andere „Geschichten“ erzählt habe, weshalb gerade jetzt dringend eine weitere Teilzahlung zu erbringen sei. Diese Einschätzung hat er sodann allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, zumal er solche Grundlagen über die Einschätzung hinaus, dass es um „den Quatsch“ seines Sohnes gegangen sei, in keiner Weise hat spezifizieren können. Er hat insoweit überzeugend angegeben, dass für ihn die vom Angeklagten T1 vermeintlich von den angeblichen Gläubigern übermittelten, teilweise sehr kurzfristigen Zahlungsverlangen, aufgrund derer er teilweise mehrmals täglich habe Geld abheben müssen, insgesamt nicht durchschaubar gewesen seien. Gegen die vom Angeklagten T1 vorgebrachte Einigung auf die Zahlung einer Summe von insgesamt weiteren 75.000 € spricht zudem, dass der Geschädigte C8 tatsächlich im fraglichen Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx Zahlungen in Höhe von jedenfalls 77.300 € an den Angeklagten T1 geleistet hat. Die Summe von 75.000 € entspricht vielmehr ungefähr dem Betrag, der sich aus der der Anklage zugrunde liegenden tabellarischen Übersicht der vermeintlichen Zahlungen des Geschädigten C8 im fraglichen Zeitraum ergibt und nicht berücksichtigt, dass diese Tabelle nicht mit den aus den vom Angeklagten C8 überreichten Kontoauszügen sowie der Kopie aus dem Sparbuch seiner Mutter übereinstimmt, sondern der Übersicht im am xx.xx.xxxx vom Amtsgericht E3 gegen den Angeklagten T1 erlassenen Haftbefehl entspricht, in der die sich aus den vom Geschädigten C8 vorgelegten Unterlagen ergebenden einzelnen Abhebungen nach nicht nachvollziehbaren Kriterien unzutreffend zusammengefasst worden sind. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C8 überzeugt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Angaben des maßgeblichen Belastungszeugen C8 besonders kritischer Prüfung – auf die erfolgte Weise, nämlich durch eine Analyse seines Aussageverhaltens vor allem in den unmittelbar tatrelevanten Teilen sowie durch einen Abgleich mit sonstigen Beweismitteln – bedurfte. Dies hat die Kammer getan und ist durch die Vornahme einer wertenden Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Zeugen C8 zum Tatablauf im Sinne der getroffenen Feststellungen zutreffend sind. Seine Einlassung ließ trotz seiner Rolle als Geschädigter insbesondere keine emotional überschießenden Tendenzen gegenüber dem Angeklagten T1 erkennen und zeigte diesem gegenüber keinen besonderen Belastungseifer. Immerhin gab der Zeuge C8 an, ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten T1 gehabt zu haben; wäre es ihm darum gegangen, den Angeklagten T1 übermäßig zu belasten, hätte er dies für sich behalten. Im Gegenteil war er erkennbar nicht bemüht, sich selbst in einem möglichst positiven Licht darzustellen, da er selbstkritisch ausgeführt hat, dass er heute nicht mehr nachvollziehen könne, warum er sich so lange auf die Zahlungen eingelassen habe. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass kein Motiv des Zeugen C8 erkennbar ist, den ihm vor der Tat unbekannten Angeklagten T1 zu Unrecht zu belasten. Er hat durch diese Beschuldigung keinerlei Vorteile erlangt, sondern sich mit seiner Aussage gegenüber der Polizei in die Situation gebracht, dass die Strafverfolgungsbehörden aus seinen Angaben den Schluss ziehen könnten, dass sein Sohn möglicherweise in kriminelle Aktivitäten verwickelt gewesen sein könnte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht insbesondere nicht, dass er nicht eindeutig bekunden konnte, wie hoch die an den Angeklagten T1 geleistete Gesamtsumme tatsächlich gewesen ist. Die Kammer zieht daraus nicht den Schluss, dass der Zeuge C8 die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr hat er diese Abweichungen – nachvollziehbar und anschaulich – mit dem im tatrelevanten Zeitpunkt auf ihm lastenden Druck erklärt. Insoweit hat er insbesondere ausgeführt, dass er mit den fortlaufenden Zahlungen immer größere Schwierigkeiten gehabt habe, die geforderten Teilzahlungen zu erbringen und er deshalb immer verzweifelter gewesen sei. Er habe große Angst gehabt und sei um sein Wohl und das seiner Familie sehr besorgt und daher bemüht gewesen, schnellstmöglich der Zahlungsaufforderung des Angeklagten T1 Folge zu leisten. Umso länger die Situation angehalten habe, desto mehr habe er psychisch unter der Situation gelitten, die sich zunehmend in Schlafstörungen manifestiert habe. Gerade auch diese Aussageteile, in denen der Zeuge C8 plastisch seine Gefühle in diesem Zeitraum beschrieben hat, bürgen für eine hohe Authentizität seiner Angaben. Dass der Zeuge C8 über die anfänglich gezahlten 7.500 € und die sodann ausgehändigte Gesamtsumme von 77.300 € hinaus weitere Zahlungen an den Angeklagten T1 geleistet hätte, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. Der Zeuge C8 hat die gezahlte Gesamtsumme im Rahmen seiner Vernehmung aus dem Gedächtnis nicht mehr beziffern können. Soweit er insoweit zunächst einen Schätzbetrag von ca. 130.000 € genannt hat, hat er sogleich einen Rechenfehler eingeräumt, weil er zu einer vermeintlich nur von seinen Konten abgehobenen ungefähren Summe – in der jedoch tatsächlich die vom Sparbuch seiner Mutter abgehobenen Beträge bereits enthalten gewesen seien – nochmals diese vom Sparbuch abgehobenen Beträge addiert habe. Statt dessen hat der Zeuge C8 auf die von ihm vorgelegten Kontoauszüge sowie die Kopie des Sparbuchs verwiesen und erklärt, dass die daraus im fraglichen Zeitraum ersichtlichen abgehobenen Beträge den von ihm an den Zeugen T1 geleisteten Zahlungen entsprächen. Dass es sich bei von dem Zeugen C8 an den Angeklagten T1 geleisteten Gesamtsumme von 77.300 € insgesamt um einen rechtswidrigen Vermögensvorteil handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Denn es konnte – ebenso wie bei den von dem Zeugen C8 an den Angeklagten T1 geleisteten Zahlung von 7.500 € (vgl. II. 1. a))–, aus den bereits ausgeführten Gründen nicht festgestellt werden, dass die für die beiden weiteren Gläubiger geltend gemachte Forderung über insgesamt 16.400 € zivilrechtlich wertlos gewesen wäre und mithin nicht auf dem Zivilrechtsweg hätte durchgesetzt werden können. (2) Eine Beteiligung der Angeklagten H1 und F1 an der geschilderten Tat des Angeklagten T1 ließ sich nicht nachweisen. Der Angeklagte F1 hat sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert. Der Angeklagte H1 hat sich dahingehend eingelassen, für den Angeklagten T1 einmal Geld von dem Geschädigten C8 abgeholt zu haben, wobei er erst später erfahren habe, warum er das Geld habe abholen sollen. Er habe in dem Glauben gehandelt, dass die Zahlungen aus einem Darlehen hergerührt hätten. Erst nachdem der Angeklagte T1 seine Forderungen gegenüber dem Geschädigten C8 eingestellt habe, habe er erfahren, dass und wie der Angeklagte T1 vorgegangen sei. Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht dahingehend zu widerlegen, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans zusammen mit dem Angeklagten T1 und F1 die Tat zum Nachteil des Zeugen C8 begangen hat. Der Angeklagte T1 hat dies ebenfalls nicht bestätigt und sich dahingehend eingelassen, er habe erst nach der Einstellung der Geltendmachung von Forderungen gegenüber den Zeugen C8 anderen Personen davon berichtet, wie er an das Geld gekommen sei, damit ihm keiner zuvor sein „Geschäft“ zerstören würde. Die Personen, die er zur Abholung des Geldes eingesetzt habe, hätten weder gewusst, was Hintergrund der Zahlung gewesen sei, noch hätten sie im Gegenzug eine Geldleistung erhalten. Vielmehr seien diese davon ausgegangen, dass er dem Zeugen C8 ein Darlehen gewährt habe, was dieser nunmehr ratenweise zurückzahle. Bestätigt werden diese Angaben durch die Schilderungen des Zeugen C8, wonach die beiden Angeklagten H1 und F1 , die er in der Hauptverhandlung wiedererkannt habe, – neben weiteren vom Angeklagten T1 gesandte Personen – mindestens einmal das Geld abgeholt hätten. Die den Zahlungen vorangegangenen Telefonate habe er allerdings ausschließlich mit dem Angeklagten T1 geführt. Zudem hat der Zeuge C8 bestätigt, mit den von dem Angeklagten T1 zur Geldabholung beauftragten Personen nicht über den Zweck der Zahlung gesprochen zu haben, weshalb bei ihm der Eindruck entstanden sei, dass ihnen dazu nichts bekannt gewesen sei. Darüber hinaus konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass die Angeklagten H1 und F1 durch die Abholung des Geldes von dem Zeugen C8 die Tatausführung des Angeklagten T1 zumindest gefördert oder erleichtert haben. Es blieb bereits ungeklärt, ob die Angeklagten H1 und F1 überhaupt eine unberechtigte Geldzahlung des Zeugen C8 in Empfang genommen haben oder eine solche, die zur Begleichung der tatsächlich existierenden Forderung eines der Gläubiger des C9 diente. Selbst wenn der abgeholten Teilzahlung keine berechtigte Forderung mehr zugrunde lag, hatten die Angeklagten H1 und F1 aus den bereits dargestellten Erwägungen davon keine Kenntnis, sodass es an dem erforderlichen Gehilfenvorsatz fehlt. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass in subjektiver Hinsicht für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz genügt, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen, wobei Kenntnisse über Einzelheiten der Haupttat oder bestimmte Vorstellung von der Haupttat nicht erforderlich sind (BGH, NStZ 2011, 399). Allein aus dem Umstand, dass sie Bargeld in unbekannter Höhe von einer ihnen nicht bekannten Person an öffentlichen Plätzen abholen sollten, mussten sie nicht schließen, dass sie damit eine kriminelle Aktivität des Angeklagten T1 durch ihren Beitrag fördern oder erleichtern würden. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt erst recht keine bandenmäßige Begehung in Betracht. cc) Zu den Folgen der Tat Die Feststellungen zu den Folgen der Tat (II. c)) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen C8. Keineswegs waren die Schilderungen des Zeugen C8 zu den Tatfolgen von übermäßigem Belastungseifer geprägt. Vielmehr räumte er ein, heute keine Nachwirkungen mehr von dem Tatgeschehen zu spüren. b) Zu den Taten des Angeklagten H1 zum Nachteil des C8 (Taten 33. bis 39. der Anklageschrift) (II. 2.) Der Angeklagte H1 hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten zum Nachteil des Zeugen C8 dahingehend eingelassen, dass er in der Vergangenheit für den Angeklagten T1 bei dem Zeugen C8 Geld abgeholt habe, weshalb er die Mobilfunknummer des Zeugen C8 gehabt habe. Als er erfahren habe, dass der Angeklagte T1 mit dem Zeugen C8 „fertig“ gewesen sei, habe er gedacht, auf die gleiche Weise von dem Zeugen C8 Geld erhalten zu können, wobei er ihn jedoch weder bedroht noch persönlich aufgesucht oder Verwandte zu ihm geschickt habe, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Zur Umsetzung seines Plans habe er den Zeugen C8 in den kommenden Tagen mehrfach angerufen. Daraufhin habe der Zeuge C8 an ihn eine Summe von etwa 4.000 € bis 5.000 € gezahlt. Anschließend habe er beschlossen, ihn erneut anzurufen und zu erzählen, dass es sich bei den von ihm geleisteten Zahlungen teilweise um Falschgeld gehandelt habe, woraufhin der Zeuge C8 nochmals eine Zahlung an ihn geleistet habe, wobei er nicht mehr beziffern könne, wie hoch die Summe gewesen sei. Soweit die Einlassung von dem unter II. 2. festgestellten Tatgeschehen abweicht, ist die Einlassung des Angeklagten H1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. aa) Zur Zahlung von 7.000 € zur Erlangung eines „Kredits“ (Taten 33. bis 34. der Anklageschrift) Die Überzeugung davon, dass die Tat wie unter II. 2. a) festgestellt geschehen ist, gründet sich weitestgehend auf die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Kommunikationsinhalte zwischen dem Angeklagten H1 und dem Zeugen C8 vom xx.xx.xxxx. In einem Telefonat vom xx.xx.xxxx meldet sich der Angeklagte H1 offenbar erstmals bei dem Zeugen C8 und macht sogleich eine Forderung über 7.000 € geltend (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:13:34 Uhr, 00:13:36 Uhr, lfd. Nr. 13024 (13035)). Das Gespräch beginnt damit, dass der Angeklagte H1 dem Zeugen C8 mitteilt, dass er die Nummer von T1 bekommen habe und er sich erkundigt, ob dieser ihm alles erklärt habe. Weiter spiegelt der Angeklagte H1 dem Zeugen C8 in dem Telefonat wahrheitswidrig vor, dass er „das Geld für den Kredit“ vorgestreckt habe, welches er bis morgen von ihm zurückhaben wolle. Als der Zeuge C8 dem Angeklagten H1 gegenüber einwendet, dass der Angeklagte T1 das nie so gesagt habe und er ihn offensichtlich falsch verstanden habe, erwidert der Angeklagte H1 mehrfach, dass es sich um sein Geld gehandelt habe, welches er morgen abholen wolle, und es ihn nicht interessieren würde, wie der Zeuge C8 das mache. Dies macht deutlich, dass der Angeklagte H1 an die vorangegangene erfolgreiche Täuschungshandlung des Angeklagten T1 angeknüpft hat, um auf eine ähnliche Weise den Zeugen C8 zur Zahlung zu bewegen. Zugleich bedroht der Angeklagte H1 den Zeugen C8 mehrfach damit, dass „er wisse, wo er wohne und gerne welche vorbeischicken könne“ , „wenn das einen Tag länger dauere, komme er ihn besuchen“ und „er komme jetzt vorbei“ . Wenige Minuten später ruft der Angeklagte H1 den Zeugen C8 erneut an, um so den Druck auf diesen zu erhöhen (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:27:57 Uhr, 00:27:59 Uhr, lfd. Nr. 13034 (13040)). Er habe das Geld einem Kollegen gegeben, damit der Kredit laufe und renne nun seinem Geld hinterher. Ihm sei es egal, wie der Zeuge C8 das mache; er wolle bis morgen sein Geld haben. Er stellt ihm wiederholt in Aussicht, andernfalls gezwungen zu sein, zu dem Zeugen C8 nach Hause zu kommen. Zudem erklärt er ihm unmissverständlich, dass der Zeuge C8 es nicht „mit der Polizei versuchen“ solle. Er habe noch andere Familienmitglieder, die er ihm gerne vorbeischicken könne. Auch wenn er „drinnen“ sei [gemeint ist: inhaftiert sei], sei der Zeuge C8 trotzdem nicht mehr sicher. Schließlich setzt der Angeklagte H1 dem Zeugen C8 eine Frist bis um 3:00 Uhr des nachfolgenden Tages und droht ihm für den Fall der Nichtzahlung damit, dass er „ein paar Leute vorbeischicken“ würde. Noch in der gleichen Nacht ruft der Angeklagte H1 den Zeugen C8 nochmals an (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:42:40 Uhr, 00:42:42 Uhr, lfd. Nr. 13039 (13054)), wobei er die Frist zur Zahlung auf 12:00 Uhr vorverlegt und ihn eindringlich warnt, gar nicht erst zu versuchen, zur Polizei zu gehen. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich aus den vorgenannten Gesprächsinhalten, dass der Angeklagte H1 – entgegen seiner Einlassung – den Zeugen C8 für den Fall der Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitigen Zahlung der von ihm geforderten Summe ausdrücklich mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht hat. Äußerungen wie „er komme jetzt vorbei“ können nur dahingehend verstanden werden, dass der Angeklagte H1 zur Erreichung seines Willens gegebenenfalls körperliche Gewalt gegenüber dem Zeugen C8 und dessen Familie anwenden würde. Dass der Zeuge C8 tatsächlich an den Angeklagten H1 eine Summe in Höhe von 7.000 € gezahlt hat, ergibt sich aus dem Telefonat zwischen dem Angeklagten H1 und dem Zeugen C8 vom xx.xx.xxxx um 20:35:56 Uhr (TKÜ:OB_21_003_TM_06,137621, xx.xx.xxxx, 20:35:53 Uhr, 20:35:56 Uhr, lfd. Nr.15791 (15798)), in dem der Angeklagte H1 darüber redet, dass der Zeuge C8 letztens bereits 7.000 € gezahlt habe, was der Zeuge C8 bestätigt. Dies ist nur dahingehend zu verstehen, dass es sich um die zwei Tage zuvor geforderte Summe in Höhe von 7.000 € handelte, da der Angeklagte H1 den Zeugen C8 erstmals am xx.xx.xxxx kontaktiert hat und mithin erst seit wenigen Tagen ein Kontakt zwischen den beiden bestand. Belegt wird dies auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C8, der bekundet hat, dass er davon ausgehe, dass es sich bei der Zahlung der 7.000 € um die Summe aus den vorangegangenen Gesprächen vom xx.xx.xxxx gehandelt habe. Dies lässt sich zudem mit den von dem Zeugen C8 vorgelegten Kontoauszügen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und Deutschen Bank in Einklang bringen. Denn unmittelbar nach den Telefongesprächen in der Nacht vom xx.xx.xxxx kam es zu mehreren Kontoabhebungen von den Konten des Zeugen C8 bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank. Daraus geht hervor, dass der Zeuge C8 im Anschluss an die Telefongespräche mit dem Angeklagten H1 vom xx.xx.xxxx von seinen Konten bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Deutschen Bank am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.400 € in vier Teilbeträgen abgehoben hat. Konkret hob er am xx.xx.xxxx an einem Geldautomaten in N5 zwei Beträge in Höhe von 1.500 € und 1.000 € und nochmals in E3 in Höhe von 1.400 € ab. Einen Tag später hob er einen weiteren Geldbetrag von seinem Konto in Höhe von 1.500 € ab. Soweit für eine vollständige Forderungserfüllung noch eine Differenz in Höhe von 1.600 € zu verzeichnen war, war die Kammer davon überzeugt, dass sich der Zeuge C8 diesen Betrag von seiner Schwester oder Exfrau geliehen hat. Denn der Zeuge C8 hat glaubhaft bekundet, dass er sich zum Ende des im Raum stehenden Geschehens zur Begleichung der an ihn herangetragenen Forderungen Geld bei seiner Schwester oder Exfrau habe leihen müssen. bb) Zur Zahlung weiterer 4.000 € zur Erlangung eines „Kredits“ (Taten 35. bis 36. der Anklageschrift) Dass der Angeklagte H1 nach der Zahlung eines Betrags in Höhe von 7.000 € durch den Zeugen C8 eine weitere Summe zur Gewährung des vermeintlichen Kredits in Höhe von 4.000 € unter Anwendung von Drohungen forderte, beruht auf den Telefongesprächen vom xx.xx.xxxx. So ergibt sich aus dem zwischen dem Angeklagten H1 und dem Zeugen C8 geführten Telefonat um 20:35:56 Uhr (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 20:35:53 Uhr, 20:35:56 Uhr, lfd. Nr. 15791 (15798)), dass der Angeklagte H1 dem Zeugen C8 wahrheitswidrig berichtet hat, er habe „einen neuen Typen“ „mit auf‘s Bord nehmen müssen“ , ohne den das nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn er bereits 7.000 € gezahlt habe, – was von dem Zeugen C8 auch insoweit glaubhaft bestätigtwurde – habe er „diesen Typen“ mit einbeziehen müssen. Im Zuge dessen berichtet er dem Zeugen C8, dass „dieser Typ“ dafür ursprünglich eine Summe in Höhe von 6.000 € verlangt habe, aber sich auf einen Betrag von 4.000 € habe herunterhandeln lassen. Dabei stellt er ihm in Aussicht, den Kredit nicht gewährt zu bekommen, wenn er nicht zuvor die 4.000 € zahle. Als der Zeuge C8 dem Angeklagten H1 berichtet, dass er „total blank“ sei und das Geld nicht mehr habe, fragt der Angeklagte H1 ihn, ob er tatsächlich wegen 4.000 € auf den Kredit „scheiße“ . Nach erneuter Schilderung der finanziell aussichtslosen Lage durch den Zeugen C8 droht der Angeklagte H1 ihm damit, „ Hör mal zu, pass mal auf, Mann. Ich hab kein‘ Bock mehr auf diese Spiele, ja? Ich schick‘ jetzt einfach zwei Kollegen vorbei. Die sollen das mit dir abklären vor Ort. Die sollen einfach zu dir nach Hause. Ich habe kein‘ Bock mehr auf das Spiel“ . Im weiteren Verlauf des Gesprächs erkundigt er sich gleichwohl mehrmals bei dem Zeugen C8, was er jetzt auftreiben könne. Als der Zeuge C8 berichtet, maximal 500 € auftreiben zu können, erhebt der Angeklagte H1 seine Stimme und sagt: „500? Guck ma‘, ne. Für diese Faxen, für diese Spiele. Ich scheiß auf den Kredit. Ich scheiß auf den Kredit. Ich schick dir welche jetzt vorbei. Ich schick dir jetzt welche vorbei. Ich schick dir jetzt welche vorbei. Das klärst du mit denen ab vor Ort. Die sollen dich einfach besuchen kommen. Ich hab‘ kein‘ Bock mehr auf diese Spiele. “ Die Kammer ist – vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Gesprächsinhalte – davon überzeugt, dass der Zeuge C8 einerseits glaubte, dass er mit der Leistung der geforderten Zahlung tatsächlich die Gewährung eines Darlehens und so letztlich eine (Teil-) Rückzahlung der an den Angeklagten T1 erbrachten Leistungen bewirken könnte und andererseits die Drohung ernst nahm und dadurch auch verängstigt war, da er trotz seiner finanziell aussichtslosen Situation darum bemüht war, die geforderte Summe beizutreiben und sich eine Stunde später in dem Telefonat um 21:36:52 Uhr (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 21:36:52 Uhr, 21:36:53 Uhr, lfd. Nr. 15834 (15847)) dahingehend äußert, der Angeklagte H1 solle ihm nicht drohen. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen C8. Dieser hat geschildert, dass er die „Geschichte mit dem Kredit“ zwar nicht verstanden habe. Er habe zunächst etwas zahlen müssen, damit der Kredit gewährt werde und er sein Geld zurückbekomme; es habe sich wohl um eine Art Vorkredit dafür gehandelt. Auch wenn ihm die Zusammenhänge unklar geblieben sind, glaubte der Zeuge C8 – nach seinen glaubhaften Angaben – durchaus daran, dass er letztlich nach der Bewilligung des Kredits zumindest einen Teil des an den Angeklagten T1 gezahlten Betrags zurückbekomme. Schließlich ergibt sich aus den weiteren Telefonaten vom gleichen Tag, dass der Zeuge C8 die gesamte geforderte Summe über 4.000 € an den Angeklagten H1 gezahlt hat. Hierfür spricht zum einen das Telefonat um 22:02:10 Uhr (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 22:02:04 Uhr, 22:02:10 Uhr, lfd. Nr. 15862 (15872)), in dem er mitteilt, dass er das Geld jetzt zusammen habe und die restliche Summe noch von seiner Schwester erhalten habe. Die Feststellung zu dem Treffpunkt für die Übergabe des Geldes ergibt sich aus dem wenige Minuten später um 22:14:00 Uhr geführten Telefonat (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 22:14:00 Uhr, 22:14:09 Uhr, lfd. Nr. 15876 (15889)). Danach wartet der Zeuge C8 an der T20-Straße 138 in N5, in der Nähe eines italienischen Restaurants und Sonnenstudios, auf einen „Kollegen“ des Angeklagten H1 , der für ihn das Geld abholen soll. Mit dem letzten Telefonat des Tages, um 22:25:36 Uhr, ist belegt, dass den Angeklagten H1 die geforderte Summe von 4.000 € auch erreicht hat, da er sich – nachdem er sich beim Nachzählen des überreichten Geldes verzählt hat und lediglich auf einen Betrag von 3.900 € gekommen ist – bei dem Zeugen C8 erkundigt, ob das wirklich 4.000 € gewesen seien, was dieser bejaht (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 20:54:25 Uhr, 20:54:26 Uhr, lfd. Nr. 17454 (17460)). Die Schlussfolgerung wird bestätigt durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen C8. Dieser hat bekundet, dass er die Summe gezahlt haben müsse, da andernfalls keine Ruhe gewesen wäre. Bei den 4.000 € habe es sich – wie bei der von ihm zuvor gezahlten Summe in Höhe von 7.000 € – um Zahlungen für die Gewährung eines Kredits gehandelt. Nachdem er das Geld durch Abhebung von verschiedenen Konten zusammengehabt habe, habe er sich zu einem ihm genannten Treffpunkt begeben, an dem ein Taxifahrer erschienen sei, der das Geld für den Angeklagten H1 in Empfang genommen habe. Belegt werden die Angaben des Zeugen C8 auch durch die von ihm vorgelegten Kontoauszüge der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und Deutschen Bank. Daraus geht hervor, dass der Zeuge C8 am 1. April 2021 dreimal Geld in Höhe von 1.500 €, 500 € und weiteren 500 € von seinem Konto abgehoben hat. Auch wenn damit zur Erreichung der Forderung über 4.000 € noch ein Betrag in Höhe von 1.500 € fehlt, geht die Kammer nach den Telefongesprächen sowie den dahingehend durchweg glaubhaften Bekundungen des Zeugen C8 davon aus, dass er sich das restliche Geld von seiner Schwester geliehen hat. cc) Zur Zahlung von 3.000 € wegen angeblicher Übergabe von Falschgeld (Taten 37. bis 39. der Anklageschrift) Dass der Angeklagte H1 unter Täuschung über die Tatsache, bei der Geldübergabe am xx.xx.xxxx in Höhe eines Teilbetrags von 3.000 € Falschgeld von dem Zeugen C8 erhalten zu haben, diesen dazu veranlasst hat, weitere 3.000 € an ihn zu zahlen, ergibt sich aus seiner bereits dargestellten Einlassung (vgl. III. 2. b)). Soweit der Angeklagte H1 sich allerdings dahingehend eingelassen hat, den Zeugen C8 nicht bedroht zu haben, ist seine Einlassung widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte H1 zur Durchsetzung seiner unberechtigten Forderung den Zeugen C8 mit einer Gefahr für Leib oder Leben für ihn oder seine Familie gedroht hat. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut in einem Telefonat zwischen dem Angeklagten H1 und dem Zeugen C8 vom xx.xx.xxxx um 20:59:44 Uhr (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 20:54:25 Uhr, 20:54:26 Uhr, lfd. Nr. 17454 (17460)). Dieses Gespräch beginnt der Angeklagte H1 mit aggressiver Stimme und fragt den Zeugen C8, ob „das ein Kinderspiel“ sei. Im Verlaufe des Gesprächs gibt der Angeklagte H1 dem Zeugen C8 gegenüber wahrheitswidrig an, sein Cousin sei bei der Bank gewesen, um das Geld einzuzahlen, was die Leute bekommen sollten. Davon seien 3.000 € Falschgeld gewesen, sodass die Polizei gekommen sei und ihn in Gewahrsam genommen habe. Sodann droht er ihm wie folgt: „Ich schwöre auf alles. Vor deiner Einfahrt stehen zwei Autos. Versuchst du ein falsches Spiel mit mir jetzt zu spielen, haben wir ein großes Problem. Du hast gerade Glück, dass keinen vorbei reinschicke. Deine Familie lebt da. Pass auf, was du sagst gerade. Pass auf, was du sagst. Was sollte das?“ Zugleich forderte der Angeklagte H1 ihn erneut zur Zahlung von 3.000 € auf. Als der Zeuge C8 mitteilt, dass er kein Geld mehr habe und er sich nicht länger drohen lasse, kündigt der Angeklagte H1 ihm an, er „schicke jetzt jemanden rein“ . Bestätigt wird dies durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C8, er habe wegen einer angeblichen Übergabe von Falschgeld noch einmal etwas zahlen müssen. Auch wenn der Zeuge C8 eigenen Angaben zufolge erstaunt gewesen sei, dem Angeklagten H1 zuvor Falschgeld ausgehändigt haben sollte, da er überhaupt nicht wisse, wie er zu dem Falschgeld gekommen sein soll, habe er der Äußerung des Angeklagten H1 schließlich doch Glauben geschenkt und ihm noch einmal 3.000 € übergeben. Die Angabe ist auch deshalb glaubhaft, da der Zeuge C8 am xx.xx.xxxx wieder zweimal von seinem Konto Bargeld in Höhe von 1.000 € und 500 € abgehoben hat, wobei die Bargeldabholungen am späten Abend, unter anderem um 21:30 Uhr, und damit zeitlich nach dem Telefongespräch, an einem Bankautomaten in N5 erfolgt sind. Die Kammer hat insgesamt keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Anrufer, der den Zeugen C8 ab dem xx.xx.xxxx kontaktiert hat, um den Angeklagten H1 handelt. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte H1 selber eingeräumt hat, in Umsetzung seines Tatplans den Zeugen C8 und zur Zahlung von Geldbeträgen aufgefordert zu haben. Insbesondere hat er sich dahingehend eingelassen, dem Zeugen C8 etwas von angeblich gezahltem Falschgeld berichtet zu haben. Damit hat er zugleich eingeräumt, Anrufer des Telefongesprächs vom xx.xx.xxxx unter der Rufnummer xxxx xx xx xx xx gewesen zu sein, in dem er gegenüber dem Zeugen C8 wegen einer vermeintlichen Zahlung mit Falschgeld eine Geldforderung in Höhe von 3.000 € geltend macht (TKÜ: OB_21_003_TM_06, xx.xx.xxxx, 20:54:25 Uhr, 20:54:26 Uhr, lfd. Nr. 17454 (17460)). Ausgehend davon ist die Kammer der Überzeugung, dass die im Tatzeitraum überwachten Telefongespräche mit dem Zeugen C8 unter der Rufnummer xxxx xx xx xx xx von dem Angeklagten H1 getätigt worden sind. Ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Zeuge C8 bei jedem Anruf wusste – ohne dass eine namentliche Vorstellung erfolgte – wer sein Gesprächspartner ist. Dafür spricht auch der Kontext der Gespräche. Insgesamt bauen die Gespräche logisch aufeinander auf, sodass es keinen Zweifel daran gibt, dass es sich immer um den gleichen Anrufer handelte. Bestätigt wird dies auch durch die weiteren gewonnen Erkenntnisse zu dem Nutzungsinhaber der hier verwendeten Rufnummer xxxx xx xx xx xx. In der Vergangenheit teilte der bei dem Polizeipräsidium P1 als Intensivtäter geführte Angeklagte H1 anlässlich eines dort geführten präventiven Gesprächs ausweislich des Identifizierungsvermerks „TKÜ-Auswertung – Zur Identifizierung des vom Beschuldigten H1 , *xx.xx.xxxx, genutzten Mobilfunkanschluss xxxxxxxxxxxxxxxx.“ selber mit, dass er unter der Mobilfunknummer xxxx xx xx xx xx erreichbar sei. Im Übrigen sprachen auch die signifikante Sprech- und Ausdrucksweise des Anrufers bei allen Telefongesprächen dafür, dass der Angeklagte H1 in allen Telefonaten zu hören war. dd) Zur nicht festgestellten Beteiligung der Angeklagten T1 und F1 an den Taten des Angeklagten H1 zum Nachteil des C8 (Taten 33. bis 39. der Anklageschrift) Eine Beteiligung der Angeklagten T1 und F1 an den Taten des Angeklagten H1 zum Nachteil des Geschädigten C8 steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, sodass diese insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Die Kammer konnte einerseits eine Tatbeteiligung des Angeklagten T1 nicht nachweisen. Der Angeklagte T1 hat sich dahingehend eingelassen, er habe anderen Leuten gegenüber erst zu einem Zeitpunkt gegenüber offenbart, wie er an das Geld gekommen sei, als er seine Forderungen gegenüber den Geschädigten C8 bereits eingestellt habe, da er andernfalls befürchtet habe, sein „Geschäft“ würde von diesen Personen zerstört werden. Diese Einlassung deckt sich auch mit den Angaben des Angeklagten H1 , der bestätigt hat, dass er erst als er erfahren habe, dass der Angeklagte T1 mit dem Zeugen C8 „fertig sei“ gedacht habe, auch noch etwas Geld bekommen zu können. Da er selber schon einmal für den Angeklagten T1 Geld von dem Geschädigten C8 abgeholt habe, sei er bereits in Kenntnis von dessen Mobiltelefonnummer gewesen, sodass er seinen gefassten Entschluss entsprechend den Geschädigten C8 kontaktiert habe. Die Einlassung des Angeklagten T1 , dass die von ihm zur Geldabholung eingesetzten Personen die Mobilfunknummer des Zeugen C8 lediglich für den Fall ausgehändigt habe, dass sie sich am Treffpunkt mit ihm verpassen würden, war daher nicht zu widerlegen. Es konnte weder festgestellt werden, dass der Angeklagte T1 den Angeklagten H1 mit dem Eintreiben einer weiteren – in Wirklichkeit nicht bestehenden – Forderung beauftragt hat oder dies auf der Grundlage eines nunmehr gemeinsam gefassten Tatplans erfolgte, noch dass er dem Angeklagten H1 in dem Wissen und mit dem Willen, dass dieser auf die gleiche Weise von dem Zeugen C8 hohe Geldsummen erbeuten kann, die Nummer zur Verfügung gestellt hat. Auch unter Zugrundelegung der mit dem Zeugen C8 geführten Telefonate lässt sich ein Tatnachweis der Angeklagten T1 und F1 an den Taten des Angeklagten H1 nicht nachweisen. Vielmehr sprechen die – sich aus den Telefongesprächen ergebenden – vollkommen unterschiedlichen Herangehensweisen zwischen den Taten bis zum xx.xx.xxxx und ab dem xx.xx.xxxx gegen ein gemeinsames Zusammenwirken zum Nachteil des Zeugen C8. Nachdem der Angeklagte T1 am xx.xx.xxxx nach seiner insoweit glaubhaften Einlassung kein weiteres Geld mehr von dem Zeugen C8 gefordert hatte, kam es zu einer zeitlichen Zäsur. Während bis zu diesem Zeitpunkt weitestgehend kontinuierlich Zahlungen an den Angeklagten T1 erfolgten, was sich anhand der Kontoauszüge nachvollziehen lässt, und es lediglich zu kürzeren Unterbrechungen von einigen Tagen kam, kam es erst acht Wochen später zum ersten Anruf des Angeklagten H1 , mit dem er seine erste Forderung gegenüber dem Zeugen C8 geltend gemacht hat. Dies spricht aus Sicht der Kammer dafür, dass der Angeklagte H1 erst während dieser längeren Unterbrechung Kenntnis von den Handlungen des Angeklagten T1 erlangt und den Entschluss gefasst hat, ebenfalls gegenüber dem Zeugen C8 unberechtigte Geldforderungen geltend zu machen. Dabei trat der Angeklagte H1 wesentlich bedrohlicher gegenüber den Zeugen C8 auf als der Angeklagte T1 , mit dem der Zeuge C8 nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten T1 und des Zeugen C8 ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, innerhalb dessen sie sich über private Probleme ausgetauscht hätten. So nahm der Zeuge C8 den Angeklagten T1 als den „Guten“ wahr, der ihm das Gefühl vermittelt habe, ihm helfen zu wollen, indem er durch entsprechende Zahlungen von ihm und seiner Familie einen Schaden, ausgehend von den Gläubigern des C9, abwenden wollte und konnte. Hingegen bedrohte der Angeklagte H1 den Zeugen C8 zusätzlich in mehreren Telefonaten ausdrücklich und stellte ihm für den Fall der Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitigen Zahlung der von ihm geforderten Summe in Aussicht, ihm oder seiner Familie Leid zuzufügen. Auch aus den Äußerungen des Angeklagten H1 gegenüber dem Zeugen C8 ergibt sich ein Zusammenwirken mit dem Angeklagten T1 nicht, insbesondere behauptete er dies gegenüber dem Zeugen C8 schon nicht. Darüber hinaus liegen nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Täterschaft oder Teilnahme des Angeklagten F1 – in welcher Form auch immer – vor. Keiner der Mitangeklagten des Angeklagten F1 , der selber keine Angaben zu dem Tatvorwurf gemacht hat, hat ihn in irgendeiner Weise belastet. Auch wenn der Zeuge C8 den Angeklagten F1 als eine der Personen wiedererkannt hat, die mindestens einmal das Geld abgeholt hat, lässt sich bereits nicht aufklären, in welchen der Fälle der Angeklagte F1 das Geld abgeholt hat und inwiefern er von den Hintergründen der Geldzahlungen Kenntnisse gehabt hat, sodass jedenfalls auch eine vorsätzliche Begehung ausscheidet. Zudem ergibt sich aus dem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten H1 und dem Zeugen C8 vom xx.xx.xxxx, 22:14:09 Uhr, eindeutig, dass der Angeklagte H1 einen befreundeten Taxifahrer mit der Abholung des Geldes beauftragt hat und daher den beiden Angeklagten F1 und T1 auch wegen dieser Abholung des Geldes keine Beihilfe vorgeworfen werden kann (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 22:14:00 Uhr, 22:14:09 Uhr, lfd. Nr. 15876 (15889)). Weitere Beweismittel für einen Tatnachweis der Angeklagten T1 und F1 liegen nicht vor. Gemessen daran liegen erst recht keine Anhaltspunkte für eine bandenmäßige Begehung durch eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, für eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen, vor (vgl. zum Bandenbegriff BGH, NJW 20001, 2266, m. w. N.). c) Zur Tat der Angeklagten H1 und F1 zum Nachteil des B3 und die Beihilfe des Angeklagten S1 dazu (Tat 42. der Anklageschrift) aa) Zum Tatgeschehen Die Angeklagten H1 und F1 haben sich zu dieser Tat nicht eingelassen. Gleichwohl konnten sie zur Überzeugung der Kammer im Sinne der unter II. 3. a) getroffenen Feststellungen überführt werden. Dafür, dass die Angeklagten H1 und F1 die unter II. 3. a) geschilderte Tat wie festgestellt begangen haben und der Angeklagte S1 ihnen dabei Hilfe geleistet hat, spricht zunächst die glaubhafte Einlassung des Angeklagten S1 , der sich im Wesentlich den getroffenen Feststellungen entsprechend eingelassen hat. Der Angeklagte S1 hat dabei unter anderem angegeben, dass er die Unterhaltung zwischen dem Angeklagten H1 und F1 sowie dem Zeugen B3 unmittelbar nach dem Zusammentreffen auf dem Parkplatz des Supermarktes habe mitanhören können, wobei er nicht gewusst habe, ob die ihm – dem Geschädigten B3 – gegenüber geltend gemachte Forderung berechtigt gewesen sei. Während später der Angeklagte H1 das Video aufgenommen habe, habe der Angeklagte F1 den Zeugen B3 geschlagen, der inzwischen auf der Kante des Kofferraums gesessen habe. Als sie nach dem Treffen in F2 wieder bei ihm zu Hause angekommen seien, habe der Zeuge B3 auf dem Sofa gesessen. Sodann sei viel durcheinander gesprochen worden, wie der Zeuge B3 die geforderte Summe über 5.000 € zahle. Er selber habe die Inhalte allerdings nicht genau verfolgt, da er von dem Geld ohnehin nichts habe abbekommen sollen. Er habe jedoch den Eindruck gehabt, dass es nicht darum gegangen sei, dass der Zeuge B3 das Geld sofort besorgen sollte und erst nach erfolgter Zahlung gehen könnte. Zwischenzeitlich habe der Zeuge B3 mit jemandem telefoniert, er wisse aber nicht mit wem und weshalb. Er glaube nicht, dass der Zeuge B3 während dieser Zeit noch einmal geschlagen worden sei. Nach etwa einer Stunde hätten alle – auch der Zeuge B3 – seine Wohnung verlassen. Im Nachhinein habe er mitbekommen, dass der Zeuge B3 wohl einen Betrag in Höhe von 500 € gezahlt habe, wobei er nicht wisse, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang die Zahlung erfolgt sei. Die Einlassung des Angeklagten S1 war den getroffenen Feststellungen entsprechend glaubhaft, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Angaben Mitangeklagter besonders kritisch zu bewerten und prüfen sind. Dies hatte die Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtschau getan und ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die Einlassung des Angeklagten S1 glaubhaft war. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass der Angeklagte S1 seine Einlassung in der Hauptverhandlung nicht vollständig persönlich und in freier Rede, sondern zunächst mittels einer von seinem Verteidiger verlesenen Verteidigererklärung, hinsichtlich derer er bestätigt hat, dass er sie als eigene Einlassung verstanden wissen will, abgegeben hat, die – da aus ihr kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden kann – nur bedingt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich ist, weshalb ihr nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BGH, NStZ 2021, 180 m. w. N.). Die Kammer ist dennoch von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten S1 überzeugt. Zu beachten war einerseits, dass sich die Einlassung des Angeklagten S1 nicht darauf beschränkt hat, dass er sich die Verteidigererklärung zu eigen gemacht hat. Er hat vielmehr anschließend zahlreiche Nachfragen der Kammer und der Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft zu Details der eingangs mittels Verteidigererklärung abgegebenen Einlassung beantwortet, wobei er in der Lage war, sich dazu jeweils spontan und ohne Widersprüche zu der vorherigen Schilderung zu äußern, obwohl die gestellten Fragen sich ohne Einhaltung einer Chronologie auf verschiedene Zeitpunkte des Gesamtgeschehens bezogen. Darüber hinaus stellte die Verteidigererklärung nicht die erste Einlassung des Angeklagten S1 im Verfahren dar, nachdem er sich bereits nach Anklageerhebung im Rahmen von zwei ausführlichen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen persönlich, mündlich und in freier Rede zum Sachverhalt geäußert hat. Den überzeugenden Aussagen der Vernehmungsbeamten KHK L7 und KOK N11 hat der Angeklagte S1 sich schon zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen seinen Angaben in der Hauptverhandlung entsprechend geäußert. Dafür, dass der Angeklagte S1 ein tatsächlich erlebtes Geschehen wiedergegeben hat, spricht, dass er einen komplexen Sachverhalt mit für die eigentlichen Tathandlungen nicht wesentlichen Komplikationen geschildert hat, z.B. dass er kurz vor Erreichen des Treffpunktes mit dem Geschädigten B3 das Fahrzeug verlassen und sich diesem sodann erst wieder zu Fuß angenähert habe, was im Falle eines bloß ausgedachten Geschehens nicht zu erwarten gewesen wäre. Dass er sich damit nicht lediglich als unbeteiligter am Geschehen hat darstellen wollen, als er tatsächlich war, wird daran deutlich, dass er – für ihn nachteilig – eingeräumt hat, dass er dennoch durchaus mitbekommen habe, dass die Angeklagten H1 und F1 schon auf dem Parkplatz Geld vom Geschädigten B3 gefordert hätten. Auch die zwischenzeitliche erneute Fahrt nach F2 mit dem Angeklagten H1 nach Ankunft in seiner Wohnung mit dem Geschädigten B3 stellt sich als eine solche für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechende Verzögerung im Handlungsablauf dar. Dagegen, dass er sich dieses Geschehen ausgedacht hat, spricht zudem, dass er es seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht hat einordnen können, weil er selbst nicht gewusst habe, mit wem und warum sich der Angeklagte H1 in F2 habe treffen wollen. Darüber hinaus hat der Angeklagte S1 die konkreten Tatbeiträge seiner Mitangeklagten sehr differenziert geschildert und diese nicht bloß pauschal und einseitig belastet. Bestätigt werden die Angaben des Angeklagten S1 auch durch die in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Videoaufnahme von dem Mobiltelefon des Angeklagten S1 . Das Video zeigt den mit einem blauen Schal geknebelten Zeugen B3, der von einer weiteren – nicht auf dem Video erkennbaren – Person im Bereich des Gesichts und des Oberkörpers geschlagen wird, während dieser mit erhobenen Armen versucht, die Schläge abzuwehren. Unterdessen wird der Geschädigte B3 mit seinem Spitznamen „U6“ angesprochen und als „Hurensohn“ beschimpft. Dass es sich bei der Person, die den Zeugen B3 schlägt, um den Angeklagten F1 handelt, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten S1 . Dieser hat unmissverständlich angegeben, dass der Angeklagte F1 den Zeugen B3 geschlagen habe und der Angeklagte H1 davon ein Video angefertigt habe. Die Einlassung ist auch deshalb glaubhaft, da sie sich inhaltlich mit seinen Angaben gegenüber den Vernehmungsbeamten der Polizei KHK L7 und KOK N11 deckt. Der insoweit hilfsweise für den Fall der Verurteilung des Angeklagten F1 von den Verteidigern gestellte Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin KOK’in T23 zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte S1 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am xx.xx.xxxx auf Nachfrage ausdrücklich klargestellt habe, dass er bezüglich des Vorfalls vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx, der auf einem Handyvideo aufgenommen worden sein soll, keine visuellen Wahrnehmungen gemacht habe, wird abgelehnt. Bei dem Antrag handelt es sich zunächst nicht um einen nach den Kriterien des § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, weil es an konkreten Beweisbehauptungen fehlt. Die Behauptung, dass der Angeklagte S1 das auf dem Handyvideo festgehaltene Geschehen bezüglich des Vorfalls vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx eigenen Angaben zufolge nicht visuell wahrgenommen haben soll, stellt letztlich eine Wertung dar und bezieht sich nicht auf konkrete Tatsachen. Im Übrigen wäre – für den Fall, dass es sich um einen zulässigen Beweisantrag handeln sollte – dieser mit der Begründung abzulehnen, dass die mit dem Antrag vorgebrachten Umstände im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Auch im Falle des Erwiesenseins der aufgestellten Behauptung hätte die Kammer daraus nicht den Schluss gezogen, dass er deshalb das Geschehen am Kofferraum gar nicht mitbekommen und deshalb im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung jedenfalls teilweise nicht die Wahrheit gesagt hat. Der Angeklagte S1 hat weder in der Hauptverhandlung noch – wie sich aus den überzeugenden Angaben der Vernehmungsbeamten KHK L7 und KOK N11 ergibt – angegeben, das Geschehen visuell wahrgenommen zu haben. Über eine visuelle Wahrnehmung hinaus können Rückschlüsse auf ein erlebtes Geschehen – wie das vorliegende lebhafte und lautstarke Tatgeschehen – aber auch aus weiteren Faktoren wie einer akustischen Wahrnehmung, einem Gesamteindruck von einer Situation und der eigenen Position gezogen werden. Dies gilt insbesondere bei der Frage der Täterschaft bei einer – wie vorliegend – nur geringen Anzahl von Personen vor Ort und einem damit schon begrenzten in Frage kommenden Täterkreis. Der Angeklagte S1 hat das Geschehen am Kofferraum, sowohl gegenüber der Polizei als auch in der Hauptverhandlung, differenziert geschildert und die jeweiligen Tatbeiträge ohne übermäßige Belastungstendenzen einem der Mitangeklagten sachlich zugewiesen. Insoweit war auch kein Motiv dafür erkennbar, dass der Angeklagte S1 einen der Mitangeklagten durch die Zuschreibung eines größeren Tatbeitrags mehr belastet hätte als den anderen. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte S1 beispielsweise den Angeklagten F1 nicht durchgängig belastet hat, sondern hinsichtlich der anfänglichen Schläge gegenüber dem Geschädigten B3 klargestellt hat, dass er bei den von dem Angeklagten H1 und T21 ausgeübten Schlägen im Pkw nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei, sondern lediglich auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Wäre es dem Angeklagten S1 darum gegangen, einen der Mitangeklagten, beispielsweise den Mitangeklagten F1 , übermäßig zu belasten, hätte er diesen Umstand für sich behalten und dies nicht ausdrücklich klargestellt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte S1 bei seiner ersten Vernehmung durch die Vernehmungsbeamten der Polizei noch in Untersuchungshaft befunden und sich offenbar mit seiner Einlassung erhofft hat, zumindest von der Vollstreckung der Untersuchungshaft verschont zu werden. Dies stellt allerdings kein geeignetes Motiv dafür dar, die Mitangeklagten wahllos und hinsichtlich ihres jeweiligen Tatbeitrags wahrheitswidrig zu belasten. Insgesamt war der Angeklagte S1 erkennbar bemüht, bei der Beantwortung der an ihn gestellten kritischen Nachfragen seine Wahrnehmungen objektiv und differenziert wiederzugeben. Er hat dabei zu erkennen gegeben, wenn er sich an einige Details nicht mehr erinnern konnte. Nachdem auch die Vernehmungsbeamten KHK L7 und KOK N11 den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten S1 und ihren Eindruck von ihm in der Hauptverhandlung ausführlich geschildert und Fragen beantwortet haben, gebot auch die Aufklärungspflicht nicht, zusätzlich die bei der Nachvernehmung des Angeklagten S1 vom 23. Dezember 2021 als Protokollführerin eingesetzte Zeugin KOK’in T23 zu vernehmen. Bestätigt wird die Einlassung des Angeklagten S1 zum Tatgeschehen auch durch die in der Tatnacht des xx./xx. April 2021 geführten Telefongespräche sowie die nachfolgenden vorrangig mit dem Geschädigten B3 geführten Gespräche. Insbesondere ergibt sich aus den Telefonaten in den frühen Morgenstunden des xx.xx.xxxx mit dem Zeugen T22, dass die Angeklagten H1 und F1 von dem Zeugen T22 zur Freilassung des festgehaltenen Geschädigten B3 eine Geldzahlung forderten. Auch wenn die Erstgespräche mit dem Zeugen T22, die offenbar nicht von dem zur Tatzeit bereits überwachten Mobiltelefonanschluss des Angeklagten H1 getätigt wurden, nicht aufgezeichnet wurden, ergibt sich aus den nachfolgenden aufgezeichneten Telefongesprächen des überwachten Anschlusses des Angeklagten H1 , dass der Zeuge T22 die geforderte Geldsumme aufbringen sollte, damit der in ihrer Gewalt befindliche Zeuge B3 freigelassen wird. So erkundigt sich der Zeuge T22 am xx.xx.xxxx um 00:13:25 Uhr, was „die“ da mit U6 gemacht hätten (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:13:35 Uhr, 00:13:25 Uhr, lfd. Nr. 24361 (24385)). Daraufhin gibt der Angeklagte H1 an „Ich, ich, Bruder. Ich bin das.“ . Im Folgenden berichtet der Zeuge T22, dass er mit jemanden gesprochen habe, der von ihm die Zahlung von „fünf Mille“ verlangt und ihm in Aussicht gestellt habe, H1 zu ihm zu schicken. Der Angeklagte H1 bestätigt, dass der Zeuge B3 „fünf“ offen hätte und dieser nicht rauskommen würde, bis das Geld gezahlt sei. In den darauffolgenden zwei Gesprächen um 00:38:46 Uhr (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:38:46 Uhr, 00:34:48 Uhr, lfd. Nr. 24419 (24422)) und um 01:37:07 Uhr (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, 01:37:06 Uhr, 01:37:07 Uhr, lfd. Nr. 24487 (24499)) erkundigt sich der Angeklagte H1 immer wieder danach, ob der Zeuge T22 bereits das Geld besorgen konnte. Als T22 mitteilt, lediglich 1.500 € zu einem späteren Zeitpunkt besorgen zu können, reduziert der Angeklagte H1 die Forderung jedenfalls kurzzeitig auf diese Summe. Während des laufenden Gesprächs um 02:24:44 Uhr überreicht der Angeklagte H1 dem Zeugen B3 das Telefon, damit dieser mit dem Zeugen T22 sprechen kann, um gemeinsam zu beraten, wie der Zeuge T22 die geforderte Summe besorgen kann (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 02:24:43 Uhr, 02:24:44 Uhr, lfd. Nr. 24521 (24528)). Zudem teilt der Zeuge B3 mit, dass der Angeklagte H1 ihm eingeräumt habe, dass er ihn zunächst in Frieden lassen würde, wenn es T22 gelingen sollte, bis in den frühen Morgenstunden eine Teilzahlung zu erbringen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich – wie bei den Telefonaten ab dem xx.xx.xxxx mit dem Zeugen C8 aus denselben Gründen wie unter III. 2. b) cc) der Urteilsgründe – bei dem Sprecher jeweils um den Angeklagten H1 handelt. So wird er in mehreren Telefonaten mit seinem Vornamen „C11“ angesprochen (vgl.: TKÜ: OB_21_003_ZM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 20:56:27 Uhr, 22:56:30 Uhr, lfd. Nr. 24193 (24220) und OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 23:27:26 Uhr, 23:27:25 Uhr, lfd. Nr. 24277 (24309, 24290)). Dies entspricht zudem der Identifizierung der Polizei über die verwendeten Mobilfunknummer, die von der Kriminalpolizei anhand der Zulassungsdaten der SIM-Karten dem Angeklagten H1 entsprechend der obigen Ausführungen (vgl. III. 2. b) cc)) eindeutig zugeordnet wurde. Im Übrigen hat der Zeuge T22 bei seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK L7 angegeben – was dieser in der Hauptverhandlung überzeugend geschildert hat –, dass er in der Tatnacht mehrfach mit dem Angeklagten H1 telefoniert habe, den er noch aus seiner Schulzeit kenne und auch deshalb eindeutig als Gesprächspartner erkannt habe. Dass der Angeklagte H1 mit dem Zeugen T22 spricht, ergibt sich zudem aus dem Telefonat vom xx.xx.xxxx um 02:24:44 Uhr, in dem er von dem Zeugen B3, dem zwischenzeitlich das Mobiltelefon ausgehändigt worden war, mit seinem Vornamen „A2“ angesprochen wird (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 02:24:43 Uhr, 02:24:44 Uhr, lfd. Nr. 24521 (24528)). Im Übrigen wird dies auch durch die – bereits geschilderten – Angaben des Zeugen T22 gegenüber dem Vernehmungsbeamten KHK L7 bestätigt, der geschildert hat, der Zeuge T22 habe ihm gegenüber angegeben, in der Tatnacht mit dem Angeklagten H1 , den er noch von seiner Schulzeit kenne, betreffend der Freilassung des Zeugen B3 telefoniert zu haben. Darüber hinaus habe der Zeuge T22 in seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, dass der Zeuge B3 in der Nacht vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx von dem Angeklagten H1 und weiteren Personen festgehalten worden sei und diese nunmehr von ihm zu dessen Freilassung zunächst einen Betrag von 5.000 € und zuletzt nur noch von 1.500 € verlangt hätten. Zudem hätten sie ihm für den Fall der Nichtzahlung damit gedroht, dass es das Ende des Zeugen B3 sei. In dem Glauben, dass sie den Zeugen B3 auch ohne die Zahlung freilassen würden, sei er nach Rücksprache mit seinen Freunden auf die Forderung nicht eingegangen. Schließlich habe er um 4:30 Uhr einen weiteren Anruf von dem Zeugen B3 erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass die Täter ihn nach Hause gefahren und ihm eine Frist zur Begleichung der Schulden bis 17:00 Uhr eingeräumt hätten. Hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Angeklagten F1 werden die Angaben des Angeklagten S1 dadurch gestützt, dass auch der Angeklagte F1 dem Zeugen B3 gegenüber als Gesprächspartner aufgetreten ist. Der Zeuge B3 spricht den Angeklagten F1 in einem Telefonat vom xx.xx.xxxx über die Erbringung der Restschulden in Höhe von 3.800 € mit dessen Vornamen „C12“ an, woraufhin dieser ihn unfreundlich auffordert, er solle seinen Namen nicht am Telefon sagen (vgl. TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 18:11:58 Uhr, 18:12:08 Uhr, lfd. Nr. 31748 (31753)). Darüber hinaus geht der Geschädigte B3 offenbar davon aus, unmittelbar nach der Tat am xx.xx.xxxx zwecks Übergabe eines Teilbetrags von 1.500 € sowohl den Angeklagten H1 als auch den Angeklagten F1 zu treffen. Auf die konkrete Frage des Geschädigten B3, ob nur die Angeklagte H1 und F1 zu dem zuvor vereinbarten Treffen kommen würden und wer von ihnen ein Fahrzeug hätte, antwortet der Angeklagte F1 aus dem Hintergrund, dass er selber fahre, was auch der Angeklagte H1 bestätigt, wobei sich auch aus dem Kontext ergibt, dass es sich bei der Person im Hintergrund um den Angeklagten F1 handelt (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 02:45:56 Uhr, 02:46:17 Uhr, lfd. Nr. 25793 (25799)). Die Feststellung, dass die Angeklagten H1 und F1 – gemessen an ihrem gemeinsamen Tatplan – an ihrer Forderung festgehalten und den Zeugen B3 immer weiter bedroht haben, bis dieser schließlich in Raten die geforderte Summe gezahlt hat, wird zudem bestätigt durch die Kommunikationsinhalte des überwachten Anschlusses des Angeklagten H1 . Der von dem Zeugen B3 als „C11“ angesprochene Angeklagte H1 stellt ihm im Telefonat vom xx.xx.xxxx, 20:42:29 Uhr, mehrfach in Aussicht, dass er bei einer verspäteten Zahlung der vorläufig geforderten Summe in Höhe von 2.000 € von nur einer Minute, – unter Schwur auf den Koran und seine Mutter – „sein Ende sei“ ; er habe ihm schließlich acht Stunden Zeit gegeben und ihn gehen gelassen (vgl. TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 20:42:29 Uhr, 20:42:29 Uhr, lfd. Nr. 25376). Bestätigt wird dies auch durch das Telefonat vom xx.xx.xxxx um 21:06:33 Uhr, in dem der Angeklagte H1 wörtlich seinem Gesprächspartner mitteilt: „Ich schwöre auf Koran, wenn ich den dieses Mal habe, ich lass den nicht mehr gehen. […] Wenn der rauskommt, ich schwör auf Koran, ich lass den sofort hauen. Sofort. Ich tu‘ den sofort wieder ins Auto rein.“ (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, 21:06:33 Uhr, lfd. Nr. 25447 (25489)). Die Feststellungen zu der massiven fortgesetzten Bedrohung ergeben sich zudem aus der hohen Anzahl von Telefonaten, die auch zur Nachtzeit erfolgt sind, sowie aus den Inhalten der Telefonate selbst. Allein am xx.xx.xxxx wurde der Zeuge B3 viermal von dem Angeklagten H1 kontaktiert und am xx.xx.xxxx fünfmal. Zudem droht der Angeklagte H1 den Zeugen B3 teilweise mit erheblich erhobener und aggressiver Stimme. So beginnt der Angeklagte H1 das Telefonat am xx.xx.xxxx, 21:17:29 Uhr, wie folgt: „Guck ma‘, U6, ne. Guck mal. Hör mal zu. Ich sag dir das jetzt noch vernünftig. Noch einmal. Ich schwöre auf meine Mutter. Ich schwöre auf meine tote Nichte, auf meine tote Nichte, auf meine tote Nichte. Ein Hurensohn. Meine Mutter soll sterben. Meine Mutter soll sterben. Ich schwöre auf Koran. Kommst du nicht persönlich, kommst du nicht persönlich, ich schwöre auf Koran, sag mir jetzt, du kommst nicht, ich schick‘ dir andere Leute, die dir das Geld geben. Ich schick dir jetzt welche zu dir nach Hause. Ich schwöre auf Koran. […] Ich bin dein Ende jetzt gerade. […] Du gibst mir mein Geld. […] Ich gebe dir fünf Sekunden. Leg‘ ich auf, ist vorbei für dich. Fünf, vier …“ (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 21:17:29 Uhr, lfd. Nr. 25488 (25531)). Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, bedroht der Angeklagte H1 – in Ausführung des gemeinsamen Tatplans – nicht nur den Zeugen B3 selbst, sondern auch dessen Familie. Im Telefonat vom xx.xx.xxxx um 01:08:58 Uhr droht der Angeklagte dem Zeugen B3 konkret damit, dass er dessen Wohnung stürmen und seine Mutter sowie seinen Vater „hauen“ lasse (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 01:08:58 Uhr, lfd. Nr. 25704 (25713)). Während sich der Zeuge B3 in der Nacht des 14. April 2021 offensichtlich bei dem Angeklagten H1 befindet, bittet der Angeklagte H1 eine andere männliche Person, zu der Wohnung der Eltern des Angeklagten B3 zu gehen und für den Fall, dass seine Eltern vor Ort sein sollten, diesen ebenfalls Gewalt anzutun. Zum Schluss droht der Angeklagte H1 in einem Telefonat vom xx.xx.xxxx ein letztes Mal dem Zeugen B3, dass wenn Donnerstag vor 12:00 Uhr „keine 3.8 auf den Tisch seien“ , er ein Problem habe. Den der Tatnacht vom xx./xx. April 2021 folgenden Gesprächen zwischen dem Angeklagten H1 und dem Zeugen B3 lässt sich entnehmen, dass die Angeklagten H1 und F1 dem Zeugen B3 zur vollständigen Begleichung seiner – in Wirklichkeit nicht bestehenden – Schulden eine Frist bis zum xx.xx.xxxx gesetzt haben. Dies ergibt sich vor allem aus dem Telefonat vom xx.xx.xxxx um 18:12:08 Uhr, in dem die beiden Angeklagten H1 und F1 dem Zeugen B3 abwechselnd vergegenwärtigen, dass er genau bis zum xx.xx.xxxx Zeit habe und für den Fall der Nichtzahlung ein Problem mit ihnen bekommen würde (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 18:11:58 Uhr, 18:12:08 Uhr, lfd. Nr. 31748 (31753)). Dass die Angeklagten H1 und F1 eine unberechtigte Geldzahlung zugunsten des Angeklagten H1 von dem Zeugen B3 verlangt haben, ergibt sich unter anderem aus dem Telefonat vom xx.xx.xxxx um 20:22:56:30 Uhr, in dem die Angeklagten H1 und F1 zunächst noch überlegen, was sie einer weiteren Person namens „Q4“ erzählen sollen, weshalb der Zeuge B3 ihnen eine Summe von 5.000 € zahlen solle (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 23:21:25 Uhr, 23:21:29 Uhr, lfd. Nr. 24259 (24296)). In mehreren nachfolgenden Gesprächen (vgl.: (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 23:25:55 Uhr, 23:25:55 Uhr, lfd. Nr. 24269 (24301, 24304); OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 23:08:30 Uhr, lfd. Nr. 27192 (27208) und OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:10:00 Uhr, 00:10:04 Uhr, lfd. Nr. 24350 (24377)) beraten sich die Angeklagten H1 und F1 zu diesem Thema und einigen sich darauf, dass sie erzählen würden, der Zeuge B3 habe Schulden in Höhe von 5.000 € bei dem Angeklagten H1 , weil er ein zugesagtes Mobiltelefon nicht habe besorgen können (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 23:25:55 Uhr, 23:25:55 Uhr, lfd. Nr. 24269 (24301, 24304)). Dies lässt für die Kammer nur den sich aufdrängenden Schluss zu, dass die Angeklagten H1 und F1 eine unberechtigte Forderung gegenüber dem Zeugen B3 geltend gemacht haben. Hätten sie tatsächlich eine – zivilrechtlich – durchsetzbare Forderung gegen den Zeugen B3 gehabt, wäre keine Beratung dahingehend erforderlich gewesen, was als Grund für die Zahlungen bekannt werden sollte. Dass dieser Grund letztlich auch anderen Personen gegenüber angegeben wurde, folgt aus den überzeugenden Angaben des Zeugen KHK L7 in der Hauptverhandlung, wonach der Zeuge T22 ihm gegenüber dies als Grund für die vermeintlichen Schulden des Zeugen B3 angegeben habe. Die Feststellungen zu den Zahlungen ergeben sich aus den Telefongesprächen. In einem Telefonat vom xx.xx.xxxx teilt der Zeuge B3 mit, bei dem geplanten Treffen für den nächsten Tag auf jeden Fall eine Summe in Höhe von 500 € mitbringen zu können; die 500 € seien in jedem Fall „safe“ (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 02:45:56 Uhr, 02:46:17 Uhr, 25793 (25799)). Schließlich rechnet der Angeklagte H1 dem Zeugen B3 in einem weiteren Telefongespräch vom xx.xx.xxxx vor, dass noch 4.500 € offen seien (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 21:03:53 Uhr, 21:03:55 Uhr, lfd. Nr. 30382 (30397)), was deutlich macht, dass die angekündigten 500 € bis dahin gezahlt worden sind. Die Feststellungen betreffend eine Zahlung von 700 € am xx.xx.xxxx wird belegt durch das Telefongespräch vom xx.xx.xxxx (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, 21.04.2021, 01:00:17 Uhr, 01:00:25 Uhr, lfd. Nr. 31348 (31352)), in dem der Angeklagte H1 dem Zeugen B3 vorrechnet, dass er heute 700 € gezahlt habe und damit noch weitere 3.800 € offen seien. Dass der Zeuge B3 die restliche Summe in Höhe von 3.800 € an eine Person namens G5 geleistet hat, ohne dass die Angeklagten H1 und F1 ihn dazu angewiesen oder davon überhaupt Kenntnis gehabt haben, ergibt sich aus den Telefongesprächen des überwachten Anschlusses 137621 mit der Rufnummer xxxx xx xx xx xx vom xx.xx.xxxx. In dem Telefonat um 21:20:45 Uhr regt sich der Angeklagten H1 lautstark und erbost darüber auf, das der G5 offenbar das Geld von U6 erhalten habe (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 21:20:45 Uhr, lfd. Nr. 35706 (35727)). In einem weiteren Gespräch um 21:33:09 Uhr teilt der Angeklagte H1 seinem Gesprächspartner mit, dass er das nicht auf sich sitzen lassen wolle (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 21:33:09 Uhr, lfd. Nr. 35735 (35756)). Später ereifert er sich lautstark: „ Der Junge schuldet mir 4 Mille. 3.800 €. Was macht G5? Geht hinter meinen Rücken. Nimmt diese 3.800 und sagt, ‘Hör mal zu, du kriegst keinen Cent mehr. Ganz einfach, du kriegst kein Geld mehr.‘ Und das soll ich jetzt auf mir sitzen lassen?“ (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 21:36:36 Uhr, lfd. Nr. 35739 (35763)). Zwischenzeitlich nimmt der Angeklagte F1 das Mobiltelefon des Angeklagten H1 an sich und redet ebenfalls aufgeregt auf seinen Gesprächspartner ein. Die Telefonate lassen sich nicht anders verstehen, als dass die Angeklagten H1 und F1 selbst überrascht und sehr verärgert darüber waren, dass nicht sie die restlichen 3.800 € erhalten haben, sondern stattdessen G5 das Geld – gegen ihren Willen – vom Zeugen B3 an sich genommen hat. Dass der Zeuge B3 infolge der Schläge durch die Angeklagten H1 , F1 und T21 verletzt war, ergibt sich aus den überzeugenden Angaben des Zeugen KHK L7 über die Vernehmung des Zeugen T22. Ihm gegenüber habe der Zeuge T22 angegeben, den Zeugen B3 nach der Tatnacht gesehen zu habe, wobei ihm Verletzungen, insbesondere Schwellungen im Gesicht aufgefallen seien. Auch wenn den gesamten vorherigen Angaben des Zeugen T22 bei der Polizei – nachdem er in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat – nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, erscheint es für die Kammer durchaus lebensnah und überzeugend, dass der Zeuge B3 bei dem festgestellten Tatgeschehen die von dem Zeugen T22 gegenüber der Polizei geschilderten Verletzungen aufwies. Nachdem seine übrigen Äußerungen ebenfalls mit den weiteren Beweismitteln übereingestimmt haben, lagen für die Kammer keine Anhaltspunkte vor, dass der Zeuge T22 ausgerechnet hinsichtlich dieses Aspekts die Unwahrheit gesagt hat. Dass der Angeklagte S1 in Kenntnis der Schläge handelte und aufgrund der gesamten Umstände zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Angeklagten H1 und F1 die Bezahlung einer unberechtigten Forderung von dem Geschädigten B3 verlangten, stützt die Kammer auf seine glaubhafte Einlassung. So hat er zwar zunächst angegeben, beim ersten – von ihm wahrgenommenen – Kontakt der Angeklagten H1 und F1 mit dem Geschädigten B3 nicht gewusst zu haben, ob die gegenüber dem Geschädigten B3 geltend gemachte Forderung berechtigt gewesen sei. Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass er aufgrund der lautstarken Zahlungsaufforderung durch die Angeklagten H1 und F1 und des anschließenden Verübens von Schlägen zum Nachteil des Geschädigten B3, verbunden mit weiteren Zahlungsaufforderungen, zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelte; zumal er die Hintergründe der vermeintlichen Forderung nicht kannte. Der Angeklagte S1 hat entsprechend den Feststellungen eingeräumt, in Kenntnis dieser Umstände den Angeklagten H1 und F1 Hilfe zu ihrer Tat geleistet zu haben. Hingegen war nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Einlassung des Angeklagten S1 , keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Angeklagten H1 und F1 in Ausnutzung der Bemächtigungsgrundlage von T22 zur Freilassung des Zeugen B3 eine Geldforderung geltend machen wollten, nicht zu widerlegen. Die Kammer hat keine Feststellungen darüber treffen können, dass der Angeklagte S1 das nachfolgende Geschehen in seiner Wohnung mitbekommen hat. 3. Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten H1, F1 und S1 Im Verlauf der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Anknüpfungstatsachen ergeben, die auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bei einem der Angeklagten im Tatzeitraum hindeuten. IV. 1. Strafbarkeit des Angeklagten T1 Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte T1 – anders als ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx vorgeworfen – den Betrag in Höhe von 7.500 € nicht durch Täuschung (Tat 1. der Anklageschrift) erlangt hat (vgl. III. 2. A) aa)), indem er dem Geschädigten C8 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, für dessen Sohn Rechtsanwaltskosten vorgestreckt zu haben, war der Angeklagte T1 dahingehend freizusprechen. Der Angeklagte T1 hat sich allerdings auf der Grundlage der unter II. 1. getroffenen Feststellungen wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er dem Zeugen C8 einerseits wahrheitswidrig vorspiegelte, dass die Gläubiger des C9 noch nicht befriedigt worden seien und diese oder mit ihnen im Zusammenhang stehende Personen Gewalt anwenden könnten, wenn er keine weiteren Zahlungen erbringen würde, und andererseits das Fortbestehen von Schulden über die angekauften Forderung von insgesamt 16.400 € hinaus behauptete, womit er den Zeugen C8 zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 77.300 € bewegte, um sich in Höhe von 60.900 €, der der Differenz zwischen den insgesamt erbrachten Zahlungen über 77.300 € und der Höhe der tatsächlich dem Sohn des Geschädigten C8 gegenüber bestehenden Forderungen über 16.400 € entspricht, zu bereichern. Demgegenüber hat sich der Angeklagte T1 keiner – räuberischen – Erpressung gemäß § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gemacht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte T1 vorgegeben, die vermeintlichen Gläubiger des C9 durch weitere Zahlungen davon abhalten zu wollen, dem Zeugen C8 selbst, seinem Sohn C9 sowie seiner restlichen Familie körperlichen Schaden zuzufügen. In einem solchen Verhalten liegt keine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB zwar nicht, dass der Androhende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen; wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und – bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung – auch wolle (BGH, NStZ 1996, 435, m. w. N.; BGH, NJW 1955, 719, m. w. N.). Vorliegend täuschte der Angeklagte T1 dem Zeugen C8 vor, ihm helfen zu wollen und selbst schon einmal von mit den Gläubigern in Zusammenhang stehenden Personen geschlagen worden zu sein. Dadurch musste sich bei dem Zeugen C8 – wie dann tatsächlich eingetreten – der Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte T1 gerade nicht die Herbeiführung eines Übels wollte, sondern vielmehr – im Interesse des Zeugen C8 – alles ihm Mögliche daran gesetzt hat, ein solches Übel überhaupt zu verhindern (vgl. BGH, NStZ 1996, 435, m. w. N; BGH, NJW 1955, 719, m. w. N.). Gemessen daran liegt keine Drohung vor, sondern das Verhalten des Angeklagten T1 erfüllt – wie dargestellt – den Tatbestand des Betrugs. Bei dieser Vorgehensweise ist die Kammer von nur einer tatbestandlichen Handlung ausgegangen. Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolgs darstellen (BGH, NStZ-RR 2012, 79, m. w. N.). Dabei ist es erforderlich, dass die weiteren Tathandlungen auf die vorhergehende Handlung aufsetzen und sich nicht als neuer Anlauf zur (vollständigen) Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges darstellen (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 79, m. w. N.). Für die – hier nicht gegebene – Erpressung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert (BGH, NStZ-RR 2008, 239; BGH, NStZ 1994, 535), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 79, m. w. N.). Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 1996, 936). Entsprechendes muss für das weitestgehend gleich strukturierte – vom Angeklagten T1 verwirklichte – Delikt des Betrugs gelten, wenn unter Aufrechterhaltung derselben, gegebenenfalls aktualisierten und angepassten Täuschung nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Der Angeklagte T1 hat den Zeugen C8 unter Aufrechterhaltung und Wiederholung des zu Beginn geschaffenen Irrtums wiederholt zur Zahlung weiterer Beträge aufgefordert, eine einheitliche Gesamtforderung in nicht spezifizierter Höhe zu begleichen. Der Angeklagte T1 führte bei einem realen Schaden von 60.900 € einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Schadenshöhe außergewöhnlich hoch ist, was nach der Rechtsprechung regelmäßig bei einer Schadenshöhe über 50.000 € der Fall ist (vgl. BGH, in NJW 2004, 169). Gründe dafür, den entstandenen Schaden hier nicht als Vermögensverlust großen Ausmaßes anzusehen, sind nicht ersichtlich. Auch wenn der Angeklagte T1 – nach den Schilderungen des Zeugen C8 – Ende Mai 2021 – abweichend von seinem bisherigen freundlichen Verhalten – ihn einmal bedroht haben sollte, ohne dass es zu einer weiteren Zahlung kam, kann dies zu keiner weitergehenden Verurteilung führen, da es sich bei einer solchen um eine vom Vorwurf der Anklage – die sich nur auf vollendete Taten im Zeitraum bis zum xx.xx.xxxx bezieht – nicht umfassten neuen prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO handeln würde. 2. Strafbarkeit des Angeklagten H1 a) Taten zum Nachteil des C8 (II. 2.) Der Angeklagte H1 hat sich auf Grundlage der unter II. 2. getroffenen Feststellungen des Betrugs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in drei Fällen gemäß § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB, § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er durch das Aufstellen von verschiedenen falschen Behauptungen – die weiteren Zahlungen in Höhe von 7.000 € und 4.000 € seien zur Gewährung eines – in Wirklichkeit zu keiner Zeit beantragten – Kredits erforderlich und bei einem vom Zeugen C8 gezahlten Teilbetrag über 3.000 € habe es sich um Falschgeld gehandelt – diesen zur Zahlung von – in Wahrheit nicht bestehenden – Forderungen an ihn bewegt hat, um das Geld für sich zu verwenden. Durch die von dem Angeklagten H1 aufgestellten falschen Behauptungen hat er den Zeugen C8 im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB über Tatsachen getäuscht und jeweils einen entsprechenden Irrtum erregt. Der Zeuge C8 hat in Höhe des an den Angeklagten H1 gezahlten Betrags jeweils einen Schaden erlitten, weil sein Vermögen in Höhe dieser Beträge vermindert wurde. Hierbei handelte der Angeklagte H1 jeweils gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StGB, da er mit der Absicht handelte, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Anders als der Angerklagte T1 hat sich der Angeklagte H1 jeweils tateinheitlich einer räuberischen Erpressung nach § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gemacht. Während der Angeklagte T1 es bei einer bloßen Täuschung beließ (vgl. IV. 1.), wandte der Angeklagte H1 zur Durchsetzung seiner Forderung neben dem Mittel der Täuschung zugleich das Mittel der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des Zeugen C8 und seiner Familie an, um auf diese Weise den Zeugen C8 dazu zu nötigen, ihm jeweils das geforderte Bargeld auszuhändigen und sich zu Unrecht daran zu bereichern sowie dem Vermögen des Zeugen C8 einen Nachteil zuzufügen. Dabei suggerierte er ihm nicht – anders als der Angeklagte T1 – eine von Dritten ausgehende Gefahr abwenden zu wollen, sondern drohte dem Zeugen C8, indem er ihm unter anderem in Aussicht stellte, „vorbeizukommen“ oder unmittelbar jemanden vorbeizuschicken, um ihn oder seine Familie an Leib oder Leben zu schädigen. Damit bedrohte er den Zeugen C8 mit einer von ihm ausgehenden Gefahr, deren Verwirklichung er anders als der Angeklagte T1 im Rahmen der von ihm begangenen Tat auch wollte. Der verwirklichte Betrug und die mitverwirklichte räuberische Erpressung stehen jeweils in Tateinheit gemäß § 52 StGB. Zwischen dem Betrug und der räuberischen Erpressung besteht Idealkonkurrenz, wenn neben den durch Drohung hervorgerufenen Vorstellungen Irrtumserregungen über anderweitige, mit dem in Aussicht gestellten Übel nicht zusammenhängende Tatsachen auf die Entschließung eingewirkt haben, sodass die Entschließung teils dem Einfluss der Furcht, teils dem Einfluss der Täuschung zuzuschreiben ist. Erforderlich ist dafür, dass die eingesetzten Mittel der Willensbeeinflussung (Nötigung und Täuschung) jeweils unabhängig voneinander mitursächlich für die Vermögensverfügung waren (BGH, NJW 1956, 1526; Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 253, Rn. 33, m. w. N.). Hier hat der Angeklagte H1 den Willen des Zeugen C8 durch zwei voneinander unabhängige Mittel beeinflusst, nämlich durch die Drohung mit Gewaltanwendung gegen ihn und seine Familie und die Täuschung, es seien weitere Zahlungen für die Gewährung eines Kredits erforderlich bzw. bei einem Teil der Zahlung habe es sich um Falschgeld gehandelt. Erst das Zusammenwirken beider Mittel hat den zu dem Zeitpunkt bereits finanziell angeschlagenen Zeugen C8 zur Hergabe des – zum Teil sogar geliehenen – Geldes veranlasst. Der von dem Angeklagten H1 erstrebte Vermögensvorteil war objektiv rechtswidrig, weil ihm – wie er wusste – kein fälliger und einredefreier Anspruch gegenüber dem Zeugen C8 zustand. Abweichend von dem Vorgehen des Angeklagten T1 fasste der Angeklagte H1 allerdings in drei voneinander unabhängigen Fällen den Entschluss, den Zeugen C8 durch das Aufstellen von drei verschiedenen wahrheitswidrigen Behauptungen und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Zeugen C8 und seiner Familie zur Zahlung der jeweils geforderten – bezifferten – Summe zu bewegen. Konkret stellte er die wahrheitswidrigen Behauptungen auf, zur Erlangung des Kredits sei eine Summe von 7.000 € erforderlich; eine zur Gewährung des Kredits involvierte Person verlange die Zahlung von 4.000 € und schließlich habe es sich bei einem Teilbetrag der vorangegangenen Zahlungen in Höhe von 3.000 € um Falschgeld gehandelt. Der Zeuge C8, der den Behauptungen des Angeklagten H1 – wie von diesem von Anfang an beabsichtigt und gewollt – Glauben schenkte, zahlte jeweils – beeindruckt von den Drohungen des Angeklagten H1 – die geforderte Summe. Aufgrund dessen stehen die Taten – ungeachtet des engen zeitlichen Zusammenhangs – zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. b) Tat zum Nachteil des B3 (II. 3.) Der Angeklagte H1 hat sich auf der Grundlage der unter II. 3. getroffenen Feststellungen des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§ 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB) und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gemacht. Bei dem Festhalten des Zeugen B3 in der Wohnung des Angeklagten S1 unter gleichzeitiger Geltendmachung einer Geldforderung zu dessen Freilassung gegenüber dem Zeugen T22 handelt es sich um einen erpresserischen Menschenraub nach § 239a Abs. 1 StGB. Die Angeklagten H1 und F1 haben sich des Geschädigten B3 bemächtigt. Sich-Bemächtigen setzt voraus, dass der Täter die physische Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen erlangt, wodurch der Täter anderweitige Schutzmöglichkeiten des Opfers ausschaltet. Durch das Festhalten in der Wohnung des Angeklagten S1 hatte sich die Bemächtigungssituation – nach dem vorangegangenem Verüben mehrere Schläge gegenüber dem Zeugen B3 und einem Knebeln – stabilisiert und eine weitergehende Druckwirkung auf den Zeugen B3 aufgebaut (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 239 a Rn. 7a m.w.N.). Diese Situation nutzten die mittäterschaftlich handelnden Angeklagten H1 und F1 – wie von Anfang an geplant – aus, um zunächst von dem Zeugen B3 und schließlich von dessen Freund T22 eine unberechtigte Forderung von zunächst 5.000 € und zuletzt 1.500 € geltend zu machen. In dem Drei-Personen-Verhältnis zum Zeugen T22 bestand der für den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 StGB erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung. Denn die Angeklagten H1 und F1 haben – ihrem Tatplan entsprechend – noch während sie den Zeugen B3 in der Wohnung des Angeklagten S1 in ihrer Gewalt hatten, eine Leistung von dem Zeugen T22 erpressen wollen, sodass die Bemächtigungsgrundlage noch bestand. Denn durch die Möglichkeit der ungestörten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Zeugen B3 für einen längeren Zeitraum haben die Angeklagten H1 und F1 eine insofern notwendige stabile (Zwischen-) Lage als Basis für weitere Nötigungen geschaffen. Dabei kam es den Angeklagten H1 und F1 gerade darauf an, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage zu einer weiteren Nötigung bzw. Erpressung auszunutzen (vgl. BGH, NJW 1995, 471). Der erpresserische Menschenraub nach § 239a StGB ist auch vollendet, da bereits das Herstellen der Bemächtigungsgrundlage in Erpressungsabsicht und das dadurch Schaffen einer stabilen (Zwischen-) Lage genügt (Fischer, 69. Aufl. 2022, StGB, § 239a, Rn. 12). Demgegenüber sind im Verhältnis zu dem Zeugen B3 die – im Zwei-Personen-Verhältnis einschränkend auszulegenden – Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a StGB nicht erfüllt. Der Täter muss durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen gegen das Opfer eine stabile Bemächtigungslage schaffen und beabsichtigen, diese Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen, wobei dieser mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Dabei muss sich über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben (vgl. BGH, NStZ 2007, 32). Gemessen daran fehlt es an einem erforderlichen funktionalen Zusammenhang, da der Geschädigte B3 die geforderte Summe in Höhe von 5.000 € erst nach der Beendigung der Bemächtigungslage erbringen sollte. Jedoch haben die Angeklagten H1 und F1 durch das anschließende Festhalten an ihrer Forderung und durch die zur Durchsetzung ihrer Forderung angewandten Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Zeugen B3 und gegebenenfalls auch seiner Familie den Tatbestand der räuberischen Erpressung nach § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB erfüllt. Beeindruckt von dem Geschehen in der Tatnacht des xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx sowie den nachfolgenden Drohungen leistete der Zeuge B3 – wie von den Angeklagten H1 und F1 beabsichtigt – an den Angeklagten H1 ratenweise Beträge in Höhe von 500 € und 700 €. Der Angeklagte H1 handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der erpresserische Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) und die räuberisch Erpressung (§ 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB) stehen aufgrund der vorliegenden Dreiecks-Konstellation, also der Personenverschiedenheit zwischen dem Entführten und dem Erpressten, aus Klarstellungsgründen in Tateinheit, § 52 StGB (vgl. zur Möglichkeit der tateinheitlichen Begehung BGH; NStZ 1986, 166, BGH, Urt. v. 21.11.1961 – 1 StR 442/61, Rn.11, zit. nach juris). Dazu steht die mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, die die Angeklagten H1 und F1 gemeinschaftlich mit einer weiteren Person namens T21 begangen haben, in Tateinheit. c) Alle vorgenannten Taten zum Nachteil des Zeugen C8 und des Zeugen B3 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 3. Strafbarkeit des Angeklagten F1 Aufgrund der unter II. 3. festgestellten Tat hat sich der Angeklagte F1 – aus denselben rechtlichen Erwägungen wie der Angeklagte H1 (vgl. IV. 2. b)) wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 239a Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB strafbar gemacht. Die Tat zum Nachteil des Geschädigten B3 wurde durch die Angeklagten H1 und F1 gemeinschaftlich begangen. Der Angeklagte F1 ist insoweit als Mittäter und nicht als Gehilfe zu qualifizieren. Mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses seinen eigenen objektiven Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, NStZ 2021, 354). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Gemessen an diesen Kriterien ist der Angeklagte F1 Mittäter der Tat zum Nachteil des Geschädigten B3 und T22. Insoweit hat der Angeklagte F1 nicht nur mit dem Angeklagten H1 den Tatplan gefasst, sondern war – dem Tatplan entsprechend – an der Ausführung wesentlich beteiligt, indem er unter anderem von dem Geschädigten B3 noch in der Tatnacht und in den nachfolgenden Tagen die Zahlung der von ihnen geforderten Summe in Höhe von 5.000 € verlangt hat. Darüber hinaus war der Angeklagte F1 , obwohl er selbst den Geschädigten B3 nicht mit einem anderen gemeinschaftlich geschlagen hat, Mittäter der gefährlichen Körperverletzung. Einerseits war das gemeinsame Schlagen des Geschädigten B3 durch den Angeklagten H1 und T21 im Beisein des Angeklagten F1 bereits von ihrem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan umfasst. Andererseits schlug der Angeklagte F1 selbst – in weiterer Ausführung des Tatplans und in Kenntnis der vorangegangenen Tatausführung durch den Angeklagten H1 und T21 – bei einem Zwischenstopp den mit einem Schal gefesselten Zeugen B3, der währenddessen in dem Kofferraum des Fahrzeugs saß, im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers, wodurch er ebenfalls einen wesentlichen Tatbeitrag zur Verwirklichung ihres Tatplans geleistet und so an der Tatvollendung mitgewirkt hat, sodass ihm auch die vorangegangenen Schläge zuzurechnen waren (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 9). Zudem hat der Angeklagte F1 in Kenntnis der vorangegangenen Schläge und der gleichzeitigen Aufforderung an den Zeugen B3, die vermeintlichen Schulden über 5.000 € zu begleichen, anschließend weiterhin an der Tatvollendung mitgewirkt, indem er – in Ausführung des zuvor gemeinsam gefassten Tatplans mit dem Angeklagten H1 – bei einem Zwischenstopp den mit einem Schal gefesselten Zeugen B3, der währenddessen in dem Kofferraum des Fahrzeugs saß, im Bereich des Kopfes und des Oberkörpers selbst schlug (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 9). Dass der Angeklagte F1 dabei – wie ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx vorgeworfen wird – eine Waffe verwendet hätte, konnte nicht nachgewiesen werden. Zwar ist in einem Telefongespräch unter anderem von einem „Schalldämpfer“ für eine Waffe die Rede (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 00:06:46 Uhr, 00:06:47 Uhr, lfd. Nr. 24345 (24369)); es fehlt aber ein ausreichender Kontext dieses Gesprächs, um daraus darauf schließen zu können, dass tatsächlich eine Waffe als Nötigungsmittel gegenüber dem Geschädigten B3 zum Einsatz gekommen ist 4. Strafbarkeit des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 hat sich auf der Grundlage der unter II. 3. getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§ 255, 27 StGB strafbar gemacht. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfolgt aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände (st. Rspr. BGH, NStZ 2020, 730, m. w. N.). Unter Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich jede Handlung zu verstehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch die Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr. BGH, NStZ 2020, 730, m. w. N.). In Anbetracht dessen war vorliegend die Tatbeteiligung des Angeklagten S1 als Beihilfe zu würdigen. Indem der Angeklagte S1 einerseits in Kenntnis der Schläge und der Zahlungsaufforderung das Fahrzeug von dem Parkplatz in Richtung seiner Wohnanschrift fuhr und andererseits die Nutzung seiner Wohnung in Kenntnis davon, dass die Angeklagten H1 und F1 , die ihren Taterfolg bis dahin noch nicht erreicht und deshalb an der weiteren Ausführung festhalten wollten, gestattete, hat er die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv gefördert. Der Angeklagte S1 handelte insofern auch vorsätzlich hinsichtlich seiner Gehilfenleistung und der Vollendung der Haupttat. In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen, wobei Kenntnisse über Einzelheiten der Haupttat oder bestimmte Vorstellung von der Haupttat nicht erforderlich sind (BGH, NStZ 2011, 399). Nachdem der Angeklagte S1 mitbekommen hat, wie die Angeklagten H1 und F1 den Zeugen B3 geschlagen und zur Zahlung einer Summe von 5.000 € aufgefordert haben, konnte er nur davon ausgehen, dass sie unter Aufrechterhaltung der von ihnen bereits geschaffenen Drohkulisse und den noch – in Ausführung des gemeinsamen Tatplans entsprechend – geplanten Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Zeugen B3 mit der weiteren Realisierung ihres Tatplans fortfahren würden, um an das von ihnen geforderte Geld zu kommen. Daher wusste er dabei um die wesentlichen Abläufe der Haupttat. Er hielt es für wahrscheinlich, dass der Zeuge B3 durch das weiter unterstützende Aufbauen einer Drohkulisse zur künftigen Zahlung der Geldforderung bewegt werden sollte. Er billigte dies und war sich auch bewusst, dass es mit Hilfe seines Beitrags zur Vollendung des Delikts der Haupttäter kommen könnte. Dass die Angeklagten H1 und F1 den Zeugen B3 in der Nacht nicht ohne eine vorangegangene Zahlung durch dessen Freund T22 gehen lassen wollten, ist schließlich nicht mehr von seinem Beihilfebeitrag und seinem Vorsatz gedeckt, da er sich, als er und der Angeklagte H1 wieder in seine Wohnung gelangt sind, von dem Geschehen abgewandt hat. Er hatte keinerlei Kenntnis von dem – erst in seiner Wohnung gefassten – Tatplan der Angeklagten H1 und F1 , dass sie die mögliche Sorge um das Wohl des mit dem Geschädigten befreundeten T22 um den Geschädigten B3 zu einer Erpressung ausnutzen wollten und zur Realisierung dessen T22 anriefen. Insofern leistete er keine Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bezüglich des Angeklagten H1 a) Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte H1 war zum Zeitpunkt der Taten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten H1 war insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Reiferückstände sind bei dem Angeklagten H1 insoweit zu erkennen, als er in seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war. Insbesondere war der Angeklagte H1 nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 2016 in einer stationären Maßnahme der Jugendhilfe untergebracht. Mit Erreichen seiner Volljährigkeit bezog er zwar eine eigene Wohnung, allerdings war dies nicht Ausdruck eines Reifeprozesses, sondern ein auch für ihn überraschendes Angebot der Jugendhilfe, ohne dass dies zur Verselbstständigung führte. Vielmehr stagnierte seine bis dahin positive Entwicklung, indem er nach Bezug der eigenen Wohnung nur noch jugendtypisch in den Tag hineinlebte. Zum Zeitpunkt der Taten lebte der Angeklagte H1 sogar wieder im Haushalt seiner Mutter, nachdem er aus seiner Wohnung nach Verbüßung von Untersuchungshaft in einem vorangegangenen Verfahren aufgrund von Mietschulden ausziehen musste. Der Angeklagte H1 hatte zudem keinen strukturierten Alltag. Nach seinem Hauptschulabschluss hat der Angeklagte H1 weder seine Schulausbildung noch seine berufliche Ausbildung weiter vorangetrieben. Außerdem übte er keinen Beruf aus. Ernstzunehmende Gedanken über seinen zukünftigen Lebensweg machte sich der Angeklagte H1 bis zum Zeitpunkt der Taten nicht. All dies spricht dafür, dass der Angeklagte H1 sich noch in einer für einen Jugendlichen typischen Entwicklungsphase befand. Er hatte zum Zeitpunkt der Taten noch keine verselbstständigte Lebensstellung, sodass vor diesem Hintergrund – auch nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe – Reifeverzögerungen vorlagen. b) Festsetzung der Rechtsfolge Die Verhängung einer Jugendstrafe ist wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten H1 , die in den Taten hervorgetreten sind, erforderlich. Das Vorhandensein von schädlichen Neigungen, die bei dem Angeklagten H1 damals wie heute in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, ergibt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation und dem Grad der Schuldfähigkeit, wobei die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten H1 berücksichtigt hat. Bei dem Angeklagten H1 liegen durch unzulängliche Erziehung und durch ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel in der Charakterbildung vor, die ihn in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gesellschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde. Der Angeklagte H1 ist strafrechtlich bereits mehrfach – auch einschlägig wegen gefährlicher Körperverletzung und Betrugs – in Erscheinung getreten. Im Januar 2017 wurde er wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verwarnt und musste zwei Freizeitarreste verbüßen. Im Juni 2020 wurde gegen ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung ein Dauerarrest verhängt. Insbesondere wurde er zuletzt wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 34 Fällen unter Einbeziehung der Vorverurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Somit beging der Angeklagte H1 die hiesigen Taten während seiner laufenden Bewährung. Weder die familiären Verhältnisse des Angeklagten H1 noch sein soziales Umfeld haben eine ausreichende stabilisierende Wirkung auf ihn. Auch die bisher verhängten Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel – insbesondere die bereits verbüßten Freizeitarreste – sowie die Verbüßung von Untersuchungshaft haben die nötigen Entwicklungsschritte bei dem Angeklagten H1 nicht hinreichend fördern können und negativen Tendenzen nicht entgegensteuern können. Seit seinem Hauptschulabschluss hat der Angeklagte H1 überwiegend in den Tag hineingelebt und die ihm gemachten Bildungsangebote nicht oder nicht ernsthaft angenommen. Es ist die Gefahr begründet, dass der Angeklagte H1 ohne längeren Freiheitsentzug weitere Straftaten begehen wird. Eine Jugendstrafe ist daher, gerade auch aus erzieherischen Gesichtspunkten, unumgänglich. Dabei liegen die Taten noch nicht so lange zurück, dass inzwischen keine schädlichen Neigungen mehr anzunehmen wären. c) Strafzumessung im engeren Sinne Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG war bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in den Taten des Angeklagten H1 zutage getretenen erheblichen schädlichen Neigungen lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten H1 abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, weil die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen zu berücksichtigen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Bewertung der Taten jeweils als minder schweren Fall. Einen solchen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 2 StGB hätte die Kammer für die verfahrensgegenständliche Tat (II. 3.) bei einem Erwachsenen nicht angenommen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, BeckRS 2013, 10263; BGH, BeckRS 2015, 6200). Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Taten selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Das gesamte Tatbild weicht nicht dermaßen von einem Durchschnittsfall ab, dass hier zugunsten des Angeklagten H1 ein minder schwerer Fall angenommen werden könnte. Zu Gunsten des Angeklagten H1 spricht zwar, dass die Tat mittlerweile etwa ein Jahr zurückliegt und er durch die in der Zwischenzeit erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seines Handelns gespürt hat. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass erlittene Untersuchungshaft bei Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Jugendstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung ist, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Für den Angeklagten H1 lagen jedoch vor dem Hintergrund der deutlichen Einschränkungen in der Justizvollzugsanstalt infolge der anhaltenden Covid-19-Pandemie besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs vor, aufgrund derer die Kammer die lang andauernde Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten herangezogen hat. Für ihn sprach zudem, dass die Taten während einer laufenden Telefonüberwachung durch die Strafverfolgungsbehörden begangen wurden. Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung der genannten Umstände nicht derart vom Erscheinungsbild eines „gewöhnlichen“ erpresserischen Menschenraubs ab, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Zu Lasten des Angeklagten H1 wirkte sich dabei aus, dass er zuvor schon mehrfach – hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Insbesondere wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte H1 die Tat unter laufender Bewährung begangen hat und dabei eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vorliegt. Zudem war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H1 tateinheitlich zu dem erpresserischen Menschenraub eine räuberische Erpressung und eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht hat. Darüber hinaus erstreckte sich die mitverwirklichte räuberische Erpressung über einen langen Zeitraum, innerhalb dessen der Geschädigte B3 kontinuierlich und massiv bedroht wurde. Weiterhin war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H1 eine nicht nur geringe Beute erlangt hat. Nach alledem weicht das jeweilige gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten H1 von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten H1 ab, dass bei einem Erwachsenen von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Darüber hinaus käme – soweit Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre – auch keine Milderung nach § 239a Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht, weil der Angeklagte H1 und die weiteren Tatbeteiligten den Geschädigten B3 zwar nach der Begründung der Herrschaft über das Opfer in erpresserischer Absicht ohne eine bis dahin erbrachte Zahlung am xx.xx.xxxx gegen 4:30 Uhr in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließen, wodurch dieser wieder seine Freiheit zurückerlangte, über sich selber bestimmen und seinen Aufenthaltsort frei wählen konnte, dabei aber gerade nicht auf die erstrebte Leistung verzichteten. Vielmehr forderten sie diese Summe innerhalb der nächsten zwei Wochen unter weiterer Anwendung massiver Drohungen ein. Auch im Hinblick auf die verwirklichten räuberischen Erpressungen (II. 2.) war jeweils nicht von einem minder schweren Fall gemäß § 249 Abs. 2 StGB auszugehen. Auch hier spricht zwar zugunsten des Angeklagten H1 , dass die Taten ebenfalls jeweils fast ein Jahr zurückliegen und er sich seither seit über zehn Monaten in Untersuchungshaft befindet, wobei er insbesondere aufgrund der anhaltenden Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Die Taten wurden zudem während einer laufenden Telefonüberwachung durch die Strafverfolgungsbehörden begangen. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte H1 insoweit im Wesentlich geständig eingelassen und dadurch sein Fehlverhalten teilweise eingesehen hat. Gleichwohl rechtfertigen diese Umstände die Annahme eines minder schweren Falles in allen drei Fällen nicht. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht, dass der Angeklagte H1 in der Vergangenheit bereits strafrechtlich, hinsichtlich des hier tateinheitlich verwirklichten Betrugs bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und deshalb zum Zeitpunkt der Taten unter laufender Bewährung stand. Dabei lag die letzte Verurteilung noch nicht so lange zurück, sodass von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit bei dem Angeklagten H1 auszugehen ist. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er durch die Taten zum Nachteil des Zeugen C8 eine nicht nur geringe Beute erzielt hat. Nach alledem weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten H1 auch insoweit von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten H1 ab, dass bei einem Erwachsenen jeweils von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Gemäß § 31 Abs. 2 JGG ist auch für die Taten, die den einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts P1 vom xx.xx.xxxx (Az.:49 Ls – 205 Js 1374/19 – 65/20) und vom xx.xx.xxxx (Az.: 59 Ds – 205 Js 950/19 – 314/19) zugrunde lagen, eine einheitliche Rechtsfolge festzulegen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten H1 sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine einheitliche Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Sie wird dem Unrechtsgehalt der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten H1 gerecht und ermöglicht die erforderliche erzieherische Einwirkung auf dessen Person. 2. Bezüglich des Angeklagten F1 a) Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte F1 war zum Zeitpunkt der Taten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auch auf ihn war insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Reiferückstände sind bei dem Angeklagten F1 insoweit zu erkennen, als er eine schwierige Entwicklung durchlaufen hat und bereits im Grundschulalter ein Hilfebedarf bei ihm festgestellt wurde, sodass die Familie unter anderem Unterstützung vom Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt N5 erhielt. Nachdem die Familie das unterbreitete Angebot nicht bzw. nur für einen kurzen Zeitraum angenommen hatte, wurde die Jugendhilfeleistung schließlich eingestellt. Auch die schulische Laufbahn des Angeklagten F1 gestaltete sich aufgrund zunehmender Konzentrationsschwierigkeiten als schwierig und war geprägt von diversen Schulwechseln. Sämtliche schulische Maßnahmen wie der Besuch der Tagesgruppe des H3-Instituts in P1 oder Kurzbeschulungen wurden von dem Angeklagten F1 nicht hinreichend wahrgenommen und verliefen erfolglos. Nach seinem gescheiterten Versuch, einen Schulabschluss zu erlangen, ging der Angeklagte F1 keiner beruflichen Tätigkeit nach und hatte daher keinen strukturierten Alltag. Ernstzunehmende Gedanken über seinen zukünftigen Lebensweg machte sich der Angeklagte F1 bis zum Zeitpunkt der Tat nicht. All dies spricht dafür, dass auch der Angeklagte F1 sich in einer für einen Jugendlichen typischen Entwicklungsphase befand. Er hatte zum Tatzeitpunkt noch keine verselbstständigte Lebensstellung, sodass vor diesem Hintergrund – auch nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe – Reifeverzögerungen vorlagen. b) Festsetzung der Rechtsfolge Nach den bereits dargestellten Maßstäben war bei dem Angeklagten F1 ebenfalls wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Auch der Angeklagte F1 ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im August 2016 wurde gegen ihn wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ein Jugendarrest von zwei Wochen verhängt. Wenig später wurde der Angeklagte F1 im Januar 2017 wegen schweren Raubs, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Betrugs in zwei Fällen und versuchten Betrugs sowie Beleidigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während seiner Bewährungszeit hat er weitere Straftaten in Form von unerlaubtem Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung begangen, weswegen er bei Begehung der hier zu verurteilenden Tat schon rechtskräftig zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Strafe verurteilt worden war. Die von ihm gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung hat die Kammer erst im Februar 2021 verworfen. Unbeeindruckt hiervon hat der Angeklagte F1 keine zwei Monate später die hiesige Tat begangen, sodass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen ist. Weder die familiären Verhältnisse des Angeklagten F1 noch sein soziales Umfeld haben eine ausreichende stabilisierende Wirkung auf ihn. Auch die bisher verhängten Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel – insbesondere der bereits verbüßte Jugendarrest – oder die Verurteilung zu einer Jugendstrafe haben die nötigen Entwicklungsschritte bei dem Angeklagten F1 nicht hinreichend fördern können und negativen Tendenzen nicht entgegensteuern können. Seit der Beendigung seiner Schullaufbahn hat der Angeklagte F1 überwiegend in den Tag hineingelebt, ohne sich ernsthafte Gedanken über seine Zukunftsperspektiven zu machen. Es ist die Gefahr begründet, dass der Angeklagte F1 ohne längeren Freiheitsentzug weitere Straftaten begehen wird. Eine Jugendstrafe ist daher, gerade auch aus erzieherischen Gesichtspunkten, unumgänglich. Dabei liegen die Taten noch nicht so lange zurück, dass inzwischen keine schädlichen Neigungen mehr anzunehmen wären. c) Strafzumessung im engeren Sinne Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG war bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Mit Rücksicht auf die bereits dargestellten Kriterien hätte die Kammer auch bei dem Angeklagten F1 einen minder schweren Fall des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 2 StGB für die verfahrensgegenständliche Tat bei einem Erwachsenen nicht angenommen. Zu Gunsten des Angeklagten F1 spricht zwar, dass die Tat schon etwa ein Jahr zurückliegt. Auch wenn sich der Angeklagte F1 ohnehin in Strafhaft in anderer Sache befand, war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er wegen der im hiesigen Verfahren angeordneten Maßnahmen nach § 119 StPO weitergehenden Beschränkungen unterlag. Die Tat wurde zudem während einer laufenden Telefonüberwachung begangen. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht jedoch, dass der Angeklagte F1 schon mehrfach – auch einschlägig wegen Körperverletzung – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F1 zum Tatzeitpunkt schon zu einer erheblichen Jugendstrafe verurteilt worden war und die Tat nur zwei Monate seit Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner Vorverurteilung begangen hat. Zudem war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F1 tateinheitlich zu dem erpresserischen Menschenraub eine räuberische Erpressung und eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht hat. Darüber hinaus erstreckte sich die mitverwirklichte räuberische Erpressung über einen langen Zeitraum, innerhalb dessen der Geschädigte B3 kontinuierlich und massiv bedroht wurde. Weiterhin war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H1 durch die Verwirklichung der Tat eine nicht nur geringe Beute erzielt hat. Nach alledem weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten F1 von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten F1 ab, dass bei einem Erwachsenen von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Auch bei dem Angeklagten F1 käme – bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht – aus denselben rechtlichen Erwägungen wie bei dem Angeklagten H1 (vgl. V. 1. c)) keine Milderung nach § 239a Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Gemäß § 31 Abs. 2 JGG ist auch für die Taten, die den einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.:26 Ls – 729 Js 46/18 – 61/18) und vom xx.xx.xxxx (Az.: 26 Ls – 290 Js 77/16 – 74/16) zugrunde lagen, eine einheitliche Rechtsfolge festzulegen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F1 sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine einheitliche Jugendstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Sie wird dem Unrechtsgehalt der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten F1 gerecht und ermöglicht die erforderliche erzieherische Einwirkung auf dessen Person. 3. Bezüglich des Angeklagten S1 a) Angewandter Strafrahmen Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen der räuberischen Erpressung (§ 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB) ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. aa) Minder schwerer Fall Die Kammer hat zunächst geprüft, ob unter den bereits benannten Voraussetzungen ein minder schwerer Fall gemäß § 249 Abs. 2 StGB vorliegt und dies im Ergebnis verneint. Bei dieser Prüfung lässt sich zugunsten des Angeklagten S1 anführen, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat etwa ein Jahr zurückliegt und der Angeklagte S1 durch die zeitweise erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seines Handelns gespürt hat. Für den Angeklagten S1 lagen als Erstverbüßer vor dem Hintergrund der deutlichen Einschränkungen in der Justizvollzugsanstalt infolge der anhaltenden Covid-19-Pandemie besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs vor. Hinzu kommt, dass die Verhaftung den Angeklagten S1 besonders hart getroffen hat, da die für den xx.xx.xxxx geplante Hochzeit mit seiner Verlobten nicht stattfinden konnte und er infolge der verbüßten Untersuchungshaft seinen Arbeitsplatz verloren hat. Darüber hinaus war strafmildernd sein verhältnismäßig geringfügiger Beitrag zur Tatausführung zu berücksichtigen, welcher sich darin erstreckte, zeitweise das Fahrzeug, in das der Zeuge B3 verbracht und geschlagen wurde, zu führen und die Nutzung seiner Wohnung, in der der Zeuge B3 zeitweise festgehalten wurde, zu gestatten. Außerdem war zugunsten des Angeklagten S1 zu berücksichtigen, dass er sich schon zu einem frühen Verfahrensstadium geständig eingelassen hat und auch im Rahmen seines Geständnisses die Haupttäter belastet hat, ohne dass allerdings die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe des § 46b StGB erfüllt gewesen wären. Denn die Einlassung des Angeklagten S1 erfolgte erst nach Anklageerhebung, was deutlich macht, dass seine Angaben nicht mehr geeignet waren, die bereits angeklagten Tatbeiträge oder Mittäter, die den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannt waren und über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gingen, aufzudecken. Gleichwohl hat die Kammer ihm zugutegehalten, dass er sein Fehlverhalten eingesehen hat. Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung der genannten allgemeinen Umstände nicht derart vom Erscheinungsbild einer „gewöhnlichen“ räuberischen Erpressung ab, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. Gegen den Angeklagten S1 spricht insoweit, dass er zur Verwirklichung mehrerer Straftatbestände Beihilfe geleistet hat. Darüber hinaus erstreckte sich die mitverwirklichte räuberische Erpressung über einen langen Zeitraum, innerhalb dessen der Geschädigte B3 kontinuierlich und massiv bedroht wurde. Weiterhin war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H1 durch die Tat eine nicht nur geringe Beute erlangt hat. Auch der zusätzliche Umstand, dass der Angeklagte S1 lediglich Beihilfe zu der Haupttat der Angeklagten H1 und F1 leistete, und er damit einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) verwirklichte, führt nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten S1 vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in erheblichem Maße zu seinen Gunsten abweicht. bb) Milderung des Strafrahmens Die Kammer hat somit bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S1 den Strafrahmen des § 249 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 255 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – zugrunde gelegt und sodann die vorgeschriebene Milderung gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, womit ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten zur Verfügung stand. b) Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des hiernach zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne die genannten Aspekte erneut gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der bereits vorstehend ausgeführten Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer danach für den Angeklagte S1 auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Danach setzt das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte S1 schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Demnach ist dem Angeklagten S1 eine günstige Sozialprognose zu stellen. Er wird erstmals überhaupt und damit auch erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich bereits die erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft und Verurteilung zu einer in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird, künftig – insbesondere einschlägige – Straftaten auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr zu begehen. Dies gilt umso mehr, als die hier zu beurteilende Tat inzwischen fast ein Jahr zurückliegt, ohne dass der Angeklagte S1 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass sich der Angeklagte zwei Monate und eine Woche in Untersuchungshaft befunden hat. Zudem will der Angeklagte S1 im Juli 2022 seine Hochzeit nachholen und sich gemeinsam mit seiner Verlobten wieder ein (rechtschaffenes) Leben aufbauen. Die Kammer nimmt diese Umstände zum Anlass ihrer Erwartung, dass ihn die Strafe auch ohne Vollstreckung empfindlich treffen wird und ihn von der Begehung weiterer Taten abhalten wird. 4. Bezüglich des Angeklagten T1 a) Angewandter Strafrahmen Die Kammer hat bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten T1 den Strafrahmen des § 263 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – zugrunde gelegt und sodann geprüft, ob von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB durch besondere strafmildernde Umstände, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, abgesehen werden kann, dies aber nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Gesichtspunkte verneint. Die indizielle Bedeutung des verwirklichten Regelbeispiels, also die Vermutung, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, wird in dem vorliegenden Fall nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften könnten, kompensiert. Zugunsten des Angeklagten T1 war dabei zu berücksichtigen, dass er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat, wenn auch die Kammer dieses Geständnis teilweise als widerlegt angesehen hat. Dem Angeklagten T1 war zudem zugutezuhalten, dass er einsichtig war, die Tat glaubhaft bereut und sich bei dem Geschädigten C8 in der Hauptverhandlung persönlich entschuldigt sowie zugesichert hat, ihm den entstandenen Schaden nach Möglichkeit zu ersetzen. Außerdem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Tat mehr als ein Jahr zurückliegt und er durch die gut acht Monate erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seines Handelns gespürt hat. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass erlittene Untersuchungshaft bei Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung ist, weil sie nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird. Für den Angeklagten T1 lagen jedoch vor dem Hintergrund der deutlichen Einschränkungen in der Justizvollzugsanstalt infolge der anhaltenden Covid-19-Pandemie sowie dem Umstand, dass er seit Januar Vater eines neugeborenen Kindes ist, besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs vor, aufgrund derer die Kammer die Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten T1 herangezogen hat. Schließlich war noch strafmildernd der drohende Widerruf der Aussetzung der vom Amtsgericht P1 am xx.xx.xxxx verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten T1 sprach hingegen, dass er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht einschlägig wegen Betrugs, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass er diese Taten teilweise noch als Jugendlicher bzw. Heranwachsender begangen hat. Der Angeklagte T1 hat die Tat im Übrigen unter laufender – wenngleich nicht einschlägiger – Bewährung begangen und ist damit Bewährungsversager. Auch ist er bereits hafterfahren. Auch wenn die Tat rechtlich nicht als Erpressung zu werten war, rief die Täuschung gleichwohl bei dem Geschädigten C8 erhebliche Angst hervor und war für ihn besonders belastend. Darüber hinaus erstreckte sich die Tat für den Geschädigten C8 über einen langen Zeitraum von knapp fünf Monaten. b) Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des hiernach zur Verfügung stehenden Regelstrafrahmens hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne die genannten Aspekte erneut gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der bereits vorstehend ausgeführten Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer danach für den Angeklagte T1 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Gesamtstrafenbildung Gemäß §§ 55 Abs.1, 53, 54 StGB war mit der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N5 vom xx.xx.xxxx (Az.: 14 Ds – 383 Js 186/20 – 793/20) eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, weil der Angeklagte T1 die verfahrensgegenständliche Tat zeitlich vor der unerledigten Verurteilung durch das Amtsgericht N5 vom xx.xx.xxxx begangen hat. Bei der konkreten Bemessung hat die Kammer alsdann die Einsatzstrafe von drei Jahren sechs Monaten, welche die höchste verwirklichte Strafe darstellt, unter zusammenfassender Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen angemessen erhöht und dabei zu Gunsten des Angeklagten T1 zusätzlich den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Taten berücksichtigt. Unter nochmaliger Abwägung der genannten maßgeblichen Strafzumessungsaspekte hat die Kammer daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. 1. Einziehung betreffend den Angeklagten T1 Hinsichtlich des Angeklagten T1 war gemäß §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.900 € anzuordnen. Hat der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht gemäß § 73 Abs. 1 StGB die Einziehung dieser Taterträge an. Soweit die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, ordnet es gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Angeklagte T1 hat durch die unter II. 1. (Taten 2. bis 32. der Anklageschrift) festgestellte Tat rechtswidrig Bargeld in Höhe von 60.900 € in betrügerischer Weise erlangt, die im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen. Da es sich bei dem „Erlangen“ um einen tatsächlichen Vorgang handelt, ist – unabhängig von zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen – schon dann „etwas“ erlangt, wenn es in die Verfügungsgewalt des Täters übergegangen ist und ihm so aus der Tat unmittelbar etwas wirtschaftlich messbar zugutekommt (BGH, NStZ 2009, 2073 m. w. N.). Durch Vollendung der unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellten – durch den Angeklagten T1 allein verübten – Betrugstat hat der Angeklagte T1 über das Bargeld die alleinige Verfügungsgewalt erlangt und sie seinem Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einverleibt. Der erlangte Bargeldbetrag in Höhe von 60.900 € ist nicht mehr im Vermögen des Angeklagten T1 vorhanden. Insofern ist eine Einziehung des Geldes nach § 73 Abs. 1 StGB nicht möglich, so dass stattdessen die Einziehung eines Geldbetrages gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen war, der dem Wert des Erlangten entspricht. Die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB liegen vor, weil der Angeklagte T1 das vom Geschädigten C8 erhaltene Geld inzwischen verbrauchtoder vermischt hat. Eine Einziehung ist im Sinne des § 73c Satz 1 StGB wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich, wenn das Erlangte ununterscheidbar mit anderen Sachen vermischt und aus anderen Gründen nicht möglich, wenn unmittelbar aus der Tat erlangtes Bargeld verbraucht worden ist (vgl. Fischer a.a.O., § 73c Rn. 6 und 7 m.w.N.) Von einer weiteren Einziehung hat die Kammer unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen abgesehen, da der Angeklagte T1 danach keine weiteren Taterträge durch die Tat erlangt hat. Die Einziehung setzt stets voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe aus den rechtswidrigen Taten einen weitergehenden Bargeldbetrag aus den Taten erlangt, was vorliegend hinsichtlich des Angeklagten T1 nicht der Fall war. 2. Einziehung betreffend den Angeklagten H1 a) Hinsichtlich der unter II. 2. festgestellten Taten (Taten 33. bis 39. der Anklageschrift) sowie der unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe (Tat 42. der Anklageschrift) war bezüglich des Angeklagten H1 eine Einziehung nach §§ 73, 73c StGB aus denselben rechtlichen Erwägungen wie unter VI. 1. der Urteilsgründe anzuordnen. Durch Vollendung der unter II. 2. festgestellten Taten des Betrugs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung in drei Fällen hat der Angeklagte H1 über das erlangte Bargeld in Höhe von insgesamt 14.000 € (7.000 € (II. 2. a)) + 4.000 € (II. 2. b)) + 3.000 € (II. 2. c)) die alleinige Verfügungsgewalt erlangt. Zudem hat er durch Vollendung der unter II. 3. festgestellten Tat des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung über einen weiteren Betrag von 1.200 €, mithin insgesamt 15.200 €, die alleinige Verfügungsgewalt erlangt und sie seinem Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einverleibt. Da das konkret erlangte Bargeld nach Verbrauch und Vermischung nicht mehr in dem Vermögen des Angeklagten H1 vorhanden war, hat die Kammer auch insoweit die Einziehung des Geldbetrags gemäß § 73c Satz 1 StGB angeordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht. b) Dabei stand die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Angeklagten H1 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht deshalb im Ermessen der Kammer, weil dieser bei Tatbegehung noch Heranwachsender war, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Auch im Jugendstrafverfahren haben die Einziehungsanordnungen nach §§ 73, 73c StGB zwingenden Charakter, wobei nach der „Härtefallregelung“ des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, inwiefern die Vollstreckung deshalb zu unterbleiben hat, weil sie unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH, NStZ 2021, 679). c) Von einer weiteren Einziehung hat die Kammer unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen abgesehen, da danach keine weiteren Taterträge durch die Tat erlangt wurden. Die Einziehung setzt stets voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe aus den rechtswidrigen Taten einen weitergehenden Bargeldbetrag aus den Taten erlangt, was vorliegend hinsichtlich des Angeklagten H1 nicht der Fall war. 3. Keine Einziehung betreffend den Angeklagten F1 Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte F1 die Tat unter II. 3. der Urteilsgründe betreffend die Vermögensgewalt über einen Betrag in Höhe von 1.200 € erlangt hat, konnte die Kammer – wie bereits oben dargelegt – nicht feststellen, sodass von einer Einziehungsentscheidung abzusehen war. „Erlangt“ ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat; die Annahme mittäterschaftlichen Handelns allein ist nicht ausreichend. 4. Keine Einziehung von Mobiltelefonen Die von der Staatsanwaltschaft beantragte „Einziehung sämtlicher sichergestellter Mobiltelefone“ als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB konnte nicht angeordnet werden. Feststellungen dazu, welche Mobiltelefone die Angeklagten im Einzelnen zur Begehung oder Vorbereitung der festgestellten rechtswidrigen Taten gebraucht haben, konnten nicht getroffen werden. Insoweit ist vor allem zu beachten, dass sich die vorliegend angeordnete und durchgeführte Telefonüberwachung nicht auf die IMEI-Nummern der verwendeten Geräte, sondern ausschließlich auf die Rufnummern der verwendeten SIM-Karten erstreckte. Aufgrund der Möglichkeit, eine SIM-Karte in verschiedenen Mobiltelefonen zu verwenden, kann aus der verwendeten Rufnummer nicht darauf geschlossen werden, welches Gerät bei einzelnen geführten Telefongesprächen jeweils zum Einsatz gekommen ist. VII. Von den weiteren mit der Anklage der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx gegen sie erhobenen Vorwürfen waren die Angeklagten demgegenüber aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 1. Dem Angeklagten H1 vorgeworfene Tat zum Nachteil von G5 und C14 (Tat 40. der Anklageschrift) Dem Angeklagten H1 ist mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx u.a. vorgeworfen worden, am xx.xx.xxxx gegen 21:40 Uhr in P1 sich eines Menschen bemächtigt zu haben, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen, tateinheitlich hierzu versucht zu haben, einen Menschen unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bzw. mit Gewalt gegen eine Person zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zuzufügen. a) Die Staatsanwaltschaft E3 hat ihrer insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage diesbezüglich folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: „40. (Hauptakte) Seit dem xx.xx.xxxx kam es zwischen dem Geschädigten G5 und dem gesondert verfolgten Q5 zu Streitigkeiten, die in diversen wechselseitigen Beleidigungen mündeten. Am xx.xx.xxxx gegen 21:40 Uhr suchten die Zeugen C13 und C14 die O5-Straße in P1 auf und warteten an der dortigen Bushaltestelle auf den gesondert verfolgten Q5, um die Angelegenheit zu klären. Gegen 21:50 Uhr erschien der Angeschuldigte H1 in Begleitung der Angeschuldigten O6 und J1. Der gesondert verfolgte Q5 erschien nicht an der Örtlichkeit. Der Angeschuldigte O6 führte dabei den PKW Opel mit den Kennzeichen xx-xx-xxxx. Der Angeschuldigte H1 forderte nun von dem Zeugen C13 eine „Strafzahlung" in Höhe von 3.500 Euro. Dies begründete er damit, dass der Zeuge auf den Angeschuldigten H1 „nicht gehört" habe. Er drohte dem Zeugen· an, dass er „im Kanal schwimmen" gehe. Nach Angaben des Zeugen C13 war damit gemeint, dass er Strafe zahlen muss, da er selbst versucht habe, mit dem gesondert verfolgten Q5 Kontakt aufzunehmen. Der Angeschuldigte H1 zwang den Zeugen C13 sodann unter Vorhalt eines Messers, in das Fahrzeug des O6 zu steigen. Die Angeschuldigten verschlossen sodann den PKW. Im Fahrzeug eröffnete der Angeschuldigte H1 dem Zeugen C13 erneut, dass er entweder zahlen oder schwimmen solle. Als die Angeschuldigten und die Zeugen am Kanal angekommen waren, band der Angeschuldigte H1 dem Zeugen entsprechend des gemeinsamen Tatplans ein Kabel um den Bauch. Da der Zeuge C13 nicht in den Kanal sprang, äußerte der Angeschuldigte H1 , den Zeugen nun verkaufen zu wollen. Die Angeschuldigten verhandelten in der Zeit, wie viel Geld der Geschädigte bezahlen sollte. Die Angeschuldigten und Zeugen fuhren sodann im PKW des Zeugen C14 zur Anschrift T24 57a in 45468 N5. Dort betraten die Vorgenannten eine Wohnung, wo sich weitere Personen aufhielten. Hierzu gehörte auch der Angeschuldigte F6. Dieser drohte dem Geschädigten C13 Schläge an, falls er nicht zahlen würde. Der Zeuge C13 wurde dann aufgefordert das Badezimmer aufzusuchen, wo sich bereits der Angeschuldigte H1 und ein weiterer unbekannter Täter befanden. Der Angeschuldigte F6 verschloss die Tür und fragte den Zeugen, wieviel Geld er auftreiben könne, was der Zeuge mit 2.000 Euro beantwortete. Im Anschluss verließen der Zeuge C13 zusammen mit den Angeschuldigten H1 , O6 und dem Zeugen C14 die Wohnung. Die Zeugen fuhren nun mit den Angeschuldigten zum Hauptbahnhof P1. Dort sagte der Angeschuldigte H1 noch einmal abschließend entsprechend des gemeinsamen Tatplans, dass die Zeugen morgen um 13:00 Uhr zum Bahnhof kommen sollen und ihm 3.500 Euro geben sollen. Zur Zahlung des geforderten Geldbetrags kam es nicht.“ b) Die Kammer hat insoweit aufgrund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: C13 suchte am xx.xx.xxxx einen vereinbarten Treffpunkt am D3 in P1 auf, wo er erwartete, auf Q5 zu treffen, mit dem es im Vorfeld zu Streitigkeiten gekommen war, die bei dem Treffen beigelegt werden sollten; zu diesem Treffpunkt gefahren wurde C13 von seinem Freund C14 in einem von diesem angemieteten Pkw. Der Angeklagte H1 begab sich ebenfalls in einem Pkw zu diesem Treffpunkt, wobei er nicht von Q5, jedoch von weiteren männlichen Personen, deren Identität nicht geklärt werden konnte, begleitet wurde. Nach einem kurzen Wortwechsel setzte sich C13 zu dem Angeklagten H1 und mehreren seiner Begleiter in deren Pkw, während einer der Begleiter des Angeklagten H1 sich zu C14 in den von ihm geführten Pkw begab. Auf diese Weise fuhren die genannten Personen mit beiden Pkw zu einem nahegelegenen Kanal und stiegen dort aus den Fahrzeugen aus. C13 wurde sodann vom Angeklagten H1 jedenfalls aufgefordert, in den Kanal zu springen. Nachdem C13 sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, begab sich die Gruppe in beiden Pkw – die ebenso wie auf der Fahrt zum Kanal besetzt waren – zu einer Wohnung in N5, wo sich bereits weitere Personen aufhielten. C13 und C14 hielten sich einige Zeit in dieser Wohnung auf, bis sie schließlich wieder gingen. Dabei stand im Raum, dass C13 und/oder C14 eine Geldzahlung erbringen sollten. Zu einer solchen Zahlung kam es in der Folge nicht. Weitere Feststellungen ließen sich in Bezug auf den Anklagevorwurf nicht treffen. c) Der Angeklagte H1 hat sich zu diesem Anklagevorwurf nicht eingelassen. Die unter VII. 1. b) getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen C14, die in diesem Umfang mit den Angaben übereinstimmt, die er selbst sowie der Zeuge C13 der überzeugenden Aussage des Zeugen KHK T25 zufolge diesem gegenüber im Rahmen ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung gemacht haben. Die Kammer ist aufgrund dessen davon überzeugt, dass sich das Geschehen wie dargestellt abgespielt hat. d) Dass sich der Sachverhalt darüber hinausgehend der Anklage entsprechend zugetragen hat, steht demgegenüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. (1) Die Kammer hat insbesondere nicht feststellen können, dass der Angeklagte H1 von den Zeugen C13 und/oder C14 unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen eine unberechtigte Geldzahlung gefordert hätte. Der überzeugenden Aussage des Zeugen KHK T25 zufolge haben die Zeugen C13 und C14 bereits ihm gegenüber insoweit deutlich voneinander abweichende Angaben gemacht, weshalb eine Nachvernehmung beider Zeugen unter Vorhalt der Schilderung des jeweils anderen beabsichtigt gewesen sei, die beide Zeugen sodann jedoch abgelehnt hätten. Der Zeuge KHK T25 hat dazu erklärt, dass der Zeuge C13 ihm gegenüber geschildert habe, dass er an den Angeklagten H1 eine „Strafzahlung“ dafür habe erbringen sollen, dass er gegen dessen Anweisung Kontakt zu Q5 aufgenommen habe. Am Kanal sei er aufgefordert worden, entweder in den Kanal zu springen oder eine Geldsumme zu zahlen. Als er sich geweigert habe, sei der Angeklagte H1 auf die Idee gekommen, ihn zu „verkaufen“. Daraufhin hätten sie sich zu einer Wohnung in N5 begeben, in der ihm damit gedroht worden sei, dass er geschlagen werden würde, wenn er die geforderte Summe nicht zahle. Letztlich hätten er und der Zeuge C14 dem Angeklagten H1 am nächsten Tag eine Summe in Höhe von 3.500 € am Bahnhof P1 übergeben sollen, was sie jedoch nicht getan hätten, ohne dass an sie nochmals Forderungen gerichtet worden wären. Demgegenüber habe der Zeuge C14 nach der Aussage des Zeugen KHK T25 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ihm gegenüber nicht erwähnt, dass bereits am Kanal eine Geldforderung an ihn oder den Zeugen C13 gerichtet worden sei. Stattdessen sei nur die Rede davon gewesen, den Zeugen C13 zu „verkaufen“; in der Wohnung habe daraufhin eine andere der dort anwesenden Personen 3.500 € für ihn geboten. Allerdings hätten sich in der Wohnung auch zwei Personen befunden, die den Zeugen C13 gekannt und den Angeklagten H1 deshalb aufgefordert hätten, sie beide gehen zu lassen, ohne Geld für den Zeugen C13 zu erhalten. Der Angeklagte H1 habe deshalb vom „Verkauf“ des Zeugen C13 Abstand genommen, nun aber eine Zahlung von ihm – dem Zeugen C14 – verlangt, wobei jedoch nichts zu einer etwaigen Geldübergabe vereinbart worden sei; auch bedroht worden sei er nicht. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge C14 stattdessen ausgesagt, dass zunächst überhaupt nicht von Geld die Rede gewesen sei. Am Kanal sei der Zeuge C13 lediglich aufgefordert worden, zu „springen“; schon damit habe die bestehende Streitigkeit beigelegt sein sollen. Eine Geldforderung sei vielmehr erstmals gestellt worden, als er und der Zeuge C13 sich nicht mehr in der Wohnung in N5, sondern bereits mit dem Angeklagten H1 und dessen Begleitern am Hauptbahnhof in P1 befunden hätten. Dort habe eine der ihm zuvor nicht bekannten Personen plötzlich erklärt, dass man den Zeugen C13 bei sich behalten wolle; er selbst habe Geld zahlen sollen, damit der Zeuge C13 gehen dürfe. Abweichend davon hätten sie die anderen jedoch davon überzeugt, sie trotzdem beide sofort ohne eine Zahlung wieder gehen zu lassen. Eigentlich hätten sie dann wegen einer trotzdem von ihnen noch zu erbringenden Zahlung eine Nachricht erhalten sollen, was dann aber nicht geschehen sei. Zu konkreten Handlungen gerade des Angeklagten H1 hat der Zeuge C14 – auch auf mehrfache Nachfrage – keine Angaben machen können. Aufgrund dessen besteht keine Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte H1 die Zeugen unter Anwendung von Drohungen zu nötigen versucht hat, an ihn eine Geldzahlung zu leisten, auf die er keinen Anspruch hatte. Der Zeuge C14 hat in der Hauptverhandlung klar verneint, dass während des Geschehens am Kanal sowie in der Wohnung in N5 Geldforderungen an ihn und den Zeugen C13 gerichtet worden seien. Soweit er nunmehr erstmals behauptet hat, dass er am Hauptbahnhof in P1 aufgefordert worden sei, Geld zu zahlen, damit der Angeklagte C13 mit ihm gehen dürfe, überzeugt auch dies nicht, nachdem unter Zugrundelegung der überzeugenden Aussage des KHK T25 weder er selbst noch der Zeuge C13 bei der Polizei Angaben gemacht haben, die damit in Einklang zu bringen sind. Dabei hat der Zeuge C14 die deutlichen Abweichungen zwischen seiner Aussage in der Hauptverhandlung und seinen früheren Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nicht erklären können. Weitere Feststellungen konnten im Übrigen nicht getroffen werden, nachdem der Zeuge C13 in der Hauptverhandlung umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. (2) Ebenso wenig ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte H1 einen oder beide der Zeugen C13 und C14 eingesperrt, sie auf andere Weise der Freiheit beraubt oder mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung oder Duldung bestimmt hätte. Soweit der Zeuge C14 bei der Polizei – wie vom Zeugen KHK T25 überzeugend wiedergegeben – erklärt hat, dass der Zeuge C13 am Treffpunkt unter Vorhalt eines Messers in das Fahrzeug der anderen Gruppe gezerrt und am Kanal mit einem Kabel gefesselt worden sei, hat er diese Angaben selbst nicht aufrechterhalten. Er hat nunmehr statt dessen ausgesagt, dass der Zeuge C13 jeweils freiwillig in den Pkw ein- und aus diesem ausgestiegen sei, wobei er allenfalls an den Arm gefasst, keineswegs aber „gezerrt“ worden sei; dass dabei ein Messer vorgehalten worden sei, könne er nicht bestätigen. Dem entspricht es, dass der Zeuge KHK T25 erklärt hat, dass der Zeuge C13 ihm gegenüber im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung selbst berichtet habe, jeweils freiwillig in den Pkw eingestiegen zu sein, wobei er auf die ausdrückliche Frage nach einem Messer angegeben habe, ein solches nicht bemerkt zu haben. Davon, dass der Zeuge C13 am Kanal gefesselt worden wäre, vermochte die Beweisaufnahme ebenfalls keine Überzeugung zu begründen. Zwar hat der Zeuge C14 ausgesagt, dass dem Zeugen C13 am Kanal kurzzeitig die Hände mit einem Kabel zusammengebunden worden seien. Demgegenüber hat der Zeuge C13 – den überzeugenden Angaben des Zeugen KHK T25 zufolge – selbst nicht von einer solchen Fesselung berichtet. Statt dessen habe er erklärt, dass ihm im Zusammenhang mit der Aufforderung, in den Kanal zu springen, kurzzeitig – offenbar, damit er im Wasser einen Stromschlag bekomme – ein Kabel um den Bauch gelegt worden sei, ohne dass er sich dagegen gewehrt habe. Unter Zugrundelegung der überzeugenden Angaben des KHK T25 haben die Zeugen C13 und C14 ihm gegenüber nicht angegeben, vom Angeklagten H1 festgehalten worden zu sein. Insbesondere habe der Zeuge C13 nicht angegeben, dass der Angeklagte H1 ihn im Badezimmer eingesperrt habe. Der Angeklagte H1 habe dann zwar geäußert, dass er und der Zeuge C14 in der Wohnung bleiben müssten; eine andere männliche Person habe ihn aber darauf hingewiesen, dass das nur Spaß gewesen sei, woraufhin sie auch zusammen mit dem Angeklagten H1 aus der Wohnung gegangen seien. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen C14 in der Hauptverhandlung, der angegeben hat, dass er von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt des Zeugen C13 im Badezimmer nichts mitbekommen habe, da er auf dem Bett im Schlafzimmer gesessen habe. (3) Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H1 keinen Straftatbestand erfüllt, so dass er insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Da nicht festgestellt werden konnte, dass er unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen eine unberechtigte Geldzahlung von den Zeugen gefordert hätte, kam – entgegen der Anklage der Staatsanwaltschaft – eine Bestrafung wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, 22, 23 StGB oder wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Auch eine Strafbarkeit des Angeklagten H1 wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB oder Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB schied aus, weil weder feststeht, dass der Angeklagte H1 einen oder beide der Zeugen eingesperrt oder sie auf andere Weise der Freiheit beraubt oder sie mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung oder Duldung genötigt hätte. 2. Den Angeklagten H1, F1 und S1 vorgeworfene Tat zum Nachteil des S7 (Tat 41. der Anklageschrift) a) Den Angeklagten H1 , F1 und S1 ist mit der auch insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E3 vom xx.xx.xxxx weiter unter Zugrundelegung des nachfolgenden Sachverhalts vorgeworfen worden, am xx.xx.xxxx gegen 21:40 Uhr in P1 sich eines Menschen bemächtigt zu haben, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen, tateinheitlich hierzu, einen Menschen unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bzw. mit Gewalt gegen eine Person zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten einen Nachteil zuzufügen und tateinheitlich hierzu eine andere Person mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben: „41. (Fallakte 10) Am xx.xx.xxxx verbrachten die Angeschuldigten S1 , J1, F1 und H1 einen bislang nicht abschließend identifizierten Geschädigten mit dem Namen S7 entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans gegen seinen Willen in den Keller des Angeschuldigten S1 auf der Straße E7 97a in N5. Dort hielten die Angeschuldigten den Geschädigten von zirka 17:16 Uhr bis 19 Uhr gegen seinen Willen fest, entkleideten diesen und schlugen ihn, um so an den Besitz der Debitkarte des Geschädigten und dessen Kontoverbindungsdaten zukommen, was ihnen auch gelang. Der Geschädigte erlitt - wie von den Angeschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen - Schmerzen und weinte während der Tatausführung.“ b) Die Kammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: S7 hielt sich am xx.xx.xxxx in der Wohnung des Angeklagten S1 in N5 auf. Dort wurde er zumindest auf den Oberarm geschlagen, wobei sich nicht aufklären ließ, von wem, warum und wie oft er geschlagen wurde. c) Die Angeklagten H1 , F1 und S1 haben sich zu diesem Anklagevorwurf in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen KOK N11 und KHK L7 zu den Angaben, die der Angeklagte S1 ihnen gegenüber im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen gemacht hat. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte S1 erklärt hat, dass ein ihm nicht näher bekannter „S7“ einmal zusammen mit einem E8 und einem T21 zu ihm in die Wohnung gekommen sei, während der früher Angeklagte F6 und auch der Angeklagte F1 bereits bei ihm gewesen seien. Dem S7 sei dann Angst gemacht und er sei auch am Oberarm geschlagen worden, wobei er nicht gesehen habe, von wem er geschlagen worden sei. Möglicherweise sei es um Schulden gegangen, die S7 gehabt haben könnte, wozu er aber nichts wisse. Später seien auch der Angeklagte H1 und der früher Angeklagte Raman J1 bei ihm gewesen, jedoch nach schon ca. fünf Minuten wieder gefahren. Weitere Feststellungen insbesondere zur Täterschaft einer solchen – ggf. gefährlichen – Körperverletzung ließen sich nicht treffen. Die Aussage des Zeugen S7 war - ungeachtet dessen, ob es sich bei ihm überhaupt um den in den aufgezeichneten Telefongesprächen benannten und auch vom Angeklagten S1 gemeinten „S7“ handelt – dazu nicht geeignet, weil dieser – wie die Zeugen KOK N11 und KHK L7 übereinstimmend überzeugend angegeben haben – schon in mehreren polizeilichen Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung trotz zahlreicher Nachfragen und Vorhalte vehement bestritten hat, dass es überhaupt zu einer entsprechenden Tat zu seinem Nachteil gekommen sei. Anhaltspunkte eine andere Person namens „S7“, die stattdessen Geschädigter der angeklagten Tat sein könnte, haben sich nicht ergeben. Auch aus den überwachten Gesprächen des mit dem am xx.xx.xxxx überwachten xx.xx.xxxx Telefonanschlusses xxxxxx mit der Rufnummer xxxx xx xx xx xx getätigten Anrufen ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Tatbeitrag der Angeklagten H1 , F1 und S1 . Zwar erklärt der Angeklagte H1 in einem mit einem unbekannten Gesprächspartner geführten Telefonat, dass „S7“ Schläge bekommen und dieser „geheult“ habe, wobei er auf ausdrückliche Nachfrage auch bestätigt, diesen selbst geschlagen zu haben (vgl. TKÜ:OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx, 22:55:58 Uhr, 22:55:58 Uhr, 17552 (17528)). Dies vermag eine Überzeugung der Kammer an einer entsprechenden Tatbeteiligung des Angeklagten H1 jedoch nicht zu begründen. Insbesondere da weder der Gesprächspartner noch der Kontext des mit diesem geführten Gesprächs bekannt sind, kann nicht ausreichend beurteilt werden, ob der Angeklagte H1 insoweit die Wahrheit gesagt hat, was vor allem deshalb zweifelhaft erscheint, weil der Angeklagte S1 den überzeugenden Angaben der Zeugen KHK L7 und KOK N11 zufolge den Angeklagten H1 gerade nicht als einen der möglichen Täter einer in seiner Wohnung zum Nachteil des „S7“ begangenen Tat benannt, sondern angegeben hat, dass dieser erst später und nur kurz bei ihm gewesen sei. Zu beachten ist insofern auch, dass sich in weiteren überwachten Telefonaten Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Person namens S7 „Scheiße“ erzählt haben soll (TKÜ: OB_21_003_TM_06, 137621, xx.xx.xxxx 17:16:48 Uhr, 17:14:10 Uhr, 17260 (17261)), so dass es sich bei einer zu seinem Nachteil begangenen Körperverletzung um eine Strafe dafür gehandelt haben könnte. Nicht auszuschließen ist deshalb etwa, dass der Angeklagte H1 in dem geschilderten Telefonat mit einer Person spricht, die eine solche Bestrafung in Auftrag gegeben oder jedenfalls erwartet hat und sich der Angeklagte H1 dieser gegenüber nicht nur damit brüstet, dass diese Aktion nunmehr durchgeführt worden sei, sondern seine eigenhändige Beteiligung daran auf Nachfrage – möglicherweise wahrheitswidrig – hervorhebt, um den Gesprächspartner damit zu beeindrucken oder diesem jedenfalls zu gefallen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1Satz 1, § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit, gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG bezüglich der Angeklagten H1 und F1 von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, hat die Kammer unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens keinen Gebrauch gemacht. Ungeachtet der derzeitigen Mittellosigkeit der Angeklagten erscheint es aus erzieherischen Gründen geboten, ihnen auch durch die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verdeutlichen, welche Folgen die von ihnen begangenen Straftaten – bei denen es sich nicht um jugendtypische „gedankenlos“ begangene Taten ohne vorherige Planungen handelte – haben.