Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.691,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.323,12 € seit dem 17.07.2013, und aus einem Betrag von jeweils 1.022,58 € seit dem 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013 und 01.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.02.2014 bis längstens zum 01.11.2028 jeweils zum Ersten eines jeden Monats 1.022,58 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. ########## ab dem 01.02.2014 bis längstens 01.11.2028 sowie von einem Anspruch der Rechtsanwälte I und N auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.061,48 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und schloss mit der Klägerin einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung, Nr. ##########, Versicherungsschein vom 28.11.2001 mit Versicherungsbeginn am 01.12.2001 und Versicherungsende am 01.12.2028. Der monatliche Rentenanspruch sollte 1.022.58 € betragen. Der monatliche Beitrag betrug 58,20 €. In § 1 Nr.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) heißt es: „Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente; b) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.“ In § 2 Nr.1 heißt es: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.“ Der Klägerin wurde als Dialyse-Krankenschwester zum 13.12.2012 wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekündigt, nachdem sie zuvor ca. 7 Stunden pro Woche tätig war. Am 21.04.2013 beantragte die Klägerin Leistungen wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit und gab als Gründe insbesondere Migräne, Spannungskopfschmerzen, Anpassungsstörungen und Depressionen an. Mit Bescheid vom 19.06.2013 bestätigte der Kreis X der Klägerin auf ihren Antrag einen Grad der Behinderung von 50 %. Mit Schreiben vom 16.07.2013 lehnte die Beklagte die beantragten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab. Mit Schreiben der E vom 30.07.2013 bestätigte diese auf den Antrag der Klägerin vom 06.04.2013 ab dem 01.04.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf das Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.11.2013 lehnte die Beklagte die Leistungen an die Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2013 erneut ab. Die Klägerin bezahlte bis November 2013 den monatlichen Beitrag Die Klägerin behauptet, sie könne ihre berufliche Tätigkeit als Dialyseschwester wegen ihrer Migräneattacken nicht mehr ausüben. Wegen der einzelnen behaupteten Arbeiten im Rahmen der Tätigkeit wird auf Bl. 5 ff d. A. verwiesen. Sie sei auch erwerbsunfähig. Insbesondere sei ihr das Aufziehen von Spritzen wegen Doppelbildern, die sie regelmäßig sehe, nicht möglich. Zudem erfordere ihre Tätigkeit ein Höchstmaß an Konzentration, wozu sie nicht mehr in der Lage sei. Der Zustand sei dauerhaft. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.691,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 1.022,58 € seit dem 1. eines jeden Monats beginnend mit dem 01.04.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.02.2014 bis längstens zum 01.11.2028 jeweils zum Ersten eines jeden Monats eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.022,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 2. des jeweiligen Monats zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Vers.-Nr. ########## ab dem 01.02.2014 bis längstens 01.11.2028 freizustellen, 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.061,48 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, entsprechend dem von ihr eingeholten Gutachten vom 28.06.2013 und einer Stellungnahme vom 11.11.2013 zum Gutachten der Klägerin liege die Berufsunfähigkeit nur bei höchstens 30 % (Anlage B 1 und 2). Zudem seien die Erkrankungen der Klägerin nur episodenhaft. Sie könne jedenfalls 3,5 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten und Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 12.09.2015 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016, Bl. 251 ff. d.A., verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.691,40 € aus dem Versicherungsvertrag. Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht, wenn gemäß § 1 Nr. 1 AVB der Versicherungsnehmer jedenfalls zu 50 % berufsunfähig ist. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt gemäß § 2 Nr.1 AVB vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Dies ist hier der Fall. Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist die konkrete Tätigkeit der Klägerin vor Eintritt einer etwaigen Berufsunfähigkeit. Vorliegend war die Klägerin als Dialyseschwester tätig. Die Klägerin hat umfangreich dargelegt, welche Tätigkeiten sie als Dialyseschwester vornehmen musste. Dazu gehören unter anderem die Arbeit mit den Maschinen, die Vorbereitung und Betreuung der Patienten, sowie die Nachbereitung der Versorgung. Die Beklagte hat die Darstellung der Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Darstellung der Klägerin zutrifft. Die Zeugen Dr. X2 und N2 haben übereinstimmend ausgeführt, welche Arbeiten zu der Tätigkeit der Klägerin als Dialyseschwester gehört. Sie haben dabei beide im Wesentlichen den Vortrag der Klägerin bestätigt. Insbesondere haben beide beschrieben, dass die Tätigkeit als Dialyseschwester wegen der engen Betreuung und Überwachung der Patienten eine besondere Verantwortung und Fähigkeit erfordert. Da zu der Tätigkeit auch die Medikation der Patienten gehört, muss man sehr konzentriert arbeiten. Wegen der eng getakteten Zeit ist während der Tätigkeit als Dialyseschwester auch eine ungeplante Pause nicht möglich. Kollegen können die Arbeit nicht übernehmen. Es herrscht ein hoher Zeitdruck. Auch haben beide Zeugen nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer akuten Erkrankung einer Dialyseschwester diese kaum ersetzt werden kann, da das Pensum dann nicht mehr eingehalten werden kann. Für die Frage, ob die Klägerin berufsunfähig ist, ist gemäß § 2 Nr. 1 AVB („voraussichtlich“) eine Prognoseentscheidung im Einzelfall für den Zeitpunkt, für den der Versicherer das Ende seiner Leistungspflicht behauptet, erforderlich (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, § 172 Rn. 45; BGH, Urteil vom 11.10.2006, IV ZR 66 / 05 m. w. N.). Inhaltlich kommt es für die Prognose auf den Zeitpunkt an, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen Arbeitskraft erwarten ließ. Maßgeblich ist hierfür nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Ausgangserkrankung oder der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers, sondern wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand der Klägerin als gegeben angesehen hätte, der für die nächsten sechs Monate keine Besserung erwarten ließ (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2006, IV ZR 66 / 05). Entscheidend für die Prognose sind insbesondere das Alter der Klägerin, die Art und Schwere ihrer Erkrankung und die Anforderungen ihrer zuvor ausgeübten Tätigkeit als Dialyse-Krankenschwester. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere des Sachverständigengutachtens, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin bei rückschauender Betrachtung im spätestens hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsstellung im April 2013 zu mindestens 50 % berufsunfähig war und ihr Zustand auch in den nächsten 6 Monaten keine Besserung hätte erwarten lassen. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin, wie von ihr vorgetragen, 6-8 Mal im Monat jeweils 2-3 Tage wegen Migräneattacken nicht in der Lage war, ihre Tätigkeit als Dialyseschwester auszuführen. Die Kammer stützt diese Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin E. Zwar konnte die Zeugin selbst nur Angaben darüber machen, was die Klägerin ihr über ihre Beschwerden mitgeteilt hatte. Wegen der Art der Erkrankung konnte sie keine eigenen diagnostischen Feststellungen treffen. Die Zeugin hat jedoch ihre Angaben nicht unkritisch wiedergegeben, sondern war in der Lage, auf Nachfrage die ihr von der Klägerin geschilderte und von ihr wiedergegebene Migränefrequenz anhand anderer Umstände zu verifizieren. Insbesondere hat die Zeugin ausgeführt, dass diese Migränefrequenz mit ihr bekannten Terminabsagen korrespondiert, die die Klägerin immer dann vornahm, wenn sie wegen Migräneattacken nicht therapiefähig war. Die Zeugin hinterfragte die Angaben der Klägerin kritisch, hielt sie insgesamt aber für plausibel und nachvollziehbar. Die Kammer wiederum hält die Angaben der Zeugin für überzeugend und nachvollziehbar. Anhand dieser Eckpunkte, d.h. einer Tätigkeit von 7 Stunden pro Woche und einer Migränefrequenz von 6-8 Mal im Monat jeweils 2-3 Tage ist der Sachverständige nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 50 % berufsunfähig ist, d.h. dass sie nicht in der Lage ist, auch nur 3,5 Stunden in der Woche zu arbeiten. Diese Angaben, die im Wesentlichen auf der Beschwerdeschilderung der Klägerin beruhen, durfte der Sachverständige in seinem Gutachten zugrundelegen. Die Annahme von Berufsunfähigkeit setzt nicht zwingend das Vorliegen objektivierbarer Beschwerden und objektiver Befunde voraus. Fehlen solche objektiven Befunde, so kann der in § 2 Nr. 1 AVB geforderte ärztliche Nachweis einer Krankheit auch auf der Grundlage einer sachverständigen Begutachtung der Beschwerdeschilderung durch den Betroffenen erfolgen (OLG Saarbrücken, VersR 2001, 249; vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1999 – IV ZR 289/97 – VersR 1999, 838). Der Sachverständige hat hier angegeben, dass ihm keine Methoden zur Verfügung stehen, die Beschwerden der Klägerin zu objektivieren. Die Beklagte hat zwar das Gegenteil behauptet, konnte aber keine konkreten Methoden nennen, anhand derer dies möglich sein sollte. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung demgegenüber angegeben, dass es zwar Validierungstests gebe, er diese aber nicht für geeignet halte, eine genügende Überzeugung zu gewinnen. Der Sachverständige darf die Beschwerdeschilderung des Betroffenen allerdings nicht unbesehen hinnehmen, sondern muss sie einer eingehenden Überprüfung mit den hierfür zur Verfügung stehende Methoden unterziehen (OLG Saarbrücken a.a.O, mwN.). Dies hat der Sachverständige vorliegend getan. Der Sachverständige hat sich ausweislich seines Gutachtens und seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingehend mit der Frage beschäftigt, ob die Angaben der Klägerin plausibel sind oder Anzeichen von Aggravation erkennen lassen, und ob er diese Angaben daher seinem Gutachten zugrundelegen konnte oder nicht. Zunächst führt der Sachverständige in seinem Gutachten, und auch erneut auf Rüge des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung aus, dass es keine Möglichkeit gibt, die Beschwerden der Klägerin zu objektivieren. Für die Feststellung der Beschwerden der Klägerin bleibt daher notwendigerweise nur ihre Beschwerdeschilderungen, die soweit möglich überprüft werden müssen. Der Sachverständige hat sich eingehend damit beschäftigt, wie die Angaben der Klägerin, auf die allein er sich stützen konnte, verifiziert werden konnten. Er führt diesbezüglich in seinem Gutachten ausführlich und ausdrücklich aus, dass er die Angaben der Klägerin nicht ohne weitere Feststellungen zur Grundlage seines Gutachtens gemacht hat (Seite 28 des Gutachtens). Vielmehr hat er sich insbesondere mit der Persönlichkeit der Klägerin befasst, und auch die von der Klägerin beschriebenen Symptome und Ereignisse mit einer typischen Darstellung und Verlaufsformen abgeglichen. Insbesondere hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass er das persönliche Gespräch bei der Klägerin zu Hause, wie er es durchgeführt hat, für geeignet für eine Validierung der geschilderten Beschwerden hält. Weiterhin hat er die ihm vorliegenden Unterlagen, einen Befundbericht vom 29.04.2013 und auch das von der Beklagten vorgelegte neurologisch psychiatrische Gutachten vom 28.06.2013 ausgewertet und für seine Beurteilung berücksichtigt. Diese Gutachten wurden auch zeitnah zu dem hier relevanten Zeitpunkt erstellt. Nach alledem kommt der Sachverständige nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis, dass vorliegend von den geschilderten Beschwerden der Klägerin ausgegangen werden kann. Die Ausführungen des Sachverständigen zu dieser Frage sind insbesondere auch nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Sachverständige der Frage der Validierung der geschilderten Beschwerden durch die Klägerin besonderes Gewicht beigemessen hat, und die Schilderungen der Klägerin keinesfalls unkritisch in seinem Gutachten übernommen hat. Soweit der Sachverständige hier teilweise „weich“ formuliert, bzw. von Plausibilität spricht, steht dies der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Denn aus dem Zusammenhang des schriftlichen Gutachtens und der Anhörung in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass der Sachverständige nicht nur von einer gewissen oder überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeht, sondern vielmehr hinreichend sicher ist, so dass auch die Kammer ihre Überzeugung auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens stützen kann. Aus diesen Gründen war dem Antrag der Beklagten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht zu entsprechen. Denn dieses ist gemäß § 412 Abs. 1 ZPO nur dann erforderlich, denn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist indes, wie dargestellt, nicht der Fall. Schließlich ist festzustellen, dass der gerichtliche Sachverständige dem Grunde nach zu dem gleichen Ergebnis gelangt, wie der von der Beklagten beauftragte Sachverständige. Der wesentliche Unterschied in der Bewertung der Krankheit der Klägerin liegt lediglich in der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin und der daraus folgenden Frage, ob die Klägerin noch in der Lage ist 3,5 Stunden in der Woche zu arbeiten oder nicht. Denn der Gutachter der Beklagten folgert aus den auch von ihm festgestellten Beschwerden der Klägerin lediglich eine Berufsunfähigkeit von 30 %. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch diesbezüglich davon überzeugt, dass die Klägerin infolge ihrer Krankheit außerstande gewesen ist, ihre Tätigkeit zu mehr als 50 % auszuüben. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss ursächlich dafür sein, dass der Versicherte ganz oder teilweise außer Stande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war auszuüben. Zwar liegt die Krankheit der Klägerin lediglich episodenhaft hervor. Sie ist daher in Zeiten, in denen keine Migräneattacke vorliegt, ohne Einschränkung in der Lage, ihre Tätigkeit auszuüben. Weiterhin war die Klägerin lediglich einmal die Woche, d.h. 7 Stunden pro Woche tätig. Um nicht in der Lage zu sein, ihre Tätigkeit auszuüben, müsste eine solche Migräneattacke grundsätzlich mit dem Zeitpunkt einer solchen eingeplanten Schicht korrespondieren. Trotzdem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin trotz der lediglich episodenhaften Krankheit und des geringen zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit nicht in der Lage ist diese zu mehr als 50 % auszuüben. Die Kammer folgt hierbei den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch nicht 3,5 Stunden pro Woche tätig sein kann. Dies folgert er im Wesentlichen aus der Eigenart der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Dialyseschwester. Zum einen führt der Sachverständige aus, dass im Rahmen einer Migräneattacke die Tätigkeit der Dialyseschwester nicht mehr ausgeübt werden kann, da wegen der spezifischen Arbeitsplatzbedingungen die Möglichkeit einer vollständigen oder partiellen Übernahme der Arbeit der Klägerin durch andere Mitarbeiter erheblich eingeschränkt ist und die Anforderungen an ihre Tätigkeit sich mit einer Migräneattacke nicht vereinbaren lassen. Hinzu tritt, was auch in der mündlichen Verhandlung bei der Vernehmung der Zeugen deutlich geworden ist, dass die Unvorhersehbarkeit der Migräneattacken den Einsatz der Klägerin in einem weit im Voraus aufgestellten Dienstplan erheblich einschränkt. Wegen der Besonderheiten der Tätigkeit als Dialyseschwester ist es besonders schwierig, eine akute Krankheit einer eingeplanten Schwester zu kompensieren. Wie die Zeugen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer ausgeführt haben, war es wegen der Krankheit der Klägerin fast notwendig, für jeden für sie eingeplanten Einsatz ein „Backup“ mit einzuplanen. Plötzliche, unvorhersehbare akute Ausfälle sind nach diesen Ausführungen und auch nach den Feststellungen des Sachverständigen zumindest mit der Tätigkeit als Dialyseschwester nicht vereinbar. Zuletzt tritt hinzu, dass eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf beispielsweise 3,5 Stunden pro Woche nicht auch mit einer Verbesserung ihrer Beschwerden korrespondiert. Vielmehr hätte die Klägerin auch dann mit der gleichen Frequenz der Migräneattacken rechnen müssen. Hierzu führte der Sachverständige überzeugend aus, dass es nach dem von ihm festgestellten Beschwerden nur eine sehr geringe Abhängigkeit zwischen der zeitlichen Dimension der Arbeit und der Dienstfähigkeit besteht. Denn typischerweise treten die Migräneattacken der Klägerin eben auch in Phasen der persönlichen und beruflichen Entlastung auf. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige zudem erklärt, dass sich die Symptome der Klägerin auch nach der Berentung nicht verbessert hätten, und dass er vielmehr die Entspannung für einen Trigger ihrer Beschwerden hält. Dies korrespondiert mit der Aussage der Zeugin E, die angegeben hat, dass sich die Beschwerden der Klägerin nach der Kündigung im Dezember 2012 nicht verbessert haben. Die Klägerin hat nach alledem seit dem 01.04.2013 gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von1.022,58 € monatlich sowie für die Zeit von April 2013 bis November 2013 ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter monatlicher Beiträge i.H.v. 465,60 €. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich jedoch nicht seit April 2013 sondern erst ab dem 17.07.2013 in Verzug. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte nicht gemahnt. Einer Mahnung bedarf es jedoch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine solche Leistungsverweigerung ist in dem Schreiben der Beklagten vom 16.07.2013 zu sehen. Erst mit diesem Schreiben befand sich die Beklagte in Verzug. Zinsen waren somit erst auf Leistungen und geleistete Beiträge seit dem 17.07.2013 zuzusprechen. Soweit bis November 2013 Zinsen aus einem Betrag von monatlich 1.080,78 € angefallen wären (1.022,58 € + 58,20 €), so waren diese nicht zuzusprechen, da die Klägerin lediglich Zinsen aus einem Betrag von 1.022,58 € beantragt hat. Hieran ist die Kammer gebunden, § 308 ZPO. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von 1.022,58 € pro Monat ab dem 01.02.2014 bis längstens zum 01.11.2028 gemäß § 1 Nr. 1a des Versicherungsvertrages. Dessen Voraussetzungen liegen, wie ausgeführt, vor. Die hierfür begehrten Zinsen waren jedoch nicht zuzusprechen. Zwar ist der Zeitpunkt der Leistung gemäß § 1 Nr. 2 AVB kalendermäßig bestimmt, so dass die Beklagte grundsätzlich auch ohne Mahnung in Verzug gerät. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beklagte den Verzug auch zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Daher steht jetzt noch nicht für die Zukunft fest, ob ein solcher schuldhafter Verzug tatsächlich eintritt, so dass Zinsen für ungewisse spätere Ereignisse jetzt noch nicht zugesprochen werden können. Der Antrag war hingegen nicht auf eine fortbestehende Berufsunfähigkeit einzuschränken. Sofern die mit diesem Urteil festgestellten Voraussetzungen in der Zukunft nicht mehr vorliegen, steht es der Beklagten offen, gemäß § 323 ZPO die Abänderung des Urteils zu verlangen. Ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von einer Forderung ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Wie ausgeführt befand sich die Beklagte spätestens seit dem 17.07.2013 in Verzug. Jedoch ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Bei einem Streitwert von 57.268,26 € (3,5 x 12 x 15.022,85 € + 7x 1.022,85 €) wäre dies ein Betrag von 1.954,46 €. Die Klägerin hat jedoch lediglich die Freistellung von einem Anspruch in Höhe von 1.061,48 € beantragt, woran die Kammer gebunden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin, wie die Beklagte behauptet, rechtsschutzversichert ist oder nicht. Denn der Anspruch des Anwalts auf Zahlung der Gebühren, von dem die Klägerin freigestellt werden soll, richtet sich gegen die Klägerin, und nicht gegen eine etwaige Rechtsschutzversicherung der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nach Eintritt des Verzugs auch nicht gehalten, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts umgehend ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Sie durfte ohne Weiteres auch im eigenen Kosteninteresse der Beklagten davon ausgehen, dass diese einer anwaltlichen Mahnung letztlich doch noch Folge leisten würde. Zwar hatte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2013 eine Leistung mit Verweis auf das eingeholte Gutachten abgelehnt. Aus Sicht der Klägerin bestand aber die realistische Möglichkeit, dass durch das Einschalten eines Anwalts, der das Gutachten der Beklagten rechtlich aufarbeiten und angreifen konnte, eine Klärung der Sache noch außergerichtlich möglich gewesen wäre. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 65.000,00 € (Antrag zu 1): 10.691,40 €, Antrag zu 2): 42.948,36 €) H