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Beschluss

7 T 203/15

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen eine vom Insolvenzgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist nur innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO einzulegen; maßgeblich ist die auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 InsO. • Auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 InsO genügt, wenn Schuldnerbezeichnung und wesentlicher Inhalt des Beschlusses erkennbar sind; die Zustellungswirkung tritt auch bei unvollständiger Veröffentlichung ein. • Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung begründet nicht ohne Weiteres einen Wiedereinsetzungsanspruch, insbesondere nicht bei anwaltlicher Vertretung des Betroffenen. • Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 4 InsO, 233 ZPO ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Entscheidungsgründe
Verspätete sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung unzulässig • Die sofortige Beschwerde gegen eine vom Insolvenzgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung ist nur innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO einzulegen; maßgeblich ist die auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 InsO. • Auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 InsO genügt, wenn Schuldnerbezeichnung und wesentlicher Inhalt des Beschlusses erkennbar sind; die Zustellungswirkung tritt auch bei unvollständiger Veröffentlichung ein. • Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung begründet nicht ohne Weiteres einen Wiedereinsetzungsanspruch, insbesondere nicht bei anwaltlicher Vertretung des Betroffenen. • Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 4 InsO, 233 ZPO ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Beteiligte 1 beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge. Das Insolvenzgericht setzte mit Beschluss vom 05.07.2015 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf die Mindestregelvergütung fest und wies den Insolvenzantrag mangels Masse zurück. Beide Beschlüsse wurden am 07.07.2015 auszugsweise veröffentlicht; der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners erhielt die Zustellung am 27.07.2015. Der Schuldner legte am 03.08.2015 eine sofortige Beschwerde ein und rügte unter anderem die Verwertung von Vermögensgegenständen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie die Verwendung der Erlöse zur Vergütung. Das Insolvenzgericht hielt die Beschwerde für verspätet und wies ein Wiedereinsetzungsgesuch zurück. Der Schuldner machte ferner geltend, die Veröffentlichung habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. • Die Beschwerdefrist nach §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO begann zwei Tage nach der Veröffentlichung am 07.07.2015 zu laufen und endete am 23.07.2015; die Beschwerdeschrift ging erst am 03.08.2015 ein und war damit verspätet. • Die auszugsweise Veröffentlichung entsprach § 64 Abs. 2 InsO i.V.m. § 9 Abs. 1 InsO; die Zustellungswirkung tritt auch bei unvollständiger Veröffentlichung ein, sofern Schuldnerbezeichnung und wesentlicher Inhalt erkennbar sind. • Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht ersetzend für die Fristwahrung; eine solche Belehrung ist bei auszugsweiser Veröffentlichung gesetzlich nicht gefordert und würde dem Zweck der Veröffentlichung zuwiderlaufen. • Das Wiedereinsetzungsgesuch nach §§ 4 InsO, 233 ZPO ist unbegründet, weil der Schuldner nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; die Vermutung des § 233 S. 2 BGB greift nicht zugunsten des Schuldners, zumal er anwaltlich vertreten war und der Anwalt bei fehlender Belehrung Anlass hat, sich über Rechtsbehelfe zu informieren. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; Gegenstandswertbemessung auf §§ 4 InsO, 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde als unzulässig verworfen, weil die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO versäumt wurde. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Schuldners wurde zurückgewiesen, da er nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung in der auszugsweisen öffentlichen Bekanntmachung dies nicht begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Schuldner; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.368,50 Euro festgesetzt. Damit bleibt die vom Insolvenzgericht festgesetzte Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Kostenregelung in Kraft.