Urteil
10 O 506/09
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler in Bezug auf implantatassoziierte Infektion ist unbegründet, wenn der Kläger die Pflichtverletzungen nicht beweist.
• Das Vorliegen einer infektiösen Erkrankung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Hygienestandards; hierfür sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich.
• Eine unvollständige oder verzögerte Dokumentation begründet nur dann Schadensersatz, wenn der Kläger darlegt und beweist, dass hierdurch ein kausaler Nachteil entstanden ist.
• Unterlassene oder unvollständige Aufklärung führt nur bei darstellbarem, konkretem Entscheidungskonflikt des Patienten zu Schadensersatz; bloße Unaufmerksamkeit des Patienten reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Krankenhausträgers für behauptete implantatassoziierte Infektionen und Aufklärungsfehler • Klage wegen angeblicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler in Bezug auf implantatassoziierte Infektion ist unbegründet, wenn der Kläger die Pflichtverletzungen nicht beweist. • Das Vorliegen einer infektiösen Erkrankung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Hygienestandards; hierfür sind konkrete Anknüpfungstatsachen erforderlich. • Eine unvollständige oder verzögerte Dokumentation begründet nur dann Schadensersatz, wenn der Kläger darlegt und beweist, dass hierdurch ein kausaler Nachteil entstanden ist. • Unterlassene oder unvollständige Aufklärung führt nur bei darstellbarem, konkretem Entscheidungskonflikt des Patienten zu Schadensersatz; bloße Unaufmerksamkeit des Patienten reicht nicht aus. Der Kläger wurde im Dezember 2004 wegen Bandscheibenvorfalls stationär behandelt; es erfolgte eine dynamische Spondylodese mit beweglichen Schrauben. In der Folgezeit traten wiederholt Wundprobleme mit Fistelbildung und Keimbefund (Staphylococcus aureus) auf; es folgten mehrere Revisionsoperationen (Januar 2006, September 2006, April 2008) und Antibiotikatherapien, zuletzt Entfernung des Implantats 2008. Der Kläger macht geltend, die Infektion sei Folge von Hygienemängeln bei der Erstoperation und fehlerhaften Nachbehandlungen sowie unzureichender Aufklärung gewesen; er verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Die Beklagte bestreitet Pflichtverletzungen, verteidigt die Behandlung als lege artis und reicht Operationsberichte nach; sie führt aus, Entscheidungen zu Implantatwahl und Therapie seien medizinisch vertretbar gewesen. Das Gericht ließ medizinische Sachverständigengutachten einholen und Zeugen vernehmen. • Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger hat die für einen Behandlungsfehler und für Aufklärungsfehler erforderlichen Tatsachen nicht bewiesen (§ 286 ZPO). • Zum Nachweis eines Behandlungsfehlers reicht der bloße Keimbefund nicht aus; der Sachverständige stellte fest, dass eine Infektion trotz Einhaltung üblicher Hygienevorkehrungen auftreten kann und aus den Akten kein sicherer Hinweis auf Hygieneverstöße zu entnehmen ist. • Die vorhandenen und nachgereichten Behandlungsunterlagen sowie die Operationsberichte vom 08.12.2004 und 03.01.2006 sind nach Prüfung verwertbar und nach den Glaubhaftmachungen der Zeugen als vollständig und richtig anzusehen; deshalb stützt sich das Gutachten auf verwertbares Material. • Zu den Zeitpunkten der stationären und ambulanten Kontrollen lagen nach Würdigung der Befunde und des Ergänzungsgutachtens ausreichende differentialdiagnostische Untersuchungen vor; es bestanden keine sicheren Anhaltspunkte, dass die Fistel schon bei der stationären Behandlung im Mai 2005 hätte erkannt und anders behandelt werden müssen. • Sowohl die Belassung des Implantats bei der ersten Revision als auch die Wahl eines erneut dynamischen Systems bei der zweiten Revision entsprechen nach Sachverständigenmeinung nicht notwendigerweise einem Behandlungsfehler; valide Daten für zwingenden Wechsel zu einem statischen System bestanden nicht. • Eine verzögerte Erstellung von Operationsberichten begründet keinen Schadensersatz, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass hieraus ein kausaler gesundheitlicher Nachteil entstanden ist. • Zur Aufklärung: Es steht fest, dass eine mündliche Aufklärung vor der Erstoperation stattgefunden hat; selbst bei eventuellen Aufklärungsmängeln fehlt der Nachweis, dass der Kläger vor einem entscheidungserheblichen Konflikt gestanden hätte, sodass daraus kein Schadensersatz folgt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld und auch keine Feststellung künftiger Ersatzpflichten, weil er die behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehler nicht bewiesen hat. Die vorgelegten Operationsberichte und Behandlungsunterlagen sind verwertbar und stützen das Ergebnis des medizinischen Sachverständigen, der kein eklatantes Fehlverhalten erkennen konnte. Soweit Therapieentscheidungen streitig waren (Belassen oder Austausch des Implantats, Wahl dynamisch vs. statisch), konnten diese nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse als vertretbare Behandlungsalternativen gewürdigt werden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.