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Urteil

8 O 150/18

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2019:0806.8O150.18.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 8 O 150/18 Verkündet am 06.08.2019 , Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgaufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.07.2019durch den Richter C. als Einzelrichter für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt aufgrund einer vermeintlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw P. mit amtlichen Kennzeichen K01 mit Zulassung vom 10.08.2017, welches ein Firmenfahrzeug ist. Der Kläger wohnt in der L.-straße in E. in einem Wohngebiet. Das Haus verfügt über eine Garage nebst Zufahrt. Das Fahrzeug wurde am 30.12.2017 kurz vor Mitternacht geparkt. Am 31.12.2017 befand sich das Fahrzeug geparkt auf der Zufahrt vor der Garage. Auf dem städtischen Grundstück vor dem Haus steht eine Platane und eine weitere vor dem Grundstück mit der Hausnummer 1. In den Vorjahren regulierte die Beklagte bereits mehrere Schadensfälle, bei denen Äste Autos des Klägers beschädigten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte am 11.01.2018 zur Zahlung bis spätestens 25.01.2018 auf. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab. Der Kläger behauptet, am 30.12.2017 sei ein Ast der Platane vor dem Haus des Klägers auf sein Auto gestürzt und habe die Frontscheibe sowie den Lack der Motorhaube beschädigt. Die Zeugin N. habe den Ast zwischen Auto und Garage gegen 9 Uhr vorgefunden. Ein Sturmereignis habe es am 31.12.2017 nicht gegeben. Das Auto habe außerhalb der Garage in der Auffahrt geparkt, da ein noch teureres Fahrzeug in der Garage geparkt gewesen sei. Auch Nachbarn hätten in der Vergangenheit häufiger Schäden durch Astschaden gehabt. Der Beklagten sei seit 2008 durch eine baumstatische Berechnung bekannt, dass die straßenseitigen Platanen für das Objekt L.-straße in E. eine erhebliche Gefahr darstellen. Durch den Astbruch sei ein Gesamtschaden von 4.175,29 EUR entstanden. Das Auto habe sich 6 Tage in Reparatur befunden. Es seien Reparaturkosten i.H.v. 3.670,29 EUR entstanden und eine Nutzungsausfall i.H.v. 80,- EUR am Tag mithin weitere 480,- EUR zzgl. einer Kostenpauschale i.H.v. 25,- EUR. Darüber hinaus seien dem Kläger Mahnanwaltskosten i.H.v. 413,90 EUR entstanden, welche die Rechtsschutzversicherung bezahlt habe i.H.v. 263,90 EUR sowie 150,- EUR Selbstbehalt. Der Kläger bestreitet eine zwei Mal jährliche Kontrolle der Platanen durch Mitarbeiter der M. auf Verkehrssicherheit mit Nichtwissen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.175,29 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Mahnanwaltskosten in Höhe von 413,90 EUR zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Schadenshergang mit Nichtwissen. Sie behauptet, die vor dem Haus L.-straße stehenden zwei Platanen (Baum Nr. 14 vor 1 a und Nr. 15 vor 1) seien vital und gesund. Bei dem auf den Fotos dargestellten Ast handele es sich nicht um Totholz. Die Straßenbäume in der streitgegenständlichen Straße würden zweimal im Jahr durch Mitarbeiter der M. auf Verkehrssicherheit geprüft. Die letzte Kontrolle vor dem behaupteten Schadensfall sei am 09.10.2017 durch den Zeugen W. erfolgt. Es sei Totholz vorgefunden worden, eine Totholzbeseitigung und eine Kronenpflege seien empfohlen worden. Am vermeintlichen Schadenstag habe es Sturmböen gegeben, für den 31.12.2017 habe es eine Akutwarnung eines deutschen Versicherers gegeben, der bei Südwestwind zeitweilig Spitzböen von 70-90 km/h angekündigt habe. Die Totholzbeseitigung sei am 16.01.2018 erfolgt. Eine Regulierung in vorherigen Fällen sei jeweils ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin N., des Zeugen W. und durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen B. und seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.12.2018 (Bl. 112 d.A.) und 16.07.2019 (Bl.193 ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen (Bl. 168 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schadensersatzes, insbesondere nicht wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Kläger vermag den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen, dass der Schaden durch ein pflichtwidriges Verhalten entstanden ist, welches die beklagte Stadt zu verantworten hat. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, muss ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht für jede denkbare und nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge schaffen, sondern nur die Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. Sprau : in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 51 m.w.N). Ein Verkehrssicherungspflichtiger wäre überfordert, müsste er, um einer Haftung zu entgehen, auf jeden erkannten abhilfebedürftigen Zustand unverzüglich reagieren, auch wenn objektiv keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln erkennbar ist. Zwar verbleibt bei einem auch nur kurzfristigen Aufschieben der Abhilfemaßnahme die Gefahr, dass sich eine sachgerecht getroffene Gefahrenprognose aufgrund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände nachträglich als unzutreffend erweist und ein Schaden früher, als zu erwarten war, eintritt. Dieses Restrisiko ist jedoch als allgemeines Lebensrisiko von den Betroffenen, welche die zu sichernden Verkehrsflächen nutzen, entschädigungslos hinzunehmen, da eine Sicherung, die jede Schädigung ausschließt, ohnehin nicht erreichbar ist. (OLG Hamm, Beschluss vom 03. Juli 2015 – 11 U 113/14- , juris). Zu der allgemeinen Gefahrenvorsorge gehört es danach, zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand Bäume zu kontrollieren ( Sprau , in: Palandt 76. Auf. 2017, BGB, § 823, Rn. 190). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die beklagte Stadt, selbst wenn es in der Nacht vom 30.12.2017 auf den 31.12.2017 zu dem von dem Kläger vorgetragenen Astbruch gekommen sein sollte, die ihr für die Platanen nach § 9 a StrGNW obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt. Grundsätzlich kann auch ein Unterlassen einen Schaden verursachen, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand und die Vornahme der gebotenen Handlung den Schaden verhindert hätte. Um diesen Zurechnungszusammenhang zu bejahen, muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und festgestellt werden, dass der Schaden dann nicht eingetreten wäre. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt nicht (BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 – III ZR 225/59 –, BGHZ 34, Rn. 206-216; BGH NJW 1975, 824; BGH NJW 1984, 434; Grüneberg , in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, Vorb. § 249 Rn. 51). Dies ist hier nicht der Fall. Aus dem Baumkataster und der glaubhaften Aussage des Zeugen W. ergibt sich, dass dieser bei der am 09.10.2017 durchgeführten Baumkontrolle Totholz feststellte und eine Totholzbeseitigung anordnete unter Angabe einer mittleren Dringlichkeit der Stufe 2. Dies wird auch durch die Erläuterungen des Sachverständigen gestützt, der schlüssig und nachvollziehbar erläuterte, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ast um einen dem Begriff Totholz unterzuordnenden Ast gehandelt habe. Die nach der Feststellung von Totholz bestehende Verkehrssicherungspflicht zur Durchführung entsprechender baumpflegerischer Maßnahmen hat die beklagte Stadt jedoch nicht zurechenbar verletzt. Die beklagte Stadt war im vorliegenden Fall nicht zu einer unverzüglichen Totoholzbeseitigung verpflichtet. Nach überzeugenden Ansicht des Sachverständigen, der sich das Gericht anschließt, stand der beklagten Stadt zur Erfüllung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ein Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Nach der Überzeugung des Gerichts steht fest, dass eine Beseitigung von sowohl sich im Absterben befindlichen Ästen als auch bei klassischem Totholz in einem Zeitraum von 3 Monaten den Anforderungen entspricht, die als erforderliche Maßnahme im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden (s.o). Denn der Sachverständige hat in der Erläuterung seines Gutachtens, wie bereits in der schriftlichen Ausführung bekräftigt, dass es sich bei der Feststellung von absterbenden Ästen und Totholz um keine akute Gefahr handelt. Arbeiten mit der wie hier als „mittel“ eingestuften Dringlichkeit fallen bei Baumkontrollen im überwiegenden Maße an und lassen sich schon aus organisatorischen Gründen nicht zügiger abwickeln. Ein Zeitraum von 3 Monaten ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angemessen und verhältnismäßig. Der Sachverständige führte dabei aus, dass sich die Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1985, 1076; Sprau , in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 51) bei Baumpflegemaßnahmen insbesondere nach dem Kriterium der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs bestimme. Bei stark frequentierten Straßen, belebten innerstädtischen Parks, Kinderspielplätzen und sonstigen exponierten Standorten haben baumpflegerische Maßnahmen häufiger zu erfolgen als an weniger belebten Verkehrswegen. Als solche benennt der Sachverständige explizit reine Wohngebiete. Um ein solches handelt es sich unstreitig im vorliegenden Fall. Ein Zeitraum von 3 Monaten entspreche nach der Erfahrung des Sachverständigen dem absoluten Durchschnitt. Etwas anderes gilt nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nur dann, wenn bei einer Baumkontrolle Tatsachen festgestellt würden, die zu Akutmaßnahmen, also unverzüglichem Handeln, zwingen. Dies sei bei festgestelltem Totholz nicht der Fall. Auf die streitige Frage, ob die beklagte Stadt sich selber zur Totholzbeseitigung ein Zeitfenster von 1-2 Monaten gesetzt habe kommt es nicht an. Denn die Erforderlichkeit einer Maßnahme im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht richtet sich allein nach der Sicht eines umsichtigen, verständigen und gewissenhaften Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises. Der seit 44 Jahren in dieser Branche tätige Sachverständige erachtet einen Zeitraum von 3 Monaten für angemessen und verhältnismäßig (s.o.). Im vorliegenden Fall hätte die beklagte Stadt demnach ab dem Zeitpunkt der Kontrolle am 09.10.2017 einen Zeitraum von 3 Monaten, mithin bis zum 09.01.2018 zur Verfügung gehabt, um die entsprechende Maßnahmen durchzuführen und damit der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Da sich das vermeintliche Schadensereignis jedoch vor Ablauf dieses Zeitraumes am 30.12.2017 ereignete, kann die Baumpflegemaßnahmen hinzugedacht, nicht festgestellt werden, dass das schädigende Ereignis ausgeblieben wäre. Da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aufgrund der fehlenden Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden bereits nicht zusteht, bedurfte es auch keiner weiteren Beweiserhebung über den Schaden. Dem Kläger stehen mangels Hauptsacheanspruch weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch die vorgerichtlichen Mahnanwaltskosten zu. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.175,29 EUR festgesetzt. C.