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Beschluss

11 S 57/16

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2016:1005.11S57.16.00
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Tenor

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen

Entscheidungsgründe
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Mit zutreffender und umfassender Begründung hat das Amtsgericht die Klage wegen eines behaupteten Anspruchs auf Zahlung von 1.569,31 EUR nebst Zinsen seit dem 05.02.2015 als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellungen des Wiederbeschaffungswerts oder den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten vereinbart haben. Die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist danach Fälligkeitsvoraussetzung. Die AKB der Beklagten sind Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages geworden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel mit der Ziffer A.2.19 bestehen keine Bedenken. Auch insoweit schließt sich die Kammer der zutreffenden Begründung des Amtsgerichts an. Insbesondere sind die Benennung von Sachverständigen jeweils durch Versicherer und Versicherungsnehmer sowie die anschließende Benennung eines Obmanns gängige Praxis (vgl. Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 84 Rn. 11). Trotz des damit verbundenen hohen Kostenrisikos benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (ebenso OLG Hamburg, VersR 2009, 1485 f.; zur Kostenregelung BGH, NJW 1982, 1391 ff.). Bei den streitentscheidenden Fragen handelt es sich auch um Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Umstände des Marktes zum Ersatz des Neuwertes zwingen, hängt von Tatsachenfragen den Markt betreffend ab, welche durch ein Sachverständigengutachten zu klären wären. Genau solche Tatsachenfragen soll der Sachverständigenausschuss klären und dadurch das gerichtliche Gutachten vermeiden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2009, Az.: 20 S 188/08 – zitiert nach Juris). Soweit das Amtsgericht die Klage im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, war dies ebenfalls zutreffend. Die ursprünglich geforderte Leistung war bis zur Feststellung der Höhe der Entschädigung nach Ziffer A.2.16.1 nicht fällig. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Duisburg, 05.10.2016 11. Zivilkammer KVorsitzender Richter am Landgericht ARichter am Landgericht URichter