Beschluss
13 S 139/20
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0608.13S139.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 12.11.2020 (506 C 571/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.811,56 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 12.11.2020 (506 C 571/20) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.811,56 EUR festgesetzt. Abschrift 13 S 139/20506 C 571/20Amtsgericht Duisburg Landgericht DuisburgBeschluss In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 08.06.2021durch den Richter am Landgericht I, die Richterin am Landgericht B und die Richterin am Landgericht Q beschlossen: Die Berufung der Beklagten gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 12.11.2020 (506 C 571/20) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 6.811,56 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit Vollstreckungsbescheid vom 16.01.2020 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 6.811,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt, woraufhin die Sache an das Amtsgericht Duisburg als Streitgericht abgegeben worden ist. Das Amtsgericht bestimmte den Einspruchstermin auf den 08.06.2020. Mit Schriftsatz vom 05.06.2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erster Instanz, den Termin aufzuheben, weil er – ausweislich eines beigefügten Attests eines in C niedergelassenen Arztes – „baw. reiseunfähig erkrankt“ sei (Bl. 204 f. GA). Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen Verkündungstermin bestimmt, den es mit Beschluss vom 08.06.2020 wieder aufhob und die mündliche Verhandlung wiedereröffnete. Mit Verfügung vom 08.09.2020 hat das Amtsgericht erneut Termin bestimmt auf den 22.10.2020. Ausweislich des Protokolls vom 22.10.2020 (Bl. 254 GA) erschien ca. eine Stunde vor Beginn des Termin ein Bote des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der einen Schriftsatz vom 21.10.2020 nebst Anlage überreichte. In dem Schriftsatz heißt es wörtlich: „überreichen wir als Anlage ein Attest. Der Unterzeichner befindet sich wegen eines Verdachtsfalles auf Covid 19 in häuslicher Quarantäne. Das Erscheinen bei Gericht würde im Übrigen auch die sonstigen Beteiligten einer Gefahr aussetzen.“ In dem beigefügten Attest eines in C niedergelassenen Arztes heißt es wörtlich: „Der o.g. Patient ist baw. reiseunfähig erkrankt.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.10.2020 nebst der dazugehörigen Anlage Bezug genommen (Bl. 245 f. GA). Der erschienene Klägervertreter beantragte den „Erlass eines Versäumnisurteils“. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Verkündungstermin bestimmt. Mit Schreiben vom 22.10.2020 teilte es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit: „weist das Gericht darauf hin, dass es der säumigen Partei obliegt, die dahingehenden Umstände mitzuteilen und glaubhaft zu machen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 337 Rn. 1, beck-online). Der Beklagtenvertreter erhält die Möglichkeit seine Verhinderung am heutigen Termin binnen einer Woche durch ein aussagekräftiges Attest glaubhaft zu machen. Das Attest vom 21.10.2020 wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14 –, juris).“ Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin: „Zunächst ist das Attest vorgelegt worden. Alsdann wurde mitgeteilt, dass sich der Unterzeichner - auch - in häuslicher Quarantäne befinde, weil eine Covid-19-Infektion nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser - kurzfristig gewonnenen - Erkenntnis und Befürchtung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Nachmittag des 21.10.2020 (nach dem Erhalt des Attestes) teilte die Tochter der Ehefrau des Unterzeichners ihrer Mutter mit, dass ein guter Freund, mit dem sie tags zuvor Kaminholz in die Wohnung eingeräumt habe, sie darüber informierte, seine Freundin sei mit Covid 19 infiziert. Die Tochter ihrerseits war etwa zwei Stunden zuvor zu Besuch bei ihrer Mutter. Zu dem Zeitpunkt war auch der Unterzeichner zugegen. Damit war eine Covid-19-Infektion nicht mehr auszuschließen. Deshalb auch der Hinweis in dem Schriftsatz auf die Quarantäne. Die Außerachtlassung dieser Erkenntnis hätte bei Wahrnehmung des Termins möglicherweise Dritte in Gefahr gebracht. Dem Attest des E W lag die Diagnose einer fiebrigen Erkältung zugrunde. Der Ausschluss der Reisefähigkeit in dem Attest erwies sich wegen der danach bekannt gewordenen möglichen Infektion der Tochter ex tunc um so mehr als sachgerecht. Das Gericht wird um einen rechtlichen Hinweis nach § 139 II, IV, Art. 103 I GG gebeten, ob die vorliegende Darstellung zur Glaubhaftmachung ausreicht. Wir würden ansonsten eine eidesstattliche Versicherung der Tochter der Ehefrau und/oder der Ehefrau des Unterzeichners vorlegen.“ Im Verkündungstermin am 12.11.2020 hat das Amtsgericht Zweites Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Beklagtenvertreter habe sein Nichterscheinen nicht ausreichend entschuldigt, sodass von einer schuldhaften Säumnis auszugehen sei. Er habe lediglich Umstände erläutert, ohne diese glaubhaft zu machen. Das Attest reiche nicht aus. Die Erklärung, der Beklagtenvertreter sei „baw. reiseunfähig erkrankt“ lasse Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht erkennen und versetze das Gericht nicht in die Lage, die Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit des Beteiligten selbst zu beurteilen. Zudem sei die Darlegung widersprüchlich, weil das Attest vom 21.10.2020 von einem C Arzt stamme, der Prozessbevollmächtigte aber angegeben habe, in häuslicher Quarantäne wegen eines Covid-19-Verdachts zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 262 ff. GA). Gegen die Verwerfung ihres Einspruchs wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, ihr früherer Prozessbevollmächtigter habe sein Nichterscheinen ausreichend entschuldigt. Insoweit wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 08.02.2021 Bezug genommen (Bl. 317 GA). Ergänzend bezieht sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des früheren Prozessbevollmächtigten vom 05.02.2021 (Bl. 326 GA). II. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist unzulässig. Insoweit wird zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 13.04.2021 Bezug genommen. Darin hieß es wörtlich: „Die Berufung ist unzulässig. Die Berufung legt die Voraussetzungen von § 514 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dar. Ein Zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, vgl. § 514 Abs. 2 ZPO. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden. Bei § 514 Abs. 2 ZPO ist die Schlüssigkeit des Sachvortrags – anders als sonst – bereits Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Berufungsführer muss daher in der Berufungsbegründung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen hat, andernfalls ist das Rechtsmittel bereits unzulässig (BGH, Urteil vom 25.11.2008 – VI ZR 317/07 = NJW 2009, 687). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2020, auf die das Zweite Versäumnisurteil ergangen ist, ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorlag. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden sich die Beklagte nach § 85 ZPO zurechnen lassen muss, war auch nach seinem eigenen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2020 schuldhaft säumig. Schuldhaft säumig ist, wer trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht erscheint und sein Fehlen nicht ausreichend entschuldigt. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt: Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 14.09.2020 (Bl. 239 GA) ordnungsgemäß zum Termin geladen. Ausweislich des Protokolls ist er im Termin bei Aufruf der Sache nicht erschienen. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung hatte der Prozessbevollmächtigte sein Fehlen auch nicht ausreichend entschuldigt. Ein Prozessbevollmächtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. Das Gericht kann, insbesondere bei kurzfristig mitgeteilten Verhinderungsgründen, die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes gemäß §§ 337, 227 Abs. 2 ZPO (analog) i.V.m. § 294 ZPO verlangen (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 337 Rn. 13). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2020 (Bl. 254 GA) ca. 1 Stunde vor Terminsbeginn per Bote den Schriftsatz vom 21.10.2020 (Bl. 245 GA) nebst dem beigefügten Attest vom 21.10.2020 (Bl. 248 GA) überbringen lassen. In dem Schriftsatz gab er als Entschuldigungsgrund an, er befinde sich „wegen eines Verdachtsfalles auf Covid 19 in häuslicher Quarantäne“. Ausweislich des Attests vom 21.10.2020 sei er „baw. reiseunfähig erkrankt“. Das Attest war für sich genommen ungeeignet, die Säumnis des Prozessbevollmächtigten zu entschuldigen, weil es keinerlei Rückschlüsse auf die Krankheit zulässt, sodass auch eine summarische Prüfung durch das Gericht nicht möglich war. Der Schriftsatz vom 21.10.2020 war ebenfalls ungeeignet, die Säumnis zu entschuldigen, weil nicht im Ansatz ausreichend zu den näheren Umständen des angeblichen Verdachtsfalles vorgetragen war; so fehlte insbesondere die Angabe, wer wann wie mit einer infizierten Person in Kontakt gewesen ist; ohne diese Angaben war dem Gericht die Prüfung der Verhinderung nicht möglich. Hinzu kommt, dass sich die Angaben aus dem Schriftsatz vom 21.10.2020 und das Attest widersprechen. Das Attest wurde von einem in C niedergelassenen Arzt ausgestellt; sollte dieser den Prozessbevollmächtigten nicht untersucht haben, wären seine Angaben ohnehin nicht aussagekräftig. Sollte er jedoch – wie es der Inhalt des Attests nahelegt – den Prozessbevollmächtigten in C untersucht haben, hätte dieser sich auch bei Abfassen des Schriftsatzes vom 21.10.2020 in C befinden müssen. Das wiederum steht im Widerspruch zu den Angaben aus dem Schriftsatz, wonach er sich in häuslicher Quarantäne (in E oder Umgebung) befinde. Denn wenn er reiseunfähig erkrankt wäre, hätte er nicht noch am selben Tag von C nach E gelangen können. Dass das Attest sich nicht auf die im Schriftsatz dargelegte Verhinderung bezieht, hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung eingeräumt, indem sie vorgetragen hat, dass die von dem Arzt attestierte Krankheit keinen Bezug zu einer Covid-19-Erkrankung hatte und gleichsam nicht die Grundlage für die Quarantäne-Anordnung sein konnte. Das Amtsgericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2020 (Bl. 243 GA) auf die nicht ausreichende Entschuldigung hingewiesen und ihm aufgegeben, seine Verhinderung vor Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils glaubhaft zu machen; insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass das Attest vom 21.10.2020 nicht ausreichend sei und ihm aufgeben, ein aussagekräftiges Attest vorzulegen. Dem ist der Prozessbevollmächtigte nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hat im Schriftsatz vom 27.10.2020 vorgetragen: „Am Nachmittag des 21.10.2020 (nach dem Erhalt des Attestes) teilte die Tochter der Ehefrau des Unterzeichners ihrer Mutter mit, dass ein guter Freund, mit dem sie tags zuvor Kaminholz in die Wohnung eingeräumt habe, sie darüber informierte, seine Freundin sei mit Covid 19 infiziert. Die Tochter ihrerseits war etwa zwei Stunden zuvor zu Besuch bei ihrer Mutter. Zu dem Zeitpunkt war auch der Unterzeichner zugegen. Damit war eine Covid-19-Infektion nicht mehr auszuschließen. Deshalb auch der Hinweis in dem Schriftsatz auf die Quarantäne. Die Außerachtlassung dieser Erkenntnis hätte bei Wahrnehmung des Termins möglicherweise Dritte in Gefahr gebracht.“ Dieser Sachvortrag legte das Erfordernis einer Quarantäne nicht ausreichend dar. Die vermeintliche Infektionskette ist zu lang, um daraus das Erfordernis einer Quarantäne abzuleiten. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, er habe Kontakt zu seiner Tochter gehabt, die wiederrum Kontakt mit einer Freundin gehabt habe, die wiederum Kontakt mit einer infizierten Person gehabt habe, stellt eine zu lange Infektionskette dar. Hinzu kommt, dass sich aus dem Vortrag nicht ergibt, ob der jeweilige Kontakt unter Umständen erfolgte, die eine Infektion zuließen. Weder die Dauer der Kontakte, noch ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfanden, noch ob hierbei die vorgeschriebenen Corona-Schutzmaßnahme beachtet und Hygienevorschriften eingehalten wurden, wurde dargelegt. Schließlich ließ sich aus dem Vortrag nicht entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die Kontakte stattfanden und ob jeweils zwischen den Kontakten der einzelnen Personen eine ausreichend lange Inkubationszeit bestanden hat. So ist nicht dargelegt, ob die Freundin der Tochter beim Einräumen des Kaminholzes sich bereits infiziert haben konnte. Auch ist nicht dargelegt, dass dieser Kontakt in einem ausreichenden zeitlichen Abstand vor dem Treffen der Tochter mit dem Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob die Tochter zu diesem Zeitpunkt an Covid 19 erkrankt sein konnte. Insbesondere aufgrund der Länge der angeblichen Infektionskette war der Vortrag zumindest zweifelhaft. Bereits diese Umstände standen einer ausreichenden Entschuldigung entgegen. Entscheidend ist aber, dass der Vortrag trotz entsprechender Auflage des Amtsgerichts nicht glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht war. Weder waren Beweismittel angegeben, noch eine eidesstattliche Versicherung beigefügt. Soweit nunmehr mit der Berufungsbegründung weiterer Sachvortrag erfolgt und zusätzliche Nachweise zur Glaubhaftmachung, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung, eingereicht wurden, vermag das die Säumnis nicht mehr zu entschuldigen. Zum einen ist es ohnehin nicht ausreichend, erst im Berufungsverfahren Entschuldigungsgründe bzw. Nachweise zur Glaubhaftmachung vorzulegen, weil dadurch die unentschuldigte Säumnis in erster Instanz nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. All dies hätte innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist geschehen müssen. Zum anderen ist der Vortrag in der Berufungsinstanz auch nicht ausreichend, die Säumnis zu entschuldigen. Soweit die Beklagte als Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen ihres Prozessbevollmächtigten die häusliche Quarantäne anführt, hat sie auch mit der Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass eine solche notwendig war. Die Behauptungen aus der Berufungsbegründung lassen ebenfalls nicht erkennen, ob tatsächlich die Gefahr einer Covid-19-Infektion bestand. Sie sind ebenso substanzlos wie das erstinstanzliche Vorbringen.“ Die Kammer hält an diesen Ausführungen fest. Die Stellungnahme der Beklagten vom 04.06.2021 gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Das erstinstanzlich am Terminstag vorgelegte Attest war nicht geeignet, das Nichterscheinen zu entschuldigen. Die pauschale Angabe, der Patient sei „baw reiseunfähig erkrankt“ lässt nicht im Ansatz erkennen, aufgrund welcher Erkrankung mit welchem Schweregrad der Prozessbevollmächtigte verhindert sei; eben das muss allerdings aus einem Attest erkennbar sein, um das Fehlen im Termin ausreichend zu entschuldigen. Hinzu kommt, dass – worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat – die Angaben im Attest nicht mit dem in dem Schriftsatz mitgeteilten Entschuldigungsgrund übereinstimmten; insoweit hat der Prozessbevollmächtigte später selbst eingeräumt, dass das Attests nichts mit der „häuslichen Quarantäne“ zu tun hatte. Des Weiteren mussten die Angaben, der Prozessbevollmächtigte befinde sich „in häuslicher Quarantäne“ im Hinblick auf den aus dem Attest ersichtlichen Wohnort (N-Straße in E) für das Amtsgericht den Eindruck erwecken, der Prozessbevollmächtigte habe sich eben dort (in E) in häusliche Quarantäne begeben, während das offenbar in C ausgestellte Attest ihm eine Reiseunfähigkeit bescheinigte, sodass davon auszugehen war, dass sich der Prozessbevollmächtigte in C aufhalte. Nach alledem waren das Schreiben vom 21.10.2020 und das Attest nicht nur ungeeignet, das Fehlen des Prozessbevollmächtigten zu entschuldigten, sondern begründeten vielmehr erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgetragenen Hinderungsgründe. Daher war es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten die Glaubhaftmachung des in dem Schriftsatz behaupteten Hinderungsgrundes („häusliche Quarantäne“) aufgab. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten aus dem Schriftsatz vom 27.10.2020 den Anforderungen an die Darlegung eines Hinderungsgrundes genügten, denn jedenfalls fehlte es trotz entsprechender Anordnung des Gerichts an jeder Art der Glaubhaftmachung . Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten darauf hinzuweisen. Das Amtsgericht hat eine klare Auflage zur Glaubhaftmachung erteilt. Der Prozessbevollmächtigte wusste bzw. musste als Rechtsbeistand wissen, was im Zivilprozess unter einer Glaubhaftmachung zu verstehen ist und welche Anforderungen hieran gestellt werden und dass einfacher schriftlicher Vortrag zur Glaubhaftmachung gerade nicht ausreicht. Durch seine Bitte um einen Hinweis, ob seine schriftsätzliche „Darstellung zur Glaubhaftmachung ausreicht“, war das Amtsgericht nicht veranlasst, ggf. den Verkündungstermin zu verlegen und weitere Unterlagen anzufordern. Vielmehr war es die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die notwendigen Unterlagen sofort beizubringen. Die Auffassung der Beklagten, die Vorgehensweise des Amtsgerichts widerspreche den vom Präsidenten des Landgerichts Duisburg erlassenen „Verfügungen“, die allen Ladung des Land- und Amtsgerichts Duisburg als Merkblatt beigefügt seien, ist falsch. Richtig daran ist zwar, dass der Präsident des Landgerichts „Hinweise zu Schutzmaßnahmen am Land- und Amtsgericht Duisburg im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie“ (Bl. 327 GA) herausgegeben hat, mit der Besucher des Gerichtsgebäudes über die geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen informiert wurden. Fehlerhaft ist aber die Annahme, dass das Amtsgericht diese außer Acht gelassen hätte. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass jemand, der als Dritt- oder Viertkontakt eines Infizierten einzustufen ist, das Gebäude nicht betreten dürfte; daher reichte die Schilderung des Prozessbevollmächtigten zu der angeblichen möglichen Infektionskette nicht aus. Soweit darin das Betreten des Gebäudes bei Fieber-Symptomen untersagt wurde, hatte der Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 21.10.2020 seine angebliche fiebrige Erkrankung erwähnt; auch im Schreiben vom 27.10.2020 und selbst im Berufungsrechtszug ist jedenfalls keine Glaubhaftmachung entsprechender Symptome erfolgt; das vorgelegte Attest enthielt keine Beschreibung der Symptome. Ungeachtet dessen regelt das Hinweisschreiben des Präsidenten des Landgerichts nicht, welche Anforderungen von dem jeweils zuständigen Vorsitzenden eines Zivilprozesses an die Darlegung und/oder Glaubhaftmachung eines angeblichen Hinderungsgrundes zu stellen sind. Selbst wenn einem Prozessbeteiligten das Betreten des Gebäudes untersagt gewesen wäre, entbindet ihn das nicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Tatsachen. Die Ausführungen der Beklagten zu einem Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG sowie zum Vorwurf der Willkür sind unverständlich. Es ist nicht verständlich, inwiefern die Kammer die Rechte des Beklagten aus Artt. 3, 103 GG verletzen und eine willkürliche Entscheidung treffen sollte. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, inwiefern es eine Überspannung der Darlegungslast der Beklagten sein soll, wenn von ihrem Prozessbevollmächtigten verlangt wird, die angebliche Notwendigkeit einer häuslichen Quarantäne oder einer Erkrankung, die ihn am Erscheinen im Termin hindern soll, glaubhaft zu machen. Das gilt umso mehr, als es sich um einen Einspruchstermin handelte, in dem der Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils drohte und die Beklagte bzw. ihr Vertreter bereits im vorherigen Einspruchstermin kurzfristig wegen einer angeblichen Erkrankung nicht erschienen waren. I B Q