Urteil
3 O 265/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2014:0205.3O265.12.00
4mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2012. 3 Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Fahrer des angeblich unfallverursachenden Fahrzeugs, dass bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. 4 Bevor es zu dem hier geltend gemachten Unfallereignis kam, war der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits in mehrere Unfälle verwickelt, die sich am 13.12.2009 (Beschädigung rechte Fahrzeugseite), 22.07.2010 (Beschädigung der linken Fahrzeugseite), 31.05.2011 (Beschädigung im Frontbereich) und im November 2011 (Beschädigung im Frontbereich) ereignet hatten. 5 Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros T beträgt der Sachschaden des Unfalls vom 07.05.2012 10.698,41 € (Reparaturkosten ohne MwSt. i.H.v. 10.673,41 € + 25 € Kostenpauschale). Die Kosten für das Gutachten belaufen sich auf 1.138,83 €. Der Kläger hat seinen etwaigen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten. 6 Bei der Einholung des Gutachtens hat der Kläger angegeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug 89.788 km gelaufen sei und dass keine reparierten Vorschäden bekannt seien. Wegen weiter Einzelheiten wird auf das sich in der Akte befindliche Gutachten verwiesen. Tatsächlich wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 115.000 km auf. 7 Mit vorliegender Klage macht der Kläger fiktiv abgerechnete Reparaturkosten sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwalts- und Gutachterkosten geltend. 8 Der Kläger behauptet, 9 dass er Halter und Eigentümer eines PKW C mit dem Kennzeichen 0 sei. Diesen habe der Zeuge V D stellvertretend für ihn erworben. Soweit das Fahrzeug bei vorherigen Unfällen beschädigt worden sei, habe er es instand setzen lassen. 10 Er behauptet, dass der Beklagte zu 2) am 07.05.2012 auf der L2-Straße in E gegen 21:40 Uhr einen Unfall verursacht habe, bei dem unter anderem sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 2) - der den Vortrag des Klägers bestätigt - habe versucht einen Radfahrer zu überholen. Da aber plötzlich ein Bus auf der Fahrbahn aufgetaucht sei, habe der Beklagte zu 2) eine Vollbremsung eingeleitet und danach das von ihm gefahrene Fahrzeug nach rechts gelenkt, nachdem der Fahrradfahrer an ihm vorbeigefahren sei. Dabei sei der Beklagte zu 2) in das parkende Auto des Klägers (hinten links) hineingefahren und habe dieses in das davorstehende parkende Fahrzeug gedrückt, wodurch an seinem Fahrzeug weitere Schäden entstanden seien. 11 Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 12 1. an ihn 10.698,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 13 2. an ihn 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 14 3. 1.138,83 € an das Sachverständigenbüro T, O-Straße, 0 E2 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte zu 3) beantragt (gleichzeitig als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 2), 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie behauptet, dass sich der vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfall nicht bzw. nicht in der geschilderten Art und Weise ereignet habe. Vielmehr handele es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Im Übrigen meint sie, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Diesbezüglich behauptet sie, dass der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei. 18 Sie meint, dass das eingeholte Gutachten unbrauchbar sei, da der Kläger gegenüber dem Sachverständigen unrichtige Angaben in Bezug auf vorhandene Vorschäden und den Kilometerstand gemacht habe, was insoweit unstreitig ist. 19 Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 2) und des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2014 verwiesen. 20 Der Kläger hat ursprünglich auch Klage gegen die G GmbH (Beklagte zu 1) erhoben, hat die Klage aber später zurückgenommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 2) zulässig. Ob der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu 3) ein Rechtsschutzbedürfnis hat, kann dahinstehen. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine unechte Prozessvoraussetzung. Insoweit ist anerkannt, dass diese offen bleiben kann, wenn der Anspruch jedenfalls unbegründet ist. So liegt der Fall hier (siehe dazu III.). 23 Die Klage ist unbegründet. 24 I. 25 Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Schadensersatzanspruch aus § 18, StVG gegen den Beklagten zu 2) bzw. aus § 115 VVG in Verbindung mit § 7 StVG gegen die Beklagte zu 3) nicht zu. 26 1. 27 Ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert ist, ist bereits fraglich. Zweifel daran, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, bestehen auch nach seiner persönlichen Anhörung und der Vernehmung des Zeugen D. 28 So hat der Kläger einerseits vorgetragen, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Privatmann erworben, während andererseits eine zu den Akten gereichte Kopie der Bestellung über das streitgegenständliche Fahrzeug (freilich nicht den Kläger sondern den Zeugen D als Besteller ausweisend) belegt, dass das Fahrzeug bei der Q GmbH, einem C Vertragshändler, gekauft wurde. 29 Weiter hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe 10.000,00 Euro vom Konto seines Sohnes (des Zeugen D) zur Bezahlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs genommen und den Rest selbst gezahlt. Diesen Vortrag hat der Zeuge nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausdrücklich bekundet, dass der gesamte Kaufpreis von seinem Vater -dem Kläger- stamme, Geld von ihm –dem Zeugen- sei nicht dabei gewesen. 30 Im Übrigen widersprechen sich auch die jeweiligen Äußerungen, was den Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen PKW betrifft. 31 Während der Kläger angibt, dass er das Fahrzeug nur seiner Schwiegertochter „mal“ und selten den anderen Kindern geliehen habe, hat sich der Zeuge dahingehend geäußert, dass er „vielleicht zweimal in der Woche mit dem C“ gefahren sei, was einen durchaus regelmäßigen Gebrauch darstellt. 32 2. 33 Im Ergebnis kann die Frage der Aktivlegitimation jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls deshalb unbegründet ist, weil die Kammer nicht hinreichend davon überzeugt ist, dass der hier geltend gemachte Schaden auf dem behaupteten Unfallereignis vom 07.05.2012 beruht. 34 a) 35 Unstreitig war das Fahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis bereits in mehrere andere Unfälle verwickelt und trug daraus jeweils diverse Schäden davon. In Bezug auf vorhandene Vorschäden gilt in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass selbst kompatible Schäden, d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt werden, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur, also den Zustand des Pkw vor dem Unfall, darlegen muss (OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 14 U 87/00; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013, Az.: I-9 U 238/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom10.07.2012, Az.: I-1 W 19/12). Bleibt der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, ist die Klage abzuweisen (OLG Köln, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 15 U 151/10). 36 Mit vorliegender Klage macht der Kläger Schäden im Front- und im hinteren linken Randbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend. Aus den zu den Vorschäden vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass das Fahrzeug durch den Unfall vom 13.12.2009 Schäden im rechten Frontbereich, durch den Unfall vom 22.07.2010 Schäden auf der gesamten linken Fahrzeughälfte (vorne bis hinten) und durch den Unfall vom 31.05.2011 Schäden im rechten Frontbereich erlitten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Schäden im Frontbereich einräumt, die aus einem Unfall aus November 2011 resultieren. Diese Schäden sollen durch nicht identifizierbare Gegenstände verursacht worden sein, die von der Ladefläche eines Lkw gefallen sein sollen. Nähere Angaben zum Schaden unterbleiben aber, der Kläger legt lediglich einen Kostenvoranschlag einer Firma B vor. 37 Aus den vorliegenden Gutachten, die jeweils kurz nach den Unfällen eingeholt wurden, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers ohne Weiteres, dass sich die Schäden aus den vorangegangenen Unfällen zumindest teilweise mit den vorliegend geltend gemachten Schäden überlagern. Dies gilt insbesondere für den Unfall vom 22.07.2010, bei dem unstreitig wie im vorliegenden Fall die linke Fahrzeugseite betroffen war. Soweit der Kläger Beweis dafür anbietet, dass der streitgegenständliche PKW anlässlich des Unfalls vom 13.12.2009 in einem ganz anderen Bereich beschädigt wurde, als im vorliegenden Unfall, so ist dies zum einen irrelevant, da hier insbesondere eine Überlagerung mit den Schäden aus dem Unfall vom 22.07.2010 (linke Fahrzeugseite) in Betracht kommt. Zum anderen hat der Kläger sich seiner Möglichkeit der Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch begeben, dass er das Fahrzeug, wie er im Termin erklärt hat, zwischenzeitlich an eine namentlich unbekannte Person veräußert hat. 38 Nach Vorgesagtem hat der Kläger eine ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden substantiiert darzulegen und zu beweisen. Hierauf hat die Kammer mehrfach hingewiesen. 39 b) 40 Der Kläger hat jedoch einen ordnungsgemäßen Reparaturnachweis nicht erbracht, 41 obwohl ihm aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom 08.05.2012 des Ingenieur-Sachverständigenbüros T substantiierter Vortrag hierzu problemlos möglich gewesen wäre. 42 Bei den vorgelegten Lichtbildern, bei denen das streitgegenständliche Fahrzeug jeweils mit einer Ausgabe der Bild-Zeitung fotografiert wurde, handelt es sich mitnichten um einen tauglichen Nachweis. Abgesehen davon, dass der Kläger im Termin geäußert hat, dass ihm diese Fotos nicht bekannt seien, sind diese Fotografien weder geeignet, substantiierten Vortrag zu den vorgenommenen Reparaturen zu ersetzen noch einen Nachweis dafür erbringen, dass die Reparaturen fachgerecht ausgeführt wurden. Auf den vorgelegten Fotografien sind Schäden zwar nicht erkennbar. Aber über die Frage, ob vorhandene Schäden nur oberflächlich retuschiert oder fachgerecht repariert wurden, vermögen die vorgelegten Fotos keinen Aufschluss zu geben. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Erscheinungsdatum der Zeitungen, die jeweils fotografiert wurden, nicht notwendigerweise mit dem Datum der Aufnahme übereinstimmen muss. Zeitungen lassen sich aufbewahren und sind ohne weiteres auch rückwirkend erhältlich. 43 Das vorgelegte Gutachten vom 08.05.2012 des Ingenieur-Sachverständigenbüros T kann ebenfalls nicht zum Nachweis vorangegangener Reparaturen herangezogen werden, da sich dort unter „Reparierte Vorschäden“ die Angaben „keine bekannt lt. Fzg.-Halter“ befinden, so dass hier gegenüber dem Gutachter ganz offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden. Das Gutachten ist damit unbrauchbar. 44 Hinzukommt, dass der Zeuge D bekundet hat, dass nach jeder Reparatur derartige Bilder zum Zwecke der Geltendmachung von Nutzungsausfall gegenüber den Versicherungen gefertigt worden seien. 45 Zum Nachweis der Reparatur des Unfallschadens vom 31.05.2011 wird ein Foto mit Bild-Zeitung vom 17.08.2012 vorgelegt, was belegen soll, dass das Foto an diesem Datum aufgenommen wurde. Abgesehen davon, dass zwischen Unfall und angeblicher Reparatur -den Bildern zufolge- ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist, geschah in der Zwischenzeit auch noch der streitgegenständliche Unfall vom 07.05.2012. Als „Beweis“ für dessen Schäden hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.01.2014 nunmehr Fotos mit der Bild-Zeitung ebenfalls vom 17.08.2012 vorgelegt. Der klägerische „Vortrag“ ist damit schlichtweg unplausibel. 46 Mit Schriftsatz vom 06.01.2014, eingegangen bei Gericht am 07.01.2014, mithin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, ließ der Kläger vortragen, dass die jeweiligen Reparaturen sach- und fachgerecht von einem Zeugen H G2 ausgeführt worden seien. 47 Hierdurch wurde der hinsichtlich der Reparatur unsubstantiiert gebliebene Vortrag lediglich ergänzt um die Information, wer die angebliche Reparatur durchgeführt haben soll. Was dies im Einzelnen für Arbeiten gewesen sein sollen, wird nach wie vor nicht vorgetragen. Da der Vortrag damit trotz des neuen Details insgesamt pauschal und unsubstantiiert geblieben ist, hatte die Kammer vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den benannten Zeugen zu vernehmen. Dies hätte zu einer unzulässigen Ausforschung geführt. 48 Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung am 08.01.2014 vorgetragen hat, die Reparaturen stets in einer C Werkstatt ausgeführt haben zu lassen. Da der Klägervortrag somit widersprüchlich ist, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vernehmung des benannten Zeugen nicht in Betracht. 49 Schließlich folgt auch nicht aus dem nunmehr vorgelegten E3-Gutachten vom 08.07.2011, welches sich auf den Unfall vom 31.05.2011 bezieht, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur der Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.07.2010 erfolgte, soweit es dort heißt, dass „keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden“ seien. Es findet sich sogleich die deutliche Einschränkung „soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar“. Daraus folgt, dass bei der Begutachtung höchstens eine äußere Beschau vorgenommen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass mangels einer eingehenden Untersuchung präzise Angaben dazu fehlen, wie die angebliche Reparatur ausgeführt wurde. Damit könnte allenfalls angenommen werden, dass eine oberflächliche Reparatur stattgefunden hat; der Nachweis einer ordnungsgemäßen Instandsetzung ist jedenfalls nicht geführt. 50 3. 51 Da die Klage nach alldem jedenfalls an dem mangelnden Reparaturnachweis scheitert, brauchte die Kammer der Frage, ob es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelte, nicht mehr nachzugehen. 52 II. 53 Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, sind auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig. 54 III. 55 Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen hat der Kläger ebenfalls nicht, da das erstattete Gutachten aufgrund der unrichtigen Angaben zu den Vorschäden unbrauchbar ist, was der Kläger auch zu vertreten hat, weil bekannte Vorschäden verschwiegen wurden (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03; siehe auch Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 12 StVG Rz. 50). Eine Offenbarungspflicht bezieht sich diesbezüglich auch auf reparierte Vorschäden, da diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03). 56 IV. 57 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO. 58 Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.