Urteil
12 O 7/17
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2017:1024.12O7.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger schloss mit der Beklagten am 25.06.2014 einen Darlehensvertrag mit der Nr. ########## (Vorgangsnummer ##########) über einen Darlehensbetrag in Höhe von 13.875,00 € netto zum Zwecke der Finanzierung eines PKW W (140 PS) mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ##########. Verkäufer des Fahrzeuges war die W2 AG. Das Darlehen wurde vermittelt von dem Autohaus Q GmbH & Co. KG, die zugleich die Verkäuferin vertreten hat. Die Darlehenssumme ist an das Autohaus geflossen. Zudem leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 16.580,00 €. In dem Darlehensantrag ist der Kaufpreis des Pkw in Höhe von 29.960,00 € aufgeführt. Unter der Position „Beitrag zum KSB/KSB Plus“ ist der Betrag 0,00 € eingetragen. Mit der Abkürzung KSB ist ein Kreditschutzbrief gemeint. Der Kläger hat auf den Abschluss eines Kreditschutzbriefs mit Erklärung vom 25.06.2014 verzichtet. Unter Abzug der Anzahlung in Höhe von 16.085,00 € ergab sich der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.875,00 €. Bei Hinzurechnung von Zinsen in Höhe von 540,36 € ergab sich eine Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 14.415,36 € bei einem effektiven Jahreszins in Höhe von 1,90 %. Dem Darlehensantrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 47 GA). Dem Kläger wurden nicht unterzeichnete Abschriften des Darlehensantrags, der Darlehensbedingungen sowie der Widerrufsbelehrung ausgehändigt. Mit Schreiben vom 25.06.2014 erklärte die Beklagte die Annahme des Darlehensantrags (Bl. 48 GA). Mit Schreiben vom 21.06.2016 hat der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.06.2016 mitgeteilt, ein Widerruf sei wegen Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr möglich. Hierauf reagierte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2016. Darin wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum 05.08.2016 die Wirksamkeit des Widerrufs anzuerkennen. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei im Juni 2016 noch nicht abgelaufen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und dadurch ein sog. ewiges Widerrufsrecht bestanden habe. Die Widerrufsfrist habe bereits deshalb nicht begonnen zu laufen, da er keine Vertragsurkunde und auch keine Abschrift derselben enthalten habe, sondern lediglich einen Darlehensantrag, der nicht unterschrieben gewesen sei. Zudem könne die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund einer Verwendung der Musterbelehrung berufen, da die Beklagte in der Widerrufsbelehrung von dem Muster abgewichen sei. Denn die Beklagte habe in der Widerrufsbelehrung mit der Nennung des Kreditschutzbriefes einen verbundenen Vertrag genannt, der gar nicht abgeschlossen worden sei. Damit habe sie gegen die Gestaltungshinweise verstoßen. Eine Belehrung sei nur bei einem tatsächlichen Vorliegen eines verbundenen oder eines zusammenhängenden Vertrages zulässig. Der Kreditschutzbrief sei ohnehin kein verbundenes Geschäft, da der Kläger bei einem Abschluss eines solchen Kreditschutzbriefes nicht Vertragspartner der Versicherung geworden wäre. Es handele sich vielmehr um einen zusammenhängenden Vertrag. Darüber hinaus habe die Beklagte entgegen der Gestaltungshinweise „und/oder“ zwischen den beiden genannten Verträgen eingetragen. Da die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne, sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Insbesondere sei lediglich ein pauschaler Verweis auf die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB enthalten, der aber nicht ausreichend sei. Darüber hinaus sei fehlerhaft über die Verpflichtung zur Rückzahlung eines bereits ausgezahlten Darlehens belehrt worden, obwohl der Kläger nicht verpflichtet sei, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, weil das Darlehen dem Verkäufer bereits zugeflossen sei. Schließlich sei auch die Belehrung über den zu leistenden Wertersatz falsch, da der Hinweis in Widerspruch zu den Voraussetzungen des §§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB stehe. Durch eine verwirrende Formulierung in der Widerrufsinformation, die offenlasse, ob der wirksame Widerruf der Anmeldung zum Kreditschutzbrief oder die Anmeldung zum Kreditschutzbrief entscheidend sei, sei ebenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Beklagte hätte auch auf das Musterwiderrufsformular der Anl. 2 EGBGB hinweisen müssen. In der Widerrufsbelehrung habe die Beklagte auch unzutreffend darüber belehrt, dass im Fall des Widerrufs für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung ein Zinsbetrag in Höhe von 1,30 € bezahlt werden müsse. Ein solcher Zinsanspruch bestehe nicht, da § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetze, dass ein Rückzahlungsanspruch der Bank gegen den Darlehensnehmer bestehe. Im Fall eines verbundenen Vertrages werde jedoch das Darlehen nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt. Vielmehr werde der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch der Bank auf Rückzahlung der Nettodarlehenssumme verrechnet. Dem Darlehensvertrag fehlten zudem vorvertragliche gesetzliche Pflichtangaben, wie etwa die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung, die Aufklärung über das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages sowie ein deutlicher Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB verstoße zudem gegen die Verbraucherkreditrichtlinie, wonach vorgesehen sei, dass der Verbraucher immer ordnungsgemäß zu belehren sei. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von einer 2,0-Gebühr, da die Tätigkeit in dieser Angelegenheit besonders schwierig sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 21.06.2016 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung eines W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ########## abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. ########## (Vorgangsnummer: ##########) weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und entspreche der Musterbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Der Kläger habe den Darlehensantrag als Abschrift erhalten. Diese Abschrift entspreche dem Darlehensantrag, den der Kläger am 25.07.2014 unterschrieben habe. Wenn das Gesetz die Überlassung einer Abschrift zulasse, so müsste diese wie andere Abschriften auch nicht unterzeichnet sein. Der Umstand, dass auch der Kreditschutzbrief in der Widerrufsbelehrung als verbundener Vertrag genannt sei, sei unschädlich. Formularverträge müssten für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, weshalb eine Überbelehrung unbeachtlich sei. Zudem sei dem Kläger durch den Verzicht auf den Kreditschutzbrief bekannt, dass er nicht an einen solchen gebunden sein könne. Entscheidend sei im Übrigen, ob die Widerrufsbelehrung objektiv geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrags gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Dieses sei hier nicht der Fall. Ein Kreditschutzbrief in der hier vorliegenden Form sei auch ein verbundenes Geschäft, da das Darlehen in diesem Fall auch der Finanzierung dieser Restschuldversicherung gedient hätte. Dieses gelte auch bei dem Beitritt zu einer Gruppenversicherung. Unerheblich sei, dass der Kläger in diesem Fall nicht selbst Versicherungsnehmer geworden wäre. Denn zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person entstünde ein gesetzliches Treuhandverhältnis, da der Abschluss der Restschuldversicherung im Interesse und auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolge. Im Falle eines wirksamen Widerrufs habe sie Anspruch gegen den Kläger auf Rückgabe des PKW gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Zudem habe sie auch Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 357 Abs. 7 BGB. Ein Wertverlust sei durch die Zulassung des PKW und die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetreten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des erklärten Widerrufs aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen schuldet. Damit ist die Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Eine Leistungsklage ist hier nicht vorrangig, da der Kläger die beiderseitigen Rechnungsposten im Rahmen der Rückabwicklung gerade nicht ohne weiteres beziffern kann, da die Parteien sich noch in einem laufenden Vertragsverhältnis mit entsprechenden Tilgungs- und Zinszahlungen des Klägers befinden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016, 22 U 126/15, - juris - ). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen wirksamen Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erklärt, da die 14-tägige Widerrufsfrist des am 25.06.2014 geschlossenen Vertrages bereits am 04.07.2014 gemäß § 495 Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB abgelaufen war. 1. Der Kläger ist ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Hiervon ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB auszugehen, da die Beklagte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet hat. Daher streitet für die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB. Insbesondere hat die Beklagte die Musterwiderrufsbelehrung ohne redaktionelle Änderungen übernommen und auch die Gestaltungshinweise vollständig und zutreffend umgesetzt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Widerrufsbelehrung mit den gesetzlichen Regelungen im Einzelnen übereinstimmt. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB bestimmt, dass bei Verwendung des Musters in Anlage 7 (in der vom 13.07.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) die Vertragsklauseln den Anforderungen der §§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 12 Abs. 1 EGBGB genügen. Die Gesetzlichkeitsfiktion wird nicht dadurch aufgehoben, dass in der Widerrufsbelehrung als verbundener Vertrag nicht nur der Fahrzeug-Kaufvertrag sondern auch der Kreditschutzbrief KSB/KSB Plus genannt ist, obwohl der Kläger eine solche Restschuldversicherung nicht abgeschlossen hat. Insbesondere würde es sich bei der vorgenannten Restschuldversicherung um einen verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB handeln, da ausweislich des vorgelegten Darlehensantrages der Beitrag zu dieser Restschuldversicherung von dem Darlehensbetrag mitfinanziert worden wäre. Nach der Rechtsprechung des BGH können ein Darlehensvertrag und eine Restschuldversicherung verbundene Geschäfte sein (BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 45/09, - juris -). Darlehensvertrag und Restschuldversicherung sind verbundene Verträge, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Wie in dem von dem BGH im vorgenannten Urteil zu entscheidenden Fall wären hier der Darlehensvertrag und die Restschuldversicherung selbständige Verträge gewesen, da es sich bei der Restschuldversicherung um eine andere Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB gehandelt hätte. Zudem hätte das Darlehen der Finanzierung der Versicherungsprämie gedient. Auch hätte eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB vorgelegen, da beide Verträge derart miteinander verbunden worden wären, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre, was bereits deshalb anzunehmen gewesen wäre, weil das Darlehen zur Finanzierung des Geschäfts insoweit teilweise zweckgebunden gewesen wäre (BGH aaO.). Zwar hat der Kläger die Restschuldversicherung nicht abgeschlossen. Diese ist aber im Darlehensantrag ausdrücklich bei der Berechnung des Darlehensbetrages genannt und es wurde der Betrag 0,00 € eingetragen. Daher ist in dem vorliegenden Fall die Widerrufsbelehrung auch dann ordnungsgemäß, wenn die Restschuldversicherung KSB/KSB Plus nicht abgeschlossen wurde. Dieses gilt auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wonach ab dem 30.07.2010 die Gestaltungshinweise an den jeweiligen Einzelfall bezüglich der verbundenen Verträge angepasst werden müssen und in dem Fall, dass nur ein verbundener Vertrag abgeschlossen wurde, auch nur dieser aufzuführen ist (BT-Drucksache 17/1394, S. 30 oben). Denn im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Darlehensantrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag sondern auch die Restschuldversicherung ausdrücklich nennt und für Letztere, obwohl diese nicht abgeschlossen wurde, ein Nullbetrag eingesetzt wurde. Aus diesem Grund ist hier, auch wenn man eine Sammelbelehrung als unzulässig erachten würde, die Belehrung in der vorgenommenen Form ordnungsgemäß. Dem stehen auch die Ausführungen in dem zitierten Beschluss des BGH vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich um eine Anmeldung zu einer Gruppenversicherung gehandelt hätte. Durch den Beitritt des Klägers zu den Gruppenversicherungsverträgen ist zwischen den Parteien neben dem Darlehensvertrag ein weiteres Vertragsverhältnis eigener Art zustande gekommen, das im Wesentlichen Elemente der Geschäftsbesorgung aufweist; die Versicherung für fremde Rechnung wird als gesetzliches Treuhandverhältnis angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015, I-7 U 140/14, - juris -). Hierin besteht jedenfalls der verbundene Vertrag, der bei entsprechender Erklärung entstanden wäre, und über den mit der Widerrufsbelehrung belehrt worden ist. Auch der Umstand, dass „und/oder“ bei der Umsetzung der Gestaltungshinweise eingesetzt wurde, ist keine unzulässige Abweichung von der Musterbelehrung. Denn in den Gestaltungshinweisen in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ist unter der ersten Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ lediglich aufgeführt, dass der verbundene Vertrag einzusetzen ist. Inwieweit bei mehreren verbundenen Verträgen vorzugehen ist, ist in den Gestaltungshinweisen nicht genannt. Daher ist bei mehreren verbundenen Verträgen eine zutreffende Belehrung vorzunehmen, die hier durch die Alternative „und/oder“ ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Denn die in der Belehrung genannten Folgen würden jeweils eintreten, wenn einer der beiden Verträge oder beide widerrufen würden. Auch das Einsetzen der Formulierung „und/oder“ unter der zweiten Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ist ordnungsgemäß und entspricht den Gestaltungshinweisen. Bei dem ersten Spiegelstrich ist ebenfalls die Belehrung zutreffend, da die Folgen sowohl bei dem Widerruf einer der beiden genannten Verträge oder beider Verträge eintreten würden. Unter dem zweiten Spiegelstrich ist der Gestaltungshinweis ebenfalls umgesetzt. Bereits dieser sieht die Formulierung „und/oder“ vor, so dass die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zudem liegt auch keine verwirrende Widerrufsinformation bezüglich des ersten Spiegelstrichs unter der zweiten Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ vor. Aus dem ersten Satzteil ergibt sich, dass von der Belehrung jeweils das Widerrufsrecht bezüglich des Fahrzeugkaufvertrages und der Anmeldung zum KSB/KSB Plus erfasst sind bzw. das Widerrufsrecht beider Verträge, so dass der zweite Satzteil insoweit nicht missverstanden werden kann. Die Belehrung zu der Pflicht zur Zahlung von Zinsen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ entspricht ebenfalls der Musterwiderrufsinformation. Entgegen der Auffassung des Klägers war hier auch nicht der Betrag 0,00 einzusetzen. Die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Zinsen bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ist nur dann gemäß § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB ausgeschlossen, wenn der verbundene Vertrag widerrufen wird. Denn die vorgenannte Vorschrift verweist nur auf § 358 Abs. 1 BGB, nicht aber auf § 358 Abs. 2 BGB (Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 7. Auflage, § 358, Rz. 79; BeckOK zum BGB/Müller-Christmann, Stand 15.06.2017, § 358, Rz. 66; - jeweils beck-online; Staudinger/Herresthal, BGB, Stand 16.08.2016, § 358, Rz. 207, - juris -). Dem steht auch das von dem Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, - juris -) nicht entgegen. Denn in dem darin entschiedenen Fall hatte der Verbraucher sowohl das Darlehen als auch den verbundenen Vertrag (eine Restschuldversicherung) widerrufen. Dass der Kläger hier auch den Fahrzeugkaufvertrag wirksam widerrufen hätte, ist nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Da somit das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB vollständig umgesetzt worden ist, greift die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB ein, so dass der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB verstößt nicht gegen die Verbraucherkreditrichtlinie. Zwar sieht die Richtlinie keine Musterinformation vor. Der Gesetzgeber hat die Verwendung des Musters aber nicht vorgegeben sondern vielmehr freigestellt (BT-Drucksache 17/1394, S. 21), so dass kein Kollision mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz vorliegt (BGH, NJW 2016, 1881, beck-online). Das Musterwiderrufsformular der Anlage 2 EGBGB war entgegen der Auffassung des Klägers nicht auszuhändigen. Dieses gehört zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, der Vertragsschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzgeschäfts betrifft. Ein solches Geschäfts liegt hier nicht vor. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. 2. Der Kläger hat gemäß § 356b Abs. 1 BGB (in der vom 13.06.2014 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) eine Abschrift seines Darlehensvertrages erhalten. Die Widerrufsfrist beginnt nach der vorgenannten Vorschrift nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Dabei muss der Kläger keine unterzeichnete Abschrift erhalten. Der Begriff der Abschrift hat vielmehr zum Inhalt, dass lediglich das Originaldokument unterzeichnet worden sein muss, nicht aber die Abschrift selbst (BeckOK BGB/Martens, Stand 01.02.2017, § 312f, Rz. 3 ff.; Münchener Kommentar zum BGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312, Rz. 5), wobei der Begriff der Abschrift in § 356b Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist mit dem Begriff der Abschrift in § 312f BGB. Unstreitig hat der Kläger am 25.06.2014, dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages, eine Abschrift des Darlehensantrags sowie aller weiterer Vertragsunterlagen erhalten, auch der Widerrufsbelehrung. An diesem Tag hat er die Originaldokumente mit demselben Inhalt unterzeichnet. Da die gesetzliche Regelung des § 356b Abs. 1 BGB auch die Aushändigung einer Abschrift des Darlehensantrags genügen lässt, kann der Kläger sich nicht darauf berufen, er habe weder einen unterzeichneten Darlehensantrag noch eine Vertragsurkunde oder deren Abschrift erhalten. 3. Der Darlehensantrag enthielt auch alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 BGB begonnen hat. Die Angaben in dem Darlehensvertrag zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind hinreichend gemäß Art. 247 § 7 EGBGB. Im Sinne der Verständlichkeit ist keine mathematisch genaue Angabe erforderlich, sondern es genügt eine Umschreibung in groben Zügen (Münchener Kommentar zum BGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 491a, Rz. 39). Da die Mitteilung in Ziffer 2 c) der vorliegenden Darlehensbedingungen ausdrücklich darauf verweist, dass die vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen eingehalten werden und zudem der zu leistende Höchstbetrag anhand der Angaben eindeutig bestimmbar ist, genügen die Angaben den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Mitteilung und Erläuterung einer komplexen mathematischen Formel sowie die Entscheidung für eine von zwei möglichen Berechnungsmethoden sind indes aus Verbraucherschutzgründen nicht zu verlangen, da diese Informationen für den Verbraucher keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn bedeuten würden (LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, BeckRS 2017, 128090). Der Vertrag enthält auch klare und verständliche Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/11643, S. 128) dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Die Gesetzesbegründung enthält aber auch die Erläuterung, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden müsse, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist. Dennoch ist eine solche Belehrung zu § 314 BGB entgegen der Gesetzesbegründung nicht erforderlich. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die vorgenannte Vorschrift von allen weiteren gesetzlichen Möglichkeiten der Vertragsauflösung herausgegriffen und in die Pflichtangaben aufgenommen werden soll (LG Köln aa.). Vielmehr bezieht sich die Pflichtangabe unter Berücksichtigung der Formulierung in Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) auf die reguläre Kündigung, nicht aber auf außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Denn in der Richtlinie ist formuliert „Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“. Diese Formulierung spricht dafür, dass von den Pflichtangaben die ordentliche Kündigung, nicht aber außerordentliche gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten gemeint sind. Die Pflichten des Darlehensgebers beziehen sich nur auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen Lösungsrechte (Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB, § 492, Rz. 46; LG Köln aaO.). Der Kläger ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ordnungsgemäß auf seinen Anspruch auf einen Tilgungsplan in Ziffer 4 der Darlehensbedingungen hingewiesen worden. Dieser Hinweis ist auch klar und verständlich. Soweit der Kläger die Position des Hinweises in den Darlehensbedingungen als überraschend rügt, ist dem nicht zu folgen. Dass unter der Überschrift „Besondere Gebühren und Leistungen“ nur entgeltliche Leistungen zu erwarten seien, ist nicht anzunehmen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Anspruch auf einen Tilgungsplan als gesonderte Position im Vertrag aufgeführt werden muss. Vielmehr ist nur erforderlich, dass der Hinweis klar und verständlich ist. Die Pflichtangabe durfte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, BeckRS 2017, 120504, beck-online). Der Standort des Hinweises ist noch so gestaltet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher, auch wenn er nicht geschäftsgewandt sein sollte, bei aufmerksamem Durchlesen des Vertrages in hinreichender Weise von dem Hinweis Kenntnis nehmen kann. 4. Da der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen konnte, steht ihm auch kein Freistellungsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitserklärung ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 13.875,00 € (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015, Az. XI ZR 121/14, VuR 2015, 306, beck-online)