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Beschluss

11 T 59-60/13

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2013:0906.11T59.60.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.03.2013 (Az. 046 K 118/10) wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20.03.2013 (Az. 046 K 118/10) wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger zu 1). 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Beschwerdewert wird auf 365.000,00 € festgesetzt. 1 I. 2 Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.03.2013, mit dem der Beitritt des Gläubigers zu 2) zu der angeordneten Zwangsversteigerung in das streitgegenständliche Grundstück angeordnet wurde, ist unzulässig. Dem Gläubiger zu 1) fehlt es an einer Beschwerdebefugnis. Der Beitrittsbeschluss vom 04.03.2013 hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsposition des Gläubigers zu 1). Der Beitritt gemäß § 27 ZVG stellt grundsätzlich lediglich eine andere Form eines Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung dar. Ist im Hinblick auf dieses Grundstück bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet, so ist für ein zweites Zwangsversteigerungsverfahren über den gleichen Gegenstand kein Raum, so dass an die Stelle der Anordnung der Zwangsversteigerung der Beitritt des neuen Gläubigers tritt. Trotz des Beitritts ist das Verfahren für jeden betreibenden Gläubiger selbständig. Eine Einheit des Verfahrens tritt nicht ein (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 27 Rn. 6.2; § 15 Rn. 4.14; Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 27 Rn. 15). Voraussetzung für einen Beitritt ist, dass der Antrag den Anforderungen der §§ 15, 16 ZVG entspricht. Ist dies der Fall, so ist der Beitritt anzuordnen. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beitrittsbeschluss und die damit einhergehende Beschlagnahme ist nur die Zustellung an den Schuldner (§ 22 ZVG). Eine Mitteilung oder gar Zustellung an den bereits betreibenden Gläubiger (hier dem Gläubiger zu 1) hat nicht zu erfolgen (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl. 2007, Rn. 131). Mangels der Notwendigkeit einer Mitteilung sowie aufgrund der Selbständigkeit der Verfahren steht dem bereits betreibenden Gläubiger kein eigenes Beschwerderecht zu. Rechtsbehelfe gegenüber dem Beitrittsbeschluss stehen lediglich dem Schuldner zu (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 27 Rn. 4.4; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl. 2008, Rn. 131 u. 121). 3 II. 4 Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.03.2012, mit dem der Zuschlag versagt wurde, ist gemäß § 97 Abs. 1 ZVG zulässig. Der Gläubiger zu 1) ist bezüglich des Versagungsbeschlusses beschwerdeberechtigt. 5 Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 6 Das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Recht gemäß § 83 Nr. 1 ZVG i.v.m. § 59 Abs. 1 S. 3 ZVG versagt. 7 Das Amtsgericht hat im Versteigerungstermin vom 13.03.2013 zunächst in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 2 ZVG das Grundstück doppelt ausgeboten, um das jeweilige Ergebnis abzuwarten. Gebote auf die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgten nicht. Auf die geänderten Versteigerungsbedingungen wurden 365.000,00 €, was 93,5 % des festgesetzten Verkehrswertes entspricht, geboten. 8 Grundsätzlich kann ein Zuschlag auch dann erteilt werden, wenn im Falle eines Doppelausgebotes nur auf die abweichenden Bedingungen, nicht aber auf die gesetzlichen Bedingungen geboten wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2011, Az. V ZB 197/11, zitiert nach juris, Rn. 7). Streitig ist insoweit jedoch, inwieweit eine Beeinträchtigung von Beteiligten, die den abweichenden Bedingungen nicht zugestimmt haben, zu der Versagung des Zuschlags führen muss. Insoweit wird teilweise vertreten, der Zuschlag müsse stets auf das abweichende Angebot erfolgen (LG Arnsberg, RPfleger 1984, 427; Böttcher, ZVG, 5. Aufl. 2010, § 59 Rn. 14), während er nach anderer Auffassung versagt werden muss, wenn eine Beeinträchtigung möglich erscheint (LG Rostock, Beschluss vom 26.04.2011, Az. 2 T 144/00, zitiert nach juris, Rn. 13 f.). Andere meinen, für die Zuschlagserteilung sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beeinträchtigung jedenfalls nicht sicher feststehe (LG Berlin, RPfleger 2006, 93, 94). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 08.12.2011 (Az. V ZB 197/11, zitiert nach juris, Rn. 8) darauf abgestellt, dass der Zuschlag nur versagt werden dürfte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen, soweit eine Zustimmung des betroffenen Beteiligten nach § 59 Abs. 1 S. 3 ZVG nicht erfolgt sei. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an. 9 Unter Anwendung dieser Vorgaben hat das Amtsgericht den Zuschlag – im Ergebnis – zutreffend abgelehnt. 10 1. 11 Der Gläubiger zu 2) hat den geänderten Versteigerungsbestimmungen nicht zugestimmt. Der Gläubiger zu 2) wird durch die geänderten Versteigerungsbedingungen auch benachteiligt. 12 a) 13 Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Gläubigers zu 1) ist der Gläubiger zu 2) dem Verfahren wirksam beigetreten und damit Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG geworden. Voraussetzungen für den Beitritt des Gläubigers zu 2) war, dass dieser einen den Anforderungen der §§ 15, 16 ZVG entsprechenden Antrag gestellt hat. Insoweit ist das Amtsgericht in seinem Beitrittsbeschluss vom 04.03.2013 zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger zu 2) die Antragsvoraussetzungen erfüllt hat. Die Kammer verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 04.03.2013 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 25.04.2013. Das Amtsgericht hat bei der Frage des Beitritts allein eine formale Prüfung der Antragsvoraussetzungen vorzunehmen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 15 Rn. 3.5). Auf der Grundlage dieser Prüfungspflicht und der vorgelegten sowie den vorliegenden Unterlagen bestanden und bestehen keine beachtenswerten Zweifel an der Antragsberechtigung. Soweit der Gläubiger zu 1) insoweit auf ein kollusives Zusammenspiel des Gläubigervertreters zu 2) sowie des Schuldnervertreters abstellt und dieses dem wirksamen Beitritt entgegenhalten möchte, scheitert dieser Angriff bereits daran, dass dem in Bezug genommenen Schreiben ein solcher Hinweis gerade nicht zu entnehmen ist. Der Vertreter des Gläubigers zu 2) weist in seinem Antrag auf Beitritt vom 07.02.2013 lediglich darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte der Schuldner zustellungsbefugt sei. Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist des § 44 Abs. 2 ZVG, der eine Zustellung des Beitrittsbeschlusses an den Schuldner vier Wochen vor Termin vorsieht, bittet er insoweit um Zustellung des Beitrittsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten. Von einer Zustellungsbevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Schuldner für den Gläubiger zu 2) ist insoweit keine Rede. 14 Dem Beitritt steht auch nicht entgegen, dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Gläubiger zu 2) durch seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten bei Antragsstellung zum Beitritt vertreten wurde. Insoweit hat der Gläubiger zu 1) erstmals in der Beschwerdeschrift den Mangel der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers zu 2) gerügt hat. Gemäß § 88 Abs. 1 ZPO, der als eine der allgemeinen Vorschriften über Prozessbevollmächtigte (§§ 78 ff. ZPO), soweit sich nicht aus dem Zwangsversteigerungsgesetz etwas anderes ergibt, sinngemäß auch im Zwangsversteigerungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 7 m.w.N.), kann der Mangel der Vollmacht eines Bevollmächtigten durch den Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Der Gläubiger zu 1) ist insoweit als „Gegner“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da die Wirksamkeit des Antrags auf Beitritt Auswirkung auf seine Rechtsstellung als betreibender Gläubiger hat. Dabei wird die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO nicht durch den für die Zuschlagsbeschwerde geltenden Grundsatz eingeschränkt, wonach neue oder erst im Beschwerdeverfahren bekannt gewordene Tatsachen bei der Entscheidung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 8 m.w.N.). 15 Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers zu 2) hat bei Antragsstellung lediglich eine Kopie einer Vollmachtsurkunde vorgelegt und eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung dadurch nicht nachgewiesen. Ebenso hat er auf Anforderung des Gerichts nicht das Original der bei Antrag auf Beitritt vorgelegten Kopie vorgelegt, so dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht festgestellt werden konnte. 16 Ein etwaiger Mangel der Vollmacht des für den Gläubiger zu 2) aufgetretenen Rechtsanwalts ist jedoch geheilt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers zu 2) hat mit Schriftsatz vom 09.07.2013 – auf die Aufforderung der Kammer hin – das Original einer durch den Gläubiger zu 2) unterschriebenen Vollmacht zu den Akten gereicht. Bedenken hinsichtlich der Echtheit dieser Urkunde sind nicht ersichtlich. Die Vollmacht erfasst von ihrem Umfang her u.a. den Antrag auf Beitritt und sämtliche sonstigen Anträge im Zwangsversteigerungsverfahren zu stellen. Gemäß § 89 Abs. 2 ZPO ist dieser (erneuten) umfassenden Bevollmächtigung zu entnehmen, dass der Gläubiger zu 2) den Prozessbevollmächtigen insbesondere mit der Wahrnehmung der streitgegenständlichen Rechte beauftragen wollte und damit auch das vorherige vollmachtlose Handeln billigen wollte. Eine vollmachtlose Vertretung ist – solange es an einer auf fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt – auch im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 13 m.w.N.). Die Sonderregelung in § 71 Abs. 2 ZVG ist nur für die – hier nicht zutreffende – Vertretung eines Bieters einschlägig (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. V ZB 24/12, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.) und steht der Anwendung des § 89 Abs. 2 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren nicht entgegen. 17 b) 18 Der Gläubiger zu 2) wird durch die geänderten Versteigerungsbedingungen auch benachteiligt. Die geänderten Versteigerungsbedingungen sehen vor, dass die Rechte in Abteilung III Nrn. 1 und 2, die dem Gläubiger zu 2) zustehen, vollständig erlöschen sollen. Damit weichen die abgeänderten Bedingungen vom sogenannten Deckungsgrundsatz des § 52 Abs. 1 ZVG ab, der eine Berücksichtigung der Grundschuldkapitalbeträge und der Zinsen im geringsten Gebot vorsieht, soweit ein nachrangiger Gläubiger – wie vorliegend – die Zwangsvollstreckung betreibt. Genau dies ist zum Zeitpunkt des Zuschlags der Fall. Denn zum einen hat der Gläubiger zu 2) an dem Versteigerungstermin vom 13.03.2013 wegen des Verstoßes gegen die Frist des § 44 Abs. 2 ZVG nur als nicht betreibender Gläubiger teilgenommen und zum anderen hat der Gläubiger zu 2) die Bewilligung zur Einstellung des Verfahrens vor der Bestimmung der Versteigerungsbedingungen abgegeben und das Verfahren wurde ihn betreffend eingestellt. In beiden Fallkonstellationen war der Anspruch des betreibenden Gläubigers zu 1) der Feststellung des geringsten Gebotes zugrunde zu legen mit der Folge, dass die Rechte des Gläubigers zu 2) im geringsten Gebot zu berücksichtigen waren (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 44 Rn. 7.5). Der Gläubiger zu 2) ist insoweit aufgrund des Ausfalls in Höhe der Differenz zwischen dem geringsten Gebot nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (635.341,10 €) und dem Meistgebot (365.000,00 €) konkret benachteiligt (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 59 Rn. 5.6). 19 Dieser Benachteiligung steht auch nicht entgegen, dass dem Gläubiger zu 1) möglicherweise ein Anfechtungsrecht gegen den Gläubiger zu 2) zusteht, aus welchem diesem ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Gläubiger zu 2) zusteht, von dem anfechtbar erworbenen Recht keinen Gebrauch zu machen. Soweit ein solches Recht bestehen und nachgewiesen würde, könnte der Anfechtungsberechtigte als Beteiligter die Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG verlangen, um seine Zugriffslage wiederherzustellen (vgl. BGH, NJW 1995, 2846, 2848). Vorliegend wird ein Anfechtungsrecht und damit auch der schuldrechtliche Anspruch, von dem durch Anfechtung erworbenen Recht keinen Gebrauch zu machen, jedoch lediglich durch den Gläubiger zu 1) vorgetragen. Ob ein solches Recht tatsächlich besteht, ist bisher nicht geklärt und auch nicht nachgewiesen worden. Mangels eines entsprechenden Nachweises ist das mögliche Anfechtungsrecht im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da es insoweit um materiell-rechtliche Einwendungen geht, deren Prüfung dem Vollstreckungsverfahren entzogen sind (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 95 Rn. 3.1). Entgegen dem Verständnis des Gläubigers zu 1) kann dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1995 (NJW 1995, 2846) gerade nicht entnommen werden, dass für die Frage einer (fehlenden) Benachteiligung allein das Bestehen des Anfechtungsrechts ohne einen entsprechenden Titel zu berücksichtigten wäre. Denn die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Möglichkeit, die Änderung der Versteigerungsbedingungen zu verlangen, stehen im Zusammenhang mit der Frage, wie weitgehend der Tenor des dort streitgegenständlichen Anspruchs nach § 11 AnfG zu fassen ist. Insoweit stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die im dortigen Verfahren begehrte Löschung nicht verlangt werden kann, da diese nach § 11 AnfG nicht geschuldet werde (NJW 1995, 2846, 2848, II.1.), sondern es ausreichend sei, auszusprechen, dass von dem anfechtbar erworbenen Recht kein Gebrauch zu machen sei (NJW 1995, 2846, 2848, II.3.). Huber (AnfG, 10. Aufl. 2006, § 13 Rn. 27) schlägt in der vorliegenden Fallkonstellation vor, den Klageantrag dahingehend zu stellen, dass der Beklagte (Anfechtungsgegner) dazu verurteilt wird, darin einzuwilligen, dass wegen der Forderung des Anfechtungsgläubigers die Rechte des Anfechtungsgegners im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Schuldner bei der Feststellung des geringsten Gebotes außer Betracht bleiben. Es bedarf daher eines entsprechenden Titels des Gläubigers zu 1) gegen den Gläubiger zu 2). Eine Verlagerung der Prüfung der Berechtigung des Anfechtungsanspruchs in das Zwangsversteigerungs-/Beschwerdeverfahren würde ansonsten elementaren Grundsätzen des Zwangsvollstreckungsrechts entgegenlaufen. 20 Durch ein solches Verständnis läuft die Funktion des § 59 ZVG auch nicht leer. Denn der Anfechtungsgläubiger kann durch eine entsprechende Verurteilung des Anfechtungsgegners erreichen, dass eine Beeinträchtigung des Anfechtungsgegners der Änderung von Versteigerungsbedingungen nicht entgegensteht. Nur dieses Vorgehen stimmt mit den Grundsätzen des Vollstreckungsrechts überein. 21 Für eine Berücksichtigung des bloß behaupteten Anfechtungsrechts bei der Beurteilung einer Benachteiligung kann auch nicht erfolgreich ins Feld geführt werden, dass der Gläubiger zu 2) bei Zuschlagserteilung nicht rechtlos gestellt sei, da er die Berechtigung der Anfechtungstatbestände durch die Widerspruchsklage bei fehlender Einigung über den Teilungsplan und Hinterlegung erreichen könne. Denn zum einen zeigt dieser Hinweis, dass es gerade eines Erkenntnisverfahrens zur Feststellung der Berechtigung der Anfechtungsrechte bedarf. Zum anderen ist die Benachteiligung in Form der Differenz zwischen dem letzten Gebot und dem geringsten Gebot mit dem wirksamen Zuschlag bereits eingetreten. Soweit in der Widerspruchsklage festgestellt würde, dass ein Anfechtungsrecht nicht besteht, so wäre die Benachteiligung durch den Zuschlag nicht mehr rückgängig zu machen. 22 Soweit das Amtsgericht neben der vorgenannten Benachteiligung darüber hinaus auch auf eine Benachteiligung des Gläubigers zu 2) durch Verlust seiner Stellung als erstrangig betreibender Gläubiger abgestellt hat, bedarf es einer diesbezüglichen Entscheidung nicht mehr, da bereits ein Versagungsgrund vorliegt. 23 2. 24 Soweit das Amtsgericht die Erteilung des Zuschlags auch unter Verweis auf eine Benachteiligung der Schuldner abgelehnt hat, kann dahinstehen, ob eine solche oder eine andere Benachteiligung aufgrund konkreter Anhaltspunkte angenommen werden kann. Denn der Beschluss des Amtsgerichts, den Zuschlag zu versagen, stellt sich bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen als zutreffend dar. 25 III. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 27 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO insbesondere im Hinblick auf die Reichweite der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.1995 (NJW 1995, 2846) niedergelegten Grundsätze und der Frage an die Anforderungen der Glaubhaftmachung eines entsprechenden – nicht titulierten – Duldungsanspruchs zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. 28 Der Beschwerdewert orientiert sich am Interesse des Gläubigers zu 1). Hierfür ist der Wert des höchsten Gebotes, auf welches der Zuschlag erteilt werden soll, maßgeblich.