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Urteil

4 O 83/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2014:1127.4O83.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

                                   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

                                   Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

                                   115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig

                                   vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Arzt für Urologie in N. Er macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen geltend. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung ###.######.## ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten. Darin sind ca. 280.000 Ärzte namentlich und mit ihren Praxisdaten aufgeführt und die Besucher der Website werden aufgefordert bzw. angeregt, über die Ärzte Beurteilungen abzugeben. Dazu sind auch bestimmte Kategorien vorgegeben, wie etwa bezüglich Terminvergabe, Freundlichkeit, aber auch Erfolg der Behandlung. Daneben besteht die Möglichkeit, mit freiem Text Bewertungen abzugeben. In dem Bewertungsportal ist auch der Kläger benannt, der sich selbst dort nicht eingetragen hat und dort auch nicht als Teilnehmer registriert ist. Am 1. 12. 2013 gab ein Nutzer des Internetportals, dessen Name anonym bleibt, eine negative Bewertung über den Kläger ab. Sie enthielt Äußerungen dahin, dass der Kläger zu Unrecht wiederholt Blutuntersuchungen durchgeführt habe, und sich von dem Patienten als Privatleistung habe bezahlen lassen, obwohl dieser gesetzlich versichert sei. Der Eintragende nennt dies „sein intelligentes fieses Spielchen“. Er bringt sehr massiv zum Ausdruck, dass er sich schlecht behandelt und ausgenutzt fühlt. Zum Ende des Eintrags führt er als mögliche Stellen, die er jetzt ansprechen wolle, einen Rechtsanwalt für Medizinrecht, die Ärztekammer, die Kriminalpolizei oder das Tribunal für Menschenrechte an. Wegen des wörtlichen Inhalts des Eintrags wird auf das Zitat in der Klageschrift, Blatt 5 und 6 der Akte, Bezug genommen. Durch diesen negativen Beitrag wurde der Bewertungsschnitt für den Kläger von 9,6 Punkten auf 2,1 Punkte von 10 gesenkt. Der Kläger wandte sich, nachdem er auf diesen Eintrag aufmerksam geworden war, an die Beklagte und machte gegen den Eintrag Einwände geltend. Er erklärte, dass die Angaben dort nicht richtig seien. Die Beklagte nahm den Eintrag aus dem sichtbaren Bereich ihres Portals und schrieb den Veröffentlicher an, um ihm die Einwände des Klägers entgegen zu halten und ihn aufzufordern, seine Behauptungen zu belegen. Die Antwort ist nicht bekannt, der Beitrag wurde aber nicht wieder zugänglich gemacht. Der Kläger hat wohl durch seine Bevollmächtigten die Beklagte auf Unterlassung und auch auf Benennung des Autors des Eintrags in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit E-Mail vom 22. 1. 2014 dem Kläger zunächst angeboten, sich bei ihr zu registrieren, damit er regelmäßig über Einträge informiert werde. Sie hat außerdem ihre Vorgehensweise zur Prüfung von Einträgen und Behandlung von Beanstandungen dargelegt. Wegen des Schreibens im Einzelnen wird auf Blatt 17 der Akte Bezug genommen. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Unterlassung von herabwürdigenden Äußerungen zu seiner Person, insbesondere konkret bezeichneten Formulierungen in dem vorgenannten Bewertungsbeitrag, auf der Internetwebsite ###.######.## . Der Kläger meint, die Beklagte sei für die veröffentlichten Beiträge verantwortlich. Dazu behauptet er, sie stelle die Internetseite, auf der die Bewertungen abgegeben werden, erst zur Verfügung, und habe auch ihn von sich aus dort eingetragen. Sie verdiene auch mit dem Angebot. Daher müsse sie seiner Ansicht nach die Beiträge auf ihren Inhalt prüfen und sei für Beleidigungen verantwortlich. Er meine, die Beklagte könne sich nicht aus § 10 TMG berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen es zu unterlassen, gegenüber Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten und / oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen, verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können, und zwar im Internet unter der Website http:// ###.######.## folgende Aussagen zu verbreiten: a) „Spielt der Doc die ganze Zeit sein „intelligentes fieses Spielchen“ mit mir?“ b) „Wie kann ein Arzt nur so etwa tun? Ausbeutung des Schwächeren in einer so miserablen Situation!!!“ c) „Ausbeutung eines Schwächeren“ d) „Möge der Allmächtige mich, meine Freunde und meine Feinde von solch einem „Arzt“ fernhalten…“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass sie neue Beiträge etwa auf das Vorhandensein von Schimpfworten und offenkundigen Beleidigungen oder Fehlern prüfe. Falls solche nicht erkennbar seien, stelle sie die Beiträge ins Netz. Wenn es Widerspruch gebe, wie jetzt von dem Kläger, würden die Beiträge unzugänglich geschaltet, und der Autor bekomme Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beleg seiner Darstellung. Falls er diese nicht erbringe, bleibe der Beitrag abgeschaltet. Anderenfalls bekomme der Betroffene seinerseits wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme, und dann werde entschieden. Sie meint, dass sie eine weitergehende Prüfungspflicht nicht treffe. Sie könne sich ihrer Ansicht nach auf § 10 TMG berufen. Entscheidungsgründe Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein Anspruch auf Unterlassung, wie er hier von dem Kläger geltend gemacht wird, kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben. Voraussetzungen dafür sind, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegt, und dass die Beklagte diesen vorgenommen hat oder sonst dafür rechtlich verantwortlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die hier in der Klage dargelegten und von dem Antrag umfassten Äußerungen sind allerdings als Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Stellung und Tätigkeit des Klägers als Arzt. Die Äußerungen sind sämtlich geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger seine Aufgabe als Arzt, seinen Patienten bestmöglich medizinisch zu helfen, nicht erfüllt, sondern stattdessen aus materialistischen oder gar noch anderen Motiven ihnen Schaden zufügt. Eine derartige Darstellung ist geeignet, gerade einen Arzt in seinem Ansehen herabzuwürdigen und ihn als unfähig, schlecht geeignet und schädlich für die Patienten erscheinen zu lassen. Diese Art von Darstellung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das auch durch die berufliche Stellung und das damit verbundene Ansehen mitgeprägt ist. Jedoch ist die Beklagte für die hier fraglichen Äußerungen im Ergebnis rechtlich nicht verantwortlich. Dabei kann sich die Beklagte nicht unmittelbar auf § 10 TMG berufen. Diese Bewertung stützt das Gericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. 10. 2011, Az.: VI ZR 93/10. Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass zwar die Art des Angebots einer Website wie der hier vorliegenden, die die technische Plattform bereitstellt, auf der fremde, nicht näher benannte und identifizierbare Personen Inhalte veröffentlichen können, von § 10 TMG erfasst ist, dass aber § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Haftung und Schadensersatzhaftung umfasst, nicht aber Unterlassungsansprüche (BGH, Urteil vom 25. 11. 2011, VI ZR 93/19, Rdnr. 19). Die Beklagte ist aber deswegen für die hier betroffenen Äußerungen nicht rechtlich verantwortlich, weil sie diese nicht selbst abgegeben hat und auch zu deren Abwehr ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen hat. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Äußerungen nicht selbst abgegeben hat, sondern diese von einem Nutzer der von der Beklagten betriebenen Bewertungswebsite eingestellt und abgegeben worden sind. Die Beklagte muss sich deren Inhalte auch nicht als eigene zurechnen lassen, weil sie ausreichende Prüfungsmechanismen betreibt, um unrechtmäßige Herabwürdigungen zu unterbinden. Das Gericht meint, auch insoweit gestützt auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die Beklagte durch das Bereitstellen der Website, die grundsätzlich auch die Veröffentlichung herabwürdigender Äußerungen ermöglicht, als Störer anzusehen ist. Jedoch entfällt die Haftung als Störer in diesem Sinn, falls derjenige, der die technische Einrichtung für die Eingriffe bereitstellt, eine ausreichende Prüfung und Sicherung vornimmt, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Das Gericht meint, dass diese Voraussetzung hier in Bezug auf die Beklagte erfüllt ist. Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass sie eine Vorprüfung auf Schimpfworte und ähnliche auffällige sprachliche Konstruktionen vornimmt. Damit verhindert sie schon von vornherein die Veröffentlichung von eindeutig als solche erkennbaren Beschimpfungen ohne sachlichen Gehalt. Die Beklagte nimmt ferner unstreitig eine weitergehende Prüfung vor, wenn sie ein Betroffener einer bei ihr veröffentlichten Meinungsäußerung gegen diese wehrt und die Unrichtigkeit anmahnt. Sie hat dazu sodann ein Prüfverfahren eingerichtet, bei dem die Rechte dieses Betroffenen ausreichend gewahrt werden, indem mit der Beschwerde die streitige Äußerung zunächst aus dem öffentlich einsehbaren Teil herausgenommen wird und damit keine weitere Wirkung mehr entfalten kann, und indem deren Richtigkeit sodann geprüft wird und im Zweifel ohne Nachweis auch nicht angenommen wird, es also bei der Herausnahme aus der Veröffentlichung bleibt. Das Gericht meint, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, alle Äußerungen vor der Veröffentlichung inhaltlich zu überprüfen und durch Anhörung des jeweils Betroffenen zu verifizieren. Allerdings bestehen am Sinn und Erkenntnisgewinn von Websites wie der hier vorliegenden durchaus Zweifel. Ein Forum, in welchem alle möglichen Meinungen anonym veröffentlich werden, lädt ein zu allerlei unzutreffenden Veröffentlichungen, sowohl in die positive als auch in die negative Richtung. Der Veröffentlichende kann ja dafür so gut wie nie in Anspruch genommen werden und muss sich als Person auch nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind aber solche Foren als solche nicht per se unzulässig. Damit kann auch nicht per se eine Vorabprüfung aller Äußerungen verlangt werden, sondern es reicht ein Prüfverfahren nach Beschwerdeeingang. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben betreibt die Beklagte ein ausreichendes Prüfverfahren. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 50.000,- Euro.