Beschluss
69 Qs 12/21
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0316.69QS12.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Gründe I. Gegen den Betroffenen wurde am 23.11.2020 von der Stadt Oberhausen ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften erlassen (Bl. 25 d.A.), gegen den er rechtzeitig Einspruch einlegte. Mit Schreiben vom 04.11.2020 (Bl. 21 d.A.) hatte der Verteidiger zuvor bei der Verwaltungsbehörde beantragt, dass ihm ergänzende Akteneinsicht bestehend aus dem Messfilm (Messdatensatz), Rohmessdaten, Statistikdatei(en) mit Case – List(s), Bedienungsanleitung, vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät sowie Verwendungsanzeige(en) bei der zuständigen Behörde gemäß § 32 Abs. 1, Abs. 2 MessEG gewährt werde. Mit Schreiben vom 03.12.2020 (Bl. 38f. d.A.) gewährte die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger ergänzende Akteneinsicht. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die „erbetene Hinzuziehung der Bilderstrecke/Messserie/Statistiken“ nicht in Betracht komme, da die Daten anderweitiger Messungen grundsätzlich weder unmittelbares noch mittelbares Beweismittel im Verfahren seien. Die Bedienungsanleitung zum eingesetzten Messgerät fügte sie auf einer CD bei.Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 (Bl. 43f. d.A.) beantragte der Verteidiger „auf die verwehrte Aktensicht“ die gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG und Abgabe der Akten an das zuständige Amtsgericht. Mit Beschluss vom 05.01.2021 (Bl. 55 - 59 d.A.) gab das Amtsgericht Oberhausen der Stadt Oberhausen auf, dem Betroffenen Zugang zu den Messdaten, die die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung am 31.08.2020 gegen 17:02 Uhr betreffen, zu gewähren. Im Übrigen wies es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Mit Schreiben vom 10.02.2021 (Bl. 64 - 67 d.A.) legte der Verteidiger des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen Beschwerde ein und beantragte, die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die Messserie mit allen am Tattag und -ort gemessenen Fahrzeugführern/Fahrzeugführerinnen an den Verteidiger zu übersenden. Die Beschwerde sei zulässig, da insoweit § 147 Abs. 5 StPO § 62 OWiG als lex specialis verdränge. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf Bl. 65ff. d.A. verwiesen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen vom 05.01.2021 ist unstatthaft. 1. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, gerichtliche Entscheidung beantragen. Diese wiederum ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG der Anfechtbarkeit entzogen, soweit das Gesetz, gemeint ist das Ordnungswidrigkeitengesetz, nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme des Grundsatzes gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist vorliegend nicht gegeben. Diese werden im OWiG ausdrücklich benannt (siehe etwa § 100 Abs. 2 S. 2 OWiG, § 108 Abs. 1 S. 2 OWiG und § 110 Abs. 2 S. 2 OWiG). Für das Akteneinsichtsrecht fehlt eine solche Ausnahme. Ein Verweis auf § 147 Abs. 5 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG genügt aufgrund der fehlenden Nennung im OWiG nicht. 2. Der Ansicht der Verteidigung, § 62 Abs. 1, Abs. 3 OWiG sei nicht anwendbar, da es sich vorliegend um eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 147 Abs. 5 Satz 2 (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) handele, gegen die die einfache Beschwerde nicht ausgeschlossen sei, ist nicht zu folgen. § 62 OWiG regelt den Rechtsschutz im bußgeldrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die dortigen Regelungen sind damit zunächst vorrangig gegenüber den über§ 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren Normen der StPO. Von § 62 OWiG umfasst sind alle Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde. Diese Formulierung ist an § 23 EGGVG angelehnt. Der Oberbegriff „Maßnahme“ ist dabei weit auszulegen. Gemeint ist der Sache nach ein Verwaltungsakt, also jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, welche die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mit Rechtswirkung nach außen trifft, und die in den Rechtskreis des Betroffenen oder eines Dritten eingreift (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl. 2018 Rn. 4, OWiG § 62 Rn. 4). Gemessen hieran, fällt auch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Gewährung von Akteneinsicht als „Maßnahme“ in den Regelungs- und Anwendungsbereich des § 62 OWiG. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO und somit die Ermöglichung der Beschwerde gegen die im bußgeldrechtlichen Verwaltungsverfahren getroffene gerichtliche Entscheidung gewollt, wäre dies in § 62 OWiG selbst aufgenommen oder aber an anderer Stelle im OWiG ausdrücklich als Ausnahme benannt worden. Insoweit die Verteidigung weiter anführt, dass für ihre Ansicht§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO streite, ist dies nicht überzeugend. Hier geht es um die Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, mithin einem nochmals gesondert geregelten Anwendungsbereich. 3. Die fehlende Möglichkeit der Beschwerde gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Eine gemäß § 62 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbare gerichtliche Entscheidung hindert nicht an der Stellung eines derartigen Antrages im späteren gerichtlichen Verfahren (siehe etwa LG Trier Beschl. v. 14.9.2017 – 1 Qs 46/17, BeckRS 2017, 125202 Rn. 2, beck-online). Darüber hinaus sind mögliche Rechtsfehler in Form einer rechtswidrig versagten Akteneinsicht im Rahmen der Rechtsbeschwerde überprüfbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.