Urteil
21 O 10/20
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2020:0709.21O10.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen..
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3000,00 € wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungsvereinbarung in Anspruch. Der Beklagten bietet Waren auf der Handelsplattform T. und dem T.-Namen „O.“ an. Dort veröffentlich er insbesondere auch Angebote für Lebensmittel. Mit Abmahnung vom 01.08.2019 mahnte der Kläger den Beklagten wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln, Genussmitteln, Reinigungs- und Hygieneartikeln sowie Haushaltswaren über den Online-Shop des Beklagte auf seiner Homepage Internetadresse 01 außergerichtlich ab. Zudem beanstandete er einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Am 23.08.2019 unterzeichnete der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit welcher er sich gegenüber dem Kläger verpflichtete, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom Kläger nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom Gericht auf Billigkeit zu prüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen I. Im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Lebensmittel und/oder Genussmittel und/oder Reinigungs- und Hygieneartikel und/oder Haushaltswaren Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, 1. (…) 2. bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Anbieter zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird.“ und/oder II. im geschäftlichen Verkehr betreffend Lebensmittel und/oder Genussmittel und/oder Reinigungs- und Hygieneartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten, 1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und/oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und/oder 2. (….) Nach den Behauptungen des Klägers verstieß der Beklagte am 16.09.2019 mit Angeboten für Eistee und Desinfektionsmittel (Anlage K 2) gegen die Unterlassungsverpflichtungen. Mit Schreiben vom 16.09.2019 (Anlage K 4) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der behaupteten Verstöße auf. Der Kläger behauptet, die mit Datum vom 16.09.2019 versehen Screenshots zeigten die Angebote des Beklagten von diesem Tag. Dabei sei weder bei dem beworbenen Desinfektionsgel, noch bei dem Eistee der Grundpreis für die Waren angegeben. Darüber hinaus seien unter dem Impressum auch zu diesem Zeitpunkt die beanstandete Geschäftsbedingung des Beklagten mitgeteilt worden, wonach der Vertrag erst mit Übersendung einer Auftragsbestätigung zustande kommen soll. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass sich die streitgegenständliche Klausel im Zeitpunkt der Abmahnung in den AGB des Beklagten befunden haben soll. Der Ausdruck sei nicht datiert, so dass die Dokumentation noch aus der Zeit vor der ersten Rüge stammen könne. Ein Verstoß sei jedenfalls am 19.09.2019 nicht mehr feststellbar gewesen. Zudem würden die AGB des Beklagten auch nicht in den Vertrag einbezogen. Vielmehr lägen dem Vertrag die AGB von T. zugrunde, auf die allein im Schritt „Jetzt kaufen“ Bezug genommen werde. Der Verbraucher könne deshalb nicht davon ausgehen, dass die AGB des Beklagten in den Vertrag einbezogen seien. Der Beklagte habe es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Grundpreis für die Produkte anzugeben. Er habe den Grundpreis für beide Produkte an T. weitergeleitet. Aus den Gesamtübersichten von T. sei auch ersichtlich, dass diese die Grundpreise erhalten habe und zudem in ihren Gesamtübersichten angezeigt habe. Darauf, dass der Grundpreis dann nicht mehr auf der Artikelseite erscheine, habe der Beklagte im Ergebnis keinen Einfluss. T. handele insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe und sei deshalb auch nicht weisungsgebunden. Der Kläger sei deshalb gehalten, gegen T. vorzugehen. Es sei auch für den Beklagten existenzvernichtend, wenn er für ein Fehlverhalten von T. einzustehen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag vom 23.08.2019 einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € geltend machen. Die Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nach zutreffender allgemeiner Ansicht bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag. Dieser stellt ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB dar, welches bekannte Einwendungen des Beklagten gegen die Berechtigung des Klägers ausschließt. Insbesondere kann der Beklagte sich deshalb nicht darauf berufen, dass dem Kläger die Abmahnbefugnis fehle oder das von dem Kläger nunmehr beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig sei. Schließen der Unterlassungsgläubiger und der Unterlassungsschuldner im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Unterlassungsvertrag führt dies zu einer abstrakten Unterlassungsverpflichtung. Durch einen Unterlassungsvertrag soll aber nicht nur die Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens dem weiteren Streit entzogen werden, sondern auch die Frage nach der Abmahnbefugnis des Unterlassungsgläubigers gemäß § 8 Abs. 3 UWG. Indem der Unterlassungsschuldner sich abstrakt gegenüber dem Gläubiger zur Leistung einer Vertragsstrafe verpflichtet, erkennt er auch die Rechteinhaberschaft des Gläubigers an und will sie dem weiteren Streit entziehen. Zudem macht der Kläger vorliegend einen vertraglichen Anspruch und keinen gesetzlichen auf das UWG gestützten Anspruch geltend, so dass es auf die Frage der Klagebefugnis im Rahmen des UWG nicht ankommt (OLG Köln NJW-RR 1987, 360). Der Beklagte hat auch wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 23.08.2019 durch die Angebote vom 16.09.2019 die Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € verwirkt. Der Beklagte muss sich die Darstellung des fehlerhaften Angebotes auf der Plattform T. schuldhaft zurechnen lassen. Der Beklagte hat im Ergebnis nicht bestritten, dass die im Screenshot wiedergegebenen Angebote ursprünglich von ihm stammten. Soweit er zunächst bestritten hat, dass die Screenshots vom 16.09.2019 stammen, ist er dem substantiierten Vorbringen des Klägers, dass das Datum beim Fertigen des Screenshots auf den Angeboten aufgedruckt worden sei und dass das Datum den Zeitpunkt der Anfertigung wiedergibt, nicht mehr entgegen getreten. Aus der im oberen Bereich des Seitenausdrucks schwarz hinterlegten Statuszeile lässt sich aber das Datum 16.09.2019 entnehmen. Gegenüber dieser Urkunde, deren Echtheit der Beklagte nicht bestreitet, ist sein pauschales Bestreiten, dass die Ausdrucke von dem behaupteten Datum stammen, unbeachtlich. Dass die Screenshots auch nicht, wie von dem Beklagten als Möglichkeit angenommen, aus einem Zeitraum vor der ersten Abmahnung stammten, ergibt sich auch daraus, dass auf der Seite Kundenrezessionen angegeben sind, die zeitlich nach der ersten Abmahnung des Klägers datierten. Auch diesem Umstand ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Der Beklagte muss sich auch schuldhaft zurechnen lassen, dass die fehlerhaften Angebote im Internet noch verfügbar waren und bei T. auch seit Abgabe der Unterlassungserklärung weiter abrufbar waren. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt grundsätzlich Verschulden voraus. Ein Verschulden des Schuldners wird dabei grundsätzlich vermutet. Es ist daher Sache des Schuldners, sich zu entlasten (vgl. BGH NJW 1972, 1893/1895; BGH GRUR 1982, 688/691; BGHZ 121, 13/20 Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Auflage, § 12 UWG Rn. 1.223). Dem ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Allein der Umstand, dass der Beklagte den Grundpreis mit den Daten für die Angebotserstellung an T. übermittelt hat, reicht für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und damit zum Ausschluss eines Verschuldens nicht aus. Nach zutreffender allgemeiner Auffassung hat ein Händler, der auf der Internet-Verkaufsplattform T. Produkte zum Verkauf anbietet, eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen in diesem Angebot, die selbständig von T. oder Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber wie hier derartige Angebotsänderungen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14). Nach zutreffender Auffassung war der Beklagte auch insbesondere nach Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die aktuellen Produktbeschreibungen den vertraglichen Vereinbarungen genügten. Dabei sind im Rahmen des Zumutbaren bei dauerhaft eingestellten Produkten regelmäßige Prüfungen sowohl im Hinblick auf die vollständigen und richtige Wiedergabe der eigenen Angebotsdaten als auch auf rechtsverletzende Änderungen durch Dritte vorzunehmen. Wo Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungen festgestellt werden, hat der Unterlassungsschuldner entweder von dem ihm eingeräumten Zugriffsrechten Gebrauch zu machen, dass fehlende oder fehlerhafte Angaben berichtigt werden oder auch von dem Angebot auf der Plattform Abstand zu nehmen (vgl. Landgericht Duisburg, Beschluss vom 15.02.2018, 23 O 4/17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018, I-15 W 25/18; LG Essen Beschluss vom 11.07.2018, 45 O 44/16) Durch diese Verpflichtung werden die Anforderungen an den Beklagten als Unterlassungsschuldner auch nicht überspannt. Dem Beklagten war jedenfalls durch die erste Abmahnung des Klägers bekannt, dass seine Produkte trotz entsprechender Mitteilung des Grundpreises an T. dort zum Teil ohne diese Angaben bei den Angeboten eingestellt wurden. Diese Dienstleistung von T. hat er im Rahmen seiner Verkaufstätigkeit dennoch bewusst zur Förderung seines Absatzes weiter genutzt. Daher war es auch Sache des Beklagten, durch eine regelmäßige Recherche auf den Verkaufsportalen auch dort die zutreffende Darstellung seiner Angebote sicher zu stellen. Hierzu stehen auch unstreitig Kontrollprogramme zur Verfügung, die auch bei großer Angebotszahl eine Überwachung der Angebote sicher stellen können. Dass er diesen Kontrollpflichten nachgekommen ist, behauptet der Beklagte selbst nicht. Vielmehr stellt er insoweit eine Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungen und Einwirken auf die richtige Darstellung der Angebote in Abrede. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Grundpreis auf der Übersichtsseite von T. angezeigt wurde und damit erkennbar an T. übermittelt wurde, genügt dies den Anforderungen an die Einhaltung der Prüfpflichten und Unterlassungspflichten nicht. Das Einstellen der Grundpreise allein auf der Übersichtsseite war nicht ausreichend, denn der Beklagte hatte es ausdrücklich übernommen, den Grundpreis jeweils in unmittelbarer Nähe zum Einzelpreis deutlich darzustellen. Auf der konkreten Angebotsseite erscheint der Grundpreis jedoch nicht. Der Beklagte hat auch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweislich des vorliegenden Screenshots nicht entsprechend der Unterlassungsverpflichtung angepasst. Wie ausgeführt, ist aufgrund des unstreitig aufgedruckten Datums von einer Erstellung des Screenshots am 16.09.2019 auszugehen. Zudem ist es unstreitig, dass beim Aufrufen des Impressums unterhalb der notwendigen Angaben die AGB des Beklagten in der beanstandeten Fassung wiedergegeben werden. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die AGB des Beklagten oder die AGB von T. in den jeweiligen Verkaufsvorgang wirksam einbezogen wurden. Der Beklagte war nach dem Unterlassungsvertrag verpflichtet, die AGB nicht mehr im Rahmen des Angebotes von Waren zu verwenden. Dies war hier jedoch der Fall, da jedenfalls in den ergänzenden Angaben unter dem Impressum die AGB des Beklagten wiedergegeben wurden und damit beim Verbraucher den Eindruck ihrer Einbeziehung erwecken konnten. Dies verstößt jedoch unabhängig von der Frage eine rechtlich wirksamen Einbeziehungen jedenfalls gegen die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, die Verwendung der AGB künftig zu unterlassen. Die Vertragsstrafe ist auch in Höhe von 3.000,00 € als angemessen anzusehen. Vereinbaren die Parteien eines Unterlassungsvertrages, dass der Unterlassungsgläubiger die Höhe der Strafe nach billigem Ermessen festsetzen darf, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die eingeforderte Strafe der Billigkeit entspricht; tut sie dies nicht, erfolgt die Bestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle ist zu beachten, dass Unterwerfungserklärungen, die nach Wettbewerbsverstößen abgegeben werden, neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Unterlassungsschuldner voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12- zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist die festgesetzte Vertragsstrafe von 3.000,00 € zur Höhe nicht zu beanstanden. Gerade im Hinblick auf den hohen Verbreitungsgrad des Angebotes auf der allgemein bekannten Plattform T. und dem Umstand, dass hier zwei Produkte fehlerhaft dargestellt wurden und zudem die fehlerhaften AGB verwandt wurden sowie den Umfang der Angebote des Beklagten, ist die Verwirkung der Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe angemessen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. C.