Urteil
3 O 373/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2016:1019.3O373.14.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung ihrer Spieleinsätze bei einem Online-Casino-Spiel, das von der Beklagten veranstaltet wird, in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, die ihren Sitz in Malta hat, bietet im Internet diverse Online-Casino-Spiele, wie z.B. Slotmachines / einarmige Banditen und Poker an. Die Klägerin meldete sich – neugierig gemacht aufgrund einer Werbemaßnahme für Sportwetten – auf der Internetseite X an und spielte dort ein Casino-Spiel namens „N2“, eine Art einarmiger Bandit, der unter der Rubrik „Casino“ - „Spielautomaten“ gelistet wird (vgl. Seite 5 und 6 der Klageschrift). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, die über die website der Beklagten abrufbar sind und auf die wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 3 zur Klageschrift) heißt es unter „ F. Der Kunde “ u.a.: „4. ... In manchen Rechtsprechungen kann Internet-Glücksspiel teilweise oder ganz verboten sein. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu wissen, ob Wetten oder Glückspiel in seinem jeweiligen Heimatland legal ist. ...“. Ferner heißt es dort unter „ A. Allgemeine Grundsätze “ u.a.: „5. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und C unterliegt dem maltesischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Zivilrechts. Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen C und dem Kunden ist W (Malta ).“ Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Glücksspiel um ein erlaubnispflichtiges – unstreitig liegt für Nordrhein-Westfalen eine behördliche Genehmigung nicht vor – Glückspiel handelt. Wegen der Einzelheiten des Streits über die -auch gemeinschaftsrechtlichen – Rechtsfragen wird insbesondere auf Seite 4 ff. der Klageerwiderung sowie auf Seite 15 ff. der Replik Bezug genommen. Über einen Zeitraum von vier Monaten (12.03.2014 – 05.08.2014) verlor die Klägerin nach eigenen Angaben 75.125,00 € (Anlage 2 zur Klageschrift). Die Klägerin ist der Ansicht, entgegen der A.5. der AGB sei das angerufene Landgericht Duisburg als ihr Wohnsitzgericht zuständig (Seite 7 – 9 der Klageschrift), ferner sei deutsches Recht anwendbar (Seite 10 – 13 der Klageschrift). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 75.125 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 zu zahlen; 2. an die Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 2.403,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hält unter Hinweis auf ihre AGB die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg für nicht gegeben und beruft sich auf die Rechtswahl maltesischen Rechts. Darauf komme es letztlich aber nicht an, da die Klage jedenfalls gemäß §§ 762 Abs.1, 814, 817 Satz 2 BGB unbegründet sei. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A: Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Duisburg als Wohnsitzgericht der Klägerin, die unstreitig Verbraucherin ist, international zuständig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die unter A.5. der in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten enthaltene Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art. 17 i.V.m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist eine Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO, bei der die Klage gegen einen Verbraucher gem. Art. 16 Abs. 1 EuGVVO u.a. vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (vgl. für den umgekehrten Fall der Klage gegen einen Verbraucher BGH, Urteil vom 24. April 2013 – XII ZR 10/10 –, Rn. 14, juris). Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO handelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Durch diese Regelung soll neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH a.a.O.; ferner Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23). Da bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen wurden, nur selten festzustellen ist, wo die Handlung, die zum Vertragsschluss führte, vorgenommen worden ist, kommt es, anders als nach dem bisherigen Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b EuGVÜ), auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Rechtshandlungen nicht an. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH a.a.O.; ferner Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23 mwN). Nach dem in der Klageschrift beschriebenen Internetauftritt der Beklagten treffen die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt zu. B: Die Klage ist allerdings unbegründet. I. Der Rechtstreit wird – entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Klägerin - nach deutschem Recht entschieden. Es kann daher dahinstehen, ob die unter A.5. der AGB der Beklagten getroffene Rechtswahl unwirksam ist. Der Beklagten steht es zwar frei mit ihren Vertragspartnern, einschließlich Verbrauchern, eine Rechtswahl zu treffen, und zwar auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Lediglich der Entzug der zwingenden Bestimmungen des Heimatrechts eines Verbrauchers ist ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO. Hierzu gehören auch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, mithin die Vorschriften über die AGB-Kontrolle. Damit ist grundsätzlich auch die Rechtswahlklausel selbst einer AGB-Kontrolle unterworfen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1071; LG Hamburg, Urteil vom 02. September 2014 – 327 O 187/14 –, Rn. 26, juris). Die Rechtswahl darf nicht dazu führen (may not have the result; ne peut avoir pour résultat), dass dem Verbraucher der Schutz durch das Recht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltslandes sind nicht nur zu „berücksichtigen“, sondern kommen uneingeschränkt zur Anwendung. Dieses Recht soll ein Minimum an Schutz gewähren. Es darf kein für den Verbraucher ungünstigeres Ergebnis erzielt werden als nach seinem Aufenthaltsrecht. Gewährt hingegen das von den Parteien vereinbarte Recht dem Verbraucher größeren Schutz, so gilt diese Rechtsordnung. Eine solche Auslegung entspricht dem Gedanken des Verbraucherschutzes am ehesten, da dann kein Grund dafür ersichtlich ist, dem Verbraucher den Schutz des Vertragsstatus zu entziehen (Martiny in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, A. Anknüpfung von Verbraucherverträgen, Rn. 6.2315). Dies zugrundegelegt ist – da die Klägerin sich selbst offensichtlich durch die Regelungen des BGB besser geschützt sieht und weder dargetan, noch ersichtlich ist, dass das maltesische Recht im Hinblick auf das Klagebegehren größeren Schutz bietet – der Rechtsstreit nach den Vorschriften des BGB zu entscheiden. Die Klägerin hat danach jedoch gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der ihrerseits unter Hinweis auf die Anlage 2 zur Klageschrift mit 75.125,00 € bezifferten Spieleinsätze und zwar – was daher offen bleiben kann – unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel um ein verbotenes Glücksspiel i.S.v. § 284 Abs.1 StGB handelt oder nicht. 1. Würde es sich bei dem Glücksspiel um ein solches handeln, das in Nordrhein-Westfalen (die Kammer geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Klägerin von ihrem Wohnsitz aus an dem Spiel beteiligt hat) mangels Erlaubnisbedürftigkeit nicht verboten ist, stünde dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin § 762 Abs.1 Satz 2 BGB entgegen. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Reichsgericht (Juristische Wochenschrift 1903, 38) betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. 2. Würde es sich - entgegen den beklagtenseits aufgeführten, aufgrund Gemeinschaftsrechts bestehenden nicht unerheblichen Bedenken - um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handeln, wobei es auf die nach maltesischem Recht für den dortigen Zuständigkeitsbereich erteilten Konzessionen nicht ankäme, stünde dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin § 817 Satz 2 BGB entgegen. Die einzelnen Spielverträge wären dann zwar wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig, was grundsätzlich den Weg zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 1.Alt. BGB eröffnen würde. Die Beklagte hätte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 284 Abs.1 StGB). Es soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, dass die Klägerin entgegen ihren Ausführungen in der Klageschrift mit Schriftsatz vom 14.12.2015 (dort Seite 4 im 2.Absatz) vorträgt, dass „ die Beklagte kein verbotenes Glücksspiel anbietet oder angeboten hat .“ Der Klägerin als Leistender i.S.v. § 817 Satz 2 BGB wäre für den Fall des verbotenen Glücksspiels gleichfalls ein solcher Verstoß (gegen ein gesetzliches Verbot) zur Last gefallen, denn sie hätte sich am unerlaubten Glücksspiel beteiligt (§ 285 StGB). Der objektive Tatbestand des § 285 StGB wäre jedenfalls erfüllt. Für den im Ergebnis vergleichbaren Fall der Hingabe eines Darlehens zur Förderung eines verbotenen Glückspiels ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers an § 817 Satz 2 BGB scheitert (OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Januar 1978 – 8 U 110/77 – Rn.8, juris m.w.N.). Was den Vorsatz der Klägerin betrifft, hätte dieser – für den Fall des hier unterstellten verbotenen Glücksspiels - zumindest in Form des dafür ausreichenden bedingten Vorsatzes vorgelegen, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit ihrer Beteiligung am verbotenen Glücksspiel zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der von ihr selbst als Anlage 3 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wusste sie, dass das von der Beklagten angebotene Internet-Glückspiel „ in manchen Rechtsprechungen teilweise oder ganz verboten sein kann “ und dass es „ in der Verantwortung des Kunden liegt, zu wissen, ob Wetten oder Glücksspiel in seinem jeweiligen Heimatland legal ist. “ Damit war der Klägerin klar, dass in Nordrhein-Westfalen ihre Teilnahme an dem Glücksspiel verboten sein kann und dass sie diese Frage vor der Teilnahme selbst klären muss. Dies hätte sie durch Erkundigungen bei zuständigen Stellen oder Internetrecherchen unschwer bewerkstelligen können. Da es immerhin um die mögliche Begehung einer Straftat ging („ kann verboten sein “), die Klägerin aber offensichtlich nichts unternommen hat, diese Frage vor ihrer Beteiligung an dem Glücksspiel verbindlich zu klären, hat sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihr durch die Beteiligung an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel gleichfalls ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt i.S.v. § 817 Satz 2 BGB. So hat es das Amtsgericht München (Urteil vom 26. September 2014 – 1115 Cs 254 Js 176411/13 –, Rn. 20, juris) in einem Strafverfahren wegen der hier vergleichbaren Teilnahme an einem Internet-Black-Jack-Spiel treffend auf den Punkt gebracht: „Wenn der Angeklagte in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen wird, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und der Angeklagte unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Internetglücksspiel teilnimmt, so zeigt dies letztendlich seine Einstellung, dass ihm eine mögliche Strafbarkeit egal ist, und er dies bewusst beiseiteschiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheint. Damit ist in klassischer Weise der bedingte Vorsatz gegeben.“ Die gegen das vorgenannte Urteil vorgebrachte Kritik (Spitz, jurisPR-ITR 23/2015 Anm. 5; Hambach und Berberich, ZfWG 2015, 150-154) zu einzelnen Erwägungen der Entscheidung mag auf den dortigen Fall bezogen gerechtfertigt sein, kann aber auf den vorliegenden Sachverhalt, insbesondere die hier maßgebliche Frage des bedingten Vorsatzes nicht übertragen werden. Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Schenkkreisen bemüht, betrifft diese einen anders gelagerten Sachverhalt, denn das dort zugrundeliegende „Schneeballsystem“ kann naturgemäß nicht aufgehen. II. Ob der Klägerin der mit der Klage verfolgte Anspruch nach maltesischem Recht zustünde, hat die Klägerin trotz der mit Verfügung vom 01.04.2016 erteilten eindeutigen Hinweise. nicht dargelegt. C: Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. D: Streitwert: 75.125,00 € L als Einzelrichter