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Beschluss

12 T 3/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2017:0109.12T3.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.12 2016 i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12.12.2016 - Az. 22 XIV(B) 55/16 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000,- EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.12 2016 i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12.12.2016 - Az. 22 XIV(B) 55/16 - wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Beschwerdewert: 5.000,- EUR. Gründe: I. Auf den Antrag des Beteiligten vom 02.12.2016 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen gemäß §§ 62 Abs. 3, 106 AufenthG in Verbindung mit §§ 38, 415, 416, 421 FamFG die Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten verhängt und diese Entscheidung für sofort wirksam erklärt. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2016 Bezug genommen. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.12.1016 bzw. vom 28.12.2016 hat der Betroffene hiergegen Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T zu bewilligen. Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Duisburg als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben über den Gesundheitszustand und die Frage der Reisefähigkeit des Betroffenen durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. II. Die gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde des beschwerdeberechtigten Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG Sicherungshaft verhängt. Ein ordnungsgemäß begründeter Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne von § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor. Die Verfahrensrechte des Betroffenen wurden gewahrt. So hörte das Amtsgericht den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG persönlich an. Die Antragsschrift wurde ihm bekannt gemacht. Auch materiell-rechtlich ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liegen vor. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Betroffene verfügt über kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Er wurde bereits dreimal nach Mazedonien abgeschoben und reiste trotz des bestehenden Wiedereinreiseverbots wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablehnung des Asylantrages des Betroffenen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17.07.2014 und Ablehnung des am 25.08.2014 unter dem Az.: 3 L 1958/14.A beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereichten Eilantrages mit Beschluss vom 05.09.2014 und der ebenfalls am 25.08.2014 unter dem Az.: 3 K 5594/14.A eingereichten Klage mit Beschluss vom 09.09.2014 ist der Betroffene seit dem 05.09.2014 vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist ein Ausländer zudem in Sicherungshaft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Der nicht nur geringfügig vorbestrafte Betroffene, der bereits dreimal abgeschoben wurde, hielt sich ohne festen Wohnsitz und ohne ordnungsgemäße Anmeldung beim Einwohnermeldeamt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Bereits in der Vergangenheit versuchte er sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen. Zu dem Hauptverhandlungstermin in dem Verfahren 26 Ds 178/16 des Amtsgerichts Oberhausen am 15.09.2016 erschien der Betroffene nicht. Darüber hinaus steht auch fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.03.2012, Az. V ZB 196/11) sind dazu in dem Haftantrag auf das Land bezogene Ausführungen zu machen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Diese Ausführungen sind konkret zu machen, dürfen aber knapp gehalten sein. Dem entsprechen die Angaben in dem Haftantrag. Denn der Antragsteller teilt konkret mit, dass die Ausstellung des mazedonischen Passes und die Abstimmung mit den mazedonischen Behörden ein bis zwei Monate in Anspruch nehmen werden. Potentielle Abschiebetermine könnten die Chartertermine am 17.01. und 21.02.2017, aber auch Linienflüge mit Sicherheitsbegleitung sein. Der Abschiebung steht auch kein Abschiebehindernis in Form einer Reiseunfähigkeit des Betroffenen entgegen. Von einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne spricht man, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann; Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt dann vor, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (VG Bayreuth, Beschluss vom 04.11.2014, Az.: B 3 E 14.735). Nach dem von der Kammer eingeholten medizinischen Gutachten des Sachverständigen L, vom 06.01.2017 besteht bei dem Betroffen derzeit kein Anhaltspunkt für eine akute medizinische Problematik. Der Betroffene, der in der Vergangenheit die Betäubungsmittel Kokain, Heroin und THC konsumiert hat, begann vor etwa einem Jahr mit der Substitution mit Methadon 120 mg/Tag und wurde nach Aufnahme in der Haftanstalt bis zum 25.12.2016 unter Co-Medikation problemlos abdosiert. Derzeit liegen noch milde, regrediente Entzugssymptome in Form eines generalisierten Schmerzsyndroms, Ein-/Durchschlafstörungen, Inappetenz und Verdauungsproblemen vor. Die medikamentöse Einstellung erscheint suffizient zur Therapie des Drogenentzuges bzw. zur Dämpfung des Substanzverlangens. Die Entzugssymptomatik hat sich seit der Aufnahme in die Haftanstalt deutlich reduziert. Problematiken des Thorax stellen aktuell und auch prognostisch keine vitale Gefährdung dar. Aus Sicht des Sachverständigen bestehen aktuell keine medizinischen Bedenken gegen eine Unterbringung in einer Haftanstalt oder eine Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland per Flugzeug. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der gut nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Die Dauer der Sicherungshaft hält sich auch im gesetzlichen Rahmen des § 62 Abs. 4 AufenthG. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen, da nach dem oben ausgeführten nicht feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Die Anordnung der Sicherungshaft ist letztlich auch verhältnismäßig. Denn es besteht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird. Die Anordnung der Sicherungshaft ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen. Der Grundsatz der Zwecktauglichkeit wurde durch die angeordnete Maßnahme gewahrt, da die Anordnung der Sicherungshaft die Abschiebung sicherstellt. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für eine fehlende Angemessenheit liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere aufgrund des aufgezeigten Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit. Auch die bestehende Drogenabhängigkeit des Betroffenen stellt kein Abschiebungshindernis dar. Drogenabhängigkeit und die Teilnahme an einem Methadon-Substituierungsprogramm begründen kein Abschiebungshindernis (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2013, Az.: OVG 7 S 67.13). Es ist nicht ersichtlich, dass die körperlichen Folgen eines Abbruchs der Substitutionsbehandlung ein solch gravierendes Gewicht haben, dass sie einer Abschiebung nach Mazedonien entgegenstehen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Entzugssymptomatik zwar noch besteht, sich aber seit der Aufnahme in die Haftanstalt deutlich reduziert hat. Die Methadon-Substitution wurde nach ausschleichendem Schema bis einschließlich 25.12.2016 abdosiert. Dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen in Mazedonien besteht im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung bei dem Betroffenen vorliegt, welche sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Sachverständige empfiehlt eine Fortführung der aktuellen Medikation, wobei diese nach seiner Einschätzung auch im Heimatland des Betroffenen problemlos möglich sein sollte. Schließlich ist auch kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK dadurch gegeben, dass der Betroffene seine Mutter in der Bundesrepublik Deutschland unterstützt. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Mutter dringend auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist bzw. welche konkreten Folgen eine Trennung von ihrem Sohn haben würde. Dass im Falle seiner Abschiebung ihr Leben gefährdet sei, wird nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene die erforderliche Lebenshilfe tatsächlich regelmäßig erbringt. Die familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, die regelmäßig als Begegnungsgemeinschaft geführt wird, kann durch Besuche, Brief- oder Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden (VerwGH Baden-Württemberg, FamRZ 2004, 1967). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Hilfe, auf die die Mutter angewiesen ist, nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt oder diese nicht durch einen anderen betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen erbracht werden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht ordnungsgemäß angehört, seine beiden Verfahrensbevollmächtigten haben in ihren Beschwerdeschriftsätzen ergänzende Ausführungen gemacht. III. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war als unbegründet zurückzuweisen. Denn gemäß §§ 76 FamFG, 114 ZPO verlangt dies neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, dass das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist aus den Gründen zu Ziffer II. zu verneinen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Bestimmung des Beschwerdewertes auf § 36 Abs. 3 GNotKG. V. Gegen diesen Beschluss ist gem. § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. H E P A