OffeneUrteileSuche
Urteil

34 KLs-130 Js 32/11-7/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2018:1116.34KLS130JS32.11.7.00
262Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte S wird wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, wegen Beihilfe zur  Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte M wird wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte W  wird wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte M1  wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten und die Verfahrenskosten.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter S:               §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 28, 52, 53 StGB

Angeklagter M:               §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB

Angeklagter W:               §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 34 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs.1 und 2, 52, 53 StGB

Angeklagter M1:               §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34 AO, §§ 16, 18 UStG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte S wird wegen Steuerhinterziehung in 37 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 18 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Der Angeklagte M wird wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte W wird wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte M1 wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten und die Verfahrenskosten. Angewendete Vorschriften: Angeklagter S: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 28, 52, 53 StGB Angeklagter M: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB Angeklagter W: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 34 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs.1 und 2, 52, 53 StGB Angeklagter M1: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34 AO, §§ 16, 18 UStG Inhalt I. Einleitende Zusammenfassung II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Angeklagter S 2. Angeklagter M 3. Angeklagter W 4. Angeklagter M1 III. Sachverhalt 1. Einleitender Überblick a) Anklage vom 02.02.2017, 130 Js 32/11 StA Düsseldorf b) Anklage vom 08.08.2017, 130 Js 35/17 StA Düsseldorf c) Gründung, Aufbau und Arbeitsteilung in der B Limited 2. Tatgeschehen aus der Anklage der StA Düsseldorf 130 Js 32/11 a) Taten 1 bis 6 betreffend die S1 GmbH (Fälle 1 bis 6 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S und teilweise Angeklagter M) (1) Tat Nr. 1 (Fall 1 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) (2) Tat Nr. 2 (Fall 2 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. B1 GmbH ii. C Limited iii. I GmbH iv. Q GmbH v. S2 GmbH vi. Endgültiger Steuerschaden (3) Tat Nr. 3 (Fall 3 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. I GmbH ii. I1 GmbH iii. T GmbH iv. Endgültiger Steuerschaden (4) Tat Nr. 4 (Fall 4 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. I1 GmbH ii. T GmbH iii. S3 GmbH iv. F GmbH v. Endgültiger Steuerschaden (5) Tat Nr. 5 (Fall 5 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) i. F GmbH ii. S3 GmbH iii. Q1 GmbH iv. Endgültiger Steuerschaden (6) Tat Nr. 6 (Fall 6 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) b) Tat 7 betreffend die C1 GmbH (Fall 7 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) c) Taten 8 bis 12 betreffend die S4 GmbH (Fälle 8 bis 12 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S und teilweise Angeklagter M) (1) Tat Nr. 8 (Fall 8 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. C Limited ii. I GmbH iii. Q GmbH iv. S2 GmbH v. Endgültiger Steuerschaden (2) Tat Nr. 9 (Fall 9 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. Q GmbH ii. T GmbH iii. Endgültiger Steuerschaden (3) Tat Nr. 10 (Fall 10 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. T GmbH ii. F GmbH iii. Endgültiger Steuerschaden (4) Tat Nr. 11 (Fall 11 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) (5) Tat Nr. 12 (Fall 12 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) d) Tat 13 betreffend die Q2 GmbH (Fall 19 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter M1) e) Taten 14 und 15 betreffend die F GmbH (Fälle 20 und 21 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter W) (1) Tat Nr. 14 (Fall 20 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter W) (2) Tat Nr. 15 (Fall 21 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter W) f) Tat 16 betreffend die O S.L.U. (Fall 23 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) i. Q1 GmbH ii. Q2 GmbH iii. Endgültiger Steuerschaden 3. Tatgeschehen aus der Anklage der StA Düsseldorf 130 Js 35/17 a) Taten 17 bis 64 betreffend die O S.L.U. (Angeklagte S und M) (1) Taten Nrn. 17+18 (2) Taten Nrn. 19+20 (3) Taten Nrn. 21+22 (4) Taten Nrn. 23+24 (5) Taten Nrn. 25+26 (6) Taten Nrn. 27+28 (7) Taten Nrn. 29+30 (8) Taten Nrn. 31+32 (9) Taten Nrn. 33+34 (10) Taten Nrn. 35+36 (11) Taten Nrn. 37+38 (12) Taten Nrn. 39+40 (13) Taten Nrn. 41+42 (14) Taten Nrn. 43+44 (15) Taten Nrn. 45+46 (16) Taten Nrn. 47+48 (17) Taten Nrn. 49+50 (18) Taten Nrn. 51+52 (19) Taten Nrn. 53+54 (20) Taten Nrn. 55+56 (21) Taten Nrn. 57+58 (22) Taten Nrn. 59+60 (23) Taten Nrn. 61+62 (24) Taten Nrn. 63+64 (25) Gesamtverkürzung b) Taten 65 bis 100 betreffend die B2 Sp. z o.o. (Angeklagte W und S) (1) Taten Nrn. 65+66 (2) Taten Nrn. 67+68 (3) Taten Nrn. 69+70 (4) Taten Nrn. 71+72 (5) Taten Nrn. 73+74 (6) Taten Nrn. 75+76 (7) Taten Nrn. 77+78 (8) Taten Nrn. 79+80 (9) Taten Nrn. 81+82 (10) Taten Nrn. 83+84 (11) Taten Nrn. 85+86 (12) Taten Nrn. 87+88 (13) Taten Nrn. 89+90 (14) Taten Nrn. 91+92 (15) Taten Nrn. 93+94 (16) Taten Nrn. 95+96 (17) Taten Nrn. 97+98 (18) Taten Nrn. 99+100 (19) Gesamtverkürzung 4. Nachtatgeschehen a) Minderungen tatbestandlicher Steuerverkürzungen durch Verrechnungen, Zahlungen und Überweisungen (1) S1 GmbH (2) C1 GmbH (3) S4 GmbH (4) Q2 GmbH (5) O S.L.U. b) Insolvenzen c) Erledigung von Rechtsbehelfsverfahren wegen Haftungsbescheiden der Finanzämter IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (II.) 2. Feststellungen zum Tatgeschehen (III.) a) Einlassungen der Angeklagten (1) Einlassung des Angeklagten S (2) Einlassung des Angeklagten M (3) Einlassung des Angeklagten W (4) Einlassung des Angeklagten M1 b) Feststellungen zur Gründung, dem Aufbau und der Arbeitsteilung bei der B Limited (1) Gründung und Aufbau der B Limited, Tätigkeiten und Arbeitsteilung der Mitarbeiter in der Lohn- und Finanzbuchhaltung (2) Tätigkeiten des Angeklagten M als Direktor der B Limited c) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten M als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. d) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. (1) Feststellungen zum Bestehen scheinaktiver Firmen ohne unternehmerische Tätigkeit und zum Vorliegen von Scheinrechnungen i. Gründungsformalitäten und Handelsregistereintragungen etc. ii. Strohgeschäftsführer und fehlende unternehmerische Tätigkeit iii. Feststellungen zu den Firmenbestattungen (2) Feststellungen zum Bestehen ehemals aktiver Firmen ohne unternehmerische Tätigkeit an den angeblichen Leistungsorten und zum Vorliegen von Scheinrechnungen i. Gründungsformalitäten und Handelsregistereintragungen etc. ii. Geschäftsführer ohne Kenntnisse jedenfalls der inkriminierten Ausgangsrechnungen ihrer Gesellschaften iii. Keine unternehmerische Tätigkeit e) Feststellungen zu den ausführenden Firmen f) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der Q2 GmbH und der F GmbH (1) Feststellungen zu der Tat betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der Q2 GmbH (Angeklagter M1) (2) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der F GmbH (Angeklagter W) g) Verkürzungsberechnung zu den Taten 1 bis 16 h) Umsatzsteuerverkürzungsvorsatz des Angeklagten M i) Feststellungen zu den innerhalb der fingierten Werkvertragsketten gezahlten Umsatzsteuern j) Feststellungen zu den weiteren schadensmindernden Verbuchungen k) Feststellungen zu den Taten 17 bis 68 betreffend die O S.L.U. (1) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten S als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. (2) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten M als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. (3) Verkürzungsberechnung zu den Taten 17 bis 68 (4) Lohnsteuer- und Sozialabgabenhinterziehungsvorsatz des Angeklagten M l) Feststellungen zu den Taten 69 bis 100 betreffend die B2 Sp. z o.o. (1) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten W als faktischer Geschäftsführer der B2 Sp. z o.o. (2) Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten W und des Gehilfenvorsatzes des Angeklagten S (3) Verkürzungs- und Schadensberechnung zu den Taten 69 bis 100 V. Rechtliche Würdigung 1. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten S a) Umsatzsteuerhinterziehung (1) Taten 1 bis 6 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH (2) Tat 7 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH (3) Taten 8 bis 12 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S4 GmbH (4) Tat 16 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. b) Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Taten 17 bis 64 betreffend die O S.L.U. i. Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht der O S.L.U. ii. Verantwortlichkeit des Angeklagten S für die Erfüllung der Steuer- und Sozialabgabenpflicht der O S.L.U. (2) Taten 65 bis 100 betreffend die B2 Sp. z o.o. c) Konkurrenzen 2. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten M a) Umsatzsteuerhinterziehung (1) Taten betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH (Taten 1 bis 4), der C1 GmbH (Tat 7) und der S4 GmbH (Taten 8 bis 10) (2) Tat 16 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. b) Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt c) Konkurrenzen 3. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten W a) Umsatzsteuerhinterziehung b) Lohnsteuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt c) Konkurrenzen 4. Rechtliche Würdigung betreffend die Tat des Angeklagten M1 5. Keine Verjährung VI. Strafzumessung 1. Angeklagter S a) Strafrahmen b) Einzelstrafen c) Gesamtstrafe 2. Angeklagter M a) Beihilfe in acht Fällen zu Umsatzsteuerhinterziehungen b) Umsatzsteuerhinterziehung in einem Fall c) Lohnsteuerhinterziehungen in 24 Fällen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 24 Fällen d) Gesamtstrafe 3. Angeklagter W a) Strafrahmen b) Einzelstrafen c) Gesamtstrafe d) Strafaussetzung zur Bewährung 4. Angeklagter M1 a) Strafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung b) Strafaussetzung zur Bewährung VII. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung VIII. Kosten des Verfahrens Gründe: (hinsichtlich der Angeklagten S, W und M1 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Einleitende Zusammenfassung Die vier Angeklagten waren in unterschiedlichen Rollen von erheblich voneinander abweichendem Gewicht an einem profitablen Steuer- und Sozialabgaben-verkürzungssystem innerhalb der fleisch- und lebensmittelverarbeitenden Industrie in Deutschland beteiligt. Es basierte auf der unzulässigen Geltendmachung von Vorsteuerabzügen aus nicht leistungsunterlegten Rechnungen im Rahmen fiktiver Werkvertragsketten gegenüber Finanzämtern und der Anmeldung geringerer als der tatsächlich ausgezahlten Löhne bei Finanzämtern und Sozialkassen. Das System war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten u. a. die Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken wie etwa Werkverträgen, das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch von Firmen im In- und Ausland und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Zahlungsverkehrs in bar. Zentrale Figur war der nicht vorbestrafte Angeklagte S. Er überblickte und steuerte das System u. a. als faktischer Direktor der Buchhaltungsfirma B Limited in L und faktischer (Mit-)Geschäftsführer von weiteren einzelnen Gesellschaften aus einem losen Firmenverbund in den Jahren 2007 bis 2013, deren Firmen buchhalterische Arbeiten und steuerliche Erklärungen und Meldungen an Finanzämter und Krankenkasse mit Hilfe der B Limited erledigen ließen. Dabei vermied er es ab dem Jahr 2008, formelle Positionen als Verantwortlicher und Entscheider einzunehmen. Vielmehr steuerte er das System von den Vertragsverhandlungen mit den Schlachthöfen, über die Verbuchungs- und Meldepraxis an Finanzämter und Krankenkassen bis hin zur Auszahlung der Gehälter für Leitungsverantwortliche und Löhne an die Arbeiter vor Ort unter dem Deckmantel eines Beraters, Angestellten oder Beauftragten. Dadurch verkürzte er gemeinsam mit dem jeweiligen formellen oder weiteren faktischen Geschäftsführer durch Falschabgaben von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 bis 2012 in den Firmen S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH und O S.L.U. jeweils Umsatzsteuern in großem Umfang. Als Helfer des faktischen Geschäftsführers bzw. als faktischer Mitgeschäftsführer verkürzte er darüber hinaus durch zu niedrige Lohnsummenmeldungen an Finanzämter und Krankenkassen in den Firmen B2 Sp. z o.o. und O S.L.U. Lohnsteuern und Sozialversicherungs-beiträge in erheblichem Umfang in den Jahren zwischen 2011 und 2013. Der Angeklagte S zog aus dem gesamten System an verschiedenen Stellen für sich und seine Ehefrau große finanzielle Vorteile, die durch die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuern, Lohnsteuern und Sozialabgaben innerhalb des Systems von fingierten Werkvertragsketten ermöglicht wurden. Unterstützt wurde er dabei durch den Angeklagten M, der – ab dem 01.10.2009 rechtskräftig vorbestraft wegen einschlägiger Taten aus den Jahren 2000 bis 2004 – formeller und tatsächlicher Direktor der B Limited von Oktober 2007 bis Februar 2011 war. Er half in dieser Zeit dem Angeklagten S seinen Weisungen gemäß. Der Angeklagte M betreute dabei Mitarbeiter der B Limited und die Beschaffung von für das Verkürzungssystem relevanten Gesellschaften, schrieb überwiegend selbst die inkriminierten Scheinrechnungen und Pro-Forma-Werkverträge und erledigte vertretungsweise für den Angeklagten S Bargeldgeschäfte. Ab April 2011 führte der Angeklagte M als offizieller Niederlassungsleiter in Deutschland und der Angeklagte S als Alleininhaber faktisch gemeinsam die Geschäfte der spanischen Firma O S.L.U., die in den Jahren 2011 bis 2013 Hunderte Arbeiter auf Schlachthöfen beschäftigte. Dabei verkürzten sie gemeinsam als faktische Mitgeschäftsführer vorsätzlich Umsatzsteuern in großem Umfang für das Jahr 2011 durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung und erhebliche Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 2011, 2012 und 2013 durch zu niedrige monatliche Meldungen von Lohnsummen. Demgegenüber waren der nicht vorbestrafte Angeklagte W und der nicht vorbestrafte Angeklagte M1 weit weniger in das System eingebunden. Sie waren jeweils formelle Geschäftsführer von Gesellschaften, die in die fiktiven Werkvertragsketten eingebunden waren und für die sie in Kenntnis der Praxis des unzulässigen Vorsteuerabzugs durch Scheinrechnungen über die Buchhaltungsarbeiten der B Limited in einzelnen Jahren keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgaben. So gab der Angeklagte W bei der F GmbH für die Jahre 2010 und 2011 und der Angeklagte M1 bei der Q2 GmbH für das Jahr 2011 keine Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Dadurch verkürzten vorsätzlich der Angeklagte W in erheblichem Umfang und der Angeklagte M1 in großem Umfang Umsatzsteuern. Der Angeklagte W führte darüber hinaus als Niederlassungsleiter der polnischen Firma B2 Sp. z o.o., die Hunderte von Arbeitnehmern an Schlachthöfen beschäftigte, faktisch deren Geschäfte und übernahm die durch den Angeklagten S eingeführte und aufrechterhaltene Praxis der Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzungen mit der Hilfe der B Limited. Dabei verkürzte der Angeklagte W mit der Unterstützung des Angeklagten S vorsätzlich Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 2011 und 2012. Gegenstand der Verurteilungen zur Umsatzsteuer sind nach der Verfahrensbeschränkung für den Angeklagten S über eine Gesamtverkürzung von etwa 6,7 Millionen Euro noch 13 täterschaftliche Umsatzsteuerhinterziehungen großen Umfanges bei vier Firmen für sechs Jahre, bei dem Angeklagten M über eine Gesamtverkürzung von etwa 5,4 Millionen Euro noch acht Umsatzsteuerhinterziehungen großen Umfanges als Gehilfe bei drei Firmen für vier Jahre und eine täterschaftliche Umsatzsteuerhinterziehung großen Umfanges bei einer weiteren Firma für ein Jahr, für den Angeklagten W zwei täterschaftliche Umsatzsteuerhinterziehungen über eine Gesamtverkürzung von etwa 60.000 Euro bei einer Firma für zwei Jahre und für den Angeklagten M1 über eine Verkürzung von etwa 660.000 Euro noch eine täterschaftliche Umsatzsteuerhinterziehung bei einer Firma für ein Jahr. Gegenstand der Verurteilung zu arbeitsverhältnisbezogenen Abgaben sind nach der Verfahrensbeschränkung nur noch arbeitnehmerbezogen ausgerechnete Verkürzungen von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von etwa 100.000 Euro bei der O S.L.U. für monatlich höchstens 13 Arbeitnehmer über 24 Monate und etwa 90.000 Euro bei der B2 Sp. z o.o. für monatlich noch höchstens 8 Arbeitnehmer über 18 Monate. II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Angeklagter S Der 55 Jahre alte Angeklagte S wurde in N geboren. Er ist seit dem Jahr 2000 mit der aus Rumänien stammenden, 1982 geborenen Zeugin S5, geborene Q5, verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Töchter im Alter von 18 und sechs Jahren. Der Angeklagte S besuchte die Grundschule und schloss die Realschule im Alter von 16 Jahren erfolgreich ab. Nach erfolgreicher Beendigung der daran anschließenden zweijährigen Metzgerlehre war er als Ausbeiner und Zerleger mit eigenem Gewerbe auf Schlachthöfen tätig, zunächst bei der Norddeutschen Fleischzentrale in E. Dort lernte er den mittlerweile verstorbenen Zeugen C2 kennen, seinen späteren Freund und Geschäftspartner. Nach einem Jahr wechselte der Angeklagte S als Schlachter und Zerleger zu der Firma N1 in H, bei der er – mit einer achtzehnmonatigen Unterbrechung durch den Wehrdienst – etwa zehn Jahre lang tätig war. Wie damals in der Branche üblich war der Angeklagte S nicht bei der Firma N1 angestellt, sondern rechnete über sein eigenes Gewerbe als „Freiberufler“ gegenüber der Firma N1 seine Arbeit nach Stückzahlen ab. Über die Jahre machte er sich mehr und mehr einen Namen in der Branche. Nach kurzen Einsätzen auf Schlachthöfen in C3 und L1 erhielt er über C2 eine Stelle als Kolonnenführer bei der G GmbH. Subunternehmer der G GmbH für die Schweinezerlegung war die A GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter damals der Angeklagte W war. Als Kolonnenführer in der Schweinezerlegung teilte der Angeklagte S die 15 bis 20 Mitglieder der Kolonne nach ihren Fähigkeiten ein. Diese waren, wie der Angeklagte S selbst auch, mit eigenem Gewerbe als „freiberufliche Metzger“ tätig und rechneten gegenüber der A GmbH nach Stückzahlen ab. Interessierte Metzger meldeten sich bei dem Angeklagten S, wenn sie auf der Suche nach Beschäftigung waren. Auf diese Weise baute er zunehmend gute Kontakte in der Fleischbranche auf. Etwa im Jahr 1994 beendete der Angeklagte S seine Tätigkeit bei der G GmbH und schloss sich mit dem in der Branche ebenfalls gut vernetzten I2 zusammen. Während dieser deutschlandweit bei Schlachthofbetreibern Aufträge akquirierte und „freiberufliche Metzger“ für die Erledigung der Aufträge einsetzte, kam dem Angeklagten S als „freiberuflichem Berater“ die Aufgabe zu, vor Ort die Effektivität von Zerlegungen, Verpackungen und Schlachtungen zu verbessern. Seine Beratungsleistungen stellte er dem jeweiligen vor Ort tätigen Unternehmen des I2 in Rechnung. Im Jahr 1997 erfuhr der Angeklagte S von der Möglichkeit, in Rumänien von der Einkommens- und Umsatzsteuer befreit zu werden, wenn man in strukturschwachen Regionen des Landes Arbeitsplätze schaffte. Er verlegte daraufhin seinen Wohnsitz nach Rumänien und mietete dort gemeinsam mit C2, I2 und zwei rumänischen Geschäftspartnern einen Schlachthof an. Das Geschäftsmodell sah vor, Fleisch in Deutschland anzukaufen, in Rumänien zu verarbeiten und dort weiter zu verkaufen. Dies erwies sich als äußerst gewinnbringend. Bis zum Jahr 2000, als aufgrund der wachsenden Konkurrenz der Marktanteil des Unternehmens erheblich schwand, hatte der Angeklagte S etwa 1,8 Millionen Deutsche Mark (DM) an Gewinn erwirtschaftet, die er in Deutschland gegenüber den Steuerbehörden nicht angab und auch nicht versteuerte. Im Jahr 2000 verließ der Angeklagte S Rumänien mit etwa 400.000 DM. Die restlichen etwa 1,4 Millionen DM seines Gewinns überließ er seinem Freund und Geschäftspartner C2, der damit gemeinsam geplante Immobiliengeschäfte in Rumänien finanzieren sollte. Die Investitionen endeten jedoch mit einem Totalverlust. In den Folgejahren zahlte C2 dem Angeklagten S 250.000 Euro in Raten bar zurück. Nach einem kurzen Aufenthalt in Spanien ging der Angeklagte S im Laufe des Jahres 2000 mit seiner Ehefrau nach E1 und nahm dort einen Auftrag bei dem Schweinefleischzerleger C4 KG an. In dieser Zeit begann der Angeklagte S, nicht mehr als freiberuflicher Metzger mit eigenem Gewerbe aufzutreten, sondern mit Gesellschaften. Er gründete die Q3 GmbH mit Sitz in E1, bei der der Angeklagte M und später der Angeklagte S selbst Geschäftsführer wurden. Im Dezember 2003 wurde der Angeklagte S Geschäftsführer der S2 GmbH. Die Gesellschaft übernahm Verpackungsaufträge auf Schlachthöfen, die sie nicht mit eigenen Arbeitern durchführte, sondern an Subunternehmer – u. a. auch an Firmen des C2 – weitergab. Innerhalb kurzer Zeit erarbeitete sich der Angeklagte S bei den Schlachthöfen den Ruf als fachkundiger und zuverlässiger Vertragspartner zur Erfüllung von Schlacht-, Zerlege- und Verpackungsaufträgen. Die wachsende Nachfrage nach Personal bereitete dem Angeklagten S aufgrund des Mangels an deutschen Fachkräften und einem erheblichen Preisdruck allerdings zunehmend Probleme. Im Jahr 2005 befasste er sich infolgedessen mit den rechtlichen Voraussetzungen eines Einsatzes von ausländischen Arbeitnehmern auf Schlachthöfen in Deutschland – vornehmlich aus Rumänien, Tschechien und Polen. Nachdem er sich der legalen Möglichkeiten des Einsatzes der osteuropäischen Arbeiter vergewissert hatte, sah er Bedarf für deren Betreuung bei der Einarbeitung und dem Einleben in Deutschland, ebenso für die Betreuung der ausländischen Firmen, bei denen die Arbeiter anzustellen waren. Vor diesem Hintergrund gründete unter seiner Mitwirkung seine Ehefrau im Dezember 2006 die Buchhaltungsfirma B Limited, deren Direktorin sie zunächst auch wurde. Ferner gründete der Angeklagte S im Juli des Jahres 2007 gemeinsam mit seiner Frau die S1 GmbH, deren Geschäftsführer er wurde. In den Folgejahren kam es zu zahlreichen weiteren Beteiligungen des Angeklagten S an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften, deren Geschäftsgegenstand überwiegend im Bereich der Fleischverarbeitung und-verpackung lag und die Gegenstand des Urteils sind. Dies gilt auch für Positionen als Geschäftsführer oder Direktor von Gesellschaften. Seine Ehefrau zog sich demgegenüber mehr und mehr aus dem Tagesgeschäft der B Limited zurück und trat allenfalls noch als (Mit-)Inhaberin dieser und anderer Gesellschaften auf. Der Angeklagte S handelte im Geschäftsverkehr wiederholt mit Vollmachten seiner Ehefrau. Das Ehepaar S verfügte in den Jahren 2008 bis 2013 über ein erhebliches zu versteuerndes Einkommen aus verschiedenen Einnahmequellen. Laut Bescheiden des Finanzamts Moers belief sich sein zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2008 auf 248.811 Euro (Bescheid vom 20.12.2010), im Jahr 2009 auf 251.327 Euro (Bescheid vom 09.11.2012), im Jahr 2010 auf 432.026 Euro (Bescheid vom 04.01.2013), im Jahr 2011 auf 466.320 Euro (Bescheid vom 08.05.2013), im Jahr 2012 auf 377.310 Euro (Bescheid vom 30.06.2014) und im Jahr 2013 auf 240.276 Euro (Bescheid vom 07.01.2015). Der Angeklagte S erklärte jährliche Einnahmen zwischen 65.000 und 190.000 Euro aus seinem Beratungsgewerbe („S Beratung und Vermittlung“), die Zeugin S5 jährliche Einkünfte zwischen 35.000 Euro und 134.000 aus Vermietung und zwischen 96.000 und 108.000 Euro aus ihrer Anstellung bei der B Limited. Kunden der Beratung des Angeklagten S, Kunden der B Limited und Mieter der Wohnungen der Ehefrau des Angeklagten S waren beinahe ausnahmslos die ausländischen Firmen, deren Arbeiter in den Betriebsstätten für die Unternehmen, deren faktischer Mitgeschäftsführer der Angeklagte S war, am Ende der fiktiven Werkvertragskette Schlacht-, Zerlege und Verpackungsarbeiten durchführten. Darüber hinaus erhielt der Angeklagte S im Jahr 2009 ein Darlehen über 320.000 Euro von der S1 GmbH (Vertrag vom 31.07.2009) und ein weiteres Darlehen über 55.000 Euro von der B Limited (Vertrag vom 20.03.2009) ausgezahlt. Eine Rückzahlung erfolgte jeweils nicht. Das Ehepaar S unterhielt in den Jahren 2008 bis 2013 einen äußerst luxuriösen Lebensstil, der sich unter anderem in der Anschaffung zahlreicher Immobilien, von Fahrzeugen der Luxusklasse und Sportbooten sowie Luxusarmbanduhren zeigte. Zahlungen erfolgten dabei beinahe ausschließlich in bar. Allein in den Jahren 2010 bis 2012 verfügte der Angeklagte S insgesamt zumindest über Barmittel in Höhe von 900.000 Euro zur eigenen Verfügung. Die Familie S wohnte zunächst in Einfamilienhäusern in L. Im Jahr 2013 bezog sie eine zweigeschossige Villa auf einem parkähnlichen Grundstück in S6, deren Bau das Ehepaar S selbst in Auftrag gegeben und finanziert hatte. Das Anwesen hat eine Grundstücksgröße von etwa 7.000 qm. Es verfügt über ein Schwimmbecken mit Sauna, eine separate Einliegerwohnung und Garagen für sechs PKW. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 14.05.2013 gehörten zu diesem Fuhrpark u. a. ein gelber Lamborghini Gallardo (xx-xx xx) und ein schwarzer BMW X6 (xx-xx xx, jeweils zugelassen auf die Zeugin S5); ein grauer Aston Martin DB9 (xx-xx xx) und ein schwarzer Porsche Carrera S (xx-xx xx, jeweils zugelassen auf den Angeklagten S) sowie ein auf die S1 GmbH zugelassener Rolls Royce (xx-xx xx), den der Angeklagte S privat fuhr. Ab September 2011 war auf die C1 GmbH zudem ein von dem Angeklagten S genutzter schwarzer Porsche Cayenne Turbo mit dem Kennzeichen xx-xx xx zugelassen; die Ehefrau des Angeklagten S fuhr zudem zwischenzeitlich einen von der C1 GmbH geleasten Sportwagen des Herstellers Maserati. Darüber hinaus verfügte der Angeklagte S über zwei etwa 100 qm große Häuser in F1 in Spanien. Eines befand sich auf einem 250 qm großen Grundstück mit eigenem Bootsliegeplatz am N2-See und wurde von dem Ehepaar S zur Vermietung als Ferienhaus für eine Wochenmiete von 1.500 Euro im Internet angeboten. Ein weiteres Haus stand auf einem 600 qm großen Grundstück mit Swimmingpool und zusätzlichem Apartment. Für den Liegeplatz am N2-See erwarb der Angeklagte S im Zeitraum von 2011 bis 2012 insgesamt drei Boote: Ein Sportboot des Typs Regal 2250 (Bruttokaufpreis im August 2010: 48.498 Euro), ein Sportboot des Typs Sunseeker Hawk 25 (Kaufpreis im Oktober 2010: 3.000 Euro) sowie eine Yacht des Herstellers Cranchi mit einer Bootslänge von 7,50 m (Bruttokaufpreis im Januar 2012: 68.400 Euro nach Abzug der Inzahlunggabe des Boots Regal 2250). Das Haus am N2-See und die Boote sind mittlerweile verkauft worden. Eigentümer des anderen Hauses ist die H1 Limited, deren Direktor der Angeklagte S und deren Gesellschafterin seine Ehefrau ist. Die Zeugin S5 ist zudem Eigentümerin folgender Immobilien in Deutschland: Eines Mehrfamilienhauses in der F2-Straße 12 in E1 (Kaufpreis 28.000 Euro zzgl. 65.000 Euro Renovierungskosten), eines Mehrfamilienhaus in der T1-Straße 12 in E1 (Kaufpreis ca. 242.000 Euro), eines Einfamilienhaus am M2-Straße 6 in L (Kaufpreis 340.000 DM), eines 1.100 qm großen Garagengrundstücks in L, einer Gewerbeimmobilie in der P-Straße 11 in N, zweier Apartments in der P-Straße 2 und 4 in N sowie eines Ladenlokals und eines Apartments am O1-Straße 2 in N. Die Gesamtbelastung für die Finanzierungen lag im Jahr 2017 bei etwa 42.000 Euro monatlich, die Mieteinnahmen bei etwa 97.000 Euro. Es ist kein eigenes Vermögen bekannt, über das der Angeklagte S aktuell noch verfügen kann. Auch das verbliebene Grundstück in Spanien gehört über die Gesellschaft allein seiner Ehefrau. Über werthaltige Anteile an Unternehmen, Lebens- oder Rentenversicherungen verfügt er nicht mehr. Gesellschaften, deren Mitinhaber er war, sind aufgelöst oder befinden sich im Insolvenzverfahren ohne Aussicht auf einen Mehrerlös. Gegen ihn sind wegen Handlungen, die auch Gegenstand dieses Verfahrens sind, Haftungsbescheide der Finanzbehörden über mehrere Millionen Euro ergangen, die nach Rücknahme seiner Rechtsbehelfe in der Hauptverhandlung bestandskräftig geworden sind. Er hat kein eigenes Vermögen eingesetzt, um Forderungen aus den Haftungsbescheiden zu erfüllen. Auch kein Dritter hat den Haftungsbescheiden zugrunde liegende Forderungen erfüllt. Der Angeklagte S ist derzeit ohne Einkünfte. Er befand sich vom 07.09.2016 bis zum Ablauf der Hauptverhandlung am 16.11.2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft und ist seither von ihr unter Auflagen verschont. Die Zeugin S5 hat sich während der Untersuchungshaft von dem Angeklagten S getrennt und die Scheidung beantragt. Die Kinder des Angeklagten haben diesen regelmäßig in Begleitung der Mutter in der Justizvollzugsanstalt besucht. Für den Fall seiner Haftverschonung wollte der Angeklagte S bei seinen Eltern in N wohnen. Der Angeklagte S litt in der Vergangenheit an keiner gravierenden Krankheit. Alkohol und Medikamente konsumierte er nicht im Übermaß. Illegale Betäubungsmittel nahm er nicht. Eine Kopfverletzung hatte er nicht. Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter M Der 58 Jahre alte Angeklagte M wurde in E1 geboren. Seine im Jahr 2003 geschlossene Ehe wurde im Jahr 2008 geschieden. Er hat keine leiblichen Kinder. Er besuchte von 1966 bis 1970 eine Volksschule und von 1970 bis 1976 das Gymnasium ohne Abschluss. Im Jahr 1979 beendete er erfolgreich eine Lehre zum Konditor und war in diesem Beruf bis zum Jahr 1985 als Geselle tätig. Danach arbeitete er – nach einer nur zweiwöchigen Schulung – bis in die Mitte der 1990er Jahre in der Akquise in einem Versicherungsmaklerbüro in L2 und einem Immobilienmaklerbüro in N. Etwa im Jahr 1997 lernte er den Angeklagten S kennen und orientierte sich in die Fleischbranche. Im Jahr 1999 wurde der Angeklagte M Geschäftsführer der B3 GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Zerlegung von Schweinen war. Die GmbH hatte zu Höchstzeiten etwa 30 Mitarbeiter, die bei der Firma X in I3 eingesetzt wurden. Ausschließlich für X tätig war der Angeklagte M auch in den Jahren 2000 bis 2002 als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der J GmbH sowie im Anschluss daran als Gesellschafter und Geschäftsführer der X1 GmbH. Zudem war er in den Jahren 1999 bis 2005 mit den Gesellschaften Q3 GmbH, T2 und M3 GbR sowie L3 GmbH in der fleischverarbeitenden Industrie unternehmerisch tätig. Inhaber der Q3 GmbH war der Angeklagte S, bei den anderen beiden Gesellschaften arbeitete der Angeklagte M mit dem Zeugen T3 zusammen. Im Zusammenhang mit den letztgenannten Gesellschaften und der X1 GmbH ist der Angeklagte M in den Jahren 2000 bis 2004 bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehungen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt am 01.10.2009 rechtskräftig verurteilt worden, wozu Näheres unten mitgeteilt werden wird. Im Jahr 2005 zog sich der Angeklagte M zunächst aus der Fleischbranche zurück und unterstützte – nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2003 – seine neue Lebensgefährtin Q6 bei der Eröffnung eines Kosmetikstudios in N. Unter anderem begleitete er sie zum Steuerberater und half ihr bei der Beantragung von Gründungsmitteln. Einer weiteren beruflichen Tätigkeit ging der Angeklagte M während dieser Zeit nicht nach. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht ordentlich an seinem Wohnsitz in Deutschland gemeldet, sondern in dem Dorf T4 in Spanien. Im August 2005 fiel seine Lebensgefährtin plötzlich in ein Wachkoma. Der Angeklagte M übernahm zunächst ihre häusliche Pflege und bemühte sich, den Betrieb des Kosmetikstudios aufrecht zu erhalten. Als dieses Bemühen scheiterte und seine finanzielle Lage sich erheblich verschlechterte, übernahm der Angeklagte M im Mai 2006 eine geringfügige Beschäftigung als Büromitarbeiter bei der ebenfalls in der Fleischbranche tätigen F3 Sp. z.o.o. Nachdem der Kontakt zur Branche und auch zu dem dort mittlerweile gut vernetzten Angeklagten S wiederhergestellt war, arbeitete der Angeklagte M spätestens im Sommer 2007 in der B Limited mit und übernahm am 26.10.2007 von der Zeugin S5 die Geschäftsführung der B Limited als deren Direktor, wobei er mit dem Angeklagten S zusammenarbeitete. Die zumeist auf den Vormittag beschränkte Arbeitszeit des Angeklagten M erlaubte ihm, sich um seine mittlerweile in einen Wohnstift verlegte Lebensgefährtin zu kümmern, die letztlich im Jahr 2010 verstarb. Seine Tätigkeiten bei der B Limited sind Gegenstand dieses Urteils. Nach seiner Entlassung bei der B Limited zum 07.02.2011 übernahm der Angeklagte M bis September 2013 die Stelle als Niederlassungsleiter der O S.L.U., deren Inhaber der Angeklagte S war. Auch diesbezügliche Tätigkeiten des Angeklagten M sind Gegenstand dieses Urteils. Nach der Durchsuchung im Mai 2013 blieb der Angeklagte M in der Fleischbranche aktiv, ab September 2013 als Niederlassungsleiter der Q4 S.L.U., ab November 2014 als Geschäftsführer der N3 GmbH. Am 25.11.2014 wurde er außerdem erneut zum Direktor der B Limited bestellt, jedoch zum 27.08.2015 wieder abberufen. Die Wohn-, Einkommens- und Beziehungsverhältnisse des Angeklagten M sind über den gesamten Anklagezeitraum von 2008 bis 2013 hinweg in Teilen infolge seiner verschleiernden Verhaltensweisen unaufgeklärt geblieben. Er benutzte verschiedene Anschriften, fremde Girokonten, wickelte auch Geldbeträge in bar ab und traf zeitgleich mehrere Lebensgefährtinnen. Der Angeklagte M verfügte offiziell in dem genannten Zeitraum über ein Nettoeinkommen zwischen 1.870 und etwa 2.900 Euro. Demgegenüber führte er einen äußerst luxuriösen Lebensstil, der sich insbesondere in der Anschaffung von Fahrzeugen der Luxusklasse, in einer teuren C5er Mietwohnung, kostspieligen Reisen sowie hohen Zuwendungen an seine Lebensgefährtinnen zeigte. Von Februar 2008 bis April 2010 erhielt der Angeklagte M offiziell als Direktor der B Limited ein Nettogehalt in Höhe von etwa 2.400 Euro. Dieses wurde nicht auf ein auf ihn lautendes Konto, sondern auf das Sparkassenkonto (Nr. 1137496) seiner bereits im Wachkoma befindlichen Lebensgefährtin Q6 mit dem Verwendungszweck „B Limited […] Gehalt P M“ überwiesen. Ab April 2010 bis März 2011 verringerte sich der monatliche Betrag auf etwa 1.870 Euro. Barauszahlungen von diesem Konto erfolgten allerdings nicht. Abbuchungen erfolgten beinahe ausschließlich für Telekommunikationsdienstleistungen. Eine Kontovollmacht gegenüber der Bank lag für den Angeklagten M nicht vor. Der Angeklagte M nutzte zudem spätestens ab dem Jahr 2010 für eigene Zwecke das Commerzbank-Girokonto der Zeugin S7 (Nr. 534437900), seiner Lebensgefährtin ab dem Jahr 2007, die davon nichts wusste. Diese hatte die Beziehung zu ihm im Jahr 2009 beendet und war nach Tschechien zurückgekehrt. Auf das Konto gingen im Zeitraum von März 2010 bis Juni 2011 insgesamt 34.000 Euro an Bareinzahlungen in acht Teilzahlungen zwischen 1.500 und 10.000 Euro ein. Zudem trat der Angeklagte M noch im Mai 2013 ohne Rücksprache mit der Zeugin S7 als deren Bevollmächtigter bei dem Kauf einer Hof- und Gebäudefläche in E2 für einen Preis von 62.000 Euro auf, obwohl er diesen Kauf allein zu eigenen Zwecken tätigte. Neben seiner Anstellung bei der B Limited war der Angeklagte M mindestens von Januar 2009 bis März 2009 bei der F4 Sp. z o.o. und von Juli 2009 bis März 2010 bei der in Rumänien ansässigen J1 (S.r.l.) offiziell jeweils mit einem monatlichen Nettolohn in Höhe von 500 bis 550 Euro angestellt. Beide Gesellschaften waren in diesem Zeitraum auch Kunden der B Limited. Lohnauszahlungen erfolgten nicht durch Überweisung auf bekannte Konten des Angeklagten M oder auf solche, für die ihm eine Kontovollmacht eingerichtet war. Als Niederlassungsleiter der O S.L.U. erhielt der Angeklagte M ab Mai des Jahres 2011 offiziell ein Bruttogehalt in Höhe von 5.000 Euro (netto: 2.862,94 Euro). Mit dem Angeklagten S war indes vereinbart, dass er - M - für die Niederlassung einschließlich seines Gehaltes bis zu 15.000 Euro monatlich verausgaben dürfe, ohne über die Verwendung Rechenschaft ablegen zu müssen. Das Geld erhielt der Angeklagte M aus den Auftragsvergütungen für Arbeiten der Arbeitnehmer der O S.L.U. überwiegend in bar. Die tatsächlichen Kosten der Niederlassung für Büroraummiete und tatsächliche Löhne einschließlich Lohnnebenkosten betrugen nur etwa 4.000 Euro, so dass der Angeklagte M neben seinem offiziellen Nettogehalt von knapp 3.000 Euro über weitere 8.000 Euro frei verfügen konnte, also über insgesamt 11.000 Euro, die er allerdings nicht als Einkommen versteuerte. Davon erhielt ab Dezember 2011 die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten M, die Zeugin I4, auf seine Veranlassung ein monatliches Nettogehalt von der O S.L.U. in Höhe von 1.375 Euro, ohne dass die Zeugin eine Arbeitsleistung für die Firma erbrachte. Über weitere offizielle Einkommen als die soeben genannten verfügte der Angeklagte M nicht. Diesen Einkommen standen folgende, die offiziellen Einkommen bei Weitem übersteigenden Ausgaben gegenüber, die beinahe ausnahmslos mit Bargeld abgewickelt wurden. Mit Beginn der Beziehung des Angeklagten M zu der Zeugin I4 Anfang des Jahres 2009 begannen Bareinzahlungen auf das Konto der Zeugin in Höhe von 8.650 Euro im Jahr 2009, 20.650 Euro im Jahr 2010, 23.500 Euro im Jahr 2011 und 50.200 Euro im Jahr 2012, insgesamt 103.000 Euro. Dabei handelte es sich größtenteils um „Taschengeld“ des Angeklagten M für die Zeugin, die dieses überwiegend für den Kauf von Luxusartikeln wie z.B. Designerkleidung ausgab. In den Jahren 2010 bis 2013 erwarb der Angeklagte M für einen Betrag in Höhe von insgesamt etwa 317.000 Euro Fahrzeuge der Luxusklasse: Am 26.11.2010 einen Porsche Cayenne Turbo zum Preis von 59.900 Euro, am 01.04.2011 einen Porsche Cayenne S für 83.340 Euro (Barzahlung in Höhe von 51.500 Euro und Inzahlunggabe eines Porsches der Firma Q1 GmbH), am 19.09.2011 einen Porsche 911 Turbo für 82.000 Euro, am 14.05.2012 einen Mini Cooper D Cabrio für 31.000 Euro, am 27.11.2012 einen – auf die O S.L.U. zugelassenen – Porsche Cayenne GTS für 100.000 Euro (Barzahlung in Höhe von 47.000 Euro und Inzahlunggabe des Porsche Cayenne S) sowie am 13.03.2013 ein Jaguar XKR Cabrio für 46.000 Euro. Zu der Auslieferung des im Dezember 2011 bestellten Porsche Carrera S Cabrio für rund 133.000 Euro kam es nicht. Die Kosten für den Unterhalt der Fahrzeuge (Steuern, Versicherungen, Inspektionen, Reparaturen) betrugen von Oktober 2011 bis Januar 2013 weitere 30.000 Euro, die der Angeklagte selbst beglich. Den im November 2010 erworbenen Porsche Cayenne Turbo, den im Dezember 2011 erworbenen Porsche 911 Turbo und das Jaguar Cabrio schenkte er seiner damaligen Lebensgefährtin I4, wobei er den Jaguar überwiegend selbst nutzte. Das im Mai 2012 erworbene Mini Cooper D Cabrio ließ der Angeklagte M auf den Namen seiner weiteren Lebensgefährtin T5 zu. In der Zeit von November 2009 bis Mai 2013 unternahm der Angeklagte M mit jeweils einer seiner Lebensgefährtinnen mehrere kostspielige Reisen in luxuriöse Urlaubsorte wie z. B. T6, A1 und N4, so auch im August 2010 nach N5 (10 Tage; Flug und Hotel für 4.319 Euro). Im April 2012 interessierte er sich für eine Reise nach A2 (Hotelkosten für eine Woche: 8.750 Schweizer Franken), die er jedoch letztlich absagte. Im November 2011 ließ der Angeklagte M eine mehrtägige Personenbeobachtung seiner Lebensgefährtin I4 durch eine Detektei durchführen. Die Kosten betrugen dafür laut Rechnung vom 02.12.2011 brutto 16.998 Euro, die er bezahlte. Der Angeklagte M kam seinen Meldeverpflichtungen nach dem Meldegesetz in den Zeiträumen bis zur Durchsuchung im Mai 2013 nicht nach und verwendete auch Wohn- und Geschäftsanschriften, unter denen er sich nicht aufhielt. Er mietete neben seiner Wohnung auf der G1-Straße in N ab dem 01.11.2010 eine 180 qm große Wohnung auf der L4-Allee 46 in C5 für eine monatliche Miete in Höhe von über 2.500 Euro an. Auf Rechnungen an den Angeklagten aus September und November 2010 erscheint auch die Anschrift auf der G1-Straße mit den Hausnummern 86 oder 19. In den Datenbanken des Finanzamts war der Angeklagte M von Februar 2011 bis April 2012 mit einer Adresse in T4 in Spanien und der Anschrift B4-Straße 15 in C5 erfasst. Bei der ersten Adresse handelt es sich um ein Dorf auf N5, aus dem Post des Finanzamts an den Angeklagten M als unzustellbar zurückkam. An der zweiten Adresse waren zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Mai 2013 über einen Büroservice mit Einverständnis des Bewohners etwa 15 Personen gleichzeitig angemeldet, ohne dort zu wohnen. Die in den Büroräumen der O S.L.U. in E1 aufgefundene Lohnabrechnung des Angeklagten M für Juni 2011 weist die Anschrift K-Straße 24 in N aus, sein Anstellungsvertrag die Adresse B4-Straße in C5. Unter beiden Anschriften wohnte er nicht. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 14.05.2013 auf der G1-Straße 18 in N, wo er nicht gemeldet war, wurden in einem verschlossenen Tresor 50 g Feingold, 36.950 Euro Bargeld und mehrere Armbanduhren bekannter Luxusmarken (davon drei im Originalkarton der Marke EBEL) aufgefunden. Angaben zu seinen aktuellen Vermögensverhältnissen und seiner derzeitigen Lebenssituation hat der Angeklagte M unter Verweis auf sein Schweigerecht nicht gemacht. Der Angeklagte M leidet unter Arthrose. Er litt in der Vergangenheit an keiner weiteren gravierenden Krankheit. Alkohol und Medikamente konsumierte er nicht im Übermaß. Illegale Betäubungsmittel nahm er nicht. Eine Kopfverletzung hatte er nicht. Der Angeklagte M ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Duisburg verurteilte ihn am 01.10.2009 wegen Umsatzsteuerverkürzung in zwei Fällen, Einkommenssteuerverkürzung in drei Fällen, Lohnsteuerverkürzung in 24 Fällen und Beitragsvorenthaltung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (18 Ls - 144 Js 237/02 - 51/09). Das Urteil ist seit dem 01.10.2009 rechtskräftig. Die dreijährige Bewährungszeit lief bis zum 30.09.2012. Das Amtsgericht erließ die Strafe am 18.04.2013. Dem Urteil, das auf geständigen Angaben des Angeklagten M beruht, liegt Folgendes zugrunde: Der Angeklagte war seit 1999 als Unternehmer im Bereich der Fleischzerlegung mit eigenen Arbeitnehmern tätig. Im Laufe der Zeit beschäftigte er immer weniger eigene Arbeitnehmer und arbeitete mit Subunternehmern. Er gründete auch selbst zahlreiche Firmen, die als Subunternehmer für ihn arbeiteten, wobei er andere Personen als Geschäftsführer einsetzte, damit nicht auffiel, dass tatsächlich er hinter diesen Firmen steckte. Dadurch konnte er eine Weitergabe seiner Aufträge an diese Unternehmen vortäuschen und die Diskrepanz zwischen erklärten Umsätzen und nur geringem Lohnaufwand vor dem Hintergrund erheblicher Fremdleistungen rechtfertigen. Mit der Zwischenschaltung von Subunternehmen wurden nach außen Personalkosten vollständig auf diese abgewälzt, Betriebsausgaben in beliebiger Höhe produziert und der tatsächliche Zahlungsverkehr auch mit Schwarzlohnzahlungen durch angebliche Barzahlungen an die Subunternehmer verschleiert. Das Ganze diente dem Zweck, Steuern und Sozialabgaben zu hinterziehen. Der Angeklagte war in diesem System mit den Firmen Q3 GmbH, T2 und M GbR, L3 GmbH und X1 GmbH unternehmerisch tätig. Obwohl der Angeklagte wusste, dass er als Unternehmer verpflichtet war, rechtzeitig und inhaltlich richtig Steuererklärungen abzugeben, gab er falsche Erklärungen ab oder unterließ es ganz. Der festgestellte Steuerschaden belief sich auf 392.028 Euro. Die Umsatzsteuer verkürzte er durch die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 um 100.771 Euro und für das Jahr 2002 um 113.594 Euro. Die Lohnsteuer verkürzte er durch Falschabgaben für die zwölf Monate Januar 2000 bis Dezember 2000 jeweils um Beträge von etwa 5.670 Euro und für die zwölf Monate Januar bis Dezember 2002 jeweils um Beträge von etwa 4.320 Euro. Durch jeweils die Nichtabgabe seiner Einkommensteuererklärung verkürzte er die Einkommensteuer für das Jahr 1999 um 15.284 Euro, für das Jahr 2000 um 23.048 Euro, für das Jahr 2001 um 9.259 Euro und für das Jahr 2002 um 10.144 Euro. In seiner Eigenschaft als Arbeitgeber oblag es dem Angeklagten, für die rechtzeitige Anmeldung und Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Sorge zu tragen. Entgegen seiner Verpflichtung meldete er entweder die Arbeitnehmer nicht oder mit zu geringem Entgelt bei der Sozialversicherung an und führte entsprechende Beiträge nicht ab. Der festgestellte Gesamtsozialversicherungsschaden, der ausschließlich die Q3 GmbH betraf, belief sich auf 70.884,88 Euro. Der Angeklagte verkürzte Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen für acht Beitragsmonate: Januar 2002 in Höhe von 11.673,21 Euro, Februar 2002 in Höhe von 10.165,99 Euro, März 2002 in Höhe von 9.362,34 Euro, April 2002 in Höhe von 9.816,58 Euro, Mai 2002 in Höhe von 8.350,35 Euro, Juni 2002 in Höhe von 8.210,66 Euro, Juli 2002 in Höhe von 8.533,44 Euro und August 2002 in Höhe von 4.772,31 Euro. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten des damals unbestraften Angeklagten, dass er ein Geständnis abgelegt hatte. Zu seinen Lasten wertete es die jeweilige Höhe der hinterzogenen Steuern und nicht angemeldeten Arbeitnehmeranteile. Das Gericht hielt in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafen für unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken. Es setzte folgende Einzelstrafen fest: wegen Umsatzsteuer 2000 neun Monate, Umsatzsteuer 2002 zehn Monate, Einkommensteuer 2000 drei Monate, Einkommensteuer 2001 und 2002 jeweils zwei Monate, Lohnsteuer je monatlichem Anmeldezeitraum einen Monat und Arbeitnehmerbeiträgen je Beitragsmonat zwei Monate. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bildete das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung der Strafe ohne eine über den Gesetzeswortlaut hinaus gehende Begründung zur Bewährung aus. Die Tatvorwürfe jenes Verfahrens waren dem Angeklagten M aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in jener Sache spätestens seit dem Jahr 2006 bekannt. 3. Angeklagter W Der 59 Jahre alte Angeklagte W wurde als italienischer Staatsbürger in E1 geboren und erhielt 1984 die deutsche Staatsbürgerschaft. Er ist seit etwa 28 Jahren zum zweiten Mal verheiratet und hat aus dieser Ehe mit der Zeugin W1 drei erwachsene Kinder. Die 22-jährige Tochter wohnt noch im Elternhaus. Nach Abschluss des zehnten Schuljahres begann er eine Berufsausbildung zum Fleischer. Im Alter von etwa 20 Jahren beendete er erfolgreich die Meisterschule in F5, strebte im Anschluss aber eine Karriere im Profifußball an, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter verfolgen konnte. Er kehrte in die Fleischbranche zurück und war Mitte der 1980er Jahre als selbstständiger Fleischer, Zerleger und Ausbeiner in Großbetrieben in E1 und E tätig. Wie es in der Branche damals üblich war, war er freiberufliches Mitglied einer Kolonne für Subunternehmer der Schlachthofbetreiber, u. a. auch für ein Unternehmen des C2. Im Jahr 1986 führte der Angeklagte W erstmals die Mitglieder einer Kolonne an, die er selbst anwarb und mit denen er über eine von ihm mitgegründete H2 GbR abrechnete. Als er Ende der 1980er Jahre seine jetzige Ehefrau kennenlernte, zog sich der Angeklagte W zunächst aus der Fleischbranche zurück und betrieb bis etwa zum Jahr 1991 zwei Cafeterien in E1er Hallenbädern mit insgesamt vier Angestellten. Ab dem Jahr 1992 betätigte er sich erneut als Vermittler von Dienstleistungen. Sein Geschäftsmodell war es, Verladeaufträge von Unternehmen entgegenzunehmen, für die er im Anschluss mehrere „freiberufliche“ Arbeiter suchte, die die Arbeit erbrachten und die er nach Abzug seiner Vermittlungsprovision entlohnte. Der geschäftstüchtige und kommunikationsfreudige Angeklagte W machte sich mehr und mehr einen Namen in der Branche, vermochte so weitere Aufträge zu akquirieren und gründete zur Abwicklung der Vermittlungsaufträge mit einem Mitgesellschafter die A GmbH. Als das Auftragsvolumen immer weiter zunahm, bat der Angeklagte W den ihm bereits bekannten C2 um Hilfe bei dem Aufbau einer Kolonne für die Schweinezerlegung bei der G GmbH in H3. Auf Empfehlung des C2 führte der Angeklagte S diese Kolonne an und schrieb wie alle anderen Mitglieder als Gewerbetreibender Rechnungen an die A GmbH. Der Versuch des Angeklagten W, weitere Aufträge mit eigenen Angestellten der A GmbH durchzuführen, wobei er auf eine Vermittlung von Langzeitarbeitslosen über das Arbeitsamt mit einem entsprechenden Zuschuss hoffte, scheiterte und brachte die GmbH in den Konkurs und auch ihn persönlich in finanzielle Bedrängnis. In den folgenden drei Jahren betätigte er sich wieder als Einzelunternehmer („S10“) und Vermittler zwischen „freiberuflichen Metzgern“ und großen Schlachthofbetrieben. Nach einer kurzen Ausbildungstätigkeit als Leiharbeiter in niederländischen Betrieben der Firma X2 betrieb der Angeklagte W ab dem Jahr 2004 in S8 einen Imbiss („Budberger Grill“). Neben ihm waren in dem Betrieb seine Frau und bis zu drei Aushilfskräfte beschäftigt. Aufgrund der immensen Arbeitsbelastung durch den gleichzeitigen Betrieb von Imbiss, Metzgerei und Lieferservice übergab der Angeklagte W diesen nach etwa zwei Jahren an einen Nachfolger. Er selbst wurde Ende des Jahres 2005 Angestellter eines Unternehmens, dessen Geschäftsfeld erneut die Vermittlung von Arbeitern in der fleischverarbeitenden Industrie war. Seine Aufgabe lag in der Akquise von Aufträgen und der Einweisung der Mitarbeiter vor Ort. Das Unternehmen war als Sub-Sub-Unternehmer für die Firma X tätig. Da das erforderliche Personal in Deutschland nicht zur Verfügung stand, erhielt der Angeklagte W den Auftrag, für die eigens zu diesem Zweck gegründete slowakische Gesellschaft namens F6 s.r.o. Personal in der Slowakei zu beschaffen und sich um die Unterbringung und Einarbeitung der Mitarbeiter vor Ort an den Schlachthöfen zu kümmern. In dieser Zeit traf er zum ersten Mal seit Beginn der 1990er Jahre wieder auf den Angeklagten S. Die Tätigkeiten des Angeklagten W für daran anschließende verschiedene weitere Unternehmen im Umfeld der B Limited sind Gegenstand dieses Urteils. Der Angeklagte W wohnt mit seiner Ehefrau und seiner jüngsten Tochter seit etwa Juni 2014 in einem freistehenden Einfamilienhaus in L, Baujahr etwa 2012, das seiner Ehefrau allein gehört. Der Kaufpreis betrug 350.000 Euro und wurde teilfinanziert über den Verkaufserlös des vorherigen Familienhauses in S8 (279.000 Euro), im Übrigen über ein Darlehen der Zeugin S5. Der Angeklagte W ist derzeit Angestellter der PQT GmbH mit Sitz in O2, einem Hersteller von Naturdarmprodukten. Gesellschafter sind sein Sohn, seine ältere Tochter und seine Ehefrau, Geschäftsführer ist sein Sohn. Der Angeklagte ist für die GmbH in der Akquise tätig und erhält monatlich etwa 1.000 Euro Nettogehalt. Der Angeklagte W hat in der Vergangenheit mehrere Operationen an den Augen wegen einer Linsentrübung („Grauen Star“) und Glaskörpertrübung vornehmen lassen müssen, ist auf einem Ohr von Geburt an taub und leidet unter einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2. Er litt in der Vergangenheit an keiner weiteren gravierenden Krankheit. Alkohol und Medikamente konsumierte er nicht im Übermaß. Illegale Betäubungsmittel nahm er nicht. Eine Kopfverletzung hatte er nicht. Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 4. Angeklagter M1 Der 75 Jahre alte Angeklagte M1 ist promovierter Bauingenieur. Er war Anfang der 2000er Jahre bis zum Bekanntwerden der angeklagten Vorwürfe im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen im Mai 2013 zudem in der Lokalpolitik in L aktiv, u. a. als Vorsitzender des CDU-Stadtverbandes. Er hat einen im Jahr 1972 geborenen Sohn aus erster Ehe, die um das Jahr 2000 geschieden wurde. Die zweite Ehefrau des Angeklagten M1 trennte sich im Zuge der vorgerichtlichen Berichterstattung in den Medien über die „Fleisch-Mafia“ von ihm. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Nach Geburt im Jahr 1943 in C5 zog er noch während des Zweiten Weltkriegs zu seinen Großeltern in den Rhein-Sieg-Kreis, wo er – ohne seine Eltern – bis zu seinem achten Lebensjahr aufwuchs und die Dorfschule besuchte. Die vierte Klasse besuchte er schon in L1, wo sein Vater sich nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau eine Existenz als Chemiker aufbaute. Die Mutter des Angeklagten M1 kehrte nach C5 zurück. Nach dem Abitur auf einem naturwissenschaftlichen Gymnasium im Jahr 1963 schlug der Angeklagte M1 die Reserveoffizierslaufbahn bei der Bundeswehr ein. Mithilfe eines Stipendiums der Bundeswehr begann er ein Bauingenieurstudium an der B5. Aufgrund seiner guten Leistungen wurde er dort Mitarbeiter am Lehrstuhl und Institut für Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau und nach Abschluss des Studiums Beamter auf Zeit (Bes. A 13). Obwohl er letztlich ein bereits für seine Dissertation bewilligtes Stipendium der Bundeswehr zurückzahlen musste, schloss er die Promotion im Jahr 1980 erfolgreich ab. Im Anschluss war er für große Bauunternehmen auf Baustellen als oberster technischer Bauleiter tätig, u. a. auf zwei Großbaustellen in England und Saudi-Arabien. Nach sechs Jahren im Ausland folgten verschiedene Positionen bei verschiedenen Firmen in Deutschland, u.a. als Assistent der Geschäftsleitung und Geschäftsführer von Tochterfirmen eines großen deutschen Baukonzerns. Im Jahr 1988 gründete der Angeklagte M1 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau als Geschäftsführerin die W2 GmbH, die Finanzierungen vermittelte und Immobilienprojekte plante. Zu Beginn der 2000er Jahre kam es in diesem Rahmen zum ersten Kontakt zu der Familie S, für die der Angeklagte M1 ein Einfamilienhausprojekt in L entwickelte. Aufgrund von zwei erheblichen Verlustgeschäften bei Großprojekten der Gesellschaft gerieten der Angeklagte M1 und seine damalige Ehefrau infolge erteilter Bürgschaften an die GmbH in die Privatinsolvenz. Im Jahr 2003 trennte sich der Angeklagte M1 von seiner ersten Ehefrau und heiratete bald danach die Zeugin M4. Mit dieser baute er die Immobilien M5 Limited auf, deren Direktor er wurde. Gesellschafter wurde der Angeklagte S, den der Angeklagte M1 auf Grundlage des sich zwischen ihnen entwickelnden freundschaftlichen Verhältnisses um Unterstützung bei dem Aufbau des Geschäfts gebeten hatte. Die Gesellschaft vermarktete Grundstücke und vermittelte Bauaufträge. Sie ist seit März 2013 aber nicht mehr aktiv. Der Angeklagte M1 gründete in der Folgezeit für sich und andere Personen weitere Limiteds nach englischem Recht und wurde Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften im Bereich der Fleischbranche. All das ist teilweise Gegenstand dieses Urteils. Ab September 2011 war er Angestellter der B Limited mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von offiziell 200 Euro. Noch nach der Durchsuchung im Mai 2013 versuchte er, in der Fleischbranche tätig zu bleiben. Ende des Jahres 2014 gründete er mit einer Frau S9 als Gesellschafterin die F7 Limited, deren Direktor er wurde. Der Auftrag auf einem Schlachthof in N6 wurde jedoch wegen ständiger Probleme seitens des Auftraggebers gekündigt und die Gesellschaft geriet in die Insolvenz. Der Angeklagte M1 bestreitet derzeit seinen Lebensunterhalt von seiner monatlichen Rente in Höhe von 890 Euro zzgl. 230 Euro Grundsicherung. Er lebt allein in einer Mietwohnung, für die er eine monatliche Miete in Höhe von 465 Euro zu zahlen hat. Von seinen Einkünften hat er zudem die Ausgaben für die private Krankenversicherung in Höhe von 343 Euro aufzubringen. Er hat im Januar 2016 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Hörvermögen des Angeklagten M1 ist gemindert, er litt in der Vergangenheit unter verschiedenen körperlichen Einschränkungen (Bandscheibenvorfälle, Bruch der Schulter, Prothese der linken Hüfte). Aktuell steht eine Operation beider Augen wegen einer Linsentrübung an. Er litt in der Vergangenheit an keiner weiteren gravierenden Krankheit. Alkohol und Medikamente konsumierte er nicht im Übermaß. Illegale Betäubungsmittel nahm er nicht. Eine Kopfverletzung hatte er nicht. Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. III. Sachverhalt 1. Einleitender Überblick a) Anklage vom 02.02.2017, 130 Js 32/11 StA Düsseldorf Das von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M aufgebaute und unterhaltene System der Umsatzsteuerverkürzung beruhte im Kern darauf, fiktive werkvertragliche Rechnungsketten zu schaffen. In ihnen wurden nur zum Schein ausgestellte Rechnungen vorgeblich beauftragter Subunternehmen dazu in Buchhaltung und bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-jahreserklärungen gegenüber den Finanzämtern missbraucht, in ihnen ausgewiesene Umsatzsteuer steuermindernd als Vorsteuer gegenüber den Finanzbehörden geltend zu machen und so die tatsächliche Umsatzsteuerschuld von tatsächlichen Nachunternehmen in der Fleisch verarbeitenden und Lebensmittel verpackenden Industrie unzulässig zu mindern. Gesellschaften, deren faktischer Mitgeschäftsführer der Angeklagte S war, verpflichteten sich als Unternehmer zu lohnintensiven Schlacht-, Zerlege- und Verpackungsarbeiten als Nachunternehmer von Schlachthof und Lebensmittel-verpackung betreibenden Firmen. Der Angeklagte S hatte einen Namen in der Fleischbranche und war bekannt für seine kompetente und effiziente Abwicklung solcher Aufträge. Bei den Firmen, die als direkte Auftragnehmer von Schlachthof und Verpackungsunternehmen betreibenden Firmen tätig waren, handelte es sich u. a. um die S1 GmbH, die C1 GmbH und die S4 GmbH. Alle drei verfügten nicht über eigene Arbeitnehmer zur Erbringung der geschuldeten Leistungen. Diese wurden tatsächlich ohne die Zwischenschaltung von Subunternehmen direkt durch Arbeitnehmer geleistet, die offiziell bei vornehmlich im Ausland ansässigen Gesellschaften beschäftigt waren, die hier als ausführende Firmen bezeichnet werden. Nach den Weisungen des Angeklagten S wurden die Umsatzsteuerzahllasten der direkten Auftragnehmer von Schlachthof und Verpackungsunternehmen betreibenden Firmen durch das Einbuchen von Eingangsrechnungen bloß scheinaktiver Nachunternehmerfirmen mittels unzulässigen Vorsteuerabzugs verkürzt. Möglich war dies, da jedenfalls die dafür erforderlichen Teile der Finanz- und Lohnbuchhaltung aller Gesellschaften einer angeblichen Werkvertragskette durch die B Limited erfolgte, in der der Angeklagte S im Tatzeitraum faktischer Direktor und seine Ehefrau Alleininhaberin waren. Geschrieben wurden diese Scheinrechnungen von dem Angeklagten M während seiner Zeit als formeller Direktor der B Limited von Oktober 2007 bis Februar 2011. Dieser organisierte und betreute auch die notariellen und sonstigen formellen Gründungsformalitäten, Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel der nur zum Schein aktiven Gesellschaften, die auf dem Papier als Rechnungsaussteller auftraten. Die Aufrechterhaltung des Scheins einer unternehmerischen Tätigkeit und einer Leistungserbringung durch das Schreiben von Scheinrechnungen erfolgte auf zwei verschiedenen Wegen: Die werkvertraglichen Eingangsrechnungen etwa für die Firmen S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH und O S.L.U. stammten entweder von Firmen, die zwar formal existierten, aber tatsächlich nicht unternehmerisch tätig waren und mangels eigener Arbeitnehmer die Leistungen selbst nicht hätten erfüllen können. Das waren die Firmen T GmbH, Q1 GmbH, I1 GmbH, I GmbH, Q GmbH, Q7 Limited und H4 GmbH. Wie und wo diese Gesellschaften – auf dem Papier – eingesetzt wurden, bestimmte der Angeklagte S. Die Geschäftsführer dieser tatsächlich inaktiven Firmen entfalteten keinerlei unternehmerische Tätigkeit im Rahmen dieser Firmen und hatten keine Entscheidungsbefugnisse, keinen Einblick in ihre vertraglichen Verpflichtungen, ihre angeblichen weiteren Subunternehmer, die Rechnungslegung oder die steuerlichen Angelegenheiten. All dies überließen sie unbedarft und das Angebot der Angeklagten S oder M gegen ein monatliches pauschales Entgelt im unteren vierstelligen Euro-Bereich annehmend der B Limited. Dort wurde das Fehlen einer tatsächlichen werkvertraglichen Leistung und die mangelnde unternehmerische Tätigkeit der Geschäftsführer und der von ihnen auf dem Papier vertretenen Gesellschaften dadurch verschleiert, dass außer Scheinrechnungen unter ihren Firmen auch von dem Angeklagten M Werkvertragsdokumente unter Verwendung dieser Firmen mit unzutreffendem Inhalt und Phantasieunterschriften und den Abdrucken von bei der B Limited vorrätig gehaltenen Stempeln hergestellt wurden. Weitere lediglich zum Schein geschriebene Rechnungen an die direkten Auftragnehmer von Schlachthof und Verpackungsunternehmen betreibenden Firmen stammten von nicht mehr aktiven Gesellschaften, die zwar einmal aktiv am Markt tätig gewesen waren, jedoch zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ihren Betrieb bereits eingestellt hatten und die Leistungen dementsprechend nicht mehr erbrachten Zu diesen gehörten nach ihrer aktiven Zeit die Firmen: B1 GmbH, S2 GmbH, S3 GmbH, F GmbH und Q2 GmbH. Auch die Scheinrechnungen unter diesen Firmen schrieb überwiegend der Angeklagte M. Der Angeklagte S verkürzte gemeinsam mit dem jeweiligen formellen Geschäftsführer durch Falschabgaben von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007 bis 2012 in den Firmen S1 GmbH, C1 GmbH und S4 GmbH jeweils Umsatzsteuern großen Umfanges. Der Angeklagte M unterstützte ihn bei den Falschabgaben der Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 2007 bis 2010 für die Firmen S1 GmbH, C1 GmbH und S4 GmbH. Nicht mit Leistungen unterlegte Rechnungen über werkvertragliche Leistungen wurden bei der B Limited auch an die O S.L.U., die Q2 GmbH und die F GmbH geschrieben. Bei der B Limited wurden die Rechnungen auch für diese Empfängerfirmen unzulässig als Eingangsrechnungen der O S.L.U, der Q2 GmbH und der F GmbH verbucht und für den Vorsteuerabzug der O S.L.U, der Q2 GmbH und der F GmbH im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen missbraucht, um Umsatzsteuern in unzulässiger Weise zu sparen. Im Wissen darum gaben der Angeklagte M1 als formeller Geschäftsführer der Q2 GmbH für das Jahr 2011, der Angeklagte W als formeller Geschäftsführer der F GmbH für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Angeklagten S und M als faktische Mitgeschäftsführer der O S.L.U. für das Jahr 2011 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Dabei wurden bei der Q2 GmbH und der O S.L.U. jeweils Umsatzsteuern großen Umfanges verkürzt. b) Anklage vom 08.08.2017, 130 Js 35/17 StA Düsseldorf Die tatsächliche Lohnarbeit vor Ort wurde bis zum Jahr 2011 von im osteuropäischen Ausland ansässigen Unternehmen mit polnischen oder rumänischen Arbeitern durchgeführt. Die ausländischen Gesellschaften wurden regelmäßig nur zu diesem Zweck gegründet, verfügten an ihrem angeblichen Hauptsitz allenfalls über einen Briefkasten oder ein kleines Büro und wurden regelmäßig nach etwa anderthalb Jahren auf Weisung des Angeklagten S durch eine neu gegründete Firma ersetzt, wobei das Personal vollständig in die neue Firma übernommen wurde. Die Lohnbuchhaltung erfolgte in allen Fällen durch die B Limited, die Abrechnung der in bar ausgezahlten Löhne erfolgte durch den Angeklagten S. Ab dem Jahr 2011 änderte sich die Vorgehensweise und es wurden deutsche Niederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen eröffnet. Zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Krankenkassen und Finanzämter und Verschleierung ihrer Arbeitgebereigenschaft waren der Angeklagte W für die B2 Sp. z o.o. und der Angeklagte M für die O S.L.U. offiziell nur als Leiter dieser inländischen Niederlassungen tätig und wurden die vornehmlich polnischen und rumänischen Arbeitnehmer jeweils als Arbeitnehmer des Hauptsitzes in Polen bzw. Spanien von den Mitarbeitern der B Limited bei den Krankenkassen angemeldet. Dazu wurden u. a. verschiedene Betriebsnummern für die Niederlassung in Deutschland und den Hauptsitz im Ausland bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Nur auf dem Papier wurde das Personal jeweils vom Hauptsitz im Ausland aus verwaltet. Tatsächlich wurden alle unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen für die B2 Sp. z o.o. von dem Angeklagten W und für die O S.L.U. von den Angeklagten M und S in Deutschland getroffen und umgesetzt. Am Hauptsitz der B2 Sp. z o.o. in Polen fand keinerlei unternehmerische Tätigkeit durch den formellen Geschäftsführer oder eine andere Person statt. Am Hauptsitz der O S.L.U. in Spanien wurde durch die formelle Geschäftsführerin, die Zeugin G2, oder eine andere Person ebenfalls keine Entscheidung über das Geschäft oder Personal in Deutschland getroffen. In den Jahren 2011 und 2012 wurden die durchschnittlich etwa 200 Arbeitnehmer der B2 Sp. z o.o. und in den Jahren 2011 bis 2013 die durchschnittlich etwa 350 Arbeitnehmer der O S.L.U. auf Schlachthöfen und in Verpackungsbetrieben über Mitarbeiter der B Limited mit zu geringen Lohnsummen bei Krankenkassen und Finanzämtern angemeldet, um illegal Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern Verfahrensteil betrugen bei der B2 Sp. z o.o. für höchstens acht Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuerverkürzungen zwischen 763 Euro und 1.928 Euro und die Sozialversicherungsbeitragsverkürzungen zwischen 1.633 Euro und 4.424 Euro und bei der O S.L.U. für höchstens dreizehn Arbeitnehmer monatlich die Lohnsteuerverkürzungen zwischen 180 Euro und 2.510 Euro und die Sozialversicherungsbeitragsverkürzungen zwischen 1.438 Euro und 6.797 Euro. Verschleiert wurden die zu geringen Meldungen der Lohnauszahlungen unter anderem durch unberechtigtes Einbuchen von nicht erfolgten Erstattungen von monatlichen Heimfahrtkosten, von tatsächlich nicht genommenen unbezahlten Urlaubstagen und von tatsächlich zu niedrigen Lohnauszahlungen. Die Idee für die unzulässige Einsparung von Lohnsteuern und Sozialabgaben über die davon befreite Erstattung von Heimfahrtkosten hatte der Angeklagte S und wies die monatliche Umsetzung für die Arbeiter der O S.L.U. bei der B Limited in Absprache mit dem Angeklagten M an. Die bereits geübte Praxis der Einsparung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen durch fiktive Verminderung der Arbeitszeit durch unbezahlte Urlaubstage und zu geringe Angabe von ausgezahlten Lohnsummen wurde durch Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung auf Weisung des Angeklagten S im Einvernehmen mit dem Angeklagten M fortgesetzt. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S u. a. für die Personalbetreuung der O S.L.U. zuständig und die entscheidende Schnittstelle zwischen den Vorarbeitern in den Betriebsstätten und der B Limited für Personaleinstellung und Meldungen für die auszuzahlenden Löhne. Die zu geringen Lohnsummenmeldungen an Finanzämter und Krankenkassen veranlassten die Angeklagte S und M über Mitarbeiter der B Limited gemeinsam. Für die B2 Sp. z o.o. übernahm der Angeklagte W bei der Lohnabrechnung seiner Arbeitnehmer die vom Angeklagten S vorgemachte Vorgehensweise über die B Limited hinsichtlich der Einbuchung von tatsächlich nicht erfolgten lohn- und sozialversicherungsfreien Heimfahrtkostenerstattungen und tatsächlich nicht genommener unbezahlter Urlaubstage sowie zu geringer ausgezahlter Löhne. Die zu geringen Lohnsummenmeldungen an Finanzämter und Krankenkassen veranlasste der Angeklagte W, wobei er sich der Unterstützung der vom Angeklagten S dazu angeleiteten Mitarbeiter der B Limited bediente. c) Gründung, Aufbau und Arbeitsteilung in der B Limited Die B Limited wurde am 19.12.2006 von der Ehefrau des Angeklagten S, der Zeugin S5, gegründet, die zunächst auch alleinvertretungsberechtigte Direktorin wurde. Um die Gründungsformalitäten kümmerte sich der Angeklagte M1 mit Hilfe einer Gründungsagentur namens M6 Limited. Aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit in Großbritannien hatte dieser bereits Erfahrungen mit dieser Gesellschaftsform. Unter dem 29.03.2007 meldete die B Limited ihr Gewerbe „Kaufmännische Dienstleistungen und Beratung im Bereich der Lebensmittelindustrie“ beim Ordnungsamt an. Am 01.08.2007 erfolgte die Eintragung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft mit Sitz in L im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve. In der Gesellschafterversammlung von 26.10.2007 berief der Angeklagte S aufgrund einer am 27.07.2007 erteilten Generalvollmacht seiner Ehefrau diese von dem Direktorenposten ab und bestellte den Angeklagten M zum Direktor. Am 07.02.2011 beschloss die Zeugin S die Abberufung des Angeklagten M und die Bestellung des Zeugen T7 als neuen Direktor. Offiziell hatte die B Limited Firmen aus der fleisch- und lebensmittelverarbeitenden Industrie als Kunden, für die sie u. a. die Finanz- und Lohnbuchhaltung führte, geschäftliche und behördliche Korrespondenz übernahm und Ein- und/oder Ausgangsrechnungen prüfte. Schriftliche Verträge über den genauen Leistungsumfang der B Limited gegenüber den vermeintlichen Kunden lagen regelmäßig nicht vor. Der Angeklagte S unterhielt in den Räumlichkeiten der B Limited ein eigenes Büro, vorgeblich nur für sein eigenes Gewerbe „S Beratung und Vermittlung“. Tatsächlich nutzte der Angeklagte S von dort aus die B Limited mit Unterstützung ihres jeweiligen formellen Direktors als Steuerungszentrale für die Abrechnung der Aufträge, die Ausgestaltung der fiktiven Werkvertragsketten und zu geringer Bezügemitteilungen, zum Schreiben und Einbuchen von nicht leistungsunterlegten Rechnungen und zur Erfassung und Einbuchung von Daten mit zu geringen Lohnsummen, zur Finanz- und Lohnbuchhaltung aller betreuten Firmen sowie zur Vereinnahmung und Weiterleitung eingehender Gelder bis hin zur Auszahlung der Löhne an die Arbeitnehmer der ausführenden Firmen in den Betrieben vor Ort. Für die Mitarbeiter der B Limited, aber auch für die Steuerberater bei der C6 GmbH, die Zeugen I5 und X3, war der Angeklagte S erster Ansprechpartner für alle Belange der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Auftragnehmer der Schlacht- und Verpackungsbetriebe, der scheinaktiven und der ausführenden Firmen. Alle von der B Limited betreuten Firmen hatten die B Limited offiziell als Büro- und Buchhaltungsservice beauftragt. Tatsächlich bestimmte aber der Angeklagte S, dass jede Firma, die an dem System der fiktiven Kettenbeauftragung teilnahm, auch durch die B Limited zu betreuen war. Bei den Personen aus dem Umfeld der B Limited und der von ihr betreuten Firmen war der Angeklagte S bekannt als „Boss“, „(großer) Chef“, „Brain“, „Oberindianer“ oder „Denker und Lenker“. Der Angeklagte M unterstützte ihn dabei, fragte bei Zweifelsfragen beim Angeklagten S nach und setzte dessen Entscheidungen um. Der Angeklagte M kümmerte sich so um die Gründungsformalitäten der Gesellschaften, die als scheinaktive Firmen von ihm und dem Angeklagten S genutzt wurden. Er bereitete die Notartermine zum Kauf von Gesellschaften von der B7 GmbH, einem Anbieter von Vorratsgesellschaften in E, vor und füllte dazu z. B. die erforderlichen Unterlagen aus, begleitete die angehenden Geschäftsführer zu diesen Terminen und nahm die Geschäftsunterlagen nach den Terminen wieder an sich. Gegenüber dem Geschäftsführer der B7 GmbH, dem Zeugen I6, trat er als „Berater“ der formellen Geschäftsführer auf. Diese begleitete er nach den Notarterminen auch zur Bank, wo diese das Konto der Vorratsgesellschaft löschten und die dort eingezahlte Stammeinlage an sich nahmen und dem Angeklagten M übergaben, der offiziell keine Funktion in diesen neu beschafften Firmen hatte. Der Angeklagte S gab als faktischer Mitgeschäftsführer der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. innerhalb der B Limited vor, für welche scheinaktive Firma u. a. der Angeklagte M nicht mit Leistungen hinterlegte Abdeckrechnungen an diese Firmen schreiben sollte. Dazu gab er keine Einzelanweisungen für jede Rechnung. Vielmehr ergab sich für den Angeklagten M aus der einmal vom Angeklagten S festgelegten fiktiven Werkvertragskette der jeweilige Rechnungsaussteller und Rechnungsadressat. Die wöchentlich einzusetzenden Beträge ergaben sich für den Angeklagten M aus den von den Vorarbeitern auf den Schlachthöfen oder von den Geschäftsführern der ausführenden Firmen bei der B Limited eingereichten Leistungsnachweisen. Die Stückpreise waren jeweils in der B Limited in den dort für die betreuten Firmen bereitgehaltenen Rechnungsformularen in Dateiformaten im Computer hinterlegt. Auf diese Weise war sichergestellt, dass die Beträge der Ausgangsrechnungen der ausführenden Firma an die scheinaktive Firma und der scheinaktiven Firma an die S1 GmbH, die C1 GmbH, die S4 GmbH und die O S.L.U plausibel ausgestellt wurden. Dabei wurden die Ausgangsrechnungen der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U zumeist zuerst ausgestellt, so dass aus ihren Daten die angeblichen weiteren Nachunternehmerrechnungen für den illegalen Vorsteuerabzug entwickelt werden konnten. Die von dem Angeklagten M auf diese Weise erstellten nicht mit Leistungen unterlegten Rechnungen legte dieser in die eigens dafür bereit gestellten Körbe in der Finanzbuchhaltung der B Limited. Die Mitarbeiter der B Limited, die Zeuginnen Q8, D und M7, nutzten die Rechnungen für die Vorbereitung der Umsatzsteuervoranmeldungen per DATEV. Die Abgabe der falschen Umsatzsteuervoranmeldungen, die zur Grundlage der Umsatzsteuerjahreserklärungen wurden, in elektronischen Form erfolgte für die S1 GmbH, C1 GmbH und die S4 GmbH erst nach Genehmigung durch den Angeklagten S, wobei die formellen Geschäftsführer nicht zuletzt durch Einsicht in die Buchhaltung und die konkreten Umsatzsteuervoranmeldungen Gelegenheit zur Mitwirkung hatten, ihm aber alles überließen. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen an die Finanzämter wurde der einzige dafür geeignete Computer im Büro der Zeugin S auf sein Geheiß von den Zeuginnen S, Q8 und D genutzt. Die falschen Umsatzsteuerjahreserklärungen gaben die formellen Geschäftsführer nach Rücksprache und mit Einverständnis des Angeklagten S in Papierform gegenüber den Finanzämtern ab. Der Angeklagte W als offizieller Niederlassungsleiter der B2 Sp. z o.o. in Deutschland und in seinem Auftrag andere Mitarbeiter der B2 Sp. z o.o. gaben von den Betriebstätten der B2 Sp. z o.o. die Nettolöhne der bei ihr angestellten Arbeiter an die B Limited zur Lohnbuchhaltung weiter. Der Angeklagte M als offizieller Niederlassungsleiter der O S.L.U. und in seinem Auftrag andere Mitarbeiter der O S.L.U. teilten die Nettolöhne der bei ihr angestellten Arbeiter an die B Limited zur Lohnbuchhaltung mit. Die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung, die Zeugen T8, D1 und H5, buchten auftragsgemäß die Löhne, wobei sie nach Aufforderung durch den Angeklagten S und mit Zustimmung des Angeklagten W und M der Wahrheit zuwider lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungen für Heimfahrten und unbezahlte Urlaubstage sowie auch sonst zu geringe Nettolohnsummen einbuchten und mit den unzutreffenden Daten Bezügemitteilungen ausdruckten und in Einzelfällen auf Anforderung an die Arbeitnehmer versandten. Bevor die auf den zu geringen Lohnsummen erstellten monatlichen Lohnsteuermeldungen an die Finanzämter und Meldungen an die Krankenkassen als den Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem DATEV-Programm elektronisch übermittelt wurden, konnten der Angeklagte W für die B2 Sp. z o.o. sowie die Angeklagten S und M für die O S.L.U. die Daten prüfen. Sie stimmten den falschen Meldungen an Finanzämter und Krankenkassen mündlich gegenüber Mitarbeitern der B Limited jeweils zu, wo diese dann durch die Zeugen D1, T8 und H5 veranlasst wurden. Das System des Rechnungsschreibens durch vermeintliche Subunternehmer zwecks unzulässiger Verkürzung der Umsatzsteuerzahllast und das System des Meldens zu geringer Lohnsummen zwecks unzulässiger Verkürzung der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungsbeitragslast war in der Fleischbranche bereits vielen Unternehmern bekannt und den Angeklagten S, M und W aufgrund ihrer langjährigen unternehmerischen Tätigkeit bereits vor Beginn der Taten dieses Urteils aufgrund eigener Mitwirkung vertraut. Die Angeklagten S und M übernahmen dieses komplexe System der Abgabenhinterziehungen in der B Limited. Sie gestalteten es bei der B Limited mit Hilfe einer scheinbaren Plausibilität der Rechnungslegung, der pro forma entworfenen schriftlichen Werkvertragsformulare und der zum Schein mit zu geringen Nettolohnsummen ausgestellten Bezügemitteilungen, entsprechend manipulierten Finanz- und Lohnbuchhaltungen sowie der Vielfalt und des Wechsels der beteiligten Firmen mit großem Verschleierungsaufwand zum eigenen Profit. 2. Tatgeschehen aus der Anklage der StA Düsseldorf 130 Js 32/11 a) Taten 1 bis 6 betreffend die S1 GmbH (Fälle 1 bis 6 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S und teilweise Angeklagter M) Die im Tatzeitraum in Duisburg ansässige S1 GmbH wurde am 06.07.2007 von dem Angeklagten S gemeinsam mit seiner Ehefrau S5 und C7, der Ehefrau des Zeugen C8, gegründet. Ab dem 19.05.2008 waren durchgehend bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17.01.2017 nur noch der Angeklagte S und seine Ehefrau Gesellschafter. Am 15.01.2008 übernahm der gesondert verfolgte Zeuge C9 offiziell die Alleingeschäftsführung von dem Angeklagten S, der aber tatsächlich die Geschäfte weiterhin mit leitete. Dies entsprach dem Tatplan des Angeklagten S, sich aus den mit der formellen Geschäftsführung verbundenen Verantwortlichkeiten auch gegenüber den Finanzbehörden nach außen zu entziehen und gleichzeitig die Geschäfte weiterhin zu führen. Der Angeklagte S übte auch nach diesem Zeitpunkt zunächst weiter faktisch die Geschäftsführung aus, zumal der Zeuge C9 keinerlei Branchenkenntnisse mitbrachte. Allerdings leistete er in Absprache mit dem Angeklagten S nunmehr zahlreiche Unterschriften für das Unternehmen und repräsentierte es in Fällen, die der Angeklagte S zuließ, offiziell nach außen. Der Angeklagte S hatte dem Zeugen C9 bei der Anstellung in Aussicht gestellt, ihn in die Aufgabe einzuarbeiten und sich selbst schrittweise aus der Geschäftsführung zurückzuziehen. Tatsächlich wurden die tatsächlichen Befugnisse des Zeugen C9 aber nur in einzelnen Teilbereichen erweitert (Rechnungslegung an auftraggebende Schlachthöfe und Verpackungsbetriebe, direkte Arbeitnehmerüberlassung, Korrespondenz mit Krankenkassen, Kundenservice), wobei er bei Zweifelsfragen den Rat des Angeklagten S suchte und nach ihm handelte. Der Angeklagte S zog sich nicht aus der Geschäftsführung zurück. Vielmehr entschied und kontrollierte er über den gesamten Tatzeitraum die Geschäftspolitik und sämtliche tatrelevanten Geschäftsvorgänge, Rechnungslegungen, Einnahmen und Ausgaben und buchhalterische Erfassung von Ein- und Ausgaben sowie die steuerlichen Angelegenheiten. Er trat zudem weiterhin im Geschäftsverkehr und bei Vertragsverhandlungen mit potentiellen und tatsächlichen Vertragspartnern der S1 GmbH als Verhandlungsführer auf und entschied über die Abgabe und Annahme von Vertragsangeboten und über die wesentlichen Ausgaben zur Erfüllung der übernommenen werkvertraglichen Verpflichtungen. Er steuerte dabei den Geldverkehr mit Barschecks ohne Angabe von Adressaten und Verwendungszweck und mit Bargeld zur Vergütung werkvertraglicher Leistungen der diese tatsächlich ausführenden Unternehmen, wobei er angebliche direkte Nachunternehmen der S1 GmbH, die tatsächlich nur scheinaktiv waren, ausließ und die tatsächlichen Zahlungsflüsse direkt an die ausführende Unternehmen buchhalterisch durch Zahlungsflüsse an die scheinaktiven Unternehmen für werkvertragliche Leistungen verschleiern ließ. Der Zeuge C9 wurde von dem Angeklagten S in geschäftlichen Gesprächen allenfalls als „kaufmännischer Verantwortlicher“ vorgestellt. Tatsächlich setzte C9 kaufmännische Entscheidungen des Angeklagten S um und hatte vor allem Ausgangsrechnungen der S1 GmbH zu schreiben und Überweisungen auftragsgemäß durchzuführen. Einzelheiten zu der werkvertraglichen Ausgabenseite wollte der Zeuge C9 im Übrigen nicht wissen, auch wenn er Barschecks blanko ohne Angabe von Scheckempfänger und Verwendungszweck oder nach Vorgabe des Angeklagten S ebenfalls ohne Angabe von Scheckempfänger und Verwendungszweck für die S1 GmbH ausfüllte. Die jeweiligen im Rahmen eines Werkvertrags übernommenen Schlacht-, Zerlege- und Verpackungsarbeiten wurden von der S1 GmbH vielfach an scheinaktive Nachunternehmer mittels zum Schein abgeschlossener Werkverträge weitervergeben, die ihre Leistungen zum Schein der S1 GmbH in Rechnung stellten. Die Fertigung der Werkverträge und die Erstellung der Rechnungen für die scheinaktiven Firmen an die S1 GmbH und die Weitergabe der Rechnungen in die Buchhaltung oblagen dabei dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M entsprechend dem Angeklagten M als dem Direktor der B Limited jedenfalls bis Februar 2011. Über die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der S1 GmbH, die mit Buchungen der Scheinrechnungen in der B Limited im Rahmen der Vorsteuer manipuliert worden waren, entschied aber allein der Angeklagte S. Der gesondert verfolgte Zeuge C9 wurde allerdings nach seiner Anstellung als Geschäftsführer als Verantwortlicher für die Überweisung der ausgewiesenen Umsatzsteuerzahllast jeweils unverzüglich von den Umsatzsteuervoranmeldungen unterrichtet und konnte jederzeit als Geschäftsführer der S1 GmbH in Buchhaltung und Belege des Unternehmens bei der B Limited Einsicht nehmen und wurde bei erheblichen Zweifelsfragen auch von Mitarbeitern der Buchhaltung gefragt. Antworten gab er, soweit er die Meinung des Angeklagten S dazu nicht kannte und auf seine Frage ihm auch der Angeklagte M nicht weiter helfen konnte, erst nach Rücksprache mit dem Angeklagten S. In den Jahren 2007 bis 2012, deren falsche Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH Gegenstand dieses Urteils sind (Taten 1 bis 6), traten die B1 GmbH, C Limited, I GmbH, Q GmbH, S2 GmbH, S3 GmbH, I1 GmbH, T GmbH, F GmbH und H4 GmbH als vorgeblich von der S1 GmbH beauftragte Nachunternehmen für werkvertragliche Leistungen und Rechnungssteller auf. An diese sollten nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M nur auf dem Papier die Werkverträge weitergeben werden und diese sollten nur auf dem Papier die Werkaufträge an die ausführenden Firmen ihrerseits weitergeben. Ihre Buchhaltungen wurden wie die Buchhaltung der S1 GmbH bei der B Limited gemacht. Tatsächlich erfolgte die Auftragsabwicklung dem Tatplan entsprechend ohne die Zwischenschaltung von weiteren Nachunternehmern direkt durch Arbeitnehmer, die offiziell bei vornehmlich im Ausland ansässigen Gesellschaften beschäftigt waren, deren Lohnbuchhaltung ebenfalls von der B Limited gemacht wurde. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 besprach der Angeklagte S zwar jeweils auf der Grundlage der bei der B Limited vorgenommenen Buchungen mit dem Zeugen C9. Die Entscheidung über die Abgabe traf aber allein der Angeklagte S. C9 verzichtete wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen auf jede eigene Prüfung, wobei er sich bewusst gerade auch nicht mit der die Umsatzsteuer reduzierenden werkvertraglichen Ausgabenseite der S1 GmbH auseinandersetzen wollte. Er schloss sich der Entscheidung Ss über die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung jeweils ohne Änderungswunsch an, nahm jeweils in Kauf, dass die Umsatzsteuerzahllast wegen Einbuchung von Scheinrechnungen viel zu gering war, und veranlasste jeweils die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt. (1) Tat Nr. 1 (Fall 1 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 23.05.2008 beim Finanzamt Moers eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2007 die in Eingangsrechnungen von der B1 GmbH ausgewiesenen 100.284,61 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S1 GmbH hatte für das Jahr 2007 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen u.a. für Betriebsstätten in E2 und C3 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S1 GmbH stellte im Jahr 2007 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 1.296.482,00 Euro aus, in denen sie 246.331,58 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2007 stellte die B1 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit in Fleischzerlegungsbetrieben für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in 46 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 628.098,33 Euro mit ausgewiesenen Umsatzsteuern von insgesamt 100.284,61 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben unter der Firma B1 GmbH, denen tatsächlich keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S1 GmbH eingetragen wurden (Alle Beträge in den Spalten Nettobetrag, UST und Brutto-Betrag in dieser sowie den folgenden Tabellen beziehen sich auf Euro): Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 06.08.2007 B1 GmbH, E2 KW 31 6.490,03 1.233,11 7.723,14 06.08.2007 B1 GmbH, KW 31 b 8.313,91 1.579,64 9.893,55 13.08.2007 B1 GmbH, E2 KW 32 11.987,13 2.277,55 14.264,68 13.08.2007 B1 GmbH, KW 32 13.419,69 2.549,74 15.969,43 20.08.2007 B1 GmbH, E2 KW 33 14.559,73 2.766,35 17.326,08 20.08.2007 B1 GmbH, KW 33 10.695,79 2.032,20 12.727,99 27.08.2007 B1 GmbH, E2 KW 34 13.405,75 2.547,09 15.952,84 27.08.2007 B1 GmbH, KW 34 10.369,14 1.970,14 12.339,28 31.08.2007 B1 GmbH, E2 KW 35 13.491,71 2.563,42 16.055,13 03.09.2007 B1 GmbH, KW 35 8.287,65 1.574,65 9.862,30 10.09.2007 B1 GmbH, E2 KW 36 14.764,38 2.805,23 17.569,61 10.09.2007 B1 GmbH, KW 36 12.275,99 2.332,44 14.608,43 17.09.2007 B1 GmbH, E2 KW 37 13.094,73 2.488,00 15.582,73 17.09.2007 B1 GmbH, KW 37 10.161,68 1.930,72 12.092,40 24.09.2007 B1 GmbH, E2 KW 38 13.142,35 2.497,05 15.639,40 24.09.2007 B1 GmbH, KW 38 12.390,34 2.354,16 14.744,50 25.09.2007 B1 GmbH, KW 35 B 1.915,97 364,03 2.280,00 29.09.2007 B1 GmbH, E2 KW 39 14.730,83 2.798,86 17.529,69 01.10.2007 B1 GmbH, KW 39 11.984,75 2.277,10 14.261,85 04.10.2007 B1 GmbH, E2 KW 39 11.804,04 2.242,77 14.046,81 08.10.2007 B1 GmbH, KW 40 12.306,83 2.338,30 14.645,13 09.10.2007 B1 GmbH, E2 KW 40 13.362,31 2.538,84 15.901,15 15.10.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 41 12.284,18 2.333,99 14.618,17 16.10.2007 B1 GmbH, E2 KW 41 14.669,35 2.787,18 17.456,53 22.10.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 42 11.003,07 2.090,58 13.093,65 01.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 43 16.070,93 3.053,48 19.124,41 01.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 44 A 9.570,34 1.818,36 11.388,70 05.11.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 44A 7.002,60 1.330,49 8.333,09 05.11.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 44B 4.600,32 874,06 5.474,38 05.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 44 B 4.632,71 880,21 5.512,92 12.11.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 45 11.907,96 2.262,51 14.170,47 12.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 45 15.416,68 2.929,17 18.345,85 14.11.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 43 11.397,48 2.165,52 13.563,00 14.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 42 14.140,60 2.686,71 16.827,31 19.11.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 46 11.431,23 2.171,93 13.603,16 19.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 46 17.439,41 3.313,49 20.752,90 26.11.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 47 9.620,05 1.827,81 11.447,86 26.11.2007 B1 GmbH, E2 KW 47 15.236,67 2.894,97 18.131,64 03.12.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW48a 6.445,57 1.224,66 7.670,23 03.12.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW48b 2.302,54 437,48 2.740,02 03.12.2007 B1 GmbH, E2 KW 48 15.019,98 2.853,80 17.873,78 10.12.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 49 10.115,23 1.921,89 12.037,12 17.12.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 50 12.474,20 2.370,10 14.844,30 17.12.2007 B1 GmbH, E2 KW 49 14.555,18 2.765,48 17.320,66 27.12.2007 B1 GmbH, E2 KW 50 17.803,24 3.382,62 21.185,86 28.12.2007 B1 GmbH, Bo/Zerlegung KW 51 9.719,47 1.846,70 11.566,17 Wie den Angeklagten S und M bewusst war, waren diese Rechnungen lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge der S1 GmbH mit der B1 GmbH als Nachtunternehmerin nie vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die B1 GmbH erbracht. Die von der S1 GmbH im zweiten Halbjahr des Jahres 2007 geschuldeten Arbeiten in E2 und C3 erbrachten tatsächlich die Arbeiter der in Polen ansässigen F3 Sp. z.o.o. Die fiktive Werkvertragskette unter Einschaltung der B1 GmbH gestaltete der Angeklagte S mit Hilfe des Angeklagten M, der Zeugen Q9 und des inzwischen verstorbenen C2. Alle Beteiligten trugen dazu bei, die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der B1 GmbH vom 31.07.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinehälften bzw. Fleischteilen in C3) und 01.08.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinen bzw. Rindern und Fleischteilen in E2) unterzeichneten die jeweiligen Geschäftsführer S und C2. In beiden Vertragsformularen war in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften“ vereinbart, die der B1 GmbH tatsächlich nicht zur Verfügung standen, da diese über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Zwischen der S1 GmbH und der F3 Sp. z.o.o. waren indes zuvor schon eigene schriftliche Werkverträge vom 23.07.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinehälften bzw. Fleischteilen in C3) und 30.07.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinehälften bzw. Fleischteilen in E2) geschlossen worden, die der Angeklagte S für die S1 GmbH unterzeichnet hatte. Auf Seiten der F3 Sp. z.o.o. unterzeichnete indes nicht der formelle Geschäftsführer C2, sondern der dort nur angestellte Angeklagte M. Die B1 GmbH war am 27.06.2006 von C2 und dem Zeugen Q9 gegründet worden. Gesellschafter der F3 Sp. z.o.o. waren ebenfalls C2 sowie der Zeuge Q10, der Bruder des Q9. Beide Gesellschaften hatten zunächst den Sitz auf der O3-Straße 523 a in L in Räumen, die die B1 GmbH von der S2 GmbH anmietete. Deren Geschäftsführer war zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte S, Inhaberin seine Ehefrau. Die B1 GmbH und ihre formelle Geschäftsführung waren im Zeitraum der vorgenannten Abdeckrechnungen nicht unternehmerisch tätig. Das Unternehmen verfügte auch über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Kurz nach Beginn der fiktiven Werkvertragsverhältnisse als Nachunternehmerin der S1 GmbH begannen alle Beteiligten dem gemeinsamen Tatplan entsprechend damit, die B1 GmbH zu „bestatten“ mit dem Ziel, sich zu Lasten eines im Ausland ansässigen Strohgesellschafters und -geschäftsführers jeglicher Haftung zu entledigen und die tatsächlichen Verhältnisse für die Behörden zu verschleiern. Dazu wurde die B1 GmbH am 05.09.2007 von C2 und dem Zeugen Q9 mit notariellem Vertrag an den in H6 /Polen ansässigen P1 veräußert, dieser auch zum Geschäftsführer bestellt und der Sitz nach E1 an die Adresse eines Büroservice (J2) verlegt, ohne dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wurde. Mit Schreiben vom 22.10.2007 wurde das Gewerbe in L mit Wirkung zum 31.07.2007 (einen Tag vor Beginn der Vertragsverhältnisse mit der S1 GmbH) wegen der Sitzverlegung nach E1 abgemeldet, wo das Gewerbe jedoch nie angemeldet wurde. Auf der Abmeldung war als Verantwortlicher nicht der zu diesem Zeitpunkt bereits offiziell als Geschäftsführer bestellte P1, sondern der bereits abberufene C2 angegeben. In einem in der EDV der Wohnung des Angeklagten M1 gefundenen Schreiben vom 29.02.2008 an die Stadtverwaltung X4 wegen eines Gewerbesteuerrückstands der B1 GmbH verwies C2 darauf, dass er seit August 2007 nicht mehr Geschäftsführer sei und nicht mehr hafte. Einen Hinweis auf den neuen Geschäftsführer enthielt das Schreiben nicht. In einem in den Räumlichkeiten der B Limited gefundenen Schreiben an die E3er Bank AG vom 13.05.2008 wegen eines nicht ausgeglichenen Kontensaldos verwies C2 darauf, dass die B1 GmbH im Jahr 2008 verkauft worden und seine Funktionen im Unternehmen damit beendet sei. Unterschrieben wurde das Schreiben von dem Angeklagten M1 mit dem Zusatz „i. A.“. Mit Schreiben vom 25.06.2008 verwies die C6 GmbH durch den Zeugen Steuerberater I5 im Hinblick auf einen gegen C2 ergangenen Umsatzsteuerhaftungsbescheid das FA Duisburg-West ebenfalls darauf, dass C2 seit dem 05.09.2007 nicht mehr Geschäftsführer der B1 GmbH sei. Umsatzsteuervoranmeldungen gab die B1 GmbH ab September 20007 nicht mehr ab. Die Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt scheiterte daran, dass die Prüfungsanordnung vom 09.12.2008 dem Geschäftsführer Orlik an der angeblichen Anschrift in Polen nicht zugestellt werden konnte und tatsächlich kein Vertrag mit dem Büroservice in E1 bestand. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der B1 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Der Angeklagte S ließ über den Zeugen C9 als offiziellen Geschäftsführer mit der bei dem Finanzamt Moers am 23.05.2008 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für die S1 GmbH für das Jahr 2007 insoweit einen überhöhten Vorsteuerabzug von 142.355,11 Euro erklären. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der B1 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht und folglich lediglich ein geringerer Betrag in Höhe von 42.070,50 als Vorsteuer erklärt werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH vom 23.05.2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der B1 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 100.284,61 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt 31.909,57 Euro. Für die S1 GmbH wurden nach der Durchsuchung vom Mai 2013 ein Betrag von 68.375,04 Euro auf Veranlassung der Angeklagten S und des Zeugen C9 auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 aus auf dem Geschäftskonto arrestierten Geldern mit Zustimmung der Finanzverwaltung überwiesen. Weitere Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die restliche Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die B1 GmbH oder die F3 Sp. z.o.o. gezahlt. Für beide Firmen wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. Der Angeklagte S, der zwar offiziell nicht mehr Geschäftsführer war und auch keine Prokura hatte, handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2007 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9, der bewusst bei der Umsatzsteuerjahreserklärung auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die vom Angeklagten S unterzeichnete Umsatzsteuerjahresklärung beim Finanzamt Duisburg einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S1 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Anfang des Jahres 2008 stellte der Angeklagte M für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 der S1 GmbH aus den falschen Belegen und Buchungen in der B Limited mit Hilfe der Zeugin D aus der Finanzbuchhaltung die zu verwendenden Daten für den Angeklagten S und den Zeugen C9 zusammen. Die beiden Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor im Jahr 2007 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen unauffällig in die Finanzbuchhaltung zu geben und ihren Scheincharakter zu verschleiern. So hatte er auch das Schreiben der Rechnungen der B1 GmbH und ihre Aufnahme in die Finanzbuchhaltung zum unzulässigen Vorsteuerabzug bei der S1 GmbH veranlasst. Zudem hatte er die Werkverträge zwischen der F3 Sp. z.o.o. und der S1 GmbH unterschrieben, aus denen sich für ihn zweifelsfrei ergab, dass die F3 Sp. z.o.o. und nicht die B1 GmbH die Leistungen für die S1 GmbH erbrachte, die den Ausgangsrechnungen der B1 GmbH angeblich zu Grunde lagen. Der Angeklagte M wusste auch aus seiner früheren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten S und dem Zeugen T3 in den Jahren 2000 bis 2004, wie das System der fiktiven Kettenwerkverträge unter Einschaltung von scheinaktiven Gesellschaften, die von Strohgeschäftsführern geführt wurden, als Nachunternehmer zum unzulässigen Vorsteuerabzug profitabel für daran Beteiligte durch weitgehend unberechtigten Einbehalt der von Auftraggebern gezahlter Umsatzsteuer funktionierte. (2) Tat Nr. 2 (Fall 2 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 30.09.2010 beim Finanzamt Duisburg eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2008 die in Eingangsrechnungen von der B1 GmbH, der C Limited, der I GmbH, der Q GmbH und der S2 GmbH ausgewiesenen 902.003,66 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S1 GmbH hatte für das Jahr 2008 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in E2, C3, S11, H, T9, W3, I7 und P2 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S1 GmbH stellte im Jahr 2008 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 8.696.740,00 Euro aus, in denen sie 1.652.380,60 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2008 stellten die B1 GmbH (B1 GmbH), die C Limited (C Limited), die I GmbH (I GMBH), die Q GmbH (Q GmbH) und die S2 GmbH (S2 GmbH) für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 85 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 5.649.391,38 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 902.003,66 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S1 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 02.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 1 A 2.523,99 479,56 3.003,55 07.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 1 B 7.316,87 1.390,21 8.707,08 14.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 2 11.367,42 2.159,81 13.527,23 21.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 3 11.756,51 2.233,74 13.990,25 28.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 4 11.318,71 2.150,55 13.469,26 31.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 5 A 7.537,19 1.432,07 8.969,26 04.02.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 5 B 2.275,92 432,42 2.708,34 02.01.2008 B1 GmbH, C3/Zerlegung KW 52 2.811,77 534,24 3.346,01 04.01.2008 B1 GmbH, E2 08 - 12/07 35.806,37 6.803,21 42.609,58 11.01.2008 B1 GmbH, E2 KW 1 8.968,90 1.704,09 10.672,99 18.01.2008 B1 GmbH, E2 KW 2 13.992,47 2.658,57 16.651,04 15.02.2008 B1 GmbH, E2 KW 3 15.542,25 2.953,03 18.495,28 15.02.2008 B1 GmbH, E2 KW 4 13.393,65 2.544,79 15.938,44 15.02.2008 B1 GmbH, E2 KW 5 A 18.793,68 3.570,80 22.364,48 15.02.2008 B1 GmbH, E2 KW 5 B 3.458,14 657,05 4.115,19 30.06.2008 C Limited, E2 KW 23 - 27 a 59.983,53 11.396,87 71.380,40 02.04.2008 C Limited, E2 KW 10 - 14 a 66.535,79 12.641,80 79.177,59 30.04.2008 C Limited, E2 KW 14 b - 18 a 63.718,91 12.106,59 75.825,50 09.06.2008 C Limited, E2 KW 18 b - 22 58.686,38 11.150,41 69.836,79 02.08.2008 C Limited, E2 KW 27 b - 31 a 64.349,43 12.226,39 76.575,82 30.08.2008 C Limited, E2 KW 31 b - 35 66.535,03 12.641,66 79.176,69 07.03.2008 C Limited, E2 KW 5 B - 9 A 66.633,28 12.660,32 79.293,60 03.03.2008 C Limited, S11 02/08 5.691,73 1.081,43 6.773,16 30.04.2008 C Limited, S11 03/08 16.857,18 3.202,86 20.060,04 29.08.2008 I GmbH, H/Verpackung. 07/08 2.232,60 424,19 2.656,79 30.09.2008 I GmbH, H/Verp. 08/08 2.091,63 397,41 2.489,04 12.11.2008 I GmbH, H/Verp. 09/08 1.182,22 224,62 1.406,84 28.11.2008 I GmbH, H/Verp. 10/08 1.435,71 272,78 1.708,49 30.12.2008 I GmbH, H/Verp. 11/08 1.360,08 258,42 1.618,50 29.08.2008 I GmbH, H/Zerlegung 07/08 148.278,67 28.172,95 176.451,62 30.09.2008 I GmbH, H/Zerlegung 08/08 154.263,02 29.309,97 183.572,99 31.10.2008 I GmbH, H/Zerlegung 09/08 156.558,28 29.746,07 186.304,35 28.11.2008 I GmbH, H/Zerlegung 10/08 159.765,14 30.355,38 190.120,52 30.12.2008 I GmbH, H/Zerlegung 11/08 139.782,44 26.558,66 166.341,10 30.08.2008 I GmbH, T9 08/08 21.370,54 4.060,40 25.430,94 30.09.2008 I GmbH, T9 09/08 88.614,07 16.836,67 105.450,74 31.10.2008 I GmbH, T9 10/08 87.117,74 16.552,37 103.670,11 29.11.2008 I GmbH, T9 11/08 82.426,37 15.661,01 98.087,38 31.12.2008 I GmbH, T9 12/08 75.789,36 14.399,98 90.189,34 30.09.2008 I GmbH, W3 09/08 168.997,97 32.109,61 201.107,58 31.10.2008 I GmbH, W3 10/08 195.989,68 37.238,04 233.227,72 29.11.2008 I GmbH, W3 11/08 158.861,53 30.183,69 189.045,22 30.12.2008 I GmbH, W3 12/08 178.014,56 33.822,77 211.837,33 30.09.2008 Q GmbH, E2/G3 KW 36 - 40 a 72.516,16 13.778,07 86.294,23 31.10.2008 Q GmbH, E2/G3 KW 40 b - 44 73.735,28 14.009,70 87.744,98 29.11.2008 Q GmbH, E2/G3 KW 45 - 48 65.507,36 12.446,40 77.953,76 31.12.2008 Q GmbH, E2/G3 KW 49 - 01 a 78.416,49 14.899,13 93.315,62 29.11.2008 Q GmbH, I7/Schlachtung. 10/08 60.912,13 11.573,30 72.485,43 31.12.2008 Q GmbH, I7/Schlachtung 11/08 55.189,72 10.486,05 65.675,77 31.12.2008 Q GmbH, I7/Zerlegung KW 45 - 52.095,74 9.898,19 61.993,93 29.11.2008 Q GmbH, I7/Zerlegung KW36-40a 55.887,94 10.618,71 66.506,65 29.11.2008 Q GmbH, I7/Zerlegung KW40b-44 38.544,06 7.323,37 45.867,43 15.10.2008 Q GmbH, I7/Schlachtung 09/08 69.536,54 13.211,94 82.748,48 06.10.2008 Q GmbH, I7/Zerlegung KW 28 - 31 21.456,76 4.076,78 25.533,54 30.08.2008 Q GmbH, P2 08/08 69.320,55 13.170,90 82.491,45 30.09.2008 Q GmbH, P2 KW 36 - 40 a 80.666,40 15.326,62 95.993,02 31.10.2008 Q GmbH, P2 KW 40 b - 44 77.201,75 14.668,33 91.870,08 29.11.2008 Q GmbH, P2 KW 45 – 48 62.149,95 11.808,49 73.958,44 31.12.2008 Q GmbH, P2 KW 49 - 01 a 47.239,70 8.975,54 56.215,24 08.11.2008 Q GmbH, I7/Zerlegung KW 31b-35 22.807,95 4.333,51 27.141,46 08.10.2008 S2 GMBH, I7 08/10 53.738,73 10.210,36 63.949,09 01.09.2008 S2 GMBH, I7 KW 18 - 25 29.927,20 5.686,17 35.613,37 30.09.2008 S2 GMBH, I7 KW 36 - 27 b 10.584,07 2.010,97 12.595,04 22.02.2008 S2 GMBH, H 01/08 150.533,78 28.601,42 179.135,20 22.02.2008 S2 GMBH, H/Verpackung 01/08 5.278,01 1.002,82 6.280,83 25.03.2008 S2 GMBH, H/Verpackung 02/08 2.897,87 550,60 3.448,47 29.04.2008 S2 GMBH, H/Verpackung 03/08 1.669,91 317,28 1.987,19 31.05.2008 S2 GMBH, H/Verpackung 04/08 1.127,35 214,20 1.341,55 14.06.2008 S2 GMBH, H/Verpackung 05/08 2.783,16 528,80 3.311,96 04.07.2008 S2 GMBH, H/Verpackung 06/08 2.171,66 412,62 2.584,28 25.03.2008 S2 GMBH, H/Zerlegung 02/08 130.634,81 24.820,61 155.455,42 29.04.2008 S2 GMBH, H/Zerlegung 03/08 140.064,47 26.612,25 166.676,72 31.05.2008 S2 GMBH, H/Zerlegung 04/08 151.302,63 28.747,50 180.050,13 11.07.2008 S2 GMBH, H/Zerlegung 05/08 137.013,21 26.032,51 163.045,72 04.07.2008 S2 GMBH, H/Zerlegung 06/08 134.812,27 25.614,33 160.426,60 08.04.2008 S2 GMBH, P2 KW 08 - 09/08 22.095,90 4.198,22 26.294,12 25.01.2008 S2 GMBH, P2 KW 1 - 2/08 6.727,50 1.278,23 8.005,73 09.04.2008 S2 GMBH, P2 KW 10 – 11 12.834,30 2.438,52 15.272,82 05.05.2008 S2 GMBH, P2 KW 12 -13 18.236,70 3.464,97 21.701,67 08.05.2008 S2 GMBH, P2 KW 14 – 15 21.156,42 4.019,72 25.176,14 14.05.2008 S2 GMBH, P2 KW 16 – 17 30.370,86 5.770,46 36.141,32 09.06.2008 S2 GMBH, P2 KW 18 – 22 72.460,50 13.767,50 86.228,00 30.06.2008 S2 GMBH, P2 KW 23 – 26 57.768,76 10.976,06 68.744,82 31.07.2008 S2 GMBH, P2 KW 27 – 31 73.495,60 13.964,16 87.459,76 24.01.2008 S2 GMBH, P2 KW 47 - 51/07 14.530,86 2.760,86 17.291,72 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahres-erklärung der S1 GmbH für das Jahr 2008 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Duisburg einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S1 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch im Jahr 2008 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es weiterhin seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Finanzbuchhaltung zu geben und den Scheincharakter zu verschleiern. Das sich seit dem Jahr 2007 entwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S1 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S1 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S1 GmbH im Jahr 2008 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. B1 GmbH Für die 15 Rechnungen der B1 GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in der Zerlegung in C3 und E2 im Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008 gelten die Ausführungen zur Tat Nr. 1, auf die Bezug genommen wird. Die B1 GmbH war aus den dort genannten Gründen auch zu Beginn des Jahres 2008 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Wie den Angeklagten S und M auch weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 31.704,14 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Die von der S1 GmbH im Jahr 2008 geschuldeten Arbeiten an den genannten Betriebsstätten erbrachten weiterhin die Arbeiter der F3 Sp. z.o.o., bei der der Angeklagte M noch bis zum 31.01.2008 als Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet war. Die ebenfalls nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der B1 GmbH vom 21.12.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinehälften bzw. Fleischteilen in E2) und 25.12.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinen bzw. Fleischteilen und Verpacken in C3) unterzeichneten die jeweiligen Geschäftsführer S und Braun. In beiden Vertragsformularen war in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart, die der B1 GmbH tatsächlich nicht zur Verfügung standen, da diese auch im Jahr 2008 über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Die Werkvertragsformulare für die fiktive Werkvertragskette gestaltete der Angeklagte M auf Geheiß des Angeklagten S auf der Grundlage eines Entwurfs, den C2 zuvor von einem Rechtsanwalt erhalten hatte. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der B1 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der B1 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 der S1 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der B1 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 31.704,14 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der B1 GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die B1 GmbH oder die F3 Sp. z.o.o. gezahlt. Für beide Firmen wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. ii. C Limited Im Jahr 2008 stellte die C Limited für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit in Fleischzerlegungsbetrieben in E2 und S11 für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in den neun oben aufgelisteten Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 558.099,60 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 89.108,33 Euro in Rechnung. Wie den Angeklagten S und M bewusst war, waren diese Rechnungsschreiben lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die angebliche Rechnungsausstellerin erbracht. Die von der S1 GmbH im Jahr 2008 geschuldeten Arbeiten in E2 erbrachten tatsächlich die Arbeiter der in Polen ansässigen C10 Sp. z.o.o. Die C Limited wurde steuerlich nie in Deutschland geführt. Alle Rechnungsschreiben aus den Monaten März bis August 2008 weisen in der Zeile zur Steuernummer nur den Hinweis „neu“ aus, aber keine Nummer. Die den Rechnungsschreiben der C Limited für die Betriebsstätte E2/G3 zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Den nur zum Schein geschlossenen Vertrag zwischen der S1 GmbH und der C Limited vom 25.01.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinehälften bzw. Fleischteilen in E2) unterzeichneten der Angeklagte S und der Direktor Q9. In dem Vertragsformular war in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart, die der C Limited tatsächlich nicht zur Verfügung standen, da sie über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Die Werkvertragsformulare für die fiktive Werkvertragskette gestaltete der Angeklagte M auf Geheiß des Angeklagten S auf der Grundlage eines Entwurfs, den er von C2 erhalten hatte. Einen schriftlichen Werkvertrag über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der C Limited als angeblicher Nachunternehmerin der S1 GmbH in S11 gab es nicht. Inhaber der am 16.11.2007 mit Hilfe des Angeklagten M1 nach englischem Recht gegründeten C Limited waren zunächst die Brüder Q9 und Q10, der Zeuge Q9 war zudem Direktor. Der Zeuge Q10 und die C Limited, vertreten durch den Q9, gründeten am 13.12.2007 auch die tatsächlich die Arbeiten in E2 ausführende Firma C10 Sp. z o.o. mit Sitz in H6/Polen. Deren Geschäftsführer war Q10. Die Brüder Q9/Q10 gründeten am 28.12.2007 laut einem Versammlungsprotokoll in deutscher Sprache eine Zweigniederlassung der C10 Sp. z.o.o. in Deutschland mit Sitz in C3. Niederlassungsleiter wurde angeblich der Zeuge T7. Mit Kaufvertrag vom 21.02.2008 kaufte die C Limited den Anteil des Zeugen Q10 an der C10 Sp. z.o.o. auf und wurde damit Alleininhaberin der C10 Sp. z.o.o., deren Geschäftsführer mittlerweile ein H7 geworden war, der angeblich in einem Haus der Zeugin S5 in der F2.Straße 12 in E1 wohnte. Mit Schreiben vom 19.03.2008 wurde die Eintragung der Zweigniederlassung der C Limited ins Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg beantragt, obwohl laut Versammlungsprotokoll der Sitz in C3 sein sollte. Die Eintragung erfolgte am 30.06.2008. Unter dem 31.03.2008 wurde das Gewerbe der C Limited in L angemeldet, bereits mit Schreiben vom 21.07.2008 aber wieder wegen einer angeblichen Sitzverlegung nach E1 abgemeldet. Dort erfolgte die Gewerbeabmeldung wegen Betriebsaufgabe bereits etwa sechs Wochen später mit Schreiben vom 03.09.2008. Bei dem angeblichen Sitz der Niederlassung in L (O3-Straße 523) handelte es sich um die Anschrift, unter der auch die B1 GmbH und die F3 Sp. z.o.o. ihren Sitz hatten. Bei der Anschrift, unter der die Niederlassung der C Limited ihren späteren angeblichen Sitz in E1 gehabt haben soll, handelte es sich um den Büroservice J2. Die C Limited verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Nach Ende des Jahres 2008 und vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH entledigten sich die Brüder Q9/Q10 dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sowohl der C Limited als auch der C10 Sp. z.o.o., um sich ihrer Haftung zu Lasten eines im Ausland ansässigen Strohgesellschafters und -geschäftsführers zu entledigen und eine Nachprüfbarkeit der vorgetäuschten Werkvertragskette zu erschweren und auch sonst die tatsächlichen Umstände gegenüber den Behörden zu verschleiern. Der Angeklagte S erteilte dazu keine konkreten Einzelanweisungen. Zwischen den Angeklagten S, M und den Brüdern Q9/Q10 gab es aber die Absprache, dass jegliche Haftungsrisiken möglichst weit von dem Personenkreis im Umfeld der B Limited weggeschoben werden sollten und M und die Brüder Q9/Q10 freie Hand zur Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken und zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse hatten, Unternehmen durch Wechsel zu mittellosen und schlecht erreichbaren Inhabern, geschäftsführenden Personen und angeblich neuen Firmensitzen zu bestatten. Der Angeklagte M und die Brüder Q9 kümmerten sich um die entsprechenden Papiere, ohne dass diesen eine tatsächliche Tätigkeit des in den Papieren jeweils genannten Unternehmens zugrunde lag oder beabsichtigt war. Dazu wurde zunächst zum 01.06.2009 der angeblich in H6/Polen ansässige H8 zum neuen Direktor der C Limited ernannt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 wurde der Wechsel des Direktors und die Aufhebung der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Duisburg angemeldet. Am 24.11.2009 verkaufte H8 mit Vollmacht der Firmeninhaber die Gesellschaftsanteile der C Limited an der C10 Sp. z.o.o. mit einem notariellen Kaufvertrag an den in Rumänien ansässigen D2, der als nunmehriger Alleininhaber der C10 Sp. z.o.o. am selben Tag den H7 als Geschäftsführer ablöste und sich selbst bestellte. Im April 2010 verkauften schließlich die Brüder Q9/Q10 als Inhaber der C Limited die Geschäftsanteile an einen ebenfalls in Rumänien ansässigen M8, der H8 als Direktor abberief und sich selbst als solchen bestellte. In einem Schreiben vom 09.09.2008 heißt es unter dem Absendernamen „Q9“ an das Finanzamt Duisburg-West, dass das Gewerbe der C Limited abgemeldet sei, sich alle Firmenunterlagen bei ihm in Polen befänden und er sie nach Aufarbeitung durch ein Steuerbüro zur Verfügung stellen wolle, was jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt erfolgte. Gefunden wurde dieses Schreiben auf dem USB-Stick aus der privaten Wohnung des Angeklagten M. Obwohl damit den vorgenannten Rechnungen der C Limited keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der C Limited ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der C Limited bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 89.108,34 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der C Limited auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die in Deutschland steuerlich gar nicht geführten C Limited oder die C10 Sp. z o.o. gezahlt. Für beide Firmen wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. iii. I GmbH Auch bei der Rechnungsabsenderin I GmbH handelte es sich um eine nur scheinaktive Firma. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der I GmbH vom 01.07.2008 (Zerlegen und Verpacken von Fleischteilen in H), vom 25.07.2008 (Verpacken und Bearbeiten von Fleischteilen in T9), vom 01.08.2008 (Schlachten von Rindern, Verladen und Innereien-Bearbeitung in T9) und vom 25.08.2008 (Verpacken und Verladen von Fleischteilen in W3) tragen eine nachgemachte Unterschrift des Zeugen X5 als des offiziellen Geschäftsführers. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die I GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers und eines Angestellten im Oktober 2008 – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in allen vier Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge der I GmbH mit eigenen Subunternehmern nicht vor. Der Zeuge X5 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin u. a. für die S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Die den Rechnungsschreiben der I GmbH für die Betriebsstätten in H, T9 und W3 zu Grunde liegenden Dateien wurden vollständig auf einem USB-Stick gefunden, der anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die I GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der I GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände des unberechtigten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der I GmbH zu verschleiern. Inhaber der am 30.07.2008 – nur zwei Tage vor dem angeblich ersten Vertragsschluss mit der S1 GmbH – von der B7 GmbH erworbenen I GmbH (vormals B6 GmbH) war die erst am 24.01.2008 gegründete H9 Limited, deren Direktor und Alleininhaber C11 war. Dieser saß in einem Büro im Eingangsbereich der B Limited gemeinsam mit dem Angeklagten M1 und war vornehmlich für die Organisation des Fuhrparks der Firmen zuständig, die durch die B Limited betreut wurden. Die Rechnung für die Gründungsformalitäten der H9 Limited sollte laut dem von dem Angeklagten M1 ausgestellten Antragsformular der M6 Limited auf den Angeklagten S ausgestellt werden. Zum Geschäftsführer der I GmbH wurde der Zeuge X5 bestellt. Dieser war den Angeklagten M und S aus der Fleischbranche bereits seit mehreren Jahren bekannt und hatte sich auf der Suche nach einer Beschäftigung an diese gewandt. Auf Bitten des Angeklagten M erschien er im Büro des Angeklagten S, wo dieser im Beisein des Angeklagten M dem Zeugen X5 die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH gegen ein monatliches Gehalt von 2.000 Euro anbot. Um den „Papierkram“ wie Rechnungen, Finanzbuchhaltung und Korrespondenz mit Ämtern und Behörden brauche er sich nicht zu kümmern, da dies die B Limited übernehme. Damit erklärte sich der Zeuge X5 einverstanden. Der Angeklagte M begleitete den Zeugen X5 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M selbst mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Die Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro hatte der Angeklagte S zur Verfügung gestellt. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der H9 Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6 , wurde in dem Termin der Zeuge X5 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in I GmbH geändert und der Sitz nach E1 verlegt. Bei der Geschäftsadresse I8-Straße 33 in E1 handelte es sich um die Privatadresse des Zeugen X5. Nach dieser Beschaffung der I GmbH hob der Zeuge X5 das Geld für die Stammeinlage vom Geschäftskonto der I GmbH wieder ab und händigte es dem Angeklagten M aus. Zum 06.08.2008 meldete die I GmbH ihr Gewerbe in E1 an, eine Gewerbeabmeldung erfolgte nicht. Laut Anstellungsvertrag zwischen dem Zeugen X5 und der I GmbH sollte er als Geschäftsführer ein „Jahresgehalt in Höhe von € 2.500,- brutto, entsprechend einem Monatsgehalt in Höhe von € 30.000,- brutto“ erhalten, wobei die Beträge des Jahres- und Monatsgehalts in dem Vertrag verwechselt wurden. Tatsächlich erhielt der Zeuge X5 mal von dem Angeklagten S, mal von dem Angeklagten M 2.000 Euro monatlich ausgezahlt, davon etwa die Hälfte überwiesen und die andere Hälfte in bar. Die Tätigkeiten des Zeugen X5 beschränkten sich auf das Sammeln der Geschäftspost und deren Übergabe an die Mitarbeiterinnen der B Limited. Ohne Kenntnis der angeblichen werkvertraglichen Verpflichtungen der I GmbH war er ansonsten auf der Betriebsstätte in H zugegen und hatte den vermeintlichen Auftrag, Probleme in den Arbeitsabläufen abzustellen. Tatsächlich kümmerten sich um diese Probleme aber die Vorarbeiter der ausführenden Firmen, weshalb der Zeuge X5 im Ergebnis keine Aufgaben zu erfüllen hatte, die mit den angeblichen Werkverträgen unter der von ihm angeblich geführten Firma in Zusammenhang standen. Für den Angeklagten S und C2 war er vielmehr ein Laufbursche und eine für einfache Arbeiten bei der B Limited zuständige Hilfskraft, die keine unternehmerische Entscheidung für die I GmbH traf und tatsächlich an verschiedenen Orten ohne Zusammenhang mit angeblichen Aufträgen der I GmbH weisungsgemäß Hilfsarbeiten erledigte. Wie mit dem Zeugen X5 abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die I GmbH. Der Angeklagte M erhielt über das Konto der I GmbH von Beginn an eine Kontovollmacht. Der Angeklagte S bestimmte in Absprache mit den tatsächlichen Verantwortlichen im Inland, welche ausführende Firma die von der S1 GmbH geschuldeten Werkleistungen tatsächlich erbringen sollte und rechnete – nach außen hin im angeblichen Auftrag der I GmbH – auch selbst mit den ausführenden Firmen direkt ab. Dazu übergab er die Barschecks der S1 GmbH ohne schriftliche Angabe des Empfängers und des Verwendungszwecks, der tatsächlich auf die Lohnauszahlungen an die Arbeiter und das Bestreiten der sonstigen Kosten für Material und Arbeitskleidung gerichtet war, zumeist an die Brüder Q9/Q10, die das Geld bei der Sparkasse in N, bei der die S1 GmbH ein Geschäftskonto hatte, abholten und die Auszahlung der Löhne organisierten. Die Sparkasse verzichtete damals auf den Nachweis der Bevollmächtigung der Brüder Q9 und zumeist auch auf eine Quittung der Person auf dem Barscheck, die den Barscheck einlöste und das Geld zunächst erhielt. Der Zeuge X5, der praktisch nur seinen Namen für die I GmbH hergegeben hatte, hatte als formeller Geschäftsführer der I GmbH tatsächlich keine Kenntnis von den angeblichen Subunternehmeraufträgen dieses Unternehmens, deren Bezahlung und der sonstigen Abrechnung und Weitergabe der Aufträge und unterstützte all das auch nicht. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde auch die I GmbH ab September 2008 systematisch einer „Firmenbestattung“ zugeführt. Dazu wurde zunächst unter Verwendung einer Kopie seines Ausweises der Zeuge S12 am 23.09.2008 zum Direktor der H9 Limited ernannt und C11 abberufen. Am 24.01.2009 übernahm auf dem Papier der Zeuge S12 die Geschäftsanteile der Limited, wobei in dem fingierten Protokoll der angeblichen Gesellschafterversammlung als „neue Gesellschafterin“ versehentlich eine „Frau S12“ angegeben war, obwohl es keine Frau mit diesem Namen gab. Mit einem undatierten Schreiben – angeblich unterschrieben von dem Zeugen S12 – kündigte die I GmbH dem Zeugen X5 zum 31.01.2009 aufgrund eines angeblichen Gesellschafterbeschlusses vom 13.10.2008 das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer. Tatsächlich hatte der Zeuge S12 keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die H9 Limited und andere Limiteds. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Er hatte vielmehr bis Dezember 2007 auf einem Schlachthof in L5 für die F3 Sp. z.o.o. als Schlachter gearbeitet und war im Anschluss nach Rumänien zurückgekehrt. Inhaber dieser Gesellschaft waren wiederum der Zeuge Q10 und C2 gewesen. Bei der Anstellung des Zeugen S12 war sein Pass bei der B Limited kopiert und dann später für die Firmenbestattung der I GmbH missbraucht worden. Mit einem vom Zeugen X5 angeblich unterschriebenen Schreiben vom 26.02.2009 teilte dieser der Finanzverwaltung NRW mit, dass der Sitz der I GmbH nicht mehr auf der I8-Straße in E1 und dass er nicht mehr Geschäftsführer sei und den neuen Geschäftsführer auch nicht kenne. Diese Informationen wiederholte der Zeuge X5 mit Schreiben vom 19.06.2009 und 23.06.2009. Mit derselben Begründung wies er auch die gegen ihn ergangenen Steuerbescheide mit Schreiben vom 17.08.2009 zurück. Auch gegenüber dem Amtsgericht Duisburg wurde mit Schreiben vom 12.02.2009 und 16.04.2009 darauf hingewiesen, dass der Zeuge X5 nicht mehr Geschäftsführer sei und nichts zu der neuen Geschäftsführung sagen könne. Die diesen Schreiben zu Grunde liegenden Dateien befanden sich allesamt auf dem in der privaten Wohnung des Angeklagten M aufgefundenen USB-Stick. Mit Schreiben vom 14.07.2009 teilte schließlich der Angeklagte M1 der Finanzverwaltung NRW mit, dass er nur die Gründungsformalitäten der H9 Limited – der Inhaberin der I GmbH – betreut habe und nichts weiter zu der Gesellschaft sagen könne, obwohl er mit dem ihm bekannten ehemaligen Inhaber der H9 Limited C11 zum damaligen Zeitpunkt das Büro in den Räumlichkeiten der B Limited teilte. Im Handelsregister war bis zur Löschung der I GmbH von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit am 20.09.2010 der Zeuge X5 als Geschäftsführer eingetragen. Obwohl damit den oben aufgelisteten 19 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen I GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der I GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der I GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 346.584,99 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt 338.226,03 Euro bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der I GmbH. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder von Dritten für die I GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2008 insgesamt 8.988,13 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der Umsatzsteuerverkürzung anteilig 8.358,96 Euro (93 %) bei dem Umsatzsteuerschaden in diesem Fall und 629,17 Euro (7 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 8 (S4 GmbH, 2008, Verkürzung 26.059,53 Euro) berücksichtigt hat. iv. Q GmbH Auch bei der Rechnungsausstellerin Q GmbH handelte es sich nur um eine scheinaktive Firma. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der Q GmbH vom 01.08.2008 (Zerlegen und Verpacken von Fleischteilen in P2), vom 15.08.2008 (Schlachten von Schweinen und Bearbeitung von Innereien in I7), vom 15.08.2008 (Zerlegen von Schweinen und Verpacken in I7) und vom 22.08.2008 (Zerlegen von Schweinen und Rindern, Verladen und Verpacken in E2) tragen die Unterschriften des Angeklagten S, nicht aber die Unterschrift des offiziellen Geschäftsführers der Q GmbH, des Zeugen T3. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die Q GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in allen vier Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge mit Subunternehmern der Q GmbH nicht vor. Der Zeuge T3 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin u. a. für die S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Die den Rechnungsschreiben der Q GmbH für die Betriebsstätten in P2, I7 und E2 zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die Q GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der Q GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Inhaber der am 12.08.2008 – elf Tage nach dem angeblich ersten Vertragsschluss mit der S1 GmbH – von der B7 GmbH erworbenen Q GmbH (vormals B8 GmbH) war – wie schon bei der I GmbH – die am 24.01.2008 gegründete H9 Limited, deren Direktor und Alleininhaber C11 war. Zum Geschäftsführer der Q GmbH wurde der Zeuge T3 bestellt. Dieser war den Angeklagten M und S aus der Fleischbranche bereits seit mehreren Jahren bekannt. Der Zeuge T3 hatte sich bereits in den Jahren 2000 bis 2004 für Gesellschaften als Strohgeschäftsführer zur Verfügung gestellt, die Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten M vom 1.10.2009 waren. Auch als offizieller Geschäftsführer der Q GmbH erklärte sich der Zeuge T3 damit einverstanden, dass die Angeklagten S und M bzw. die B Limited sich um den „Papierkram“ wie Rechnungen, Buchhaltung und Korrespondenz mit Ämtern und Behörden kümmerten. Für die Zurverfügungstellung seines Namens erhielt er monatlich von den Angeklagten S oder M 400 Euro in bar. Der Angeklagte M begleitete den Zeugen T3 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M selbst mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der H9 Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6, wurde in dem Termin der Zeuge T3 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in Q GmbH geändert und der Sitz nach Essen verlegt. Unter der Anschrift „B9-Straße 41“ in F5 befand sich indes nur ein Briefkasten, der mit dem Firmennamen beschriftet war. Zum 01.09.2008 meldete die Q GmbH ihr Gewerbe in F5 an, eine Gewerbeabmeldung wegen angeblicher vollständiger Aufgabe des Betriebs erfolgte bereits zum 31.12.2008. Die Tätigkeiten des Zeugen T3 beschränkten sich auf das Sammeln der Geschäftspost und deren Übergabe an die Mitarbeiterinnen der B Limited. Wie mit ihm abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die Q GmbH. Der Angeklagte S bestimmte in Abstimmung mit im Inland befindlichen Verantwortlichen der jeweils ausführenden ausländischen Firmen, welche ausführende Firma die von der S1 GmbH geschuldeten Werkleistungen tatsächlich erbringen sollte und rechnete – nach außen hin im angeblichen Auftrag der Q GmbH – auch selbst mit den ausführenden Firmen ab. Dazu übergab er die Schecks für die Lohnauszahlungen an die Arbeiter und sonstige Kosten für Material und Arbeitskleidung den Brüdern Q9/Q10, die das Geld bei der Sparkasse in N, wo die S1 GmbH ein Geschäftskonto hatte, abholten und die Auszahlung der Löhne organisierten. Es handelte sich um Barschecks, die im Original den Empfänger und den Verwendungszweck nicht erkennen ließen. Die Sparkasse verzichtete auch auf einen Nachweis einer Bevollmächtigung der Brüder Q9/Q10 und zumeist auch auf die Quittung des tatsächlichen Geldempfängers auf dem Scheck. Der Zeuge T3 hatte als formeller Geschäftsführer der Q GmbH keine Kenntnis von seinen vermeintlichen Subunternehmern bzw. deren Bezahlung oder der sonstigen Abrechnung der Aufträge. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde auch die Q GmbH ab September 2008 systematisch einer Firmenbestattung zugeführt. Dazu wurde zunächst unter Verwendung einer Kopie seines Ausweises der Zeuge S12 am 23.09.2008 zum Direktor der H9 Limited ernannt und C11 abberufen. Am 24.01.2009 übernahm auf dem Papier der Zeuge S12 die Geschäftsanteile der Limited, wobei in dem fingierten Protokoll der angeblichen Gesellschafterversammlung als „neue Gesellschafterin“ eine „Frau S12“ angegeben war, die es nicht gab. Tatsächlich hatte – wie oben bei der I GmbH bereits dargestellt – der Zeuge S12 keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die H9 Limited. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Im Handelsregister war bis zur Löschung der Gesellschaft von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit am 02.09.2009 der Zeuge T3 als Geschäftsführer eingetragen. Obwohl damit den oben aufgelisteten 17 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen Q GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der Q GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der Q GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 190.605,03 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt bezogen auf die Q GmbH 183.838,96 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch die Q GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2008 insgesamt 8.457,59 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 6.766,07 Euro (80 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden in diesem Fall und 1.691,52 Euro (20 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 8 (S4 GmbH, 2008) berücksichtigt hat. v. S2 GmbH Auch bei der Rechnungsausstellerin S2 GmbH handelte es sich im Jahr 2008 nur noch um eine scheinaktive Firma. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der S2 GmbH vom 21.12.2007 (Zerlegen und Bearbeiten von Schweinehälften bzw. Fleischteilen in H), vom 05.04.2008 (Zerlegen von Schweinen und Fleischteilen und Verpacken in I7) und vom 27.07.2008 (Schlachten von Schweinen und Innereien-Bearbeitung in I7) tragen im ersten Fall die Unterschrift des Angeklagten M1, bei den Verträgen aus dem Jahr 2008 eine nachgemachte Unterschrift des Zeugen G4 als des neuen offiziellen Geschäftsführers. Einen schriftlichen Werkvertrag über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der S2 GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S1 GmbH in P2 gab es nicht. Die S2 GmbH erbrachte weder die oben genannten in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr unternehmerisch tätig. Die S2 GmbH verfügte zwischen dem 01.01.2008 und 29.02.2008 nur über fünf gemeldete Angestellte, darunter auch den Angeklagten S und den Zeugen T10, und danach über keinen Beschäftigten mehr. Trotzdem war in allen Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart worden, was die S2 GmbH nicht leisten konnte. Für die Betriebsstätte in P2 fehlte im Übrigen ein schriftlicher Werkvertrag der S2 GmbH als Nachunternehmerin der S1 GmbH als Grundlage der angeblich erbrachten Leistungen ganz. Der Angeklagte M1 als zunächst noch bestellter Alleingeschäftsführer und der Zeuge G4 als ab dem 10.04.2008 bestellter Alleingeschäftsführer trafen keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik im Jahr 2008. Alleiniger Zweck der Gesellschaft im Jahr 2008 war es innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M, als Rechnungsschreiberin u. a. gegenüber der S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Ein Blanko-Rechnungsformular der S2 GmbH, Werkvertragsformulare und Korrespondenz unter dem Briefkopf der Gesellschaft befanden sich auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die S2 GmbH verfügte über kein Vermögen mehr, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der S2 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System der Nutzung einer ehemals aktiven Gesellschaft nach Ende deren unternehmerischer Tätigkeit als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der S1 GmbH zu verschleiern. Inhaberin der bereits im Jahr 2003 gegründeten S2 GmbH war vom 06.07.2005 bis zum 14.03.2008 die Ehefrau des Angeklagten S, die Zeugin S5. Alleingeschäftsführer war bis zum 28.12.2006 der Angeklagte S, seit dem 28.12.2006 der Angeklagte M1. Die Gesellschaft wurde beim zuständigen Finanzamt Moers steuerlich geführt, gab aber trotz der angeblichen erheblichen Umsätze im Jahr 2008 eine Umsatzsteuervoranmeldung nur für den Januar dieses Jahres ab. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung war zuletzt im Jahr 2005 abgegeben worden. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde die S2 GmbH ab März 2008 einer Firmenbestattung zugeführt. Dazu wurde zunächst unter Verwendung der Identität des Zeugen G4 am 10.03.2008 die Gesellschaft von dem Angeklagten S mit Vollmacht seiner Ehefrau auf dem Papier an den Zeugen G4 veräußert. Dieser bestellte sich zudem auf dem Papier als Geschäftsführer und berief den Angeklagten M1 ab, der auch in den Monaten zuvor nichts mehr für die S2 GmbH unternommen hatte und den neuen Geschäftsführer nie kennenlernte und ihm oder einer von ihm beauftragten Person auch nicht Geschäftsrelevantes übergab. Der Zeuge G4 hatte tatsächlich keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die S2 GmbH. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Er hatte vielmehr im November 2007 seine Ausweispapiere verloren und dies auch bei den polnischen Behörden angezeigt. Dementsprechend wies er jegliche Haftung für alle Steuerbescheide der Finanzverwaltung für die Jahre 2007 und 2008 zurück. Im Handelsregister war bis zur Löschung der S2 GmbH von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit am 17.03.2009 der Zeuge G4 als Geschäftsführer eingetragen. Das Gewerbe des Unternehmens wurde am 27.08.2008 von Amts wegen abgemeldet. Obwohl damit den oben aufgelisteten 25 Rechnungen der unternehmerisch nicht mehr tätigen S2 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der S2 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der S2 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 244.001,14 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der S2 GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die S2 GmbH gezahlt. Es wurden von ihr keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. vi. Endgültiger Steuerschaden Durch das unberechtigte Vorsteuerziehen in Höhe von 902.003,66 Euro aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen richtete der Angeklagte S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Hilfe des Angeklagten M bei der S1 GmbH mit der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 einen endgültige Steuerschaden unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen der I GmbH und der Q GmbH in Höhe von insgesamt 886.878,63 Euro an. (3) Tat Nr. 3 (Fall 3 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 02.11.2011 beim Finanzamt Duisburg eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2009 die in Eingangsrechnungen von der I GmbH, der I1 GmbH und der T GmbH ausgewiesenen 1.427.648,58 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S1 GmbH hatte für das Jahr 2009 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in I7, W3, H, B10, E2, T9 und P2 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S1 GmbH stellte im Jahr 2009 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 11.465.101,00 Euro aus, in denen sie 2.178.369,19 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2009 stellten die I GmbH, I1 GmbH und die T GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 90 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 8.941.588,45 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 1.427.648,58 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S1 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 28.02.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 01/09 68.118,20 12.942,46 81.060,66 09.03.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 02/09 64.173,56 12.192,98 76.366,54 06.04.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 03/09 61.209,33 11.629,77 72.839,10 06.05.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 04/09 57.914,51 11.003,76 68.918,27 06.07.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 05/09 53.910,33 10.242,96 64.153,29 30.07.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 06/09 56.724,40 10.777,64 67.502,04 26.08.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 07/09 51.037,51 9.697,13 60.734,64 25.09.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 08/09 85.819,61 16.305,73 102.125,34 02.11.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 09/09 85.819,61 16.305,73 102.125,34 16.11.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 10/09 110.133,48 20.925,36 131.058,84 16.12.2009 I1 GmbH, I7/Zerlegung 11/09 111.455,88 21.176,62 132.632,50 30.01.2009 I1 GmbH, W3 01/09 137.216,58 26.071,15 163.287,73 28.02.2009 I1 GmbH, W3 02/09 155.000,14 29.450,03 184.450,17 31.03.2009 I1 GmbH, W3 03/09 157.972,50 30.014,78 187.987,28 30.04.2009 I1 GmbH, W3 04/09 136.219,66 25.881,74 162.101,40 30.05.2009 I1 GmbH, W3 05/09 129.819,92 24.665,78 154.485,70 30.06.2009 I1 GmbH, W3 06/09 122.525,00 23.279,75 145.804,75 04.08.2009 I1 GmbH, W3 07/09 111.396,02 21.165,24 132.561,26 31.08.2009 I1 GmbH, W3 08/09 123.598,86 23.483,78 147.082,64 01.10.2009 I1 GmbH, W3 09/09 142.567,88 27.087,90 169.655,78 02.11.2009 I1 GmbH, W3 10/09 160.365,98 30.469,54 190.835,52 01.12.2009 I1 GmbH, W3 11/09 156.048,99 29.649,31 185.698,30 30.01.2009 I GmbH, H/Verpackung 12/08 3.405,05 646,96 4.052,01 30.01.2009 I GmbH, H/Zerlegung 12/08 141.903,30 26.961,63 168.864,93 02.11.2009 T GmbH, B10 10/09 19.229,76 3.653,65 22.883,41 02.12.2009 T GmbH, B10 11/09 19.491,01 3.703,29 23.194,30 30.01.2009 T GmbH, E2 01/09 71.521,57 13.589,10 85.110,67 28.02.2009 T GmbH, E2 02/09 71.280,63 13.543,32 84.823,95 31.03.2009 T GmbH, E2 03/09 74.819,80 14.215,76 89.035,56 30.04.2009 T GmbH, E2 04/09 66.798,89 12.691,79 79.490,68 30.05.2009 T GmbH, E2 05/09 66.871,71 12.705,62 79.577,33 30.06.2009 T GmbH, E2 06/09 70.521,67 13.399,12 83.920,79 31.08.2009 T GmbH, E2 07/09 65.821,34 12.506,05 78.327,39 02.09.2009 T GmbH, E2 08/09 83.362,64 15.838,90 99.201,54 02.10.2009 T GmbH, E2 09/09 82.371,95 15.650,67 98.022,62 02.11.2009 T GmbH, E2 10/09 83.669,71 15.897,24 99.566,95 02.12.2009 T GmbH, E2 11/09 89.437,49 16.993,12 106.430,61 27.02.2009 T GmbH, H/Verpackung 01/09 3.456,99 656,83 4.113,82 31.03.2009 T GmbH, H/Verpackung 02/09 3.724,65 707,68 4.432,33 30.04.2009 T GmbH, H/Verpackung 03/09 1.180,07 224,21 1.404,28 29.05.2009 T GmbH, H/Verpackung 04/09 1.067,27 202,78 1.270,05 30.06.2009 T GmbH, H/Verpackung 05/09 415,08 78,87 493,95 31.07.2009 T GmbH, H/Verpackung 06/09 1.092,74 207,62 1.300,36 31.08.2009 T GmbH, H/Verpackung 07/09 2.269,74 431,25 2.700,99 21.09.2009 T GmbH, H/Verpackung 08/09 1.673,40 317,95 1.991,35 16.10.2009 T GmbH, H/Verpackung 09/09 1.956,67 371,77 2.328,44 16.11.2009 T GmbH, H/Verpackung 10/09 1.436,40 272,92 1.709,32 27.02.2009 T GmbH, H/Zerlegung 01/09 159.440,99 30.293,79 189.734,78 31.03.2009 T GmbH, H/Zerlegung 02/09 135.614,07 25.766,67 161.380,74 30.04.2009 T GmbH, H/Zerlegung 03/09 163.491,36 31.063,36 194.554,72 03.06.2009 T GmbH, H/Zerlegung 04/09 155.128,15 29.474,35 184.602,50 30.06.2009 T GmbH, H/Zerlegung 05/09 152.953,86 29.061,23 182.015,09 31.07.2009 T GmbH, H/Zerlegung 06/09 163.867,65 31.134,85 195.002,50 31.08.2009 T GmbH, H/Zerlegung 07/09 161.069,55 30.603,21 191.672,76 21.09.2009 T GmbH, H/Zerlegung 08/09 177.804,49 33.782,85 211.587,34 16.10.2009 T GmbH, H/Zerlegung 09/09 184.419,29 35.039,67 219.458,96 01.12.2009 T GmbH, H/Zerlegung 10/09 192.407,28 36.557,38 228.964,66 28.02.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 01/09 59.548,32 11.314,18 70.862,50 31.03.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 02/09 44.544,89 8.463,53 53.008,42 06.04.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 03/09 59.815,45 11.364,94 71.180,39 06.05.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 04/09 54.862,12 10.423,80 65.285,92 30.06.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 05/09 44.544,89 8.463,53 53.008,42 30.07.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 06/09 46.469,71 8.829,24 55.298,95 12.08.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 07/09 39.545,16 7.513,58 47.058,74 02.09.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 08/09 35.398,86 6.725,78 42.124,64 02.10.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 09/09 46.563,91 8.847,14 55.411,05 02.11.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 10/09 50.142,18 9.527,01 59.669,19 02.12.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 11/09 54.502,18 10.355,41 64.857,59 30.01.2009 T GmbH, I7/Schlachtung 12/08 51.701,43 9.823,27 61.524,70 30.01.2009 T GmbH, I7/Zerlegung 12/08 65.080,59 12.365,31 77.445,90 03.06.2009 T GmbH, P2 66.171,30 12.572,55 78.743,85 30.01.2009 T GmbH, P2 01/09 77.288,20 14.684,76 91.972,96 28.02.2009 T GmbH, P2 02/09 72.545,80 13.783,70 86.329,50 31.03.2009 T GmbH, P2 03/09 71.070,26 13.503,35 84.573,61 15.05.2009 T GmbH, P2 04/09 47.409,75 9.007,85 56.417,60 30.06.2009 T GmbH, P2 06/09 87.552,76 16.635,02 104.187,78 31.08.2009 T GmbH, P2 07/09 75.751,10 14.392,71 90.143,81 02.09.2009 T GmbH, P2 08/09 56.817,60 10.795,34 67.612,94 02.10.2009 T GmbH, P2 09/09 48.171,65 9.152,61 57.324,26 30.01.2009 T GmbH, T9 01/09 92.025,64 17.484,87 109.510,51 28.02.2009 T GmbH, T9 02/09 80.300,14 15.257,03 95.557,17 31.03.2009 T GmbH, T9 03/09 80.385,22 15.273,19 95.658,41 30.04.2009 T GmbH, T9 04/09 92.764,51 17.625,26 110.389,77 30.05.2009 T GmbH, T9 05/09 99.288,57 18.864,83 118.153,40 08.07.2009 T GmbH, T9 06/09 95.269,36 18.101,18 113.370,54 30.07.2009 T GmbH, T9 07/09 140.777,41 26.747,71 167.525,12 02.09.2009 T GmbH, T9 08/09 146.094,57 27.757,97 173.852,54 02.10.2009 T GmbH, T9 09/09 141.412,08 26.868,30 168.280,38 02.11.2009 T GmbH, T9 10/09 152.907,05 29.052,34 181.959,39 02.12.2009 T GmbH, T9 11/09 123.193,04 23.406,68 146.599,72 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2009 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Duisburg einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S1 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch im Jahr 2009 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es weiterhin seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Finanzbuchhaltung zu geben und den Scheincharakter zu verschleiern. Das sich seit dem Jahr 2007 entwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S1 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S1 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S1 GmbH im Jahr 2009 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. I GmbH Für die zwei Rechnungen der I GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in der Zerlegung und Verpackung in H im Dezember 2008 gelten die Ausführungen bei Tat 2, auf die Bezug genommen wird. Die I GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im Dezember 2008 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Wie den Angeklagten S und M auch weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 27.608,59 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Der nur zum Schein geschlossene Vertrag zwischen der S1 GmbH und der I GmbH vom 01.07.2008 (Zerlegen und Verpacken von Fleischteilen in H) sah in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vor, die der I GmbH nicht zur Verfügung standen, da diese auch im Dezember 2008 über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Die Werkvertragsformulare für die fiktive Werkvertragskette gestaltete der Angeklagte M auf Geheiß des Angeklagten S auf der Grundlage eines Entwurfs, den C2 zuvor von einem Rechtsanwalt erhalten hatte. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der I GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der I GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 der S1 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der I GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 27.608,59 Euro. Dies ist auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten auf die Umsatzsteuer der S1 GmbH für das Jahr 2009 nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die I GmbH gezahlt, es wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. ii. I1 GmbH Auch bei der Rechnungsabsenderin I1 GmbH handelte es sich um eine nur scheinaktive Firma. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der I1 GmbH vom 18.12.2008 (Zerlegen und Verpacken von Fleischteilen in I7) und vom 10.12.2008 (Verpacken und Verladen von Fleischteilen in W3) tragen eine nachgemachte Unterschrift des Zeugen X5 als des offiziellen Geschäftsführers. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die I1 GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte mit Ausnahme des Geschäftsführers auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in beiden Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge der I1 GmbH mit eigenen Subunternehmern nicht vor. Der Zeuge X5 traf als Geschäftsführer – wie schon bei der I GmbH – keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin u. a. für die S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Die den Rechnungsschreiben der I1 GmbH für die Betriebsstätten in I7 und W3 zu Grunde liegenden Dateien waren vollständig auf einem USB-Stick, der anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die I1 GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der I1 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände des unberechtigten Vorsteuerabzugs mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der I1 GmbH zu verschleiern. Inhaber der am 27.11.2008 – nur zwei Wochen vor dem angeblich ersten Vertragsschluss mit der S1 GmbH – von der B7 GmbH erworbenen I1 GmbH (vormals B11 GmbH) war die erst am 01.10.2008 gegründete Q11 Limited, deren Direktor und Alleininhaber der Zeuge T3 war. Um die Gründungsformalitäten der Q11 Limited hatte sich der Angeklagte M1 gekümmert. Zum Geschäftsführer der I1 GmbH wurde der Zeuge X5 bestellt. Der Angeklagte S hatte dem Zeugen X5 zuvor mitgeteilt, dass etwas mit der I GmbH „nicht stimme“ und deshalb die I1 GmbH neu gegründet werden müsse, sich ansonsten aber nichts ändere. Damit erklärte sich der Zeuge X5 einverstanden, ohne sich näher nach den Gründen zu erkundigen. Der Angeklagte M begleitete den Zeugen X5 zu dem Termin bei der Notarin X6 in Düsseldorf, den der Angeklagte M selbst mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Q11 Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6, wurde in dem Termin der Zeuge X5 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in I1 GmbH geändert und der Sitz nach C5 verlegt. Bei der Geschäftsadresse U-Straße 7-9 in C5 handelte es sich um einen Büro- und Postservice. Der Briefkopf der I1 GmbH gab als Telefon- und Faxnummer die nicht existente Nummer „030000000“ an. Der Zeuge X5 erhielt weiterhin mal von dem Angeklagten S, mal von dem Angeklagten M 2.000 Euro monatlich ausgezahlt, davon etwa die Hälfte überwiesen und die andere Hälfte in bar. Die Tätigkeiten des Zeugen X5 beschränkten sich auf das Sammeln der Geschäftspost und deren Übergabe an die Mitarbeiterinnen der B Limited. Ohne Kenntnis und unabhängig von den angeblichen werkvertraglichen Verpflichtungen der I1 GmbH war er über längere Zeiträume auf der Betriebsstätte in H - nicht jedoch in I7 oder W3 - zugegen und hatte angeblich den Auftrag, Probleme in den Arbeitsabläufen abzustellen. Tatsächlich kümmerten sich um diese Probleme aber weiterhin die Vorarbeiter der ausführenden Firmen, weshalb der Zeuge X5 im Ergebnis keine Aufgaben zu erfüllen hatte, die mit den angeblichen Werkverträgen unter der von ihm angeblich geführten Firma in Zusammenhang standen. Für den Angeklagten S und C2 war er vielmehr ein Laufbursche und eine für einfache Arbeiten bei der B Limited zuständige Hilfskraft, die keine unternehmerische Entscheidung für die I1 GmbH traf und tatsächlich an verschiedenen Orten ohne Zusammenhang mit angeblichen Aufträgen der I1 GmbH weisungsgemäß Hilfsarbeiten erledigte. Wie mit dem Zeugen X5 abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die I1 GmbH. Der Angeklagte S bestimmte in Absprache mit den tatsächlichen Verantwortlichen im Inland, welche ausführende Firma die von der S1 GmbH geschuldeten Werkleistungen tatsächlich erbringen sollte und rechnete – nach außen hin im angeblichen Auftrag der I1 GmbH – auch selbst mit den ausführenden Firmen direkt ab, wozu ihn jedoch niemand ermächtigt hatte. Er übergab die Barschecks der S1 GmbH ohne schriftliche Angabe des Empfängers und des Verwendungszwecks, der tatsächlich auf die Lohnauszahlungen an die Arbeiter und das Bestreiten der sonstigen Kosten für Material und Arbeitskleidung gerichtet war, zumeist an die Brüder Q9/Q10, die das Geld bei der Sparkasse in N, bei der die S1 GmbH ein Geschäftskonto hatte, abholten und die Auszahlung der Löhne organisierten. Die Sparkasse verzichtete damals auf den Nachweis der Bevollmächtigung der Brüder Q9/Q10 und zumeist auch auf eine Quittung der Person auf dem Barscheck, die den Barscheck einlöste und das Geld zunächst erhielt. Der Zeuge X5, der praktisch nur seinen Namen für die I1 GmbH hergegeben hatte, hatte als formeller Geschäftsführer der I1 GmbH tatsächlich keine Kenntnis von den angeblichen Subunternehmeraufträgen dieses Unternehmens, deren Bezahlung und der sonstigen Abrechnung und Weitergabe der Aufträge und unterstützte all das auch nicht. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde auch die I1 GmbH ab Mai 2009 systematisch einer Firmenbestattung zugeführt. Dazu wurde zunächst unter Verwendung einer Kopie seines Ausweises der Zeuge S12 am 23.09.2008 zum Direktor der Q11 Limited ernannt und T3 abberufen. Am 01.10.2009 übernahm auf dem Papier der Zeuge S12 die Geschäftsanteile der Limited, wobei in dem fingierten Protokoll der angeblichen Gesellschafterversammlung als „neue Gesellschafterin“ versehentlich eine „Frau S12“ angegeben war, obwohl es keine Frau mit diesem Namen gab. Mit einem Schreiben vom 15.09.2009 kündigte die Q11 Limited dem Zeugen X5 zum 01.11.2009 das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer. Das unleserlich unterschriebene Schreiben lässt keinen Aussteller erkennen. Tatsächlich hatte der Zeuge S12 – wie schon bei der I GmbH und der Q GmbH – keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die Q11 Limited oder die I1 GmbH. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Er hatte vielmehr bis Dezember 2007 auf einem Schlachthof in L5 für die F3 Sp. z.o.o. als Schlachter gearbeitet und war im Anschluss nach Rumänien zurückgekehrt. Inhaber dieser Gesellschaft waren wiederum der Zeuge Q10 und C2 gewesen. Bei der Anstellung des Zeugen S12 war sein Pass bei der B Limited kopiert und dann später für die Firmenbestattung der I GmbH, der Q GmbH und der I1 GmbH missbraucht worden. Mit einem vom Zeugen X5 angeblich unterschriebenen Schreiben vom 23.06.2009 teilte dieser der Finanzverwaltung NRW mit, dass der Sitz der I1 GmbH in C5 sei und dass sich dort auch die Geschäftsleitung befände. Mit derselben Begründung wies er auch die Aufforderung des Finanzamts Düsseldorf-Altstadt vom 06.09.2010 zurück, die Gewerbe- und Körperschaftssteuererklärungen für das Jahr 2009 abzugeben. Der Briefbogen und ein Schreiben der I1 GmbH an das Finanzamt Berlin vom 09.02.2009, in dem der angebliche Geschäftsbetrieb in C5 betont wird, befanden sich allesamt auf dem in der privaten Wohnung des Angeklagten M aufgefundenen USB-Stick. Obwohl damit den oben aufgelisteten 22 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen I1 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der I1 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2009 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der I1 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 444.419,11 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der I1 GmbH 426.913,26 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette von Dritten für die I GmbH gezahlt. So zahlte sie für das Jahr 2009 insgesamt 17.505,85 Euro Umsatzsteuer, die die Kammer schadensmindernd berücksichtigt hat. iii. T GmbH Auch bei der Rechnungsausstellerin T GmbH handelte es sich nur um eine scheinaktive Firma. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der T GmbH vom 10.12.2008 (Schlachten von Schweinen in I7), vom 15.12.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Fleischteilen in H), vom 15.12.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Fleischteilen in E2), 15.12.2008 (Schlachten, Abvierteln und Verladen von Rindern in T9) und vom 22.12.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Fleischteilen in P2) tragen die Unterschriften des Zeugen C9, nicht aber die Unterschrift des offiziellen Geschäftsführers der T GmbH, des Zeugen T11. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die T GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in allen Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge mit Subunternehmern der T GmbH, mit Ausnahme eines Vertrags mit der T12 S.R.O. für den Standort T9, nicht vor. Der Zeuge T11 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin u. a. für die S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Die den Rechnungsschreiben der T GmbH für die Betriebsstätten in P2, I7, T9 und E2 zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Dort befand sich zudem ein Blanko-Rechnungsformular mit dem Briefkopf der T GmbH. Die T GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der T GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Inhaber der am 27.11.2008 – nur zwei Wochen vor dem angeblich ersten Vertragsschluss mit der S1 GmbH – von der B7 GmbH erworbenen T GmbH (vormals B12 GmbH) war die erst am 01.10.2008 gegründete Q11 Limited, deren Direktor und Alleininhaber der Zeuge T3 war. Um die Gründungsformalitäten der Q11 Limited hatte sich der Angeklagte M1 gekümmert. Zum Geschäftsführer der T GmbH wurde der Zeuge T11 bestellt. C2 hatte ihn gefragt, ob er nicht Geschäftsführer werden wolle und ihn dann mit den Angeklagten M und S in Kontakt gebracht. Als offizieller Geschäftsführer der T GmbH erklärte sich der Zeuge T11 damit einverstanden, dass die Angeklagten S und M bzw. die B Limited sich um den „Papierkram“ wie Rechnungen, Buchhaltung und Korrespondenz mit Ämtern und Behörden kümmerten. Für die Zurverfügungstellung seines Namens erhielt er monatlich von dem Angeklagten M 1.700 bis 2.000 Euro in bar. Der Angeklagte M begleitete den Zeugen T11 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M selbst mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Q11 Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6 , wurde in dem Termin der Zeuge T11 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in T GmbH geändert und der Sitz nach D2 verlegt. Unter der Anschrift der Geschäftsadresse der T GmbH befand sich dort das Wohnhaus des Sohnes des Zeugen T11. Zum 01.12.2008 meldete die T GmbH ihr Gewerbe in D2 an, eine Gewerbeabmeldung wegen angeblicher vollständiger Aufgabe des Betriebs erfolgte bereits zum 15.04.2010. Die Gesellschaft war erst am 27.01.2009 im Handelsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen worden und wurde am 02.12.2013 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Der Zeuge T11 hatte als bloß formeller Geschäftsführer der T GmbH keine Kenntnis von seinen vermeintlichen Subunternehmern, deren Bezahlung und der sonstigen Abrechnung der Aufträge. Seine Tätigkeiten für die T GmbH beschränkten sich auf das Sammeln der Geschäftspost und deren Übergabe an den Angeklagten M oder im Einzelfall auch an die Mitarbeiterinnen der B Limited. Wie mit ihm abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die T GmbH. Um die tatsächliche Leistungserbringung an den angeblich vertraglich vereinbarten Leistungsorten kümmerten sich weiterhin die Vorarbeiter der ausführenden Firmen, weshalb der Zeuge T11 im Ergebnis keine Aufgaben zu erfüllen hatte, die mit den angeblichen Werkverträgen unter der von ihm angeblich geführten Firma in Zusammenhang standen. Für die Angeklagten S und M sowie C2 war er vielmehr ein Laufbursche und eine für einfache Arbeiten bei der B Limited zuständige Hilfskraft, die keine unternehmerische Entscheidung für die T GmbH traf und tatsächlich an verschiedenen Orten ohne Zusammenhang mit angeblichen Aufträgen der T GmbH weisungsgemäß Hilfsarbeiten erledigte. Regelmäßig anwesend war er nur auf der Betriebsstätte in C3 als Fahrerdes C2. An diesem Standort war die T GmbH allerdings nicht einmal auf dem Papier zur Erbringung von irgendwelchen Leistungen verpflichtet. Der Angeklagte S bestimmte in Abstimmung mit im Inland befindlichen Verantwortlichen der jeweils ausführenden ausländischen Firmen, welche ausführende Firma die von der S1 GmbH geschuldeten Werkleistungen tatsächlich erbringen sollte und rechnete – nach außen hin im angeblichen Auftrag der T GmbH – auch selbst mit den ausführenden Firmen ab. Dazu übergab er die Schecks für die Lohnauszahlungen an die Arbeiter und sonstige Kosten für Material und Arbeitskleidung zumeist den Brüdern Q9/Q10, die das Geld bei der Sparkasse in N, wo die S1 GmbH ein Geschäftskonto hatte, abholten und die Auszahlung der Löhne organisierten. Es handelte sich um Barschecks, die im Original den Empfänger und den Verwendungszweck nicht erkennen ließen. Die Sparkasse verzichtete auch auf einen Nachweis einer Bevollmächtigung der Brüder Q9/Q10 und zumeist auch auf die Quittung des tatsächlichen Geldempfängers auf dem Scheck. Nur in einem Fall holte der Zeuge T11 auf Aufforderung durch den Angeklagten M in Begleitung der gesondert verfolgten Zeugen Q9/Q10 selbst 70.000 Euro Bargeld bei der Sparkasse in N ab und übergab dies unmittelbar an die Zeugen Q9/Q10, die das Geld zur Auszahlung von Löhnen an die Arbeiter der ausführenden Firma verwendeten. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde auch die T GmbH systematisch einer Firmenbestattung zugeführt. Dazu wurde zunächst unter Verwendung einer Kopie seines Ausweises der Zeuge S12 am 23.09.2008 zum Direktor der offiziellen Inhaberin der T GmbH, der Q11 Limited, ernannt und T3 abberufen. Am 01.10.2009 übernahm auf dem Papier der Zeuge S12 die Geschäftsanteile der Limited, wobei in dem fingierten Protokoll der angeblichen Gesellschafterversammlung als „neue Gesellschafterin“ versehentlich eine „Frau S12“ angegeben war, obwohl es keine Frau mit diesem Namen gab. Tatsächlich hatte der Zeuge S12 – wie schon bei der I GmbH, der Q GmbH und der I1 GmbH – keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die Q11 Limited oder die T GmbH. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Er hatte vielmehr bis Dezember 2007 auf einem Schlachthof in L5 für die F3 Sp. z.o.o. als Schlachter gearbeitet und war im Anschluss nach Rumänien zurückgekehrt. Inhaber dieser Gesellschaft waren wiederum der Zeuge Q10 und C2 gewesen. Bei der Anstellung des Zeugen S12 war sein Pass bei der B Limited kopiert und dann später für die Firmenbestattung der I GmbH, der Q GmbH, der I1 GmbH und der T GmbH missbraucht worden. Mit einem vom Zeugen T11 angeblich unterschriebenen Schreiben vom 16.04.2009 teilte dieser der Finanzverwaltung NRW mit, dass der voraussichtliche Umsatz der T GmbH etwa 500.000 Euro für das Kalenderjahr 2009 betrage. Dieses Schreiben sowie die eingescannten Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbescheide der T GmbH für das Jahr 2010, eingescannte sonstige Korrespondenz mit dem Finanzamt und ein Blanko-Briefbogen der T GmbH befanden sich allesamt auf dem in der privaten Wohnung des Angeklagten M aufgefundenen USB-Stick, u. a. in dem Dateiordner „T11 Steuer“. Der Angeklagte M hatte auch eigenhändig den Dienstleistungs- und Beratervertrag vom 02.03.2009 zwischen der B Limited und der T GmbH unterschrieben, nach dem die B Limited für ihre Leistungen jährlich 24.000 Euro von der T GmbH erhalten sollte. Obwohl damit den oben aufgelisteten 66 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen T GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der T GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2009 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der T GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 946.613,03 Euro. Der endgültige Steuerschaden im Jahr 2009 beträgt bezogen auf die T GmbH 882.395,97 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch die T GmbH gezahlt. Für sie wurden für das Jahr 2009 insgesamt 80.271,31 Euro Umsatzsteuer gezahlt, von denen die Kammer 64.217,06 Euro (80 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden in diesem Fall und 16.054,25 Euro (20 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 9 (S4 GmbH, 2009) berücksichtigt hat. iv. Endgültiger Steuerschaden Durch das unberechtigte Vorsteuerziehen in Höhe von 1.427.648,58 Euro aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen richtete der Angeklagte S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Hilfe des Angeklagten M bei der S1 GmbH mit der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen der I1 GmbH und der T GmbH einen endgültige Umsatzsteuerschaden in Höhe von zunächst noch insgesamt 1.345.925,67 Euro an. Sehr viel später wurden von der Finanzverwaltung nach der Durchsuchung im Mai 2013 von dem gepfändeten Geschäftskonto der S1 GmbH 895.995,00 Euro aufgrund einer von dem Angeklagten S und dem Zeugen C9 veranlassten Überweisung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 verbucht und seitens der S1 GmbH auf Veranlassung des Angeklagten S und des Zeugen C9 eine weitere Zahlung in Höhe von 95.625,87 Euro auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 geleistet. Der endgültige Steuerschaden dieser Tat 3 beträgt danach noch 354.304,80 Euro. (4) Tat Nr. 4 (Fall 4 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 23.04.2012 beim Finanzamt Duisburg eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2010 die in Eingangsrechnungen von der I1 GmbH, der T GmbH, der S3 GmbH und der F GmbH ausgewiesenen 1.495.178,86 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S1 GmbH hatte für das Jahr 2010 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in I7, W3, H, B10, E2, M8 und T9 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S1 GmbH stellte im Jahr 2010 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 12.714.851,00 Euro aus, in denen sie 2.415.821,69 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2010 stellten die I1 GmbH, die T GmbH, die S3 GmbH und die F GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 85 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 9.364,541,40 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 1.495.178,88 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S1 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 31.05.2010 F GmbH, E2 03/10 88.140,79 16.746,75 104.887,54 31.05.2010 F GmbH, E2 04/10 71.797,73 13.641,57 85.439,30 30.06.2010 F GmbH, E2 05/10 76.378,95 14.512,00 90.890,95 08.07.2010 F GmbH, E2 06/10 79.744,96 15.151,54 94.896,50 30.11.2010 F GmbH, E2 10/10 88.573,74 16.829,01 105.402,75 31.08.2010 F GmbH, G3/E2 07/10 75.111,51 14.271,19 89.382,70 30.09.2010 F GmbH, G3/E2 08/10 87.223,90 16.572,54 103.796,44 29.10.2010 F GmbH, G3/E2 09/10 95.103,93 18.069,75 113.173,68 30.12.2010 F GmbH, G3/E2 11/10 92.446,02 17.564,74 110.010,76 31.07.2010 F GmbH, H/Verpackung 05/10 2.734,53 519,56 3.254,09 31.08.2010 F GmbH, H/Verpackung 06/10 1.521,97 289,17 1.811,14 31.08.2010 F GmbH, H/Verpackung 07/10 706,00 134,14 840,14 30.09.2010 F GmbH, H/Verpackung 08/10 2.800,33 532,06 3.332,39 29.10.2010 F GmbH, H/Verpackung 09/10 3.344,52 635,46 3.979,98 30.11.2010 F GmbH, H/Verpackung 10/10 4.820,64 915,92 5.736,56 30.12.2010 F GmbH, H/Verpackung 11/10 6.472,58 1.229,79 7.702,37 30.06.2010 F GmbH, H/Zerlegung 04/10 183.201,39 34.808,26 218.009,65 30.07.2010 F GmbH, H/Zerlegung 05/10 183.397,55 34.845,53 218.243,08 31.08.2010 F GmbH, H/Zerlegung 06/10 199.427,43 37.891,21 237.318,64 31.08.2010 F GmbH, H/Zerlegung 07/10 188.603,87 35.834,74 224.438,61 30.09.2010 F GmbH, H/Zerlegung 08/10 195.285,55 37.104,25 232.389,80 29.10.2010 F GmbH, H/Zerlegung 09/10 199.017,93 37.813,41 236.831,34 30.11.2010 F GmbH, H/Zerlegung 10/10 182.259,61 34.629,33 216.888,94 30.12.2010 F GmbH, H/Zerlegung 11/10 184.434,88 35.042,63 219.477,51 30.06.2010 F GmbH. H/Verpackung 04/10 3.514,13 667,68 4.181,81 04.01.2010 I1 GmbH, I7/Zerlegung 12/09 127.046,41 24.138,82 151.185,23 04.02.2010 I1 GmbH, W3 01/10 143.794,97 27.321,04 171.116,01 04.03.2010 I1 GmbH, W3 02/10 138.245,53 26.266,65 164.512,18 06.04.2010 I1 GmbH, W3 03/10 61.984,65 11.777,08 73.761,73 04.01.2010 I1 GmbH, W3 12/09 169.038,16 32.117,25 201.155,41 31.05.2010 S2 GmbH, B10 03/10 55.318,53 10.510,52 65.829,05 30.06.2010 S2 GmbH, B10 04/10 48.046,89 9.128,91 57.175,80 07.07.2010 S2 GmbH, B10 05/10 51.805,10 9.842,97 61.648,07 12.08.2010 S2 GmbH, B10 06/10 65.973,28 12.534,92 78.508,20 17.08.2010 S2 GmbH, B10 07/10 56.864,73 10.804,30 67.669,03 30.09.2010 S2 GmbH, B10 08/10 93.652,04 17.793,89 111.445,93 29.10.2010 S2 GmbH, B10 09/10 95.792,45 18.200,57 113.993,02 30.11.2010 S2 GmbH, B10 10/10 103.102,36 19.589,45 122.691,81 31.05.2010 S2 GmbH, M8 01 - 04/2010 113.278,11 21.522,84 134.800,95 30.06.2010 S2 GmbH, M8 05/10 24.997,82 4.749,59 29.747,41 30.07.2010 S2 GmbH, M8 06/10 30.827,92 5.857,30 36.685,22 31.08.2010 S2 GmbH,M8 07/10 20.891,20 3.969,33 24.860,53 30.09.2010 S2 GmbH, M8 08/10 25.728,81 4.888,47 30.617,28 29.10.2010 S2 GmbH, M8 09/10 31.815,73 6.044,99 37.860,72 15.01.2010 S2 GmbH, M8 10 - 12/2009 63.176,68 12.003,57 75.180,25 30.11.2010 S2 GmbH, M8 10/10 20.201,24 3.838,24 24.039,48 30.12.2010 S2 GmbH, M8 11/10 20.700,48 3.933,09 24.633,57 30.09.2010 S2 GmbH, T9 03/10 133.865,01 25.434,35 159.299,36 30.09.2010 S2 GmbH, T9 04/10 130.193,51 24.736,77 154.930,28 30.09.2010 S2 GmbH, T9 05/10 149.003,51 28.310,67 177.314,18 29.10.2010 S2 GmbH, T9 06/10 158.034,45 30.026,55 188.061,00 30.12.2010 S2 GmbH, T9 07/10 167.043,78 31.738,32 198.782,10 30.12.2010 S2 GmbH, T9 08/10 148.837,70 28.279,16 177.116,86 31.05.2010 S2 GmbH, W3 03/10 98.176,08 18.653,46 116.829,54 31.05.2010 S2 GmbH, W3 04/10 155.778,55 29.597,92 185.376,47 30.06.2010 S2 GmbH, W3 05/10 160.513,76 30.497,61 191.011,37 07.07.2010 S2 GmbH, W3 06/10 168.065,35 31.932,42 199.997,77 12.08.2010 S2 GmbH, W3 07/10 137.303,27 26.087,62 163.390,89 30.09.2010 S2 GmbH, W3 08/10 174.702,56 33.193,49 207.896,05 29.10.2010 S2 GmbH, W3 09/10 184.832,16 35.118,11 219.950,27 30.11.2010 S2 GmbH, W3 10/10 192.886,42 36.648,42 229.534,84 30.12.2010 S2 GmbH, W3 11/10 157.368,86 29.900,08 187.268,94 04.02.2010 T GmbH, B10 01/10 19.746,13 3.751,76 23.497,89 04.03.2010 T GmbH, B10 02/10 41.577,28 7.899,68 49.476,96 04.01.2010 T GmbH,B10 12/09 19.221,62 3.652,11 22.873,73 04.02.2010 T GmbH, E2 01/10 74.408,03 14.137,53 88.545,56 04.03.2010 T GmbH, E2 02/10 74.614,72 14.176,80 88.791,52 04.01.2010 T GmbH, E2 12/09 75.757,33 14.393,89 90.151,22 25.03.2010 T GmbH, H/Verpackung 01/10 3.766,35 715,61 4.481,96 25.03.2010 T GmbH, H/Verpackung 01/10 0,02 0,00 0,02 08.04.2010 T GmbH, H/Verpackung 02/10 1.698,57 322,73 2.021,30 19.04.2010 T GmbH, H/Verpackung 03/10 3.173,35 602,94 3.776,29 25.01.2010 T GmbH, H/Verpackung 11/09 3.155,87 599,62 3.755,49 23.02.2010 T GmbH, H/Verpackung 12/09 2.241,98 425,98 2.667,96 25.03.2010 T GmbH, H/Zerlegung 01/10 178.130,72 33.844,84 211.975,56 08.04.2010 T GmbH, H/Zerlegung 02/10 170.416,89 32.379,21 202.796,10 19.04.2010 T GmbH, H/Zerlegung 03/10 193.572,70 36.778,81 230.351,51 25.01.2010 T GmbH, H/Zerlegung 11/09 168.702,83 32.053,54 200.756,37 23.02.2010 T GmbH, H/Zerlegung 12/09 181.650,97 34.513,68 216.164,65 04.02.2010 T GmbH, I7/Schlachtung 01/10 52.532,38 9.981,15 62.513,53 04.03.2010 T GmbH, I7/Schlachtung 02/10 28.524,93 5.419,74 33.944,67 04.01.2010 T GmbH, I7/Schlachtung 12/09 52.055,74 9.890,59 61.946,33 04.02.2010 T GmbH, T9 01/10 116.366,02 22.109,54 138.475,56 04.03.2010 T GmbH, T9 02/10 118.379,30 22.492,07 140.871,37 04.01.2010 T GmbH, T9 12/09 114.716,29 21.796,10 136.512,39 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahres-erklärung der S1 GmbH für das Jahr 2010 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9, der wie bereits bei den Umsatzsteuervor-anmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Duisburg einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S1 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch im Jahr 2010 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es weiterhin seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Finanzbuchhaltung zu geben und den Scheincharakter zu verschleiern. Das sich seit dem Jahr 2007 entwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S1 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S1 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S1 GmbH im Jahr 2010 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. I1 GmbH Für die fünf Rechnungen der I1 GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in der Zerlegung und Verpackung in I7 und W3 gelten die Ausführungen zur Tat Nr. 3, auf die Bezug genommen wird. Die I1 GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im angeblichen Leistungszeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig Wie den Angeklagten S und M auch weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 121.620,84 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der I1 GmbH vom 18.12.2008 (Zerlegen und Verpacken von Fleischteilen in I7) und vom 10.12.2008 (Verpacken und Verladen von Fleischteilen in W3) sahen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vor, die der I1 GmbH nicht zur Verfügung standen, da diese im angeblichen Leistungszeitraum über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Der Vertragstext sah bezüglich des Standortes in W3 zudem ein Vertragsende zum 31.12.2009 vor; Änderungen oder Ergänzungen sollten der Schriftform bedürfen. Eine schriftliche Vereinbarung zur Verlängerung des Vertrags für den Zeitraum von Januar bis März 2010, auf den die Scheinrechnungen sich beziehen, gab es nicht. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der I1 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der I GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 der S1 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der I1 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 121.620,84 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der I1 GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten für das Jahr 2010 nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die I1 GmbH gezahlt, es wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. ii. T GmbH Für die 23 Rechnungen der T GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in H, I7, E2 und T9 gelten die Ausführungen zur Tat Nr. 3, auf die Bezug genommen wird. Die T GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im angeblichen Leistungszeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig Wie den Angeklagten S und M auch weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 321.937,92 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Die nur zum Schein geschlossenen Verträge zwischen der S1 GmbH und der T GmbH vom 10.12.2008 (Schlachten von Schweinen in I7), vom 15.12.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Fleischteilen in H), vom 15.12.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Fleischteilen in E2), vom 15.12.2008 (Schlachten, Abvierteln und Verladen von Rindern in T9) und vom 22.12.2008 (Zerlegen und Bearbeiten von Fleischteilen in P2) tragen die Unterschriften des Zeugen C9, nicht aber die Unterschrift des offiziellen Geschäftsführers der T GmbH, des Zeugen T11. Sie sahen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vor, die der T GmbH auch im Jahr 2010 nicht zur Verfügung standen, da diese im angeblichen Leistungszeitraum über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Die Vertragstexte sahen zudem ein Vertragsende zum 31.06. bzw. 31.12.2009 vor; Änderungen oder Ergänzungen sollten der Schriftform bedürfen. Eine schriftliche Vereinbarung zur Verlängerung der Verträge auf den Zeitraum von Januar bis März 2010, auf den die Scheinrechnungen sich beziehen, gab es nicht. Ebenso wenig gab es ein schriftliches Vertragsformular für die vorgeblich in Ahlen erbrachten Leistungen. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der T GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der T GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 der S1 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der T GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 321.937,92 Euro. Der endgültige Steuerschaden im Jahr 2010 hinsichtlich der T GmbH beträgt 311.600,98 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch die T GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2010 insgesamt 13.084,74 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 10.336,94 Euro (79 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden in diesem Fall und 2.747,80 Euro (21 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 10 (S4 GmbH, 2010) berücksichtigt hat. iii. S3 GmbH Wie bei der S2 GmbH handelte es sich bei der S3 GmbH grundsätzlich um eine tatsächlich existente und am Markt agierende Firma, die auch direkt Werkverträge mit den Schlachthöfen abwickelte und Leistungen – teils auch mit eigenen Arbeitnehmern – erbrachte. Nebenher wurde diese Gesellschaft aber genauso gezielt für illegale Scheinrechnungslegungen von den Angeklagten S und M eingesetzt. Aus diesem Grunde bemühten sich die Angeklagten S und M auch in diesem Fall, sich frühzeitig durch den Weiterverkauf der Geschäftsanteile an eine in Rumänien ansässige Person insbesondere der steuerlichen Verantwortung zu entziehen und zu entledigen. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der S3 GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S1 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Die S3 GmbH erbrachte weder die oben genannten in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Der Angeklagte M1 als zunächst noch bestellter Alleingeschäftsführer und die auf ihn folgende Geschäftsführerin U1 als ab dem 20.11.2010 bestellte Alleingeschäftsführerin trafen keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik im Jahr 2010. Soweit der Angeklagte M1 Verträge und sonstige Schreiben unter dem Briefkopf der S3 GmbH unterschrieb, tat er dies allein auf Geheiß der Angeklagten S oder M, ohne sich mit den sich daraus angeblich für die S3 GmbH ergebenden Verpflichtungen gegenüber den Auftraggebern oder mit den angeblichen Nachunternehmern auseinanderzusetzen. Zweck der Gesellschaft im Jahr 2010 war es innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M, als Rechnungsschreiberin gegenüber der S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Zur Aufrechterhaltung des Scheins einer steuerehrlich agierenden Gesellschaft veranlasste der Angeklagte S mit der Unterstützung des Angeklagten M zudem, dass die S3 GmbH noch bis zum Monat April 2011 Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Eine Jahresumsatzsteuererklärung gab sie demgegenüber zuletzt im Oktober 2010 für das Jahr 2008 ab, obwohl sie allein aus den oben angegebenen Rechnungen an die S1 GmbH im Jahr 2010 einen Umsatz von über 3,8 Millionen Euro verzeichnete. Auch im Übrigen entsprachen die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der S3 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System der Nutzung einer ehemals aktiven Gesellschaft nach Ende deren unternehmerischer Tätigkeit als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der S1 GmbH zu verschleiern. Inhaber der bereits im Januar 2008 gegründeten S3 GmbH waren jeweils hälftig der Angeklagte S und der Zeuge T13, der seine Anteile treuhänderisch für C2 hielt. Alleingeschäftsführer war bis zum 20.11.2010 der Angeklagte M1. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde die S3 GmbH ab November 2010 einer Firmenbestattung zugeführt. Dazu wurde zunächst unter Verwendung der Identität der in Rumänien ansässigen U1 am 22.11.2010 die Gesellschaft von dem Zeugen T13 mit Vollmacht des Angeklagten S und im Beisein des Angeklagten M vor dem Notar C12 in N an die U1 veräußert. Der Angeklagte M vertrat dabei – zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht – den Angeklagten M1 als Geschäftsführer. U1 bestellte sich zudem vor dem Notar als Geschäftsführerin und berief den Angeklagten M1 ab, der auch in den Monaten zuvor nichts mehr für die S3 GmbH unternommen hatte und die neue Geschäftsführerin nie kennenlernte und ihr oder einer von ihr beauftragten Person auch nichts Geschäftsrelevantes übergab. Die Zeugin U1 hatte tatsächlich keine Kenntnis von der Verwendung ihrer Identität und der Verwendung ihres Ausweispapieres im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die S3 GmbH. Sie hatte auch keine Unterschriften geleistet. Die Identität der Person, die sich vor dem Notar als U1 ausgab, konnte nicht geklärt werden. Bereits mit Schreiben vom 19.05.2011 – nur sechs Monate nach dem Kauf der GmbH – wurde unter dem Namen der offiziellen Alleininhaberin und Alleingeschäftsführerin U1 das Gewerbe der S3 GmbH in E1 wegen vollständiger Aufgabe des Betriebs abgemeldet. Im Handelsregister war bis zur Löschung der S3 GmbH von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit am 07.02.2012 die Zeugin U1 als Geschäftsführerin eingetragen. Post der Finanzverwaltung NRW an die angebliche Anschrift der Zeugin U1 kam als unzustellbar zurück. Obwohl damit den oben aufgelisteten 32 Rechnungen der S3 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der S3 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2010 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der S3 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 615.367,90 Euro. Dies ist auch bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der S3 GmbH der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die S1 GmbH wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die S3 GmbH gezahlt. iv. F GmbH Wie bei der S2 GmbH und der S3 GmbH handelte es sich bei der F GmbH grundsätzlich um eine tatsächlich existente und am Markt agierende Firma, die auch direkt Werkverträge mit den Schlachthöfen abwickelte und Leistungen – teils auch mit eigenen Arbeitnehmern – erbrachte. Nebenher wurde diese Gesellschaft aber genauso gezielt für illegale Scheinrechnungslegungen von den Angeklagten S und M eingesetzt. Aus diesem Grunde bemühten sich die Angeklagten S und M auch in diesem Fall frühzeitig, sich durch den Weiterverkauf der Geschäftsanteile an eine in Rumänien ansässige Person (erneut den Zeugen S12) insbesondere der steuerlichen Verantwortung zu entziehen und zu entledigen. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der F GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S1 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Die F GmbH erbrachte weder die oben genannten in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Ihre Personaldecke von 30 bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldeten Personen im Jahr 2010 reichte nicht aus, um neben den tatsächlichen Werkvertragsverhältnissen auch noch die angeblichen Leistungen gegenüber der S1 GmbH zu erbringen. Zudem gab es keine Verträge mit Nachunternehmern für die in Rechnung gestellten Leistungen an den Standorten in E2 und H. Zweck der Gesellschaft im Jahr 2010 war es innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M, als Rechnungsschreiberin gegenüber der S1 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Auch im Übrigen entsprachen die Geschäftsentwicklung und der Versuch der „Bestattung“ der F GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System der Nutzung einer ehemals aktiven Gesellschaft nach Ende deren unternehmerischer Tätigkeit als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der S1 GmbH zu verschleiern. Inhaber der am 20.01.2009 von der B7 GmbH erworbenen F GmbH (vormals B13 GmbH) war erneut – wie schon bei der I1 GmbH und der T GmbH – die erst am 01.10.2008 gegründete Q11 Limited, deren Direktor und Alleininhaber der Zeuge T3 war. Um die Gründungsformalitäten der Q11 Limited hatte sich der Angeklagte M1 gekümmert. Zum Geschäftsführer der F GmbH wurde der Angeklagte W bestellt. Der Angeklagte S hatte dem Angeklagten W diese Position angeboten, da dieser sich in der Akquise von Aufträgen einen Namen in der Branche gemacht hatte und zunächst auch für den Zeugen E4 Personal für einen Auftrag auf einem Schlachthof in M9 beschaffen sollte. Der Angeklagte M begleitete den Angeklagten W zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M selbst mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Der Angeklagte M brachte auch das Bargeld zur Zahlung des Kaufpreises zu dem Termin mit. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Q11 Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6 , wurde in dem Termin der Angeklagte W als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in F GmbH geändert und der Sitz nach E1 verlegt. Die Geschäftsräume mietete die F GmbH von der S1 GmbH. Da dem Angeklagte W kein Ansprechpartner auf Seiten der Inhaber der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er war, bekannt war, schloss er am 16.01.2009 einen auf beiden Seiten von ihm selbst unterschriebenen Geschäftsführervertrag, nach dem er monatlich 2.000 Euro brutto verdienen sollte. Wie mit dem Angeklagten W abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die F GmbH. So erkundigte sich z. B. der Angeklagte M bei dem Steuerberater I5 mit Fax vom 18.03.2009 danach, ob die Rechnungsstellung der F GmbH gegenüber einem in Deutschland ansässigen Werkvertragspartner mit oder ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer zu erfolgen habe, wenn die Leistung in Belgien erbracht werde. Zur Aufrechterhaltung des Scheins einer steuerehrlich agierenden Gesellschaft veranlasste der Angeklagte S mit der Unterstützung des Angeklagten M zudem, dass die F GmbH – wie bereits die S3 GmbH – noch bis zum Monat April 2011 Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Eine Jahresumsatzsteuererklärung gab sie zu keinem Zeitpunkt ab. Zum 31.03.2011 erfolgte die Gewerbeabmeldung für die F GmbH wegen Betriebsaufgabe. Dem bereits beschriebenen System folgend sollte auch die F GmbH am Ende des Jahres 2010 und vor dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung einer Firmenbestattung zugeführt werden, die jedoch in diesem Fall auch auf dem Papier misslang. Denn der Zeuge T3 verkaufte als Direktor der Q11 Limited die Anteile an der F GmbH mit notariellem Vertrag vom 17.04.2009 an die N7 Limited, deren Inhaber zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte S und der Zeuge E4 waren, ab dem 17.03.2010 allein der Angeklagte S. Als dem gemeinsamen Tatplan entsprechend der angebliche neue Direktor der Q11 Limited S12 den Angeklagten W mit Schreiben vom 13.12.2010 als Geschäftsführer zum 31.01.2011 abberief, wurde von den Beteiligten übersehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Q11 Limited bereits seit anderthalb Jahren nicht mehr Inhaberin der F GmbH war. Erst durch Schreiben des Amtsgerichts Duisburg vom 14.06.2011 wurde dem Angeklagten W dieser Umstand mitgeteilt. Sodann versuchten die Beteiligten vergeblich, der Firmenbestattung zu Lasten des Zeugen S12 nachträglich zum Erfolg zu verhelfen. Dazu teilte der Angeklagte M1 dem Unternehmen M6 Limited in C5 mit Schreiben vom 11.07.2011 wahrheitswidrig mit, dass der Zeuge S12 die N7 Limited als Direktor der Q11 Limited am 30.10.2010 erworben und sich am selben Tag auch zum Direktor bestellt habe. Als Direktor und Alleininhaber sowohl der N7 Limited als auch der Q11 Limited habe er die Kündigung gegenüber dem Angeklagten W wirksam erklären können. Die nachträgliche Berücksichtigung dieses Geschäfts im Companies House scheiterte allerdings bereits daran, dass die Q11 Limited am 26.04.2011 von Amts wegen bereits gelöscht worden war. Der Angeklagte W blieb damit bis zur Löschung der F GmbH von Amts wegen aufgrund von Vermögenslosigkeit bis zum 02.12.2013 im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen und auch sein Geschäftsführervertrag bestand mangels wirksamer Kündigung fort. Das veranlasste ihn allerdings nicht, sich um die steuerlichen Angelegenheiten der F GmbH zu kümmern. Tatsächlich hatte der Zeuge S12 – wie schon bei der I GmbH und der Q GmbH – keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die Q11 Limited und die N7 Limited. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Obwohl damit den oben aufgelisteten 25 Rechnungen der F GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der F GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2010 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der F GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 436.252,23 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der F GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die S1 GmbH wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die F GmbH gezahlt. v. Endgültiger Steuerschaden Durch das unberechtigte Vorsteuerziehen in Höhe von 1.495.178,86 Euro aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen richtete der Angeklagte S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Hilfe des Angeklagten M bei der S1 GmbH mit der Jahresumsatzsteuererklärung 2010 einen endgültigen Umsatzsteuerschaden unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen für die T GmbH in Höhe von noch insgesamt 1.484.841,92 Euro an. (5) Tat Nr. 5 (Fall 5 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 in der am 23.04.2015 beim Finanzamt Moers eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2011 die in Eingangsrechnungen von der S3 GmbH, der F GmbH und der Q1 GmbH ausgewiesenen 783.488,62 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S1 GmbH hatte für das Jahr 2011 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in E2, H, B10, T9 und W3 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S1 GmbH stellte im Jahr 2011 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 14.524.899,00 Euro aus, in denen sie 2.759.728,91 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2011 stellten die S3 GmbH, die F GmbH und die Q1 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 35 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 4.907.112,92 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 783.488,62 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S1 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 31.01.2011 F GmbH, G3/E2 12/10 80.885,98 15.368,34 96.254,32 28.02.2011 F GmbH, G3/E2 01/11 82.405,99 15.657,14 98.063,13 31.03.2011 F GmbH, G3/E2 02/11 78.726,39 14.958,01 93.684,40 29.04.2011 F GmbH, G3/E2 03/11 92.062,15 17.491,81 109.553,96 31.01.2011 F GmbH, H/Verpackung 12/10 6.514,91 1.237,83 7.752,74 28.02.2011 F GmbH, H/Verpackung 01/11 3.348,90 636,29 3.985,19 31.03.2011 F GmbH, H/Verpackung 02/11 1.600,11 304,02 1.904,13 29.04.2011 F GmbH, H/Verpackung 03/11 4.685,82 890,31 5.576,13 31.01.2011 F GmbH, H/Zerlegung 12/10 185.762,88 35.294,95 221.057,83 28.02.2011 F GmbH, H/Zerlegung 01/11 169.000,97 32.110,18 201.111,15 31.03.2011 F GmbH, H/Zerlegung 02/11 179.021,39 34.014,06 213.035,45 29.04.2011 F GmbH, H/Zerlegung 03/11 210.002,80 39.900,53 249.903,33 31.05.2011 Q1 GmbH, G3/E2 04/11 94.324,49 17.921,65 112.246,14 31.05.2011 Q1 GmbH, H/Verpackung 04/11 4.740,16 900,63 5.640,79 31.05.2011 Q1 GmbH, H/Zerlegung 04/11 175.448,08 33.335,14 208.783,22 10.06.2011 Q1 GmbH, GUTSCHRIFT 04/11 -49.000,52 -9.310,10 -58.310,62 31.01.2011 S2 GmbH, B10 11/10 111.206,60 21.129,25 132.335,85 28.02.2011 S2 GmbH, B10 12/10 70.907,72 13.472,47 84.380,19 14.03.2011 S2 GmbH, B10 12/10 Nachberechnung 45.225,80 8.592,90 53.818,70 31.03.2011 S2 GmbH, B10 01/11 103.280,13 19.623,22 122.903,35 29.04.2011 S2 GmbH, B10 02/11 107.266,80 20.380,69 127.647,49 31.05.2011 S2 GmbH, B10 03+04/11 276.771,21 52.586,53 329.357,74 31.01.2011 S2 GmbH, T9 09/10 174.461,65 33.147,71 207.609,36 31.01.2011 S2 GmbH, T9 10/10 36.296,65 6.896,36 43.193,01 11.02.2011 S2 GmbH, T9 10/10 Nachberechnung 120.835,55 22.958,75 143.794,30 31.03.2011 S2 GmbH, T9 11/10 186.891,63 35.509,41 222.401,04 29.04.2011 S2 GmbH, T9 12/10 71.004,66 13.490,89 84.495,55 31.05.2011 S2 GmbH, T9 12/10 Nachberechnung 114.855,00 21.822,45 136.677,45 31.05.2011 S2 GmbH, T9 01/11 143.462,58 27.257,89 170.720,47 31.05.2011 S2 GmbH, T9 02/11 51.079,60 9.705,12 60.784,72 15.06.2011 S2 GmbH, T9 03+04/11 104.419,37 19.839,68 124.259,05 31.01.2011 S2 GmbH, W3 12/10 207.987,61 39.517,65 247.505,26 28.02.2011 S2 GmbH, W3 01/11 219.755,01 41.753,45 261.508,46 31.03.2011 S2 GmbH, W3 02/11 217.743,99 41.371,36 259.115,35 29.04.2011 S2 GmbH, W3 03/11 233.375,16 44.341,28 277.716,44 31.05.2011 S2 GmbH, W3 04/11 207.267,08 39.380,75 246.647,83 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2011 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Moers einreichte. Der Angeklagte M war zum 07.02.2011 aufgrund von Differenzen mit der Zeugin S5, der Ehefrau des Angeklagten S, nicht mehr Direktor der B Limited und ab Frühjahr des Jahres 2011 in den Räumlichkeiten der B Limited auch nicht mehr regelmäßig werktäglich anwesend. Zum Direktor war nunmehr der Zeuge T7 bestellt. Das sich seit dem Jahr 2007 ständig fortentwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war weiterhin geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S1 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S1 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S1 GmbH im Jahr 2011 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. F GmbH Für die 12 Rechnungen der F GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in E2 und H gelten die Ausführungen zur Tat Nr. 4, auf die Bezug genommen wird. Die F GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im angeblichen Leistungszeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Wie dem Angeklagten S weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 207.863,48 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der F GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S1 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der F GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie dem Angeklagten S bewusst und von ihm gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der F GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 der S1 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der F GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 207.863,48 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der F GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die S1 GmbH wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die F GmbH gezahlt. ii. S3 GmbH Für die 20 Rechnungen der S3 GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in B10, T9 und W3 gelten die Ausführungen bei Tat Nr. 4, auf die Bezug genommen wird. Die S3 GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im angeblichen Leistungszeitraum von September 2010 bis April 2011 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht mehr unternehmerisch tätig Wie dem Angeklagten S auch weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 532.777,82 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der S3 GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S1 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der S3 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie dem Angeklagten S bewusst und von ihm gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der S3 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 der S1 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der S3 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 eine Umsatzsteuer-verkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 532.777,82 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der S3 GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die S1 GmbH wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die S3 GmbH gezahlt. iii. Q1 GmbH Bei der Rechnungsausstellerin Q1 GmbH handelte es sich ebenfalls um eine rein scheinaktive Firma. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der Q1 GmbH in H und E2 als angebliche Nachunternehmerin der S1 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die Q1 GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer. Der Zeuge T11 traf – wie schon bei der T GmbH– als formeller Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans des Angeklagten S war es, als Rechnungsschreiberin u. a. gegenüber der S1 GmbH aufzutreten. Die Q1 GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der Q1 GmbH dem von dem Angeklagten S betriebenen System einer – noch im Jahr 2010 von dem Angeklagten M organisierten – kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Inhaber der am 27.05.2010 von der B7 GmbH erworbenen Q1 GmbH (vormals B14 GmbH) war die B Limited. Vor dem Notar wurde diese vertreten durch ihren Direktor, den Angeklagten M. Zum Geschäftsführer der Q1 GmbH wurde der bereits bei der T GmbH als Strohgeschäftsführer eingesetzte Zeuge T11 bestellt. Als offizieller Geschäftsführer der Q1 GmbH erklärte sich der Zeuge T11 erneut damit einverstanden, dass der Angeklagte S und die B Limited sich um den „Papierkram“ wie Rechnungen, Buchhaltung und Korrespondenz mit Ämtern und Behörden kümmerten. Für die Zurverfügungstellung seines Namens erhielt er monatlich 1.700 bis 2.000 Euro in bar. Der Angeklagte M begleitete den Zeugen T11 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M selbst mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der B Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6, wurde in dem Termin der Zeuge T11 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in Q1 GmbH geändert und der Sitz nach N verlegt. Die Gesellschaft wurde am 31.08.2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen. Der Zeuge T11 hatte als formeller Geschäftsführer der Q1 GmbH keine Kenntnis von seinen vermeintlichen Subunternehmern bzw. deren Bezahlung oder der sonstigen Abrechnung der Aufträge. Seine Tätigkeiten für die Q1 GmbH beschränkten sich auf das Sammeln der Geschäftspost und deren Übergabe an die Mitarbeiterinnen der B Limited. Wie mit ihm abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die Q1 GmbH. So wurde z. B. der Angeklagte S während eines Aufenthalts in Spanien per Fax vom 26.07.2011 von der Zeugin D, einer Mitarbeiterin aus der Finanzbuchhaltung der B Limited, darum gebeten, sich wegen der Umsatzsteuervoranmeldung der Q1 GmbH für Juni 2011 bei ihr zu melden. Diese hatte einen Vorauszahlungsbetrag von 102.855,93 Euro ergeben, den die Q1 GmbH nicht hätte begleichen können. Um die tatsächliche Leistungserbringung an den angeblich vertraglich vereinbarten Leistungsorten kümmerten sich weiterhin die Vorarbeiter der ausführenden Firmen, weshalb der Zeuge T11 im Ergebnis keine Aufgaben zu erfüllen hatte, die mit den angeblichen Werkverträgen unter der von ihm angeblich geführten Firma in Zusammenhang standen. Für den Angeklagten S und C2 war er vielmehr ein Laufbursche und eine für einfache Arbeiten bei der B Limited zuständige Hilfskraft, die keine unternehmerische Entscheidung für die Q1 GmbH traf und tatsächlich an verschiedenen Orten ohne Zusammenhang mit angeblichen Aufträgen der Q1 GmbH weisungsgemäß Hilfsarbeiten erledigte. Der Angeklagte S bestimmte in Abstimmung mit im Inland befindlichen Verantwortlichen der jeweils ausführenden ausländischen Firmen, welche ausführende Firma die von der S1 GmbH geschuldeten Werkleistungen tatsächlich erbringen sollte und rechnete – nach außen hin im angeblichen Auftrag der Q1 GmbH – auch selbst mit den ausführenden Firmen ab. Dem bereits beschriebenen System folgend wurde auch die Q1 GmbH systematisch einer Firmenbestattung zugeführt. Dazu verkaufte am 02.12.2011 der Zeuge T7 als neuer Geschäftsführer der B Limited die Q1 GmbH an den Zeugen Galan. Zudem wurde der Sitz der Q1 GmbH nach I9 verlegt und der Zeuge H10 zum Geschäftsführer berufen. Die Änderungen wurden am 01.06.2012 im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen. Das Gewerbe wurde erst am 17.07.2012 in I9 angemeldet. Dort wurden auch Büroräume laut Vertrag vom 23.11.2011 angemietet, die Räume jedoch nie bezogen. Tatsächlich war der Zeuge H10 einfacher Arbeiter im Schlachthof in I7 für die Firma J1 S.R.L. und war mit der Aussicht, Geld zu verdienen, von dem Zeugen U2 dazu überredet worden, die Q1 GmbH auf dem Papier zu erwerben und deren Geschäftsführer zu werden. Der Zeuge H10 kehrte danach nach Rumänien zurück und war dort für die Finanzämter und Behörden nicht mehr erreichbar. Obwohl damit den oben aufgelisteten vier Rechnungen (von denen eine Gutschrift enthält) der unternehmerisch nicht tätigen Q1 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie dem Angeklagten S bewusst und von ihm gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der Q1 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2011 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der Q1 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und der Hilfe des Zeugen T7 eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in Höhe von 42.847,32 Euro. Der endgültige Steuerschaden im Jahr 2011 bezogen auf die zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der Q1 GmbH beträgt 38.886,22 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette für die Q1 GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2011 insgesamt 56.587,13 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 3.961,10 Euro (7 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden in diesem Fall, 45.269,70 Euro (80 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 13 (Q2 GmbH, 2011) und 7.356,33 Euro (13 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 16 (O S.L.U., 2011) berücksichtigt hat. iv. Endgültiger Steuerschaden Durch das unberechtigte Vorsteuerziehen in Höhe von 783.488,62 Euro aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen richtete der Angeklagte S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Hilfe des Zeugen T7 bei der S1 GmbH mit der Jahresumsatzsteuererklärung 2011 unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen der Q1 GmbH einen endgültigen Umsatzsteuerschaden von insgesamt noch 779.527,52 Euro an. (6) Tat Nr. 6 (Fall 6 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 in der am 23.04.2015 beim Finanzamt N eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2012 die in Eingangsrechnungen von der H4 GmbH ausgewiesenen 174.603,66 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S1 GmbH hatte für das Jahr 2012 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in E2 und C3 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S1 GmbH stellte im Jahr 2012 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 14.240.693,00 Euro aus, in denen sie 2.705.731,67 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2012 stellte die H4 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt neun Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 1.093.570,31 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 174.603,66 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S1 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 29.02.2012 H4 GmbH, C3/Zerlegung 02/12 158.748,05 30.162,13 188.910,18 29.02.2012 H4 GmbH, G3/E2 02/12 72.414,06 13.758,67 86.172,73 31.03.2012 H4 GmbH, C3/Zerlegung 03/12 186.854,27 35.502,31 222.356,58 31.03.2012 H4 GmbH, G3/E2 03/12 79.105,87 15.030,12 94.135,99 30.04.2012 H4 GmbH, C3/Zerlegung 04/12 148.441,69 28.203,92 176.645,61 30.04.2012 H4 GmbH, G3/E2 04/12 57.407,48 10.907,42 68.314,90 31.05.2012 H4 GmbH, G3/E2 05/12 73.697,64 14.002,55 87.700,19 30.06.2012 H4 GmbH, G3/E2 06/12 81.353,20 15.457,11 96.810,31 31.07.2012 H4 GmbH, G3/E2 07/12 60.944,39 11.579,43 72.523,82 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2012 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Moers einreichte. Das sich seit dem Jahr 2007 ständig fortentwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführers der B Limited betrieb, war weiterhin geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S1 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S1 GmbH zu verschleiern. Bei der Rechnungsausstellerin H4 GmbH handelte es sich um eine scheinaktive Firma. Das schriftliche Werkvertragsformular über das Zerlegen von Fleischteilen sowie das Kornmissionieren und Verpacken von Fleischteilstücken in der Betriebsstätte in E2 vom 31.01.2012 unterschrieb auf Seiten der S1 GmbH der Zeuge C9, auf Seiten der H4 GmbH befindet sich eine nachgemachte Unterschrift des Zeugen H10. Einen schriftlichen Werkvertrag über zu erbringende Leistungen in C3 gab es nicht. Die H4 GmbH erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Sie beschäftigte keinerlei Arbeiter und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer. Die H4 GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können, sie gab keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahresumsatzsteuererklärungen ab. Alleiniger Zweck der H4 GmbH innerhalb des Tatplans des Angeklagten S war es, als Rechnungsschreiberin u. a. gegenüber der S1 GmbH aufzutreten. Inhaber der am 08.12.2011 von der B7 GmbH erworbenen H4 GmbH (vormals B15 GmbH) war anders als in den vorherigen Fällen keine Limited, sondern der Zeuge H10 selbst. Dieser bestellte sich auch zum Geschäftsführer der H4 GmbH. Als solcher erklärte er sich damit einverstanden, dass der Angeklagte S und die B Limited sich um den „Papierkram“ wie Rechnungen, Buchhaltung und Korrespondenz mit Ämtern und Behörden kümmerten. Er selbst traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Der Zeuge U2 begleitete den Zeugen H10 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E und trat dort auch als Dolmetscher auf. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Zeugen H10 und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6, wurde in dem Termin der Zeuge H10 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in H4 GmbH geändert und der Sitz nach E1 verlegt. Der Zeuge H10 hatte keinerlei Aufgaben und hielt sich im Jahr 2012 überwiegend in Rumänien auf. Um die tatsächliche Leistungserbringung an den angeblich vertraglich vereinbarten Leistungsorten kümmerten sich weiterhin die Vorarbeiter der ausführenden Firmen. Der Angeklagte S bestimmte in Abstimmung mit im Inland befindlichen Verantwortlichen der jeweils ausführenden ausländischen Firmen, welche ausführende Firma die von der S1 GmbH geschuldeten Werkleistungen tatsächlich erbringen sollte und rechnete auch selbst mit den ausführenden Firmen ab. Für die H4 GmbH erfolgte abweichend von der zuvor angewandten Praxis keine Firmenbestattung. Die Gesellschaft war von Anfang an für Behörden und die Finanzverwaltung nicht greifbar. An der zunächst angegebenen Adresse, I10-Straße 1-3 in E1, befanden sich keine Geschäftsräume. Der Zeuge H10 war auch an seiner angeblichen Anschrift in I7 nicht erreichbar, ebenso wenig sein angeblicher Bevollmächtigter U3 an seiner angeblichen Wohnanschrift in I11. Am 13.01.2012 wurde das Gewerbe in E1 wegen vollständiger Betriebsaufgabe zum 12.12.2011 abgemeldet. Daraufhin wurde die H4 GmbH zwar – nach einer angeblichen Sitzverlegung nach W3 – am 21.05.2012 im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen und am 22.12.2011 ein Mietvertrag über Geschäftsräume auf der Münsterstraße 51 in W3 geschlossen. Die Geschäftsräume wurden jedoch nie bezogen. Obwohl damit den oben aufgelisteten neun Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen H4 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der S1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie dem Angeklagten S bewusst und von ihm dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der H4 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für das Jahr 2012 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der H4 GmbH in Höhe von 174.603,66 Euro bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und der Hilfe des Zeugen T7 eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S1 GmbH in dieser Höhe. Die 174.603,66 Euro aus den zum Vorsteuerabzug missbrauchten Rechnungen der H4 GmbH sind auch der endgültige Steuerschaden bezogen auf dieses Unternehmen und die S1 GmbH. Umsatzsteuerzahlungen durch oder für die H4 GmbH erfolgten für das Jahr 2012 nicht. b) Tat 7 betreffend die C1 GmbH (Fall 7 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 in der am 10.06.2011 beim Finanzamt Moers eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH für das Jahr 2010 die in Eingangsrechnungen von der S3 GmbH ausgewiesenen 250.955,08 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Im Jahr 2010 hatten der Angeklagte S und der Zeuge C9 mit Unterstützung des Angeklagten M das aus ihrer Sicht bei der S1 GmbH bewährte System der Umsatzsteuerhinterziehung durch Einbuchen von Scheinrechnungen zum unrechtmäßigen Vorsteuerabzug auf die neu gegründete C1 GmbH übertragen. Inhaber der am 28.01.2010 von der B7 GmbH erworbenen C1 GmbH (vormals B16 GmbH) war der Zeuge C9. Der Angeklagte M hatte den Termin mit der Notarin X6 in E vereinbart und vorbereitet und begleitete den Zeugen C9 dorthin. Die Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro hatte der Angeklagte S zur Verfügung gestellt. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Zeugen C9 und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6 , wurde in dem Termin der Zeuge C9 als Geschäftsführer bestellt, die Firma der Gesellschaft in C1 GmbH geändert und der Sitz nach N verlegt. Die Geschäftsadresse der Gesellschaft lautete Neuer Wall 2 in N. Die Räumlichkeiten standen im Eigentum der Zeugin S5. Die Gesellschaft wurde am 22.03.2010 ins Handelsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen. Zum 06.08.2008 meldete die C1 GmbH ihr Gewerbe in E1 an, eine Gewerbeabmeldung erfolgte nicht. Der Zeuge C9 erhielt laut dem undatierten Geschäftsführervertrag eine monatliche Vergütung von 1.500 Euro brutto. Während er offiziell die Alleingeschäftsführung innehatte, leitete tatsächlich der Angeklagten S die Geschäfte mit. Der Zeuge C9 hatte zwar beabsichtigt, sich im Vergleich zu seinen Befugnissen bei der S1 GmbH bei der C1 GmbH in größere Aufgabenbereiche einzuarbeiten, insbesondere mithilfe des Angeklagten W. Aufgrund der Begleitung durch den Angeklagten S gelang ihm dies jedoch auch bei der C1 GmbH nur im Rahmen kleinerer Aufträge und in einzelnen Randbereichen (Rechnungslegung an Schlachthöfe und Verpackungsbetriebe, Korrespondenz mit Krankenkassen, Kundenservice). Über den gesamten Tatzeitraum kontrollierte der Angeklagte S die Geschäftspolitik und sämtliche tatrelevanten Geschäftsvorgänge, Rechnungslegungen und deren buchhalterische Erfassung sowie die steuerlichen Angelegenheiten und entschied über all dies mit. Die jeweiligen auftragsgemäß im Rahmen eines Werkvertrags übernommenen Arbeiten wurden von der C1 GmbH an scheinaktive Nachunternehmer mittels zum Schein abgeschlossener Werkverträge weitervergeben, die ihre Leistungen zum Schein der C1 GmbH in Rechnung stellten. Die Fertigung der Werkverträge und die Erstellung der Rechnungen für die scheinaktiven Firmen oblagen dabei dem gemeinsamen Tatplan entsprechend dem Angeklagten M. Über die Abgabe der mit Buchungen dieser Scheinrechnungen in der B Limited manipulierten Umsatzsteuervoranmeldungen der C1 GmbH entschied aber allein der Angeklagte S, wenn auch der Zeuge C9 jeweils darüber informiert und einverstanden war und die Überweisung der - tatsächlich zu niedrig gemeldeten - Umsatzsteuerzahllast selbst veranlasste. Im Jahr 2010 trat die S3 GmbH als vorgeblich von der C1 GmbH beauftragtes Nachunternehmen auf. An diese sollten allerdings nur auf dem Papier die Werkverträge weitergeben werden und diese sollte ihrerseits nur auf dem Papier die Werkaufträge an die ausführenden Firmen weitergeben. Tatsächlich erfolgte die Auftragsabwicklung dem Tatplan entsprechend ohne die Zwischenschaltung von weiteren Nachunternehmern direkt durch Arbeitnehmer, die offiziell bei vornehmlich im Ausland ansässigen Gesellschaften beschäftigt waren. Der nur zum Schein geschlossene Vertrag zwischen der C1 GmbH und der S3 GmbH vom 18.01.2010 (Schlachten von Rindern und Schweinen in H) unterzeichneten die jeweiligen Geschäftsführer C9 und M1 auf Geheiß des Angeklagten S. In dem von dem Angeklagten M vorbereiteten Vertragsformular war in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften“ vereinbart, die der S3 GmbH tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Schriftliche Werkverträge für die angeblich zu erbringenden Werkleistungen an anderen Standorten gab es nicht. Im Jahr 2010 stellte die S3 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit in Fleischzerlegungsbetrieben für die C1 GmbH erbrachte Gewerke dieser in 17 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 1.571.771,28 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 250.955,08 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der C1 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 06.12.2010 S2 GmbH, D3 11-2010 46.674,45 8.868,15 55.542,60 06.12.2010 S2 GmbH, D3 11-2010 1.427,89 271,30 1.699,19 12.11.2010 S2 GmbH, E5 10-2010 48.004,51 9.120,86 57.125,37 13.12.2010 S2 GmbH, E5 11-2010 56.334,80 10.703,61 67.038,41 11.10.2010 S2 GmbH, E5 9-2010 32.399,96 6.155,99 38.555,95 20.12.2010 S2 GmbH, E5 NB 38KW-44KW 240,64 45,72 286,36 17.03.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 02/10 106.676,07 20.268,45 126.944,52 19.04.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 03/10 123.386,57 23.443,45 146.830,02 21.05.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 04/10 105.757,52 20.093,93 125.851,45 23.06.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 05/10 107.263,27 20.380,02 127.643,29 30.07.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 06/10 111.464,45 21.178,25 132.642,70 27.08.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 07/10 109.641,40 20.831,87 130.473,27 30.09.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 08/10 119.101,88 22.629,36 141.731,24 22.10.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 09/10 121.507,00 23.086,33 144.593,33 23.11.2010 S2 GmbH, H KW 39/2-43 106.577,46 20.249,72 126.827,18 06.12.2010 S2 GmbH, H/Schlachtung 11/10 119.935,13 22.787,67 142.722,80 07.12.2010 S2 GmbH, I7 11-2010 4.423,20 840,41 5.263,61 Die C1 GmbH hatte für das Jahr 2010 als Auftragnehmer mit Schlachthöfe und Verpackungsbetriebe betreibenden Firmen u.a. für Betriebsstätten in D3, E5, H und I7 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die C1 GmbH stellte für das Jahr 2010 bezahlte Rechnungen für alle ihre Leistungen über insgesamt 2.494.694,00 Euro aus, in denen sie 473.991,86 Euro als Umsatzsteuern auswies. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der S3 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der C1 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Die steuerliche Erklärung für das Jahr 2010 besprach der Angeklagte S zwar mit dem Zeugen C9, die Entscheidung über die Abgabe traf aber allein der Angeklagte S und C9 schloss sich dieser an. Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Zeugen C9 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 10.06.2011 beim Finanzamt Moers eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH für das Jahr 2010 die in den Eingangsrechnungen von der S3 GmbH ausgewiesenen 250.955,08 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Wie den Angeklagten S und M bewusst war, waren diese 17 Rechnungen lediglich zum Schein ausgestellt worden. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Wie sich bereits aus den Ausführungen bei Tat Nr. 4 (S1 GmbH, Jahr 2010) ergibt, auf die Bezug genommen wird, war die S3 GmbH im angeblichen Leistungszeitraum von Februar bis November 2010 überhaupt nicht mehr unternehmerisch tätig. Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH für das Jahr 2010 wissentlich und willentlich gemeinsam mit dem Zeugen C9. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen der S3 GmbH und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch für das Jahr 2010 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Buchhaltung zu geben und sie als solche zu verschleiern. So hatte er auch das Schreiben und die Aufnahme in die Buchhaltung der Rechnungen der S3 GmbH zum unzulässigen Vorsteuerabzug bei der C1 GmbH veranlasst. Der Angeklagte M wusste auch aus seiner früheren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten S und dem Zeugen T3 in den Jahren 2000 bis 2004, wie das System der fiktiven Kettenwerkverträge unter Einschaltung von scheinaktiven Gesellschaften, die von Strohgeschäftsführern geführt wurden, zum unzulässigen Vorsteuerabzug funktionierte. Er wirkte zudem aktiv an der Firmenbestattung der S3 GmbH ab November des Jahres 2010 mit, indem er bei dem Verkauf an die Strohgesellschafterin und Strohgeschäftsführerin U1 den Angeklagten M1 vor der Notarin als Geschäftsführer vertrat, ohne irgendeine dafür verantwortliche Position bei der S3 GmbH inne zu haben oder bevollmächtigt gewesen zu sein. Der Angeklagte S ließ über den Zeugen C9 als offiziellen Geschäftsführer mit der bei dem Finanzamt Moers am 10.06.2011 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für die C1 GmbH für das Jahr 2010 den überhöhten Vorsteuerabzug von 344.864,86 Euro erklären. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der S3 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht und folglich lediglich ein geringerer Betrag in Höhe von 93.909,88 Euro als Vorsteuer erklärt werden dürfen. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH vom10.06.2011 erklärten Vorsteuerabzug für Umsatzsteuer aus Rechnungen der S3 GmbH in Höhe von 344.864,96 Euro bewirkte der Angeklagte S mit Hilfe des Angeklagten M somit bewusst und gewollt eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der C1 GmbH in Höhe von 250.955,08 Euro. Dies ist auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten insoweit auf die Umsatzsteuerschulden der C1 GmbH aus dem Jahr 2010 nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die S3 GmbH gezahlt. Für beide Firmen wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. Anlässlich der Durchsuchungen vom Mai 2013 auf dem Konto der C1 GmbH gepfändete Beträge wurden auf Veranlassung des Angeklagten S und des Zeugen C9 auf die spätere Umsatzsteuer 2011 und 2012 der Gesellschaft verbucht und tilgten nur für jene Steuerjahre damals noch offene Umsatzsteuer. c) Taten 8 bis 12 betreffend die S4 GmbH (Fälle 8 bis 12 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S und teilweise Angeklagter M) Die im Tatzeitraum in X4 und L6 ansässige S4 GmbH wurde am 27.09.2007 von dem zwischenzeitlich verstorbenen C2 gemeinsam mit dem Zeugen Q9 gegründet und C2 wurde zum Alleingeschäftsführer bestellt. Tatsächlich übte der Angeklagte S von Anfang an die Geschäftsführung gemeinsam mit C2 aus. C2 vertraute dem Angeklagten S in allen geschäftlichen, buchhalterischen und steuerlichen Belangen und kümmerte sich selbst vor allem um den Ablauf der Schlacht- und Verpackungsarbeiten vor Ort in den Betrieben, vornehmlich auf dem Schlachthof in C3. Mit Zustimmung von C2 entschied der Angeklagte S und kontrollierte über den gesamten Tatzeitraum die Geschäftspolitik und sämtliche tatrelevanten Geschäftsvorgänge, Rechnungslegungen, Einnahmen und Ausgaben und buchhalterische Erfassung von Ein- und Ausgaben sowie die steuerlichen Angelegenheiten der S4 GmbH. Dabei sprach er sich regelmäßig, aber nicht in allen Fällen, mit C2 ab. Der Angeklagte S steuerte auch den Geldverkehr mit Barschecks ohne Angabe von Adressaten und Verwendungszweck und mit Bargeld zur Vergütung werkvertraglicher Leistungen der tatsächlich diese ausführende Unternehmen, wobei er angebliche direkte Nachunternehmen der S4 GmbH, die tatsächlich nur scheinaktiv waren, ausließ und die tatsächlichen Zahlungsflüsse direkt an die ausführende Unternehmen buchhalterisch durch Zahlungsflüsse an die scheinaktiven Unternehmen für werkvertragliche Leistungen verschleiern ließ. Obwohl er nicht über eine Kontovollmacht verfügte, unterschrieb er auch Schecks im Namen des C2, selbst in den Fällen, in denen C2 anwesend war und die Schecks ohne weiteres selbst hätte unterschreiben können. Schreiben an die S4 GmbH von Vertragspartnern oder dem Steuerberater der C6 GmbH wurden regelmäßig an den Angeklagten S als ersten Ansprechpartner adressiert. Auch wenn es gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten S und C2 kam, folgte letzterer schließlich im Regelfall dem Rat des Angeklagten S oder billigte dessen geschäftliche Entscheidungen. Die jeweiligen im Rahmen eines Werkvertrags übernommenen Schlacht-, Zerlege- und Verpackungsarbeiten wurden von der S4 GmbH vielfach an scheinaktive Nachunternehmer mittels zum Schein abgeschlossener Werkverträge weitervergeben, die ihre Leistungen zum Schein der S4 GmbH in Rechnung stellten. Die Fertigung der Werkverträge und die Erstellung der Rechnungen für die scheinaktiven Firmen an die S4 GmbH und die Weitergabe der Rechnungen in die Buchhaltung oblagen dabei dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M entsprechend dem Angeklagten M als dem Direktor der B Limited jedenfalls bis Februar 2011. Über die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der S4 GmbH, die mit Buchungen der Scheinrechnungen in der B Limited im Rahmen der Vorsteuer manipuliert worden waren, entschied aber mit Zustimmung von C2 allein der Angeklagte S. Der formelle Alleingeschäftsführer C2 wurde allerdings von den Umsatzsteuervoranmeldungen unterrichtet und konnte jederzeit als Geschäftsführer der S4 GmbH in Buchhaltung und Belege des Unternehmens bei der B Limited Einsicht nehmen und diese überprüfen, wobei ihn die offizielle Buchhaltung zu werkvertraglichen Leistungen und ihre angeblichen Belege auf der werkvertraglichen Ausgabenseite allerdings nicht interessierten. In den Jahren 2008 bis 2012, deren falsche Umsatzsteuerjahreserklärungen der S4 GmbH Gegenstand dieses Urteils sind (Taten Nrn. 8 bis 12), traten die C Limited, I GmbH, Q GmbH, S2 GmbH, T GmbH, F GmbH und H4 GmbH als vorgeblich von der S4 GmbH beauftragte Nachunternehmen für werkvertragliche Leistungen und Rechnungssteller auf. An diese sollten nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M nur auf dem Papier die Werkverträge weitergeben werden und diese sollten nur auf dem Papier die Werkaufträge an die ausführenden Firmen ihrerseits weitergeben. Ihre Buchhaltungen wurden wie die Buchhaltung der S4 GmbH bei der B Limited gemacht. Tatsächlich erfolgte die Auftragsabwicklung dem Tatplan entsprechend ohne die Zwischenschaltung von weiteren Nachunternehmern direkt durch Arbeitnehmer, die bei vornehmlich offiziell im Ausland ansässigen Gesellschaften beschäftigt waren, deren Lohnbuchhaltungen ebenfalls von der B Limited gemacht wurde. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S4 GmbH für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 besprach der Angeklagte S jeweils auf der Grundlage der bei der B Limited vorgenommenen Buchungen mit C2 und beide entschieden gemeinsam über die Abgabe. C2 verzichtete wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen allerdings auf jede eigene Prüfung, wobei er sich bewusst gerade auch nicht mit der die Umsatzsteuer reduzierenden werkvertraglichen Ausgabenseite der S4 GmbH auseinandersetzen wollte. Als langjähriger Freund und Geschäftspartner des Angeklagten S war ihm bewusst, dass die Umsatzsteuerzahllast wegen Einbuchung von Scheinrechnungen viel zu gering war, und veranlasste gleichwohl jeweils die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt. (1) Tat Nr. 8 (Fall 8 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 18.01.2011 beim Finanzamt Velbert eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 die in Eingangsrechnungen von der C Limited, der I GmbH, der Q GmbH und der S2 GmbH ausgewiesenen 259.293,35 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S4 GmbH hatte für das Jahr 2008 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in C3, P3 und N6 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S4 GmbH stellte im Jahr 2008 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 3.666.709,00 Euro aus, in denen sie 696.674,71 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2008 stellten die C Limited, die I GmbH, die Q GmbH und die S2 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S4 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 25 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 1.623.995,16 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 259.293,35 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S4 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 30.05.2008 C Limited, N6 05/08 57.124,84 10.853,72 67.978,56 31.07.2008 C Limited, N6 06/08 59.194,87 11.247,03 70.441,90 07.08.2008 C Limited, N6 07/08 67.640,19 12.851,64 80.491,83 07.09.2008 C Limited, N6 08/08 59.387,32 11.283,59 70.670,91 30.05.2008 C Limited, P3 05/08 52.787,61 10.029,65 62.817,26 01.06.2008 C Limited, P3 05/08 109.243,70 20.756,30 130.000,00 08.07.2008 C Limited, P3 06/08 52.784,99 10.029,15 62.814,14 12.08.2008 C Limited, P3 07/08 52.785,02 10.029,15 62.814,17 30.09.2008 I GmbH, P3 08/08 57.183,75 10.864,91 68.048,66 06.10.2008 I GmbH, T9/Schlachtung 08/08 79.971,69 15.194,62 95.166,31 15.11.2008 Q GmbH, N6 10/08 78.535,29 14.921,71 93.457,00 02.12.2008 Q GmbH, N6 11/08 67.021,68 12.734,12 79.755,80 15.11.2008 Q GmbH, P3 10/08 57.172,06 10.862,69 68.034,75 30.12.2008 Q GmbH, P3 11/08 57.172,05 10.862,69 68.034,74 01.10.2008 S2 GmbH, C3 08/08 25.210,08 4.789,92 30.000,00 25.11.2008 S2 GmbH, C3 11/08 12.605,05 2.394,96 15.000,00 01.02.2008 S2 GmbH, N6 01/08 37.172,85 7.062,84 44.235,69 01.03.2008 S2 GmbH, N6 02/08 55.501,64 10.545,31 66.046,95 01.04.2008 S2 GmbH, N6 03/08 55.883,13 10.617,79 66.500,92 02.05.2008 S2 GmbH, N6 04/08 65.763,85 12.495,13 78.258,98 15.11.2008 S2 GmbH, N6 10/08 25.210,08 4.789,92 30.000,00 20.03.2008 S2 GmbH, P3 02/08 52.785,00 10.029,15 62.814,15 08.04.2008 S2 GmbH, P3 03/08 52.784,10 10.028,98 62.813,08 21.05.2008 S2 GmbH, P3 04/08 52.772,58 10.026,79 62.799,37 05.10.2008 S2 GmbH, P3 09/08 21.008,40 3.991,60 25.000,00 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 wissentlich und willentlich gemeinsam mit C2, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahres-erklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Velbert einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S4 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch im Jahr 2008 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es weiterhin seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Finanzbuchhaltung zu geben und den Scheincharakter zu verschleiern. Das sich seit dem Jahr 2007 entwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S4 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S4 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S4 GmbH im Jahr 2008 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. C Limited Im Jahr 2008 stellte die C Limited für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit in Fleischzerlegungsbetrieben in N6 und P3 für die S4 GmbH erbrachte Gewerke dieser in den acht oben aufgelisteten Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 608.028,76 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 97.080,22 Euro in Rechnung. Wie den Angeklagten S und M bewusst war, waren diese Rechnungsschreiben lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die angebliche Rechnungsausstellerin erbracht. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Inaktivität der C Limited bei Tat 2 verwiesen. Die C Limited wurde steuerlich nie in Deutschland geführt. Alle den Rechnungsschreiben der C Limited zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die Verträge zwischen der S4 GmbH und der C Limited vom 17.04.2008 (Schlachten von Schlachtvieh und Abvierteln und Verladen von Rindern in P3 sowie Zerlegen von Schweinen und Bearbeiten von Fleischteilen in N6) wurden nur zum Schein geschlossen. In den Vertragsformularen war in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart, die der C Limited tatsächlich nicht zur Verfügung standen, da sie über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Die Werkvertragsformulare für die fiktive Werkvertragskette gestaltete der Angeklagte M auf Geheiß des Angeklagten S auf der Grundlage eines Entwurfs, den er von C2 erhalten hatte. Inhaber der am 16.11.2007 mit Hilfe des Angeklagten M1 nach englischem Recht gegründeten C Limited waren zunächst die Brüder Q9/Q10, der Zeuge Q9 war zudem Direktor. Dieser war gleichzeitig auch Mitinhaber der angeblich den Auftrag erteilenden S4 GmbH. Nach Ende des Jahres 2008 und vor Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH entledigten sich die Brüder Q9 dem gemeinsamen Tatplan entsprechend der C Limited, um sich ihrer Haftung zu Lasten eines im Ausland ansässigen Strohgesellschafters und -geschäftsführers zu entledigen und eine Nachprüfbarkeit der vorgetäuschten Werkvertragskette zu erschweren und auch sonst die tatsächlichen Umstände gegenüber den Behörden zu verschleiern. Wegen der Einzelheiten der Firmenbestattung durch Verkauf der C Limited an den angeblich in Rumänien ansässigen M wird auf die Ausführungen bei Tat Nr. 2 Bezug genommen. In einem Schreiben vom 09.09.2008 hieß es unter dem Absendernamen „A. Q9“ an das Finanzamt Duisburg-West, dass das Gewerbe der C Limited abgemeldet sei, sich alle Firmenunterlagen bei ihm in Polen befänden und er sie nach Aufarbeitung durch ein Steuerbüro zur Verfügung stellen wolle, was jedoch später tatsächlich nicht geschah. Gefunden wurde dieses Schreiben auf einem USB-Stick aus der privaten Wohnung des Angeklagten M. Obwohl damit den vorgenannten Rechnungen der C Limited keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der C Limited ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der C Limited bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 97.080,22 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der C Limited auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die in Deutschland steuerlich gar nicht geführte C Limited gezahlt. Für sie wurden keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. ii. I GmbH Auch bei der Rechnungsabsenderin I GmbH handelte es sich um eine nur scheinaktive Firma. Schriftliche Werkverträge über die angeblich in P3 und T9 im August 2008 erbrachten Werkleistungen gab es nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die I GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – im August 2008 auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer. Der Zeuge X5 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin für die S4 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Beide oben genannten Rechnungsschreiben der I GmbH für die Betriebsstätten in T9 und P3 zu Grunde liegenden Dateien waren vollständig auf einem USB-Stick, der anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die I GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der I GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände des unberechtigten Vorsteuerabzugs mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der I GmbH zu verschleiern. Wegen der Einzelheiten zur Inaktivität der I GmbH wird auf die Ausführungen bei Tat Nr. 2 Bezug genommen. Wie mit dem Zeugen X5 abgesprochen, übernahm die B Limited alle buchhalterischen und steuerlichen Tätigkeiten für die I GmbH. Der Angeklagte M erhielt über das Konto der I GmbH von Beginn an eine Kontovollmacht. Insgesamt acht Schreiben unter dem Briefkopf der I GmbH an die Finanzverwaltung NRW und C5 und das Amtsgericht Duisburg befanden sich auf einem in der privaten Wohnung des Angeklagten M aufgefundenen USB-Stick. Obwohl damit den oben genannten zwei Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen I GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der I GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der I GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 26.059,53 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der I GmbH 25.430,36 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder von Dritten für die I GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2008 insgesamt 8.988,13 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der Umsatzsteuerverkürzung anteilig 8.358,96 Euro (93 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 2 und 629,17 Euro (7 %) bei dem Umsatzsteuerschaden in diesem Fall berücksichtigt hat. iii. Q GmbH Auch bei der Rechnungsausstellerin Q GmbH handelte es sich nur um eine scheinaktive Firma. Der Vertrag zwischen der S4 GmbH und der Q GmbH vom 15.08.2008 (Schlachten von Rindern und Schweinen, Verladen und Bearbeitung von Innereien in P3) wurde nur zum Schein geschlossen. In dem Vertragsformular war in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart. Die Werkvertragsformulare für die fiktive Werkvertragskette gestaltete der Angeklagte M auf Geheiß des Angeklagten S auf der Grundlage eines Entwurfs, den er von C2 erhalten hatte. Einen schriftlichen Werkvertrag über die angeblich in N6 erbrachten Leistungen gab es nicht. Die Q GmbH erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Sie beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in dem Vertragsformular in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge mit Subunternehmern der Q GmbH nicht vor. Der Zeuge T3 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin für die S4 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Die den Rechnungsschreiben der Q GmbH für die Betriebsstätten P3 und N6 zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die Q GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der Q GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Wegen der Einzelheiten zur Inaktivität der Q GmbH wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat Nr. 2 Bezug genommen. Obwohl damit den oben genannten vier Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen Q GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der Q GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der Q GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 49.381,21 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der Q GmbH 47.689,69 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch die Q GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2008 insgesamt 8.457,59 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 6.766,07 Euro (80 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 2 und 1.691,52 Euro (20 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. iv. S2 GmbH Auch bei der Rechnungsausstellerin S2 GmbH handelte es sich im Jahr 2008 nur noch um eine scheinaktive Firma. Die Verträge zwischen der S4 GmbH und der S2 GmbH vom 27.12.2007 (Zerlegen von Schweinehälften und Bearbeiten von Fleischteilen in N6) und vom 04.01.2008 (Schlachten von Schlachtvieh sowie Abvierteln und Verladen) wurden nur zum Schein geschlossen. Die S2 GmbH erbrachte weder die oben genannten in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr unternehmerisch tätig. Die S2 GmbH verfügte zwischen dem 01.01.2008 und 29.02.2008 nur über fünf gemeldete Angestellte, darunter auch den Angeklagten S und den Zeugen T10, die beide keine Lohnarbeit am Band auf einem Schlachthof oder in einem Verpackungsbetrieb machten, und danach über keinen Beschäftigten mehr. Trotzdem war in allen Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart worden, was die S2 GmbH nicht leisten konnte. Für die Betriebsstätte in C3 fehlte im Übrigen ein schriftlicher Werkvertrag der S2 GmbH als Nachunternehmerin der S4 GmbH als Grundlage der angeblich erbrachten Leistungen ganz. Alleiniger Zweck der Gesellschaft im Jahr 2008 war es innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M als Rechnungsschreiberin u. a. gegenüber der S4 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Ein Blanko-Rechnungsformular der S2 GmbH, Werkvertragsformulare und Korrespondenz unter dem Briefkopf der Gesellschaft befanden sich auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die S2 GmbH verfügte über kein Vermögen mehr, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der S2 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System der Nutzung einer ehemals aktiven Gesellschaft nach Ende deren unternehmerischer Tätigkeit als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der S4 GmbH zu verschleiern. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat Nr. 2 Bezug genommen. Obwohl damit den oben aufgelisteten elf Rechnungen der unternehmerisch nicht mehr tätigen S2 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der S2 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der S2 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 86.772,40 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der S2 GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die S2 GmbH gezahlt. Es wurden von ihr keine Umsatzsteuern für den tatrelevanten Steuerzeitraum entrichtet. v. Endgültiger Steuerschaden Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2008 erklärten Vorsteuerabzug in Höhe von 259.293,35 Euro aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und der Hilfe des Angeklagten M unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen der I GmbH und der Q GmbH einen endgültige Steuerschaden insgesamt von noch 256.972,66 Euro. (2) Tat Nr. 9 (Fall 9 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 04.02.2011 beim Finanzamt Velbert eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2009 die in Eingangsrechnungen von der Q GmbH und der T GmbH ausgewiesenen 264.871,75 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S4 GmbH hatte für das Jahr 2009 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in N6 und P3 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S4 GmbH stellte im Jahr 2009 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 3.143.573,00 Euro aus, in denen sie 597.278,87 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2009 stellten die Q GmbH und die T GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S4 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 24 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 1.658.745,74 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 264.841,75 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S4 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 02.01.2009 Q GmbH, P3 12/08 57.183,75 10.864,91 68.048,66 13.02.2009 Q GmbH, N6 12/08 62.559,84 11.886,37 74.446,21 27.02.2009 T GmbH, P3 01/09 57.117,46 10.852,32 67.969,78 04.03.2009 T GmbH, P3 02/09 57.150,61 10.858,62 68.009,23 12.03.2009 T GmbH, N6 01/09 66.023,00 12.544,37 78.567,37 31.03.2009 T GmbH, N6 02/09 59.330,00 11.272,70 70.602,70 03.04.2009 T GmbH, N6 03/09 64.356,73 12.227,78 76.584,51 06.04.2009 T GmbH, P3 03/09 57.142,31 10.857,04 67.999,35 04.05.2009 T GmbH, N6 04/09 63.682,61 12.099,70 75.782,31 07.05.2009 T GmbH, P3 04/09 57.109,17 10.850,74 67.959,91 04.06.2009 T GmbH, N6 05/09 57.366,97 10.899,72 68.266,69 05.06.2009 T GmbH, P3 05/09 57.167,18 10.861,76 68.028,94 27.07.2009 T GmbH, N6 06/09 58.416,02 11.099,04 69.515,06 03.08.2009 T GmbH, P3 06/09 57.175,48 10.863,34 68.038,82 31.08.2009 T GmbH, N6 07/09 56.935,07 10.817,66 67.752,73 31.08.2009 T GmbH, P3 07/09 57.142,31 10.857,04 67.999,35 02.09.2009 T GmbH, N6 08/09 52.109,29 9.900,77 62.010,06 02.09.2009 T GmbH, P3 08/09 57.150,60 10.858,61 68.009,21 02.10.2009 T GmbH, N6 09/09 53.856,12 10.232,66 64.088,78 02.10.2009 T GmbH, P3 09/09 57.150,59 10.858,61 68.009,20 02.11.2009 T GmbH, N6 10/09 57.626,30 10.949,00 68.575,30 02.11.2009 T GmbH, P3 10/09 57.183,76 10.864,91 68.048,67 02.12.2009 T GmbH, N6 11/09 55.909,36 10.622,78 66.532,14 02.12.2009 T GmbH, P3 11/09 57.059,45 10.841,30 67.900,75 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2009 wissentlich und willentlich gemeinsam mit C2, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Velbert einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S4 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch im Jahr 2009 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es weiterhin seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Finanzbuchhaltung zu geben und den Scheincharakter zu verschleiern. Das sich seit dem Jahr 2007 entwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S4 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S4 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S4 GmbH im Jahr 2009 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. Q GmbH Bei der Rechnungsausstellerin Q GmbH handelte es sich wie schon im Jahr 2008 auch im Jahr 2009 nur um eine scheinaktive Firma. Der Vertrag zwischen der S4 GmbH und der Q GmbH vom 15.08.2008 (Schlachten von Rindern und Schweinen, Verladen und Bearbeitung von Innereien in P3) wurde nur zum Schein geschlossen. Die Werkvertragsformulare für die fiktive Werkvertragskette gestaltete der Angeklagte M auf Geheiß des Angeklagten S auf der Grundlage eines Entwurfs, den er von C2 erhalten hatte. Einen schriftlichen Werkvertrag über die angeblich in N6 erbrachten Leistungen gab es nicht. Die Q GmbH erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Sie beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in dem Vertragsformular in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge mit Subunternehmern der Q GmbH nicht vor. Der Zeuge T3 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin für die S4 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Die den Rechnungsschreiben der Q GmbH für die Betriebsstätten P3 und N6 zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Die Q GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der Q GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat Nr. 2 Bezug genommen. Obwohl damit den oben genannten zwei Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen Q GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der Q GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuer-mindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2009 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der Q GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 22.751,28 Euro. Dies stellt bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der Q GmbH auch den endgültigen Steuerschaden dar. Die Umsatzsteuer wurde auch nicht innerhalb der vermeintlichen Werkvertragskette für die Q GmbH gezahlt. ii. T GmbH Auch bei der Rechnungsausstellerin T GmbH handelte es sich nur um eine scheinaktive Firma. Die Verträge zwischen der S4 GmbH und der T GmbH vom 17.12.2008 (Zerlegen von Schweinen sowie sonstigen Fleischteilen in N6) und vom 22.12.2008 (Schlachten und Verladen von Schlachtvieh in P3) wurden nur zum Schein geschlossen. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die T GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, obwohl in allen Vertragsformularen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vereinbart war. Darüber hinaus liegen auch schriftliche Werkverträge mit Subunternehmern der T GmbH, mit Ausnahme eines Vertrags mit der T12 S.R.O. für den Standort T9, nicht vor. Der Zeuge T11 traf als Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin für die S4 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Alle den Rechnungsschreiben der T GmbH zu Grunde liegenden Dateien befanden sich vollständig auf einem USB-Stick, der nicht in Geschäftsräumen, sondern anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 in der privaten Wohnung des Angeklagten M gefunden wurde. Dort befand sich zudem ein Blanko-Rechnungsformular mit dem Briefkopf der T GmbH sowie die eingescannten Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbescheide der T GmbH für das Jahr 2010 und eingescannte sonstige Korrespondenz mit dem Finanzamt. Der Angeklagte M hatte auch eigenhändig den Dienstleistungs- und Beratervertrag vom 02.03.2009 zwischen der B Limited und der T GmbH unterschrieben, nach dem die B Limited für ihre Leistungen jährlich 24.000 Euro von der T GmbH erhalten sollte. Die T GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der T GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer von dem Angeklagten M organisierten kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat 2 umfassend Bezug genommen. Obwohl damit den oben aufgelisteten 22 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen T GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der T GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2009 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der T GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 242.090,47 Euro. Der endgültige Steuerschaden im Jahr 2009 bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der T GmbH beträgt 226.036,21 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette für die T GmbH gezahlt. Für sie wurden für das Jahr 2009 insgesamt 80.271,31 Euro Umsatzsteuer gezahlt, von denen die Kammer 64.217,06 Euro (80 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 2 und 16.054,26 Euro (20 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. iii. Endgültiger Steuerschaden Durch das unberechtigte Vorsteuerziehen in Höhe von 264.841,75 Euro aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen richtete der Angeklagte S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit Hilfe des Angeklagten M bei der S4 GmbH mit der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen der T GmbH einen endgültigen Umsatzsteuerschaden von insgesamt noch 248.787,49 Euro an. (3) Tat Nr. 10 (Fall 10 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit Unterstützung des Angeklagten M in der am 09.02.2012 beim Finanzamt Velbert eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2010 die in Eingangsrechnungen von der T GmbH und der F GmbH ausgewiesenen 215.293,50 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S4 GmbH hatte für das Jahr 2010 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in N6 und P3 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S4 GmbH stellte im Jahr 2010 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 2.994.204,00 Euro aus, in denen sie 568.898,76 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2010 stellten die T GmbH und die F GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S4 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 20 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 1.348.417,19 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 215.293,50 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S4 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 04.01.2010 T GmbH, P3 12/09 57.184,73 10.865,10 68.049,83 02.02.2010 T GmbH, P3 01/10 57.181,31 10.864,45 68.045,76 04.02.2010 T GmbH, N6 01/10 57.427,71 10.911,26 68.338,97 11.02.2010 T GmbH, N6 12/09 60.478,63 11.490,94 71.969,57 04.03.2010 T GmbH, N6 02/10 53.714,68 10.205,79 63.920,47 05.03.2010 T GmbH, P3 02/10 57.183,75 10.864,91 68.048,66 06.04.2010 T GmbH, N6 03/10 62.942,58 11.959,09 74.901,67 06.04.2010 T GmbH, P3 03/10 57.183,77 10.864,92 68.048,69 02.06.2010 F GmbH, P3 04/10 57.183,76 10.864,91 68.048,67 26.07.2010 F GmbH, P3 05/10 57.183,75 10.864,91 68.048,66 27.08.2010 F GmbH, P3 06/10 57.183,75 10.864,91 68.048,66 30.08.2010 F GmbH, N6 04/10 54.732,30 10.399,14 65.131,44 27.09.2010 F GmbH, P3 07/10 57.183,75 10.864,91 68.048,66 30.09.2010 F GmbH, N6 05/10 55.364,35 10.519,23 65.883,58 13.10.2010 F GmbH, N6 06/10 51.831,26 9.847,94 61.679,20 29.10.2010 F GmbH, P3 08/10 57.183,75 10.864,91 68.048,66 30.11.2010 F GmbH, N6 07/10 48.383,79 9.192,92 57.576,71 30.11.2010 F GmbH, P3 09/10 57.183,76 10.864,91 68.048,67 30.12.2010 F GmbH, N6 08/10 59.228,55 11.253,42 70.481,97 30.12.2010 F GmbH, P3 10/10 57.183,76 10.864,91 68.048,67 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2010 wissentlich und willentlich gemeinsam mit C2, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Velbert einreichte. Der Angeklagte M unterstützte den Angeklagten S bei dieser Falschabgabe zielgerichtet durch die Vorbereitung der diesbezüglichen falschen Buchführung mit dem Erstellen der unzutreffenden Eingangsrechnungen und ihrer Weitergabe in die Finanzbuchhaltung der B Limited zum Einbuchen in die DATEV-Buchhaltung der S4 GmbH, die dann Grundlage der falschen Umsatzsteuerjahrerklärung wurde. Beide Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollten ihn auch. Der Angeklagte M war in Absprache mit dem Angeklagten S in der B Limited als ihr Direktor auch im Jahr 2010 für das Schreiben der werkvertraglichen Rechnungen der betreuten Firmen und deren buchhalterische Erfassung durch Weitergabe an die die Buchhaltung vornehmenden Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen und hatte diese Aufgabe erfüllt. Speziell war es weiterhin seine Aufgabe gewesen, die Scheinrechnungen in die Finanzbuchhaltung zu geben und den Scheincharakter zu verschleiern. Das sich seit dem Jahr 2007 entwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S4 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S4 GmbH zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der S4 GmbH im Jahr 2010 handelte es sich im Einzelnen um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. T GmbH Für die acht Rechnungen der T GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in P3 und N6 gelten die Ausführungen bei Tat Nr. 3, auf die Bezug genommen wird. Die T GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im angeblichen Leistungszeitraum von Dezember 2009 bis März 2010 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Wie den Angeklagten S und M auch weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 88.026,46 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Die Verträge zwischen der S4 GmbH und der T GmbH vom 17.12.2008 (Zerlegen von Schweinen sowie sonstigen Fleischteilen in N6 sowie Schlachten und Verladen von Schlachtvieh in P3) wurden nur zum Schein geschlossen. Sie sahen in Artikel I die Arbeit „mit eigenen Arbeitskräften, in eigener Regie“ vor, die der T GmbH auch im Jahr 2010 nicht zur Verfügung standen, da diese im angeblichen Leistungszeitraum über keinerlei Arbeitnehmer verfügte. Die Arbeiten führte tatsächlich die C10 Sp. z.o.o. durch. Die Vertragstexte sahen zudem ein Vertragsende zum 31.12.2009 vor; Änderungen oder Ergänzungen sollten der Schriftform bedürfen. Eine schriftliche Vereinbarung zur Verlängerung der Verträge auf den Zeitraum von Januar bis März 2010, auf den die Scheinrechnungen sich beziehen, gab es nicht. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der T GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der T GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 der S4 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der T GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 88.026,46 Euro. Der endgültige Steuerschaden im Jahr 2010 bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der T GmbH beträgt 85.278,66 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem sehr geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch die T GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2010 insgesamt 13.084,74 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 10.336,94 Euro (79 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 4 und 2.747,80 Euro (21 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. ii. F GmbH Wie bei der S2 GmbH und der S3 GmbH handelte es sich bei der F GmbH grundsätzlich um eine tatsächlich existente und am Markt agierende Firma, die auch direkt Werkverträge mit den Schlachthöfen abwickelte und Leistungen – teils auch mit eigenen Arbeitnehmern – erbrachte. Nebenher wurde diese Gesellschaft aber genauso gezielt für illegale Scheinrechnungslegungen von den Angeklagten S und M eingesetzt. Aus diesem Grunde bemühten sich die Angeklagten S und M auch in diesem Fall frühzeitig, sich durch den Weiterverkauf der Geschäftsanteile an eine in Rumänien ansässige Person (erneut den Zeugen S12) insbesondere der steuerlichen Verantwortung zu entziehen und zu entledigen. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der F GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S4 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Die F GmbH erbrachte weder die oben genannten in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Ihre Personaldecke von 30 bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldeten Personen im Jahr 2010 reichte nicht aus, um neben den tatsächlichen Werkvertragsverhältnissen auch noch die angeblichen Leistungen gegenüber der S4 GmbH zu erbringen. Zudem gab es keine Verträge mit Nachunternehmern für die in Rechnung gestellten Leistungen an den Standorten in N6 und P3. Zweck der F GmbH im Jahr 2010 war es hier innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M, als Rechnungsschreiberin u. a. gegenüber der S4 GmbH aufzutreten. Scheinrechnungen und Werkverträge schrieb der vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend der Angeklagte M. Auch im Übrigen entsprachen die Geschäftsentwicklung und der Versuch der „Bestattung“ der F GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System der Nutzung einer ehemals aktiven Gesellschaft nach Ende deren unternehmerischer Tätigkeit als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der S4 GmbH zu verschleiern. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat Nr. 4 Bezug genommen. Obwohl damit den oben aufgelisteten 12 Rechnungen der F GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der F GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2010 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuer aus Rechnungen der F GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit der auf diese gemeinsame Falschabgabe bewusst und gewollt gerichteten Hilfe des Angeklagten M eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 127.267,04 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der F GmbH auch der endgültige Steuerschaden. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten nicht. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die S4 GmbH wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die F GmbH gezahlt. iii. Endgültiger Steuerschaden Durch das unberechtigte Vorsteuerziehen aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen in Höhe von 215.293,50 Euro richtete der Angeklagte S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 und mit Hilfe des Angeklagten M mit der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen für die T GmbH einen endgültigen Umsatzsteuerschaden von insgesamt 212.545,70 Euro an. (4) Tat Nr. 11 (Fall 11 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 in der am 13.06.2013 beim Finanzamt Velbert eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2011 die in Eingangsrechnungen von der F GmbH ausgewiesenen 144.177,60 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S4 GmbH hatte für das Jahr 2011 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in N6 und P3 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S4 GmbH stellte im Jahr 2011 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 3.413.706,00 Euro aus, in denen sie 648.604,14 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2011 stellte die F GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S4 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 13 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 903.007,07 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 144.177,60 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S4 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 31.01.2011 F GmbH, N6 09/10 62.492,31 11.873,54 74.365,85 31.01.2011 F GmbH, P3 11/10 57.183,74 10.864,91 68.048,65 28.02.2011 F GmbH, N6 10/10 55.320,20 10.510,84 65.831,04 28.02.2011 F GmbH, P3 12/10 57.183,76 10.864,91 68.048,67 31.03.2011 F GmbH, N6 11/10 57.122,10 10.853,20 67.975,30 31.03.2011 F GmbH, P3 01/11 57.183,75 10.864,91 68.048,66 29.04.2011 F GmbH, N6 12/10 62.435,13 11.862,67 74.297,80 29.04.2011 F GmbH, N6 01/11 49.612,58 9.426,39 59.038,97 29.04.2011 F GmbH, N6 04/11 57.115,70 10.851,98 67.967,68 29.04.2011 F GmbH, N6 03/11 68.994,13 13.108,88 82.103,01 29.04.2011 F GmbH, N6 02/11 59.818,57 11.365,53 71.184,10 29.04.2011 F GmbH, P3 02/11 57.183,75 10.864,91 68.048,66 29.04.2011 F GmbH, P3 03/11 57.183,75 10.864,91 68.048,66 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2011 wissentlich und willentlich gemeinsam mit C2, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahresklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Velbert einreichte. Der Angeklagte M war zum 07.02.2011 aufgrund von Differenzen mit der Zeugin S5, der Ehefrau des Angeklagten S, nicht mehr Direktor der B Limited und ab Frühjahr des Jahres 2011 in den Räumlichkeiten der B Limited auch nicht mehr regelmäßig werktäglich anwesend. Das sich seit dem Jahr 2007 ständig fortentwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war weiterhin geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S4 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S4 GmbH zu verschleiern. Für die 13 Rechnungen der F GmbH für angeblich erbrachte Leistungen in N6 und P3 gelten die Ausführungen bei Tat 4, auf die Bezug genommen wird. Die F GmbH war aus den dort genannten Gründen auch im angeblichen Leistungszeitraum im Zeitraum von September 2010 bis April 2011 nur scheinaktiv und erbrachte die in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Wie dem Angeklagten S weiterhin bewusst war, waren auch diese Rechnungen, die eine Umsatzsteuer von insgesamt 144.177,60 Euro auswiesen, lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge auch weiterhin nicht vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch die Rechnungsaussteller erbracht. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der F GmbH als angeblicher Nachunternehmerin der S4 GmbH gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Obwohl den vorgenannten Rechnungen der F GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie dem Angeklagten S bewusst und von ihm dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der F GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 der S4 GmbH erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der F GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 144.177,60 Euro. Dies ist auch der endgültige Steuerschaden für das Jahr 2011 bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der F GmbH bei der S4 GmbH. Zahlungen oder sonstige Tilgungen erfolgten insoweit nicht. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die S4 GmbH wurde auch nicht in der vermeintlichen Werkvertragskette durch oder für die F GmbH gezahlt. (5) Tat Nr. 12 (Fall 12 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter S) Der Angeklagte S zog im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 in der am 20.03.2014 beim Finanzamt Velbert eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2012 die in Eingangsrechnungen von der H4 GmbH ausgewiesenen 202.846,73 Euro Umsatzsteuern zu Unrecht als Vorsteuern ab. Die S4 GmbH hatte für das Jahr 2012 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen für Betriebsstätten in N6, C3, P3 und H Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die S4 GmbH stellte im Jahr 2012 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 3.552.311,00 Euro aus, in denen sie 674.939,09 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2012 stellte die H4 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit für die S4 GmbH erbrachte Gewerke dieser in insgesamt 19 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 1.270.461,11 Euro mit einer jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer von insgesamt 202.846,73 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der S4 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 29.02.2012 H4 GmbH, C3/Schlachtung 02/12 95.938,25 18.228,27 114.166,52 29.02.2012 H4 GmbH, N6 02/12 54.740,37 10.400,67 65.141,04 29.02.2012 H4 GmbH, P3 02/12 49.885,87 9.478,32 59.364,19 31.03.2012 H4 GmbH, C3/Schlachtung 03/12 110.059,03 20.911,22 130.970,25 31.03.2012 H4 GmbH, N6 03/12 55.984,39 10.637,03 66.621,42 31.03.2012 H4 GmbH, P3 03/12 49.861,77 9.473,74 59.335,51 30.04.2012 H4 GmbH, C3/Schlachtung 04/12 82.436,13 15.662,86 98.098,99 30.04.2012 H4 GmbH, N6 04/12 57.532,82 10.931,24 68.464,06 30.04.2012 H4 GmbH, P3 04/12 49.881,11 9.477,41 59.358,52 31.05.2012 H4 GmbH, P3 05/12 49.843,06 9.470,18 59.313,24 30.06.2012 H4 GmbH, P3 06/12 49.874,60 9.476,17 59.350,77 31.07.2012 H4 GmbH, H/Lachse 07/12 38.217,11 7.261,25 45.478,36 31.07.2012 H4 GmbH, P3 07/12 49.833,03 9.468,28 59.301,31 31.08.2012 H4 GmbH, H/Lachse 08/12 41.017,09 7.793,25 48.810,34 31.08.2012 H4 GmbH, P3 08/12 49.892,28 9.479,53 59.371,81 30.09.2012 H4 GmbH, H/Lachse 09/12 38.864,27 7.384,21 46.248,48 30.09.2012 H4 GmbH, P3 09/12 49.841,27 9.469,84 59.311,11 31.10.2012 H4 GmbH, H/Lachse 10/12 44.063,98 8.372,16 52.436,14 31.10.2012 H4 GmbH, P3 10/12 49.847,95 9.471,11 59.319,06 Der Angeklagte S handelte bei der Falschabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2012 wissentlich und willentlich gemeinsam mit C2, der wie bereits bei den Umsatzsteuervoranmeldungen auch bei der Umsatzsteuerjahreserklärung bewusst auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite verzichtete und ohne Änderungswunsch die ihm vom Angeklagten S vorgelegte Umsatzsteuerjahres-erklärung unterzeichnete und beim Finanzamt Velbert einreichte. Das sich seit dem Jahr 2007 ständig fortentwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführers der B Limited betrieb, war weiterhin geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und die nicht autorisierte Nutzung fremder Identitäten und fremder Ausweispapiere, das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der S4 GmbH vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen der S4 GmbH zu verschleiern. Bei der Rechnungsausstellerin H4 GmbH handelte es sich um eine scheinaktive Firma. Die Verträge zwischen der S4 GmbH und der H4 GmbH vom 29.03.2011 (Schlachten von Rindern und Schweinen sowie Verladen von Schlachtvieh und Innereienbearbeitung in P3), vom 02.01.2012 bzw. 31.01.2012 (Schlachten von Schweinen und Großvieh in C3) wurden nur zum Schein geschlossen. Der Vertrag vom 29.03.2011 sah versehentlich in Abweichung vom Kopf des Vertragsformulars im Unterschriftsfeld eine Unterzeichnung durch die Zeugin G2 für die O S.L.U. und nicht durch den Geschäftsführer der H4 GmbH, den Zeugen H10, vor. Ein schriftlicher Werkvertrag über zu erbringende Leistungen in N6 und H gab es nicht. Die H4 GmbH erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Sie beschäftigte keinerlei Arbeiter und verfügte – mit Ausnahme des Geschäftsführers – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer. Die H4 GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können, sie gab keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahresumsatzsteuererklärungen ab. Alleiniger Zweck der H4 GmbH innerhalb des Tatplans des Angeklagten S war es, als Rechnungsschreiberin gegenüber der S4 GmbH aufzutreten. Wegen der Einzelheiten der Inaktivität der H4 GmbH wird auf die Ausführungen bei Tat Nr. 6 Bezug genommen. Obwohl damit den oben aufgelisteten 19 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen H4 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der S4 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie dem Angeklagten S bewusst und von ihm dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der H4 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der S4 GmbH für das Jahr 2012 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der H4 GmbH bewirkte der Angeklagte S bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C2 eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der S4 GmbH in Höhe von 202.876,73 Euro. Dies ist bezogen auf die zum Vorsteuerziehen missbrauchten Rechnungen der H4 GmbH auch der endgültige Umsatzsteuerschaden bei der S4 GmbH für das Jahr 2012. Umsatzsteuerzahlungen durch oder für die H4 GmbH erfolgten für das Jahr 2012 nicht. d) Tat 13 betreffend die Q2 GmbH (Fall 19 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter M1) Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 erzielte die Q2 GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte M1 war, einen zu versteuernden Jahresumsatz in Höhe von 5.818.383,00 Euro, wobei Vorsteuern aus insgesamt 143 Rechnungsschreiben der S3 GmbH und der Q1 GmbH mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 661.560,51 Euro für tatsächlich nicht erbrachte Nachunternehmertätigkeiten nicht abzugsfähig waren. Der Angeklagte M1 gab entgegen der ihm bekannten Pflicht, als Geschäftsführer der Q2 GmbH für diese bis zum Ablauf des 31.05.2012 eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 abzugeben, diese bei dem örtlich zuständigen Finanzamt Hamburg-Mitte auch später nicht ab. Die Q2 GmbH hatte für das Jahr 2011 als Auftragnehmer mit Schlachthof und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen u.a. für Betriebsstätten in I12 und C5 Werkverträge über Schlachtung, Zerlegung und Verpackung geschlossen. Die Q2 GmbH stellte im Jahr 2011 bezahlte Rechnungen für alle ihre erbrachten Leistungen über insgesamt 5.818.383,00 Euro aus, in denen sie 1.105.492,77 Euro als Umsatzsteuern auswies. Im Jahr 2011 stellten die S3 GmbH und die Q1 GmbH für angeblich im Rahmen ihrer Nachunternehmertätigkeit in Fleischzerlegungsbetrieben für die Q2 GmbH erbrachte Gewerke dieser in 143 Rechnungsschreiben einen Brutto-Betrag von insgesamt 4.143.457,95 Euro mit ausgewiesenen Umsatzsteuern von insgesamt 661.560,51 Euro in Rechnung. Es handelte sich dabei im Einzelnen um folgende Rechnungsschreiben, denen tatsächlich keine Leistung und keine unternehmerische Tätigkeit zugrunde lagen und die dennoch vorsteuerrelevant in der Buchhaltung der Q2 GmbH eingetragen wurden: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 28.02.2011 S3 GmbH Zerbst 02-11 10.711,97 2.035,27 12.747,24 28.02.2011 S3 GmbH Werk II HH 02-11 3.110,58 591,01 3.701,59 28.02.2011 S3 GmbH Werk 4 02-11 10.648,78 2.023,27 12.672,05 28.02.2011 S3 GmbH Werk 3 02-11 5.498,41 1.044,70 6.543,11 28.02.2011 S3 GmbH Werk 2 02-11 372,45 70,77 443,22 28.02.2011 S3 GmbH Werk 1 02-11 2.148,01 408,12 2.556,13 28.02.2011 S3 GmbH Th Wank 02-11 34.338,20 6.524,26 40.862,46 28.02.2011 S3 GmbH Th Ra 02-11 5.583,12 1.060,79 6.643,91 28.02.2011 S3 GmbH Schö HH 02-11 19.868,06 3.774,93 23.642,99 28.02.2011 S3 GmbH MU HH 02-11 12.769,66 2.426,24 15.195,90 28.02.2011 S3 GmbH Hollenstedt 02-11 2.206,30 419,20 2.625,50 28.02.2011 S3 GmbH HH TT 02-11 6.568,65 1.248,04 7.816,69 28.02.2011 S3 GmbH Deizisau 02-11 38.849,18 7.381,34 46.230,52 28.02.2011 S3 GmbH Boxdorf 02-11 10.269,50 1.951,21 12.220,71 01.03.2011 S3 GmbH Templog 02-11 35.402,23 6.726,42 42.128,65 31.03.2011 S3 GmbH Zerbst 03-11 16.834,42 3.198,54 20.032,96 31.03.2011 S3 GmbH Werk I HH 03-11 8.437,17 1.603,06 10.040,23 31.03.2011 S3 GmbH Werk 4 03-11 5.342,40 1.015,06 6.357,46 31.03.2011 S3 GmbH Werk 3 03-11 5.328,29 1.012,38 6.340,67 31.03.2011 S3 GmbH Werk 2 03-11 72,60 13,79 86,39 31.03.2011 S3 GmbH Werk 1 03-11 2.749,58 522,42 3.272,00 31.03.2011 S3 GmbH TT HH 03-11 9.576,66 1.819,57 11.396,23 31.03.2011 S3 GmbH Th Wank 03-11 33.724,61 6.407,68 40.132,29 31.03.2011 S3 GmbH Th Ra 03-11 3.043,52 578,27 3.621,79 31.03.2011 S3 GmbH Templog 03-11 51.784,81 9.839,11 61.623,92 31.03.2011 S3 GmbH Schö HH 03-11 29.337,06 5.574,04 34.911,10 31.03.2011 S3 GmbH Hollenstedt 03-11 2.452,51 465,98 2.918,49 31.03.2011 S3 GmbH Deizisau 03-11 45.730,28 8.688,75 54.419,03 31.03.2011 S3 GmbH Boxdorf 03-11 12.407,58 2.357,44 14.765,02 30.04.2011 S3 GmbH Zerbst 04-11 16.471,62 3.129,61 19.601,23 30.04.2011 S3 GmbH Werk 3 04-11 8.301,83 1.577,35 9.879,18 30.04.2011 S3 GmbH Werk 2 HH 04-11 17.510,23 3.326,94 20.837,17 30.04.2011 S3 GmbH Werk 2 04-11 132,57 25,19 157,76 30.04.2011 S3 GmbH Werk 1 HH 04-11 6.416,68 1.219,17 7.635,85 30.04.2011 S3 GmbH Werk 1 04-11 385,08 73,17 458,25 30.04.2011 S3 GmbH TT HH 04-11 7.513,84 1.427,63 8.941,47 30.04.2011 S3 GmbH Th.Ra. 04-11 7.512,27 1.427,33 8.939,60 30.04.2011 S3 GmbH Th. Wank. 04-11 38.947,51 7.400,03 46.347,54 30.04.2011 S3 GmbH Templog 46.817,64 8.895,35 55.712,99 30.04.2011 S3 GmbH Schö HH 04-11 25.037,55 4.757,13 29.794,68 30.04.2011 S3 GmbH MU HH 04-11 8.256,46 1.568,73 9.825,19 30.04.2011 S3 GmbH Hollenstedt 04-11 1.849,64 351,43 2.201,07 30.04.2011 S3 GmbH Deizisau 04-11 38.460,40 7.307,48 45.767,88 30.04.2011 S3 GmbH Boxdorf 04-11 13.837,80 2.629,18 16.466,98 31.05.2011 S3 GmbH Zerbst 05-11 10.858,02 2.063,02 12.921,04 31.05.2011 S3 GmbH Werk 3 05-11 4.930,79 936,85 5.867,64 31.05.2011 S3 GmbH Werk 1 05-11 357,11 67,85 424,96 31.05.2011 S3 GmbH TT HH 05-11 8.059,94 1.531,39 9.591,33 31.05.2011 S3 GmbH Th Wank 05-11 45.423,81 8.630,52 54.054,33 31.05.2011 S3 GmbH Th Ra 05-11 4.396,96 835,42 5.232,38 31.05.2011 S3 GmbH Templog 05-11 51.466,11 9.778,56 61.244,67 31.05.2011 S3 GmbH Schö HH 05-11 31.020,45 5.893,89 36.914,34 31.05.2011 S3 GmbH MU HH 05-11 8.955,41 1.701,53 10.656,94 31.05.2011 S3 GmbH Hollenstedt 05-11 1.016,35 193,11 1.209,46 31.05.2011 S3 GmbH HH Werk 2 05-11 28.289,98 5.375,10 33.665,08 31.05.2011 S3 GmbH HH Werk 1 05-11 19.201,75 3.648,33 22.850,08 31.05.2011 S3 GmbH Deizisau 05-11 26.389,95 5.014,09 31.404,04 31.05.2011 S3 GmbH Boxdorf 05-11 13.848,25 2.631,17 16.479,42 Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 31.05.2011 Q1 GmbH H 04-11 81.004,69 15.390,89 96.395,58 30.04.2011 Q1 GmbH H 03-11 93.700,81 17.803,15 111.503,96 30.04.2011 Q1 GmbH H 02-11 78.709,00 14.954,71 93.663,71 31.05.2011 Q1 GmbH C3 04-11 1.992,63 378,60 2.371,23 30.04.2011 Q1 GmbH C3 03-11 2.230,13 423,72 2.653,85 30.06.2011 Q1 GmbH Templog 06-11 39.418,95 7.489,60 46.908,55 30.06.2011 Q1 GmbH Templog 06-11 51.532,49 9.791,17 61.323,66 30.06.2011 Q1 GmbH C3 05-11 2.194,03 416,87 2.610,90 30.06.2011 Q1 GmbH TT HH 06-11 8.464,99 1.608,35 10.073,34 30.06.2011 Q1 GmbH Werk 1 HH 06-11 26.236,30 4.984,90 31.221,20 30.06.2011 Q1 GmbH Werk 2 HH 06-11 18.710,21 3.554,94 22.265,15 30.06.2011 Q1 GmbH MU HH 06-11 8.725,88 1.657,92 10.383,80 30.06.2011 Q1 GmbH Schö HH 06-11 29.358,84 5.578,18 34.937,02 30.06.2011 Q1 GmbH Th RA 06-11 6.762,16 1.284,81 8.046,97 30.06.2011 Q1 GmbH Deizisau 06-11 20.635,27 3.920,70 24.555,97 30.06.2011 Q1 GmbH H 05-11 88.732,77 16.859,23 105.592,00 31.07.2011 Q1 GmbH Templog 07-11 45.204,44 8.588,84 53.793,28 31.07.2011 Q1 GmbH C3 06-11 1.914,25 363,71 2.277,96 31.07.2011 Q1 GmbH TT HH 07-11 9.451,08 1.795,71 11.246,79 31.07.2011 Q1 GmbH Werk 1 07-11 12.827,41 2.437,21 15.264,62 31.07.2011 Q1 GmbH Werk 2 07-11 17.993,82 3.418,83 21.412,65 31.07.2011 Q1 GmbH Mu HH 07-11 9.616,20 1.827,08 11.443,28 31.07.2011 Q1 GmbH Schö HH 07-11 26.376,97 5.011,62 31.388,59 31.07.2011 Q1 GmbH Th Ra 07-11 4.672,60 887,79 5.560,39 31.07.2011 Q1 GmbH Th Wank 07-11 45.702,02 8.683,38 54.385,40 31.07.2011 Q1 GmbH Deizisau 07-11 21.024,16 3.994,59 25.018,75 31.07.2011 Q1 GmbH H 06-11 75.126,90 14.274,11 89.401,01 31.08.2011 Q1 GmbH Templog 08-11 49.230,47 9.353,79 58.584,26 31.08.2011 Q1 GmbH TT HH 08-11 9.948,11 1.890,14 11.838,25 31.08.2011 Q1 GmbH Werk 1 08-11 31.133,89 5.915,44 37.049,33 31.08.2011 Q1 GmbH Werk 2 08-11 16.022,32 3.044,24 19.066,56 31.08.2011 Q1 GmbH Mu HH 08-11 9.748,84 1.852,28 11.601,12 31.08.2011 Q1 GmbH Schö HH 08-11 31.862,62 6.053,90 37.916,52 31.08.2011 Q1 GmbH Th Ra 08-11 8.604,53 1.634,86 10.239,39 31.08.2011 Q1 GmbH Th Wank 08-11 49.585,90 9.421,32 59.007,22 31.08.2011 Q1 GmbH Deizisau 08-11 24.313,87 4.619,64 28.933,51 30.09.2011 Pro Food,T.T.-HH 09-11 8.936,67 1.697,97 10.634,64 30.09.2011 Q1 GmbH, Werk I-HH 09-11 18.237,15 3.465,06 21.702,21 30.09.2011 Q1 GmbH, Werk II-HH 09-11 13.245,39 2.516,62 15.762,01 30.09.2011 Q1 GmbH, MU.-HH 09-11 9.199,88 1.747,98 10.947,86 30.09.2011 Q1 GmbH, Schö HH 09-11 32.548,06 6.184,13 38.732,19 30.09.2011 Q1 GmbH, Th. Ra. 09-11 10.626,97 2.019,12 12.646,09 30.09.2011 Q1 GmbH, Th. Wank 09-11 50.662,07 9.625,79 60.287,86 30.09.2011 Q1 GmbH, Deizisau 09-11 19.478,24 3.700,87 23.179,11 30.09.2011 Q1 GmbH, Templog 09-11 44.865,30 8.524,41 53.389,71 01.10.2011 Q1 GmbH H3 09-11 46.504,94 8.835,94 55.340,88 31.10.2011 Q1 GmbH, T.T.-HH 10-11 8.399,22 1.595,85 9.995,07 31.10.2011 Q1 GmbH, Werk I-HH 10-11 21.289,51 4.045,01 25.334,52 31.10.2011 Q1 GmbH, Werk II-HH 10-11 13.895,55 2.640,15 16.535,70 31.10.2011 Q1 GmbH, MU.-HH 10-11 7.853,98 1.492,26 9.346,24 31.10.2011 Q1 GmbH, Schö HH 10-11 30.645,22 5.822,59 36.467,81 31.10.2011 Q1 GmbH, Th. Ra. 10-11 9.434,52 1.792,56 11.227,08 31.10.2011 Q1 GmbH, Th. Wank. 10-11 44.256,36 8.408,71 52.665,07 31.10.2011 Q1 GmbH, Deizisau 10-11 20.911,79 3.973,24 24.885,03 31.10.2011 Q1 GmbH, Zerbst 10-11 15.492,60 2.943,59 18.436,19 31.10.2011 Q1 GmbH, Templog 10-11 43.075,89 8.184,42 51.260,31 31.10.2011 Q1 GmbH H3 10-11 68.889,12 13.088,93 81.978,05 31.10.2011 Q1 GmbH T9 10-11 47.359,96 8.998,39 56.358,35 31.10.2011 Q1 GmbH W3 10-11 51.785,68 9.839,28 61.624,96 30.11.2011 Q1 GmbH, T.T.-HH 11-11 8.267,73 1.570,87 9.838,60 30.11.2011 Q1 GmbH, Werk I - HH 11-11 23.995,42 4.559,13 28.554,55 30.11.2011 Q1 GmbH, Werk II - HH 11-11 11.603,78 2.204,72 13.808,50 30.11.2011 Q1 GmbH, MU. - HH 11-11 9.143,34 1.737,23 10.880,57 30.11.2011 Q1 GmbH, Schö - HH 11-11 31.384,28 5.963,01 37.347,29 30.11.2011 Q1 GmbH, Th. Ra. 11-11 10.880,54 2.067,30 12.947,84 30.11.2011 Q1 GmbH, Th. Wank. 11-11 48.938,55 9.298,32 58.236,87 30.11.2011 Q1 GmbH, Deizisau 11-11 29.057,89 5.521,00 34.578,89 30.11.2011 Q1 GmbH, Zerbst 11-11 17.963,55 3.413,07 21.376,62 30.11.2011 Q1 GmbH, Templog 11-11 47.626,08 9.048,96 56.675,04 30.11.2011 Q1 GmbH H3 11-11 97.542,61 18.533,10 116.075,71 30.11.2011 Q1 GmbH T9 11-11 47.445,83 9.014,71 56.460,54 30.11.2011 Q1 GmbH W3 11-11 50.640,60 9.621,71 60.262,31 31.12.2011 Q1 GmbH Templog 12-11 48.411,15 9.198,12 57.609,27 31.12.2011 Q1 GmbH T.T. - HH 12-11 9.043,56 1.718,28 10.761,84 31.12.2011 Q1 GmbH Werk I - HH 12-11 24.670,58 4.687,41 29.357,99 31.12.2011 Q1 GmbH Werk II - HH 12-11 13.517,21 2.568,27 16.085,48 31.12.2011 Q1 GmbH MU. - HH 12-11 9.390,32 1.784,16 11.174,48 31.12.2011 Q1 GmbH Schö - HH 12-11 29.941,03 5.688,80 35.629,83 31.12.2011 Q1 GmbH Th.Ra. 12-11 10.891,54 2.069,39 12.960,93 31.12.2011 Q1 GmbH Th. Wank. 12-11 50.825,61 9.656,87 60.482,48 31.12.2011 Q1 GmbH Deizisau 12-11 30.703,78 5.833,72 36.537,50 31.12.2011 Q1 GmbH Zerbst 12-11 9.918,00 1.884,42 11.802,42 31.12.2011 Q1 GmbH H3 12-11 98.753,76 18.763,21 117.516,97 31.12.2011 Q1 GmbH T9 12-11 47.309,12 8.988,73 56.297,85 31.12.2011 Q1 GmbH W3 12-11 50.835,37 9.658,72 60.494,09 Wie dem Angeklagten M1 bewusst war, waren diese Rechnungen in der Finanzbuchhaltung der B Limited lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die den abgerechneten Leistungen angeblich zugrunde liegenden Werkverträge der Q2 GmbH mit den vermeintlichen Nachtunternehmern nie vollzogen und die abgerechneten Leistungen nie durch diese erbracht. Schriftliche Werkverträge zwischen der Q2 GmbH und der S3 GmbH oder der Q1 GmbH gab es nicht. Beide angebliche Nachunternehmer der Q2 GmbH waren im Zeitraum der vorgenannten Abdeckrechnungen nicht unternehmerisch tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat Nr. 4 (S3 GmbH) und Tat Nr. 5 (Q1 GmbH) verwiesen. Obwohl den vorgenannten Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S bei der Q2 GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M1 bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht und folglich in den Voranmeldungen lediglich nur ein geringerer Betrag in Höhe von 332.892,46 Euro als Vorsteuer erklärt werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den fälschlich erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der S3 GmbH und der Q1 GmbH bewirkte der Angeklagte M1 bewusst und gewollt eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der Q2 GmbH in Höhe von 661.560,51 Euro. Der endgültige Steuerschaden beträgt 616.290,81 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette durch die Q1 GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2011 insgesamt 56.587,13 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 3.961,10 Euro (7 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden im Fall 5, 7.356,33 Euro (13 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei der Tat 16 (O S.L.U., 2011) und 45.269,70 Euro (80 %) mindernd im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Der Angeklagte M1 verzichtete bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der Q2 GmbH für das Jahr 2011 wissentlich und willentlich auf die Prüfung der Richtigkeit der vorsteuerrelevanten werkvertraglichen Ausgabenseite. Die ihm vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen billigte er, obwohl er erkannte, dass erhebliche Vorsteuerabzüge geltend gemacht wurden, ohne dass er Kenntnis von konkreten Nachunternehmern hatte. Er kannte somit die ungefähre Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den Scheinrechnungen und wollte ihn auch. Der gewerblich und kaufmännisch erfahrene Angeklagte M1 war seit dem Jahr 2007 mit dem Angeklagten S und der B Limited beruflich verbunden. Er hatte zuvor bereits berufliche Erfahrungen als Geschäftsführer in der Baubranche gesammelt und war als Direktor mehrerer Limiteds in der Immobilienbranche tätig gewesen. Er vermied es dennoch bei der von ihm formell geführten Q2 GmbH, sich mit ihren angeblichen werkvertraglichen direkten Nachunternehmern, die Werkleistungen für sie erbracht haben sollen, zu beschäftigen. Kontakt zu dem Zeugen T10, der die tatsächlich ausführenden Firmen in den vornehmlich in Norddeutschland ansässigen Betrieben organisierte, hielt nicht er, sondern der Angeklagte S, der sich einmal im Monat in M10 mit dem Zeugen T10 traf. Der Angeklagte M1 war vor dem Jahr 2012 bereits bei der S3 GmbH, bei der S2 GmbH und bei der Q2 GmbH als Geschäftsführer tätig gewesen und hatte Einblick darin, dass Geschäftsführer und Firmen häufig wechselten, ohne dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen etwas änderte. Er hatte einen eigenen Arbeitsplatz in den Büroräumen der B Limited und nahm regelmäßig an Besprechungen der Angeklagten S, M, W sowie verschiedenen weiteren Akteuren innerhalb des Firmengeflechts teil. Zudem hatte er über die von ihm betreuten Gründungen von Limiteds über die M6 Limited Kenntnis davon, dass diese im Regelfall nach kurzer Zeit wieder aufgelöst wurden und die angeblichen Inhaber und Direktoren für die M6 Limited nicht erreichbar waren. Bei der Bearbeitung der Gründungsunterlagen vermied es der Angeklagte M1 wissentlich und willentlich, sich der Identität der angeblichen Gesellschafter und Direktoren zu vergewissern, Rücksprache mit ihnen zu halten und die Unterschriften mit den Ausweispapieren abzugleichen. Der Steuerberater der Q2 GmbH, der Zeuge M11, hatte schließlich bereits einen Jahresabschluss für diese für das Jahr 2011 erstellt. Der Steuerberater erhielt auf seine damalige Nachfrage beim Angeklagten M1, ob er den Abschluss an das Finanzamt übermitteln solle, keine Antwort und auch keinen Auftrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Steuerberater M11 den Angeklagten M1 im Rahmen der Bilanzerstellung für das Jahr 2012 für die Q2 GmbH bereits unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass der Umfang der Eingangsrechnungen der H4 GmbH von mehreren Millionen Euro „auffällig“ und nicht plausibel sei. Auch im Übrigen sollte die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der Q2 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des jeweiligen Direktors der B Limited betriebenen System der Nutzung einer Gesellschaft als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person entsprechen, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der Q2 GmbH zu verschleiern. Inhaber der am 27.05.2010 von der B7 GmbH erworbenen Q2 GmbH (vormals B17 GmbH) war zunächst die B Limited. Der Angeklagte M begleitete den Angeklagten M1 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der B Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6 , wurde in dem Termin der Angeklagte M1 als Geschäftsführer bestellt und die Firma der Gesellschaft in Q2 GmbH geändert. Dem bereits beschriebenen System folgend sollte auch die Q2 GmbH nach mehreren Sitzverlegungen und einer Namensänderung zur Q2 GmbH einer Firmenbestattung zugeführt werden. Am 06.10.2010 erschien der Angeklagte M als Direktor der B Limited vor dem Notar I13 in N und verlegte den Sitz der Gesellschaft nach X7. Am 04.10.2011 erschien der Zeuge T7 als neuer Direktor der B Limited vor dem Notar G5 in L und verlegte den Sitz der Gesellschaft nach I12. Am 02.12.2011 veräußerte der Zeuge T7 als Direktor der B Limited vor dem Notar C12 in N die Q2 GmbH an den Zeugen H4 GmbH, der im selben Monat auch die H4 GmbH und die Q1 GmbH erwarb. Dennoch erschien am 21.12.2011 nicht der Zeuge H10 als neuer Inhaber, sondern der Zeuge T7 gemeinsam mit dem Angeklagten M1 vor dem Notar G5 in L, um die Firma der Gesellschaft in Q2 GmbH zu ändern. Tatsächlich war der Zeuge H10 einfacher Arbeiter im Schlachthof in I7 für die Firma J1 S.R.L. und war mit der Aussicht, Geld zu verdienen, von dem Zeugen U2 dazu überredet worden, die oben genannten drei Gesellschaften auf dem Papier zu erwerben. Der Zeuge H10 kehrte danach nach Rumänien zurück und war dort für die Finanzämter und Behörden nicht mehr erreichbar. Bei dieser Firmenbestattung wurde es indes versäumt, den Angeklagten M1 wie bei der S3 GmbH und der S2 GmbH rechtzeitig als Geschäftsführer abzulösen. Der Angeklagte M1 teilte dem Amtsgericht Hamburg erst mit Schreiben vom 23.01.2015 mit, dass der Gesellschafter, der Zeuge H10, ihn angeblich als Geschäftsführer am 15.12.2014 mit sofortiger Wirkung abberufen habe. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte der Angeklagte M1 dem Amtsgericht Hamburg darüber hinaus mit, dass er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe. Schriftliche Belege für seine Abberufung und die Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer reichte der Angeklagte M1 indes nicht ein. Der Zeuge H10 hatte ihn tatsächlich auch nicht abberufen. Der Zeuge kannte ihn nicht. Eine Änderung der Eintragung des Angeklagten M1 als Geschäftsführer der Q2 GmbH im Handelsregister erfolgte nicht. Gleichwohl unternahm er weiterhin keine Aktivität zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2011. Er bemühte sich auch nicht darum, dass jemand anderes diese steuerliche Erklärung hätte abgeben können. e) Taten 14 und 15 betreffend die F GmbH (Fälle 20 und 21 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter W) Der Angeklagte W war seit Februar 2009 alleiniger Geschäftsführer der F GmbH mit Sitz in E1. Entgegen einer von ihm gegenüber den Finanzbehörden behaupteten Abberufung im Februar 2011 war er bis zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 02.12.2013 im Handelsregister durchgehend als alleiniger Geschäftsführer erfasst. Eine wirksame Abberufung hatte im Rahmen der geplanten Firmenbestattung der F GmbH auch formal nicht stattgefunden. Als der angeblich neue Direktor der Q11 Limited S12 mit Schreiben vom 13.12.2010 die Abberufung des Angeklagten W als Geschäftsführer zum 31.01.2011 erklärte, war übersehen worden, dass zu diesem Zeitpunkt die Q11 Limited bereits seit anderthalb Jahren nicht mehr Inhaberin der F GmbH war. Denn der Zeuge T3 hatte als Direktor der Q11 Limited alle Anteile an der F GmbH mit notariellem Vertrag vom 17.04.2009 an die N7 Limited verkauft. Deren Inhaber waren zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte S und der Zeuge E4 und ab dem 17.03.2010 allein der Angeklagte S. Erst durch Schreiben des Amtsgerichts Duisburg vom 14.06.2011 wurde dem Angeklagten W dieser Umstand mitgeteilt. Sodann versuchte insbesondere der Angeklagte M1 vergeblich, der Firmenbestattung zu Gunsten des Angeklagten W und zu Lasten des Zeugen S12 nachträglich zum Erfolg zu verhelfen. Dazu teilte er dem Unternehmen M6 Limited in C5 mit Schreiben vom 11.07.2011 wahrheitswidrig mit, dass der Zeuge S12 die N7 Limited als Direktor der Q11 Limited am 30.10.2010 erworben und sich am selben Tag auch zum Direktor bestellt habe. Als Direktor und Alleininhaber sowohl der N7 Limited als auch der Q11 Limited habe er die Kündigung gegenüber dem Angeklagten W wirksam erklären können. Die nachträgliche Berücksichtigung dieses Geschäfts im Companies House scheiterte allerdings bereits daran, dass die Q11 Limited am 26.04.2011 von Amts wegen bereits gelöscht worden war. Tatsächlich hatte der Zeuge S12 – wie schon bei der I GmbH und der Q GmbH – keine Kenntnis von der Verwendung seiner Identität und der Kopie seines Passes im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die Q11 Limited und die N7 Limited. Er hatte auch keine Unterschriften geleistet. Der Angeklagte W wusste und billigte, dass die Finanz- und Lohnbuchhaltung für die F GmbH von der B Limited durchgeführt werden und er dadurch keine unmittelbare Einsicht insbesondere in die vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber Nachunternehmern und daraus resultierenden Eingangsrechnungen der F GmbH haben würde. Er wusste und billigte zudem, dass der Angeklagte S mit Hilfe der Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der B Limited die komplette Ausgabenseite der Gesellschaft steuerte und kontrollierte und damit auch die Möglichkeit unberechtigten Vorsteuerabzugs. Die ihm zunächst vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen billigte er, obwohl er erkannte, dass große Vorsteuerabzüge geltend gemacht wurden, ohne dass er Kenntnis von den angeblichen direkten Nachunternehmern hatte. Er überprüfte absichtlich nicht die Richtigkeit der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und der ihnen zugrunde liegenden werkvertraglichen Eingangsrechnungen. Er bat auch nicht um Informationen dazu. (1) Tat Nr. 14 (Fall 20 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter W) Im Jahr 2010 wurden in Übereinkunft mit dem Angeklagten W über die F GmbH entsprechend des von dem Angeklagten S entwickelten Tatplans Aufträge von fleischverarbeitenden Betrieben generiert. Die jeweiligen in Auftrag gegebenen Arbeiten wurden von der F GmbH fiktiv an weitere Nachunternehmen mittels zum Schein abgeschlossener Werkverträge weitervergeben und deren Leistungen zum Schein abgerechnet. Entgegen der durch den Angeklagten W im Jahr 2010 veranlassten Umsatzsteuervoranmeldungen waren die Vorsteuern aus buchhalterisch erfassten vier Rechnungsschreiben unbezeichneter „Kreditoren XYZ" mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 29.557,78 Euro aus dem Jahr 2010 nicht abzugsfähig. Es handelte sich um die folgenden vier Scheinrechnungen laut Buchführung der F GmbH: Datum Aussteller Netto-Betrag UST Brutto 30.07.2010 Kreditor XYZ 43.448,73 8.255,26 51.703,99 29.10.2010 Kreditor XYZ 25.894,74 4.920,00 30.814,74 30.11.2010 Kreditor XYZ 12.756,10 2.423,66 15.179,76 31.12.2010 Kreditor XYZ 73.467,68 13.958,86 87.426,54 Wie dem Angeklagten W bewusst war, lagen diesen Buchungen in der Finanzbuchhaltung der B Limited keine mit Leistung hinterlegten Rechnungen zu Grunde. Dennoch wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch diesbezügliche Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S und mit Billigung des Angeklagten W bei der F GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und W bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten diese Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht und folglich in den Umsatzsteuervoranmeldungen der F GmbH statt der gemeldeten 159.034,85 Euro lediglich nur ein geringerer Betrag in Höhe von 129.477,07 Euro als Vorsteuer erklärt werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Der Angeklagte W unternahm keine Aktivität zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2010. Er bemühte sich auch ansonsten nicht darum, dass jemand anderes diese steuerliche Erklärung hätte abgeben können. Durch den fälschlich erklärten Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtabgabe einer korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung der F GmbH für das Jahr 2010 bis zum 31.05.2011 und danach bei dem örtlich zuständigen Finanzamt Duisburg bewirkte der Angeklagte W bewusst und gewollt eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der F GmbH in Höhe von 29.557,78 Euro. Dies ist auch der endgültige Steuerschaden. (2) Tat Nr. 15 (Fall 21 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagter W) Im Jahr 2011 wurden in Übereinkunft mit dem Angeklagten W über die F GmbH entsprechend des von dem Angeklagten S entwickelten Tatplans Aufträge von fleischverarbeitenden Betrieben generiert. Die jeweiligen in Auftrag gegebenen Arbeiten wurden von der F GmbH fiktiv an weitere Nachunternehmen mittels zum Schein abgeschlossener Werkverträge weitervergeben und deren Leistungen zum Schein abgerechnet. Entgegen der durch den Angeklagten W im Jahr 2011 veranlassten Umsatzsteuervoranmeldungen waren die Vorsteuern aus buchhalterisch erfassten drei Rechnungsschreiben eines Kreditors „S2 GmbH" und eines Rechnungsschreibens eines „Kreditors XYZ“ mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 27.920,57 Euro aus dem Jahr 2011 nicht abzugsfähig. Es handelte sich um die folgenden vier Scheinrechnungen laut Buchführung der F GmbH: Datum Aussteller Netto-Betrag UST Brutto 10.01.2011 S2 GmbH 12-10 42.900,26 8.151,05 51.051,31 10.02.2011 S2 GmbH 01-11 50.384,59 9.573,07 59.957,66 09.03.2011 S2 GmbH 02-11 36.297,11 6.896,45 43.193,56 31.03.2011 Kreditor XYZ 17.368,42 3.300,00 20.668,42 Wie dem Angeklagten W bewusst war, lagen diesen Buchungen in der Finanzbuchhaltung der B Limited keine mit Leistung hinterlegten Rechnungen zu Grunde. Dennoch wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die entsprechenden Umsatzsteuern auf Veranlassung des Angeklagten S und mit Billigung des Angeklagten W bei der F GmbH buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und W bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten diese Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht und folglich in den Voranmeldungen statt der gemeldeten 30.599,59 Euro lediglich nur ein geringerer Betrag in Höhe von 2.679,02 Euro als Vorsteuer erklärt werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Der Angeklagte W unternahm keine Aktivität zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2011. Er erteilte dazu keinen Auftrag und bemühte sich auch ansonsten nicht darum, dass jemand anderes diese steuerliche Erklärung hätte abgeben können. Durch den fälschlich erklärten Vorsteuerabzug und die Nichtabgabe einer korrekten Umsatzsteuerjahreserklärung der F GmbH für das Jahr 2011 bis zum 31.05.2012 und später bei dem örtlich zuständigen Finanzamt Duisburg bewirkte der Angeklagte W bewusst und gewollt eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der F GmbH in Höhe von 27.920,57 Euro. Dies ist auch der endgültige Steuerschaden. f) Tat 16 betreffend die O S.L.U. (Fall 23 der Anklage 130 Js 32/11, Angeklagte S und M) Der Angeklagte S erwarb die Geschäftsanteile der in Spanien ansässigen O S.L.U. am 26.01.2011 und war seitdem Alleingesellschafter. Zur Geschäftsführerin in Spanien bestellte er am selben Tag die Zeugin G2, eine gute Freundin seiner Ehefrau ohne Ausbildung und Deutschkenntnisse. Der Angeklagte M war als Niederlassungsleiter bis zu seiner formellen Abberufung im September 2013 ständiger Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung der O S.L.U. in Deutschland mit der Befugnis, die Gesellschaft O S.L.U. gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Mit Schreiben vom 02.05.2011 wurde die Niederlassung mit Sitz in E1 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 27.05.2011. Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung war laut Anstellungsvertrag des Angeklagten M und Handelsregisteranmeldung „die Auftragsverwaltung, -beschaffung und -vermittlung betreffend den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, namentlich der Verkauf von Nahrungsmitteln aller Art, Dienstleistungen für fleischverarbeitenden Unternehmern und Unternehmen der Lebensmittelindustrie im Allgemeinen, sowie der Verkauf von Immobilien und die Instandhaltung und Reinigung von Gebäuden, ausgenommen genehmigungspflichtige Tätigkeiten.“ Unter dem 30.09.2011 änderte die Zeugin G2 auf Betreiben der Angeklagten S und M den Handelsregistereintrag, der sodann lautete: „Gegenstand der Zweigniederlassung sind die Auftragsverwaltung, -beschaffung und -vermittlung betreffend den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, jedoch sind ausgenommen der Bau und die Durchführung von Maurerarbeiten sowie weitere genehmigungsbedürftige Geschäfte. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist der Verkauf von Nahrungsmitteln aller Art, Dienstleistungen für fleischverarbeitende Unternehmen der Lebensmittelindustrie im Allgemeinen, sowie der Verkauf von Immobilien, der Bau und die Durchführung aller Arten von Maurerarbeiten und die Instandhaltung und Reinigung von Gebäuden, ausgenommen genehmigungspflichtige Tätigkeiten.“ Tatsächlich gab es aber keine geschäftliche Verbindung zwischen der Zweigniederlassung und dem angeblichen Hauptsitz in Spanien. Die formelle Geschäftsführerin der O S.L.U., die Zeugin G2, hatte keine Kenntnis von den Geschäften in Deutschland, hatte auch keine Branchenkenntnisse und keinerlei Erfahrungen als Geschäftsführerin. Der Angeklagte M musste ihr gegenüber auch keine Rechenschaft ablegen und tat es auch nicht. Die Entscheidung, ihn zum Leiter der Zweigniederlassung zu machen, hatte nicht die Zeugin G2, sondern der Angeklagte S getroffen. Die Angeklagten S und M bestimmten von Deutschland aus maßgeblich die gesamte Unternehmensorganisation und -politik und führten die Geschäfte der O S.L.U. über den deutschen Zweigniederlassungssitz. Sie trafen die wesentlichen Entscheidungen über Geschäftsbeziehungen, über den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer an den jeweiligen Erfüllungsorten und über deren Entlohnung und auch alle sonstigen Ausgaben sowie die Buchführung und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Der Angeklagte M verfügte über eine Vollmacht für das Konto des Unternehmens und nutzte diese auch, so veranlasste er zahlreiche Überweisungen und stellte zahlreiche Barschecks ohne Angabe des Adressaten und seines Verwendungszwecks aus, und der Angeklagte S veranlasste die Barauszahlungen unter anderem über die Zeugen Q9/Q10 an die Arbeiter der O S.L.U. Der Angeklagte S und der Angeklagte M sprachen sich wegen der Übernahme von Aufträgen, Auftragserfüllungen, Personalangelegenheiten sowie steuerlicher und sozial-versicherungsrechtlicher Angelegenheiten und ihrer Erledigung ab. Die O S.L.U. unterhielt demgegenüber in Spanien eine unwesentliche Geschäftstätigkeit bezogen auf einen geringen Umfang von Reinigungsarbeiten. Die offiziell als Geschäftsführerin bestellte Zeugin G2 spielte für die Geschäfte in Deutschland keine aktive Rolle und hatte auch keine eigenverantwortlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die Bestimmung der Unternehmenspolitik im Bundesgebiet. Sie kannte sich in der Branche nicht aus, sprach kein Deutsch und machte auch keine Vorgaben für die Geschäftsführung oder das Personal und hatte keinen Einfluss auf Vertragsschlüsse und Geldausgaben und wurde über alles auch nicht informiert. Über die Annahme der Verträge durch die O S.L.U. und die Gestaltung der daran anschließenden fiktiven Werkvertragsketten entschied der Angeklagte S. Die Einbuchung von Scheinrechnungen in die Buchhaltung der O S.L.U. für Geschäfte in Deutschland erfolgte dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten M entsprechend und wie von den Angeklagten M und S gewollt bei der B Limited in Deutschland. Der Angeklagte M schloss gelegentlich auch ohne Rücksprache mit dem Angeklagten S echte Werkverträge über Verpackungs- und Kommissionierungs-leistungen unmittelbar mit den Bestellern, so z. B. die Verträge mit der G6 GmbH & Co. KG vom 01.01.2012, I14 vom 25.02.2012, der G7 GmbH vom 28.04.2011 und der E6 GmbH & Co. KG vom 16.07.2012. Der Angeklagte S und der Angeklagte M vereinbarten, dass der Angeklagte M für den Betrieb der O S.L.U. und ihrer Niederlassung – ohne die Lohn- und Materialkosten der Arbeit in den Schlacht- und Verpackungsbetrieben – monatlich 15.000 Euro erhielt, über die er frei verfügen konnte, ohne Rechenschaft ablegen zu müssen. Tatsächlich betrugen die monatlichen Betriebskosten für die Niederlassung insgesamt nur bis zu 4.000 Euro ohne sein offizielles Nettogehalt. Die Kosten für die Anmietung des Büros in der E7-Straße 119 in E1 betrugen nur 630,00 Euro, wobei der Vermieter der Räume der Angeklagte S war. Der Zeuge G8 erhielt als Bürokraft monatlich offiziell ein Nettogehalt in Höhe von etwa 790 Euro (ca. 1.000 Euro brutto). Der Angeklagte M erhielt ein offizielles Bruttogehalt in Höhe von 5.000 Euro, wobei er netto offiziell etwa 2.860 Euro erhielt. Tatsächlich hatte er damit einschließlich seiner offiziellen Nettobezüge monatlich etwa 11.000 Euro für private Zwecke zur freien Verfügung und nutzte sie dafür auch, ohne das zu dokumentieren. Lediglich die Anstellung seiner damaligen Geliebten, der Zeugin I4, unter der für die Niederlassung vergebenen Betriebsnummer ging durch die Bücher. Sie war allerdings niemals für die O S.L.U. oder ihre Niederlassung tätig gewesen, was die Bücher nicht zeigten. Der Angeklagte M trat auch nach außen hin als Verfügungsberechtigter für die O S.L.U. auf. Er hatte sich eine Vollmacht für das Geschäftskonto eintragen lassen, bevollmächtigte sich selbst mit der Vertretung in Steuerangelegenheiten gegenüber den Steuerberatern, korrespondierte mit dem Finanzamt, kümmerte sich um die Materialbeschaffung für die Arbeiten in den Betrieben in Deutschland sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten und sonstige Belange ihrer Mitarbeiter im Bundesgebiet einschließlich ihrer Erfassung in der Lohnbuchhaltung, der Meldungen der Lohnsummen an das Finanzamt und die Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungen sowie der Zahlungen der Lohnsteuer an das Finanzamt und der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen. Zur Organisation des Personals an den verschiedenen Einsatzorten bediente sich der Angeklagte M u. a. des Zeugen H11, der bei der O S.L.U. angestellt war. Der Angeklagte M erteilte diesem Anweisungen, besprach mit ihm die Zahl der erforderlichen Mitarbeiter sowie die Arbeitsabläufe. Der Zeuge H11 gab die Ergebnisse dieser Besprechungen an die – ebenfalls bei der O S.L.U. angestellten – Vorarbeiter in den einzelnen Betrieben weiter, überbrachte Listen zur tatsächlich geleisteten Arbeit der Arbeiter, aufgrund derer er nach Absprache mit dem Angeklagten M Löhne auszahlte. Im Einzelnen klärte der Angeklagte M – mal gegenüber dem Zeugen H11, mal gegenüber den Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung der B Limited – Streitigkeiten über Löhne einzelner Arbeiter der O S.L.U. Er erhielt Listen über die tatsächlich gezahlten Löhne der Arbeitnehmer der Gesellschaft, kümmerte sich um die offizielle Abrechnungen ihrer Löhne über die B Limited und die über sie vorzunehmenden An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern bei den Krankenkassen, führte für die O S.L.U. den Schriftverkehr mit den Berufsgenossenschaften, der Industrie- und Handelskammer und den Steuerberatern von der C6 GmbH. Der Angeklagte M erteilte zudem sich selbst gegenüber den Steuerberatern der B6 GmbH am 27.07.2011 die schriftliche Vollmacht für die O S.L.U., sie in allen Steuerangelegenheiten vor den zuständigen Behörden und Gerichten zu vertreten, für sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Im Jahr 2011 erzielte die O S.L.U. einen buchhalterisch erfassten und laut Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldeten Umsatz in Höhe von 4.934,561,00 Euro. Entgegen den durch den Angeklagten S und den Angeklagten M veranlassten Umsatzsteuervoranmeldungen der O S.L.U. für Monate des Jahres 2011 waren die Vorsteuern aus buchhalterisch erfassten 21 Rechnungsschreiben der Q1 GmbH und Q2 GmbH mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 204.088,75 Euro aus dem Jahr 2011 nicht abzugsfähig. Wie den Angeklagten S und M bewusst war, waren diese Rechnungen auf deren Betreiben hin lediglich zum Schein ausgestellt worden. Tatsächlich wurden die abgerechneten Leistungen nie durch diese Gesellschaften erbracht und dennoch vorsteuerrelevant in der von der B Limited betreuten Buchhaltung der O S.L.U. erfasst. Es handelte sich um die folgenden Rechnungsschreiben: Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 31.05.2011 Q1 GmbH T9 05-11 52.776,50 10.027,54 62.804,04 30.06.2011 Q1 GmbH T9 06-11 54.445,65 10.344,67 64.790,32 31.07.2011 Q1 GmbH T9 07-11 54.475,05 10.350,26 64.825,31 31.08.2011 Q1 GmbH T9 08-11 54.150,25 10.288,55 64.438,80 30.09.2011 Q1 GmbH T9 09-11 53.547,90 10.174,10 63.722,00 31.10.2011 Q1 GmbH T9 10-11 46.101,65 8.759,31 54.860,96 30.11.2011 Q1 GmbH T9 11-11 47.647,60 9.053,04 56.700,64 31.12.2011 Q1 GmbH T9 12-11 49.839,65 9.469,53 59.309,18 31.08.2011 Q2 GmbH T9 08-11 49.937,50 9.488,13 59.425,63 30.09.2011 Q2 GmbH T9 09-11 49.530,50 9.410,80 58.941,30 31.10.2011 Q2 GmbH T9 10-11 49.852,59 9.471,99 59.324,58 30.11.2011 Q2 GmbH T9 11-11 49.942,98 9.489,17 59.432,15 31.12.2011 Q2 GmbH T9 12-11 49.799,07 9.461,82 59.260,89 Re.-Datum Aussteller, Betriebsstätte u. Abrechnungszeitraum (Kalenderwoche) Netto-Betrag UST Brutto-Betrag 31.05.2011 Q2 GmbH W3 05-11 47.224,37 8.972,63 56.197,00 30.06.2011 Q2 GmbH W3 06-11 49.728,82 9.448,48 59.177,30 31.07.2011 Q2 GmbH W3 07-11 49.810,06 9.463,91 59.273,97 31.08.2011 Q2 GmbH W3 08-11 49.716,11 9.446,06 59.162,17 30.09.2011 Q2 GmbH W3 09-11 54.297,04 10.316,44 64.613,48 31.10.2011 Q2 GmbH W3 10-11 54.511,24 10.357,14 64.868,38 30.11.2011 Q2 GmbH W3 11-11 53.305,90 10.128,12 63.434,02 31.12.2011 Q2 GmbH W3 12-11 53.510,91 10.167,07 63.677,98 Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Die Angeklagten S und M entschieden sich dazu, entgegen der ihnen bekannten Pflicht, als tatsächlich Verantwortliche und Verfügungsberechtigte der O S.L.U. für diese bis zum Ablauf des 31.05.2012 oder später eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 bei dem zuständigen Finanzamt Duisburg einzureichen, diese nicht abzugeben. Die Angeklagten S und M unternahmen keine Aktivität zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2011. Niemand von ihnen bemühte sich darum, dass jemand anderes diese steuerliche Erklärung hätte abgeben können. Durch die Nichtabgabe dieser Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkten sie bewusst und gewollt eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der O S.L.U. in Höhe von 204.088,75 Euro. Das sich seit dem Jahr 2007 ständig fortentwickelnde System, das der Angeklagte S mit Unterstützung des jeweiligen Geschäftsführer der B Limited betrieb, war weiterhin geprägt durch eine hohe Arbeitsteilung und vielfältige Verschleierung zwecks Erschwerung der Nachverfolgungsmöglichkeiten für Finanzbehörden und Sozialkassen. Dazu gehörten neben der Herstellung und Verwendung von Scheinrechnungen und von anderen unzutreffenden oder nur pro forma erstellten Schriftstücken, wie etwa Werkverträgen, auch das Nachmachen von Unterschriften und das Vorschicken von buchhalterisch und steuerlich unbedarften Strohgeschäftsführern, der häufige Austausch und die Bestattung von Firmen durch fingierte Verkäufe an im Ausland ansässige Personen sowie die Abwicklung des überwiegenden Auszahlungsverkehrs der O S.L.U. vor allem für werkvertragliche Leistungen in bar, um damit auch die tatsächlichen Zahlungsflüsse unter Auslassung der scheinaktiven angeblichen Nachunternehmen zu verschleiern. Bei den in der Übersicht genannten Rechnungsausstellern gegenüber der O S.L.U. im Jahr 2011 handelte es sich um die folgenden tatsächlich inaktiven Firmen: i. Q1 GmbH Bei der Rechnungsausstellerin Q1 GmbH handelte es sich um eine rein scheinaktive Firma. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der Q1 GmbH in T9 als angeblicher Nachunternehmerin der O S.L.U. gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die Q1 GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – anders als die O S.L.U. als angebliche Auftraggeberin – auch ansonsten nicht über Arbeitnehmer, die die Leistungen hätten erbringen können. Der Zeuge T11 traf – wie schon bei der T GmbH – als formeller Geschäftsführer keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse oder sonstige Inhalte der Geschäftspolitik. Alleiniger Zweck der Gesellschaft innerhalb des Tatplans der Angeklagten S und M war es, als Rechnungsschreiberin u. a. gegenüber der O S.L.U. aufzutreten. Die Q1 GmbH verfügte über kein eigenes Vermögen, das eine Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten hätte ermöglichen können. Auch im Übrigen entsprachen die Gründungsgeschichte, die Geschäftsentwicklung und die „Bestattung“ der Q1 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System einer kurzfristigen Gründung einer GmbH mit einer Limited als Gesellschafterin, dem kurzfristigen Generieren erheblicher Umsätze und einem baldigen Verkauf an eine angeblich im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen bei Tat Nr. 5 Bezug genommen. Obwohl damit den oben aufgelisteten acht Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen Q1 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung der Angeklagten S und M bei der O S.L.U. buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der Q1 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuervoranmeldungen der O S.L.U. für Monate des Jahres 2011 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der Q1 GmbH bewirkten die Angeklagten S und M bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der O S.L.U. in Höhe von 78.467,01 Euro. Der endgültige Steuerschaden im Jahr 2011 bezogen auf das missbräuchliche Vorsteuerziehen aus Rechnungen der Q1 GmbH beträgt 71.110,68 Euro. Die Umsatzsteuer wurde zu einem geringen Teil in der vermeintlichen Werkvertragskette für die Q1 GmbH gezahlt. Sie zahlte für das Jahr 2011 insgesamt 56.587,13 Euro Umsatzsteuer, von denen die Kammer 3.961,10 Euro (7 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 5, 45.269,70 Euro (80 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 19 (Q2 GmbH, 2011) und 7.356,33 Euro (13 %) mindernd bei dem Umsatzsteuerschaden im vorliegenden Fall berücksichtigt hat. ii. Q2 GmbH Bei der Rechnungsausstellerin Q2 GmbH handelte es sich um eine tatsächlich am Markt aktive Firma, die jedoch nicht an den in den Rechnungen angegebenen Standorten aktiv war und dort auch keinerlei Leistungen erbrachte oder erbringen ließ. Schriftliche Werkverträge über die in Rechnung gestellten vermeintlichen Arbeiten der Q2 GmbH in T9 und W3 als angebliche Nachunternehmerin der O S.L.U. gab es nicht, ebenso wenig Buchführungsbelege. Die Gesellschaft erbrachte weder die in Rechnung gestellten Leistungen noch sonstige Leistungen, die mit dem angeblichen Vertragsgegenstand in irgendeinem Zusammenhang standen. Sie war an den angeblichen Leistungsorten überhaupt nicht unternehmerisch tätig. Die Q2 GmbH beschäftigte keinerlei Arbeiter in den jeweiligen Betrieben und verfügte – anders als die O S.L.U. als angebliche Auftraggeberin – auch ansonsten nicht über eine ausreichende Zahl an Arbeitnehmern, um die Leistungen an den Standorten in T9 und W3 zu erbringen. Der Angeklagte M1 als formeller Geschäftsführer traf keinerlei Entscheidungen über Vertragsabschlüsse mit Nachunternehmern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen bei Tat Nr. 13 Bezug genommen. Auch im Übrigen entsprachen die Geschäftsentwicklung und die versuchte „Bestattung“ der Q2 GmbH dem von dem Angeklagten S mit Unterstützung des Angeklagten M betriebenen System der Nutzung einer Gesellschaft als Scheinrechnungsausstellerin und einem daran anschließenden baldigen Verkauf an eine im osteuropäischen Ausland ansässige Person, um einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, insbesondere durch die Finanzverwaltung, zu entgehen und auch sonst die tatsächlichen Umstände der Scheinrechnungsausstellung zum unberechtigten Vorsteuerabzug bei der Q2 GmbH zu verschleiern. Inhaber der am 27.05.2010 von der B7 GmbH erworbenen Q2 GmbH (vormals B17 GmbH) war zunächst die B Limited. Der Angeklagte M begleitete den Angeklagten M1 zu dem Termin bei der Notarin X6 in E, den der Angeklagte M mit der Notarin vereinbart und vorbereitet hatte. Neben dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der B Limited und der B7 GmbH, vertreten durch den Zeugen I6, wurde in dem Termin der Angeklagte M1 als Geschäftsführer bestellt und die Firma der Gesellschaft in Q2 GmbH geändert. Dem bereits beschriebenen System folgend sollte auch die Q2 GmbH nach mehreren Sitzverlegungen und einer Namensänderung einer Firmenbestattung zugeführt werden. Am 06.10.2010 erschien der Angeklagte M als Direktor der B Limited vor dem Notar I13 in N und verlegte den Sitz der Gesellschaft nach X7. Am 04.10.2011 erschien der Zeuge T7 als neuer Direktor der B Limited vor dem Notar G5 in L und verlegte den Sitz der Gesellschaft nach I12. Am 02.12.2011 veräußerte der Zeuge T7 als Direktor der B Limited vor dem Notar C12 in N die Q2 GmbH an den Zeugen H10, der im selben Monat auch die H4 GmbH und die Q1 GmbH erwarb. Dennoch erschien am 21.12.2011 nicht der Zeuge H10 als neuer Inhaber, sondern der Zeuge T7 gemeinsam mit dem Angeklagten M1 vor dem Notar G5 in L, um die Firma der Gesellschaft in Q2 GmbH zu ändern. Tatsächlich war der Zeuge H10 einfacher Arbeiter im Schlachthof in I7 für die Firma J1 S.R.L. und war mit der Aussicht, Geld zu verdienen, von dem Zeugen U2 dazu überredet worden, die oben genannten drei Gesellschaften auf dem Papier zu erwerben. Der Zeuge H10 kehrte danach nach Rumänien zurück und war dort für die Finanzämter und Behörden nicht mehr erreichbar. Obwohl damit den oben aufgelisteten 13 Rechnungen der unternehmerisch nicht tätigen Q2 GmbH keine Leistungen zugrunde lagen, wurden neben den Netto-Rechnungsbeträgen auch die jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuern auf Veranlassung der Angeklagten S und M bei der O S.L.U. buchhalterisch in unzutreffender Weise als Vorsteuer erfasst. Wie den Angeklagten S und M bewusst und von ihnen dennoch gewollt war, hätten die in den zum Schein erstellten Rechnungsschreiben der Q2 GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht umsatzsteuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfen. Es gab auch keine andere Grundlage für weitergehende Vorsteuern. Durch den damit fälschlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. für das Jahr 2011 erklärten Vorsteuerabzug mit Umsatzsteuern aus Rechnungen der Q2 GmbH bewirkten die Angeklagten S und M bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken eine Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der O S.L.U. in Höhe von 125.621,75 Euro. Dies ist auch der endgültige Steuerschaden in Bezug auf das missbräuchliche Vorsteuerziehen aus Scheinrechnungen der Q2 GmbH. iii. Endgültiger Steuerschaden Der durch den Angeklagten S und den Angeklagten M im arbeitsteiligen Zusammenwirken bei der O S.L.U. angerichtete endgültige Umsatzsteuerschaden für das Jahr 2011 durch das unberechtigte Vorsteuerziehen aus allen vorbezeichneten Eingangsrechnungen und der anschließenden Nichtabgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung für dieses Jahr beträgt unter Berücksichtigung der oben bereits dargestellten geringen Umsatzsteuerzahlungen für die Q1 GmbH insgesamt 196.732,42 Euro. 3. Tatgeschehen aus der Anklage der StA Düsseldorf 130 Js 35/17 Über die B Limited gestaltete und steuerte der Angeklagte S auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten M als Direktor am 07.02.2011 weiterhin fiktive Werkvertragsketten für Nachunternehmerleistungen in der Fleisch verarbeitenden und Lebensmittel verpackenden Industrie in Deutschland unter Einbeziehung der die Leistungen tatsächlich ausführenden ausländischen Firmen mit offiziellen Sitzen im Ausland. Deren Lohnbuchhaltungen wurden ausnahmslos durch die B Limited erbracht. Zu den ausführenden Firmen gehörten u. a. die O S.L.U. mit Sitz in Spanien und die B2 Sp. z o.o. mit Sitz in Polen. Unternehmerische Entscheidungen hinsichtlich der Aktivitäten dieser Firmen in den Schlacht- und Verpackungsbetrieben in Deutschland sowie sämtliche Personalentscheidungen wurden indes in eigens dafür gegründeten Niederlassungen in Deutschland getroffen und bei der B Limited umgesetzt. Dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M hinsichtlich der O S.L.U. bzw. der Angeklagten S und W hinsichtlich der B2 Sp. z o.o. entsprechend sollte diese Konstruktion eine mögliche Inhaftungnahme der faktischen Geschäftsführer in Deutschland vereiteln und auf die Strohgeschäftsführer im Ausland abwälzen. Die jeweiligen an den Schlachthöfen eingesetzten Arbeitnehmer der ausführenden Firmen wurden zwar durch die Mitarbeiter der B Limited sozialversicherungsrechtlich bei deutschen Sozialversicherungsträgern und lohnsteuerlich im Rahmen von Gesamtlohnsummen bei deutschen Finanzämtern unter den ausländischen Firmen angemeldet. Auch wurden aufgrund der Meldungen fällige Sozialversicherungsbeiträge und fällige Lohnsteuer abgeführt. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M für die O S.L.U. bzw. der Angeklagten S und W für die B2 Sp. z o.o. wurden an die Arbeitnehmer jedoch tatsächlich monatlich weitaus höhere Löhne in bar ausgezahlt, als in der Buchhaltung erfasst und an die Krankenkassen als Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge und an die Finanzämter für die Lohnsteuer gemeldet wurden. a) Taten 17 bis 64 betreffend die O S.L.U. (Angeklagte S und M) Der Angeklagte S erwarb die Geschäftsanteile der in Spanien ansässigen O S.L.U. am 26.01.2011 und war seitdem Alleingesellschafter. Zur Geschäftsführerin in Spanien bestellte er am selben Tag die Zeugin G2, eine gute Freundin seiner Ehefrau, ohne Ausbildung und Deutschkenntnisse. Der Angeklagte M war als Niederlassungsleiter bis zu seiner formellen Abberufung im September 2013 ständiger Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung der O S.L.U. in Deutschland mit der Befugnis, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Mit Schreiben vom 02.05.2011 wurde die Niederlassung mit Sitz in E1 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 27.05.2011. Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung war laut Anstellungsvertrag des Angeklagten M und Handelsregisteranmeldung „die Auftragsverwaltung, -beschaffung und -vermittlung betreffend den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, namentlich der Verkauf von Nahrungsmitteln aller Art, Dienstleistungen für fleischverarbeitende Unternehmen und Unternehmen der Lebensmittelindustrie im Allgemeinen, sowie der Verkauf von Immobilien und die Instandhaltung und Reinigung von Gebäuden, ausgenommen genehmigungspflichtige Tätigkeiten.“ Unter dem 30.09.2011 änderte die Zeugin G2 auf Betreiben der Angeklagten S und M den Handelsregistereintrag, der sodann lautete: „Gegenstand der Zweigniederlassung sind die Auftragsverwaltung, -beschaffung und -vermittlung betreffend den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, jedoch sind ausgenommen der Bau und die Durchführung von Maurerarbeiten sowie weitere genehmigungsbedürftige Geschäfte. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist der Verkauf von Nahrungsmitteln aller Art, Dienstleistungen für fleischverarbeitende Unternehmen und Unternehmen der Lebensmittelindustrie im Allgemeinen, sowie der Verkauf von Immobilien, der Bau und die Durchführung aller Arten von Maurerarbeiten und die Instandhaltung und Reinigung von Gebäuden, ausgenommen genehmigungspflichtige Tätigkeiten.“ Tatsächlich gab es aber keine geschäftliche Verbindung zwischen der Zweigniederlassung und dem angeblichen Hauptsitz in Spanien. Die formelle Geschäftsführerin der O S.L.U., die Zeugin G2, hatte keine Kenntnis von den Geschäften in Deutschland, hatte auch keine Branchenkenntnisse und keinerlei Erfahrungen als Geschäftsführerin. Der Angeklagte M musste ihr gegenüber auch keine Rechenschaft ablegen und tat es auch nicht. Die Entscheidung, ihn zum Leiter der Zweigniederlassung zu machen, hatte nicht die Zeugin G2, sondern der Angeklagte S getroffen. Die Angeklagten S und M bestimmten von Deutschland aus maßgeblich die gesamte Unternehmensorganisation und -politik und führten die Geschäfte der O S.L.U. über den deutschen Zweigniederlassungssitz. Sie trafen die wesentlichen Entscheidungen über Geschäftsbeziehungen, über den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer an den jeweiligen Erfüllungsorten und über deren Entlohnung und auch alle sonstigen Ausgaben sowie die Buchführung und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Ferner verfügte der Angeklagte M über eine Vollmacht für das Bankkonto des Unternehmens und nutzte diese auch, so veranlasste er Überweisungen für das Unternehmen und stellte zahlreiche Barschecks ohne Angabe des Adressaten und seines Verwendungszwecks aus, und der Angeklagte S veranlasste die Barauszahlungen unter anderem über die Zeugen Q9/Q10 an die Arbeiter der O S.L.U. Der Angeklagte S und der Angeklagte M sprachen sich wegen der Übernahme von Aufträgen, Auftragserfüllungen, Personalangelegenheiten sowie steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Angelegenheiten und ihrer Erledigung ab. Die O S.L.U. unterhielt demgegenüber in Spanien eine unwesentliche Geschäftstätigkeit bezogen auf die Reinigung weniger Ferienwohnungen. Wie die Angeklagten S und M wussten und wollten, spielte die offiziell als Geschäftsführerin bestellte Zeugin G2 für die Geschäfte in Deutschland keine aktive Rolle und hatte keine eigenverantwortlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die Bestimmung der Unternehmenspolitik im Bundesgebiet. Sie kannte sich in der Branche der fleischverarbeitenden und Lebensmittel verpackenden Industrie nicht aus, sprach kein Deutsch, machte auch keine Vorgaben für die Geschäftsführung oder das Personal und hatte keinen Einfluss auf Vertragsschlüsse und Geldausgaben und wurde über alles auch nicht informiert. Über die Annahme der Verträge durch die O S.L.U. und die Gestaltung der damit verbundenen fiktiven Werkvertragsketten entschied weiterhin zumeist der Angeklagte S. Die Einbuchung von Scheineingangsrechnungen in die Buchhaltung der O S.L.U. für Geschäfte in Deutschland erfolgte dem gemeinsamen Tatplan entsprechend und wie von den Angeklagten M und S gewollt weiterhin bei der B Limited. Der Angeklagte S beriet den Angeklagten M auch bei der Abrechnung der Aufträge. Der Angeklagte S als Inhaber der O S.L.U. und der Angeklagte M vereinbarten, dass der Angeklagte M für den Betrieb der O S.L.U. und ihrer Niederlassung – ohne die Lohn- und Materialkosten der Arbeit in den Schlacht- und Verpackungsbetrieben – monatlich 15.000 Euro erhielt, über die er frei verfügen konnte, ohne Rechenschaft ablegen zu müssen. Tatsächlich betrugen die monatlichen Betriebskosten für die Niederlassung insgesamt nur bis zu 4.000 Euro ohne sein offizielles Nettogehalt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen unter Tat Nr. 16 verwiesen. Der Angeklagte M erhielt die 15.000 Euro in bar in jedem Monat seiner Bestellung zum Niederlassungsleiter der O S.L.U. zwischen April 2011 und April 2013 und verwendete die verbleibenden rund 11.000 Euro jeweils für private Zwecke, ohne das zu dokumentieren und sonst darüber Rechenschaft abzulegen. Der Angeklagte M trat auch nach außen hin als Verfügungsberechtigter für die O S.L.U. auf. Er verfügte über eine Vollmacht für das Geschäftskonto, bevollmächtigte sich selbst mit der Vertretung in Steuerangelegenheiten gegenüber den Steuerberatern, korrespondierte mit dem Finanzamt, kümmerte sich um die Materialbeschaffung für die Arbeiten in den Betrieben in Deutschland sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten und sonstige Belange der Mitarbeiter einschließlich ihrer Erfassung in der Lohnbuchhaltung, der Meldungen der Lohnsummen an das Finanzamt und die Krankenkassen sowie der Zahlungen der Sozialversicherungs-beiträge an die Krankenkassen und der Lohnsteuer an das Finanzamt. Die auf den Schlachthöfen und in den Verpackungsbetrieben tätigen Arbeiter waren mit einer eigenen Betriebsnummer für die O S.L.U. mit Sitz in Spanien bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet. Mit Wissen der Angeklagten S und M waren eine eigene Betriebsnummer für das Unternehmen in Spanien und eine eigene Betriebsnummer für die Zweigniederlassung in Deutschland beantragt und eingetragen worden. Durch diese Trennung sollte verschleiert werden, dass das in Deutschland tätige Personal in Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben allein unter der Leitungsverantwortung der Angeklagten M und S stand. Tatsächlich wurden die Mitarbeiter nicht aus Spanien zur Arbeit nach Deutschland geschickt, sondern in Deutschland zumeist vor Ort an den Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben für ihre Tätigkeit von Vorarbeitern der O S.L.U. angeworben, zumeist von einer anderen ausländischen Gesellschaft übernommen und sogleich eingesetzt. Zwar wurden die Arbeitsverträge auf dem Papier mit dem spanischen Hauptsitz der O S.L.U. unter der spanischen Adresse in F1 geschlossen und die Arbeiter über Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung der B Limited in L auch bei der Deutschen Rentenversicherung unter der spanischen Gesellschaft angemeldet. Unter der spanischen Gesellschaft mit der Adresse in Spanien wurden auch bei der B Limited erstellte Bezügemitteilungen an die Arbeitnehmer der O S.L.U. ausgehändigt. Die auf Deutsch verfassten schriftlichen Arbeitsverträge und auch die mündlichen Arbeitsverträge aber wurden in Deutschland geschlossen und hatten wie die Lohnbuchhaltung keinerlei Verbindung zu dem Sitz der Gesellschaft in Spanien. Die O S.L.U. beschäftigte zwischen Mai 2011 und April 2013 monatlich mindestens 306 und höchstens 464 Arbeitnehmer ganz überwiegend ausländischer Herkunft, die in Vollzeit vor allem Schweine schlachteten, grob und fein zerlegten und Lebensmittel verpackten. Einsatzorte waren in E2, W3, T9, B10, H12, X8, C13, I7, N8, L7, Q12 und C14. Die zumeist aus Osteuropa stammenden ausländischen Arbeitnehmer wurden in aller Regel in bar entlohnt, wobei der Angeklagte S gemeinsam mit dem Angeklagten M die Auszahlung organisierte. Zur Organisation des Personals und Auszahlung der Löhne an den verschiedenen Einsatzorten bediente sich der Angeklagte M gemeinsam mit dem Angeklagten S der Zeugen Q9/Q10 und vor allem auch des Zeugen H11, der bei der O S.L.U. angestellt war. Der Angeklagte M erteilte diesem in Absprache mit dem Angeklagten S Anweisungen, besprach mit dem Zeugen H11 die Zahl der erforderlichen Mitarbeiter sowie die Arbeitsabläufe und entschied über all dies. Der Zeuge H11 gab die Ergebnisse dieser Besprechungen an die – ebenfalls bei der O S.L.U. angestellten – Vorarbeiter in den einzelnen Betrieben weiter. Er überbrachte Listen zur tatsächlich geleisteten Arbeit der Arbeiter, aufgrund derer er und die Zeugen Q9 nach Absprache mit dem Angeklagten M Löhne auszahlten, sowie gemäß Abstimmung mit dem Angeklagten M die Papiere für die Anmeldung dieser Arbeiter bei den Krankenkassen. Im Einzelnen klärte der Angeklagte M – mal gegenüber den Zeugen H11, X8 und N9 als Vorarbeitern, mal gegenüber den Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung der B Limited – Streitigkeiten über Löhne einzelner Arbeiter der O S.L.U. Er erhielt Listen über die monatlich tatsächlich gezahlten Löhne der Arbeitnehmer der Gesellschaft, kümmerte sich um die offizielle Abrechnungen ihrer Löhne über die B Limited und die über sie vorzunehmenden An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern bei den Krankenkassen, führte für die O S.L.U. den Schriftverkehr mit den Berufsgenossenschaften, der Industrie- und Handelskammer und den Steuerberatern von der B6 GmbH. Der Angeklagte M erteilte zudem sich selbst gegenüber den Steuerberatern der B6 GmbH am 27.07.2011 die schriftliche Vollmacht für die O S.L.U., sie in allen Steuerangelegenheiten vor den zuständigen Behörden und Gerichten zu vertreten, für sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Der Angeklagte M als offizieller Niederlassungsleiter der O S.L.U. und in seinem Auftrag in Absprache mit dem Angeklagten S andere Mitarbeiter der O S.L.U., vor allem die Vorarbeiter H11, X8 und N9, teilten die Nettolöhne der bei dieser angestellten Arbeiter an die B Limited zur Lohnbuchhaltung mit und gaben Papiere der Arbeitnehmer zur Anmeldung ebenfalls an die Angehörigen der Lohnbuchhaltung weiter. Die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung, die Zeugen D1, T8 und H5, meldeten auftragsgemäß die Arbeitnehmer an und buchten auftragsgemäß die Löhne, wobei sie nach Aufforderung durch den Angeklagten S und mit Zustimmung des Angeklagten M monatlich der Wahrheit zuwider lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungen für Heimfahrten und unbezahlte Urlaubstage sowie auch sonst zu geringe Nettolohnsummen einbuchten und mit den unzutreffenden Daten Bezügemitteilungen ausdruckten und in Einzelfällen an die Arbeitnehmer auf deren Anforderung versandten. Dann fiel diesen meist auf, wenn ihnen die Bescheinigung übersetzt worden war, dass die Nettolöhne geringer ausgewiesen waren, als sie ihnen ausgezahlt worden waren, und Abzüge vorgenommen waren, für die es tatsächlich keine Grundlage gab. Um den Arbeitsplatz zu behalten, protestierten die Arbeiter dagegen aber zumeist nicht. Bevor die mit den zu geringen Lohnsummen erstellten monatlichen Lohnsteuer-meldungen und Meldungen an die Krankenkassen als den Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem DATEV-Programm bei der B Limited elektronisch übermittelt wurden, wurden den Angeklagten S und M für die O S.L.U. die Daten aus der Lohnbuchhaltung jeweils zur Prüfung vorgelegt. Sie stimmten den falschen Meldungen an Finanzämter und Krankenkassen jeweils gegenüber Mitarbeitern der B Limited erst zu, wenn die Zahllast gegenüber dem Fiskus und die Zahllasten gegenüber den Sozialkassen nicht zu hoch waren und mit angeblichen Fahrtkostenerstattungen, unbezahlten Urlaubstagen und geringeren Lohnhöhen willkürlich in den Lohnjournalen heruntergerechnet worden waren. Der Angeklagte M verzichtete meist auf eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Lohnbuchhaltung, da ihm bekannt war, dass die Zahlen so nicht stimmten. Ziel der Angeklagten S und M war es, für jeden ausländischen Arbeitnehmer trotz seines erheblichen Nettogehaltes und seiner Vollzeitbeschäftigung möglichst offiziell nach außen keinen Lohnsteueranspruch zu begründen und nur geringe Ansprüche auf Sozialabgaben zu rechtfertigen. Der Angeklagte S prüfte im Hinblick auf die Einnahmen auch, ob die Ergebnisse der Meldungen angesichts des Umfangs der Aufträge und des Umfangs des eingesetzten Personals plausibel sein konnten, und der Angeklagte M, ob gemeldete Arbeiter angesichts der Arbeitszeitlisten tatsächlich noch beschäftigt waren. Erst nach der jeweiligen Zustimmung der beiden Angeklagten zu den Meldungen an die Krankenkassen und an das Finanzamt veranlassten die Zeugen aus der Lohnbuchhaltung regelmäßig am Anfang des Folgemonats die Lohnsummenmeldungen an die Krankenkassen und an das Finanzamt. Auf diese Weise gab die O S.L.U. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und M infolge der buchhalterisch erfassten Lohnzahlungen für die Monate Mai 2011 bis April 2013 unzutreffende Gesamtsozialversicherungsbeitragsmeldungen an die Krankenkassen und unzutreffende Lohnsteuermeldungen an das zuständige Finanzamt Duisburg ab. Es wurden so geringere als tatsächlich angefallene Gesamtsozialversicherungsbeiträge und eine geringere als tatsächlich angefallene Lohnsteuer gemeldet. Die aufgrund der tatsächlich zu gering angegebenen Lohnsummen zu gering angemeldete Lohnsteuer und die zu gering angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge wurden jeweils auf Veranlassung des Angeklagten M – wenn auch wiederholt verspätet – tatsächlich abgeführt. So verkürzten der Angeklagte S als faktischer Mitbetreiber der B Limited und als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. gemeinsam mit dem Angeklagten M als dem ständigen Vertreter und faktischen Geschäftsführer der O S.L.U. bei diesem Unternehmen Lohnsteuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen für 24 Lohnsteueranmeldungszeiträume und Beitragsmonate hinsichtlich der nachgenannten Vollzeitbeschäftigten nach Abzug erklärter und gezahlter Abgaben zumindest wie folgt, wobei sich alle Beträge in den Spalten „Mindestens ausgezahlter Lohn“, „Verkürzte Lohnsteuer“, „Verkürzter AN-Beitrag“ und „Verkürzter AG-Beitrag“ auf Euro beziehen: (1) Taten Nrn. 17+18 Für den Monat Mai 2011 verkürzten die Angeklagten S und M gemeinsam bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer D4, H13, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.019,70 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.633,56 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.540,56 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,41 142,71 134,86 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 64,43 60,88 J3 BKK Novitas 800 17,91 116,62 110,20 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,91 102,34 95,41 T14 BKK vor Ort 850 29,08 80,09 75,68 T15 BKK vor Ort 1.000 71,00 146,86 138,77 C15 BIG direkt gesund 1.229 170,66 247,52 233,89 L8 BKK Novitas 1.588,13 327,91 358,30 336,82 T16 BKK Novitas 1.634 349,91 374,69 354,05 Summen 1.019,70 1.633,56 1.540,56 (2) Taten Nrn. 19+20 Für den Monat Juni 2011 verkürzten die Angeklagten S und M gemeinsam bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer D4, H13, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuern um insgesamt mindestens 949,96 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.756,92 Euro und Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.397,05 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,41 98,17 75,68 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 113,47 80,61 J3 BKK Novitas 800 17,91 147,82 75,68 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,91 141,23 75,68 T14 BKK vor Ort 850 29,08 129,59 75,68 T15 BKK vor Ort 1.000 71,00 204,18 143,70 C15 BIG direkt gesund 1.292 196,33 247,64 233,99 L8 BKK Novitas 1.393,12 239,25 293,87 276,07 T16 BKK Novitas 1.620 343,16 380,95 359,96 Summen 949,96 1.756,92 1.397,05 (3) Taten Nrn. 21+22 Für den Monat Juli 2011 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer D4, H13, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.004,96 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.602,35 Euro und der Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.417,39 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,41 111,35 85,55 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 95,72 75,68 J3 BKK Novitas 800 17,91 95,72 75,68 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,91 97,25 75,68 T14 BKK vor Ort 850 29,08 95,72 75,68 T15 BKK vor Ort 1.000 71,00 162,49 138,77 C15 BIG direkt gesund 1.509 290,91 325,29 307,37 L8 BKK Novitas 1.443,75 261,50 301,73 283,37 T16 BKK Novitas 1.488 281,33 317,08 299,61 Summen 1.004,96 1.602,35 1.417,39 (4) Taten Nrn. 23+24 Für den Monat August 2011 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer D4, E. H13, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.174,81 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.564,91 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.385,62 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,41 95,72 75,68 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 95,72 43,40 T14 BKK vor Ort 850 29,08 95,72 75,68 T15 BKK vor Ort 1.000 71,00 162,49 138,77 C15 BIG direkt gesund 1.481 278,25 314,38 297,07 L8 BKK Novitas 1.657,50 361,41 385,94 362,94 T16 BKK Novitas 1.734 399,75 414,94 392,08 Summen 1.174,81 1.564,91 1.385,62 (5) Taten Nrn. 25+26 Für den Monat September 2011 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer D4, H13, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.043,96 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.581,85 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.424,85 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,41 103,54 80,61 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 64,42 55,96 J3 BKK Novitas 800 17,91 64,42 55,96 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,91 82,39 71,19 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 29,08 103,54 80,61 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 71,00 170,31 143,70 C15 BIG direkt gesund 1.670 367,58 395,04 373,27 L8 BKK Novitas 1.196,25 157,08 213,23 199,80 T16 BKK Novitas 1.630 348,08 384,96 363,75 Summen 1.043,96 1.581,85 1.424,85 (6) Taten Nrn. 27+28 Für den Monat Oktober 2011 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 992,72 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.504,54 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.344,62 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 95,72 75,68 J3 BKK Novitas 800 17,91 95,72 75,68 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,91 97,25 75,68 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 29,08 111,85 90,91 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 71,00 162,49 138,77 C15 BIG direkt gesund 1.565 317,00 347,33 328,20 L8 BKK Novitas 1.194,37 156,25 206,65 193,53 T16 BKK Novitas 1.666 365,66 387,53 366,17 Summen 992,72 1.504,54 1.344,62 (7) Taten Nrn. 29+30 Für den Monat November 2011 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 987,22 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.566,49 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.392,50 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 17,91 103,54 80,61 J3 BKK Novitas 800 17,91 103,54 80,61 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 17,91 104,99 80,61 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 29,08 119,67 95,84 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 71,00 170,31 143,70 C15 BIG direkt gesund 1.453 265,58 309,40 292,35 L8 BKK Novitas 1.389,37 237,58 290,72 274,54 T16 BKK Novitas 1.593 330,25 364,32 344,24 Summen 987,22 1.566,49 1.392,50 (8) Taten Nrn. 31+32 Für den Monat Dezember 2011 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 611,98 Euro sowie unter Berücksichtigung der zuständigen Beitragssätze der Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.070,21 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 943,28 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 3,08 84,00 67,05 I15 Hanseatische Ersatzkasse 778 0,00 63,30 59,82 J3 BKK Novitas 800 3,08 84,00 67,05 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 3,08 93,34 71,98 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 12,58 99,69 81,88 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 48,00 156,44 133,04 C15 BIG direkt gesund 312 0,00 -159,70 -150,91 L8 BKK Novitas 1.533,75 269,00 319,82 302,20 T16 BKK Novitas 1.543 273,16 329,32 311,17 Summen 611,98 1.070,21 943,28 (9) Taten Nrn. 33+34 Für den Monat Januar 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 923,56 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.324,82 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.178,20 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 93,67 74,14 I15 Hanseatische Ersatzkasse 1.191 149,00 199,78 188,70 J3 BKK Novitas 800 15,58 93,67 74,14 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 95,20 74,14 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 26,50 109,59 89,18 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 159,39 136,21 C15 BIG direkt gesund 84 0,00 -123,32 -116,48 L8 BKK Novitas 1.543,12 299,00 333,22 314,73 T16 BKK Novitas 1.621 335,41 363,62 343,44 Summen 923,56 1.324,82 1.178,20 (10) Taten Nrn. 35+36 Für den Monat Februar 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15 und L8 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 286,48 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze zu den Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 865,62 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 730,36 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 93,67 74,14 I15 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 72,28 68,27 J3 BKK Novitas 800 15,58 109,07 83,93 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 110,45 83,93 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 26,50 124,99 98,97 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 159,39 136,21 L8 BKK Novitas 1.150 130,75 195,77 184,91 Summen 286,48 865,62 730,36 (11) Taten Nrn. 37+38 Für den Monat März 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15, L8 und T16 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 372,98 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 921,68 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 798,85 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 93,67 74,14 I15 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 60,54 57,18 J3 BKK Novitas 800 15,58 93,67 74,14 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 93,67 74,14 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 26,50 109,59 89,18 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 159,39 136,21 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.050 86,50 127,12 120,04 L8 BKK Novitas 1.150 130,75 184,03 173,82 Summen 372,98 921,68 798,85 (12) Taten Nrn. 39+40 Für den Monat April 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15 und L8 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 379,73 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 982,15 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 848,85 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 93,67 74,14 I15 Hanseatische Ersatzkasse 771 9,83 57,34 54,14 J3 BKK Novitas 800 15,58 93,67 74,14 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 101,36 79,03 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 26,50 117,28 94,07 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 167,08 141,10 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.078 99,00 161,85 152,87 L8 BKK Novitas 1.150 130,75 189,90 179,36 Summen 379,73 982,15 848,85 (13) Taten Nrn. 41+42 Für den Monat Mai 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15 und L8 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 491,39 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.025,68 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 906,61 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 93,67 74,14 I15 Hanseatische Ersatzkasse 885 34,75 87,78 82,90 J3 BKK Novitas 800 15,58 85,96 69,24 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 85,96 69,24 T14 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 159,39 136,21 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 143,98 126,42 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.183 145,33 190,79 180,20 L8 BKK Novitas 1.150 130,75 178,15 168,26 Summen 491,39 1.025,68 906,61 (14) Taten Nrn. 43+44 Für den Monat Juni 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15 und L8 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 486,57 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.088,22 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 944,29 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 101,36 79,03 I15 Hanseatische Ersatzkasse 837 23,58 78,18 73,83 J3 BKK Novitas 800 15,58 101,36 79,03 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 101,36 79,03 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 26,50 117,28 94,07 T15 Hanseatische Ersatzkasse 850 26,50 117,28 94,07 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.393 232,50 281,50 265,87 L8 BKK Novitas 1.150 130,75 189,90 179,36 Summen 486,57 1.088,22 944,29 (15) Taten Nrn. 45+46 Für den Monat Juli 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15, C15 und L8 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 543,23 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.312,48 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.101,07 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 93,67 74,14 I15 Hanseatische Ersatzkasse 1.185 146,25 197,46 186,50 J3 BKK Novitas 800 15,58 173,43 127,96 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 170,78 123,08 T14 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 93,67 74,14 T15 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 163,06 118,18 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.050 86,50 144,73 136,69 L8 BKK Novitas 1.393,12 232,58 275,68 260,38 Summen 543,23 1.312,48 1.101,07 (16) Taten Nrn. 47+48 Für den Monat August 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15 und C15 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 497,65 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 1.108,57 Euro und der Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.014,82 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 764 8,50 136,40 97,77 I15 Hanseatische Ersatzkasse 1.065 93,16 150,74 142,37 J3 BKK Novitas 1.050 86,50 231,83 187,90 J4 Hanseatische Ersatzkasse 914 42,00 199,84 152,86 T14 Hanseatische Ersatzkasse 878 33,08 118,65 97,74 T15 Hanseatische Ersatzkasse 928 45,66 135,00 113,17 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.288 188,75 136,11 223,01 Summen 497,65 1.108,57 1.014,82 (17) Taten Nrn. 49+50 Für den Monat September 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, T15 und C15 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 180,65 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 826,13 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 612,09 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 765 8,66 144,39 102,95 I15 Hanseatische Ersatzkasse 1.065 93,16 156,61 147,91 J3 BKK Novitas 900 38,41 187,48 143,63 J4 Hanseatische Ersatzkasse 765 8,66 144,39 101,95 T14 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,88 155,35 113,29 T15 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,88 155,35 113,29 C15 Hanseatische Ersatzkasse 84 0,00 -117,44 -110,93 Summen 180,65 826,13 612,09 (18) Taten Nrn. 51+52 Für den Monat Oktober 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer H13, I15, J3, J4, T14, N10, N11, T15 und C15 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 733,55 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.703,16 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.468,08 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 132,21 98,60 I15 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 101,65 96,00 J3 BKK Novitas 900 38,41 164,34 128,94 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 132,21 98,60 N10 BKK Novitas 1.600 323,08 386,98 371,25 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100 105,00 234,89 197,42 T14 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 182,52 150,88 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 66,91 182,52 150,88 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.050 86,50 185,84 175,51 Summe 733,55 1.703,16 1.468,08 (19) Taten Nrn. 53+54 Für den Monat November 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer C16, H13, I15, J3, J4, M11, N10, N11, T14, T15 und C15 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.204,20 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 2.175,79 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 1.908,34 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag C16 Novitas BKK 1.500 279,41 322,41 304,51 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 139,93 103,50 I15 Hanseatische Ersatzkasse 903 39,16 128,87 121,72 J3 BKK Novitas 900 38,41 172,06 133,84 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 139,93 103,50 M11 BIG direkt gesund 1.200 153,00 179,76 169,78 N10 BKK Novitas 1.600 323,08 351,74 337,97 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100 105,00 185,54 166,10 T14 Hanseatische Ersatzkasse 765 8,66 128,97 93,16 T15 Hanseatische Ersatzkasse 765 8,66 128,97 93,16 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.358 217,66 297,61 281,10 Summen 1.204,20 2.175,79 1.908,34 (20) Taten Nrn. 55+56 Für den Monat Dezember 2012 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer C16, H13, I15, J3, J4, M11, N10, N11, T14, T15, C15 und N12 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 2.109,55 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 2.924,66 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 2.649,53 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag C16 Novitas BKK 1.646,38 347,50 373,60 352,87 H13 BKK Vereinigte Novitas 800 15,58 124,50 93,72 I15 Hanseatische Ersatzkasse 849 26,25 105,49 99,64 J3 BKK Novitas 1.300 193,58 304,53 263,76 J4 Hanseatische Ersatzkasse 800 15,58 132,31 98,60 M11 BIG direkt gesund 1.643,13 345,91 372,31 351,65 N10 BKK Novitas 1.600 323,08 345,87 332,43 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100 105,00 177,33 160,88 T14 Hanseatische Ersatzkasse 850 25,83 137,19 107,93 T15 Hanseatische Ersatzkasse 850 25,83 144,90 112,81 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.358 126,83 204,08 192,76 N12 BKK Vereinigte Novitas 2.052 558,58 502,55 482,48 Summe 2.109,55 2.924,66 2.649,53 (21) Taten Nrn. 57+58 Für den Monat Januar 2013 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer C16, H13, I15, J3, J4, M11, N10, N11, Q13, T14, T15, C15 und N12 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 2.510,63 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 3.654,43 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 3.143,68 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag C16 Novitas BKK 1.580 307,08 394,49 346,48 H13 BKK Vereinigte Novitas 950 47,41 183,55 121,60 I15 Hanseatische Ersatzkasse 1.203 147,75 245,72 209,00 J3 BKK Novitas 1.450 249,25 367,21 313,71 J4 Hanseatische Ersatzkasse 950 47,41 175,76 116,78 M11 BIG direkt gesund 1.596 314,50 382,95 341,35 N10 BKK Novitas 1.600 314,00 375,11 339,64 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100 99,25 203,16 171,36 Q13 Novitas BKK 618 0,00 61,51 65,57 T14 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 61,91 161,21 131,94 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 61,91 161,21 131,94 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.589 311,25 397,92 349,73 N12 BKK Vereinigte Novitas 2.056 548,91 544,63 504,58 Summe 2.510,63 3.654,43 3.143,68 (22) Taten Nrn. 59+60 Für den Monat Februar 2013 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer C16, H13, I15, J3, J4, M11, Q13, T14, T15, C15 und N12 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.689,79 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 2.922,62 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 2.453,27 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag C16 Novitas BKK 1.500 271,08 346,56 307,01 H13 BKK Vereinigte Novitas 950 47,41 209,64 159,67 I15 Hanseatische Ersatzkasse 939 44,50 140,58 112,62 J3 BKK Novitas 1.450 249,25 382,78 323,34 J4 Hanseatische Ersatzkasse 950 47,41 206,90 154,86 M11 BIG direkt gesund 1.200 146,41 235,78 202,47 Q13 Novitas BKK 1.450 249,25 320,56 283,91 T14 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 61,91 176,77 141,58 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 61,91 176,77 141,58 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.092 99,00 229,99 185,61 N12 BKK Vereinigte Novitas 1.800 411,66 496,29 440,62 Summen 1.689,79 2.922,62 2.453,27 (23) Taten Nrn. 61+62 Für den Monat März 2013 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer C16, H13, I15, J3, J4, M11, Q13, T14, T15, C15 und N12 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.861,20 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 2.930,70 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 2.487,22 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag C16 Novitas BKK 1.674 351,08 430,53 380,50 H13 BKK Vereinigte Novitas 950 47,41 175,76 135,58 I15 Hanseatische Ersatzkasse 800 12,58 105,51 76,69 J3 BKK Novitas 950 47,41 191,31 145,22 J4 Hanseatische Ersatzkasse 950 47,41 183,55 140,40 M11 BIG direkt gesund 1.559 297,50 377,65 333,50 Q13 Novitas BKK 1.517 278,58 380,62 329,43 T14 Hanseatische Ersatzkasse 950 47,41 136,87 111,48 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 61,91 153,43 127,11 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.050 80,50 204,73 164,60 N12 BKK Vereinigte Novitas 2.126 589,41 590,74 542,71 Summen 1.861,20 2.930,70 2.487,22 (24) Taten Nrn. 63+64 Für den Monat April 2013 verkürzten die Angeklagten S und M bei der O S.L.U. ausgehend von den zumindest ausgezahlten Löhnen betreffend die Arbeitnehmer C16, H13, I15, J3, J4, M11, Q13, T14, T15, C15 und N12 die Lohnsteuer um insgesamt mindestens 1.499,20 Euro sowie unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen die Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen um insgesamt mindestens 2.595,19 Euro und die Arbeitgeberbeiträge um insgesamt mindestens 2.179,17 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag C16 Novitas BKK 1.504 272,91 374,51 324,82 H13 BKK Vereinigte Novitas 950 47,41 191,31 145,22 I15 Hanseatische Ersatzkasse 700 0,00 94,25 60,34 J3 BKK Novitas 950 47,41 191,31 145,22 J4 Hanseatische Ersatzkasse 950 47,41 183,55 140,40 M11 BIG direkt gesund 1.372 216,08 289,97 256,46 Q13 Novitas BKK 1.464 255,33 360,70 310,63 T14 Hanseatische Ersatzkasse 950 47,41 144,65 116,31 T15 Hanseatische Ersatzkasse 1.000 61,91 161,21 131,94 C15 Hanseatische Ersatzkasse 1.050 80,50 204,73 164,60 N12 BKK Vereinigte Novitas 1.822 422,83 399,00 383,23 Summen 1.499,20 2.595,19 2.179,17 (25) Gesamtverkürzung Die Gesamtverkürzung beträgt nach der Beschränkung des Verfahrens auf die genannten Arbeitnehmer und den genannten Zeitraum bei der Lohnsteuer 23.555,67 Euro, bei den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen 40.642,73 Euro und bei den Arbeitgeberbeiträgen 35.270,30 Euro. Die Zahlung der geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und die Zahlung der Lohnsteuern wären der O S.L.U. möglich und zumutbar gewesen. Die O S.L.U. hatte aufgrund der geleisteten Arbeiten ihrer Arbeitnehmer Vergütungsansprüche. Mittels der dafür eingegangenen Zahlungen ihrer Auftraggeber hätten Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden können, wenn die Angeklagten S und M nicht anders über das Geld für Schwarzlohnzahlungen und für private Zwecke verfügt hätten. Die Angeklagten M und S wussten in etwa, um welche Beträge die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge verkürzt wurden. Sie kannten die Grundlagen der Verkürzungen. Insofern war ihnen auch die ungefähre gesamte jeweilige monatliche Verkürzungshöhe bewusst und sie hielten die erfolgten Verkürzungen für möglich und wollten sie auch. Ihnen war klar gewesen, dass für alle vorbezeichneten Arbeitnehmer der O S.L.U. aufgrund an sich zu meldender höherer Lohnsummen monatlich jeweils erhebliche Lohnsteuer von mehreren Hundert Euro und monatlich jeweils erhebliche Sozialversicherungsbeiträge von mehreren 1.000 Euro zusätzlich zu melden und zu entrichten gewesen wären. Sie hatten die an sich fälligen durchschnittlichen Lohnnebenkosten des einzelnen ausländischen Vollzeitarbeitnehmers und deren durchschnittliche Zahl je Einsatzort gekannt und hatten die willkürliche regelmäßige Absenkung der Lohnnebenkosten des ausländischen Vollzeitarbeitnehmers über die Mitarbeiter der B Limited vorgegeben. Der endgültige Gesamtschaden beträgt allerdings in dem auf die obigen Taten beschränkten Verfahren nur 62.518,70 Euro. Bei der Bestimmung des endgültigen Gesamtschadens sind zu Gunsten der Angeklagten von den insgesamt 99.468,70 Euro die in dem Tresor des Angeklagten M gefundenen 36.950 Euro abgezogen worden. Diese wurden arrestiert, gepfändet und letztlich mit Zustimmung des Angeklagten M von der Finanzverwaltung auf die Lohnsteuer der O S.L.U. angerechnet. b) Taten 65 bis 100 betreffend die B2 Sp. z o.o. (Angeklagte W und S) Der Angeklagte W war vom 01.04.2011 bis 09.10.2012 Leiter der Niederlassung der B2 Sp. z o.o. in Deutschland. Faktisch führte er indes allein die Geschäfte der Gesellschaft in Deutschland. Er wusste und wollte, dass der offizielle Geschäftsführer der Gesellschaft, der Zeuge A3, tatsächlich nur ein Arbeiter am Band für die O S.L.U. war, keinerlei Geschäftsführungstätigkeiten erbrachte und die B2 Sp. z o.o. an ihrem Sitz in Polen nicht unternehmerisch tätig war. Der Zeuge A3 sprach kaum Deutsch, hatte keine Erfahrung als Geschäftsführer und wurde über die Geschäfte der B2 Sp. z o.o. auch nicht informiert. Der Angeklagte W bestimmte von Deutschland aus maßgeblich die gesamte Unternehmensorganisation und -politik und führte die Geschäfte der B2 Sp. z o.o. über den deutschen Zweigniederlassungssitz. Er traf die wesentlichen Entscheidungen über Geschäftsbeziehungen, über den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer an den jeweiligen Erfüllungsorten und über deren Entlohnung und auch alle sonstigen Ausgaben sowie die Buchführung und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Ferner verfügte der Angeklagte W über eine Vollmacht für das Bankkonto des Unternehmens und nutzte diese auch. Inhaber der B2 Sp. z o.o. waren die Zeugin M12, die Schwägerin des Q10, und der Zeuge U4, der ebenfalls als Arbeiter in einem Betrieb der X tätig war. Beide waren – wie auch der Zeuge A3 – von den Brüder Q9/Q10 dazu überredet worden, nur ihre Namen für die Geschäftsführung und die Inhaberschaft der B2 Sp. z o.o. zur Verfügung zu stellen. In der notariell beurkundeten Errichtung einer Zweigniederlassung zur Anmeldung an das Amtsgericht Duisburg wurde der Angeklagte W am 01.04.2011 „[z]um ständigen Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung mit der Befugnis, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten […] bestellt.“ Der Zeuge A3 war damit einverstanden, dass der Angeklagte W sich „um die Firma kümmern“ würde. Der Zeuge A3 richtete auf Geheiß des Zeugen Q10 und des Angeklagten W dem Angeklagten W zudem eine Vollmacht über das Geschäftskonto der B2 Sp. z o.o. ein. Die auf den Schlachthöfen und in den Verpackungsbetrieben tätigen Arbeiter waren mit einer eigenen Betriebsnummer für die B2 Sp. z o.o. mit Sitz in Polen bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet; für die deutsche Niederlassung hatte der Angeklagte W eine eigene Betriebsnummer beantragen lassen. Durch diese Trennung sollte verschleiert werden, dass das in Deutschland tätige Personal allein im Verantwortungsbereich des Angeklagten W lag. Tatsächlich wurden die Mitarbeiter nicht aus Polen zur Arbeit nach Deutschland geschickt, sondern in Deutschland zumeist vor Ort an den Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben für ihre Tätigkeit von Vorarbeitern der B2 Sp. z o.o. angeworben und sogleich eingesetzt. Zwar wurden die Arbeitsverträge auf dem Papier mit dem polnischen Hauptsitz der B2 Sp. z o.o. unter der polnischen Adresse in H6 geschlossen und die Arbeiter über Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung der B Limited in L auch bei der Deutschen Rentenversicherung unter der polnischen Gesellschaft angemeldet. Unter der polnischen Gesellschaft mit der Adresse in Polen wurden auch bei der B Limited erstellte Bezügemitteilungen an die Arbeitnehmer der B2 Sp. z o.o. ausgehändigt. Die auf Deutsch verfassten schriftlichen Arbeitsverträge und auch die mündlichen Arbeitsverträge wurden aber in Deutschland geschlossen und hatten genau wie die Lohnbuchhaltung keinerlei Verbindung zu dem Sitz der Gesellschaft in Polen. Die B2 Sp. z o.o. beschäftigte zwischen April 2011 und September 2012 monatlich mindestens 178 und höchstens 265 Arbeitnehmer ganz überwiegend ausländischer Herkunft, die in Vollzeit vor allem Schweine und Rinder schlachteten, grob und fein zerlegten und Lebensmittel verpackten. Einsatzorte waren u. a. in E5, K1, X9, Q12, P3, H, P4, L7, V und M13. Die ausländischen Arbeitnehmer wurden in aller Regel in bar entlohnt, wobei der Angeklagte S den Angeklagten W bei der Auszahlung unterstützte. Zur Organisation des Personals an den verschiedenen Einsatzorten bediente sich der Angeklagte W u. a. des von ihm beauftragten Zeugen G9, der bei der B2 Sp. z o.o. angestellt war. Der Angeklagte W erteilte diesem Anweisungen, besprach mit ihm die Zahl der erforderlichen Mitarbeiter sowie die Arbeitsabläufe und entschied über all dies. Der Zeuge G9 gab die Ergebnisse dieser Besprechungen an die – ebenfalls bei der B2 Sp. z o.o. angestellten – Vorarbeiter in den einzelnen Betrieben weiter, überbrachte Listen zur tatsächlich geleisteten Arbeit der Arbeiter, aufgrund derer er nach Absprache mit dem Angeklagten W Löhne auszahlte, sowie gemäß Abstimmung mit dem Angeklagten W die Papiere für die Anmeldung dieser Arbeiter bei den Krankenkassen. Die Einbuchung von Scheineingangsrechnungen in die Buchhaltung der AWIS Sp. z. o.o. für Geschäfte in Deutschland erfolgte bei der B Limited. In jedem Monat seiner Bestellung zum Niederlassungsleiter der B2 Sp. z o.o. erhielt der Angeklagte W jedenfalls für die Monate April 2011 bis September 2012 zumindest 4.200 Euro brutto als offizielles Gehalt und seine Ehefrau, die Zeugin W1, die unter anderem Telefondienste machte, weitere 2.200 Euro brutto bis Februar 2012 und 4.200 Euro brutto ab März 2012 als offizielles Gehalt. Der Angeklagte W als offizieller Niederlassungsleiter der B2 Sp. z o.o. in Deutschland und in seinem Auftrag andere Mitarbeiter der B2 Sp. z o.o. gaben von den Betriebstätten der B2 Sp. z o.o. die Nettolöhne der bei ihr angestellten Arbeiter an die B Limited zur Lohnbuchhaltung weiter. Die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung, die Zeugen D1, T8 und H5, buchten auftragsgemäß die Löhne, wobei sie nach Aufforderung durch den Angeklagten W und mit Zustimmung des Angeklagten S der Wahrheit zuwider lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungen für Heimfahrten und unbezahlte Urlaubstage sowie auch sonst zu geringe Nettolohnsummen einbuchten und mit den unzutreffenden Daten Bezügemitteilungen ausdruckten und in Einzelfällen an die Arbeitnehmer auf deren Anforderung versandten. Dann fiel diesen meist auf, wenn ihnen die Bescheinigung übersetzt worden war, dass die Nettolöhne geringer ausgewiesen waren, als sie ihnen ausgezahlt worden waren, und Abzüge vorgenommen waren, für die es tatsächlich keine Grundlage gab. Um den Arbeitsplatz zu behalten, protestierten die Arbeiter dagegen aber zumeist nicht. Bevor die auf den zu geringen Lohnsummen erstellten monatlichen Lohnsteuermeldungen an die Finanzämter und Meldungen an die Krankenkassen als den Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem DATEV-Programm der B Limited elektronisch übermittelt wurden, wurden den Angeklagten W und S für die B2 Sp. z o.o. die Daten aus der Lohnbuchhaltung zur Prüfung vorgelegt. Sie stimmten den falschen Meldungen an Finanzämter und Krankenkassen jeweils gegenüber Mitarbeitern der B Limited erst zu, wenn die Zahllast gegenüber dem Fiskus und die Zahllasten gegenüber den Sozialkassen nicht zu hoch waren und mit angeblichen Fahrtkostenerstattungen, unbezahlten Urlaubstagen und geringeren Lohnhöhen willkürlich in den Lohnjournalen heruntergerechnet worden waren. Der Angeklagte W verzichtete meist auf eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Lohnjournale, da ihm bekannt war, dass die Zahlen so nicht stimmten. Ziel der Angeklagten W und S war es, für jeden ausländischen Arbeitnehmer trotz seines erheblichen Nettogehaltes und seiner Vollzeitbeschäftigung möglichst offiziell nach außen keinen Lohnsteueranspruch zu begründen und nur geringe Ansprüche auf Sozialabgaben zu rechtfertigen. Der Angeklagte S prüfte im Hinblick auf die Einnahmen auch, ob die Ergebnisse der Meldungen angesichts des Umfangs der Aufträge und des Umfangs des eingesetzten Personals plausibel sein konnten, und der Angeklagte W, ob gemeldete Arbeiter angesichts der Arbeitszeitlisten tatsächlich noch beschäftigt waren. Erst nach der jeweiligen Zustimmung der beiden Angeklagten zu den Meldungen an die Krankenkassen und an das Finanzamt veranlassten die Zeugen aus der Lohnbuchhaltung regelmäßig am Anfang des Folgemonats die Lohnsummenmeldungen an die Krankenkassen und an das Finanzamt. Auf diese Weise gab die B2 Sp. z o.o. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten S und W infolge der buchhalterisch erfassten Lohnzahlungen für die Monate April 2011 bis September 2012 jeweils unzutreffende Gesamtsozialversicherungsbeitragsmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern und monatlich unzutreffende Lohnsteuermeldungen bei dem zuständigen Finanzamt Duisburg ab. Es wurden so geringere als tatsächlich angefallene Gesamtsozialversicherungsbeiträge und eine geringere als tatsächlich angefallene Lohnsteuer gemeldet. Die tatsächlich zu gering gemeldete Lohnsteuer und die von den Krankenkassen aufgrund der tatsächlich zu gering angegebenen Lohnsummen geforderten Beiträge zu den Gesamtsozialversicherungen wurden dann jeweils auf Veranlassung des Angeklagten W – wenn auch wiederholt verspätet – abgeführt. So verkürzte der Angeklagte W als ständiger Vertreter und faktischer Geschäftsführer der B2 Sp. z o.o. für dieses Unternehmen mit Hilfe des Angeklagten S über die von diesem mitbetriebene B Limited bei der B2 Sp. z o.o. Lohnsteuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen jeweils für 18 Lohnsteueranmeldungszeiträume und Beitragsmonate hinsichtlich der nachgenannten Vollzeitbeschäftigten nach Abzug erklärter und gezahlter Abgaben zumindest wie folgt: (1) Taten Nrn. 65+66 Für April 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer K2, L9, N13, N10, N11 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.148,74 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.317,41 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.214,37 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.445,00 262,00 289,40 267,66 L9 EK Techniker KK 1.375,75 231,75 280,97 268,50 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.000,00 71,00 149,62 109,60 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 338,79 326,56 N11 IKK BIG Gesundheit 250,00 0,00 -16,78 -16,78 Q14 BIG direkt gesund 1.422,00 251,83 275,41 258,83 Summen 1.148,74 1.317,41 1.214,37 (2) Taten Nrn. 67+68 Für Mai 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer K2, L9, N13, N10, N11 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.062,48 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.181,25 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.137,43 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.242,00 175,91 222,84 210,56 L9 EK Techniker KK 1.493,25 283,75 319,14 301,56 N10 BKK Novitas 1.601,50 332,91 353,02 339,38 N11 IKK BIG Gesundheit 537,00 0,00 -26,85 -9,92 Q14 BIG direkt gesund 1.462,50 269,91 313,10 295,85 Summen 1.062,48 1.181,25 1.137,43 (3) Taten Nrn. 69+70 Für Juni 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer K2, L9, N13, N10, N11 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.253,07 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.602,56 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.522,59 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.714,00 389,58 400,92 378,82 L9 EK Techniker KK 1.220,00 167,00 190,91 180,38 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.000,00 71,00 264,80 250,21 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 358,33 344,38 N11 IKK BIG Gesundheit 837,00 25,50 76,25 74,61 Q14 BIG direkt gesund 1.458,00 267,83 311,35 294,19 Summen 1.253,07 1.602,56 1.522,59 (4) Taten Nrn. 71+72 Für Juli 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer K2, L9, N13, N10, N11 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.633,45 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.813,65 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.722,53 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.942,00 511,00 500,78 473,19 L9 EK Techniker KK 1.558,00 313,66 344,55 325,58 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.162,50 141,83 192,38 181,79 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 352,41 338,79 N11 IKK BIG Gesundheit 948,00 53,50 106,45 103,57 Q14 BIG direkt gesund 1.488,00 281,30 317,08 299,61 Summen 1.633,45 1.813,65 1.722,53 (5) Taten Nrn. 73+74 Für August 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer K2, L9, N13, N10, N11 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 763,06 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 835,13 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 798,91 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.392,00 238,75 268,08 253,32 L9 EK Techniker KK 758,00 9,41 48,68 46,00 N13 BKK Vereinigte Novitas 865,00 32,66 83,05 78,47 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 352,41 338,79 N11 IKK BIG Gesundheit 1.187,00 150,08 195,27 188,51 Q14 BIG direkt gesund 329,00 0,00 -112,36 -106,18 Summe 763,06 835,13 798,91 (6) Taten Nrn. 75+76 Für September 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer K2, L9, N13, N10, N11 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.460,56 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.686,12 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.602,96 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.496,00 285,00 308,39 291,39 L9 EK Techniker KK 1.075,00 103,00 152,24 143,86 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.786,27 426,66 448,06 423,39 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 358,33 344,38 N11 IKK BIG Gesundheit 1.174,00 143,91 195,97 189,11 Q14 BIG direkt gesund 1.227,00 169,83 223,13 210,83 Summe 1.460,56 1.686,12 1.602,96 (7) Taten Nrn. 77+78 Für Oktober 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.299,31 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.548,13 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.497,02 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 433,00 0,00 -54,20 -22,57 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.510,00 291,41 331,62 313,33 L9 EK Techniker KK 1.334,00 213,91 269,53 254,68 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.210,00 163,00 210,82 199,20 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 352,41 338,79 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 110,00 160,63 155,38 N14 BKK Vereinigte Novitas 770,00 11,75 53,36 46,59 Q14 BIG direkt gesund 1.245,00 177,08 223,96 211,62 Summen 1.299,31 1.548,13 1.497,02 (8) Taten Nrn. 79+80 Für November 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.755,14 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.140,55 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 2.018,88 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 199,66 250,68 236,86 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.790,00 428,66 443,69 419,25 L9 EK Techniker KK 1.367,00 228,00 276,24 261,02 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.210,00 163,00 216,74 204,79 N10 BKK Novitas 1.600,00 332,16 358,33 344,38 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 110,00 166,55 160,97 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.122,00 123,83 205,19 180,78 Q14 BIG direkt gesund 1.227,00 169,83 223,13 210,83 Summen 1.755,14 2.140,55 2.018,88 (9) Taten Nrn. 81+82 Für Dezember 2011 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.439,22 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.031,32 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.912,87 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 169,75 236,43 223,41 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.269,00 157,41 224,82 212,43 L9 EK Techniker KK 1.470,00 240,83 295,14 278,87 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.210,00 133,50 261,75 247,34 N10 BKK Novitas 1.600,00 297,91 343,05 329,84 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 92,66 153,53 148,59 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.164,00 113,25 221,68 193,72 Q14 BIG direkt gesund 1.454,00 233,91 294,92 278,67 Summen 1.439,22 2.031,32 1.912,87 (10) Taten Nrn. 83+84 Für Dezember 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.423,89 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.861,94 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.757,80 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 240,57 227,22 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.200,00 153,00 220,86 208,61 L9 EK Techniker KK 1.100,00 108,91 164,84 155,70 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.570,00 311,41 361,28 341,24 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 346,71 333,23 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 157,57 152,40 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.123,00 119,00 193,48 172,57 Q14 BIG direkt gesund 1.100,00 108,91 176,63 166,83 Summen 1.423,89 1.861,94 1.757,80 (11) Taten Nrn. 85+86 Für Februar 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.854,80 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.256,19 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 2.124,87 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 252,31 238,31 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.950,00 504,16 507,91 479,72 L9 EK Techniker KK 1.456,00 259,91 299,67 283,04 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.285,00 187,50 246,73 233,04 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 346,71 333,23 N11 IKK BIG Gesundheit 1.055,00 86,66 153,01 147,91 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.016,00 72,75 168,15 143,56 Q14 BIG direkt gesund 1.378,00 226,16 281,70 266,06 Summen 1.854,80 2.256,19 2.124,87 (12) Taten Nrn. 87+88 Für März 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.751,81 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.014,90 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.908,06 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 240,57 227,22 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.950,00 504,16 496,17 468,63 L9 EK Techniker KK 1.547,00 300,83 334,74 316,16 N13 BKK Vereinigte Novitas 592,00 0,00 -5,68 0,47 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 346,71 333,23 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 157,57 152,40 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.074,00 97,16 174,12 154,26 Q14 BIG direkt gesund 1.380,00 227,00 270,70 255,69 Summen 1.751,81 2.014,90 1.908,06 (13) Taten Nrn. 89+90 Für April 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.683,06 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.825,01 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.717,09 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 246,44 232,76 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.970,00 515,33 504,48 476,49 L9 EK Techniker KK 1.328,00 205,16 251,09 237,15 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.250,00 173,33 227,79 215,14 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 346,71 333,23 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 157,57 152,40 N14 BKK Vereinigte Novitas 282,00 0,00 -124,70 -130,50 Q14 BIG direkt gesund 1.233,00 166,58 215,63 200,42 Summen 1.683,06 1.825,01 1.717,09 (14) Taten Nrn. 91+92 Für Mai 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.800,56 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.089,19 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.971,45 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 234,69 221,66 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.955,00 507,00 504,13 476,15 L9 EK Techniker KK 1.468,00 265,16 292,50 276,28 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.250,00 173,33 239,53 226,24 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 340,83 327,67 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 157,57 152,40 N14 BKK Vereinigte Novitas 785,00 12,58 67,40 56,00 Q14 BIG direkt gesund 1.363,00 219,83 252,54 235,05 Summen 1.800,56 2.089,19 1.971,45 (15) Taten Nrn. 93+94 Für Juni 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.858,15 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.232,31 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 2.092,00 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 246,44 232,76 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.950,00 504,16 502,04 474,17 L9 EK Techniker KK 1.427,00 247,16 294,43 278,09 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.250,00 173,33 227,79 215,14 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 352,58 325,77 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 163,44 157,94 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.168,00 138,68 218,90 194,03 Q14 BIG direkt gesund 1.247,00 172,16 226,69 214,10 Summen 1.858,15 2.232,31 2.092,00 (16) Taten Nrn. 95+96 Für Juli 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.644,24 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.955,07 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.845,91 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 240,37 227,22 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.955,00 507,00 498,26 470,61 L9 EK Techniker KK 860,00 28,75 56,19 53,07 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.250,00 173,33 221,92 209,60 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 346,71 333,23 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 157,57 152,40 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.116,00 116,00 190,84 170,07 Q14 BIG direkt gesund 1.307,00 196,50 243,21 229,71 Summen 1.644,24 1.955,07 1.845,91 (17) Taten Nrn. 97+98 Für August 2012 kam es betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.928,90 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 2.276,04 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 2.148,14 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 240,37 227,22 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.960,00 509,75 529,68 500,29 L9 EK Techniker KK 1.424,00 245,91 287,42 271,47 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.250,00 173,33 221,92 209,60 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 346,71 333,23 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 157,57 152,40 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.191,00 149,00 219,54 197,18 Q14 BIG direkt gesund 1.383,00 228,25 272,83 256,75 Summen 1.928,90 2.276,04 2.148,14 (18) Taten Nrn. 99+100 Für September 2012 kam es schließlich betreffend die Arbeitnehmer D5, K2, L9, N13, N10, N11, N14 und Q14 unter Berücksichtigung der Beitragssätze der zuständigen Krankenkassen zu einer Lohnsteuerverkürzung von insgesamt mindestens 1.496,31 Euro und einer Verkürzung der Arbeitnehmerbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen von insgesamt mindestens 1.656,31 Euro und der Arbeitgeberbeiträge von insgesamt mindestens 1.553,82 Euro. Arbeitnehmer/in Krankenkasse Mindestens ausgezahlter Lohn Verkürzte Lohnsteuer Verkürzter AN-Beitrag Verkürzter AG-Beitrag D5 Novitas BKK 1.300,00 193,58 246,44 232,76 K2 Vereinigte IKK in Westfalen 1.960,00 509,75 506,20 478,11 L9 EK Techniker KK 1.100,00 108,91 170,71 161,24 N13 BKK Vereinigte Novitas 1.250,00 173,33 227,79 215,14 N10 BKK Novitas 1.600,00 324,08 352,58 328,77 N11 IKK BIG Gesundheit 1.100,00 105,00 160,44 157,94 N14 BKK Vereinigte Novitas 1.039,00 81,66 168,31 146,25 Q14 BIG direkt gesund 335,00 0,00 -176,16 -166,39 Summen 1.496,31 1.656,31 1.553,82 (19) Gesamtverkürzung Der festgestellte Gesamtschaden beträgt nach der Beschränkung des Verfahrens auf die genannten Arbeitnehmer und den genannten Zeitraum bei der Lohnsteuer 27.256,75 Euro, bei den Arbeitnehmerbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen 32.323,08 Euro und bei den Arbeitgeberbeiträgen zu den Gesamtsozial-versicherungen 30.546,70 Euro. Der endgültige Gesamtschaden beträgt 90.126,53 Euro. Der Steuerschaden durch die Lohnsteuerverkürzung und der Schaden durch die Verkürzung der Beiträge zur Sozialversicherung wurden bislang auch nicht teilweise wiedergutgemacht. Die Zahlung der geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und die Zahlung der Lohnsteuern wären der B2 Sp. z o.o. möglich und zumutbar gewesen. Die Angeklagten W und S wussten nicht genau, um welche Beträge die Steuern monatlich verkürzt wurden und wie genau die Angaben für die Sozialversicherungsträger von den Tatsachen abwichen. Ihnen waren aber die ungefähren Größenordnungen bewusst und sie hielten die tatsächlich erfolgten Verkürzungen und Abweichungen für möglich und wollten sie auch. Ihnen war klar gewesen, dass für alle vorbezeichneten Arbeitnehmer der B2 Sp. z o.o. aufgrund an sich zu meldender höherer Lohnsummen monatlich jeweils erhebliche Lohnsteuer von mehreren Hundert Euro und monatlich jeweils erhebliche Sozialversicherungsbeiträge von mehreren 1.000 Euro zusätzlich zu melden und zu entrichten gewesen wären. Sie hatten die an sich fälligen durchschnittlichen Lohnnebenkosten des einzelnen ausländischen Vollzeitarbeitnehmers und deren durchschnittliche Zahl je Einsatzort gekannt und die willkürliche regelmäßige Absenkung der Lohnnebenkosten des ausländischen Vollzeitarbeitnehmers über die B Limited vorgegeben. 4. Nachtatgeschehen a) Minderungen tatbestandlicher Steuerverkürzungen durch Verrechnungen, Zahlungen und Überweisungen Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 14.05.2013 wurden u. a. gegen die Firmen S1 GmbH, C1 GmbH, O S.L.U. und Q2 GmbH Arreste gemäß § 324 AO vollstreckt. (1) S1 GmbH Der bei der S1 GmbH arrestierte und gepfändete Betrag in Höhe von 895.995,00 Euro wurde auf Veranlassung des Angeklagten S mit Zustimmung des Zeugen C9 vollständig mit der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2009 (Tat 3) verrechnet. Darüber hinaus wurden für die S1 GmbH auf Veranlassung des Angeklagten S mit Zustimmung des Zeugen C9 Zahlungen in Höhe von 68.375,04 Euro auf die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2007 (Tat 1) und 95.625,87 Euro auf die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2009 (Tat 3) geleistet. Insgesamt minderte dies den tatbestandlichen Schaden bei der S1 GmbH um 1.059.995,91 Euro. Für die scheinaktiven Firmen als angebliche Nachunternehmer der S1 GmbH wurden ferner innerhalb der fiktiven Werkvertragsketten folgende Umsatzsteuern abgeführt, die den endgültigen Steuerschaden durch die S1 GmbH um insgesamt weitere 111.145,98 Euro mindern. Für das Jahr 2008 insgesamt 15.125,03 Euro von der I GmbH und der Q GmbH (Tat 2), für das Jahr 2009 insgesamt 81.722,91 Euro von der I1 GmbH und der T GmbH (Tat 3), für das Jahr 2010 insgesamt 10.336,94 Euro von der T GmbH (Tat 4) und für das Jahr 2011 insgesamt 3.961,10 Euro von der Q1 GmbH (Tat 5). Der Angeklagte M hatte auf alle diese Schadensminderungen weder Einfluss noch versuchte er Einfluss zu nehmen. (2) C1 GmbH Der bei der C1 GmbH arrestierte und gepfändete Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro wurde von der Finanzverwaltung auf Veranlassung des Angeklagten S mit der Zustimmung des Zeugen C9 vollständig mit den Umsatzsteuerschulden für die Jahre 2011 und 2012 verrechnet. Eine Verrechnung mit der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2010 (Tat 7) erfolgte nicht. (3) S4 GmbH Für die scheinaktiven Firmen als angebliche Nachunternehmer der S4 GmbH wurden innerhalb der fiktiven Werkvertragsketten die folgenden Umsatzsteuern abgeführt, die den endgültigen Steuerschaden zugunsten der S4 GmbH um insgesamt 21.122,75 Euro mindern. Für das Jahr 2008 insgesamt 2.320,69 Euro von der I GmbH und der Q GmbH (Tat 8), für das Jahr 2009 insgesamt 16.054,26 Euro von der T GmbH (Tat 9) und für das Jahr 2010 insgesamt 2.747,80 Euro von der T GmbH (Tat 10). Der Angeklagte M hatte auf alle diese Schadensminderungen weder Einfluss noch versuchte er Einfluss zu nehmen. (4) Q2 GmbH Für die Q1 GmbH als angebliche Nachunternehmerin der Q2 GmbH wurde innerhalb der fiktiven Werkvertragsketten ein Betrag von 45.269,70 Euro an Umsatzsteuern für das Jahr 2011 (Tat 13) abgeführt, die den endgültigen Steuerschaden entsprechend mindern. Der bei der Q2 GmbH arrestierte und gepfändete Betrag in Höhe von 127.470 Euro wurde von der Finanzverwaltung mit Zustimmung des Angeklagten M1 vollständig mit der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2012 verrechnet. Eine Verrechnung mit der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2011 (Tat 13) erfolgte nicht. (5) O S.L.U. Für die Q1 GmbH als angebliche Nachunternehmerin der O S.L.U. wurde innerhalb der fiktiven Werkvertragsketten ein Betrag von 7.356,33 Euro an Umsatzsteuern für das Jahr 2011 (Tat 16) abgeführt, die den endgültigen Steuerschaden entsprechend mindern. Der im Tresor des Angeklagten M anlässlich der Durchsuchung am 14.05.2013 gefundene Bargeldbetrag in Höhe von 36.950 Euro wurde mit der Lohnsteuerschuld der O S.L.U. verrechnet, wodurch der festgestellte Lohnsteuerschaden ausgeglichen worden ist, wenn auch der Angeklagte S darauf keinen Einfluss hatte und weiterer durch dieses Unternehmen entstandener Lohnsteuerschaden unausgeglichen geblieben ist. b) Insolvenzen Über das Vermögen der S1 GmbH wurde am 17.01.2017 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Kleve eröffnet (32 IN 25/16). Es wurden Forderungen im Wesentlichen von Finanzämtern und Krankenkassen angemeldet in Höhe von 7.646.340,40 Euro. Der Insolvenzverwalter erwartet hinsichtlich bisher festgestellter Gläubigerforderungen von 863.327,97 Euro eine geringe Befriedigungsquote für die nicht bevorrechtigten Insolvenzgläubiger allenfalls im unteren einstelligen Prozentbereich, wobei diese Aussicht wegen laufender Anfechtungsverfahren und möglicher noch erheblicher bevorrechtigter Insolvenzforderungen aktuell nicht gesichert ist. Das Ende des Insolvenzverfahrens ist nicht absehbar. Über das Vermögen der C1 GmbH wurde am 01.09.2015 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Kleve eröffnet (49 IN 41/15). Es wurden Forderungen im Wesentlichen von Finanzämtern und Krankenkassen angemeldet in Höhe von 2.837.286,17 Euro. Der Insolvenzverwalter erwartet hinsichtlich bisher festgestellter Gläubigerforderungen von 2.591.148,16 Euro eine Befriedigungsquote allenfalls im unteren zweistelligen Prozentbereich, wobei diese Aussicht wegen laufender Anfechtungsverfahren und möglicher noch erheblicher bevorrechtigter Insolvenzforderungen aktuell nicht gesichert ist. Das Ende des Insolvenzverfahrens ist nicht absehbar. Über das Vermögen der S4 GmbH wurde am 31.12.2015 das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Koblenz eröffnet (21 IN 136/15). Es wurden Forderungen im Wesentlichen von Finanzämtern und Krankenkassen angemeldet in Höhe von 4.701.352,33 Euro. Der Insolvenzverwalter erwartet für die nicht bevorrechtigten Insolvenzgläubiger keine Befriedigungsquote. c) Erledigung von Rechtsbehelfsverfahren wegen Haftungsbescheiden der Finanzämter Der Angeklagte S hat noch in der Hauptverhandlung mit jeweils einem gesonderten Schreiben vom 09.11.2018 alle Einsprüche gegen an ihn gerichtete Haftungsbescheide der Finanzverwaltung NRW betreffend die Firmen S1 GmbH (Umsatzsteuer 2007-2012, Körperschaftssteuer 2008-2012), C1 GmbH (Umsatzsteuer 2010-2011, Körperschaftssteuer 2011-2012), E8 S.R.L. (Umsatzsteuer 2011-2013, Lohnsteuer 2011-2013), S2 GmbH (Umsatzsteuer 2007-2008), B18 Limited (Umsatzsteuer 2008), B2 Sp. z o.o. (Umsatzsteuer 2010-2013), T12 S.R.O. (Umsatzsteuer 2009-2011), O S.L.U. (Lohnsteuer 2011-2013), Q1 GmbH (Umsatzsteuer 2010-2012, Körperschaftssteuer 2012), F4 Sp. z o.o. (Umsatzsteuer 2008-2009, Lohnsteuer 2009), U5 Sp. z o.o. (Umsatzsteuer 2007-2008, Lohnsteuer 2008) und F3 Sp. z.o.o. (Umsatzsteuer 2007-2008) zurückgenommen. Die Rechtsbehelfsrücknahmen sind an die zuständigen Finanzämter gerichtet gewesen. Sie sind an diese weitergeleitet und mit ihrem Eingang dort wirksam geworden. IV. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S, M1 und W sowie auf ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere Zeugenaussagen und bestimmten in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinseinnahmen. Der Angeklagte M hat im Rahmen seiner Einlassung zumindest objektive Geschehensabläufe eingeräumt, die Teil des festgestellten Tatgeschehens sind. Die Kammer hat in der Sitzung der Hauptverhandlung vom 12.11.2018 das Verfahren auf die Taten und ihre rechtliche Wertung nach §§ 154, 154a StPO beschränkt, wie sie in der Urteilsformel und unten in der rechtlichen Würdigung (V.) bezeichnet sind. Zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in der Hauptverhandlung festgestellte Umstände zu dem nach §§ 154, 154a StPO eingestellten Teil des Verfahrens bei Beweiswürdigung und Rechtsfolgenzumessung auch zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt werden können. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (II.) Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Einlassungen aller vier Angeklagten, die sich im Zusammenhang mit ihren Einlassungen zur Sache auch zu ihrem Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen geäußert haben, den verlesenen Auskünften über die Angeklagten aus dem Bundeszentralregister, deren Richtigkeit von ihnen jeweils anerkannt worden ist, sowie weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden aus den für jeden einzelnen Angeklagten zusammengestellten Personenordnern. Die Feststellungen zu den geschäftlichen Unternehmungen des Angeklagten M1 beruhen zudem auf der Aussage der Zeugin M4. Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten M beruhen ferner auf dem gegen ihn ergangenen Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 01.10.2009, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die dem Urteil vorausgegangene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg war Gegenstand des Selbstleseverfahrens. Der Angeklagte M hat in seiner Einlassung die gemachten Vorwürfe sowie sein diesbezügliches Geständnis als richtig bestätigt. Die Feststellungen zu den offiziellen Einkünften des Angeklagten M in den Jahren 2007 bis 2013 beruhen auf den verlesenen Arbeitsverträgen, Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen zu den Konten der Zeugin S7 und der verstorbenen ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten M, Q6, auf die die offiziellen Gehaltszahlungen der B Limited und der O S.L.U eingingen. Die Nutzung dieser Konten zu eigenen Zwecken hat der Angeklagte M eingeräumt, ebenso die Tatsache, dass die Zeugin S7 weder von der Kontonutzung noch von seiner Verwendung der ihm von ihr erteilten Generalvollmacht zum Ankauf der Immobilie in E2 Kenntnis hatte. Dies hat auch die Zeugin S7 in ihrer Vernehmung bestätigt. Die Feststellungen zu den inoffiziellen monatlichen Einkünften des Angeklagten M bei der O S.L.U. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S. Der Angeklagte M hat den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten S nicht widersprochen und eingeräumt, die Zeugin I4 unter der Betriebsnummer der Niederlassung der O S.L.U. in E1 angestellt und ihr ein Gehalt in der festgestellten Höhe gezahlt zu haben, ohne dass die Zeugin dafür eine Arbeitsleistung für die Niederlassung und die Gesellschaft erbracht habe. Die Feststellungen zum Lebensstil und den Lebenshaltungskosten des Angeklagten M in den Jahren 2007 bis 2013 beruhen auf seiner bestätigenden Einlassung sowie auf den bei dem Angeklagten M aufgefundenen und verlesenen Urkunden (Mietverträge, Kaufverträge, Bestell- und Buchungsbestätigungen, Rechnungen, Kontoauszüge zum Konto der Zeugin I4) sowie dazu ergänzend den Aussagen der Ermittlungsbeamten der Ermittlungskommission „Caro“ (EK Caro) L10 und T17. Der Angeklagte M hat eingeräumt, die Fahrzeuge der Luxusklasse wie festgestellt erworben und bar bezahlt zu haben und diese entweder selbst gefahren zu sein oder an die Zeugin I4 verschenkt zu haben. Er hat zudem angegeben, dass er ohne besonderen Anlass auch hohe Geldbeträge auf das Konto der Zeugin I4 überwiesen habe. Der Angeklagte M hat auch die festgestellten Reisen und die damit verbundenen Preise bzw. Kosten eingeräumt. Andere Einkunftsquellen als Vergütungen für Tätigkeiten bei der B Limited bis Februar 2011 und für Tätigkeiten bei der O S.L.U. und ihrer Niederlassung in Deutschland danach hat die Beweisaufnahme für den Angeklagten M nicht ergeben und er auf Nachfrage auch nicht behauptet. Daraus schließt die Kammer, dass sein luxuriöser Lebenshaltungsaufwand aus Einkünften aufgrund seiner Tätigkeiten bei der B Limited und der O S.L.U. und ihrer Niederlassung bezahlt worden ist. Die Feststellungen zum Meldeverhalten des Angeklagten M und seinen zahlreichen Postadressen beruhen auf seiner Einlassung und den dazu verlesenen Auskünften der Meldebehörden und Vermerke über unzustellbare Post der Finanzverwaltung sowie den Aussagen der Zeugen T17 und L10. Aus diesen Umständen hat die Kammer den Schluss gezogen, dass er seinen Wohnsitz zum Zwecke der Unerrreichbarkeit für Gläubiger – vor allem des Steuerfiskus – verschleiert hat. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen (III.) Die Feststellungen unter II. zu den Taten der Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S, W und M1 und ergänzend auf weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit verwerteten Beweismitteln, insbesondere auf ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung durch Verlesung und im Selbstleseverfahren eingeführten bestimmten Urkunden, Augenscheinseinnahmen sowie Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen. Von einem umfassenden Schweigerecht haben in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht: die Zeugen N15, N16, T18, L11, T19, T7, T3, U2, Q10, Q9, C17, G9, N17, I5, X3, W1, I4 und S5. Anfangs hatten die Angeklagten W, M1 und der Angeklagte S sich in der Hauptverhandlung in Teilen abweichend von den Feststellungen dieses Urteils eingelassen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung haben sie diese Einlassungen im Sinne der getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit anderen Aussagen und objektiven Beweismitteln glaubhaft und in sich widerspruchsfrei korrigiert und ergänzt. Sie haben sich dabei umfassend selbst belastet und keine Belastungstendenz der Wahrheit zuwider gegenüber einem anderen gezeigt. So haben sie beispielsweise in Bezug auf den Angeklagten M, den Zeugen C9 und die Zeugen Q10 und Q9 jeweils von sich aus nachvollziehbar deutlich gemacht, wo die Grenzen ihrer Wahrnehmungen hinsichtlich der Handlungen und des Wissens und Wollens dieser Personen verliefen. Der Angeklagte M hat im Rahmen seiner Einlassung zumindest objektive Geschehensabläufe eingeräumt, die Teil des festgestellten Tatgeschehens sind. Soweit er festgestellte Umstände bestritten hat, ist seine Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. a) Einlassungen der Angeklagten (1) Einlassung des Angeklagten S Der Angeklagte S hat die Tatvorwürfe entsprechend den Feststellungen unter II. eingeräumt. Insbesondere hat er bestätigt, im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M als dem faktischen Mitgeschäftsführer der O S.L.U. bei diesem Unternehmen in großem Umfang Umsatzsteuern, Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben und zuvor mit dessen Unterstützung während dessen Zeit als Direktor der B Limited aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei der S1 GmbH, der C1 GmbH und der S4 GmbH Umsatzsteuern in sehr großem Umfang verkürzt zu haben. Das System der Rechnungserstellung durch scheinaktive Nachunternehmer zwecks unrechtmäßigen Ziehens von Vorsteuern sowie das unrechtmäßige Verkürzen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern sei in der Fleischbranche allgemein bekannt gewesen und nicht nur im Umfeld der B Limited praktiziert worden. Dies habe sich in der Branche so entwickelt, nachdem die Betriebe keine Kolonnen von scheinselbständigen sogenannten Freiberuflern mehr hätten beschäftigen können und die lohnintensiven Arbeiten an Nachunternehmer ausgelagert hätten, die unter einem erheblichen Preisdruck mit geringen Gewinnmargen hätten arbeiten müssen. Da es immer schwieriger geworden sei, geeignetes Personal zu finden, habe er - S - die Idee gehabt, solches in Rumänien, Polen und Bulgarien zu beschaffen, dieses der deutschen Gesamtsozialversicherung zu unterstellen, aber als Arbeitgeber eine nur zu diesem Zweck zu gründende ausländische Gesellschaft auftreten zu lassen. Sein Ziel sei es immer gewesen, das Risiko einer persönlichen Haftung möglichst weit von sich weg zu halten. Daher habe er zum einen alle formellen Positionen als Geschäftsführer aufgegeben und sei nach außen hin nur noch in beratender Funktion oder als Angestellter tätig gewesen. Zudem seien die ausländischen Gesellschaften auf sein Geheiß in kurzen Abständen ausgetauscht, das vorhandene Personal bei einer neuen Gesellschaft angestellt und die vorhergehende Gesellschaft ins Ausland verkauft worden. Um die Detailfragen habe er sich dabei nicht gekümmert. Alle Beteiligten wie der Angeklagte M und die Zeugen Q9/Q10 hätten gewusst, dass es wichtig gewesen sei, alle Haftungsrisiken loszuwerden. M habe das System im Einzelnen gekannt, unterstützt und bei der O S.L.U. gleichberechtigt mitbetrieben. Die S1 GmbH, die C1 GmbH, die S4 GmbH und die O S.L.U. seien gemäß ihren Rechnungen als direkte Nachunternehmer von den die Schlachthöfe und Verpackungsbetriebe betreibenden Firmen für die auftragsgemäß erbrachten Leistungen vollständig einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer, wie sie in den bei der B Limited gemachten Finanzbuchhaltungen und Steuererklärungen festgehalten worden seien, bezahlt worden. Die Aufträge durchgeführt hätten mit eigenen Arbeitskräften und offiziellem Hauptsitz im Ausland unter anderem die Firmen F3 Sp. z.o.o., U5 Sp. z o.o., F4 Sp. z o.o., E8 S.R.L., J1 S.r.l., U6 s.r.l., B2 Sp. z o.o. und auch die O S.L.U. (sog. ausführende Firmen). Diese hätten auch Fahrzeuge und Unterkünfte von der S1 GmbH gemietet, woran die Gesellschaft zusätzlich verdient habe. Bei den Barabrechnungen habe er diese Beträge für die S1 GmbH direkt einbehalten. Die Firmen I GmbH, Q GmbH, I1 GmbH, T GmbH, Q1 GmbH und H4 GmbH seien nur gegründet worden, um Rechnungen zu schreiben, mit denen die Umsatzsteuerschuld der oben genannten Firmen unrechtmäßig gesenkt worden seienurde. Die jeweiligen Geschäftsführer X5, T3, T11 und H10 hätten keine werkvertraglichen Pflichten übernommen und hätten diese auch gar nicht erfüllen können. X5, T3 und T11 seien zwar als „Mädchen für alles“ in verschiedenen Betrieben unterwegs gewesen; dies sei jedoch unabhängig von angeblichen vertraglichen Verpflichtungen geschehen, von denen diese ohnehin keine konkrete Kenntnis gehabt hätten. Über die vor Ort eingesetzten ausführenden Firmen hätten nicht sie, sondern er – der Angeklagte S – entschieden. Den Zeugen H10 habe er zweimal gesehen und wisse nichts davon, dass dieser als Unternehmer mit einer GmbH tatsächlich gearbeitet habe. Er - S - sei davon ausgegangen, dass die formellen Geschäftsführer grundsätzlich gewusst hätten, dass ihre jeweilige Gesellschaft nur zum Schreiben von Abdeckrechnungen genutzt worden seien, zumal sie seiner Kenntnis nach alle mindestens 2.000 Euro monatlich als Geschäftsführergehalt erhalten hätten. Die Entscheidung, bei dem System mitzumachen, hätten sie eigenverantwortlich getroffen. Ab diesem Zeitpunkt habe aber er alle geschäftlichen Entscheidungen übernommen, zumal er X5, T3 und T11 auch nicht so viel Geld hätte anvertrauen wollen, da diese unzuverlässig gewesen seien und das Geld womöglich verprasst hätten. Galan habe er gar nicht näher gekannt und er sei auch nicht mehr gekommen. Die Werkverträge und die Werkvertragsformulare seien vor allem durch den Angeklagten M nachträglich in der B Limited geschrieben worden, um den Anschein gelebter Werkvertragsketten zu erwecken. Die notwendigen Informationen (Betriebsstätte, Vertragslaufzeit etc.) habe M aus Gesprächen mit ihm – S – erhalten. Der sonstige Inhalt sei letztlich irrelevant gewesen, da die Verträge und Formulare ohnehin nur pro forma verfasst worden seien und selbst bei den tatsächlich gelebten Vereinbarungen mit den ausführenden Firmen die mündliche Absprache gezählt habe. Der Angeklagte M habe auch einen Großteil der Rechnungen für diese Gesellschaften geschrieben und diese in die Buchhaltung gegeben, wo die Mitarbeiter sie verbucht hätten. M und er seien meistens als erste morgens im Büro gewesen, die Mitarbeiter der Buchhaltung hätten die fertigen Rechnungen dann auf ihren Schreibtischen gefunden. Aufgrund der genannten festen Abschlagsquote von etwa 5 % Provision im Vergleich zu den Ausgangsrechnungen der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. habe er – S – die einzelnen Rechnungen nicht mehr kontrollieren müssen, sondern sich von den Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung der B Limited nur am Ende des Monats die Umsatzsteuerzahllasten der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. vorlegen lassen. Daher habe er jeweils auch die Höhe der – zu Unrecht – geltend gemachten Vorsteuer gekannt. Er – S – habe die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der B Limited zudem angewiesen, bei zu starken Abweichungen zum Vormonat zu kontrollieren, ob noch (Eingangs-)Rechnungen fehlten, und diese gegebenenfalls selbst zu schreiben. Auch darum habe sich der Angeklagte M gekümmert, solange er Direktor der B Limited gewesen sei. Der Angeklagte M habe durch die Vorbereitung der falschen Buchführung mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und den Jahreserklärungen der S1 GmbH, der C1 GmbH und der S4 GmbH zu tun gehabt, ansonsten weiter nicht. Dieser habe gewusst, dass den von ihm verfassten werkvertraglichen Eingangsrechnungen an die S1 GmbH, die C1 GmbH und die S4 GmbH keine Leistungen zu Grunde lagen. Der Angeklagte M habe sich während seiner Zeit als Direktor der B Limited um alles gekümmert, was die Geschäftsführer der ausführenden Firmen und der scheinaktiven Firmen an ihn herantrugen, u. a. die Korrespondenz mit Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, mit Gerichten und Behörden. Bei den nicht leistungsunterlegten Rechnungen der Firmen B1 GmbH, C Limited, S2 GmbH, S3 GmbH, F GmbH und Q2 GmbH sei es nicht anders gewesen. Die jeweiligen formellen Geschäftsführer hätten sich – so auch der Angeklagte W bei der F GmbH und der Angeklagte M1 bei der S2 GmbH, der S3 GmbH und der Q2 GmbH – zwar um das Schreiben von Ausgangsrechnungen gekümmert, sofern und solange es sich um eine tatsächliche Leistungserbringung während der aktiven Zeit der Firmen gehandelt habe. Schon zu dieser Zeit hätten sie aber die Bearbeitung von werkvertraglichen Eingangsrechnungen ihrer als Geschäftsführer vertretenen Firmen vollständig der B Limited überlassen und auch später keine nicht leistungsunterlegten Ausgangsrechnung geschrieben. Die Abdeckrechnungen unter diesen Firmen an die S1 GmbH, die C1 GmbH und die S4 GmbH seien vom Angeklagten M während seiner Zeit als Direktor der B Limited nach Rücksprache mit ihm – S – selbständig geschrieben worden. Rechnungsschreiben für und an durch die B Limited betreute Firmen über Werkvertragsleistungen sei auch später Aufgabe des neuen Geschäftsführers der B Limited gewesen, des Zeugen T7. Den Zeugen C9 habe er - S - zum Geschäftsführer der S1 GmbH gemacht, da dieser ein seriöses Auftreten gehabt habe und damals auf der Suche nach einer neuen Tätigkeit gewesen sei. Es sei von vorneherein klar gewesen, dass er – S – weiterhin das Fachliche regele, da der Zeuge C9 keine Branchenkenntnisse gehabt habe. Er - S - habe die Leitung der Gesellschaft tatsächlich nicht aus der Hand gegeben, aber die mit der Position eines Geschäftsführers verbundenen Verpflichtungen nicht mehr tragen wollen. C9 habe mit der Zeit durchaus auch eigene Freiheiten als Geschäftsführer gehabt, sich aber im Regelfall bei ihm – S – rückversichert. Dabei sei ihm klar gewesen, dass der Zeuge C9 seine „Ratschläge“ aufgrund seiner besseren Fachkenntnisse kritiklos umsetzen würde und dieses auch getan habe. Die C1 GmbH sei gegründet worden, um auch Verträge kleineren Umfangs übernehmen zu können, deren Volumen für die S1 GmbH zu gering erschienen sei. Die etwa 26.500 Euro für den Kaufpreis der Vorratsgesellschaft habe er – S – zur Verfügung gestellt, es habe sich um ein Darlehen an C9 gehandelt, das aus den Gewinnen der Gesellschaft zurückgezahlt habe werden sollen. Dazu sei es aber nie gekommen. Anders als bei der S1 GmbH hätten C9 und – insbesondere in der Akquise – W bei der C1 GmbH mehr Freiheiten bei den Verhandlungen und Vertragsabschlüssen gehabt. Er – S – habe der C1 GmbH aber zwei große Aufträge verschafft, damit die Gesellschaft nicht allein vom Akquise-Erfolg des Angeklagten W abhängig gewesen sei. Er - S - habe sich bei der S1 GmbH und der C1 GmbH zudem um die Abrechnungen mit den Nachunternehmern gekümmert und dabei vor allem das Geld für die Arbeiter der ausführenden Firmen und für sonstige Kosten verteilt und die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen kontrolliert, die C9 dann ohne eigene nähere Prüfung unterschrieben habe. Bei der S4 GmbH habe es sich um eine Gesellschaft von C2 gehandelt. Dieser sei jedoch nur auf den Schlachthöfen, insbesondere in C3, unterwegs gewesen und habe allen „Papierkram“ ihm – S – überlassen. Selbst wenn C2 zugegen gewesen sei, habe er – S – in dessen Namen und teilweise auch mit dem Schriftzug „C2“ Unterschriften auf Schecks, Verträgen und sonstigen Dokumenten geleistet. C2 habe ihm auch eine Generalvollmacht erteilt, deren schriftliche Urkunde er jedoch nie irgendwo vorgelegt habe. Er habe auch geschäftliche Entscheidungen allein ohne Rücksprache mit C2 getroffen, diesen aber im Nachhinein informiert. Gegenüber den Steuerberatern der B6 GmbH sei er immer der erste Ansprechpartner gewesen, zumal C2 oft unterwegs und schlecht zu erreichen gewesen sei. Die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen habe er kontrolliert, C2 habe diese dann ohne eigene nähere Prüfung abgegeben. Ein eigenes direktes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der S4 GmbH habe er nicht gehabt. Allerdings habe C2 noch bis zuletzt seine Schulden in Höhe von 1,4 Millionen DM aus dem fehlgeschlagenen Immobilieninvestment in Rumänien in den 1990er Jahren an ihn zurückgezahlt, über die Jahre insgesamt etwa 250.000 Euro in bar. Er – S – habe sich auch für die S4 GmbH um die Abrechnungen mit den Nachunternehmern gekümmert und dabei vor allem das Geld für die Arbeiter der ausführenden Firmen und für sonstige Kosten verteilt. Die Organisation der Werkvertragsketten, Auswahl der ausführenden Firmen und die Abrechnung mit diesen habe er – S – immer selbst organisiert, auch wenn gelegentlich der Zeuge C9 oder der Angeklagte M einen Scheck ausgestellt hätten. Die Bezahlung der ausführenden Firmen sei so abgelaufen, dass deren Vorarbeiter oder die Geschäftsführer direkt oder über die Brüder Q9/Q10 ihm die erforderlichen Bargeldbeträge für die Lohnzahlungen mitgeteilt hätten, woraufhin er Barschecks ohne Angabe von Adressaten und Verwendungszweck ausgestellt habe. Mit diesen Schecks seien die Brüder Q9/Q10, im Einzelfall auch andere Personen wie der Zeuge X5, der Angeklagte M1 oder der verstorbene C11 zur Sparkasse am Niederrhein gefahren, um das Bargeld abzuholen. Die Schecks hätten keine Eintragung hinsichtlich des Begünstigten gehabt, um den Überbringern einen aufwändigen Legitimationsnachweis zu ersparen. Nur auf den Scheckkopien für die Buchhaltung bei der B Limited sei der Name der angeblich begünstigten Firma vermerkt worden, bei Werkvertragsleistungen regelmäßig nicht der Name der Firma, die das Geld tatsächlich erhalten habe, sondern in der Regel der Name einer nur auf dem Papier zwischengeschalteten Firma. Der Angeklagte S hat eingeräumt, dass er gewusst habe, dass die bei der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. durch unrechtmäßige Verbuchung der Abdeckrechnungen geminderte Umsatzsteuer auch nicht innerhalb der fiktiven Werkvertragsketten durch oder für eine der angeblichen oder tatsächlichen Nachunternehmer bezahlt worden sei. Es habe zwar vereinzelte Zahlungen gegeben. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass die Ausgaben für Personal, Material, Mieten und Fahrzeuge etc. regelmäßig so hoch gewesen seien, dass nicht noch die Umsatzsteuer von den scheinaktiven Firmen vollständig gezahlt hätte werden können. Dies habe auch daran gelegen, dass die Aufwendungen für die Auszahlung der Schwarzlöhne höher gewesen seien, als von ihm in seiner Kalkulation angenommen worden sei. Er habe daher die Anweisung bei der B Limited gegeben, die Umsatzsteuerzahlungen zurückzuhalten. Wenn die Schulden der Gesellschaften gegenüber Finanzämtern und Krankenkassen zu hoch gewesen seien oder diese insoweit aufgefallen gewesen seien, habe er die Anweisung erteilt, diese zu „schließen“ und mit einer neuen Gesellschaft weiter zu machen. Dies sei dann auch so in der B Limited umgesetzt worden und das habe der Angeklagte M in seiner Zeit als dortiger Direktor selbst gemacht oder veranlasst. Mit der Entlassung des Angeklagten M bei der B Limited durch seine Ehefrau sei er – S – nicht einverstanden gewesen. Er habe M angeboten, Niederlassungsleiter der O S.L.U. zu werden. Der Kostenrahmen für den Betrieb der Niederlassung einschließlich der Vergütung für M ohne den Aufwand für die Arbeiter in den Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben habe 15.000 Euro monatlich betragen. Es sei mit M abgesprochen gewesen, dass dieser sich um alle Angelegenheiten der O S.L.U. in Deutschland kümmern habe sollen, d. h. im Einzelfall auch um Werkvertragsangelegenheiten, vor allem aber um die Personalangelegenheiten der Arbeiter, Berufsgenossenschaften, Besprechungen mit Vorarbeitern, Arbeitssicherheit, Hygiene und Arbeitsmaterial. M habe sich auch um die steuerlichen Belange der Gesellschaft in Deutschland kümmern sollen und diese Aufgabe auch wahrgenommen. Sie – S und M – hätten sich abgestimmt. Über die Verwendung der 15.000 Euro, so auch über den Kauf eines Firmenwagens vom Typ Porsche Cayenne oder über die Anstellung der Zeugin I4, habe M ihm oder der Zeugin G2 gegenüber allerdings keine Rechenschaft abgelegt oder ablegen müssen. Da er – S – der O S.L.U. über die S1 GmbH ertragreiche Verträge verschafft habe, sei es ihm letztlich gleichgültig gewesen, wie M die Vertragserfüllungen organsiert habe und wie er das Budget von 15.000 Euro verwendet habe, solange alles funktioniert habe. Er habe M aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit eigenen Firmen und aus seiner Zeit bei der B Limited die Aufgabe bedenkenlos anvertraut und es habe funktioniert. Die Idee zur Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen durch die Verschleierung des tatsächlichen Lohnes über monatlich tatsächlich nicht angefallene Heimfahrtkosten zu Adressen im Ausland und die Einbuchung tatsächlich nicht genommenen, unbezahlten Urlaubs habe er – S – gehabt und die Umsetzung gegenüber den Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung der B Limited angewiesen. Dass die Arbeiter die Heimfahrten auf vorgefertigten Unterschriftslisten mit einem irreführenden Text über die angebliche Bestätigung der Teilnahme an einer Hygieneschulung bestätigten, habe er so konkret nicht gewusst. Er habe aber durchaus den Vorschlag gemacht gehabt, dass die Arbeiter die Heimfahrten schriftlich habe bestätigen sollen. Der Angeklagte M habe sowohl von den falschen Lohnmeldungen bei der O S.L.U. in den Jahren 2011 bis 2013, als auch von den unberechtigten Vorsteuerabzügen bei der O S.L.U. in diesen Jahren gewusst. Dieser habe sich um die steuerliche Erfassung der O S.L.U. sowie um ihre Erklärung und Zahlung von Steuern und Sozialabgaben gekümmert. Er habe auch für die O S.L.U. monatlich die Umsatzsteuervoranmeldungen und Meldungen an die Krankenkassen sowie die Lohnjournale von der B Limited erhalten und einsehen können. Diese Unterlagen hätten die hohe Vorsteuer, kaum Lohnsteuer, vergleichsweise geringfügige Sozialabgaben und die hohen unberechtigten steuer- und sozialversicherungsfreien Lohnanteile bei der O S.L.U. deutlich gezeigt. Eine solche Praxis in der Finanz- und Lohnbuchhaltung der B Limited für betreute Firmen habe es schon gegeben, als der Angeklagte M noch Direktor der B Limited gewesen und dafür mitverantwortlich gewesen sei. Die Zeugin G2 sei zwar darüber informiert gewesen, dass die O S.L.U. in Deutschland gewerblich tätig gewesen sei. Sie habe aber als Geschäftsführerin keinen Einfluss auf die Geschäfte genommen, die ihr auch nicht bekannt gewesen seien. Der Angeklagte M habe sich nach Absprache mit ihm um alles in Deutschland gekümmert, die Zeugin G2 um alles in Spanien. Der Angeklagte W habe sich durchaus selbständig um die Geschäfte der F GmbH gekümmert. W sei ein Metzgermeister mit Sachverstand gewesen, der auch Einblick in das System der Umsatzsteuerverkürzung durch das Einbuchen von Abdeckrechnungen gehabt habe und sich von niemandem habe reinreden lassen. Die F GmbH sei zwar durch die B Limited betreut worden. Alle Anweisungen an die Mitarbeiterinnen der Lohn- und Finanzbuchhaltung seien aber durch W erfolgt. Auch sei die versuchte Abberufung des Angeklagten W als Geschäftsführer durch dessen Verschulden nicht erfolgreich gewesen. W habe diese seiner Ansicht nach selbst veranlasst, ohne darauf zu achten, wer als vermeintlicher neuer Eigentümer der F GmbH die Kündigung und Abberufung habe aussprechen müssen. Auch bei der B2 Sp. z o.o. habe der Angeklagte W faktisch die Geschäfte geführt. Die Brüder Q9/Q10 und der Zeuge G9 hätten ihn dabei nur unterstützt durch die Auszahlung der Löhne vor Ort bzw. die Organisation der Arbeiter. Um die Lohnbuchhaltung habe sich die B Limited gekümmert. Er – S – habe da aber keine Anweisungen erteilt. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass seine Ideen zur Verkürzung der Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei der O S.L.U., über die offen in der B Limited gesprochen worden sei, u. a. von dem Angeklagten W übernommen und in der Lohnbuchhaltung der B Limited umgesetzt worden seien. Die Erstattung von Heimfahrtkosten, die Einbuchung unbezahlten Urlaubs und die Lohnhöhen im Allgemeinen habe dieser in seinem – S – Beisein den Mitarbeitern der B Limited vorgegeben oder auch telefonisch ihn oder den Angeklagten M gebeten, einzelne Anweisungen an die Mitarbeiter der B Limited weiter zu leiten. W habe auf seine – S – Anweisungen auch monatlich die Lohnjournale und gelegentlich einzelne Lohnabrechnungen zur Kontrolle erhalten. Der Angeklagte M1 habe als Geschäftsführer der Q2 GmbH ebenfalls eigenverantwortlich gehandelt. Er sei dabei allerdings in fachlicher Hinsicht in erheblichem Umfang von C2 und den Zeugen T7, H14 und insbesondere T10 als Kennern der Branche unterstützt worden. Auch er selbst – S – habe ihn unterstützt, so z. B. bei der Abrechnung von Nachunternehmern oder den monatlichen Abrechnungen mit dem Zeugen T10 in M10, der sich um die Betriebsstätten in Norddeutschland gekümmert habe. Von dem Einsatz von Nachunternehmern habe der Angeklagten M1 gewusst. Das Schreiben der Ausgangsrechnungen der Q2 GmbH habe er selbst mit der Hilfe der Angestellten Frau T20 organisiert, die sonstige Buchhaltung habe die B Limited übernommen. Der Angeklagte M1 habe ihn – S – auch auf die Bedenken des Steuerberaters M11 hinsichtlich der Eingangsrechnungen der H4 GmbH angesprochen. Der Angeklagte S hat nach Prüfung der den festgestellten Umsatzsteuerverkürzungen, Lohnsteuerverkürzungen und Sozialabgaben-verkürzungen zugrunde liegenden Zahlen diese in den Einzelheiten als plausibel bezeichnet. Ihm seien die Größenordnungen auch zuvor klar gewesen. (2) Einlassung des Angeklagten M Der Angeklagte M hat sich bestreitend eingelassen und insbesondere jegliche Kenntnis von Umsatzsteuerverkürzungen bei der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. sowie von Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzungen bei der O S.L.U. verneint. Er habe sowohl als Direktor der B Limited als auch als Leiter der deutschen Niederlassung der O S.L.U. allenfalls organisatorische Aufgaben gehabt, sich um Hygieneschulungen und Materialbeschaffung gekümmert und keinerlei wesentliche geschäftliche oder das Personal betreffende Entscheidungen getroffen. Er hat eingeräumt, als Direktor der B Limited die notariellen Käufe der Geschäftsanteile der I GmbH, Q GmbH, I1 GmbH, T GmbH, Q1 GmbH und H4 GmbH betreut, die Vorbereitungen getroffen, den Termin vereinbart und die späteren Geschäftsführer T GmbH, X5, T3 und Galan zu den Notarterminen begleitet zu haben. Diese Personen habe er – mit Ausnahme von H10 – schon seit den 1990er Jahren aus der Branche gekannt. Vor dem Kauf der H4 GmbH habe S ihn angerufen und mitgeteilt, dass der Zeuge U2 eine GmbH brauche. Auch die Verkäufe der Geschäftsanteile der S3 GmbH und der S2 GmbH an die Zeugen G4 bzw. U1 habe er auf diese Weise begleitet. Er habe aber jeweils nur auf Zuruf von S bzw. den jeweiligen Geschäftsführern gehandelt und die erforderlichen Informationen und Dokumente gesammelt. Der Angeklagte M hat zudem eingeräumt, Werkverträge und Rechnungen als Direktor der B Limited geschrieben zu haben. Die Werkverträge habe er nach einem Vorstück erstellt, das er von C2 erhalten habe. Er - M - habe auch Rechnungen geschrieben, die sich als Dateien auf dem bei ihm gefundenen USB-Stick befunden hätten, wenn er auch nicht sagen könne, welche und wie viele davon. Dass die Werkverträge nur zum Schein abgeschlossen wurden, habe er nicht gewusst, ebenso wenig, dass es sich bei den von ihm geschriebenen Rechnungen um Abdeckrechnungen handelten. Dies habe man den Rechnungen nicht ansehen können. Die Arbeiten seien im Ergebnis ja durchgeführt worden. Er habe den Tätigkeitsbereich der B Limited immer darin gesehen, den mit der Buchführung überforderten Metzgern und Fleischern den „Papierkram“ abzunehmen. Tatsächlich habe er als Direktor der B Limited aber selbst kaum Entscheidungsbefugnisse gehabt, auch keine Vollmacht über das Geschäftskonto der B Limited. Er habe weder das Personal der B Limited ausgesucht und eingestellt noch Entscheidungen über die interne Arbeitsverteilung getroffen. Das habe alles der Angeklagte S und die Zeugin S5 entschieden. Von deren PC seien auch alle Umsatzsteuervoranmeldungen abgeschickt worden, auch nachdem sie nicht mehr in der B Limited gearbeitet habe. Der PC sei passwortgeschützt gewesen, er wisse aber, dass jedenfalls die Zeuginnen T8 und Q8 das Passwort gekannt hätten. Er sei nicht der Abwesenheitsvertreter des Angeklagten S bei der B Limited gewesen. Er habe nichts entschieden, sondern allenfalls Informationen weitergeleitet oder Bitten um Rückruf entgegengenommen. So habe er z. B. auch die Steuerbescheide der T GmbH nur deshalb auf dem bei ihm gefundenen USB-Stick gehabt, da er diese für T11 eingescannt und sodann zur B Limited geschickt habe. Er habe vielen Leuten häufig nur Gefallen getan, wenn er Schreiben aufgesetzt oder Informationen eingeholt oder weitergegeben habe. „Chef“ in der B Limited sei ohnehin der Angeklagte S gewesen. Dieser habe sich um alles gekümmert, was die Lohn- und Finanzbuchhaltung der Kunden der B Limited betroffen habe. Er – M – habe das nicht in Frage gestellt, da es sich um den Ehemann der Inhaberin gehandelt habe. In den wenigen Fällen, in denen er – M - Schecks für die S1 GmbH oder die S4 GmbH ausgefüllt habe, habe er dies allein nach den Vorgaben des Angeklagten S getan. Nach seiner Entlassung bei der B Limited durch die Zeugin S5 habe der Angeklagte S ihn gefragt, ob er - M - Niederlassungsleiter der O S.L.U. werden wolle. Das habe er bejaht. Die O S.L.U. habe drei große Verträge von der S1 GmbH und der C1 GmbH erhalten. Er – M – habe viel mit dem Zeugen H11 zusammengearbeitet, aber keine Vertragsverhandlungen geführt. H11 habe alle Personalentscheidungen vor Ort in den Betrieben alleinverantwortlich ohne Rücksprache getroffen. Die Aufträge bei G10, I16, L12 und E9 habe der Zeuge H11 akquiriert, die Zeugin G2 oder der Angeklagte S hätten der Übernahme der Aufträge zugestimmt. Die Verträge habe er – M – unterschrieben. Für ihn sei es allerdings immer wichtig gewesen, dass er als Niederlassungsleiter keine Verantwortung für das Personal in den Betriebsstätten gehabt habe. Darum hätten sich die Vorarbeiter und andere, wie die Zeugen H11, N17 und X8, gekümmert. Aus seiner Sicht sei es so gewesen, dass die deutsche Niederlassung Verträge abgeschlossen habe, für deren Erfüllung sie sich der Mitarbeiter der spanischen Gesellschaft bedient habe. Bei seinen Aufenthalten in Spanien im Ferienhaus des Angeklagten S habe er bei einem Besuch der Zeugin G2 im gleichen Ort aufgrund der Büroeinrichtung und ihres Auftretens keine Zweifel daran gehabt, dass dort ein Geschäftsbetrieb gewesen sei. Kontakte zu der Zeugin G2 habe es aber nur wenige gegeben. Er habe sich mit ihr nicht direkt verständigen können. Sie habe kein Deutsch und schlecht Englisch gesprochen. Er habe die Niederlassung und den Hauptsitz immer strikt voneinander getrennt und nach seiner Verurteilung aus dem Jahr 2009 auch gegenüber dem Angeklagten S darauf bestanden, keine Verantwortung für Steuern und Sozialabgaben tragen zu müssen. Dieser habe ihm versichert, dass er sich nur um Hygieneschulungen, Gesundheitszeugnisse, Arbeitssicherheit und Materialbestellungen kümmern müsse. Wenn er - M - in zahlreichen Dokumenten als Ansprechpartner oder Personal-verantwortlicher genannt werde und viele personalbezogene Unterlagen erhalten habe, liege das daran, dass er von vielen Personen als bekannter und bewährter Kontakt zur B Limited genutzt worden sei. Manchmal habe er auch zu diesem Zeitpunkt noch Leuten einfach unentgeltlich einen Gefallen getan und Schreiben aufgesetzt oder Informationen eingeholt. Er habe die Dokumente der Arbeiter der O S.L.U. wie Passkopien, Unfallmeldungen usw. dann aber nur an die B Limited weitergeleitet, niemals personalbezogene Entscheidungen getroffen. Dies sei alles in der Finanz- und Lohnbuchhaltung der B Limited geschehen bzw. vor Ort durch die Zeugen H11, N17 und X8. Im Büro der Niederlassung der O S.L.U. in E1 hätten sich dementsprechend auch kaum Unterlagen befunden. Er habe nur Schecks auf der Grundlage der Beträge ausgestellt, die die Mitarbeiter aus der Lohnbuchhaltung der B Limited ihm mitgeteilt hätten. Diese Barschecks habe er den Brüdern Q9/Q10 für Lohnzahlungen gegeben. Alle Vorgänge habe er – M – immer durch die „Geschäftsleitung“ absegnen lassen. Für die einzelnen Lohnauszahlungslisten, Lohnabrechnungen und Lohnjournale betreffend die Arbeiter in den Betrieben habe er sich nicht interessiert und habe diese auch nie gesehen. Falls er gelegentlich doch mal Lohnauszahlungslisten, Lohnabrechnungen und Lohnjournale erhalten habe, habe er diese nur an die Vorarbeiter oder die B Limited weitergeleitet. Er habe nicht gewusst, dass keine Lohnsteuer für die O S.L.U. gezahlt worden sei. Die Sozialversicherungsbeträge für die bei der Niederlassung angemeldeten Arbeitnehmer habe er immer nur als Summe für alle Arbeiter auf einem Zettel von der Zeugin Q8 erhalten. Alle in Deutschland gemeldeten und unter dem Hauptsitz der O S.L.U. in Spanien geführten Arbeiter seien aus seiner Sicht ordentlich angemeldet gewesen. Er habe allerdings aus Gesprächen von der Einbuchung von unbezahltem Urlaub und von monatlichen bezahlten Heimfahrten gewusst, das aber nicht weiter hinterfragt. Auch um die steuerlichen Angelegenheiten der spanischen Gesellschaft habe er sich eigentlich nicht gekümmert. Für diese habe er nur nach Aufforderungen durch die Mitarbeiterinnen der B Limited monatlich etwa 60.000 bis 80.000 Euro Umsatzsteuervorauszahlungen überwiesen. Er habe zudem mehrfach Kontakt zu einem Steuerberater in Spanien gehabt, dabei sei es u. a. um die Erstellung einer einheitlichen Bilanz der Gesellschaft und der deutschen Niederlassung gegangen. Auch sei er deswegen einmal mit dem Angeklagten S bei dem Zeugen und Steuerberater I5 von der B6 GmbH gewesen. Diesem habe er – M – auch den Auftrag zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für die O S.L.U. für das Jahr 2011 gegeben. Diese sei aber nicht abgegeben worden, weil zunächst der Steuerberater wichtige Unterlagen aus Spanien gebraucht habe, die der dortige Anwalt nicht zur Verfügung gestellt habe. Später hätten – laut Steuerberater – Unterlagen gefehlt, die bei der Durchsuchung beschlagnahmt worden seien. Um die habe er – M – sich auch danach nicht mehr bemüht. Nachdem er schließlich einige Monate später von der Zeugin G2 als Niederlassungsleiter abberufen worden sei, habe er sich auch weiterhin nicht mehr um die Abgabe der Jahressteuererklärung gekümmert und seiner Ansicht nach auch nicht kümmern müssen. Den festgestellten Zahlen der Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzungsberechnungen ist der Angeklagte M weder pauschal noch in Einzelheiten entgegengetreten. (3) Einlassung des Angeklagten W Der Angeklagte W hat die Tatvorwürfe entsprechend den Feststellungen unter IV. eingeräumt. Der Angeklagte S und der Zeuge E4 hätten ihn gefragt, ob er Geschäftsführer der F GmbH habe werden wollen, was er bejaht habe. Da er seine Aufgabe vor allem in der Akquise von Aufträgen gesehen habe, die mit großem Reiseaufwand in ganz Deutschland verbunden gewesen sei, sei er damit einverstanden gewesen, dass die B Limited sich um die Buchhaltung und insbesondere um die Ausgabenseite der Gesellschaft gekümmert habe. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass er als Geschäftsführer einen wesentlichen Teil des operativen Geschäfts aus der Hand gegeben habe. Er habe sich dazu entschlossen, diesen Teil bewusst auch nicht weiter zu kontrollieren, zumal er sich durchaus vorgestellt habe, dass dort – wie in der Branche üblich – Umsatzsteuerverkürzungen stattgefunden hätten. Wegen der langen Zeiten der Büroabwesenheit habe er zudem als Geschäftsführer Blankoschecks unterschrieben und beim Zeugen G8 im Büro der B Limited hinterlegt. Diese seien dann durch die Angeklagten S oder M ausgefüllt worden. Zahlungen für die F GmbH vom Geschäftskonto habe ebenfalls der Angeklagte M durchgeführt. Dazu habe M ihn ins Büro der B Limited zitiert und von ihm verlangt, dass er ihm aus auf sein Mobiltelefon sodann zugesandten Kurznachrichten (SMS) die Transaktionsnummern für Überweisungen vom Geschäftskonto der F GmbH mitteile. Seinen angeblichen Nachfolger, den Zeugen S12, habe er nie kennengelernt, ihm mithin auch keine Geschäftsunterlagen übergeben. Er habe auch erst später erfahren, dass die F GmbH auch nach seinem vermeintlichen Ausscheiden auf dem Papier noch aktiv gewesen sei und dann selbst als Rechnungsschreiberin missbraucht worden sei. Die Rechnungen an und die angeblichen Verträge mit der S1 GmbH und der S4 GmbH habe er nicht gekannt. Dass die Abberufung als Geschäftsführer der F GmbH nicht wirksam gewesen sei, habe er erst durch ein Schreiben des Amtsgerichts erfahren. Er habe dann mit anwaltlicher Hilfe erfolglos versucht, sich als Geschäftsführer aus dem Handelsregister austragen zu lassen, um der drohenden Haftung zu entgehen. Um eine Abgabe von Steuererklärungen für die F GmbH habe er sich dennoch nicht mehr gekümmert. Die Anklage, dass er die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 für die F GmbH in Kenntnis der Einbuchung von Abdeckrechnungen durch die B Limited bewusst und gewollt nicht abgegeben habe, sei daher richtig. Dies gelte auch für die Vorwürfe gegen ihn aus der hinzuverbundenen Anklage betreffend die Lohnsteuer- und Gesamtsozialversicherungsbeitragsverkürzungen bei der B2 Sp. z o.o. Diese habe er gemeinsam mit den Brüdern Q9/Q10 aufgebaut. Der Zeuge A3 sei der offizielle Geschäftsführer gewesen, er selbst sei zum Leiter der Niederlassung bestellt worden. Es sei zwar versucht worden, nach außen hin den Eindruck einer getrennten Organisation der Niederlassung in Deutschland und des Hauptsitzes in Polen zu erwecken, so z. B. durch verschiedene Betriebsnummern bei der Deutschen Rentenversicherung. Tatsächlich seien alle Entscheidungen die Arbeiten in Deutschland betreffend aber in einem kleinen Personenkreis in Deutschland getroffen worden, an dem neben ihm selbst die Brüder Q9/Q10 und der Zeuge G9 teilgenommen hätten, den er mit der Personalorganisation vor Ort in den Betrieben beauftragt habe. In Polen habe es keine geschäftlichen Aktivitäten gegeben. Den Zeugen A3 habe er nur drei- oder viermal als Begleitung der Q9/Q10 wahrgenommen und keine Anweisungen von diesem für die Leitung der Niederlassung erhalten. Auch von den offiziellen Inhabern der B2 Sp. z o.o. habe er keine Anweisungen bekommen. Mit der Lohnbuchhaltung sei die B Limited beauftragt gewesen, deren Chef der Angeklagte S gewesen sei. Er habe auch nur mit diesem zu tun gehabt, mit den sonstigen Personen dort – C2, T7, U2 usw. – habe er keinen Kontakt haben wollen. Er – W – habe gewusst, dass vor Ort branchenüblich Schwarzlöhne ausgezahlt worden seien. Die Art und Weise der Verdeckung der unrechtmäßigen Auszahlungen habe er in den Abrechnungen in den Lohnjournalen gesehen, diese aber nicht weiter hinterfragt. Dies habe er den Mitarbeitern der B Limited und dem Angeklagten S überlassen, die Auszahlung der Löhne den Brüdern Q9/Q10. Der Angeklagte W hat die festgestellten Zahlen der Verkürzungsberechnungen der Umsatzsteuer 2010 und 2011 bei der F GmbH sowie der Lohnsteuer und Sozialabgaben für Monate in den Jahren 2011 und 2012 bei der B2 Sp. z o.o. als plausibel angesehen. (4) Einlassung des Angeklagten M1 Der Angeklagte M1 hat die Tatvorwürfe entsprechend den Feststellungen unter II. eingeräumt und darüber hinaus Angaben zum sonstigen Tatgeschehen gemacht, insbesondere zu seinen Aktivitäten bei der Gründung und dem Weiterverkauf von Limiteds mithilfe der Gründungsagentur M6 Limited. Der Angeklagte S habe ihn jeweils vor der Übernahme der Geschäftsführung einer Gesellschaft gefragt, ob er Interesse an einer solchen Tätigkeit habe, was er bejaht habe. Nach Gründen für seine Ernennung bei der einen und Abberufung bei der nächsten Gesellschaft habe er nicht gefragt. Letztlich habe er ohnehin immer mit denselben Leuten zu tun gehabt, namentlich mit S, M und T10. Vertragsverhandlungen mit den Auftraggebern habe er nicht geführt, er habe aber die Verträge unterschrieben. Auf die angeblichen Vertragspartner habe er nicht geachtet und daher auch keine vermeintlichen Nachunternehmer gekannt. Sehr wohl sei er aber bei Problemen mit der Arbeitssicherheit oder der Hygiene zu den Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben gefahren oder habe bei Beanstandungen von Leistungen durch Auftraggeber mit diesen Kontakt aufgenommen und die Angelegenheiten geklärt. Da er selbst keine Kenntnisse in Buchhaltung und auch keine Erfahrungen in der Fleischbranche gehabt habe, sei er damit einverstanden gewesen, dass die B Limited sich um die Buchhaltung und insbesondere um die Ausgabenseite der Gesellschaft gekümmert habe. Die von ihm selbst geschriebenen Ausgangsrechnungen habe er aufgrund von Leistungsmeldungen geschrieben, die ihm der Zeuge T10 habe zukommen lassen. Solange die Rechnungsempfänger diese nicht beanstandet hätten, hätte er sie auch nicht geprüft. Er könne auch nicht sagen, weshalb er als Geschäftsführer nicht auch die werkvertraglichen Eingangsrechnungen kontrolliert habe. Die Umsatzsteuervoranmeldungen habe er gesehen, aber nicht hinterfragt. Es sei nur darum gegangen, den von den Mitarbeitern der B Limited vorgegebenen Betrag an das Finanzamt zu überweisen. Das habe er getan. Er habe zwar in einem der Räume bei der B Limited gesessen. Wenn er Kontakt zu den Mitarbeitern der Buchhaltung habe haben wollen, habe er aber zunächst den Angeklagten M ansprechen müssen. Dieser habe, solange er bei der B Limited gewesen sei, nicht gewollt, dass die Buchhaltungsmitarbeiter ohne Anmeldung gestört würden. Ihm - M1 - sei dabei bewusst gewesen, dass er als Geschäftsführer der Q2 GmbH mit der werkvertraglichen Ausgabenseite einen wesentlichen Teil des operativen Geschäfts aus der Hand gegeben habe. Er habe sich auch dazu entschlossen gehabt, diesen Teil nicht zu kontrollieren. Zunächst sei er auch davon ausgegangen, dass alles ordnungsgemäß laufe. Auffällig sei nur gewesen, dass die Firmen rund um die B Limited sehr hohe Umsätze gehabt und dann „viel Staub“ hinterlassen hätten. Auch habe ihn der Bevollmächtigte der H4 GmbH, der Zeuge U2, häufig und vehement um Zuwendungen aus dem Gesellschaftsvermögen der Q2 GmbH gebeten, die ihm suspekt erschienen seien. Schließlich müsse er – M1 – zugeben, dass eine zweitägige Reise von ihm und dem Angeklagten S zum Formel-1-Grand-Prix in C18 im Mai 2012 zum Preis von beinahe 7.000 Euro auf Kosten der Q2 GmbH dem Privatvergnügen gegolten habe, obwohl sie nach der Idee des Angeklagten S der Generierung von steuerlich absetzbaren Werbungskosten habe dienen sollen und er – M1 – dazu vorgebliche Einladungen an Neukunden verfasst habe. Erst nachdem der Steuerberater M11 ihn auf die Auffälligkeit der hohen Eingangsrechnungen bei der Q2 GmbH und des damit verbundenen hohen Vorsteuerabzugs aufmerksam gemacht habe, sei ihm aber klar geworden, dass dort Scheinrechnungen an die Q2 GmbH geschrieben und solche verbucht worden seien. Weshalb er letztlich dem Steuerberater nicht den Auftrag erteilt habe, die Bilanz für das Jahr 2011 fertig zu stellen und die Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen, könne er nicht sagen. Er habe sicherlich damals gewusst, dass er dazu verpflichtet gewesen sei. Die Anklage, dass er die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 für die Q2 GmbH in Kenntnis der Einbuchung von Abdeckrechnungen durch die B Limited bewusst und gewollt nicht abgegeben habe, sei daher richtig. Neben seinen Geschäftsführeraufgaben sei die Gründung und Betreuung der Limiteds in seinem Aufgabenbereich im Umfeld der B Limited gewesen, wobei er dies nur aus Gefälligkeit gegenüber den Leuten getan habe, die ihn um Hilfe gebeten hätten. Wer das im Einzelfall gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Aufgrund seiner Arbeit in Großbritannien sei die Limited für ihn eine vertraute Gesellschaftsform gewesen, die insbesondere den Vorteil einer geringen Einlage von nur einem Euro gehabt habe. Den Kontakt zu der Gründungsagentur M6 Limited habe er hergestellt. Zur Gründung von Gesellschaften oder Übertragung von Positionen oder Geschäftsanteilen habe es ausgereicht, dass er alle erforderlichen persönlichen Daten sowie Ausweiskopien gehabt habe. Es könne durchaus so gewesen sein, dass er auch dann die Gründung von Limiteds betreut habe, wenn Dritte diese an ihn herangetragen hätten, die weder der designierte Direktor noch Geschäftsinhaber hätten werden sollen. Es sei zwar so gewesen, dass die M6 Limited ihn als Ansprechpartner für viele Limiteds angesehen habe, deren Gründung er nur betreut habe, insbesondere dann, wenn die angeblichen Inhaber und Direktoren unter den angegebenen Anschriften nicht zu erreichen gewesen seien. Als Kontakt sei er u. a. für die folgenden Limiteds geführt worden: B1 GmbH, B Limited, B18 Limited, C Limited, F9 Limited, F8 Limited, H15 Limited, H9 Limited, J5 Limited, N7 Limited, Q15 Limited, Q3 GmbH und Q11 Limited. Er habe aber immer darauf verwiesen, dass er nur den Gründungsformalismus betreut habe und ansonsten für die Limiteds keine Verantwortung trage. Dennoch habe er dem englischen Handelsregister die jährlichen Meldungen über die geschäftlichen Aktivitäten der jeweiligen Limiteds abgegeben, wenn er konkret darum gebeten worden sei, auch wenn er die jeweiligen Auftraggeber heute nicht mehr benennen könne. Dies seien außer bei der B Limited zumeist ein Hinweis darauf gewesen, dass das Unternehmen nicht mehr aktiv tätig gewesen sei. Seine Nachfolger in der Geschäftsführung bei der S3 GmbH und der S2 GmbH, die Zeugen U1 bzw. G4, habe er nicht kennengelernt und auch keine Übergabe der Geschäfte mit diesen organisiert. Da ohnehin alle Unterlagen bei der B Limited gewesen seien, habe er das auch nicht für nötig erachtet. Auch dort habe er die neuen Geschäftsführer allerdings nie angetroffen. Über die Gesellschafter habe er sich auch nicht informiert, für ihn sei der Angeklagte S immer der einzige Ansprechpartner gewesen, wenn es um Fragen der Geschäftsführung gegangen sei. Auch die Zeugin G2 habe er kennengelernt. Er habe sie einmal in Deutschland auf einer Feier und einmal in Spanien anlässlich eines Aufenthalts in dem Ferienhaus des Angeklagten S getroffen. G2 habe kein Deutsch und auch kein so gutes Englisch gesprochen. Sie habe zudem nicht den Eindruck auf ihn gemacht, aus der Fleischbranche zu sein. Für ihn sei die O S.L.U keine spanische Firma gewesen, da er – wenn auch nur selten – nur mit der Niederlassung zu tun gehabt habe und dort nur mit dem Angeklagten M. Der Angeklagte M1 hat die festgestellten Zahlen der Verkürzungsberechnung der Umsatzsteuer 2011 hinsichtlich der Q2 GmbH als plausibel angesehen. b) Feststellungen zur Gründung, dem Aufbau und der Arbeitsteilung bei der B Limited (1) Gründung und Aufbau der B Limited, Tätigkeiten und Arbeitsteilung der Mitarbeiter in der Lohn- und Finanzbuchhaltung Die Feststellungen zur Gründung und zum Aufbau der B Limited beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten S und M1 sowie der verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführte Korrespondenz des Angeklagten M1 mit der M6 Limited, den Auszügen aus dem Handelsregister, den Gewerbeanmeldungen und den Protokollen der Gesellschafterversammlungen der B Limited. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten und der Arbeitsteilung der Mitarbeiter in der Lohn- und Finanzbuchhaltung der B Limited sowie insbesondere zu der Rolle des Angeklagten S beruhen ebenfalls auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten S und M1 und den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen C9 und der Mitarbeiter der B Limited, der Zeugen D, H5, M7, K3, Q8, Q16 und T8. (2) Tätigkeiten des Angeklagten M als Direktor der B Limited Die Feststellungen zu den einzelnen Tätigkeiten des Angeklagten M als Direktor der B Limited beruhen auf dessen Einlassung sowie auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten S sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen C9, D, H5, M7, K3, Q8, Q16 und T8. Die Vorbereitung und Begleitung der angehenden Geschäftsführer C9, X5, T11, T3, W und M1 zu den Notarterminen mit der B7 GmbH hat der Angeklagte M eingeräumt und haben die Angeklagten S, W und M1 sowie der Zeuge I6 als Geschäftsführer der Verkäuferin der Vorratsgesellschaften und die Zeugen C9, X5 und T11 bestätigt. Der Angeklagte M hat zudem eingeräumt, den notariellen Verkauf der S3 GmbH an die Zeugin U1 und der S2 GmbH an den Zeugen G4 begleitet zu haben. Ferner hat der Angeklagte M die Betreuung der Geschäftsführer X5, T11 und T3 durch die B Limited und ihn als deren Direktor grundsätzlich eingeräumt. Diese Einlassung haben der Angeklagte S und die Zeugen X5 und T11 bestätigt. Nach deren eigenen, über die Einlassung des Angeklagten M hinausgehenden glaubhaften Aussagen hatten die Zeugen X5 und T11 als Geschäftsführer der I1 GmbH, der I GmbH bzw. der T GmbH und der Q1 GmbH allein die Aufgabe, die Geschäftspost zu sammeln und dem Angeklagten M zu übergeben, der sich um alles weitere gekümmert habe. Dies habe gerade auch die Post vom Finanzamt betroffen, das oft Mahnungen geschrieben habe. Der Zeuge T11 hat dazu bekundet, dass er einmal die Zeugin D gefragt habe, was es mit den Mahnungen auf sich habe, worauf diese ihm gesagt habe, dass es bei ihm im Vergleich zu den anderen von der B Limited betreuten Firmen noch gut aussehe mit den Schulden beim Finanzamt. Die Zeugen T11 und X5 haben darüber hinaus glaubhaft und in Übereinstimmung mit der geständigen Einlassung des Angeklagten S angegeben, dass sie ansonsten nur hier und da Möbel in Arbeiterwohnungen aufgebaut, diese Wohnungen geputzt und auch Bettwäsche gewaschen oder den C2 auf Schlachthöfe begleitet hätten. Von irgendwelchen vertraglichen Verpflichtungen der von ihnen offiziell geführten Gesellschaften hätten sie nichts gewusst. Beide Zeugen haben angegeben, dass sie ihr monatliches Gehalt in Höhe von etwa 2.000 Euro in bar von dem Angeklagten M erhalten hätten. Auf dieses Gehalt seien sie angewiesen gewesen, weshalb sie alles unterschrieben hätten, was der Angeklagte M ihnen vorgelegt habe. In einem Fall, so der Zeuge T11, habe er im Auftrag des Angeklagten M 70.000 Euro in bar von dem Geschäftskonto der T GmbH abgehoben und den Zeugen Q9 übergeben müssen. Das Geschäftskonto habe er im Auftrag des Angeklagten M eröffnet; dieser habe ihm alle notwendigen Unterlagen ausgefüllt und übergeben. Er – M – habe ihn auch gebeten, Blankoschecks zu unterschreiben, was er getan habe. Ausgangsrechnungen ihrer Gesellschaften haben die Zeugen T11 und X5 nach ihren Aussagen nie gesehen. Sie seien davon ausgegangen, dass diese in der B Limited geschrieben würden und hätten sich nicht weiter darum gekümmert. Der Angeklagte S hat in seiner geständigen Einlassung dazu angegeben, dass die Verhältnisse bei dem Zeugen T3 und den von ihm formell geführten Gesellschaften Q7 GmbH und Q GmbH deckungsgleich mit den von den Zeugen X5 und T11 beschriebenen gewesen seien. Dass die festgestellten Abdeckrechnungen beinahe ausnahmslos von dem Angeklagten M als Direktor der B Limited verfasst wurden, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten S sowie der dies bestätigenden Aussagen der Zeuginnen aus der Finanzbuchhaltung der B Limited D und Q8. Der Angeklagte M hat eingeräumt, die auf dem bei ihm gefundenen USB-Stick gespeicherten Rechnungen teilweise selbst verfasst zu haben, auch wenn er dies nicht mehr für jede einzelne Rechnung aus der Erinnerung sagen könne. Der Angeklagte S hat dazu ergänzt, dass er und der Angeklagte M in der Regel morgens als erste im Büro gewesen seien, wo der Angeklagte M die Scheinrechnungen am Computer geschrieben und in die Finanzbuchhaltung zur Verbuchung durch die Mitarbeiterinnen gebracht habe. Er – S – habe selbst nichts im Computer geschrieben, was von den Mitarbeitern der B Limited bestätigt worden ist. Der Angeklagte M hat bestätigt, dass er mit dem Angeklagten S morgens zu den ersten in der B Limited gehört habe. Die Zeugin D, die von April 2007 bis Mai 2012 in der Finanzbuchhaltung der B Limited tätig war, hat glaubhaft bekundet, dass sie die Rechnungen z. B. der T GmbH und der I GmbH gebucht, aber nicht selbst geschrieben habe. Vielmehr habe sie diese morgens in ihrem Posteingangskörbchen vorgefunden. Sie habe auch mal auf Anweisungen ohne eine vorliegende Rechnung bestimmte Beträge gebucht, obwohl sie gewusst habe, dass das buchhalterisch nicht korrekt gewesen sei. Einzelanweisungen zu Buchungen habe sie von den Angeklagten S und M sowie anfangs noch von der Zeugin S5 erhalten. „Oberster Chef“ sei für sie der Angeklagte S gewesen, der immer alles gewusst und sich um Dinge gekümmert habe. Er habe auch immer alle Unterlagen vor der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für alle betreuten Firmen bekommen, überprüft und dann das „Go!“ gegeben. Die Voranmeldungen seien vom Computer der Zeugin S5 von dieser selbst oder von ihr – der Zeugin – abgeschickt worden, gelegentlich auch von der Zeugin Q8. Der Angeklagte M sei so etwas wie der Vertreter des Angeklagten S gewesen. Anders als sein Nachfolger als Direktor der B Limited, der Zeuge T7, habe er auch Fragen zur Finanzbuchhaltung unmittelbar beantworten können und sich in dem Thema ausgekannt. Diese Angaben decken sich mit der Aussage der Zeugin Q8, die ebenfalls seit dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 bei der B Limited in der Finanzbuchhaltung tätig war. Danach fand auch sie die Rechnungen der (angeblichen) Nachunternehmer der S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH, Q2 GmbH und O S.L.U. zur Buchung morgens auf ihrem Schreibtisch vor und heftete diese nach der Verbuchung ab. Der Angeklagte M hatte in seinen Funktionen als Direktor der B Limited und später als Niederlassungsleiter der O S.L.U. in Deutschland im Kreis um den Angeklagten S miterlebt, mitgestaltet und somit auch gewusst, dass in den Feststellungen aufgelistete Abdeckrechnungen über werkvertragliche Leistungen allein zum Zwecke des unberechtigten Abzugs von Vorsteuern bei den Firmen S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH, Q2 GmbH und O S.L.U. geschrieben worden waren und die Finanzbuchhaltung der B Limited nicht verließen. Sie wurden auch von den Geschäftsführern der vermeintlichen Rechnungsaussteller nach deren Angaben nicht überprüft oder überhaupt wahrgenommen. Dafür, dass es sich bei den festgestellten Abdeckrechnungen nicht um leistungsunterlegte Rechnungsschreiben handelt, spricht auch, dass sie ausweislich der Verlesungen und Augenscheinseinnahmen allesamt keine mit dem Postversand normalerweise verbundenen Knickspuren aufweisen, keine Vermerke über eine Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit haben, keine die Rechnung verfassende Person bezeichnen, keinen Hinweis auf den Bearbeiter in der Buchhaltung zeigen und nahezu ausnahmslos auch keinen „Bezahlt“-Vermerk enthalten. Anlagen, auf die die Rechnungen inhaltlich häufig Bezug nahmen, wurden in den Archiven der B Limited bei der Durchsuchung laut den Angaben der Zeugen T17 und L10 häufig nicht aufgefunden (z. B. bei Rechnungen der B1 GmbH, S2 GmbH, I GmbH, Q GmbH, I1 GmbH, T GmbH, F GmbH). Soweit Rechnungen nicht auf Anlagen Bezug nahmen, sondern den angeblichen Leistungsgegenstand wiedergaben, erschöpften sich die Leistungsbeschreibungen in formelhaften Begriffen wie „Rinderzerlegung“, „Schlachtung“, „Schweinehälften“, „Kochschinken“, „Blockverpackung“ oder „Werklohn“ (z. B. bei Rechnungen der S2 GmbH, Q GmbH, S3 GmbH, H4 GmbH). Die verwendeten Rechnungsformulare enthielten teilweise nur den Hinweis auf eine nicht vorhandene, „neue“ Steuernummer (z. B. bei Rechnungen der C Limited), gaben nicht den jeweils aktuellen Geschäftsführer an (z. B. bei Rechnungen der B1 GmbH) oder enthielten keine Informationen zu einer Erreichbarkeit der Firma per Telefon oder Fax (z. B. bei Rechnungen der B1 GmbH, C Limited, Q GmbH, S4 GmbH, T GmbH, H4 GmbH). Alle inkriminierten Rechnungsschreiben sowie die in den Feststellungen aufgeführten Werkvertragsformulare wurden in der Hauptverhandlung oder im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und in Augenschein genommen. Der Angeklagte M hat – bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten S – auch eingeräumt, Werkverträge geschrieben zu haben. Dabei habe er – M – nicht gewusst, dass Vertragsformulare nur zum Schein ausgestellt worden und eine tatsächliche Leistungsbeziehung zwischen angegebenen Vertragspartnern nicht beabsichtigt gewesen seien. Zur Überzeugung der Kammer ist auch diese Einlassung des Angeklagten M widerlegt. Der Angeklagte M hatte – auch nach seiner Einlassung – einen umfassenden Einblick in die Tätigkeiten der B Limited für ihre „Kunden“, die Gestaltung von Werkvertragsketten, das Schreiben von Rechnungen innerhalb dieser Ketten und in die konkreten Inhalte der Buchungsvorgänge. Er hat eingeräumt, verschiedene Computer in der B Limited benutzt zu haben. Wie aus der auf seinem Geständnis beruhenden Verurteilung vom 01.10.2009 hervorgeht, hatte er bereits vor Beginn seiner Tätigkeit bei der B Limited Einblicke in das von dem Angeklagten S als „branchenüblich“ beschriebene System des Rechnungsschreibens durch formell von ausgewählten Strohgeschäftsführern geführte vermeintliche Nachunternehmen zum unberechtigten Abzug von Vorsteuern durch die Rechnungsempfänger. Die Kammer erachtet es als reine Schutzbehauptung, dass der Angeklagte M nicht bewusst und gewollt als Direktor der B Limited an einer Neuauflage des von ihm bereits bei den Firmen Q3 GmbH, T2 und M GbR, L3 GmbH und X1 GmbH selbst betriebenen Systems, das Gegenstand seiner Verurteilung war, mitgewirkt haben will. Aufgrund seiner Begleitung der Zeugen X5, T3 und T11 zu den von ihm selbst vorbereiteten Notarterminen und bei Rückfragen waren ihm die gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Hintergründe der von diesen angeblich übernommenen und geführten Gesellschaften ebenso bekannt wie die Tatsachen, dass die Zeugen X5, T3 und T11 geschäftlich unbedarft waren und ohne eigene Mitarbeiter tatsächlich quasi aus dem Stand ohne eigenes Zutun keine immens hohen Umsätze, wie sie in den Rechnungen standen, hätten generieren können und dass die Unternehmen dann ohne nachvollziehbaren Grund trotz angeblich erfolgreicher Arbeit wieder verschwanden bzw. durch von denselben Zeugen formell geführte Gesellschaften ohne weitere Umsätze ersetzt wurden. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte M auch aufgrund seiner täglichen Anwesenheit in den Räumlichkeiten der B Limited erkannt und bewusst unterstützt hat, dass die Unternehmen, unter deren Firma er während seiner Zeit als Direktor der B Limited Rechnungen über werkvertragliche Leistungen an die S1 GmbH, die C1 GmbH und die S4 GmbH schrieb und Werkverträge aufsetzte, tatsächlich keine Leistungen erbrachten und zumeist auch nicht oder nicht mehr unternehmerisch tätig waren. Denn diese – angeblich umfassend von der B Limited betreuten – Firmen erhielten selbst keine Eingangsrechnungen für die angeblich von weiteren Nachunternehmern erbrachten Leistungen und gaben auch ihnen in Rechnung gestellte Kosten für Material sowie Fahrzeuge und Wohnraum für die Arbeiter nicht an einen eigenen Nachunternehmer weiter. Die schriftlichen Werkvertragsformulare und Werkverträge wichen außerdem ganz offensichtlich von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so z. B., wenn Gesellschaften, die neben dem Geschäftsführer über keine weiteren Angestellten und Arbeiter verfügten, sich zur Leistungserbringung „mit eigenen Arbeitskräften“ und „eigener Mannschaft“ verpflichteten. Dem Angeklagten M kann auch nicht verborgen geblieben sein, dass bei fast allen Werkverträgen der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und später der O S.L.U. mit einem angeblichen direkten Nachunternehmer eine konkrete nähere Leistungsbeschreibung und die dazugehörige Vergütung fehlten, obwohl auf diese ausdrücklich in den Werkverträgen hingewiesen wird. Die tatsächliche Inaktivität für die in Rechnung gestellten Leistungen wird zudem bestätigt durch die Sammlung von Buchhaltungsunterlagen und Belegen aller von der B Limited betreuter Firmen in Ein- und Ausgangsrechnungsordnern, Abstimmungsordnern, Handakten und auf Datenträgern in den durchsuchten Räumlichkeiten der B Limited und bei ihren Mitarbeitern, wobei Geschäftskorrespondenz mit den als scheinaktiv identifizierten Firmen zur tatsächlichen Umsetzung der abgerechneten Leistungen fehlt. Die dazugehörigen Urkunden in den Ordnern hat die Kammer verlesen, durch das Selbstleseverfahren eingeführt und in Augenschein genommen. Die Tatsache der fehlenden Geschäftskorrespondenz zu den in den sogenannten Abdeckrechnungen in Rechnung gestellten Leistungen ist zudem durch die Aussagen der ermittelnden Zeugen L10 und T17 bestätigt worden. Die tatsächlichen Aktivitäten der B Limited, die letztlich die zentrale Steuerungseinheit in dem Firmengeflecht um dieses Unternehmen für die Angeklagten S und M war, wurden demgegenüber nach außen hin verschleiert. Dazu verwendeten die Mitarbeiter der B Limited eigens in ihrem Auftrag angefertigte Firmenstempel aller von der B Limited betreuten Firmen mit Adressen im In- und Ausland ohne Angabe des jeweiligen Geschäftsführers oder Direktors. Die Abdrücke der Stempel sowie die bei der B Limited und ihren Mitarbeitern sichergestellten zahlreichen Stempel - oft in doppelter Ausführung - wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und die Stempelabdrucke verlesen. Bestätigt wurde der Gebrauch der Stempel in Korrespondenzangelegenheiten vor allem mit Behörden und Sozialversicherungsträgern zudem durch Angaben der Zeugen D, Q8, T8 und D1 sowie aller vier Angeklagten S, M, M1 und W. Auch auf bei der B Limited erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Meldungen an die Krankenkassen, Lohnsteuermeldungen und Lohnabrechnungen für alle betreute Unternehmen war eine Mitarbeit oder Herkunft der Bescheinigung aus der B Limited nicht erkennbar. Dazu passt, dass der Steuerfahnder T21, der vor der Kammer seine Wahrnehmungen als Ermittler und Verhörsperson in einem gesonderten Verfahren gegen den Zeugen T3 im Zusammenhang mit der Q7 GmbH bekundet hat, ausgesagt hat, dass in jenem Verfahren nicht erkennbar gewesen sei, dass die B Limited für die Q7 GmbH die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2009 abgegeben habe, obwohl die Identität des Datenübermittlers ansonsten standardmäßig durch die DATEV-Software mit übertragen werde. Als man auf anderem Wege die B Limited als Absender habe ermitteln und die Zeuginnen S5 und D habe vernehmen können, hätten diese keine Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapiere der Q7 GmbH vorlegen können. Die Bedeutung des Angeklagten M innerhalb dieses Systems während seiner Zeit als Direktor der B Limited wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass das verschleiernde Vorgehen unter seinem Nachfolger, dem Zeugen T7, ab dem Beginn des Jahres 2011 nicht mehr mit dem gleichen Aufwand und der gleichen Sorgfalt fortgeführt wurde. Bezeichnend ist hier, dass bis zum Ende des Jahres 2010 bei einzelnen auf eine Umsatzsteuerjahreserklärung bezogene Tat bis zu 131 Abdeckrechnungen und bis zu sechs verschiedene Rechnungsaussteller benutzt wurden, während bei den Taten nach dem Ausscheiden des Angeklagten M überwiegend nur eine und höchstens drei Abrechnungsfirmen für höchstens 36 Abdeckrechnungen benutzt wurden. Zudem wurde es bei den Firmenbestattungen der F GmbH und der Q2 GmbH im Jahr 2011 versäumt, die Angeklagten W bzw. M1 rechtzeitig als Geschäftsführer abzulösen. c) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten M als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. Die festgestellten Tätigkeiten des Angeklagten M als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. hat er teilweise eingestanden. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen insbesondere aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten S und der Zeugen H11, A4, Q8, M7, X8 und N9. Die Feststellungen zu dem Verhältnis des Hauptsitzes in Spanien zu der deutschen Niederlassung der O S.L.U. und der Rolle der Zeugin G2 bei der O S.L.U. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen G2, N18, H11, N9, A4, G8 und N10, die durch die Einlassungen des Angeklagten S und weitere objektive Umstände bestätigt wurden. Der Zeuge H11 hat angegeben, dass er in verschiedenen Betriebsstätten für verschiedene Firmen tätig gewesen sei, zuletzt für die O S.L.U. Sein alleiniger Ansprechpartner sei dort der Angeklagte M gewesen, von dem er auch alle Anweisungen erhalten habe, z. B. wenn ein Arbeiter eine Lohnerhöhung habe haben wollen. Außerdem habe er mit diesem die notwendige Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe besprochen. Die Listen mit den geleisteten Arbeitsstunden habe er entweder M oder direkt im Büro der B Limited abgegeben. Diese Angaben hat der Zeuge N9 für seine Einsatzorte als Vorarbeiter in Gelsenkirchen und E2 bestätigt. Die Angeklagten M und S seien „die Spitze“ der O S.L.U. gewesen. Kontakt habe er selbst zwar vor allem mit H11 gehabt; der habe aber nur eine „große Klappe“ gehabt und nichts selbst entscheiden dürfen. Bei richtigen Problemen vor Ort am Band oder Qualitätsmängeln habe er – N9 – sich direkt an M gewandt, der sich dann gekümmert habe. Über die Einstellung von Arbeitern habe er nach Zustimmung von M selbst entscheiden dürfen. M habe es ihm zugetraut, die Fähigkeiten der Arbeiter allein zu beurteilen. Die Zeugin A4, die Bürokraft im Büro der O S.L.U. in E1, hat glaubhaft bekundet, dass es für sie nur eine O S.L.U. gegeben habe und ihr einziger Ansprechpartner sei der Angeklagte M gewesen. Kontakte nach Spanien habe sie nicht gehabt und erlebt. Sie habe nur Rechnungen geschrieben aufgrund von Zetteln, die sie aus der B Limited erhalten habe. Bei Fragen habe sie sich an den Angeklagten M gewandt, der sich um alles gekümmert habe, dieser habe die Rechnungen auch immer überprüft. Die Zeuginnen Q8 und M7 haben dies aus Sicht einer Mitarbeiterin der Finanzbuchhaltung der B Limited bestätigt. Ihr Ansprechpartner in allen Fragen sei der Angeklagte M gewesen; sie hätten dabei nie zwischen einer spanischen und einer deutschen O S.L.U. unterschieden, der Angeklagte M habe ihr auch nie gesagt, dass er bei der O S.L.U. nur einen begrenzten Aufgabenbereich habe. Der Angeklagte S hat in seiner Einlassung glaubhaft angegeben, dass er den Angeklagten M mit der Ausführung der Aufträge der O S.L.U. in Deutschland beauftragt habe und die Zeugin G2 als Geschäftsführerin in Spanien keinerlei Einblick in diese Geschäfte gehabt habe. Für die Erfüllung dieser Aufgabe habe der Angeklagte M 15.000 Euro monatlich für sein Büro und sich selbst zur Verfügung gehabt, die er nicht abzurechnen gehabt habe und von denen dieser auch seinen aufwändigen Lebenswandel weiter habe finanzieren können. Er – S – habe sich wegen der Angelegenheiten der O S.L.U. mit dem Angeklagten M abgesprochen. Streitigkeiten habe es zwischen ihnen nicht gegeben. Sie hätten zusammengearbeitet. Das hat auch der Angeklagte M bestätigt. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten M als widerlegt an, dass er sich nur um Hygieneschulungen, Gesundheitszeugnisse, Arbeitssicherheit und Materialbestellungen bei der Niederlassung der O S.L.U. habe kümmern sollen. Schon die Höhe des vom Angeklagten M nicht bestrittenen monatlichen Budgets von 15.000 Euro, das der Angeklagte S ihm nach seinen Angaben aus den Betriebseinnahmen der O S.L.U. in bar zur Verfügung stellte, und des daraus finanzierten luxuriösen Lebenshaltungsaufwandes des Angeklagten M sprechen vielmehr dafür, dass er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten S das operative Geschäft der O S.L.U. miterledigte und die Gründung ihrer Niederlassung in Deutschland nur dazu dienen sollte, die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer und die tatsächliche geschäftsführende Rolle des Angeklagten M und des Angeklagten S im Verhältnis zu der völlig unbedeutenden Rolle der formellen Geschäftsführerin G2 zu verschleiern. So fanden sich auf dem bei dem Angeklagten M aufgefundenen USB-Stick auch die Ausgangsrechnungen der vermeintlichen „spanischen“ O S.L.U. ohne Hinweis auf die deutsche Niederlassung. Der Angeklagte M wurde ferner von den Steuerberatern der B6 GmbH mit Schreiben vom 25.07.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der deutschen Niederlassung und dem spanischen Hauptsitz nicht um zwei selbständige Unternehmen und es sich bei einem Leistungsaustausch zwischen beiden um „nicht steuerbare Innenumsätze eines Unternehmers“ handle. Der Angeklagte M war darüber hinaus verantwortlich für die Personalorganisation aller in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der O S.L.U. und für dieses Unternehmen erster Ansprechpartner der Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung der B Limited. Wegen der Einzelheiten wird auf die noch folgende Darstellung der Beweiswürdigung zur Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten M verwiesen. d) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. Die Feststellungen zu den Gründungsformalitäten, den Handelsregistereintragungen, Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln beruhen auf den dazu verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten notariellen Urkunden und Auszügen aus dem Handelsregister. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten S als faktischer Mitgeschäftsführer der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. und zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten S sowie den Aussagen des Zeugen C9 und den verlesenen Protokollen der Vernehmungen des verstorbenen Zeugen C2. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Zeugen C9 als Mitgeschäftsführer der S1 GmbH und C1 GmbH beruhen auf dessen Zeugenaussage sowie der Einlassung des Angeklagten S. Die Zahlen zu den Umsatzsteuerverkürzungsberechnungen wurden aus den Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH für die Jahre 2007 bis 2012, der C1 GmbH für das Jahr 2010 und der S4 GmbH für die Jahre 2008 bis 2012 und den diesbezüglichen Buchhaltungskonten sowie die Inhalte der diesen Firmen gestellten Abdeckrechnungen wurden durch Verlesung und das Selbstleseverfahren eingeführt. Die Zahlen der Umsatzsteuervoranmeldungen der O S.L.U. für das Jahr 2011 und die diesbezüglichen Buchhaltungskonten sowie die Inhalte der dieser Firma gestellten Abdeckrechnungen wurden ebenfalls durch Verlesung und das Selbstleseverfahren eingeführt. Weitergehende als die berücksichtigten berechtigten Vorsteuern sind nicht angefallen. Alle vier Angeklagten haben jeweils keine weiteren geltend gemacht und solche haben sich auch nach den Angaben der Zeugen L10 und T17 nicht aus den Firmenunterlagen ergeben. Die Feststellungen zu dem Auftreten des Angeklagten S gegenüber den Vertragspartnern der genannten Firmen beruhen – neben seiner Einlassung und den Angaben des Zeugen C9 – insbesondere auf den Aussagen der Zeugen T18, N19, W4, B19, H16, T22, L13, L14, H17, X10, I17, L15, Q17, C19, H18 und E10. Bei diesen handelt es sich um die Verhandlungspartner des Angeklagten S auf Seiten der Auftraggeber der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten S beruhen maßgeblich auf seiner geständigen Einlassung, ebenso die Feststellungen zur Verbreitung des Systems innerhalb der Fleischbranche, nach dem eigens dafür gegründete Scheinfirmen zum Schreiben von Abdeckrechnungen missbraucht wurden. Dies haben auch die seit Jahrzehnten in der Branche im Dunstkreis des Angeklagten S und des C2 tätigen Zeugen P5, C20 und C8 bestätigt. Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten M zu seiner Beteiligung an den Umsatzsteuertaten und dem Abgabenhinterziehungssystem beruhen nicht nur auf den Angaben des Angeklagten S, sondern auf weiteren Beweismitteln, wozu später Ausführungen folgen. Der Zeuge C20 beispielsweise hat dazu noch näher ausgeführt, dass die Angeklagten S und M ihm vorgeschlagen hätten, eine Limited zu gründen, die B1 GmbH. Er habe Werkverträge unterschrieben und unter dieser Firma auch Rechnungen an die S1 GmbH geschrieben, aber nie Zahlungen erhalten. Vielmehr habe der Angeklagte M Geld direkt an die Arbeiter vor Ort ausgezahlt, die aber nicht bei ihm, sondern bei den Brüdern Q9 angestellt gewesen seien. Der Angeklagte M habe auch damit geprahlt, dass man ihnen nicht auf die Schliche kommen könne, da sie so viele GmbHs hätten. Einmal sei er – C20 – nach L zur B Limited gefahren und habe sein Geld verlangt, woraufhin S und M ihn ausgelacht hätten und gesagt, dass es kein Geld gebe. Die hätten ohnehin alles Geschäftliche ohne ihn geregelt. Er habe erst dann Geld bekommen, als er einmal mit einer Waffe und einmal mit einer Selbstanzeige bei den Steuerbehörden gedroht habe. (1) Feststellungen zum Bestehen scheinaktiver Firmen ohne unternehmerische Tätigkeit und zum Vorliegen von Scheinrechnungen i. Gründungsformalitäten und Handelsregistereintragungen etc. Die Feststellungen zu den Gründungsformalitäten der T GmbH, Q1 GmbH, I1 GmbH, I GmbH, Q GmbH, Q7 Limited und H4 GmbH beruhen auf den verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten notariellen Urkunden, Handelsregisterauszügen sowie Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldungen. Die Feststellungen zur Vorbereitung und zum Ablauf der damit verbundenen Notartermine beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten M sowie den Angaben der Zeugen T11, X5, H10 und I6 , dem Geschäftsführer der B7 GmbH als der Verkäuferin der Vorratsgesellschaften. ii. Strohgeschäftsführer und fehlende unternehmerische Tätigkeit Die Feststellungen zu den Rollen der Geschäftsführer der genannten Gesellschaften beruhen auf den Aussagen der Zeugen X5, T11, C10, T13, H10, X8 und der geständigen Einlassung des Angeklagten S. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass insbesondere die beiden von den Finanzbehörden in Haftung genommenen Zeugen X5 und T11 ein Interesse daran hatten, ihre eigenen Handlungen und Kenntnisse bezogen auf die von ihnen formell geführten Gesellschaften klein zu reden und die Alleinverantwortung dem Angeklagten S zuzuschreiben. Dieser hat letztlich die Angaben der Zeugen allerdings bestätigt und nur bezweifelt, dass die seit Langem in der Branche tätigen Zeugen nach eigenen Angaben nicht bemerkt haben wollen, dass die Gesellschaften ganz offensichtlich allein zu dem Zweck gegründet worden waren, um als Scheinrechnungsaussteller innerhalb eines Umsatzsteuerverkürzungssystems genutzt zu werden. Daneben hat der Zeuge X8, der für verschiedene ausführende Firmen als Qualitätsmanager und Vorarbeiter tätig war, die Rolle der Zeugen T11, T3 und X5 in seiner Aussage anschaulich beschrieben. Chefs des Ganzen seien S und C2 gewesen. Diese hätten häufig gestritten, für ihn sei das immer ein „Kampf der Gladiatoren“ gewesen. M sei immer und überall dabei gewesen, habe die Streitereien aber nur belächelt. Der Zeuge T11 habe ihm mal erzählt, dass er auch eine GmbH habe, aber er – X8 – habe diesen nur als Fahrer von C2 wahrgenommen. Den Zeugen X5 habe er selbst in seinem Mobiltelefon spöttisch unter „X5 Blitzbirne“ abgespeichert, da dieser nichts anderes könne, als Regale zusammenbauen. T3 habe in der Branche den Spitznamen „Porno-Peter“ und verprasse ständig sein Geld und sei als erfolgreicher Unternehmer schwer vorstellbar. Die Feststellungen zu den fehlenden unternehmerischen Tätigkeiten der T GmbH, Q1 GmbH, I1 GmbH, I GmbH, Q GmbH, Q7 Limited und H4 GmbH beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten S sowie den Angaben der Zeugen T11, X5, H10, P5 und C20. Deren Inhalte werden bestätigt durch weitere objektive Umstände. So hat die Kammer anhand der aus der DATEV-Buchhaltung der B Limited stammenden Kreditoren- und Debitorenkonten und der Aussagen der Zeugen L10 und T17 festgestellt, dass die von den Firmen S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. ihren Nachunternehmern in Rechnung gestellten Kosten für Material, Arbeitskleidung, Fahrzeuge, Wohnungsmieten usw. von diesen Nachunternehmern nicht an die ausführenden Firmen weitergegeben wurden, da diese die Kosten zusätzlich zu den Lohnkosten nicht hätten tragen können und die fehlende Wirtschaftlichkeit der Werkvertragsketten damit offenbar geworden wäre. Zudem spricht auch die Nichtweitergabe der von der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. ihren angeblichen direkten Nachunternehmern in Rechnung gestellten Kosten durch diese an ihre angeblichen weiteren Nachunternehmer, dass es keine gelebte Geschäftsverbindung von den angeblich ohne eigene Arbeitskräfte zwischengeschalteten direkten Nachunternehmern der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. zu den die Arbeiten ausführenden Firmen gab. Im Jahr 2008 wurden von der S1 GmbH laut DATEV-Buchhaltung der B Limited den Firmen I GmbH, Q GmbH, S3 GmbH und B1 GmbH insgesamt Material-, Miet- und sonstige Kosten in Höhe von 218.606 Euro in Rechnung gestellt, ohne dass diese die Kosten an ihre angeblichen Nachunternehmer weiter berechnet hätten. Im Jahr 2009 wurden laut DATEV-Buchhaltung von der S1 GmbH der T GmbH 653.027 Euro an Kosten in Rechnung gestellt (Kontonr. 10037), die diese nicht an ihre angeblichen Nachunternehmer weitergab. Im Jahr 2010 wurden von der S1 GmbH laut DATEV-Buchhaltung der B Limited den Firmen S3 GmbH 279.033 Euro (Kontonr. 10006), der T GmbH 437.706 Euro (Kontonr. 10037) und der F GmbH 158.220 Euro (Kontonr. 10038) in Rechnung gestellt, die diese nicht an Nachunternehmer weitergaben. Weiterberechnete Kosten der S1 GmbH im Jahr 2011 in Höhe von 385.289 Euro bei der S3 GmbH, 709.818 Euro bei der F GmbH und 36.393 Euro bei der Q1 GmbH wurden von diesen Gesellschaften nicht an ihre angeblichen Nachunternehmer weiterberechnet. Bei der F GmbH wurden deren Ausgangsrechnungen an die S1 GmbH gar nicht erst in der Buchhaltung erfasst. Zudem standen den angeblichen Ausgangsrechnungen der S3 GmbH in Höhe von 385.289 Euro (Kontonr. 10006) laut Buchhaltung bei der S1 GmbH nur insoweit nicht plausible 8.014 Euro an Verbindlichkeiten (Kontonr. 70057) gegenüber. Zuletzt erscheinen auch die an die H4 GmbH im Jahr 2012 von der S1 GmbH weitergereichten Kosten in Höhe von 213.558 Euro nicht in der Buchhaltung der angeblichen Nachunternehmer der H4 GmbH, namentlich der J1 S.r.l. s.r.l. und der U6 s.r.l. Auch die C1 GmbH hatte im Jahr 2010 laut Buchhaltung 534.918 Euro an weiterberechenbaren Kosten, gab diese aber nicht an die vermeintlichen Nachunternehmer S3 GmbH, J1 S.r.l. s.r.l., T12 S.R.O. und N20 Sp. z o.o. weiter, sondern in Höhe von 532.773 Euro allein an die S3 GmbH (Konto Nr. 10006 und 70088). Dort wurden indes nur Kosten in Höhe von 463.158,33 Euro von der C1 GmbH verrechnet und diese nicht an Nachunternehmer weitergegeben. Die S4 GmbH berechnete im Jahr 2008 eigene Kosten in Höhe von insgesamt 163.668 Euro nicht an ihre angeblichen Nachunternehmer, u. a. die S2 GmbH, die I GmbH, die Q GmbH und die C Limited, weiter, im Jahr 2009 Kosten in Höhe von 98.663 Euro u. a. nicht an die Q GmbH und die T GmbH, im Jahr 2010 Kosten in Höhe von 136.673 u. a. nicht an die T11 Service und F GmbH. Im Jahr 2011 ergibt sich aus den Kreditoren- und Debitorenkonten der S4 GmbH, dass diese z.B. der F GmbH 126.245 Euro an eigenen Kosten in Rechnung gestellt hat, weder im Jahr 2010 noch im Jahr 2011 taucht in der Buchhaltung der F GmbH jedoch ein Kreditor S4 GmbH auf. Daraus wird deutlich, dass die gesamte Vertragsgestaltung und Abrechnungspraxis mit angeblichen direkten Nachunternehmern ohne eigene Arbeitskräfte nur zum Schein erfolgte und nicht mit den tatsächlichen Leistungsbeziehungen und Zahlungsflüssen im Einklang stand. Dazu passt, dass die Abrechnung mit den ausführenden Firmen nicht durch deren vermeintliche Besteller und Nachunternehmer der S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH und O S.L.U. erfolgte, sondern unmittelbar durch den Angeklagten S im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. Beide verfügten damit über eine umfassende Kostenkontrolle vom Beginn bis zum Ende der fiktiven Werkvertragsketten. Der Angeklagte S hat auch eingeräumt, dass die Gesellschaften nach einer gewissen Zeit, in denen sie Steuerschulden anhäuften, ausgetauscht wurden und die Haftung für jegliche Schulden der nicht mehr benötigten Gesellschaften „möglichst weit weg“, d. h. auf möglichst im Ausland ansässige, für die Gläubiger schwer ermittelbare Personen abgewälzt habe werden sollen. Der Angeklagte M hat eingeräumt, sich um solche Vertragsangelegenheiten gekümmert zu haben. Zur Überzeugung der Kammer waren gerade zu diesem Zweck regelmäßig die mithilfe des Angeklagten M1 gegründeten Limiteds nach englischem Recht als Inhaber der Gesellschaften ausgewählt worden, die gegenüber dem britischen House of Companies im schriftlichen Verfahren übertragen werden konnten, ohne dass die Personen, deren Ausweispapiere missbraucht wurden, persönlich in Erscheinung treten mussten. iii. Feststellungen zu den Firmenbestattungen Die Feststellungen zu den Firmenbestattungen beruhen maßgeblich auf den Einlassungen der Angeklagten S und M1 sowie den Aussagen der Zeugen U1, G4 und S12 sowie den Urkunden der M6 Limited und den verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten gefälschten Protokollen angeblicher Gesellschafterversammlungen der Q11 Limited, H9 Limited und N7 Limited unter angeblicher Beteiligung des Zeugen S12. Die Zeugin U1, deren Aussage die Kammer über die Vernehmung des Zeugen L10 als Vernehmungsbeamten eingeführt hat, hat angegeben, eine S3 GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin sie gewesen sein soll, nicht zu kennen. Sie sei als Putzfrau tätig und lebe seit 2010 abwechselnd in Belgien und Rumänien. Sie sei nur gelegentlich mit ihrem damaligen Freund in Deutschland gewesen, allerdings nie bei einem Notar. Sein kenne auch niemanden, der auf Schlachthöfen arbeite und habe auch keine Verbindung zu der Branche. Auch der Zeuge G4 hat glaubhaft bekundet, nie mit der Fleischbranche in Deutschland Kontakt gehabt, geschweige denn dort gearbeitet zu haben. Er sei Politologe und kenne keinen der Angeklagten. Ihm seien im Jahr 2007 seine Ausweispapiere gestohlen worden, was er auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft in Polen angezeigt habe. Seitdem erhalte er immer mal wieder Post aus Deutschland und habe damit viele Probleme. Es seien auch Kredite auf seinen Namen abgeschlossen und das Geld an unbekannte Dritte ausgezahlt worden. Eine S2 GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er gewesen sein soll, kenne er nicht. Der Zeuge S12 hat glaubhaft angegeben, nur in den Jahren 2007/2008 für etwa acht Monate in Deutschland in der Fleischbranche tätig gewesen zu sein, aber keinen der Angeklagten zu kennen. Vor der Arbeitsaufnahme in Deutschland seien sein Personalausweis und sein Führerschein kopiert worden. Nach seiner Rückkehr nach Rumänien, wo er seitdem im Öffentlichen Personennahverkehr beschäftigt sei, habe er nie wieder etwas aus Deutschland gehört und sei auch nicht mehr hier gewesen. Er habe kein Unternehmen in Deutschland gehabt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die kopierten Ausweispapiere des Zeugen S12 bei der B Limited dazu verwendet wurden, die Verkäufe der oben genannten Limiteds an den ahnungslosen Zeugen vorzutäuschen, sobald die Gefahr drohte, dass die Finanzverwaltung und Sozialkassen auf diese aufmerksam wurden, diese näher prüften und schließlich in Haftung nehmen würden. Dafür spricht auch, dass die Angeklagten S und M1 angegeben haben, sowohl den Zeugen G4 als auch den Zeugen S12 nicht zu kennen. Allein der vor der Kammer erschienene Zeuge S12 hat, wovon er nach eigenen glaubhaften Angaben nichts gewusst habe, nach der Papierform innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren von den Zeugen C11, T3 und dem Angeklagten S insgesamt elf Gesellschaften erworben, namentlich die B18 Limited, H9 Limited, Q GmbH und I GmbH, Q11 Limited, Q7 GmbH, T GmbH, T12 S.R.O., I1 GmbH, N7 Limited und F GmbH. (2) Feststellungen zum Bestehen ehemals aktiver Firmen ohne unternehmerische Tätigkeit an den angeblichen Leistungsorten und zum Vorliegen von Scheinrechnungen i. Gründungsformalitäten und Handelsregistereintragungen etc. Die Feststellungen zu den Gründungsformalitäten der B1 GmbH, S2 GmbH, S3 GmbH, F GmbH und Q2 GmbH beruhen auf den verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten notariellen Urkunden, Handelsregisterauszügen sowie Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldungen. ii. Geschäftsführer ohne Kenntnisse jedenfalls der inkriminierten Ausgangsrechnungen ihrer Gesellschaften Die Feststellungen zu den nicht mit Leistungen unterlegten Ausgangsrechnungen der soeben genannten Gesellschaften und zu den Rollen der Geschäftsführer der genannten Gesellschaften beruhen auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten S sowie auf den Einlassungen der Angeklagten M1 und W und den Angaben des Zeugen H10. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass insbesondere die beiden von den Finanzbehörden in Haftung genommenen Angeklagten W und M1 ein Interesse daran hatten, ihre eigenen Handlungen und Kenntnisse bezogen auf die von ihnen formell geführten Gesellschaften klein zu reden und die Verantwortung den Angeklagten S und M zuzuschreiben. Der Angeklagte S hat letztlich die Angaben dieser beiden Mitangeklagten allerdings bestätigt. Die Kammer hält es auch für glaubhaft, dass die Angeklagten W und M1 zwar wussten, dass die von ihnen geführten Firmen auf der Ausgabenseite durch das Einbuchen von Scheinrechnungen zum unrechtmäßigen Vorsteuerabzug missbraucht wurden (vgl. die Taten 13 bis 15), jedoch keine Kenntnis davon hatten, dass über die von ihnen eigenständig verfassten, leistungsunterlegten Ausgangsrechnungen für ihre Gesellschaften hinaus zusätzliche Scheinrechnungen unter den Namen der von ihnen ursprünglich gesetzlich vertretenen Firmen durch den Angeklagten M und andere Mitarbeiter bei der B Limited geschrieben wurden, die bei der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH, Q2 GmbH und O S.L.U. für den unrechtmäßigen Vorsteuerabzug verwendet wurden. iii. Keine unternehmerische Tätigkeit Die Feststellungen zu den fehlenden unternehmerischen Tätigkeiten der B1 GmbH, S2 GmbH, S3 GmbH, F GmbH und Q2 GmbH an den in den festgestellten Abdeckrechnungen genannten Leistungsorten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten S sowie auf den Einlassungen der Angeklagten M1 und W, die angegeben haben, dass sie von einer Geschäftstätigkeit ihrer Firmen an den auf den Rechnungen angegebenen Leistungsorten nichts gewusst hätten. Deren Inhalt wird bestätigt durch weitere objektive Umstände. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zu dem Erscheinungsbild der Abdeckrechnungen in den Buchhaltungen der S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH, F GmbH, Q2 GmbH und O S.L.U., zur fehlenden Weitergabe von Kosten an vermeintliche Nachunternehmer, zu den inhaltlich unrichtigen Werkvertragsformularen, zu dem Fehlen schriftlicher Korrespondenz zur Umsetzung der werkvertraglichen Arbeit der angeblichen Nachunternehmer und zur Durchführung von Firmenbestattungen. e) Feststellungen zu den ausführenden Firmen Die Feststellungen zu den ausführenden Firmen, dem tatsächlichen Fehlen der als Abdeckrechnungsaussteller genutzten Firmen und der Bezahlung der Arbeiter der ausführenden Firmen beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten S. Dieser hat angegeben, direkt gegenüber den ausführenden Firmen O S.L.U., B2 Sp. z o.o., J1 S.R.L., C10 Sp. z.o.o., E8 S.R.L., F3 Sp. z.o.o., T12 S.R.O., U6 s.r.l. und U5 Sp. z o.o. abgerechnet zu haben. Dazu stellte er nach seiner eigenen Einlassung – gelegentlich auch der Angeklagte M und der Zeuge C9, wie diese ebenfalls eingeräumt haben, – Schecks zu Lasten der Geschäftskonten der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. aus, die in der Regel durch die Zeugen Q9/Q10 eingelöst wurden, wobei diese das Bargeld für die Auszahlung der Löhne in den Betriebsstätten vor Ort an die Arbeiter und Arbeiterinnen der ausführenden Firmen auf der Grundlage der von den Zeugen Q9/Q10 geführten und auf den Informationen der Vorarbeiter beruhenden Lohnauszahlungslisten verwendeten und dabei auch mit diesen zusammenarbeiteten. Dies sowie die Lohnzahlungen durch die Zeugen Q9/Q10 und die regelmäßigen Firmenwechsel bei Beibehaltung des Personals vor Ort werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Vorarbeiter in den Betriebsstätten, namentlich der Zeugen H11, T13, Q18, N9, S13, Q19, C8, X8, H14, H19, N10 und V1. Die Zeugin M14, die Lebensgefährtin des Zeugen Q10, und die Zeugin Q20, die Lebensgefährtin des Q9, haben bestätigt, dass sie gemeinsam mit den Zeugen Q9/Q10 Lohnauszahlungslisten auf der Grundlage der von Vorarbeitern eingereichten Unterlagen erstellt und auch Lohntüten für die Arbeiter an den Betriebsstätten mit Bargeld gefüllt hätten. Das Geld hätten die Zeugen Q9/Q10 von der Bank mitgebracht. Der Angeklagte S hat auch bestätigt, dass die Kopien der Schecks mit nachträglicher Aufbringung des Namens des angeblichen Nachunternehmers auf der Scheckkopie als dem angeblichen Begünstigten bei der B Limited verbucht wurden. Die Scheckkopien wurden teils in der Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführt, teils über das Selbstleseverfahren. Das Procedere der Einlösung der Schecks bei der Sparkasse am Niederrhein durch die Zeugen Q9/Q10 haben die Zeugen L16 und X11 bestätigt. f) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der Q2 GmbH und der F GmbH (1) Feststellungen zu der Tat betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der Q2 GmbH (Angeklagter M1) Die Feststellungen zur Umsatzsteuerhinterziehung bei der Q2 GmbH durch den Angeklagten M1 als deren Geschäftsführer beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten M1, den ergänzenden Angaben des Angeklagten S und auf den Aussagen der Zeugen M11 (Steuerberater), T10 und M15 sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinseinnahmen. (2) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen bei der F GmbH (Angeklagter W) Die Feststellungen zu den beiden Umsatzsteuerhinterziehungen bei der F GmbH durch den Angeklagten W als deren Geschäftsführer beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten W, den ergänzenden Angaben des Angeklagten S, auf den Aussagen der Zeugen E4 und H20 (Firma C21) sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinseinnahmen. g) Verkürzungsberechnung zu den Taten 1 bis 16 Die Feststellungen zu der bei den Firmen S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH, Q2 GmbH, F GmbH und O S.L.U. angefallenen Umsatzsteuern und unberechtigten Vorsteuern beruhen vor allem auf der Verlesung und Inaugenscheinnahme von Debitoren- und Kreditorenrechnungen über werkvertragliche Leistungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen, Debitoren-, Kreditoren- und Umsatzsteuerkonten der Buchhaltungen der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH, der Q2 GmbH, der F GmbH und der O S.L.U. Die Kammer hat die Umsatzsteuerverkürzung jeweils im festgestellten Umfang errechnet aus der Höhe der in den Umsatzsteuerjahreserklärungen und, soweit diese nicht abgegeben worden sind, in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht erklärten Vorsteuern. Hierzu sind die Umsatzsteuerausweise aus den in den Feststellungen bezeichneten Abdeckrechnungen jeweils zusammengestellt und deren umsatzsteuerverkürzende Verwendung anhand der entsprechenden Buchungen in den Buchhaltungen nachvollzogen worden. Nicht Gegenstand der Verkürzungsberechnungen sind nicht angezeigte Umsätze mit unrichtigem oder unberechtigtem Umsatzsteuerausweis nach § 14 c UStG. h) Umsatzsteuerverkürzungsvorsatz des Angeklagten M Der Angeklagte M kannte und wollte die Umsatzsteuerverkürzungen bei der S1 GmbH, der C1 GmbH, der S4 GmbH und der O S.L.U. in dem festgestellten ihm zur Last gelegten Umfang. Aus früherer Geschäftstätigkeit in der Fleischbranche Anfang der 2000er Jahre wusste er aufgrund eigener praktischer Erfahrung um die Möglichkeit, die Umsatzsteuer als Anmeldesteuer durch Geltendmachung überhöhter Vorsteuer illegal zu reduzieren. Ausweislich des Beweisergebnisses hatte er während seiner Zeit als bezahlter Direktor der B Limited diese Praxis durch Erstellung unzutreffender Eingangsrechnungen an die S1 GmbH, die C1 GmbH und die S4 GmbH und die Weitergabe dieser Scheinrechnungen in die bei der B Limited gemachte Buchführungen dieser Firmen wieder aufgenommen und dabei auch die genaue Höhe dieser falschen Eingangsrechnungen wahrgenommen, wobei auch mit seiner Hilfe bei Scheckausstellungen ein großer Teil der durch die Rechnungsbeträge der Abdeckrechnungen umfassten Gelder für bare Lohnzahlungen an Arbeitnehmer von im Ausland ansässigen Firmen auf Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben in Deutschland verwendet wurden. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass er mit seinen auf Abdeckrechnungen bezogenen Handlungen als Direktor der B Limited den geschäftsführenden Personen der S1 GmbH, der C1 GmbH und der S4 GmbH helfen wollte, in auf den Buchführungen aufbauenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen entsprechende überhöhte Vorsteuern im festgestellten großen Umfang dem Fiskus zu melden, dadurch entsprechend weniger Umsatzsteuer zu zahlen und damit für sich und die beteiligten geschäftsführenden Personen Profit zu machen und im Übrigen umfangreiche Schwarzlohnzahlungen zu verdecken. Als offiziell einziger Niederlassungsleiter und ständiger Vertreter der O S.L.U. in Deutschland verfolgte der Angeklagte M im Anschluss an seine Zeit als Direktor der B Limited ausweislich des Beweisergebnisses als bezahlter und steuererklärungspflichtiger Verfügungsberechtigter der O S.L.U. die Praxis des überhöhten Vorsteuerabzugs bei den Umsatzsteuervoranmeldungen weiter. Auch hier war er über die Höhe des unzutreffenden Teils der Vorsteuer angesichts der vergleichsweise geringen verbleibenden Umsatzsteuern in den ihm vorgelegten vorbereiteten Umsatzsteuervoranmeldungen informiert, obwohl das Unternehmen auch nach den Angaben seiner vernommenen Arbeitnehmer keine Nachunternehmer für die Leistungen auf den Schlachthöfen und in den Verpackungsbetrieben hatte. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte M als steuererklärungspflichtiger Verfügungsberechtigter der O S.L.U. im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem bei der B Limited verbliebenen Angeklagten S mit zu geringen Umsatzsteuervoranmeldungen durch überhöhte Vorsteuern und mit der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 den Fiskus über die Überhöhung der Vorsteuer im festgestellten großen Umfang und das Fehlen von Nachunternehmern in Unkenntnis lassen wollte, dadurch entsprechend zu wenig Umsatzsteuer für die O S.L.U. zahlen wollte und damit für sich und den beteiligten weiteren geschäftsführenden Angeklagten S Profit machen und im Übrigen umfangreiche Schwarzlohnzahlungen verdecken wollte. i) Feststellungen zu den innerhalb der fingierten Werkvertragsketten gezahlten Umsatzsteuern Die Feststellungen zu den innerhalb der fingierten Werkvertragsketten mit wenigen Ausnahmen nicht gezahlten Umsatzsteuern beruhen auf dem Vermerk des Steuerfahnders L10 vom 17.01.2018 sowie seiner diesen erläuternden Zeugenaussage. Die Feststellungen zu den tatsächlich geleisteten Steuern durch die Firmen I GmbH, Q GmbH, T GmbH, Q1 GmbH beruhen danach auf den vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen und den Steuerkonten dieser Firmen bei den Finanzämtern. Die offiziell geringen Umsatzsteuerzahllasten dieser Gesellschaften beruhen auf bei der B Limited für diese Gesellschaften vorgenommenen ungerechtfertigten Einbuchungen entweder von unbenannten Kreditoren, die mit „xy(z)-Kreditor“ in die Buchhaltung aufgenommen wurden, oder von angeblichen Rechnungen einer rein fiktiven Firma „A5“, bei deren angeblicher Anschrift in C5, N21-Straße 30, es sich laut dem entsprechenden Internetauftritt um die Adresse des C5er I18 Hotels handelt. Die A5 war nur innerhalb der Buchhaltung der B Limited existent und verfügte – anders als die zumindest nach außen hin auftretenden Scheinfirmen –– nicht über eine Steuernummer oder eine Handelsregistereintragung, einen namentlich bekannten Geschäftsführer oder Gesellschafter. Wie sich aus den teils verlesenen, teils im Selbstleseverfahren eingeführten Umsatzsteuerüberwachungsbögen der ausführenden Firmen ergibt, wurden die Umsatzsteuern schließlich auch nicht durch diese gezahlt. Denn bis zum Ende des Jahres 2010 stellten sie als angebliche unselbstständige Zweigstellen ausländischer Muttergesellschaften ihre Rechnungen gemäß § 13 b UStG ohne ausgewiesene Umsatzsteuer aus und ab dem Jahr 2011 stellten die ausführenden Firmen zwar Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus, verringerten aber ihre Umsatzsteuerzahllasten durch das Einbuchen von Abdeckrechnungen der Firmen H4 GmbH und Q1 GmbH unberechtigt. Die Feststellungen zu den innerhalb der fiktiven Werkvertragskette tatsächlich gezahlten Umsatzsteuern beruhen auf dem verlesenen Vermerk des Steuerfahnders M16 zu den vermögenssichernden Maßnahmen und der Aufstellung der Arreste und Anschlusssicherungen vom 07.11.2018 sowie den diesbezüglichen erläuternden Angaben der Zeugen T17, S14 und L10. Die Zahlungen auf Umsatzsteuern für eine scheinaktive Gesellschaft, die im Rahmen mehr als einer Tat als Abdeckrechnungsausstellerin benutzt wurde, hat die Kammer bei den jeweiligen Taten entsprechend der Höhe des jeweils dort entstandenen Schadens schadensmindernd berücksichtigt. Für die I GmbH wurden für das Jahr 2008 insgesamt 8.988,13 Euro an Umsatzsteuern auf einen Gesamtschaden in Höhe von 372.644,52 Euro aus der Tat 2 (Verkürzung 346.584,99 Euro) und der Tat 8 (Verkürzung 26.059,53 Euro) gezahlt. Die Kammer hat dementsprechend anteilig 8.358,96 Euro (93 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei der Tat 2 und 629,17 Euro (7 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 8 schadensmindernd berücksichtigt. Für die Q GmbH wurden für das Jahr 2008 insgesamt 8.457,59 Euro an Umsatzsteuern auf einen Gesamtschaden in Höhe von 239.986,24 Euro aus der Tat 2 (Verkürzung 190.605,03 Euro) und der Tat 8 (Verkürzung 49.381,21 Euro) gezahlt. Die Kammer hat dementsprechend anteilig 6.766,07 Euro (80 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei der Tat 2 und 1.691,52 Euro (20 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 8 schadensmindernd berücksichtigt. Für die T GmbH wurden für das Jahr 2009 insgesamt 80.271,31 Euro an Umsatzsteuern auf einen Gesamtschaden in Höhe von 1.188.703,50 Euro aus der Tat 3 (Verkürzung 946.613,03 Euro) und der Tat 9 (Verkürzung 242.090,47 Euro) gezahlt. Die Kammer hat dementsprechend anteilig 64.217,06 Euro (80 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei der Tat 3 und 16.054,25 Euro (20 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 9 schadensmindernd berücksichtigt. Für die T GmbH wurden für das Jahr 2010 insgesamt 13.084,74 Euro an Umsatzsteuern auf einen Gesamtschaden in Höhe von 409.964,38 Euro aus der Tat 4 (Verkürzung 321.937,92 Euro) und der Tat 10 (Verkürzung 88.026,46 Euro) gezahlt. Die Kammer hat dementsprechend anteilig 10.336,94 Euro (79 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei der Tat 4 und 2.747,80 Euro (21 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 10 schadensmindernd berücksichtigt. Für die Q1 GmbH wurden für das Jahr 2011 insgesamt 56.587,13 Euro an Umsatzsteuern auf einen Gesamtschaden in Höhe von 608.676,65 Euro aus der Tat 5 (Verkürzung 42.847,32 Euro), der Tat 13 (Verkürzung 487.362,32 Euro) und der Tat 16 (Verkürzung 78.467,01 Euro) gezahlt. Die Kammer hat dementsprechend anteilig 3.961,10 Euro (7 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei der Tat 5, 45.269,70 Euro (80 %) bei der Tat 13 und 7.356,33 Euro (13 %) bei dem Umsatzsteuerschaden bei Tat 16 schadensmindernd berücksichtigt. j) Feststellungen zu den weiteren schadensmindernden Verbuchungen Die Feststellungen zu den weiteren die tatbestandlichen Schäden mindernden Zahlungen, Arresten und Anschlusssicherungen beruhen auf dem verlesenen Vermerk des Steuerfahnders M16 zu den vermögenssichernden Maßnahmen und der Aufstellung der Arreste und Anschlusssicherungen vom 07.11.2018 sowie den diesbezüglichen erläuternden Angaben der Zeugen T17, S14 und L10. Die Feststellungen zu den Insolvenzverfahren über die Vermögen der S1 GmbH, der C1 GmbH und der S4 GmbH beruhen auf den verlesenen Berichten der Insolvenzverwalter. Die Feststellungen zu der Rücknahme aller Einsprüche gegen an den Angeklagten S gerichtete Haftungsbescheide der Finanzverwaltung NRW beruhen auf den verlesenen Rücknahmeerklärungen des Angeklagten S. k) Feststellungen zu den Taten 17 bis 68 betreffend die O S.L.U. (1) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten S als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten S als Inhaber und faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. sowie zu seinem Vorsatz bezüglich der Lohnsteuerverkürzungen und der Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt beruhen zum einen auf seiner geständigen Einlassung, zum anderen auf den Aussagen der Mitarbeiter aus der Lohnbuchhaltung der B Limited, namentlich der Zeugen T8, D1 und H5. Die Zeuginnen T8 und D1 haben übereinstimmend und auch in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten S bekundet, dass dieser der „Boss“ bei der B Limited gewesen sei. Er habe ihnen erklärt, wie die Löhne der Arbeitnehmer aller betreuten Gesellschaften, auch der O S.L.U., abzurechnen und in DATEV einzutragen seien. Dabei sei es insbesondere um die Einbuchung von unbezahlten Urlaubstagen und monatlichen Heimfahrten gegangen. Belege habe es dazu nicht gegeben. Die von Vorarbeitern und Geschäftsführern der betreuten Firmen bei der B Limited eingereichten Zettel über die abgeleisteten Stunden der Arbeiter seien auf Anweisung des Angeklagten S unverzüglich vernichtet worden. Der Angeklagte S habe sie auch über Firmenwechsel informiert; dann seien alle Arbeitnehmer einer Firma mit deren Willen auf eine neue übertragen worden. Soweit auch Vorarbeiter oder die Zeugen Q9/Q10 Anweisungen erteilt hätten, hätten diese immer betont, dass diese mit dem Angeklagten S oder M zuvor so abgesprochen worden seien. Der Angeklagte S habe auch die Lohnjournale für alle Firmen haben wollen. Falls eine monatliche Lohnsumme für eine betreute Firma „zu hoch“ gewesen sei, hätten sie - die Zeuginnen - die Löhne auf Anweisung des Angeklagten S in der Buchhaltung gekürzt und auf eine von dem Angeklagten S vorgegebene „Summe X“ heruntergerechnet. Auf welche Weise dies erreicht werden sollte, sei ihnen überlassen gewesen. Die Geschäftsführer der ausführenden Firmen hätten sich jeweils einverstanden erklärt und hätten die Kontrollmöglichkeit jeweils bekommen, bei der B2 Sp. z o.o. der Angeklagte W und bei der O S.L.U. der Angeklagte M. Der Angeklagte S habe dann die Abrechnung „abgesegnet“, bevor die Daten über den im Büro der Zeugin S5 befindlichen Computer dere B Limited durch Mitarbeiter der B Limited an die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger abgeschickt worden seien. (2) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten M als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. Die Feststellungen zur Eigenschaft des Angeklagten M als faktischer (Mit)Geschäftsführer der O S.L.U. beruhen vor allem auf seiner eigenen Einlassung hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Gesellschaft, auf den zahlreichen verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten, z. T. nachfolgend ausdrücklich genannten Urkunden über seine Einbindung in das operative Geschäft sowie die Personalbeschaffung, den Personaleinsatz und die Abwicklung der Personalangelegenheiten sowie auf den Zeugenaussagen der vernommenen Mitarbeiter der B Limited und der O S.L.U. über seine maßgeblich entscheidende Funktion gemeinsam mit dem Angeklagten S. Die Einlassung des Angeklagten M, sich nur mit der deutschen Niederlassung befasst und für die Arbeiter in den Betrieben vor Ort nicht verantwortlich gewesen zu sein und außerdem von den unrechtmäßig verkürzten Lohnsteuern und Sozialabgaben bei der O S.L.U. keine Kenntnis gehabt zu haben, ist auf dieser Grundlage widerlegt. Vielmehr ist der Beweis erbracht, dass der Angeklagte M mit der Aussicht auf den monatlichen Erhalt von 15.000 Euro gemeinsam mit dem Angeklagten S Lohnsteuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Gunsten der O S.L.U. bewusst und gewollt verkürzt hat. Die Zeugin T8 war als gelernte Bürokauffrau seit dem Jahr 2008 bis Februar 2013 in der Lohnbuchhaltung der B Limited tätig. Sie hat glaubhaft bekundet, dass schon während seiner Zeit als Direktor der B Limited der Angeklagte M neben dem Angeklagten S Anweisungen in Lohnbuchhaltungsfragen erteilt habe. Es sei zwar der Angeklagte S gewesen, der die Lohnjournale aus der Lohnbuchhaltung ausgedruckt habe erhalten wollen. In der Regel habe sie diese aber zuerst dem Angeklagten M gegeben, der sie an den Angeklagten S weitergegeben habe. Die Zeugin T8 hat zur Rolle des Angeklagten M bei der O S.L.U. weiter ausgeführt, dass dieser – neben dem Zeugen H11 als Vorarbeiter –regelmäßig die Buchungsunterlagen der O S.L.U. bei der B Limited abgegeben habe. Für die Zeugin D1 gab es gemäß ihrer Aussage keinen anderen Ansprechpartner für die Lohnbuchhaltung der O S.L.U. als den Angeklagten M. Kontakte nach Spanien habe es keine gegeben. Der Angeklagte M habe „alles über die O S.L.U.“ gewusst und aus ihrer Sicht neben dem Angeklagten S auch alles gemacht. Er habe neue Mitarbeiter angekündigt, deren Unterlagen zur B Limited gefaxt und sei auch ihr einziger Ansprechpartner gewesen, wenn Vorarbeiter den Lohn einzelner Arbeiter hätten erhöhen wollen. Die Zeugin D1 hat dazu näher ausgeführt, dass der Angeklagte M ihr zudem Anweisungen erteilt habe, wie und wann unbezahlter Urlaub für Arbeiter gebucht werden solle. Er habe ihr auch gesagt, dass die Arbeiter tatsächlich keinen unbezahlten Urlaub nähmen. Die Richtigkeit dieser Aussagen wird gestützt durch zahlreiche Urkunden, die die Einbindung des Angeklagten M in die Organisation und Leitung der Arbeitnehmer in Deutschland belegen. So bat die Zeugin Q8 den Angeklagten M mit handschriftlichem Fax vom 18.08.2011 von der B Limited an das Büro der O S.L.U., „Lohndifferenzen O S.L.U. Spanien“ zu klären, und übersandte ihm dazu die ausführlichen Lohnjournale, aus denen sich für die Arbeiter das gemeldete Steuerbrutto, die gemeldete Lohnsteuer und die gemeldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge ergaben. Im vom Angeklagten M benutzten E1er Büro der Niederlassung der O S.L.U. in Deutschland fanden sich entgegen der Einlassung des Angeklagten M darüber hinaus zahlreiche Mitarbeiterlisten und auch Lohnauszahlungslisten, aus denen sich die tatsächlich ausgezahlten Löhne ergaben. Letztere wurden anlässlich der Durchsuchung offen neben dem Fax-Gerät aufgefunden; weitere Listen fanden sich in der EDV der O S.L.U. ebenfalls in E1. Das belegt, dass der Angeklagte M Kenntnis von den großen Unterschieden zwischen den gemeldeten Löhnen und den tatsächlich ausgezahlten weitaus höheren Löhnen hatte. Auch erhielt der Angeklagte M mit Fax vom 22.08.2011 aus der B Limited Zahlungslisten, aus denen sich ergab, dass bei allen Arbeitern ausnahmslos die monatliche Heimfahrt durch ein maschinenschriftliches Kreuz auf dem Formular voreingetragen war und die Arbeiter mit ihrer Unterschrift nicht diese, sondern aufgrund des auf dem Formular vorhandenen Textes die angebliche Teilnahme an einer Arbeitssicherheitsveranstaltung bestätigten. Am 22.08.2011 erhielt der Angeklagte M ein weiteres Fax aus der B Limited mit dem Hinweis, dass Lohnzahlungsbelege für einzelne Arbeiter fehlten. Auch das zeigt, dass der Angeklagte M mit den Einzelheiten der Arbeitsverhältnisse befasst war und als maßgeblicher Ansprechpartner dafür angesehen wurde. Laut einem damaligen internen Arbeitspapier des Zeugen H5 war vor der Abrechnung der O S.L.U. wegen der Stunden zuerst der Zeuge H11 anzurufen und dann der Angeklagte M, um die restlichen Stunden „aufzufüllen“. Als Besonderheit führte der Zeuge H5 an dieser Stelle aus, dass nach einem Durchlauf der Abrechnungen der „O SP“ (= O S.L.U., Spanien) die Übersicht über die Zahlungen an den Angeklagten M zu faxen und auf dessen „OK“ zu warten sei. Das belegt, dass neben dem Angeklagten S auch der Angeklagte M die Lohnbuchhaltung inhaltlich mitgestaltete. Die getroffenen Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten M in jeglichen Schriftverkehr betreffend die Geschäftstätigkeiten der O S.L.U. in Deutschland beruhen auf den zahlreichen dazu verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. So teilte er die Gesamtbruttolohnsumme auch der spanischen Mitarbeiter im November 2012 der Berufsgenossenschaft mit und wurde von der B6 GmbH GmbH mit Schreiben vom 13.08.2012 über die Lohnsteueranmeldungen aller Mitarbeiter der O S.L.U. informiert. Diese zeigen deutlich, dass beispielsweise für die mehr als 300 gemeldeten Mitarbeiter der O S.L.U. im Februar 2012 gerade einmal 945,98 Euro an Lohnsteuer gezahlt wurden, im Juni 2012 für 323 Mitarbeiter nur 944,77 Euro Lohnsteuer. In einem an den Angeklagten M übersandten Fragebogen der Finanzverwaltung NRW vom 09.12.2011 zur Ermittlung der lohnsteuerlichen Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG machte der Angeklagte M allerdings vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen evident falsche Angaben, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. So gab er dort wahrheitswidrig an, dass die Stammdaten der Arbeitnehmer und das Gehalt vom Hauptsitz in Spanien an die B Limited übermittelt würden, dass Einstellungsgespräche, Gehaltsverhandlungen und Arbeitsvertragsabschlüsse in Spanien stattfänden und dass auch über jegliche Fragen der Lohnhöhe und über die Zusammenführung und Freigabe der Eingabewerte des Arbeitslohns bei der maschinellen Lohnabrechnung in Spanien entschieden werde. Diese unzutreffenden Angaben des Angeklagten M gegenüber dem Finanzamt sind ein weiterer Beleg dafür, dass er eine steuerlich korrekte Erfassung der Verhältnisse bei der O S.L.U. aktiv verhindern wollte. Der Angeklagte M unterschrieb auch den von der B Limited vorformulierten Haftungsausschluss der O S.L.U. bzgl. der Buchführung vom 01.06.2012 und vom 01.03.2012, angeblich im Auftrag der Zeugin G2. Diese hat allerdings glaubhaft bekundet, nicht die deutsche Sprache zu beherrschen und außer den Handelsregisterangelegenheiten keine Verbindung zu den Geschäften in Deutschland gehabt zu haben, sie nicht gekannt zu haben und dafür auch keine Anweisungen erteilt zu haben. Der Zeuge H11, der nach seinen Angaben und den bei ihm sichergestellten Urkunden Betriebsstätten der O S.L.U. besuchte, Arbeitszeitlisten, Auszahlungslisten und Geldauszahlungen teilweise auch in Zusammenarbeit mit den Zeugen Q9/Q10 veranlasste und Personalpapiere mitbrachte, hat bekundet, der Angeklagte M sei in Angelegenheiten der Arbeiter bei der O S.L.U. der Chef gewesen, der ihn beauftragt gehabt habe, dem er zu berichten gehabt habe und den er im Büro in Duisburg aufgesucht gehabt habe. (3) Verkürzungsberechnung zu den Taten 17 bis 68 Grundlagen für die Feststellungen zu dem zwischen der O S.L.U. und dem jeweiligen Zeugen bzw. der jeweiligen Zeugin bestehenden vollzeitigen Arbeitsverhältnis waren neben den Aussagen der vernommenen Zeugen D4, T14, T15, C16, N10, J3, Q13, J4, M11, L8, T16, H13, I15, N12 und C15 und teilweise vorhandenen schriftlichen Arbeitsverträgen insbesondere die bei der B Limited erstellten Lohnjournale, offizielle und inoffizielle Bezügeabrechnungen, die sichergestellten Lohnauszahlungslisten und Stundenlisten, die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie Korrespondenz mit Krankenkassen. Die unterschiedlichen Lohnauszahlungslisten haben die Zeuginnen M12 und Q20, die Lebensgefährtinnen der Brüder Q9/Q10, und der Zeuge H11 gegenüber der Kammer erläutert, wobei diese hinsichtlich der Namen der Arbeiter, der geleisteten Stunden und der ausgezahlten Eurobeträge aufgrund der gewählten Überschriften auch selbsterklärend waren. Die Feststellungen zur Möglichkeit der Erfüllung der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten der O S.L.U. beruhen insbesondere auf den jeweiligen Umsatzzahlen, die belegen, dass jedenfalls für die Tatzeiträume, die Gegenstand dieses Urteils sind, ausreichend hohe Überweisungsbeträge auf dem Firmenkonto eingingen. Die Kammer hat vor allem wegen der Sicherstellung von Schwarzlohnaufzeichnungen und der manipulierten Lohnbuchhaltung den mindestens gezahlten Lohn als Nettolohn behandelt und daraus arbeitnehmerbezogen einen Bruttolohn hochgerechnet, der wiederum Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war. Bei der Berechnung der für die Löhne geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) und Lohnsteuern für die O S.L.U. hat die Kammer die jeweils geltenden Beitragssätze im Bereich der Kranken-, Pflege- , Arbeitslosen- und Renten-versicherung im hier in Rede stehenden Zeitraum zu Grunde gelegt, die die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Nacherhebung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge befassten Zeugen T23 und E11 bestätigt haben. Die Höhe der Krankenkassenbeiträge ergibt sich aus den zum damaligen Zeitpunkt jeweils geltenden Beitragssätzen der angegebenen zuständigen Krankenkassen. Deren Zuständigkeit ergab sich aus den Urkunden aus der Lohnbuchhaltung der B Limited, deren Richtigkeit die Kammer anhand der im Anschluss an § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegten Zuständigkeitsregeln überprüft und die die Zeugen T23 und E11 bestätigt haben. Bei der Berechnung der für die Löhne geschuldeten Lohnsteuern hat die Kammer die jeweils geltenden Lohnsteuersätze im hier in Rede stehenden Zeitraum zu Grunde gelegt, die der Zeuge und Steuerfahnder S14 bestätigt hat. Die Feststellungen der monatlich für die einzelnen Arbeitnehmer mindestens ausgezahlten Löhne beruht auf Folgendem: Soweit eine Lohnauszahlungsliste für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin und den fraglichen Monat vorhanden war, wurde der auf der jeweiligen Urkunde angegebene Auszahlungsbetrag als Nettolohn zu Grunde gelegt. Sofern sich aus der Liste Abzüge von diesem Lohn, z. B. für die Beteiligung an Stromkosten, ergaben, wurden diese zu Gunsten der Angeklagten lohnmindernd berücksichtigt. Ein vereinzelt vom Arbeitgeber monatlich gezahlter Mietzuschuss in Höhe von 150,00 Euro für Arbeitnehmer, die eine eigene Wohnung bezogen hatten, wurde nur dann lohnerhöhend berücksichtigt, wenn er auf der Lohnauszahlungsliste vermerkt war oder aufgrund der Zeugenaussage der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers für bestimmte Monate konkret zugeordnet werden konnte. Soweit anstatt einer Lohnauszahlungsliste nur sogenannte „Stundenübersichten“ vorlagen, wurde als Nettolohn das Produkt aus dem dort angegebenem Stundenlohn und dort angegebenen geleisteten Stunden zu Grunde gelegt. Sofern sich aus den Lohnauszahlungslisten anderer Monate für die betroffene Arbeitnehmerin bzw. den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßige Abzüge z. B. für Strom ergaben, wurden diese zu Gunsten der Angeklagten auch dann lohnmindernd berücksichtigt, wenn auf der Stundenübersicht kein Abzug angegeben war. Soweit keine Aufzeichnungen für einzelne Monate vorhanden waren, obwohl die Zeugen angaben, auch in diesen in Vollzeit gearbeitet zu haben und entlohnt worden zu sein, wurden entweder die geringsten Beträge zu Grunde gelegt, die die Zeugen in ihrer Aussage für den betroffenen Zeitraum angaben, oder der jeweils geringste Betrag auf die nächsten vollen Hundert Euro abgerundet, der sich aus einer vorhandenen Lohnauszahlungsliste für diesen Zeugen bzw. diese Zeugin ergab. Im Falle einer Differenz zwischen diesen Beträgen wurde zu Gunsten der Angeklagten der jeweils geringere Betrag als mindestens ausgezahlter Lohn zu Grunde gelegt. Die Feststellungen der einzelnen Steuerklassen wurden für jeden Monat aufgrund der sich aus den Zeugenaussagen ergebenden Tatsachen zum Familienstand und zum etwaigen Aufenthalt des anderen Ehepartners getroffen. Bei ledigen oder geschiedenen Arbeitnehmern wurde die Lohnsteuerklasse I zu Grunde gelegt, ebenso bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehepartner im Ausland lebte. Lebte der Ehepartner ebenfalls in Deutschland, wurde die Lohnsteuerklasse IV zu Grunde gelegt, da nach den Aussagen aller dazu vernommenen verheirateten Zeugen die Ehepartner das ihnen zur Verfügung stehende Wahlrecht zwischen Lohnsteuerklasse III und V jeweils nicht gegenüber den Finanzbehörden ausgeübt hatten. Konnten im Einzelfall keine Feststellungen getroffen werden, hat die Kammer die jeweils für die Angeklagten günstigere Steuerklasse zu Grunde gelegt. Bei der Schadensberechnung ist der Pflegeversicherungszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer berücksichtigt worden. Steuerlich wurden nur die im Inland lebenden Kinder berücksichtigt. Die von der B Limited jeweils für den einzelnen Arbeitnehmer monatlich gemeldeten und gezahlten Lohnsteuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurden bei der Schadensberechnung von den errechneten geschuldeten Beträgen jeweils abgezogen. Die tabellarischen Darlegungen dieser Berechnungen nach den Vorgaben der Kammer auf der Grundlage des Beweisergebnisses für die Monate Mai 2011 bis April 2013, erstellt von den Zeugen Stürmer, Döppers und Radzanowski, sind teils verlesen, teils im Selbstleseverfahren eingeführt und in den Schlussfassungen von der Kammer als zutreffend nachvollzogen und diesem Urteil zugrunde gelegt worden. Die Verkürzungen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich im Einzelnen gemäß den nachfolgenden Tabellen für jeden Arbeitnehmer gesondert, wobei die Geldbeträge in Euro angegeben sind, die nach den Lohnjournalen gemeldete Abgaben herausgerechnet worden sind und folgende Abkürzungen verwendet worden sind: Gemeld. LSt Gemeldete Lohnsteuer Gemeld. AN-Beitrag Gemeldeter Arbeitnehmerbeitrag zur Gesamtsozialversicherung Gemeld. AG-Beitrag Gemeldeter Arbeitgeberbeitrag zur Gesamtsozialversicherung ohne Umlage Fam-stand Familienstand (Led./Ledig; Verh./Verheiratet; Ges./Geschieden Kinder Berücksichtigte Anzahl der Kinder (-/keine Kinder; 0/keine zu berücksichtigen Kinder (z. B. Kinder im Ausland) Steuerkl. Lohnsteuerklasse Bruttolohn nach Hochrechn. Bruttolohn nach Hochrechnung des mindestens ausgezahlten Nettolohns Mind. gez. Lohn Mindestens gezahlter Lohn Geschul. LSt Geschuldete Lohnsteuer auf Grundlage des errechneten Bruttolohns Geschul. AN-Beitrag Geschuldeter Arbeitnehmerbeitrag zur Gesamtsozialversicherung auf Grundlage des errechneten Bruttolohns Geschul. AG-Beitrag Geschuldeter Arbeitgeberbeitrag zur Gesamtsozialversicherung auf Grundlage des errechneten Bruttolohns Verk. LSt Differenz zwischen gemeldeter und geschuldeter Lohnsteuer Verk. AN-Beitrag Differenz zwischen gemeldetem und geschuldetem Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeitrag zur Gesamtsozialversicherung (Verkürzung). MAI 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul.AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag D4 0,00 73,07 69,04 Verh. 1 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.029,81 800 17,41 215,78 203,90 17,41 142,71 134,86 H13 0,00 151,35 143,02 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 64,43 60,88 J3 0,00 99,16 93,70 Verh. - 4 BKK Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 116,62 110,20 J4 0,00 113,44 108,49 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 102,34 95,41 T14 0,00 135,69 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.110,99 850 29,08 215,78 203,90 29,08 80,09 75,68 T15 0,00 135,69 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 146,86 138,77 C15 0,00 124,21 117,37 Led. - 1 BIG direkt gesund 1.780,77 1.229 170,66 371,73 351,26 170,66 247,52 233,89 L8 0,00 151,94 145,31 Led. - 1 BKK Novitas 2.444,31 1.588,13 327,91 510,24 482,13 327,91 358,30 336,82 T16 0,00 153,78 145,31 Verh. - 4 BKK Novitas 2.531,62 1.634 349,91 528,47 499,36 349,91 374,69 354,05 JUNI 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul.AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag D4 0,00 117,61 128,22 Verh. 1 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.029,81 800 17,41 215,78 203,90 17,41 98,17 75,68 H13 0,00 102,31 123,29 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 113,47 80,61 J3 0,00 67,96 128,22 Verh. - 4 BKK Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 147,82 75,68 J4 0,00 74,55 128,22 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 141,23 75,68 T14 0,00 86,19 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.110,99 850 29,08 215,78 203,90 29,08 129,59 75,68 T15 0,00 78,37 123,29 Led. - 1 BKK vor Ort 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 204,18 143,70 C15 0,00 147,86 139,72 Led. - 1 BIG direkt gesund 1.894,62 1.292 196,33 395,50 373,71 196,33 247,64 233,99 L8 0,00 140,25 134,13 Led. - 1 BKK Novitas 2.079,64 1.393,12 239,25 434,12 410,20 239,25 293,87 276,07 T16 0,00 141,95 134,13 Verh. - 4 BKK Novitas 2.504,93 1.620 343,16 522,90 494,09 343,16 380,95 359,96 JULI 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul.AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag D4 0,00 104,43 118,35 Verh. 1 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.029,81 800 17,41 215,78 203,90 17,41 111,35 85,55 H13 0,00 120,06 128,22 Verh. - 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 95,72 75,68 J3 0,00 120,06 128,22 Verh. - 4 BKK Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 95,72 75,68 J4 0,00 118,53 128,22 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 97,25 75,68 T14 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.110,99 850 29,08 215,78 203,90 29,08 95,72 75,68 T15 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 162,49 138,77 C15 0,00 153,78 145,31 Led. - 1 BIG direkt gesund 2.294,98 1.509 290,91 479,07 452,68 290,91 325,29 307,37 L8 0,00 151,94 145,31 Led. - 1 BKK Novitas 2.173,30 1.443,75 261,50 453,67 428,68 261,50 301,73 283,37 T16 0,00 153,78 145,31 Verh. - 4 BKK Novitas 2.255,66 1.488 281,33 470,86 444,92 281,33 317,08 299,61 AUGUST 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul.AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag D4 0,00 120,06 128,22 Verh. 1 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.029,81 800 17,41 215,78 203,90 17,41 95,72 75,68 H13 0,00 120,06 160,50 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 95,72 43,40 T14 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.110,99 850 29,08 215,78 203,90 29,08 95,72 75,68 T15 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 BKK vor Ort 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 162,49 138,77 C15 0,00 153,78 145,31 Led. - 1 BIG direkt gesund 2.294,98 1.481 278,25 468,16 442,38 278,25 314,38 297,07 L8 0,00 151,94 145,31 Led. - 1 BKK Novitas 2.576,66 1.657,50 361,41 537,88 508,25 361,41 385,94 362,94 T16 0,00 153,78 145,31 Verh. - 4 BKK Novitas 2.724,45 1.734 399,75 568,72 537,39 399,75 414,94 392,08 SEPTEM. 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag D4 0,00 112,24 123,29 Verh. 1 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.029,81 800 17,41 215,78 203,90 17,41 103,54 80,61 H13 0,00 151,36 147,94 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 64,42 55,96 J3 0,00 151,36 147,94 Verh. - 4 BKK Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 64,42 55,96 J4 0,00 149,52 147,94 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.033,69 800 17,91 231,91 219,13 17,91 82,39 71,19 T14 0,00 112,24 123,29 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.110,99 850 29,08 215,78 203,90 29,08 103,54 80,61 T15 0,00 112,24 123,29 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 170,31 143,70 C15 0,00 147,86 139,72 Led. - 1 BIG direkt gesund 2.600,69 1.670 367,58 542,90 512,99 367,58 395,04 373,27 L8 0,00 146,09 139,72 Led. - 1 BKK Novitas 1.721,28 1.196,25 157,08 359,32 339,52 157,08 213,23 199,80 T16 0,00 141,95 134,13 Verh. - 4 BKK Novitas 2.524,13 1.630 348,08 526,91 497,88 348,08 384,96 363,75 OKTOBER 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 120,06 128,22 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 95,72 75,68 J3 0,00 120,06 128,22 Verh. - 4 BKK Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 95,72 75,68 J4 0,00 118,53 128,22 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 97,25 75,68 T14 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.110,99 850 29,08 231,91 219,13 29,08 111,85 90,91 T15 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 162,49 138,77 C15 0,00 153,78 145,31 Led. - 1 BIG direkt gesund 2.400,54 1.565 317,00 501,11 473,51 317,00 347,33 328,20 L8 0,00 151,94 145,31 Led. - 1 BKK Novitas 1.717,80 1.194,37 156,25 358,59 338,84 156,25 206,65 193,53 T16 0,00 153,78 145,31 Verh. - 4 BKK Novitas 2.593,08 1.666 365,66 541,31 511,48 365,66 387,53 366,17 NOVEMB. 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 112,24 123,29 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 103,54 80,61 J3 0,00 112,24 123,29 Verh. - 4 BKK Novitas 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 103,54 80,61 J4 0,00 110,79 123,29 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.033,69 800 17,91 215,78 203,90 17,91 104,99 80,61 T14 0,00 112,24 123,29 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.110,99 850 29,08 231,91 219,13 29,08 119,67 95,84 T15 0,00 112,24 123,29 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.353,55 1.000 71,00 282,55 266,99 71,00 170,31 143,70 C15 0,00 147,86 139,72 Led. - 1 BIG direkt gesund 2.190,44 1.453 265,58 457,26 432,07 265,58 309,40 292,35 L8 0,00 141,95 134,13 Led. - 1 BKK Novitas 2.072,68 1.389,37 237,58 432,67 408,67 237,58 290,72 274,54 T16 0,00 147,86 139,72 Verh. - 4 BKK Novitas 2.453,59 1.593 330,25 512,18 483,96 330,25 364,32 344,24 DEZEMB. 2011 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 127,87 133,15 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.014,95 800 3,08 211,87 200,20 3,08 84,00 67,05 I15 0,00 141,95 134,13 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 983,25 778 0,00 205,25 193,95 0,00 63,30 59,82 J3 0,00 127,87 133,15 Verh. - 4 BKK Novitas 1.014,95 800 3,08 211,87 200,20 3,08 84,00 67,05 J4 0,00 118,53 128,22 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.014,95 800 3,08 211,87 200,20 3,08 93,34 71,98 T14 0,00 127,87 133,15 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.090,14 850 12,58 227,56 215,03 12,58 99,69 81,88 T15 0,00 120,06 128,22 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.324,50 1.000 48,00 276,50 261,26 48,00 156,44 133,04 C15 0,00 159,70 150,91 Led. - 1 BIG direkt gesund 312,00 312 0,00 0,00 0,00 0,00 -159,70 -150,91 L8 0,00 159,70 150,91 Led. - 1 BKK Novitas 2.297,06 1.533,75 269,00 479,52 453,11 269,00 319,82 302,20 T16 0,00 153,78 145,31 Verh. - 4 BKK Novitas 2.314,28 1.543 273,16 483,10 456,48 273,16 329,32 311,17 JANUAR 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 119,54 127,24 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 I15 0,00 152,67 144,20 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.700,64 1.191 149,00 352,45 332,90 149,00 199,78 188,70 J3 0,00 119,54 127,24 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 J4 0,00 118,01 127,24 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 95,20 74,14 T14 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.105,63 850 26,50 229,13 216,42 26,50 109,59 89,18 T15 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 159,39 136,21 C15 0,00 123,32 116,48 Led. - 1 BIG direkt gesund 84,00 84,00 0,00 0,00 0,00 0,00 -123,32 -116,48 L8 0,00 152,67 144,20 Led. - 1 BKK Novitas 2.344,45 1.543,12 299,00 485,89 458,93 299,00 333,22 314,73 T16 0,00 152,67 144,20 Verh. - 4 BKK Novitas 2.491,14 1.621 335,41 516,29 487,64 335,41 363,62 343,44 FEBRUAR 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 119,54 127,24 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 I15 0,00 140,93 133,11 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 72,28 68,27 J3 0,00 104,14 117,45 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 109,07 83,93 J4 0,00 102,76 117,45 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 110,45 83,93 T14 0,00 104,14 117,45 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.105,63 850 26,50 229,13 216,42 26,50 124,99 98,97 T15 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 159,39 136,21 L8 0,00 140,93 133,11 Led. - 1 BKK Novitas 1.624,64 1.150 130,75 336,70 318,02 130,75 195,77 184,91 MÄRZ 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 119,54 127,24 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 I15 0,00 152,67 144,20 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 60,54 57,18 J3 0,00 119,54 127,24 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 J4 0,00 119,54 127,24 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 T14 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.105,63 850 26,50 229,13 216,42 26,50 109,59 89,18 T15 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 159,39 136,21 C15 0,00 170,29 160,85 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.434,99 1.050 86,50 297,41 280,89 86,50 127,12 120,04 L8 0,00 152,67 144,20 Led. - 1 BKK Novitas 1.624,64 1.150 130,75 336,70 318,02 130,75 184,03 173,82 APRIL 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 119,54 127,24 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 I15 0,00 146,80 138,66 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 984,97 771 9,83 204,14 192,80 9,83 57,34 54,14 J3 0,00 119,54 127,24 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 J4 0,00 111,85 122,35 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 101,36 79,03 T14 0,00 111,85 122,35 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.105,63 850 26,50 229,13 216,42 26,50 117,28 94,07 T15 0,00 111,85 122,35 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 167,08 141,10 C15 0,00 146,80 138,66 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.489,25 1.078 99,00 308,65 291,53 99,00 161,85 152,87 L8 0,00 146,80 138,66 Led. - 1 BKK Novitas 1.624,64 1.150 130,75 336,70 318,02 130,75 189,90 179,36 MAI 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 119,54 127,24 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 I15 0,00 152,67 144,20 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.160,20 885 34,75 240,45 227,10 34,75 87,78 82,90 J3 0,00 127,25 132,14 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 85,96 69,24 J4 0,00 127,25 132,14 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 85,96 69,24 T14 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 159,39 136,21 T15 0,00 134,95 137,03 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 143,98 126,42 C15 0,00 158,55 149,76 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.685,66 1.183 145,33 349,34 329,96 145,33 190,79 180,20 L8 0,00 158,55 149,76 Led. - 1 BKK Novitas 1.434,99 1.150 130,75 336,70 318,02 130,75 178,15 168,26 JUNI 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 111,85 122,35 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 101,36 79,03 I15 0,00 146,80 138,66 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.085,56 837 23,58 224,98 212,49 23,58 78,18 73,83 J3 0,00 111,85 122,35 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 101,36 79,03 J4 0,00 111,85 122,35 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 101,36 79,03 T14 0,00 111,85 122,35 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.105,63 850 26,50 229,13 216,42 26,50 117,28 94,07 T15 0,00 111,85 122,35 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.105,63 850 26,50 229,13 216,42 26,50 117,28 94,07 C15 0,00 146,80 138,66 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 2.066,58 1.393 232,50 428,30 404,53 232,50 281,50 265,87 L8 0,00 146,80 138,66 Led. - 1 BKK Novitas 1.434,99 1.150 130,75 336,70 318,02 130,75 189,90 179,36 JULI 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 119,54 127,24 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 I15 0,00 152,67 144,20 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.689,42 1.185 146,25 350,13 330,70 146,25 197,46 186,50 J3 0,00 39,78 73,42 Verh. - 4 BKK Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 173,43 127,96 J4 0,00 42,43 78,30 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 170,78 123,08 T14 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 93,67 74,14 T15 0,00 50,15 83,20 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 163,06 118,18 C15 0,00 152,67 144,20 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.434,99 1.050 86,50 297,40 280,89 86,50 144,73 136,69 L8 0,00 152,67 144,20 Led. - 1 BKK Novitas 2.066,84 1.393,12 232,58 428,35 404,58 232,58 275,68 260,38 AUGUST 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 65,57 92,99 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 974,47 764 8,50 201,97 190,76 8,50 136,40 97,77 I15 0,00 152,67 144,20 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.464,00 1.065 93,16 303,41 286,57 93,16 150,74 142,37 J3 0,00 65,57 92,99 Verh. - 4 BKK Novitas 1.434,99 1.050 86,50 297,40 280,89 86,50 231,83 187,90 J4 0,00 50,15 83,20 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.205,93 914 42,00 249,99 236,06 42,00 199,84 152,86 T14 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.149,27 878 33,08 238,19 224,98 33,08 118,65 97,74 T15 0,00 119,54 127,24 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.228,20 928 45,66 254,54 240,41 45,66 135,00 113,17 C15 0,00 152,67 144,20 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.875,91 1.288 188,75 288,78 367,21 188,75 136,11 223,01 SEPTEM. 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 57,86 88,09 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 975,91 765 8,66 202,25 191,04 8,66 144,39 102,95 I15 0,00 146,80 138,66 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.464,00 1.065 93,16 303,41 286,57 93,16 156,61 147,91 J3 0,00 57,86 88,09 Verh. - 4 BKK Novitas 1.183,75 900 38,41 245,34 231,72 38,41 187,48 143,63 J4 0,00 57,86 88,09 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 975,91 765 8,66 202,25 190,04 8,66 144,39 101,95 T14 0,00 57,86 88,09 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,88 213,21 201,38 15,88 155,35 113,29 T15 0,00 57,86 88,09 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,88 213,21 201,38 15,88 155,35 113,29 C15 0,00 117,44 110,93 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 84,00 84 0,00 0,00 0,00 0,00 -117,44 -110,93 OKTOBER 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag H13 0,00 81,00 102,78 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 132,21 98,60 I15 0,00 111,56 105,38 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 101,65 96,00 J3 0,00 81,00 102,78 Verh. - 4 BKK Novitas 1.183,75 900 38,41 245,34 231,72 38,41 164,34 128,94 J4 0,00 81,00 102,78 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 132,21 98,60 N10 0,00 111,56 105,38 Verh. 1 4 BKK Novitas 2.434,87 1.600 323,08 498,54 476,63 323,08 386,98 371,25 N11 0,00 75,35 99,18 Verh. 1 4 IKK BIG Gesundheit 1.515,24 1.100 105,00 310,24 296,60 105,00 234,89 197,42 T14 0,00 96,41 112,57 Verh. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 182,52 150,88 T15 0,00 96,41 112,57 Verh. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.345,84 1.000 66,91 278,93 263,45 66,91 182,52 150,88 C15 0,00 111,56 105,38 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.434,99 1.050 86,50 297,40 280,89 86,50 185,84 175,51 NOVEMB. 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag C16 0,00 146,80 138,66 Led. - 1 Novitas BKK 2.263,98 1.500 279,41 469,21 443,17 279,41 322,41 304,51 H13 0,00 73,28 97,88 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 139,93 103,50 I15 0,00 117,44 110,93 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.188,47 903 39,16 246,31 232,65 39,16 128,87 121,72 J3 0,00 73,28 97,88 Verh. - 4 BKK Novitas 1.183,75 900 38,41 245,34 231,72 38,41 172,06 133,84 J4 0,00 73,28 97,88 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 139,93 103,50 M11 0,00 176,16 166,39 Verh. - 1 BIG direkt gesund 1.717,33 1.200 153,00 355,92 336,17 153,00 179,76 169,78 N10 0,00 146,80 138,66 Verh. 1 4 BKK Novitas 2.434,87 1.600 323,08 498,54 476,63 323,08 351,74 337,97 N11 0,00 124,70 130,50 Verh. 1 4 IKK BIG Gesundh. 1.515,24 1.100 105,00 310,24 296,60 105,00 185,54 166,10 NOVEMB. 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag T14 0,00 73,28 97,88 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 975,91 765 8,66 202,25 191,04 8,66 128,97 93,16 T15 0,00 73,28 97,88 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 975,91 765 8,66 202,25 191,04 8,66 128,97 93,16 C15 0,00 117,44 110,93 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 2.002,68 1.358 217,66 415,05 392,03 217,66 297,61 281,10 DEZEMB. 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag C16 0,00 152,67 144,20 Led. - 1 Novitas BKK 2.539,26 1646,38 347,50 526,27 497,07 347,50 373,60 352,87 H13 0,00 88,71 107,66 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.028,79 800 15,58 213,21 201,38 15,58 124,50 93,72 I15 0,00 123,32 116,48 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.104,06 849 26,25 228,81 216,12 26,25 105,49 99,64 DEZEMB. 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag J3 0,00 88,71 107,66 Verh. - 4 BKK Novitas 1.897,46 1300 193,58 393,24 371,42 193,58 304,53 263,76 J4 0,00 81,00 102,78 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.028,79 800 15,58 213,31 201,38 15,58 132,31 98,60 M11 0,00 152,67 144,20 Verh. - 1 BIG direkt gesund 2.533,04 1.643,13 345,91 524,98 495,85 345,91 372,31 351,65 N10 0,00 152,67 144,20 Verh. 1 4 BKK Novitas 2.434,87 1.600 323,08 498,54 476,63 323,08 345,87 332,43 N11 0,00 132,91 135,72 Verh. 1 4 IKK BIG Gesundheit 1.515,24 1.100 105,00 310,24 296,60 105,00 177,33 160,88 T14 0,00 88,71 107,66 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.101,33 850 25,83 225,90 215,59 25,83 137,19 107,93 T15 0,00 81,00 102,78 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.101,33 850 25,83 225,90 215,59 25,83 144,90 112,81 C15 0,00 129,19 122,02 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.608,07 1.358 126,83 333,27 314,78 126,83 204,08 192,76 DEZEMB. 2012 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag N12 0,00 176,16 166,39 Verh. 0,5 4 BKK Verein. Novitas 3.314,83 2052 558,58 678,71 648,87 558,58 502,55 482,48 JANUAR 2013 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag C16 0,00 94,22 114,70 Led. - 1 Novitas BKK 2.392,67 1.580 307,08 488,71 461,18 307,08 394,49 346,48 H13 0,00 72,46 101,20 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.253,42 950 47,41 256,01 222,80 47,41 183,55 121,60 I15 0,00 103,06 120,14 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.707,65 1.203 147,75 348,78 329,14 147,75 245,72 209,00 J3 0,00 72,46 101,20 Verh. - 4 BKK Novitas 2.152,62 1.450 249,25 439,67 414,91 249,25 367,21 313,71 J4 0,00 80,25 106,02 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.253,42 950 47,41 256,01 222,80 47,41 175,76 116,78 M11 0,00 111,87 125,61 Verh. - 1 BIG direkt gesund 2.422,61 1.596 314,50 494,82 466,96 314,50 382,95 341,35 N10 0,00 111,87 125,61 Verh. 1 4 BKK Novitas 2.413,76 1.600 314,00 486,98 465,25 314,00 375,11 339,64 N11 0,00 99,94 118,22 Verh. 1 4 IKK BIG Gesundheit 1.502,35 1.100 99,25 303,10 289,58 99,25 203,16 171,36 Q13 0,00 85,75 81,93 Led. - 1 Novitas BKK 765,26 618 0,00 147,26 147,50 0,00 61,51 65,57 T14 0,00 111,36 125,29 Verh. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.334,48 1.000 61,91 272,57 257,23 61,91 161,21 131,94 T15 0,00 111,36 125,29 Verh. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.334,48 1.000 61,91 272,57 257,23 61,91 161,21 131,94 C15 0,00 94,22 114,70 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 2.409,50 1.589 311,25 492,14 464,43 311,25 397,92 349,73 N12 0,00 120,7 131,07 Verh. 0,5 4 BKK Verein. Novitas 3.297,81 2056 548,91 665,33 635,65 548,91 544,63 504,58 FEBRUAR 2013 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag C16 0,00 111,87 125,61 Led. - 1 Novitas BKK 2.244,41 1.500 271,08 458,43 432,62 271,08 346,56 307,01 H13 0,00 46,37 81,93 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 209,64 159,67 I15 0,00 111,87 125,61 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.235,95 939 44,50 252,45 238,23 44,50 140,58 112,62 J3 0,00 56,89 91,57 Verh. - 4 BKK Novitas 2.152,62 1.450 249,25 439,67 414,91 249,25 382,78 323,34 J4 0,00 49,11 86,74 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 206,90 154,86 M11 0,00 111,87 125,61 Verh. - 1 BIG direkt gesund 1.702,11 1.200 146,41 347,65 328,08 146,41 235,78 202,47 Q13 0,00 119,11 131,07 Led. - 1 Novitas BKK 2.152,62 1.450 249,25 439,67 414,98 249,25 320,56 283,91 T14 0,00 95,80 115,65 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.334,48 1.000 61,91 272,57 257,23 61,91 176,77 141,58 FEBRUAR 2013 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag T15 0,00 95,80 115,65 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.334,48 1.000 61,91 272,57 257,23 61,91 176,77 141,58 C15 0,00 76,64 103,76 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.501,23 1.092 99,00 306,63 289,37 99,00 229,99 185,61 N12 0,00 67,8 98,31 Verh. 0,5 4 BKK Verein. Novitas 2.795,97 1800 411,66 564,09 538,93 411,66 496,29 440,62 MÄRZ 2013 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag C16 0,00 94,22 114,70 Led. - 1 Novitas BKK 2.569,13 1.674 351,08 524,75 495,20 351,08 430,53 380,50 H13 0,00 80,25 106,02 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 175,76 135,58 I15 0,00 103,06 120,14 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.021,15 800 12,58 208,57 196,83 12,58 105,51 76,69 J3 0,00 64,70 96,38 Verh. - 4 BKK Novitas 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 191,31 145,22 J4 0,00 72,46 101,20 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 183,55 140,40 M11 0,00 103,06 120,14 Verh. - 1 BIG direkt gesund 2.353,57 1.559 297,50 480,71 453,64 297,50 377,65 333,50 Q13 0,00 84,21 109,23 Led. - 1 Novitas BKK 2.275,73 1.517 278,58 464,83 438,66 278,58 380,62 329,43 T14 0,00 119,14 130,12 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 136,87 111,48 T15 0,00 119,14 130,12 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.334,48 1.000 61,91 272,57 257,23 61,91 153,43 127,11 C15 0,00 85,43 109,23 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.420,66 1.050 80,50 290,16 273,83 80,50 204,73 164,60 N12 0 103,06 120,14 Verh. 0,5 4 BKK Verein. Novitas 3.438,96 2126 589,41 693,80 662,85 589,41 590,74 542,71 APRIL 2013 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag C16 0,00 85,43 109,23 Led. - 1 Novitas BKK 2.251,86 1.504 272,91 459,94 434,05 272,91 374,51 324,82 H13 0,00 64,70 96,38 Verh. 0 4 BKK Verein. Novitas 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 191,31 145,22 I15 0,00 85,43 109,23 Ges. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 879,68 700 0,00 179,68 169,57 0,00 94,25 60,34 J3 0,00 64,70 96,38 Verh. - 4 BKK Novitas 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 191,31 145,22 J4 0,00 72,46 101,20 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 183,55 140,40 M11 0,00 120,70 131,09 Verh. - 1 BIG direkt gesund 2.010,63 1.372 216,08 410,67 387,55 216,08 289,97 256,46 Q13 0,00 84,21 109,23 Led. - 1 Novitas BKK 2.178,28 1.464 255,33 444,91 419,86 255,33 360,70 310,63 T14 0,00 111,36 125,29 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.253,42 950 47,41 256,01 241,60 47,41 144,65 116,31 APRIL 2013 Arbeit-nehmer/in Gemeld. LSt Gemeldet. AN-Beitrag Gemeldet. AG-Beitrag ohne Umlage Fam- stand Kinder Steuerkl. Kranken-kasse Brutto-lohn nach Hoch-rechn. Mind. gez. Lohn Geschul. LSt Geschul. AN-Beitrag Geschul. AG-Beitrag Verk. LSt Verk. AN-Beitrag Verk. AG-Beitrag T15 0,00 111,36 125,29 Verh. - 4 Hanseat. Ersatzkas. 1.334,48 1.000 61,91 272,57 257,23 61,91 161,21 131,94 C15 0,00 85,43 109,23 Led. - 1 Hanseat. Ersatzkas. 1.420,66 1.050 80,50 290,16 273,83 80,50 204,73 164,60 N12 0 173,62 163,84 Verh. 0,5 4 BKK Verein. Novitas 422,83 1822,00 572,62 547,07 422,83 399,00 383,23 (4) Lohnsteuer- und Sozialabgabenhinterziehungsvorsatz des Angeklagten M Aus früherer Geschäftstätigkeit in der Fleischbranche Anfang der 2000er Jahre wusste der Angeklagte M aufgrund eigener praktischer Erfahrung um die Möglichkeit, die Lohnsteuern als Anmeldesteuern und die Sozialversicherungsbeiträge als zu meldende Abgaben für Arbeitnehmer durch unterlassene und zu geringe Lohnsummenmeldungen an das Finanzamt und die Krankenkassen illegal zu reduzieren. Diese Praxis begleitete er wieder in seiner Zeit als Direktor der B Limited im Rahmen von deren Betreuung der Lohnbuchhaltungen von offiziell im Ausland ansässigen Firmen, die Arbeiten auf Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben ausführen ließen. Er hat im Verlaufe der Hauptverhandlung eingeräumt, von dieser Praxis damals bereits gehört zu haben. Die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung bekundeten eine solche Praxis auch bereits für diese Zeit. Als offiziell einziger Niederlassungsleiter und ständiger Vertreter der O S.L.U. in Deutschland verfolgte der Angeklagte M im Anschluss an seine Zeit als Direktor der B Limited ausweislich des Beweisergebnisses nunmehr als bezahlter und erklärungspflichtiger Verfügungsberechtigter der O S.L.U. die Praxis der zu geringen Lohnsummenmeldungen an das Finanzamt und die Krankenkassen weiter. Über die Höhe der zu geringen Lohnsteuer und Sozialabgaben wusste er aufgrund der ihm seinerzeit bekannten Lohnauszahlungslisten und der bei der B Limited geführten Lohnjournale mit dazu im Vergleich zu geringen Nettolöhnen und großen wahrheitswidrigen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Bestandteilen Bescheid. Das ergab sich für ihn auch aus den ihm vorgelegten vergleichsweise sehr geringen Zahlungsaufforderungen für Sozialabgaben und Lohnsteuern von monatlich einer sehr großen Zahl von Vollzeitbeschäftigten. Daraus hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte M als steuer- und sozialabgabenerklärungspflichtiger Verfügungsberechtigter der O S.L.U. im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem bei der B Limited verbliebenen Angeklagten S, mit zu geringen Lohnsummenmeldungen an Finanzamt und Krankenkassen für die Monate Mai 2011 bis April 2013 den Fiskus und die Sozialversicherungsträger über die höheren Lohnsummen jeweils in Unkenntnis lassen wollte, dadurch jedenfalls für die große Zahl der Arbeitnehmer der O S.L.U. zu wenig Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen wollte und damit für sich und den beteiligten weiteren geschäftsführenden Angeklagten S Profit machen und im Übrigen Schwarzlohnzahlungen verdecken wollte. l) Feststellungen zu den Taten 69 bis 100 betreffend die B2 Sp. z.o.o. (1) Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten W als faktischer Geschäftsführer der B2 Sp. z.o.o. Die getroffenen Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten W als faktischer Geschäftsführer der B2 Sp. z o.o. beruhen auf dessen geständiger Einlassung sowie den glaubhaften Angaben der Büromitarbeiterinnen der B2 Sp. z o.o., der Zeuginnen I19 und Q21. Die Feststellungen zu den tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der B2 Sp. z o.o. insbesondere zu dem Verhältnis zwischen dem Hauptsitz in Polen und der von dem Angeklagten W offiziell geführten Niederlassung in Deutschland beruhen darüber hinaus auf den dazu passenden glaubhaften Angaben der Zeugen A3 und M12. (2) Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten W und des Gehilfenvorsatzes des Angeklagten S Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten W hinsichtlich der festgestellten Lohnsteuerhinterziehungen und der Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Gunsten der B2 Sp. z o.o. sowie der unterstützenden Handlungen und des diesbezüglichen Gehilfenvorsatzes des Angeklagten S als faktischen Direktors der B Limited beruhen auf den geständigen Einlassungen dieser beiden Angeklagten sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln, insbesondere in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinseinnahmen. (3) Verkürzungs- und Schadensberechnung zu den Taten 69 bis 100 Grundlagen für die Feststellungen zu dem jeweils zwischen der B2 Sp. z o.o. und dem jeweiligen Zeugen bestehenden Arbeitsverhältnis waren neben den Aussagen der vernommenen Zeugen und teilweise vorhandenen schriftlichen Arbeitsverträgen insbesondere die bei der B Limited erstellten Lohnjournale, offizielle und inoffizielle Bezügeabrechnungen, die sichergestellten Lohnauszahlungslisten und Stundenlisten sowie Korrespondenz mit Krankenkassen. Die Feststellungen zur Möglichkeit der Erfüllung der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten der B2 Sp. z o.o. beruhen insbesondere auf den jeweiligen Umsatzzahlen, die belegen, dass jedenfalls für die Tatzeiträume, die Gegenstand dieses Urteils sind, ausreichende Zahlungen auf dem Firmenkonto eingingen. Die Kammer hat arbeitnehmerbezogen den mindestens gezahlten Lohn als Nettolohn behandelt und daraus einen Bruttolohn hochgerechnet, der wiederum Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war. Im Übrigen hat die Kammer die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen, den monatlich an die angegebenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mindestens ausgezahlten Beträgen, dem jeweiligen Familienstand, der Anzahl von Kindern, der Steuerklasse und der zuständigen Krankenkasse auf den entsprechenden Grundlagen getroffen, wie sie bereits oben bei der Beweiswürdigung zu den diesbezüglichen Feststellungen bei der O S.L.U. dargestellt worden sind. V. Rechtliche Würdigung Im Anschluss an eine entsprechende Anregung der Kammer im Zwischengespräch vom 28.09.2018 hat sie das Verfahren im allseitigen Einvernehmen mit den anderen Verfahrensbeteiligten auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach den §§ 154, 154a, 421 StPO durch Beschluss vom 12.11.2018 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Einziehung auf die Taten und ihre rechtliche Würdigung, die Gegenstand der Urteilsformel und dieser rechtlichen Würdigung geworden sind, beschränkt. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten im Rahmen der Verfahrensbeschränkung wie folgt schuldig gemacht. 1. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten S a) Umsatzsteuerhinterziehung Der Angeklagte S ist der gemeinschaftlichen Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes in 13 Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig. Die Mitarbeiter der B Limited gaben auf seine Veranlassung jeweils zunächst wegen zu hoher Vorsteuerbeträge falsche Umsatzsteuervoranmeldungen für die S1 GmbH für Monate der Jahre 2007 bis 2012, für die C1 GmbH des Jahres 2010, für die S4 GmbH der Jahre 2008 bis 2012 und für die O S.L.U. des Jahres 2011 an die Finanzämter ab. Dann erklärte der Angeklagte S als faktischer Mitgeschäftsführer und gemäß § 35 AO tatsächlich Verfügungsberechtigter der S1 GmbH, der C1 GmbH und der S4 GmbH aufgrund gemeinsamen Tatplans im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem jeweiligen formellen Geschäftsführer Jahresumsatzsteuern der S1 GmbH, der C1 GmbH und der S4 GmbH für die oben genannten Jahre gegenüber den Finanzämtern ebenfalls mit entsprechenden zu hohen Vorsteuerbeträgen, wodurch jeweils Umsatzsteuern in großem Umfang verkürzt wurden. Im Fall der O S.L.U. gaben der Angeklagte S als faktischer Mitgeschäftsführer und Verfügungsberechtigter und der Angeklagte M als faktischer weiterer Geschäftsführer und Verfügungsberechtigter des Unternehmens aufgrund des gemeinsamen Tatplans im arbeitsteiligen Zusammenwirken keine Umsatzsteuerjahreserklärung für die Gesellschaft für das Jahr 2011 ab, die die zuvor abgegebenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen richtig gestellt hätte und ließen die Finanzbehörden in Unkenntnis der tatsächlichen Grundlagen des weitergehenden Umsatzsteueranspruchs, wodurch in großem Umfang Umsatzsteuern verkürzt wurden. Die zum Schein abgeschlossenen Werkverträge und die ausgestellten Scheinrechnungen dienten in allen Fällen alleine zum Herstellen eines äußeren Scheins eines Geschäfts für einen unberechtigten Vorsteuerabzug. Tatsächlich sollten zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie den angeblichen Bestellern und Rechnungsempfängern S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH und O S.L.U. keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498). Die scheinaktiven Nachunternehmer übernahmen keine (ggf. durch Nachunternehmer auszuführende) Verpflichtung zur Leistung gegenüber den vorgenannten Gesellschaften. (1) Taten 1 bis 6 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH Gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Zeugen C9 hat der Angeklagte S den Finanzbehörden in den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 nach § 18 UStG über steuerlich erhebliche Tatsachen, namentlich über die gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge, unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 25 Abs. 2, 53 StGB. Der Angeklagte S war als faktischer Mitgeschäftsführer der S1 GmbH Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.; BGH NZWiSt 2018, 498). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte S war nicht nur Inhaber der S1 GmbH. Vielmehr führte er – ab dem 01.01.2008 bis zum März 2012 zugleich als deren offizieller Angestellter – faktisch die Geschäfte mit und trat nach außen hin auch regelmäßig als Person mit Leitungsmacht für die S1 GmbH auf. Während er sich formell ab Januar 2008 aus der Position des Geschäftsführers zurückzog, blieb er – der von beinahe allen dazu befragten Zeugen als ausgewiesener Experte in der Fleischbranche, als „Boss“, „(großer) Chef“ , „Brain“, „Oberindianer“ oder „Denker und Lenker“ beschrieben wurde – sowohl für die Personen aus dem Umfeld der B Limited als auch für die Vertragspartner auf der Ebene der Schlacht- und Verpackungsbetriebe die alleinige Entscheidungsinstitution. Der formelle Geschäftsführer C9 verfügte demgegenüber zunächst über keinerlei eigene Fachkenntnisse und später auch nur über sehr eingeschränkte Kenntnisse der Branche und überließ dem Angeklagten S weitgehend das operative Geschäft. Der Zeuge C9 trat zu Beginn seiner Tätigkeit allenfalls nach Absprache mit dem Angeklagten S als Ansprechpartner in einfachen Fragen gegenüber Krankenkassen und als Rechnungsaussteller gegenüber den Auftraggebern auf. Er zeigte erst im Lauf der Zeit eigene Initiative und verhandelte einzelne, vergleichsweise unbedeutende Aufträge. Er erstellte zwar von Anfang an die Ausgangsrechnungen der S1 GmbH aufgrund der Vorgaben, die er aus der B Limited erhielt. Bereits die Ausgangsrechnungen für Fahrzeuge, Wäsche, Material etc. an die Nachunternehmer wurden aber durch die Mitarbeiter der B Limited auf Geheiß des Angeklagten S erstellt. Dieser rechnete auch ohne Rücksprache mit dem Zeugen C9 mit den ausführenden Firmen ab und stellte Schecks aus. Der Zeuge C9 füllte zwar vereinzelt ebenfalls Schecks für die S1 GmbH aus, dies aber nur nach Vorgaben des Angeklagten S. Alle wesentlichen Verträge liefen über den Schreibtisch und durch die Hände des Angeklagten S. Dieser bestimmte, mit wem welches Geschäft abgeschlossen werden sollte. Er verhandelte zudem beinahe ausschließlich selbst mit den Schlachthofbetreibern, denen er den Zeugen C9 allenfalls als den „kaufmännisch“ Verantwortlichen vorstellte. Tatsächlich erstellte der Angeklagte S aber auch die Kalkulationen für die Aufträge der S1 GmbH und blieb während der laufenden Werkverträge erster Ansprechpartner für die Verantwortlichen der Schlachthöfe und Verpackungsbetriebe. Er leitete über die Mitarbeiter der B Limited die Buchführung mit an und bestimmte über die Verwendung des größeren Teils der von den Auftraggebern eingehenden Vergütungen. Nach § 35 AO hatte er damit als Verfügungsberechtigter die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der S1 GmbH (§ 34 Abs. 1 AO), da er sie auch rechtlich und tatsächlich erfüllen konnte (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76). Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärungen (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln. Der Angeklagte S nahm genau diese Pflichten der Geschäftsführung in der dem Zeugen C9 übergeordneten faktischen Stellung selbst wahr. Er kümmerte sich mit Hilfe der Mitarbeiter der B Limited um die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und auch um die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH, die er für das Jahr 2007 sogar selbst unterschrieb und in den Folgejahren aufgrund der vereinbarten Arbeitsteilung vom Zeugen C9 unterschreiben ließ. Der Angeklagte S war daher auch der erste Ansprechpartner der Steuerberater der B6 GmbH für alle steuerlichen Belange der S1 GmbH. Die dadurch verursachten tatbestandlichen Schäden bei den Taten 1 bis 6 erfüllen allesamt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzungen zwischen etwa 100.000 Euro und knapp 1,5 Millionen Euro jeweils den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreiten. Auf die späteren diesbezüglichen Ausführungen bei der Wahl des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung wird ergänzend Bezug genommen. (2) Tat 7 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH Gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Zeugen C9 hat der Angeklagte S gegenüber den Finanzbehörden in den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung der C1 GmbH für das Jahr 2010 nach § 18 UStG über steuerlich erhebliche Tatsachen, namentlich über die gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge, unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 25 Abs. 2, 53 StGB. Nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen war der Angeklagte S auch faktischer Mitgeschäftsführer der C1 GmbH und deren Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO mit den soeben dargestellten steuerlichen Pflichten. Vertraglich wurde die mitgeschäftsführende Tätigkeit des Angeklagten S bei der C1 GmbH zunächst über einen angeblichen Beratervertrag der Gesellschaft mit der Einzelfirma S Beratung und Vermittlung nach außen hin dargestellt, nach dem über ihn alles „Fachliche“ laufen sollte, das die Aufträge der C1 GmbH betraf. Tatsächlich hatte der Zeuge C9 zwar im Vergleich zu seinen Aufgabenbereichen bei der S1 GmbH hier größere Handlungsfreiheiten als formeller Geschäftsführer, zumal die Verträge ein deutlich geringeres Umsatzvolumen hatten. Der Angeklagte S kümmerte sich aber auch bei der C1 GmbH maßgeblich mit um alle geschäftlichen, insbesondere auch die steuerlichen Belange. Wie bei der S1 GmbH war er auch bei der C1 GmbH sowohl für die Personen aus dem Umfeld der B Limited als auch für die Vertragspartner auf der Ebene der Schlacht- und Verpackungsbetriebe die alleinige Entscheidungsinstitution. Der formelle Geschäftsführer C9 verfügte demgegenüber zunächst über keinerlei eigene Fachkenntnisse und auch später nur über beschränkte Branchenkenntnisse und überließ dem Angeklagten S weitgehend das operative Geschäft. Dieser finanzierte die Gründung der Gesellschaft, führte im Beisein des Zeugen C9 Vertragsverhandlungen, gestaltete die Nachunternehmerverträge, rechnete im Namen der C1 GmbH mit den ausführenden Firmen ab, hatte einen Online-Zugang zu dem Geschäftskonto und kümmerte sich gemeinsam mit dem Zeugen C9 um die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung der Gesellschaft. Er leitete über die Mitarbeiter der B Limited die Buchführung mit an und bestimmte über die Verwendung des größeren Teils der von den Auftraggebern eingehenden Vergütungen. Obwohl er formell nur über den Beratervertrag mit der C1 GmbH verbunden war, war auf die Gesellschaft ein von dem Angeklagten S genutzter schwarzer Porsche Cayenne Turbo mit dem Kennzeichen XXX-XX XXX zugelassen. Der für das Jahr 2010 verursachte tatbestandliche Umsatzsteuerschaden bei der Tat 7 erfüllt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuer-hinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzung von über 250.000 Euro den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreitet. Auf die späteren diesbezüglichen Ausführungen bei der Wahl des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung wird ergänzend Bezug genommen. (3) Taten 8 bis 12 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S4 GmbH Gemeinschaftlich mit dem verstorbenen Zeugen C2 hat der Angeklagte S gegenüber den Finanzbehörden in den Umsatzsteuervoranmeldungen und den Umsatzsteuerjahreserklärungen der S4 GmbH für die Jahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 nach § 18 UStG über steuerlich erhebliche Tatsachen, namentlich über die gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge, unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 25 Abs. 2, 53 StGB. Der Angeklagte S war neben dem formellen Geschäftsführer C2 auch faktischer Mitgeschäftsführer der S4 GmbH und deren Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO mit den oben dargestellten steuerlichen Pflichten. Der Angeklagte S erledigte – auch mit Hilfe der Mitarbeiter der B Limited – im Auftrag und mit Vollmacht von C2 grundsätzlich allen „Papierkram“ für die S4 GmbH. Er betreute für ihn die erste Umsatzsteuernachschau für das Jahr 2008, betreute auch die Werkverträge mit Auftraggebern und Nachunternehmern und entschied über die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen mit. Sowohl für die Personen aus dem Umfeld der B Limited als auch für die Vertragspartner auf der Ebene der Schlacht- und Verpackungsbetriebe war der Angeklagte S neben C2 eine Entscheidungsinstitution für die S4 GmbH. Auch für den Steuerberater I5 von der B6 GmbH GmbH war der Angeklagte S in Belangen der S4 GmbH der erste Ansprechpartner. Er hatte im Vergleich zu C2 einen besseren Überblick über die Gesellschaft und die Aufträge, während C2 vornehmlich auf dem Schlachthof in C3 vor Ort tätig war. Der Angeklagte S nahm die Abrechnungen mit den ausführenden Firmen für die S4 GmbH Schlacht vor und unterschrieb Schecks für die GmbH. Teilweise unterschrieb er diese mit dem eigenen Namen, teilweise aber selbst dann mit dem Namen „C2“, wenn C2 in den Räumen der B Limited anwesend war und den Scheck selbst hätte unterzeichnen können. Der Angeklagte S verfügte zudem über einen Online-Zugang zu dem Geschäftskonto der S4 GmbH, den er auch nutzte. Bei Vertragsverhandlungen für die S4 GmbH, z. B. bei der L17 in N6 oder dem C3er Fleischhandel, trat er gemeinsam mit C2 auf, an anderer Stelle auch allein. Wie C2 wusste, traf der Angeklagte S auch ohne Rücksprache mit ihm geschäftliche Entscheidungen für die S4 GmbH. Der Angeklagte S leitete über die Mitarbeiter der B Limited die Buchführung mit an und bestimmte über die Verwendung des größeren Teils der von den Auftraggebern eingehenden Vergütungen. Die verursachten tatbestandlichen Schäden bei den Taten 8 bis 12 erfüllen allesamt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Schäden von über 100.000 Euro bis zu etwa 250.000 Euro jeweils den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreiten. Auf die späteren diesbezüglichen Ausführungen bei der Wahl des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung wird ergänzend Bezug genommen. (4) Tat 16 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. Gemeinschaftlich mit dem Angeklagten M hat der Angeklagte S die Finanzbehörden durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. für das Jahr 2011 nach § 18 UStG über die richtigen gemäß §15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge und die über die Umsatzsteuervoranmeldungen hinausgehende entsprechende höhere Umsatzsteuerzahllast in Unkenntnis gelassen. Er erklärte den unberechtigten Vorsteuerabzug aus den Umsatzsteuer-voranmeldungen dieses Jahres wegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen, nämlich der unter den Firmen Q1 GmbH und Q2 GmbH ausgestellten Scheinrechnungen, nicht und teilte die zutreffende Umsatzsteuerzahllast nicht mit, wodurch Umsatzsteuern in großem Ausmaß verkürzt wurden, §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 25 Abs. 2, 53 StGB. Die in Deutschland getätigten Umsätze der in Spanien ansässigen O S.L.U. waren in Deutschland zu versteuern, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Angeklagte S war neben dem Angeklagten M ebenfalls faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. und deren Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO mit den oben dargestellten steuerlichen Pflichten. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine Zurechnung des Auftretens anderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mittäterschaft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht stattfindet (BGH, NZWiSt 2018, 498). Als Inhaber der O S.L.U. nahm der Angeklagte S – wie schon in der S1 GmbH – unmittelbar geschäftsführende Aufgaben wie Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse wahr und nahm auf die bei der B Limited geführte Lohn- und Finanzbuchhaltung Einfluss. Er kümmerte sich weiterhin um die Gestaltung der fiktiven Werkvertragsketten. Wie bei der S1 GmbH war er auch bei der O S.L.U sowohl für die Personen aus dem Umfeld der B Limited als auch für die Vertragspartner auf der Ebene der Schlacht- und Verpackungsbetriebe die maßgebliche Entscheidungs-institution. Der Angeklagte S entschied neben dem Angeklagten M auch über Auftragsannahme, Auftragserfüllung, Personalanlegenheiten, Buchführungs-, Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten einschließlich der Geldausgaben. Die formell wirksam bestellte Geschäftsführerin G2 hatte demgegenüber keinerlei tatsächliche Gestaltungsmacht oder auch nur Kenntnisse über die konkreten Geschäfte der O S.L.U. in Deutschland und überließ die Geschäftsführung vollständig den Angeklagten M und S. Er leitete über die Mitarbeiter der B Limited die Buchführung mit an und bestimmte im Einvernehmen mit dem Angeklagten M über die Verwendung des größeren Teils der von den Auftraggebern eingehenden Vergütungen. Der für das Jahr 2011 verursachte tatbestandliche Umsatzsteuerschaden bei der Tat 16 erfüllt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung wegen einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzung mit mehr als 200.000 Euro den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreitet. Auf die späteren diesbezüglichen Ausführungen bei der Wahl des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung wird ergänzend Bezug genommen. b) Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Taten 17 bis 64 betreffend die O S.L.U. In 24 Fällen hat der Angeklagte S gemeinschaftlich mit dem Angeklagten M bei der O S.L.U. jeweils eine Lohnsteuerhinterziehung in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB begangen. Die Mitarbeiter der B Limited meldeten für die Arbeitnehmer der O S.L.U. auf Veranlassung der Angeklagten S und M entgegen § 41 a EStG zu niedrige Lohnsummen an die Finanzämter für die Lohnsteuer und entgegen § 28 d ff. SGB IV zu niedrige Lohnsummen an die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der O S.L.U. für die 24 Monate von Mai 2011 bis April 2013. Dadurch verkürzten gemeinsam der Angeklagte S als faktischer Mitbetreiber der B Limited und faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. und der Angeklagte M als ständiger Vertreter und weiterer faktischer Geschäftsführer der O S.L.U. für dieses Unternehmen Lohnsteuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen in jedem der genannten Monate. i. Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht der O S.L.U. Bei den in den Feststellungen genannten Arbeitnehmern handelte es sich um solche des Arbeitgebers O S.L.U. Zur Bestimmung des Arbeitgeberbegriffs ist nach BGH NStZ 2017, 354 im Ausgangspunkt das Sozialversicherungsrecht heranzuziehen, das selbst wiederum weitgehend auf das Arbeitsrecht abstellt (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.“) . Da das Sozialversicherungsrecht diesbezüglich auf das Dienstvertragsrecht nach §§ 611 ff. BGB abstellt, ist derjenige Arbeitgeber, dem der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers äußert. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Maßgeblich für das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeits-verhältnisses sind die tatsächlichen Gegebenheiten, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Weisungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung, Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (BGH NStZ 2016, 348). Nach diesen Grundsätzen waren die in den Feststellungen genannten Personen Arbeitnehmer der O S.L.U. Auch soweit es keine schriftlichen Arbeitsverträge gab, wussten die Arbeiter nach ihren Angaben und den Angaben der Zeugen H11 und X8, dass sie für die spanische Firma arbeiteten, von der sie ihren Lohn, ihre Arbeitsmaterialien und Arbeitsanweisungen erhielten, und waren damit einverstanden. Nach den Bekundungen der Zeugen H11 und X8 und der vernommenen Arbeiter unterstanden die Arbeiter den Weisungen des jeweils bei der O S.L.U. angestellten Vorarbeiters hinsichtlich des täglichen Beginns der regelmäßig 6 bis 10 Arbeitsstunden einer meist sechstätigen Arbeitswoche, des Ortes und des Inhalts der Arbeiten. Dieser legte auch abhängig von den Fähigkeiten der Arbeiter deren Einsatzbereich und in dem von den Angeklagten S und M festgelegten Rahmen deren Stundenlohn fest. Der Vorarbeiter war von beiden beauftragt und bewilligte den Urlaub und war der Adressat für Krankmeldungen und sonstige das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten, die er im Einzelfall mit dem Angeklagten M besprach und von diesem mitentschieden wurden. Andere Arbeitgeber oder Auftraggeber hatten die Vollzeit beschäftigten Arbeiter, die typischerweise am Band eingesetzt waren, nicht. Die O S.L.U. war somit verpflichtet, Gesamtsozialversicherungsbeträge und Lohnsteuern für diese Arbeitnehmer zu zahlen. Die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der O S.L.U. waren – auch als Staatsangehörige Polens und Rumäniens, also Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, gemäß § 1 a Abs. 1 EStG – einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, da sie wegen ihrer langen Arbeitszeiten in Deutschland jedenfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hatten. Die O S.L.U. hatte gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 12 Nr. 2 AO aufgrund ihrer Zweigniederlassung in Deutschland die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Es bestand für die in Deutschland tätigen ausländischen Arbeitnehmer der spanischen O S.L.U. auch eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Nach dem Territorialitätsprinzip unterfällt grundsätzlich eine im Inland ausgeübte Beschäftigung auch der inländischen Sozialversicherungspflicht, § 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Ob es sich um ein inländisches Beschäftigungsverhältnis handelt, richtet sich nach dem Ort, an dem die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird , § 9 Abs. 1 SGB IV, hier also Deutschland. Nach diesen Grundsätzen kam es damit weder auf die Staatsangehörigkeit der beteiligten Arbeitnehmer noch darauf an, ob sich die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses nach ausländischem Recht bestimmten. Es war demnach auch nicht relevant, ob bei einer juristischen Person als Arbeitgeber diese nach inländischem oder ausländischem Gesellschaftsrecht gegründet worden war (MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 19). ii. Verantwortlichkeit des Angeklagten S für die Erfüllung der Steuer- und Sozialabgabenpflicht der O S.L.U. Die Angeklagten S und M waren als faktische Geschäftsführer – d.h. faktische Organe der Gesellschaftim Sinne des § 14 Abs. 1 StGB – strafrechtlich verantwortlich für die Meldung und Abführung der Lohnsteuer und Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Zurechnung kommt hier in Betracht, da der Alleininhaber der O S.L.U, der Angeklagte S, mit seiner eigenen und der faktischen Geschäftsführung des Angeklagten M einverstanden war (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 14 Rn. 5b). Faktische Geschäftsführung liegt vor, wenn inhaltlich sowohl die betriebsinternen als auch die extern wirkenden Dispositionen durch den faktischen Geschäftsführer angeordnet werden und dieser auf alle Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss ausübt, formal diese Unternehmensleitung im Einverständnis der Gesellschafter erfolgt (konkludente Bestellung) und für den Fall, dass ein „weiterer“ Geschäftsführer formell wirksam bestellt ist, der faktische Geschäftsführer im Verhältnis zu jenem entweder eine überragende Stellung einnimmt oder ihm doch zumindest ein deutliches Übergewicht zukommt (BGHSt 46,62). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Angeklagten S wie auch in der Person des Angeklagten M gegenüber der formellen Geschäftsführerin, der Zeugin Florea, erfüllt. Der Angeklagte S griff in das operative Geschäft der Gesellschaft ein, nahm unmittelbar geschäftsführende Aufgaben wie Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse sowie die Verteilung von Geldern wahr. Wie oben bereits ausgeführt, kümmerte er sich im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten M auch weiterhin um die Gestaltung der fiktiven Werkvertragsketten, während der Angeklagte M sich vornehmlich um die Durchführung der Aufträge der O S.L.U. kümmerte, nahm geschäftsführende Aufgaben wahr und entschied über Verträge, Verteilung von H, Beschäftigungsverhältnisse, die bei der B Limited geführte Lohn- und Finanzbuchhaltung und die Erklärungen gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern mit. Als faktischer Mitgeschäftsführer war der Angeklagte S neben dem Angeklagten M aus den Arbeitgeberpflichten bei der O S.L.U. zu den richtigen und vollständigen Lohnsteuermeldungen und Zahlungen an das Finanzamt und zu den richtigen und vollständigen Meldungen und Zahlungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen verpflichtet. Die formell wirksam bestellte Geschäftsführerin G2 hatte demgegenüber keinerlei tatsächliche Gestaltungsmacht oder auch nur Kenntnisse über die Geschäfte der O S.L.U. in Deutschland. Sie überließ dies vollends den Angeklagten M und S. (2) Taten 65 bis 100 betreffend die B2 Sp. z o.o. Der Angeklagte S ist schließlich bei der B2 Sp. z o.o. auch der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung in 18 Fällen jeweils in Tatmehrheit mit der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 27, 28, 52, 53 StGB. Er unterstützte als faktischer Direktor der B Limited und Ideengeber für die einzelnen buchhalterischen Maßnahmen zwecks Verkürzung der Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bewusst und gewollt den Angeklagten W bei dessen monatlichen Meldungen unrichtiger Lohnsummen an die Finanzbehörden und die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der B2 Sp. z o.o. für die 18 Monate von April 2011 bis September 2012. Wegen der Voraussetzungen der Lohnsteuer- und Abgabenpflicht der in Deutschland mit einer Zweigniederlassung vertretenen und in Polen ansässigen B2 Sp. z o.o. für ihre allein in Deutschland tätigen Arbeitnehmer überwiegend aus dem EU-Ausland wird auf die obigen Ausführungen bei der O S.L.U. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. c) Konkurrenzen Die 13 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten S stehen zueinander und zu allen weiteren Taten in Tatmehrheit, § 53 StGB. Die 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und die 18 Beihilfetaten zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber Sozialversicherungsträgern stehen jeweils untereinander und zu der für die gleichen Monat jeweils begangene Tat der Lohnsteuerhinterziehung bzw. der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227). Insoweit hat der Angeklagte S jeweils gesonderte Tatbeiträge geleistet. Die jeweils für denselben Monat zugleich verwirklichte Verkürzung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen gemäß § 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB stehen nicht zueinander in Tateinheit, sondern sind ein einheitlicher Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, NStZ 2014, 321-323). Das gilt ebenso für die Beihilfe zu der zugleich verwirklichten Verkürzung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen für denselben Monat. Die Kammer hat die Beitragsvorenthaltungen pro Monat unabhängig davon, dass jeweils mehrere Krankenkassen als Einzugsstellen betroffen waren, als eine Tat nach § 52 StGB gewürdigt. Zwar ist grundsätzlich die jeweilige Beitragsvorenthaltung je Monat gegenüber jeder einzelnen Einzugsstelle als eine rechtlich selbständige Handlung im Sinne des § 53 StGB zu würdigen (vgl. Fischer, 66. Aufl. 2019, § 266a Rn. 36 m. w. N.). Mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch dann eine Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (OLG Hamm, VRS 101, 207-208 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Die unrichtigen Lohnsummenmeldungen gegenüber verschiedenen Einzugsstellen für einen Beitragsmonat sind nicht als einzelne Taten zu würdigen. Sie sind vielmehr in der Person des Angeklagten S jeweils hinsichtlich aller prägenden Gesichtspunkte miteinander innerlich verknüpft. Er differenzierte bei seinen Tatbeiträgen nicht zwischen einzelnen Krankenkassen oder Arbeitnehmern, ihm kam es allein auf das monatliche Gesamtergebnis an, für das er gegenüber den Mitarbeitern der B Limited sein „Okay“ gab. Soweit sich die einzelnen monatlichen Meldungen allein durch die unterschiedlichen Arbeitnehmer und die Gläubiger auf Seiten der Einzugsstellen unterscheiden, was aber für den Angeklagten S nur zufällig und nicht beeinflussbar war, ergibt sich ein einheitlicher Lebensvorgang, der durch die Würdigung als Tatmehrheit unnatürlich aufgespalten würde. 2. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten M a) Umsatzsteuerhinterziehung Der Angeklagten M ist in acht besonders schweren Fällen der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 27, 53 StGB sowie der einen mittäterschaftlichen Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig. (1) Taten betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH (Taten 1 bis 4), der C1 GmbH (Tat 7) und der S4 GmbH (Taten 8 bis 10) Der Angeklagte M ist in acht besonders schweren Fällen der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, §§ 27, 53 StGB schuldig, begangen durch die Unterstützung des Angeklagten S und des gesondert verfolgten Zeugen C9 bei den Falschabgaben der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die S1 GmbH für die Veranlagungsjahre 2007, 2008, 2009 und 2010, für die C1 GmbH für das Veranlagungsjahr 2010 sowie durch die Unterstützung des Angeklagten S und des verstorbenen C2 bei den Falschabgaben der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die S4 GmbH für die Veranlagungsjahre 2008, 2009 und 2010. Der Angeklagte M war jeweils nicht Mittäter dieser Steuerhinterziehungen, sondern nur Gehilfe im Sinne des § 27 StGB. Er hat die Taten des Angeklagten S und des Zeugen C9 bzw. des Angeklagten S und des C2 nur bewusst und gewollt gefördert. Anders als er hatten diese jeweils Tatherrschaft über die Umsatzsteuerverkürzungen, da die letzte Entscheidung zur Abgabe der unrichtigen Voranmeldungen und Jahreserklärungen durch den Zeugen C9 bzw. C2, die Aufgabe der Gestaltung der fiktiven Werkvertragsketten und die damit verbundene Auswahl der Scheinrechnungsaussteller beim Angeklagten S lagen. Der Angeklagte M war als Direktor der B Limited gemäß der vereinbarten Arbeitsteilung maßgeblich dafür verantwortlich, nach Vorgabe des Angeklagten S den Erwerb von hernach scheinaktiven Firmen notariell zu begleiten und die dafür ausgesuchten Strohgeschäftsführer und ihre Gesellschaften bei der B Limited zu betreuen. Für diese und andere scheinaktive Firmen innerhalb einer fiktiven Werkvertragskette schrieb der Angeklagte M dann die inkriminierten Scheinrechnungen und Werkverträge, aufgrund derer die Umsatzsteuerzahllasten über seine Weitergabe der Abdeckrechnungen in die Finanzbuchhaltungen der drei oben genannten Gesellschaften in den genannten Jahren durch Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs unzulässig verkürzt wurden. Die Hilfe des Angeklagten M war so zugleich auf die jeweilige spätere Umsatzsteuerjahreserklärung mit entsprechend überhöht abgezogenen Vorsteuern gerichtet, die, wie er wusste und wollte, mit der von ihm manipulierten DATEV-Buchführung der S1 GmbH, C1 GmbH und S4 GmbH erstellt werden sollte und auch mit ihrer Hilfe schließlich angefertigt worden ist. Die zum Schein abgeschlossenen Werkverträge und die ausgestellten Scheinrechnungen dienten in allen Fällen alleine zum Herstellen eines äußeren Scheins eines Geschäfts. Tatsächlich sollten zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie den angeblichen Bestellern und Rechnungsempfängern S1 GmbH, C1 GmbH und S4 GmbH keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498). Die scheinaktiven Nachunternehmer übernahmen keine (ggf. durch Nachunternehmer auszuführende) Verpflichtung zur Leistung gegenüber diesen Gesellschaften. Zu der Auswahl des Strafrahmens jeweils einer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall wird auf die diesbezüglichen späteren Ausführungen bei der Strafzumessung verwiesen. (2) Tat 16 betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. Gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S hat der Angeklagte M die Finanzbehörden durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. für das Jahr 2011 nach § 18 UStG über die richtigen gemäß §15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge und die über die Umsatzsteuervoranmeldungen hinausgehende entsprechende höhere Umsatzsteuerzahllast in Unkenntnis gelassen. Er berichtigte den unberechtigten Vorsteuerabzug aus den Umsatzsteuer-voranmeldungen dieses Jahres wegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen, nämlich der unter den Firmen Q1 GmbH und Q2 GmbH ausgestellten Scheinrechnungen, nicht, wodurch der Vorsteuerabzug nicht reduziert wurde. Er ließ die Finanzbehörden über eine entsprechend höhere Umsatzsteuerzahllast in Unkenntnis, wodurch Umsatzsteuern großen Umfanges verkürzt wurden. , §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34, 35 AO, §§ 16, 18 UStG, 25 Abs. 2, 53 StGB. Die in Deutschland getätigten Umsätze der in Spanien ansässigen O S.L.U. waren in Deutschland zu versteuern, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die zum Schein abgeschlossenen Werkverträge und die ausgestellten Scheinrechnungen dienten in allen Fällen alleine zum Herstellen eines äußeren Scheins eines Geschäfts. Tatsächlich sollten aber zwischen den scheinaktiven Gesellschaften und Rechnungsausstellern sowie der O S.L.U. als Bestellerin und Rechnungsempfängerin keine Rechtswirkungen eintreten (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498). Die scheinaktiven Nachunternehmer übernahmen keine (ggf. durch weitere Nachunternehmer auszuführende) Verpflichtung zur Leistung gegenüber der O S.L.U. Anders als bei den Taten 1 bis 4 und 7 bis 10 handelte der Angeklagte M als Niederlassungsleiter und faktischer Geschäftsführer der O S.L.U. nicht als Gehilfe im Sinne des § 27 StGB, sondern als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Für eine Beteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, wobei die Möglichkeit gegeben sein muss, den Tatverlauf zu beeinflussen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 604/18 –, juris). Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass eine Zurechnung des Auftretens anderer nach außen nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Mittäterschaft hinsichtlich der Voraussetzungen des § 35 AO bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht stattfindet (BGH, NZWiSt 2018, 498). Auch unter diesen Voraussetzungen stellt sich das Handeln des Angeklagten M aber als mittäterschaftlich dar. Der Angeklagte M war hier als faktischer Mitgeschäftsführer der O S.L.U. auch tatsächlich Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO. Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BStBl. II 1991, 284; Krömker in Lippross, Basiskommentar Steuerrecht, 65. Lfg., § 35 AO Rn. 2; Gmach, DStZ 2001, 341, 342; Ransiek in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., § 370 AO Rn. 118 ff.). Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte M war nicht nur der vom Angeklagten S als Alleininhaber der Gesellschaft ausgesuchte alleinige offizielle Niederlassungsleiter der O S.L.U. in Deutschland mit dem Recht, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er trat neben dem Angeklagten S auch als eigentlicher Geschäftsführer der O S.L.U. nach außen hin auf. Er entschied neben dem Angeklagten S auch über Auftragsannahme, Auftragserfüllung, Personalanlegenheiten, Buchführungs-, Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten einschließlich der Geldausgaben. So schloss er – ohne Rücksprache mit dem Angeklagten S oder der Geschäftsführerin G2 – die Werkverträge über Verpackungs- und Kommissionierungsleistungen unmittelbar mit den Bestellern G6 GmbH & Co. KG vom 01.01.2012, I14 vom 25.02.2012, G7 GmbH vom 28.04.2011 und E6 GmbH & Co. KG vom 16.07.2012. Er verfügte über eine Vollmacht für das Geschäftskonto und nutzte diese auch. Er verfügte auch über einen Teil des Bargeldes der O S.L.U., so über die in seinem Tresor aufgefundenen 36.950 Euro sowie für die Monate Mai 2011 bis April 2013 jeweils über 15.000 Euro für Verwaltungskosten der Niederlassung, sein Gehalt und auch sonst für seine private Verwendung. Er kümmerte sich um die Materialbeschaffung für die Arbeiten in den Betrieben in Deutschland sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten und sonstige Belange der Mitarbeiter einschließlich der Meldungen der Arbeitnehmer und der Lohnsummen zu den Sozialversicherungen und der Zahlungen an die Krankenkassen für alle in Deutschland tätigen Mitarbeiter der O S.L.U. Im Einzelnen klärte der Angeklagte M – mal gegenüber dem Zeugen H11, dem Zeugen X8 oder dem Zeugen N9, mal gegenüber den Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung der B Limited – Streitigkeiten über Löhne einzelner Arbeiter, er erhielt monatlich die Anwesenheits- und Zahlungslisten betreffend die Arbeitnehmer, kümmerte sich um die Abrechnungen, erhielt die Nachrichten über die von der B Limited vorzunehmenden An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern und leitete sie nach Prüfung an die B Limited weiter, führte den Schriftverkehr mit den Berufsgenossenschaften, der Industrie- und Handelskammer und der Finanzverwaltung. Ihm wurden nach den Angaben von Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung der B Limited und des Angeklagten S monatlich die heruntergerechneten Lohnsteuer- und Sozialabgabenmeldungen zur Genehmigung einzeln dort vorgelegt, wobei er entschied, inwieweit er noch Nachbesserungen vornehmen oder sie unbeanstandet ließ. Schließlich veranlasste er nach der von der Lohnbuchhaltung eingeholten Genehmigung des Angeklagten S die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen. Die formelle Geschäftsführerin G2 hatte demgegenüber faktisch keine Leitungsmacht, nahm auch tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäfte in Deutschland und verlangte von dem Angeklagten M als dem Niederlassungsleiter auch keine Rechenschaft. Der Angeklagte M führte das Geschäft in Deutschland mit dem Angeklagten S, war neben diesem der erste Ansprechpartner bei Problemen mit den Arbeitnehmern und trat auch gegenüber den Steuerberatern als Verantwortlicher auf und erstattete der formellen Geschäftsführerin der spanischen Gesellschaft keinen Bericht. So erteilte er sich selbst gegenüber den Steuerberatern der B6 GmbH am 27.07.2011 die schriftliche Vollmacht für die O S.L.U., sie in allen Steuerangelegenheiten vor den zuständigen Behörden und Gerichten zu vertreten, für sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten. Nach § 35 AO hatte er damit als Verfügungsberechtigter die steuerlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), da er sie auch rechtlich und tatsächlich erfüllen konnte. Wer in diesem Sinne als Verfügungsberechtigter auftritt, hat unter der Voraussetzung, dass er dazu tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, wie der gesetzliche Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Rechtsträgers zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76). Zu den von ihm zu erfüllenden Pflichten gehört insbesondere die Abgabe von Steuererklärung (etwa von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen, vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81 sowie Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juni 2008 - 11 K 573/06, EFG 2009, 1610; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89, BGHR AO § 35 Verfügungsberechtigter 2 sowie BGH, Urteil vom 12. November 1986 - 3 StR 405/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 Mittäter 1) und die Entrichtung der Steuern aus den vorhandenen Mitteln. Wegen der Wahl des Strafrahmens einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall infolge des großen Umfanges der Umsatzsteuerverkürzung wird verwiesen auf die diesbezüglichen späteren Ausführungen. b) Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt In 24 Fällen hat der Angeklagte M eine Lohnsteuerhinterziehung jeweils in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S begangen (Taten 17 bis 64). Die Mitarbeiter der B Limited meldeten für die Arbeitnehmer der O S.L.U. auf Veranlassung der Angeklagten M und S entgegen § 41 a EStG zu niedrige Lohnsummen an die Finanzämter für die Lohnsteuer und entgegen § 28 d ff. SGB IV zu niedrige Lohnsummen an die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer der O S.L.U. für die 24 Monate von Mai 2011 bis April 2013. Dadurch verkürzte der Angeklagte M als ständiger Vertreter und faktischer Geschäftsführer der O S.L.U. im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten S als faktischem Mitbetreiber der B Limited und als faktischem Mitgeschäftsführer der O S.L.U. für dieses Unternehmen Lohnsteuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen. Bei den in den Feststellungen genannten Arbeitnehmern handelte es sich aus den oben genannten Gründen um Arbeitnehmer des Arbeitgebers O S.L.U., für die die O S.L.U. in Deutschland als Arbeitgeberin lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig war. Als faktischer Mitgeschäftsführer neben dem Angeklagten S hatte der Angeklagte M auch die Arbeitgeberpflichten der O S.L.U. zur richtigen und vollständigen Lohnsteuermeldung und Lohnsteuerzahlung sowie Meldung und Zahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen. Die Angeklagten S und M waren als faktische Geschäftsführer – d.h. faktische Organe der Gesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB – strafrechtlich verantwortlich für die Abführung der Lohnsteuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Zurechnung kommt hier in Betracht, da der Alleininhaber der O S.L.U, der Angeklagte S, mit seiner eigenen und der faktischen Geschäftsführung des Angeklagten M einverstanden war (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 14 Rn. 5b), zumal er ihn selbst mit der Leitung der Niederlassung beauftragt hatte und er und der Angeklagte M wussten, dass die Zeugin G2 als formelle Geschäftsführerin in Spanien keinerlei Bezug zum operativen Geschäft in Deutschland hatte. Faktische Geschäftsführung liegt vor, wenn inhaltlich sowohl die betriebsinternen als auch die extern wirkenden Dispositionen durch den faktischen Geschäftsführer angeordnet werden und dieser auf alle Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluss ausübt, formal diese Unternehmensleitung im Einverständnis der Gesellschafter erfolgt (konkludente Bestellung) und für den Fall, dass ein „weiterer“ Geschäftsführer formell wirksam bestellt ist, der faktische Geschäftsführer im Verhältnis zu jenem entweder eine überragende Stellung einnimmt oder ihm doch zumindest ein deutliches Übergewicht zukommt (BGHSt 46,62). Diese Voraussetzungen sind auch in der Person des Angeklagten M gegenüber der formellen Geschäftsführerin G2 der O S.L.U. erfüllt. Der von dem Angeklagten S als Inhaber der O S.L.U. ausgesuchte Niederlassungsleiter M kümmerte sich um alle Belange der in Deutschland tätigen Mitarbeiter der O S.L.U. einschließlich der Meldungen zur Lohnsteuer und den Sozialversicherungen, Zahlungen an die Krankenkassen und Klärung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Er war auch verantwortlich für die Materialbeschaffung. Im Einzelnen klärte der Angeklagte M – mal gegenüber dem Zeugen H11, dem Zeugen X8 oder dem Zeugen N9, mal gegenüber den Mitarbeitern der Lohnbuchhaltung der B Limited – Streitigkeiten über Löhne einzelner Arbeiter, er erhielt monatlich die Anwesenheits- und Zahlungslisten der Arbeitnehmer, kümmerte sich um die Abrechnungen, erhielt die Nachrichten über die von der B Limited vorzunehmenden An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern und leitete sie nach Prüfung an die B Limited weiter, führte den Schriftverkehr mit den Berufsgenossenschaften, der Industrie- und Handelskammer und der Finanzverwaltung. Er entschied gemeinsam mit dem Angeklagten S jeweils über die zu niedrige Höhe der Meldungen der Lohnsummen an das Finanzamt und die Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungen. Die formelle Geschäftsführerin G2 hatte demgegenüber keinerlei tatsächliche Gestaltungsmacht, nahm keinen Einfluss auf die Geschäfte in Deutschland und verlangte von dem Angeklagten M auch keine Rechenschaft. Der Angeklagte M führte das Geschäft in Deutschland mit dem Angeklagten S, war neben diesem der erste Ansprechpartner bei Problemen mit den Arbeitnehmern und trat – wie oben bereits dargestellt – auch gegenüber den Steuerberatern und der Finanzverwaltung als Verantwortlicher auf und erstattete der formellen Geschäftsführerin keinen Bericht. c) Konkurrenzen Die acht Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes sowie die eine Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes stehen zueinander und zu allen weiteren Taten in Tatmehrheit, § 53 StGB. Ob bei der Beihilfe zu den Steuerhinterziehungstaten Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit gemäß § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbstständige Taten gefördert werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe i.S.v. § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (vgl. BGH wistra 2008, 217). Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGHSt 46, 107). Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte M hier bezogen auf die acht einzelnen Steuerhinterziehungen des Angeklagten S und des Zeugen C9 bzw. des Angeklagten S und des C2 jeweils acht einzelne Beihilfetaten gemäß § 53 StGB begangen. Die Organisation der Gründung mancher der scheinaktiven Firmen sowie insbesondere das Schreiben der Abdeckrechnungen, die jeweils bestimmungsgemäß für die Weitergabe in die Finanzbuchhaltungen und das unrechtmäßige Ziehen von Vorsteuern bei den einzelnen Umsatzsteuerjahreserklärungen verwendet wurden, stellen jeweils gesonderte Hilfeleistungen bezogen auf die acht selbständigen Haupttaten des Mitangeklagten S dar. Der Angeklagte M schrieb die Rechnungen mit Blick sowohl auf die monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die S1 GmbH, die C1 GmbH und die S4 GmbH als auch mit Blick auf die jeweils später abzugebende Jahreserklärung. Die jeweils für denselben Monat zugleich verwirklichte Verkürzung von Arbeitnehmerbeiträgen und Arbeitgeberbeiträgen zu den Gesamtsozialversicherungen gemäß § 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB stehen nicht zueinander in Tateinheit, sondern sind ein einheitlicher Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, NStZ 2014, 321-323). Die gleichzeitige Verwirklichung von § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB erhöht jeweils lediglich den Schuldumfang. Die Kammer hat die Beitragsvorenthaltungen pro Monat unabhängig davon, dass jeweils mehrere Krankenkassen als Einzugsstellen betroffen waren, als eine Tat nach § 52 StGB gewürdigt. Zwar ist grundsätzlich die jeweilige Beitragsvorenthaltung je Monat gegenüber jeder einzelnen Einzugsstelle als eine rechtlich selbständige Handlung im Sinne des § 53 StGB zu würdigen (vgl. Fischer, 66. Aufl. 2019, § 266a Rn. 36 m. w. N.). Mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 53 StGB bilden jedoch dann eine Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (OLG Hamm, VRS 101, 207-208 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Die unrichtigen Beitragsmeldungen gegenüber verschiedenen Einzugsstellen für einen Beitragsmonat sind nicht als einzelne Taten zu würdigen. Sie sind vielmehr hinsichtlich aller prägenden Gesichtspunkte miteinander innerlich verknüpft. Der Angeklagte M differenzierte nicht zwischen einzelnen Krankenkassen oder Arbeitnehmern, ihm kam es allein auf das monatliche Gesamtergebnis an, für das er gegenüber den Mitarbeitern der B Limited sein „Okay“ gab. Soweit sich die einzelnen monatlichen Meldungen allein durch die unterschiedlichen Arbeitnehmer und die Gläubiger auf Seiten der Einzugsstellen unterscheiden, was aber für den Angeklagten M nur zufällig und nicht beeinflussbar war, ergibt sich ein einheitlicher Lebensvorgang, der durch die Würdigung als Tatmehrheit unnatürlich aufgespalten würde. Die 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegenüber Sozialversicherungsträgern stehen jeweils untereinander und zu den für die gleichen Monate jeweils begangene Tat der Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227). 3. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten W a) Umsatzsteuerhinterziehung Der Angeklagte W ist als Geschäftsführer der F GmbH der Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 34 AO, §§ 16, 18 UStG, § 53 StGB schuldig (Taten 14 und 15). Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der F GmbH für das Jahr 2010 verkürzte der Angeklagte W Umsatzsteuern in Höhe von 29.557,78 Euro, wobei der unberechtigte Vorsteuerabzug aus den Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres wegen fehlender zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen nicht erklärt und entsprechend das Finanzamt in Unkenntnis über die entsprechend höhere Umsatzsteuerzahllast gelassen worden ist. Ferner verkürzte der Angeklagten W durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der F GmbH für das Jahr 2011 Umsatzsteuern in Höhe von 27.920,57 Euro, wobei der unberechtigte Vorsteuerabzug aus den Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres wegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen, nämlich der unter der Firma S3 GmbH ausgestellten Scheinrechnungen, und auch im Übrigen fehlender zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen, nicht erklärt, der Vorsteuerabzug nicht reduziert und das Finanzamt in Unkenntnis über die entsprechend höhere Umsatzsteuerzahllast gelassen worden ist. b) Lohnsteuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Der Angeklagte W ist ferner der Lohnsteuerhinterziehung bei der B2 Sp. z o.o. in 18 Fällen jeweils in Tatmehrheit mit dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei diesem Unternehmen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, §§ 38, 41a EStG, §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2, 52, 53 StGB bezogen auf die Monate von April 2011 bis September 2012 schuldig. Er verkürzte als ständiger Vertreter und faktischer Geschäftsführer der B2 Sp. z o.o. für dieses Unternehmen mit Hilfe des Angeklagten S über die von diesem mitbetriebene B Limited, deren Mitarbeiter mit Wissen und Wollen des Angeklagten W jeweils zu geringe Lohnsummen für die Arbeitnehmer der B2 Sp. z o.o. an Finanzämter für die Lohnsteuer und an die Krankenkassen als Einzugsstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge meldeten, Lohnsteuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen in der jeweils oben festgestellten Höhe. c) Konkurrenzen Die beiden Taten der Umsatzsteuerhinterziehung stehen zueinander und zu allen weiteren Taten in Tatmehrheit, § 53 StGB. Die jeweils im selben Monat zugleich verwirklichte Verkürzung der Arbeitnehmer-beiträge und der Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen gemäß § 266 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sind ein einheitliches Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und stehen nicht in Tateinheit zueinander, sondern sind eine einheitliche Tat. Auf die obigen Ausführungen dazu wird verwiesen. Die Kammer hat die Beitragsvorenthaltungen pro Monat unabhängig von den einzelnen Einzugsstellen aus den ebenfalls oben genannten Gründen, die auch für den Angeklagten W gelten, als eine Tat im Rechtssinne gemäß § 52 StGB gewürdigt. Die 18 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegenüber den Sozialversicherungsträgern stehen zu den für die gleichen Monate jeweils begangenen Lohnsteuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB (vgl. BGH NStZ 2006, 227). 4. Rechtliche Würdigung betreffend die Tat des Angeklagten M1 Der Angeklagte M1 ist der Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34 AO, §§ 16, 18 UStG schuldig durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der Q2 GmbH für das Jahr 2011. Er verkürzte durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der Q2 GmbH für das Jahr 2011 Umsatzsteuern in der großen Höhe von 664.560,51 Euro, wobei der unberechtigte Vorsteuerabzug aus den Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres wegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen, nämlich der unter den Firmen S3 GmbH und Q1 GmbH ausgestellten Scheinrechnungen, und auch im Übrigen fehlender zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen, nicht erklärt, der Vorsteuerabzug nicht reduziert und das Finanzamt in Unkenntnis über die entsprechend höhere Umsatzsteuerzahllast gelassen worden ist. Wegen der Annahme einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall wird auf die diesbezüglichen späteren Ausführungen zum Strafrahmen Bezug genommen. 5. Keine Verjährung Die Straftaten der vier Angeklagten sind nicht verjährt, weil die Verjährungsfristen nicht abgelaufen sind. Die 10jährige Verjährungsfrist der Taten wegen Umsatzsteuerhinterziehungen in einem besonders schweren Fall nach §§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 376 Abs. 1 AO, § 25 StGB ist gegenüber den Angeklagten S, M, W und M1 spätestens durch die Erhebung der Anklage vom 02.02.2017 nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB jeweils rechtzeitig vor ihrem Ablauf unterbrochen worden. Die 5jährige Verjährungsfrist der Taten wegen Beteiligungen an Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt gemäß § 370 Abs. 1 AO, §§ 266a Abs. 1 und 2, 25, 27, 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB sind gegenüber den Angeklagten S, M und W durch die Durchsuchungsbeschlüsse vom 09.04.2013 nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB und durch die Erhebung der weiteren Anklage vom 08.08.2017 nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB jeweils rechtzeitig vor ihrem Ablauf unterbrochen worden. VI. Strafzumessung 1. Angeklagter S a) Strafrahmen Der Strafzumessung der 13 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten S durch Falschabgaben der Umsatzsteuerjahreserklärungen der S1 GmbH für die Jahre 2007 bis 2012, der C1 GmbH für das Jahr 2010, der S4 GmbH für die Jahre 2009 bis 2012 und durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. für das Jahr 2011 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung wegen Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist nach der neueren höchstrichterlicher Rechtsprechung bei tatbestandsmäßigen Steuerverkürzungen ab mehr als 50.000 Euro gegeben (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.2017, 1 StR 606/16, wistra 2017, 400, 402 Rz. 23; BGH, Urteil v. 26.10.2016, 1 StR 172/16, wistra 2017, 196, 197; BGH, Beschluss v. 27.10.2015, 1 StR 373/15, wistra 2016, 157, 158 ff.). Aber auch nach der früheren höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hier wegen Steuerverkürzungen zwischen mehr als 100.000 Euro bis zu mehr als 1,6 Millionen Euro in allen Fällen das große Ausmaß verwirklicht worden. Alle 13 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten S sind als besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einzustufen. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles im Rahmen einer Gesamtschau entkräften, liegen bei allen diesen Fällen, in denen die Umsatzsteuern jeweils in großer Höhe zwischen mehr als 100.000 Euro und mehr als 1,4 Millionen Euro verkürzt worden sind, nicht vor. Bei einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit kann nicht festgestellt werden, dass die strafmildernden Faktoren gegenüber den strafschärfenden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vielmehr sind die Taten im Sinne dieser Vorschrift besonders schwer. Denn sie heben sich bei einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen, die nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung genannt werden, nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle einer Steuerhinterziehung so weit erschwerend ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Der Strafzumessung der 24 Taten der Lohnsteuerhinterziehung des Angeklagten S durch Falschabgabe von Lohnsteuermeldungen für jeweils die 24 monatlichen Lohnsteuerzeiträume Mai 2011 bis April 2013 bei der O S.L.U. hat die Kammer jeweils den Grundstrafrahmen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Der Strafzumessung der 24 Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt des Angeklagten S durch Falschabgaben von Meldungen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeweils für die 24 Beitragsmonate Mai 2011 bis April 2013 bei der O S.L.U. hat die Kammer jeweils den Grundstrafrahmen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB von ebenfalls Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Der Strafzumessung der 18 Taten der Beihilfe des Angeklagten S zur Lohnsteuerhinterziehung durch Unterstützungshandlungen zu jeweils der falschen Lohnsteuermeldung für die 18 monatlichen Lohnsteuerzeiträume April 2011 bis September 2012 bei der B2 Sp. z o.o. hat die Kammer jeweils den einfach gemilderten Grundstrafrahmen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Der Strafzumessung der 18 Taten der Beihilfe des Angeklagten S zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch Unterstützungshandlungen zu der Falschabgabe von Meldungen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeweils für die 18 Beitragsmonate April 2011 bis September 2012 bei der B2 Sp. z o.o. hat die Kammer jeweils den doppelt gemilderten Grundstrafrahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis 2 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. b) Einzelstrafen Die Kammer hat in den genannten Strafrahmen bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände gegen ihn wegen seiner Taten unter Berücksichtigung auch der jeweiligen Höhe der nachfolgend genannten Abgabenverkürzungen und endgültigen Schäden auf die daneben aufgeführten schuld- und tatangemessenen Einzelstrafen erkannt: Tat Steuerpflich-tige Gesellschaft Umsatz-steuer-jahr Steuer-verkürzung (Euro) Endgültiger Steuer-schaden (Euro) Einzelfreiheits-strafe 1 S1 GmbH 2007 100.284,61 31.909,57 10 Monate 2 S1 GmbH 2008 902.003,66 886.878,63 2 Jahre 8 Monate 3 S1 GmbH 2009 1.427.648,58 354.304,80 2 Jahre 2 Monate 4 S1 GmbH 2010 1.495.178,86 1.484.841,92 3 Jahre 11 Monate 5 S1 GmbH 2011 783.488,62 779.527,52 2 Jahre 6 Monate 6 S1 GmbH 2012 174.603,66 174.603,66 1 Jahr 7 C1 GmbH 2010 250.955,08 250.955,08 1 Jahr 4 Monate 8 S4 GmbH 2008 259.293,35 256.972,66 1 Jahr 4 Monate 9 S4 GmbH 2009 264.841,75 248.787,49 1 Jahr 3 Monate 10 S4 GmbH 2010 215.293,50 212.545,70 1 Jahr 1 Monat 11 S4 GmbH 2011 144.177,60 144.177,60 1 Jahr 12 S4 GmbH 2012 202.846,73 202.846,73 1 Jahr 3 Monate 16 O S.L.U. 2011 204.088,75 196.732,41 1 Jahr 3 Monate Summen 6.424.704,75 5.255.083,77 Tat Steuerpflichtige/ Beitragspflichtige Gesellschaft Lohnsteuer-zeitraum/ Beitrags-monat Lohnsteuer-verkürzung/ Gesamtsozial-versicherungs- beitragsverkürzung (Euro) Einzel-geldstrafe in Tagessätzen (TS) 17 18 O S.L.U. O S.L.U. 05/2011 05/2011 1.019,70 Lohnsteuer 3.174,12 Beiträge 100 TS 100 TS 19 20 O S.L.U. O S.L.U. 06/2011 06/2011 949,96 Lohnsteuer 3.153,97 Beiträge 40 TS 100 TS 21 22 O S.L.U. O S.L.U. 07/2011 07/2011 1.004,96 Lohnsteuer 3.019,74 Beiträge 100 TS 100 TS 23 24 O S.L.U. O S.L.U. 08/2011 08/2011 1.174,81 Lohnsteuer 2.950,53 Beiträge 100 TS 100 TS 25 26 O S.L.U. O S.L.U. 09/2011 09/2011 1.043,96 Lohnsteuer 3.006,70 Beiträge 100 TS 100 TS 27 28 O S.L.U. O S.L.U. 10/2011 10/2011 992,72 Lohnsteuer 2.849,16 Beiträge 40 TS 100 TS 29 30 O S.L.U. O S.L.U. 11/2011 11/2011 987,22 Lohnsteuer 2.958,99 Beiträge 40 TS 100 TS 31 32 O S.L.U. O S.L.U. 12/2011 12/2011 611,98 Lohnsteuer 2.013,49 Beiträge 40 TS 100 TS 33 34 O S.L.U. O S.L.U. 1/2012 1/2012 923,56 Lohnsteuer 2.503,02 Beiträge 40 TS 100 TS 35 36 O S.L.U. O S.L.U. 2/2012 2/2012 286,48 Lohnsteuer 1.595,98 Beiträge 40 TS 100 TS 37 38 O S.L.U. O S.L.U. 3/2012 3/2012 372,98 Lohnsteuer 1.720,53 Beiträge 40 TS 100 TS 39 40 O S.L.U. O S.L.U. 4/2012 4/2012 379,73 Lohnsteuer 1.831,00 Beiträge 40 TS 100 TS 41 42 O S.L.U. O S.L.U. 5/2012 5/2012 491,39 Lohnsteuer 1.932,29 Beiträge 40 TS 100 TS 43 44 O S.L.U. O S.L.U. 6/2012 6/2012 486,57 Lohnsteuer 2.032,51 Beiträge 40 TS 100 TS 45 46 O S.L.U. O S.L.U. 7/2012 7/2012 543,23 Lohnsteuer 2.413,55 Beiträge 40 TS 100 TS 47 48 O S.L.U. O S.L.U. 8/2012 8/2012 497,65 Lohnsteuer 2.123,39 Beiträge 40 TS 100 TS 49 50 O S.L.U. O S.L.U. 9/2012 9/2012 180,65 Lohnsteuer 1.438,22 Beiträge 40 TS 100 TS 51 52 O S.L.U. O S.L.U. 10/2012 10/2012 733,55 Lohnsteuer 3.171,24 Beiträge 40 TS 100 TS 53 54 O S.L.U. O S.L.U. 11/2012 11/2012 1.204,20 Lohnsteuer 4.084,13 Beiträge 100 TS 100 TS 55 56 O S.L.U. O S.L.U. 12/2012 12/2012 2.109,55 Lohnsteuer 5.574,19 Beiträge 100 TS 140 TS 57 58 O S.L.U. O S.L.U. 1/2012 1/2012 2.510,63 Lohnsteuer 6.798,11 Beiträge 100 TS 140 TS 59 60 O S.L.U. O S.L.U. 2/2013 2/2013 1.689,79 Lohnsteuer 5.375,89 Beiträge 100 TS 140 61 62 O S.L.U. O S.L.U. 3/2013 3/2013 1.861,20 Lohnsteuer 5.417,92 Beiträge 100 TS 140 TS 63 64 O S.L.U. O S.L.U. 4/2013 4/2013 1.499,20 Lohnsteuer 4.774,36 Beiträge 100 TS 100 TS 65 66 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 4/2011 4/2011 1.148,74 Lohnsteuer 2.531,78 Beiträge 60 TS 60 TS 67 68 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 5/2011 5/2011 1.062,48 Lohnsteuer 2.318,68 Beiträge 60 TS 60 TS 69 70 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 6/2011 6/2011 1.253,07 Lohnsteuer 3.125,15 Beiträge 60 TS 60 TS 71 72 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 7/2011 7/2011 1.633,45 Lohnsteuer 3.536,18 Beiträge 60 TS 60 TS 73 74 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 8/2011 8/2011 763,06 Lohnsteuer 1.634,04 Beiträge 20 TS 40 TS 75 76 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 9/2011 9/2011 1.460,56 Lohnsteuer 3.289,08 Beiträge 60 TS 60 TS 77 78 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 10/2011 10/2011 1.299,31 Lohnsteuer 3.045,15 Beiträge 60 TS 60 TS 79 80 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 11/2011 11/2011 1.755,14 Lohnsteuer 4.159,43 Beiträge 60 TS 60 TS 81 82 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 12/2011 12/2011 1.439,22 Lohnsteuer 3.944,19 Beiträge 60 TS 60 TS 83 84 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 1/2012 1/2012 1.423,89 Lohnsteuer 3.619,74 Beiträge 60 TS 60 TS 85 86 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 2/2012 2/2012 1.854,80 Lohnsteuer 4.381,06 Beiträge 60 TS 60 TS 87 88 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 3/2012 3/2012 1.751,81 Lohnsteuer 3.922,96 Beiträge 60 TS 60 TS 89 90 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 4/2012 4/2012 1.683,06 Lohnsteuer 3.542,10 Beiträge 60 TS 60 TS 91 92 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 5/2012 5/2012 1.800,56 Lohnsteuer 4.060,64 Beiträge 60 TS 60 TS 93 94 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 6/2012 6/2012 1.858,15 Lohnsteuer 4.324,31 Beiträge 60 TS 60 TS 95 96 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 7/2012 7/2012 1.644,24 Lohnsteuer 3.800,98 Beiträge 60 TS 60 TS 97 98 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 8/2012 8/2012 1.928,90 Lohnsteuer 4.424,18 Beiträge 60 TS 60 TS 99 100 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 9/2012 9/2012 1.496,31 Lohnsteuer 3.210,13 Beiträge 60 TS 60 TS Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten S gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10 Euro festgesetzt. Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zu seinen Gunsten bei allen Taten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung zuletzt umfassende geständige Angaben gemacht hat und dabei zugleich erfolgreich Aufklärungshilfe zur Überführung der drei Mitangeklagten M, W und M1 sowie weiterer Personen, insbesondere der Zeugen C9, Q10 und Q9, geleistet hat. Die Kammer hat für den Angeklagten S günstig bewertet, dass er nach den Durchsuchungen bei den Umsatzsteuertaten 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 16 durch von ihm mit veranlasste Überweisungen in Höhe von insgesamt 1.059.995,87 Euro aus bis dahin überwiegend arrestierten H und im Übrigen durch die bereits früher von ihm veranlassten, insgesamt gesehen vergleichsweise geringen Umsatzsteuerzahlungen für scheinaktive Firmen den jeweiligen Steuerschaden erheblich vermindert hat, und zwar jeweils bei diesen acht Fällen in Höhe der Differenz aus der in der voranstehenden Tabelle mitgeteilten Steuerverkürzung und dem genannten endgültigen Steuerschaden. Mildernd hat die Kammer zudem bei allen seinen Taten der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und allen seinen Taten der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt bewertet, dass er mit detaillierten Angaben über Arbeitsabläufe erste Ansätze für die Möglichkeit der Inhaftungnahme von verantwortlichen Vertretern der die Schlachthöfe und Verpackungsbetriebe betreibenden Auftraggeberfirmen für verkürzte Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge bei ihren Nachunternehmen geliefert hat. Zu seinen Gunsten ist bei allen Taten der Lohnsteuerhinterziehung auch ins Gewicht gefallen, dass knapp 37.000 Euro auf die Lohnsteuer der O S.L.U. nach den Durchsuchungen gezahlt worden sind, die beim Angeklagten M sichergestellt worden waren, wodurch der festgestellte Lohnsteuerschaden ausgeglichen worden ist, wenn auch der Angeklagte S darauf keinen Einfluss hatte und weiterer durch dieses Unternehmen entstandener Lohnsteuerschaden unausgeglichen geblieben ist. Positiv ist bewertet worden, dass der Angeklagte S zum Ende der Hauptverhandlung Rechtsbehelfe, die er gegen Haftungsbescheide von Finanzämtern für seine Inanspruchnahme u.a. für Umsatz- und Lohnsteuer mehrerer Firmen aus dem Firmengeflecht eingelegt hatte, passend zu seinen geständigen Angaben zurückgenommen hat. Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten S bei allen Taten berücksichtigt worden, dass er bisher unbestraft war, alle Taten zwischen etwa 10 ½ und 3 ½ Jahren lange zurückliegen und das Verfahren zwar nicht unter Berücksichtigung seiner Komplexität, aber hinsichtlich seiner tatsächlichen Dauer für ihn mit 5 ½ Jahren auch lange gedauert hat. Das hat ihn auch deshalb empfindlich getroffen, weil er die letzten gut 2 Jahre und 2 Monate in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen ist, und dadurch von der Ehefrau, die sich inzwischen von ihm scheiden lassen möchte, und den gemeinsamen Kindern getrennt worden ist, und die lange Hauptverhandlung von 107 Tagen nur mühevoller als in Freiheit begleiten konnte. Zu Lasten des Angeklagten S hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen bei allen Taten berücksichtigt, dass er mit großer krimineller Energie an tatsächlich herausgehobener Stelle ein auf Dauer angelegtes und von außen schwer zu durchschauendes, auf Dauer angelegtes und profitables Abgabenhinterziehungs-system mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland unter Verwendung unzutreffender Belege und Buchungen mitbetrieb. Erschwerend ist dabei bewertet worden, dass er eine erhebliche Zahl von Personen in die von ihm verwirklichten Straftaten hineinzog, insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B Limited in der Finanzbuchhaltung, die Zeuginnen D, Q8 und M7, und in der Lohnbuchhaltung, die Zeuginnen D1 und T8 und den Zeugen H5, sowie die Mitangeklagten M, W und M1 und die Zeugen C9, C2, T7, G2, Q10 und Q9. Strafschärfend hat die Kammer bei allen Umsatzsteuerhinterziehungstaten des Angeklagten S bewertet, dass er jeweils mit zumindest zwei weiteren Personen arbeitsteilig zusammengewirkt hat, und zwar mit dem jeweiligen formellen Geschäftsführer bzw. offiziellen ständigen Vertreter des umsatzsteuererklärungs-pflichtigen Unternehmens und dem jeweiligen Direktor der B Limited und die Taten jeweils mit entsprechenden Buchführungsunterlagen und Umsatzsteuervor-anmeldungen über viele Monate vorbereitet worden sind. Straferschwerend hat sich bei allen seinen 97 Taten die oben ausgewiesene jeweilige erhebliche konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages ausgewirkt, der allerdings geringer gewichtet worden ist, soweit kein endgültiger Schaden verblieben ist. Schließlich ist bei allen Taten des Angeklagten S nachteilig ins Gewicht gefallen, dass er sie mit der Absicht beging, sich aus ihnen eine fortlaufende Einnahmequelle für sich und seine Familie zu verschaffen, indem er sich von ihm oder seiner Ehefrau erbrachte Dienstleistungen von den erklärungs- und abgabepflichtigen Unternehmen großzügig vergüten ließ und sich zudem an ihren Geldern für private Zwecke bediente und sich und seiner Familie so einen luxuriösen Lebenswandel finanzierte. c) Gesamtstrafe Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten S und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren gegen ihn verhängt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Sie hat dabei zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung zuletzt umfassende geständige Angaben gemacht hat und dabei erfolgreich Aufklärungshilfe zur Überführung der drei Mitangeklagten und weiterer Personen geleistet hat. Mildernd hat die Kammer zudem bewertet, dass er mit detaillierten Angaben über Arbeitsabläufe erste Ansätze für die Möglichkeit der Inhaftungnahme von verantwortlichen Vertretern der Auftraggeberfirmen für verkürzte Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge bei ihren Nachunternehmen geliefert hat. Überdies hat die Kammer günstig für den Angeklagten S gewertet, dass zwischen seinen Taten ein zeitlich, sachlich und motivatorisch enger Zusammenhang bestanden hat und auch auf seine Veranlassung noch eine erhebliche Summe von etwa 1,06 Millionen Euro nach den Durchsuchungen zum Schadensausgleich verwendet worden ist. Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er bisher unbestraft war, alle Taten zwischen etwa 10 ½ und 3 ½ Jahren lange zurückliegen und das Verfahren für ihn mit 5 ½ Jahren ebenfalls lange gedauert hat. Das hat ihn auch deshalb empfindlich getroffen, weil er mehr als 2 Jahre und 2 Monate in dieser Sache noch zuletzt in Untersuchungshaft gesessen hat und dadurch von Ehefrau und Kindern getrennt worden ist und die lange Hauptverhandlung für ihn mühevoller gewesen ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbemessung berücksichtigt, dass er an tatsächlich herausgehobenen Stellen ein von außen schwer zu durchschauendes und auf Dauer angelegtes Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland unter Verwendung unzutreffenden Belege und Buchungen auch zum besonderen Profit für sich und seine Familie mitbetrieb. Dabei verwickelte er viele Personen in Straftaten. Erschwerend hat die Kammer zudem bewertet, dass er an der großen Zahl von 97 Straftaten beteiligt gewesen ist, die sich über einen langen Zeitraum von etwa sieben Jahren erstreckt haben. Schließlich ist zu seinen Lasten berücksichtigt worden, dass er durch seine Taten Steuern und Sozialabgaben von etwa 6,8 Millionen Euro verkürzt hat, wodurch er einen hohen endgültigen Steuer- und Sozialversicherungsschaden von zumindest etwa 5,38 Millionen Euro mitverursacht hat. 2. Angeklagter M a) Beihilfe in acht Fällen zu Umsatzsteuerhinterziehungen Den acht Taten der Beihilfe des Angeklagten M zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterstützungshandlungen zu jeweils der falschen Umsatzsteuerjahreserklärung der S1 GmbH für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, der C1 GmbH für das Jahr 2010 und der S4 GmbH für die Jahre 2008, 2009 und 2010 hat die Kammer jeweils den einfach gemilderten Strafrahmen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Alle diese acht Taten der Beihilfe des Angeklagten M zu jeweils einer Umsatzsteuerhinterziehung sind als besonders schwere Fälle im Sinne der §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 27 StGB einzustufen. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt (BGH NStZ 2017, 356-359). So ist es hier. Die Beihilfen stellen sich als solche unter Berücksichtigung auch des Gewichts der jeweiligen Haupttat in jedem Fall als besonders schwerer Fall dar. Sowohl die unterstützenden Handlungen des Angeklagten M als auch die geförderte Haupttat beziehen sich jeweils auf eine große Höhe der Steuerverkürzung zwischen mehr als 100.000 Euro bis zu mehr als 1.495.000 Euro mit endgültigen Steuerschäden von immer noch mehr als 31.900 Euro im ersten Fall und mehr als 144.000 Euro bis zu mehr als 1.484.000 Euro in den weiteren sieben Fällen. Zudem waren seine Tatbeiträge, die Vorbereitung der jeweils falschen Buchführung als formeller Leiter des die Buchhaltungen machenden Unternehmens mittels jeweils zahlreicher unzutreffender Kreditorenrechnungen über Monate hinweg als Grundlage für die festgestellte Unrichtigkeit der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung bei allen acht Taten von großem Gewicht. Bei einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit überwiegen bei den acht Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung die strafschärfenden Faktoren beträchtlich die mildernden. Denn alle acht Taten heben sich bei einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen, die nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung genannt werden, nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung so weit erschwerend ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Das gilt auch für den ersten Fall der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung (Tat 1), auch wenn in diesem Fall der endgültige Umsatzsteuerschaden sich Jahre später mit 31.900 Euro auf weniger als 50.000 Euro beläuft, worauf allerdings der Angeklagte M keinen Einfluss hatte; denn der Schaden ist seinerzeit im Anschluss an Arrestmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden durch andere vermindert worden. Allerdings wird die Schadensminderung bei der konkreten Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Kammer hat in dem genannten Strafrahmen bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände gegen ihn wegen der Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung unter Orientierung auch an der konkreten Höhe der nachfolgend genannten Steuerverkürzung und des nachfolgend genannten endgültigen Steuerschadens auf die daneben bezeichneten schuld- und tatangemessenen Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Tat Steuerpflich-tige Gesellschaft Umsatz-steuer-jahr Steuer-verkürzung (Euro) Endgültiger Steuer-schaden (Euro) Einzelfreiheits-strafe 1 S1 GmbH 2007 100.284,61 31.909,57 6 Monate 2 S1 GmbH 2008 902.003,66 886.878,63 1 Jahr 9 Monate 3 S1 GmbH 2009 1.427.648,58 354.304,80 1 Jahr 7 Monate 4 S1 GmbH 2010 1.495.178,86 1.484.841,92 3 Jahre 7 C1 GmbH 2010 250.955,08 250.955,08 11 Monate 8 S4 GmbH 2008 259.293,35 256.972,66 9 Monate 9 S4 GmbH 2009 264.841,75 248.787,49 11 Monate 10 S4 GmbH 2010 215.293,50 212.545,70 10 Monate Summen 4.915.499,39 3.727.195,85 Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für alle acht Beihilfetaten des Angeklagten M zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung objektive Geschehensabläufe, die Teil des Tatgeschehens waren, eingeräumt hat, indem er u.a. bei vorgehaltenen Urkunden, die eine namentliche Zuordnung zu seiner Person erkennen ließen, seine Beteiligung an der Entstehung der Urkunde eingeräumt hat, die Auffindung von Datenträgern bei ihm mit Dateien unter den Namen der zum Vorsteuerabzug missbrauchten Firmen bestätigt hat und darüber hinaus auch zugegeben hat, den Erwerb, den Wechsel von Firmennamen, Firmensitz, Geschäftsführer und Gesellschafter bei den GmbHs mitorganisiert zu haben, die jeweils als Aussteller für Abdeckrechnungen missbraucht worden sind. Zudem hat die Kammer für den Angeklagten M bei den sechs Beihilfetaten 1, 2, 3, 4, 8 und 9 günstig bewertet, dass der Angeklagte S nach den Durchsuchungen aus bis dahin überwiegend arrestierten Geldern und im Übrigen durch die bereits früher von ihm veranlassten, insgesamt gesehen vergleichsweise geringen Umsatzsteuerzahlungen für scheinaktive Firmen den jeweiligen Steuerschaden erheblich vermindert hat, und zwar jeweils bei den sechs Fällen in Höhe der Differenz aus der in der voranstehenden Tabelle mitgeteilten Steuerverkürzung und dem genannten endgültigen Steuerschaden. Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten M bei allen Beihilfetaten berücksichtigt worden, dass sie zwischen etwa 10 ½ und 6 ¾ Jahren jeweils lange zurückliegen und das Verfahren zwar nicht unter Berücksichtigung seiner Komplexität, aber hinsichtlich seiner tatsächlichen Dauer für ihn mit 5 ½ Jahren auch lange gedauert hat. Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen bei allen seinen Beihilfetaten berücksichtigt, dass er mit großer krimineller Energie an tatsächlich herausgehobener Stelle als Direktor der B Limited auftrat, die alle in die Taten verwickelten Firmen bei der vorbereitenden Buchführung betreute, und er von dieser Stelle aus ein von außen schwer zu durchschauendes, auf Dauer angelegtes und profitables Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland mitbetrieb. Erschwerend ist dabei bewertet worden, dass er eine erhebliche Zahl von Personen in die von ihm verwirklichten Straftaten hineinzog, und zwar die Mitarbeiterinnen der B Limited aus der Finanzbuchhaltung, die Zeuginnen D, Q8 und M7, sowie die Geschäftsführer der von ihm mitorganisierten scheinaktiven Firmen, die für Abdeckrechnungen missbraucht worden sind, die Zeugen T11 , X5 und T3. Strafschärfend hat die Kammer bei allen Umsatzsteuer-Beihilfetaten des Angeklagten M auch die jeweilige Dauer seiner Tatbeiträge bewertet, die sich allein schon wegen der vielfachen Erstellung der unzutreffenden Buchführungsunterlagen und ihrer vielfachen Weitergabe in die Finanzbuchhaltung jeweils über viele Monate erstreckt haben. Straferschwerend hat sich bei allen seinen acht Beihilfetaten die oben ausgewiesene jeweilige Höhe des erheblichen Verkürzungsbetrages ausgewirkt, der allerdings geringer gewichtet worden ist, soweit der endgültige Schaden geringer ausgefallen ist. Bei allen Beihilfetaten des Angeklagten M ist auch nachteilig ins Gewicht gefallen, dass er sie mit der Absicht beging, sich aus ihnen eine fortlaufende Einnahmequelle für sich zu verschaffen, indem er über seine Anstellung als offizieller Chef der B Limited ein erhebliches monatliches Gehalt bezog. Bei seinen Beihilfetaten 1, 2 und 8 hat sich überdies ungünstig ausgewirkt, dass er sie begangen hat, obwohl er vor ihnen dadurch besonders gewarnt worden ist, dass gegen ihn noch wegen früherer Taten der Umsatz-, Lohnsteuer- und Einkommensteuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt aus den Jahren 2000 bis 2004 ermittelt worden ist. Bei seinen Beihilfetaten 3, 4, 7, 9 und 10 ist schließlich erschwerend ins Gewicht gefallen, dass er ab 1. Oktober 2009 mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Duisburg von diesem Tag an erheblich mit Freiheitsstrafe einschlägig vorbestraft gewesen ist und zugleich in der ab diesem Tag laufenden dreijährigen Bewährungszeit versagt hat. b) Umsatzsteuerhinterziehung in einem Fall Der Strafzumessung der täterschaftlichen Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten M durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der O S.L.U. für das Jahr 2011 (Tat Nr. 16) hat die Kammer den Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung wegen Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles wegen der Steuerverkürzung großen Ausmaßes im Rahmen einer Gesamtschau entkräften, liegen bei der großen Höhe der Steuerverkürzung von mehr als 20.000 Euro nicht vor. Bei einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit kann nicht festgestellt werden, dass die strafmildernden Faktoren gegenüber den strafschärfenden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vielmehr ist die Tat besonders schwer, weil sie sich bei einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen, die nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung genannt werden, nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle einer Steuerhinterziehung so weit erschwerend abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Die Kammer hat in dem Strafrahmen der besonders schweren Steuerhinterziehung bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände wegen seiner Umsatzsteuerhinterziehung bei der O S.L.U. unter Orientierung auch an der Höhe der Steuerverkürzung und des endgültigen Steuerschadens gegen ihn auf eine schuld- und tatangemessene Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erkannt. Die Kammer hat bei der Bemessung dieser Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung objektive Geschehensabläufe, die Teil des Tatgeschehens waren, eingeräumt hat, indem er u.a. bei vorgehaltenen Urkunden, die eine namentliche Zuordnung zu seiner Person erkennen ließen, seine Beteiligung an der Entstehung der Urkunde bestätigt hat und bei vorgehaltenen Inhalten von Datenträgern und schriftlichen Urkunden, die sich auf die die O S.L.U. bezogen haben, auch zugegeben hat, dass diese in dem von ihm geführten Büro oder bei ihm zu Hause gefunden worden sind. Zudem hat die Kammer günstig bewertet, dass in Höhe der Differenz aus der Steuerverkürzung von 204.088,75 Euro und dem endgültigen Steuerschaden von 196.732,42 Euro der Umsatzsteuerschaden für das Jahr 2011 um Zahlungen auf Umsatzsteuer durch die Q1 GmbH in Höhe von 7.356,33 Euro reduziert worden ist. Schließlich ist zu seinen Gunsten bei dieser Tat berücksichtigt worden, dass der Fälligkeitszeitpunkt der nicht abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung inzwischen bereits etwa 6 Jahre und 5 Monate lange zurückliegt und das Verfahren zwar nicht unter Berücksichtigung seiner Komplexität, aber hinsichtlich seiner tatsächlichen Dauer für ihn mit 5 ½ Jahren auch lange gedauert hat. Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt, dass er mit großer krimineller Energie an tatsächlich und rechtlich herausgehobener Stelle als Leiter der Niederlassung des spanischen Unternehmens in Deutschland auftrat und von dieser Stelle aus ein von außen schwer zu durchschauendes, auf Dauer angelegtes und profitables Abgabenhinterziehungs-system mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland mitbetrieb. Erschwerend ist dabei bewertet worden, dass er einige Personen in die von ihm verwirklichte Straftat hineinzog, und zwar die Mitarbeiterinnen der B Limited aus der Finanzbuchhaltung, die Zeuginnen D, Q8 und M7. Strafschärfend ist auch ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte M diese Tat im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit wenigstens einer weiteren Person, dem Angeklagten S, beging. Erschwerend hat die Kammer auch die Dauer der Tatbeiträge des Angeklagten M bewertet, die sich aktiv bereits auf die Erstellung der unzutreffenden Buchführungsunterlagen zur Vorbereitung der falschen Umsatzsteuer-voranmeldungen und dann auf das Hinauszögern der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung über zumindest mehr als zwei Jahre erstreckt haben. Straferschwerend hat sich der erhebliche Steuerverkürzungsbetrag von 204.088,75 Euro ausgewirkt, der allerdings geringer gewichtet worden ist, soweit der endgültige Schaden um 7.356,33 Euro geringer ausgefallen ist. Bei dieser Tat des Angeklagten M ist auch nachteilig ins Gewicht gefallen, dass er sie mit der Absicht beging, sich aus ihnen eine fortlaufende Einnahmequelle für sich zu verschaffen, indem er als Niederlassungsleiter monatlich 15.000 Euro zur freien auch persönlichen Verfügung hatte, von der er im Wesentlichen nur die laufenden Kosten eines nur stundenweise besetzten Büros mit einer Teilzeitkraft zuzüglich der Abgaben für sein offizielles Gehalt bestritt. Auch bei dieser Tat ist schließlich erschwerend berücksichtigt worden, dass er wegen des am gleichen Tag rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 1. Oktober 2009 erheblich mit einer Freiheitsstrafe einschlägig vorbestraft gewesen war und in der seither laufenden dreijährigen Bewährungszeit versagt hat. c) Lohnsteuerhinterziehungen in 24 Fällen und Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 24 Fällen Der Strafzumessung der 24 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung des Angeklagten M durch Falschabgaben von Lohnsteuermeldungen jeweils für die 24 monatlichen Lohnsteuerzeiträume Mai 2011 bis April 2013 bei der O S.L.U. hat die Kammer jeweils den Grundstrafrahmen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Der Strafzumessung der 24 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt des Angeklagten M durch Falschabgaben von Meldungen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für jeweils die 24 Beitragsmonate Mai 2011 bis April 2013 bei der O S.L.U. hat die Kammer jeweils den Grundstrafrahmen des § 266a Abs. 1 und 2 StGB von ebenfalls Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat in den genannten Strafrahmen bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB wegen der vorgenannten Taten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen bei der O S.L.U. nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände gegen ihn auf folgende 48 schuld- und tatangemessene Einzelstrafen erkannt, die sich jeweils auch an der jeweils genannten monatlichen Höhe der Steuer- bzw. Beitragsverkürzung orientiert haben: Tat Steuerpflichtige/ Beitragspflichtige Gesellschaft Lohnsteuer-zeitraum/ Beitrags-monat Lohnsteuer-verkürzung/ Gesamtsozial-versicherungs- beitragsverkürzung (Euro) Einzelfreiheits- strafe 17 18 O S.L.U. O S.L.U. 05/2011 05/2011 1.019,70 Lohnsteuer 3.174,12 Beiträge 4 Monate 4 Monate 19 20 O S.L.U. O S.L.U. 06/2011 06/2011 949,96 Lohnsteuer 3.153,97 Beiträge 2 Monate 4 Monate 21 22 O S.L.U. O S.L.U. 07/2011 07/2011 1.004,96 Lohnsteuer 3.019,74 Beiträge 4 Monate 4 Monate 23 24 O S.L.U. O S.L.U. 08/2011 08/2011 1.174,81 Lohnsteuer 2.950,53 Beiträge 4 Monate 4 Monate 25 26 O S.L.U. O S.L.U. 09/2011 09/2011 1.043,96 Lohnsteuer 3.006,70 Beiträge 4 Monate 4 Monate 27 28 O S.L.U. O S.L.U. 10/2011 10/2011 992,72 Lohnsteuer 2.849,16 Beiträge 2 Monate 4 Monate 29 30 O S.L.U. O S.L.U. 11/2011 11/2011 987,22 Lohnsteuer 2.958,99 Beiträge 2 Monate 4 Monate 31 32 O S.L.U. O S.L.U. 12/2011 12/2011 611,98 Lohnsteuer 2.013,49 Beiträge 2 Monate 4 Monate 33 34 O S.L.U. O S.L.U. 1/2012 1/2012 923,56 Lohnsteuer 2.503,02 Beiträge 2 Monate 4 Monate 35 36 O S.L.U. O S.L.U. 2/2012 2/2012 286,48 Lohnsteuer 1.595,98 Beiträge 2 Monate 4 Monate 37 38 O S.L.U. O S.L.U. 3/2012 3/2012 372,98 Lohnsteuer 1.720,53 Beiträge 2 Monate 4 Monate 39 40 O S.L.U. O S.L.U. 4/2012 4/2012 379,73 Lohnsteuer 1.831,00 Beiträge 2 Monate 4 Monate 41 42 O S.L.U. O S.L.U. 5/2012 5/2012 491,39 Lohnsteuer 1.932,29 Beiträge 2 Monate 4 Monate 43 44 O S.L.U. O S.L.U. 6/2012 6/2012 486,57 Lohnsteuer 2.032,51 Beiträge 2 Monate 4 Monate 45 46 O S.L.U. O S.L.U. 7/2012 7/2012 543,23 Lohnsteuer 2.413,55 Beiträge 2 Monate 4 Monate 47 48 O S.L.U. O S.L.U. 8/2012 8/2012 497,65 Lohnsteuer 2.123,39 Beiträge 2 Monate 4 Monate 49 50 O S.L.U. O S.L.U. 9/2012 9/2012 180,65 Lohnsteuer 1.438,22 Beiträge 2 Monate 4 Monate 51 52 O S.L.U. O S.L.U. 10/2012 10/2012 733,55 Lohnsteuer 3.171,24 Beiträge 2 Monate 4 Monate 53 54 O S.L.U. O S.L.U. 11/2012 11/2012 1.204,20 Lohnsteuer 4.084,13 Beiträge 4 Monate 4 Monate 55 56 O S.L.U. O S.L.U. 12/2012 12/2012 2.109,55 Lohnsteuer 5.574,19 Beiträge 4 Monate 6 Monate 57 58 O S.L.U. O S.L.U. 1/2012 1/2012 2.510,63 Lohnsteuer 6.798,11 Beiträge 4 Monate 6 Monate 59 60 O S.L.U. O S.L.U. 2/2013 2/2013 1.689,79 Lohnsteuer 5.375,89 Beiträge 4 Monate 6 Monate 61 62 O S.L.U. O S.L.U. 3/2013 3/2013 1.861,20 Lohnsteuer 5.417,92 Beiträge 4 Monate 6 Monate 63 64 O S.L.U. O S.L.U. 4/2013 4/2013 1.499,20 Lohnsteuer 4.774,36 Beiträge 4 Monate 4 Monate Die Kammer hat bei der Bemessung dieser 48 Einzelstrafen zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung objektive Geschehensabläufe, die Teil des Tatgeschehens waren, eingeräumt hat, indem er u.a. bei vorgehaltenen Urkunden, die eine namentliche Zuordnung zu seiner Person erkennen ließen, seine Beteiligung an der Entstehung der Urkunde eingeräumt hat, die Auffindung von Datenträgern in dem von ihm geführten Büro oder bei ihm in der Wohnung mit Dateien zu arbeitnehmerbezogenen Geschäften der O S.L.U. bestätigt hat und darüber hinaus auch zugegeben hat, Personalunterlagen von Arbeitnehmern der O S.L.U. an die Mitarbeiter für Lohnbuchhaltung in der B Limited weitergeleitet zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten M ist bei allen seinen Taten der Lohnsteuerhinterziehung auch ins Gewicht gefallen, dass knapp 37.000 Euro auf die Lohnsteuer der O S.L.U. der Jahre 2011 und 2012 mit seiner Zustimmung nach den Durchsuchungen von Mitte Mai 2013 gezahlt worden sind, die bei ihm sichergestellt worden waren. Dadurch ist ein Lohnsteuerschaden in Höhe der in diesem nur auf wenige Arbeitnehmer beschränkten Verfahren festgestellten Lohnsteuerschäden ausgeglichen worden. Schließlich ist zu seinen Gunsten bei allen Taten der Lohnsteuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt berücksichtigt worden, dass die Taten zwischen etwa 7 ½ und 5 ½ Jahren lange zurückliegen und das Verfahren zwar nicht unter Berücksichtigung seiner Komplexität, aber hinsichtlich seiner tatsächlichen Dauer für ihn mit 5 ½ Jahren auch lange gedauert hat. Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer bei der Bemessung der 48 Einzelstrafen berücksichtigt, dass er mit großer krimineller Energie an tatsächlich und rechtlich herausgehobener Stelle als Leiter der Niederlassung des spanischen Unternehmens in Deutschland auftrat und von dieser Stelle aus ein von außen schwer zu durchschauendes, auf Dauer angelegtes und profitables Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland mitbetrieb. Erschwerend ist bei den 48 Taten bewertet worden, dass er eine erhebliche Zahl von Personen in die von ihm verwirklichten Straftaten hineinzog, und zwar die Mitarbeiter der B Limited aus der Lohnbuchhaltung, die Zeuginnen D1, T8 und H5, sowie den Zeugen H11 als Verbindungsmann zu den Arbeitnehmern der O S.L.U. in den Schlachthöfen und Verpackungsbetrieben und die Zeugin G2 als Geschäftsführerin des Unternehmens. Strafschärfend ist auch ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte M diese Tat im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit wenigstens einer weiteren Person, dem Angeklagten S, beging. Straferschwerend hat sich bei allen 48 Taten die oben ausgewiesene jeweilige Höhe des erheblichen Lohnsteuer- oder Beitragsverkürzungsbetrags ausgewirkt, wobei die Lohnsteuerverkürzungsbeträge geringer gewichtet worden sind, weil in dieser Höhe nach den Durchsuchungen der Schaden ausgeglichen worden ist. Die in dem beschränkten Verfahren festgestellten Lohnsteuerverkürzungen betrafen für jeden Anmeldezeitraum mehrere Arbeitnehmer und summieren sich auf Beträge zwischen 372,98 Euro und 2.510,63 Euro. Die Verkürzungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu den Gesamtsozialversicherungen beziehen sich in jedem Beitragsmonat ebenfalls auf mehrere – nämlich die gleichen – Arbeitnehmer und addieren sich monatlich auf Beträge zwischen 1.438,22 Euro und 6.798,11 Euro. Bei allen 48 Taten des Angeklagten M ist zudem nachteilig ins Gewicht gefallen, dass er sie mit der Absicht beging, sich aus ihnen eine fortlaufende Einnahmequelle für sich zu verschaffen, indem er als Niederlassungsleiter monatlich 15.000 Euro zur freien auch persönlichen Verfügung hatte, von der er im Wesentlichen nur die laufenden Kosten eines nur stundenweise mit einer Teilzeitkraft besetzten Büros zuzüglich der Abgaben seines offiziellen Gehalts bestritt. Schließlich ist auch erschwerend ins Gewicht gefallen, dass er bei allen 48 Taten wegen des am gleichen Tag rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 1. Oktober 2009 erheblich mit einer Freiheitsstrafe einschlägig vorbestraft gewesen war. Hinzu kommt, dass er bei seither begangenen Taten in der bis zum 30.09.2012 laufenden dreijährigen Bewährungszeit jeweils versagt hat. Für jede der 48 Taten hat die Kammer keine Geldstrafe, sondern eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt, weil besondere Umstände in den Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten M liegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn jeweils unerlässlich machen. Der Angeklagte handelte wie ausgeführt bei allen Taten serienmäßig um des eigenen Profits willen, war jeweils einschlägig erheblich vorbestraft und war bei den Taten bis zum 30.09.2012 jeweils Bewährungsversager. d) Gesamtstrafe Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten M und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren gegen ihn verhängt. Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 1. Oktober 2009 entfaltete keine Zäsurwirkung und Einzelstrafen aus jenem Urteil waren nicht gemäß § 55 StGB einzubeziehen. Denn die Strafen sind durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.04.2013 erlassen worden. Ein Härteausgleich ist auch nicht veranlasst, da dem Angeklagten M durch die Nichteinbeziehung der erlassenen Strafen tatsächlich kein Nachteil entstanden ist. Es ist auch kein Teil der erlassenen Strafe vollstreckt worden. Vielmehr hat sich für ihn vorteilhaft ausgewirkt, dass die Zahl der einzubeziehenden Taten sich nicht strafschärfend erhöht. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hier hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Sie hat dabei zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass noch eine erhebliche Summe von insgesamt etwa 1,1 Millionen Euro auf Veranlassung des Angeklagten S und des Zeugen C9 nach den Durchsuchungen zum Ausgleich der Umsatzsteuerschäden zurückgeführt worden sind und kleinere Beträge noch in der fingierten Umsatzsteuerkette bezahlt worden sind. Knapp 37.000 Euro sind auf seine - M - Veranlassung aus seinem Besitz zum Lohnsteuerschadensausgleich verwendet worden sind. Zudem ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass alle seine Taten zwischen etwa 10 ½ und 5 ½ Jahren lange zurückliegen und das Verfahren für ihn mit 5 ½ Jahren ebenfalls lange gedauert hat. Schließlich ist für ihn gewertet worden, dass zwischen seinen acht Beihilfetaten in Ausübung seiner Leitungsfunktion bei der B Limited ein zeitlich, sachlich und motivatorisch enger Zusammenhang bestanden hat und ein solcher Zusammenhang auch bei seinen 49 Taten als Täter in Ausübung seiner Leitungsfunktion für die O S.L.U. gegeben gewesen ist. Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbemessung berücksichtigt, dass er an herausgehobenen Stellen ein von außen schwer zu durchschauendes auf Dauer angelegtes Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland zum eigenen Profit mitbetrieb. Erschwerend hat die Kammer zudem bewertet, dass er dabei an der großen Zahl von 57 Straftaten beteiligt gewesen ist, die sich bis zu den Durchsuchungen Mitte Mai 2013 über einen langen Zeitraum von etwa fünf Jahren erstreckt haben. Überdies ist zu seinen Lasten ins Gewicht gefallen, dass er seit dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 01.10.2009 mit einer erheblichen zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen unter anderem Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt einschlägig vorbestraft gewesen ist und unter Missachtung des Bewährungsbeschlusses von diesem Tag in der dreijährigen Bewährungszeit häufig versagt hat. Schließlich ist zu seinen Lasten berücksichtigt worden, dass er Steuern und Sozialabgaben von etwa 5,5 Millionen Euro mitverkürzt hat, wodurch er einen hohen endgültigen Steuer- und Sozialversicherungsschaden von insgesamt knapp vier Millionen Euro mitverursacht hat (3.986.446,97 Euro). 3. Angeklagter W a) Strafrahmen Der Strafzumessung der zwei Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten W durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der F GmbH für die Jahre 2010 und 2011 hat die Kammer jeweils den Grundstrafrahmen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Der Strafzumessung der 18 Fälle der Lohnsteuerhinterziehung des Angeklagten W durch Falschabgabe von Lohnsteuermeldungen für jeweils die 18 monatlichen Lohnsteuerzeiträume April 2011 bis September 2012 bei der B2 Sp. z o.o. hat die Kammer jeweils ebenfalls den Grundstrafrahmen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Der Strafzumessung der 18 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt des Angeklagten W durch Falschabgabe von Meldungen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge jeweils für die 18 Beitragsmonate April 2011 bis September 2012 bei der B2 Sp. z o.o. hat die Kammer jeweils den Grundstrafrahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB von Geldstrafe bis 5 Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. b) Einzelstrafen Die Kammer hat in den genannten Strafrahmen bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten W sprechenden Umstände gegen ihn auf folgende schuld- und tatangemessene Einzelstrafen erkannt: Tat Steuerpflichtige Gesellschaft Umsatz-steuerjahr Steuer-verkürzung (Euro) Endgültiger Steuer-schaden (Euro) Einzelfreiheitsstrafe 14 F GmbH 2010 29.557,78 29.557,78 6 Monate 15 F GmbH 2011 27.920,57 27.920,57 6 Monate Tat Steuerpflichtige/ Beitragspflichtige Gesellschaft Lohnsteuer-zeitraum/ Beitrags-monat Lohnsteuer-verkürzung/ Gesamtsozial-versicherungs- beitragsverkürzung (Euro) Einzelgeld-strafe in Tagessätzen (TS) 65 66 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 4/2011 4/2011 1.148,74 Lohnsteuer 2.531,78 Beiträge 100 TS 100 TS 67 68 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 5/2011 5/2011 1.062,48 Lohnsteuer 2.318,68 Beiträge 100 TS 100 TS 69 70 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 6/2011 6/2011 1.253,07 Lohnsteuer 3.125,15 Beiträge 100 TS 100 TS 71 72 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 7/2011 7/2011 1.633,45 Lohnsteuer 3.536,18 Beiträge 100 TS 100 TS 73 74 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 8/2011 8/2011 763,06 Lohnsteuer 1.634,04 Beiträge 40 TS 100 TS 75 76 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 9/2011 9/2011 1.460,56 Lohnsteuer 3.289,08 Beiträge 100 TS 100 TS 77 78 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 10/2011 10/2011 1.299,31 Lohnsteuer 3.045,15 Beiträge 100 TS 100 TS 79 80 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 11/2011 11/2011 1.755,14 Lohnsteuer 4.159,43 Beiträge 100 TS 100 TS 81 82 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 12/2011 12/2011 1.439,22 Lohnsteuer 3.944,19 Beiträge 100 TS 100 TS 83 84 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 1/2012 1/2012 1.423,89 Lohnsteuer 3.619,74 Beiträge 100 TS 100 TS 85 86 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 2/2012 2/2012 1.854,80 Lohnsteuer 4.381,06 Beiträge 100 TS 100 TS 87 88 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 3/2012 3/2012 1.751,81 Lohnsteuer 3.922,96 Beiträge 100 TS 100 TS 89 90 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 4/2012 4/2012 1.683,06 Lohnsteuer 3.542,10 Beiträge 100 TS 100 TS 91 92 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 5/2012 5/2012 1.800,56 Lohnsteuer 4.060,64 Beiträge 100 TS 100 TS 93 94 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 6/2012 6/2012 1.858,15 Lohnsteuer 4.324,31 Beiträge 100 TS 100 TS 95 96 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 7/2012 7/2012 1.644,24 Lohnsteuer 3.800,98 Beiträge 100 TS 100 TS 97 98 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 8/2012 8/2012 1.644,24 Lohnsteuer 3.800,98 Beiträge 100 TS 100 TS 99 100 B2 Sp. z o.o. B2 Sp. z o.o. 9/2012 9/2012 1.496,31 Lohnsteuer 3.210,13 Beiträge 100 TS 100 TS Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 35 Euro festgesetzt. Bei der Bemessung dieser 38 Einzelstrafen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten W berücksichtigt, dass er zuletzt in der Hauptverhandlung umfassende geständige Angaben gemacht hat und dabei als erster erfolgreich Aufklärungshilfe zur Überführung der Mitangeklagten S und M sowie weiterer Personen, insbesondere der Zeugen C9, Q9 und Q10, geleistet hat. Schließlich ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er bisher unbestraft war, alle Taten zwischen etwa 7 ½ und 5 ½ Jahren lange zurückliegen und das Verfahren zwar nicht unter Berücksichtigung seiner Komplexität, aber hinsichtlich seiner tatsächlichen Dauer für ihn mit 5 ½ Jahren ebenfalls lange gedauert hat und eine Beteiligung an der Mehrheit der in der langen Hauptverhandlung verhandelten Taten ihm nicht vorgeworfen worden war. Zu seinen Lasten hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigt, dass er sich jeweils an herausgehobener Stelle an einem von außen schwer zu durchschauenden auf Dauer angelegen Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland und unzutreffenden Belegen auch zum Profit für sich und seine Familiebeteiligte. Schließlich ist bei jeder Tat zu seinen Lasten die erhebliche Höhe des jeweiligen Steuer- oder Gesamtsozialversicherungsschadens berücksichtigt worden. c) Gesamtstrafe Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten W und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten eine schuld- und tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gegen ihn verhängt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Sie hat dabei zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er zuletzt in der Hauptverhandlung umfassende geständige Angaben gemacht hat und dabei als erster erfolgreich Aufklärungshilfe zur Überführung des Angeklagten S und weiterer Personen geleistet hat. Überdies hat die Kammer günstig für den Angeklagten W gewertet, dass zwischen seinen Taten der Umsatzsteuerhinterziehung in Ausübung seiner Leitungsfunktion bei der F GmbH ein zeitlich, sachlich und motivatorisch enger Zusammenhang bestanden hat und ein solcher Zusammenhang in Ausübung seiner Leitungsfunktion bei der B2 Sp. z o.o. auch bei den Taten der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegeben gewesen ist. Schließlich ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass er bisher unbestraft war, alle Taten zwischen etwa 7 ½ und 5 ½ Jahren lange zurückliegen und das Verfahren für ihn mit 5 ½ Jahren ebenfalls lange gedauert hat und eine Beteiligung an der Mehrheit der in der langen Hauptverhandlung verhandelten Taten ihm nicht vorgeworfen worden war. Zu seinen Lasten hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbemessung berücksichtigt, dass er an rechtlich und faktisch herausgehobenen Stellen sich an einem von außen schwer zu durchschauenden auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland und unzutreffenden Belegen auch zum Profit für sich und seine Familie beteiligte. Erschwerend hat die Kammer zudem bewertet, dass er dabei an der erheblichen Zahl von 38 Straftaten beteiligt gewesen ist, die sich bis zur Durchsuchung über einen gewichtigen Zeitraum von etwa 2 Jahren erstreckt haben. Schließlich ist zu seinen Lasten berücksichtigt worden, dass er durch seine Taten einen hohen endgültigen Steuer- und Sozialversicherungsschaden von insgesamt etwa 150.000 Euro mitverursacht hat. d) Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten W verhängten Gesamtstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht eine positive Legalprognose und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer ist aufgrund des von dem bisher unbestraften Angeklagten in der langen Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausreicht, um bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hervorzurufen und ihn dadurch von der Begehung einer neuen Straftat abzuhalten. Der Angeklagte war sichtlich durch die lange Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung beeindruckt. Er war besonders dadurch belastet worden, dass die Mehrheit der verhandelten Tatvorwürfe ihn nicht unmittelbar betrafen. Bei seinem Geständnis hat er die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen, vor anderen bereits Aufklärungshilfe geleistet und dabei Einsicht und Reue gezeigt. Im Übrigen liegen seine Taten lange zurück, ohne dass er erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. 4. Angeklagter M1 a) Strafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung Der Strafzumessung der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten M1 durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der Q2 GmbH für das Jahr 2011 (Tat Nr. 13) hat die Kammer den Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung wegen Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Besondere Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles wegen der großen Höhe der Steuerverkürzung von über 660.000 Euro im Rahmen einer Gesamtschau entkräften, liegen nicht vor. Die Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten M1 ist als besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einzustufen. Bei einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit kann nicht festgestellt werden, dass die strafmildernden Faktoren gegenüber den strafschärfenden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vielmehr ist die Tat im Sinne dieser Vorschrift besonders schwer, weil sie sich bei einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen, die nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung genannt werden, nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle einer Steuerhinterziehung so weit erschwerend abheben, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Die Kammer hat in dem Strafrahmen der besonders schweren Steuerhinterziehung bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten M1 sprechenden Umstände wegen seiner Umsatzsteuerhinterziehung bei der Q2 GmbH gegen ihn auf eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten erkannt. Sie hat dabei zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass er zuletzt in der Hauptverhandlung geständige Angaben gemacht hat und dabei - wenn auch nur in kleinem Umfang - erfolgreich aufklärend zur Überführung der Mitangeklagten S und M beigetragen hat. Überdies hat die Kammer günstig für den Angeklagten M1 gewertet, dass er nunmehr in einem hohen Alter von 75 Jahren ist und er bisher unbestraft war. Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass der Beginn seiner Unterlassungstat etwa 6 ½ Jahre lange zurückliegt, das Verfahren zwar nicht unter Berücksichtigung seiner Komplexität, aber hinsichtlich seiner tatsächlichen Dauer für ihn mit 5 ½ Jahren ebenfalls lange gedauert hat und eine direkte Beteiligung an der Mehrheit der in der langen Hauptverhandlung verhandelten Taten ihm nicht vorgeworfen worden war. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich an herausgehobener Stelle an einem von außen schwer zu durchschauenden auf Dauer angelegten Abgabenhinterziehungssystem mit wechselnden Personen und Firmen aus dem In- und Ausland und unzutreffenden Belegen auch zum Profit für sich und seine damalige Ehefrau beteiligte. Schließlich ist zu seinen Lasten berücksichtigt worden, dass er durch seine Tat Umsatzsteuer in Höhe von 661.560,51 Euro verkürzt hat. Selbst bei Berücksichtigung von in der vermeintlichen Werkvertragskette noch gezahlter vergleichsweise geringer Umsatzsteuer beträgt der endgültige Steuerschaden noch 616.290,81 Euro. b) Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten M1 verhängten Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht eine positive Legalprognose und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer ist aufgrund des von dem bisher unbestraften Angeklagten in der langen Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausreicht, um bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hervorzurufen und ihn dadurch von der Begehung einer neuen Straftat abzuhalten. Der Angeklagte war sichtlich durch die lange Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung beeindruckt und hat sich bemüht, zahlreiche Einzelheiten wahrheitsgemäß zu erinnern und zusammenzutragen. Er war besonders dadurch belastet worden, dass die Mehrheit der verhandelten Tatvorwürfe ihn nicht unmittelbar betrafen. Bei seinem Geständnis hat er die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen, etwas Aufklärungshilfe geleistet und dabei Einsicht und Reue gezeigt. Im Übrigen liegt die Tat lange zurück, ohne dass er erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, und er ist nicht mehr im gewerblichen Umfeld tätig. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht, die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken. VII. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Das Verfahren hat zwar mit fünfeinhalb Jahren seit den Durchsuchungen am 14.05.2013, als es für alle vier Angeklagten bekannt wurde, lange gedauert. Es ist allerdings - seit des Beginns der Untersuchungshaft des Angeklagten S auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebotes der besonderen Beschleunigung einer U-Haftsache gemäß Art. 2 Abs. 2, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 MRK - nicht rechtsstaats- oder konventionswidrig verzögert worden. Es sind von staatlicher Seite alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden, um die notwendigen Ermittlungen und Beweiserhebungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Es handelte sich um eine außerordentlich umfangreiche und komplexe Wirtschaftsstrafsache. Sie erstreckte sich auch nach der Beschränkung durch die beiden Anklageschriften vom 02.02.2017 und 08.08.2017 noch auf eine sehr große Zahl von Umsatz-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsverkürzungen aus acht Jahren bei zehn Gesellschaften. Alle vier Angeklagten machten noch vor der Hauptverhandlung von ihren Schweigerechten Gebrauch. Sie bestritten die Tatvorwürfe zunächst während des größeren Teils der Hauptverhandlung. Der Angeklagte M bestritt dann bis zu ihrem Ende eine eigene Beteiligung an einer Straftat. Die Angeklagten S, W und M1 räumten dagegen im Wesentlichen in den letzten acht Wochen der sich über dreizehneinhalb Monate erstreckenden Hauptverhandlung eigene Beteiligungen an vorgeworfenen Straftaten ein. Auch wegen des zunächst schweigenden und bestreitenden Einlassungsverhaltens der vier Angeklagten waren im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren aufwändig eine Vielzahl von Tatvorwürfen hinsichtlich Umfang, Aufbau, Struktur, Arbeitsweise und Tätigkeit einer mehrere Personen umfassenden Personengruppe in einem großen Firmengeflecht aufzuklären. Dabei waren wegen des Vorwurfs fingierter Rechnungen und Buchhaltungen sowie Schwarzarbeit jeweils in mehreren Firmen über mehrere Jahre eine sehr große Zahl tatsächlicher Vorgänge zu rekonstruieren und zu überprüfen. Erschwert war dies dadurch, dass sichergestellte Unterlagen zu Firmenbeschaffungen und Beerdigungen, Buchführungsdaten und Belege zu den Geschäftsvorfällen im Inland mit Bezügen nach Polen, Rumänien, in die Slowakei, nach Tschechien und Spanien teilweise nicht vorhanden, unvollständig oder inhaltlich unzutreffend waren und Personen, die daran beteiligt gewesen sein sollten, teilweise schlecht erreichbar waren und keine, unvollständige oder falsche Angaben machten. Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf betraute am 11.04.2011 die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 GVG mit der Amtsverrichtung. Unter Leitung dieser Staatsanwaltschaft führte seit Juli 2011 eine mit mehreren Ermittlungspersonen des Hauptzollamts Duisburg und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf besetzte Ermittlungskommission die Ermittlungen zunächst in getrennten Häusern und ab Mitte des Jahres 2012 gemeinsam in Räumen des Finanzamtes Duisburg-West. Die Ermittlungen wurden seither ausweislich des Aktenplans und des Asservatenplans, des Aktenaufbaus, der Vernehmungen und der Auswerteberichte strukturiert, konzentriert und zügig geführt. Verdachtsmomente hatten sich gegen alle vier Angeklagten aus Vernehmungen ergeben, wonach bei verschiedenen Firmen, die von Personen aus dem Umfeld der B Limited betreut wurden, Hunderte von Arbeitnehmern beschäftigt waren, denen höhere Löhne ausgezahlt als offiziell gemeldet wurden. Bei den Recherchen danach, woher das Geld stammte und in welchen Vermögensverhältnissen die Angeklagten lebten, verdichteten sich bei der Auswertung von Steuerakten und Kontobewegungen die Indizien bei Firmen, mit denen die Angeklagten zu tun hatten, dass Abdeckrechnungen bei Nachunternehmen in der Fleisch verarbeitenden Industrie zum Ziehen von Vorsteuern zur unberechtigten Minimierung der Umsatzsteuerlast verwendet wurden und dass zu geringe Lohnsummen den Krankenkassen zum unberechtigten Mindern der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragslast gemeldet wurden. Es wurden Steuerakten einschließlich der Vorgänge von Umsatzsteuersonderprüfungen von Firmen ausgewertet, in denen die Angeklagten Gesellschafter, Geschäftsführer oder sonst angestellt waren oder für die sie Schriftverkehr erledigt hatten. Darauf aufbauend wurden für die betroffenen Nachunternehmerfirmen Firmenakten und für die Angeklagten und weitere Beschuldigte Personenakten angelegt. Daten der Deutschen Rentenversicherung über Versicherungszeiten wurden zu mehreren Hundert gemeldeten Arbeitnehmern verschiedener Firmen eingeholt und deren Verteilung auf Dutzende verschiedener Betriebsstätten mit Hilfe auch von Lohnjournalen ermittelt. Angehörige der Ermittlungskommission berechneten dann schätzweise Umsatz-, Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzungen und erstellten Verdachtsprüfungs-vermerke. Gemäß der Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde die Gewinnung weiterer Beweismittel und Vermögensabschöpfungsmaßnahmen vorbereitet. Am 14.05.2013 wurden deutschlandweit an 75 Orten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf mit mehreren Ermittlungsgruppen vollstreckt, die über 90 Durchsuchungsobjekte betrafen. Die Durchsuchungen erstreckten sich zum einen auf die Wohnräume von mehreren Beschuldigten – auch die der vier Angeklagten – und die Geschäftsräume der nach den damaligen Ermittlungsergebnissen von ihnen betreuten, begleiteten und beherrschten Nachunternehmen von Schlachthöfen und Verpackungseinrichtungen betreibenden Firmen und im Bereich der Firmen, die an diesen Betriebsstätten tatsächlich Arbeiten ausführen ließen. Zum anderen wurden die Geschäftsräume der auftraggebenden Fleisch und Lebensmittel verarbeitenden Betriebe sowie die Wohn- und Geschäftsräume weiterer Zeugen durchsucht. Zugleich vernahmen mehrere Vernehmungsteams auf mehreren Schlachthöfen etwa 95 Personen noch vor Ort. Ausweislich des jeweils eng und klein bedruckten 65-seitigen allgemeinen Asservatenplanes (Bl. 41174-41238 d. A.) und des dicht und klein bedruckten zehnseitigen IT-Asservatenplanes (Bl. 41698-41707 d. A.) wurde eine sehr große Menge Beweismittel zu Finanz- und Lohnbuchhaltung, Personal- und Firmenvorgängen sowie Schrift- und E-Mailkorrespondenz sichergestellt, die auch nach Rückgabe eines Teils der Asservate noch im Februar 2017 gut sortiert die Regale von Dienstzimmern eines ganzen Flures des Finanzamtes Duisburg-West einnahmen. Anlässlich der Durchsuchungsmaßnahmen wurden allen vier Angeklagten erstmals die Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt bekannt gegeben. Die umfangreichen Asservate wurden von der Ermittlungsgruppe gesichtet, ausgewertet und in kopierter Form nach Sachzusammenhängen bezogen auf die Tatvorwürfe neu in Ordnern zusammengestellt. Hierbei stand zunächst im Fokus die Beweismittelauswertung zur Bestätigung der vorgenommenen Vermögens-abschöpfungen. Danach wurden Firmen-, Personen-, Umsatzsteuer- sowie Lohnsteuer- und Sozialabgaben-Schadensberechnungsordner vervollständigt. Hierbei wurde umsatzsteuerlich vor allem Wert gelegt auf das Zusammenführen von sichergestellten Rechnungen, Werkverträgen und den dazu passenden Buchhaltungskonten (Erlös-, Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten) zur Überprüfung angeblicher Werkvertragsketten und vorgenommener Vorsteuerziehung. Lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich wurde vor allem Wert darauf gelegt, sichergestellte offizielle Lohnbescheinigungen, gebuchte Lohnjournale und tatsächlich vorgenommene Lohnauszahlungen nach internen Lohnauszahlungslisten arbeitnehmerbezogen zur Überprüfung gemeldeter und tatsächlicher Lohnsummen zusammenzuführen. Die Vernehmung von Zeugen diente dann der weiteren Klärung der Zusammenhänge, insbesondere der verantwortlichen Arbeitsteilung zahlreicher Personen und der tatsächlichen Geschäftstätigkeit zahlreicher Gesellschaften. Im Laufe der Ermittlungen vernahmen Angehörige der Ermittlungsgruppe, teilweise gemeinsam mit dem zuständigen Staatsanwalt, nach dem Zugriffstag vom 14.05.2013 etwa weitere 80 Personen mündlich, einige an mehreren Tagen, und etwa 40 Personen schriftlich. Im Dezember 2013 wurden Haftbefehlsanträge gegen die Beschuldigten M, M1, W und C9 gestellt, die jedoch von Seiten des Amtsgerichts Düsseldorf allein wegen eines fehlenden Haftgrundes abgelehnt worden sind. In der Folgezeit wurde den Verteidigern der Angeklagten des Verfahrens eine in Hinblick auf die weiteren Ermittlungen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 StPO beschränkte Akteneinsicht gewährt. Die Steuerfahnder der Ermittlungsgruppe schlossen zwischen Mai 2014 und Juni 2016 die steuerlichen Berichte über Mehrergebnisse wegen Steuerverkürzungen bei 29 Gesellschaften, die offiziell Nachunternehmer in der Fleisch verarbeitenden Industrie in Deutschland gewesen sein sollten und mit denen die Angeklagten S, M, W und M1 zusammenhängen sollten, ab. Dabei handelte es sich um die Firmen B1 GmbH, B18 Limited, B20 Sp. z o.o., B2 Sp. z o.o., C Limited, C10 Sp. z.o.o., C1 GmbH, E8 S.R.L., F4 Sp. z o.o., F GmbH, F3 Sp. z.o.o., H4 GmbH, I1 GmbH, I GmbH, J1 S.r.l. SRL, O S.L.U., Q1 GmbH, Q2 GmbH, Q GmbH, Q7 GmbH, S4 GmbH, S1 GmbH, S2 GmbH, S3 GmbH, T GmbH, T12 SRO, U6 SRL, U5 Sp. z o.o. und X12 UG. Zwischen Februar 2015 und Juni 2016 erstellten Steuerfahnder die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichte für ursprünglich 14 Beschuldigte wegen Beteiligungen an Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Firmen. Dabei handelte es sich um Berichte zu den Angeklagten S, M, W und M1 und den weiteren Beschuldigten C9, C2, C11, C21, G2, H10, T11, U2, X5 und T3. Die Berichte zu den vier Angeklagten wurden alle im März 2016 fertiggestellt. Die Zollfahnder der Kommission schlossen ihre strafrechtlichen Ermittlungsberichte zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt für die vier Angeklagten S, M, W und M1 zwischen September 2015 und Juli 2016 ab. Die umfangreiche Einlassung des gesondert Verfolgten C9, des formellen Geschäftsführers der S1 GmbH und der C1 GmbH, die er an mehreren Tagen bei Vernehmungen im Mai 2016 machte, veranlasste die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den weiteren neu erarbeiteten Ermittlungsergebnissen einen Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten S wegen Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes in sieben Fällen bei zwei Gesellschaften zu beantragen. Der antragsgemäß von dem Amtsgericht Düsseldorf am 18.08.2016 erlassene Haftbefehl ist seit dem 07.09.2016 vollstreckt worden. Die Staatsanwaltschaft bereitete ihre Abschlussverfügungen weiter mit Nachvernehmungen insbesondere von Mitarbeitern der B Limited und weiteren Prüfungen der tatsächlichen Grundlagen von Steuer- und Sozialabgabenverkürzungen im Zusammenwirken mit der Ermittlungsgruppe vor. Mit der Abschlussverfügung vom 02.02.2017 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Angeklagten S, M, W und M1 hinsichtlich der Tatvorwürfe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung zur weiteren Verfahrensbeschleunigung ab. Das verbliebene Verfahren gegen die vier Angeklagten wegen Steuerhinterziehung beschränkte die Staatsanwaltschaft zur weiteren Beschleunigung mit der Abschlussverfügung nach §§ 154, 154a StPO in der Anklage vom 02.02.2017 auf die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes in 23 Fällen unter Abtrennung anderer Beschuldigter. Die 420seitige Anklage der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ging noch an diesem Tag bei der Kammer mit Akten in 60 Umzugskartons ein. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die Hauptakte 87 Ordner mit 41.161 Blättern. Angeliefert wurden insgesamt 462 Ordner einschließlich Sonderbänden und Beweismittelbänden nebst einem entsprechenden Aktennachweis. Zugleich wurde ein Asservatenverzeichnis übergeben für mehr als 1.500 Beweisakten und IT-Beweismittel, die in einem gesonderten Bereich des Finanzamtes Duisburg-West verwahrt wurden. Am 10.02.2017 wurde die elektronische Zweitakte mit 11,1 Gigabyte im System des Landgerichts aufgespielt. Die Anklage erweiterte im Vergleich mit den Haftbefehlsanträgen die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten S und den Angeklagten M auf die Beteiligung an insgesamt 23 Umsatzsteuerhinterziehungen großen Ausmaßes mit einer Gesamtverkürzungssumme von etwa 14,5 Millionen Euro bei folgenden neun Gesellschaften: S1 GmbH, C1 GmbH, S4 GmbH, S2 GmbH, S3 GmbH, Q2 GmbH, F GmbH, T12 S.R.O. und O S.L.U. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Untersuchungshaftbefehl gegen den Angeklagten S entsprechend zu ergänzen. Die Übernahme der Asservatensammlung mit vor allem Geschäftsunterlagen und IT-Gegenständen aus etwa 60 Firmen wurde wegen ihres außergewöhnlichen Umfangs von der Kammer in einem gesonderten Trakt des Finanzamtes Duisburg-West am 09.03.2017 durchgeführt. Eine umfassende Auflistung der dort ebenfalls vorgefundenen und übernommenen IT-Asservate ging am 21.04.2017 bei der Kammer ein. Am 05.04.2017 ordnete die Kammer gemäß § 202 StPO ergänzende Ermittlungen zu Vertragsbeziehungen, Leistungsbeziehungen, Geldflüssen, Geschäftstätigkeit und Arbeitsteilung sowie zum Abgabeverhalten der Firmen aus dem Firmengeflecht an, in dessen Rahmen die vorgeworfenen Umsatzsteuerhinterziehungen erfolgt sein sollten. Die Ermittlungsaufträge erledigte unter Leitung der Staatsanwaltschaft die gemeinsame Ermittlungsgruppe des Hauptzollamts und des Steuerstraffinanzamtes in den folgenden Monaten. Die Kammer vernahm am 22.6., 27.7., 28.6., 12.7., 13.7. und 14.7.2017 im Rahmen der Haftprüfung den Angeklagten S zu seiner Person und den Tatvorwürfen, die überwiegend auch den Angeklagten M betrafen. Die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten S wurde dann aufgrund eines auf die Tatvorwürfe der Anklage vom 02.02.1917 erweiterten Haftbefehls der Kammer vom 14.07.2017 bis zum Ende der Hauptverhandlung vollzogen. Das Verfahren aufgrund der weiteren Anklageschrift vom 08.08.2017 gegen die Angeklagten S, M und W übernahm die Kammer mit Beschluss vom 28.08.2017 von einer anderen Kammer zum Zwecke der Verbindung. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Abschlussverfügung vom 08.08.2017 das Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Lohnsteuerhinterziehung nach §§ 154, 154a StPO auf nur zwei Firmen und drei der Angeklagten beschränkt. Die Anklage vom 08.08.2017 umfasste 704 Seiten und baute auf den der Kammer bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln auf. Die Anklage machte eine hohe Zahl von Vorwürfen wegen Lohnsteuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in den Jahren 2010 bis 2013 hinsichtlich mehrerer Hundert Arbeitnehmer bei zwei Firmen im Wesentlichen durch zu geringe Lohnsummenmeldungen an die Finanzämter und die Krankenkassen geltend. An den Taten sollten der Angeklagte S bei den Firmen B2 Sp. z o.o. und O S.L.U. und der Angeklagte M nur bei der O S.L.U. und der Angeklagte W nur bei der B2 Sp. z o.o. beteiligt gewesen sein. Dabei waren die Lohnsteuer- und Sozialbeitragsverkürzungen überwiegend arbeitnehmerbezogen ausgerechnet worden. Sie summierten sich auf einen Sozialversicherungsschaden von 2,9 Millionen Euro bei der O S.L.U und von 1,1 Millionen Euro bei der B2 Sp. z o.o. sowie einen Lohnsteuerschaden bei der O S.L.U von 980.000 Euro und bei der B2 Sp. z o.o. von knapp 400.000 Euro. Die Kammer ließ durch Beschluss vom 30.08.2017 die frühere Anklage vom 02.02.2017 gegen die Angeklagten S, M, W und M1 insgesamt zur Hauptverhandlung zu. Die Kammer führte dann ein umfassendes Vorgespräch mit den berufsmäßigen Verfahrensbeteiligten am 31.08.2017. Mit Beschluss vom 21.09.2017 ließ die Kammer die Anklage vom 08.08.2017 ebenfalls insgesamt zur Hauptverhandlung zu, wobei die 393 Taten bei der O S.L.U. zu je 25 Taten der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und die angeklagten 243 Taten bei der B2 Sp. z o.o. zu je 23 Taten der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt monatsbezogen rechtlich zusammengefasst wurden. Mit weiterem Beschluss vom 21.09.2017 verband die Kammer die beiden Verfahren aufgrund der Anklagen vom 02.02.2017 und 08.08.2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten S, M, W und M1 begann am 04.10.2017. Sie dauerte 107 Sitzungstage bis zum 16.11.2018. In ihr ließen sich die vier Angeklagten vielfach zur Person, den Tatvorwürfen und einzelnen Beweismitteln ein; die Staatsanwaltschaft, das Steuerstraffinanzamt, die Verteidiger und die Angeklagten erklärten zahlreiche Stellungnahmen, Anregungen und Anträge. In der Verhandlung wurden etwa 110 Zeugen aus Deutschland, Spanien, Tschechien, Slowakei, Polen und Rumänien vernommen, Hunderte von Urkunden verlesen und in vielen Fällen neben anderen Beweisstücken ebenfalls in Augenschein genommen. Schließlich wurde ein großes Selbstleseverfahren mit dem Inhalt von mehr als 100 Kopienordnern sukzessive durchgeführt. Parallel zur Hauptverhandlung wurden im Auftrag der Kammer mehrere umfangreiche Ermittlungsaufträge unter anderem zu Fragen der endgültigen Steuer- und Sozialabgabenschäden und der Auswertung von IT-Beweismitteln nach Indizien für die Arbeitsteilung der Angeklagten von den Fahndern des Steuerstraffinanzamtes und des Hauptzollamtes erledigt. Auch diese Ermittlungsergebnisse wurden über die Aussagen von Angehörigen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe und mit dazu gefertigten Berichten und aus den Asservaten zusammengestellten Belegen und den dazu gemachten Einlassungen der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer trennte Verfahren einzelner Angeklagter nicht zur weiteren Verfahrensbeschleunigung ab, weil dadurch jedenfalls die Verfahren der Angeklagten S und M nicht hätten verkürzt werden können. Wegen des engen Sachzusammenhangs aller angeklagten Steuer- und Sozialabgabenverkürzungen dadurch, dass die Firmen, zu deren Gunsten diese Taten begangen wurden, alle auf Veranlassung oder mit Unterstützung der vier Angeklagten durch die B Limited bei Rechnungslegung, Finanz- und Lohnbuchhaltung betreut worden sein sollten, hingen dazu auch die Angaben aller Angeklagten, die Aussagen der meisten Zeugen, die Verlesung eines Großteils der Urkunden und der vorgenommenen Augenscheins-einnahmen eng zusammen. Die Kammer nahm einige Tage vor dem Ende der bereits langen Hauptverhandlung zur Verfahrensbeschleunigung allerdings eine Verfahrensbeschränkung vor. Ihrer Anregung im Zwischengespräch vom 28.09.2018 folgend beschränkte sie das Verfahren im allseitigen Einvernehmen mit den anderen Verfahrensbeteiligten auf Antrag der Staatsanwaltschaft schließlich durch Beschluss vom 12.11.2018 nach den §§ 154, 154a, 421 StPO auf die Taten, die Gegenstand dieses Urteils geworden sind. VIII. Kosten des Verfahrens Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind; im Übrigen ergibt sie sich aus § 467 Abs. 1 StPO.