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Urteil

26 O 29/15

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2016:0106.26O29.15.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsin Zeitungen Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben,

  • Art des Energieausweises

  • Wert des Endenergiebedarfs für das Gebäude,

  • Baujahr des Gebäudes

enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in der »O« vom ########, die wie folgt wiedergegeben wird:

Es folgt Grafik 1

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. April 2015 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

  • a.                 in Zeitungen Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zur Art des Energieausweises enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in der »A« vom ########, die wie folgt wiedergegeben wird:

                                                     Es folgt Grafik 2

  • b.                im Internet Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben

  •                    zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs,

  •                    zur Art des Energieausweises,

  •                    zum wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie

  •                    zum Baujahr

enthalten, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite der Beklagten X am ######## und wie folgt wiedergegeben:

                                                         Es folgt Grafik 3

                                                         Es folgt Grafik 4

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. September 2015 zu zahlen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Urteilausspruch zu Ziffer 1., 3. a. und 3. b. aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilausspruch zu Ziffer 2. und 4. darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsin Zeitungen Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben, Art des Energieausweises Wert des Endenergiebedarfs für das Gebäude, Baujahr des Gebäudes enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in der »O« vom ########, die wie folgt wiedergegeben wird: Es folgt Grafik 1 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. April 2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zur Art des Energieausweises enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in der »A« vom ########, die wie folgt wiedergegeben wird: Es folgt Grafik 2 b. im Internet Anzeigen für Immobilien vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs, zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie zum Baujahr enthalten, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite der Beklagten X am ######## und wie folgt wiedergegeben: Es folgt Grafik 3 Es folgt Grafik 4 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. September 2015 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Urteilausspruch zu Ziffer 1., 3. a. und 3. b. aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilausspruch zu Ziffer 2. und 4. darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Grafik 1 Grafik 2 Grafik 3 Grafik 4 Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der es nach seiner Satzung bezweckt, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. Die Beklagte betreibt Maklergeschäfte, insbesondere im Immobilienbereich. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten drei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend; außerdem begehrt er Zahlung von Abmahnkosten. Zur Begründung seiner Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) stützt sich der Kläger auf drei Sachverhalte: 1. Am ######## warb die Beklagte in einer Zeitungsanzeige für den Verkauf eines freistehenden Einfamilienhauses eines Kunden in N2. Im Text der Anzeige heißt es: »EN-AWS liegt vor« (EN-AWS = Energieausweis). Angaben zur Art des Energieausweises, dem Wert des Endenergiebedarfs und zum Baujahr der Immobilie fanden sich in der Anzeige nicht. Am ######### wurde dasselbe Einfamilienhaus von der Beklagten im Internet unter X2 u. a. mit der Angabe »Energieausweis liegt vor« beworben. Der Energieausweistyp war dort mit »Bedarfsausweis« angegeben und der Endenergiebedarf und das Baujahr der Immobilie wurden genannt. Mit der Begründung, dass die fehlenden Angaben in der Zeitungsanzeige zur Art des Energieausweises, dem Wert des Endenergiebedarfs und zum Baujahr der Immobilie einen Verstoß gegen § 16a EnEV und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellten, mahnte der Kläger die Beklagte vorgerichtlich unter dem 08.04.2015 ab und übersandte ihr eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung. Unter demselben Datum forderte er die Beklagte auf, ihm die mit der Abmahnung verbundenen pauschalierten Kosten in Höhe von 245,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte ließ beides mit Schreiben vom 16.04.2015 durch den J zurückweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zeitungsanzeige sei mit dem Text »EN-AWS liegt nicht vor« in Auftrag gegeben worden, das Wort »nicht« sei durch den Zeitungsverlag versehentlich nicht mit abgedruckt worden. Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits richtete der Kläger eine Anfrage an »F«, das offizielle europäische Informationsportal. Dieses antwortete mit Mail vom 12.11.2015 (Anlage K 13, Bl. 113) wie folgt: »Member States are obliged to require that when a building or building unit is sold or rented out, then the energy performance indicator of the energy performance certificate (of the building) is stated in the advertisement in commercial media. Independently of who is responsible for placing the advertisement in the commercial media, that person will also be responsible to make sure the above criteria are applied.« Der Kläger macht im Rechtsstreit weiterhin geltend, die fehlenden Angaben in der Zeitungsanzeige zur Art des Energieausweises, dem Wert des Endenergiebedarfs und zum Baujahr der Immobilie stellten einen Verstoß der Beklagten gegen § 16 a EnEV dar. Die Verpflichtung aus § 16 a EnEV treffe auch Makler. Dies hätten verschiedene Gerichte bereits entschieden und dies ergebe sich auch aus der Antwort des Informationsportals »F«. Im Hinblick darauf, dass gemäߧ 16 Abs. 2 S. 1 EnEV ein Energieausweis einem potentiellen Käufer spätestens bei der Besichtigung eines Objekts vorgelegt werden müsse und in der Zeitungsanzeige die Besichtigung für den nächsten Tag, den ########, angesetzt gewesen sei, und im Hinblick darauf, dass im Internetauftritt der Beklagten am ######### die erforderlichen Angaben nach § 16a EnEV gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Annonce der Energieausweis (auch) der Beklagten – entgegen ihrer anders lautenden Behauptung – sehr wohl vorgelegen habe. Demgegenüber behauptet die Beklagte, am ######## habe ihr selbst noch kein Energieausweis vorgelegen. Dieser sei zwar per Ende Juli/Anfang August 20 14 gefertigt und dem Verkäufer übersandt worden. Der Verkäufer habe ihrem Geschäftsführer aber zunächst nichts von der Existenz eines Energieausweises gesagt, sondern ihr diesen erst Anfang April 20 15 übersandt. Den zur Veröffentlichung bestimmten Text der Anzeige habe ihr Geschäftsführer maschinenschriftlich gefertigt und per Mail über ihren Mitarbeiter, den Zeugen L, der Anzeigenabteilung der Firma G in E zukommen lassen. In diesem Text habe Geschäftsführer u. a. vermerkt: »EN-AWS liegt nicht vor«. Sie ist der Ansicht, die Verpflichtung aus § 16 a EnEV treffe ohnehin nur den Verkäufer und in entsprechender Anwendung Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Eine entsprechende Verpflichtung des (Immobilien-) Maklers lasse sich aber weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnehmen. Eine analoge Anwendung verbiete sich wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift. Dies hätten verschiedene Gerichte bereits entsprechend entschieden. 2. In einer Zeitungsanzeige vom ######## warb die Beklagte für den Verkauf einer 3-Zimmer- Eigentumswohnung in E u. a. mit der Angabe »EN EV 147,9 - Elektro«. Die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis B oder Verbrauchsausweis V) wurde in der Anzeige nicht genannt. Nach Ansicht des Klägers stellt die fehlende Angabe der Art des Energieausweises in der Zeitungsanzeige ebenfalls einen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Hinblick auf die Verpflichtung in §16a EnEV dar. Die Beklagte ist der Auffassung, der Umstand, dass in der Zeitungsanzeige versehentlich die Art des Energieausweises unterblieben sei, sei kein spürbarer Verstoß gegen § 16a EnEV in Verbindung mit den Vorschriften des UWG. 3. Am ######## warb die Beklagte für dieselbe 3-Zimmer- Eigentumswohnung in E („Nähe T-Weg“) auf ihren Internetseiten X . Der Kläger behauptet, bei dieser Anzeige im Internet am ######## hätten die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Angaben zur energetischen Beschaffenheit vollkommen gefehlt. Zum Beweis beruft er sich auf Screenshots vom Internetauftritt der Beklagten und behauptet hierzu, diese seien von ihrem (von ihr als Zeuge benannten) Projektmanager G gefertigt worden. Die Beklagte behauptet, ihr Internetauftritt hätte die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Angaben sehr wohl enthalten; der Kläger habe »den Internetauftritt vom 0######## unvollständig kopiert«. Sie behauptet, in ihrem Hause werde durchgehend sowohl bei Zeitungsanzeigen als auch bei Internetauftritten entweder angegeben »Energieausweis in Bearbeitung« oder die einem vorliegenden Energieausweis zu entnehmenden Daten würden eingepflegt. Ihr Mitarbeiter, der Zeuge L, wisse ganz genau, dass er selbst diejenigen Daten, die sie sich aus dem von ihrem Kunden übergebenen Energieausweis ergeben hätten, in den Internetauftritt eingepflegt hätte. Mit Schreiben vom 10. September 2015 mahnte der Kläger die Beklagte außergerichtlich unter Hinweis auf die beiden weiteren seiner Ansicht nach vorliegenden Wettbewerbsverstöße erneut ab und übersandte ihr eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung. Für seine Abmahnung machte er außerdem mit Schreiben vom gleichen Tag Kosten in Höhe von 229,34 EUR geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers wieder zurück. Der Kläger beantragt, 1. wie erkannt. 2. wie erkannt 3. a. wie erkannt. b. wie erkannt. 4. wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 02.12.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.12.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gesamte Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu. Die Klagebefugnis des Klägers aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist gerichtsbekannt und unstreitig. Die zuerkannten Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger aus § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 2; 4 Nr. 11; 5a Abs. 2, 4 UWG und §§ 16 Abs. 2, 16a EnEV zu. Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer gemäß § 16 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) dem potenziellen Käufer grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit einem näher bestimmten Inhalt vorzulegen. Wird - wie im vorliegenden Fall - vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1.die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis 2.den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3.die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4.bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5.bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände (einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels) wesentlich ist.Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten dabei als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift u. a. Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Da § 16a EnEV durch Artikel 1 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ mit Wirkung ab 01.05.2014 in die Energieeinsparverordnung eingeführt worden ist und die Zweite ÄndVO der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz u. a. dient, sind die Pflichtangaben des § 16a Abs. 1 EnEV per se als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG einzustufen. Gleichzeitig ist § 16a Abs. 1 EnEV Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers wesentlich ist und sicherstellen soll, dass dieser seine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann. Der Rechtsbruch nach § 4 Nr. 11 UWG steht neben der Irreführung nach § 5a Abs. 4 UWG. Eine Konkurrenz zwischen den beiden Normen besteht nicht, weil beide die unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG begründen. Unter Berücksichtigung dessen gilt im vorliegenden Fall: 1. Hinsichtlich des ersten Sachverhaltskomplexes ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in der Immobilienanzeige der Beklagten in der Tageszeitung vom ######## die Pflichtangaben des § 16a EnEV nicht abgedruckt waren. Die Beklagte räumt ein, dass der Energieausweis für die beworbene Immobilie zum Zeitpunkt der Aufgabe der Immobilienanzeige aber bereits existent war, nämlich seit Ende Juli / Anfang August 201 4 . Das Vorhandensein eines Energieausweises ist entscheidender Anknüpfungspunkt für die Pflichtangaben nach § 16a Abs. 1 EnEV, was in der Formulierung »…und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor …« zum Ausdruck kommt. Es kann demnach dahin stehen, ob die Beklagte den Text der Immobilienanzeige so wie tatsächlich abgedruckt in Auftrag gegeben hat (»EN-AWS liegt vor«) oder mit dem Text »EN-AWS liegt nicht vor«: der Inhalt der Immobilienanzeige enthält in beiden Varianten trotz Existenz des Energieausweises nicht die wesentlichen Pflichtangaben des § 16a Abs. 1 EnEV und ist damit unlauter im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG und § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes. Der Kläger nimmt auch zu Recht die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, obwohl sie weder Verkäufer noch Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber der Immobilie war. In Übereinstimmung mit dem Landgericht Tübingen im Urteil vom 19.10.2015 (20 O 60/15, Anlage K 12) ist die Kammer der Auffassung, dass Informationspflichtiger und Haftungsadressat hinsichtlich der Informationspflichten des § 16a EnEV der Auftraggeber der Immobilienanzeige ist, unabhängig davon, ob er selbst Verkäufer der Immobilie ist oder lediglich den Verkauf vorbereitender und vermittelnder Makler. Denn jede andere Auslegung der Norm würde dazu führen, dass die Intention der EU-Richtlinie unterlaufen wird, was auch in der oben zitierten Antwort von »F« zum Ausdruck kommt. In einem Aufsatz von E2 M zum Thema »EnEV 2014: Neue Haftungsrisiken für Immobilienverkäufer« heißt es: »Schützen kann sich der Verkäufer jedoch, indem er den Energieausweis erst ausstellen lässt, nachdem er die Anzeige aufgegeben hat. Denn dann muss er – mit dem Willen des Verordnungsgebers – keine Pflichtangaben machen und braucht sich nicht der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Fehlern bei den Pflichtangaben aussetzen. Der unerfahrene Verbraucher wird diesen „Trick“ jedoch nicht ohne weiteres kennen. Auch der Verkäufer einer Bestandsimmobilie kann ihn nicht anwenden, wenn er bereits einen Immobilienausweis erstellt hat, z. B. anlässlich der Vermietung.« (In: NZM 2014,177, zitiert nach beck-online). Immobilienmakler sind nicht unerfahren. Wenn sie beim Verkauf einer Immobilie eingeschaltet werden, soll dies nicht dazu führen, dass dem Verbraucher die nach § 16a EnEV wesentlichen Informationen durch »Tricks« folgenlos vorenthalten werden können. Sofern der Energieausweis der Beklagten bei Aufgabe der Zeitungsannonce tatsächlich persönlich noch nicht vorlag, hätte sie von der Veröffentlichung der Annonce absehen müssen, solange sie über die notwendigen Informationen aus dem Energieausweis nicht verfügte und sich nicht dem Vorwurf eines unlauteren wettbewerbsrechtlichen Verhaltens aussetzen wollte. Wenngleich dies für die vorliegende Entscheidung nicht erheblich ist, muss sich die Beklagte auch fragen lassen, wie sie am folgenden Tag bei der Besichtigung der Immobilie der Verpflichtung aus § 16 Abs. 2 EnEV genügen wollte. 2. Soweit es den unstreitigen zweiten Sachverhaltskomplex betrifft, stellt nach Ansicht der Kammer der Umstand, dass in der Zeitungsanzeige vom ######## die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis B oder Verbrauchsausweis V) für die Immobilie nicht genannt worden ist, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Ohne Angabe der Art des Energieausweises ist der in der Zeitungsannonce im Zusammenhang mit dem Energieausweis genannte Zahlenwert für eine energetische Bewertung der Immobilie unbrauchbar. Denn beiden Arten von Energieausweisen liegen völlig unterschiedliche Berechnungsansätze zu Grunde. Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten. Der Vergleich von Bedarfsausweisen mit Verbrauchsausweisen ergibt deshalb für den Verbrauchsausweis oft günstigere Ergebnisse. Aus dem zweiten Anzeigentext, den die Beklagte zur Veröffentlichung am ######## an den Zeitungsverlag übersandt hat (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25.11.2015, Blatt 115 der Akte), ergibt sich im Übrigen, dass die fehlende Angabe der Art des Energieausweises auch kein Einzelversehen der Beklagten war. Denn auch bei dem Objekt »N2-„L2-Straße“ findet sich keine Angabe zur Art des Energieausweises. 3. Im Rahmen des dritten Sachverhaltskomplexes steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in der Internetanzeige der Beklagten vom ######## auf X beim beworbenen Objekt »Eigentumswohnung in E (Nähe T-Weg)« die Pflichtangaben des § 16a Abs. 1 EnEV gänzlich fehlten. Dies stellt ein weiteres unlauteres Verhalten der Beklagten im Sinne des § 5a Abs. 2 und § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach Inaugenscheinnahme der vom Kläger im Termin am 02.12.2015 überreichten Original-Screenshots vom maßgeblichen Internetauftritt der Beklagten und des dazugehörigen Screenshots vom elektronischen Ablagesystem des Klägers ist die Kammer überzeugt, dass sich der Internetauftritt der Beklagten am ######## so darstellte, wie vom Kläger behauptet und mit dem Anlagenkonvolut K 8 belegt. Anhand der Ausdrucke der Screenshots lassen sich keine Manipulationen im Einflussbereich des Klägers feststellen (§ 286 ZPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Kopie überreichten Veröffentlichung im Internet am ######## (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2015, Blatt 89 der Akte). Aus dieser Veröffentlichung lässt sich gerade nicht ersehen, dass die nach § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben in den Internetauftritt der Beklagten für das Objekt »Nähe T-Weg« eingepflegt worden sind. Die Überzeugung der Kammer von der Echtheit der Screenshots vom ######## wird auch nicht durch die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen L erschüttert. Der Zeuge L hat bei seiner Vernehmung – im Gegensatz zu anders lautenden Behauptungen der Beklagten – eingeräumt, dass nicht allein er für die Betreuung der Internetseiten der Beklagten und das Einpflegen von Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung zuständig ist, sondern insgesamt vier Personen den Internetauftritt der Beklagten betreuen. Soweit es das betroffene Objekt »Nähe T-Weg« angeht, hat der Zeuge L bekundet, dass entweder er selbst oder der Auszubildende Herr I es in den Internetauftritt der Beklagten aufgenommen haben. Auch wenn der Zeuge L persönlich »eigentlich« immer die Pflichtangaben nach § 16a EnEV in den Internetauftritt eines Objekts einpflegt oder dort »Energieausweis in Bearbeitung« o. ä. eingibt, bleibt nach seiner Aussage die Möglichkeit offen, dass der Auszubildende Herr I dies beim betroffenen Objekt versehentlich vergessen hat. Die Formulierung des Zeugen L, dass er »normalerweise« die Tätigkeit von Herrn I überprüft, lässt zudem die Möglichkeit offen, dass er dies in Einzelfällen – wie im hier gegebenen Fall – nicht tut. Der von der Vorsitzenden der Kammer gefertigte und den Parteivertretern ausgehändigte Screenshot eines weiteren von der Beklagten auf X beworbenen Immobilienobjekts (»gepflegtes Reihenmittelhaus…«) vom ######## macht zudem deutlich, dass bei der Beklagten noch in mindestens einem weiteren Fall weder Pflichtangaben nach der Energieeinsparverordnung eingepflegt worden sind noch vermerkt worden ist, dass der Energieausweis erst in Bearbeitung sei. Wie oben bereits dargelegt, ist ein Verschulden nicht Voraussetzung für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes. Die hinsichtlich aller drei Wettbewerbsverstöße nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet. Die Wiederholungsgefahr hätte die Beklagte nur durch Abgabe einer ernsthaften strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen können. Diese hat sie vor- bzw. außergerichtlich nicht abgegeben. Da nach allem die Berechtigung der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen feststeht, kann er von der Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten verlangen. Diese hält die Kammer unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle gemäß § 287 ZPO in der geltend gemachten und zuerkannten Höhe von 245,00 EUR und 229,34 EUR für angemessen. Die zu erkannten Zinsen stehen dem Kläger als Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Spätestens nach Ablauf der in den vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 21.04.2015 bzw. 10.09.2015 gesetzten Fristen geriet die Beklagte in Zahlungsverzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1.Klageantrag 30.000 EUR2. Klageantrag* ./.3. Klageantrag a. 20.000 EUR b. 20.000 EUR4. Klageantrag* ./. Gesamtstreitwert 70.000 EUR *(Kein eigener Streitwert, da die Abmahnkosten als Nebenforderungen geltend gemacht werden, vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2011 - I ZR 83/11) S N U