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Urteil

10 O 228/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2016:0722.10O228.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 47.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der N GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung an der N GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro in Verzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 47.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der N GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung an der N GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro in Verzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz in Anspruch. Am 29.07.2004 unterzeichneten die Kläger eine Beitrittserklärung zu der N GmbH & Co. KG (im Folgenden: N2) über eine Beteiligung in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich eines Agio von 5 Prozent (Anlage K 2, Bl. 76 d.A.). Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der in Lebensversicherungen investiert. Die Beratung erfolgte durch die Zeugin C, damals S, die bei der Beklagten als Anlageberaterin tätig war. Die Kläger sind langjährige Kunden der Beklagten. Der Kläger war bei der Firma F AG angestellt und in der Abteilung Informatik tätig. Im Jahre 2001 wurde ihm betriebsbedingt gekündigt und er erhielt eine Abfindung in Höhe von rund 200.000,00 Euro. Nach der Kündigung gründete er mit zwei Kollegen eine IT-Firma und vereinbarte mit der F AG, dass diese die Firma für einen Zeitraum von drei Jahren, bis zum Jahr 2004, mit einem festgelegten Auftragsvolumen beauftragen würde. Im Jahr 2004, als die Unterstützung durch den alten Arbeitgeber endete, befanden sich etwa 400.000,00 Euro auf dem Konto der Kläger. Durch seine Selbständigkeit hatten sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Rente auf etwa 1/3 vermindert. Er leistete ab 2001 nur minimale Rentenbeiträge. Er beabsichtigte seinerzeit, in den Jahren 2010/2011 in Rente zu gehen. Die Klägerin geht bereits seit ihrem 40. Lebensjahr keiner beruflichen Tätigkeit nach. Die Kläger hatten ihr Geld vor der Zeichnung des N2 jedenfalls in Sparbücher und Zuwachsverträge angelegt. Zudem hielten sie ein E und Lebens- und Direktversicherungen sowie Rentenpapiere. Ferner besaßen sie von der F AG erworbene Belegschaftsaktien. Einmal hatten sie in einen Währungsfonds investiert. Die Kläger zahlten insgesamt 52.500,00 Euro (50.000,00 Euro plus 5 Prozent Agio). Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 5.000,00 Euro. Die Kläger behaupten, nach einem Anruf der Zeugin C habe es am 29.07.2004 im Hause der Beklagten ein Beratungsgespräch gegeben, in dem die Zeugin C ihnen verschiedene Anlagen vorgestellt habe und sie drei Anlagen getätigt hätten. Der Kläger habe der Zeugin C bereits am Telefon mitgeteilt, dass er sich speziell bezüglich Anlagen für die Altersvorsorge beraten lassen und einen größeren Betrag anlegen wolle. Nachdem sie bereits zwei andere Anlagen gezeichnet hätten, habe die Zeugin C den N2 vorgestellt. Sie habe zunächst die grundsätzliche Funktionsweise des Fonds erläutert und dass dieser Lebensversicherungen aufkaufe. Anhand von Grafiken aus dem Prospekt habe sie die Rendite erläutert. Von sich aus habe sie Risiken nicht erwähnt, sondern den Fonds als eine sichere Anlage dargestellt. Auf Nachfrage, ob man mit einem Verlust rechnen müsse, habe die Zeugin C erwidert: „Wie sollen Sie denn dabei Geld verlieren?“ Die Zeugin habe nicht erwähnt, dass die Beteiligung nicht jederzeit zu kündigen sei. Sie habe mitgeteilt, dass ein Agio von 5 Prozent zu zahlen sei. Dass darüber hinaus Provisionen gezahlt werden, habe sie nicht erwähnt. Ebenso wenig habe sie darüber belehrt, dass das Risiko bestehe, erhaltene Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen zu müssen. Auch habe sie verschwiegen, dass der Fonds in erheblichem Umfang Darlehen aufgenommen habe. Die Zeugin C habe ihnen einen Flyer (Bl. 134 f. d.A.) ausgehändigt. Den Prospekt bezüglich des Fonds habe sie ihnen nach dem Termin mit der Post übersandt. Sie, die Kläger, hätten den Fonds für eine sichere, für die Altersvorsorge geeignete Anlage gehalten. Wenn sie von der Zeugin C vollständig aufgeklärt worden wären, insbesondere gewusst hätten, dass ein erhebliches Verlustrisiko besteht, hätten sie nicht in den N2 investiert. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 18.08.2014) zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am N GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung am N GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, es habe zunächst am 23.07.2004 ein erstes Gespräch zwischen der Zeugin C und den Klägern stattgefunden, in dem sie den N2 ausführlich vorgestellt habe. In diesem Termin sei die Anlage nicht gezeichnet worden, weil die Kläger sich vor einer Entscheidung noch einmal intensiv mit dieser hätten beschäftigen wollen. Sie habe den Klägern den Fondsprospekt mitgegeben. Die Anlage sei dann tatsächlich erst in einem zweiten Termin am 29.07.2004 gezeichnet worden. Die Zeugin C habe die Kläger vollständig über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände aufgeklärt. Insbesondere habe sie die Risiken und die mangelnde Fungibilität erläutert und mitgeteilt, dass die Beklagte eine Provision von 7,5 Prozent erhalte. Die Kläger hätten sich auch nicht nach einer für die Altersvorsorge geeigneten Anlage erkundigt. Sie hätten sich vielmehr für Geldanlagen mit hohen Renditechancen interessiert. Es sei ihnen auch auf eine teilweise Steuerfreiheit ihrer Erträge angekommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung einer Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2016 (Bl. 156 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 47.500,00 Euro wegen einer fehlerhaften Beratung. Zwischen den Klägern und der Beklagten ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Dafür genügt es, dass zwischen einer Bank und ihrem Kunden – wie hier geschehen – Gespräche über konkrete Anlagemöglichkeiten aufgenommen werden (vgl. BGHZ 123, 126; BGHZ 100, 117). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten der Beklagten sind von verschiedenen Faktoren abhängig, die sich einerseits aus der Person des Kunden sowie andererseits aus der Art des konkreten Anlagegeschäfts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126). Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und seine Risikobereitschaft, wobei die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels anlegergerecht sein muss. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH NJW-RR 1987, 936). Dabei ist wiederum zwischen allgemeinen Risiken und speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben, zu unterscheiden. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig sowie dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein; die Bank muss ferner zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. BGHZ 123, 126). Die Kammer ist – was nachstehend weiter ausgeführt werden wird – auf Grundlage der informatorischen Anhörung der Kläger in den Terminen vom 14.08.2015 und insbesondere vom 17.06.2016 davon überzeugt, dass deren Vortrag zum Inhalt des Beratungsgesprächs mit der Zeugin C richtig ist, diese die Kläger mithin so beraten hat, wie sie es geschildert haben. Damit ist bei der Entscheidung davon auszugehen, dass ein Beratungsverschulden der Zeugin C vorliegt, das sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Dabei kann offen bleiben, ob bereits der Umstand, dass die Zeugin C den Klägern, die sich bezüglich Anlagen für die Altersvorsorge beraten lassen wollten, den N2 empfohlen hat, zu einer nicht anlegergerechten Beratung führt, wobei die Empfehlung eines Fonds mit Totalverlustrisiko nicht per se für eine ergänzende Altersvorsorge ungeeignet ist, solange der Kunde nicht ausdrücklich nach einer sicheren Anlage fragt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014, 16 U 230/13, zitiert nach juris). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verstoßen hat. Nach der Darstellung der Kläger in ihrer informatorischen Anhörung hat die Zeugin C im Wesentlichen die Funktionsweise des Fonds und die zu erwartende Rendite geschildert. Sie habe aber die Risiken der in Rede stehenden Beteiligung nicht sämtlich erläutert. Sie habe die Anlage als sicher dargestellt und nicht darauf hingewiesen, dass das Risiko bestehe, das eingesetzte Kapital – im schlimmsten Fall vollständig – zu verlieren. Ebenso wenig habe sie die mangelnde Fungibilität, nämlich dass die Beteiligung nicht jederzeit gekündigt oder zumindest veräußert werden könne, erwähnt, oder den Umstand, dass es in bestimmten Konstellationen möglich ist, dass die Anleger bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen müssen. Auch dass die Beklagte eine Provision für die Vermittlung der Anlage erhält, habe die Zeugin C ihnen nicht offengelegt. Über all diese Punkte hätte die Zeugin C die Kläger, die unwiderlegt noch keine Erfahrungen mit geschlossenen Beteiligungen hatten, aber im Einzelnen aufklären müssen. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben der Kläger in ihrer informatorischen Anhörung zum Inhalt des Beratungsgesprächs. Die Kläger haben sich bemüht, den damaligen Ablauf aus der Erinnerung wahrheitsgemäß zu schildern. Sie haben nicht vorgegeben, sich an jede Einzelheit zu erinnern, sondern haben dann, wenn sie an bestimmte Dinge, nach denen die Kammer sie gefragt hat, keine Erinnerung mehr hatten, dies offen gesagt. So hat der Kläger erklärt, er wisse nicht mehr, ob er auch im Beratungsgespräch explizit noch einmal gesagt habe, dass es ihnen um Anlagen für die Altersvorsorge gehe. Er wisse nur noch, dass er dies der Zeugin C am Telefon mitgeteilt habe. Dass der Kläger gerade in diesem aus Sicht der Kläger zentralen Punkt „Altersvorsorge“ eine Unsicherheit eingeräumt hat, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Angaben des Klägers waren insgesamt stimmig, es sind keine Widersprüche aufgetreten. Der Kläger hat – im Gegensatz zu anderen Streitigkeiten, in denen das Stichwort „Altersvorsorge“ pauschal in den Raum geworfen wird – im Einzelnen konkret und nachvollziehbar seinen finanziellen Hintergrund dargelegt und erläutert, aus welchen Gründen das erarbeitete Vermögen den Grundstock für die Altersvorsorge bilden sollte und auch musste, zumal auch die Klägerin keine nennenswerte Rente bezieht, nachdem sie bereits seit ihrem 40. Lebensjahr nicht mehr beruflich tätig ist. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Kläger, für den im gleichen Jahr die Unterstützung der Firma durch den alten Arbeitgeber F, den einzigen größeren Auftraggeber, auslief und der nur geringe Rentensprüche hatte, eine Anlagen suchte, die durch regelmäßige Erträge einen Beitrag zum Lebensunterhalt leisten könnte. Es liegt fern, dass der Kläger in einer solchen Situation bewusst eine Anlage gewählt hätte, bei der im schlimmsten Fall das gesamte eingesetzte Kapital, immerhin 1/8 des Gesamtvermögens von 400.000,00 Euro, vernichtet werden könnte. Sehr plastisch haben die Kläger auch ihre Nachfrage nach bestehenden Risiken und die von der Zeugin C gegebene Antwort „Wie wollen Sie denn dabei Geld verlieren?“ geschildert. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass in dem Gespräch insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht ausreichend erläutert worden sind. Die Kammer ist nicht zuletzt auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gemacht haben, davon überzeugt, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags wird durch die Bekundungen der Zeugin C nicht erschüttert. Diese hatte – was angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der von ihr geführten Beratungsgespräche normal ist – keine konkrete Erinnerung mehr an das hier in Rede stehende, mit den Klägern geführte Beratungsgespräch. Soweit die Zeugin geschildert hat, wie sie regelmäßig Kunden bezüglich des N2 beraten habe, dass sie insbesondere auch alle Risiken genannt habe, mag eine solche Darstellung des grundsätzlichen Ablaufs eines Beratungsgesprächs zwar Indizwirkung entfalten. Dabei ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Beratungsgespräch im Einzelfall doch anders gelaufen sein könnte, wovon hier, nachdem die Kläger – wie bereits ausgeführt worden ist – für die Kammer überzeugend einen anderen Ablauf geschildert haben, auszugehen ist. Gerade wenn die Zeugin C anhand des Prospekts beraten haben will, was beide Parteien übereinstimmend schildern, liegt zudem nahe, dass Risiken wie insbesondere das des Kapitalverlusts gar nicht oder nur bagatellisierend benannt worden sind. Auf Seite 9 des Fondsprospekts unter „Chancen und Risiken im Überblick“ wird der Eindruck vermittelt, dass die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage nur theoretischer Natur sei, die Fondsgesellschaft aber aufgrund der Vorgaben des „IDW-Standards S 4“ dennoch darauf hinweisen müsse. Des weiteren legt auch das „Worst Case Szenario“ bei den Grafiken über die Renditeprognosen (Seite 38 f. des Fondsprospekts) nicht nahe, dass mit Verlustrisiken zu rechnen ist. Vielmehr zeigt die Grafik auch für den „Worst Case“ noch positive Ausschüttungsprognosen. Auch der den Klägern im Rahmen des Beratungsgesprächs überreichte Flyer (Bl. 134 f. d.A.) wirbt damit, dass „der Anleger sogar im unwahrscheinlichen Worst Case Szenario mit mehr als einem Kapitalerhalt rechnen könne“. All dies passt dazu, dass Risiken nicht oder allenfalls bagatellisierend genannt worden sind. Bei dieser Sachlage sind auch die Eintragungen in dem Dokument „Objektangaben für die Anlageberatung“ (Anlage B 2, Bl. 95 d.A.) nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beratung zu belegen. Dabei macht die Kammer der Zeugin C nicht den Vorwurf, dass diese die Kläger bewusst nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Es ist angesichts der zur Akte gelangten Unterlagen über den Fonds (Flyer und Prospekt) durchaus denkbar, dass die Zeugin C selbst annahm, dass die Verlustrisiken nur theoretischer Natur seien und sie Kläger nicht verunsichern wollte, obwohl sie als Anlageberaterin zu einer vollständigen und klaren Risikoaufklärung verpflichtet war. Dass – wie die Zeugin C ausgeführt hat – hier zwei Gespräche stattgefunden haben und die Kläger die Anlage nach einem ersten Gespräch am 23.07.2004 erst am 29.07.2004 gezeichnet haben, steht nicht fest. Dies würde aber auch zu keiner anderen Beurteilung führen, weil der Umstand, dass zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Zeichnung knapp eine Woche liegt, nicht dazu führt, dass die Beratung nicht mehr fehlerhaft ist. Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten auch nicht durch Übergabe des Prospekts erfüllt. Abgesehen davon, dass dieser die Risiken – wie bereits ausgeführt worden ist – nur unzureichend wiedergibt, ist auf Grundlage des Vortrags der Kläger in ihrer informatorischen Anhörung, dem die Kammer folgt, davon auszugehen, dass diese den Prospekt erst nach dem Termin bei der Beklagten per Post erhalten haben. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Kläger seien risikobewusste Anleger, denen es neben der Altersvorsorge auch auf Spekulation und hohe Rendite angekommen sei, hat sie diesen Vortrag nicht mit Tatsachen gefüllt. Hinsichtlich der als Anlage B 1 vorgelegten „Kundenangaben für die Anlageberatung“ (Bl. 94 d.A.) bleibt offen, auf welcher tatsächlichen Grundlage dieser Bogen ausgefüllt worden ist. Dieser ist zudem nicht von den Klägern unterzeichnet, so dass nicht feststeht, dass diese überhaupt von den dortigen Eintragungen Kenntnis hatten und diese gebilligt haben. Die Beklagte hat keine einzige konkrete Anlage benannt, die die Kläger in der Vergangenheit getätigt haben sollen, die sie als risikobewusste Anleger auszeichnet und die unter das Anlageziel „Spekulation“ zu subsumieren ist. Nach alledem geht die Kammer von einem Beratungsverschulden der Beklagten aus. Das Verschulden der anlageberatenden Bank wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die schuldhafte Pflichtverletzung war auch kausal dafür, dass die Kläger die Beteiligung an dem N2 gezeichnet haben. Dafür spricht bereits die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Damit können die Kläger im Wege des Schadenersatzes Zahlung von 47.500,00 Euro verlangen, dies Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem N2. Sie können ebenso die Feststellung begehren, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Beteiligung in Verzug befindet. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 18.08.2014 zugestellt worden. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Klageforderung ist nicht verjährt, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht. Gemäß § 195, 199 BGB verjährt der Schadenersatzanspruch in drei Jahren, beginnen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, wann die Kläger Kenntnis von Beratungsfehlern der Beklagten erlangt haben sollen oder eine solche Kenntnis hätten erlangen müssen. Ebenso wenig war im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 25.07.2014 die 10-jährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB abgelaufen, weil die Kläger die Beteiligung erst am 29.07.2004 gezeichnet hatten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 50.000,00 Euro. I