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Schlussurteil

10 O 192/13

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2014:0124.10O192.13.00
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Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe Nachdem die Beklagten die Klageforderung in Höhe von 5.679,16 Euro anerkannt haben, hierüber am 28.10.2013 Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 15.11.2013 die weitergehende Klage zurückgenommen hat, ist im Wege eines Kostenschlussurteils nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Hier sind die Kosten insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Soweit die Beklagten die Klageforderung teilweise in Höhe von 5.679,16 Euro anerkannt haben, sind die Kosten gemäß § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt, so dass es für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt. Wird jedoch vor Klageerhebung ein schlüssiger Anspruch nicht geltend gemacht und zunächst eine unschlüssige Klage erhoben, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits gestellten Klageabweisungsantrags die Klageforderung noch sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkennen, wenn das Anerkenntnis unmittelbar nach substantiierter schlüssiger Darlegung der Klageforderung im Prozess geschieht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2007, IX ZB 248/05, zitiert nach juris; Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 93 Rn 6 Stichwort: Unschlüssige Klage). Hier gilt Folgendes: Dem Geschädigten stehen für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (BGH NJW 2006, 2179). Auf Grundlage des von dem Kläger vorgelegten Haftpflichtgutachtens des Sachverständigen I vom 21.05.2013 (Bl. 7 ff. d.A.) betrugen die Nettoreparaturkosten 13.369,75 Euro und der Wiederbeschaffungsaufwand 11.000,00 Euro (25.750,00 – 14.750,00 Euro). Weil die Reparaturkosten schon bei Zugrundelegung der Zahlen des Klägers den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, war sein Ersatzanspruch wegen des Fahrzeugschadens wegen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich beschränkt auf den (geringeren) Wiederbeschaffungsaufwand. Etwas anderes gilt nur dann und könnte der Kläger fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug sechs Monate repariert oder unrepariert weiterbenutzt hätte (vgl. Palandt, BGB, 72. Auflage, § 249 Rn 24). Hier hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 30.09.2013 (Bl. 63 ff. d.A.) vorgetragen und belegt, sein verunfalltes Fahrzeug repariert zu haben und dieses weiter zu nutzen. Erst mit diesem Vortrag hat der Kläger die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und einer Erstattungsfähigkeit der Wertminderung schlüssig dargelegt. In der Klageschrift trägt der Kläger zu einer Reparatur oder Weiternutzung des Fahrzeugs nichts vor. Ebenso wenig ist feststellbar, dass der Kläger der Beklagten zu 2) im vorprozessualen Schreiben vom 28.05.2013 (nicht in der Akte) eine Reparatur des Fahrzeugs mitgeteilt hat. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 30.09.2013 diesbezüglich vorträgt, er habe mit Schreiben vom 28.05.2013 die Reparaturkosten gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht, lässt sich dem nicht entnehmen, dass er der Beklagten zu 2) eine Reparatur des Fahrzeugs mitgeteilt hat, so dass diese nicht davon ausgehen konnte, dass der Kläger das nach dem Unfall nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug weiter nutzen würde. Auch musste die Beklagte zu 2) entgegen der im Schriftsatz vom 30.09.2013 geäußerten Auffassung des Klägers nicht „zumindest konkludent“ auf die Durchführung einer Reparatur schließen, weil er sich die Nachforderung der Mehrwertsteuer vorbehalten habe. Damit konnten die Beklagten vor Zugang des Schriftsatzes vom 30.09.2013 nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer fiktiven Abrechnung der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten vorgelegen haben, so dass sie zu Recht lediglich auf Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands reguliert haben. Ebenso wenig konnten sie vor Kenntnis des Vortrags im Schriftsatz vom 30.09.2013 davon ausgehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 1.000,00 Euro zustehen könnte, weil dieser im Rahmen einer Regulierung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands nicht ersatzfähig ist. Weil der Kläger seine Forderungen insoweit erstmals mit Schriftsatz vom 30.09.2013 schlüssig dargelegt hat, hatten die Beklagten diesbezüglich keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und ist das mit Schriftsatz vom 22.10.2013 erklärte Teil-Anerkenntnis, das unmittelbar als Reaktion auf den Schriftsatz des Klägers erfolgt ist, als sofortig im Sinne von § 93 ZPO zu beurteilen. Soweit der Kläger die Klage nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils im Übrigen insgesamt zurückgenommen hat, trägt er die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 93, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 28.10.2013: bis 7.000,00 Euro danach: bis 900,00 Euro