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Urteil

33 KLs-728 Js 177/20-9/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2020:1124.33KLS728JS177.20.00
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Tenor

Der Angeklagte B wird wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte A wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Darüber hinaus wird dem Angeklagten A auferlegt, an den Geschädigten M 200,- EUR Schadensersatz, Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon sowie 1.000,- EUR Schmerzensgeld binnen eines Jahres zu zahlen.

Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine eigenen Auslagen trägt er selbst.

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten B:

§§ 253, 255, 249 Abs. 1, Abs. 2, 21, 25 Abs. 2 StGB

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A:

§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 21, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 ff. JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte B wird wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte A wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Darüber hinaus wird dem Angeklagten A auferlegt, an den Geschädigten M 200,- EUR Schadensersatz, Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon sowie 1.000,- EUR Schmerzensgeld binnen eines Jahres zu zahlen. Der Angeklagte B trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine eigenen Auslagen trägt er selbst. Angewendete Vorschriften für den Angeklagten B: §§ 253, 255, 249 Abs. 1, Abs. 2, 21, 25 Abs. 2 StGB Angewendete Vorschriften für den Angeklagten A: §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 21, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 ff. JGG Gründe: I. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B Der Angeklagte B hat drei Geschwister, eine ein Jahr ältere Schwester und zwei jüngere Brüder, wovon der jüngste Bruder heute erst dreizehn Jahre alt ist. Zusammen mit seinen Geschwistern wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt auf. Der Angeklagte besuchte eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen und emotionale und soziale Entwicklung, wo er einen Förderschulabschluss erzielte. Auf dem G-Berufskolleg versuchte der Angeklagte einen Hauptschulabschluss zu erlangen, was ihm nicht gelang. Ein weiterer Versuch zur Erlangung des Hauptschulabschlusses auf einer anderen Berufsschule misslang ebenfalls. Der Angeklagte arbeitete schließlich über ein Zeitarbeitsunternehmen als Maler und führte Stemmarbeiten aus. Im Dezember 2019 begann der Angeklagte ebenfalls im Wege der Zeitarbeit als Lagerist zu arbeiten, bis im August 2020 in anderer Sache Untersuchungshaft gegen ihn vollstreckt wurde. Dem Angeklagten verblieben monatlich etwa 900,- EUR Nettoverdienst, da er einen Teil seines Einkommens an seine Eltern, in deren Haushalt er immer noch wohnte, abgeben musste. In der Zukunft möchte der Angeklagte mit einer Ausbildung als Maler und Lackierer beginnen. In seiner Freizeit spielte der Angeklagte Fußball beim SV T 1921 (Landesliga) und schließlich als Stürmer beim E Fußballverein 08 e.V. Der Angeklagte trainierte vier- bis fünfmal wöchentlich. Im Jahr 2019 erhielt der Angeklagte eine sechsmonatige Sperre, nachdem er einen Schiedsrichter getreten hatte. Während der Sperre war der Angeklagte nicht berufstätig und trank alle paar Tage in erheblichen Mengen Bier. Am Wochenende trank der Angeklagte auch höherprozentige Alkoholika. Bei dem Angeklagten bestand und besteht keine Alkoholabhängigkeit. Er litt nach der zwischenzeitlichen Einstellung seines Alkoholkonsums unter keinen physischen oder psychischen Entzugssymptomen. Er hat keine Schulden. Strafrechtlich ist der Angeklagte B bislang nicht in Erscheinung getreten. In einem anderen Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft E dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 00.00.0000 (Az. 728 Js 51/19) vor, am 00.00.0000 durch zwei selbstständige Handlungen versucht zu haben, mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, und bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben angewendet zu haben, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Nach dem in einem weiteren Ermittlungsverfahren erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 (Az. 11 Gs 2742/20) ist der Angeklagte dringend verdächtig, in E am 00.00.0000 tateinheitlich mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, und vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 wurde dieser Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses vom 00.00.0000 wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befindet sich seit August 2020 in dieser Sache in Untersuchungshaft. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten A Der Angeklagte wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf, bis sich seine Eltern im Jahr 2007 trennten. Im Jahr 2010 verstarb der Vater des Angeklagten unvermittelt an einem Herzinfarkt, woraufhin sich der Angeklagte für ein Jahr in therapeutischer Behandlung befand, da er ein aggressives Verhalten zeigte. Nach dem Tod seines Vaters wuchs der Angeklagte zusammen mit seinem jüngeren Bruder im mütterlichen Haushalt auf. Der Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten und der Grundschule zunächst ab dem Jahr 2009 das Mercator-Gymnasium in E, wo er ein auffälliges Sozialverhalten zeigte, indem er sich gegenüber Lehrkräften nicht angepasst verhielt. Darüber hinaus machte der Angeklagte keine Hausaufgaben, da er mit dem Tod seines Vaters nicht zurechtkam. Der Angeklagte wechselte schließlich zur Waldorfschule E und sodann zur Gesamtschule H am E1-Platz in E, wo er im Jahr 2015 die Fachoberschulreife erzielte. Nach einer berufsvorbereitenden Maßnahme begann der Angeklagte sodann im August 2016 mit einer Ausbildung zur Lagerfachkraft für Lagerlogistik. Aufgrund erheblicher Fehlzeiten musste der Angeklagte die Ausbildung im März 2017 abbrechen. In der Folgezeit ging der Angeklagte diversen Nebenjobs und Teilzeitbeschäftigungen nach. Im September 2019 hat der Angeklagte mit einer Ausbildung zum Dachdecker, zunächst bei einem Betrieb in F und seit Herbst 2020 bei „Q bedachungen“ in E, begonnen. Nach dem Abschluss seiner Ausbildung möchte der Angeklagte seinen Meistertitel erlangen, um sich selbstständig zu machen. In seiner Freizeit betreibt der Angeklagte Kampfsport. In der Vergangenheit trank der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol und konsumierte regelmäßig Marihuana und Kokain. Im Zeitraum von Ende 2018 bis Mitte 2019 absolvierte der Angeklagte auf gerichtliche Weisung einen sogenannten FreD-Kurs (Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten), an dem er jedoch nicht ernsthaft teilnahm. Erst Anfang des Jahres 2020 nahm der Angeklagte von sich aus wieder an einem FreD-Kurs teil. Seit diesem Zeitpunkt konsumiert der Angeklagte keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr. Der Angeklagte leidet im Hinblick auf Alkohol und Betäubungsmittel unter keinen physischen oder psychischen Entzugssymptomen, eine Abhängigkeit und/oder Suchterkrankung besteht bei ihm nicht. Bis heute nimmt der Angeklagte regelmäßig am FreD-Kurs teil. Der Angeklagte A wurde am 00.00.0000 in hiesiger Sache vorläufig polizeilich festgenommen und am 00.00.0000 vom Vollzug der Untersuchungshaft, welche im Haftbefehl des Amtsgerichts E vom 00.00.0000 angeordnet worden war (Az. 11 Gs 1877/20), verschont. Strafrechtlich ist der Angeklagte A bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 00.00.0000 in einem anderen Verfahren (Az. 728 Js 51/19) wird dem Angeklagten A vorgeworfen, am 00.00.0000 zusammen mit den Mitangeschuldigten M1 und F1 durch dieselbe Handlung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leiben fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie bei der Tat eine Waffe verwendeten, und tateinheitlich eine andere Person mittels einer Waffe und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Darüber hinaus wird dem Angeklagten A vorgeworfen, am 00.00.0000 zusammen mit den Mitangeschuldigten L und P verabredet zu haben, ein Verbrechen – nämlich einen schweren Raub – zu begehen. Die Anklage wurde bei der hiesigen 3. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts E erhoben (Az. 33 KLs – 728 Js 51/19 – 29/19). Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde bislang nicht getroffen. II. Am Nachmittag und Abend des 00.00.0000 trank der Angeklagte B gemeinsam mit Freunden in E in erheblichem Umfang Alkohol, nämlich Jägermeister, Wodka und Veltins V+ Curuba. Auch der Angeklagte A trank zu dieser Zeit gemeinsam mit Freunden in E Alkohol in erheblichem Umfang und konsumierte Marihuana und Kokain. Sodann begaben sich die Angeklagten B und A in die Eer Innenstadt und gingen dort in das Casino im CityPalais E. Auch die Niederländer Rienk Jan C und Joris M spielten zu dieser Zeit im Casino. Als C und M das Casino am frühen Morgen des 00.00.0000 gegen 03:00 Uhr gemeinsam verließen, stand der Angeklagte A mit einem Kasten Desperados Tequila Bier vor dem Eingang des CityPalais E. C sprach den Angeklagten A an und fragte ihn, ob er und sein Freund M zwei Flaschen Desperados Tequila Bier von ihm kaufen könnten. Die beiden verständigten sich darauf, dass C dem Angeklagten 5,- EUR für zwei Flaschen Bier geben sollte. Nachdem das Bargeld (beinahe 5,- EUR Kleingeld) und die Bierflaschen ausgetauscht worden waren, unterhielten sich C und der Angeklagte A weiter über private Themen wie deren Herkunft und Berufstätigkeit. Sodann kam der Angeklagte B, welcher sich derweil noch im Casino aufgehalten hatte, hinzu. Der Angeklagte B fragte C und M schließlich, ob sie im Casino Geld gewonnen haben und damit Geld für Prostituierte hätten. Während C erklärte, dass er im Casino wie immer verloren habe, und wahrheitswidrig ergänzte, dass er kein Bargeld mit sich führe, gab M an, dass er schon etwas Bargeld bei sich habe. Der Angeklagte B erklärte daraufhin, dass er im Casino Geld gewonnen habe und zeigte C und M mehrere 50,- Euro-Scheine Bargeld. Gemeinsam kamen die Angeklagten B und A sowie C und M nunmehr auf die Idee, vom Casino im CityPalais E zum Rotlichtviertel in E im Bereich der W-Straße zu gehen, um dort ein Bordell zu besuchen oder sich Prostituierte zumindest anzuschauen. C und M waren an den Prostituierten in E interessiert und die Angeklagten B und A waren bereit, ihnen den Weg dorthin zu zeigen und sie auf dem Weg zu begleiten. Der Angeklagte A hatte kein Bargeld mehr in seinem Portemonnaie und hoffte darauf, von einer der anderen Personen eingeladen zu werden. Die Angeklagten B und A sowie C und M begaben sich zu Fuß durch die Eer Innenstadt, unter anderem die Haupteinkaufsstraße und durch den U-Bahnhof „L1-Platz“, in Richtung des Eer Rotlichtviertels im Bereich der W-Straße. Anfangs unterhielten sie sich miteinander, während die Angeklagten B und A den Weg vorgaben. Der Angeklagte A und M hielten währenddessen jeweils eine Bierflasche in der Hand, was der Angeklagte B jedoch nicht wahrnahm. Nach einiger Zeit gingen C und M voraus, während die Angeklagten B und A ihnen mit einigem Abstand folgten. C und M fühlten sich bei den Angeklagten B und A sicher, da sie sich seit dem Zusammentreffen am Casino nett unterhalten hatten und die Angeklagten B und A sympathisch fanden. Die Angeklagten A und B verständigten sich zu diesem Zeitpunkt spontan darüber, M und C unter Androhung von Gewalt deren Wertgegenstände abzunehmen, um diese für sich zu behalten. Als C und M auf der B1-Straße in Richtung des Rheinkanals gingen, befand sich der Angeklagte A rechts neben und ein Stück weit vor M, während der Angeklagte B ein Stück weit hinter C ging. Es handelt sich um eine kleinere Straße, auf der sich zu dieser Zeit keine anderen Personen aufhielten. Der Angeklagte A entschloss sich nunmehr – ohne dies mit dem Angeklagten B abgesprochen zu haben – seine inzwischen leere Bierflasche, die er seit dem Aufbruch vom Casino in der Hand gehalten hatte, in Richtung des sich circa zwei Meter von ihm entfernt befindenden M zu werfen. Der Angeklagte A beabsichtigte mit seinem Wurf den M zu treffen. Die aus so kurzer Entfernung geworfene Glasflasche war, wie der Angeklagte A wusste, geeignet, dem M erhebliche körperliche Verletzungen zuzufügen, wenn sie diesen treffen würde, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte A wollte den M so dazu bewegen, seine Wertgegenstände an ihn herauszugeben. Die geworfene Glasflasche traf den M mit Wucht im Gesicht. M erlitt dadurch ein circa fünf mal sechs Zentimeter großes Hämatom frontal links mit Druckdolenz (linker Stirnbereich), zwei oberflächliche Schnittwunden im Bereich des Nasenrückens mit sistierter Blutung sowie eine Nasenbein- und Gesichtsprellung. Er war nach dem Aufprall der Glasflasche im Gesicht kurzzeitig benommen, von dem Wurf der Glasflasche vollkommen überrascht und erschrocken und bemerkte, dass er im Gesicht stark blutete. Der Angeklagte A, welcher die blutende Verletzung im Gesicht des M wahrnahm, kam daraufhin auf M zu und hielt seine beiden geballten Fäuste vor ihn. Er forderte unter Aufrechterhaltung seiner Gewaltandrohungen von M die Herausgabe seines Bargeldes und seines Mobiltelefons. M kam dieser Aufforderung aus Angst vor einer weiteren Gewaltanwendung nach und übergab dem Angeklagten A aus seiner Jackentasche aus seinem Portemonnaie 200,- EUR Bargeld sowie aus seiner Hosentasche sein Mobiltelefon. Der Angeklagte A ließ daraufhin von M ab, welcher sich daraufhin ein paar Meter vom Ort des Geschehens entfernte. Als C bemerkte, dass sein Freund M eine Bierflasche an den Kopf geworfen bekommen hatte, wollte er ihm zu Hilfe eilen. Der Angeklagte B griff C jedoch in Umsetzung des zuvor mit dem Angeklagten A gefassten Tatplans von hinten, hielt ihn zurück und zerrte ihn mit einem Würgegriff, bei dem er seinen Ellenbogen um den Hals des C drückte, zu Boden. Sodann setzte sich der Angeklagte B mit geballten Fäusten auf C und forderte ihn unter Aufrechterhaltung seiner Gewaltandrohungen zur Herausgabe seines Mobiltelefons auf. Daraufhin übergab C, der ebenfalls eine Anwendung von Gewalt fürchtete, dem Angeklagten B sein Mobiltelefon Apple iPhone 6S Plus Space grau. Sodann forderte der Angeklagte B den C unter Aufrechterhaltung seiner Gewaltandrohungen mehrfach zur Herausgabe des Bargeldes auf. Obwohl C etwa 600,- EUR Bargeld in seinem Portemonnaie mit sich führte, erklärte er wahrheitswidrig gegenüber dem Angeklagten B, dass er kein Bargeld dabei habe, sondern sich dies in seinem PKW befinde. Der Angeklagte B durchsuchte C nicht und ließ schließlich von ihm ab. Die Angeklagten A und B liefen nunmehr mitsamt der Tatbeute von M und C über die B1-Straße in die Richtung davon, aus der sie gekommen waren. Das Apple iPhone 6S Plus des C entsorgte der Angeklagte B schließlich in einem Gestrüpp neben einem öffentlichen Müllbehälter auf dem Dellplatz in E. Bei der Tatbegehung war die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Angeklagten B und A nicht beeinträchtigt. Nicht auszuschließen ist aber, dass bei den Angeklagten B und A infolge ihres vorangegangenen Alkoholkonsums bzw. Drogenkonsums die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB war. Die Angeklagten B und A waren nicht im Sinne des § 20 StGB unfähig nach ihrer Unrechtseinsicht zu handeln. M und C ließen sich nun mit einem Taxi zur W-Straße bringen, wo M seinen PKW VW Caddy abgestellt hatte, und stiegen in das Fahrzeug ein. Während M versuchte, die Blutungen an seiner Nase mit einem Fell, welches sich im PKW VW Caddy befand, zu stillen, fuhr C mit dem Fahrzeug zu einer nahegelegenen Shell-Tankstelle, um dort nach Hilfe zu fragen. An der Shell-Tankstelle wurden sowohl die Polizei als auch ein Notarzt telefonisch herbeigerufen. M wurde in einem Krankenwagen erstversorgt und sodann in das C1-Krankenhaus E transportiert. M musste in der Folgezeit eine Nasenbandage tragen, die Heilung seiner Nase dauerte insgesamt mehr als zwei Monate. Er hat eine bleibende Narbe auf der Nase. Aufgrund des hiesigen Vorfalls litt M für einige Zeit unter Schlafproblemen und hat Schwierigkeiten anderen Personen zu vertrauen. Er ging trotz dieser Beeinträchtigungen arbeiten, da er nicht an den Vorfall denken wollte. Während C keine physischen Verletzungen durch den Vorfall davontrug, leidet auch er seit dem Vorfall unter Schwierigkeiten anderen Personen zu vertrauen. Das Mobiltelefon Apple iPhone 6S Plus erhielt C schließlich zurück, nachdem es im Gestrüpp gefunden worden war, jedoch war dessen WLAN-Funktion defekt, so dass er das Mobiltelefon entsorgte. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren glaubhaften Einlassungen, den von ihnen als inhaltlich zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszügen vom 00.00.0000, welche keine Eintragungen enthielten, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 00.00.0000, dem Haftbefehl des Amtsgerichts E vom 00.00.0000, dem Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.0000sowie dem Beschluss des Amtsgerichts E vom 00.00.0000. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a) Der Angeklagte B hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Nachmittag des 00.00.0000 ab 15:00 Uhr in erheblichem Umfang Alkohol (Jägermeister, Wodka und Veltins V+ Curuba) gemeinsam mit Freunden getrunken habe. Aufgrund seiner Alkoholisierung könne er sich nicht daran erinnern, dass er und der Angeklagte A sich spontan darüber verständigt und sodann gemeinsam den Entschluss gefasst hätten, M und C unter Androhung von Gewalt deren Wertgegenstände abzunehmen, um diese für sich zu behalten. Von dem Einsatz der Bierflasche gegen M sei er vollkommen überrascht gewesen. Dem C habe er spontan unter Androhung von Gewalt dessen Mobiltelefon abgenommen, um dieses für sich zu behalten. Die Herausgabe weiterer Wertgegenstände habe er von C unter Androhung von Gewalt eingefordert, diese jedoch nicht erhalten. Der Angeklagte A hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Nachmittag und Abend des 00.00.0000 gemeinsam mit Freunden sowohl Alkohol in erheblichem Umfang getrunken als auch Marihuana und Kokain konsumiert habe. Er und der Angeklagte B hätten sich spontan auf der kleineren Straße darüber verständigt und sodann gemeinsam den Entschluss gefasst, M und C unter Androhung von Gewalt deren Wertgegenstände abzunehmen, um diese für sich zu behalten. Über den Einsatz der Bierflasche hätten die beiden Angeklagten A und B nicht gesprochen. Mit dem Wurf dieser Bierflasche in Richtung des M aus einer Entfernung von circa zwei Metern habe der Angeklagte A die Hauswand treffen wollen, um die Aufmerksamkeit des M im Hinblick auf seine anschließende Forderung zur Herausgabe von Wertgegenständen zu erlangen. Von M habe er sodann die Herausgabe seines Bargelds und Mobiltelefons gefordert. b) Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht aus Sicht der Kammer fest, dass die Angeklagten A und B auf dem Weg zum Rotlichtviertel im Bereich der W-Straße spontan und gemeinsam den Entschluss gefasst haben, M und C unter Androhung von Gewalt deren Wertgegenstände abzunehmen, um diese für sich zu behalten. Der Angeklagte A hat sich dabei den Feststellungen der Kammer entsprechend eingelassen und den Angeklagten B insoweit belastet. Nach Auffassung der Kammer ist diese Einlassung des Angeklagten A glaubhaft. Zum einen kann sich der Angeklagte B nach eigenen Angaben an zahlreiche einzelne Umstände der Tatbegehung infolge seiner Alkoholisierung zur Tatzeit nicht mehr erinnern. Zum anderen zeigt der Angeklagte A deutliche Entlastungstendenzen zu Gunsten des Angeklagten B, da er offen einräumt, dass er und der Angeklagte B nicht über einen Einsatz der Bierflasche geredet haben. Insofern ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte A den Angeklagten B fälschlicherweise mit seiner Einlassung eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses belasten möchte. c) Weiter steht für die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte A mit dem Wurf der Glasflasche in Richtung des M Gewalt gegenüber M anwenden wollte, um dem M Wertgegenstände abzunehmen. Der Wurf mit der Glasflasche war dabei geeignet, dem M erhebliche Verletzungen zuzufügen, wenn sie ihn treffen würde, was der Angeklagte A erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm. Bei der Einlassung des Angeklagten A dahingehend, dass er bei dem Wurf der Bierflasche beabsichtigt habe, eine Hauswand und nicht den M zu treffen, handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte A hat dabei selbst eingeräumt, dass er die Glasflasche aus einer Entfernung von circa zwei Metern in Richtung des M geworfen habe. Bei einem Flaschenwurf aus einer derart kurzen Distanz hätte der Angeklagte A trotz seines vorangehenden Alkohol- und Drogenkonsums und trotz des Umstandes, dass es sich bei dem M um ein sich bewegendes Ziel handelte, die Hauswand treffen können, wenn er dies tatsächlich beabsichtigt hätte. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten A, dass er die Hauswand habe treffen wollen, schon nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Wurf einer Flasche gegen die Hauswand zur Förderung seines Tatplans geeignet gewesen sein soll. d) Die Feststellungen der Kammer zum konkreten Tathergang beruhen weiter auf den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen M und C sowie der entsprechenden Einlassung des Angeklagten A. Hinsichtlich der erheblichen Verletzungen des Zeugen M beruhen die Feststellungen der Kammer auf dem Bericht des C1-Krankenhauses vom 00.00.0000 (Klinik für Orthopädie, Unfall- und Wiederherstellungschirurgie). Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist für die Kammer nicht ausschließbar, dass die beiden Angeklagten B und A zum Zeitpunkt der Tatbegehung vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB waren, da sie Einschränkungen ihrer Steuerungsfähigkeit unterlagen. Die Feststellungen der Kammer zur Alkoholisierung der Angeklagten beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, die nicht zu widerlegen sind, und darüber hinaus auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M und C. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagten einen erheblich alkoholisierten Eindruck auf sie beide gemacht hätten. Der Zeuge C hat weiter bekundet, dass der Angeklagte B auf dem Weg zu Fuß in „Schlangenlinien“ gegangen sei. Die Kammer kann bei der Vorgehensweise der beiden Angeklagten abweichend von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft letztendlich kein besonders zielgerichtetes und planmäßiges Vorgehen erkennen, das erhöhte geistige Kraftanstrengungen erfordert hätte. e) Abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E vom 00.00.0000 hat die Kammer nicht feststellen können, dass der Angeklagte B von dem (beabsichtigten) Einsatz der Glasflasche durch den Angeklagten A Kenntnis besaß und entsprechend damit einverstanden war. Es steht aus Sicht der Kammer nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht fest, dass dem Angeklagten B bekannt war, dass der Angeklagte A die Glasflasche während der Tatbegehung überhaupt bei sich führte und/oder bei der Tatbegehung verwenden wollte. Die Kammer hat nicht einmal feststellen können, dass der Angeklagte B die Bierflasche in den Händen des Angeklagten A nach dem Verlassen des Casinobereichs überhaupt wahrgenommen hatte. Die Einlassung des Angeklagten A, dass er mit dem Angeklagten B nicht über einen Einsatz der Glasflasche gesprochen habe, ist nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Die Einlassung des Angeklagten A ist weder durch die Einlassung des Angeklagten B noch durch die Bekundungen der Zeugen M und C widerlegt. Es ist zudem nicht erkennbar, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten A um eine bloße Schutzbehauptung zu Gunsten des Angeklagten B handelt, da entsprechende Anhaltspunkte fehlen. IV. 1. Der Angeklagte B hat sich wegen räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. Der Einsatz der Bierflasche durch den Angeklagten A ist dem Angeklagten B – als Mittäterexzess – nicht zurechenbar, da er vom gemeinsam gefassten Tatentschluss nicht umfasst war. 2. Der Angeklagte A hat sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit des Angeklagten A wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet im vorliegenden Fall aus, da sich M nicht mindestens zwei Personen gegenübersah, die bewusst zu seinem Nachteil zusammenwirkten und seine Verteidigungsmöglichkeiten einschränkten. Stattdessen sahen sich M und C jeweils mit einem Täter konfrontiert (vgl. BeckOK-StGB/ Eschelbach , 48. Edition, Stand: 01.11.2020, § 224 Rn. 38). Auch leisteten die Angeklagten A und B keine Tatbeiträge hinsichtlich der Körperverletzungstat aufgrund eines übereinstimmenden Willensentschlusses. V. 1. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten B Der Angeklagte B war zum Zeitpunkt der Tatbegehung 23 Jahre alt und damit Erwachsener. Der Strafrahmen für eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der maßgebliche Strafrahmen, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, ist jedoch hier § 249 Abs. 2 StGB zu entnehmen, da ein minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung vorliegt. a) Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt im vorliegenden Fall, dass für die Tat am 28. Dezember 2019 die Wertung als minder schwerer Fall geboten erscheint. Zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten B ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig zur Sache eingelassen hat, soweit er sich aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung noch an die konkreten Umstände der Tatbegehung erinnern konnte. Mit diesem Verhalten hat der Angeklagte B Unrechtseinsicht und die Bereitschaft, Verantwortung für die Tatbegehung zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht. Er bereut die Tatbegehung glaubhaft und hat sich gegenüber den Geschädigten M und C im Rahmen der Hauptverhandlung persönlich entschuldigt, welche die Entschuldigung angehört, aber nicht angenommen haben. Zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld hat sich der Angeklagte B freiwillig bereit erklärt. Der Angeklagte B befindet sich seit August 2020 in anderer Sache in Untersuchungshaft, welche ihn erheblich beeindruckt. Als Tatbeute haben die Angeklagten B und A lediglich 200,- EUR Bargeld und zwei Mobiltelefone erlangt, wobei das Mobiltelefon des Geschädigten C beschädigt an diesen zurückgelangte. Diese strafmildernden Umstände genügen im vorliegenden Fall aber noch nicht, um von einem minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB auszugehen. Ein minder schwerer Fall ergibt sich hier erst unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten B und einer nicht ausschließbar damit einhergehenden Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit. Die Annahme eines minder schweren Falls der räuberischen Erpressung im Sinne der §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ist dabei günstiger für den Angeklagten B als eine bloße Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren neun Monate). b) Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfen Umstände auf die Ausführungen im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falls der räuberischen Erpressung zu verweisen. Zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten B sprach insbesondere strafmildernd, dass er sich geständig zur Sache eingelassen hat und die beiden Täter nur eine Tatbeute von geringem Wert erlangt haben. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. c) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten B gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da ihm eine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Es ergab sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte B sich die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zur Warnung dienen lassen und auch ohne einen Strafvollzug von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen wird. Der nicht vorbestrafte Angeklagte B beging die hiesige Tat in einem alkoholbedingt enthemmten Zustand. Er hat sich geständig zur Sache eingelassen. Durch dieses Verhalten zeigt er Unrechtsbewusstsein und die Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Darüber hinaus bereut der Angeklagte die Tatbegehung glaubhaft und hat sich persönlich gegenüber den Geschädigten entschuldigt. Zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld hat sich der Angeklagte freiwillig bereit erklärt. Vor seiner Inhaftierung in anderer Sache arbeitete der Angeklagte über eine Zeitarbeitsfirma als Lagerist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte in der Zukunft weitere ähnlich gelagerte oder andersartige Straftaten begehen wird. Insbesondere ist der Angeklagte auch durch die Untersuchungshaft in anderer Sache erheblich beeindruckt. 2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten A Der Angeklagte A war zum Zeitpunkt der Tatbegehung 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, auf den die Vorschriften der §§ 1, 105 ff. JGG anzuwenden sind. a) Auf ihn war nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. In den entscheidenden Entwicklungsjahren seiner Kindheit und Jugend ist der Angeklagte A ohne den erforderlichen Rückhalt durch seinen Vater aufgewachsen, weshalb er in seiner psychosozialen Entwicklung beeinträchtigt ist. Zum Tatzeitpunkt verfügte der Angeklagte A zwar über die Fachoberschulreife, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Ausbildung als Lagerfachkraft musste der Angeklagte A aufgrund erheblicher Fehlzeiten abbrechen. Der Angeklagte A trank erhebliche Mengen Alkohol und konsumierte regelmäßig Marihuana und Kokain. Eine verselbstständigte Lebensstellung hatte der Angeklagte A noch nicht erlangt. Gedanken über seine zukünftige Lebensentwicklung hatte der Angeklagte A sich noch nicht gemacht. b) Die Kammer hat gegen den Angeklagten A gemäß §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafe verhängt. Die Verhängung von Jugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Für die Schwere der Schuld ist der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können (BGH NStZ-RR 2015, 155, 156). Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 – 4 StR 387/60). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte A eine besonders schwere räuberische Erpressung als ein schweres Gewaltdelikt zur Erlangung von Vermögenswerten begangen, welche bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet wird (§§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Tateinheitlich hat der Angeklagte A eine gefährliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. In dieser Tat hat sich die charakterliche Haltung und Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten A in besonders vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Die Vorgehensweise bei der Tatbegehung belegt eine erhebliche rechtsfeindliche charakterliche Haltung des Angeklagten A. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Vorliegend besteht eine Schwere der Schuld, die die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert, vor allem vor dem Hintergrund, dass mit zunehmenden Alter Heranwachsender – der Angeklagte A war zur Tatzeit 20 Jahre 9 Monate alt – Belange des Schuldausgleichs gewichtiger werden. Da das Alter zum Tatzeitpunkt an der oberen Grenze des Heranwachsendenalters lag, fällt die hohe Strafdrohung für das Verbrechen stärker ins Gewicht als bei einem jüngeren Heranwachsenden. Es bestehen beim Angeklagten A aber noch keine schädlichen Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind und die eine Jugendstrafe erfordern. Denn der Angeklagte A ist mit Ausnahme der hiesigen Tatbegehung am 28. Dezember 2019 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. c) Gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, S. 2, 105 Abs. 1 JGG stand ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – hier angesichts des Alters des Angeklagten A an der oberen Grenze zum Erwachsenenalter nicht nur deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG. Dass der Gesetzgeber die von dem Angeklagten A begangene Tat als Verbrechen einstuft, die bei einem Erwachsenen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren (§§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 StGB) geahndet wird, ist als gesetzgeberische Entscheidung bei der Strafzumessung im Einzelnen mittelbar aber auch im Jugendstrafrecht von Bedeutung. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechtes ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret zu berücksichtigen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall. Ein solcher minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung im Sinne der §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 3 StGB wäre hier hinsichtlich der Tat des Angeklagten am 28. Dezember 2019 anzunehmen. Strafmildernd wäre zu Gunsten des nicht vorbestraften Angeklagten A, der auch bis heute nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung überwiegend geständig zur Sache eingelassen hat. Mit seinem Geständnis hat der Angeklagte sowohl Unrechtseinsicht als auch die Bereitschaft, für seine Tat Verantwortung zu übernehmen, zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte A persönlich gegenüber den Geschädigten entschuldigt, die seine Entschuldigung ebenso wie die Entschuldigung des Angeklagten B zwar angehört, aber nicht angenommen haben. Er bereut die Tatbegehung glaubhaft und hat ihnen die Zahlung eines Schadensersatzes und Schmerzensgeldes freiwillig angeboten. Zusammen haben die Angeklagten B und A als Tatbeute nur 200,- EUR Bargeld und zwei Mobiltelefone erlangt. Letztendlich gelangte das Telefon des Geschädigten C beschädigt an diesen zurück. Jedoch wäre strafschärfend zu Lasten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mit der besonders schweren räuberischen Erpressung eine gefährliche Körperverletzung verwirklichte. Bis heute leiden die Geschädigten psychisch unter der Tatbegehung. Vor diesem Hintergrund genügen die soeben genannten strafmildernden Umstände noch nicht, um einen minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung anzunehmen. Ein minder schwerer Fall ergäbe sich allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten A und der nicht ausschließbar damit einhergehenden Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit. Die Annahme eines minder schweren Falls der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne der §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) wäre dabei günstiger für den Angeklagten A als eine bloße Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren neun Monate). d) Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist auf die Ausführungen im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falls der besonders schweren räuberischen Erpressung zu verweisen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A sprechenden Umstände hält die Kammer für die hiesige Tat eine Jugendstrafe von einem Jahr neun Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Jugendstrafe war damals wie heute erzieherisch und zur Sühne des Tatunrechts erforderlich. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten A haben sich bis heute nicht soweit verändert, dass von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen werden könnte. Zwar hat der Angeklagte A im August 2019 mit einer Ausbildung zum Dachdecker begonnen und er konsumiert seit Anfang des Jahres 2020 keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr. Jedoch ist derzeit noch nicht erkennbar, dass sich die Verhältnisse beim Angeklagten A schon soweit stabilisiert haben, dass heute schon von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen werden könnte. e) Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte dem Angeklagten A jedoch gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Darüber hinaus ist die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden geboten. Der Angeklagte A, der die Tatbegehung bereut und ein Geständnis abgab, zeigt Unrechtsbewusstsein und Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Gegenüber den Geschädigten hat er sich persönlich entschuldigt und freiwillig dabei die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld angeboten. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und seit der Tatbegehung am 00.00.0000 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Er hat im August 2019 mit einer Ausbildung zum Dachdecker begonnen und konsumiert seit Anfang des Jahres 2020 keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte A in der Zukunft weitere ähnlich gelagerte oder andersartige Straftaten begehen wird. Durch das hiesige Strafverfahren ist der Angeklagte A erheblich beeindruckt. f) Darüber hinaus hat die Kammer dem Angeklagten A gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 JGG auferlegt, an den Geschädigten M 200,- EUR Schadensersatz, Wertersatz für das entwendete Mobiltelefon sowie 1.000,- EUR Schmerzensgeld binnen eines Jahres zu zahlen. VI. Die Kostenentscheidung beruht für den Angeklagten B auf § 465 Abs. 1 StPO. Für den Angeklagten A ergibt sich die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 74 JGG.