Urteil
2 O 205/12
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sind Mietwagenkosten nur bis zu dem Zeitraum erstattungsfähig, in dem eine Ersatzbeschaffung bei pflichtgemäßer Schadenminderung möglich war.
• Die nachträgliche Umrüstung eines gebrauchten Pkw zu einem Taxi (Folierung, Taxameter, Datenfunk) kann wirtschaftlich gleichwertig und damit ersatzfähig sein; Folierung stellt nicht grundsätzlich einen qualitativen Nachteil dar.
• Stand- und Abschleppkosten sowie tatsächlich entstandene Umrüstkosten sind ersatzfähig, soweit sie kausal durch den Unfall verursacht und nicht bereits ersetzt wurden.
• Kosten für die Überführung eines neu angeschafften Fahrzeugs und nicht substantiiert dargelegte Lohnfortzahlung sind nicht ersatzfähig.
• Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können ab dem 21.07.2012 verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagen- und Umrüstungskosten bei Totalschaden eines Taxis • Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sind Mietwagenkosten nur bis zu dem Zeitraum erstattungsfähig, in dem eine Ersatzbeschaffung bei pflichtgemäßer Schadenminderung möglich war. • Die nachträgliche Umrüstung eines gebrauchten Pkw zu einem Taxi (Folierung, Taxameter, Datenfunk) kann wirtschaftlich gleichwertig und damit ersatzfähig sein; Folierung stellt nicht grundsätzlich einen qualitativen Nachteil dar. • Stand- und Abschleppkosten sowie tatsächlich entstandene Umrüstkosten sind ersatzfähig, soweit sie kausal durch den Unfall verursacht und nicht bereits ersetzt wurden. • Kosten für die Überführung eines neu angeschafften Fahrzeugs und nicht substantiiert dargelegte Lohnfortzahlung sind nicht ersatzfähig. • Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können ab dem 21.07.2012 verlangt werden. Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen; ein von ihr eingesetzter Pkw wurde am 18.12.2011 bei einem unverschuldeten Unfall total beschädigt. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer zahlte bereits Teile des Schadens (Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert, Abschlepp- und Reinigungskosten, Teile der Standkosten, Mietwagenkosten bis 17.01.2012, Umrüstungspauschale). Die Klägerin mietete ein Ersatzfahrzeug vom 19.12.2011 bis 15.03.2012, bestellte später einen Neuwagen mit Liefertermin März 2012 und ließ Teile aus dem Unfallwagen übernehmen. Sie verlangt weitergehenden Schadensersatz insbesondere für Mietwagenkosten bis 15.03.2012, weiteres Standgeld, Umrüstungskosten, Überführungskosten des Neuwagens und Lohnfortzahlung für einen verletzten Aushilfsfahrer. Die Beklagte rügte mangelnde Schadenminderung und hielt die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten, umrüstbaren Fahrzeugs für möglich. Das Gericht holte zwei Sachverständigengutachten ein. • Anspruchsgrundlage: §§ 7, 18 StVG, §§ 249 Abs.1, 252 BGB i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 115 VVG; Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB. • Standgeld: Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass das Fahrzeug bis zum 23.01.2012 auf dem Betriebsgelände stand; die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten; Differenz zwischen geltend gemachtem Standgeld und bereits erstatteten 160,00 EUR beträgt 210,00 EUR und ist erstattungsfähig. • Umrüstungskosten: Ersatzfähigkeit der tatsächlich angefallenen Umrüstungskosten zur Wiederherstellung des vorigen Zustands; Klägerin kann 625,15 EUR verlangen abzüglich bereits geleisteter 268,05 EUR, sodass weitere 357,10 EUR ersatzfähig sind. • Mietwagenkosten: Naturalrestitution erlaubt Ersatz bis zu der Zeit, in der bei pflichtgemäßer Schadenminderung eine Ersatzbeschaffung möglich gewesen wäre; nach Gutachten und unter Berücksichtigung der Weihnachtszeit war Ersatzbeschaffung und Umrüstung eines gebrauchten, gleichwertigen Fahrzeugs bis einschließlich 24.01.2012 möglich; daher sind Mietkosten nur bis dahin ersatzfähig; für den Zeitraum 18.01.–24.01.2012 ergibt sich ein weiterer erstattungsfähiger Betrag von 1.481,07 EUR (Tagesbeträge abzüglich 10% ersparter Eigenaufwendungen wegen hoher Laufleistung). • Überführungskosten Neufahrzeug: Entstanden durch die Entscheidung der Klägerin, einen Neuwagen zu erwerben; Wiederbeschaffungsaufwand wurde bereits ersetzt, weitergehende Überführungskosten sind nicht ersatzfähig, weil der Geschädigte die wirtschaftlich günstigere Alternative zu wählen hat. • Lohnfortzahlung: Klägerin hat trotz Hinweises nicht substantiiert dargelegt, dass der Aushilfsfahrer im Januar 2012 unfallbedingt arbeitsunfähig war; daher kein ersatzfähiger Schaden. • Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähig nur insoweit, als sie der Geltendmachung eines begründeten Anspruchs dienten; die Beklagte hat bereits bis zu einem Streitwert von 30.000 EUR freigestellt, daher kein weiterer Freistellungsanspruch. • Zinsen: Anspruch auf Verzinsung des begründeten Betrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012. Die Klage war nur teilweise erfolgreich; die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin weitere 2.048,17 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012. Erstattungsfähig sind insoweit 210,00 EUR weiteres Standgeld, 357,10 EUR verbleibende Umrüstungskosten sowie 1.481,07 EUR weitere Mietwagenkosten für den Zeitraum 18.01.–24.01.2012. Überführungskosten des Neuwagens in Höhe von 521,01 EUR sowie Lohnfortzahlung i.H.v. 100,00 EUR und ein weiterer Freistellungsanspruch für Anwaltskosten wurden abgewiesen, weil entweder der Wiederbeschaffungsaufwand bereits ersetzt war oder die Klägerin ihre Darlegungslast nicht erfüllt hat. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 86 % (Klägerin) bzw. 14 % (Beklagte); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.