Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22.11.2017 zum Aktenzeichen 50 C 3950/16 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung anlässlich der fristlosen Kündigung des Darlehens der Bank (Nr. XX) vom 26.04.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem vom Kläger mit der Rechtsschutz-Versicherungs-AG geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag – Versicherungsnummer: XX - zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.266,52 EUR festgesetzt. I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung hat Erfolg, weil der Kläger aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckung für die außergerichtliche Vertretung anlässlich der Kündigung des Darlehens bei der Bank hat. 1.Die Feststellungsklage ist unabhängig davon, ob der Kläger einen Teil der Klagesumme bereits im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte, zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO, weil von der Beklagten als großes Versicherungsunternehmen zu erwarten ist, dass sie schon auf der Grundlage eines rechtskräftigen Feststellungsurteils ihrer Leistungspflicht nachkommen wird (BGH NJW 1999, 3774, 3775). 2. Die Parteien haben einen wirksamen Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen. Ein Ausschluss der Leistungspflicht greift nicht ein. a)Ein Ausschluss der Leistungspflicht der Beklagten folgt nicht aus der Vorsatzklausel gemäß § 4 Abs. 2 a) ARB 1975/2008. Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen erfasst wird, ist ausgehend vom jeweiligen Versicherungsfall zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt, also vorliegend der Kläger gegen die Bank – für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners und sein Rechtsschutzbegehren begründet. Dagegen ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es – obwohl in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung als Außenstehender anzusehen – selbst bei der Verfolgung von grundsätzlich versicherten vertraglichen Ansprüchen in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen (BGH, Urt. v. 25.02.2015 – Az. IV ZR 214/14, NJW 2015, 1306). Insofern ist auch irrelevant, ob der Versicherungsnehmer nur deswegen in der Rolle des aktiv Prozessierenden ist, weil er letztlich Ansprüche des Anspruchsgegners, etwa im Wege einer Feststellungsklage, abwehren will (Maier, Versicherungsfall und streitauslösende Willenserklärung in der Rechtsschutzversicherung, r+s 2017, 574/577 f.). Vorliegend hat sich der Kläger (noch vorprozessual) gegen die Kündigung des Darlehens durch die Bank aufgrund von formalen Zustellungsmängeln gewendet. Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung kommt es bei Bestimmung des Versicherungsfalls einzig auf diesen Aspekt an, nicht aber auf die materiell-rechtliche Begründung der Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch die Bank, die der Kläger ggf. bedingt vorsätzlich provoziert hat. b)Es liegt auch kein Leistungsausschluss wegen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 ARB 1975/2008 vor. Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Risikoausschlusses trägt – entsprechend den allgemeinen Regeln – der Rechtsschutzversicherer, wobei der Versicherungsnehmer nach den Regeln der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen, soweit sie für die Zuordnung des in Rede stehenden Geschäfts Bedeutung haben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2014 – Az. 12 U 56/14, NJOZ 2015, 1009 m.w.N.). Es liegt schon kein hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten vor, um den vorgebrachten Leistungsausschluss zu begründen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Immobilie tatsächlich – und soweit aus der Akte ersichtlich jedenfalls bereits seit dem Jahr 2009 – bewohnt. Insofern war der Kläger schon nicht gehalten, im Rahmen der sekundären Darlegungslast zum Erwerb als Anlageobjekt oder zur Eigennutzung vorzutragen. Selbst wenn der Kläger die vermietete Immobilie als Anlageobjekt erworben hätte, unterfiele dieser Erwerb dem Risikoausschluss wegen der „Verwaltung des eigenen Vermögens unter Aufnahme von Fremdmitteln“ nicht. Denn grundsätzlich gehört die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn das Vermögen beträchtlich ist, zum privaten Bereich und stellt keine selbstständige Tätigkeit dar (BGH, Urt. v. 23.09.1992 – Az. IV ZR 196/91, NJW 1992, 3242). Eine solche Einordnung als selbstständige Tätigkeit wäre aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, um den Leistungsausschluss auszufüllen, auch wenn sich das aus der Formulierung der Klausel nicht ergibt (OLG Celle, Urt. v. 22.11.2007 – Az. 8 U 110/07, NJOZ 2008, 558, 565). c) Auch soweit die Beklagte einwendet, der Kläger verfolge lediglich wirtschaftliche Interessen, greift der Ausschluss gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 ARB 1975/2008 nicht ein. Der Kläger verfolgt im Rechtsstreit mit der Bank ein rechtliches Interesse. Dieses besteht in der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung aus formalen Gründen. Dass damit auch wirtschaftliche Interessen verbunden sind, ist bei dem Streit um Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag regelmäßig der Fall. In einer solchen Konstellation kann im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 S. 3 ARB 1975/2008 nicht allein auf die – auch – bestehenden wirtschaftlichen Interessen des Klägers abgestellt werden. d) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Leistungsausschluss wegen mangelnder Erfolgsaussicht der vom Kläger angestrebten Rechtsverfolgung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss. Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs besteht. Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.09.2017 – Az. I-4 U 87/17, NJW-RR 2018, 154 m.w.N.). Die Beklagte führt hinsichtlich der Erfolgsaussicht aus, die Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs erscheine berechtigt (Bl. 49, 78 d.A.). Insofern verkennt sie jedoch, dass der Kläger sich (jedenfalls bislang) nicht gegen die Wirksamkeit der Kündigung in materiell-rechtlicher Hinsicht wendet, sondern lediglich den Einwand der Unwirksamkeit aus formalen Gründen wegen Zustellungsmängeln erhebt. Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsprechung erscheint die Rechtsposition des Klägers zwanglos vertretbar und eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit ist gerade auch vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhalts zu bejahen. 3.Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.