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Urteil

4 O 275/13

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2017:0209.4O275.13.00
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Tenor

                            I.

                            Es wird festgestellt, dass die Teilung des Nachlasses

                            der am 12. 5. 2011 in Mülheim an der Ruhr verstorbenen,

                            ebenda am … geborenen und ebenda zuletzt

                            wohnhaft gewesen unter …

                            Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erfolgen hat:

                            1.

                            Der Kläger zu 1.) hat keine Zuwendungen im Sinn des

                            § 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des

                            Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB

                            auszugleichen.

                            2.

                            Der Kläger zu 2.) hat keine Zuwendungen im Sinn des

                            § 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des

                            Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB

                            auszugleichen.

                           3.

                           Der Beklagte hat den ihm zugewandten Umbau und die

                           Einrichtung der Heilpraktiker-Praxis in dem Haus

                           … mit einem

                           Betrag von 18.391,45 und die unentgeltliche Nutzung

                           der Praxisräume in dem Haus … mit einem Betrag von

                           64.678,81 Euro im

                           Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der

                           Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen.

                           II.

                           Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

                           III.

                           Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je

                           45 % und der Beklagte trägt 10 %.

                          IV.

                          Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung

                          des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die Teilung des Nachlasses der am 12. 5. 2011 in Mülheim an der Ruhr verstorbenen, ebenda am … geborenen und ebenda zuletzt wohnhaft gewesen unter … Berücksichtigung folgender Maßgaben zu erfolgen hat: 1. Der Kläger zu 1.) hat keine Zuwendungen im Sinn des § 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen. 2. Der Kläger zu 2.) hat keine Zuwendungen im Sinn des § 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen. 3. Der Beklagte hat den ihm zugewandten Umbau und die Einrichtung der Heilpraktiker-Praxis in dem Haus … mit einem Betrag von 18.391,45 und die unentgeltliche Nutzung der Praxisräume in dem Haus … mit einem Betrag von 64.678,81 Euro im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 45 % und der Beklagte trägt 10 %. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind Brüder und Kinder des verstorbenen …. Sie streiten um den Nachlass der Mutter, die am 12. 5. 2011 verstorben ist. Bei deren Tod waren noch ein Grundstück … mit einem Guthaben von 65.659,34 Euro, ferner Konten bei der …, vorhanden. Die Eltern der Parteien haben zunächst am 21. 6. 1967 ein handschriftliches Testament verfasst, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben und die drei Kinder – Parteien dieses Rechtsstreits – als „Nacherben auf das …, was von der Erbschaft bei dem Tode des Überlebenden noch übrig sein wird“ eingesetzt haben. Wegen des Inhalts des Testaments wird auf Blatt 22 der Akte Bezug genommen. Am 22. 5. 1990 haben die Eltern der Parteien sodann dieses Testament durch eine notarielle letztwillige Verfügung ergänzt. Darin haben sie dem Kläger zu 1.) ein Vorausvermächtnis ausgesetzt, gerichtet auf den Kommanditanteil des Vaters und sonstigen Rechte des Vaters an der …. Wegen des Inhalts dieser Erklärungen wird auf Blatt 24 und 25 der Akte Bezug genommen. Hintergrund dieser Anordnung war folgendes: Der Vater der Parteien war Schreinermeister und hatte einen Schreinereibetrieb gegründet. In diesem Betrieb ist der Kläger zu 1.) seit – wohl – Ende der 1960er Jahr mit tätig gewesen. Der Kläger zu 1.) hat – wie der Vater – eine Ausbildung zum Schreiner durchlaufen und 1971 die Meisterprüfung abgelegt. Er hat den Betrieb sodann gemeinsam mit dem Vater geführt. Im Jahr 1981 haben der Kläger zu 1.) und der Vater der Parteien die … gegründet, bei der der Kläger zu 1.) als geschäftsführender Gesellschafter und der Vater der Parteien als Kommanditist beteiligt waren. Der Vater brachte dazu seinen Betrieb als Einlage ein. Der Kläger brachte keine Einlage ein. Für den Betrieb wird in der Präambel seit zehn Jahren eine positive Entwicklung genannt; der Kläger hatte danach seit fünf Jahren leitend im Betrieb mitgewirkt. Der Vater sollte zunächst noch für ein Jahr zur Vorbereitung des Betriebsübergangs als Geschäftsführer tätig werden. Für den Kläger zu 1.) wurde ein festes Gehalt von 84.000,- DM jährlich festgelegt. Für die Eltern der Parteien war in § 9 Abs. 2 des Vertrags eine monatliche Rente von 3.000,- DM vereinbart. Diese sollte zunächst der Vater der Parteien, nach seinem Tod die Mutter der Parteien erhalten. Die Rente sollte unabhängig von der Erzielung eines Gewinns sein. Als Gewinnverteilung war schließlich eine Vorabentnahme für den Kläger zu 1.) von 2,5 % des Gewinns vorgesehen und sodann die hälftige Aufteilung. Wegen des Inhalts dieses Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage 6 der Klägerseite Bezug genommen. Der Vater der Parteien verstarb zwischen dem 9. und 10. 7. 2002. Nach seinem Tod erstellte die Mutter am 12. 10. 2003 eine handschriftliche Erklärung, die „…“ überschrieben ist. Sie beginnt mit der Ausführung, der Inhalt sei bereits mündlich besprochen, und enthält dann Ausführungen dazu, welchem der Söhne nach dem Tod der Mutter verschiedene von den Eltern während der Ehezeit erworbene Grundstücke zufallen sollen. Nach der Grußformel und der Unterschrift mit „Eurer Mutter“ folgt noch der Satz „Lasst alles schätzen und dann vergleichen.“ Wegen des genauen Inhalts der Erklärung wird auf Blatt 27 und 28 der Akte Bezug genommen. An Ende des Texts und nach dem vorgenannten letzten Satz folgt sodann noch folgende Erklärung: „Vater u. ich haben … mietfreies Wohnen u. Miete von Mietern, als Anerkennung für seine Mühe um unsere Gesundheit zugesichert. Das sollte berücksichtigt werden. Das ist mein letzter Wille zum Testament.“ Es folgen die Unterschrift und das ebenfalls handschriftlich zugesetzte Geburtsdatum der Mutter. Auf Blatt 28 der Akte wird verwiesen. Die verschiedenen Grundstücke / Wohnungen, auf die die Mutter der Parteien sich in der Erklärung vom 12. 10. 2003 bezieht, hatten die Eltern der Parteien im Lauf der Jahre erworben. Dabei handelte es sich um ein Grundstück …, auf dem sich der Schreinereibetrieb befand und wohl noch immer befindet. Dieses haben die Eltern der Parteien 1963 erworben. Sodann erwarben sie 1977 das Grundstück …, 1979 eine Eigentumswohnung in dem Haus …. Ferner erwarben sie ein Grundstück …, das sie selbst mit einem Ferienhaus bebauten, und mindestens ein weiteres, unbebautes Grundstück in der Eifel. Schließlich erwarben sie ein Grundstück …. Das Betriebsgrundstück …, veräußerten die Eltern mit einem notariellen Vertrag vom 22. 5. 1990 an den Kläger zu 1.). Als Kaufpreis wurde eine Rentenverpflichtung vereinbart, wonach der Kläger zu 1.) eine monatliche Rente von 670,- DM zu zahlen hatte, die sich aber nach einer Wertsicherungsklausel erhöhen sollte. Der Kläger zu 1.) hat diese gezahlt. Wegen des Vertrags wird auf Blatt 219 bis 226 der Akte Bezug genommen. Die Eigentumswohnung in der … veräußerten die Eltern mit notariellem Vertrag vom 19. 3. 1999 an den Kläger zu 2.). Hier wurde ein Kaufpreis von 120.000,- DM sowie zusätzlich die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 700,- DM vereinbart. Wegen des Vertrags wird auf Blatt 212 bis 218 der Akte verwiesen. Der Kläger zu 2.) hat die Rente gezahlt. Das Haus … übertrugen die Eltern der Parteien mit notariellem Vertrag vom 1. 12. 1998 auf den Beklagten. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Die Eltern behielten sich an dem Objekt ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Zwei Grundstücke in der Eifel veräußerte die Mutter nach dem Tod des Vaters an Dritte, und zwar am 10. 9. 2010 ein Grundstück … für 22.000,- Euro, und am 28. 10. 2010 ein nicht näher zu bezeichnendes Grundstück (der Kaufvertrag wurde nur in Teilen vorgelegt, die Grundstücksbenennung fehlt) für 42.5000,- Euro. Wegen der Kaufverträge wird auf das Anlagenkonvolut 4 der Kläger Bezug genommen. Bei dem Tod der Mutter waren noch das Grundstück … sowie das Haus … in ihrem Eigentum. Diese Grundstücke sind – wohl auf Betreiben der Kläger – im Wege der Teilungsversteigerung veräußert worden. Für das Objekt … wurde ein Erlös von 46.176,68 Euro erzielt, das Haus Jahnstraße 27 ein solcher von 359,322,63 Euro. Die Beträge sind jeweils bei den Amtsgerichten, bei denen die Versteigerung betrieben wurde, hinterlegt. Von dem vorhandenen Bargeld haben die Kläger wohl Kosten des Nachlasses, wie etwa der Beerdigung, bestritten. Diese sind nicht näher angegeben. Nach den letzten Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 2. 9. 2016 besteht zurzeit ein Guthaben von 36.331,43 Euro. Der Kläger zu 2.) ist der Älteste der Parteien. Er ist 1946 geboren. Er hat nach dem Abitur zwei Jahr Dienst bei der Bundeswehr geleistet. Von 1968 bis 1976 hat er ein Studium absolviert mit dem Ziel des Lehrerberufs. In dieser Zeit hat er zu Hause gewohnt. Nach dem Studium ist er als Lehrer tätig gewesen. Der Kläger zu 1.) ist 1949 geboren und hat nach einer Ausbildung als Schreiner und dem Erwerb des Meisterbriefs in der schon oben dargelegten Weise den vom Vater begründeten Schreinereibetrieb übernommen. Der Beklagte ist 1957 geboren. Nach dem Erwerb des Abiturs hat er Zivildienst geleistet. Danach ist streitig, ob er nicht gearbeitet hat oder im Betrieb des Vaters gearbeitet hat. Anschließend hat er ein Studium aufgenommen, wohl mit wechselnden Fächern, das er aber nicht zu Ende geführt hat. 1987 hat er eine Ausbildung zum Heilpraktiker begonnen und 1990 erfolgreich beendet. Die Kosten der Ausbildung von jährlich 3.600,- DM haben die Eltern der Parteien bezahlt. Ebenso haben sie dem Beklagten in dieser Zeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag bezahlt, und zwar 1.000,- DM. Der Beklagte eröffnete sodann 1992 eine Heilpraktikerpraxis in dem Haus …. In diesem Haus befand sich im Erdgeschoss ein Ladenlokal. Dieses hatten die Eltern der Parteien zum 15. 2. 1982 an eine … zum Betrieb eines Frisörsalons vermietet. Es war ein Netto-Mietzins von 470,- DM vereinbart. Der Mietvertrag war ausweislich des dazu vorgelegten Auszugs des Vertrags auf zehn Jahre abgeschlossen, mit einer Verlängerungsoption. Auf Anlage 13 der Kläger wird verwiesen. Mit einer Vereinbarung vom 18. 4. 1991 vereinbarten die damaligen Mietvertragsparteien, dass das Mietverhältnis nicht verlängert werde, sondern zum 15. 2. 1992 auslaufe. Auch ist vereinbart: „Für die Decken werden 800,- DM gezahlt“. Auf die Vereinbarung Anlage 14 der Kläger wird Bezug genommen. Die Mieterin zog vereinbarungsgemäß aus. Es wurden im Anschluss daran Renovierungsarbeiten ausgeführt. Die Kosten sind ggf. teilweise gegenüber der früheren Mieterin abgerechnet worden; es liegt eine von dieser vorgenommene Abrechnung mit Datum 18. 3. 1992 vor, Blatt 237 der Akte. Nach dem Auszug der Mieterin, ggf. auch schon vorher, sind an dem Haus … verschiedene Renovierungsarbeiten ausgeführt worden. Dazu liegt eine Rechnung des Tischlermeisters Rother über den Einbau von drei Zimmertüren vom 4. 12. 1991 über brutto 1.550,40 Euro, gerichtet an den Beklagten, Blatt 82 der Akte, vor, vorgelegt vom Beklagten. Es waren auch jedenfalls Sanierungsarbeiten am Boden und den Decken des Ladenlokals vorzunehmen, weil unter anderem der Boden Öffnungen für Wasserleitungen der Wascheinrichtungen des Friseursalons aufwies. In dieser Zeit sind durch den Vater der Parteien an den Beklagten je einmal 10.000,- DM, 9.000,- DM und 7.000,- DM gezahlt worden. Die Überweisungsträger liegen vor als Anlagenkonvolut 15 der Kläger. Der Beklagte hat in der Folgezeit keine Miete für das Ladenlokal bezahlt, in dem er seine Heilpraktikerpraxis führt. Der Beklagte hat etwa zur selben Zeit oder etwas später ferner eine Wohnung in dem Haus … bezogen. Auch für diese musste er keinen Mietzins an die Eltern bezahlen. Es liegen sodann weitere vom Beklagten vorgelegte Rechnungen für Arbeiten an diesem Objekt wie folgt vor: Rechnung der … über abgehängte Decken vom 25. 3. 2001 über brutto 5.630,80 DM, gerichtet an den Beklagten, Blatt 83 der Akte; Rechnung der … über die Erneuerung von sechs Fenstern über brutto 6.612,- DM, gerichtet an den Vater der Parteien, Blatt 84 der Akte; Rechnung von … über die Erneuerung von Heizkörpern und Leitungen vom 11. 7. 2001 über brutto 3.492,63 DM, gerichtet an den Vater der Parteien, Blatt 88 und 89 der Akte; Rechnung der … vom 23. 8. 2001 über Lieferung und Einbau von Bodenplatten über brutto 2,213,35 DM, gerichtet an den Beklagten, Blatt 90 der Akte; Rechnung der … vom 10. 9. 2001 über Elektroerneuerung über brutto 2.647,12 DM, gerichtet an den Vater der Parteien, Blatt 92 der Akte; Rechnung der … vom 6. 11. 2001 über Rauchmelder über 783,- DM, gerichtet an den Vater der Parteien, Blatt 93 der Akte; Rechnung der … vom 26. 11. 2001 über weiter Arbeiten zur Erneuerung der Elektroversorgung über 3.584,05 DM, gerichtet an den Vater der Parteien, Blatt 94 der Akte; Rechnung der … vom 11. 12. 2001 über die Erneuerung weiterer Heizkörper über 1.596,04 DM, gerichtet an den Vater der Parteien, Blatt 95 der Akte; Rechnung der … vom 31. 12. 2005 über Renovierungsarbeiten in einer Küche über 812,27 Euro, gerichtet an die Mutter der Parteien, Blatt 96 der Akte; Rechnung der … vom 11. 3. 2008 betreffend eine á-Conto-Forderung für drei Veluxfenster über 2.000,- Euro, gerichtet an die Mutter der Parteien, Blatt 97 der Akte; Rechnung der … vom 9. 4. 2008 betreffend die Gestellung eines Gerüsts über 961,52 Euro, gerichtet wohl an den Beklagten, Blatt 98 der Akte; auch von den Klägern vorgelegt; Rechnung der … vom 23. 4. 2008 betreffend (wohl) Abdichtungs- oder Sanierungsarbeiten am Dach über 2.656,83 Euro, Adressat nicht erkennbar, Blatt 100 und 101 der Akte; auch von den Klägern vorgelegt; Rechnung … vom 30. 4. 2008 über Renovierung der Fassade über 4.236,46 Euro, gerichtet an die Mutter der Parteien, Blatt 103 und 104 der Akte. Der Beklagte hat nach seiner Niederlassung als Heilpraktiker die Eltern wegen verschiedener Erkrankungen behandelt. Er hat darüber jedenfalls in den Jahren 1993 bis 1996 Rechnungen erteilt, wegen deren Inhalt auf das Anlagenkonvolut 6 der Kläger verwiesen wird. Es ist streitig, ob die Rechnungen bezahlt worden sind/werden sollten, oder ob sie zum Zweck der Abrechnung bei der Krankenkasse erteilt worden sind. Mit der Klage streben die Kläger die Feststellung an, dass sich der Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Tod der Mutter erhebliche Zuwendungen der Eltern zu Lebzeiten anrechnen lassen muss, beiden Klägern hingegen nichts anzurechnen sei. Dabei waren die Klageanträge zu 1.) bis 5.) ursprünglich auf die Feststellung der Anrechnung einzelner Zuwendungen gerichtet, die Antrag zu 6.) und 7.) auf Feststellung, dass die Kläger sich nichts anrechnen lassen müssen. Mit einer Klageänderung in einem Schriftsatz vom 23. 4. 2014, der in einem zwischenzeitlichen betriebenen Mediationsverfahren eingereicht worden ist und erst am 30. 6. 2016 zur Akte des streitigen Gerichtsverfahrens gelangt ist, haben die Kläger diese Anträge in dem Antrag auf Feststellung zusammengefasst, dass der Beklagte aus dem Nachlass der Mutter nichts zu beanspruchen habe. Sie haben die Klage in diesem Schriftsatz ferner darauf erweitert, dass der Kläger eine Zustimmungserklärung an die … im Rahmen der beiden Hinterlegungsverfahren abgeben solle, dass die hinterlegten Beträge allein an die Kläger auszuzahlen seien. Diesen Antrag haben sie mit Schriftsatz vom 2. 9. 2016 in einen Feststellungsantrag geändert. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe von den Eltern in der Zeit von September 1985 bis Dezember 1993 durchgehend Unterhalt erhalten, und zwar im Jahr 19985 monatlich 900,- DM und danach monatlich 1.000,- DM. Sie meinen, die stelle eine ausgleichspflichtige Zuwendung in Sinn von § 2050 Abs. 2 ZPO dar, denn die Beträge würden das angemessene Ausmaß übersteigen. Der Maßstab dafür sei ihrer Ansicht nach, ob die Eltern nach ihrem Einkommen diese Kosten so für alle ihre Kinder hätten aufbringen können. Das, so behaupten sie, sei aber nicht der Fall gewesen. Dazu legen sie die Steuerbescheide und die dazu gehörenden Steuererklärungen der Eltern bzw. später allein der Mutter bzw. der Parteien als Erben nach der Mutter für die Jahre 1985 bis 2011 vor. Auf die Anlagenkonvolute 1 und 2 der Kläger wird Bezug genommen. Sie tragen vor, welches Nettoeinkommen in diesen Jahren gemäß steuerlicher Berechnung jeweils zur Verfügung gestanden habe. Auf die Tabelle in der Klageschrift, Blatt 6 und 7 der Akte, wird verwiesen. Danach seien die Eltern nicht in der Lage gewesen, Aufwendungen in dieser Höhe für alle drei Kinder zu erbringen. Die Summer der Unterhaltszahlungen mache 99.600,- Euro aus. Diese seien zu indexieren, also im Wert auf den Zeitpunkt des Erbfalls hochzurechnen. Die Eltern hätten zusätzlich die Kosten der Ausbildung zum Heilpraktiker bezahlt. Diese hätten jährlich 3.360,- DM ausgemacht, zusammen 10.080,- DM. Sie meinen, dass auch diese Kosten auszugleichen seien. Der Beklagte habe keinen Anspruch mehr auf die Finanzierung einer Berufsausbildung gehabt, nachdem er mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen habe. Auch dieser Betrag sei zu indexieren. Auf dieser Basis errechnen sie anzurechnende Beträge von insgesamt 84.112,44 Euro. Auf die Berechnung Blatt 9 der Akte wird verwiesen. Ferner müsse der Beklagte ausgleichen, dass die Eltern ihm in dem … die Praxis als Heilpraktiker eingerichtet hätten. Der Beklagte habe die Praxis im Juli 1991 erhalten. Dazu sei der Mietvertrag mit der Inhaberin des Friseursalons auf sein Betreiben vorzeitig gekündigt worden. Die Eltern hätten die Räume sodann mit erheblichem Aufwand renoviert. Sie hätten eine neue Fensterfront eingebaut, eine neue Toilettenanlage einbauen lassen und diverse Schreinerarbeiten ausführen lassen. Es lägen dazu keine Rechnungen vor. Daher würden sie schätzen, dass die Kosten mindestens 30.000,- DM betragen hätten. Diese habe der Beklagte ihrer Meinung nach zu erstatten. Es ergebe sich nach Indexierung ein Betrag von 22.308,93 Euro. Der Beklagte habe auch weder für das Ladenlokal noch für die im September 1992 bezogene Wohnung Miete zahlen müssen. Die Wohnung sei ihm nach der Kündigung gegenüber den Vormietern zur Verfügung gestellt worden. Sowohl für das Ladenlokal als auch für diese Wohnung sei vorher ein Mietzins von monatlich 470,- DM netto gezahlt worden. Sie meinen, dass der Beklagte sich dies als Zuwendung für seine berufliche Ausstattung bzw. als Unterhalt anrechnen lassen müsse. Dies gelte für die ersparten Aufwendungen bis zum Tod der Mutter. Auch diese Zuwendungen seien zu indexieren. Dann ergebe sich ein Betrag von 67.560,88 Euro für die Praxisräume und von 62.804,18 Euro für die Wohnung. Der Beklagte könne sich ihrer Ansicht nach dabei nicht darauf berufen, dass das …im Jahr 1998 auf ihn übertragen worden sei. Die Eltern hätten sich nämlich – unstreitig – daran ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Damit seien sie wirtschaftlich die Eigentümer des Hauses geblieben. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht richtig, dass der Beklagte selbst Aufwendungen für die Instandhaltung des Hauses erbracht habe. So habe man etwa 1978 eine neue Heizungsanlage und neue Duschbäder eingebaut. Die Rechnungen legen die Kläger vor als Anlagen 8 und 9. In den Jahren 1980 und 1985 seien Arbeiten am Dach ausgeführt worden, Anlagenkonvolut 10 und Anlage 11. Im Jahr 1984 seien teilweise neue Fenster eingebaut worden, Anlage 12. Auch habe der Beklagte nicht die Umbauarbeiten vor seinem Einzug in die Praxisräume oder in die Wohnung selbst bezahlt. Soweit er dafür etwas gezahlt habe, sei es durch die Überweisungen von 10.000,- DM, 9.000,- DM und 7.000,- DM ausgeglichen worden. Ebenso könne er sich ihres Erachtens nicht anrechnen lassen, dass die Mutter der Parteien in der nicht datierten Erklärung im Anschluss an die handschriftliche Erklärung vom 12. 10. 2003 erklärt habe, die Mieten sollten dem Beklagten nicht angerechnet werden. Dazu behaupten sie, es sei unklar, wann diese Erklärung abgegeben worden sei. Die Mutter sei in den letzten Lebensjahren sehr hinfällig gewesen. Es sei gut möglich, dass sie die Erklärung gar nicht richtig verstanden habe und vom Beklagten dazu veranlasst worden sei. Sie meinen ferner, es handele sich dabei um eine letztwillige Verfügung der Mutter, die vom Testament der Eltern abweiche und daher unwirksam sei. Der Beklagte müsse sich ihrer Meinung nach ferner als Zuwendung anrechnen lassen, dass die Eltern trotz des an sich vereinbarten Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten bereits im Mai 1999 die Mieter angewiesen hätten, die Mieten an den Beklagten zu zahlen. Es seien bis zum Jahr 2007 an ihn Mietzahlungen gegangen. Danach seien die weiteren Wohnungen in dem Haus Schenkendorfstraße 36 nicht mehr vermietet gewesen, weil der Beklagte das Haus überhaupt nicht in Stand gehalten habe und sich keine Mieter mehr gefunden hätten. Die ihm zugeflossenen Mietbeträge seien der Mietzusammenstellung zu entnehmen, die der Vater der Parteien seinerzeit erstellt habe. Diese legen die Kläger vor als Anlagen 16 bis 18. Danach habe er im Jahr 1999: 11.400,- DM Mietzahlungen erhalten, im Jahr 2000 solche von 17.160,- DM, im Jahr 2001: 12.855,- DM und in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils 5.292,- Euro. Diese Zuwendungen seien ihrer Meinung nach auszugleichen und daher auch zu indexieren. Es ergebe sich dann ein Gesamtbetrag von 60.457,54 Euro. Auf die Berechnung Blatt 15 der Akte wird verwiesen. Der Beklagte habe ferner von der Mutter nach dem Tod des Vaters auch regelmäßige Zahlungen erhalten, die daher ihrer Meinung nach als Unterhaltszahlungen anzusehen seien. Dass er diese Zahlungen erhalten habe, ergebe sich aus den Barabhebungen, die die Mutter in der Zeit von 2004 bis 2010 von ihrem Konto getätigt habe. Diese listen die Kläger auf; auf Blatt 16 der Akte wird verwiesen. Es sei, behaupten sei, ausgeschlossen, dass die Mutter das Geld selbst ausgegeben habe. Sie sei in der fraglichen Zeit bereits sehr krank gewesen und habe nicht mehr gut allein die Wohnung verlassen können, in den späteren Jahren gar nicht mehr. Sie sei dabei vor allem durch ihre, der Kläger, Ehefrauen versorgt worden. Sie habe allenfalls deutlich geringere Beträge für sich ausgeben können. Diese seien mit maximal 300,- Euro im Monat und damit 3.600,- Euro im Jahr anzusetzen. Dann könne daraus geschlossen werden, dass die überschießenden Beträge dem Beklagten zugeflossen seien. Diese habe er als ihm nicht zustehende Zahlung auf Unterhalt auszugleichen. Diese Beträge rechnen die Kläger aus und berechnen auch eine Indexierung. Sie meinen sodann, dass der Beklagte sich aufgrund dieser Zahlungen einen Gesamtbetrag von 61.477,02 Euro anrechnen lassen müsse. Im Jahr 2008 habe die Mutter ihm außerdem im März einmal 4.000,- Euro und einmal 3.000,- Euro sowie im Juni einmal 4.000,- Euro und einmal 2.000,- Euro überwiesen. Auch dies sei als Unterhaltszahlungen anzusehen. Daher habe der Beklagte die Beträge ihrer Meinung nach zu erstatten. Indexiert machten sie 21.745,44 Euro aus. Dass es sich bei diesen Zahlungen um Unterhaltszahlungen handele, ergebe sich auch aus einem Brief des Beklagten an die Mutter, dessen Umschlag einen Poststempel vom 5. 8. 2009 getragen habe. Darin habe er selbst ausgeführt, dass er Unterhaltszahlungen bekommen bzw. das an ihn gezahlte Geld für seinen Unterhalt verwendet habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er auch gegenüber den Eltern Leistungen erbracht habe, indem er sie als Heilpraktiker kostenfrei behandelt habe. Er habe diese nämlich berechnet. Das ergebe sich aus den von ihnen vorgelegten Rechnungen. Die Kläger beantragen, A. festzustellen, dass die Teilung des Nachlasses der am 12. 5. 2011 in … verstorbenen, ebenda am 22. 2. 1920 geborenen und ebenda zuletzt wohnhaft gewesenen … unter Berücksichtigung folgender Feststellung zu erfolgen hat: 1. Der Beklagte hat aus dem Nachlass nichts zu beanspruchen. 2. Die bei a) dem … zu dem Aktenzeichen 007 K 28/13 bzw. 1 HL 22/2014 und b) bei dem … zu dem Aktenzeichen 2 K 6/13 bzw. 1 HL 3/2014 hinterlegten Erlösüberschüsse stehen nur den Klägern zu 1.) und 2.) zu und sind entsprechend deren Erklärungen auszuzahlen. 3. Der Kläger zu 1.) hat keine Zuwendungen im Sinn des § 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen. 4. Der Kläger zu 2.) hat keine Zuwendungen im Sinn des § 2050 BGB im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasserin gemäß §§ 2050, 2052 BGB auszugleichen. B. Hilfsweise zu A. 1., festzustellen, dass die Teilung des Nachlasses der am 12. 5. 2011 in … verstorbenen, ebenda am 22. 2. 1920 geborenen und ebenda zuletzt wohnhaft gewesenen … unter Berücksichtigung folgender Feststellung zu erfolgen hat: 1. Der Beklagte hat zwischen 1985 und 1993 erhaltene Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf mit einem Betrag in Höhe von 84.112.44 Euro auszugleichen. 2. Der Beklagte hat den ihm zugewandten Umbau und die Einrichtung der Heilpraktiker-Praxis im … mit einem Betrag in Höhe von 22.308,93 Euro, die unentgeltliche Nutzung der Praxisräume mit einem Betrag von 67.560,88 Euro und die unentgeltliche Nutzung der Wohnung mit einem Betrag von 62.804,18 Euro auszugleichen. 3. Der Beklagte hat die ihm zwischen 1999 und 2007 zugewendeten Mieteinnahmen Aus dem Grundbesitz … mit einem Betrag von 610.457,54 Euro auszugleichen. 4. Der Beklagte hat Zuschüsse in bar zur Verwendung als Einkünfte zwischen 2004 und 2010 mit einem Betrag von 61.477,02 Euro auszugleichen. 5. Der Beklagte hat die ihm im Jahr 2008 per Überweisung zugewandten Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte mit einem Betrag in Höhe von 21.745,44 Euro auszugleichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, er habe nicht von den Eltern ungerechtfertigten Unterhalt erhalten. Zunächst habe er in der Zeit, in der er Zivildienst geleistet habe, Sold und Trinkgelder erhalten. Davon habe er seinen Unterhalt bestritten und auch Geld sparen können. Nach Abschluss des Zivildiensts habe er in dem Betrieb des Vaters gearbeitet. Das ergebe sich auch aus einer Bescheinigung über Sozialversicherungsbeiträge. Diese legt er vor Blatt 80 der Akte. Er habe auch später von dem gesparten Geld noch leben können und zwischendurch auch Aushilfsjobs angenommen. Bis 1982 habe er in der Wohnung der Eltern gewohnt, damals in dem …. Er sei allerdings auf Wunsch der Eltern unter der Anschrift … gemeldet gewesen, weil man so die Kosten als steuerlich absetzbar habe geltend machen können. Ob die tatsächlich eingenommene Miete des echten Mieters überhaupt versteuert worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Ab 1982 habe er in verschiedenen Wohngemeinschaften gewohnt und 1985 sei er mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammen gezogen in eine Wohnung in der …. Trotzdem sei er immer noch als bei den Eltern wohnhaft in deren Steuererklärungen geltend gemacht worden. Im Anschluss an die Ausbildung zum Heilpraktiker habe er noch ein allgemein übliches Praktikum bei einem bereits praktizierenden Heilpraktiker gemacht. Er habe auch den Umbau der Praxisräume selbst durchgeführt und bezahlt. Dazu legt er die oben näher bezeichnete Rechnung … über die Lieferung der Türen vor. Er habe die sonstigen Arbeiten selbst ausgeführt und das Material dazu auch selbst gekauft. So habe er selbst den Boden wieder hergestellt, der Löcher für die Wasserleitungen der Friseurwaschbecken aufgewiesen habe. Für die Wiederherstellung der Decken habe auch die frühere Mieterin einen Teil beigetragen. Das ergebe sich aus den Unterlagen zur Beendigung des Mietverhältnisses. Ebenso habe einen Teil die Hausversicherung getragen, weil es sich um einen Wasserschaden gehandelt habe. Nicht richtig sei insoweit, dass der vorherigen Mieterin für ihn und auf seine Veranlassung gekündigt worden sei. Diese habe ihren auf zehn Jahre geschlossenen Vertrag nicht verlängert. Auch das ergebe sich aus der dazu vorgelegten Vereinbarung. Auch der Mieter …, dessen vorherige Wohnung er sodann bezogen habe, habe von sich aus gekündigt. In die Wohnung sei er erst Mitte 1994 eingezogen. Das Haus … sei seinerzeit und auch noch heute stark renovierungsbedüftig. Es habe sich um ein altes, nach dem Krieg nicht grundsaniertes Haus gehandelt. Die Eltern hätten daran immer nur die nötigsten, unvermeidbaren Arbeiten ausgeführt. Er habe sich dann um das Haus gekümmert. Die Rechnungen aus den Jahren 2001, 2005 und 2008, die er vorgelegt habe, habe sämtlich er bezahlt. Auch habe er sich um die Eltern gekümmert und sie auch kostenfrei behandelt. Soweit es Rechnungen gebe, habe er diese nur pro forma erstellt, weil man habe versuchen wollen, sie bei der Krankenkasse geltend zu machen. Für seine Leistungen zugunsten der Eltern hätten diese ihm die Mieten zukommen lassen, wie es auch die Mutter in ihrer Erklärung niedergelegt habe. Er habe von seiner Mutter keine Barzahlungen als Unterhalt erhalten. Soweit nicht alle Gelder, die seit 2004 auf ihrem Konto vorhanden und davon abgehoben worden seien, mehr nachweisbar seien, sei die Mutter seit jener Zeit immer wieder mit den Klägern nach … gefahren. Er nehme an, dass dort das Geld angelegt worden sei, denn sie habe ihm „hinter vorgehaltener Hand“ davon erzählt. Im Übrigen sei die Mutter schon 2004 und auch in den folgenden Jahren aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, allein bei der Bank Barabhebungen vorzunehmen. Sie sei dort ohnehin immer in Begleitung der Kläger oder deren Ehefrauen gewesen. Daher könne man schon deshalb sicher davon ausgehen, dass die Mutter ihm, dem Beklagten, keine Barzuwendungen habe zukommen lassen. Die Überweisungen im Jahr 2008 wären in Höhe von 8.000,- Euro allerdings für seine Tochter … bestimmt gewesen, die 1985 geboren worden sei. Er habe zwar die Mutter gebeten, dieses Geld direkt an seine Tochter zu überweisen, dem sei sie aber nicht nachgekommen. Außerdem seien sie auch als Ausgleich dafür bestimmt gewesen, dass er etwa den Garten des … versorgt habe. Entscheidungsgründe A. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. B. Die Klage ist jedoch nur in dem zugesprochenen Umfang begründet. Insoweit muss sich der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses der verstorbenen Mutter der Parteien Zuwendungen anrechnen lassen. Darüber hinaus besteht keine solche Anrechnungspflicht. Die Kläger selbst müssen sich keine Zuwendungen zurechnen lassen. I. Der Klage steht nicht von vornherein entgegen, dass es sich um eine Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan handeln würde. Allerdings könnte die Formulierung des Antrags zu A.1.) für eine solche Wertung sprechen. Es soll damit endgültig in Bezug auf den Beklagten eine Regelung über seine (Nicht-) Beteiligung an dem Nachlass ausgesprochen werden. Andererseits sollen aber für die beiden anderen Erben keine konkreten Verteilungsregeln ergehen, wie der Antrag zu A.2.) zeigt. Dann handelt es sich aber bei der gesamten Regelung nicht um einen konkreten Teilungsplan, sondern nur um Teilbestimmungen. Diese können einzeln eingeklagt werden. II. Der Klageantrag A. 1.) auf Feststellung, dass dem Beklagten am Nachlass nichts zustehe, ist nicht begründet. Der Beklagte muss sich nicht alle von den Klägern geltend gemachten Beträge als Zuwendungen anrechnen lassen und diese bei der Verteilung des Nachlasses ausgleichen mit der Folge, dass er nichts mehr zu beanspruchen hätte, sondern lediglich Zuwendungen von zusammen 83.070,26 Euro. Dabei gilt im Einzelnen Folgendes: 1. Der Kläger muss sich einen Betrag von 18.391,45 Euro anrechnen lassen, der ihm für die Einrichtung seiner Heilpraktikerpraxis zugewendet worden ist. Maßstab dafür ist § 2050 BGB. Dieser regelt an sich die Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben. Gemäß § 2052 BGB ist er aber auch anzuwenden, wenn durch letztwillige Verfügung die Erben eingesetzt worden sind, jedoch quasi auf den gesetzlichen Erbteil. Das ist hier der Fall. Die Eltern der Parteien hatten ein gemeinsames Testament gemacht, mit dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Erben für das, was beim Tod des Letztlebenden von der Erbschaft noch übrig ist, einsetzten. Eine Aufteilungsregelung war hier nicht enthalten. Das spricht dann aber dafür, dass „die Kinder“ gleichmäßig, also jeder zum gleichen Anteil, erben sollten. Diese Auslegung wird noch durch die handschriftliche Erklärung der Mutter der Parteien vom 13. 10. 2003 unterstützt. Hiernach waren die Parteien grundsätzlich wie die gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Dies wiederum entspricht der gesetzlichen Erbfolge nach dem Letztversterbenden. Solche Beträge, die der Erblassen einem Erben zu Lebzeiten zukommen lässt und die der Einrichtung einer beruflichen Existenz diesen, sind nach § 2050 Abs. 1 BGB bei der Verteilung des Nachlasses zwischen verschiedenen Erben auf den Anteil eines Erben anzurechnen. Es handelt sich dabei um Zuwendungen als Ausstattung. Darunter fallen sowohl Zahlungen oder andere vermögenswerte Zuwendungen, die bei einer Verheiratung dem jeweiligen Erben gegeben werden, als auch solche, die zur Begründung einer Lebensstellung dienen. Diese zweite Variante erfasst insbesondere auch die Einrichtung eines eigenen Geschäfts (Palandt-Weidlich, § 2050 BGB, Rdnr. 7). Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn nicht der Erblasser bei der Zuwendung etwas anderes bestimmt hat. Hier liegen Zahlungen zur Einrichtung eines eigenen Geschäfts vor. Der Beklagte hat 1992 eine eigene Heilpraktikerpraxis eröffnet. Dazu wurde ein Ladenlokal in dem damals den Eltern der Parteien gehörenden … eigens hergerichtet und eingerichtet. Unstreitig mussten in dem Ladenlokal bauliche Anpassungen erfolgen, denn wegen des vorher dort betriebenen Frisörsalons waren etwa der Boden und die Decke jedenfalls anders zu gestalten. Das Gericht sieht es als ausreichend erwiesen an, dass die Eltern der Parteien dem Beklagten dazu 26.000,- DM zur Verfügung gestellt haben. Dazu stützt das Gericht sich zunächst darauf, dass gerade in dem hier relevanten Zeitraum Anfang 1992 diese Summe in drei großen Beträgen von dem Vater der Parteien an den Beklagten gezahlt worden ist, nämlich 10.000,- DM, 9.000,- DM und 7.000,- DM. Der zeitliche Rahmen sowie auch die Höhe der Summe sprechen dafür, dass sie zu einem bestimmten Zweck, nämlich dem Umbau des Ladenlokals, bestimmt waren. Dies wird ferner dadurch bestärkt, dass der Beklagte für diesen Zeitraum Anfang 1992 nur eine Rechnung vorlegen kann, die Handwerkerarbeiten an dem Ladenlokal betreffen und an ihn gerichtet ist. Diese betrifft den Einbau von Türen. Ferner erklärt der Beklagte selbst, dass er viele Arbeiten selbst ausgeführt und das Material dazu beschafft habe. Dann ist plausibel, dass die drei oben genannten Zahlungen diese Aufwendungen abdecken sollten und daher der Einrichtung der Heilpraktikerpraxis des Beklagten dienten. Alle anderen vom Beklagten vorgelegten Rechnungen betreffen die Jahre 2001, 2005 und 2008 und können damit mit der Herrichtung der Räume zur Heilpraktikerpraxis nichts zu tun haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zahlungen der Eltern von 26.000,- DM dazu gedient hätten, das Haus als solches erst in einen nutzungsfähigen Zustand zu versetzen. Wie sich aus den von den Klägern vorgelegten Rechnungen ergibt, hatten die Eltern auch vorher schon in das Haus investiert und erhebliche bauliche Verbesserungen und Instandsetzungen vornehmen lassen. Auch waren erkennbar die Wohnungen und das Ladenlokal in dem Haus alle vermietet. Es erscheint ausgeschlossen, dass dies möglich gewesen wäre, wenn das Haus tatsächlich in einem so schlechten Zustand gewesen wäre, wie es der Beklagte behauptet. Sein dahingehender Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert, um die Zahlungen von zusammen 26.000,- DM anders einordnen zu müssen oder dies näher zu prüfen. Ferner liegen dazu keine Beweisangebote vor. Das Gericht kann allerdings keinen höheren Betrag als 26.000,- DM zugrunde legen, wie es die Kläger vortragen. Ihre Angaben dazu, welche Kosten aufgewendet worden seien, stellen eine reine Schätzung dar. Es ist nicht konkret feststellbar, welche Arbeiten dort überhaupt ausgeführt worden sind und welche Kosten diese tatsächlich verursacht haben. Rechnungen werden dazu nicht vorgelegt. Wären aber über die Zahlungen der 26.000,- DM hinaus auch von den Eltern Arbeiten durch Handwerker vorgenommen worden, hätten die Rechnungen vorgelegen. Das kann daraus entnommen werden, dass auch die Rechnungen über die früheren Arbeiten vorgelegen haben. Der Beklagte muss sich damit die Zahlung der 26.000,- DM anrechnen lassen. Es ist insoweit schließlich auch kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die Eltern als Erblasser in Bezug auf die Anrechnung etwas anderes angeordnet haben. Maßgeblich ist nach § 2055 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Zuwendung; jedoch ist der Wert auf den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen (Palandt-Weidlich, § 2055 BGB, Rdnr. 3). Die Umrechnung erfolgt durch die sog. Indexierung. Hier kann auf die von den Klägern jeweils angegebenen, nicht streitigen Rechnungsfaktoren zurückgegriffen werden. Dabei ist allerdings für die Zahlungen nicht das Jahr 1991 anzusetzen, sondern 1992. Für die Überweisungsträger über 10.000,- DM und 7.000,- DM ergibt sich dies aus den vorgelegten Kopien der Überweisungen. Für die Überweisung über 9.000,- DM ist das Datum nicht genau zu erkennen. Es kann aber angenommen werden, dass auch diese Zahlung erst 1992 erfolgt ist, denn das Mietverhältnis mit der früheren Mieterin endete nach der Aufhebungsvereinbarung erst Anfang 1992. Vorher waren keine Umbauarbeiten auszuführen. Auf dieser Basis ergibt sich sodann der anzurechnende Betrag von 18.301,45 Euro wie folgt: 26.000,- DM x 102,1/73,8 = 35.970,19 DM = 18.391,45 Euro. 2. Der Kläger muss sich ferner 64.678,81 Euro anrechnen lassen dafür, dass er für das Ladenlokal in dem … keine Miete bezahlen musste. Unstreitig hat der Beklagte für die Räume in dem …, in denen er seine Praxis eingerichtet hat, keine Miete bezahlen müssen. Das gilt offenkundig für die gesamte Nutzungszeit, also ab Nutzungsbeginn (wohl Mitte Februar 1992) bis zum Tod der Eltern. Diese gesamte Zeitspanne ist zu berücksichtigen, weil das Haus zwar 1998 (zum 1. 1. 1999) dem Beklagten zu Eigentum übertragen worden ist, die Eltern aber ein Nießbrauchsrecht behalten hatten und ihnen die Mieten eigentlich noch zustanden. Ein früherer Beginn der Nutzungszeit kann dabei nicht angenommen werden, denn die Vormieterin hat nach der mit ihr geschlossenen Vereinbarung tatsächlich erst zum 15. 2. 1992 das Mietverhältnis über das Ladenlokal beendet. Es kann mangels besserer Erkenntnisse angenommen werden, dass danach das Ladenlokal dem Beklagten zur Verfügung stand, um es zunächst herzurichten und sodann als Praxis zu nutzen. Die Anrechnung hat dabei nach § 2050 Abs. 1 BGB zu erfolgen, soweit der Erlass der Miete für das Ladenlokal als Unterstützung bei der eigenen Praxis anzusehen ist. Soweit der Erlass der Miete in späterer Zeit betroffen ist, hat die Anrechnung nach § 2050 Abs. 2 BGB zu erfolgen, denn es handelt sich dann um eine Zuwendung wie oder als Unterhalt. Wie oben ausgeführt, sind Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers, die der Ausstattung eines Erben dienen, auf den später zu erhaltenen Erbteil anzurechnen. Hier sind die Mietbeträge, die für das Ladenlokal bei einer Anmietung angefallen waren, auch als Ausstattung in diesem Sinn anzusehen. Sie sollten, wie schon die Kosten der Herrichtung des Ladenlokals als Praxis, die Gründungsphase unterstützen und dienten damit der Einrichtung des eigenen Geschäfts des Beklagten. Das Gericht meint, dass diese Unterstützung einer Geschäfts- oder Praxisgründung für die Dauer von ca. drei Jahren angenommen werden kann. Die Einordnung als Ausstattung der erlassenen Miete kann damit für die Zeit von Mitte Februar 1992 bis Ende 1994 erfolgen. Es kann auch für die Miete des Ladenlokals nicht angenommen werden, dass die Erblasser angeordnet hätten, dass diese nicht angerechnet werden soll. Die Erklärung der Mutter der Parteien, die diese als Zusatz auf ihrer handschriftlichen Erklärung vom 12. 10. 2003 zur Zuwendung von Mieten an den Beklagten angegeben hat, umfasst die Miete für das Ladenlokal nicht. Die Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf mietfreies Wohnen sowie die Miete von (anderen) Mietern. Damit ist gerade nicht das Ladenlokal erfasst, sondern nur die dem Beklagten ebenfalls in demselben Haus zur Verfügung gestellte Wohnung. Die Erklärung kann auch nicht weiter ausgelegt werden. Die Eltern der Parteien haben an anderer Stelle sehr genaue und differenzierte Erklärungen angegeben und einzelne Vermögenspositionen genau unterschieden. Damit kann nur das als erfasst angesehen werden, was auch ausdrücklich angesprochen ist. Dabei handelt es sich hier um den Begriff „Wohnen“ und damit nur um die Miete für die Wohnung, nicht für die Praxis. Die Frage, ob die dahingehende Erklärung der Mutter wirksam ist, kann damit an dieser Stelle dahinstehen. Für die Zeit ab 1995 ist die nicht eingeforderte monatliche Miete für das Ladenlokal (Praxisräume) als Zuwendung zum Unterhalt anzusehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern dem Beklagten damit die Einkommenseinbußen ersparen wollten, die durch die Unkosten für die eigenen Praxisräume geschmälert worden wären. Durch den Verzicht auf diese Mietzahlungen sollte ihm der entsprechende Betrag für seine sonstigen Ausgaben zur Verfügung stehen. Dies ist als indirekte Zahlung oder Zuwendung für seinen Unterhalt anzusehen. Eine Unterhaltszahlung ist nach § 2050 Abs. 2 BGB anzurechnen, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen hat. Zur Prüfung, wann ein solches Übermaß vorliegt, ist eine Gesamtschau der jeweiligen Verhältnisse vorzunehmen (vergleiche Palandt-Weidlich, § 2050 BGB, Rdnr. 9). Dabei ist hier maßgeblich, dass der Beklagte von den Eltern der Parteien zu dem hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1995 bereits eine Finanzierung für mehrere Ausbildungsansätze einschließlich der erfolgreichen Ausbildung zum Heilpraktiker erhalten hatte. Ebenso hat er in der fraglichen Zeit zumindest teilweise Unterhalt erhalten, wobei jedenfalls Zahlungen von 1.000,- DM monatlich für die Zeit von April 1987 bis Ende 1992 vom Beklagten selbst eingeräumt werden und damit hier zugrunde gelegt werden können. Daher kann für die Zeit nach Einrichtung der eigenen Heilpraktikerpraxis einschließlich einer „Anschubfinanzierung“ durch Erlass der Miete der Praxisräume für ca. drei Jahre angenommen werden, dass der Beklagte nach dem normalen Verlauf der Dinge seinen Unterhalt hätte selbst verdienen können. Er hatte eine Ausbildung sowie die Einrichtung des für den erlernten Beruf erforderlichen Geschäfts erhalten. Es ist als üblich anzusehen, dass dann ein Nachkömmling in der Lage und auch verpflichtet ist, seinen Unterhalt selbst zu erzielen. Anderes könnte gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die diese Möglichkeit einschränken. Dazu ist hier aber nichts erkennbar. Hinzu kommt, dass beide Eltern zu dieser Zeit bereits in einem Lebensalter waren, in welchem sie selbst nicht mehr beruflich aktiv waren und daraus Einkommen erzielten. Damit kann für diese Unterhaltszuwendungen angenommen werden, dass sie in dem Zeitraum, in dem sie erbracht worden sind, nicht mehr angemessen waren. Das gilt für die Zeit nach dem Tod des Vaters der Parteien in besonderem Maß. Damit sind die Beträge, die der Beklagte aufgrund des Verzichts der Eltern, später der Mutter der Parteien, auf die Mietzahlungen für die Praxisräume erspart hat, auf seinen Erbteil anzurechnen. Diese sind nach § 2055 BGB in ihrem Wert bei Zuwendung auf den Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen, d.h. zu indexieren. Dabei geht das Gericht mit den Klägern davon aus, dass jedenfalls der 1992 geltende Mietbetrag von 470,- DM monatlich als Wert der Zuwendung anzusetzen ist. Das Gericht geht für die vorzunehmende Berechnung ferner davon aus, dass bei einem Auszug der Vormieterin Mitte Februar 1992 eine Mietberechnung bei einem fremden Mieter ab März 1992 erfolgt wäre und damit für 1992 zehn Monate Zuwendung anzurechnen sind. Schließlich endet die Zuwendung mit dem Tod der Mutter am 12. 5. 2011, mit dem der dieser rechtlich zustehende Nießbrauch erlosch. Damit sind im Jahr 2011 4,5 Monate anzusetzen. Es ergibt sich sodann folgende Anrechnung: 1992 10 x 470,- DM = 4.700,- DM x 102,1/73,8 = 6.502,30 DM = 3.324,61 Euro 1993 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/77,1 = 7.468,79 DM = 3.818,73 Euro 1994 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/79,1 = 7.279,95 DM = 3.722,18 Euro 1995 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/80,5 = 7.153,34 DM = 3.657,45 Euro 1996 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/81,6 = 7.056,91 DM = 3.608,14 Euro 1997 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/83,2 = 6.921,20 DM = 3.538,75 Euro 1998 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/84,0 = 6.855,29 DM = 3.505,05 Euro 1999 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/84,5 = 6.814,72 DM = 3.484,31 Euro 2000 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102.1/85,7 = 6.719,30 DM = 3.425,52 Euro 2001 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/87,4 = 6.588,60 DM = 3.368,70 Euro 2002 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/88,6 = 6.499,37 DM = 3.323,07 Euro 2003 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/89,6 = 6.426,83 DM = 3.285,99 Euro 2004 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/91,0 = 6.327,96 DM = 3.235,43 Euro 2005 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/92,5 = 6.225,34 DM = 3.182,97 Euro 2006 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/93,9 = 6.132,52 DM = 3.135,51 Euro 2007 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/96,1 = 5.992,13 DM = 3.063,73 Euro 2008 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/98,6 = 5.840,20 DM = 2.986,05 Euro 2009 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/98,9 = 5.822,49 DM = 2.976,99 Euro 2010 12 x 470,- DM = 5.640,- DM x 102,1/100 = 5.758,44 DM = 2.944,24 Euro 2011 4,5 x 470,- DM = 2.115,- DM = 1.081,39 Euro, zusammen 64.478,81 Euro. 3. Weitere Zuwendungen muss sich der Beklagte jedoch nicht anrechnen lassen. a) Zuwendungen zur Ausbildung zum Heilpraktiker, dreimal 3.360,- DM jährlich, gezahlt von April 1987 bis März 1990 sind nicht auszugleichen. Maßstab ist § 2050 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um Zuwendungen zur Vorbildung für einen Beruf. Sie sind auszugleichen, wenn sie das angemessene Maß übersteigen. Das ist nicht der Fall. Ein solches Übermaß liegt nicht schon deshalb vor, weil der Beklagte vor der Aufnahme der hier in Rede stehenden Ausbildung zum Heilpraktiker schon mehrere Studien an der Universität begonnen hatte. Unstreitig hat er diese nämlich nicht abgeschlossen, hatte also noch keinen Berufsabschluss erworben. Es war daher angemessen, dass die Eltern die – nicht unangemessen hohen – Kosten einer solchen Ausbildung übernommen haben. Ein Übermaß kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Eltern in Bezug auf die ihnen zu dieser Zeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel überfordert gewesen wären. Für diese Mittel kann nicht auf die Steuerbescheide zurückgegriffen werden und die dort letztlich als zu versteuerndes Einkommen benannten Beträge zurückgegriffen werden. Dort sind ja schon alle Kosten und Aufwendungen, unter anderem diejenigen für den Beklagten, abgezogen und es handelte sich nicht um das tatsächliche Einkommen. Stattdessen kann nach den vorliegenden Verträgen davon ausgegangen werden, dass sie zunächst monatlich 3.000,- Euro Einkommen aufgrund der mit dem Kläger zu 1.) für den Betriebsübergang vereinbarten Rentenzahlung hatten. Daneben dürften zu dieser Zeit dem Vater auch noch Gewinnanteile zugeflossen sein, die er nach den vertraglichen Vereinbarungen neben der Rente erhielt, soweit sein Anteil daran den Betrag von 3.000,- DM monatlich aus der Rente überstiegen. Solche höheren Gewinnanteile und damit weiteres Einkommen lagen hier vor. Dies ergibt sich etwa aus der vorgelegten Steuerklärung für 1985, in der ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von 79.315,- Euro genannt ist. Selbst wenn die Rente darin enthalten ist und damit 36.000,- DM anzurechnen sind, wurden daneben ca. weitere 40.000,- DM erzielt. Auch wenn dieser Betrag in den folgenden Jahren rückläufig war, wurden aber 1986 noch 52.789,- DM erzielt, 1987 noch 52.524,- DM, 1988 sind 47.665,- DM angegeben, 1989 hingegen 104.099,- DM und 1990 ein Betrag von 74.251,- DM. 1991 machten diese Einkünfte 72.383,- DM aus, 1992: 76.148,- DM und 1993: 72252,- DM. Ferner ergibt sich aus den Steuererklärungen, dass der Vater der Parteien auch für das Betriebsgrundstück sowie die Wohnung auf diesem Grundstück Miete erhalten hat. Außerdem waren die Eltern zu dieser Zeit Eigentümer des Hauses … und erhielten jedenfalls aus dem Haus … diverse Mieten, mindestens nach den eigenen Angaben der Kläger 2 x 470,- DM für das Ladenlokal und die später von dem Beklagten genutzte Wohnung, daneben aber wohl noch weitere Beträge. Man kann annehmen, dass sie aus den verschiedenen Mietzahlungen etwa 1.200,- DM mindestens erhalten haben. Aus den Steuererklärungen ergibt sich ferner, dass sie in dem hier fraglichen Zeitraum jedenfalls auch für eines der Grundstücke … Mieteinnahmen erzielt haben. Insgesamt dürften die Mieteinnahmen daher etwa 1.400,- DM monatlich ausgemacht haben, eher mehr. Zur Zeit des niedrigsten Einkommens aus dem Gewerbebetrieb, 1988, erhielten die Eltern daraus monatlich 3.972,- Euro. Hinzu kamen Mieteinkünfte, sowie, allen Steuererklärungen zu entnehmen, gewisse Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gemessen an diesem Einkommen von deutlich über 5.000,- Euro waren die Ausbildungskosten für die Ausbildung zum Heilpraktiker angemessen. Für die Zeiten höherer Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb lag dabei das Einkommen der Eltern noch deutlich höher. Richtig ist, dass dieses Einkommen zu versteuern war. Es dürfen aber für die Berechnung des Einkommens nicht die Aufwendungen abgezogen werden, deren Angemessenheit hier erst geprüft werden soll, wie es die Kläger mit ihrer Rechnung auf Basis des Einkommens laut Steuerbescheid tun. b) Auch die Zuwendung von Unterhalt in der Zeit von 1985 bis 1993, laut Kläger in 1985 ab September je 900,- DM und ab Januar 1986 monatlich 1.000,- DM, muss sich der Kläger nicht bei der Verteilung des Nachlasses anrechnen lassen. Auch hier ist wiederum Maßstab der § 2050 Abs. 2 BGB. Dabei ist nach Meinung des Gerichts die Zahlung von Unterhalt für die Zeit von Ende 1985 bis 1993 zugrunde zu legen. Der Beklagte räumt ein, dass er monatlich 1.000,- DM erhalten habe in der Zeit vom April 1987 bis März 1990 und sodann bis zur Eröffnung seiner Heilpraktikerpraxis, also vermutlich bis Mitte oder Ende 1992. Die Kläger bieten für die darüber hinaus gehenden Zahlungen keinen Beweis an. Sie berufen sich darauf, dass der Beklagte kein Einkommen gehabt habe und dass Unterhaltsleistungen in den Steuererklärungen angesetzt worden seien. Das letztere ist richtig für die Jahre ab 1986. Dort sind tatsächlich bis einschließlich 1993 jeweils Unterhaltsleistungen an den Beklagten in Höhe von 1.000,- Euro angesetzt. Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten trägt dieser allerdings vor, dass er zum Teil selbst gearbeitet habe. Dies wird auch in den Steuererklärungen der Eltern so angegeben. Es ist daher unklar, ob die Beträge tatsächlich so geflossen sind. Legt man aber zugrunde, dass steuerlich richtige Angaben gemacht worden sind, haben die Eltern 1985 Unterhaltszahlungen von 3.600,- DM im Jahr – die Verteilung ist nicht erkennbar - und 1986 bis 1993 von 1.000,- DM monatlich an den Beklagten geleistet. Dafür spricht auch, dass er tatsächlich selbst keine nennenswerten Einkünfte hatte, gleichwohl aber ab 1982 bereits mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind einen Hausstand geführt haben will. Diese Beträge können daher für die weitere Prüfung zugrunde gelegt werden. Unterhaltszahlungen über diese Zeit hinaus können, mit Ausnahme des oben bereits behandelten Erlasses des Mietzinses der Praxisräume, nicht angenommen werden. Soweit die Kläger sich insoweit auf die Steuerunterlagen der Folgejahre berufen, liegen diese nicht vor. Da diese Problematik mehrmals in Hinweisen behandelt worden ist, war den Klägern nicht mehr Gelegenheit zu geben, hierzu Unterlagen nachzureichen. Es handelt sich nach den Angaben in den Steuererklärungen über eine regelmäßige Zahlung von zwölf Mal 1.000,- DM, die zum Teil auch unstreitig sind, um Unterhaltszahlungen. Diese fallen in die Bewertung nach § 2050 Abs. 2 (siehe etwa Palandt-Weidlich, § 2050, Rdnr. 8). Maßstab für die Ausgleichspflicht ist dann wiederum, inwieweit die Zahlungen das nach den damaligen Einkommensverhältnissen der Eltern angemessene Maß überstiegen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist ohne Bedeutung, ob noch ein Anspruch auf Unterhalt bestand. Bei den ausgleichspflichtigen Zuwendungen nach § 2050 BGB kann nahezu immer von freiwilligen Leistungen ausgegangen werden, und Unterhalt, auf den ein Anspruch bestand, konnte nie nach den Einkommensverhältnissen unangemessen sein. Auch ist nicht etwa zu prüfen, ob die Eltern allen drei Kindern gleichzeitig solche Zahlungen hätten erbringen können. Maßstab ist, ob nach ihren Einkommensverhältnissen die Zahlungen unangemessen erschienen. Dazu kommt es auf eine Bewertung der Einkommensverhältnisse der Beteiligten sowie die Situation der Familie und die Üblichkeit an. Für diese Einkommensverhältnisse kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Danach dürften die hier geleisteten Zahlungen zwar recht hoch gewesen sein und sicher deutlich höher und umfangreicher als das, was die Kläger erhalten haben. Sie waren aber noch vertretbar im Hinblick auf das Einkommen der Eltern. Damit waren sie nicht unangemessen im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Erblasser. Ferner befand sich der Beklagte in der Zeit dieser Zuwendungen jeweils in einer Ausbildung sowie zum Ende in der Phase des Aufbaus seiner Praxis. Er erscheint dann gerade noch angemessen, dass für diese Zeit noch Unterhalt gezahlt worden ist, auch wenn ggf. in den letzten Jahren, in denen von den Eltern auch schon die Zuwendungen für die Praxisgründung erbracht wurden, diese besonders hoch erscheinen. Unter Abwägung aller Umstände können diese Zahlungen aber noch als nicht unangemessen eingeordnet werden und sind dann nicht auszugleichen. c) Ebenso muss der Kläger die Zuwendungen durch den Erlass der Miete für seine eigene Wohnung und durch die Zuweisung der Mietzahlungen der fremden Mieter nicht ausgleichen. Es handelt sich bei diesen Zuwendungen ebenfalls um solche zum Unterhalt. Hinsichtlich der Miete für die eigene Wohnung wurde dem Beklagten damit eine monatliche Aufwendung gespart, die er sonst hätte tätigen müssen, so dass ihm ein entsprechender Betrag für seine sonstigen Bedürfnisse zur Verfügung stand. Diese Zuwendung erfolgt regelmäßig monatlich und ist damit als Unterhalt zu qualifizieren. Das gilt noch deutlicher für die von den anderen Mietern gezahlten Mieten, denn diese Beträge flossen dem Beklagten unmittelbar monatlich zu und konnten zur Deckung seines Lebensbedarfs verwendet werden. Es ist auch davon auszugehen, dass diese Zuwendungen jedenfalls ab 1994/1995 als Unterhalt bei der konkreten familiären Situation nicht mehr angemessen waren. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen zu der Zuwendung der ebenfalls erlassenen Miete für die Praxisräume verwiesen werden. Jedoch muss sich der Beklagte diese Zuwendungen gleichwohl nicht anrechnen lassen, denn nach der Bestimmung der Mutter in dem Zusatz zu der handschriftlichen Erklärung vom 12. 10. 2003 sind diese Zuwendungen durch die Mieten nicht anzurechnen. Nach dem Inhalt des Zusatzes sind diese Mietbeträge davon klar erfasst. Diese Erklärung ist auch wirksam. Zunächst ist darauf einzugehen, ob die Erklärung wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit o.ä. in Zweifel zu ziehen ist. Jedoch ist dies nicht ausreichend dargetan. Es kann nicht angenommen werden, dass die Mutter den Inhalt der Erklärung und deren Tragweite nicht verstanden hat, und zwar auch dann nicht, wenn diese deutlich nach dem 12. 10. 2003 abgegeben worden ist. Die Kläger tragen selbst vor, dass die Mutter 2010 noch in der Lage war, selbst ihr Konto zu führen und Geld abzuheben. Das zeigt, dass sie nicht geschäftsunfähig war, auch wenn sie unstreitig hinfällig war. Die hier fragliche Erklärung muss vorher niedergeschrieben worden sein. Nach dem Schriftbild und der etwas anderen Farbe der Schrift ist sie wohl nicht in einem Zug mit der Erklärung vom 12. 20. 2003 aufgeschrieben worden. Sie ist aber nicht so lang danach erfolgt, dass die Mutter dafür ein eigenes Schriftstück begonnen hat, dürfte also in relativer zeitlicher Nähe zu der Erklärung vom 12. 10. 2003 abgegeben worden sein. Dann gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nicht in der Lage war, die Erklärung zu verstehen und sie so abzugeben wie von ihr gewollt. Ihre Handschrift ist jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild gegeben. Die Kläger sind in der letzten mündlichen Verhandlung auch davon abgerückt, sich auf eine mangelnde Erklärungsfähigkeit der Mutter berufen zu wollen. Ferner ist dazu festzuhalten, dass der Erblasser bei Zuwendungen nach § 2050 BGB immer bestimmen kann, ob diese angerechnet werden sollen oder nicht, und ggf. mit welchem Wert (Palandt-Weidlich, § 2050, Rdnr. 3). Diese Bestimmung muss aber spätestens bei Zuwendung erfolgen. Falls die Bestimmung nicht bei Zuwendung erfolgt, kann sie nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgen, sondern nur durch Verfügung von Todes wegen (Palandt – Weidlich, a.a.O.). Dies ist hier für die fragliche Anordnung in wirksamer Form erfüllt. Die Erklärung ist rechtlich als letztwillige Verfügung einzuordnen. Dafür spricht, dass die Mutter in dieser Erklärung selbst von einem Testament spricht. Die Erklärung schließt mit dem Satz: „Das ist mein letzter Wille zum Testament“. Sie weicht insoweit von der davor verfassten Erklärung ab, die in Briefform an die Parteien gerichtet ist. Auch ist die hier zu prüfende Erklärung von der Mutter mit vollem Namen unterschrieben worden. Damit hat sie ebenfalls zu erkennen gegeben, dass sie diese Erklärung anders einstufen wollte als den davon verfassten Brief an die Parteien, der mit „Eure Mutter“ unterzeichnet ist. Sie hat dadurch den weiteren Zusatz die Bedeutung einer rechtlich wirksamen Erklärung gegeben. Dann kann aber diese Erklärung nur als letztwillige Verfügung verstanden werden. Sie erfüllt dann die formellen Anforderungen an ein Testament, denn sie ist insgesamt von der Mutter der Parteien eigenhändig handschriftlich verfasst, als Testament bzw. letztwillige Verfügung bezeichnet und von ihr unterschrieben. Eine solche Regelung als Testamentarische Erklärung ist auch wirksam, trotz des früheren gemeinsamen Testaments der Eltern. Dieses ursprüngliche gemeinsame Testament vom 21. 6. 1967 ist als sog. Berliner Testament anzusehen. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt, und als Erben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder. Das stellt die klassische Form des sog. Berliner Testaments dar und kann wohl nur so verstanden werden, dass die Einsetzung des jeweils anderen im Gegenseitigkeitsverhältnis dazu stehen sollte, dass am Ende die Kinder das Erbe bekommen sollten. Diese Bindungswirkung sollte aber nicht dahin gehen, dass der später Versterbende nicht in der Zwischenzeit über die Nachlassgegenstände verfügen können sollte. Das folgt aus der Formulierung „was von der Erbschaft bei dem Tod des Überlebenden noch übrig sein wird“. Daraus ist zu entnehmen, dass der Letztversterbende zuvor mit dem Vermögen tun durfte, was er für richtig hielt. Es handelt sich nicht um eine Vor- und Nacherbschaft in gesetzlicher, gebundener Form, sondern um eine befreie Einsetzung des länger lebenden Ehepartners. Die Mutter der Parteien hätte danach zu Lebzeiten über das gesamte Vermögen verfügen können, ohne daran durch die vorher gemeinsam mit dem Vater getroffene letztwillige Verfügung gehindert zu sein. Dann konnten aber auch noch Zuwendungen ohne Anrechnung erfolgen. Damit war die Mutter berechtigt, eine Anordnung zur Anrechnung zu treffen, ohne damit gegen die Bindungen aus dem früheren gemeinsamen Testament zu verstoßen. Diese bewirken nicht mehr als eine Verfügung unter Lebenden, wie etwa eine - nicht auszugleichende – Schenkung. Die von den Klägern mit dem Schriftsatz vom 16. 1. 2017 noch zitierten Entscheidungen begründen keine andere Wertung. Sie betreffen nämlich jeweils eine andere Situation. In dem einen der dort behandelten Fälle war ein Erbvertrag geschlossen worden, der allerdings den Erblasser in anderer Weise bindet als ein Testament und Verfügungen über den Nachlass auch zu Lebzeiten des Erblassers nur eingeschränkt zulässt. Der andere Fall betraf ein Berliner Testament mit einer nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft. Auch in dieser Konstellation ist die Verfügungsfreiheit des länger lebenden Ehepartners eingeschränkt. Diese Konstellation lag hier aber gerade nicht vor. Es handelt sich hier um eine befreite Vorerbschaft. Zu prüfen wäre noch, ob die Erklärung als Teil der davor auf demselben Blatt erfolgten Regelung zur Aufteilung des Nachlasses anzusehen ist und aus diesem Grund unwirksam ist. Die hier zu prüfende Erklärung ist aber jedenfalls als eigenständig anzusehen. Sie ist durch die andere Farbe und den etwas anderen Duktus der Schrift deutlich von der davon befindlichen Erklärung vom 12. 10. 2003 zu unterscheiden. Es ist klar, dass beide nicht in einem Zug aufgezeichnet worden sind. Das folgt auch daraus, dass die erste Erklärung wie ein Brief an die Kinder gestaltet ist, mit einer Anrede an diese und einer entsprechenden Grußformel, die nicht mit dem Namen der Mutter unterzeichnet ist, sondern nur als „Eure Mutter“. Demgegenüber ist die hier zu prüfende Erklärung mit vollem Namen unterschrieben und ausdrücklich als letzter Wille benannt. Damit hebt sie sich so sehr von der vorstehenden Erklärung ab, dass sie als eigenständig anzusehen ist, unabhängig davon, wie bald danach sie auf das Dokument gesetzt worden ist. Damit ist die Bestimmung als wirksam anzusehen. Das bedeutet, dass durch die Erblasserin bestimmt ist, dass die Zuwendungen durch den Erlass der eigenen Miete für die Wohnung und Zahlung der Mieten der anderen Mieter nicht auszugleichen sind. Dann können die Kläger eine Ausgleichung nicht verlangen. d) Auch Geldzuwendungen aus Barabhebungen vom Konto der Erblasserin in den Jahren 2004 bis 2009 sind dem Beklagten bei der Verteilung des Nachlasses nicht zur Ausgleichung anzurechnen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass diese Zuwendungen an den Beklagten überhaupt erfolgt sind. Die Kläger stützen sich allein darauf, dass sie erklären, da das Geld nicht anders ausgegeben worden sein könne, müsse es der Beklagte bekommen haben. Nun spricht dessen wirklich unverschämter Brief vom 5. 8. 2009 zwar dafür, dass die Mutter ihm immer wieder einmal in der Vergangenheit Beträge hat zukommen lassen. Ob das aber solche regelmäßigen Zahlungen waren, wie hier von den Klägern behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in dem Brief sprechen auch eher für gelegentliche größere Zahlungen, wie „gelegentlich 1.000,- Euro fürs Gewissen“, und die Forderung des Beklagten dort nach regelmäßigen Unterhaltszahlungen wie zu Lebzeiten seines Vaters. Dafür spricht auch der Bezug auf das Vorjahr, in dem – wie noch zu behandeln sein wird – unstreitig einige größere Zahlungen der Mutter an den Beklagten erfolgt sind. Damit kann der Brief allein nicht beweisen, dass es zu mehr oder weniger regelmäßigen Zahlungen in der von den Klägern behaupteten Höhe an den Beklagten gekommen ist. Außerdem ist der Vortrag, ein bestimmter älterer Mensch könne sein Geld gar nicht ausgegeben haben, so in der Regel nicht richtig. Es gibt immer wieder Anlässe, bei denen dann doch Geld ausgegeben wird. Hier geht es um maximal 1.050,- Euro im Monat. Es erscheint durchaus möglich, dass es Kosten gegeben hat, wie Friseur, Drogerieartikel, Gaben an Enkelkinder und Handwerker und Putzfrau pp., die einen Verbrauch zumindest nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Auch erscheint wenig glaubhaft, dass die Mutter lediglich Ausgaben von 300,- Euro im Monat hatte. Dann kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte von der Mutter regelmäßige (Unterhalts-) Zahlungen erhalten hat. Allenfalls kann von gelegentlichen Zahlungen ausgegangen werden, deren Höhe völlig offen ist. Es sind keine Zahlungen sicher bewiesen. Sie sind bestritten, und Beweis ist nicht angeboten. Gelegentliche Zahlungen wären mangels Regelmäßigkeit gerade nicht als Unterhalt anzusehen und damit nicht bei § 2050 Abs. 1 BGB einzuordnen, sondern bei § 2050 Abs. 3 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagten sie für seinen Lebensunterhalt verwendet hat. Maßgeblich ist, dass die Mutter die Zahlungen nicht regelmäßig wie Einkünfte leisten wollte. Dann kann aber eine Anrechnung nur verlangt werden, wenn dies angeordnet wurde. Dafür ist nichts vorgetragen und nichts erkennbar. e) Schließlich muss der Beklagte sich auch Zuwendungen durch Überweisungen im Jahr 2008, zweimal 4.000,- Euro, einmal 3.000,- Euro, einmal 2.000,- Euro, nicht auf seinen Anteil am Nachlass anrechnen lassen. Hier sind die Zahlungen als solche erwiesen durch die Überweisungen. Jedoch stellt sich auch hier die Frage, ob sie als Unterhaltszahlungen anzusehen sind und damit § 2050 Abs. 2 BGB unterfallen, oder ob sie Schenkungen sind und nach § 2050 Abs. 3 BGB zu beurteilen sind. Die Art der Zahlungen spricht für Schenkungen. Die Beträge sind nicht verteilt über das Jahr erfolgt, sondern zwei erfolgten im März 2008 und zwei im Juni 2008. Gerade auch ein ausnahmsweise besonders hoher Bedarf des Beklagten, wie ihn die Kläger vortragen, spricht für Schenkungen, nämlich gelegentliche, nicht regelmäßig Zuwendungen. Damit ist eine Anrechnung nicht vorzunehmen, denn es ist nicht vorgetragen, dass sie spätestens bei Schenkung von der Mutter angeordnet worden wäre. III. Der Antrag A. 2.) ist nicht begründet. Wenn der Beklagte noch Rechte am Nachlass hat, und das ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall, können die Kläger nicht verlangen, dass sie allein über die Erlöse aus der Versteigerung der Grundstücke verfügen können. Dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. IV. Antrag A. 3.) und 4.) Es kann festgestellt werden, dass die Kläger sich beide keine Zuwendungen anrechnen lassen müssen. 1. Für den Kläger zu 1.) ist es zwar so, dass er den Betrieb des Vaters erhalten hat. Dabei hat er ca. ½ bereits bei Gründung der Kommanditgesellschaft erhalten. Es ist ihm zu diesem Zeitpunkt mit der Einbringung des Betriebs in die Gesellschaft, an der er zu ½ beteiligt war, der Wert des Betriebs zur Hälfte angefallen. Später bei Eintritt des Erbfalls nach dem Vater hat er den restlichen Anteil erhalten. Es ist aber nach dem Testament der Eltern vom 22. 5. 1990 klar, dass hier in jedem Fall keine Anrechnung erfolgen sollte. Das kommt dort klar zum Ausdruck. Für andere Vermögenswerte ist eine Zuwendung ohne Gegenleistung nicht erkennbar, wie die Übertragung des Betriebsgrundstücks …. Es war als Gegenleistung eine Rente zu zahlen. 2. Für den Kläger zu 2.) kommt als Zuwendung nur die Eigentumswohnung … in Frage. Diese hat der Kläger aber bezahlt mit 120.000,- DM und einer Rente. Damit liegt keine Zuwendung vor. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Eigentumswohnung im Wert höher gelegen hätte als die von dem Kläger zu 2.) erbrachten erheblichen Gegenleistungen. V. Dem Hilfsantrag zu dem Antrag zu A. I. ist in dem oben im Einzelnen ausgeführten Umfang stattzugeben; darüber hinaus ist er nicht begründet. Wegen der Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. VI. Für die Kostenentscheidung ist das Gericht zunächst von folgenden Kostenansätzen ausgegangen: Anträge zu A. I. und II. gemeinsam 157.052,88 Euro. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Nachlass sich zusammensetzte als den Erlösen der Grundstücke von 46.176,68 Euro und 359.322,63 Euro sowie dem unstreitig bei Tod der Mutter vorhandenen Geldvermögen von 65.659,34 Euro. Das darüber hinaus vorhandene Geldvermögen wurde zunächst nicht berücksichtigt, sondern angenommen, dass es zur Deckung der Nachlasskosten diente. Weitere Kosten können mangels näherer Angaben nicht angenommen werden. Die Summe des Vermögens betrug dann 471.158,65 Euro. Danach hätte der Beklagte einen Anteil von 1/3 = 157.052,88 Euro zu beanspruchen gehabt. Das macht auch den Wert beider Anträge gemeinsam aus. Die Anträge zu A. III. und IV. hat das Gericht je mit 10.000,- Euro bewertet. Den Hilfsantrag zu dem Antrag zu A. I. hat das Gericht mit 840.596,62 Euro bewertet. Es handelt sich um die Summe der beurteilenden Zuwendungen. Da über den Hilfsantrag entschieden werden musste und da dieser Wert höher ist als der Wert des Hauptantrags, ist er für die Bewertung maßgeblich. Damit ist der Streitwert insgesamt mit 860.596,62 Euro anzusetzen. Dann ergibt sich die Kostenverteilung nach §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2. …