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Beschluss

7 T 161/20

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO ist durch Vorlage der schriftlichen Originalurkunde nachzuweisen; eine Fotokopie, auch wenn notariell beglaubigt, genügt nicht. • Die notariell beglaubigte Fotokopie einer Unterschrift ist kein Ersatz für eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 435 ZPO und begründet nicht die Beweiskraft der Originalurkunde. • Der Hinweis in einer Vollmacht auf eine angebliche notarielle Hinterlegung ersetzt nicht die Vorlage der Originalurkunde und rechtfertigt nicht die Annahme eines ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweises.
Entscheidungsgründe
Originalvollmacht für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich (keine Ersatzwirkung notariell beglaubigter Kopien) • Eine Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO ist durch Vorlage der schriftlichen Originalurkunde nachzuweisen; eine Fotokopie, auch wenn notariell beglaubigt, genügt nicht. • Die notariell beglaubigte Fotokopie einer Unterschrift ist kein Ersatz für eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 435 ZPO und begründet nicht die Beweiskraft der Originalurkunde. • Der Hinweis in einer Vollmacht auf eine angebliche notarielle Hinterlegung ersetzt nicht die Vorlage der Originalurkunde und rechtfertigt nicht die Annahme eines ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweises. Die Gläubigerin ließ ein Inkassounternehmen beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner wegen einer Forderung über 152,57 Euro beantragen. Dem Antrag lagen Kopien einer schriftlichen Vollmacht bei; auf der Rückseite war ein notarieller Beglaubigungsvermerk über Unterschriften und Vertretungsmacht angebracht. Auf Beanstandung des Gerichts reichte die Gläubigerin eine notariell beglaubigte Fotokopie der Vollmacht ein. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da der ordnungsmäße Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 80 ZPO nicht erbracht sei. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein und berief sich auf §§ 415, 435 ZPO. Das Landgericht prüfte, ob die vorgelegten beglaubigten Kopien die Vorlage der Originalvollmacht ersetzen können. • § 80 S.1 ZPO verlangt den schriftlichen Vollmachtsnachweis durch Einreichung der Originalurkunde; Kopien, auch notariell beglaubigte Fotokopien, genügen nicht. • Die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt, dass eine notariell beglaubigte Kopie nicht die gleiche Gewähr der Echtheit und Fortgeltung der Vollmacht bietet wie die Originalurkunde; insbesondere bleibt unklar, ob die Vollmacht zwischenzeitlich erloschen ist. • Die notarielle Beglaubigung einer Fotokopie nach § 129 BGB bestätigt lediglich die Übereinstimmung der Kopie mit der Urschrift, nicht aber die Beurkundung der Vollmacht als öffentlicher Urkunde i.S.d. § 435 ZPO. • Die öffentliche Beglaubigung bzw. Hinterlegung nach BeurkG ist rechtlich anders zu bewerten: Der Beglaubigungsvermerk bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, und eine behauptete Hinterlegung ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. • Die Berufung auf §§ 415, 435 ZPO greift nicht durch, weil die Vollmacht als Privaturkunde erteilt wurde und nicht als öffentliche Urkunde im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt. • Selbst bei angenommener Verwahrung der Urschrift beim Notar schützt dies nicht in gleichem Umfang wie der direkte Nachweis der Originalurkunde, da das Original dem Vollmachtgeber auf Verlangen herausgegeben werden kann. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, der Gegenstandswert auf § 25 Abs.1 Nr.1 RVG. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mangels ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweises abgelehnt. Die vorgelegten Kopien, auch wenn notariell beglaubigt, ersetzen nicht die gesetzlich geforderte Originalurkunde nach § 80 ZPO und begründen daher keinen wirksamen Nachweis der Bevollmächtigung. Eine Einstufung der Unterlagen als öffentliche Urkunde nach § 435 ZPO ist nicht gerechtfertigt, weil nur die Unterschrift beglaubigt wurde und keine tatsächliche notarielle Beurkundung der Vollmachtserteilung vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin; der Gegenstandswert wurde auf 152,57 Euro festgesetzt.