Beschluss
34 KLs-143 Js 193/10-15/13
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2014:0429.34KLS143JS193.10.00
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Tenor
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2013, AZ: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.935,63 EUR (dreitausendneunhundertfünfunddreißig Euro und dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2013 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2013, AZ: 34 KLs-143 Js 193/10-15/13, werden die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 3.935,63 EUR (dreitausendneunhundertfünfunddreißig Euro und dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.07.2013 festgesetzt. Gründe Die Verteidigerin macht 2.307,25 Euro Kopiekosten geltend. Der Festsetzung dieser Kosten gegen die Staatskasse im Rahmen des § 467 StPO wird von Seiten der Staatskasse entgegengetreten mit der Begründung, dass durch eine Übersendung eines Datenträgers genügend Akteneinsicht gewährt worden wäre. Es könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn Schriftstücke vom Datenträger ausgedruckt werden und hierfür eine Dokumentenpauschale beansprucht wird. Zudem hätten die Kopiekosten durch Ausdruck von 2 Seiten auf jeweils einem Blatt um die Hälfte reduziert werden können. Der Auffassung der Staatskasse wird nicht gefolgt. Das Lesen von 76 Bänden Aktenmaterials am Bildschirm ist nicht zumutbar, ebenso wie die Verkleinerung der einzelnen Seiten auf jeweils die Hälfte. Die hierzu zitierte Entscheidung des OLG Celle ( 28.11.2011, 1 Ws 415/11) trifft hier nicht exakt zu, da diese Entscheidung lediglich den Ausdruck von Übersetzungen überwacher Telefonate behandelt. Die Tatsache dass keine Mehrfachaken für die Verteidiger hergestellt wurden, sondern elktronische Datenträger, hat der Justiz im Vorfeld erhebliche Kosten erspart. Gegen diesen Beschluss ist a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR überschritten wird, die sofortige Beschwerde, b) andernfalls, die befristete Erinnerung zulässig. Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei Gericht eingegangen sein und können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.