Schlussurteil
8 O 332/06
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2014:1030.8O332.06.00
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Tenor
Die Klage wird – soweit über sie nicht bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 entschieden ist - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben – soweit nicht bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Kosten des zweiten Rechtszugs entschieden hat - die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10% tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird – soweit über sie nicht bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 entschieden ist - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben – soweit nicht bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Kosten des zweiten Rechtszugs entschieden hat - die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10% tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 8 O 332/06 Verkündet am 30. Oktober 2014 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT DUISBURG IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichtes Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht V, den Richter am Landgericht L und den Richter I für Recht erkannt: Die Klage wird – soweit über sie nicht bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 entschieden ist - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben – soweit nicht bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Kosten des zweiten Rechtszugs entschieden hat - die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10% tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin macht nunmehr gegen den Beklagten auf Grundlage der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an der N mbH und von Kommanditanteilen an der N2 mbH & Co. KG einen Pflichtteilseränzungsanspruch nach der am 20. April 2004 verstorbenen Mutter der Parteien geltend, die von den Parteien zu je ½ beerbt worden ist. Dabei ist der Schriftsatz vom 13. November 2013, mit dem die Klägerin die letzte Stufe des Rechtsstreits aufgerufen und ihren Leistungsantrag angekündigt hat, am 18. November 2013 bei dem Landgericht Duisburg eingegangen (Bl. 557). Die Klägerin hatte den Beklagten zunächst wegen der vermeintlichen Beeinträchtigung eines ihr angeblich im gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 23.04.1982 vermachten Kommanditkapitals auf Auskunft über vom Beklagten gezogene Nutzungen und ggf. Versicherung der Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt in Anspruch genommen (Klageschrift vom 28. August 2006, zugestellt am 20. September 2006, Bl. 2, 19 R), dann ihre Klage mit am selben Tag eingegangenem (Bl. 76) Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 – zugestellt am 6. Dezember 2006 (Bl. 82) - hilfsweise wegen eines Pflichtteilsergänzungsanspruch in Ansehung der Übertragung der Geschäftsanteile um einen Wertermittlungsanspruch erweitert (Bl. 79) und schließlich – nach dem teilweise stattgebenden Urteil der Kammer vom 8. März 2007 (Bl. 151 ff) - mit am selben Tag bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz vom 18. April 2007 (Bl. 202), dem Beklagten zugestellt am 23. April 2007 (Bl. 208), die Klage „zur Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin“ zur Stufenklage erweitert. Dabei hat sie sich die Bestimmung der geforderten Zahlung bis zur geforderten Wertermittlung vorbehalten und hilfsweise beantragt, das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB festzustellen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 12. Dezember 2008 die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, den Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung neugefasst und den Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageerweiterung entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an die Kammer zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des damaligen Sach- und Streitstands wird auf die Urteile der Kammer vom 8. März 2007 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 verwiesen. Die Klägerin hat am 13.3.2009 zur Durchsetzung des Wertermittlungsanspruchs (Bl. 403 f.) gemäß § 887 ZPO beantragt, sie zu ermächtigen, den Sachverständigen zu beauftragen; diesen Antrag hat die Kammer mit am 6. Mai 2009 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen (Bl. 418 ff). Am 1. Februar 2010 legte der Beklagte das Wertermittlungsgutachten der C AG vor, dessen Einzelheiten sich aus der mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 19. Februar 2014 überreichten Ablichtung (Anlage 23, Bl. 616 ff) ergeben. Die Klägerin hat mit am 20. Oktober 2010 eingegangenem Schriftsatz beantragt, den Beklagten anzuhalten, der Klägerin bei Meidung eines Ordnungsgelds Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Bl. 440 ff); nach der Zurückweisung dieses Antrags durch die Kammer hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren am 23.12.2010 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 464) weitergehend beantragt, den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgelds zur Wertermittlung nach den Vorgaben des Berufungsurteils anzuhalten. Mit Beschluss vom 21. Juli 2011 (B. 548 ff), dessen formlose Bekanntgabe am 22. Juli verfügt und am 27. Juli 2011 veranlasst wurde (Bl. 542), gab das Oberlandesgericht Düsseldorf diesem zweiten Antrag statt und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Mit Schreiben vom 12. September 2011 übermittelte die C AG der Klägerin eine überarbeitete Fassung des Wertermittlungsgutachtens. Vorgerichtlich und im Zuge des Rechtsstreits führten die Parteien die in den Schriftsätzen der Klägerin vom 27. März und 30. April 2014 dargestellte und in Ablichtung vorgelegte Korrespondenz. Die C AG nahm die Klägerin überdies vor dem Landgericht Essen auf Vergütung für die Wertermittlung in Anspruch; dieser Rechtsstreit wird derzeit vor dem Oberlandesgericht Hamm weitergeführt. Der Beklagte beruft sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin auf die Einrede der Verjährung; er hat außerdem gegenüber einem etwaigen Zahlungsanspruch der Klägerin hilfsweise die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen in Höhe von 256.964.89 EUR, 125.166,92 EUR und 24.743,99 EUR erklärt (Schriftsatz vom 19. Februar 2014 S. 25 ff, Bl. 610 ff). Die Klägerin macht unter Wiederholung ihres früheren Sachvortrags insbesondere zum Vorliegen einer ergänzungspflichtigen Schenkung geltend, dass von einem Reinnachlass von 319.303,66 EUR auszugehen sei, der Beklagte Geschäftsanteile im Wert von mindestens 11.954.000 EUR schenkweise erhalten habe, sie selbst zu indexierende Geschenke in Höhe von 160.719,49 EUR erhalten habe, weitere Schenkungen in Höhe von 56.242,11 EUR zu ihren Lasten zu berücksichtigen seien und sie durch eine Einlage im Jahr 1975 nicht bereichert worden sei, weshalb sich zu ihren Gunsten ein Wertersatzanspruch in Höhe von 2.517.446,62 EUR ergebe. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird vor allem auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. November 2013 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus der geführten Korrespondenz ergebe, dass die Parteien seit dem Tod der Erblasserin schon aufgrund von Verhandlungen der Parteien durchgehend gehemmt gewesen sei; die durch die Stufenklage verursachte Hemmung des Leistungsanspruchs sei schon deshalb nicht – etwa gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB- beendet worden, weil der Beklagte sich stets treuwidrig verhalten und überdies den Wertermittlungsanspruch nicht erfüllt habe. Stets habe überdies ein triftiger Grund für die Klägerin bestanden, das Verfahren noch nicht auf der Leistungsstufe fortzusetzen. Auch sei es durch den Zwangsgeldantrag der Klägerin zu einem Neubeginn der Verjährung auch des Zahlungsanspruchs gekommen. Die Klägerin, die im Schriftsatz vom 27. März 2014 einen auf Duldung der Zwangsvollstreckung gestützten Pflichtteilsergänzungsantrag für erledigt und überdies erklärt hat, an ihrem Hilfsantrag festhalten zu wollen, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.517.466,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2014 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach den §§ 2325, 2329 BGB zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht – neben der Einrede der Verjährung - im Wesentlichen geltend, dass der Klägerin kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe; die Erblasserin habe ihm im Zuge des Vertrags vom 30. September 1996 nichts geschenkt, auch nichts schenken wollen und schon gar nicht ihr wesentliches Vermögen übertragen, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2014 (dort zu IV.) Bezug genommen wird. Die Klägerin habe ihrerseits Geschenke und Zahlungen in dem sich aus diesem Schriftsatz ergebenden Umfang erhalten (dort V. und VI.). Entscheidungsgründe A. Bestimmung der Streitgegenstände Aufgrund der Klarstellungen im Schriftsatz vom 27. März 2014, an denen die Klägerin auch in Ansehung des Hinweises der Kammer im Beschluss vom 17. Juli 2014 festgehalten hat, hat der Rechtsstreit nunmehr noch drei Streitgegenstände: Im Rahmen ihrer Stufenklage den Wertersatzanspruch der Klägerin gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB (nachfolgend B.), die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß §§ 2325, 2329 BGB (nachfolgend C.) und die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin, die dahin auszulegen ist, dass sie die Feststellung begehrt, dass sich ihre auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Klage in der Hauptsache erledigt hat (nachfolgend D.). B. Leistungsklage Soweit die Klägerin anstelle einer Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Geschäfts- und Kommanditanteile auf gleicher Grundlage nunmehr die Zahlung von Wertersatz wegen des Verkaufs „des Unternehmens“ beansprucht, handelt es sich um eine gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässige Geltendmachung eines anderen Gegenstands im Sinne dieser Bestimmung. Diese als letzte Stufe der von ihr im zweiten Rechtszug erhobenen Stufenklage auf Grundlage eines angeblichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs verfolgte Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 2.517.466,62 EUR gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB. I. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gegen den Beklagten wegen der Übertragung des Gesellschaftsanteils an der N mbH und von Kommanditanteilen an der N2 mbH & Co. KG im Jahr 1996 einen auf Wertersatz gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB hat. Die Kammer müsste zwar, wenn es hierauf ankäme, das Bestehen eines solchen Anspruchs erneut prüfen, weil sie nicht an die Feststellungen im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2008 (dort in den Gründen auf den S. 12 ff) gebunden wäre. Dieses Berufungsurteil hat nämlich insoweit im Rahmen der im zweiten Rechtszug zur Stufenklage erweiterten Klage der Klägerin nur deren seitdem auf der ersten Stufe geltend gemachten Wertermittlungsanspruch zum Gegenstand; damit handelt es sich bei dem Berufungsurteil rechtlich gesehen um ein Teilurteil auf der ersten Stufe des Rechtsstreits (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführung auf S. 10 f. des Berufungsurteils). Es kann daher hinsichtlich des jetzt verfolgten Leistungsanspruchs keine Rechtskraft und auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO entfalten (vgl. BGH NJW-RR 2011, 189 Tz. 24 m.w.N.). II. Ein solcher Anspruch wäre aber jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar, nachdem sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Die Verjährung eines solchen Anspruchs der Klägerin hätte am 21. April 2004 zu laufen begonnen. Gehemmt worden wäre die Verjährung, die zu keinem Zeitpunkt erneut begann, erstmals am 18. April 2007. Diese Hemmung hätte jedenfalls am 12. September 2012 geendet, ohne dass es in der Folgezeit rechtzeitig zu einer neuerlichen Hemmung der Verjährung gekommen wäre. Folgerichtig wäre ein Anspruch der Klägerin seit dem 16. September 2012 verjährt und die Weiterverfolgung des Leistungsantrags zu spät um eine neuerliche Hemmung der Verjährung herbeiführen zu können. Im Einzelnen: 1. Der geltend gemachte Wertersatzanspruch verjährt – unabhängig von der Frage, ob ggf. bereits am 1. Januar 2010 Verjährung eingetreten war – kenntnisunabhängig in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an (§ 2332 Abs. 1 BGB in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung bzw. § 2332 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung). Dabei spielt keine Rolle, dass der Beklagte vorliegend nicht nur Beschenkter im Sinne des § 2329 Abs. 1 BGB, sondern zugleich (Mit-)Erbe ist. Der Bundesgerichtshof hat zum alten Recht entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2329 BGB auch dann der Verjährung gemäß § 2332 Absatz 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung unterlag, wenn der Beschenkte zugleich (Mit-) Erbe ist (NJW 1986, 1610). Eine andere Auslegung ließ aus Sicht der Kammer schon der Wortlaut von § 2332 Abs. 2 BGB nicht zu, der sich unterschiedslos auf alle Fälle des § 2329 Abs. 1 BGB erstreckte. Auf Grundlage von § 2332 Abs. 1 BGB in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung stellt sich diese Frage nicht mehr, weil es keine „erschwerte“ Verjährung im Sinne von § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung mehr gibt. Die Hemmung der Verjährung richtet sich bis zum 31.12.2009 nach dem alten und seit dem 1.1.2010 nach dem neuen Recht, Art. 229 § 23 Abs. 3 EGBGB, wobei sich allerdings vorliegend keine Unterschiede zwischen altem und neuem Verjährungsrecht ergeben, weil § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung nicht zum Tragen kommt. 2. Die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsaspruchs gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB, hier in Gestalt eines Wertersatzanspruchs gemäß § 818 Abs. 2 BGB, wäre erstmals am 18. April 2007 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 167 ZPO. An diesem Tag ging die dem Beklagten am 23. April 2007 (Bl. 208), also „demnächst“ zugestellte Klageerweiterung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein (Bl. 202), mit der die Klägerin erstmals noch zu beziffernde Leistungsanträge in Ansehung ihres angeblichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs ankündigte. Am 18. April 2007 fehlten danach nur noch drei Tage bis zur Vollendung der Verjährung. 3. Vor Anhängigkeit der Klageerweiterung am 18. April 2007 ist die Verjährung des Herausgabeanspruchs weder durch Rechtsverfolgung – vgl. insoweit schon die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17. Juli 2014 zu 2. - noch durch Verhandlungen der Parteien gehemmt worden. a) In Bezug auf ihren angeblichen Pflichtteilsergänzungsanspruch hatte die Klägerin vorher noch keine Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erhoben. Der Pflichtteilsanspruch gegen den Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB muss – sei er auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Geschenk oder auf Zahlung von Wertersatz gerichtet - selbst Streitgegenstand einer Klage sein, damit seine Verjährung gehemmt werden kann. Dabei lässt es der Bundesgerichtshof allerdings bei Identität von Erben und Beschenktem genügen, wenn gegen diesen eine Zahlungsklage auf Grundlage von § 2325 BGB erhoben wird. Eine solche Zahlungsklage soll auch die Verjährung eines Duldungsanspruchs gemäß § 2329 Abs. 1 BGB hemmen, weil zwischen diesen Ansprüchen dem Grunde und der Natur nach kein Unterschied bestehe (BGH NJW 1974, 1327 m.w.N.; BGH NJW 1989, 2887). Eine isolierte Auskunftsklage zur Vorbereitung eines späteren Leistungsanspruchs hemmt dagegen den Leistungsanspruch selbst dann nicht, wenn in der Auskunftsklage bereits eine spätere Leistungsklage angekündigt wird (Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 204 BGB Rn. 13 m.w.N.; OLG Celle NJW-RR 1995, 1411). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungsklage bereits als Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben wird (BAG NJW 2008, 392 [Tz. 15]; vgl. auch BGH VersR 2013, 454 [456]), bei der sich der Kläger die Bezifferung des Leistungsantrags vorbehält. Die Klage vom 22. August 2006 war nicht auf Leistung oder Feststellung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs, sondern auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und auf Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt gerichtet. Diese Ansprüche sollten überdies keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch vorbereiten, sondern eine Klage wegen einer ein angebliches Vermächtnis beeinträchtigenden Schenkung (§§ 2288, 2287 BGB). Sie haben damit nicht nur keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Gegenstand, sondern beruhten auf einem gänzlich anderen Lebenssachverhalt als die später erhobene Stufenklage. Die Klageerweiterung vom 4. Dezember 2006 hatte ebenfalls noch keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Gegenstand – auch nicht in Gestalt eines noch zu bestimmenden Leistungsantrags im Sinne von § 254 ZPO -, sondern nur einen vorbereitenden, auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Wertermittlungsanspruch sowie die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens an Eides Statt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung ihres angeblichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs bis zur Erhebung der Stufenklage auch nicht durch Verhandlungen der Parteien im Sinne des § 203 BGB gehemmt gewesen. Unter Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB ist grundsätzlich jeder Meinungsaustausch der Parteien über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen zu verstehen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Vergleichsverhandlungen ablehnt (Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 203 BGB Rn. 2 m.w.N.). Dabei werden die von der Hemmung erfassten Ansprüche durch den Gegenstand der Verhandlungen bestimmt, der ggf. auszulegen ist. Im Zweifel erstrecken sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche, die jener Lebenssachverhalt hervorbringt, der den Verhandlungen zugrunde liegt, wenn und soweit diese Ansprüche auf ein vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet sind (MüKO-Grothe, 6. Aufl., § 203 BGB Rn. 7); Ansprüche aus einem anderen Lebenssachverhalt werden dagegen nicht erfasst (Staudinger-Peters/Jacoby, Neubearbeitung 2014, § 203 BGB Rn. 14 a.E.). Die Klägerin beruft sich insoweit ausschließlich auf die von ihr vorgelegte vorgerichtliche Korrespondenz, aus der sich ein solcher Meinungsaustausch der Parteien über Ansprüche der Klägerin wegen der lebzeitigen Übertragung der Gesellschafts- und Kommanditanteile auf den Beklagten aber gerade nicht entnehmen lässt: aa) Anlagen zum Schriftsatz vom 27. März 2014 - Das Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 (Anlage K 42, Bl. 728 f.) hat ausschließlich den Nachlass der Erblasserin zum Gegenstand, nicht aber die Veräußerung von Vermögenswerten zu Lebzeiten der Erblasserin und sich etwa hieraus zu ihren Gunsten ergebende Ansprüche. - Gleiches gilt für die im Anlagenkonvolut K 43 vorgelegten wechselseitigen Schreiben vom 14. Oktober 2004 (Bl. 732 f.), vom 11. November 2004 (Bl. 734 ff) und vom 23. November 2004 (Bl. 737 f.). Das Schreiben vom 5. Mai 2004 wiederum (Bl. 730 f.) enthält darüber hinaus nicht einmal Erklärungen der Parteien, sondern nur solche des Testamentsvollstreckers. - Dagegen wäre das anwaltliche Schreiben vom 30. Mai 2005 (Bl. 739 ff) zwar grundsätzlich geeignet gewesen, als Grundlage für Verhandlungen der Parteien über Ansprüche wegen der lebzeitigen Veräußerung von angeblich der Klägerin vermachten Vermögensgegenständen zu dienen. Sehr fraglich ist bereits, ob solche Verhandlungen nicht nur die Verjährung eines von der Klägerin schon in diesem Schreiben für sich in Anspruch genommenen Rückforderungsanspruchs gemäß § 2287 BGB, sondern auch die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gehemmt hätte. Jedenfalls bleibt aber festzustellen, dass der Beklagte in den womöglich von der Klägerin gewollten Meinungsaustausch nicht eingetreten ist. Wie er zutreffend betont, hat er nämlich auf dieses Schreiben überhaupt nicht reagiert. Dieser Umstand wird im internen Schreiben an die Klägerin vom 30. August 2005 (Bl. 742 ff) gerade hervorgehoben. Danach hatte das darin geschilderte Telefonat Vergleichsverhandlungen in Bezug auf den Rechtsstreit zum Nachlass des Vaters zum Gegenstand. In Bezug auf den Nachlass der Mutter stellte man fest, dass der Beklagte hierzu keine Stellungnahme abgegeben hatte und verblieb dahin, dass die beiden Sachen getrennt bleiben sollten. Allein die vage – ganz offenbar zwischen dessen Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten auch noch gar nicht besprochene – Möglichkeit, dass der Beklagte – „kaum vorstellbar“ – ein „Paket-Angebot“ unterbreiten könnte, begründet vor diesem Hintergrund sicher keinen Meinungsaustausch über das Bestehen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach der Mutter. Hinzu kommt schlagend, dass – entsprechend den Vorstellungen der Gesprächsteilnehmer – der Beklagte auch in der Folgezeit nicht zu Ansprüchen der Klägerin wegen der lebzeitigen Veräußerung von Vermögensgegenständen Stellung nahm. bb) Anlagen zum Schriftsatz vom 30. April 2014 Entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. April 2014 geben die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Anlagen K 67 bis K 70 für vorgerichtliche Verhandlungen der Parteien über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nichts her. Es handelt sich um Korrespondenz zwischen der Klägerin und den Testamentsvollstreckern F und D sowie einem früheren Arzt der Erblasserin, in denen keinerlei Umstände auch nur angedeutet werden, aus denen auf begonnene, andauernde oder bevorstehende Verhandlungen der Parteien über Pflichtteilsergänzungsansprüche geschlossen werden könnte. Schließlich kann auch dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28. September 2005 an das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (Anlage K 71, Bl. 867 f.) nicht entnommen werden, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt in Verhandlungen über Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer Mutter eingetreten wären. Es handelt sich vielmehr um den Antrag, den Erbschein allein zu Gunsten des Beklagten zu erteilen. 4. Es kann offen bleiben, ob die (erste) Hemmung bereits irgendwann im Zeitraum zwischen Rechtskraft des Berufungsurteils (vgl. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dem ersten erfolgreichen (vgl. § 212 Abs. 2 BGB) Vollstreckungsantrag der Klägerin vom 23.12.2010 (erstmals) endete. Verjährung wäre ungeachtet einer früheren Hemmung spätestens am 16. September 2012 eingetreten. Die allein durch die Erhebung der Stufenklage bewirkte Hemmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hätte nämlich gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2, 1 BGB spätestens ein Jahr nach der letzten im Zuge der Zwangsvollstreckung der Klägerin vom Beklagten erteilten Auskunft geendet. Unstreitig hat der Beklagte die zweite Fassung des Wertermittlungsgutachtens am 12. September 2011 vorgelegt; dies hätte zu einem Ende der Hemmung mit Ablauf des 12. September 2012 geführt. Weil die Hemmung gemäß § 209 BGB bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen sie besteht, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, wäre ab dem 13. September 2012 die Verjährung weitergelaufen und nach Ablauf von weiteren drei Tagen am 16. September 2012 vollendet worden. Im Einzelnen: a) Bei der Stufenklage gemäß § 254 ZPO wird die Verjährung nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Rechtshängigkeit zunächst auf allen Stufen und hinsichtlich des noch zu beziffernden Leistungsanspruchs in jeder Höhe gehemmt (BGH VersR 2013, 454 [455] = NJW 2012, 2180; zur Unterbrechung nach altem Verjährungsrecht nur BGH NJW 1975, 1409). b) Weiter entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es bei der Stufenklage zu einem vom Kläger zu vertretenden Stillstand kommen kann, wenn er nach der Erledigung der vorangegangenen Stufe den auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag nicht weiterverfolgt (BGH NJW 2013, 1666 Tz. 22). Allerdings kommt das Verfahren gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht automatisch mit Abschluss der ersten Stufe zum Stillstand. Ein Stillstand liegt nicht vor, solange der Kläger die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt (BGH NJUW 2012, 2180 [2182]; vgl. auch BAG NJW 1986, 2527; BGH NJW 1992, 2563; BGH NJW 1999, 1101 [1101 f.]; BGH NJW-RR 2006, 948, jeweils zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Grund dafür ist, dass der Kläger eben durch die Vollstreckung des Hilfsanspruchs den Zahlungsanspruch gerichtlich weiterverfolgt . Nach dieser Rechtsprechung kommt es im Falle einer Vollstreckung des Hilfsanspruchs also erst dann zu einem Stillstand des Verfahrens in Bezug auf den Leistungsantrag, wenn der Kläger seinen Hilfsanspruch nicht mehr in der Vollstreckung durchzusetzen versucht („solange“). c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nur auf das Betreiben der Zwangsvollstreckung und nicht darauf an, ob der Hilfsanspruch des Klägers vom Beklagten „erfüllt“ wird. Ihre Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis der vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zuzugeben ist der Klägerin, dass der Bundesgerichtshof mitunter ausgeführt hat, dass die Unterbrechung der Verjährung erst ende, wenn der Zahlungsanspruch „nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert“ werde (so erstmals BGH NJW 1999, 1101 [1101 f.]; vgl. auch BGH NJW 2012, 2180 [2182]). Diese missverständliche Formulierung beruht letztlich auf der Wiedergabe der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1986, 2527), wonach die damalige Klägerin durch eine Vollstreckung „auf die Erfüllung des Hilfsanspruchs durch den Beklagten hingewirkt und damit auch ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt“ habe. Jeweils steht daher auch das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Zitat im Zusammenhang mit einer solchen „Hinwirkung auf die Erfüllung“ durch Zwangsvollstreckung . So heißt es exemplarisch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (NJW 2012, 2180), dass ein Stillstand des Verfahrens nicht vorliege, „solange der Kl. die zur Bezifferung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Hilfsansprüche in der Vollstreckung durchsetzt“. Der Bundesgerichtshof verlangt so nach Auffassung der Kammer sehr eindeutig, dass das Verfahren nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Stufe weiter aktiv vom Kläger verfolgt werden muss, hier eben durch Vollstreckung des titulierten Hilfsanspruchs – und dass es gerade nicht genügt, wenn der Kläger untätig bleibt und sich darauf zurückzieht, dass der titulierte Hilfsanspruch gar nicht oder nicht zu seiner Zufriedenheit (vgl. hierzu schon BAG NJW 1986, 2527) erfüllt wurde. Jedes andere Verständnis liegt nach Auffassung der Kammer fern. Es liegt auf der Hand, dass eine ausbleibende Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB nicht dazu führen kann, dass die Verjährung des Anspruchs gehemmt würde, weil andernfalls Ansprüche bis zu ihrer ungewissen Erfüllung überhaupt nicht verjähren könnten und folgerichtig die Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen überflüssig wären. Auch, dass ein Anspruch rechtskräftig festgestellt ist, führt ausweislich von § 204 Abs. 2 Satz 1 und § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB evident nicht dazu, dass die Verjährung nunmehr bis zu seiner „Erfüllung“ gehemmt wäre. Erst recht kann es nicht sein, dass bis zu einer „Erfüllung“ eines Hilfsanspruchs nicht nur dessen Verjährung, sondern zugleich die Verjährung eines weiteren Anspruchs gehemmt ist. Hinzu kommt, dass es nach richtiger Auffassung im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB geben kann, weil nicht mit Erfüllungswillen, sondern aufgrund staatlichen Zwangs geleistet wird; der Anspruch erlischt daher bei einer Befriedigung in der Zwangsvollstreckung nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB, sondern aufgrund der einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen (§§ 815 Abs. 3, 819, 897 ZPO; zum Meinungsstand Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., § 362 BGB Rn. 15). d) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beklagten den titulierten Wertermittlungsanspruch durch Vorlage der Neufassung am 12. September 2011 „erfüllt“ hat; denn jedenfalls bleibt festzustellen, dass die Klägerin nach der Vorlage dieser ergänzenden Stellungnahme ihren Wertermittlungsanspruch nicht weiter gegen den Beklagten vollstreckt und bis zum 18. November 2013 (Bl. 557) auch nicht in anderer Weise verfolgt hat. e) Im Rahmen einer Stufenklage kann dem Kläger vor der Bezifferung seines Leistungsanspruchs überdies eine angemessene Frist zur Prüfung und Auswertung der Ergebnisse der Vollstreckung des Hilfsanspruchs zuzubilligen sein kann (BGH NJW 1992, 2562). Dies bedeutet, dass, soweit eine solche Frist zuzubilligen ist, es innerhalb dieser Frist ebenfalls noch nicht zum Stillstand des Verfahrens kommt, sondern dieser erst nach Ablauf der Frist eintritt. Die Kammer kann der Klägerin hier eine (über)lange Prüfungsfrist von sechs Monaten nach Eingang der Neufassung des Gutachtens am 12. September 2011 zubilligen, obwohl sie das erste Wertermittlungsgutachten vom 1. Februar 2010 zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 1 ½ Jahre lang prüfen konnte, zumal nach der Auffassung der Kammer die Verjährung selbst dann vollendet wäre, wenn der Klägerin eine Prüfungsfrist von einem Jahr zuzubilligen wäre. Legt man eine solche Prüfungsfrist zugrunde, geriet das Verfahren also bezogen auf den Leistungsantrag nicht bereits mit rechtskräftiger Entscheidung über den Wertermittlungsanspruch, auch nicht mit der letzten Handlung im Vollstreckungsverfahren und schließlich auch nicht mit der Vorlage der ergänzenden Stellungnahme, wohl aber mit Ablauf des 12. März 2012 in Stillstand. Dies wiederum führt dazu, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate später endete, also mit Ablauf des 12. September 2012, § 204 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 BGB. 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie den Stillstand des Verfahrens zu vertreten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es zu keinem vom Kläger zu vertretenden Stillstand des Verfahrens kommen kann, wenn das Gericht selbst Anlass dafür gegeben hat, dass das Verfahren nicht weiter betreiben wird, insbesondere, wenn das Gericht selbst für den Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen hatte (BGH NJW 2013, 1666). Daneben kommt es zu keinem Stillstand des Verfahrens, wenn nach außen erkennbare triftige und für den anderen Teil erkennbare Gründe für den Nichtbetrieb vorliegen (Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 204 BGB Rn. 47 m.w.N.), wobei solche Gründe gerade keine Absprachen der Parteien oder von ihnen geführte Verhandlungen sind (BGH NJW 1999, 1101 [1102]). Beide Fallgruppen liegen nicht vor. a) Die Kammer hatte keinen Anlass, das Verfahren vor Anhängigkeit des Schriftsatzes vom 13. November 2013 weiter zu betreiben. Bei der Stufenklage hat das Gericht keine Veranlassung, nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Stufe von sich aus Termin zur mündlichen Verhandlung auf der nächsten Stufe zu bestimmen. Vielmehr ist es Sache des Klägers, seinen Leistungsantrag weiter zu verfolgen, indem er Terminsantrag auf der dritten Stufe stellt. Eine solche Anregung zur Fortsetzung des Prozesses muss das Gericht also abwarten (BGH NJW 2013, 1666 Tz. 22 m.w.N.). Ein solcher, zur Fortführung des Verfahrens notwendiger Antrag, ist vorliegend erst am 18. November 2013 eingegangen; daraufhin hat die Kammer nach Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. b) Die Klägerin hatte auch keinen triftigen Grund dafür, hinsichtlich des Leistungsantrags über den 12. März 2012 hinaus untätig zu bleiben. Ein triftiger Grund kann nur vorliegen, wenn das Untätigbleiben prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint und sich dies in nach außen erkennbaren Umständen äußert (BGH NJW 1989, 1729 [1730]; NJW 2000, 132). Eine solcher Grund ist u.a. angenommen worden, wenn im Einvernehmen mit dem Gericht der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden soll (BGH NJW 2000, 132), wenn das Ruhens des Verfahrens angeordnet wird im Deckungsprozess, um den Haftungsprozess abzuwarten (OLG Karlsruhe VersR 2005, 213), oder, um dem Gegner die Ermittlung von Beweismitteln zu ermöglichen (BGH NJW 2004, 3418), oder wenn eine bereits angekündigte Anschlussberufung erst in der mündlichen Verhandlung eingelegt wird (BGH NJW 1999, 3374). Schon diese Aufzählung zeigt, dass die Klägerin einen vergleichbaren triftigen Grund für ihre Untätigkeit nicht aufzeigen kann. aa) So stellt es keinen triftigen Grund dar, dass sich die Klägerin auf Grundlage der vorgelegten Gutachten (zunächst) außerstande sah, ihren Leistungsanspruch zu beziffern. Es ist nämlich gerade typisch, dass die Bezifferung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten bereitet und insbesondere dann problematisch ist, wenn über die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens gestritten wird (vgl. BGH GRUR 2008, 258 [259] für den gewerblichen Rechtsschutz). Der praktische Nutzen eines Wertermittlungsgutachtens ist daher auch nicht allzu groß, weil diese Meinungsverschiedenheiten durch das Gutachten gerade nicht ausgeräumt werden und im Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils die Einholung weiterer gerichtlicher Gutachten nicht zu vermeiden ist; dem Wertgutachten kommt daher vornehmlich die Funktion zu, das Prozessrisiko über den Pflichtteil besser abschätzen zu können (OLG Karlsruhe ZEV 2004, 468). Deshalb kann es kein triftiger Grund für ein Untätigbleiben sein, wenn aus Sicht eines Klägers der Beklagte eine inhaltlich falsche oder unvollständige Auskunft erteilt oder nicht ausreichend bei der Erstellung des Wertermittlungsgutachtens mitwirkt (vgl. auch BAG NJW 1986, 2527 [2528]). bb) Die Vergütungsklage zwischen Gutachterin und Beklagter vor dem Landgericht Essen gegen die Klägerin führt ebenfalls nicht dazu, dass die Klägerin für das Untätigbleiben im Verhältnis zum Beklagten einen triftigen Grund gehabt hätte. Der Gedanke, der Beklagte sei als „Gutachtenschuldner“ faktisch an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen beteiligt gewesen, liegt ebenso fern wie die Überlegung, dass die Klägerin solange untätig bleiben konnte, wie ihr von der Gutachterin keine Unterlagen herausgegeben würden. Den hierauf gestützten Vollstreckungsantrag vom 12. Oktober 2010 hatte nämlich das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Beschluss vom 21. Juli 2011 letztinstanzlich zurückgewiesen. Vor allem fehlt es an dem in den beschriebenen Konstellationen erzielten Einvernehmen der Parteien – und des Gerichts –, den Ausgang des Vergütungsprozesses vor dem Landgericht Essen abwarten zu wollen. c) Dieses Ergebnis belastet die Klägerin nicht unbillig. aa) Zum einen hätte sie - wenn man zu ihren Gunsten unterstellen wollte, dass ihr eine Bezifferung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs tatsächlich erst im Laufe des Jahres 2013 möglich wurde – in der Zwischenzeit in anderer Weise ihren Leistungsanspruchs gerichtlich verfolgen und so dessen Verjährung erneut hemmen können. Die Klägerin hätte gemäß § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2 ZPO eine Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs erheben können. Bei einer Stufenklage kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 1999, 447) auf der ersten Stufe neben dem Auskunftsanspruch auch eine Zwischenfeststellungsklage erhoben werden, weil die Entscheidung über den Auskunftsanspruch, wie bereits dargestellt, in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt. Dies muss nach Auffassung der Kammer auch noch nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz möglich sein, solange der Kläger die letzte Stufe der Stufenklage nicht durch entsprechenden Terminsantrag aufgerufen hat. Auch hätte die Klägerin gemäß § 264 Nr. 2 ZPO anstelle des unbezifferten Leistungsantrags auf der letzten Stufe eine Feststellungsklage erheben können (vgl. zur qualitativen Änderung des Klageantrags beim Übergang von einer Leistungsklage auf eine Feststellungsklage Zöller-Greger, 30. Aufl. § 264 ZPO Rn. 3b m.w.N.). Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hätte sich hier ausnahmsweise daraus ergeben, dass im Rahmen der Stufenklage trotz des Wertermittlungsgutachtens die Bezifferung des Leistungsantrags weiterhin schwierig und selbst innerhalb einer großzügigen Prüfungsfrist nicht vollständig erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 258 [259] für den gewerblichen Rechtsschutz; allgemein zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags bei der Stufenklage Greger aaO § 254 ZPO Rn. 2). Mit diesen Erwägungen hat die Klägerin schließlich auch ihren Hilfsantrag aufrechterhalten. bb) Zum anderen trifft nun einmal den Gläubiger eines Anspruchs das allgemeine Prozessrisiko, dass er einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch (noch) nicht (abschließend) beziffern kann. Gerade die Frage der Verjährung eines solchen Anspruchs kann dann nicht davon abhängen, ob sich dem Gläubiger irgendwann in nicht absehbarer Zukunft weitere Informationen erschließen, aufgrund derer ihm dann eine endgültige Bezifferung möglich wird. Insoweit muss es der Gläubiger auch hinnehmen, dass die Verjährung seines Anspruchs trotz eines ggf. erstrittenen Feststellungsurteils nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits weiter abläuft, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB. 6. Dass die Klägerin den Wertermittlungsanspruch vollstreckt hat, hat gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur zu einem Neubeginn der Verjährung dieses Wertermittlungsanspruchs geführt, nicht aber zu einem Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Der Neubeginn der Verjährung durch Vollstreckungshandlung betrifft nach allgemeiner Meinung nur den tatsächlich vollstreckten Anspruch, nicht den dahinter stehenden Hauptanspruch (Palandt-Ellenberger, 73. Aufl., § 212 BGB Rn. 9; Staudinger-Peters/Jacoby, Neubearbeitung 2014, § 212 BGB Rn. 46 m.w.N.; vgl. auch MünchKomm-Grothe, 6. Aufl., § 212 BGB Rn. 21). Daher berührt eine Vollstreckung des Anspruchs auf eine Sicherungshypothek nicht die Verjährung des zugrundeliegenden Werklohnanspruchs (OLG Düsseldorf BauR 1980, 475). Und eine Vollstreckungshandlung, die sich nur auf die festgesetzten Kosten bezieht, genügt nicht, um die Verjährung der Hauptforderung neu beginnen zu lassen (OLG Hamm GRUR 1979, 326). Die Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs kann nach alledem nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Leistungsanspruchs führen. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen zum neuen Verjährungsrecht (GRUR 2008, 258; NJW 2012, 2180; NJW 2013, 1666) auch gar nicht erst erörtert, ob die Vollstreckung des Hilfsanspruchs zu einem Neubeginn der Verjährung des Leistungsanspruchs, sondern jeweils nur dazu ausgeführt, dass, solange vollstreckt wird, die durch die Vollstreckung des Hilfsanspruchs ausgelöste Hemmung des Leistungsantrags nicht endet. Die von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geben für ihre Auffassung nichts her: Die Entscheidung vom 5. Mai 1988 (BGHZ 104, 268) betrifft die Frage, in welcher Höhe die Verjährung eines Restvergütungsanspruchs unterbrochen ist, wenn in einem Mahnbescheid eine ausländische Geldschuld in die inländische Währung umgerechnet worden ist. Gerade in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof überdies hervorgehoben, dass bei einer Verschiedenheit der Streitgegenstände – die in Ansehung eines Wertermittlungsanspruchs gemäß § 242 BGB und einem Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 BGB nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann – auch die Verjährung selbständig sei. Die Entscheidung vom 29. Mai 1974 betrifft die bereits erörterte Frage, ob durch eine Klage auf Grundlage von § 2325 BGB – ausnahmsweise - auch die Verjährung eines Anspruchs gemäß § 2329 BGB unterbrochen wird, wenn der Erbe (Schuldner eines Anspruchs gemäß § 2325 BGB) zugleich der Beschenkte (Schuldner eines Anspruchs gemäß § 2329 BGB) ist. Der Bundesgerichtshof hat dies im Hinblick darauf bejaht, dass derselbe Streitgegenstand gegeben sei – was wie gesagt bei einem Wertermittlungsanspruch einerseits und bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch andererseits evident nicht der Fall ist. Der von der Klägeri in diesem Zusammenhang gezogene Erst-Recht-Schluss ist unverständlich. Sie hat die Verjährung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht dadurch gehemmt, dass sie ihren Hilfsanspruch eingeklagt hat, sondern allein dadurch, dass sie zusätzlich – in Gestalt einer Stufenklage – auf Leistung geklagt hat. 7. Schließlich ist der Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Er hat die Klägerin entgegen deren Darstellung weder absichtlich noch unabsichtlich von (weiteren) verjährungshemmenden Maßnahmen abgehalten. Dabei kann es allein auf die Zeit nach der Vorlage der Neufassung des Wertermittlungsgutachtens ankommen, weil erst danach ein rechtlich relevantes Untätigbleiben der Klägerin vorliegt. C. Positive Feststellungsklage I. Auslegung der innerprozessualen Bedingung Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 27. März 2014 ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin einen sogenannten unechten Hilfsantrag gestellt hat. Die Feststellungsklage soll nämlich nur zum Tragen kommen, falls ein höherer Unternehmenswert festgestellt werden sollte, als von der Klägerin bei der Bezifferung ihres Leistungsbegehrens zugrunde gelegt. Damit steht der Hilfsantrag ausnahmsweise nicht unter der auflösenden Bedingung des Erfolgs des Hauptantrags – unter dieser Bedingung wäre der Hilfsantrag auch unzulässig, weil dann Leistungsklage und Feststellungsklage einen identischen Gegenstand hätten (hierzu BGH NJW 1998, 1633, Tz. 15 f.) -, sondern unter der auflösenden Bedingung des Misserfolgs des Hauptantrags: Die Feststellungsklage soll dann – und nur dann - zur Entscheidung gestellt werden, wenn die Klage – zumindest teilweise – Erfolg hat. Unter Zugrundelegung eines solchen unechten Hilfsantrags ist die Feststellungsklage zulässig, was die vorbeschriebene Auslegung des Begehrens der Klägerin bestätigt. Die Klägerin hat trotz der (vorläufigen) Bezifferung ihres Leistungsantrags das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Leistungsklage ist nämlich immer dann keine bessere Rechtschutzmöglichkeit, wenn sich der Umfang eines Leistungsanspruchs noch in der Fortentwicklung befindet und erst teilweise beziffert werden kann; der Geschädigte kann dann wegen des bereits bezifferbaren Teils Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller-Greger, 30. Aufl., § 256 ZPO Rn. 7a). II. Eine Entscheidung der Kammer über den Hilfsantrag ist nach der vorbeschriebenen innerprozessualen Bedingung nicht veranlasst, weil die Leistungsklage nach dem zu B. Gesagten keinen Erfolg hat: Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsanpruch „gemäß §§ 2325, 2329 BGB“. D. Erledigungserklärung der Klägerin Die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung der Klägerin ist in eine Klage auf Feststellung, dass sich ihre Klage im geltend gemachten Umfang in der Hauptsache erledigt hat, umzudeuten. Die Klägerin strebt also die Feststellung an, dass ihre bis dahin zulässige und begründete Klage durch die Veräußerung der Unternehmen nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, obwohl sie aufgrund des von ihr behaupteten erledigenden Ereignisses – der Veräußerung der in Rede stehenden Unternehmen – bereits anstelle der Duldung der Zwangsvollstreckung Wertersatz beansprucht (s.o. B.), ein ausreichendes Interesse an der Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO haben kann. Denn jedenfalls wäre eine – unterstellt - zulässige Feststellungsklage unbegründet. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsanspruch. Danach ist es also gerade nicht so, dass eine bis dahin zulässige und begründete Klage aufgrund der Veräußerung der Unternehmen unbegründet geworden wäre. E. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kammer sieht es als gerechtfertigt an, dem Obsiegen der Klägerin auf der Auskunftsstufe ihres Wertermittlungsanspruchs durch eine Kostenquote Rechnung zu tragen (zur Kostenquote beim Obsiegen nur auf früheren Stufen vgl. auch MünchKomm-Becker/Eberhard, 4. Aufl., § 254 ZPO Rn. 32 f.). Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. Streitwert: 2.549.466,62 EUR (Klage auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und Versicherung an Eides Statt: 32.000 EUR; Stufenklage auf Pflichtteilsergänzung 2.517.466,62 EUR, § 44 GKG). V L I