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Beschluss

12 T 248/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2018:0111.12T248.17.00
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Tenor

Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus I bewilligt.

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts O vom 0 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen bis einschließlich 0 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu einem Drittel dem Land N auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus I bewilligt. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts O vom 0 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen bis einschließlich 0 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu einem Drittel dem Land N auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. G r ü n d e : I. Der Betroffene ist k Staatsangehöriger. Er reiste am 0 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am 0 einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0 abgelehnt wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach K angedroht. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das VG T mit Beschluss vom 0 unanfechtbar ab. Der Antragsteller forderte den Betroffenen im Rahmen des daraufhin betriebenen Abschiebungsverfahrens mit Schreiben vom 0 auf, sich am 0 zum Zweck der Vorführung vor der k-Botschaft in der ihm zugewiesenen Unterkunft bereit zu halten. Dort war der Betroffene am 0 jedoch nicht mehr anzutreffen. Er wurde zur Fahndung ausgeschrieben und am 0 in O durch die Polizei aufgegriffen. Auf Antrag der Ausländerbehörde vom 0 ordnete das Amtsgericht O mit Beschluss vom selben Tag gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis längstens 0 an und erklärte die Entscheidung für sofort wirksam. Auf die am 0 hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat der Antragsteller die Begründung seines Antrags auf Bitten der Kammer mit Schriftsätzen vom 0, 0. und 0 nachgebessert, zu denen der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Stellung nehmen konnte. Die Kammer hat den Betroffenen am heutigen Tag angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 0 Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Betroffenen hat insofern Erfolg, als die Rechtswidrigkeit der Haft bis zur Nachbesserung des Antrags der Ausländerbehörde festzustellen war. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 1. Soweit der Betroffene mit der Beschwerdebegründung rügt, das O sei örtlich nicht zuständig gewesen, ist dieser Einwand zum einen vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 0 ausgeräumt worden. Zum anderen ist er aber auch im Beschwerdeverfahren unbeachtlich, denn gemäß § 65 Abs. 4 FamFG kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätte. 2. Ein ordnungsgemäßer Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß § 417 Abs. 1 und 2 FamFG liegt jedenfalls jetzt infolge der nachgebesserten Antragsbegründung der Ausländerbehörde durch Schriftsätze vom 0., 0. und 0 vor. Die Ausländerbehörde des Landkreises S ist sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 71 Abs. 1 AufenthG, 12 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 Ausländerwesen-Zuständigkeitsverordnung NRW. Der Antrag enthält auch die erforderlichen Tatsachen. So ist die Identität des Betroffenen hinreichend bezeichnet. Der Antrag enthält Angaben zum gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen. Die Erforderlichkeit und die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sind ebenso dargelegt wie die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung. So hat die Ausländerbehörde mit dem Antrag vom 0, ergänzt durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 0 und nochmals ergänzt durch die Beschwerdeerwiderung vom 0 hinreichende Ausführungen zum Haftgrund gemacht. Ihre Ausführungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb von 3 Monaten hat sie durch Darlegung der einzelnen Verfahrensschritte des weiteren Abschiebungsverfahrens und deren Dauer in den Schriftsätzen vom 0. und 0 hinreichend erläutert. Damit liegt jedenfalls seit dem am 0 erfolgten Eingang des Schriftsatzes der Ausländerbehörde vom 0 ein ordnungsgemäßer Antrag vor. 3. Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist auch materiell-rechtlich gerechtfertigt. a) Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig nach §§ 50, 58 Abs. 2 AufenthG aufgrund Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 0, der seit dem 0 vollziehbar ist. Mit Bescheid des BAMF wurde dem Betroffenen die Abschiebung in sein Heimatland K angedroht. b) Der Haftgrund ergibt sich aus § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG. Nach § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG ist der Betroffene zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr liegt danach vor, wenn der Ausländer gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat und aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er seiner Abschiebung aktiv entgegenwirken will. Voraussetzung für das Vorliegen des Haftgrundes ist zusätzlich, dass der Ausländer zuvor über seine Mitwirkungspflichten und über die Folgen eines Verstoßes belehrt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Betroffene wurde bereits mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 0 unter Beifügung eines Informationsblattes in englischer Sprache über das Erfordernis der Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Rahmen des Abschiebungsverfahrens belehrt. Diese Hinweise betreffen auch Maßnahmen zur Feststellung der Identität des Betroffenen wie sie hier im Rahmen der Botschaftsvorführung erfolgen sollen. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass er bei Verstoß gegen diese Pflichten zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden kann (Informationsblatt als Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 0 dort Seite 0). Mit einem weiteren Schreiben des Antragstellers vom 0 wurde der Betroffene aufgefordert, sich zur Anhörung vor der k-Botschaft am 0 in der zugewiesenen Unterkunft bereit zu halten. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass er zur Sicherung der Maßnahme in Haft genommen werden kann, wenn er der Aufforderung nicht nachkommen sollte. Soweit der Betroffene im Anhörungstermin angegeben hat, weder das Schreiben des Antragstellers vom 0 noch dessen Schreiben vom 0 erhalten zu haben, hält die Kammer dies nach den Gesamtumständen des Falles für eine unbeachtliche Schutzbehauptung. Beide Schreiben sind nicht als unzustellbar zur Ausländerbehörde zurückgelangt. Es spricht zudem alles dafür, dass der Betroffene gerade das Schreiben vom 0, mit dem ihm die Botschaftsvorführung in Aussicht gestellt wurde, erhalten und zum Anlass genommen hat, die ihm zugewiesene Unterkunft zu verlassen, um sich nach P abzusetzen. Der Betroffene hatte zuletzt Anfang November 2016 Sozialleistungen abgeholt und war noch im Besitz einer bis zum 0 befristeten Duldung, wie er selbst im Anhörungstermin eingeräumt hat. Ein anderer nachvollziehbarer Grund, das Bundesgebiet zu verlassen, als die Ankündigung der Botschaftsvorführung durch das Schreiben vom 0 ist nicht ersichtlich. Der Betroffene selbst hat im heutigen Anhörungstermin seine Ausreise nach P damit erklärt, die Ausländerbehörde habe gesagt, er müsse das Land verlassen. Dem Betroffenen war aber nach den Gesamtumständen des zuvor abgelehnten Asylantrags bekannt, dass er die Bundesrepublik Deutschland in Richtung seines Heimatlandes K verlassen sollte und nicht etwa in ein beliebiges anderes Land reisen sollte, ohne der Ausländerbehörde hiervon Mitteilung zu machen. Die unanfechtbare Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz war im Übrigen bereits am 0 erfolgt, so dass dem Betroffenen spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt war, dass er vollziehbar ausreisepflichtig war. Das hatte er in den Monaten bis November indessen nicht zum Anlass genommen, das Bundesgebiet zu verlassen. Vielmehr geschah dies erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Erhalt des Schreibens vom 0. Nach den Gesamtumständen geht die Kammer davon aus, dass der Betroffene sich im November 2016 nach P abgesetzt hat, um sich seiner bevorstehenden Abschiebung durch die Ausländerbehörde zu entziehen. Die Einlassung des Betroffenen, er habe von dem Botschaftstermin nichts gewusst, ist nicht glaubhaft. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass der Betroffene sowohl das Hinweisschreiben der Ausländerbehörde vom 0 als auch die Ankündigung zur Botschaftsvorführung vom 0 erhalten hat, somit hinreichend über seine Mitwirkungspflichten im Rahmen der Identitätsfeststellung informiert war und über die Möglichkeit der Inhaftnahme bei Verstoß gegen diese Pflichten belehrt worden ist. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er auch die Belehrung im Schreiben vom 0 inhaltlich verstanden hat, da er im Anhörungstermin selbst angegeben hat, auch etwas deutsch zu sprechen. Indem er sich vor dem Termin zur Botschaftsvorführung vom 0, der u.a. der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit diente, nach P abgesetzt hat, ohne der Ausländerbehörde hiervon Mitteilung zu machen, hat er somit gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung seiner Identität im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG verweigert. Aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er damit seiner Abschiebung aktiv entgegenwirken wollte. Zugleich erfüllt das Verhalten des Betroffenen den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG, der dem Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG entspricht. Danach liegt ein Haftgrund auch dann vor, wenn der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. c) Die Durchführung der Abschiebung ist auch gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG binnen einer Frist von 3 Monaten seit ihrer Anordnung möglich. Dies hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 0. und 0 detailliert dargelegt. Da der Betroffene nicht im Besitz eines Passes ist, muss er zunächst im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung der k-Botschaft vorgeführt werden. Der nächste verfügbare Sammeltermin bei der Botschaft findet am 0 statt. Nach der Anhörung vor der Botschaft teilt diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Ausländeramt mit, ob sie bereit ist, ein Passersatzpapier auszustellen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann ein Flug gebucht werden. Die Passersatzpapierausstellung erfolgt nach der Praxis der k-Botschaft mit einer Vorlaufzeit von 3 - 4 Wochen vor der Rückführung. Nach Erhalt der Zusage durch die Botschaft bucht die Ausländerbehörde je nach Verfügbarkeit entweder einen Charterflug, der bereits am 0 durchgeführt werden könnte, oder einen Linienflug, dessen Vorbereitung eine etwas längere Zeit in Anspruch nimmt. Für den Fall der Buchung eines Linienfluges müsste die Zeit bis zum 0 (3-Monatsfrist) voraussichtlich voll ausgeschöpft werden. In beiden Fällen ist prognostisch jedoch eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten seit der am 0 erfolgten Inhaftierung möglich. Die für die Passersatzpapierbeschaffung erforderliche Zeitspanne hat der Antragsteller nochmals mit seiner Beschwerdeerwiderung vom 0 dargelegt und belegt. Diese Ausführungen hält die Kammer auch aus der Erfahrung in anderen Verfahren für ausreichend. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die frühere Buchung der Chartermaßnahme möglich sein wird, sondern dies vielmehr erst nach Durchführung der Botschaftsanhörung klärbar ist, ist die angeordnete Haftdauer bis zum 0 nach derzeitigem Stand erforderlich. d) Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da der Zweck der Haft nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Die Bekundung des Betroffenen im Anhörungstermin, er sei bereit, freiwillig nach K zurückzukehren, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht glaubhaft. 4. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 AufenthG war im Hinblick auf das vom Antragsteller mitgeteilte Delikt der Beförderungserschleichung, das Anlass der Festnahme des Betroffenen war, nicht erforderlich, da es sich hierbei um eine Straftat mit geringfügigem Unrechtsgehalt handelte (§ 72 Abs. 4 S. 4 und 5 Aufenthaltsgesetz). 5. Die Verfahrensrechte des Betroffenen wurden gewahrt. Insbesondere wurde der Betroffene sowohl vom Amtsgericht als auch von der Kammer persönlich angehört. Ob dem Betroffenen in 1. Instanz der Haftantrag ausgehändigt und übersetzt wurde, kann dahinstehen, da ein etwaiger Verfahrensmangel jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Hierzu genügt es, dass sowohl der maßgebliche Haftantrag des Antragstellers vom 0 als auch sämtliche Nachträge dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen übersandt wurden und dieser hierzu Stellung nehmen konnte, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte zudem Gelegenheit am Anhörungstermin vom 0 teilzunehmen. Damit ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. BGH Beschluss vom 26.09.2013, V ZB 212/12, Rn. 11, zitiert nach juris). Dem Betroffenen wurde ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Die Dauer der Freiheitsentziehung hält sich im gesetzlichen Rahmen des § 425 Abs. 1 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. 6. Erfolg hat die Beschwerde insoweit, als die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Nachbesserung des Haftantrags der Behörde festzustellen war. Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft enthielt ursprünglich weder ausreichende Angaben zum Haftgrund noch zur mutmaßlichen Dauer des Abschiebungsverfahrens unter Darlegung der einzelnen Verfahrensschritte im Hinblick auf die nach § 63 Abs. 3 S. 2 AufenthG durchzuführende Prognose. Diese Antragsmängel nach § 417 Abs. 2 FamFG können im Beschwerdeverfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden, führen aber bis zu ihrer Heilung zur Rechtswidrigkeit der erlassenen Haftanordnung (vgl. BGH Beschluss vom 12.10.2016 V ZB 8/15 Rn. 8, zitiert nach juris). III. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76, 78 Abs. 2 FamFG, 119 ff. ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 84, 430 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.