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Urteil

31 KLs-722 Js 34/21-9/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2021:0909.31KLS722JS34.21.9.00
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Tenor

Die Angeklagten sind jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig.

Sie werden deshalb jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig. Sie werden deshalb jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. I. (Lebenslauf und persönliche Verhältnisse der Angeklagten) 1. Lebenslauf und persönliche Verhältnisse des Angeklagten L a) Familiärer Hintergrund und Paarbeziehung Der 31-jährige Angeklagte L ist in E geboren hier im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater ist 67 Jahre alt und war als Lastkraftwagenfahrer berufstätig, inzwischen ist er berentet. Seine Mutter ist 60 Jahre alt, bezieht Erwerbsminderungsrente und kümmerte sich um die Haushaltsführung und die Kindererziehung. Der Angeklagte hat drei Geschwister, einen älteren Bruder und eine ältere sowie eine jüngere Schwester. Der Angeklagte L hat eine Lebensgefährtin, mit der er seit dem Jahr 2018 liiert ist. Er hat keine Kinder. b) Schulischer und beruflicher Werdegang sowie Finanzielles In den Jahren von 1996 bis 2000 besuchte der Angeklagte L eine Grundschule, anschließend bis zum Jahr 2006 eine Hauptschule, die er nach Erreichen des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 verließ. Da seine Suche nach einem Ausbildungsplatz zunächst erfolglos blieb, besuchte er bis zum Jahr 2008 eine Berufsschule. Im Jahr 2009 begann er eine Ausbildung zum Kfz-Servicemechaniker, die er in der Folge erfolgreich abschloss. Hiernach absolvierte er eine Umschulung im Bereich Autoglaseinbau. In den Jahren 2012 bis 2015 war er in diesem Bereich bei der Firma „Scheibenkönig“ berufstätig. Anschließend war er von 2015 bis 2017 auf Montage tätig. Seit dem Jahr 2017 arbeitet der Angeklagte bei U, wo er nunmehr unbefristet in Vollzeit angestellt ist. Er verdient monatlich etwa 2000 Euro brutto. c) Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum Bei dem Angeklagten bestanden und bestehen keine psychischen Auffälligkeiten. Ernsthafte Erkrankungen, Verletzungen mit Kopfbeteiligung oder Verletzungen mit neurologischer Folge hat er nicht erlitten. Eine Alkohol- und/oder Betäubungsmittelproblematik besteht bei dem Angeklagten L nicht. Er konsumiert keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol im Übermaß. d) Vorstrafen Strafrechtlich ist der Angeklagte L bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 04.07.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (Az. 2 Cs – 332 Js 720/17 – 248/17), rechtskräftig seit dem 25.07.2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24.05.2018 fest und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Am 04.12.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (Az. 2 Cs – 382 Js 1800/17 – 466/17), rechtskräftig seit dem 23.12.2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22.02.2019 fest. Am 19.06.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel (Az. 244 Cs 9231 Js 6789/18) rechtskräftig seit dem 12.07.2018, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 11.01.2020 fest. Am 07.05.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (Az. 2 Ds – 331 Js 506/18 – 495/18), rechtskräftig seit dem 15.05.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Am 15.10.2019, rechtskräftig seit dem 26.10.2019, bildete das Amtsgericht Kassel (Az. 244 Cs 9231 Js 6789/18) aus den Strafen, die mit den vorgenannten Entscheidungen vom 19.06.2018 und vom 07.05.2019 gegen den Angeklagten L festgesetzt worden waren, eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 45,00 Euro, wobei die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrecht erhalten wurde. Am 13.11.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Kamen (Az. 4 Ds – 923 Js 996/18 – 436/18), rechtskräftig seit dem 21.11.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ferner eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20.11.2020 festgesetzt. Die auf zwei Jahre festgesetzt Bewährungszeit läuft bis zum 20.11.2021. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (Az. 92 Ls – 593 Js 250/18 – 6/19) am 14.01.2020, rechtskräftig seit dem 22.01.2020, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Körperverletzung und versuchtem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit läuft bis zum 21.01.2023. 2. Lebenslauf und persönliche Verhältnisse des Angeklagten N a) Familiärer Hintergrund und Paarbeziehung Der 31-jährige Angeklagte N wurde im L1 geboren und reiste im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Deutschland ein. Er hat einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, die ebenfalls in Deutschland leben. Seine Schwester ist verheiratet und hat zwei Kinder. Zu seinen Eltern steht er nach wie vor in Kontakt. Der Angeklagte N hat eine Lebensgefährtin, mit der er seit sechs Jahren liiert ist. Aus der Beziehung ist eine Tochter hervorgegangen. Der Angeklagte hat zudem einen Sohn, der aus einer früheren Beziehung, welche dreieinhalb Jahre Bestand hatte, hervorgegangen ist. Seit dem Jahr 2002 boxt er und beschäftigt sich intensiv mit diesem Sport. b) Schulischer und beruflicher Werdegang sowie Finanzielles Der Angeklagte N besuchte regelkonform einen Kindergarten und eine Grundschule, sodann wechselte er auf eine Sekundarschule und erreichte den Realschulabschluss. Anschließend versuchte er zunächst, das Abitur zu erreichen, brach die Schule jedoch nach der elften Klasse ab, da er eine Bäckerlehre begann. Hierzu war er von seinen Eltern motiviert worden. Die Lehre brach er jedoch bereits nach kurzer Zeit ab, da er keinen Gefallen an der Tätigkeit fand. In der Folge – im Zeitraum von 2010 bis 2013 – machte er sich selbstständig mit dem Betrieb einer Pizzeria. In diesem Zeitraum wurde der Sohn des Angeklagten N geboren, was den Angeklagten dazu veranlasste, sich beruflich zurückzuziehen und sich vermehrt um seine damalige Lebensgefährtin und seinen Sohn zu kümmern. Er war damit überfordert, die berufliche Selbstständigkeit und seine familiären Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Währen der bestehenden beruflichen Schwierigkeiten widmete er sich in diesem Zeitraum vermehrt seinem Hobby, dem Boxen. In der Folge unternahm er den Versuch, erneut eine schulische Ausbildung zu absolvieren und besuchte ein Berufskolleg in E1 mit dem Schwerpunkt Informatik und „IT“. Der Umgang mit aus der vorangegangenen Selbstständigkeit entstandenen Schulden bereitete ihm sodann jedoch derart große Schwierigkeiten, dass er den Besuch der Berufsschule abbrach und sich fortan ausschließlich auf das Boxen konzentrierte. Seine Bemühungen, eine Festanstellung zu finden, blieben erfolglos. Er ging in der Folgezeit vereinzelt Gelegenheitsjobs nach, beispielsweise in Bauunternehmen oder, vor allem zuletzt, bei Sicherheitsdiensten. Im Wesentlichen bestritt er seinen Lebensunterhalt aber durch Sozialleistungen. c) Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum Bei dem Angeklagten bestanden und bestehen keine psychischen Auffälligkeiten. Ernsthafte Erkrankungen, Verletzungen mit Kopfbeteiligung oder Verletzungen mit neurologischer Folge hat er nicht erlitten. Eine Alkohol- und/oder Betäubungsmittelproblematik besteht bei dem Angeklagten N nicht. Er konsumiert keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol im Übermaß. d) Vorstrafen Strafrechtlich ist der Angeklagte N bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 19.09.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 411 Cs – 40 Js 8079/18 – 298/18), rechtskräftig seit dem 08.02.2019, wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 3. Lebenslauf und persönliche Verhältnisse des Angeklagten N1 a) Familiärer Hintergrund und Paarbeziehung Der 24-jährige Angeklagte N1 wurde im L1 geboren und kam im Alter von einem Jahr mit seiner Familie nach Deutschland. Er hat einen älteren und einen jüngeren Bruder. Zu seinen Eltern steht er nach wie vor in Kontakt. Der Angeklagte ist seit etwa sechs Jahren verheiratet. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus dem L1 und lebt seit etwa fünf Jahren in Deutschland. Der Angeklagte hat noch keine Kinder, seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedoch in der achten Woche schwanger. b) Schulischer und beruflicher Werdegang sowie Finanzielles Der Angeklagte N1 besuchte regelkonform die Grundschule und anschließend eine Hauptschule, die er mit dem Abgangszeugnis nach der zehnten Klasse verließ. Anschließend begann er eine Lehre zum Bäcker, wo er im zweiten Lehrjahr seine jetzige Ehefrau kennenlernte. In der ihn ausbildenden Bäckerei hatte er schon während der Schulzeit als Aushilfskraft gearbeitet. Um mehr Geld verdienen zu können, um ein Visum für seine jetzige Ehefrau beantragen zu können, brach er seine Ausbildung im Jahr 2015 ab und arbeitete anschließend etwa ein Jahr lang als Verkäufer in einer Bäckerei. Er konnte die Voraussetzungen für die Visumserteilung zugunsten seiner jetzigen Ehefrau erfüllen, so dass sie zu ihm nach Deutschland reisen konnte. Seit über einem Jahr arbeitet der Angeklagte nunmehr in einem Lager, inzwischen als Gruppenleiter, und verdient monatlich etwa 2.000 Euro brutto. Sein Arbeitsvertrag ist unbefristet. c) Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum Bei dem Angeklagten bestanden und bestehen keine psychischen Auffälligkeiten. Ernsthafte Erkrankungen, Verletzungen mit Kopfbeteiligung oder Verletzungen mit neurologischer Folge hat er nicht erlitten. Eine Alkohol- und/oder Betäubungsmittelproblematik besteht bei dem Angeklagten N1 nicht. Er konsumiert keine Betäubungsmittel und keinen Alkohol im Übermaß. d) Vorstrafen Der Angeklagte N1 ist nicht vorbestraft. II. (Feststellungen) 1. Das der Verurteilung zugrunde liegende Tatgeschehen Am 02.02.2021 kamen die Angeklagten, die sich aus einem gemeinsamen Boxverein kennen, wobei die Angeklagten N/N1 zudem Cousins sind, überein, gemeinsam und arbeitsteilig in das Haus des Herrn T an der Anschrift C xx, xx N2, einzudringen, um dort stehlenswerte Gegenstände – insbesondere Geld und Gold – zu entwenden, anschließend unter sich aufzuteilen und sodann jeweils für sich zu behalten oder gewinnbringend zu veräußern. Jedenfalls einer der Angeklagten hatte zuvor auf nicht aufklärbare Weise den Hinweis erhalten, dass sich in einem Tresor im Haus des Herrn T Gold von erheblichem Wert befinde. Tatsächlich bewahrte Herr T am Tattag Goldbarren im Wert von 10.000 Euro in einem Tresor in seinem Haus auf. Herr T ist und war im Zeitpunkt 71 Jahre alt. Die drei Angeklagten verabredeten sich dem gemeinsamen Tatplan entsprechend für den Abend des 02.02.2021 und fuhren am späten Abend gemeinsam zu dem Haus des Herrn T, das ein Einfamilienhaus ist und an einer Straßenecke liegt. Um sich Zutritt zu dem Haus verschaffen zu können, hatte der Angeklagte N dem gemeinsamen Tatplan entsprechend einen Nothammer und der Angeklagte L einen Schraubendreher dabei. Dies entsprach dem zuvor gemeinsam von allen drei Angeklagten geschlossenen Tatplan. Die Angeklagten N und L führten ferner jeweils eine Rolle Paketband mit sich, da sie es zumindest für möglich hielten, dass der Bewohner des Hauses – Herr T – im Haus anwesend sein würde und überwältigt werden müsste, wobei das Klebeband dann gegebenenfalls zu dessen Fesselung und Knebelung verwendet werden sollte, um das Haus in Ruhe durchsuchen zu können. Der Angeklagte N führte ferner ohne Wissen der Mitangeklagten in der oberen Tasche seiner häufig auch bei seiner früheren Arbeit bei einem Sicherheitsdienst getragenen Jacke eine noch versiegelte Dose CS-Reizgas „BLIZZARD CS 9000“ mit sich, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum seit Ablauf des Monats Juni 2016 überschritten war. Der Angeklagte N, der das Spray, welches sich nur zufällig noch in seiner Jackentasche befand, noch nie benutzt hatte, ging aufgrund des lange zurückliegenden Erwerbs und des längst verstrichenen Mindesthaltbarkeitsdatums davon aus, dass es nicht mehr zum abwehrenden Einsatz gegen Menschen geeignet war und keine Wirkung mehr entfalten würde, die Menschen körperlich beeinträchtigen würde und somit geeignet wäre, geleisteten oder erwarteten Widerstand von Menschen zu unterbinden. Die Angeklagten beobachteten absprachegemäß zunächst das Haus des Herrn T und die Umgebung auf der Straße und warteten darauf, dass auf der Straße kein Betrieb mehr herrschen würde. Herr T war gegen 23:30 Uhr zu Bett gegangen und hatte ungefähr zu dieser Zeit sämtliche Lichter in seinem Haus gelöscht. Als es nach etwa eineinhalb Stunden begann, zu regnen, entschlossen die Angeklagten, nunmehr entsprechend des gefassten Tatplans in das Haus einzudringen. Wie zuvor besprochen begaben sich die Angeklagten L und N zu der Terrasse hinter dem Haus, um die Terrassentür aufzubrechen und in das Haus zu gelangen. Der Angeklagte N1 hatte, dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend, zunächst die Aufgabe, die Umgebung zu beobachten und die Angeklagten L und N gegebenenfalls vor Entdeckung zu warnen. Später sollte auch er sich in das Haus begeben. Er betrat das Grundstück des Herrn T daher zunächst nicht, sondern beobachtete die Umgebung. Die Angeklagten handelten fortan in der Absicht, entsprechend der zwischen ihnen getroffenen Absprache, arbeitsteilig mit dem Willen, die Tatbeiträge der jeweils anderen sich selbst zurechnen zu lassen, vorzugehen. Die Angeklagten L und N versuchten, die Terrassentür zu öffnen. Hierzu schlug einer von ihnen – in Ausführung des gemeinsamen Tatplans – mittels des von dem Angeklagten N mitgeführten Nothammers ein Loch in die Terrassentür, die eine Dreifachverglasung aufwies, wobei sie die Entstehung eines nicht unerheblichen Sachschadens an der Terrassentür billigend in Kauf nahmen. Hierauf konnte einer der beiden Angeklagten durch das entstandene Loch hindurchgreifen und die Terrassentür öffnen. Durch das klirrende Geräusch des zerbrechenden Glases wurde Herr T wach. Der im gegenüber der Terrasse des Herrn T liegenden Haus wohnende Herr W, der noch nicht geschlafen hatte, hörte ebenfalls das klirrende Geräusch des zerbrechenden Glases und begab sich auf seinen Balkon, um der Ursache des Geräuschs auf den Grund zu gehen. Die Angeklagten L und N betraten nun, wie geplant, durch die Terrassentür das Haus des Herrn T. Im Haus schalteten sie kein Licht ein, sondern leuchteten sich mit mitgeführten Taschenlampen den Weg. Den Schein dieser Taschenlampen sah Herr W von dem gegenüber liegenden Balkon aus und ging zutreffend von einem Einbruchsversuch in das Haus seines Nachbarn aus. Er rief kurze Zeit später die Polizei an, informierte diese über seine Beobachtungen und bat die Polizei, Beamte zum Haus des Herrn T zu schicken. Der Angeklagte N1 begab sich nur kurze Zeit, nachdem die anderen beiden Angeklagten das Haus des Herrn T betreten hatten, wie zuvor zwischen den Angeklagten besprochen, ebenfalls zu dem Haus des Herrn T. Er kletterte über den Gartenzaun und betrat das Haus durch die Terrassentür, wobei er auf die am Boden liegenden Glasscherben trat, was Herr W von seinem Balkon aus sehen und hören konnte. Die Angeklagten L und N hatten sich in der Zwischenzeit in das Schlafzimmer des Herrn T begeben, wo sie diesen noch auf dem Bett sitzend antrafen. Herr T war im Begriff, aufzustehen, als die beiden Angeklagten das Schlafzimmer betraten. Einer der beiden drückte Herrn T zurück auf das Bett. Jedenfalls einer der beiden Angeklagten fragte Herrn T, wo im Haus er Geld und Gold aufbewahren würde und wo sich sein Tresor befinde. Herr T erwiderte hierauf lediglich, dass er Rentner sei und verriet den Aufenthaltsort des Tresorschlüssels nicht. Kurze Zeit, nachdem die Angeklagten L und N das Schlafzimmer betreten hatten, betrat auch der Angeklagte N1 das Schlafzimmer. Als nun alle drei Angeklagten im Schlafzimmer anwesend waren, begann einer von ihnen, Herrn T mit dem mitgeführten Paketband die Hände zu fesseln und den Mund zuzukleben, um anschließend gemeinsam mit den anderen Angeklagten, von Herrn T ungestört, das Haus nach Geld und Wertgegenständen durchsuchen zu können und einen möglichen Widerstand des Herrn T hiergegen von vornherein zu unterbinden. Unmittelbar bevor ihm die Hände gefesselt wurden, fragte jedenfalls einer der Angeklagten Herrn T, wo sich seine Geldbörse befinde. Herr T teilte mit, dass diese im Arbeitszimmer auf seinem Schreibtisch liege. Sodann teilten die Angeklagten sich auf, zwei von ihnen – unter diesen der Angeklagte L – verließen das Schlafzimmer, um die Geldbörse des Herrn T an sich zu nehmen und das Haus weiter nach Geld, Gold und dem Tresor zu durchsuchen. Einer der Angeklagten verblieb durchgehend, bis zur späteren Flucht vor der Polizei, im Schlafzimmer bei Herrn T und bewachte ihn. Sofern es nicht – wofür vieles spricht – von vornherein vom gemeinsamen Tatplan aller drei Angeklagten – also auch von der Vorstellung des Angeklagten N1 – umfasst gewesen sein sollte, den Bewohner des Hauses – Herrn T – mit Klebeband zu fesseln und ihm den Mund zuzukleben, so billigten alle Angeklagten die Fesselung und das Zukleben des Mundes spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen und machten sie zur Grundlage ihres weiteren arbeitsteiligen Vorgehens, um einen Widerstand des Herrn T gegen die geplant Wegnahme von Wertgegenständen und Geld von vornherein zu unterbinden. Der Angeklagte L fand die Geldbörse des Herrn T, in der sich Bargeld in Höhe von 90 Euro befand. Er nahm – in Ausführung des gemeinsamen Tatplans – das Bargeld aus der Geldbörse, steckte es in seine Kleidung und verstaute die Geldbörse in dem von ihm mitgeführten Rucksack. Zudem nahm er – ebenfalls in Ausführung des gemeinsamen Tatplans – eine analoge Kamera der Marke Leica sowie zwei Packungen Zigaretten an sich und stecke diese ebenfalls in den von ihm mitgeführten Rucksack. Die Kamera hatte im Zeitpunkt ihrer Anschaffung einen Wert von zumindest 1.000 Euro. Er und der weitere Mitangeklagte, der das Schlafzimmer des Herrn T verlassen hatte, durchsuchten die Räume, die sie betraten, nach weiteren stehlenswerten Gegenständen und insbesondere nach dem Tresorschlüssel. Diesen fanden sie, da Herr T den Aufbewahrungsort des Schlüssels auch auf erneute Nachfrage nicht verriet, jedoch nicht. Nach wenigen Minuten traf die gegen 01:30 Uhr von Herrn W gerufene Polizei am Haus des Herrn T ein. Die Angeklagten nahmen das Blaulicht der Polizeiwagen auf der Straße wahr und flohen einige wenige Minuten, nachdem sie das Haus zur Durchführung des Überfalls betreten hatten, aus dem Haus. Der Angeklagte L hatte dabei tatplangemäß seinen Rucksack, der unter anderem das Diebesgut enthielt, bei sich. Nachdem die Angeklagten aus seinem Haus geflohen waren, begab sich Herr T in die Küche seines Hauses, wo es ihm gelang, sich selbst mittels einer Schere von dem Paketband um seine Hände und anschließend von dem über seinem Mund zu befreien. Dem Angeklagten N1 gelang es, ohne Entdeckung durch die Polizei vom Tatort zu entkommen. Der Angeklagte N konnte unmittelbar nach Verlassen des Hauses des Herrn T, noch im Bereich der dazugehörigen Garageneinfahrt, von den eintreffenden Polizeibeamten festgenommen werden. Der Angeklagte L rannte weiter die Straße entlang davon. Er passierte die H-Straße xx, wo er seinen Rucksack fallen ließ, der am nächsten Morgen gefunden und von Kräften der Polizeibehörde sichergestellt wurde. Der Angeklagte L konnte schließlich unter Zuhilfenahme eines Personenspürhundes noch in unmittelbarer Tatortnähe, im Garten des Hauses an der L2- Straße xx, gefunden und festgenommen werden. Die Reparaturkosten für den Schaden an der eingeschlagenen Terrassentür beliefen sich auf 1.300 Euro. Sie wurden Herrn T von seiner Versicherung erstattet. Die entwendete Geldbörse, das entwendete Bargeld und die entwendete Leica Kamera wurden noch in der Tatnacht von Kräften der Polizeibehörde sichergestellt und wurden im Nachgang an Herrn T zurückgegeben. 2. Die Verantwortlichkeit der Angeklagten Die Angeklagten waren im Tatzeitpunkt jeweils uneingeschränkt schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 3. Nachtatgeschehen – Aufklärungshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich Gegen die Angeklagten L und N wurde nach ihrer Festnahme Untersuchungshaft angeordnet und vollstreckt. Nach einer Woche signalisierte der Angeklagte L Aussagebereitschaft und wurde von KHK G ausgeantwortet. Im Rahmen seiner Vernehmung benannte er insbesondere den Angeklagten N1 als dritten Mittäter. Der Angeklagte N1 war den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, es bestand keinerlei Verdacht gegen ihn und keine Spur, die auf ihn als den dritten Beteiligten an der vorliegenden Tat hindeutete. Insbesondere hatte der Angeklagte N den dritten Mittäter nicht benannt. Die Benennung durch den Angeklagten L trug erheblich zu der Ermittlung des Angeklagten N1 als dritten Mittäter der vorliegenden Tat und somit zur Aufklärung des Sachverhalts weit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus bei. Nachdem ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war, stellte sich der Angeklagte N1 den Ermittlungsbehörden und räumte seine Tatbeteiligung entsprechend der Darstellung unter Ziffer III. 2. a) cc) der Urteilsgründe ein. Sämtliche unmittelbar am Tatort anwesenden Tatbeteiligten waren der Ermittlungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt. Seine Angabe, dass Tippgeber bezüglich des im Haus des Herrn T aufbewahrten Goldes ein Enkelkind des Herrn T gewesen sei, hat sich als falsch erwiesen. In der laufenden Hauptverhandlung, am Ende der Zeugenvernehmung des Herrn T, haben alle Angeklagten Herrn T einen Geldbetrag in Höhe von jeweils 1.000 Euro, mithin insgesamt 3.000 Euro, als Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld gezahlt. Auch haben sie sich nachdrücklich für die Tatbegehung entschuldigt. Herr T hat die Entschuldigung und die übergebenen Geldbeträge samt zugrunde liegenden Verwendungszweck jeweils akzeptiert. III. (Beweiswürdigung) 1. Feststellungen zu Ziffer I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den jeweils glaubhaften Angaben zu ihrer Person in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den jeweiligen Vorstrafen der Angeklagten beruhen bezüglich des Angeklagten L auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 20.07.2021 und bezüglich der Angeklagten N/N1 auf dem jeweiligen Bundeszentralregisterauszug vom 27.07.2021. Die Angeklagten haben die sie betreffenden Bundeszentralregisterauszüge jeweils als zutreffend anerkannt. 2. Feststellungen zu Ziffer II. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zu dem Tatgeschehen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte sowie der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismittel. a) Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben jeweils eingeräumt, in das Haus des Zeugen T eingedrungen zu sein, um dort – einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend – insbesondere Geld und Gold aus einem Tresor zu entwenden. Der ursprünglich gefasste Tatplan habe ein arbeitsteiliges Vorgehen vorgesehen, der Angeklagte N1 habe nur „Schmiere stehen“ sollen. Er habe dann jedoch – so nach allen Einlassungen der Angeklagten – doch das Haus betreten. Alle Angeklagten haben bestritten, dass jeweils sie den Zeugen T gefesselt hätten oder bei der Fesselung durch einen der Mitangeklagten anwesend gewesen seien. Im Einzelnen haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen: aa) Einlassung L Der Angeklagte L hat erklärt, der Hinweis auf stehlenswerte Vermögenswerte im Haus des Zeugen T und die Idee, den Einbruch auszuüben, seien von dem Angeklagten N an ihn herangetragen worden. Er kenne die Angeklagten N/N1 aus dem in der Vergangenheit gemeinsam besuchten Boxverein. Am 02.02.2021 habe der Angeklagte N ihn angerufen und sich mit ihm verabredet. Er – der Angeklagte L – habe sich sodann in der Nähe seiner Wohnung mit den Angeklagten N/N1 getroffen, und der Angeklagte N habe ihm und dem Angeklagten N1 den Plan, in das Haus des Zeugen T einzubrechen, vorgestellt. Der Plan habe vorgesehen, dass die Angeklagten zu dritt zunächst zu der Anschrift des Zeugen T fahren, um die örtliche Umgebung in Augenschein zu nehmen und die beste Möglichkeit, sich Zutritt zu dem Haus zu verschaffen, ausfindig zu machen. Der Angeklagte N habe mitgeteilt, dass er erwarte, einen erheblichen Betrag an Bargeld aus dem Haus entwendenden zu können. Der Angeklagte N1 habe vor dem Haus stehen, die Umgebung beobachten und die beiden anderen Angeklagten vor einer gegebenenfalls drohenden Gefahr der Entdeckung warnen sollen. Sodann hätten sie sich zur Umsetzung dieses Plans gegen 23:30 Uhr – ein bis zwei Stunden vor dem Einstieg in das Haus – zu der Anschrift des Zeugen T begeben, hätten die Umgebung in Augenschein genommen und insbesondere das Haus des Zeugen T beobachtet und über die beste Einstiegsmöglichkeit nachgedacht. Er – der Angeklagte L – habe einen Rucksack sowie ein Brecheisen, Handschuhe, eine Maske und einen Schraubenzieher bei sich geführt. In dem Haus des Zeugen T hätte kein Licht gebrannt, sie – die drei Angeklagten – hätten gedacht, dass sich niemand in dem Haus befinde. Ein bis zwei Stunden später habe es begonnen, zu regnen, woraufhin sie entschieden hätten, jetzt in das Haus einzusteigen. Sie hätten sich entschieden, hierfür die Terrassentür aufzuhebeln. Er – der Angeklagte L – habe dies etwa fünf bis zehn Minuten lang erfolglos versucht. Sodann habe der Angeklagte N mit einem von ihm – N – mitgeführten Nothammer ein Loch in die Terrassentür geschlagen. Er – der Angeklagte L – habe sodann durch das Loch hindurch gegriffen und die Tür geöffnet. Gemeinsam mit dem Angeklagten N habe er das Haus betreten. Nachdem sie nur zwei bis drei Meter in dem Haus gegangen wären, sei ihnen der Zeuge T entgegen gekommen. Sie hätten den Zeugen T aufgefordert, ruhig zu bleiben und ihm versichert, dass „nichts passieren“ werde. Sie hätten ihn in sein Schlafzimmer „geschoben“ und auf sein Bett gesetzt. Dann hätten sie ihn gefragt, ob er Bargeld im Haus aufbewahre. Der Zeuge T habe geantwortet, dass er seine Geldbörse im Wohnzimmer aufbewahre. Er – der Angeklagte L – habe sich dann in verschiedene Räume des Hauses begeben, um diese zu durchsuchen und die Geldbörse zu finden. Der Angeklagte N sei alleine bei dem Zeugen T verblieben, er wisse nicht, was der Angeklagte N in der Folge getan hätte. Etwa drei bis vier Minuten, nachdem er und der Angeklagte N das Haus betreten hätten und er im Begriff gewesen sei, die Zimmer zu durchsuchen, sei ihm der Angeklagte N1 in einem der Räume begegnet. Er habe dann gemeinsam mit dem Angeklagten N1 ein Zimmer durchsucht, danach hätten sie sich innerhalb des Hauses getrennt. Ob und gegebenenfalls was der Angeklagte N1 mit dem Angeklagten N in dem Haus des Zeugen T besprochen habe, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, ob und gegebenenfalls was die Angeklagten N/N1 mit dem Zeugen T besprochen hätten. Nach wenigen weiteren Minuten sei ihm der Angeklagte N1 erneut begegnet und habe gerufen, dass vor dem Haus „Blaulicht“ zu sehen sei, woraufhin beide weggerannt seien. Er habe nicht mitbekommen, dass der Zeuge T gefesselt worden sei, er habe davon auch bei seiner Festnahme noch nichts erfahren, sondern erst nach seiner Festnahme davon gelesen. Er – der Angeklagte L – habe vor Verlassen des Hauses die Geldbörse des Zeugen T und eine Fotokamera in den von ihm mitgeführten Rucksack gesteckt und damit das Haus verlassen. Nachdem er aus dem Haus gerannt sei, sei er in unmittelbarer Tatortnähe festgenommen worden. bb) Einlassung N Der Angeklagte N hat erklärt, der Hinweis auf stehlenswerte Vermögenswerte – in Form von Gold, das in einem Tresor aufbewahrt werde – im Haus des Zeugen T und die Idee, den Einbruch auszuüben, seien von dem Angeklagten L an ihn herangetragen worden. Am 02.02.2021 sei er von dem Angeklagten L angerufen worden, der zuvor seine Mobilfunknummer von einem gemeinsamen Bekannten aus dem Boxverein – dem Zeugen C1 – erfragt hätte. Der Angeklagte L habe ihm mitgeteilt, ihn dringend sprechen zu wollen und um einen Rückruf gebeten. Bei diesem Rückruf habe er ihm mitgeteilt, dass er ihn dringend treffen wolle, wobei er – der Angeklagte N – eine weitere, verlässliche Person mitbringen solle. Er – der Angeklagte N – habe daraufhin seinen Cousin – den Angeklagten N1 – angerufen und gesagt, dass er ihn abhole, damit dieser ihn zu dem Treffen mit dem Angeklagten L begleiten könne, wozu der Angeklagte N1 bereit gewesen sei. Er – der Angeklagte N – habe geahnt, dass es bei dem Treffen um den Plan eines Einbruchs gehen werde, da der Angeklagte L ihn etwa ein halbes Jahr zuvor auf entsprechendes angesprochen hätte. Er und der Angeklagte N1 hätten den Angeklagten L sodann an einer Shell-Tankstelle getroffen, wo der Angeklagte L seinen Plan vorgestellt hätte. Er habe berichtet, dass im Haus des Zeugen T in einem Tresor Gold gelagert sei. Der Schlüssel für diesen Tresor sei nur an diesem Tag im Haus und werde ansonsten in einem Bankschließfach aufbewahrt. Es sei jedoch nicht darüber gesprochen worden, ob der Bewohner des Hauses – der Zeuge T – an diesem Tag ebenfalls im Haus anwesend sein würde. Der Angeklagte L habe eine Quelle gehabt, die genau Bescheid gewusst hätte und den Angeklagten L über die Räumlichkeit im Haus des Zeugen T informiert habe, auch darüber, an welchen Tagen der Tresorschlüssel in dem Haus aufzufinden sei. Der Angeklagte L habe ferner berichtet, dass seine „Quelle“ eine Beteiligung in Höhe von 50 % der Einbruchsbeute wünschen würde, womit er – der Angeklagte L – nicht einverstanden gewesen sei. Die drei Angeklagten hätten sich darauf geeinigt, den Plan des Angeklagten L umzusetzen. Um 20 Uhr hätten sie sich bei dem Angeklagten L verabredet und seien gemeinsam zu dem Haus des Zeugen T gefahren. An der Anschrift des Zeugen T angekommen, hätten sie zunächst die Umgebung abgefahren, bevor sie vor dem Haus des Zeugen T geparkt hätten und der Angeklagte L ihm und dem Angeklagten N1 den Blick auf die Terrassentür des Hauses gezeigt habe. Er und der Angeklagte L seien ausgestiegen und über die Einfahrt vom Nachbarhaus aus über den Zaun auf das Grundstück des Zeugen T gesprungen. Der Angeklagte L habe sodann mit einer Taschenlampe durch die Terrassentür und durch andere Fenster geleuchtet, im Haus sei alles dunkel gewesen. Sie seien dann zurück zum Auto gegangen, hätten dieses an einer Kreuzung abgestellt und gewartet, bis niemand mehr auf der Straße unterwegs gewesen sei. Nach etwa eineinhalb bis zwei Stunden habe es begonnen, zu regnen und der Angeklagte L habe vorgeschlagen, nun in das Haus einzusteigen. Er – der Angeklagte N – und der Angeklagte L wären erneut über den Zaun auf das Grundstück des Zeugen T gelangt. Der Angeklagte N1 habe zunächst „Schmiere stehen“ und später nachkommen sollen. Der Angeklagte L habe einen Rucksack mit Werkzeug mit sich geführt. Der Angeklagte L hätte versucht, mit einer Brechstange und einem Schraubendreher die Terrassentür zu öffnen, was ihm nicht gelungen sei. Der Angeklagte N habe sodann mittels eines Nothammers die Scheibe der Terrassentür eingeschlagen. Nachdem es ihm gelungen war, ein Loch in die Scheibe zu schlagen, habe der Angeklagte L durch das Loch in der Tür hindurch gegriffen, die Tür geöffnet und das Haus betreten. Er – der Angeklagte N – sei ihm gefolgt. Der Angeklagte L sei sofort gezielt zu dem Schlafzimmer des Hauses gegangen. Er – der Angeklagte N – habe sich in den Räumen umgeschaut und sie „ein bisschen“ durchwühlt auf der Suche nach dem Tresorschlüssel. Als er das Schlafzimmer passiert habe, habe er gesehen, dass sich darin der Zeuge T befunden habe, dieser sei gefesselt und geknebelt gewesen. Der Angeklagte L habe ihm Klebeband übergeben, welches er eingesteckt habe. Später sei der Angeklagte N1 erschienen und habe geschrien, dass die Polizei eingetroffen sei. Er – der Angeklagte N – selbst habe nicht mit dem Zeugen T gesprochen und nichts aus dem Haus entwendet. Erst bei der Festnahme habe er erfahren, dass der Angeklagte L Gegenstände aus dem Haus des Zeugen T entwendet hätte. Er – der Angeklagte N – habe während der Tat ohne Wissen der Mitangeklagten ein CS-Reizgasspray in der oberen Tasche seiner auch auf der früheren Arbeit bei einem Sicherheitsdienst getragenen Jacke bei sich gehabt. Dies sei ihm zunächst gar nicht so bewusst gewesen. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das Spray leer und zudem „uralt“ gewesen sei. Deshalb und weil das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits seit vielen Jahren überschritten sei, habe er es nicht in dem Bewusstsein bei sich geführt, dass es mit einer gesundheitsgefährdenden Wirkung gegen Menschen eingesetzt werden könnte. cc) Einlassung N1 Der Angeklagte N1 hat bezüglich der Entstehung des Tatplans die Version des Angeklagten N bestätigt. Ihm sei von seinem Cousin – dem Angeklagten N – mitgeteilt worden, dass der Angeklagte L sich mit ihnen treffen wolle. Dies sei auf einem Tankstellengelände geschehen, wo der Angeklagte L mitgeteilt habe, dass er einen Einbruch plane, das Zielobjekt seit längerer Zeit observieren würde und den Einbruch eigentlich mit anderen Beteiligten habe „durchziehen“ wollen, mit denen es aber Schwierigkeiten gebe, weshalb er neue Komplizen suche. Er – der Angeklagte L – habe von einem Enkelkind des Zeugen T – der Zeuge T hat tatsächlich keine Kinder und keine Enkelkinder – die Information erhalten, dass der Zeuge T viel Geld in seinem Haus aufbewahre. Der Tippgeber – das Enkelkind – hätte von der Einbruchsbeute die Hälfte erhalten sollen, die andere Hälfte hätten die drei Angeklagten untereinander dritteln wollen. Sie – die drei Angeklagten – hätten sich schnell darauf geeinigt, den Einbruch gemeinsam auszuführen. Jeder sei zunächst nach Hause gefahren, abends habe man sich dann in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten L getroffen und sei gemeinsam zu dem Haus des Zeugen T gefahren. Sie seien davon ausgegangen, dass der Zeuge T zuhause gewesen sei, denn sie hätten darauf gewartet dass das Licht im Haus ausgehe. Der gemeinsam gefasste Tatplan habe vorgesehen, dass er – der Angeklagte N1 – das Haus des Zeugen T nicht betrete, sondern vor dem Haus „Schmiere stehe“, um die anderen Angeklagten gegebenenfalls warnen zu können. Als die Angeklagten N und L sich zum Haus des Zeugen T begeben hätten, habe er ein lautes Geräusch gehört, von dem er befürchtet habe, dass die Nachbarn es auch gehört hätten. Dies sei auch der Fall gewesen. Aus diesem Grund habe er dann doch das Haus des Zeugen T betreten, ebenfalls durch die Terrassentür, um die anderen beiden Angeklagten zu warnen. Zunächst hat der Angeklagte N1 sich dann weiter dahingehend eingelassen, dass er sich nur wenige Augenblicke in dem Haus befunden habe und sofort geflüchtet sei, als er Blaulicht gesehen habe. Der Angeklagte L habe das Haus als erster verlassen. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter hat er sodann jedoch eingeräumt, dass er auch neben dem gefesselten Zeugen T gestanden und ein bis zwei Minuten auf diesen aufgepasst habe. Nachdem er das Haus betreten habe, habe er den Angeklagten L bei dem Zeugen T gesehen. Der Zeuge T habe gefesselt auf seinem Bett gesessen, der Angeklagte L habe neben ihm gestanden. Er – der Angeklagte N1 – habe dem Angeklagten L mitgeteilt, dass er einen Nachbarn gesehen habe, der Angeklagte L habe die Warnung jedoch zunächst nicht ernst genommen und gesagt dass der Nachbar vielleicht gar nichts mitbekommen habe. Er – der Angeklagte N1 – habe keine Kenntnis davon gehabt, ob die anderen Angeklagten Gegenstände bei sich geführten hätten, um den Einbruch durchführen zu können. Im Gegensatz zu den anderen beiden Angeklagten habe er – der Angeklagte N1 – zunächst vom Tatort flüchten können, sich später jedoch – nach Erlass eines Haftbefehls gegen ihn – bei der Polizei gestellt. b) Überführung der Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen Die unter Ziffer II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beruhen, soweit sie von den Einlassungen der Angeklagten abweichen, auf der glaubhaften Aussage des Zeugen T und den weiteren erhobenen Beweise, aufgrund derer die Angeklagten zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt sind. aa) Aussage des Zeugen T Der Zeuge T hat ausgesagt, am 03.02.2021 zwischen 01:00 Uhr und 01:30 Uhr von einem klirrenden Geräusch aufgeweckt worden zu sein. Zuvor sei er, wie jeden Abend, gegen 23:30 Uhr, nach der Nachrichtensendung, die er regelmäßig anschaue, ins Bett gegangen. Nachdem er wach geworden war, sei er gerade im Begriff gewesen, aus seinem Bett aufzustehen, als bereits drei Männer neben seinem Bett gestanden hätten. Möglicherweise seien es zunächst auch lediglich zwei Männer gewesen und der dritte sei kurze Zeit später in seinem Schlafzimmer erschienen. Einer der Männer habe ihn auf das Bett zurückgedrückt. Sodann hätten ihn die drei Männer gefragt, wo im Haus sich Geld und Gold und ein Tresor befinde. Er habe diese Fragen nicht beantwortet und lediglich erwidert, dass er Rentner sei. Die Männer hätten auch später nochmal nach dem Tresor und dessen Schlüssel gefragt, wobei er auch diese Frage nicht beantwortet hätte. Einer der drei anwesenden Männer habe dann seine Hände mit Klebeband gefesselt und danach auch seinen Mund mit Klebeband überklebt. Ob dieser hierzu von einem der beiden anderen Männer aufgefordert worden sei, wisse er nicht mehr. Er habe nicht das Gefühl gehabt, zu ersticken. Er sei mit Paketklebeband gefesselt worden. Im Zeitpunkt der Vornahme der Fesselung seien alle drei Männer im Schlafzimmer gewesen. Dann hätten die Personen die Bücher aus dem Regal hinter seinem Bett ausgeräumt, da sie dort nach dem Tresor gesucht hätten. Sodann hätten die drei Personen sich aufgeteilt, zwei hätten das Schlafzimmer verlassen und andere Räume im Haus durchsucht, einer sei die ganze Zeit bei ihm geblieben und hätte ihn bewacht. Bis zu dem Zeitpunkt, als die Männer das Haus später verlassen hätten, sei immer einer der Männer in seinem Schlafzimmer geblieben. Bevor seine Hände gefesselt worden seien, hätte einer der Männer gefragt, wo sich seine Geldbörse befinde. Er habe geantwortet, dass sich diese im Arbeitszimmer auf dem Schreibtisch befinde. In der Geldbörse sei Bargeld in Höhe von 90 Euro gewesen. Aus einem der Nachbarzimmer sei eine analoge Kamera der Marke Leica entwendet worden, die im Anschaffungszeitpunkt, der länger zurückliege, etwa eintausend Euro gekostet habe. Aus einem Sekretär im Wohnzimmer seien zwei Packungen Zigaretten entwendet worden. Er habe zwar eindeutig erkennen können, dass es sich um drei Männer gehandelt habe, jedoch habe er aufgrund der relativ schlechten Lichtverhältnisse deren Gesichter nicht erkennen können. Als die Männer schließlich aus dem Haus geflohen seien, weil sie Streifenwagen mit Blaulicht gesehen hätten, sei er in die Küche gegangen und habe seine Hände selber mit Hilfe einer Schere von dem Klebeband befreien können. Die Dauer des Einbruchs – vom Aufwachen bis zur Flucht der Männer aus dem Haus – könne er schwer einschätzen. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Männer nach dem Eindringen durch die Terrassentür zielgerichtet zu seinem Schlafzimmer gekommen seien, da er die Zeitspanne zwischen dem Aufwachen infolge des klirrenden Geräuschs und dem Erscheinen der Männer in seinem Schlafzimmer als sehr kurz empfunden habe. Angst um sein Leben habe er nicht gehabt, vor allem, da alles relativ schnell vorbei gewesen sei. Er habe im Zeitpunkt des Einbruchs Gold im Wert von etwa 10.000 Euro in seinem Haus aufbewahrt. Wie die Täter davon Kenntnis erlangt haben könnten, könne er sich nicht erklären. An der Terrassentür, die eine Dreifachverglasung aufgewiesen habe, sei ein Sachschaden in Höhe von rund 1.300 Euro entstanden. Die Summe sei ihm von seiner Versicherung ersetzt worden, ebenso der Betrag des entwendeten Bargeldes in Höhe von 90 Euro. Er habe den Vorfall gut verarbeitet. Es sei für ihn zwar nach wie vor unangenehm, an den Vorfall zu denken, es gehe ihm aber gut. bb) Würdigung der Aussage durch die Kammer Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T, der das Tatgeschehen entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert hat, überzeugt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht zunächst, dass er das gesamte Tatgeschehen in sich schlüssig, mit räumlich-zeitlichen Verknüpfungen und detailreich geschildert hat. So begann seine Aussage mit einer nachvollziehbaren zeitlichen Einordnung bezüglich des Zeitpunkts des Zubettgehens und Löschens des Lichts im Haus anhand seiner Lieblingsnachrichtensendung, die er immer schaue. Seine Aussage wird zudem teilweise durch weitere objektive Beweise gestützt und deckt sich zum Teil auch mit den Einlassungen der Angeklagten: So hat der Zeuge KHK G, der Ermittlungsführer im vorliegenden Verfahren, bestätigt, dass die Täter des Überfalls die dreifach verglaste Terrassentür des Einfamilienhauses eingeschlagen hätten, um in das Haus zu gelangen. Dies folgt weiterhin auch aus dem Vermerk des EKHK U1 – Polizeipräsidium F – vom 03.02.2021 über die von ihm vorgenommene Spurensicherung und deckt sich insoweit auch mit den Einlassungen der Angeklagten. Hierzu passt auch die Aussage des Zeugen W, dem Nachbar des Zeugen T, der ausgesagt hat, zwischen 01:00 Uhr und 01:30 Uhr in der Tatnacht ein klirrendes Geräusch gehört zu haben, woraufhin er auf seinen Balkon gegangen sei und im Haus des Zeugen T in einem Fenster den Schein von Taschenlampen gesehen habe, was wiederum mit der Aussage des Zeugen T in Einklang steht, er sei durch ein klirrendes Geräusch wachgeworden. Auch die Angaben des Zeugen T bezüglich des Diebesguts werden bestätigt durch den Vermerk des EKHK U1 vom 03.02.2021, wonach am Morgen des 03.02.2021 an der H-Straße xx in N2 – in unmittelbarer Nähe zum Haus des Zeugen T – ein Rucksack aufgefunden wurde, in welchem sich unter anderem drei ungeöffnete, eingeschweißte Packungen Marlboro Zigaretten, eine Geldbörse mit verschiedenen Karten, unter anderem dem Personalausweis des Zeugen T, und eine Leica Kamera sowie drei Objektivhüllen befanden. Ferner stehen die diesbezüglichen Angaben des Zeugen T in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten L. In dem aufgefundenen Rucksack befanden sich ausweislich des Vermerks des EKHK U1 vom 03.02.2021 weiterhin ein Schraubendreher und eine Rolle Klebeband. Ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls des PK S vom 03.02.2021 wurden bei der Durchsuchung des Angeklagten N bei dessen Festnahme unter anderem ein Nothammer, mehrere Handschuhe und Klebeband gefunden. Der Angeklagte N wurde ausweislich der Aussage der Zeugin PK’in L3 unmittelbar nach der Tat bereits im Bereich der Garage des Hauses des Zeugen T, bzw. der Garage des Nachbarhauses, festgenommen. Der Angeklagte L konnte einige Meter weiter fliehen und wurde ausweislich der Aussage des Zeugen POK H1 unter Zuhilfenahme eines Personenspürhundes hinter einem Zaun im Garten des Hauses an der L2-Straße xx gefunden, wobei der Angeklagte L, wie ihm – dem Zeugen POK H1 – zuvor von einem Kollegen mitgeteilt worden sei, zuvor die H-Straße entlang gelaufen sei. Der Auffindeort des Rucksacks in der H-Straße, die Fluchtrichtung und Festnahme des Angeklagten L, wie sie von dem Zeugen POK H1 beschrieben worden ist und die Einlassung des Angeklagten L selbst lassen nur den Schluss zu, dass der Rucksack dem Angeklagten L zuzuordnen ist, denn dieser hat bestätigt, dass er die Geldbörse und die Kamera des Zeugen T in seinen Rucksack gesteckt habe. Der Zeuge W hat in seiner Aussage ferner bestätigt, dass er drei Personen aus dem Haus des Zeugen T habe fliehen sehen, als die Polizei vor Ort eingetroffen sei, was ebenfalls im Einklang mit der Aussage des Zeugen T und den Einlassungen der Angeklagten steht. Nach alledem besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei den Angeklagten – wie von diesen auch eingeräumt – um die Täter des Überfalls handelt, dass diese sich in der festgestellten Weise Zutritt zum Haus des Zeugen T verschafft haben und entsprechend der Feststellungen die entsprechenden Gegenstände entwendet haben. Der Umstand, dass die Angeklagten L und N beide – wie bereits dargestellt bei ihrer Festnahme unmittelbar nach der Tat – Klebeband mit sich führten, stützt wiederum die Einlassung des Zeugen T, mit Klebeband gefesselt worden zu sein und den Mund überklebt bekommen zu haben. Aus diesem Umstand ist ferner abzuleiten, dass die Angeklagten L und N davon ausgingen, oder es zumindest für möglich hielten, dass sich der Bewohner des Hauses – der Zeuge T – im Zeitpunkt ihres Eindringens im Haus befinden würde. Während der Angeklagte N1 dies eingeräumt hat, haben die Angeklagten N und L dies abgestritten. Diese Einlassung stellt sich jedoch jeweils erkennbar als Schutzbehauptung dar. Unabhängig davon, dass bereits aufgrund der späten Uhrzeit mangels anderweitiger Informationen regelmäßig mit der Anwesenheit von Hausbewohnern zu rechnen ist, zeigt dies das bei den Angeklagten L und N aufgefundene Klebeband. Es ist nicht erkennbar, welchen anderen Zweck das unmittelbar nach der Tat bei den Angeklagten L und N aufgefundene Klebeband haben konnte, als den der Fesselung des Zeugen T. Aufgrund des sehr engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Festnahme der beiden Angeklagten und der Tat steht auch fest, dass sich das Klebeband auch schon zuvor, während der Tatbegehung, im Rucksack des Angeklagten L und bei dem Angeklagten N befunden hat. Bereits aufgrund der zeitlichen Komponente schließt die Kammer aus, dass dies erst im Nachhinein in den Besitz der Angeklagten gelangt ist. Hierfür haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge T war bei seiner Aussage stets um Sachlichkeit bemüht. So ließ seine Aussage keine emotional überschießende Tendenz gegen einen der Angeklagten erkennen. Bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung stand stets das objektiv erlebte im Vordergrund und er hat unumwunden eingeräumt, wenn er eine Frage – beispielsweise Fragen zur genauen Dauer des Geschehens, zur genauen zeitlichen Einordnung oder beispielsweise dazu, welche der Angeklagten gesprochen haben und zur Kleidung und Frage der Maskierung der Angeklagten – nicht beantworten konnte. Er hat genau mitgeteilt und unterschieden, bezüglich welcher Umstände er sicher war – beispielsweise die Anzahl der Personen in seinem Schlafzimmer im Zeitpunkt der Fesselung – und bezüglich welcher Umstände nicht. Die vorbeschriebene Unsicherheit des Zeugen T, insbesondere hinsichtlich der genauen zeitlichen Komponente, ist auch plausibel und durchaus erwartbar in der gegebenen Situation, bei einem derartigen Tatgeschehen. In dem Schlafzimmer war es zudem dunkel, da das Deckenlicht nicht brannte, weshalb die Unsicherheiten des Zeugen in Bezug auf die vorgenannten Punkte, insbesondere die Kleidung und das genaue Aussehen der Angeklagten, auch insofern ohne weiteres zu erklären sind. Hieraus lässt sich in keinem Fall der Rückschluss ziehen, dass die Tatsachen, derer sich der Zeuge sicher war, ebenfalls mit Unsicherheit behaftet sind. Der Zeuge T hat in der Hauptverhandlung auch keinen gegen einen der Angeklagten gerichteten besonderen Belastungseifer gezeigt. Er hat vielmehr auch für die Angeklagten günstige Angaben gemacht, indem er etwa ausgeführt hat, bei dem Zukleben seines Mundes keine Angst gehabt zu haben, zu ersticken und während des ganzen Überfalls keine Angst um sein Leben gehabt zu haben. Auch die Folgen der Tat für seine Lebensführung hat er ohne jegliche Übertreibung, außerordentlich zurückhaltend beschrieben – er finde es auch heute „nicht so richtig schön“, was passiert sei, habe aber sonst recht schnell in seinen Alltag zurückgefunden. Dies macht deutlich, dass es dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt darum ging, die Angeklagten oder einen von ihnen möglichst weitgehend zu belasten, sondern er bestrebt war, wahrheitsgemäß auszusagen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass bei einer wertenden Gesamtschau der vorgenannten Umstände keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T bestehen. Die glaubhafte Aussage des Zeugen T belegt auch, dass sich alle drei Angeklagten – entsprechend der getroffenen Feststellungen – im Zeitpunkt der Fesselung des Zeugen T im Schlafzimmer befunden haben, die Fesselung spätestens zu diesem Zeitpunkt billigten und zur Grundlage ihrer weiteren arbeitsteiligen Tatausführung gemacht haben. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei den entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten – jeder Angeklagte hat sich jeweils dahin eingelassen, er habe den Zeugen T nicht gefesselt oder dies auch nur beobachtet – insoweit jeweils um eine Schutzbehauptung handelt. Bezüglich der Angeklagten N und L spricht hiergegen – neben der Aussage des Zeugen T – zudem, dass sie jeweils selbst Klebeband bei sich führten, als sie das Haus des Zeugen betraten. Die Kammer schließt – wie bereits dargelegt – aus, dass beide Angeklagten „zufällig“ Klebeband zu dem bereits am Nachmittag desselben Tages geplanten Einbruchs bei sich führten und ist überzeugt, dass das Klebeband zur Fesselung des Hausbewohners, um erwarteten Widerstand auszuschließen, bestimmt war und sodann entsprechend verwendet wurde, um nach der Fesselung das Haus ungestört nach Wertgegenständen oder Geld zu durchsuchen. Aufgrund der eindeutigen Aussage des Zeugen T, dass alle drei Angeklagten im Zeitpunkt der Fesselung und Knebelung im Schlafzimmer anwesend waren und er anschließend durchgängig von einem der Angeklagten bewacht wurde, während zwei der Angeklagten das Haus durchsuchten und die Geldbörse und die Leica Kamera einsteckten, ist die Kammer ferner überzeugt, dass die Fesselung und Knebelung, wenn sie nicht – wofür vieles spricht – von vornherein von allen drei Angeklagten geplant gewesen sein sollte, jedenfalls im Moment der Vornahme von den beiden weiteren, die Fesselung nicht unmittelbar ausführenden Angeklagten, gebilligt und zur Grundlage ihres weiteren arbeitsteiligen Handelns gemacht wurde. Der Zeuge T hat betont, dass er sich nicht „hundertprozentig“ sicher sei, ob in dem Zeitpunkt, als er gerade im Begriff gewesen sei, aus dem Bett aufzustehen, tatsächlich bereits drei Männer (und nicht lediglich zwei) im Raum gewesen seien oder ob der dritte Täter erst kurze Zeit später dazu gekommen sei. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Fesselung sei die dritte Person „ganz sicher“ im Raum gewesen. Dies habe er trotz der relativ schlechten Beleuchtungssituation klar erkennen können. Die Kammer hat keinerlei Grund, gerade diesen Teil der Aussage des Zeugen T in Zweifel zu ziehen. Gegen die Aussage des Zeugen T in diesem Punkt spricht auch nicht die Aussage des Zeugen W. Dieser hat – wie dargelegt – ausgeführt, am Tattag, den 03.02.2021, zwischen 01:00 Uhr und 01:30 Uhr ein Klirren gehört zu haben, woraufhin er auf den Balkon seiner Wohnung gegangen sei, von wo aus er freien Blick auf die Rückseite des Hauses, auf die Terrasse des Hauses und auf die Garageneinfahrt des Hauses des Zeugen T habe. Er habe zu dem Zeitpunkt, als er das Klirren gehört habe, noch nicht geschlafen. Er habe in einem Fenster des Hauses des Zeugen T Licht von Taschenlampen gesehen. Dann habe er gesehen, dass eine (weitere) Person die Garagenauffahrt zum Haus des Zeugen T hinaufgegangen sei. Diese Person sei sodann im Garten des Zeugen T wieder sichtbar geworden. Dann habe er ein knirschendes Geräusch gehört, das so geklungen habe, als würde jemand über Glasscherben gehen. Sodann sei kurz in einem der Fenster des Hauses des Zeugen T die Deckenbeleuchtung angegangen, die aber nur kurz gebrannt habe. Er – der Zeuge W – sei daher davon ausgegangen, dass sich die (weitere) Person (ebenfalls) in das Haus des Zeugen T begeben habe. Dann sei erneut das Licht einer Taschenlampe zu sehen gewesen. Etwa zu dieser Zeit habe er – der Zeuge W – die Polizei angerufen und zum Haus des Zeugen T gebeten, wobei er den genauen Zeitpunkt seines Anrufs bei der Polizei nicht mehr benennen konnte. Einige Minuten später, nachdem er die Polizei angerufen habe, sei diese eingetroffen und er habe drei Personen flüchten sehen. Die gesamte Dauer seiner Beobachtungen – vom Hören des Klirrens bis zum Eintreffen der Polizei – könne er schwer einschätzen. Zwischen dem Hören des Klirrens und der erstmaligen Wahrnehmung des Lichts einer Taschenlampe im Haus des Zeugen T könnten eine Minute, aber auch mehrere Minuten gelegen haben, so seine Einschätzung. Den Zeitraum zwischen der erstmaligen Wahrnehmung des Lichts einer Taschenlampe im Haus des Zeugen T und der Wahrnehmung der (weiteren) Person, die über die Garagenauffahrt in den Garten des Zeugen T gelangt sei, könne er ebenfalls nicht genau einschätzen. Auch der zeitliche Abstand vom mutmaßlichen Betreten des Hauses durch die weitere Person bis zur Flucht der drei Personen könne er nicht einschätzen. Diese Aussage des Zeugen W – Beobachtung von einer oder mehreren Personen im Haus des Zeugen T, späteres Betreten des Hauses durch eine weitere Person und spätere Flucht von drei Personen – lässt sich zwanglos mit der Aussage des Zeugen T zum Ablauf der Tat in Einklang bringen. Da der Zeuge W – wie dargelegt – keinerlei sicheren oder auch nur groben Angaben zu der Dauer des beobachteten Geschehens und zu den zeitlichen Abständen der beobachteten Teilakte machen konnte und der Zeuge T selbst bekundet hat, dass der dritte Täter sein Schlafzimmer gegebenenfalls auch etwas später als die anderen beiden Täter betreten haben könnte, ist kein die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T in Zweifel ziehender Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen W und T zu erkennen. Insbesondere hat der Zeuge W keine Wahrnehmung dazu machen können, wann sich welche Person(en) im Schlafzimmer des Zeugen T aufhielt(en) und wann die Personen, denen das zuerst wahrnehmbare Taschenlampenlicht zuzuordnen ist, das Schlafzimmer des Zeugen T betreten haben. Die Angabe des Zeugen T, dass im Zeitpunkt der Fesselung sicher drei Personen in seinem Schlafzimmer waren, wird nicht widerlegt und von der Kammer daher auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen W nicht in Zweifel gezogen. Ein Beleg für die Richtigkeit insbesondere der von den Angaben des Zeugen T abweichenden Einlassungen des Angeklagten N1 dahingehend, dass er erst kurz vor der Flucht der drei Angeklagten das Haus betreten habe, als der Zeuge T schon gefesselt gewesen sei, stellt die Aussage des Zeugen W nicht dar. Soweit der Zeuge T im Rahmen seiner Aussage ferner geschildert hat, von einem der Täter eine Ohrfeige, „die jedoch nicht so schlimm gewesen sei“, erhalten zu haben, konnte die Kammer diesbezüglich keine weiteren Feststellungen, insbesondere zum Grund und Kontext der Ohrfeige, von wem sie ausgeteilt wurde und ob alle oder gegebenenfalls welche der Angeklagten dabei anwesend waren, treffen. Der Zeuge T konnte zu all den genannten Punkten keine weiteren Angaben machen. Weitere Beweismittel diesbezüglich stehen nicht zur Verfügung .Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass die von dem Zeugen T beschriebene Ohrfeige durch einen der Angeklagten von einem gemeinsamen Tatentschluss aller drei Angeklagten umfasst oder von allen Angeklagten gebilligt war. Insofern ist nicht auszuschließen, dass es sich um eine Exzesshandlung des Angeklagten, der die Ohrfeige ausführte, handelte, die die anderen Angeklagten nicht bemerkt haben oder die den anderen Angeklagten jedenfalls nicht zurechenbar ist. Zugunsten jedes einzelnen Angeklagten ist jeweils davon auszugehen, dass ein anderer Angeklagter die Ohrfeige vornahm. Soweit der Zeuge T im Rahmen seiner Aussage auch geschildert hat, dass während des Tatgeschehens einer der Täter „etwas von einem Messer geredet“ hat, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Angaben insbesondere dazu, welcher Angeklagte die Äußerung getätigt hat, in welchem Kontext und zu welchem Zeitpunkt diese Äußerung gefallen ist und was diesbezüglich genau gesagt wurde, konnte der Zeuge T nicht machen. Weitere Beweismittel diesbezüglich stehen der Kammer nicht zur Verfügung. Insofern kann die Kammer auch nicht feststellen, dass durch einen der Angeklagten überhaupt ein Messer mitgeführt wurde. Gesehen hat der Zeuge T ein solches jedenfalls nicht. Bezüglich des von dem Angeklagten N ausweislich des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls des PK S vom 03.02.2021 und auch seiner eigenen Einlassung zufolge mitgeführten CS-Reizgassprays ist zunächst festzustellen, dass nicht feststellbar ist, dass die beiden anderen Angeklagten Kenntnis von dessen Existenz hatten und das Beisichführen des Reizgassprays durch den Angeklagten N von dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan zur Durchführung des Überfalls gedeckt war. Denn eingesetzt oder erwähnt wurde das Spray ausweislich der Aussage des Zeugen T bei der Tatausführung nicht. Bezüglich des Angeklagten N kann die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen, dass dieser von einer Funktionstüchtigkeit des Reizgassprays ausgegangen ist. Die Einlassung des N, der erklärt hat, davon ausgegangen zu sein, dass das CS-Reizgasspray, das sich zufällig noch in seiner Jackentasche befunden habe, seit vielen Jahren das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten habe, möglicherweise leer und jedenfalls nicht einsatzfähig sei, ist letztlich nicht zu widerlegen. Es ist nicht hinreichend sicher feststellbar, dass er die Vorstellung hatte, ein zum Einsatz gegen Menschen, zur Überwindung von erwartetem Widerstand geeignetes Mittel bei sich zu führen. Dies wird letztlich auch gestützt durch die überzeugenden, von der Kammer nach kritischer Prüfung nachvollzogenen Ausführungen der chemischen Sachverständigen Dr. H2, Behördengutachterin beim Landeskriminalamt E2. Diese hat ausgeführt, dass das CS Reizgasspray, welches im Rahmen der Festnahme bei dem Angeklagten N festgestellt worden sei, zwar ein funktionstüchtiges Abwehrspray, das ein Reizgas enthalte, darstelle. Das Siegel dieses Sprays sei ungebrochen gewesen, die Spraydose sei voll und ungenutzt gewesen. Als Mindesthaltbarkeitsdatum sei auf dem Boden der Dose jedoch 06/2016 – Juni 2016 –abgedruckt gewesen. Wenngleich das CS-Reizgasspray, das der Angeklagte N bei der Tat bei sich führte, folglich objektiv sehr wohl zum Einsatz gegen Menschen zum Zwecke der Überwindung erwarteten oder geleisteten Widerstands geeignet war, ist – angesichts des lange verstrichenen Mindesthaltbarkeitsdatums und des Umstands, dass das Spray von dem Angeklagten N noch nie benutzt wurde, dessen Einlassung über die Vorstellung der aufgrund des Alters des Sprays nicht mehr gegebenen Funktionstüchtigkeit für den Einsatz gegen Menschen durchaus nachvollziehbar, jedenfalls nicht zu widerlegen. Von welchem der Angeklagten die Initiative zur Ausführung des Einbruchs letztlich ausging – von dem Angeklagten L, wie von den Angeklagten N/N1 behauptet oder von dem Angeklagten N, wie von dem Angeklagten L behauptet – ließ sich nicht aufklären. Insofern steht die Einlassung der Angeklagten N/N1 gegen die Einlassung des Angeklagten L. Die Kammer vermag bezüglich keiner der Einlassungen feststellen, dass sie glaubhaft bzw. glaubhafter ist. Denn bezüglich aller Einlassungen ist festzustellen, dass sie in Bezug auf die Vornahme bzw. Wahrnehmung und Billigung der Fesselung des Zeugen T auf die eigene Entlastung zielen und – wie dargelegt – als unrichtige Schutzbehauptungen einzustufen sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Da alle Einlassungen in diesem zentralen Punkt unzutreffend sind, vermag die Kammer keine der Einlassungen im Übrigen als glaubhaft anzusehen, sofern die jeweilige Einlassung nicht auch durch weitere Beweismittel gestützt wird. Dies ist in Bezug auf die Frage der Initiative zur Planung des Überfalls auf den Zeugen T nicht der Fall. Zwar hat der Zeuge C1 ausgesagt, dass der Angeklagte L „vor diesem Fall“, ein oder zwei Tage vorher, nach der Telefonnummer des Angeklagten N gefragt habe, woraufhin er – der Zeuge C1 – dem Angeklagten L die erbetene Telefonnummer weitergeleitet habe. Gleichzeitig hat er jedoch auch ausgeführt, dass er nicht wisse, wann „diese Geschichte hier“ passiert sei. Mangels jeglichen feststellbaren zeitlichen Bezugs zwischen der vorliegenden Tat und dem Geschehen, das der Zeuge C1 geschildert hat, vermag die Aussage des Zeugen C1 die Einlassungen der Angeklagten N/N1 nicht ausreichend zu stützten. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge C1 ferner ausgesagt hat, dass er alle drei Angeklagten aus dem Boxverein kennen würde, es handele sich um Sportskameraden, bzw. Freunde von ihm. Sie würden zusammen trainieren und zusammen Sport treiben. Der Umstand, dass alle drei Angeklagten im selben Boxverein trainieren, lässt es durchaus als möglich erscheinen, dass der Angeklagte N zu einem gänzlich anderen Zeitpunkt und/oder aus einem gänzlich anderen Grund, beispielsweise aus vereinsinternen Gründen, Kontakt zu dem Angeklagten L aufnehmen wollte und sich dafür nach dessen Telefonnummer erkundigt hatte. Das Aussageverhalten des Angeklagten L, der den Angeklagten N1 als dritten Mittäter benannte sowie das Aussageverhalten der beiden anderen Angeklagten, hat der Zeuge KHK G entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben. Er hat insbesondere erläutert, dass die ermittelnden Beamten ohne die Einlassung des Angeklagten L keine Spur und keinerlei Ermittlungsansätze in Richtung des Angeklagten N1 besessen hätten. Die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen darauf, dass sich im Verlauf der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die auf eine Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des jeweiligen Angeklagten zum Tatzeitpunkt hindeuten. Auch hat keiner der Angeklagten entsprechende Anknüpfungstatsachen – wie beispielsweise Drogenkonsum – vorgetragen. Dies wird auch gestützt durch die Aussage des Zeugen PK N3. Dieser hat ausgesagt, die Angeklagten L und N nach ihrer Festnahme zum Zentralen Polizeigewahrsam F transportiert zu haben. Der Angeklagte L habe zwar behauptet, Cannabis konsumiert zu haben, er – der Zeuge PK N3 – habe jedoch keine Anhaltspunkte für einen vorangegangenen Konsum und einen bestehenden Rauschzustand feststellen können. Der Angeklagte L habe dem Gespräch ohne Probleme folgen können, seine Sprache sei deutlich gewesen und seine Pupillen unauffällig. Auch andere körperliche Auffälligkeiten, etwa ein Zittern oder ein trockener Mund, seien nicht wahrnehmbar gewesen. Der Angeklagte L hat diesbezüglich auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass diese Äußerung unzutreffend war und er am Tattag kein Cannabis konsumiert habe. Auch die Zeugin PK’in L3 hat ausgesagt, dass sie, als die Angeklagten nach ihrer Festnahme bei ihr auf der Polizeiwache gewesen seien, ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten bezüglich eines etwaig vorangegangenen Drogenkonsums gezeigt hätten. Nach einer wertenden Gesamtschau aller vorgenannten Umstände bestehen keine Zweifel, dass die Angeklagten die Tat wie festgestellt begangen haben. IV. (Rechtliche Würdigung) Aufgrund der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung, jeweils begangen in Mittäterschaft, gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, schuldig gemacht. Der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB wurde durch den Einsatz von Klebeband zur Fesselung des Zeugen T und zum Überkleben von dessen Mund verwirklicht oder ist jedenfalls allen Angeklagten gem. § 25 Abs. 2 StGB wegen der Billigung dieses Einsatzes des Klebebands und der anschließenden Erbringung der weiteren vorgesehenen Tatbeiträge – Durchsuchen der Wohnung bzw. Bewachen des Zeugen T – zuzurechnen. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung das besondere öffentliche Interesses an der Strafverfolgung wegen der verwirklichten Sachbeschädigung durch das Einschlagen des Glases der Terrassentür gem. § 303c StGB bejaht. Während zwischen der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB und dem schweren Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB Idealkonkurrenz gem. § 52 StGB besteht (vgl. Sander, in MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 250 Rn. 74 m. w. N.), tritt der durch die Tat ebenfalls verwirklichte Tatbestand des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand des schweren Raubes zurück (vgl. Schmitz, in MüKo StGB, 4. Aufl. 2021, § 244 Rn. 85; BGH, Beschl. vom 30.03.2005, Az. 4 StR 16/05, NStZ-RR 2005, 202 f.). Der Umstand, dass der schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl seit der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Verbrechen, mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, ausgestaltet wurde, ändert am Vorliegen von Gesetzeskonkurrenz im vorliegenden Fall nichts und gebietet nicht die Annahme von Tateinheit, da der Strafrahmen des minder schweren Falles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 3 StGB) dem Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entspricht (vgl. hierzu Bosch, in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl. 2019, § 244 Rn. 39). Die Angeklagten haben durch das festgestellte Tatgeschehen nicht tateinheitlich zu den vorgenannten Delikten auch den Tatbestand des (gemeinschaftlichen) erpresserischen Menschenraubs gem. § 239a Abs. 1 StGB verwirklicht. Zwar kann Nötigungsadressat des § 239a Abs. 1 StGB auch allein die entführte Person selbst sein, jedoch fehlt es vorliegend an der in sog. Zwei-Personen-Verhältnissen zu fordernden eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungssituation. Die Bemächtigungslage, welche die Angeklagten über den Zeugen T erlangten, indem sie ihn auf dem Bett fesselten und ihm den Mund zuklebten und ihn fortan bis zum Verlassen des Hauses nicht unbeaufsichtigt ließen, war nicht derartig stabilisiert, dass sie eigenständige Bedeutung erlangte und eine über die bereits durch die Vornahme der Fesselung erreichte Beherrschungssituation hinausgehende Druckwirkung auf den Zeugen T bewirkte. Hierfür fehlt es bereits an der zeitlichen Komponente. Die Dauer des Aufenthalts der Angeklagten im Haus des Zeugen T ab dem Zeitpunkt der Fesselung konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Angeklagten haben sich diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass das Ganze sehr schnell gegangen sei. Der Zeuge T selbst hat erklärt, dass er keine Angst um sein Leben gehabt hätte, gerade weil das ganze Geschehen „relativ kurzfristig“ vorbei gewesen sei. Bereits dies zeigt, dass in der vorliegenden konkreten Situation die erreichte Beherrschungssituation von ihrer Intensität her nicht geeignet war, eine über diese hinausgehende Druckwirkung auf den Zeugen T zu entfalten, zuletzt auch aufgrund ihrer kurzen zeitlichen Dauer. Hiernach konnte keine hinreichend stabilisierte Bemächtigungslage i.S.d. § 239a Abs. 1 StGB festgestellt werden, die von den Angeklagten in erpresserischer Absicht herbeigeführt wurde (§ 239a Abs. 1 Var. 1 StGB) oder zur Begehung einer Erpressung oder eines Raubes ausgenutzt wurde (§ 239a Abs. 1 Var. 2 StGB). Hinzu kommt, dass vorliegend das Mittel, mit dem die Angeklagten sich des Zeugen T bemächtigt haben (Fesselung und Knebelung), mit dem Mittel zur Erzwingung des abgenötigten Verhaltens bzw. zur Ermöglichung des Raubes identisch ist und das „Sichbemächtigen“ und die Nötigung bzw. der Raub zusammenfallen. Auch im Hinblick darauf, dass sich im vorliegenden Fall die Bedrohung des Zeugen T durch die Angeklagten nicht steigerte und sich sie Situation räumlich auch nicht verlagerte, liegt bei einer wertenden Gesamtbewertung der vorstehenden Aspekte eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungslage nicht vor. Daran ändert sich auch nichts, als einer der Angeklagten zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt während des kurzen Tatgeschehens gegenüber dem Zeugen T „etwas von einem Messer geredet hat“. Unabhängig davon, dass hierin aufgrund der allgemeinen und unklaren Formulierung bereits nicht hinreichend sicher eine ausdrückliche oder eine konkludente Drohung festzustellen ist – der Zeuge T hat zu keiner Zeit ein Messer gesehen und angegeben, dass keiner der Angeklagten ein Messer gehabt habe – führt dieser zusätzliche Aspekt auch nicht dazu, dass vorliegend von einer stabilisierten Bemächtigungslage mit eigenständiger Bedeutung auszugehen wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass einer der Angeklagten überhaupt ein Messer bei sich geführt hat, mit dem eine entsprechende – wie dargelegt nicht sicher festzustellende Drohung – überhaupt hätte realisiert werden können. Da § 239a StGB jedoch nicht die Willensfreiheit des Opfers schützt und der Zeuge T aufgrund der bloßen Behauptung des Beisichführens eines Messers vorliegend objektiv nicht einmal abstrakt gefährdet ist, kann dieser zusätzliche Aspekt nicht zur Annahme einer hinreichend stabilisierten Bemächtigungslage führen, zumal die Angeklagten hier aufgrund der Äußerung bezüglich des angeblich mitgeführten Messers das Opfer T selbst „nicht wirklich“ in der Hand hatten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von dem Zeugen T erwähnten Ohrfeige. Es ist zum einen – wie dargelegt – unklar, welcher der Angeklagten diese ausgeführt hat und ob diese den jeweils anderen Angeklagten zuzurechnen ist. Hinzu kommt, dass auch der Grund, der Kontext und der Zweck dieser Ohrfeige nicht hinreichend sicher feststellbar sind. Auch in subjektiver Hinsicht liegen die Voraussetzungen des § 239a Abs. 1 StGB nicht vor. § 239a Abs. 1 Var. 1 StGB (Entführungstatbestand) setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass sich die Angeklagten des Zeugen T bemächtigen wollten, um die Sorge des Opfers zu einer Erpressung (bzw. Raubbegehung) auszunutzen. Daraus folgt, dass die Nötigungsmittel gegenüber § 253 StGB bzw. § 249 StGB insoweit begrenzt sind, als Gewalt, verstanden als gegenwärtige Übelzufügung, ausscheidet. Da vorliegend mangels zureichender anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen bzw. es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten den Zeugen T ausschließlich deshalb gefesselt und geknebelt haben, um dessen erwartete Gegenwehr zu unterbinden und in Ruhe nach dem Tresor oder sonstigen Wertgegenständen zu suchen, ohne damit eine ausdrückliche oder konkludente Drohung im Hinblick auf körperliches oder seelisches Unbill zu verbinden, ist die vorbeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt. Die mögliche konkludente Drohung mit weiterem Freiheitsentzug reicht hierfür nicht aus. Gleiches gilt auch im Hinblick auf § 239a Abs. 1 Var. 2 StGB (Ausnutzungstatbestand). Aus der Formulierung „solche Erpressung“ (bzw. Raub) folgt, dass das Nötigungsmittel die Ausnutzung der Sorge des Opfers um sein Wohl sein muss. Daran ändert auch die vorbeschriebene, vom Zeugen T erwähnte Äußerung eines der Angeklagten bezüglich eines Messers bzw. die von dem Zeugen T erwähnte Ohrfeige nichts, da – wie bereits dargelegt – bereits nicht klar ist, ob dieses jeweilige Verhalten überhaupt im Sinne einer Bedrohung im Zusammenhang mit der Erpressung bzw. des Raubs zu verstehen war und der Kontext jeweils unklar ist. V. (Strafzumessung) 1. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten L Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten L hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Strafrahmenwahl Bei der Strafzumessung war grundsätzlich gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 303 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB zunächst von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB auszugehen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann anhand allgemeiner Strafzumessungskriterien – zunächst ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe – geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegen und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene. Zwar ist zu Gunsten des Angeklagten L insbesondere anzuführen, dass er die vorliegend zu würdigende Tat bereits im Ermittlungsverfahren teilgeständig eingeräumt hat. Auch in der Hauptverhandlung ist er teilgeständig gewesen, hat Reue gezeigt und er hat sich nachdrücklich bei dem Zeugen T, der durch die Tat keine weiteren, insbesondere psychischen Folgen erlitten hat, entschuldigt. Ferner wurde der Angeklagte L durch die in dieser Sache in Zeiten der Covid-19-Pandemie vom 03.02.2021 bis zum 11.03.2021 erlittene Untersuchungshaft mit den damit einhergehenden Beschränkungen bereits besonders beeinträchtigt, zumal er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, was auch für die bevorstehende Strafhaft zu berücksichtigen ist. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L mit dem Widerruf der zwei ihm früher gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung und somit der Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten rechnen muss. Zugunsten des Angeklagten L sprach ferner, dass das entwendete Diebesgut bereits unmittelbar nach der Tat an den Zeugen T zurück gelangt ist. Gleichwohl rechtfertigen diese allgemein für den Angeklagten L sprechenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht insbesondere, dass der Angeklagte vielfach – zuletzt auch einschlägig – vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Vorstrafen teilweise nur auf Geldstrafen lauten, mit Ausnahme der letzten Vorstrafe „lediglich“ wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgten und teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ferner war zu seinen Lasten ferner zu berücksichtigen, dass er die Tat unter zwei laufenden Bewährungen begangen hat und damit Bewährungsversager ist. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass bei der Tat das mitgeführte Klebeband durch die Fesselung und Knebelung des Opfers mit erheblicher Intensität verwendet wurde. Auch der zusätzliche Umstand, dass der Angeklagte L – wie noch darzulegen sein wird – Aufklärungshilfe gem. § 46b geleistet und damit einen vertypten Strafmilderungsgrund verwirklicht hat, führt nicht zu der Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in erheblichem Maße zu seinen Gunsten ab. Gleiches gilt für den zusätzlichen Umstand, dass der Angeklagte L – wie ebenfalls noch darzulegen sein wird – gemeinsam mit den Mitangeklagten (teilweise) Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld im Sinne des § 46a StGB geleistet und damit einen weiteren vertypten Strafmilderungsgrund verwirklicht hat. Schließlich rechtfertigt auch eine Zusammenschau der allgemeinen Umstände und des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Gleiches gilt für eine Zusammenschau der allgemeinen Umstände und des vertypten Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB. Auch eine Zusammenschau beider vertypter Strafmilderungsgründe – §§ 46a und 46b StGB – und der allgemeinen Umstände rechtfertigt angesichts der vorgenannten, zu Lasten des Angeklagten L zu berücksichtigenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Die Kammer hat jedoch den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB einmal gemildert, und den sich hiernach ergebenden Strafrahmen erneut gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass sich letztlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten ergab. Dieser Strafrahmen ist für den Angeklagten auch günstiger als der Strafrahmen, der bei Annahme eines minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB gegeben wäre (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Die Voraussetzungen des § 46a StGB liegen bezüglich des Angeklagten L vor. Der Angeklagte L hat – ebenso wie jeweils die anderen Angeklagten – an den Geschädigten T einen Geldbetrag von 1000 Euro als Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld gezahlt. Dieses Verhalten erfüllt in der Gesamtschau die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten hat der Angeklagte L den bei dem Zeugen T entstandenen Schaden (im Wesentlichen die Reparaturkosten der Terrassentür in Höhe von 1300 Euro, da die Tatbeute bereits unmittelbar nach der Tat zurückgelangt ist) wiedergutgemacht, was von ihm bei einem recht geringen Einkommen erhebliche persönliche Leistungen bzw. Verzicht erfordert hat (§ 46a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Durch sein Teilgeständnis und seine Entschuldigung bei dem Geschädigten – dieser hat sowohl den Geldbetrag als auch die Entschuldigung angenommen – hat der Angeklagte L zum Ausdruck gebracht, dass er Verantwortung für die begangene Tat übernimmt. Der Angeklagte L hat durch seine Entschuldigung in der Hauptverhandlung von sich aus freiwillig einen Kommunikationsprozess angestoßen, um einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, sich zu seiner Schuld bekannt und (gemeinsam mit den Mitangeklagten) durch die Zahlung des den materiellen Schaden übersteigenden Betrages seine Tat zumindest teilweise wiedergutgemacht (§ 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Geschädigte, der durch die Tat keine weiteren, insbesondere psychischen Folgen erlitten hat, hat sowohl die Entschuldigung, als auch die Geldzahlung als friedensstiftendes Angebot akzeptiert und den Angeklagten verziehen. Auch unter Berücksichtigung der zu Lasten des Angeklagten L sprechenden Umstände hat die Kammer daher von der Möglichkeit der Strafmilderung gem. § 46a StGB Gebrauch gemacht. Der Anwendung von § 46a StGB steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Angeklagte L „lediglich“ teilgeständig gewesen ist und eine Beteiligung an der Fesselung abgestritten hat, da er in keiner Weise die Opferposition des Geschädigten auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen oder bestritten hat. Auch die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen vor. Der Angeklagte L hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens den Namen des den Ermittlungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten dritten Täters – den Angeklagten N1 – genannt. Bei der hier in Rede stehenden Tat (schwerer Raub) handelt es sich um eine Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO, die mit der Tat des Angeklagten L in Zusammenhang steht. Die Angaben des Angeklagten L haben auch wesentlich zu deren Aufklärung beigetragen. Der dritte Täter – der Angeklagte N1 – war den Ermittlungsbehörden nicht bekannt. Es bestand keinerlei Verdacht gegen ihn und auch keine Spur, die auf ihn als dritten Täter hingedeutet hat. Die Angaben des Angeklagten L haben dazu geführt, dass das Strafverfahren gegen den Angeklagten N1 überhaupt durchgeführt werden konnte. Insofern hat die Kammer von der Möglichkeit der Milderung nach § 46b Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung insbesondere unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Kriterien ist eine Strafmilderung auch unter Berücksichtigung der vorgenannten zu Lasten des Angeklagten L sprechenden Umstände und dessen nicht unerheblicher Schuld – im Hinblick auf dessen frühzeitige Angaben, die aller Voraussicht nach von keiner anderen Person zu erlangen gewesen wären, gerechtfertigt. b) Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten hat die Kammer unter Beachtung des § 46 StGB und unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten L sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schulangemessen erachtet. 2. Strafzumessung bezüglich der Angeklagten N/N1 Bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten N/N1 hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Strafrahmenwahl Bei der Strafzumessung war grundsätzlich jeweils gem. §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 303 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB zunächst von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB auszugehen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann anhand allgemeiner Strafzumessungskriterien – zunächst ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe – geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegen und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls jeweils verneint. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der jeweiligen Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle jeweils nicht in einem solchen Maß nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene. Zwar ist zu Gunsten der Angeklagten N/N1 insbesondere anzuführen, dass sie die vorliegend zu würdigende Tat bereits im Ermittlungsverfahren teilgeständig eingeräumt haben. Auch in der Hauptverhandlung sind sie jeweils teilgeständig gewesen, haben Reue gezeigt und haben sich jeweils nachdrücklich bei dem Zeugen T, der durch die Tat keine weiteren, insbesondere psychischen Folgen erlitten hat, entschuldigt. Der Angeklagte N wurde ferner durch die in dieser Sache in Zeiten der Covid-19-Pandemie erlittene Untersuchungshaft mit den damit einhergehenden Beschränkungen bereits besonders beeinträchtigt, zumal er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, was auch für die bevorstehende Strafhaft zu berücksichtigen ist. Auch der Angeklagte N1 ist als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass das entwendete Diebesgut bereits unmittelbar nach der Tat an den Zeugen T zurück gelangt ist. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte N1 strafrechtlich bisher nicht und der Angeklagte N nur geringfügig und länger zurückliegend in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl rechtfertigen diese allgemein für die Angeklagten N/N1 sprechenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles jeweils nicht. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht insbesondere jeweils, dass das bei der Tat mitgeführte Klebeband durch die Fesselung und Knebelung des Opfers mit erheblicher Intensität verwendet wurde. Auch der zusätzliche Umstand, dass die Angeklagte N/N1 – wie noch darzulegen sein wird – jeweils gemeinsam mit den Mitangeklagten (teilweise) Schadenswiedergutmachung und Schmerzensgeld im Sinne des § 46a StGB geleistet und damit einen vertypten Strafmilderungsgrund verwirklicht haben, führt jeweils nicht zu der Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit jeweils nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in erheblichem Maße zu ihren Gunsten ab. Schließlich rechtfertigt auch eine Zusammenschau der allgemeinen Umstände und des vertypten Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne des § 46a StGB die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der vorgenannten, zu Lasten der Angeklagten N/N1 jeweils zu berücksichtigenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles jeweils nicht. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB jedoch jeweils einmal gemildert, so dass sich letztlich jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergab. Die Voraussetzungen des § 46a StGB liegen auch bezüglich der Angeklagten N und N1 vor. Insofern gilt das vorstehend bei dem Angeklagten L Ausgeführte entsprechend. Soweit der Angeklagte N1 vor Eröffnung des Verfahrens die beiden weiteren Angeklagten als Beteiligte der Tat genannt hat und der Angeklagte N vor Eröffnung des Verfahrens den Angeklagten L als weiteren Beteiligten der Tat benannt hat, liegen die Voraussetzungen des – einzig in Betracht kommenden – § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils nicht vor. Denn die Angeklagten N/N1 haben durch ihre Angaben jeweils nicht wesentlich zur Aufklärung einer Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO beigetragen. Sie haben mit ihren Angaben nicht dazu beigetragen, dass gegen die von ihnen belasteten Personen ein Strafverfahren mit (besserem) Erfolg durchgeführt werden konnte. Durch ihre Angaben hat sich der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden in keiner Weise verbessert, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche Tatbeteiligte schon namentlich eindeutig identifiziert waren. Die Angeklagte N/N1 haben damit nicht mehr als bereits gesichert Bekanntes mitgeteilt, wodurch die Beweissituation sich nicht verbessert hat. Ihre Angaben zu den jeweiligen Tatbeiträgen der anderen Beteiligten, insbesondere des Angeklagten L, wurden durch die durchgeführte Beweisaufnahme – wie dargelegt – nicht bestätigt, so dass auch insofern keine Verbesserung der Beweissituation eingetreten ist. Das bloße Bestätigen bereits gesicherter Ermittlungserfolge durch die Nennung der bereits bekannten Namen der Mittäter erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Fischer, StGB, § 46b Rn. 14 a). b) Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des somit jeweils eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten hat die Kammer unter Beachtung des § 46 StGB und unter erneuter Abwägung der vorgenannten, jeweils für und gegen die Angeklagten N/N1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schulangemessen erachtet. VI. (Kosten- und Auslagenentscheidung) Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.