Urteil
6 O 106/13
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2013:1025.6O106.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 574,23 €
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 574,23 € Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht Duisburg ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Oberhausen vom 22.03.2013 (37 C 52/13) gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Rechtssache betrifft eine Amtshaftungsklage, für die die Landgerichte gem. § 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig sind. II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 574,23 € gem. §§ 839 Abs. 1, Art. 34 GG wegen der Verletzung einer die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht. Dabei bedarf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es Anfang September 2012 überhaupt zu einer Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Klägers durch von einem Straßenbaum der Beklagten herabfallende Eicheln gekommen ist, keiner Klärung. Selbst wenn dies der Fall wäre, kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Wie weit die Schutzpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen reicht, hängt von mehreren, durch Interessenabwägung in ein Gleichgewicht zu bringenden Kriterien ab. So sind die Gefahrbeherrschung und -eröffnung, die Beherrschbarkeit der Gefahren einschließlich der Abwägung zu den Möglichkeiten des Selbstschutzes der Dritten sowie der Vorteilsziehung des Pflichtigen aus bestimmten Aktivitäten, die berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise, die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Pflichtigen, die Vorhersehbarkeit der Risiken, Art und Umfang der drohenden Gefahren und die betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen (Spindler in: Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2013, § 823 Rz. 225a, m.w.N). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind nur solche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (BGH, Urteil vom 20.09.1994, VI ZR 162/93, juris-Rz. 10, NJW 1994, 3348 f.). Dabei sind die Sicherungserwartungen des Verkehrs jedoch herabgesetzt gegenüber solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen (BGH, Urteil vom 11.12.1984, VI ZR 218/83, juris-Rz. 11, NJW 1985, 1076 ff.). Das allgemeine Lebensrisiko und das eigene Risiko des Betroffenen setzen der Verkehrssicherungspflicht ebenso Grenzen wie die Frage der Zumutbarkeit für den Pflichtigen unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Angemessenheit des Kosten- und Personalaufwandes. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, wozu auch das Herabfallen von Eicheln im Herbst zählt, müssen als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hingenommen werden. In solchen Fällen liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefährdung für Dritte hinweisen (vgl. Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2009, I-9 U 219/08, Rz. 8, NJW-RR 2010, 297 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 100/02, Rz. 12, MDR 2003, 28; AG Gütersloh, Urteil vom 23.01.2008, 10 C 1549/07, MDR 2008, 1102). Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Eigentümer von Kraftfahrzeugen umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes zu schützen. Eine Beseitigung aller von am Straßenrand stehenden Bäumen ausgehenden Gefahren kann eine Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht leisten (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten aus. Das Herabfallen von Eicheln von Eichenbäumen im Herbst stellt eine Naturerscheinung dar, deren Folgen im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos entschädigungslos hinzunehmen sind. Das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst gesunden Umgebung auch in Ballungsräumen, wozu insbesondere das Vorhandensein von Straßenbäumen beiträgt, überwiegt das (Eigentums-) Interesse des Einzelnen an der Beseitigung jeder Art von Schäden, die von städtischen Bäumen ausgehen können. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wäre es einer Stadt wie Oberhausen nicht zuzumuten, alle Früchte tragenden Straßenbäume zu beseitigen oder mit Schutznetzen zu versehen. Die Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie andere Bäume hätte pflanzen müssen. Im Interesse des Erhalts der Artenvielfalt ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde nicht nur Gehölze mit kleinen oder weichen Früchten anpflanzt, sondern auch solche mit größeren Früchten, die über eine härtere Schale verfügen, wie etwa Eichen oder Kastanien. Dass die Beklagte Gefahranzeichen verkannt oder übersehen hat, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung hinwiesen, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, die von den Früchten der Roteiche ausgehende Gefahr zunächst nicht erkannt zu haben, weil sie über Jahre hinweg völlig gefahrlos gewachsen sei, ohne in dem nunmehr vorliegenden Umfang Früchte abzuwerfen. Wenn dies zutrifft und demnach jahrelang keine Gefahr bestand, kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie eine Gefahr verkannt hat, zumal zu weiteren, vergleichbaren Schadensfällen nichts vorgetragen ist. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob zuerst das Haus des Klägers vorhanden war oder zuerst der fragliche Straßenbaum. Auch wenn der Baum erst nachträglich gepflanzt wurde, hat der Kläger als angrenzender Straßeneigentümer die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, weil sie durch dessen Vorteile, insbesondere eine möglichst naturnahe Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes, überwogen werden. Von diesen Vorteilen, etwa von dem verbesserten Straßenklima und dem optischen Erscheinungsbild der Straße, profitiert nicht zuletzt der Kläger als Anwohner. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger keinen hinreichenden Beweis dafür angeboten hat, dass der Baum tatsächlich erst nach der Errichtung des Hauses gepflanzt wurde. Es ist unerheblich, ob und aus welchem Grund in Nachbarstraßen der C-Straße Bäume gefällt wurden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Unterhaltung und Nichtbeseitigung des hier in Rede stehenden konkreten Baumes jedenfalls keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darstellt. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs kann der Kläger von der Beklagten auch keine Zinszahlung und keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.