Urteil
10 O 506/09
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2013:0906.10O506.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel in Anspruch. Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses. Der Kläger wurde bei der Beklagten wegen eines Bandscheibenvorfalles im Zeitraum vom 07.12.2004 bis zum 15.12.2004 stationär behandelt. Bei einem operativen Eingriff am 08.12.2004 wurden dem Kläger in die Wirbelsäule bewegliche Schrauben eingesetzt, die durch eine Kordel miteinander verbunden waren (dynamische Spondylodese). Auf das von der Beklagten vorgelegte OP-Protokoll vom 08.12.2004 wird Bezug genommen (Bl. 234 GA). Vor dem Eingriff wurde der Kläger von dem bei der Beklagten angestellten Arzt T und dem behandelnden Arzt E T2 mündlich über die Operation aufgeklärt. Die Einzelheiten, insbesondere den Umfang der Aufklärung, hat der Kläger zunächst bestritten. Im Rahmen seiner Anhörung im Rahmen der Sitzung vom 01.09.2010 hat er angegeben, mündlich aufgeklärt worden zu sein, dabei jedoch nicht richtig zugehört zu haben. Insbesondere fürchtete er zum damaligen Zeitpunkt um seinen Arbeitsplatz und sorgte sich wegen der Folgen einer Nichtdurchführung des Eingriffs. Da dem Kläger dies Angst machte, war ihm nach der Aufklärung „alles egal“ (auf das Protokoll zur Sitzung am 01.09.2010 wird Bezug genommen, Bl. 94 ff. GA). Vom 11.05.2005 bis zum 14.05.2005 erfolgte aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich der linken Leiste mit Ausstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel eine erneute stationäre Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten (auf den Arztbrief des E J vom 14.05.2005 wird Bezug genommen, Anlage K 7). Hierbei wurde das Schmerzsyndrom konservativ behandelt, eine erneute Operation fand zunächst nicht statt. Nachdem beim Kläger am 17.12.2005 eine Fistel links im Bereich der Operationsnarbe entdeckt worden war, erfolgte am 03.01.2006 eine erneute Operation im Hause der Beklagten, bei welcher die Fistel entfernt wurde. Auf den Arztbrief des E L vom 10.01.2006, Anlage K 8, und auf das von der Beklagten vorgelegte OP-Protokoll vom 03.01.2006 wird Bezug genommen (Bl. 253 GA). Eine Entfernung bzw. ein Austausch der Spondylodese fand nicht statt. Ein Wundabstrich ergab, dass der Kläger sich mit einem Keim der Art Staphylococcus aureus infiziert hatte. Er erhielt daraufhin eine Therapie mit Antibiotika, welche mit seiner Entlassung am 10.01.2006 abgesetzt wurde. Im September 2006 stellte der Kläger sich erneut in der Ambulanz der Beklagten vor. Hierbei wurde am Implantat eine Schraubenlockerung festgestellt sowie eine „chronische Fistelbildung paravertebral links nach Spondylodese“ diagnostiziert. Der Kläger wurde daraufhin am 25.09.2006 erneut in der orthopädischen Abteilung der Beklagten operiert, wobei neben einer Fistelrevision die komplette Spondylodese gegen ein neues dynamisches Implantat ausgetauscht wurde (auf den Arztbrief des E L vom 04.10.2006, wird Bezug genommen, Anlage K10). Der Kläger wurde bis zum 01.10.2006 mit Antibiotika behandelt. In der Folgezeit stellte sich der Kläger wegen fortbestehender Fistelung wiederholt ambulant bei der Beklagten vor. Hierbei wurde ihm zur ersatzlosen Entfernung der Spondylodese geraten. Eine entsprechende Operation fand am 24.04.2008 statt. Eine erneute Fistelung blieb bis zum heutigen Tage aus. Der Kläger ist seit dem 21.12.2005 arbeitslos. Seit dem 01.07.2007 ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2009 unter Fristsetzung bis zum 18.08.2009 auffordern, die nunmehr klageweise mit den Anträgen 1) bis 3) geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem operativen Eingriff am 08.12.2004 mit MRSA infiziert. Die Infektion sei auf die mangelnde Einhaltung von Hygienevorschriften sowohl bei der Operation als auch bei der Nachbehandlung zurückzuführen. Die Infektion sei kausal für die im Folgenden wiederholt aufgetretene Fistel. Die von der Beklagten vorgelegten Operationsberichte vom 08.12.2004 und 03.01.2006 sowie der Eintrag in der Fieberkurve vom 12.05.2005 seien erst im Rahmen des Prozesses angefertigt worden, um einer Haftung zu entgehen (auf die Schriftsätze der Parteivertreterin des Klägers vom 29.11.2011 und 01.03.2012 wird Bezug genommen, Bl. 301 ff., 338 ff. GA). Sie würden nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegeln und seien nicht in umittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Operationen vom 08.12.2004 und 03.01.2006 erstellt worden. Es solle ein Vorgehen nach den Regeln der ärztlichen Kunst suggeriert werden, welches gerade nicht stattgefunden habe. Insbesondere dürfe die Kurvendokumentation vom 12.05.2005 nicht verwertet werden (Bl. 304 GA). Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass das Vorgehen bei der Verzögerung in der Erstellung der Operationsberichte einen weiteren Behandlungsfehler darstelle. Der Kläger behauptet ferner, dass die Fistel sich bereits unmittelbar nach der Operation vom 08.12.2004 gebildet habe. Die behandelnden Ärzte hätten sie daher bereits im Rahmen der stationären Aufnahme vom 11.05.2005 bis zum 14.05.2005 diagnostizieren und entfernen müssen. Auch hätte bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden müssen, dass der Kläger sich mit MRSA infiziert gehabt habe. Der Kläger behauptet, bei der ersten Revisionsoperation am 03.01.2006 hätten die behandelnden Ärzte die Fistel nicht vollständig entfernt, ein Wundabstrich sei unterblieben. Andernfalls wäre festgestellt worden, dass eine Besiedelung mit MRSA aufgetreten sei, welche ihren Ursprung in der Wirbelsäule gehabt habe. Zudem wäre bereits zu diesem Zeitpunkt das Implantat gelockert gewesen und hätte daher ausgetauscht werden müssen. Auch die postoperative Therapie mit Antibiotika sei unzureichend gewesen. Weiterhin behauptet der Kläger, bei der zweiten Revisionsoperation am 25.09.2006 sei die Fistel wieder nicht vollständig entfernt worden und ein Wundabstrich erneut unterblieben. Darüber hinaus sei der Austausch der Spondylodese gegen ein erneut dynamisches Implantat nicht indiziert gewesen; es hätte vielmehr ein statisches Implantat-System eingebracht werden müssen. Die behandelnden Ärzte hätten ihm jedoch ausdrücklich erneut zu einem dynamischen Implantat geraten. Im Übrigen sei die gebotene Aufklärung vor dem Eingriff unterlassen worden. Der Kläger behauptet zudem, aufgrund der Behandlungsfehler an einer Depression zu leiden. Ferner habe er noch immer erhebliche Schmerzen, das Sitzen sei nur unter Schmerzen für kurze Zeit möglich, er müsse durchgehend Krankengymnastik betreiben und eine Schmerztherapie absolvieren. Auch leide er unter Taubheit in den Beinen. Es handele sich um einen unheilbaren Dauerschaden. Er behauptet, er sei aufgrund des operativen Eingriffs und der Fistelbildung arbeitsunfähig geworden. Der Verlust des Arbeitsplatzes sei auf die krankheitsbedingten erheblichen Fehlzeiten zurückzuführen (zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Parteivertreterin des Klägers vom 23.12.2009 Bezug genommen, Bl. 3 ff. GA). Schließlich behauptet der Kläger, für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 einen Verdienstausfall in Höhe von 84.762,24 € erlitten zu haben. Sein monatlicher Nettoverdienst habe 2.528,58 € betragen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 86.129,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 19.08.2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stelle, jedoch mindestens einen Betrag in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2009 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen oder immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung in dem Krankenhaus der Beklagten ab dem Jahr 2004 zu erstatten, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.578,14 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei sämtlichen operativen Eingriffen seien alle Standardmaßnahmen zur Vermeidung einer Infektion beachtet worden. Die Beklagte behauptet weiter, eine Fistel sei erst nach dem stationären Aufenthalt vom 11.05.2005 bis zum 14.05.2005 aufgetreten. Sie sei von den behandelnden Ärzten im frühstmöglichen Zeitpunkt – nämlich Dezember 2005 – diagnostiziert worden. Die Entfernung der Fistel am 03.01.2006 einschließlich der Therapie mit Antibiotika sei lege artis erfolgt. Der Kläger sei am 10.01.2006 wundreizfrei entlassen worden. Weiterhin behauptet die Beklagte, bei der Operation am 25.09.2006 sei die erneute dynamische Stabilisierung auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt. Der Kläger habe sich weder zu einer Explanation, noch zu einer Versteifungsoperation entschließen können. In dem entnommenen Abstrich habe kein pathologischer Keim nachgewiesen werden können. Der Kläger sei auch nach diesem Eingriff wundreizfrei entlassen worden. Sowohl die Belassung des Implantates bei der ersten Revisions-OP, als auch der Wechsel auf ein erneut dynamisches System in der zweiten Revisions-OP seien medizinisch nicht zu beanstanden. Die Beklagte behauptet, in der ambulanten Behandlung – nach Wiederaufflammen der Entzündung – sei dem Kläger bei sämtlichen Aufklärungsgesprächen (22.05.2006, 30.08.2007, 17.09.2007) dargelegt worden, dass nur durch eine komplette Entfernung des Implantates, d.h entweder Metallersatz oder komplette Entfernung ohne neuen Ersatz, die endgültige Sanierung der Fistel möglich wäre. Am 06.07.2007 sei der Kläger aufgeklärt worden, dass nunmehr die vollständige Metallentfernung indiziert sei. Die Beklagte behauptet letztlich, der Operationsbericht vom 08.12.2004 sei, nachdem dieser von dem behandelnden Arzt E T2 angefertigt worden sei, am 08.09.2005 von der Zeugin A2 digital erstellt worden. E T2 habe die Operationsberichte normalerweise selbst erstellt, auf einem USB-Stick gespeichert und diese dann an die jeweilige Sekretärin weitergegeben. Aus der EDV-Historie ergebe sich, dass danach keine Veränderungen mehr vorgenommen worden seien. Im Übrigen sei E T2 seit Anfang 2006 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen und habe den Bericht nachträglich nicht erstellen können. Ähnliches gelte für den Operationsbericht vom 03.01.2006, der vom Zeugen E L stamme. Dieser sei bereits am 04.01.2006 von der Zeugin A2 digital erstellt worden. Auch hier ergebe sich aus der EDV-Historie, dass Veränderungen nicht stattgefunden hätten (auf den Schriftsatz der Parteivertreter der Beklagten vom 12.01.2012 wird Bezug genommen, Bl. 315 GA). Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.09.2010 durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Verfügung vom 04.06.2010 hatte die Kammer die Beklagte aufgefordert, die Krankenakte betreffend den Kläger binnen vier Wochen vollständig in Kopie zu reichen (Bl. 62 GA); auch Ziffer III. des Beweisbeschlusses vom 01.09.2010 (Bl. 99 GA) enthält eine entsprechende Anordnung zur Vorlage noch fehlender Behandlungsunterlagen innerhalb von drei Wochen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.06.2011 und 11.08.2011 weitere Unterlagen zum Behandlungs- und Diagnoseverlauf des Klägers eingereicht hatte (auf die Schreiben der Parteivertreter der Beklagten vom 28.06.2011 und 11.08.2011 nebst Anlagen wird Bezug genommen, Bl. 222 ff., 263 ff. GA), ist durch Beschluss vom 25.07.2011 ein Ergänzungsgutachten eingeholt worden. Auf die entsprechenden Gutachten, nebst Protokoll zur Anhörung des Sachverständigen vom 21.11.2012 wird Bezug genommen, Bl. 346 ff. GA. Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T3, A2, E L und E T4. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2013 wird Bezug genommen, Bl. 408 ff. GA. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte wegen eines Behandlungsfehlers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein derartiger Schadensersatzanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 278, 253 BGB. Der Kläger hat keine Pflichtverletzung im Sinne eines Behandlungsfehlers der behandelnden Ärzte bewiesen, welche sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Auch folgt ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB. Auch insoweit hat der Beklagte keinen Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte bewiesen. 1. Der Kläger hat nicht nach § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen, dass ein Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte vorlag, welchen sich die Beklagte gegebenenfalls haftungsbegründend zurechnen lassen müsste. Unter einem Behandlungsfehler ist ein nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse unsachgemäßes Verhalten des Arztes zu verstehen (vgl. L2 , in: Laufs/L2/Lipp, Arzthaftung, Kap. X Rdn. 3). Die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Behandlungsfehler vorliegt, erfolgt anhand eines Vergleichs der tatsächlich durchgeführten ärztlichen Behandlung mit den nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft in diesem Zeitpunkt angezeigten Maßnahmen ( L2 , aaO.). Für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast. a) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er sich aufgrund von Hygieneverstößen bei der Operation am 08.12.2004 mit MRSA infiziert hat. Der Sachverständige hat nicht bestätigt, dass aus einer Infektion mit MRSA oder anderen Erregern zwingend auf einen Verstoß gegen die gängigen Hygienevorschriften geschlossen werden kann. Bereits in seinem Erstgutachten hat der Sachverständige wiederholt betont, dass auch im Falle umfassender hygienischer Vorkehrungen keine absolute Keimfreiheit zu erreichen sei und dem Kläger aufgrund seiner körperlichen Konstitution ein erhöhtes Infektionsrisiko zugesprochen (S. 25 des Erstgutachtens). Aus dem (zu diesem Zeitpunkt) vorliegenden Aktenmaterial lasse sich kein Verstoß gegen Hygienevorschriften ableiten (S. 25 des Erstgutachtens). Bei dem beim Kläger festgestellten Erreger handele es sich um einen „Betalactamase bildenden Staphylococcus aureus“ und nicht einen MRSA, welcher als „physiologischer Hautkeim“ Gegenstand der normalen Hautflora sei. Eine Infektion könne – trotz Einhaltung von Hygienestandards – während der Operation, aber auch „[…] zu einem späteren Zeitpunkt über die Blutbahn, die Lymphwege oder per continuitatem“ auftreten (S. 26 des Erstgutachtens). Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens zwar erklärt, er habe keine Keime betreffend den Kläger untersucht. Allerdings gehe aus dem Aktenmaterial hervor, dass bei dem Kläger ein Keim vorgelegen habe, der hinsichtlich Oxacillin sensibel war. Dies sei ein Kriterium, um das Vorhandensein einer MRSA auszuschließen (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Sitzung am 21.12.2012 Bezug genommen, Bl. 366 ff. GA). Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Insbesondere hat er sein Gutachten und das Ergänzungsgutachten auf zutreffende Anschlusstatsachen gestützt. Er hat offen gelegt, dass er keine den Kläger betreffende Keime untersucht habe, sich jedoch bei seiner Aussage auf das verfügbare Aktenmaterial stützen könne. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die von der Beklagten nachträglich eingereichten Unterlagen zum Diagnose- und Behandlungsverlauf verwertbar waren. Der Sachverständige hat schon auf der Grundlage der ursprünglich vorliegenden Unterlagen einen Verstoß gegen gängige Hygienevorschriften verneint. Im Übrigen wird auf die Erörterungen zu I. 1. b. verwiesen. b) Der Kläger hat seine Behauptung nicht bewiesen, dass die Fistel schon bei seinem Krankenhausaufenthalt zwischen dem 11.05.2005 und 14.05.2005 hätte festgestellt werden müssen. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht eindeutig hervorgehe, ob bei den differentialdiagnostischen Überlegungen bezüglich der Schmerzursache auch an die Möglichkeit einer Infektion gedacht worden sei, was grundsätzlich jedoch wahrscheinlich erscheine. Er wies darauf hin, eine differentialdiagnostische Abklärung einer möglichen Infektion hätte in die Wege geleitet werden müssen. Die diesbezügliche Dokumentation sei lückenhaft (S. 29 f. des Erstgutachtens). Diese Einschätzung hat der Sachverständige jedoch nach Nachreichung von Behandlungsunterlagen durch die Beklagte für den Zeitraum von Februar bis Mai 2005 in seinem Ergänzungsgutachten revidiert (S. 3 f. des Ergänzungsgutachtens). Unter Berücksichtigung der neu vorliegenden Unterlagen stellte der Sachverständige fest, dass bei persistierenden Beschwerden des Klägers durch die Ärzte der Beklagten adäquate differentialdiagnostische Überlegungen getätigt und die notwendigen Untersuchungen zeitgerecht durchgeführt worden seien. Trotz Dokumentationsmängeln der ambulanten Nachuntersuchungen am 11.08.2005 und 13.08.2005 sei in der Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungsbefunde von einer regelrechten Nachbehandlung auszugehen (S. 4 des Ergänzungsgutachtens). Der Sachverständige stützte seine Auffassung auf den Umstand, dass bereits im April 2005 eine Myelo- und post-Myelo-Computertomographie durchgeführt wurde. Diese hätten keine Hinweise auf eine Infektion im OP-Bereich ergeben. Auch habe das gewonnene Liquormaterial keine Hinweise auf eine solche gezeigt. Der Kumulativbefund der Laborwerte vom 06.02.2005, 12.04.2005, 11.05.2005 und 12.05.2005 dokumentiere außer einer geringgradigen persistierenden CRP-Erhöhung keine Hinweise auf eine Infektion. Differentialdiagnostisch seien eine neurologische und allgemeinchirurgische Untersuchung durchgeführt worden. Der Harnstatus habe keinen Hinweis auf einen Harnwegsinfekt zugelassen. Die Kurvendokumentation des stationären Aufenthalts dokumentiere ein gutes Ansprechen auf die durchgeführte Schmerztherapie (S. 3 f. GA). aa) Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.06.2011 vorgelegten Operationsberichte vom 08.12.2004 und 03.01.2006 sind prozessual verwertbar. Sie durften von dem Sachverständigen bei der Begutachtung im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens zu Grunde gelegt werden. (1) Es steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Operationsbericht vom 08. 12.2004 vollständig und richtig ist. In Bezug auf den Operationsbericht vom 08.12.2004 erklärte die Zeugin A2, es habe sich um einen Bericht gehandelt, den ihr Herr E T2 auf einem USB-Stick übergeben habe. Er habe die Schreibarbeit selbst erledigt. Ihre Aufgabe sei es dann gewesen, den Operationsbericht im Computersystem anzulegen. Dazu habe sie das entsprechende Dokument aufgerufen und darunter gesetzt, was auf diesem Stick bezüglich der Operation gespeichert gewesen sei. Dies habe sie 1:1 von dem Stick übernommen. Herr E T2 habe die Operationsberichte gesammelt, so dass es vorgekommen sei, dass sie mehrere Operationsberichte habe abarbeiten müssen. Aus der EDV-Historie zu dem Dokument (Bl. 419 GA) ergebe sich, dass das Dokument nachdem sie es erstellt habe, überwiegend gelesen und am 17.07.2008 abgeschlossen worden sei. Danach könnten keine Änderungen mehr vorgenommen werden (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Sitzung am 17.07.2013 Bezug genommen, Bl. 408 ff. GA). Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin A2 zu zweifeln. Insbesondere wurde von dem Zeugen E L bestätigt, dass nachträgliche Änderungen an den Operationsberichten nicht mehr möglich seien, nachdem diese abgeschlossen wurden (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Sitzung am 17.07.2013 Bezug genommen, Bl. 408 ff. GA). Zudem ergibt sich aus der zur Akte gereichten EDV-Historie (Bl. 419 GA), dass der betreffende Bericht am 08.09.2005 von der Zeugin A2 erstellt und von einer weiteren Angestellten der Beklagten am 17.07.2008 elektronisch abgeschlossen wurde. In der Zwischenzeit erfolgte ein Zugriff auf den Bericht nur zum Zwecke des Lesens. Die Einholung eines informationstechnischen Gutachtens ist nicht erforderlich. Selbst wenn die die EDV-Historie manipuliert worden wäre, ließe dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass auch eine Manipulation des Operationsberichts vom 08.12.2004 stattgefunden hat. Auch fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für den Umstand, dass der Operationsbericht nicht zu dem in der EDV-Historie angegebenen Zeitpunkt erstellt worden ist. Selbst wenn der Operationsbericht nicht zu dem dort angegebenen Zeitpunkt als Basis für die Erstellung im Computersystem der Beklagten verfasst worden ist, lässt dies noch nicht den Schluss zu, dass der Inhalt des Berichts nachträglich zum Nachteil des Klägers verändert worden ist. (2) Es steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Operationsbericht vom 03.01.2006 vollständig und richtig ist. In Bezug auf den Operationsbericht vom 03.01.2006 erklärte der Zeuge E L, dass er davon ausgehe, diesen Bericht damals diktiert zu haben. Aus der EDV-Historie lasse sich erkennen, dass er diesen vermutlich einen Tag nach der Operation erstellt habe und die Kassette dann ins Schreibbüro gegeben habe, wo dieser angelegt und geschrieben worden sei. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Insbesondere hat die Zeugin T3 ausgesagt, dass sie den betreffenden Operationsbericht im Computersystem der Beklagten erstellt habe. Anhand der EDV-Historie des Dokuments lasse sich erkennen, wer darauf Zugriff gehabt habe und ob Veränderungen vorgenommen worden seien. Der betreffende Bericht sei jedoch von ihr vollständig am 04.01.2006 geschrieben worden. Die Aussage der Zeugin T3 wird durch die zu dem Bericht gehörende EDV-Historie bestätigt (Bl. 423 GA). Aus dieser Historie ergibt sich, dass der Bericht am 04.01.2006 von der Zeugin T3 erstellt und am 17.07.2008 von einer weiteren Arbeitskraft der Beklagten elektronisch abgeschlossen wurde. Im Übrigen erfolgten nur Zugriffe zum Zwecke des Lesens. Die Einholung eines informationstechnischen Gutachtens ist nicht erforderlich. Selbst wenn die die EDV-Historie verändert worden wäre, ließe dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass auch eine Veränderung des Operationsberichts vom 03.01.2006 stattgefunden hat. Auch fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für den Umstand, dass der Operationsbericht nicht zu dem in der EDV-Historie angegebenen Zeitpunkt erstellt worden ist. Selbst wenn der Operationsbericht nicht zu dem dort angegebenen Zeitpunkt diktiert worden ist, lässt dies noch nicht den Schluss zu, dass der Inhalt des Berichts nachträglich zum Nachteil des Klägers verändert worden ist. (3) Es kann dahinstehen, ob die vom Zeugen E L vorgenommene Dokumentation der Fieberkurve vom 12.05.2005 den Tatsachen entspricht oder ob diese nachträglich eingefügt wurde. Der Sachverständige hat sein Untersuchungsergebnis zu der Frage einer regelgerechten Nachbehandlung des Klägers keineswegs ausschließlich auf diese Dokumentation gestützt. Er hat ausdrücklich betont, dass er zu seiner Auffassung aufgrund einer Zusammenschau der vorliegenden Untersuchungsbefunde komme (S. 4 des Ergänzungsgutachtens). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende Kurvendokumentation für seine Bewertung im besonderen Maße ausschlaggebend gewesen wäre. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Sachverständige bereits in seinem Erstgutachten speziell bemängelte, dass zum damaligen Zeitpunkt aus dem Aktenmaterial nicht eindeutig hervorgegangen sei, ob bei den differentialdiagnostischen Überlegungen bezüglich der Schmerzursache des Klägers auch an die Möglichkeit einer Infektion gedacht worden sei (S. 29 des Erstgutachtens). In seinem Ergänzungsgutachten stützte er sich maßgeblich darauf, dass differentialdiagnostisch eine neurologische und allgemeinchirurgische Untersuchung sowie eine Abdomensonographie durchgeführt worden seien (S. 3 des Ergänzungsgutachtens). Die daraus resultierenden Untersuchungsbefunde sind – ebenso wie die übrigen ärztlilchen Dokumentationsunterlagen mit Ausnahme der Kurvendokumentation vom 12.05.2005 – hinsichtlich ihrer Authentizität unbestritten geblieben. bb) Letztlich waren die eingereichten Unterlagen auch nicht wegen Verspätung nach §§ 296 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 5, 142 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Rechtsstreit wäre weder bei Zulassung des Vorbringens, noch bei dessen Zurückweisung entscheidungsreif gewesen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1214). Auch bei Zurückweisung der Unterlagen wegen Verspätung wäre ein neuer Beweistermin zur Anhörung des Sachverständigen anzuberaumen gewesen. Der Kläger selbst hat durch anwaltliches Schreiben vom 19.04.2013 ersucht, durch den Sachverständigen eine ergänzende Begutachtung des Sachverhalts vornehmen zu lassen (auf das Schreiben der Parteivertreterin des Klägers vom 19.04.2011 wird Bezug genommen, Bl. 210 GA). c) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Implantat bei der ersten Revisionsoperation im Januar 2006 nicht in seinem Körper hätte belassen werden dürfen, sondern hätte entfernt werden müssen, um die Fistel komplett zu sanieren. Auch hat er seine Behauptung nicht bewiesen, dass die Fistel zu diesem Zeitpunkt schon zu tiefgehend gewesen sei, was wiederum fehlerhaft nicht diagnostiziert worden sei. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass im Falle einer Implantatslockerung ein Austausch hätte stattfinden müssen (Seite 5 des Ergänzungsgutachtens). Es steht allerdings bereits nicht fest, dass eine Lockerung des Implantats bestand. Auch steht nicht fest, dass der Operateur eine Lockerung des Implantats bemerkt hat oder hätte bemerken können. Der Sachverständige konnte nicht feststellen, dass eine Lockerung des Implantats bestanden hätte. In dem Operationsbericht vom 03.01.2006 heißt es: „Anschließend erfolgt die Anlage einer Redondrainage, schichtweiser Wundverschluss nach Kontrolle des Schraubensitzes und Implantatlage.“ Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Operationsberichtes nicht den Tatsachen entspricht. Der Zeuge E L hat erklärt, er gehe davon aus, den Operationsbericht damals diktiert zu haben. Die Zeugin T3 hat bestätigt, den Bericht im Computersystem der Beklagten erstellt zu haben. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen keine Zweifel. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter I. 1. b) aa) (2) Bezug genommen. Es steht auch nicht fest, dass ein Austausch des Implantats zur kompletten Sanierung der Fistel hätte erfolgen müssen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die alternative Therapie der Infektion mit MRSA durch Antibiotika sei nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht zu bemängeln gewesen sei. Als „diskussionswürdig“ hat der Sachverständige zwar die Begrenzung der Therapie mit Antibiotika auf lediglich sechs Tage erachtet (S. 5 des Ergänzungsgutachtens). Er hat jedoch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, einen Behandlungsfehler hierin nicht erkennen zu können (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Sitzung am 21.12.2012 Bezug genommen, Bl. 366 ff. GA). Der Sachverständige hat explizit darauf hingewiesen, dass die Diagnose der implantatassoziierten Infektion trotz adäquater Diagnostik aufgrund deren unspezifischen Verlaufs erst verspätet gestellt werden konnte (S. 7 des Ergänzungsgutachtens). Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Insbesondere ist er von zutreffenden und verwertbaren Anschlusstatsachen ausgegangen. Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen. d) Der Kläger bleibt letztlich auch mit seiner Behauptung beweisfällig, dass bei der zweiten Revisionsoperation im September 2006 ein statisches Implantat und nicht erneut ein dynamisches habe eingebracht werden dürfen. Der Sachverständige ist insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass auch in der Wahl eines erneut dynamischen Implantats am 25.09.2006 kein Behandlungsfehler liege. Er begründete dies nachvollziehbar damit, dass es keine validierten Daten gebe, die es gebieten würden, in einer solchen Situation zwingend auf ein starres System zu wechseln. Vielmehr erscheine die erneute Verwendung eines dynamischen Implantats als mögliche Alternative (S. 32 des Erstgutachtens). e) Ein Behandlungsfehler folgt letztlich auch nicht aus der verzögerten Erstellung der Operationsberichte. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit die verzögerte Erstellung der Operationsberichte kausal für die weitere Entwicklung seines Gesundheitszustandes und die behaupteten körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden geworden wäre. II. Dem Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Aufklärungsfehlers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein derartiger Schadensersatzanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 278, 253 BGB oder §§ 823 Abs. 1, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB. Ein Aufklärungsfehler ist nicht bewiesen. 1. Es ist nunmehr unstreitig, dass im Vorfeld der Operation am 08.12.2004 eine Aufklärung des Klägers stattgefunden hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung in der Sitzung vom 01.09.2010 angegeben, mündlich aufgeklärt worden zu sein, dabei jedoch nicht richtig zugehört zu haben. Es kann dahinstehen, ob die Aufklärung in dem gebotenen Umfang und der gebotenen Art und Weise erfolgt ist. Der Kläger hat sogar eingeräumt, wegen der Aufregung nicht richtig zugehört zu haben. Selbst wenn der Kläger nicht in der gebotenen Art und Weise aufgeklärt worden wäre, würde sich hieraus keine Haftung der Beklagten ergeben. Die bloße Verletzung einer Aufklärungspflicht ist nicht dazu geeignet, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auszulösen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2008, Az. VI ZR 69/07, Rdn. 19). Erforderlich wäre darüber hinaus zumindest gewesen, dass der Kläger aus Sicht der Kammer plausibel gemacht hätte, dass er, wäre er rechtzeitig und umfassend aufgeklärt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.04.2007, Az. VI ZR 108/06, Rdn. 18 ff. m.w.N). An der Darlegung eines Entscheidungskonfliktes in diesem Sinne fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörung aus, er habe zum Zeitpunkt der Operation um seinen Arbeitsplatz gefürchtet und sich wegen der Folgen der Nichtdurchführung des Eingriffs gesorgt. Nach der Aufklärung sei ihm „alles egal“ gewesen (auf das Protokoll zur Sitzung am 01.09.2010 wird Bezug genommen, Bl. 94 ff. GA). 2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Vorfeld der Operation am 26.09.2006 und der übrigen Operationen in der gebotenen Weise aufgeklärt worden ist. Selbst wenn eine entsprechende Aufklärung nicht stattgefunden hätte, resultierte hieraus kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Er hat nicht dargelegt, dass er infolge einer ordnungsgemäßen Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. III. Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht Schadensersatz oder Schmerzensgeld bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auf die bisherigen Ausführungen wird Bezug genommen. IV. Dem Kläger steht der Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 278, 253 BGB oder §§ 823 Abs. 1, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, § 253 Abs. 2 BGB. Zwar sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich von einem Schadensersatzanspruch aufgrund eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers erfasst. Jedoch haftet die Beklagte dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht auf Schadenseratz. Auf die bisherigen Ausführungen wird Bezug genommen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 BGB. Der Streitwert wird auf 131.129,80 € festgesetzt. G C E A