Urteil
32 KLs-154 Js 1035/17-22/19
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2019:1220.32KLS154JS1035.17.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gründe I. Persönliche Verhältnisse Der im Tatzeitraum 46-jährige Angeklagte wurde in den O geboren, wo er mit seinem älteren Bruder und seiner älteren Schwester bei den Eltern aufwuchs. Die Schule durchlief er regelgerecht und schloss im Jahr 1988 mit der Fachhochschulreife ab. Im Anschluss absolvierte er bis 1989 eine Lehre zum Dreher. Danach arbeitete er durchgängig bis zum Jahr 2006 bei der Firma M in seinem Geburtsort Q . Nach einer weiteren Tätigkeit im Angestelltenverhältnis von 2006 bis 2008 als Leiter des An- und Verkaufs von Stahl und Metallen machte er sich im Jahr 2008 als Metallbauer und Konstrukteur selbständig. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Inhaftierung Ende März 2013 in den O und im Europäischen Ausland aus. Nach seiner Haftentlassung im Juni 2017 nahm er die Tätigkeit wieder auf. Er verdient hiermit ca. 6.000,00 € netto im Monat. Aus der ersten Ehe des Angeklagten mit Frau E1 von 1994 bis zur Trennung und anschließenden Scheidung im Jahr 2001 gingen zwei Kinder hervor, E2 (22 Jahre) und N1 (20 Jahre). Zu seinen Kindern hat der Angeklagte seit der Trennung keinen Kontakt mehr. Im Jahr 2006 ging der Angeklagte die zweite Ehe mit seiner Jugendliebe Frau W2 ein. Auch diese Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Die Trennung erfolgte jedoch anders als beim ersten Mal harmonisch und der Angeklagte hat zu Frau W2 heute noch regelmäßigen Kontakt. Im Oktober 2011 lernte er Frau Filiz H kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Mit ihr zusammen beging er bereits im Jahr 2012 / 2013 erhebliche Betäubungsmittelstraftaten, wegen derer er durch das Landgericht Essen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde. Bis Ende 2015 verbüßte er diese im geschlossenen Vollzug und ab Anfang 2016 im offenen Vollzug. Ab Juni 2016 hatte er eine elektronische Fußfessel und hielt sich in den Niederlanden auf. Im Juni 2017 war die Strafe verbüßt. Seit 2016 lebt der Angeklagte in einer neuen Beziehung mit Frau Sanaà B , die ihren 6-jährigen Sohn C1 mit in die Beziehung einbrachte. Zu diesem hat der Angeklagte ein inniges, väterliches Verhältnis. Ein enges Verhältnis verbindet den Angeklagten auch mit seinen drei Neffen, 21 Jahre sowie 19-jährige Zwillinge, die körperlich behindert sind. Sein Vater verstarb im Juni 2019, nachdem er unter anderem vom Angeklagten etwa 1 ½ Jahre zu Hause aufgrund einer Parkinsonerkrankung gepflegt worden war. Zu seiner 84-jährigen Mutter hat der Angeklagte engen Kontakt. Sie leidet sehr unter seiner Inhaftierung. Ab dem Jahr 2007 konsumierte der Angeklagte vermehrt Alkohol und ab 2011 gelegentlich an den Wochenenden Ecstasy, beides jedoch nicht in einem Umfang, der eine Abhängigkeit begründet. Ecstasy nahm er ca. 6 Mal im Jahr auf Veranstaltungen. Nach der Erkrankung seines Vaters begann er, als Aufputschmittel aufgrund seiner gestörten Nachtruhe gelegentlich Kokain zu konsumieren, anfangs 1 Gramm für 10 Tage und in einem kürzeren Zeitraum bis zum Tod des Vaters 1 Gramm für 3 Tage. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache verspürte er weder körperliche noch psychische Entzugserscheinungen, konsumiert seitdem keine Betäubungsmittel mehr und hat auch kein Verlangen danach. In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte am 17.07.2019 in Untersuchungshaft genommen worden aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 09.02.2018. Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigten L1 und L2 war bereits im Jahr 2017 / 2018 vor der hiesigen Kammer geführt worden. Der Angeklagte wurde am 17.07.2019 am Grenzübergang Kiefersfelden bei der Einreise von P1 nach E3 aufgegriffen. Dass der Haftbefehl nicht früher vollstreckt wurde, lag indessen nicht daran, dass der Angeklagte sich einer Verhaftung entzogen hätte. Er war in der Zwischenzeit durchgängig in den O wohnhaft und gemeldet und hätte an seiner Meldeanschrift angetroffen werden können. Dass gegen ihn ein Hafbefehl bestand, war ihm bis zum Tag seiner Verhaftung nicht bekannt. Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten – wie angegeben - mit Urteil vom 03.12.2013, Az.: 52 Kls 32/13, rechtskräftig seit dem 19.12.2013, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 28. März 2013 bei 15 Gelegenheiten insgesamt 34,3 kg Marihuana, 53.500 Ecstasy-Pillen, 1 kg MDMA, 10 kg pastenartiges Speed, 15 l Amphetaminöl sowie 380,78 g Kokain von den O nach E3 eingeführt und gewinnbringend weiterverkauft. Er wurde vor der Wohnung der damaligen Mitangeklagten und in 14 Fällen als Gehilfin verurteilten G1 H im Besitz von 2.800 Ecstasy-Pillen und 280,78 Gramm Kokain festgenommen. Die Betäubungsmittel wurden überwiegend in der Wohnung der G1 H , seiner damaligen Lebensgefährtin, gelagert und von dort gewinnbringend weiterverkauft. In diese Betäubungsmittelgeschäfte war auch der spätere Lebensgefährte von G1 H , T1 L2 , verstrickt. Das sichergestellte Ecstasy wies einen Wirkstoffgehalt von 40,2 % und eine Wirkstoffmenge von 494 Gramm MDMA-Base auf. Die von ihm gehandelten Ecstasy-Tabletten erwarb der Angeklagte – soweit hierzu Feststellungen getroffen wurden - zu Preisen zwischen 0,75 € und 1,35 € und verkaufte sie mit einem Aufschlag von 0,20 € bis 0,25 € pro Stück weiter. II. Sachverhalt Anfang 2016 nahm der Angeklagte vorübergehend wieder Kontakt zu seiner früheren Lebensgefährtin, Frau G1 H auf, die ihn damals in Kontakt mit dem Betäubungsmittelhandel gebracht hatte. Im Oktober 2016 meldete sich der anderweitig Verurteilte L2 ebenfalls wieder beim Angeklagten und wollte sich mit ihm treffen. L2 befand sich noch im offenen Vollzug und durfte E3 nicht verlassen. Nachdem beim Angeklagten Ende Oktober 2016 die elektronische Fußfessel entfernt wurde, plante er mit seiner Lebensgefährtin Frau B einen Besuch auf dem Weihnachtsmarkt in F . Davon erzählte er dem L2 , der ein Treffen vorschlug. Der Angeklagte traf sich mit L2 in der „Finca & Bar Celona“ in F-C2 . Bei dieser Gelegenheit stellte dieser ihm den anderweitig Verurteilten L1 als seinen Geschäftspartner vor. L2 fragte den Angeklagten, ob er Amphetaminöl und Marihuana besorgen könne sowie nach der Vermittlung eines Kontaktes zur Beschaffung von Kokain. Dies lehnte der Angeklagte ab. Da er den L2 jedoch nicht gänzlich zurückweisen wollte, bot er stattdessen an, ihm Ecstasy zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu beschaffen. Dies erschien ihm im Unterschied zu den von L2 verlangten Betäubungsmitteln die am wenigsten gefährliche Droge. Der Angeklagte wusste, dass er über seine alten Bezugsquellen Ecstasy würde ankaufen können und dass er weder in den O noch in E3 über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügte. L2 war einverstanden, wobei der Angeklagte das Geschäft mit L1 abwickeln sollte. Nachdem der Angeklagte das Ecstasy von seiner niederländischen Bezugsquelle beschafft hatte, traf er sich an einem nicht mehr näher bestimmbaren Wochenende im Dezember 2016 mit L1 im Hotel W2 in E4 , nahe B1 . Dort übergab er ihm 3.000 pinkfarbene Ecstasy Tabletten mit Red Bull Logo. Vereinbart wurde zunächst ein Preis von 1,35 € pro Tablette. Die Qualität hatte der Angeklagte zuvor durch die Jellinek-Klinik auf ihre Bestandteile testen lassen, wie es aus früheren Betäubungsmittelgeschäften seine Gewohnheit war. Dabei wurde ihm der MDMA-Anteil, der zumindest durchschnittlich ausfiel, mitgeteilt. Hierbei ging es dem Angeklagten auch darum, sicherzustellen, dass die Tabletten keine schädlichen Beimengungen enthielten. Kurz vor dem 20.01.2017 traf sich der Angeklagte mit L2 und L1 auf einem Parkplatz bei I2 und erhielt auf die erfolgte Lieferung eine Ratenzahlung von 1.000,00 €. Zuvor hatte er bereits 2.000,00 € erhalten. Da der L2 bemängelte, dass er nur 2.900 Tabletten und nicht 3.000 erhalten habe, reduzierte der Angeklagte den Preis auf 1,25 Euro pro Tablette. L2 sprach den Angeklagten zudem erneut auf die Beschaffung von Kokain an. Da der Angeklagte dies weiterhin nicht wollte, reagierte er ausweichend und bot stattdessen eine weitere Ecstasy-Lieferung an. Damit war L2 einverstanden. Mit L1 verabredete der Angeklagte ein nächstes Treffen zur Geldübergabe an einem Wochenende Ende Februar 2017, an dem sich der Angeklagte im Centerparks in I3 aufhalten wollte. Bei dieser Gelegenheit übergab ihm L1 eine weitere Ratenzahlung von 500,00 Euro für die erste Lieferung. Der Angeklagte übergab ihm 1.000 neon-gelbe Ecstasy-Tabletten und verlangte hierfür einen Preis von 1,10 € pro Stück. Am 03.03.2017 traf sich der Angeklagte erneut mit L1 und L2 auf dem Parkplatz eines Netto-Supermarktes in I2 und erhielt von diesen eine Ratenzahlung in Höhe von 500,00 Euro. Die Ecstasy-Tabletten enthielten mindestens 176,42 mg MDMA-Base pro Tablette, also insgesamt 176,42 Gramm und 529,26 Gramm, und wurden vom Angeklagten mit einem Gewinnaufschlag von 0,20 € pro Tablette veräußert. Soweit die Anklage ihm darüber hinaus vorgeworfen hatte, am 03.03.2018 200 Gramm MDMA an L2 und L1 veräußert zu haben sowie am 18.03.2017 und 03.05.2018 jeweils dem L1 1.200 gelbe Ecstasy-Tabletten erfolglos zum Weiterverkauf angeboten zu haben, ist das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem Bundeszentralregisterauszug vom 04.11.2019, dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts Essen, dem Schreiben der Bundespolizei S vom 17.07.2019 sowie dem Vollstreckungsblatt vom 31.07.2019 in Bezug auf die Umstände der Festnahme des Angeklagten. Die Feststellungen zur Sache entsprechen den geständigen und glaubhaften Einlassungen des Angeklagten und werden durch die weiteren, ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Beweismittel gestützt. 1.) Das Geständnis ist überzeugend und wird durch objektive Beweismittel bestätigt. Insbesondere stimmen die Angaben des Angeklagten weitestgehend mit der Aussage des Zeugen L1 überein. Der Zeuge, der selbst für seine Tatbeteiligung aufgrund eines umfassenden Geständnisses rechtskräftig verurteilt wurde und derzeit als Freigänger seine Freiheitsstrafe verbüßt, hat insbesondere in Übereinstimmung mit dem Angeklagten ausgesagt, dass dieser ihm einmal 1.000 und einmal 3.000 Ecstasy-Tabletten übergeben habe. Auch hat er von sich aus bestätigt, dass dies ursprünglich nicht auf die Initiative des Angeklagten zurückging, sondern der L2 den Angeklagten bei dem ersten Treffen unter Beteiligung des L1 in F zunächst nach anderen Betäubungsmitteln gefragt habe, deren Lieferung oder Vermittlung der Angeklagte aber abgelehnt habe, da er mit Marihuana und Amphetaminöl nichts zu tun habe. Die Angaben des Zeugen und des Angeklagten fielen lediglich in der Frage auseinander, ob zuerst die 3.000 Stück Tabletten übergeben wurden (so der Angeklagte) oder umgekehrt (so der Zeuge L1 ) und ob die Übergabe auf niederländischem Staatsgebiet stattfand (so der Angeklagte) oder auf deutschem. Weiterhin hat der Zeuge L1 bekundet, der Umfang der ersten Lieferung sei vorher nicht vereinbart gewesen; vielmehr habe der Angeklagte zunächst eine Probe beibringen sollen und dann stattdessen ungefragt gleich eine Menge von 1.000 Stück überbracht, und zwar auf einem Parkplatz bei S1 . Drogen habe er stets nur in E3 erhalten, auf Parkplätzen in S1 oder I4 . Bei diesem Treffen habe er auch noch keine Anzahlung geleistet. Demgegenüber hat der Angeklagte abgestritten, sich je auf einem Parkplatz bei S1 getroffen zu haben. Das nach der Übereinkunft folgende Treffen mit dem L1 habe in einem Café in I4 stattgefunden. Dabei habe er dem L1 jedoch lediglich mitgeteilt, dass er nach seiner Anfrage bei seinem Lieferanten 3.000 Stück pinke Ecstasy-Tabletten zum Preis von 1,35 Euro je Stück besorgen könne, womit der L1 einverstanden gewesen sei. Erst daraufhin sei das weitere Treffen im Hotel W2 in E4 vereinbart worden. Die zweite Übergabe konnte der Zeuge örtlich und zeitlich nicht mehr genauer verorten. Im Übrigen stimmten die Angaben des Angeklagten und des Zeugen L1 zu deren verschiedenen Treffen jedoch überein. Insbesondere hat der Zeuge ebenfalls angegeben, den Angeklagten zweimal in I5 getroffen zu haben, nämlich einmal an einem Centerpark, als es geschneit habe, und ein weiteres Mal an einem Hotel mit einem Vogel im Logo, was auf Hotels der Kette W2 zutrifft. Beide Male sei es indessen nur zu Geldübergaben und nicht zur Übergabe von Betäubungsmitteln gekommen. Hinsichtlich dieser Abweichungen ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten von dessen insoweit detaillierteren Angaben ausgegangen. Hinsichtlich der Anzahl der bei den beiden Gelegenheiten übergebenen Tabletten ist die Einlassung des Angeklagten insoweit glaubhaft, als er sich von dem Umstand, in welcher Reihenfolge die eingeräumten Betäubungsmittelmengen übergeben wurden, keine maßgebenden Vergünstigungen erhoffen konnte. Für ihn bestand daher kein Anlass, bewusst falsche Angaben zu machen. Demgegenüber hatte der Zeuge L1 in den polizeilichen Befragungen zunächst seinerseits falsche Angaben gemacht und eine Übergabe von zweimal 1.000 Tabletten angegeben. Erst nach Vorhalt von Ungereimtheiten im Hinblick auf abgehörte Telefonate zwischen ihm und L2 betreffend den geschuldeten Preis hat er seine Aussage insoweit nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgeändert. Diese Entstehungsgeschichte seiner Aussage hat er auf Vorhalt bestätigt. Auch die Zeugin KHK’in U hat dies in Bezug auf den Inhalt seiner Nachvernehmung ausgesagt. Darüber hinaus hat er von sich aus angegeben, den zeitlichen Ablauf der Dinge aufgrund Zeitablaufs nicht mehr vollständig rekonstruieren zu können. Die Kammer hat zwar keine Zweifel, dass der bereits rechtskräftig verurteilte, geständige Zeuge insoweit nach bestem Wissen und Gewissen seine Aussage getätigt hat, hält einen Irrtum des Zeugen indessen für möglich. Dafür spricht auch der Inhalt der überwachten Telekommunikation zwischen ihm und L2 vom 10.03.2017 ab 17:20:51 Uhr. Der Zeuge L1 hat bestätigt, dass es sich hierbei um ein Telefonat zwischen ihm und L2 handelte und es dabei um die Bezahlung für den Angeklagten gegangen sei. Das Gespräch fand zwar zu einem Zeitpunkt statt, als beide Lieferungen bereits durchgeführt waren, so dass es sich in zeitlicher Hinsicht theoretisch auf jede der beiden Lieferungen beziehen konnte. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der Gesamtbetrag von um die 3.300 [Euro] sich auf „das Alte“, also die erste Lieferung bzw. die alten Schulden beim Angeklagten bezog, und der L2 diese nunmehr komplett bezahlten wollte und ihm „für das Neue auch etwas in die Hand drücken“ möchte. Nach den anzunehmenden Preisen von 3.000 x 1,25 Euro = 3.750,00 Euro sowie 1.000 x 1,10 Euro = 1.100,00 Euro muss sich die debattierte höhere Summe für die erste Lieferung von um die 3.300,00 Euro daher auf die größere Menge von 3.000 Tabletten beziehen. Hinsichtlich der Frage des Übergabeortes erscheint es möglich, dass der Angeklagte und der Zeuge L1 diesen jeweils bewusst wahrheitswidrig auf ihr Heimatgebiet verlagern, um nicht zusätzlich einer grenzüberschreitenden Einfuhr von Betäubungsmitteln beschuldigt zu werden. Dies ist indessen auf Seiten des Zeugen L1 genauso vorstellbar wie beim Angeklagten, selbst wenn der Zeuge keine neuerliche Strafverfolgung zu befürchten hätte. Es ist ungeachtet dessen plausibel, dass der Zeuge insoweit bei der in mehrfachen polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen „eingeübten“ Darstellung bleibt. Daher war zu Gunsten des Angeklagten von dessen Darstellung auszugehen. 2.) Anderes ergab sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen L2 . Dieser hat zum genaueren Ablauf der Dinge keinerlei Angaben mehr gemacht und sich nach einer eingehenden Belehrung über seine Aussagepflicht im Wesentlichen darauf zurückgezogen, sich aufgrund des Zeitablaufs an nichts mehr zu erinnern. 3.) Der erneute Kontakt zwischen dem Angeklagten und den anderweitig Verurteilten L1 und L2 nach seiner Haftentlassung wird zudem durch die Aussage der Zeugin KHK‘in U bestätigt. Diese hat glaubhaft bekundet, dass sie am 03.03.2017 die Observation des L2 mit durchgeführt hat aufgrund eines anhand der Telefonüberwachung erwarteten Treffens mit dem Angeklagten. Der L1 sei bei L2 zu Hause zugestiegen und mit ihm zusammen zu dem Netto-Parkplatz in I2 gefahren. Dort sei der Angeklagte aus seinem Fahrzeug gestiegen und zusammen mit den beiden anderen in deren Fahrzeug eingestiegen. Den Angeklagten habe sie selbst identifizieren können. 4.) Der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruht zum einen auf den Angaben des Angeklagten, dass es sich um mindestens durchschnittliche bzw. sogar gute Qualität an Ecstasy-Tabletten gehandelt habe. Dies konnte der Angeklagte aufgrund der vorherigen Testung und seiner eigenen Vorerfahrungen auch beurteilen. Der Zeuge L1 , der jeweils einen Teil der vom Angeklagten veräußerten Tabletten selbst konsumiert hat, hat diese nach seinen Erfahrungen ebenfalls als gute Qualität eingestuft. Aus den verlesenen Feststellungen des Landgerichts Essen geht zudem hervor, dass der Angeklagte in 2012 / 2013 Ecstasy-Tabletten mit Preisen von 0,95 € bis 1,55 € veräußerte und dass die bei ihm Ecstasy Tabletten eine Wirkstoffkonzentration von 40,2 % aufwiesen bzw. eine absolute Wirkstoffmenge von 176,42 Milligramm MDMA-Base pro Tablette (494 Gramm auf 2.800 Tabletten mit einem Gesamtgewicht von 1.229,10 Gramm). Da nach eigenen Angaben des Angeklagten seine Bezugsquelle nicht gewechselt hat, und er die in den hier relevanten Fällen beschafften Tabletten nach Testung des MDMA Gehaltes für zumindest durchschnittlicher Qualität befand, ist davon auszugehen, dass die vorliegend gelieferten Tabletten einen zumindest annähernd vergleichbaren Wirkstoffgehalt hatten. 1.000 Tabletten mit einem vergleichbaren Wirkstoffgehalt würden 176,42 Gramm MDMA-Base enthalten, und 2.900 Tabletten 511,61 Gramm. Davon ausgehend, dass es sich bei den im Essener Verfahren sichergestellten Ecstasy-Tabletten um die höchste der vom Angeklagten gehandelten Qualitäten zum Verkaufspreis von 1,55 € handelte und gewisse Schwankungen in Preis und Qualität stets zu erwarten sind, sowie dass der Angeklagte vorliegend nur 1,10 € bzw. 1,25 € als Verkaufspreis verlangt hat, kann zumindest noch mit Sicherheit die Hälfte dieser Wirkstoffanteile festgestellt werden, mithin 88,21 Gramm bzw. 255,80 Gramm an MDMA-Base. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich damit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. 1.) Das deutsche Strafrecht ist gemäß §§ 3, 9 StGB anwendbar, auch wenn die Übergabe der Betäubungsmittel nicht ausschließbar in den O stattgefunden hat. Nach § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für im Inland begangene Taten. Der Ort der Tatbegehung richtet sich nach § 9 Abs. 1 StGB und liegt an jedem Ort vor, an dem der Täter gehandelt hat. Als tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des Handeltreibens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gilt bereits die Abgabe eines ernsthaften und verbindlichen Lieferangebots (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1995 - 2 StR 15/95 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Darüber hinaus gilt das deutsche Strafrecht gemäß § 6 Abs. 5 StGB unabhängig vom Tatort bei unbefugtem Vertrieb von Betäubungsmitteln. Der inländische Anknüpfungspunkt liegt zumindest in der Geschäftsanbahnung und Durchführung der Zahlungsabwicklung in E3 . 2.) Die nicht geringe Menge bei Ecstasy-Tabletten lässt sich grundsätzlich nicht allein anhand der Anzahl der Tabletten ermitteln, in der Annahme, dass eine Tablette einer Konsumeinheit entspricht, da die Wirkstoffkonzentrationen sehr unterschiedlich ausfallen können (vgl. BGH Urteil vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96; BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 StR 296/10). Sie ist vielmehr konkret abhängig von der Wirkstoffkonzentration zu ermitteln und wird bei 250 Konsumeinheiten entsprechend einer Wirkstoffmenge von 30 Gramm MDMA-Base (einheitlich im Verhältnis zu den Wirkstoffen MDE und MDA) angesetzt (vgl. BGH Urteil vom 09.10.1996 - 3 StR 220/96; BGH , Beschluss vom 22.6.2017 – 4 StR 218/17). Vorliegend war die Grenze zur nicht geringen Menge mit 88,21 Gramm bzw. 255,80 Gramm MDMA-Base um das mehr als zweifache bzw. achtfache überschritten. V. Strafzumessung Der Regelstrafrahmen für die beiden Taten sieht gemäß § 29a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren vor. Ein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) liegt nach umfassender Gesamtabwägung der täter- und tatrelevanten Faktoren in beiden Fällen nicht vor. Entscheidend ist, ob das Tatbild unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Täterpersönlichkeit so sehr von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden tatbestandsmäßigen Fälle abweicht, dass ein Abweichen vom Regelstrafrahmen geboten erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten ist sein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis zu bewerten, das das Verfahren zudem deutlich erleichtert hat. Der Angeklagte hat sich trotz seiner schnellen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßen einer längeren Haftstrafe in der Hauptverhandlung sehr reflektiert und selbstkritisch präsentiert. Die Initiative zum erneuten Betäubungsmittelhandel ging nicht vom Angeklagten selbst, sondern vom anderweitig Verurteilten L2 aus. Auch ging er nicht auf dessen Ansinnen ein, ihm Kokain bzw. Marihuana oder Amphetaminöl zu beschaffen, obwohl dem Angeklagten dies aufgrund seiner Kontakte zu entsprechenden Quellen aus der Vergangenheit offen gestanden hätte. Dem lag die Motivation zugrunde, das Tatunrecht infolge der geringeren Gefährlichkeit des Betäubungsmittels für künftige Konsumenten zumindest in der Vorstellung des Angeklagten und in Bezug auf das Kokain auch objektiv möglichst gering zu halten. Der finanzielle Profit des Angeklagten fiel bei einer Marge von ca. 20 Cent pro Tablette und damit 200,00 € bzw. 600,00 € insgesamt vergleichsweise gering aus. Zudem liegen die Taten nunmehr bereits geraume Zeit zurück. Ferner hat der Angeklagte vom 17.07.2019 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 20.12.2019 Untersuchungshaft verbüßt, die ihn als niederländischen Staatsangehörigen – allerdings mit sehr guten Deutschkenntnissen – der sein familiäres Umfeld in den O hatte, besonders belastet. Der Angeklagte ist im Übrigen in seinem Lebenswandel gefestigt und hat auch nach Verbüßung der Haftstrafe nahtlos in einen geregelten Alltag zurückgefunden. Gegen den Angeklagten sprach indessen, dass er bei Tatbegehung gravierend einschlägig vorbelastet war und noch unmittelbar unter dem Eindruck der Strafvollstreckung stand. Durch die Kontaktaufnahme mit der vormaligen Mitangeklagten G1 H und T1 L2 ging er – wenn auch nicht gezielt – bewusst das Risiko ein, erneut mit dem Betäubungsmittelmilieu konfrontiert zu werden. Darüber hinaus war in beiden Fällen die Grenze der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln deutlich überschritten, nämlich um das mehr als Doppelte bzw. Achtfache. Insbesondere die Vorstrafensituation des Angeklagten wiegt bei der Gewichtung vorliegend so schwer und wird nicht durch besonders gravierende strafmildernde Umstände aufgewogen. Von einem minder schweren Fall ist daher nicht auszugehen. Nach Abwägung all dieser Umstände waren daher Einzelstrafen noch im unteren Bereich des Strafrahmens zu verhängen, die die Kammer für die 2. Tat (betreffend 1.000 Ecstasy Tabletten) mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr 5 Monaten und für die erste Tat (betreffend 3.000 bzw. 2.900 Ecstasy Tabletten) mit Freiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monate für tat- und schuldangemessen befindet. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere eines engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhangs der Taten zu seinen Gunsten, war bei Bildung der Gesamtstrafe gem. § 54 StGB die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren 4 Monaten angemessen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren zu erhöhen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.