Urteil
2 O 167/13
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2015:1214.2O167.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2 O 167/13 Verkündet am 14.12.2015Laut Protokoll , Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgaufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.11.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht T, die Richterin am Landgericht E G und den Richter E N für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 40.647,00 € Tatbestand Die Klägerin macht Ansprüche wegen der fehlerhaften Behandlung ihres verstorbenen Ehemannes im Krankenhaus der Beklagten geltend. Sie begehrt Erstattung von Beerdigungskosten und Schmerzensgeld aus eigenem Recht sowie in ihrer Eigenschaft als Erbin aus dem Recht des Verstorbenen. Die Klägerin ist durch Berliner Testament eingesetzte Erbin ihres am 02.11.2008 im Hause der Beklagten verstorbenen Ehemannes, Herrn T2. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, der in Pflegestufe 3 eingruppiert war, atmete am 01.11.2008 erbrochene Flüssignahrung ein und litt unter Atemnot. Um 13:46 Uhr wurde er mit dem Rettungswagen in der Notaufnahme der Beklagten eingeliefert. Dort wurden bei dem Patienten der Blutdruck gemessen, die Lunge abgehört, ein EKG gemacht und die tiefen Atemwege abgesaugt. Nach einer Röntgenaufnahme wurde der Patient auf die Normalstation ## verlegt. Dort kam es nach 17:00 Uhr zu einer kardialen Dekompression, und schließlich zum Kammerflimmern mit anschließendem Herzstillstand. Der Patient wurde reanimiert und anschließend operativ mit zwei Stents versorgt und in der Intensivstation weiter betreut. In der Nacht erlitt er erneut einen Herzstillstand und wurde operiert, verstarb jedoch noch in dieser Nacht. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann sei vom Ersticken bedroht gewesen, weshalb der telefonisch konsultierte Hausarzt den Rettungswagen alarmiert habe. Der Sanitäter habe begonnen, die Atemwege freizusaugen, was jedoch nicht vollständig gelungen sei. Deshalb, und weil die Sauerstoffsättigung auf 86 % gesunken gewesen sei, habe der Hausarzt nach Rücksprache mit dem Sanitäter die Einweisung in die Notfallambulanz angeordnet. Der Ehemann der Klägerin sei zu Hause dauerhaft mit 3 Litern Sauerstoff versorgt gewesen. Das eigene Sauerstoffgerät habe eine Kapazität von bis zu 6 Litern gehabt. Auch dies habe aber nicht ausgereicht, um die Sauerstoffsättigung wieder auf über 90 % zu halten. Während des Krankentransportes sei der Patient durch Sauerstoffgabe von 8-12 Litern versorgt worden, so dass die Sättigung wieder auf 92 % gestiegen sei. Beim Eintreffen um 13:46 Uhr im Krankenhaus der Beklagten seien die Pforte und auch die Ambulanz unbesetzt gewesen. Erst nach 45-minütiger Wartezeit ohne Versorgung sei der Patient vom behandelnden Arzt E U aufgenommen worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass – insoweit unstreitig – in den Unterlagen der Beklagten die Aufnahmezeit mit 14:29 Uhr erfasst ist. Der Rettungssanitäter habe den behandelnden Arzt E U über den bisherigen Verlauf informiert und ihm das Einsatzprotokoll übergeben. Die Klägerin selbst habe ihn darauf hingewiesen, dass Ihr Mann zu Hause mit 3 Litern Sauerstoff dauerversorgt werde und nach Einschätzung des Hausarztes sowie des Sanitäters akut mehr als 6 Liter benötige. Der Arzt habe zwar eine Messung durchgeführt, jedoch keine Sauerstoffversorgung veranlasst. Auch auf der Normalstation ## habe ihr Mann keinen Sauerstoff erhalten. Das Zimmer sei nicht mit einem Sauerstoffanschluss ausgestattet gewesen. Auch der Bitte der Klägerin an die Schwestern nach einem externen Sauerstoffgerät sei niemand nachgekommen. Erstmalig nach dem Herzstillstand und Reanimation habe ihr Ehemann ein solches erhalten. Die Schwestern auf der Normalstation hätten der Klägerin zugesagt, bei ihrem Mann zu bleiben, während die Klägerin sich um die Telefonanmeldung kümmerte. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ihren Ehemann alleine und mit einem Herzstillstand vorgefunden. Ferner sei er erst nach der Operation auf die Intensivstation verlegt worden. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe bei Ankunft in der Notaufnahme in Lebensgefahr geschwebt. Der Herzstillstand und damit auch der Tod ihres Ehemannes hätten vermieden werden können, wenn er rechtzeitig versorgt worden wäre. Es sei notwendig gewesen, ihn sofort bei Ankunft in der Notaufnahme intensivmedizinisch zu betreuen, eine Absaugung der Atemwege vorzunehmen und eine ausreichende Sauerstoffversorgung vorzunehmen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, um 15:30 Uhr eine Sauerstoffversorgung mit 4 Litern vorgenommen zu haben, sei dies nicht zutreffend, zumal noch um 15:33 Uhr ein EKG geschrieben worden sei. Danach sei Herr T2 erst noch geröntgt worden. Eine Behandlungsdokumentation fehle für die Zeit vor dem Herzstillstand völlig. Weder die tatsächlich durchgeführte Absaugung und Anfertigung von Röntgenaufnahmen noch die von der Gegenseite behauptete Sauerstoffversorgung seien in den Krankenunterlagen aufgezeichnet. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin beantragt, das Verfahren im Hinblick auf ihre Klage im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen 3 O 158/15, auszusetzen. Dort hat sie gegen die Beklagte die Vervollständigung von Krankenunterlagen verlangt, mit der Begründung, die Dokumentation sei im Hinblick auf die fehlende Angabe des Einweisungsgrundes lückenhaft bzw. falsch und diene der Vertuschung von Behandlungsfehlern. Fehlerhaft sei, dass in dem Arztbrief vom 19.11.2008 allein der Zustand des Patienten auf der Station ## aufgeführt sei. Dieser entspreche aber nicht demjenigen bei Einlieferung sondern sei erst durch 45-minütige Wartezeit ohne Versorgung und dadurch verursachtem kardialen Geschehen nach Sauerstoffunterversorgung herbeigeführt worden. Der Puls sei zwischenzeitlich von 67 auf 44 gesunken. Auch zu einer Senkung des Sauerstoffgehalts auf 82 % sei es erst durch die Wartezeit gekommen. Die Werte bei Einweisung seien fehlerhaft nicht erfasst und nicht gewürdigt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, auf dieser Grundlage sei auch keine sachgerechte Gutachtenerstattung im hiesigen Verfahren möglich gewesen. Weiterhin wendet sie sich gegen die Person der Sachverständigen und die diesbezügliche prozessuale Vorgehensweise der Kammer. Dies hat folgenden Hintergrund: Zum Sachverständigen war ursprünglich Q E F bestellt. Das im Auftrag der Kammer erstellte Gutachten ist unterschrieben von Q E F sowie Frau E H und mit den Worten „erstellt von: E H, Assistenzärztin“ eingeleitet. Dies hat die Klägerin unter anderem mit Schriftsatz vom 21.06.2014 beanstandet und gleichzeitig inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Ferner hat sie die weitergehende Frage an die Sachverständigen aufgeworfen, ob nicht bereits unmittelbar nach Einlieferung um 13:46 Uhr Stents hätten gesetzt werden müssen und nach dem EKG Befund, der auf einen möglichen Herzinfarkt hinwies, der Herzinfarkt hätte behandelt bzw. vermieden werden müssen. Daraufhin hat die Kammer die Assistenzärztin E H mit Beschluss vom 18.02.2015 nachträglich zusätzlich zu Q E F zur Sachverständigen bestellt und gleichzeitig ein Ergänzungsgutachten zu sämtlichen Einwänden und Ergänzungsfragen der Klägerin angeordnet. Dieser Vorgehensweise hat die Klägerin widersprochen. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen. Den für das Ergänzungsgutachten angeforderten Vorschuss von 1.000,00 €, einzuzahlen binnen zwei Wochen, hat die Klägerin trotz Bestimmung einer Nachfrist von einer Woche mit Beschluss vom 11.05.2015 unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs bis heute nicht geleistet. Mit Schreiben vom 02.06.2015 hat die Klägerin mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, hier weitere Kosten zu investieren und hat ihre Einwände gegen die Verwertung des Gutachtens aufrecht erhalten. Mit Terminsverfügung vom 01.06.2015 hat die Kammer nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Klägerin dahin versteht, dass ein weiterer Vorschuss nicht eingezahlt werden soll. Die Klägerin hält für ihren verstorbenen Ehemann ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € für angemessen und für sich selbst ein solches von 5.000,00 €. Hierzu behauptet sie, sie sei durch den Tod ihres Ehemannes in erheblichem Maße psychisch beeinträchtigt und habe ein Trauma erlitten. Bereits im Jahr 2007 habe ihr Mann in einem anderen Krankenhaus wegen einer Fehlbehandlung einen Schlaganfall erlitten. Die streitgegenständliche Krankenhauseinweisung, die auf Druck des Hausarztes gegen den Willen der Klägerin erfolgt sei, und die folgende Fehlbehandlung hätten bei ihr ein Déjà Vu hervorgerufen. Sie sehe die Situation ab Eintreffen des Rettungsdienstes bis zum Versterben des Ehemannes, bei dem sie hilflos zusehen musste, immer wieder vor sich. Sie sehe ihr Leben als zerstört an und schlafe höchstens vier Stunden am Stück. Sie leide unter Weinkrämpfen und Wutanfällen. Seit dem Tode ihres Ehemannes leide sie ferner an häufigen Kopfschmerzen, Erbrechen und Durchfällen und sei sechs Mal längere Zeit krank gewesen. Außerdem empfinde sie massive Einsamkeit und finanzielle Ängste. Ihre Zukunftsplanung mit ihrem Ehemann seit 50 Jahren sei zerstört worden; sie hätten geplant gehabt, wie bereits zuvor Reisen in Großstädte zu unternehmen. Die Klägerin macht darüber hinaus mit dem Klageantrag zu 1) Bestattungskosten von insgesamt 5.674,00 € geltend. Die Kosten für das Grab bezögen sich auf ein Einzelgrab innerhalb einer Gruft. Gegebenenfalls möge das Gericht die angemessenen Kosten schätzen. Schließlich macht die Klägerin Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes der Gegenseite habe sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügt und die Anwaltsgebühren selbst beglichen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.647,00 € zu bezahlen, zu verzinsen mit 5 % -Punkten über Basiszinssatz seit 27.12.2012 zzgl. Nebenkosten von 745,42 €, diese zu verzinsen mit 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit 27.12.2012 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, ebenfalls zu verzinsen mit 5 % -Punkten über Basiszinssatz seit 27.12.2012. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Ehemann der Klägerin sei an einer schicksalhaften Vorerkrankung des Herzens und nicht an einer unzureichenden Sauerstoffversorgung gestorben. Dies sei trotz ordnungsgemäßer intensivmedizinischer Behandlung nicht zu verhindern gewesen. Sie bestreitet, dass die Aufnahme unbesetzt gewesen sei und die Klägerin eine ¾ Stunde habe warten müssen. Der Aufnahmezeitpunkt um 14:29 Uhr in den Unterlagen der Beklagten beziehe sich auf die Aufnahme in der Station ## und nicht auf die Ambulanz. Nach Einlieferung um 13:46 Uhr sei unmittelbar eine Absaugung aufgrund der Vorstellung mit einer Aspirationspneumonie durchgeführt worden. Wie im Aufnahmebogen beschrieben sei zudem vor und nach dem Absaugen die Messung der Sauerstoffsättigung durchgeführt worden. Nach dem Absaugen seien dem Patienten 4 Liter Sauerstoff zugeführt worden. Die Messung habe vor dem Absaugen 82 % und nach Absaugen und Sauerstoffgabe 95 % ergeben. Die Verabreichung von 4 Litern Sauerstoff sei für den weiteren stationären Aufenthalt verordnet und auch durchgängig durchgeführt worden. Auf der Station ## sei der Patient über feste Wandanschlüsse und auf den Transportwegen mittels mobiler Sauerstoffgeräte versorgt worden. Ein lebensbedrohlicher Zustand habe in Anbetracht der erhobenen Messwerte (95 % Sauerstoffsättigung, Blutdruck 110/60, Puls 78 Schläge / Minute) nicht bestanden. Bereits nach der kardialen Dekompensation um 17:00 Uhr sei der Patient auf die Intensivstation verlegt worden, und erst da habe er den Herzstillstand erlitten. Der von der Klägerin zitierte E U habe den Patienten nie behandelt, da er sich vom 01.11. bis 16.11.2008 im Urlaub befunden habe. Das Schmerzensgeld hält die Beklagte für übersetzt. Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe jedenfalls aus eigenem Recht kein Anspruch zu. Die Beklagte bestreitet zudem die Bestattungskosten im weiteren Sinne der Höhe nach mit Ausnahme der Kosten der Fa. X für ein Grabmal in Höhe von 1.499,00 €. Von den Kosten des Bestattungsunternehmens T3 hält die Beklagte einen Betrag von 425,42 € für die Vermittlung der Zeitungsansagen und Dankkarten, Anschreiben an Krankenkasse, Lebensversicherung und Rententräger nicht für erstattungsfähig. Die Kosten der Friedhofsverwaltung seien nur für ein Einzelgrab erstattungsfähig. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten auf Bl. 208 ff. der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld oder sonstigen Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers gem. §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 bzw. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB besteht weder aus übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemannes noch aus eigenem Recht. Sämtliche Ansprüche setzten das Vorliegen eines Behandlungsfehlers oder einer sonstigen Pflichtverletzung voraus, die kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Ehemannes der Klägerin bzw. letztlich zu dessen Versterben geführt haben. Dies hat das Verfahren indes nicht ergeben. Eine Wartezeit von 45 Minuten in der Notaufnahme eines Krankenhauses in der Aufnahme stellt im Falle eines notfallmäßig eingelieferten Patienten eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) aus dem Behandlungsvertrag dar. Wer eine Notaufnahme unterhält, die u.a. von Krankenwagen angefahren wird, welche sich wie auch die Patienten auf eine notfallmäßige Versorgungsmöglichkeit verlassen, ist auch verpflichtet, der erweckten Erwartung gerecht zu werden und eine dauerhafte, notfallmäßige Verfügbarkeit zu garantieren. Unstreitig wurde vorliegend der Patient aufgrund eines akuten Zustandes mit dem Krankenwagen eingeliefert; er musste aufgrund der Aspirationspneumonie und gefallenen Sauerstoffsättigung unmittelbar abgesaugt werden, und der Sauerstoffgehalt musste überprüft und durch Gabe einer zwischen den Parteien streitigen Menge reguliert werden. Ob die von der Beklagten bestrittene Wartezeit von 45 Minuten bis zu einer ersten Behandlung tatsächlich vorlag, wie die Klägerin dies unter Berufung auf das Zeugnis des Sanitäters C behauptet, brauchte indes nicht weiter aufgeklärt zu werden. Gleiches gilt für eine etwaige behandlungsfehlerhaft verspätete oder unzureichende Sauerstoffgabe, die die Klägerin hinsichtlich des nach ihrer Darstellung falsch dokumentierten Zeitpunktes unter Zeugenbeweis gestellt hat. Diese Umstände haben jedenfalls nicht zum Versterben oder einer sonstigen, schmerzensgeldrelevanten Verschlechterung des Zustandes des Patienten geführt. Zu dem von der Sachverständigen diesbezüglich zugrunde gelegten Behandlungsverlauf ist Folgendes vorwegzuschicken: Die Sachverständige H hat zunächst ausgeführt, eine 45-minütige Wartezeit sei möglich, könne aber nicht sicher angegeben werden, da auf dem Aufnahmebogen selbst keine Uhrzeit vermerkt sei. Auch wann genau das dokumentierte Absaugen und eine Versorgung des Patienten erfolgt seien, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Behauptung der Klägerin, eine Sauerstoffversorgung sei vor dem Herzstillstand überhaupt nicht durchgeführt worden und die habe erst zum Herzstillstand geführt, findet in den Krankenunterlagen demgegenüber keine Stütze. Die Sachverständige hat bestätigt, dass auch vorher schon eine Sauerstoffversorgung im ärztlichen Aufnahmebogen und im „Laufzettel – Innere Notaufnahme“, Bl. 147 und 148 d.A., angeordnet und auch als durchgeführt dokumentiert seien. Dort ist insbesondere die Besserung der Sauerstoffsättigung von 86 % auf 95 % nach Absaugen und Sauerstoffgabe festgehalten. Die Klägerin hat jedenfalls zuletzt auch ausdrücklich zugestanden, dass der Patient zumindest einmalig abgesaugt worden ist und eine Sauerstoffgabe von 4 Litern erhalten hat und dieses die Sauerstoffsättigung wieder auf 95 % gebracht hat. Sie behauptet jedoch, dass im Anschluss eine dauerhafte und höhere Sauerstoffgabe erforderlich gewesen wäre, sowie dass die Sauerstoffgabe unabhängig davon zu spät erfolgt sei und das zunächst erfolgte Abfallen der Sättigung auf 86 % unnötig war und nicht hätte passieren dürfen. Aufgrund des späteren Behandlungsverlaufs steht demgegenüber fest, dass diese behaupteten Umstände die Geschehnisse nicht maßgeblich beeinflusst haben. Die Sachverständige hat diesbezüglich festgestellt, dass eine Unterversorgung mit Sauerstoff nicht vorlag, da eine Sättigung von 95 % unter Versorgung mit 4 Litern Sauerstoff ausreichend war und eine höhere Sauerstoffgabe mit 8 Litern wie im Rettungswagen nicht mehr erforderlich war. Selbst wenn diese Versorgung erst mit der behaupteten Verzögerung erfolgt wäre, bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die vorübergehende Unterversorgung ein nicht reversibler Verlauf in Gang gesetzt worden wäre und letztlich einen Herzinfarkt herbeigeführt hätte. Im Gegenteil hat die Sachverständige festgestellt, dass der schwer herzkranke Patient an seiner Vorerkrankung gestorben ist. Sie hat hierzu erläutert, es seien eine Herzinsuffizienz und mittelgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion dokumentiert. Letztlich sei der Patient an den Folgen des Herzinfarktes verstorben. Die Aspiration und Sauerstoffversorgung seien hierfür nicht ursächlich gewesen. Die Annahme der Klägerin, dass eine Unterversorgung mit Sauerstoff erst zu dem Herzinfarkt geführt hat, kann daher nicht bestätig werden. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand, die Vorerkrankung habe nicht in einem Herzinfarkt sondern einem Schlaganfall bestanden. Die maßgebliche Vorerkrankung bestand in einer Herzinsuffizienz. Dies ist auch völlig unabhängig von der durch die Klägerin behaupteten fehlerhaften Dokumentation des Einlieferungsgrundes, nämlich nicht eines Herzinfarktes, sondern der Aspiration von Flüssignahrung und dadurch bedingtem erhöhten Sauerstoffbedarf. Dieser Einwand greift darüber hinaus auch nicht durch. Die Klägerin führt an, im Hause der Beklagten sei es in der Dokumentation so dargestellt worden, dass bereits bei Einlieferung ein Herzinfarkt angelegt gewesen wäre und die Aspiration demgegenüber „unter den Tisch gekehrt“ worden wäre. Woraus sie dies schließt, ist nicht nachvollziehbar. Auf dem Krankenblatt (Bl. 147 d.A.) ist als vorläufige Diagnose eingetragen: „Aspiration (pneumonie)“ und darüber hinaus der von der Klägerin selbst geschilderte Hergang als „Fremdanamnese durch Ehefrau“ wiedergegeben. Sofern sich die Klägerin persönlich in ihrem Schreiben vom 11.11.2015 darauf beruft, der Arztbrief vom 19.11.2008 (Bl. 136 d.A.) sei „Betrug und manipuliert“ ist ebenfalls nicht verständlich, inwiefern hier hinsichtlich des Einweisungsgrundes manipuliert worden sein sollte. Dort ist der Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung nach Auftreten des Kammerflimmerns auf der Normalstation beschrieben. Sofern dort zu der bei Aufnahme bestehenden Aspiration keine Ausführungen gemacht worden sind, mag dies damit zusammenhängen, dass diese eben für den weiteren tragischen Verlauf keine Bedeutung hatte. Jedenfalls kann hieraus aber nicht geschlossen werden, dass damit in irgendeiner Form etwas vertuscht werden sollte. Auch würde dies am Gutachtenergebnis nichts ändern, da die Sachverständige ihren Ausführungen ersichtlich den unstreitigen Zustand und Grund der Einlieferung des Patienten nach Aspiration zugrunde gelegt hat. Insoweit war das Verfahren auch nicht wegen der anderweitigen Klage der Klägerin auf Herausgabe richtiger und vollständiger Krankenunterlagen gem. § 148 ZPO auszusetzen, ungeachtet der Erfolgsaussichten einer solchen Klage. Hierbei handelt es sich nicht um einen vorgreiflichen Anspruch. Die Behandlungsdokumentation dient dazu, für eine konsequent richtige weitere Behandlung zu sorgen und hat nicht den Selbstzweck, die Behandlung für den Patienten zu verschriftlichen oder gar ihm Beweismittel an die Hand zu geben. Die Beweisfunktion der Dokumentation ist lediglich eine willkommene Nebenfolge. Art und Umfang der zu fordernden Dokumentation richten sich nach dem vorgenannten medizinischen Zweck, nämlich die weitere Behandlung hierauf abstimmen zu können und den Krankheitsverlauf beurteilen zu können (MünchKomm BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 864 ff.). Einen behaupteten unrichtig wiedergegebenen Behandlungsverlauf müsste die Klägerin unabhängig von dem dokumentierten Geschehen darlegen und beweisen. Dasselbe gilt für Auslassungen in der Dokumentation. Zu Beweiserleichterungen führen diese nur, wenn der bestrittene Behandlungsfehler darin besteht, dass dokumentationspflichtige Maßnahmen unterlassen worden sind und auch nicht dokumentiert worden sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt beanstandet die Klägerin nicht, dass eine Sauerstoffgabe und das Absaugen überhaupt nicht dokumentiert wären, sondern dass der angegebene Zeitpunkt falsch sei. Diesbezüglich müsste sie das Gegenteil beweisen. Dies kann daher nicht mit einer klageweise erzwungenen bestimmten Dokumentationsweise geschehen. Der Beweis der inhaltlich falschen Dokumentation wäre im dortigen Verfahren wie auch hier mit anderweitigen Mitteln zu erbringen. Dass eine Sauerstoffgabe, ein Absaugen und deren Ergebnis dokumentiert sind, hat darüber hinaus auch die Sachverständige durch Auswertung der Behandlungsunterlagen bestätigt. Soweit die Klägerin beanstandet, die Anamnese bei Einweisung sei nicht dokumentiert, entsprich dies, wie oben dargelegt, nicht den Tatsachen. Auch das Unterlassen der sofortigen intensivmedizinischen Überwachung war nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft und hat jedenfalls nicht zu einem abweichenden Kausalverlauf geführt. Nach Einschätzung der Sachverständigen war aufgrund der in der Ambulanz gemessenen Werte (Blutdruck 100/70, initiale Herzfrequenz 44/min., Herzfrequenz nach EKG: 87/min., Sauerstoffsättigung nach Behandlung 95 %) eine intensivmedizinische Überwachung der Aspiration nicht notwendig. Zwar seien im EKG indirekte Anzeichen für einen Herzinfarkt erkannt worden, die eine Monitorüberwachung gerechtfertigt hätten. Eine Monitorüberwachung und noch höhere Sauerstoffgabe hätten jedoch am tödlichen Verlauf nichts geändert. Der Kreislaufstillstand bei Kammerflimmern sei sofort erkannt worden und der Patient zunächst erfolgreich reanimiert worden. Dieser Verlauf wäre ebenso erfolgt, hätte der Patient auf einer Intensivstation gelegen. Die Behauptung, keiner habe das Kammerflimmern bemerkt und die Klägerin habe ihren Ehemann selbst klinisch tot aufgefunden, begründet nur einen Behandlungsfehler, wenn eine intensivere Überwachung geboten gewesen wäre. Ob ein schnelleres Bemerken durch die von der Sachverständigen befürwortete Monitorüberwachung gewährleistet gewesen wäre, ist dem Gutachten nicht explizit zu entnehmen. Auch in dem Falle hätte sich jedoch nach den obigen Ausführungen kein anderer Kausalverlauf ergeben. Die Kammer folgt dem schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachten. Das durch die Sachverständige E H erstellte Gutachten war verwertbar, da das Gericht sie nachträglich wirksam zur Sachverständigen ernannt hat. Zur Begründung wird auf die auch bereits vom OLG Düsseldorf bestätigte (vgl. den Beschluss vom 26.11.2014, Bl. 299 ff. d.A.) Auffassung im Schreiben vom 19.08.2014 (Bl. 262 d.A.) sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1985, 1399) verwiesen. Die nicht beantworteten Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten mindern dessen Überzeugungskraft nicht. Das Gutachten ist aus sich heraus verständlich und widerspruchsfrei. Soweit die Klägerin auch diesbezüglich wieder auf den angeblich von der Sachverständigen unerkannten fehlenden Einweisungsgrund in der Patientenakte rekurriert, ist dies wie ausgeführt unzutreffend. Soweit die Klägerin mit ihren Nachfragen die getroffenen Feststellungen der Sachverständigen zum Kausalverlauf versucht zu widerlegen bzw. anderweitige Behandlungsfehler zu beweisen, wie ein zu spätes Erkennen und Behandeln des sich anbahnenden Herzinfarkts, ist sie beweisfällig geblieben. Den mehrfach gemäß §§ 402, 379 ZPO angeforderten Vorschuss zur nochmaligen Begutachtung hat die Klägerin trotz überobligatorischer Nachfristsetzung gemäß § 356 ZPO nicht eingezahlt. Die Nichtzahlung des Vorschusses hat zur Folge, dass die Beweiserhebung unterbleibt, wenn nicht das Gericht nach seinem Ermessen die Begutachtung von Amts wegen gemäß § 144 ZPO anordnet (BGH, Urteil v. 27.11.1975 - X ZR 29/75). Dies geht zu Lasten des Beweisbelasteten bzw. desjenigen, dessen Einwände gegen die bisherige Beweiserhebung nicht verifiziert werden können. Eine ergänzende Begutachtung von Amts wegen war nicht veranlasst. Die ursprünglichen Beweisfragen sind aus Sicht der Kammer bereits beantwortet. Darüber hinaus hat die Klägerin bewusst trotz Hinweises auf die Folgen davon abgesehen, weitere Kosten für die Begutachtung aufzuwenden. Dies zu kompensieren ist nicht Zweck einer amtswegigen Begutachtung gemäß § 144 ZPO und würde den Beibringungsgrundsatz in das Gegenteil verkehren. Auch aus dem bisherigen Gutachten ist kein Anhaltspunkt für die verspätete Erkennung und / oder Behandlung des Herzinfarktes ersichtlich. Die Sachverständige hat von sich aus Stellung bezogen, was nach ihrer Auffassung anlässlich des EKG-Befundes zu veranlassen gewesen wäre, nämlich eine Monitorüberwachung, nicht aber eine sofortige Behandlung oder Operation. Ein Behandlungsfehler liegt auch nicht darin, dass der Ehemann nicht in eine spezialisierte Herzklinik verlegt worden ist. Es ist weder vorgetragen, welche andere Behandlung er dort erfahren hätte, noch inwiefern eine Erkrankung vorlag, die nach fachärztlichem Standard regelmäßig in einer Spezialklinik zu behandeln ist (vgl. zu diesen Anforderungen OLG Naumburg, Urteil v. 11.07.2006 – 1 U 1/06 = BeckRS 2007, 03103). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. T E N E G