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Urteil

33 KLs 17/18

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2019:0125.33KLS17.18.00
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Tenor

Die Angeklagte B. wird wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit Menschenhandel in vier Fällen sowie wegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte C. wird wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution und in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten C. zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte D. ist der Beihilfe zur Zwangsprostitution in zwei Fällen schuldig.

Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird für die Angeklagte D. zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten B. und C. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Nebenklägerin G. 22.400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

Die Entscheidung über die Adhäsionsanträge ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Angeklagten B. und C. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die den Nebenklägerinnen E., I., G., F. und H1 erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Geschädigten G. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre notwendigen Auslagen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten D. die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die den Nebenklägerinnen E., I., G., F. und H1. erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Geschädigten G. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften für die Angeklagte B.:

§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 a.F., 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, 52, 53 StGB

Angewendete Vorschriften für den Angeklagten C.:

§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), 232a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB

Angewendete Vorschriften für die Angeklagte D.:

§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27, 53 StGB, 1, 27, 105 ff. JGG

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte B. wird wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit Menschenhandel in vier Fällen sowie wegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte C. wird wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution und in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird für den Angeklagten C. zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte D. ist der Beihilfe zur Zwangsprostitution in zwei Fällen schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird für die Angeklagte D. zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B. und C. werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Nebenklägerin G. 22.400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen. Die Entscheidung über die Adhäsionsanträge ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Angeklagten B. und C. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die den Nebenklägerinnen E., I., G., F. und H1 erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Geschädigten G. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre notwendigen Auslagen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten D. die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen, die den Nebenklägerinnen E., I., G., F. und H1. erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die der Geschädigten G. durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften für die Angeklagte B.: §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 a.F., 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, 52, 53 StGB Angewendete Vorschriften für den Angeklagten C.: §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), 232a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB Angewendete Vorschriften für die Angeklagte D.: §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27, 53 StGB, 1, 27, 105 ff. JGG Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Mit der Anklageschrift vom 18.07.2018 legte die Staatsanwaltschaft Duisburg den Angeklagten B. und C. jeweils eine Zwangsprostitution in Tateinheit mit Menschenhandel in sechs Fällen sowie der Angeklagten D. eine Beihilfe zur Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zum Menschenhandel in vier Fällen zur Last (Az. 721 Js 7/17). Die Kammer hat das Verfahren im Sinne des Hinweisbeschlusses vom 26.11.2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt bzw. beschränkt, soweit die Anklageschrift über die dem Schuldspruch unterliegenden Taten hinausgeht (§§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO). Die Angeklagten B., C. und D. waren zu den Taten weitgehend geständig. I. 1. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten B. Die Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in Stadt V. (Nigeria) geboren und ist eine Esan sprechende, nigerianische Staatsangehörige. Es handelt sich bei der Angeklagten B. um die „Erstgeborene“ ihres Vaters, der nigerianischer Tradition mit mehreren Frauen verheiratet war und mittlerweile verstorben ist. Ihre leibliche Mutter ist in Nigeria im Öl-Geschäft tätig und lebt allein. Im Anschluss an die Schulzeit arbeitete die Angeklagte B. in Nigeria als „Escort“-Dame. Im Jahr 2005 emigrierte die Angeklagte B. von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland nach Oberhausen. Ihre Ausreise finanzierte die Angeklagte B. durch Gold ihres Vaters, welches sie ihm entwendet hatte, im Wert von 400.000,- Naira (etwa 1.000,- EUR) und durch Geld einer Freundin, welche diese ihr geliehen hatte. Die Angeklagte B. beabsichtigte, auch in Europa als „Escort“-Dame zu arbeiten. Nach der Vorstellung ihrer Eltern sollte die Angeklagte B. in Europa Kommunikation studieren. Die Angeklagte B. hielt sich in der Folgezeit unerlaubt in Deutschland, Belgien und Spanien auf, wo sie als Prostituierte arbeitete. Im Jahr 2006 wurde die Angeklagte B. vorläufig in Oberhausen festgenommen und sie befand sich etwa für drei Monate in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Schließlich gelang die Angeklagte B. in Asylunterkünfte nach Karlsruhe und Tuttlingen, nachdem sie einen Asylerstantrag unter dem Namen „H2“ mit liberischer Herkunft gestellt hatte. Noch im Jahr 2006 erhielt die Angeklagte B. einen Duldungstitel, wodurch ihre Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde. Daraufhin verließ die Angeklagte B. die Asylunterkunft eigenständig und arbeitete abermals als Prostituierte. Im Jahr 2007 lernte die Angeklagte B. in Spanien „Johnny“ kennen und heiratete ihn. Die Angeklagte B. und „Johnny“ trennten sich bereits im Jahr 2009 wieder und ließen sich scheiden. Im Jahr 2009 lernte die Angeklagte B. in Belgien „Barrister“ J. kennen, dessen Lebensgefährtin sie wurde. Die Beziehung ging im Jahr 2010 auseinander. Gleichwohl führte sie in der Folgezeit eine „on/off-Beziehung“ mit ihm bis zum Jahr 2015. Im Jahr 2012 lernte die Angeklagte B. in Hamburg den dort beruflich tätigen Portugiesen M1. kennen und heiratete ihn. In der Folgezeit trennten sich die Angeklagte B. und M1., ohne dass die Ehe geschieden wurde. Anfang des Jahres 2015 lernte die Angeklagte B., die zu dieser Zeit in einer Wohnung in Duisburg-Hochfeld wohnte, den Angeklagten C. im Club Village in Dortmund kennen und sie fingen nach einer längeren Kennenlernphase eine Beziehung an. Im Laufe des Jahres 2015 beendete die Angeklagte B. ihre Tätigkeit als Prostituierte und sie bezog fortan staatliche Sozialleistungen. Die Angeklagte B. wurde vom Angeklagten C. mit Zwillingen schwanger, allerdings verlor sie die beiden Kinder vor deren Geburt. Im Jahr 2016 wurde die Angeklagte B. abermals vom Angeklagten C. schwanger. Die gemeinschaftliche Tochter namens L. wurde am 00.00.2017 geboren. Zumindest seit dem Jahr 2017 übernachtete die Angeklagte B. nicht mehr in ihrer Wohnung in Duisburg-Hochfeld, sondern lebte überwiegend in der Wohnung des Angeklagten C. in Gelsenkirchen. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 reisten die Angeklagte B. und der Angeklagte C. gemeinschaftlich nach Nigeria, um an der Hochzeit eines Onkels des Angeklagten C. teilzunehmen. Die Zeugin I. kümmerte sich unterdessen um das Kind L.. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Angeklagte B. und der Angeklagte C. Beziehungsprobleme. Die Einkünfte aus ihrer ehemaligen Tätigkeit als Prostituierte hatte die Angeklagte B. in Fahrzeugen sowie in Grundstücken und Immobilien (unter anderem „Stadt T.“), welche sich in Nigeria befinden, investiert. Die Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn (Zweigstelle Dinslaken) aufgrund des in Vollzug gesetzten Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (Az. ). Strafrechtlich ist die Angeklagte B. bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten C. Der Angeklagte C. wurde am 00.00.0000 geboren und ist sowohl nigerianischer als auch deutscher Staatsangehöriger. Seine aus Nigeria stammende leibliche Mutter hatte einen deutschen Mann, T1., geheiratet. Der Angeklagte C. besuchte zunächst einen Deutschkurs sowie eine Grundschule und die Hauptschule L. in Solingen. Schließlich erzielte der Angeklagte C. einen Realschulabschluss. Bereits als Jugendlicher spielte der Angeklagte C. professionell Fußball und er verdiente Geld als Profifußballer. […] Im Dezember 2017 beendete der Angeklagte seine Karriere als Profifußballer, da er einen Ausbildungsplatz im Bereich Metallbau in Oberhausen annehmen wollte. Im Jahr 2015 lernte der Angeklagte C., der zu dieser Zeit zusammen mit einem Freund in Gelsenkirchen wohnte, die Angeklagte B. im Club Village in Dortmund kennen und sie fingen nach einer längeren Kennenlernphase eine Beziehung an. Der Angeklagte C. erfuhr von der Angeklagten B., dass diese in den vergangenen Jahren als Prostituierte tätig gewesen war. Die Angeklagte B. wurde schließlich vom Angeklagten C. mit Zwillingen schwanger, allerdings verlor sie die beiden Kinder vor deren Geburt. Ich Jahr 2016 wurde die Angeklagte B. abermals vom Angeklagten C. schwanger. Die gemeinschaftliche Tochter namens L. wurde am 28.08.2017 geboren. Zumindest seit dem Jahr 2017 übernachtete die Angeklagte B. nicht mehr in ihrer Wohnung in Duisburg-Hochfeld, sondern lebte in der Wohnung des Angeklagten C. in Gelsenkirchen. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 reisten der Angeklagte C. und die Angeklagte B. gemeinschaftlich nach Nigeria, um an der Hochzeit eines Onkels des Angeklagten C. teilzunehmen. Die Zeugin I. kümmerte sich unterdessen um das Kind L. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Angeklagte C. und die Angeklagte B. Beziehungsprobleme. Der Angeklagte C. wurde am 00.00.00000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn aufgrund des in Vollzug gesetzten Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (Az. ). Nach der Haftzeit möchte der Angeklagte C. mit einer Berufsausbildung beginnen, da seine Karriere als professioneller Fußballspieler alters- und verletzungsbedingt beendet ist. Strafrechtlich ist der Angeklagte C. bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. 3. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten D. Die Angeklagte D., alias T., wurde am 00.00.0000 in Stadt C., (Nigeria) geboren und ist eine Esan sprechende nigerianische Staatsangehörige. Im Nigeria arbeitete die Angeklagte D. als Verkäuferin und sodann als Produktionshelferin in einer Erdnussfabrik. Im September 2016 emigrierte die Angeklagte D. von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland nach Duisburg. Die Angeklagte D. wollte auch in Europa als Produktionshelferin arbeiten. Die Angeklagte D. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Iserlohn aufgrund des in Vollzug gesetzten Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 00.00.0000 (Az. ). Strafrechtlich ist die Angeklagte D. bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Lebensverhältnisse in Nigeria Die Zeuginnen E. (geb. 00.00.1988), I. (geb. 00.00.1996), G. (geb. 00.00.1998), F. (geb. 00.00.1998) und H. (geb. 00.00.1993) sowie die Angeklagte D. (geb. 00.00.1998) lebten in ihrem Heimatland Nigeria in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen, teilweise sogar vorübergehend ohne festen Wohnsitz. Über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügten die Zeuginnen und die Angeklagte D. allesamt nicht. Geringe Einnahmen für den Lebensunterhalt erzielten die Zeuginnen und die Angeklagte D. durch ihre beruflichen Tätigkeiten als Friseurin, Haushälterin, Verkäuferin oder als Produktionshelferin. Aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse waren sowohl die Zeuginnen als auch die Angeklagte D. an einer Ausreise in ein europäisches Land interessiert. Sie erhofften sich höhere Einkünfte und damit finanzielle Absicherungen einerseits für sich selbst, andererseits aber auch für ihre Familien in Nigeria, denen sie regelmäßig Geldbeträge überweisen wollten. Dabei nahmen die Frauen an, dass sie in Europa denselben beruflichen Tätigkeiten wie in Nigeria nachgehen könnten, allerdings mit einem deutlich höheren Einkommen als in Nigeria. Die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten waren für die Zeuginnen und die Angeklagte D. aufgrund ihrer Armut derart eingeschränkt, dass sie bereit waren, ihre Familien, Lebensgefährten und Freunde in Nigeria für die Aussicht auf ein „besseres Leben“ in Europa – zumindest zeitweise – zu verlassen. 2. Einschleusung nach Deutschland Diese Vorstellungen von einer Ausreise nach Europa teilten sich die Zeuginnen und die Angeklagte D. mit vielen anderen jungen Frauen in Nigeria. Dem Wunsch dieser Frauen entsprechend hatten namentlich weitgehend nicht bekannte Personen organisierte und professionelle Strukturen aufgebaut, um diesen Frauen gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages eine unerlaubte Einreise nach Europa zu ermöglichen. Die Zeuginnen und die Angeklagte D., die auf verschiedenste Weise mit „Schleusern“ in Kontakt kamen – die Zeuginnen G. und F. auf „Anwerbung“ über die Angeklagte B. –, erklärten sich schließlich allesamt mit ihrer Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages einverstanden. Sofern die Zeuginnen E. und H. mit Familienangehörigen über ihren Plan nach Europa zu reisen redeten, wurden sie zur Ausreise ermuntert in der Hoffnung, dass die Zeuginnen ihre Familien finanziell unterstützen. Für die Einschleusung mussten die Zeuginnen und die Angeklagte D. auf Anweisung der „Schleuser“ zunächst mit falschen Daten einen nigerianischen Pass beantragen und sodann nach Erhalt der gefälschten Pässe bei europäischen Botschaften in Nigeria (Frankreich und Griechenland) mit falschen Daten ein Visum beantragen. Nach der Ausstellung eines Visums reisten die Zeuginnen und die Angeklagte D. den Anweisungen der „Schleuser“ folgend von Nigeria nach Duisburg, entweder über Frankreich und Belgien (Zeuginnen E. und I. sowie Angeklagte D.) oder über die Türkei, Griechenland, Frankreich/Belgien (Zeuginnen G. und F.) oder über Ägypten, Griechenland und Belgien (Zeugin H.). In Duisburg trafen die Zeuginnen und die Angeklagte D. auf Veranlassung der „Schleuser“ (insbesondere auf Veranlassung von „Barrister“ J. – den ehemaligen Lebensgefährten der Angeklagten B.) auf die Angeklagte B.. Die Zeuginnen und die Angeklagte D. wurden bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von den „Schleusern“ dergestalt unterstützt, dass sie in Nigeria von einem „Schleuser“, zu welchem ein persönlicher Kontakt bestand, ein Mobiltelefon mit einer Prepaid SIM Karte und einen höheren Bargeldbetrag (mindestens 1.000,- EUR) erhielten. Die weiteren Anweisungen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurden den Zeuginnen und der Angeklagten D. weitgehend telefonisch erteilt. Flugtickets und Hotelzimmer zur Übernachtung wurden für die Zeuginnen und die Angeklagte D. im Vorhinein bezahlt. 3. Juju-Schwur Zur Absicherung ihrer Verpflichtung, einen hohen Geldbetrag für ihre Einreise nach Deutschland zu bezahlen, mussten die Zeuginnen und die Angeklagte D. auf Veranlassung der „Schleuser“ in Nigeria – zeitlich unmittelbar vor ihrer Ausreise – einen Juju-Schwur leisten. Bei Juju handelt es sich um ein spirituelles Glaubenssystem, welches als Bestandteil des Glaubens an Hexerei in west-afrikanischen Regionen weit verbreitet ist. Die Zeuginnen und die Angeklagte D. schworen den von ihnen durch die „Schleuser“ eingeforderten Eid, da sie Vertrauen schaffen wollten und Sorge hatten, dass sie bei einer Verweigerung der Eidesleistung nicht nach Deutschland eingeschleust werden würden. Vor einem Juju-Priester schworen die Zeuginnen und die Angeklagte D. im Rahmen eines Juju-Rituals oder auch mehrerer Juju-Rituale, dass sie den „Schleusern“ für die Einreise nach Deutschland einen hohen Geldbetrag zahlen werden und den Anweisungen der Angeklagten B., die sie in Deutschland treffen würden, zu folgen hätten. Die konkrete Höhe des von ihnen zu leistenden Geldbetrages war den Zeuginnen und der Angeklagten D. zu diesem Zeitpunkt entweder nicht bekannt oder sie besaßen keine konkrete Vorstellung darüber, dass es sich auch nach europäischen Maßstäben bei einem Geldbetrag von etwa 50.000,- EUR um keinen leicht zu erwirtschaftenden Geldbetrag für eine Frau ohne Schul- und Berufsausbildung handelt. Ihnen war nicht bewusst, in welchem Zeitraum sie den eingeforderten Geldbetrag verdient haben könnten. Die Angeklagte B. war zu diesem Zeitpunkt nur den Zeuginnen G. und F. aufgrund der Anwerbung in Nigeria bekannt. Der Juju-Priester drohte den Zeuginnen und der Angeklagten D. an, dass sie den Verstand verlieren, körperlich erkranken („alle Krankheiten der Welt“ erhalten) oder sterben werden, wenn sie die Forderungen der „Schleuser“ nicht begleichen oder den Anweisungen der Angeklagten B. nicht Folge leisten. Die Zeuginnen und die Angeklagte D. stammten zwar aus Familien mit einem christlichen Glauben, allerdings schenkten sie auch dem Juju-Zauber Beachtung und waren verängstigt aufgrund ihrer „Verfluchung“ durch den Juju-Priester. Sie fühlten sich zu Gehorsam sowohl gegenüber den „Schleusern“ als auch gegenüber der Angeklagten B. verpflichtet. 4. Mitwirkungshandlungen der Angeklagten B. an der Einschleusung Der Angeklagten B., die die Zeuginnen G. und F. eigenhändig für eine Einreise nach Deutschland angeworben hatte, war bekannt, dass die Zeuginnen E., I., G., F. und H. sowie die Angeklagte D. in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria lebten, den Wunsch nach einem „besseren Leben“ in Deutschland besaßen, mit gefälschten Ausweisdokumenten nach Deutschland eingeschleust wurden und für ihre Einschleusung einen Geldbetrag von jeweils etwa 50.000,- EUR an die „Schleusungsorganisation“ zahlen mussten. Darüber hinaus war der Angeklagten B. bekannt, dass die Zeuginnen und die Angeklagte D. einen Juju-Schwur zur Absicherung ihrer Geldzahlungsverpflichtung gegenüber den „Schleusern“ und ihres Gehorsams gegenüber der Angeklagten B. geleistet hatten. Auch war der Angeklagten B. bekannt, dass die Zeuginnen und die Angeklagte D. noch im Zeitpunkt ihrer Einschleusung nicht davon ausgingen, in Deutschland als Prostituierte zu arbeiten, um ihre Schulden gegenüber den „Schleusern“ zu begleichen. Die Angeklagte B. übernahm – mit Ausnahme bei den Zeuginnen G. und F. – keine Aufgaben bei der Einschleusung der Zeuginnen und der Angeklagten D.. Während die Angeklagte B. noch im Jahr 2014 an der Einschleusung der Zeugin E., im September 2016 an der Einschleusung der Angeklagten D. und im November 2016 an der Einschleusung der Zeugin I. gänzlich unbeteiligt war, warb sie die Zeugin G. Anfang des Jahres 2017 eigenhändig für eine Einschleusung nach Deutschland an, wobei ihr bewusst war, dass sie aufgrund des Aussehens der Zeugin G. hohe Einnahmen mit ihr als Prostituierte – und damit auch eigene finanzielle Vorteile – erzielen könnte. Die wahren Gründe der Anwerbung offenbarte die Angeklagte B. der Zeugin G. indessen nicht, da sie ihr eine berufliche Tätigkeit als Friseurin in Deutschland in Aussicht stellte. Über die Anwerbung hinaus erteilte die Angeklagte B. der Zeugin G. während der Einschleusung, über deren Fortgang sie stets informiert war, telefonisch Anweisungen. Die Angeklagte B. stand in unmittelbaren Kontakt mit den namentlich nicht bekannten, an der Einschleusung beteiligten Personen. Auch der Zeugin F., welche die Angeklagte B. eigenhändig im Juni 2016 für eine Einschleusung nach Deutschland unter in Aussichtstellen einer Schulausbildung angeworben hatte, erteilte die Angeklagte B. während der Einschleusung im Zeitraum Januar 2017 bis Mai 2017, über deren Fortgang sie stets informiert war, telefonisch Anweisungen. Die Angeklagte B. stand in unmittelbaren Kontakt mit den an der Einschleusung unmittelbar beteiligten Personen. Die Angeklagte B. arbeitete dergestalt mit der „Schleusungsorganisation“ zusammen, dass ihr die jungen Frauen aus Nigeria nach ihrer unerlaubten Einreise nach Deutschland zugeführt werden sollten. In Absprache mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J., der einen Wohnsitz in Belgien hatte und eine Schlüsselrolle in der „Schleusungsorganisation“ einnahm, sollten die Frauen nach weiteren Anweisungen durch die Angeklagte B. in Bordellbetrieben im Duisburger Raum als Prostituierte arbeiten. „Barrister“ J. und die Angeklagte B. besaßen dabei die Vorstellung, dass die Frauen durch ihre Arbeit als Prostituierte innerhalb weniger Monate den eingeforderten Geldbetrag von jeweils etwa 50.000,- EUR für die Einschleusung nach Deutschland erwirtschaften könnten. Ihr vorrangiges Ziel war es, dass die Geldschulden innerhalb möglichst kurzer Zeit beglichen werden. Nach der Vereinbarung zwischen der Angeklagten B. und „Barrister“ J. sollte die Angeklagte B. wöchentlich die Einnahmen der Frauen von ihnen herausverlangen und sodann an die „Schleusungsorganisation“ weiterleiten. Für ihre Tätigkeiten erhielt die Angeklagte B. nach Absprache mit der „Schleusungsorganisation“ einen Anteil an den erwirtschafteten Einnahmen der Frauen (jeweils etwa 25.000,- EUR). Vor diesem Hintergrund besaß die Angeklagte B. ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, Frauen aus Nigeria einzuschleusen, mit denen sich im Prostitutionsgewerbe schnell hohe Einnahmen erzielen lassen. Darüber hinaus besaß sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Frauen fortwährend arbeiten und möglichst viele Kunden bedienen. 5. Mitwirkungshandlungen der Angeklagten B. an der Prostitutionsaufnahme Nachdem die Zeuginnen E. (im Jahr 2014), I. (im November 2016), G. (im Mai 2017), F. (im Mai 2017) und H. (im Juli 2017) sowie die Angeklagte D. (im September 2016) in Duisburg der Angeklagten B. durch die „Schleuser“ zugeführt worden waren, gewährte sie ihnen kurzzeitig Unterkunft in ihrer Wohnung in Duisburg-Hochfeld. Der Angeklagten B. war bekannt, dass die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G. und F. bei ihrer Ankunft in Deutschland noch nicht 21 Jahre alt waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt offenbarte die Angeklagte B. den Zeuginnen und der Angeklagten D., dass die Frauen fortan nach ihren Anweisungen als Prostituierte in Bordellen im Duisburger Raum arbeiten sollen, um ihre Geldschulden hinsichtlich der Einschleusung nach Deutschland innerhalb kurzer Zeit zu begleichen. Die Angeklagte B. stellte den Frauen dabei in Aussicht, dass sie ihre Geldschulden innerhalb weniger Monate begleichen könnten und sodann ihren Anweisungen nicht mehr folgen müssten, mithin „frei seien“. Ihr war dabei bewusst, dass sie die Zwangslage und Hilflosigkeit der Frauen zur sexuellen Ausbeutung der Frauen, welche sich eine Arbeit als Prostituierte in Deutschland nicht vorgestellt hatten, ausnutzte und beabsichtigte dies sogar, um für sich selbst aus rücksichtslosem Gewinnstreben – unter Missachtung der Menschenwürde der Frauen – finanzielle Vorteile zu erlangen. Sie instrumentalisierte die Frauen zu Ausbeutungszwecken, wobei den Frauen nach ihrer Vorstellung kein angemessener Teil der erwirtschafteten Einnahmen verbleiben sollte. Durch die wiederholte Begehung von Taten wollte sich die Angeklagte B. eine fortlaufende Haupt- bzw. Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht verschaffen. Die Angeklagte B. sicherte die Zwangslage und Hilflosigkeit der Frauen bewusst ab, indem sie sich von den Frauen ihre Einreisedokumente, ihre Einreiseunterlagen, ihr Bargeld, ihre Mobiltelefone, welche sie für die Einschleusung erhalten hatten, und ihr Reisegepäck – sofern noch vorhanden – aushändigen ließ. Auch erinnerte sie die Zeuginnen und die Angeklagte D. zielgerichtet an den von ihnen geleisteten Juju-Schwur unter Androhung von Krankheit und Tod im Falle eines Schwurbruchs, insbesondere in dem Fall, dass die Frauen nicht ihren Anweisungen folgen und nicht die Prostitution aufnehmen. Darüber hinaus erklärte sie den Frauen, dass sie die Bordellbetriebe aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in Deutschland ohne einen gültigen Aufenthaltstitel und der damit einhergehenden Gefahr einer polizeilichen Festnahme nicht verlassen dürften, um den psychischen Druck auf die Frauen zu erhöhen. Aufgrund des ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland drohte die Angeklagte B. den Frauen bei ungenügender Kooperation die Rückkehr in die bedrückende Armut und die schlechten sozialen Verhältnisse in Nigeria an. Die Zeuginnen fürchteten mitunter auch eine Ächtung durch ihre Familien, sofern die Angehörigen durch die Angeklagte B. von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte erfahren sollten. Die Zeuginnen und die Angeklagte D., welche aus einfachsten Verhältnissen stammten, über keine finanziellen Mittel verfügten und keine Schul- bzw. Berufsausbildung besaßen, fühlten sich in dem für sie fremden Land, dessen Sprache sie nicht beherrschten, der Angeklagten B. ausgeliefert, verunsichert und verpflichtet – insbesondere auch unter dem Eindruck des von ihnen geleisteten Juju-Schwurs –, die von der Angeklagten B. an sie gestellten Forderungen zu erfüllen. Die Zeuginnen und die Angeklagte D. waren in Unkenntnis hinsichtlich der für sie fremden Lebensverhältnisse in Deutschland und der rechtlichen Schutzmöglichkeiten, sie hatten keine Kontakte zu anderen Personen, die ihnen Beistand leisten könnten, und waren finanziell abhängig von der Angeklagten B.. Die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten der Frauen waren derart eingeschränkt, dass sie, obgleich sie in Nigeria allesamt noch nicht als Prostituierte gearbeitet hatten, keinen Widerstand gegen die Angriffe auf ihre sexuelle Selbstbestimmung leisteten. Sie gehorchten den Anweisungen der Angeklagten B. und verpflichteten sich gegenüber der Angeklagten B. zur Aufnahme der Prostitution, ohne eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, was die Angeklagte B. wusste und aus eigenen finanziellen Motiven bezweckte. Die Angeklagte B. erwarb sodann für die Zeuginnen und die Angeklagte D. Unterwäsche (Arbeitskleidung), was sie den Zeuginnen mitunter in Rechnung stellte (Zeugin E.: 2.050,- EUR; Zeugin F.: 1.500,- EUR). Daraufhin veranlasste die Angeklagte B. die mehrere Hundert Euro teure Erstanmeldung der Frauen in Bordellbetrieben im Duisburger Raum mit gefälschten Pässen (Totalfälschungen) und forderte sie auf, umgehend mit ihrer Arbeit als Prostituierte zu beginnen. Mithin veranlasste die Angeklagte B. die Frauen zur Aufnahme der Prostitution. Die Angeklagte B. oder eine von ihr beauftragte Prostituierte im jeweiligen Bordellbetrieb wies die Zeuginnen und die Angeklagte D. darauf hin, dass sie für 30,- EUR zwanzig Minuten, für 50,- EUR dreißig Minuten und für 100,- EUR eine Stunde arbeiten sollten. Die Zeuginnen und die Angeklagte D. sollten auf Anweisung der Angeklagten B. wöchentlich mindestens 1.000,- EUR an sie abführen, um die Geldschulden für die Einschleusung möglichst schnell zu tilgen. Der Angeklagten B. war dabei bekannt, dass die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G. und F. zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution noch nicht 21 Jahre alt waren. 6. Einnahmen durch die Prostitutionstätigkeit Die Übergabe der wöchentlichen Bargeldbeträge erfolgte von der Angeklagten D. entweder persönlich an die Angeklagte B. oder an den Angeklagten C., von der Zeugin E. persönlich an die Angeklagte B., von der Zeugin I. entweder persönlich an die Angeklagte B. oder an eine andere Prostituierte namens „M3“, von der Zeugin G. an die Angeklagte D., von der Zeugin F. entweder persönlich an die Angeklagte B. oder an eine andere Prostituierte namens „D3.“ und von der Zeugin H. an die Angeklagte D.. Die Angeklagten D. und C. sammelten die Geldbeträge im Auftrag der Angeklagten B. von den Frauen ein und leiteten die Geldbeträge vollständig ohne eigene finanzielle Vorteile an die Angeklagte B. weiter. Auf Anweisung der Angeklagten B. arbeitete die Zeugin E. in den Jahren 2014 bis 2016 im Bordellbetrieb T. in Duisburg, bis sie ihre Geldschulden vollständig (insgesamt 52.050,- EUR) beglichen hatte. Auf Anweisung der Angeklagten B. arbeitete die Angeklagte D. im Zeitraum von September 2016 bis Anfang Dezember 2017 im Bordellbetrieb T. in Duisburg, bis sie ihre Geldschulden vollständig (insgesamt 50.730,- EUR) beglichen hatte. Die Angeklagte B. erzielte mit der Angeklagten D. insgesamt eigene Einnahmen in Höhe von mindestens 25.000,- EUR. Es handelte sich dabei um den Anteil, den die Angeklagte B. nach Absprache mit der „Schleusungsorganisation“ für sich selbst behalten durfte. Auf Anweisung der Angeklagten B. arbeitete die Zeugin I. im Zeitraum von November 2016 bis Januar 2018 in einem Bordellbetrieb auf der M. Straße XX in Duisburg und führte in diesem Zeitraum insgesamt 42.000,- EUR (Gesamtforderung 55.000,- EUR) an die Angeklagte B. ab. Auch mit der Zeugin I. erzielte die Angeklagte B. insgesamt eigene Einnahmen in Höhe von 25.000,- EUR. Es handelte sich um den Anteil, den die Angeklagte B. nach Absprache mit der „Schleusungsorganisation“ für sich selbst behalten durfte. Auf Anweisung der Angeklagten B. arbeitete die Zeugin G. im Zeitraum von Mai bis August 2017 im Bordellbetrieb T. in Duisburg und führte in diesem Zeitraum insgesamt 18.400,- EUR (Gesamtforderung 57.250,- EUR) an die Angeklagte B. ab. Die eigenen monatlichen Einnahmen der Angeklagten B. sind hinsichtlich der Zeugin G. vergleichbar mit ihren eigenen monatlichen Einnahmen hinsichtlich der Angeklagten D. und der Zeugin I.. Auf Anweisung der Angeklagten B. arbeitete die Zeugin F. im Zeitraum vom 21.05.2017 bis Januar 2018 im Saunaclub „M.“ in Tönisvorst und in einem Bordellbetrieb auf der M. Straße XX in Duisburg. Sie führte in diesem Zeitraum insgesamt 17.600,- EUR (Gesamtforderung 58.000,- EUR) an die Angeklagte B. ab. Die eigenen monatlichen Einnahmen der Angeklagten B. sind hinsichtlich der Zeugin F. vergleichbar mit ihren eigenen monatlichen Einnahmen hinsichtlich der Angeklagten D. und der Zeugin I.. Auf Anweisung der Angeklagten B. arbeitete die Zeugin H. im Zeitraum von Juli 2017 bis August 2017 im Bordellbetrieb T. in Duisburg und führte in diesem Zeitraum wöchentlich mindestens 1.000,- EUR (Gesamtforderung 61.000,- EUR) an die Angeklagte B. ab. Die eigenen monatlichen Einnahmen der Angeklagten B. sind hinsichtlich der Zeugin H. vergleichbar mit ihren eigenen monatlichen Einnahmen hinsichtlich der Angeklagten D. und der Zeugin I.. 7. Mitwirkungshandlungen des Angeklagten C. an den Prostitutionstätigkeiten Dem Angeklagten C. war bekannt, dass die Frauen aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria stammten und in dem für sie fremden Land der Angeklagten B. als einzigen Bezugsperson ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Lebensverhältnisse ausgeliefert waren, nachdem sie erst vor Kurzem aus Nigeria eingereist waren. Dem Angeklagten C. war bekannt, dass die Frauen über keine finanziellen Mittel verfügten, finanziell von der Angeklagten B. abhängig waren, sich von der Angeklagten B. die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses erhofften und den Anweisungen der Angeklagten B. aus Hilflosigkeit folgten. Im Laufe der Zeit realisierte der Angeklagte C. – zumindest Anfang des Jahres 2017 – aufgrund der Verhaltensweisen der Angeklagten B., die er selbst miterlebte, dass die Angeklagte B., welche seines Wissens nach ehemals selbst als Prostituierte tätig gewesen war, die Frauen in Bordellbetrieben zielgerichtet unterbrachte, um eigene finanzielle Vorteile zu erlangen. Der Angeklagte C. nahm dies billigend in Kauf, wobei er keine eigenen finanziellen Vorteile durch die Prostitution der Frauen bezweckte. Gleichwohl unterstützte und förderte er aus Verbundenheit zur Angeklagten B., dass die Angeklagte B. die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution durch diese Frauen veranlasste. Zumindest seit Anfang Juni 2017 wusste der Angeklagte C. sicher und nahm es nicht nur billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. eine Prostitutionstätigkeit der Frauen aus rücksichtslosem Gewinnstreben veranlasste. Ihm war insgesamt bekannt, dass die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G. und F. noch nicht 21 Jahre alt waren. 8. Durchsuchung der Wohnung „O1.“ am 00.05.2017 Im Mai 2017 kam es zu einem Streit zwischen der Angeklagten B. und dem Angeklagten C., nachdem der Angeklagte C. gefälschte Pässe in seinem PKW gefunden hatte. Der Angeklagte C. stellte die Angeklagte B. daraufhin zur Rede, dass sie – die Angeklagte B. – abermals im Gewerbe der Prostitution tätig sei und illegalen Tätigkeiten nachgehe. Infolge des Streits fuhr der Angeklagte C. die Angeklagte B. zur Wohnung der gesondert Verfolgten O1. in Duisburg-Meiderich (V. Straße XX, Duisburg), wo die Angeklagte B. zumindest vorübergehend wohnen wollte. Am 30.05.2017 kam es aufgrund polizeilicher Ermittlungen zu einer Durchsuchung in der Wohnung der gesondert Verfolgten O1.. Zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung hielt sich auch die Angeklagte B. in diesen Räumlichkeiten auf. Bei der Angeklagten B. wurden im Kinderzimmer der Wohnung, wo sie vorübergehend lebte, ein Koffer mit 112.000,- EUR Bargeld in DVD-Hüllen, eine „Schuldenkladde“ (Schulden betreffend 14 weibliche Vornamen) sowie sechs gefälschte Pässe (davon waren drei Pässe Totalfälschungen) aufgefunden und sichergestellt. Bei dem Bargeld handelte es sich zumindest zum Großteil (80.000,- EUR bis 90.000,- EUR) um Einnahmen von Prostituierten, welche an die Angeklagte B. zur Schuldenbegleichung abgeführt wurden. In der „Schuldenkladde“ notierte die Angeklagte B. namenbezogen die von den Prostituierten wöchentlich erhaltenen Geldbeträge zur Schuldenabrechnung. Darüber hinaus wurden bei der Angeklagten B. drei Belege über Geldanlagegeschäfte der Angeklagten B. bei der G. Bank Nigeria aufgefunden und sichergestellt. Es handelt sich um die Geldanlage von 10.000.000,- Naira am 20.04.2015 (etwa 24.000,- EUR), 18.000.000,- Naira am 31.05.2016 (etwa 43.000,- EUR) und 29.000.000,- Naira am 11.01.2017 (etwa 70.000,- EUR). Nach der Wohnungsdurchsuchung stellte der Angeklagte C. die Angeklagte B. Anfang Juni 2017 erneut zur Rede, insbesondere hinsichtlich des bei der Angeklagten B. aufgefundenen Bargeldbetrages. Ihm war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Angeklagte B. über derart hohe Geldbeträge verfügte. Die Angeklagte B. erklärte dem Angeklagten C. der Wahrheit zuwider, dass es sich um Gelder handele, welche sie im Rahmen eines Contribution-Systems und von ihrem ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J. zur Aufbewahrung erhalten habe. Vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten C. bekannt geworden war, dass die Angeklagte B. nicht nur über hohe Bargeldbeträge, sondern auch über weitere gefälschte Pässe verfügt hatte, nahm er der Angeklagten B. nicht ab, dass sie ausschließlich Contribution betreibe oder Gelder für andere Personen verwahre. Er gelangte aufgrund der weiteren ihm bekannten Umstände zu der zutreffenden Überzeugung, dass die Angeklagte B. eine Prostitutionstätigkeit der Frauen aus rücksichtslosem Gewinnstreben veranlasste. 9. Maßnahmen der Angeklagten B. nach der Durchsuchung In den folgenden Wochen nach der Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017 nahm die Angeklagte B. persönlich Kontakt mit der Angeklagten D. sowie den Zeuginnen I., G. und H. auf. Die Angeklagte B. erteilte ihnen die Anweisung, dass sowohl die Angeklagte D. als auch die Zeuginnen ihre wöchentlichen Geldbeträge, welche sie der Angeklagten B. zukommen ließen, nicht mehr schriftlich dokumentieren sollten. Die Angeklagte B. nahm die Aufzeichnungen der Angeklagten D. und der Zeuginnen, welche sie zu den persönlichen Treffen mit der Angeklagten B. mitbringen sollten, an sich und erstellte im Nachhinein neue Abrechnungen in Bezug auf die Restschulden. Darüber hinaus ermahnte die Angeklagte B. sowohl die Angeklagte D. als auch die Zeuginnen, die genauen Umstände ihrer Einreise nach Deutschland im Falle einer polizeilichen Festnahme nicht zu offenbaren. Zudem sollten die Frauen den Polizeibeamten erklären, dass sie jeweils Geldbeträge an die Angeklagte B. für „echte“ Haarverlängerungen gezahlt hätten. Sofern die Frauen in Haft genommen werden sollten, so erklärte die Angeklagte B. ihnen, würde ihnen ein von der Angeklagten B. finanzierter Rechtsanwalt helfen. Die Zeugin H. erstellte nach dem Treffen mit der Angeklagten B. im Juli 2017 eine neue Aufstellung über die von ihr an die Angeklagte B. übergebenen Bargeldbeträge. Die Aufstellung notierte sie in einem Schulheft, welches sie auf dem Einband mit folgenden Worten beschriftete: „My note of payment and my life story. God help me.“. 10. Einzeldarstellung der Taten Im Folgenden werden die Geschehnisse und Tatbeteiligungen der Angeklagten betreffend die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen E., I., G., F. und H. chronologisch dargestellt, soweit sie über die bisherigen Feststellungen hinausgehen oder die bisherigen Feststellungen ergänzen: a) Zeugin E. aa) Einschleusung nach Deutschland Die Zeugin E., geb. 00.00.1988, wuchs in Nigeria in ärmlichen Verhältnissen auf. Den Besuch einer weiterführenden Schule musste die Zeugin E. abbrechen, da ihre Familie keinen fortdauernden Schulbesuch finanzieren konnte. Ohne einen Schulabschluss arbeitete die Zeugin E. als Friseurin. Während einer Busfahrt lernte die Zeugin E. im Jahr 2013 den älteren Bruder von „Barrister“ J. namens „P1.“ kennen, welcher ihr von der Möglichkeit einer Ausreise nach Europa mit Unterstützung seines jüngeren Bruders „Barrister“ J. berichtete. Er erklärte der Zeugin E., dass sie einen Geldbetrag für die Ausreise zahlen müsse, allerdings in Europa ohne Schwierigkeiten Arbeit, insbesondere als Stylistin, finden würde. Ein konkreter Geldbetrag wurde der Zeugin E. zu diesem Zeitpunkt nicht genannt. Auf Anweisung von „Barrister“ J. unterzog sich die Zeugin E. zwei Juju-Ritualen bei Juju-Priestern in Benin City (Nigeria) und Uromi (Nigeria). Im Rahmen der Rituale übergab die Zeugin E. auf Aufforderung der Juju-Priester Haare von ihrem Kopf und von ihren Augenbrauen sowie Unterwäsche an die Juju-Priester. Darüber hinaus schluckte die Zeugin E. Muscheln mit Wasser. Im Jahr 2014 erhielt die Zeugin E. auf Veranlassung von „Barrister“ J. mit Unterstützung durch einen Mann namens „Steve“ einen gefälschten nigerianischen Pass auf den Namen „M.2“ und ein Visum für Frankreich. Schließlich flog die Zeugin E. von Lagos (Nigeria) nach Paris. Am Flughafen in Paris wurde die Zeugin E. von einem namentlich nicht bekannten Mann abgeholt und von ihm mit einem PKW zu einem Haus von „Barrister“ J. in Belgien gefahren. Die Zeugin E. lernte nunmehr „Barrister“ J. kennen und musste ihm ihren nigerianischen Einreisepass und ihr Bargeld übergeben. Nach einer Woche brachte „Barrister“ J. die Zeugin E. persönlich mit einem PKW nach Duisburg zur Wohnung der Angeklagten B., welche „Barrister“ J. gegenüber der Zeugin E. als eine Freundin bezeichnete. „Barrister“ J. erklärte gegenüber der Zeugin E., dass sie nunmehr alle weiteren Anweisungen von der Angeklagten B. erhalten werde. bb) Prostitution Die Angeklagte B. offenbarte der Zeugin E., dass sie für die Ausreise nach Deutschland 50.000,- EUR bezahlen müsse. Etwa eine Woche später meldete die Angeklagte B. die Zeugin E. im Bordellbetrieb T. in Duisburg an, wo die Zeugin E. in den Jahren 2014 bis 2016 unter dem Berufsnamen „D2“ wohnte und arbeitete. Für ihre Berufstätigkeit und Übernachtungsmöglichkeit im Bordellbetrieb zahlte die Zeugin E. täglich 120,- EUR an den Betreiber des Bordells. Darüber hinaus zahlte die Zeugin E. auf Anweisung der Angeklagten B. wöchentlich jeden Montag mindestens 1.000,- EUR von ihren Einnahmen an die Angeklagte B., indem sie den Geldbetrag in der Wohnung der Angeklagten B. persönlich an diese übergab. „Barrister“ J. wies die Zeugin E. in den Jahren 2014 bis 2016 mehrfach telefonisch auf ihre Zahlungspflicht und ihre Loyalitätspflicht gegenüber der Angeklagten B. hin. Im Laufe des Jahres 2016 hatte die Zeugin E. einen Geldbetrag von insgesamt 52.050,- EUR an die Angeklagte B. gezahlt und damit ihre Geldschulden beglichen. Als die Zeugin E. ihre letzte „Geldrate“ an die Angeklagte B. übergab, war auch „Barrister“ J. in der Wohnung der Angeklagten B. anwesend. Die Angeklagte B. und „Barrister“ J. beteten für die Zeugin E., da diese nunmehr „frei“ sei. Im Anschluss tranken die Angeklagte B., die Zeugin E. und „Barrister“ J. gemeinschaftlich Alkohol, um die „Freiheit“ der Zeugin E. zu feiern. In der Folgezeit verließ die Zeugin E. das Bordell T. in Duisburg. Da sie mittlerweile erfahren hatte, dass sie mit einer Tätigkeit als Prostituierte viel Geld verdienen kann, arbeitete die Zeugin E. fortan bis Oktober 2016 auf eigene Rechnung in einem Bordell in Krefeld. Im Jahr 2017 bis Anfang 2018 arbeitete die Zeugin E. auf eigene Rechnung erneut im Bordellbetrieb T. in Duisburg. Einen Teil ihrer Einnahmen überwies die Zeugin E. an ihre Familie in Nigeria, insbesondere an ihre Großmutter, welche unter Problemen mit ihren Augen litt. Ihrer Familie hatte die Zeugin E. nicht offenbart, auf welche Weise sie ihr Geld in Europa verdiente, da sie sich für ihre Tätigkeit als Prostituierte schämte. b) Angeklagte D. aa) Einschleusung nach Deutschland Die Angeklagte D., geb. 00.00.00, lernte in Nigeria im August 2016 einen Mann namens „O2.“ und eine Frau namens „Mama P2.“ kennen, welche ihr eine Einreise nach Europa und eine Berufstätigkeit in Europa ermöglichen wollten. Auf Anweisung von „O2.“ unterzog sich die Angeklagte D. einem Juju-Ritual. Im Rahmen des Rituals trank die Angeklagte D. auf Aufforderung des Juju-Priesters traditionelles Kola mit dem Blut eines toten Hahns. Darüber hinaus musste sie ihren BH dem Juju-Priester übergeben. Im September 2016 reiste die Angeklagte D. nach den Anweisungen von „O2,“ von Lagos (Nigeria), wo sie die Zeugin I. kennenlernte, nach Paris. Von dort aus fuhr die Angeklagte D. mit der Bahn nach Belgien und traf dort „Barrister“ J.. Dieser fuhr die Angeklagte D. mit einem PKW nach Duisburg zur Wohnung der Angeklagten B.. bb) Prostitution Die Angeklagte B. offenbarte der Angeklagten D., dass sie eine Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen habe. Als die Angeklagte D. gegenüber der Angeklagten B. äußerte, dass sie zu dieser Art von Berufstätigkeit nicht bereit sei, wies die Angeklagte B. die Angeklagte D. auf ihre Zahlungs- und Gehorsamspflicht hin. Auf Anweisung der Angeklagten B. fuhr die Angeklagte D. wenige Tage später mit einem Taxi zum Bordellbetrieb T. in Duisburg und meldete sich dort selbstständig an. Fortan wohnte und arbeitete die Angeklagte D. im Bordellbetrieb unter den Berufsnamen „D2.“ und „Q2.“. Für ihre Berufstätigkeit und Übernachtungsmöglichkeit im Bordellbetrieb zahlte die Angeklagte D. täglich 135,- EUR an den Betreiber des Bordells. Zu Beginn ihrer Tätigkeit als Prostituierte bekam die Angeklagte D. den Verdacht, dass sie schwanger sein könnte. Hilfesuchend wandte sie sich an die Angeklagte B., welche einen Urintest als Schwangerschaftstest mit ihr zusammen durchführte. Aufgrund eines positiven Testergebnisses erhielt die Angeklagte D. von der Angeklagten B. Medikamente für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, damit die Angeklagte D. ihre Arbeit als Prostituierte fortsetzen kann und Einnahmen erzielt. Nach mehreren Stunden bekam die Angeklagte D. eine vermeintliche Abbruchblutung mit erheblichem Blutverlust. Am drauffolgenden Tag sollte die Angeklagte D. auf Anweisung der Angeklagten B. wieder im Bordellbetrieb T. arbeiten. Für die Abtreibungsmedikamente verlangte die Angeklagte B. von der Angeklagten D. einen Geldbetrag von 280,- EUR. Im Zeitraum von September 2016 bis Anfang Dezember 2017 führte die Angeklagte D. insgesamt 50.730,- EUR zur Begleichung ihrer Geldschulden an die Angeklagte B. ab. Die Angeklagte D. übergab der Angeklagten B. in diesem Zeitraum wöchentlich – beinahe in allen Fällen persönlich – mindestens 1.000,- EUR. Da der Angeklagten D. eine Tätigkeit als Prostituierte anfangs schwerfiel und sie langsam arbeitete, setzte die Angeklagte B. sie unter Druck, indem die Angeklagte B. sie an den von ihr geleisteten Schwur erinnerte und ihr mit Schlägen drohte. Während des Zeitraums von September 2016 bis Anfang Dezember 2017 führte die Angeklagte D. ihren wöchentlichen Geldbetrag von mindestens 1.000,- EUR nicht der Angeklagten B. persönlich ab, sondern auf Anweisung der Angeklagten B. dem Angeklagten C. zur Weiterleitung an die Angeklagte B.. Der Angeklagte C. traf sich mit der Angeklagten D. auf einem Parkplatz vor dem Bordellbetrieb T. in Duisburg, nahm jeweils die Geldbeträge entgegen und leitete sie schließlich an die Angeklagte B. weiter. Während der Übergabe des Bargeldes redeten der Angeklagte C. und die Angeklagte D. nicht miteinander. Der Angeklagte C., der jeweils erkannte, dass es sich um höhere Bargeldbeträge handelte, zählte das erhaltene Geld nicht. In einem der sieben Fälle, welcher sich im Juni 2017 ereignete, übergab die Angeklagte D. dem Angeklagten C. einen größeren Bargeldbetrag, da es sich nicht nur um ihren eigenen wöchentlichen Geldbetrag, sondern auch um die wöchentlichen Geldbeträge anderer Prostituierter handelte. Dem Angeklagten C. war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Angeklagten D. sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, die Angeklagte D. zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der Prostitution auszubeuten, und dass er durch das Einsammeln der Geldbeträge das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung förderte. Die Angeklagte D. sammelte in den Monaten Mai 2017 bis August 2017 (Zeugin G.) und in den Monaten Juli 2017 bis August 2017 (Zeugin H.) auf Anweisung der Angeklagten B. wöchentlich Geldbeträge von den Zeuginnen ein und leitete diese Geldbeträge sodann an die Angeklagte B. weiter. Es handelte sich um Geldbeträge, welche die Zeuginnen G. und H. wöchentlich zur Begleichung ihrer Geldschulden an die Angeklagte B. abführten, was der Angeklagten D. bekannt war. Allerdings wusste die Angeklagte D. nicht, wie hoch die wöchentlichen Geldbeträge der beiden Zeuginnen waren. Darüber hinaus besaß sie keine finanziellen oder andersartigen Vorteile durch das Einsammeln und Weiterleiten der Geldbeträge. Letztlich folgte sie allein aus Gehorsam der Anweisung der Angeklagten B.. Auf Veranlassung der Angeklagten B. reichte die Angeklagte D. die von ihr eingesammelten Geldbeträge im August 2017 nicht mehr an die Angeklagte B., welche hochschwanger war, weiter, sondern an einen namentlich nicht bekannten Mann und eine Prostituierte namens „D3.“. Letztere holten die eingesammelten Bargeldbeträge bei der Angeklagten D. ab. Der Angeklagten D. war bekannt, dass die Zeuginnen G. und H. aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria stammten und in dem für sie fremden Land der Angeklagten B. als einzigen Bezugsperson ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Lebensverhältnisse ausgeliefert waren, nachdem sie erst vor Kurzem aus Nigeria eingereist waren. Die Angeklagte D. wusste, dass die Frauen – wie sie selbst auch – über keine finanziellen Mittel verfügten, finanziell von der Angeklagten B. abhängig waren und den Anweisungen der Angeklagten B. aus Hilflosigkeit folgten. Ihr war bewusst, dass die Zeuginnen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Die Angeklagte D. wusste auch, dass die Angeklagte B. die Zeuginnen G. und H. zur Fortsetzung der Prostitution veranlasste und förderte dies bewusst. Am 00.00.2017 wurde die Angeklagte D. im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme im Bordellbetrieb T. in Duisburg vorläufig festgenommen und vermittelt durch das Jugendamt der Stadt Duisburg in einer Einrichtung untergebracht. Die Angeklagte B. nahm telefonisch Kontakt mit einem Bruder der Angeklagten D. auf und erklärte ihm, dass die Angeklagte D. weiter auf eigene Rechnung als Prostituierte arbeiten solle, um ihre Familie in Nigeria finanziell zu unterstützen. Der Bruder der Angeklagten D., welcher mit dieser Vorgehensweise aus eigennützigen Motiven einverstanden war, ermunterte die Angeklagte D. telefonisch ihre Tätigkeit als Prostituierte abermals aufzunehmen. Auch nahm „Mama P2.“ telefonisch Kontakt mit der Angeklagten D. auf und forderte sie auf, weiter als Prostituierte zu arbeiten, da sie annahm, dass die Angeklagte D. ihre Geldschulden noch nicht beglichen hatte. Die Angeklagte D. ließ sich auf den Vorschlag ihres Bruders ein, verließ die vom Jugendamt vermittelte Einrichtung und fuhr am 00.00.2017 mit einem Taxi wieder zum Bordellbetrieb T. in Duisburg, wo sie fortan auf eigene Rechnung arbeitete. Im Januar 2018 erklärte die Angeklagte B. gegenüber der Angeklagten D., dass diese sich „entfluchen“ lassen könne, da sie ihre Schuld für die Einschleusung nach Deutschland vollständig beglichen habe. Die Angeklagte D. wollte sich daraufhin von ihrem Schwur befreien lassen und überwies zu diesem Zweck ihrem Bruder einen Bargeldbetrag von 1.000,- EUR, den dieser ihrer Anweisung gemäß an den Juju-Priester in Nigeria weiterleitete. Diesen Bargeldbetrag hatte die Angeklagte D. bewusst für die Auflösung des Schwurs zurückgehalten. Daraufhin löste der Juju-Priester den von ihr geleisteten Schwur auf und reichte den BH der Angeklagten D. zurück. c) Zeugin I. aa) Einschleusung nach Deutschland Die Zeugin I., geb. 00.00.1996, alias V., wuchs im Haushalt ihrer Großmutter in Stadt B. (Nigeria) auf. Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2010 zog die Zeugin I. nach Benin City (Nigeria) und arbeitete als Haushälterin. In der Folgezeit verlor die Zeugin I. ihre Anstellung als Haushälterin, nachdem der Hausherr sie mehrfach vergewaltigt hatte und dessen Ehefrau dies herausgefunden hatte. Über eine Freundin lernte die Zeugin I. schließlich einen Mann namens „G2.“ kennen, der ihr eine Einreise nach Europa zum Preis von 55.000,- EUR ermöglichen wollte. Auf Nachfrage der Zeugin I., wie sie das Geld für die Einreise nach Europa verdienen solle, erklärte ihr „G2.“, dass in Europa viele Möglichkeiten bestünden Geld zu verdienen. Die Zeugin I. bekam die Vorstellung, in Europa als Haushälterin oder Verkäuferin zu arbeiten. In Lagos (Nigeria) erhielt die Zeugin I. mit Unterstützung durch „G2.“ einen nigerianischen Pass und ein Visum für Frankreich. Auf Aufforderung von „G2.“ unterzog sich die Zeugin I. sodann einem Juju-Ritual. Im Rahmen des Juju-Rituals aß die Zeugin I. auf Aufforderung des Juju-Priesters das rohe Herz eines Huhns und übergab dem Juju-Priester eine Unterhose. Zwei Tage nach der Durchführung des Juju-Rituals flog die Zeugin I. im November 2016 mit Unterstützung durch „G2.“ von Lagos (Nigeria), wo sie die Angeklagte D. kennenlernte, nach Paris. Dort wurde die Zeugin I. von einem namentlich nicht bekannten Mann am Flughafen abgeholt und mit einem PKW über Belgien nach Duisburg gefahren. Der Mann erinnerte die Zeugin I. an ihre Geldschuld in Höhe von 55.000,- EUR und erklärte ihr, dass sie sich zum Preis von 4.000,- EUR von dem Juju-Priester „entfluchen“ lassen könne. Darüber hinaus offenbarte der Mann der Zeugin I., dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten werde, um ihre Geldschuld zu begleichen. bb) Prostitution In Duisburg wurde die Zeugin I. von dem namentlich nicht bekannten Mann zur Wohnung der Angeklagten B. verbracht. Die Zeugin I. lebte zwei Tage in der Wohnung der Angeklagten B., bevor sie auf Anweisung der Angeklagten B. mit einem Taxi in einen Bordellbetrieb auf der M. Straße XX in Duisburg gefahren wurde. Auf Veranlassung der Angeklagten B. kam nunmehr eine Frau namens „M3.“ aus dem Bordellbetrieb auf der M. Straße XX heraus und half der Zeugin I. bei der Erstanmeldung im Bordell. Fortan wohnte und arbeitete die Zeugin I. im Bordellbetrieb unter dem Berufsnamen „M4.“. Da die Zeugin I. bislang nicht als Prostituierte gearbeitet hatte, musste „M3.“ sie in die Arbeit einweisen. Für ihre Berufstätigkeit und Übernachtungsmöglichkeit im Bordellbetrieb zahlte die Zeugin I. täglich 130,- EUR bis 140,- EUR an den Betreiber des Bordells. Im Zeitraum von November 2016 bis Januar 2018 führte die Zeugin I. insgesamt 42.000,- EUR an die Angeklagte B. zur Begleichung ihrer Geldschuld ab. Das verdiente Bargeld übergab die Zeugin I. wöchentlich (montags) an „M3.“ oder persönlich an die Angeklagte B.. Die Angeklagte B. nahm jeden Montag telefonisch Kontakt mit der Zeugin I. auf und erklärte ihr, wie die Übergabe des Bargeldes an sie diese Woche ablaufen sollte. Einen Teil ihrer Einnahmen überwies die Zeugin I. auch nach Nigeria zu ihrer Familie. Ihrer Familie hatte die Zeugin I. erzählt, dass sie als Verkäuferin in einem Supermarkt arbeiten würde. Während ihrer Tätigkeit im Bordellbetrieb auf der M. Straße XX bekam die Zeugin I. einmal den Verdacht, dass sie schwanger sein könnte. Hilfesuchend wandte sie sich an die Angeklagte B.. Auf Aufforderung der Angeklagten B., die über die vermeintliche Schwangerschaft der Zeugin I. verärgert war, sollte die Zeugin I. mit einem Taxi zur Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld kommen. Dort erhielt die Zeugin I. Medikamente von der Angeklagten B. für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, welche die Zeugin I. zusammen mit Vodka einnahm. Nach mehreren Stunden bekam die Zeugin I. eine vermeintliche Abbruchblutung. Am drauffolgenden Tag sollte die Zeugin I. auf Anweisung der Angeklagten B. wieder im Bordellbetrieb auf der M. Straße XX arbeiten. Für die Abtreibungsmedikamente verlangte die Angeklagte B. von der Zeugin I. einen Geldbetrag von 500,- EUR. Mit dem Abbruch der Schwangerschaft wollte die Angeklagte B. hinsichtlich der Zeugin I. die Fortsetzung der Prostitution und Erzielung von Einnahmen sicherstellen. Im Januar 2018 musste die Zeugin I. den Bordellbetrieb auf der M. Straße aufgrund ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland verlassen. Die Zeugin I. wohnte vorübergehend in der Wohnung eines ihrer Kunden in Borken. Jedoch nahm die Angeklagte B. nun telefonisch Kontakt mit der Zeugin I. auf und forderte sie auf, sich um ihr Kind L. zu kümmern, während die Angeklagten B. und C. vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine Reise nach Nigeria unternehmen. Die Zeugin I. erklärte sich mit der Übernahme der Verantwortung für das Kind L. einverstanden. Zur Beaufsichtigung des Kindes wurde die Zeugin I. in das Haus eines Bruders der Angeklagten B. nach Oberhausen gebracht, wo sie schließlich Unterstützung durch die Ehefrau des Bruders bei der Beaufsichtigung des Kindes erhielt. Nach der Rückkehr der Angeklagten B. und C. aus Nigeria brachte der Angeklagte C. die Zeugin I., welche als Dank für die Beaufsichtigung des Kindes Geschenke aus Nigeria von der Angeklagten B. erhalten hatte (Haarverlängerungen), zurück zur Wohnung des Kunden in Borken. Anfang Februar 2018 erfuhr die Zeugin I. von der Angeklagten B., dass sie im Bordellbetrieb T. in Duisburg unterkommen könnte. Auf Anweisung der Angeklagten B. fuhr der Angeklagte C. die Zeugin I. von Borken zum Bordellbetrieb T. in Duisburg und übergab ihr einen gefälschten Ausweis, welchen er von der Angeklagten B. erhalten hatte und mit welchem die Zeugin I. sich im Bordellbetrieb anmelden sollte. Dem Angeklagten C. war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Zeugin I. sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er wusste, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, die Zeugin I. zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der Prostitution auszubeuten, und dass er durch das Befördern und die Übergabe des Ausweises das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung förderte. Im Bordellbetrieb T. lernte die Zeugin I. die Angeklagte D. unter dem Berufsnamen „D2.“ kennen. Zu einer Anmeldung im Bordellbetrieb kam es unterdessen zunächst nicht, da der von der Zeugin I. verwendete Ausweis nicht akzeptiert wurde. Die Zeugin I. musste das Bordell wieder verlassen und schlief für eine Nacht im Haus des Bruders der Angeklagten B. in Oberhausen. Am darauffolgenden Tag erhielt die Zeugin I. einen neuen Ausweis von der Angeklagten B., mit welchem sie sich erfolgreich im Bordellbetrieb T. anmelden konnte. d) Zeugin G. aa) Einschleusung nach Deutschland Die Zeugin G., geb. 00.00.1998, alias G., ging in Benin City (Nigeria) nicht mehr zur Schule und war als Friseurin beruflich tätig. Als sie sich eines Tages Anfang des Jahres 2017 im Haus der Schwester des Angeklagten C. „Mama M5.“ befand, um dort der Tochter von „Mama M5.“ die Haare zu machen, begegnete sie zufälligerweise den Angeklagten B. und C.. Da die Zeugin G. der Angeklagten B. vom Aussehen her gefiel, vereinbarte sie einige Tage später ein Treffen mit der Zeugin G., damit die Zeugin auch der Angeklagten B. die Haare macht. Bei diesem Treffen fragte die Angeklagte B. die Zeugin G., ob sie nach Europa ausreisen wolle, was die Zeugin G. bestätigte. Daraufhin erklärte die Angeklagte B. gegenüber der Zeugin G., dass sie selbst in Deutschland leben würde und die Zeugin G. nach Deutschland bringen könnte. Die Angeklagte B. stellte der Zeugin G. in Aussicht, dass sie in Europa als Friseurin arbeiten und Geld verdienen könne. Die Angeklagte B. wollte sich zusammen mit „Mama M5.“ um die Ausreise der Zeugin G. kümmern und alles Weitere veranlassen. Einige Zeit nach dem persönlichen Treffen zwischen der Angeklagten B. und der Zeugin G. meldete sich die Angeklagte B. telefonisch bei der Zeugin G. und forderte die Zeugin auf, am darauffolgenden Dienstag mit Unterstützung einer namentlich nicht bekannten Frau, deren Kontaktdaten die Zeugin G. erhielt, nach Abuja (Nigeria) zu reisen. Die Zeugin G. folgte der Anweisung der Angeklagten B.. Während ihrer Reise nach Abuja traf die Zeugin G. noch eine andere junge Frau, die ebenfalls nach Europa ausreisen wollte. Diese junge Frau hatte von der Angeklagten B. die Kontaktdaten eines Mannes namens „Z.“ in Abuja erhalten, der in der Folgezeit die Ausreise der beiden Frauen nach Europa organisierte. Den Anweisungen dieses Mannes folgend erhielt die Zeugin G. in Abuja unter Angabe falscher Daten einen nigerianischen Pass und ein Visum für Griechenland. Die Ausstellung des Passes sowie des Visums dauerte insgesamt mehr als drei Monate an. In der griechischen Botschaft übergab die Zeugin G. im Auftrag von „Z.“ einem Botschaftsmitarbeiter 30.000,- Naira (etwa 75,- EUR), damit dieser ihr ein Visum für Griechenland erteilt. Während dieser Zeit lebte die Zeugin G. zumeist in einer Wohnung in Utako, einem Stadtteil von Abuja, zusammen mit den Zeuginnen F. und H.. Die Angeklagte B. war über den Fortgang der Einschleusung informiert und stand in telefonischem Kontakt mit den Personen, die die Ausreise der Zeugin G. organisierten. Auf telefonische Anweisung der Angeklagten B. begab sich die Zeugin G. nunmehr wieder zu „Mama M5.“ in Benin City, da sie sich einem Juju-Ritual unterziehen sollte. Die Angeklagte B. erklärte gegenüber der Zeugin G., dass sich alle Frauen, welche nach Europa ausreisen möchten, einem solchen Ritual unterziehen müssen. Zusammen mit „Mama M5.“ begab sich die Zeugin G. zu einem Juju-Priester, welchem „Mama M5.“ einen höheren Bargeldbetrag übergab. Im Rahmen des Juju-Rituals zog sich die Zeugin G. auf Aufforderung des Juju-Priesters aus und duschte mit stinkendem Wasser von einem Altar. Der Juju-Priester schnitt ihr Haare vom Kopf ab und fügte ihr mit einem Rasiermesser Wunden auf der Zunge zu, wobei er sodann das ausströmende Blut mit einem Stück Papier abtupfte. Die Zeugin G. übergab daraufhin dem Juju-Priester ihre Unterwäsche, welche der Juju-Priester in eine schwarze Plastiktüte steckte, und sie kniete sich auf Aufforderung des Juju-Priesters nieder, um ihren Schwur zu leisten. Zum Abschluss des Rituals trank die Zeugin G. auf Aufforderung des Juju-Priesters aus einer Tasse, in welcher sich Alkohol, Kokosnusswasser, Blut eines Hahn und einer Schildkröte sowie die Brust eines Hahns befanden. Der Juju-Priester erklärte der Zeugin G. schließlich, dass er sie von dem soeben ausgesprochenen Fluch befreien könne, wenn sie den geforderten Geldbetrag für die Einschleusung bezahlt habe. Nach dem Ritual offenbarte „Mama M5.“ der Zeugin G., dass sie 55.000,- EUR für die Einreise nach Europa an die Angeklagte B., 750,- EUR an den Juju-Priester und 1.500,- EUR für die Unterstützung in Nigeria an sie selbst zahlen müsse. Es handele sich dabei um die gewöhnlichen Geldbeträge, die alle Frauen, welche nach Europa ausreisen möchten, zahlen müssten. Einige Tage nach dem Ritual begab sich die Zeugin G. auf Anweisung von „Mama M5.“ wieder nach Abuja zu „Z.“. Dieser organisierte für die Zeugin G. und eine andere Frau namens „I2.“ die weitere Einreise nach Deutschland. Die Zeugin G. flog zusammen mit „I2.“ von Abuja zunächst in die Türkei und sodann von der Türkei nach Athen. Die Zeugin G. und „I2.“ übernachteten in Athen in einem Hotel. Das Hotelzimmer war für die Zeugin G. und „I2.“ bereits reserviert und bezahlt worden. Am darauffolgenden Tag flog die Zeugin G. zusammen mit „I2.“ von Athen nach Frankreich. Dort erwarben die Zeugin G. und „I2.“ auf Anweisung von „Z.“ zwei Bahntickets und fuhren mit einer Bahn nach Duisburg. bb) Prostitution Am Duisburger Hauptbahnhof wurden die Zeugin G. und „I2.“ von U., dem Lebensgefährten von O1., mit einem PKW abgeholt und zur Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld gebracht (Mai 2017). Für diesen Fahrdienst erhielt U. 50,- EUR von der Angeklagten B.. Zwei Tage nach der Ankunft in Duisburg verließ „I2.“ die Wohnung der Angeklagten B. und begab sich zu einer anderen „Madam“. Die Zeugin F. wurde unterdessen ebenfalls in der Wohnung der Angeklagten B. untergebracht. Die Angeklagte B. veranlasste, dass die Zeugin G. eine neue Frisur erhielt. Außerdem brachte die Angeklagte B. der Zeugin G. bei, wie sie ihre Unterwäsche erotisch an- und auszieht, um Kunden zufrieden zu stellen. Auf Anweisung der Angeklagten B. fuhr der Angeklagte C. die Zeugin G. schließlich im Mai 2017 mit seinem PKW zum Bordellbetrieb T. in Duisburg. Als sie dort angekommen waren, nahm der Angeklagte C. telefonisch Kontakt mit der Angeklagten B. auf und berichtete ihr von der Ankunft. Dem Angeklagten C. war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Zeugin G. sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, die Zeugin G. zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der Prostitution auszubeuten, und dass er durch das Befördern das Veranlassen der Prostitutionsaufnahme förderte. Die Angeklagte B. veranlasste nunmehr, dass die Angeklagte D. aus dem Bordell herauskam und sich um die Erstanmeldung der Zeugin G. im Bordellbetrieb unter dem Berufsnamen „D4.“ kümmerte. Im Anschluss an die Anmeldung zeigte die Angeklagte D. der Zeugin G. ihr Zimmer, in welchem sie fortan wohnen und arbeiten sollte. Eine andere Prostituierte erklärte der Zeugin G. nunmehr ihre Arbeit. Für ihre Berufstätigkeit und Übernachtungsmöglichkeit im Bordellbetrieb zahlte die Zeugin G. täglich 120,- EUR an den Betreiber des Bordells. Im Zeitraum von Mai bis August 2017 führte die Zeugin G. insgesamt 18.400,- EUR an die Angeklagte B. ab, indem sie wöchentlich (sonntags) mindestens 1.000,- EUR auf Anweisung der Angeklagten B. an die Angeklagte D. übergab. Von ihren Einnahmen als Prostituierte hielt die Zeugin G. lediglich einen Betrag von 1.150,- EUR zurück. e) Zeugin F. aa) Einschleusung nach Deutschland Die Zeugin F., geb. 00.00.1998, wuchs in Nigeria im Haushalt eines Bruders ihres Vaters auf, da ihr Vater verstorben war. Dieser Bruder wollte, dass die Zeugin F. einen älteren Freund von ihm heiratet. Da die Zeugin F. sich weigerte diesen Mann zu heiraten, schlug der Bruder ihres Vaters sie und die Zeugin F. musste seinen Haushalt verlassen. Kurze Zeit wohnte die Zeugin F. nunmehr im Haushalt ihrer Mutter. Jedoch wollte der neue Ehemann ihrer Mutter nicht, dass sie dort wohnen bleibt und verwies sie des Haushalts. Die Zeugin F. war daraufhin für mehr als ein Jahr obdachlos und wurde während ihrer Obdachlosigkeit mehrfach vergewaltigt. Schließlich begegnete die Zeugin F. „Mama P3.“, bei der sie wohnen und für die sie Trinkwasser verkaufen durfte. Nebenbei arbeitete die Zeugin F. als Stylistin. Im Juni 2016 lernte die Zeugin F. die Angeklagte B. persönlich in Nigeria über „Mama P3.“ kennen. Die Angeklagte B. und der Angeklagte C. hielten sich zu dieser Zeit gemeinschaftlich zu Besuch in Nigeria auf. Die Angeklagte B. erklärte gegenüber der Zeugin F., dass sie ihr helfen könne nach Europa zu kommen, dort eine Schulausbildung zu erlangen und schließlich eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammen mit der Angeklagten B. fuhr die Zeugin F. noch im Juni 2016 nach Lagos (Nigeria). Dort vermittelte die Angeklagte B. der Zeugin F. Kontakt zu einem namentlich nicht bekannten Mann, welcher die Zeugin F. zu einem Passbüro in Lagos führte. Auf Anweisung des Mannes sollte die Zeugin F. ihre Fingerkuppen mit Sandpapier abreiben, damit ihre Fingerabdrücke später nicht wiedererkannt werden können. Vor diesem Passbüro erwartete die Zeugin F. ein weiterer namentlich nicht bekannter Mann, welcher dort arbeitete, und der Zeugin F. einen Pass ausstellte. Drei Tage danach ging die Zeugin F. zur italienischen Botschaft in Lagos, um dort ein Visum für Italien zu beantragen. Ein Visum für Italien wurde der Zeugin F. schließlich nicht ausgestellt. Der Versuch nach Europa auszureisen war für die Zeugin F. zunächst gescheitert. Im Januar 2017 nahm die Angeklagte B. telefonisch Kontakt mit der Zeugin F. auf und forderte sie auf, mit Unterstützung ihrer Mutter – der Mutter der Angeklagten B. – nach Abuja zu fahren. Der Zeugin F. war die Mutter der Angeklagten B. bekannt und kam der Aufforderung der Angeklagten B. nach. Die Zeugin F. kam am 22.02.2017 in Abuja an und traf dort – den telefonischen Anweisungen der Angeklagten B. folgend – auf die Zeuginnen G. und H.. Die Zeuginnen F., G. und H. wohnten fortan in einer Wohnung in Utako, einem Stadtteil von Abuja. Auf telefonische Anweisung der Angeklagten B. ging die Zeugin F. abermals zu einem Passbüro, diesmal in Abuja, und hinterließ dort ihre Fingerabdrücke. Anfang April 2017 erhielt die Zeugin F. einen Pass. Ende April 2017 beantragte die Zeugin F. auf Anweisung der Angeklagten B. bei der griechischen Botschaft in Abuja ein Visum für Griechenland. Im Mai 2017 nahm die Angeklagte B. erneut telefonisch Kontakt mit der Zeugin F. auf und teilte ihr mit, dass sie das im April beantragte Visum für Griechenland erhalten habe. Auf Aufforderung der Angeklagten B. begab sich die Zeugin F. nunmehr zu „Mama M5.“, einer Schwester des Angeklagten C., um sich dort auf Anweisung der Angeklagten B. einem Juju-Ritual zu unterziehen. Im Rahmen des Rituals aß die Zeugin F. auf Aufforderung des Juju-Priesters das rohe Herz eines Huhns und duschte mit dreckigem und stinkendem Wasser. Darüber hinaus wurde Blut aus der Zunge der Zeugin F. entnommen, ein Teil ihrer Haare wurde abgeschnitten und sie übergab dem Juju-Priester ihre Unterhose. Auf telefonische Aufforderung der Angeklagten B. begab sich die Zeugin F. am 16.05.2017 erneut nach Abuja und flog von dort aus über Istanbul nach Athen. In Athen übernachtete die Zeugin F. in einem Hotel. Das Hotelzimmer war für die Zeugin F. bereits reserviert und bezahlt worden. Am darauffolgenden Tag flog die Zeugin F. von Athen nach Brüssel. Dort erwarb die Zeugin F. ein Ticket für eine Bahnfahrt von Brüssel nach Duisburg. Sodann reiste die Zeugin F. am 19.05.2017 mit der Bahn nach Duisburg. bb) Prostitution Am 19.05.2017 wurde die Zeugin F. am Duisburger Hauptbahnhof von den Angeklagten B. und C. abgeholt und in die Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld verbracht. In dieser Wohnung hielt sich bereits die Zeugin G. auf. Die Angeklagte B. erklärte nunmehr gegenüber der Zeugin F., dass sie Geldschulden in Höhe von 55.000,- EUR für die Einreise nach Deutschland bei ihr, in Höhe von 2.000,- EUR bei „Mama P3.“ und in Höhe von 1.000,- EUR bei dem Juju-Priester habe. Am 21.05.2017 fuhr der Angeklagte C. die Zeugin F. auf Aufforderung der Angeklagten B. mit seinem PKW zum Saunaclub „I.“ in Tönisvorst. Dort angekommen nahm der Angeklagte C. telefonisch Kontakt mit der Angeklagten B. auf und berichtete ihr von der Ankunft am „I.“. Dem Angeklagten C. war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Zeugin F. sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, die Zeugin F. zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der Prostitution auszubeuten. Auf Veranlassung der Angeklagten B. kam nunmehr eine junge Frau aus dem Saunaclub heraus und half der Zeugin F. bei der Erstanmeldung im „I.“. Fortan wohnte und arbeitete die Zeugin F. zwei Monate lang im Saunaclub „I.“ in Tönisvorst unter dem Berufsnamen „K2.“. Für ihre Berufstätigkeit und Übernachtungsmöglichkeit im „I.“ zahlte die Zeugin F. täglich 60,- EUR an den Betreiber des „I.“. Da der Zeugin F. ihre Tätigkeit im Saunaclub keine Freude bereitete, verdiente sie im Juni und Juli 2017 lediglich 2.600,- EUR, welche sie in mehreren Einzelbeträgen an die Angeklagte B. zur Begleichung ihrer Schulden abführte. Die Angeklagte B. und der Angeklagte C. kamen im Juni und Juli 2016 mehrmals gemeinschaftlich zum Saunaclub „I.“ in Tönisvorst und holten dort die Einnahmen der Zeugin F. ab. Der Angeklagte C. nahm zumindest billigend in Kauf, dass er durch das Befördern das Veranlassen der Prostitutionsaufnahme förderte, und er wusste, dass er durch das Abholen der Einnahmen das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung förderte. Auf Veranlassung der Angeklagten B. wechselte die Zeugin F. im August 2017 ihren Tätigkeitsort und sie arbeitete fortan bis Januar 2018 in einem Bordellbetrieb auf der M. Straße XX in Duisburg. Die Angeklagte B. war mit den von der Zeugin F. im Saunaclub „I.“ erzielten Einnahmen unzufrieden und erhoffte sich auf der M. Straße deutlich höhere Einnahmen der Zeugin. Während ihrer Tätigkeit auf der M. Straße verdiente die Zeugin F. insgesamt 15.000,- EUR, welche sie an die Angeklagte B. zur Begleichung ihrer Schulden abführte. Sowohl die Anmeldung der Zeugin F. in diesem Bordellbetrieb auf der M. Straße als auch das Einsammeln der wöchentlichen Einnahmen von der Zeugin F. übernahm eine Prostituierte namens „D3..“, eine Cousine von „Barrister“ J., für die Angeklagte B.. Vielfach verdiente die Zeugin F. wöchentlich nicht genügend Geld, so dass sie sich mitunter Geldbeträge von anderen Frauen leihen musste, um ihre tägliche Zimmermiete im Bordell bezahlen zu können, welche sich auf 130,- EUR bis 150,- EUR belief. Im Januar 2018 musste die Zeugin F. das Bordell auf der M. Straße aufgrund ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland verlassen. Die Zeugin F. nutzte diese Gelegenheit, um sich dem Einflussbereich der Angeklagten B. zu entziehen, und wohnte fortan in der Wohnung eines ihrer Kunden. Die Angeklagte B. nahm telefonisch Kontakt mit der Zeugin F. auf und forderte sie auf, zu ihr zurückzukommen und wieder für sie zu arbeiten, was die Zeugin F. indessen ablehnte. Während des gemeinschaftlichen Aufenthalts der Angeklagten B. und C. im Januar 2018 in Nigeria nahm die Angeklagte B. persönlich Kontakt zur Mutter der Zeugin F. auf und drohte ihr, dass etwas Schlimmes – etwas „Schlimmeres als das Töten eines Menschen“ – geschehen werde, wenn die Zeugin F. nicht zu ihr zurückkehre und nicht wieder für sie arbeite. Im Nachhinein berichtete die Mutter der Zeugin F. ihrer Tochter telefonisch von der Drohung durch die Angeklagte B.. f) Zeugin H. aa) Einschleusung nach Deutschland Die Zeugin H., geb. 00.00.1993, alias P4., war in Benin City (Nigeria) Schülerin und arbeitete nebenbei, da sie aus sehr ärmlichen Verhältnissen stammte, als Friseurin. Während ihrer Arbeit als Friseurin lernte die Zeugin H. im Mai 2017 eine Frau namens „Mama M5.“ kennen, welche ihr erklärte, dass ihre Schwester eine junge Frau suche, welche sie nach Europa holen und dort für sich arbeiten lassen könne. Für die Ausreise nach Europa müsse die Zeugin H. 55.000,- EUR bezahlen, wobei sie diesen Geldbetrag leicht – innerhalb von sechs Monaten – durch ihre Arbeit verdienen könne. Die Zeugin H. nahm an, dass sie in Europa als Haushaltshilfe oder in nigerianischen Restaurants arbeiten würde. Im Laufe der Zeit beabsichtigte die Zeugin H. sich als Friseurin in Europa selbstständig zu machen. Auf Anweisung von „Mama M5.“ begab sich die Zeugin H. schließlich nach Abuja (Nigeria), wo sie die Zeuginnen G. und F. kennen lernte. In Abuja beantragte die Zeugin H., den Anweisungen von „Mama M5.“ folgend, zunächst einen nigerianischen Pass und sodann ein Visum bei der griechischen Botschaft. Fünf Tage, nachdem die Zeugin H. von Abuja nach Benin City (Nigeria) zurückgekehrt war, erhielt sie einen Telefonanruf, dass sie das Visum für Griechenland erhalten habe, vor ihrer Ausreise nach Europa sich aber einem Juju-Ritual unterziehen müsse. Die Zeugin H. folgte auch dieser Anweisung und begab sich zu einem Juju-Priester. Im Rahmen des Juju-Rituals aß die Zeugin H. auf Aufforderung des Juju-Priesters das Herz eines Huhns, duschte mit Wasser des Priesters und übergab dem Priester Haare und ihre Unterhose. Darüber hinaus stach der Juju-Priester mit sieben Nadeln in ihre Zunge, um ihr Blut abzunehmen. Wenige Tage nach dem Juju-Ritual fuhr die Zeugin H. wieder nach Abuja und flog nach Ägypten, wo sie in einem für sie reservierten und bereits bezahlten Hotelzimmer übernachtete. Am darauffolgenden Tag flog die Zeugin H. von Ägypten nach Athen und von Athen nach Belgien. In Belgien erwarb die Zeugin H. ein Bahnticket und fuhr sodann mit einer Bahn nach Duisburg. bb) Prostitution Die Zeugin H. wurde am Duisburger Hauptbahnhof von den Angeklagten B. und C. abgeholt und sodann in einem P.-Hotel untergebracht. Das Zimmer war für die Zeugin H. reserviert und bereits bezahlt. An einem der darauffolgenden Tage ging die Angeklagte B. zusammen mit der Zeugin H. Unterwäsche einkaufen. Die Zeugin H. erkundigte sich bei der Angeklagten B., weshalb die Angeklagte B. ihr Unterwäsche einkaufe, woraufhin die Angeklagte B. ihr erklärte, dass sie alsbald – wie alle aus Nigeria einreisenden Frauen – als Prostituierte arbeiten werde, um ihre Schuld für die Ausreise nach Europa (55.000,- EUR) sowie ihre Schulden bei dem Juju-Priester (3.000,- EUR) und „Mama M5.“ (3.000,- EUR) zu begleichen. Am darauffolgenden Tag wurde die Zeugin H. auf Veranlassung der Angeklagten B. von der Angeklagten D. im P.-Hotel abgeholt, zum Bordellbetrieb T. in Duisburg gebracht und dort unter dem Berufsnamen „Naomi“ angemeldet. Fortan wohnte und arbeitete die Zeugin H. im Zeitraum von Juli 2017 bis August 2017 im Bordellbetrieb T.. Für ihre Berufstätigkeit und Übernachtungsmöglichkeit im Bordellbetrieb musste die Zeugin H. täglich 135,- EUR an den Betreiber des Bordells bezahlen. Ihre Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte führte die Zeugin H. zur Begleichung ihrer Schulden wöchentlich an die Angeklagte B. ab, wobei sie die Geldbeträge auf Anweisung der Angeklagten B. jeweils persönlich an die Angeklagte D. übergab. Ihrer Familie erzählte die Zeugin H. nicht, dass sie in Europa nunmehr als Prostituierte arbeitete. Auf Anraten eines Kunden, welchem die Zeugin H. ihre Lebenssituation geschildert hatte, wandte sie sich am 29.07.2017 hilfesuchend an die Polizei, woraufhin sie am 31.07.2017 in einer Opferschutzeinrichtung in Unna untergebracht wurde und einen Asylerstantrag stellte. Als die Angeklagte B. herausgefunden hatte, dass die Zeugin H. davongelaufen war und sich in Unna aufhielt, fuhr sie zusammen mit dem Angeklagten C. in seinem PKW nach Unna und lauerte der Zeugin H. auf. Auf Aufforderung der Angeklagten B. stieg die Zeugin H. in den PKW des Angeklagten C. ein. Der Angeklagte C. sollte die Zeugin H. nunmehr auf Aufforderung der Angeklagten B. in den Bordellbetrieb T. in Duisburg fahren. Da die Angeklagte B. während der Fahrt telefonisch erfuhr, dass im Bordell derzeit keine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen sollte, forderte sie den Angeklagten C. auf, die Zeugin H. zunächst zum Haus einer Freundin der Angeklagten B. zu fahren. Der Angeklagte C. kam dieser Anweisung nach. Dem Angeklagten C. war die Zwangslage und die Hilflosigkeit der Zeugin H. sowie die Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit bekannt. Er wusste, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, die Zeugin F. zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile im Rahmen der Prostitution auszubeuten. Auch wusste der Angeklagte C., dass er durch das Befördern das Veranlassen der Fortsetzung der Prostitution förderte. Der Angeklagte C. ging zusammen mit der Zeugin H. in das Haus der Freundin der Angeklagten B.. Er war aufgebracht über das Verhalten der Zeugin H. und den Umstand, dass die Zeugin seiner hochschwangeren Lebensgefährtin, der Angeklagten B., derartigen Stress bereitete. Aus diesem Grund schlug der Angeklagte C. der Zeugin H. mehrfach mit der flachen Hand in ihr Gesicht und forderte sie auf, den Anweisungen der Angeklagten B. folgend als Prostituierte zu arbeiten. Darüber hinaus drohte der Angeklagte C. der Zeugin H. bei weiteren Zuwiderhandlungen erneute Schläge an. Der Angeklagte C. wusste, dass er durch dieses Verhalten das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung förderte. Sodann ließ der Angeklagte C. die Zeugin H. im Haus zurück. Etwa drei Tage später ließ die Angeklagte B. die Zeugin H. zurück in den Bordellbetrieb T. bringen und forderte sie auf dort zu arbeiten. In der Folgezeit forderte die Angeklagte B. die Zeugin H. auf, zusammen mit der Zeugin G. einen Kunden zu bedienen. Die Angeklagte B. erklärte gegenüber der Zeugin H., dass sie in dieser Woche mindestens 2.000,- EUR an die Angeklagte B. zahlen müsse, wenn sie den „Sex zu Dritt“ verweigere. Unter dem Druck der in Aussicht gestellten finanziellen Belastung kam die Zeugin H. der Aufforderung der Angeklagten B. nach. Darüber hinaus nahmen sowohl die Angeklagte B. als auch ein Juju-Priester telefonisch Kontakt mit der Zeugin H. auf und erinnerten sie an den von ihr geleisteten Schwur. Sie drohten der Zeugin H., dass ihrer Familie und ihrem Ex-Freund in Nigeria etwas geschehen werde, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkomme. Am 30.08.2017 wurde die Zeugin H. aufgrund ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland vorläufig festgenommen. Im September 2017 wurde die Zeugin H. schwanger, allerdings kam es zu einer Fehlgeburt. 11. Durchsuchungen und Festnahmen Am 08.12.2017 kam es aufgrund polizeilicher Ermittlungen zu einer Durchsuchung im Bordellbetrieb T. in Duisburg. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden die Zeugin E. und die Angeklagte D. aufgrund unerlaubten Aufenthalts in Deutschland vorläufig festgenommen. Am 05.02.2018 kam es aufgrund polizeilicher Ermittlungen zu einer weiteren Durchsuchung im Bordellbetrieb T. in Duisburg, zu Durchsuchungen in den Laufhäusern V 25 und V 11-15 in Duisburg und zur Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld (O. Straße Duisburg). Im Rahmen dieser Durchsuchungen wurden die Angeklagten B., C. und D. vorläufig festgenommen. 12. Nachtatverhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung Im Hauptverhandlungstermin am 08.01.2019 stellte die Zeugin G. Adhäsionsanträge hinsichtlich der Angeklagten B. und C.. Die Zeugin G. beantragte, die Angeklagten B. und C. zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 18.400,- EUR als materiellen Schadensersatz sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, zumindest aber 4.000,- EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen. Noch im Hauptverhandlungstermin am 08.01.2019 erklärten die Angeklagten B. und C., dass sie die gegen sie geltend gemachten Ansprüche (jeweils 22.400,- EUR nebst Zinsen) anerkennen. Im Hauptverhandlungstermin am 08.01.2019 forderten die Zeuginnen E., I., F. und H. die Angeklagte B. auf, ihnen gegenüber „Freigabeerklärungen“ abzugeben. Diesem Wunsch kam die Angeklagte B. im Hauptverhandlungstermin am 14.01.2019 nach und überreichte den Zeuginnen E., I., F. und H. „Freigabeerklärungen“ mit folgendem Inhalt: „Hiermit erkläre ich, B., geb. am 00.00.0000, dass sämtliche Ansprüche bzw. etwaig daraus herzuleitende Geldforderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber Frau (…) endgültig erledigt sind. Hereby I declare, B., b. on 00.00.0000, that all claims and any money claims derived therefrom – irrespective of the legal grounds – are finally settled with respect to Mrs. (…).“. Durch die Anerkennung der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüche haben die Angeklagten B. und C. die Wiedergutmachung der Schäden der Zeugin G. ernsthaft erstrebt. Es kam zu einem kommunikativen Prozess zwischen den Angeklagten B. und C. sowie der Zeugin G., der aufgrund der von Reue getragenen Übernahme von Verantwortung auf einen umfassenden friedenstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war. Die Zeugin G. hat die Leistungen der Angeklagten B. und C. als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert und in Aussicht gestellt, auf die Vollstreckung der anerkannten Ansprüche zu verzichten, um den Angeklagten B. und C. Gelegenheit zu geben, die Schulden ratenweise abzutragen. Durch die abgegebenen „Freigabeerklärungen“ hat die Angeklagte B. die Wiedergutmachung der Schäden der Zeugin G. ernsthaft erstrebt. Es kam zu einem kommunikativen Prozess zwischen der Angeklagte B. sowie den Zeuginnen E., I., F. und H., der aufgrund der von Reue getragenen Übernahme von Verantwortung auf einen umfassenden friedenstiftenden Ausgleich der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet war. Die Zeuginnen E., I., F. und H. haben die „Freigabeerklärungen“ der Angeklagten B. als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Jedoch haben sie sich auch die Geltendmachung weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Angeklagten B. und C. ausdrücklich vorbehalten. Im Rahmen der Hauptverhandlung äußerte der Angeklagte C. mehrfach, dass er bei der Angeklagten D. sowie den Zeuginnen I., G., F. und H. für seine Taten um Entschuldigung bitte. III. Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B., C. und D. sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere den Bekundungen der Zeuginnen E., I., G., F. und H. sowie den Bekundungen der Kriminalhauptkommissarin Jakob. 1. Angeklagte B. Die Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen geäußert und sich zumindest den Kern des Tatgeschehens betreffend letztendlich weitgehend entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen, ohne dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden hätte. Soweit die geständigen Einlassungen der Angeklagten B. mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmen, fügen sie sich insbesondere in die Einlassungen der Angeklagten C. und D. sowie die Bekundungen der Zeuginnen E., I., G., F. und H. ein. Soweit die Einlassungen der Angeklagten B. von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind diese zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. a) Einlassungen der Angeklagten B. Die Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung zunächst wechselhaft und bestreitend eingelassen. Erst zum Ende der Hauptverhandlung hin hat sie sich weitgehend geständig eingelassen und ist von ihren früheren Angaben in wesentlichen Teilen abgerückt. aa) Einlassung am 04.09.2018 Die Angeklagte B. hat sich am 04.09.2018 eingelassen, dass die am 30.05.2017 bei ihr aufgefundene und sichergestellte „Schuldenkladde“ ihr gehöre. Zusammen mit einer Frau namens „X.“ habe sie ein Contribution-System betrieben. Darüber hinaus habe sie allein Geldbeträge für Auftraggeberinnen aufbewahrt. Schließlich habe sie auch Haarverlängerungen und Lebensmittel verkauft. Es handele sich bei den weiblichen Vornamen in der „Schuldenkladde“ um Teilnehmerinnen an dem sogenannten Contribution-System, Auftraggeberinnen bzw. Schuldnerinnen von Geldbeträgen für Haarverlängerungen und Lebensmittel, welche sie über ihren ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J. kennengelernt habe. Sinn und Zweck des von ihr zusammen mit „X.“ betriebenen Contribution-Systems sei es, in einer Gemeinschaft mit mehreren Frauen regelmäßig kleinere Geldbeträge zu sammeln, um im Falle der konkreten Bedürftigkeit einer Teilnehmerin am Contribution-System einen größeren Bargeldbetrag zur Verfügung zu haben. Sie selbst habe am Contribution-System teilgenommen, da sie größere Bargeldbeträge für Hochzeiten und Beerdigungen in Nigeria benötigt habe. Die Auftraggeberinnen, welche als Prostituierte in Bordellen tätig seien, hätten ihr Geldbeträge für sechs Monate zur Aufbewahrung übergeben, da die Geldbeträge in den Bordellen „nicht sicher“ seien. Für die sechsmonatige Aufbewahrung der Geldbeträge erhalte sie 5% der Geldsummen als Entlohnung. Das am 30.05.2017 bei ihr aufgefundene und sichergestellte Bargeld in Höhe von 112.000,- EUR habe sich in ihrem Besitz befunden. Bei einem Betrag von 80.000,- EUR handele es sich um Geld, welches sie von „Barrister“ J. zur Aufbewahrung erhalten habe. Bei dem Restbetrag von 32.000,- EUR handele es sich um Geld, welches sie von Teilnehmerinnen am Contribution-System bzw. von Auftraggeberinnen zur Aufbewahrung erhalten habe. Die am 30.05.2017 bei ihr aufgefunden und sichergestellten gefälschten Pässe würden einer Frau namens „N.“, einer Freundin der Zeugin G., gehören, welche sie im PKW des Angeklagten C. liegengelassen habe. Die Zeuginnen E. und I., welche sie über ihren ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J. kennengelernt habe, habe sie unterstützt, in Deutschland als Prostituierte „Fuß zu fassen“. Den Zeuginnen G. und F. – die Zeugin G. habe sie aus Nigeria gekannt – habe sie Geld für ein europäisches Gruppenvisum überlassen. Sie habe den Zeuginnen keine gefälschten Pässe zur Verfügung gestellt und sie habe die Zeuginnen nicht in Bordellbetriebe vermittelt. Insbesondere habe sie der Zeugin I. auch keine Medikamente für einen medikamentösen Schwangerschaftsabbruch überlassen. Die Zeugin E. wolle sie belasten, da sie 2.000,- EUR der Zeugin E. unterschlagen habe, nachdem diese eine Liebensbeziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J. angefangen habe. Die Zeugin G. wolle sie belasten, da sie den Geldbetrag für das Gruppenvisum von der Zeugin G. zurückverlangt habe. bb) Einlassung am 08.10.2018 Die Angeklagte B. hat sich am 08.10.2018 ergänzend eingelassen, dass sie die Zeugin E., welche in Belgien als Prostituierte gearbeitet habe, Ende des Jahres 2014 über „Barrister“ J. kennengelernt habe. Sie habe der Zeugin E. für eine Woche Unterkunft in ihrer Wohnung gewährt und ihr geholfen einen Club zum Arbeiten zu finden. Die Zeugin E. habe ihr einen Geldbetrag von 2.000,- EUR zur Aufbewahrung übergeben, welchen sie nicht zurückgegeben habe. Sie habe herausgefunden, dass die Zeugin E. eine Liebensbeziehung mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten „J.“ angefangen habe und habe sodann den übergebenen Geldbetrag als „Entschädigung“ für ihre Mühen behalten. Die Zeugin E. wolle sie belasten, um sich für die Unterschlagung des Geldbetrages zu rächen. Der Lebensgefährte der Zeugin E. stelle gefälschte Pässe für junge Frauen aus Nigeria her. Sie selbst habe für sich einen gefälschten Pass von ihm erhalten. Die Angeklagte D. und die Zeugin I., welche bereits in einem Club als Prostituierte arbeiteten, habe sie Mitte des Jahres 2016 über „Barrister“ J. kennengelernt. Die Frauen hätten ihr ein- bis zweimal im Monat Geldbeträge zur Aufbewahrung übergeben. Sie habe ein freundschaftliches Verhältnis zur Angeklagten D. und zur Zeugin I. besessen. Im Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017 habe die Angeklagte D. Geldbeträge von Prostituierten eingesammelt, welche die Angeklagte B. für diese Prostituierten habe aufbewahren sollen. Darüber hinaus habe die Angeklagte D. ihr einen Geldbetrag von 1.500,- EUR geliehen, welchen sie ihr zurückgegeben habe. Die Zeugin G., welche sie im Jahr 2010 in Nigeria kennengelernt habe, habe ihr im Jahr 2017 in Nigeria erklärt, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten wolle. Die Zeugin G. habe von ihr Unterstützung in Deutschland erbeten, was sie indessen abgelehnt habe. Die Zeugin F. habe sie im Jahr 2017 über die Zeugin G. in Nigeria kennengelernt. Die Zeugin F. habe sie gebeten, ihr einen Geldbetrag von 2.000.000,- Naira für ein europäisches Gruppenvisum zu leihen, wobei sie den doppelten Betrag zurückerhalten sollte. Die Zeugin habe in Deutschland als Prostituierte arbeiten wollen. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die Zeugin bereits in Nigeria als Prostituierte gearbeitet habe. Letztlich habe sie der Zeugin F. den geforderten Geldbetrag geliehen. Die Zeugin H. habe sie im Jahr 2017 ebenfalls über die Zeugin G. in Nigeria kennengelernt. Die Zeugin H. habe sie gebeten, ihr einen Geldbetrag von 3.000.000,- Naira zu leihen, wobei sie den dreifachen Betrag zurückerhalten sollte. Letztlich habe sie der Zeugin H. den geforderten Geldbetrag geliehen. Auf Vorschlag einer Tante des Angeklagten C., Q2., habe sie die beiden Zeuginnen F. und H. einen Juju-Schwur auf ihren Namen leisten lassen, um sicherzustellen, dass sie Geldbeträge von ihnen zurückerhalten werde. Nach der Einreise nach Deutschland habe sich die Zeugin G. bei ihr telefonisch gemeldet, dass sie sich soeben am Duisburger Hauptbahnhof befinde und ihr ein Geschenk überreichen wolle. Darüber hinaus habe die Zeugin G. ihr Geldbeträge zur Aufbewahrung übergeben wollen. Auf ihre Veranlassung habe der Angeklagte C. die Zeugin G. am Duisburger Hauptbahnhof mit seinem PKW abgeholt und zur Wohnung des Angeklagten C. in Gelsenkirchen gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe die Zeugin G. bereits in Duisburg als Prostituierte gearbeitet, wobei der Zeugin eine Frau namens „N.“ geholfen habe. Nach der Einreise nach Deutschland habe sich auch die Zeugin F. bei ihr telefonisch gemeldet. Auf ihre Veranlassung habe der Angeklagte C. oder der Ehemann der gesondert Verfolgten O1. die Zeugin F. am Duisburger Hauptbahnhof mit einem PKW abgeholt und zur Wohnung des Angeklagten C. in Gelsenkirchen gefahren. Dort habe die Zeugin F. drei Tage gewohnt. Sodann habe sie ihr einen gefälschten Pass übergeben, den sie vom Lebensgefährten der Zeugin E. erhalten habe, und habe sich um die Erstanmeldung der Zeugin F. in einem Club in Krefeld gekümmert. Schließlich habe der Ehemann der gesondert Verfolgten O1. die Zeugin F. auf ihre Veranlassung zu dem Club nach Krefeld gefahren. Als die Zeugin F. den Club habe verlassen müssen, habe eine Frau namens „D3.“ die Zeugin F. auf ihre Veranlassung in einem Club in Duisburg untergebracht. Sie habe sich nicht von Vornherein derart um die Zeugin F. in Deutschland kümmern wollen. Das von der Zeugin F. durch ihre Tätigkeit als Prostituierte verdiente Geld habe sie für die Zeugin an die Familie der Zeugin in Nigeria weitergeleitet oder für die Zeugin aufbewahrt. Sodann habe sie einen Teil der Einnahmen verwendet, um das der Zeugin F. geliehene Bargeld (2.000.000,- Naira) zurückzuerhalten. Nach der Einreise nach Deutschland habe sich auch die Zeugin H. bei ihr telefonisch gemeldet. Sie habe die Zeugin H. zusammen mit dem Angeklagten C. in einem Hotel in der Nähe des Duisburger Hauptbahnhofs vorübergehend untergebracht. Schließlich habe sei die Zeugin H. auf ihre Veranlassung hin mit einem Taxi zum Bordellbetrieb T. in Duisburg gefahren worden. Um die Anmeldung der Zeugin H. im Bordellbetrieb habe sich die Zeugin G. eigenständig gekümmert, ohne dass dies von ihr veranlasst worden sei. Sie habe sich nicht von Vornherein derart um die Zeugin H. in Deutschland kümmern wollen. Das von der Zeugin H. durch ihre Tätigkeit als Prostituierte verdiente Geld habe sie für die Zeugin aufbewahrt. Darüber hinaus habe die Zeugin H. ihr insgesamt 2.300,- EUR für das geliehene Bargeld (3.000.000,- Naira) zurückgezahlt. Einige Wochen nach der Einreise nach Deutschland habe die Zeugin H. sich bei ihr telefonisch gemeldet und erklärt, dass sie aus Unna abgeholt werden wolle. Nach Rücksprache mit der Zeugin G. sei sie davon ausgegangen, dass die Zeugin H. einen Club in Unna habe verlassen müssen und nun eine neue Arbeitsstelle suche. Der Angeklagte C. und sie selbst hätten die Zeugin H. sodann in Unna abgeholt und zum Bordellbetrieb T. in Duisburg gebracht, wo die Zeugin H. auf Veranlassung der Zeugin G. wieder unterkommen sollte. Insbesondere habe sie nicht gewusst, dass die Zeugin H. von sich aus zur Polizei gegangen und in einer Opferschutzeinrichtung in Unna untergebracht worden war. In der Folgezeit habe die Zeugin H. den Restbetrag für das geliehene Bargeld (3.000.000,- Naira) nicht an sie zurückgezahlt. Hilfesuchend habe sie sich an Q2. gewandt, welche sich mit der Familie der Zeugin H. und dem Juju-Priester in Verbindung setzte. Auf Veranlassung von Q2. hätten sowohl die Familie als auch der Juju-Priester telefonisch Kontakt mit der Zeugin H. aufgenommen und sie an die Pflicht zur vollständigen Zurückzahlung des geliehenen Geldbetrages erinnert. Der Ehemann von Q2. habe der Zeugin H. gedroht, dass er das Haus ihrer Familie in Nigeria abbrennen werde, wenn sie den geliehenen Geldbetrag nicht vollständig zurückzahle. Die Zeugin G. wolle sie belasten, da sie das von der Polizei sichergestellte Bargeld, welches sie von Prostituierten zur Aufbewahrung erhalten habe, nicht mehr zurückgeben könne und die Prostituierten dadurch geschädigt worden seien. Im Januar 2018 während eines Nigeriaaufenthaltes habe ihr eine Schwester der Zeugin G. geraten in Nigeria zu bleiben, da die Zeugin G. sie erheblich bei der Polizei belastet habe. Da sie sich aus ihrer Sicht nicht strafbar gemacht habe, habe sie dieser Warnung keine Bedeutung beigemessen. Insbesondere habe sie niemanden zur Prostitution gezwungen und allein durch das Contribution-System Geld verdient. Darüber hinaus seien ihr ausschließlich Kosten für Kleidung und Sonstiges erstattet worden. cc) Einlassung am 17.12.2018 Abweichend von ihren Einlassungen am 04.09.2018 und 08.10.2018 hat sich die Angeklagte B. am 17.12.2018 eingelassen, dass sie Ende des Jahres 2016 von einer Frau namens „Mama P2.“ angerufen und gefragt worden sei, ob sie Interesse an der Angeklagten D. und der Zeugin I. habe, welche auf Anwerbung eines Mannes nach Deutschland eingeschleust werden sollten. Die Kosten für die Einschleusung würden jeweils 15.000,- EUR betragen, jedoch sollten die Angeklagte D. und die Zeugin I. jeweils 45.000,- EUR für die Einschleusung nach Deutschland bezahlen müssen, wovon sie – die Angeklagte B. – einen Anteil von 30.000,- EUR erhalten sollte, wenn sie die Frauen in Bordellbetrieben unterbringt. Sie habe sich aus Mitleid mit den Frauen, die in Deutschland als Prostituierte hätten arbeiten wollen, damit einverstanden erklärt, den Frauen in Deutschland zu helfen und sie in Bordellbetrieben unterzubringen. Vor ihrer Einschleusung hätten die Angeklagte D. und die Zeugin I. einen Juju-Schwur leisten müssen, dass sie die Geldschulden für die Einschleusung begleichen und den Anweisungen der Angeklagten B. folgen, was ihr bekannt gewesen sei. Nach der Einreise habe sie die Angeklagte D. und die Zeugin I. wie vereinbart unterstützt. In der Folgezeit habe die Angeklagte D. 45.000,- EUR an sie gezahlt, wovon sie 15.000,- EUR an „Mama P2.“ weitergeleitet habe. Den Restbetrag von 30.000,- EUR habe sie behalten. Auch die Zeugin I. habe höhere Geldbeträge an sie entrichtet. Aufgrund der hohen Einnahmen durch die Angeklagte D. und die Zeugin I. habe sie Interesse an weiteren Frauen aus Nigeria bekommen, welche in Deutschland als Prostituierte arbeiten wollten. Vor diesem Hintergrund habe sie die Einschleusung der Zeuginnen G., F. und H. unterstützt, indem sie den Frauen jeweils 2.000.000,- Naira für ein europäisches Gruppenvisum geliehen habe. In Deutschland habe sie den Zeuginnen G., F. und H. Unterwäsche gekauft und die Zeuginnen in Bordellbetrieben untergebracht. Bis zur Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017 habe ihr die Zeugin G. 7.500,- EUR, die Zeugin F. 5.000,- EUR und die Zeugin H. 2.300,- EUR übergeben. Ein Teil des am 30.05.2017 bei ihr sichergestellten Bargeldes habe „Mama P2.“ zugestanden. Im Juni 2017 habe die Angeklagte D. auf ihre Veranlassung einem Mann einen höheren Bargeldbetrag (eine „Provision“) zur Weiterleitung an „Mama P2.“ überbracht. An der Einschleusung und Prostitutionstätigkeit der Zeugin E. sei sie nicht beteiligt gewesen. dd) Einlassung am 08.01.2019 Ergänzend zu ihrer Einlassung am 17.12.2018 hat sich die Angeklagte B. am 08.01.2019 weiter eingelassen, dass es sich bei „Mama P2.“ um eine in Nigeria lebende Tante des „Barrister“ J. handele. „Mama P2.“ habe die Einschleusung der Angeklagten D. und der Zeugin I., für die bereits ein europäisches Visum beantragt worden sei, nach Deutschland nicht weiter finanzieren wollen. Die Einschleusung der Frauen sei durch eine „Madam“ von Nigeria aus organisiert worden. Nach Erhalt von Lichtbildern der Frauen habe sie – die Angeklagte B. – Interesse an den Frauen, die in Deutschland als Prostituierte hätten arbeiten wollen, gehabt. Sie habe für die Angeklagte D. und die Zeugin I. jeweils 19.000,- EUR nach Nigeria weitergeleitet, um die Einschleusung der Frauen zu finanzieren. Nach der Einreise nach Deutschland hätten die Angeklagte D. und die Zeugin I. bis zur Durchsuchung der Wohnung am 30.05.2017 jeweils 40.000,- EUR an sie gezahlt. Nach der Vereinbarung zwischen ihr und „Mama P2.“ sollte sie jeweils 15.000,- EUR für die Einschleusung der Angeklagten D. und der Zeugin I. an „Mama P2.“ weiterleiten. Nach der Sicherstellung des Bargeldbetrages am 30.05.2017 habe „Mama P2.“ Geldbeträge bei den Zeuginnen I., G., F. und H. unmittelbar durch die Angeklagte D. einsammeln lassen. Zusammen mit den Geldbeträgen der Angeklagten D. selbst seien die gesammelten Geldbeträge durch ein Familienmitglied von „Mama P2.“ direkt bei der Angeklagten D. abgeholt worden. Darüber hinaus seien ihre bisherigen Einlassungen betreffend die Zeuginnen G., F. und H. zutreffend. Jedoch habe sie auch der Zeugin G. 2.000.000,- Naira für ein europäisches Gruppenvisum geliehen. Infolgedessen habe die Zeugin G. als Prostituierte gearbeitet, um die Geldschuld bei ihr zu begleichen. Im September 2017 habe die Angeklagte D. ihr gegenüber erklärt, dass sie – die Angeklagte D. – ihre Schulden bei „Mama P2.“ beglichen habe und sich nunmehr „entfluchen“ lassen wolle. Auf ihre Veranlassung hin habe sie den Preis für eine Auflösung des Schwurs bei einem Juju-Priester auf 700,- EUR herunterhandeln können und die Angeklagte D. sei „entflucht“ worden. Insgesamt sei es zutreffend, dass die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G., F. und H. als Prostituierte gearbeitet hätten, um die Geldschulden gegenüber ihr – der Angeklagten B. – für die Einschleusung nach Deutschland und die Unterstützung in Deutschland zu begleichen. Jedoch habe sie zu den Tatzeiten angenommen und gehe auch heute noch davon aus, dass der Angeklagten D. und den Zeuginnen bereits vor ihrer Einschleusung bekannt gewesen seien, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten würden, um die Geldschulden zu begleichen. Der am 30.05.2018 sichergestellte Bargeldbetrag (112.000,- EUR) gehöre hinsichtlich eines Betrages von 80.000,- bis 90.000,- EUR ihr selbst. Es handele sich um Bargeld, welches sie zum Großteil von den Frauen erhalten habe. Ein geringer Teil sei dem von ihr betriebenen Contribution-System zuzuordnen oder sei ihr von „D3.“ zur Aufbewahrung übergeben worden. b) Würdigung der Einlassung B. und Feststellungen der Kammer Korrespondierend mit den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte B. letztendlich geständig eingelassen, dass die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G., F. und H. ihr in Duisburg durch „Schleuser“ zugeführt wurden. Die frühere Einlassung eines auf Vertrauen basierenden Contribution-Systems ist angesichts der objektiven Beweismittel (Schuldenkladde und Bargeld) in hohem Maße unplausibel und ersichtlich konstruiert gewesen. Nach einer Vereinbarung zwischen ihr und der „Schleusungsorganisation“ sollte die Angeklagte B. die Frauen aus Nigeria in Bordellbetrieben im Duisburger Raum unterbringen mit dem Ziel, dass die Frauen ihren Anweisungen folgend eine Tätigkeit als Prostituierte aufnehmen und ihre Geldschulden für die Einschleusung nach Deutschland möglichst zügig „abarbeiten“. Sodann sollte die Angeklagte B. die Tilgung der Geldschulden durch die Erteilung von Anweisungen sicherstellen. Für die Übernahme dieser Aufgaben sollte die Angeklagte B. finanziell entlohnt werden. Den Rest der von ihr von den Frauen eingesammelten Geldbeträge sollte die Angeklagte B. an die „Schleuser“ weiterleiten. Die Angeklagte B. erbrachte diese vereinbarten Aufgaben – teils mit Unterstützung durch die Angeklagten D. und C. – und erhielt eine finanzielle Entlohnung. Ihr war dabei bewusst, dass zumindest die Angeklagte D. und die Zeuginnen I., F. und H. einen Juju-Schwur geleistet hatten, welcher sie zur Tilgung der Geldschulden und zu Gehorsam ihr gegenüber verpflichtete. Bei dem am 30.05.2017 aufgefunden und sichergestellten Bargeld handelte es sich zum Großteil um Geldbeträge, welche die Angeklagte B. von den Frauen zur Tilgung ihrer Geldschulden erhalten hatte. Die Kammer hält diese zuletzt abgegebene Einlassung der Angeklagten B. den Kern des Tatgeschehens betreffend für glaubhaft, da sie insofern mit den Bekundungen der Angeklagten D. und der Zeuginnen E., I., G., F. und H. übereinstimmt. Insbesondere haben die Angeklagte D. und die soeben genannten Zeuginnen überzeugend bekundet, dass sie der Angeklagten B. im Rahmen eines Contribution-Systems keine Geldbeträge übergeben und keine Geldbeträge von der Angeklagten B. zurückerhalten hätten. Über diese Feststellungen den Kern des Tatgeschehens betreffend hinaus beruhen die Feststellungen der Kammer – soweit sie die Angeklagte B. betreffen – insbesondere auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten D. sowie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen E., I., G., F. und H.. Die Bekundungen der Angeklagten D. und der Zeuginnen sind detailliert, nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig. Sie decken sich in weiten Teilen und lassen sich darüber hinaus auch widerspruchsfrei zusammensetzen. Widersprüche zwischen den Bekundungen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch decken sich die Einlassung der Angeklagten D. und die Bekundungen der Zeuginnen weitgehend mit den Angaben dieser Frauen in ihren früheren polizeilichen Vernehmungen und erscheinen dabei nicht auswendig gelernt. So konnte die Kammer allenfalls feststellen, dass einige wenige Schuldvorwürfe betreffend die Angeklagte B. sowohl durch die Angeklagte D. als auch durch die Zeuginnen relativiert wurden, ohne dass die Kammer eine Beeinflussung der Angeklagten D. und der Zeuginnen erkennen konnte. So wurden in der Hauptverhandlung Übertreibungen bei den polizeilichen Vernehmungen – zum Beispiel in Bezug auf die Höhe der zu leistenden Geldbeträge oder in Bezug auf Drohungen durch die Angeklagte B. – richtiggestellt. Die Kammer hat auch keine Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten B. feststellen können. Die Angeklagte D. und die Zeuginnen E., I., G., F. und H. schilderten die Geschehnisse – mit Ausnahme der Juju-Rituale – objektiv und sachlich. Auf das anfängliche Bestreiten der Schuldvorwürfe durch die Angeklagte B. reagierten die Angeklagte D. und die Zeuginnen gelassen. Lediglich die Juju-Rituale wurden von der Angeklagte D. und den Zeuginnen emotionsgeladen geschildert, allerdings ohne dass Belastungstendenzen erkennbar waren. Die Einlassungen der Angeklagten B., sofern sie nicht den oben festgestellten Kern des Tatgeschehens betreffen oder den Feststellungen der Kammer entsprechen, sind nach Ansicht der Kammer durch die glaubhafte Einlassung der Angeklagten D. sowie die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen E., I., G., F. und H. widerlegt. Im Einzelnen: aa) Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte B. eingelassen, dass sie den Zeuginnen G., F. und H. einen Geldbetrag von jeweils 2.000.000,- Naira für ein europäisches Gruppenvisum geliehen bzw. als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Auch habe sie der Angeklagten D. und der Zeugin I. einen Geldbetrag von jeweils 19.000,- EUR für die Ausreise nach Deutschland zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sei sie an der Einschleusung der Frauen nicht beteiligt gewesen. Diese Einlassung widerspricht den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten D. und der Zeuginnen I., G., F. und H., welche übereinstimmend bekundet haben, dass sie kein Geld – auch nicht von der Angeklagten B. – im Vorhinein für die Einschleusung nach Deutschland erhalten hätten. Die Kosten für die Einschleusung seien von den „Schleusern“ übernommen worden und hätten im Nachhinein von ihnen beglichen werden müssen. Zudem seien die Zeuginnen G. und F. von der Angeklagten B. persönlich in Nigeria für eine Einschleusung angeworben worden und die Angeklagte B. habe den Vorgang ihrer Einschleusung persönlich kontrolliert. bb) Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte B. weiter eingelassen, dass sie die Vorstellung gehabt habe, dass die Frauen in Deutschland als Prostituierte arbeiten wollten, um Geld zu verdienen. Die Frauen hätten diese Absicht bereits in Nigeria vor ihrer Einschleusung besessen. Diese Einlassung widerspricht den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten D. und der Zeuginnen E., I., G., F. und H., welche übereinstimmend bekundet haben, dass sie in Nigeria nicht im Gewerbe der Prostitution tätig gewesen seien und dies auch in Deutschland nicht sein wollten. Insbesondere haben die Zeuginnen G. und F. glaubhaft bekundet, dass sie bei der Anwerbung durch die Angeklagte B. persönlich mit ihr über die Möglichkeiten in Deutschland geredet hätten, die Angeklagte B. ihnen aber eine Berufstätigkeit als Friseurin oder eine Schulausbildung in Aussicht gestellt habe. Das Thema Prostitution hätten sie unterdessen nicht thematisiert. Die Frauen haben allesamt glaubhaft bekundet, dass sie überrascht und völlig unvorbereitet gewesen seien, als ihnen – auch durch die Angeklagte B. in Deutschland – offenbart worden sei, dass sie fortan als Prostituierte arbeiten sollten. In den Augen der Kammer erscheint es als lebensfremd, dass die noch jungen, nicht ausgebildeten Frauen die Konsequenzen ihrer Ausreise in vollem Umfang überblickt haben. Weder hatten sie familiären Rückhalt noch die Lebenserfahrung und Kenntnisse über europäische Lebensverhältnisse. Selbst wenn die jungen Zeuginnen teilweise damit gerechnet haben sollten, Geld durch Dienstleistungen gegenüber fremden Männern gegen Entgelt zu verdienen, schließt die Kammer aus, dass die jungen Frauen mit den konkreten Lebensumständen, in welche sie gelenkt wurden, einverstanden waren, nämlich Wohnen und Leben in Bordellen ohne jeden persönlichen und finanziellen Spielraum. Der Umstand, dass sie sie wegen einer illegalen Einreise von einem Leben in der Illegalität wussten, bedeutet nicht, dass sie das von anderen geschaffene Zwangskorsett der sexuellen Ausbeutung befürworteten oder sich solches auch nur vorstellten. cc) Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte B. auch eingelassen, dass ihr die Ableistung eines Juju-Schwures ausschließlich bei der Angeklagten D. und den Zeuginnen I., F. und H. bekannt gewesen sei. Diese Einlassung widerspricht den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen E. und G., welche übereinstimmend bekundet haben, dass die Angeklagte B. sie auf die Einhaltung der jeweils geleisteten Juju-Schwüre bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Duisburg hingewiesen habe. Insbesondere hat die Zeugin G. auch bekundet, dass die Angeklagte B. sie vor ihrer Einschleusung persönlich zur Ableistung eines Juju-Schwures verpflichtet habe. dd) Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat die Angeklagte B. sich zwar geständig eingelassen, dass sie sich um die Erstanmeldung der Frauen in Bordellbetrieben – mit Ausnahme der Zeugin E. – gekümmert habe, allerdings habe sie in dem Zusammenhang keine gefälschten Pässe verwendet. Diese Einlassung widerspricht der glaubhaften Einlassung der Angeklagten D. und den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen E., I., G., F. und H., welche übereinstimmend eine Anmeldung mit gefälschten Pässen, die von der Angeklagten B. zur Verfügung gestellt worden seien, geschildert haben. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten B. spricht auch, dass der Angeklagte C. bekundet hat, er habe im Mai 2017 in seinem PKW gefälschte Pässe bei der Angeklagten B. aufgefunden. Darüber hinaus wurden bei der Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017 sechs gefälschte Pässe (teilweise Totalfälschungen) bei der Angeklagten B. aufgefunden und sichergestellt. ee) Soweit die Angeklagte B. bis zuletzt ohne weiteren Vortrag bestreitet, an der Einschleusung und Prostitutionstätigkeit der Zeugin E. beteiligt gewesen zu sein, hat die Kammer dies nicht feststellen können. Der Einlassung der Angeklagten B. widersprechend hat die Zeugin E. glaubhaft bekundet, dass sie nach ihrer Einschleusung nach Deutschland der Angeklagten B. zugeführt und von der Angeklagten B. im Bordellbetrieb T. untergebracht worden sei. Sodann habe sie – die Zeugin E. – wöchentlich Geldbeträge an die Angeklagte B. abgeführt, um ihre Geldschulden für die Einschleusung zu begleichen. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Zeugin E. neben der Angeklagten D. und den Zeuginnen I., G., F. und H. eine Sonderstellung einnimmt. ff) Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat sich die Angeklagte B. eingelassen, dass sie nach der Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017 schlechthin keine Geldbeträge von den Frauen mehr erhalten habe, da die Geldbeträge über andere Personen unmittelbar an „Mama P2.“ weitergereicht worden seien. Diese Einlassung widerspricht der glaubhaften Bekundung der Angeklagten D. und den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen I., G., F. und H.. So hat insbesondere die Angeklagte D. erklärt, dass sie im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2017 Geldbeträge im Auftrag der Angeklagten B. von Frauen eingesammelt und sodann an die Angeklagte B. weitergereicht habe. Auch die Zeuginnen haben glaubhaft bekundet, dass ihre wöchentlichen Geldbeträge nach Mai 2017 an die Angeklagte B. flossen und die Angeklagte B. nach Mai 2017 Zahlungen an sie selbst durch Einwirkungen auf die Zeuginnen im Rahmen persönlicher Treffen sicherstellte. gg) Die Angeklagte B. hat sich eingelassen, dass die Zeuginnen G., F. und H. ihr selbst ausschließlich 2.000.000,- Naira (etwa 4.800,- EUR) – gegebenenfalls zuzüglich einer „Aufwandsentschädigung“ – hätten zurückzahlen sollen. Nach den Feststellungen der Kammer, welche auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen G., F. und H. beruhen, sollten diese Frauen allerdings 55.000,- EUR für die Einschleusung nach Deutschland bezahlen. In Anbetracht der Höhe dieser Geldforderungen und der Vergleichbarkeit dieser Geldforderungen mit den Geldforderungen, welche an die Angeklagte D. und die Zeugin I. gestellt wurden, geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte B. an den Zeuginnen G., F. und H. monatlich in vergleichbarer Weise verdient hat wie an der Angeklagten D. und der Zeugin I.. 2. Angeklagter C. Der Angeklagte C. hat sich in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen geäußert und sich letztendlich weitgehend entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen, ohne dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden hätte. Soweit die geständigen Einlassungen des Angeklagten C. mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmen, fügen sie sich insbesondere in die Einlassungen der Angeklagten B. und D. sowie die Bekundungen der Zeuginnen E., I., G., F. und H. ein. Soweit die Einlassungen des Angeklagten C. von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind diese zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. a) Einlassungen des Angeklagten C. Der Angeklagte C. hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: aa) Einlassung am 04.09.2018 Der Angeklagte C. hat sich am 04.09.2018 eingelassen, dass die Angeklagte B. ein Contribution-System betrieben habe und er vor dem Streit mit der Angeklagten B. im Mai 2017 etwa fünfmal an einer Autobahnausfahrt in Duisburg-Hochfeld Geldbeträge für die Angeklagte B. abgeholt habe. Es habe sich um Geldbeträge gehandelt, welche der Angeklagten B. im Rahmen des von ihr betriebenen Contribution-Systems übergeben worden seien. Er habe die Geldbeträge, deren Höhen ihm nicht bekannt gewesen seien, als Gefälligkeit für die Angeklagte B. abgeholt. Nach dem Auffinden der gefälschten Pässe im Mai 2017 bei der Angeklagten B. und der Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017, verbunden mit der Sicherstellung von 112.000,- EUR Bargeld und gefälschten Pässen bei der Angeklagten B., habe er den Verdacht bekommen, dass seine Lebensgefährtin illegalen Tätigkeiten im Prostitutionsgewerbe nachgehe. Dieser Verdacht habe sich für ihn erhärtet, als er von der Angeklagten B. erfahren habe, dass das bei ihr sichergestellte Bargeld zum Großteil ihrem ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J. gehöre. Nach dem Streit mit der Angeklagten B. habe er keine Geldbeträge mehr weitergeleitet. Einmal habe er zusammen mit der Angeklagten B. zwei Frauen am Duisburger Hauptbahnhof abgeholt und in einem P.-Hotel untergebracht. Gefälschte Pässe habe er nicht im Auftrag der Angeklagten B. an Frauen weitergereicht. bb) Einlassung am 17.12.2018 Abweichend von seiner Einlassung am 04.09.2018 hat sich der Angeklagte C. am 17.12.2018 eingelassen, dass er die von den Zeuginnen I., G., F. und H. bekundeten „Fahrdienste“ zu Bordellbetrieben als Gefälligkeit für seine schwangere Lebensgefährtin, die Angeklagte B., erbracht habe. Auch habe er in etwa fünf Fällen Geldbeträge unbekannter Höhe von der Angeklagten D. angenommen und an seine Lebensgefährtin weitergeleitet. Anfangs habe er seiner Lebensgefährtin aus Liebe vertraut, wobei er billigend in Kauf genommen habe, dass „etwas nicht stimmt“ bzw. „etwas Falsches läuft“. Er habe die Augen nicht mehr verschließen können und sein Verdacht habe sich erhärtet, dass die Angeklagte B. illegalen Tätigkeiten im Prostitutionsgewerbe nachgehe, um finanzielle Mittel für sich selbst zu erlangen. Ihm sei bekannt gewesen, dass bei den Frauen eine Zwangslage und Hilflosigkeit bestanden habe, weshalb sie in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen seien. Nach dem Streit im Mai 2017 mit der Angeklagten B. und der Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017 habe er seine Lebensgefährtin zur Rede gestellt, welche ihm erklärt habe, dass das sichergestellte Bargeld ihrem ehemaligen Lebensgefährten „Barrister“ J. gehöre bzw. aus dem von ihr betriebenen Contribution-System stamme. Diese „Geschichte“ habe er der Angeklagten B. nicht geglaubt. Ihm sei bewusst geworden, dass seine Lebensgefährtin aus rücksichtslosem Gewinnstreben Frauen ausbeuterisch zu Prostitutionstätigkeiten veranlasse. Die gefälschten Pässe und die hohe Bargeldsumme im Besitz seiner Lebensgefährtin und die weiteren Verhaltensweisen seiner Lebensgefährtin hätten ihm dieses sichere Wissen vermittelt. Die Zeugin H. habe er unterdessen abweichend von ihrer Bekundung nicht geschlagen. b) Feststellungen der Kammer Korrespondierend mit den Feststellungen der Kammer hat sich der Angeklagte C. letztendlich geständig eingelassen, dass er auf Anweisungen der Angeklagten B. (1) die Zeugin I. im Februar 2018 zum Bordellbetrieb T. in Duisburg, (2) die Zeugin G. im Mai 2017 zum Bordellbetrieb T. in Duisburg, (3) die Zeugin F. im Mai 2017 zum Saunaclub I. in Tönisvorst und (4) die Zeugin H. im August 2017 zum Bordellbetrieb T. in Duisburg gefahren habe. Die Zeuginnen I., G., F. und H. haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte C. sie zur Aufnahme (Zeuginnen G., F. und H.) bzw. Fortsetzung (Zeugin I.) der Prostitution zu Bordellbetrieben befördert habe. Der Angeklagte C. hat sich weiter geständig eingelassen, dass er in etwa fünf Fällen Geldbeträge unbekannter Höhe von der Angeklagten D. erhalten und sodann an die Angeklagte B. weitergeleitet habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass es sich um Einnahmen aus dem Prostitutionsgewerbe gehandelt habe, und er habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten förderte, dass seine Lebensgefährtin aus rücksichtslosem Gewinnstreben Frauen ausbeuterisch zu Prostitutionstätigkeiten veranlasste. Die Kammer hält in dem Zusammenhang die Einlassung der Angeklagten D. für glaubhaft, dass es sich insgesamt um sieben Fälle gehandelt habe. Nach der Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte C. den ihm gemachten Schuldvorwurf auch nicht bewusst versucht zu relativieren, sondern sich lediglich an die genaue Anzahl der Geldübergaben nicht mehr erinnern können. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G. steht für die Kammer letztlich auch fest, dass ein Fall der sieben Geldübergaben im Juni 2017 stattfand. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen I., F. und H. fest, dass der Angeklagte C. und die Angeklagte B. im Juni und Juli 2017 Einnahmen der Zeugin F. vom Saunaclub „I.“ in Tönisvorst gemeinschaftlich abholten, der Angeklagte C. die Zeugin H. im August 2017 mehrfach mit der flachen Hand in ihr Gesicht schlug, um die Zeugin H. zur Fortsetzung der Prostitutionstätigkeit zu veranlassen, sowie der Angeklagte C. der Zeugin I. im Februar 2018 auf Anweisung der Angeklagten B. einen gefälschten Pass zur Anmeldung im Bordellbetrieb T. in Duisburg übergab. Nach den Feststellungen der Kammer nahm der Angeklagte C. dabei zumindest billigend in Kauf, die Zwangsprostitution durch die Angeklagte B. zu fördern. Im Einzelnen: aa) Hinsichtlich der wöchentlichen Abholung von Bargeldbeträgen im Juni und Juli 2017 bei der Zeugin F. hat sich der Angeklagte C. nicht eingelassen. Die Kammer folgt in dem Zusammenhang den glaubhaften Bekundungen der Zeugin F.. Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten C. sind bei der Zeugin F. nicht erkennbar. bb) Die festgestellten Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin H. hat der Angeklagte C. abgestritten. Die Angeklagte B. hat sich zu den festgestellten Körperverletzungshandlungen nicht eingelassen. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H.. Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten C. sind bei der Zeugin H. nicht erkennbar. cc) Hinsichtlich der Übergabe eines gefälschten Passes im Februar 2018 an die Zeugin I. zum Zwecke der Anmeldung im Bordellbetrieb T. hat sich der Angeklagte C. nicht eingelassen. Die Kammer folgt in dem Zusammenhang den glaubhaften Bekundungen der Zeugin I.. Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten C. sind bei der Zeugin I. nicht erkennbar. 3. Angeklagte D. Die Angeklagte D. hat sich in der Hauptverhandlung zu den Vorwürfen geäußert und vollumfänglich geständig entsprechend den getroffenen Feststellungen hinsichtlich ihrer Tatbeiträge eingelassen, ohne dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden hätte. Die geständigen Einlassungen der Angeklagten D. decken sich mit den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen G. und H.. Auch die Angeklagte B. hat sich eingelassen, dass die Angeklagte D. mehrere Monate lang Geldbeträge von Prostituierten in ihrem Auftrag eingesammelt habe. IV. Die Angeklagte B. hat sich wegen Zwangsprostitution in Tateinheit mit Menschenhandel in vier Fällen (§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, 52, 53 StGB) sowie wegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen (§§ 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, 53 StGB a.F.) schuldig gemacht. Der Angeklagte C. hat sich wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution und in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), 232a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 27, 52 StGB), wegen Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution in drei Fällen (§§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), 232a Abs. 1 Nr. 1, 27, 52, 53 StGB) sowie wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) schuldig gemacht. Die Angeklagte D. hat sich wegen Beihilfe zur Zwangsprostitution in zwei Fällen (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27, 53 StGB) schuldig gemacht. 1. Angeklagte B. a) Zwangsprostitution Die Angeklagte B. hat die Zeuginnen I., G., H. und F. unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel veranlasst, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB). Darüber hinaus hat die Angeklagte B. die Zeuginnen I., G. und F. als Personen unter 21 Jahren durch Drohung mit einem empfindlichen Übel veranlasst, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB). Unter einer aktuellen Zwangslage ist neben wirtschaftlicher Not jede persönliche Bedrängnis zu verstehen, die ein dringendes Geld- oder Sachbedürfnis nach sich zieht. Hilflosigkeit besteht, wenn das Opfer in der konkreten Lage nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht oder nur erheblich eingeschränkt imstande ist, die ihm angebotene Beschäftigung zurückzuweisen (vgl. sinngemäß betreffend den Menschenhandel BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – 5 StR 154/14). Die Zeuginnen I., G., H. und F., welche aus einfachsten Verhältnissen stammten und über keine Berufsausbildung verfügten, besaßen erhebliche Geldschulden bei den „Schleusern“, hatten keine finanziellen Mittel und befanden sich in einem für sie fremden Land, dessen Sprache sie nicht beherrschten. Sie hatten ihre Einreisedokumente, ihre Einreiseunterlagen, ihr Bargeld, ihre Mobiltelefone und ihr Reisegepäck an die Angeklagte B. übergeben. Unter dem Eindruck des geleisteten Juju-Schwures waren sie der Angeklagten B. verpflichtet. Darüber hinaus waren die Zeuginnen der Angeklagten B. auch aufgrund des ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland ausgeliefert, da bei ungenügender Kooperation die Rückkehr in die bedrückende Armut und die schlechten sozialen Verhältnisse in Nigeria drohte. Die Zeuginnen fürchteten mitunter auch eine Ächtung durch ihre Familien, wenn die Angehörigen von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Prostituierte erfahren sollten. Die Hilflosigkeit der Zeuginnen ergab sich zudem aus der Unkenntnis der für sie fremden Lebensverhältnisse in Deutschland und rechtlichen Schutzmöglichkeiten, dem Fehlen von Kontakten zu anderen Personen, die ihnen Beistand leisten könnten, sowie der finanziellen Abhängigkeit von der Angeklagten B.. Die Angeklagte B. hat die Zwangslage und Hilflosigkeit der Zeuginnen I., G., H. und F. für ihre Ziele ausgenutzt und als einen begünstigenden Umstand einkalkuliert. Denn die Zwangslage und Hilflosigkeit ermöglichten erst die sexuelle Ausbeutung der Zeuginnen oder erleichterten diese zumindest. Ohne den psychischen Druck durch die Zwangslage und die Hilflosigkeit wären die Zeuginnen nicht bereit gewesen als Prostituierte zu arbeiten. Auch stellte die Angeklagte B. den Zeuginnen in Aussicht, dass sie das die Zwangslage oder Hilflosigkeit begründende Übel – das Bestehen einer erheblichen Geldforderung gegenüber den Zeuginnen – als Gegenleistung für die sexuellen Handlungen beseitigen werde. Die Angeklagte B. hat schließlich auch die Zeuginnen I., G., H. und F. veranlasst, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Sie hat die Ausübung der Prostitution in ihrer Macht- und Autoritätsstellung ursächlich herbeigeführt, wobei sie die Zeuginnen im Rahmen eines kommunikativen Prozesses zur Ausübung der Prostitution beeinflusst hat, ohne dass die Zeuginnen eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hätten oder sich bewusst in die Zwangslage und Hilflosigkeit begeben hätten. Die Zeuginnen I., G., H. und F. haben auch wiederholt sexuelle Handlungen mit verschiedenen Personen gegen Entgelt vorgenommen, wobei sie die Prostitution aufgenommen haben, da sie zum Zeitpunkt der Tat der Prostitution noch nicht nachgegangen sind. Hinsichtlich der Zeuginnen I., G., H. und F. hat die Angeklagte B. darüber hinaus eine Fortsetzung der Prostitution veranlasst, indem sie durch das wöchentliche Abführen der Einnahmen eine möglichst schnelle Begleichung der Geldforderungen einverlangte. Dabei drohte die Angeklagte B. den Zeuginnen I., G., H. und F. künftige Übel an, deren Eintritt die Angeklagte B. als von ihr abhängend darstellte. Es handelte sich um erhebliche Nachteile für die Zeuginnen, die geeignet waren, sie zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution zu bringen. Zum einen stellte die Angeklagte B. auf den von den Zeuginnen geleisteten Juju-Schwur ab und drohte damit, dass die Zeuginnen, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen, krank werden oder sterben würden. Da die Zeuginnen an den Juju-Zauber glaubten, wurden sie durch diese Drohungen veranlasst, die Prostitution aufzunehmen. Zum anderen stellte die Angeklagte B. den Zeuginnen in Aussicht, dass sie aufgrund ihres aufenthaltsrechtlichen Status mit einer Rückkehr in die ärmlichen Verhältnisse in Nigeria rechnen müssten, sofern sie nicht der Prostitution nachgehen. Die Angeklagte B. besaß Kenntnis von der Zwangslage und der auslandsspezifischen Hilflosigkeit der Zeuginnen I., G., H. und F.. Sie erkannte, dass die Zeuginnen in ihren Entscheidungsfreiheiten eingeschränkt waren und dass sie nicht von sich aus die Prostitution aufnehmen bzw. fortsetzten würden. Darüber hinaus besaß sie die Absicht, diese Zwangslage und Hilflosigkeit zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile auszunutzen. Dabei nahm sie zumindest billigend in Kauf, den Zeuginnen empfindliche Übel anzudrohen. b) Menschenhandel aa) Zeuginnen I., G., F. und H. Die Angeklagte B. hat die Zeuginnen I., G., F. und H. unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, angeworben, beherbergt und aufgenommen, wobei diese Zeuginnen bei der Ausübung der Prostitution ausgebeutet werden sollten (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB). Darüber hinaus hat die Angeklagte B. die Zeuginnen I., G. und F. als Personen unter 21 Jahren angeworben, beherbergt und aufgenommen, wobei diese Zeuginnen bei der Ausübung der Prostitution ausgebeutet werden sollten (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB). Beim Anwerben muss die angeworbene Person mit dem Täter eine Vereinbarung treffen, durch die sie sich ihm oder einem Dritten gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Aufgrund dieser Vereinbarung muss sich die angeworbene Person zur Disposition des Anwerbers – oder eines Dritten – stellen, mithin musste sie sich verpflichtet fühlen, sich ihren Anweisungen zu unterwerfen. Die Vereinbarung ist die Grundlage dafür, dass sie angeworbene Person zur Aufnahme der Prostitution gebracht wird. Daher liegt noch kein Anwerben vor, wenn jemand allein durch Versprechungen – mithin den Hinweis auf die allgemeine Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu besorgen – zum Verlassen des Heimatlandes verleitet wird. Vorliegend hat die Angeklagte B. die Zeuginnen I., G., F. und H. zur Aufnahme der Prostitution angeworben, indem sie die Zeuginnen nach der Ankunft in Deutschland zur Aufnahme der Prostitution verpflichtete. Die Zeuginnen unterwarfen sich dieser Anweisung der Angeklagten B., welche die treibende Kraft für das Zustandekommen der Vereinbarung war. Auch die Zeugin I. wurde von der Angeklagten B. angeworben, obwohl sie bereits während ihrer Einschleusung nach Deutschland über die bevorstehende Aufnahme der Prostitution informiert wurde. Denn eine bindende Verpflichtung zur Aufnahme der Prostitution ging die Zeugin I. erst gegenüber der Angeklagten B. ein. Die Angeklagte B. hat die Zeuginnen I., G., F. und H. auch durch Drohungen mit empfindlichen Übeln angeworben (§ 232 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn sie drohte ihnen mit gesundheitlichen Nachteilen durch die Bezugnahme auf den Juju-Schwur und mit aufenthaltsrechtlichen Nachteilen im Falle einer Weigerung als Prostituierte zu arbeiten. Die Zeuginnen nahmen diese Drohungen der Angeklagten B. ernst und fühlten sich durch diese Drohungen zur Aufnahme der Prostitution veranlasst. Beherbergen ist die Gewährung von Unterkunft, wobei eine längere Dauer der Beherbergung nicht erforderlich ist und eine vorübergehende Gewährung von Unterkunft genügt. Die Zeuginnen I., G. und F. kamen mehrere Tage in der Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld unter, bevor sie ihre Tätigkeit als Prostituierte aufnehmen sollten. Die Zeuge H. wurde auf Veranlassung der Angeklagten B. in einem Hotel untergebracht. Aufnehmen bedeutet das „in Empfang nehmen“ von Personen, während Kontrolle über sie ausgeübt wird. Die Zeuginnen I., G., F. und H. wurden von „Schleusern“ zur Angeklagten B. geschickt, die ihnen Nahrungsmittel und Bekleidung zur Verfügung stellte. Dabei übte sie Kontrolle über die Zeuginnen aus, da es sich bei der Angeklagten B. um die einzige Bezugsperson der Zeuginnen in Deutschland handelte und die Zeuginnen der Angeklagten B. finanziell ausgeliefert waren. Die Angeklagte B. kannte die Zwangslage und auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeuginnen I., G., F. und H.. Ihr war bewusst, dass die Zeuginnen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Die Angeklagte B. beabsichtigte die Zeuginnen aufgrund eines rücksichtslosen Gewinnstrebens – verbunden mit einer Missachtung ihrer Menschenwürde – zu Ausbeutungszwecken zu instrumentalisieren, insbesondere zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile. Sie beabsichtigte, dass den Zeuginnen kein angemessener Teil der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit verbleibt, um ihre eigenen Gewinne zu vermehren. Für den Tatbestand des Menschenhandels ist es im Übrigen nicht entscheidend, ob die Opfer vor ihrer Einschleusung schon beschlossen hätten, in Deutschland der Prostitution nachzugehen (wie hier gerade nicht), oder ob dieser Entschluss erst durch die Maßnahmen der Angeklagten endgültig bewirkt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – 5 StR 154/14). bb) Zeugin E. und Angeklagte D. Die Angeklagte B. hat die Zeugin E. und die Angeklagte D. unter Ausnutzung ihrer Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution gebracht (§ 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F.). Darüber hinaus hat die Angeklagte B. die Angeklagte D. als Person unter 21 Jahren durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution gebracht (§ 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F.). Die obigen Ausführungen zur Zwangsprostitution der Zeuginnen I., G., H. und F. gelten auch für die Zeugin E. und die Angeklagte D.. Anzuwenden ist für die Zeugin E. und die Angeklagte D. die im Zeitraum vom 19.02.2005 bis zum 15.10.2016 geltende Gesetzeslage – mithin der Tatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Die Prostitution nahmen die Zeugin E. bereits im Jahr 2014 und die Angeklagte D. bereits im September 2016 auf. Zu diesen Zeitpunkten war die Tatbestandsverwirklichung auch beendet. Die derzeit geltende Gesetzesfassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.10.2016 trat erst am 15.10.2016 in Kraft. c) Gewerbsmäßigkeit Der Angeklagten B. kam es darauf an, sich aus der wiederholten Begehung des Menschenhandels und der Zwangsprostitution eine fortlaufende Haupt- oder Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen (§§ 232 Abs. 3 Nr. 3, 232a Abs. 4 StGB bzw. § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F.). Im Jahr 2015 beendete die Angeklagte B. ihre eigene Tätigkeit als Prostituierte und bezog fortan staatliche Sozialleistungen. Zumindest seit diesem Zeitpunkt diente die Ausbeutung der die Prostitution aufnehmenden Frauen der Angeklagten B. als Haupteinnahmequelle, da die Frauen ihre eigenen Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit nicht behalten und an die Angeklagte B. abführen sollten. Zuvor erwirtschaftete die Angeklagte B. nicht unwesentliche Nebeneinnahmen mit der Prostitution der Frauen. d) Konkurrenzen Die Tatbestände des Menschenhandels (§ 232 StGB) und der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) stehen nach der Rechtsansicht der Kammer in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander, da sie unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und infolgedessen verschiedene Handlungen pönalisieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Menschenhandel einer anschließenden Zwangsprostitution Vorschub leistet und sich in der Zwangsprostitution konsequent fortsetzt. 2. Angeklagter C. a) Menschenhandel Der Angeklagte C. hat die Zeuginnen I., G., F. und H. unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, befördert, wobei diese Zeuginnen bei der Ausübung der Prostitution ausgebeutet werden sollten (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB). Darüber hinaus hat der Angeklagte C. die Zeuginnen I., G. und F. als Personen unter 21 Jahre befördert, wobei diese Zeuginnen bei der Ausübung der Prostitution ausgebeutet werden sollten (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB). Befördern ist der Transport oder das Verbringen einer Person an einen anderen Ort, welcher vom Täter selbst bewirkt werden muss, um die Kontrolle über die Person zu behalten. Der Angeklagte C. fuhr die Zeugin I. im Februar 2018 von Borken nach Duisburg zum Bordellbetrieb T.. Im Mai 2017 fuhr der Angeklagte C. die Zeugin G. von der Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld zum Bordellbetrieb T. in Duisburg. Am 21.05.2017 fuhr der Angeklagte C. die Zeugin F. von der Wohnung der Angeklagten B. in Duisburg-Hochfeld zum Saunaclub „I.“ in Tönisvorst. Im August 2017 fuhr der Angeklagte C. die Zeugin H. von Unna in Richtung des Bordellbetriebs T. in Duisburg. Der Angeklagte C. kannte die Zwangslage und auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeuginnen I., G., F. und H.. Ihm war bewusst, dass die Zeuginnen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Der Angeklagte C. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, die Zeuginnen aufgrund eines rücksichtslosen Gewinnstrebens – verbunden mit einer Missachtung ihrer Menschenwürde – zu Ausbeutungszwecken zu instrumentalisieren, insbesondere zur Erlangung eigener wirtschaftlicher Vorteile. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. beabsichtigte, dass den Zeuginnen kein angemessener Teil der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit verbleibt, um ihre Gewinne zu vermehren. Eine eigene Ausbeutungsabsicht besaß der Angeklagte C. indessen nicht. b) Beihilfe zur Zwangsprostitution Der Angeklagte C. hat darüber hinaus der Angeklagten B. Hilfe geleistet, die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G., F. und H. unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, zu veranlassen die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB). Auch hat der Angeklagte C. der Angeklagten B. Hilfe geleistet, die Angeklagte D. sowie die Zeuginnen I., G., F. als Personen unter 21 Jahren zu veranlassen, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB). Der Angeklagte C. beförderte die Zeuginnen I., G., F. und H. zu Bordellbetrieben in Duisburg und Tönisvorst und förderte dadurch das Veranlassen der Prostitutionsaufnahme (Zeuginnen I., G., F.) bzw. der Prostitutionsfortsetzung (Zeugin H.). Darüber hinaus leitete der Angeklagte C. in sieben Fällen einen Bargeldbetrag von mindestens 1.000,- EUR, der aus der Arbeit als Prostituierte stammte, von der Angeklagten D. an die Angeklagte B. weiter, holte im Juni und Juli 2017 zusammen mit der Angeklagten B. Einnahmen der Zeugin F. vom Saunaclub „I.“ in Tönisvorst ab, schlug im August 2017 der Zeugin H. mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht und übergab im Februar 2018 der Zeugin I. auf Anweisung der Angeklagten B. einen gefälschten Pass zur Anmeldung im Bordellbetrieb T. in Duisburg. Mit diesen Verhaltensweisen wirkte der Angeklagte C. fördernd auf das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung durch die Angeklagte D. und die Zeuginnen I., G., F. und H. ein. Die Angeklagte D. und die Zeuginnen sollten ihre Bemühungen zur Erzielung finanzieller Vorteile steigern, damit die Angeklagte B. höhere eigene finanzielle Vorteile erlangt. Der Angeklagte C. kannte die Zwangslage und auslandsspezifische Hilflosigkeit der Angeklagten D. sowie der Zeuginnen I., G., F. und H.. Ihm war bewusst, dass die Angeklagte D. und die Zeuginnen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Der Angeklagte C. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Angeklagte B. die Frauen zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution veranlasste und förderte dies bewusst. c) Körperverletzung Durch die mehrfachen Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht der Zeugin H. hat der Angeklagte C. die Zeugin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 StGB). d) Konkurrenzen Hinsichtlich der Zeuginnen I., G., F. und H. stehen der Menschenhandel und die Beihilfe zur Zwangsprostitution beim Angeklagten C. in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB zueinander (vgl. MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 232 Rn. 109). 3. Angeklagte D. Die Angeklagte D. hat der Angeklagten B. Hilfe geleistet, die Zeuginnen G. und H. unter Ausnutzung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage und ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden war, zu veranlassen die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB). Darüber hinaus hat die Angeklagte D. der Angeklagten B. Hilfe geleistet, die Zeugin G. als Person unter 21 Jahre zu veranlassen die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB). Die Angeklagte D. sammelte in den Monaten Mai 2017 bis August 2017 (Zeugin G.) und in den Monaten Juli 2017 bis August 2017 (Zeugin H.) auf Anweisung der Angeklagten B. wöchentlich Geldbeträge von den Zeuginnen ein und leitete diese Geldbeträge sodann an die Angeklagte B. weiter. Darüber hinaus unterstützte die Angeklagte D. die Zeugin G. im Mai 2017 auf Anweisung der Angeklagten B. bei der Erstanmeldung im Bordellbetrieb T. in Duisburg. Mit diesen Verhaltensweisen wirkte die Angeklagte D. fördernd auf das Veranlassen der Prostitutionsaufnahme bzw. Prostitutionsfortsetzung durch die Zeuginnen G. und H. ein. Die Zeuginnen sollten ihre Bemühungen zur Erzielung finanzieller Vorteile steigern, damit die Angeklagte B. höhere eigene finanzielle Vorteile erlangt. Die Angeklagte D. kannte die Zwangslage und auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeuginnen G. und H.. Ihr war bewusst, dass die die Zeuginnen in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt waren. Die Angeklagte D. wusste, dass die Angeklagte B. die Frauen zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der Prostitution veranlasste und förderte dies bewusst. V. 1. Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten B. Die Angeklagte B. war zum Zeitpunkt der Taten 28 Jahre (Zeugin E.), 31 Jahre (Angeklagte D. und Zeugin I.) bzw. 32 Jahre (Zeuginnen G., F. und H.) alt und damit Erwachsene. a) 4 Fälle der Zwangsprostitution in Tateinheit mit Menschenhandel – Zeuginnen I., G., F. und H. Der maßgebliche Strafrahmen für eine Zwangsprostitution (§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Menschenhandel (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 StGB) sieht gemäß § 52 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor (§ 232a Abs. 4 StGB). Minder schwere Fälle im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB sind vorliegend bezüglich der Zeuginnen I., G., F. und H. nicht anzunehmen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechenden Taten keine minder schweren Fälle anzunehmen sind. Zwar hat sich die strafrechtlich in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getretene Angeklagte B. letztendlich weitgehend geständig zu den Taten eingelassen, wobei einschränkend zu gewichten ist, dass die geständige Einlassung zu einem Zeitpunkt im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte, nachdem sich die Mitangeklagten D. und C. bereits umfassend und glaubhaft geständig zu den Taten eingelassen hatten und die weiteren Tatbeiträge der Angeklagten B. durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen hinlänglich bekannt waren. Mit ihrem Geständnis zeigte die Angeklagte B. Reue und Einsicht in das begangene Unrecht. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass sie den von der Zeugin G. gegen sie geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzanspruch anerkannte und den Zeuginnen F. und H. die von ihnen eingeforderten „Freigabeerklärungen“ ausstellte (Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung). Auch stammt die Angeklagte B. selbst aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria und hat als „Escort“-Dame in Nigeria bzw. als Prostituierte in mehreren europäischen Ländern gearbeitet. Außerdem befindet sich die Angeklagte B. seit beinahe einem Jahr (seit dem 00.00.0000) in Untersuchungshaft und zeigte sich beeindruckt durch diese freiheitsentziehende Maßnahme, insbesondere da sie von ihrer am 00.00.2017 geborenen Tochter getrennt ist. Strafschärfend sind hingegen bei allen vier Taten die in unterschiedlichen Varianten (tateinheitlich) begangenen Tatumstände zu berücksichtigen, die deutlich über das hinausreichen, was zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich ist. Die Kammer ist sich in dem Zusammenhang des Doppelverwertungsverbotes des § 46 Abs. 3 StGB bewusst. Die Angeklagte B. hatte sich zu einer „Madam“ aufgeschwungen und nutzte nunmehr die Zwangslage und Hilflosigkeit der Frauen für sich selbst aus finanziellen Motiven aus, obwohl sie sich selbst in einer den Frauen entsprechenden „Ausbeutungssituation“ befunden hatte. Die Angeklagte B. erklärte sich freiwillig zur Zusammenarbeit mit einer „Schleusungsorganisation“ bereit und förderte dadurch die illegale Einschleusung der Frauen von Nigeria nach Deutschland. Bei den Zeuginnen G. und F. übernahm die Angeklagte B. wesentliche Tatbeiträge im Rahmen der illegalen Einschleusung, da sie die Frauen persönlich in Nigeria für eine Arbeit in Deutschland anwarb und den Fortgang der Einschleusung persönlich kontrollierte. Darüber hinaus drohte sie den Zeuginnen I., G., F. und H. in Deutschland nicht nur mit einem, sondern mit verschiedenen empfindlichen Übeln, hinsichtlich derer sie vorgab, ihren Eintritt beeinflussen zu können. Sie drohte gegenüber den Frauen nicht nur mit dem Eintritt physischer und psychischer Krankheiten unter Bezugnahme auf den geleisteten Juju-Schwur, sondern auch mit dem aufenthaltsrechtlichen Status der Frauen in Deutschland (Gefahr einer Abschiebung) und mit einer Ächtung durch die Familien der Frauen bei Offenbarung der Prostitutionstätigkeit. Schließlich intensivierte die Angeklagte B. die bei den Zeuginnen I., G., F. und H. im Zeitpunkt ihrer Ankunft in Deutschland bereits bestehende Zwangslage und Hilflosigkeit deutlich über die Verwirklichung des Tatbestandes hinausgehend, indem sie sich von den Frauen deren Bargeld, Einreisedokumente, Einreiseunterlagen, Mobiltelefone und Reisegepäck aushändigen ließ. In der Folgezeit setzte die Angeklagte B. die Zeuginnen I., G., F. und H. erheblich unter Leistungsdruck, indem sie sich deren Einnahmen wöchentlich übergeben ließ und bei geringen Einnahmen den Frauen wiederholt mit dem Eintritt von empfindlichen Übeln drohte. Die Zeugin I. unterstütze die Angeklagte B. bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zur schnellstmöglichen Fortsetzung der Prostitution. Nach der Wohnungsdurchsuchung am 30.05.2017 unternahm die Angeklagte B. darüber hinaus hinsichtlich der Zeuginnen I., G. und H. Bemühungen ihre Tatbegehungen zu verschleiern, indem sie auf die Zeuginnen einwirkte. Eine Strafmilderung nach den §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB wegen der Ausgleichsbemühungen hat die Kammer nicht vorgenommen. Denn die Angeklagte B. hat erst unter dem Druck des Strafverfahrens und der am Ende der Beweisaufnahme drohenden Verurteilung in einem der letzten Hauptverhandlungstermine das Anerkenntnis und die „Freigabeerklärungen“ abgegeben, ohne dass sie zuvor einen Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hatte. Darüber hinaus haben sich die Zeuginnen I., F. und H. ausdrücklich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Angeklagte B. vorbehalten. Von einer vollständigen Befriedung und einem angemessenen Ausgleich kann mit Blick auf das Tatunrecht nicht gesprochen werden. Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist hinsichtlich der Angeklagten B. bei den Taten betreffend die Zeuginnen I., G., F. und H. im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst an die im Zusammenhang mit der Erörterung minder schwerer Fälle genannten Umstände anzuknüpfen. Zu Gunsten der in Deutschland nicht vorbestraften Angeklagten B. sprach insbesondere, dass sie sich letztendlich weitgehend geständig zur Sache eingelassen hat und damit Verantwortung für die Taten übernimmt. Sie brachte Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck und zeigte Reue. Darüber hinaus erzielte sie einen Täter-Opfer-Ausgleich und eine Schadenswiedergutmachung mit den Zeuginnen. Zu ihren Lasten war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B. an der Einschleusung der Zeuginnen G. und F. mitwirkte. Darüber hinaus verwirklichte sie bei allen Zeuginnen tateinheitlich die Tatbestände des Menschenhandels und der Zwangsprostitution. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte B. sprechenden Umstände hält die Kammer für die Taten betreffend die Zeuginnen I., G. und H. jeweils eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) von zwei Jahren und für die Tat betreffend die Zeugin F. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen insbesondere straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagte B. an der Einschleusung der Zeuginnen G. und F. beteiligt war, wobei sie hinsichtlich der Zeugin G. zugunsten der Angeklagten B. wiederum den Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung beachtet hat. Unter Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung hält die Kammer auch für die Tat betreffend die Zeugin G. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Eine Gleichbehandlung bei der Strafzumessung mit der Tat betreffend die Zeugin F. ist nach Ansicht der Kammer nicht angebracht. b) 2 Fälle des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung – Angeklagte D. und Zeugin E. Der maßgebliche Strafrahmen für einen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F.) sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen ist milder als der Strafrahmen einer Zwangsprostitution nach derzeit geltendem Recht (§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 StGB) und daher heranzuziehen (vgl. § 2 Abs. 3 StGB). Die Kammer ist sich in dem Zusammenhang des Doppelverwertungsverbotes des § 46 Abs. 3 StGB bewusst. Minder schwere Fälle im Sinne des § 232 Abs. 5 StGB a.F. sind hinsichtlich der Angeklagten D. und der Zeugin E. nicht anzunehmen. Zwar hat sich die strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getretene Angeklagte B. letztendlich weitgehend geständig zu den Taten eingelassen, wobei einschränkend zu gewichten ist, dass die geständige Einlassung zu einem Zeitpunkt im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte, nachdem sich die Mitangeklagten D. und C. bereits umfassend und glaubhaft geständig zu den Taten eingelassen hatten und die weiteren Tatbeiträge der Angeklagten B. durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen hinlänglich bekannt waren. Mit ihrem Geständnis zeigte die Angeklagte B. dennoch Reue und Einsicht in das begangene Unrecht. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass die Angeklagte B. der Zeugin E. die von ihr eingeforderte „Freigabeerklärung“ ausstellte (Täter-Opfer-Ausgleich). Darüber hinaus befindet sich die Angeklagte B. seit beinahe einem Jahr (seit dem 00.00.0000) in Untersuchungshaft und zeigte sich beeindruckt durch diese freiheitsentziehende Maßnahme, insbesondere da sie von ihrer am 28.08.2017 geborenen Tochter getrennt ist. Strafschärfend ist hingegen hinsichtlich der Angeklagten D. und der Zeugin E. zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B., welche selbst aus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen in Nigeria stammte und als „Escort“-Dame in Nigeria bzw. als Prostituierte in mehreren europäischen Ländern gearbeitet hatte, sich zu einer „Madam“ aufgeschwungen hatte und nunmehr die Zwangslage und Hilflosigkeit der Frauen für sich selbst aus finanziellen Motiven ausnutzte, obwohl sie sich selbst in einer den Frauen entsprechenden „Ausbeutungssituation“ befunden hatte. Die Angeklagte B. erklärte sich freiwillig zur Zusammenarbeit mit einer „Schleusungsorganisation“ bereit und förderte dadurch die illegale Einschleusung der Frauen von Nigeria nach Deutschland. Sie drohte der Angeklagten D. und der Zeugin E. in Deutschland mit verschiedenen empfindlichen Übeln, hinsichtlich derer sie vorgab, ihren Eintritt beeinflussen zu können. Sie drohte gegenüber den Frauen nicht nur mit dem Eintritt physischer und psychischer Krankheiten unter Bezugnahme auf den geleisteten Juju-Schwur, sondern auch mit dem aufenthaltsrechtlichen Status der Frauen in Deutschland (Gefahr einer Abschiebung) und mit einer Ächtung durch die Familien der Frauen bei Offenbarung der Prostitutionstätigkeit. Schließlich intensivierte die Angeklagte B. die bei der Angeklagten D. und der Zeugin E. im Zeitpunkt ihrer Ankunft in Deutschland bereits bestehende Zwangslage und Hilflosigkeit, indem sie sich von den Frauen deren Bargeld, Einreisedokumente, Einreiseunterlagen, Mobiltelefone und Reisegepäck aushändigen ließ. In der Folgezeit setzte die Angeklagte B. die Angeklagte D. und die Zeugin E. erheblich unter Leistungsdruck, indem sie sich deren Einnahmen wöchentlich übergeben ließ und bei geringen Einnahmen den Frauen wiederholt mit dem Eintritt von empfindlichen Übeln drohte. Die Angeklagte D. unterstützte die Angeklagte B. bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch zur schnellstmöglichen Fortsetzung der Prostitution. Zu ihren Lasten ist letztlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte B. sowohl den Tatbestand des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F. (gewerbsmäßige Tatbegehung) als auch den Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. (Tatbegehung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel) verwirklichte. Hinsichtlich der Angeklagten D. verwirklichte die Angeklagte B. zudem den Tatbestand des § 232 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. (Ausnutzung einer Zwangslage und Hilflosigkeit) und den Tatbestand des § 232 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. (Person unter 21 Jahren). Eine Strafmilderung nach den §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. Denn die Angeklagte B. hat erst unter dem Druck des Strafverfahrens und der am Ende der Beweisaufnahme drohenden Verurteilung in einem der letzten Hauptverhandlungstermine die „Freigabeerklärung“ abgegeben, ohne dass sie bereits zuvor einen Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hatte. Darüber hinaus hat sich die Zeugin E. ausdrücklich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Angeklagte B. vorbehalten. Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist bezüglich der Angeklagten B. bei den Taten betreffend die Angeklagte D. und die Zeugin E. im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst an die im Zusammenhang mit der Erörterung minder schwerer Fälle genannten Umstände anzuknüpfen. Zu Gunsten der in Deutschland nicht vorbestraften Angeklagten B. sprach insbesondere, dass sie sich letztendlich weitgehend geständig zur Sache eingelassen hat und damit Verantwortung für die Taten übernimmt. Sie brachte Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck und zeigte Reue. Darüber hinaus hat sie einen Täter-Opfer-Ausgleich mit der Zeugin E. erzielt. Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte B. sprechenden Umstände hält die Kammer für die Taten betreffend die Angeklagte D. und die Zeugin E. jeweils eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. c) Gesamtstrafenerwägungen Ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 StGB hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter für und gegen die Angeklagte B. sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenerwägungen hat die Kammer insbesondere strafschärfend beachtet, dass die Angeklagte B. die hiesigen Taten über einen Zeitraum von beinahe vier Jahren begangen hat, wobei sie ihre Bemühungen zur Erlangung finanzieller Vorteile durch die Beteiligung an der Einschleusung der Frauen intensivierte. Während sie an der Einschleusung der Angeklagten D. und der Zeuginnen E. und I. in den Jahren 2014 bis 2016 nicht beteiligt war, warb sie die Zeuginnen G. und F. im Jahr 2017 gezielt in Nigeria für eine Einschleusung an. Darüber hinaus beauftragte sie ab Ende des Jahres 2016 Frauen mit dem Einsammeln von Einnahmen. 2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C. Der Angeklagte C. war zum Zeitpunkt der Taten 25 bzw. 26 Jahre (Angeklagte D., Zeuginnen I., G., F. und H.) alt und damit Erwachsener. a) Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung – Zeugin H. Der maßgebliche Strafrahmen für einen Menschenhandel (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB) in Tateinheit mit einer Beihilfe zur Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) und in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) sieht gemäß § 52 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Es ist hinsichtlich der Zeugin H. unter Berücksichtigung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes in § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ein minder schwerer Fall im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) anzunehmen. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern. Zu beachten sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechende Tat hinsichtlich der Zeugin H. ein minder schwerer Fall anzunehmen ist Der Angeklagte C., der strafrechtlich bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getreten ist, und sich hinsichtlich der Tat betreffend die Zeugin H. teilgeständig eingelassen hat, wodurch er ansatzweise Unrechtseinsicht und Reue zum Ausdruck brachte – ebenso wie durch seine geäußerte Bitte um Entschuldigung –, hat das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung erheblich unterstützt, indem er die Zeugin H. von Unna in Richtung des Bordellbetriebs T. beförderte und sie mehrfach mit der flachen Hand in ihr Gesicht schlug unter Androhung weiterer Schläge. Zur Tatzeit im August 2017 war der Angeklagte C. sich über die Geschäfte der Angeklagten B., deren Verhaltensweisen er unterstützte, vollumfänglich sicher bewusst. Die Annahme eines minder schweren Falls ergibt sich auch noch nicht unter Beachtung des Umstands, dass der Angeklagte C. keine eigenen finanziellen Vorteile durch die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten B., erhielt („Gefälligkeitsarbeit“), aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft, seine erste freiheitsentziehende Maßnahme, erheblich beeindruckt ist und von seiner am 00.00.2017 geborenen Tochter getrennt ist. Allerdings ist die Annahme eines minder schweren Falls geboten unter Heranziehung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 S. 2 StGB – mithin aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten C.. Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ist für den Angeklagten C. günstiger als eine bloße Strafrahmenverschiebung nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monate). Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist hinsichtlich des Angeklagten C. bei der Tat betreffend die Zeugin H. im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst an die im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falls genannten Umstände anzuknüpfen. Zu Gunsten des in Deutschland nicht vorbestraften Angeklagten C. sprach insbesondere, dass er sich teilgeständig zur Sache eingelassen hat und damit ansatzweise Verantwortung für die Tat übernimmt. Er brachte Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck, zeigte Reue und entschuldigte sich bei der Zeugin H.. Straferschwerend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C. tateinheitlich die Tatbestände des Menschenhandels, der Beihilfe zur Zwangsprostitution und der Körperverletzung verwirklichte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat betreffend die Zeugin H. eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. b) 3 Fälle Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zwangsprostitution – Zeuginnen I., G. und F. Der maßgebliche Strafrahmen für einen Menschenhandel (§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) StGB) in Tateinheit mit einer Beihilfe zur Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) sieht gemäß § 52 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Zeuginnen I., G. und F. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Es sind hinsichtlich der Zeuginnen I., G. und F. unter Berücksichtigung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes in § 27 Abs. 2 S. 2 StGB minder schwere Fälle im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) anzunehmen. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechenden Taten hinsichtlich der Zeuginnen I., G. und F. minder schwere Fälle anzunehmen sind. Der Angeklagte C., der strafrechtlich bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getreten ist, und sich hinsichtlich der Tat betreffend die Zeugin G. umfassend geständig sowie hinsichtlich der Taten betreffend die Zeuginnen I. und F. teilgeständig eingelassen hat, wodurch er (ansatzweise) Unrechtseinsicht und Reue zum Ausdruck brachte – ebenso wie durch seine geäußerte Bitte um Entschuldigung –, hat das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung maßgeblich unterstützt, indem er die Zeuginnen I. (Februar 2018), G. (Mai 2017) und F. (Mai 2017) zu Bordellbetrieben beförderte, der Zeugin I. einen gefälschten Pass zur Anmeldung im Bordellbetrieb übergab (Februar 2018) und Geldbeträge von der Zeugin F. einsammelte (Juni und Juli 2017). Zu den Tatzeiten im Juni und Juli 2017 sowie im Februar 2018 war der Angeklagte C. sich über die Geschäfte der Angeklagten B., deren Verhaltensweisen er unterstützte, vollumfänglich sicher bewusst. Im Mai 2017 hatte sich der Verdacht des Angeklagten C. derart verfestigt, dass er die Tätigkeiten der Angeklagten B. zumindest billigend in Kauf nahm. Die Annahme minder schwerer Fälle ergibt sich auch noch nicht unter Beachtung des Umstands, dass der Angeklagte C. keine eigenen finanziellen Vorteile durch die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten B., erhielt („Gefälligkeitsarbeit“), aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft, seine erste freiheitsentziehende Maßnahme, erheblich beeindruckt ist und von seiner am 00.00.2017 geborenen Tochter getrennt ist. Gleiches gilt für die Anerkennung der gegen ihn geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche durch die Zeugin G. (Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung). Denn der Angeklagte C. hat erst unter dem Druck des Strafverfahrens und der am Ende der Beweisaufnahme drohenden Verurteilung in einem der letzten Hauptverhandlungstermine das Anerkenntnis, ohne dass er zuvor einen Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung angestrebt hatte. Allerdings ist die Annahme minder schwerer Fälle hinsichtlich der Zeuginnen I., G. und F. unter Heranziehung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 S. 2 StGB – mithin aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten C. – geboten. Die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ist für den Angeklagten C. günstiger als eine bloße Strafrahmenverschiebung nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monate). Der letztendlich maßgebliche Strafrahmen ergibt sich auch nicht nach einer weiteren Milderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB (siehe oben). Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist bezüglich des Angeklagten C. bei den Taten betreffend die Zeuginnen I., G. und F. im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst an die im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falls genannten Umstände anzuknüpfen. Zu Gunsten des in Deutschland nicht vorbestraften Angeklagten C. sprach insbesondere, dass er sich umfassend geständig bzw. teilgeständig zur Sache eingelassen hat und damit (ansatzweise) Verantwortung für die Taten übernimmt. Er brachte Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck, zeigte Reue und entschuldigte sich bei den Zeuginnen I., G. und F.. Darüber hinaus erzielte der Angeklagte C. mit der Zeugin G. einen Täter-Opfer-Ausgleich und eine Schadenswiedergutmachung. Straferschwerend ist indessen zu beachten, dass der Angeklagte C. tateinheitlich die Tatbestände des Menschenhandels und der Beihilfe zur Zwangsprostitution verwirklichte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hält die Kammer für die Taten betreffend die Zeuginnen I., G. und F. jeweils eine Freiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. c) Beihilfe zur Zwangsprostitution – Angeklagte D. Der maßgebliche Strafrahmen für eine Beihilfe zur Zwangsprostitution (§§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Es ist hinsichtlich der Angeklagten D. unter Berücksichtigung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes in § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ein minder schwerer Fall im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) anzunehmen. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass für die entsprechende Tat hinsichtlich der Angeklagten D. ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Der Angeklagte C., der strafrechtlich bislang in Deutschland nicht in Erscheinung getreten ist, und sich hinsichtlich der Tat betreffend die Angeklagte D. umfassend geständig eingelassen hat, wodurch er Unrechtseinsicht und Reue zum Ausdruck brachte – ebenso wie durch seine geäußerte Bitte um Entschuldigung –, hat das Veranlassen der Prostitutionsfortsetzung maßgeblich unterstützt, indem er in sieben Fällen im Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2017 (in einem Fall davon im Juni 2017) Geldbeträge von der Angeklagten D. einsammelte. Zur Tatzeit im Juni 2017 war der Angeklagte C. sich über die Geschäfte der Angeklagten B., deren Verhaltensweisen er unterstützte, vollumfänglich sicher bewusst. Zu den übrigen Tatzeiten hatte sich der Verdacht des Angeklagten C. derart verfestigt, dass er die Tätigkeiten der Angeklagten B. zumindest billigend in Kauf nahm. Die Annahme eines minder schweren Falls ergibt sich auch noch nicht unter Beachtung des Umstands, dass der Angeklagte C. keine eigenen finanziellen Vorteile durch die Unterstützung seiner Lebensgefährtin, der Angeklagten B., erhielt („Gefälligkeitsarbeit“), aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft, seine erste freiheitsentziehende Maßnahme, erheblich beeindruckt ist und von seiner am 00.00.2017 geborenen Tochter getrennt ist. Allerdings ist die Annahme eines minder schweren Falls geboten unter Heranziehung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 S. 2 StGB – mithin aufgrund der Gehilfenstellung des Angeklagten C.. Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 232a Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ist für den Angeklagten C. günstiger als eine bloße Strafrahmenverschiebung nach den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monate). Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist bezüglich des Angeklagten C. bei der Tat betreffend die Angeklagte D. im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst an die im Zusammenhang mit der Erörterung eines minder schweren Falls genannten Umstände anzuknüpfen. Zu Gunsten des in Deutschland nicht vorbestraften Angeklagten C. sprach insbesondere, dass er sich umfassend geständig zur Sache eingelassen hat und damit Verantwortung für die Tat übernimmt. Er brachte Einsicht in das begangene Unrecht zum Ausdruck, zeigte Reue und entschuldigte sich bei der Angeklagten D.. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat betreffend die Angeklagte D. eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Eine Gleichbehandlung bei der Strafzumessung mit den Taten betreffend die Zeuginnen I., G. und F. ist nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der Angeklagten D. nicht angebracht, da der Angeklagte C. in mehreren tateinheitlich begangenen Fällen über einen längeren Zeitraum Geldbeträge von der Angeklagten D. einsammelte. d) Gesamtstrafenerwägungen Ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 2 StGB hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher genannter für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der Gesamtstrafenerwägungen hat die Kammer insbesondere strafschärfend beachtet, dass der Angeklagte C. die hiesigen Taten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen hat. Strafmildernd hat die Kammer indessen berücksichtigt, dass der Angeklagte C. die Taten ohne finanzielle Vorteile aus Verbundenheit zur Angeklagten B. beging und Sorge um das gemeinsame Kind besaß. e) Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Angeklagten C. gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da ihm eine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Es ergab sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte C. sich die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zur Warnung dienen lässt und auch ohne einen Strafvollzug von der Begehung weiterer Straftaten Abstand nehmen wird. Darüber hinaus bestehen bei dem Angeklagten C. besondere Gründe im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB. Der inzwischen fast 28 Jahre alte Angeklagte C., welcher in Deutschland aufgewachsen ist, ist bislang in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte C. verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und möchte mit einer Berufsausbildung beginnen. In den vergangenen Jahren verdiente der Angeklagte C. sein Einkommen als professioneller Fußballspieler. Alters- und verletzungsbedingt wird er diesem Beruf nicht weiter nachgehen können. Der Angeklagte C. bereut die begangenen Taten, die er als Gefälligkeiten für seine Lebensgefährtin durchführte. In dem Glauben, dass es sich bei der Angeklagten B. um „seine große Liebe“ handele, verschloss der Angeklagte C. die Augen vor den kriminellen Machenschaften seiner Lebensgefährtin und nahm diese zunächst billigend in Kauf. Nach einer Aussprache mit der Angeklagten B. waren dem Angeklagten C. die kriminellen Machenschaften seiner Lebensgefährtin sicher bekannt. Aus Verbundenheit zur Angeklagten B., die von ihm mit einem ungeborenen Kind schwanger war, leistete er ihr aber weitere Gefälligkeiten. Insbesondere fürchtete der Angeklagte C., dass die Angeklagte B. – sofern sie Stress bei ihrer Arbeit habe – erneut ein Kind verlieren könnte. Dem Angeklagten C. ist mittlerweile bewusst, dass er Unrecht begangen hat und bereut seine Taten. Da er die Taten allein unter dem „verblendeten“ Einfluss durch die Angeklagte B. begangen hat, ist nicht anzunehmen, dass er ohne Strafvollzug weitere Straftaten begehen wird. Die beinahe einjährige Untersuchungshaft hat den Angeklagten C., der bisher noch keine freiheitsentziehenden Maßnahmen erfahren hatte, erheblich beeindruckt. 3. Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten D. Die Angeklagte D. war zum Zeitpunkt der Taten 18 Jahre alt (Zeuginnen G. und H.) und damit Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. a) Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Es ist auf die Angeklagte D. nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch ihrer Umweltbedingungen ergibt, dass sie zu den Tatzeiten im Zeitraum Mai 2017 bis August 2017 nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich die Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Reiferückstände sind bei der Angeklagten D. insofern zu erkennen, als dass sie in ihrer psychosozialen Entwicklung beeinträchtigt ist. Die Angeklagte D. ist in den entscheidenden Entwicklungsjahren ihrer Jugend ohne den erforderlichen Rückhalt durch ihre Familie aufgewachsen, da sie bereits im Alter von 17 Jahren ihr Heimatland Nigeria verließ und vollkommen allein nach Deutschland einreiste in der Hoffnung auf ein „besseres Leben“. Sowohl in Nigeria als auch in Deutschland musste die Angeklagte D. einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, ohne dass sie eine Schul- oder Berufsausbildung erlangte. Sie hatte darüber hinaus keine verselbstständigte Lebensstellung mit finanziellen Dispositionsmöglichkeiten erreicht, da sie finanziell ausgebeutet wurde und in Abhängigkeit von der Angeklagten B. lebte. Gedanken über die zukünftige Lebensentwicklung hatte sich die Angeklagte D. noch nicht gemacht. b) Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe Die Kammer hat die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe nach §§ 27, 105 Abs. 1 JGG für die Dauer einer Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt. aa) Schwere der Schuld Die Verhängung einer Jugendstrafe war nicht schon wegen der Schwere der Schuld geboten. Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner Tat. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, wobei der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, welche in der gesetzlichen Strafandrohung ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Vorliegend ist zu beachten, dass die Angeklagte D. strafrechtlich in Deutschland bislang nicht in Erscheinung getreten ist und Einsicht in das begangene Unrecht zeigt. Durch die mittlerweile fast einjährige Untersuchungshaft ist die Angeklagte D. erheblich beeindruckt. Die Angeklagte D. erklärte sich zur Begehung der Beihilfehandlungen im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2017 aus Gehorsam gegenüber der Angeklagten B. bereit, zu welchem sie sich aufgrund des geleisteten Juju-Schwures verpflichtet fühlte. Finanzielle Vorteile oder andersartige Vorteile erhielt die Angeklagte D. durch ihre Beihilfehandlungen nicht. Ihre Beihilfehandlungen erstreckten sich ausschließlich auf das Einsammeln von Geldbeträgen und die Unterstützung der Zeugin G. bei der Erstanmeldung in einem Bordellbetrieb. bb) Schädliche Neigungen Indessen blieb nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung ungewiss, ob der Umfang der bei der Angeklagten D. vorliegenden schädlichen Neigungen ein solcher ist, dass die Verhängung einer Jugendstrafe nach §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG erforderlich ist, oder ob Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmittel zur Erziehung der Jugendlichen ausreichen. Schädliche Neigungen sind bei der Angeklagten D. zwar zum Zeitpunkt der Tat und auch noch in der Hauptverhandlung erkennbar. Dies ergibt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation nach der Einzeltatschuld und dem Grad der Schuldfähigkeit, wobei die Kammer die Persönlichkeit der Angeklagten D. berücksichtigt hat. Ohne längere Gesamterziehung scheint die Gefahr zu bestehen, dass die Angeklagte D. weitere Straftaten begehen wird. Die Angeklagte D. erklärte sich unter dem Einfluss der Angeklagten B. dazu bereit, die Zwangsprostitution durch die Angeklagte B. zu unterstützen, ohne dass sie von diesen Beihilfehandlungen selbst Vorteile erwartete oder erhielt. Die Angeklagte D. beging die Taten aus dem Gefühl der Gehorsamspflicht gegenüber der Angeklagten B.. Dies lässt auf eine Verankerung in der Persönlichkeit der Angeklagten D. schließen, welche einer bedeutenden erzieherischen Einwirkung bedarf. Die Ungewissheit hinsichtlich des Umfangs der schädlichen Neigungen beruht vorliegend insbesondere darauf, dass deutliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die bei der Angeklagten D. zu beanstandenden Neigungen durch das Verhalten anderer Personen beeinflusst sind. Die strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getretene Angeklagte D. hat sich vollumfänglich geständig zu den Taten eingelassen, die Tatbeteiligungen der Angeklagten B. und C. aufklärt sowie Unrechtbewusstsein gezeigt. Die Angeklagte D. hat der Kammer in der Hauptverhandlung einen Einblick in ihre Motivation ermöglicht und deutliche Ansätze erkennen lassen, wie eine Verhaltensänderung möglicherweise auch schon durch bloße Inaussichtstellung einer Jugendstrafe stattfinden kann. Insoweit hat die Kammer besonders gewürdigt, dass die Angeklagte D. sich reflektiert mit ihren Taten auseinandergesetzt hat und durch die beinahe einjährige Untersuchungshaft erheblich beeindruckt ist. Ob diese von der Angeklagten D. gewonnene Einsicht Bestand hat und zu einer Fortführung der seit Kurzem gezeigten Entwicklung zum Positiven ausreicht, muss sich indes in der Bewährungszeit erst zeigen. VI. Die Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Geschädigten G. beruht auf § 406 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO. VII. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten B. und C. auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1 StPO sowie hinsichtlich der Angeklagten D. auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1, S. 4 JGG.