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Beschluss

7 S 54/18

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2018:0720.7S54.18.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg (49 C 2811/17) vom 22.03.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg (49 C 2811/17) vom 22.03.2018 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger war im Jahr 2014 Schiedsrichter im Spielbetrieb der Beklagten. Mit E-Mail vom 18.03.2014 zog der Vizepräsident (VP6) den Kläger wegen Fehlens korrekter Kaderkleidung bis auf Weiteres von allen Spielen ab. Im Hinblick auf eine Beschwerde der Vereine A und B setzte er den Kläger von allen Spielen, an denen diese Vereine beteiligt waren, ab. Gegen diese Entscheidungen legte der Kläger Berufung beim Rechtsausschuss des Beklagten ein mit dem Ziel, die Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn erneut bei den entzogenen Spielen einzusetzen oder hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 175,00 € zu leisten. Im laufenden Verfahren wurde die angegriffene Entscheidung des VP6 vom Schiedsrichterwart der Beklagten aufgehoben, soweit der Kläger bis auf Weiteres von allen Spielen abgesetzt worden ist. Mit Entscheidung vom 22.05.2014 hat der Rechtsausschuss festgestellt, dass der Antrag des Klägers in der Hauptsache – soweit die angegriffene Entscheidung aufgehoben worden ist - erledigt ist. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Insgesamt wurden dem Kläger die Verfahrenskosten – die sich auf 104,00 € beliefen – auferlegt. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die vorgenannte Entscheidung des Rechtsausschusses und begehrt – soweit in der Berufung noch von Interesse – die Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung sowie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 104,00 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, hinsichtlich der begehrten Nichtigkeitsfeststellung sei die Klage bereits unzulässig. Insoweit sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, da der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Hinsichtlich der Zahlungsklage sei die Klage unbegründet im Hinblick auf § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens, wiederum wegen Nichtausschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 171 ff. GA) verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein vorgenanntes erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600,00 € nicht erreicht ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Kammerbeschluss vom 26.06.2018 (Bl. 236 ff. GA) verwiesen. Die hierauf ergangene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Eine höhere Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens, insbesondere nicht aus seiner Behauptung, er sei noch immer teilweise gesperrt, nämlich für Spiele, an denen bestimmte Teams beteiligt seien, was zu einer erheblichen Beschwer führe, zumal er eine bekannte Person der Öffentlichkeit im Basketball sei. Hierauf kann der Kläger sich jedoch nicht berufen, da eine Sperre für Spiele, an denen bestimmte Teams beteiligt sind, weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren vor dem Rechtsausschuss streitgegenständlich ist bzw. war. Seinerzeit wurde der Kläger wegen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Kader-Kleidung zunächst von allen Kader-Spielen abgezogen. Diese Entscheidung wurde jedoch noch im laufenden Verfahren vom Schiedsrichterwart aufgehoben, sodass insoweit – abgesehen von den sich auf 104,00 € belaufenden Kosten – keine weitere Beschwer mehr ersichtlich ist. Hinsichtlich der Schiedsrichtereinsätze des Klägers für Spiele, an den die Vereine C und D beteiligt waren, wurde der Kläger nicht gesperrt, sondern lediglich abgesetzt. Es handelte sich dabei um eine bestimmte Anzahl von Spielen – der Kläger selbst spricht in seiner Begründung zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Bl. 17 ff., Bl. 19 GA) von 8 Spielen, die ihm entzogen worden seien – die seinerzeit streitgegenständlich waren. Eine über diese Absetzung hinausgehende Sperre war nicht ausgesprochen und wurde auch nicht zur Überprüfung gestellt. Anders als der Kläger meint, ist die Kammer auch nicht an den von ihm angenommenen Streitwert gebunden. Eine solche Bindung ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 11.07.2012. Nach dieser Entscheidung kommt es für den Streitwert darauf an, in welcher Höhe Ansprüche gegen den Beklagten in Betracht kommen, wobei maßgeblich auf die vom Kläger der Klage zugrunde gelegten Angaben abzustellen ist. Vorliegend lässt sich den Angaben des Klägers in der Klageschrift entnehmen, dass er hinsichtlich der Absetzung von den Spielen Ansprüche in Höhe von 175,00 € für sich reklamiert. Diese Angaben hat die Kammer ihrer Schätzung auch zugrunde gelegt. Soweit der Kläger geltend macht, bei Festsetzung eines Gegenstandwerts von unter 260,00 € sei seine Klage jedenfalls zulässig, betrifft dies die Frage der Begründetheit der Berufung, die erst im Falle ihrer Zulässigkeit zu prüfen ist. Anders als der Kläger meint, hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welche Folgen das Nichtausschöpfen des vereinsinternen Rechtsweges hat, ist höchstrichterlich geklärt (BGHZ 47, 172). Soweit es darauf ankommt, ob der Kläger die maßgeblichen Satzungen und Ordnungen anerkannt hat, stellt dies eine Frage des jeweiligen Einzelfalls dar, die das Amtsgericht unter Hinweis auf ein unzureichendes Bestreiten auch als solche behandelt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO