Beschluss
69 Qs-114 Js-OWi 56/13-7/14
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner unzulässig, auch wenn sie die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG betreffen.
• Die Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung einer Geldbuße stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 89 InsO dar.
• Wer wegen einer Geldbuße vollstreckt, ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Insolvenzgläubiger; daher kann gegen ihn keine privilegierte Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens erfolgen.
Entscheidungsgründe
Erzwingungshaft bei laufendem Insolvenzverfahren ist unzulässige Zwangsvollstreckung • Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner unzulässig, auch wenn sie die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG betreffen. • Die Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung einer Geldbuße stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 89 InsO dar. • Wer wegen einer Geldbuße vollstreckt, ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Insolvenzgläubiger; daher kann gegen ihn keine privilegierte Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens erfolgen. Der Betroffene war im Insolvenzeröffnungsverfahren, das Amtsgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und untersagte Vollstreckungsmaßnahmen. Gegen den Betroffenen war zuvor eine Geldbuße von 400 € festgesetzt worden, die unbezahlt blieb. Das Amtsgericht ordnete daraufhin gemäß § 96 OWiG eine Erzwingungshaft von zehn Tagen an. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen diese Anordnung ein. Streitgegenstand ist, ob die Anordnung der Erzwingungshaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens zulässig ist. • Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht; materiell ist die Anordnung jedoch unzulässig. • Die Unzulässigkeit folgt aus § 89 Abs. 1 i.V.m. § 294 Abs. 1 InsO: Einzelzwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse oder das sonstige Vermögen des Schuldners ist während des Insolvenzverfahrens untersagt. • Die Durchführung einer Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist als Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 89 InsO anzusehen, da sie als Beugemittel dazu dient, die Zahlung der Geldbuße zu erzwingen; die gesetzliche Systematik ordnet die Maßnahme in den Abschnitt zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen ein. • Die Einordnung des Vollstreckenden als Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO belegt, dass eine einzelne Vollstreckung während des Insolvenzverfahrens nicht privilegiert sein darf. • Eine einschränkende Auslegung, die nur ZPO-Vollstreckungsmaßnahmen erfassen will, wird zurückgewiesen; gesetzlicher Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien sprechen gegen eine derartige Begrenzung. • Das Vorbringen, Ordnungswidrigkeiten könnten damit nicht sanktioniert werden, überzeugt nicht: Nachrangige Geldbußen bleiben im Insolvenzverfahren berücksichtigt, Verjährungsruhen und Ausschlussregelungen (z. B. § 302 Nr. 2, § 225 Abs. 3 InsO) verhindern dauerhafte Straffreiheit. • Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO analog. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss, der Erzwingungshaft angeordnet hatte, wurde aufgehoben. Die Anordnung der Erzwingungshaft während des laufenden Insolvenzverfahrens ist unzulässig, weil sie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 89 InsO darstellt und der Vollstreckende als Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt. Damit bleibt die Frage der Sanktionierbarkeit von Ordnungswidrigkeiten nicht unbeantwortet: nachrangige Forderungen sind weiterhin im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen und bestimmte Verjährungs- und Ausschlussregelungen wirken fort.