Urteil
8 O 42/15
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2015:1223.8O42.15.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte 116,79 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17% tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Die Parteien schlossen am 2./15. September 2008 den in Ablichtung als Anlage K1 mit der Klageschrift überreichten „Immobilien-Darlehensvertrag“ über eine Nettokreditsumme von 50.000 EUR, der durch die Abtretung einer Grundschuld im Nennbetrag von 88.453,50 auf dem Grundstück der Kläger besichert wurde. Bestandteil dieses Darlehensvertrags ist die im Abschnitt „D. Widerrufsbelehrung zum Widerrufsrecht“ abgedruckte Widerrufsbelehrung der Beklagten. Der Vertrag sah bei einem Nominalzinssatz von 4,8% p.a. monatliche Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von 366,67 EUR bei Zinsbindung bis zum 31.1.2019 vor, die in der Folgezeit von den Klägern in dem sich aus der Anlage B1 zur Klageerwiderung ergebenden Umfang erbracht wurden. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf „des (…) Darlehens zur Immobilienfinanzierung vom 02.15.09.2008“ und überwiesen nach der mit der Beklagten gewechselten und in der Klageschrift wiedergegeben Korrespondenz am 8. Dezember 2014 EUR 36.496,55 EUR an die Beklagte. Die Beklagte erteilte den Klägern daraufhin am 17.12.2014 eine Abrechnung (Anlage K 9 zur Klageschrift), in der ein Differenzbetrag zugunsten der Beklagten in Höhe von 5.610,83 EUR ausgewiesen ist. 4 Die Kläger sind der Ansicht, dass sie ihre auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hätten, weil die Beklagte fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt und ihre Widerrufsbelehrung aus den in der Klageschrift und in den Schriftsätzen vom 16 Juni und 7. August 2015 dargestellten Gründen nicht den amtlichen Mustern der BGB-InfoV entsprochen habe. 5 Die Kläger beantragen (wörtlich), 6 7 1. festzustellen, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Immobilien-Darlehensvertrag vom 02.09.2008/15.09.2008 mit der Darlehenskonto-Nr. über den Nettokreditbetrag von EUR 50.000, wirksam widerrufen wurde und nicht besteht, 8 9 2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Immobilien-Darlehensvertrag vom 02.09.2008/15.09.2008 mit der Darlehenskonto-Nr. über den Nettokreditbetrag von EUR 50.000 gegen die Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen, 10 11 3. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung der für sie in Abteilung III eingetragenen Grundschuld über einen Betrag in Höhe von EUR 88.453,50 im Grundbuch von I, Amtsgericht Duisburg, Blatt , zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen und widerklagend (wörtlich), 14 die Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 5.610,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2014 und weitere Zinsen in Höhe von 116,79 EUR Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der für die Beklagte im Grundbuch von I, Blatt , in Abteilung III unter laufender Nummer 5 eingetragenen Grundschuld über 88.453,50 EUR zu zahlen. 15 Die Kläger beantragen, 16 die Widerklage abzuweisen. 17 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht rechtzeitig widerrufen hätten. Die Beklagte habe die Musterbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet. Jedenfalls stelle sich die Ausübung des Widerrufsrechts, das außerdem verwirkt sei, als unzulässige Rechtsausübung der Kläger dar. Folge des nicht wirksamen Widerrufs sei, dass die Kläger die von der Beklagten berechnete Vorfälligkeitsentschädigung und für die Zeit vom 17. November 2014 bis zum 10. Dezember 2014 die Zahlung der für diesen Zeitraum vereinbarten Vertragszinsen in Höhe von 116,76 EUR schuldeten und dass der Anspruch auf Freigabe der Sicherheit mangels Wegfalls des Sicherungszwecks noch nicht fällig sei. 18 Entscheidungsgründe 19 A. Streitgegenstände 20 Gegenstand der Klage sind die bereits mit der Klageschrift angekündigten Anträge. Die Kläger haben den Rechtsstreit insbesondere nicht – wie noch im Schriftsatz vom 16. Juni 2015 in Aussicht gestellt - im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 S. 1). 21 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihre Widerklage unbedingt erhoben werden sollte. 22 B. Zulässigkeit der Klage 23 Die Klage ist insgesamt, auch bezogen auf die beiden Feststellungsanträge der Kläger zulässig. 24 I. 25 Dabei ist der Klageantrag zu 1. dahin umzudeuten, dass die Kläger (nur) die Feststellung begehren, dass sich der Darlehensvertrag der Parteien in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Solchermaßen umgedeudet, ist der Feststellungsantrag zulässig. 26 1. 27 Die Wirksamkeit der Widerrufserklärung der Kläger ist lediglich eine Vorfrage, die nur im Wege einer – nicht erhobenen – Zwischenfeststellungklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO geklärt werden könnte, nicht aber Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sein kann (vgl. BGH WM 2000, 539 [541]; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – XI ZR 165/07, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 – 22 U 17/15, zitiert nach juris). Rechtsverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich (bis zum Widerruf) nur der Darlehensvertrag der Partei und (nach einem etwa wirksamen Widerruf) das Rückabwicklungsverhältnis der Parteien. Dass Gegenstand der Feststellungsklage der Kläger gerade dieses Rückabwicklungsverhältnis der Parteien sein soll, zeigen ihre Anträge zu 2. und 3.: Mit dem Antrag zu 2. wollen die Kläger die Feststellung erreichen, dass der Beklagten aus dem früheren Rechtsverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen, mit dem Antrag zu 3., dass sie ihrerseits im Rahmen der Rückabwicklung die Freigabe der Sicherungsgrundschuld verlangen können. 28 2. 29 Das besondere Interesse an der Feststellung der Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis besteht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte ihrerseits Ansprüche auf Grundlage des fortbestehenden Darlehensvertrags (Vertragszinsen für die Zeit vom 17. November bis zum 10. Dezember 2014) bzw. auf Grundlage einer anderweitigen Beendigung des Darlehensvertrags (Vorfälligkeitsentschädigung) gegenüber den Klägern geltend macht. 30 3. 31 Dieser Klage steht die Rechtshängigkeit der Widerklage nicht entgegen. Eine Leistungswiderklage sperrt ab ihrer Rechtshängigkeit eine negative Feststellungsklage nur, soweit mit der Widerklage derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien geltend gemacht wird (Einzelheiten bei Zöller-Greger, 31. Aufl., § 261 ZPO Rn. 8 ff; § 256 ZPO Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall: Die Widerklage hat keine Ansprüche auf Grundlage eines Rückabwicklungsverhältnisses nach wirksamen Widerruf zum Gegenstand. 32 4. 33 Schließlich steht die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs zu 3. der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Der Gegenstand des Feststellungsantrags zu 1. geht über den Gegenstand des Leistungsantrags zu 3. hinaus. Die Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis hätte nämlich nicht nur zur Folge, dass die Beklagte ihr gewährte Sicherheiten an die Klägerin zurückabtreten müsste. 34 Rechtsfolge der Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis ist gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 bis 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (vgl. hierzu Art. 229 § 22 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 EGBGB) vielmehr, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen könnte, wobei außerdem eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben müsste (BGH BGHZ 172, 147 Tz. 22; BGHZ 180, 123, Tz. 20, 27). Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH WM 2008, 683 Tz. 14 m.w.N.). 35 II. 36 Der Klageantrag zu 2. ist auch in Ansehung der mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche der Beklagten zulässig. 37 1. 38 Die Kläger haben gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag zustehen, nachdem die Beklagte – abweichend von ihrer Abrechnung über den Darlehensvertrag – zumindest vorgerichtlich mit Schreiben vom 7. Januar 2015 (Anlage K 11 zur Klageschrift) zur Zahlung der Dezemberrate aufgefordert und darauf hingewiesen hat, dass auch künftig zum 15. eines jeden Monats „die vertraglich vereinbarten Raten“ in Höhe von € 366,67 fällig würden. 39 2. 40 Die Rechtshängigkeit der Widerklage und der Umstand, dass sie nach der mündlichen Verhandlung der Parteien nicht mehr einseitig von der Beklagten zurückgenommen werden könnte (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO), haben nicht bewirkt, dass die Feststellungsklage der Kläger nunmehr unzulässig geworden wäre (zum Verhältnis von negativer Feststellungsklage und später erhobener Leistungswiderklage Zöller-Greger, 31. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7d), weil der Gegenstand der Feststellungsklage und der Gegenstand der Widerklage nicht identisch sind. Die Feststellungsklage geht über Ansprüche auf Zahlung von Vertragszinsen im November/Dezember 2014 und auf Schadensersatz in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung erkennbar hinaus. Sie betrifft insbesondere die mit der Widerklage gerade nicht geltend gemacht Pflicht aus dem Darlehensvertrag, monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 366,67 EUR zu erbringen. 41 C. Begründetheit der Klage 42 Die Klage ist insgesamt unbegründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unverändert fortbesteht und sich nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Auf den im Jahre 2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag der Parteien sind dabei gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, 3 EGBGB im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 43 Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 a. F. BGB widerrufen. Ihr Widerruf, der gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. innerhalb von zwei Wochen nach der Belehrung über das Widerrufsrecht gegenüber der Beklagten hätte erfolgen müssen, ist nicht rechtzeitig erfolgt, sondern erst am 11. November 2014 (Anlage K 3). 44 Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht lief die Widerrufsfrist seit Abschluss des Darlehensvertrags der Beklagten, mit dem die Beklagte den Klägern eine deutlich gestaltete und den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 BGB genügende Widerrufsbelehrung erteilt hatte. Die Belehrung ist zwar fehlerhaft, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, aber gleichwohl gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung als ordnungsgemäß anzusehen. Im Einzelnen: 45 I. 46 Die Belehrung der Beklagten ist entgegen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. im Hinblick auf den Fristbeginn nicht deutlich genug, weil die dortige Verwendung des Wortes „frühestens“ nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2012, 3298 [3298 f. m.w.N.]) dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. 47 II. 48 Gleichwohl ist durch die Belehrung der Klägerin der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden, weil sie gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. als ordnungsgemäß gilt. 49 1. 50 Eine nicht hinreichend deutliche Belehrung über das Widerrufsrecht hat grundsätzlich zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Bei Altfällen unter Geltung der BGB-InfoV gilt dies aber dann nicht, wenn die ungenügende Belehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß anzusehen ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Belehrende das in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das im Hinblick auf den Fristbeginn gerade die zu I. beschriebene, nicht hinreichend deutliche Belehrung vorsieht. Letztlich wird der Verwender so durch die Verwendung eines fehlerhaften amtlichen Muster in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Musters geschützt. 51 2. 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift diese Schutzwirkung aber „grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“ (BGH NJW 2014, 2022 [2023 Tz. 15]; NZG 2012, 427 [429]; NJW-RR 2012, 183 [185] jeweils mit weiteren Nachweisen). 53 Danach sind sowohl der Inhalt als auch die äußere Gestaltung der Belehrung in den Blick zu nehmen: 54 a) 55 Im Hinblick auf eine vollständige inhaltliche Entsprechung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konkretisiert. Danach ist der Verwender nicht geschützt, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, wobei dies „unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen“ gelten soll, „da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen (lasse), bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll“ (BGH NJW 2014, 2022 [2023 Tz. 18 m.w.N.]). 56 Gleichzeitig sieht es der Bundesgerichtshof aber offenbar unverändert als unschädlich an, wenn der Verwender den im Muster fehlerhaft wiedergegeben Fristbeginn (vorstehend I., II. 1.) dem Gesetz anpasst (BGH NJW 2014, 2022 [2023 Tz. 18]; BGH BeckRS 2013, 04168), obwohl es sich hierbei eindeutig um eine qualitativ erhebliche – aus falsch wird richtig - inhaltliche Bearbeitung des amtlichen Musters im vorbeschriebenen Sinne handelt. Dabei ist hervorzuheben, dass der Bundesgerichtshof gerade nicht darauf abstellt, ob die Belehrung aufgrund dieser inhaltlichen Bearbeitung insgesamt hinreichend deutlich im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gestaltet ist, so dass es auf die Verwendung des fehlerhaften Musters und seine Schutzwirkung überhaupt nicht mehr ankäme. Vielmehr hat er ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Verwender auch bei Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne (BGH BeckRS 2013, 04168 Tz. 6). 57 b) 58 Bezogen auf eine dem Muster „vollständig entsprechende“ äußere Gestaltung der Belehrung hat der Bundesgerichthof keine Konkretisierungen angestellt, wozu allerdings aus Sicht der Kammer durchaus Anlass besteht. 59 Zum einen darf der Unternehmer nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße vom Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmens anbringen. 60 Zum anderen gibt es eine Vielzahl denkbarer Belehrungen, die auf dem amtlichen Muster beruhen und sowohl inhaltlich als auch äußerlich erheblich voneinander abweichen. Dies beruht allein darauf, dass das Muster eine unterschiedliche inhaltliche und äußere Gestaltung gerade zulässt („Gestaltungshinweise (1) bis (11)“). So können nach Gestaltungshinweis (4) zusätzliche Angaben zum Widerrufsadressaten erfolgen. Nach Gestaltungshinweis (8) kann ein Klammerzusatz weggelassen werden, nach Gestaltungshinweis (10) können die Hinweise für finanzierte Geschäfte ggf. entfallen, und nach Gestaltungshinweis (11) kann der Schluss der Belehrung in drei verschiedenen Arten gestaltet werden. 61 Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann dem amtlichen Muster inhaltlich entspreche, wenn als Überschrift der Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ vorangestellt ist, weil sich diese Überschrift außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung befinde (BGH NJW 2012, 1814 [1816 Tz. 23, 25]). 62 3. 63 Die Kammer versteht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach alledem nicht dahin, dass eine innere und äußere Identität zwischen Muster und Belehrung des Verwenders bestehen muss. 64 Zum einen verlangt der Bundesgerichtshof keine Identität – also dasselbe -, sondern „nur“ eine Entsprechung – also das Gleiche und lässt dabei eine inhaltliche Anpassung an eine gesetzliche Regelung gerade zu. Zum anderen ist eine vollständige Identität zwischen Muster und auf dem Muster beruhender Belehrung weder von der BGB-InfoV vorgesehen (§ 14 Abs. 3 BGB InfoV und die fakultativen Gestaltungsmöglichkeiten), noch tatsächlich möglich, weil es das Wesen eines Musters ist, auf den jeweiligen Verwender individuell abgestimmt zu werden. 65 Eine für die Schutzwirkung schädliche inhaltliche Bearbeitung liegt danach nur vor, wenn eine bindende Anweisung in den Gestaltungshinweisen missachtet wird oder durch den gewählten Text -wenn auch nur in Nuancen - etwas inhaltlich anderes zum Ausdruck gebracht wird, sei es durch eine Ergänzung, eine Auslassung oder eine Änderung des Mustertextes. Wird das Gleiche zum Ausdruck gebracht, liegt eine inhaltliche Bearbeitung nur vor, wenn der gewählte Text ein anderes Verständnis als der Mustertext ermöglicht oder durch den gewählten Text das Verständnis im Vergleich zum Mustertext erschwert wird. Unschädlich ist dabei aber eine Gestaltung, die den Mustertext dem Gesetz anpasst. 66 4. 67 Nach diesen Vorgaben entspricht die Belehrung der Beklagten dem amtlichen Muster in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung, das gemäß § 16 BGB-InfoV in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung auch noch verwendet werden durfte, weil die Belehrung den Klägern vor dem 1. Oktober 2008 mitgeteilt worden ist. 68 a) 69 Die Belehrung weicht, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, von Form und Text des Musters ab, wobei sich die Spalte „Zeile“ auf die Belehrung der Beklagten bezieht: 70 Muster Zeile Belehrung der Beklagten Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht 1 D. Widerrufsbelehrung zum Widerrufsrecht (z.B. Brief, Fax, E-Mail) 3 (z.B. per Brief, Tele fax, eMail ) Widerrufsfolgen 8 Widerrufsfolgen : (z.B. Zinsen) 10 (z.B. Gebrauchsvorteile , Zinsen) Können Sie uns (…), müssen Sie uns (…) 11/12 Können Sie (…), müssen Sie der Bank (...) (…) gleichwohl erfüllen müssen. 13 (…) gleichwohl erfüllen muss . (…) müssen Sie (…) erfüllen. 14/15 (…) müssen von Ihnen (…) erfüllt werden . Besondere Hinweise 16 Besonderer Hinwei s: (…) und Sie dem (…) 17 (…) und s ie dem (…) 71 b) 72 Diese Abweichungen führen nicht dazu, dass die Belehrung dem Text des Musters nicht mehr entspricht: 73 aa) 74 Soweit die Belehrung orthographische Mängel aufweist, 75 Zeile 3: Rechtschreibung: falsche – aber gebräuchliche – Schreibweise von E-Mail; 76 Zeile 13: falsche Konjugation (3. Person Singular statt 3. Person Plural); 77 Zeile 17: Rechtschreibung: Anrede „Sie“ kleingeschrieben; 78 liegt aus Sicht der Kammer eindeutig keine inhaltliche Bearbeitung im vorgenannten Sinne vor, weil die jeweilige Aussage des Mustertextes 1:1 übernommen worden ist. Schreibfehler und ähnliche Unrichtigkeiten bei der Übernahme eines Textes führen auch nach allgemeinem Verständnis nicht dazu, dass es sich nunmehr nicht mehr um den ursprünglichen Text handeln würde. 79 bb) 80 Die Beklagte hat das Format ihrer Belehrung teilweise - Zeile 1: Textausrichtung der Überschrift - angepasst, die Belehrung in eine Gliederung eingebunden - Zeile 1: Gliederungspunkt „D.“ – und an zwei Stellen – Zeilen 8 und 16 – zusätzliche Satzzeichen in Gestalt von Doppelpunkten eingefügt. 81 Keine diese Abweichungen gegenüber dem Mustertext führt dazu, dass der Mustertext nun nicht mehr verwendet würde: 82 Eine andere Textausrichtung der Überschrift lässt § 14 Abs. 3 BGB-InfoV gerade zu. 83 Der Gliederungspunkt „D.“ befindet sich auf Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur unschädlichen Überschrift „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ außerhalb des Textes der Belehrung und kann sich folgerichtig nicht als inhaltliche Änderung dieses Textes darstellen. 84 Die Doppelpunkte am Ende einer Überschrift betonen lediglich, was schon durch die Überschrift selbst zum Ausdruck gebracht wird, nämlich das nach der Überschrift erläutert wird, was die Überschrift zum Gegenstand hat. 85 cc) 86 Soweit in Ansehung nur eines von der Beklagten erteilten Hinweises diesem Umstand dadurch Rechnung getragen wird, dass in Zeile 16 nicht von „Besonderen Hinweisen“ die Rede ist, stellt auch dies keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes im vorgenannten Sinne dar. So wenig, wie der Mustertext durch Grammatikfehler verändert wird (oben aa)), wird der Mustertext durch eine gebotene Anpassung der Grammatik (Singular statt Plural) inhaltlich verändert. 87 dd) 88 Die deutsche Sprache ist flexibel und lässt neben der unterschiedlichen Anordnung von Subjekt, Prädikat und Objekt auch zu, dass im Satz die Verben im Aktiv oder im Passiv dargestellt werden können, ohne dass sich die Bedeutung dieses Satzes ändert. Soweit in Zeile 13 also anstelle der Darstellung des Verbs im Aktiv die Beklagte eine Darstellung im Passiv gewählt hat, stellt dies keine inhaltliche Bearbeitung im vorgenannten Sinne dar. 89 Zeile 1 könnte nach diesem Verständnis ebenso gut lauten: „Ihre Vertragserklärung kann von Ihnen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden.“, und würde auch dann noch dem Mustertext im vorgenannten Sinne entsprechen. 90 ee) 91 Soweit die Beklagte in Zeile 3 anstelle der Kurzform „Fax“ das Synonym „Telefax“ verwendet hat, stellt sich auch dies nicht als inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes dar. Der Wortsinn der beiden Begriff ist völlig identisch. 92 ff) 93 Die Kläger bemängeln überdies, dass die Beklagte in ihre Belehrung zwei im Mustertext nicht vorgesehene Präpositionen aufgenommen hat: 94 Zeile 1: „zum“; 95 Zeile 3: „per“. 96 Keine dieser Einfügungen verursacht auch nur entfernt einen inhaltlichen Unterschied zum Mustertext. Diese Auffassung der Kammer wird dabei auch dadurch gestützt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2011 (NJW 2012, 1814) die dortige Formulierung „(z.B. per Brief, per Fax oder E-Mail)“ in der Belehrung eines Wettbewerbers nicht einmal zum Anlass genommen hat, über eine inhaltliche Abweichung vom amtlichen Muster nachzudenken, obwohl hier gleich dreimal vom Mustertext abgewichen wurde (2x „per“ 1x „oder“). 97 gg) 98 Auch in den Zeilen 11 und 12 findet sich keine relevante inhaltliche Bearbeitung des Musters. Da es sich bei dem Adressaten der dortigen Bestimmung um die Beklagte und damit um die einzige an dem Darlehensvertrag der Parteien beteiligte Bank handelt, entspricht es exakt dem Sinn des Mustertextes, wenn anstelle des persönlichen „uns“ unpersönlicher von „der Bank“ die Rede ist. 99 hh) 100 Mit Recht machen die Kläger im Ansatz geltend, dass die Beklagte, anders als das Muster, im Klammerzusatz in Zeile 10 als Nutzungen beispielhaft nicht nur „Zinsen“ nennt, sondern „Gebrauchsvorteile, Zinsen“ aufzählt. Zutreffend ist auch, dass hier inhaltlich insoweit eine Ergänzung vorgenommen wird, als Gebrauchsvorteile gerade keine Zinsen sind, sondern andere Nutzungen, § 100 BGB. 101 Gleichwohl erachtet die Kammer diese Ergänzung der Beklagten auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unschädlichkeit der Anpassung des Mustertextes an das Gesetz (BGH NJW 2014, 2022 [2023 Tz. 18]; BGH BeckRS 2013, 04168) als unschädlich. 102 Der Mustertext definiert den Begriff der Nutzungen nicht – etwa durch Wiedergabe von § 100 BGB -, sondern zählt Zinsen als Beispiel für gezogene Nutzungen auf. Auch die Beklagte definiert den Begriff der Nutzungen nicht, sondern zählt zusätzlich die Gebrauchsvorteile als möglicherweise gezogene Nutzungen auf. Mit dieser Ergänzung wird einerseits der Sinn des Mustertextes nicht verfremdet, andererseits der für den Verbraucher unverständliche Rechtsbegriff „Nutzungen“ besser erläutert als ohne den Zusatz. 103 Wie bereits ausgeführt, bewirkt der Widerruf die Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis. Rechtsfolge, dass der Darlehensnehmer nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen könnte (BGH BGHZ 172, 147 Tz. 22; BGHZ 180, 123, Tz. 20, 27). Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH WM 2008, 683 Tz. 14 m.w.N.), hat also letztlich u.a. für den Gebrauchsvorteil Wertersatz zu leisten, den er durch die Zurverfügungstellung der Valuta erlangt hat. 104 Allein durch die beispielhafte Nennung von Zinsen kann sich dem Verbraucher also nicht erschließen, dass er im Falle eines Widerrufs nicht nur zur Rückzahlung des Nettokreditbetrags verpflichtet ist. Dies wird ihm deutlich besser dadurch vor Augen geführt, dass unter den Begriff der Nutzungen auch – ggf. eigene – Gebrauchsvorteile fallen können. 105 D. Widerklage 106 Auf Grundlage der insoweit eindeutigen Ausführungen in der Widerklagebegründung (Schriftsatz vom 15. Mai 2015, S. 38) ist der Widerklageantrag dahin auszulegen, dass entgegen seinem Wortlaut die Beklagte eine uneingeschränkte Verurteilung der Kläger anstrebt. Die Erläuterungen dazu, dass die Ansprüche der Beklagten nicht Zug um Zug zu erfüllen seine, sondern die Kläger vorleisten müssten, belegen, dass der Widerklageantrag nur versehentlich nicht auf die den Antrag tragende Begründung abgestimmt worden ist. 107 Die zulässige Widerklage ist nur zu einem geringen Teil begründet. 108 I. 109 Die Beklagte hat gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (legaldefiniert in § 492 Abs. 2 Satz 3 BGB), weil der Darlehensvertrag der Parteien weder durch Kündigung beendet noch einvernehmlich aufgehoben worden ist. Die vorzeitige Zahlung der Kläger vom 8. Dezember 2014 zieht keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach sich. 110 1. 111 Auf § 502 Abs. 1 Satz 1, § 500 Abs. 2 BGB kann die Beklagte einen solchen Anspruch nicht stützen. Diese mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 eingeführte Vorschrift findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf vor dem 11. Juni 2010 entstandene Schuldverhältnisse keine Anwendung; im Übrigen gälte die inhaltliche Beschränkung des – ebenfalls durch das VerbrKrRL-UG eingeführte – § 503 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die §§ 500, 502 BGB auf grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden sind. 112 2. 113 Die Beklagte hat gegen die Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, weil die Kläger den Darlehensvertrag nicht aus den dort genannten Gründen gekündigt, sondern den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung erklärt haben. 114 Eine Umdeutung des Widerrufs in ein außerordentliches Kündigungsrechts kommt wegen des anderslautenden Parteiwillens der Kläger, die zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht bereit waren, nicht in Betracht, im Übrigen aber auch deshalb nicht, weil die Beklagte nicht aufgezeigt hat, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung der Kläger vorgelegen haben. 115 3. 116 Die Beklagte kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht deshalb verlangen, weil sie selbst aufgrund einer Pflichtverletzung der Kläger den Darlehensvertrag außerordentlich gekündigt hätte (vgl. 1.9. der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, Anlage K 13). Die Beklagte hat lediglich eine Abrechnung des Darlehensvertrags vorgenommen, nicht aber eine Kündigung desselben erklärt. 117 4. 118 Schließlich kann die Beklagte auch nicht wegen einer einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrags entsprechend § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Vorfälligkeitsentscheidung verlangen. 119 Anerkannt ist allerdings, dass eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags eine vorzeitigen Kündigung durch den Darlehensnehmer gleichsteht und auch in einem solchen Fall die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart sein kann (OLG Celle NJW-RR 2010, 406; Palandt-Weidenkaff, 75. Aufl., § 488 BGB Rn. 27; Werth WM 2004, 401 [409]). 120 Vorliegend haben die Parteien ihren Darlehensvertrag aber nicht einvernehmlich aufgehoben; entsprechende Willenserklärungen der Parteien fehlen. 121 a) 122 Die Überweisung der 36.496,55 EUR am 8.12.2014 kann nicht als Angebot der Kläger auf einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrags verstanden werden. Schließlich hatten sie zuvor den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt und folgerichtig als Verwendungszweck die „Rückabwicklung“ des Darlehensvertrags angegeben (Anlage K 10 zur Klageschrift). 123 b) 124 Soweit das Schreiben der Beklagten vom 17.12.2014 (Anlage K 9 zur Klageschrift) als Angebot auf Aufhebung des Darlehensvertrags gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgefasst werden könnte, was immerhin die auf Seite 2 dieses Schreibens befindlichen Ausführungen zur „Rückführung des Darlehens“ nahelegen, hätten die Kläger ein solches Angebot jedenfalls nicht angenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2014 (Anlage K 14 zur Klageschrift) haben sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rückzahlung auf einem wirksamen Widerruf der Kläger beruhe und die Kläger nicht zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts verpflichtet seien. 125 II. 126 Dagegen hat die Beklagte gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag der Parteien in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der vertraglichen vereinbarten Zinsen auch für die Zeit vom 17. November 2014 bis zum 10. Dezember 2014. Dies sind hier nach dem unwidersprochenen Rechenwerk der Beklagten 116,79 EUR. 127 Wie bereits ausgeführt, haben die Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Dieser besteht vielmehr, zumal er auch nicht gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben worden ist, unverändert fort. Folglich sind die Kläger auch unverändert zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen verpflichtet. 128 E. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen jeweils auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO: Die Kläger können nur Kosten, die nicht mehr als 1.500 EUR betragen, vollstrecken, die Beklagte kann (auch) eine Hauptforderung vollstrecken, die 1.250 EUR nicht übersteigt. 130 F. Streitwert 131 Bei der Bemessung der Streitwerts ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien außer Streit steht, dass die Kläger zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta verpflichtet waren, entweder (so die Kläger) als Teil der zurückzugewährenden Leistung der Beklagten nach wirksamem Widerruf oder (so die Beklagte) aufgrund der Darlehensvereinbarung der Parteien. Gemäß § 3 ZPO ist – unter Praktikabilitätsgründen (vgl. auch Zöller-Herget, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 „Widerruf“) - das wirtschaftliche Interesse an den von den Klägern geltend gemachten Feststellungen in einem solchen Fall nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Vertragszinses zu bemessen (vgl. auch OLG Celle MDR 2015, 1263; OLG Stuttgart JurBüro 2015, 475). Dies sind hier 50.000 EUR x 0,048 x 3,5 = 8.400 EUR. 132 Der Streitwert ist damit auf insgesamt 31.818,02 EUR festzusetzen (Klageanträge zu 1. und 2.: 8.400 EUR; zu 3.: 17.690,70 EUR; Widerklage: 5.727,32 EUR - die 116,79 sind Gegenleistung für die Darlehensgewährung, damit Haupt- und nicht Nebenforderung)