1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 80 % ihres zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens, der aus dem Unfall vom 28.04.2011 resultiert, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 55 % und der Streithelferin zu 45 % auferlegt. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 30.11.1962 geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem im Einzelnen streitigen Unfall am 28.04.2011 im Eingangsbereich der von der Beklagten betriebenen Supermarkt-Filiale auf der G-Straße in Duisburg in Anspruch. Am 28.04.2011 begab sich die Klägerin in die Filiale der Beklagten zum Einkaufen. Nachdem sie die Einkäufe an der Kasse bezahlt hatte und sich zum Ausgang des Geschäfts begeben wollte, kam die Klägerin auf feuchtem Boden zu Fall. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Eingangsbereich durch die Mitarbeiterin der Firma S, die Zeugin L, gereinigt. Die Klägerin erlitt infolge des Sturzes eine bimalleonäre Sprunggelenksluxationsfraktur rechts mit Absprengung eines hinteren Tibiakantenfragments. Im Rahmen der erforderlichen Operation wurden Platten eingesetzt, die mit Stellschraubenimplantation fixiert werden musste. Die Stellschraube wurde im Rahmen einer ambulanten Operation am 06.06.2011 entfernt. Für die Entfernung der Platten war eine weitere Operation verbunden mit einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 08.03.2012 bis zum 11.03.2012 erforderlich. Mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Einstandspflicht für die Folgen des Sturzes anzuerkennen. Mit Schreiben vom 11.07.2011 lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Haftung ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin neben Schmerzensgeld, dessen Höhe sie mit 30.000,00 € für angemessen erachtet, Feststellung der Ersatzpflicht ihrer Zukunftsschäden und Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 1.152,49 €, der sich aus Kosten für Medikamentenzuzahlungen in Höhe von 395,84 €, Parkgebühren und Taxikosten in Höhe von insgesamt 184,40 €, Kosten für Telekommunikationsmittel während des Krankenhausaufenthalts in Höhe von 56,80 €, Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 192,00 € (acht Wochen drei Stunden wöchentlich zu jeweils 8,00 € / h), Kosten für Gartenpflege in Höhe von 124,28 € und Kosten für eine Personenwaage in Höhe von 23,95 € zur Ermittlung der schmerzadaptierten Aufbelastung sowie weiteren Kosten für den Krankenhausaufenthalt im März 2012 in Höhe von 178,22 € zusammensetzt. Die Klägerin behauptet, es habe sich eine große Wasserlache auf dem Boden befunden, die für sie wegen der im Eingangsbereich herrschenden Lichtverhältnisse nicht zu erkennen gewesen sei. Hinweisschilder bezüglich der Reinigungsarbeiten seien nicht aufgestellt gewesen. Von ihrer Position aus hätte die Klägerin eine Putzmaschine nicht sehen können, da diese durch eine Säule verdeckt gewesen sei. Die Klägerin habe am Vorfallstag Pumps mit 4 cm hohen Blockabsatz getragen. Die Klägerin sei infolge des Sturzes mindestens bis zum 24.07.2011 zu 100 % erwerbsgemindert gewesen. Sie sei nach der Operation zu 7 weiteren Untersuchungsterminen beim Unfallchirurgen gewesen, habe 38 Krankengymnastiks-Termine wahrgenommen und 28 Termine zur Lymphdrainage. Die Klägerin könne bis heute den Fuß noch nicht richtig abrollen und sich nur mehr oder weniger humpelnd fortbewegen. Der Fuß schwelle nach Belastung stark an, so dass die Klägerin gezwungen sei, sich zu setzen und das Bein hochzulegen. Es habe sich eine posttraumatische Arthrose gebildet. Es sei der Klägerin im Sitzen nicht mehr möglich, mit der rechten Ferse den Boden zu berühren. Die Klägerin könne nicht mehr wie vor dem Sturz 4mal wöchentlich Sport (insbesondere Joggen und leistungssportmäßig Gymnastik) betreiben und regelmäßig die Sauna aufsuchen. Auf Grund des Unfalls habe sie einen Urlaub an der Nordsee für den Zeitraum 29.05. bis 04.06.2011 und ein Wellness-Wochenende für den Zeitraum 23. bis 26.06.2011 absagen müssen. Die folgenden Urlaube seien stark beeinträchtigt gewesen, da die Klägerin ihre üblichen Urlaubsaktivitäten wie Bergwandern und Radfahren nicht habe ausüben können. Bis heute könne die Klägerin keine hochhackigen Schuhe anziehen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 977,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der aus dem Unfall vom 28.04.2011 resultiert, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Beklagte habe wiederholt die Zeugin L bzw. andere mit der Reinigung betraute Mitarbeiter der Reinigungsfirma aufgefordert, die zu regulierende Feuchtigkeit bei der Putzmaschine zu regulieren, nicht zu feucht zu reinigen und entsprechende Warnschilder aufzustellen. Die Durchführung der Reinigungsarbeiten sei wegen der großen Putzmaschine nicht zu übersehen gewesen. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 02.11.2011 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, L2, N2 und L und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.08.2012 und das Gutachten des Sachverständigen E H2 vom 03.02.2013 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Sturz am 28.04.2011 entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 921,99 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin stürzte am 28.04.2011 beim Besuch der von der Beklagten betriebenen Supermarkt-Filiale auf der G-Straße in Duisburg und verletzte sich dabei in ihrer Gesundheit. Kausal für diese Verletzung der Klägerin ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Die Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers erstreckt sich darauf, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 420). Der Klägerin ist die Beweisführung, dass ihr auf Grund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ein kausaler Schaden entstanden ist, gelungen. Als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung, die Klägerin sei auf Grund einer im Eingangsbereich befindlichen und durch das Reinigungspersonal hinterlassenen Wasserpfütze gestürzt, als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Zeuge H3 hat bekundet, dass sich am Morgen des 28.04.2011 im Eingangsbereich des Supermarktes eine größere Pfütze befunden habe, in der die Klägerin zu Fall gekommen sei. Die Pfütze sei etwa 1 m lang und 50 cm breit gewesen. Auch die Zeugin L2 hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen H3 ausgesagt, dass sich auf dem Boden eine ca. 1 m x 20 cm große richtige Pfütze befunden habe, in der die Klägerin gestürzt sei. Die Aussagen der Zeugen sind auch glaubhaft. Beide Zeugen haben Hergang des Sturzes detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Die Zeugen konnten ihre Aussagen auf Nachfrage ergänzen. Die Aussage der Zeugin L, sie habe am 28.04.2011 den Eingangsbereich noch gar nicht gereinigt, als es zu dem Sturz gekommen sei, ist hingegen nicht glaubhaft. Denn die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass sie den Eingangsbereich im Auftrag der Beklagten zwischen 6:30 Uhr und 7:00 Uhr reinige, also vor Öffnung des Ladens für die Kunden. Die Klägerin ist gegen 7:15 Uhr morgens gestürzt, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reinigung stattgefunden haben muss. Auch das Erscheinungsbild der Pfütze spricht dafür, dass diese durch die Reinigungsarbeiten verursacht wurde. Denn die Zeugin L hat bekundet, dass die die Reinigungsarbeiten mit einer sehr breiten Putzmaschine ausführe, bei der vorne Wasser austrete. Hinten werde das Wasser dann wieder aufgesaugt. Es komme schon mal vor, dass beim Drehen der Maschine etwas Wasser auf dem Boden übrig bleibe. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Wasser von dem im Eingangsbereich des Supermarktes befindlichen Blumenladen stammt. Denn dieser befindet sich in einiger Entfernung von der Sturzstelle. So hat der Zeuge H3 die Entfernung etwa mit 4 bis 5 Metern angegeben. Die Zeugin L2 schätzte die Entfernung auf ca. 1,5 m, war sich aber sicher, dass das Wasser nicht von den Pflanzen stammen könnte. Darüber hinaus handelte sich um eine größere Wassermenge und nicht bloß etwas von Pflanzen heruntergetropftes Wasser. Zudem waren keine Scherben oder Ähnliches auf dem Boden vorhanden. Eine Alternativursache, die für die Verursachung der Pfütze in Betracht, ist damit nicht ersichtlich. Es ist Aufgabe der Beklagten, die Besucher des Supermarktes vor der von nassem Boden ausgehenden Rutschgefahr zu schützen. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat sie darauf hinzuwirken, dass die Reinigung der Böden ordnungsgemäß und ohne Wasserrückstände auf dem Boden erfolgt und dass die Kunden auf die Gefahren durch feuchten Boden etwa durch Hinweisschilder hingewiesen werden. Die Beklagte hat ferner die Befolgung entsprechender Anweisungen an das Reinigungspersonal zu kontrollieren. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte diese Überwachungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sowohl der Zeuge H3, als auch die Zeugin L2 und der Zeuge N2 haben bekundet, dass sie am Vorfallstag im Supermarkt keine Hinweisschilder gesehen hätten. Die Zeugin L hat ausgesagt, dass sie die Anweisung, Warnschilder aufzustellen, erst nach dem Sturz der Klägerin erhalten habe. Vorher hätte es auch gar keine Warnschilder gegeben. Erst nach dem Sturz sei ihr gesagt worden, dass sie hinter der Putzmaschine einen Mopp oder Ähnliches zur Aufnahme von Feuchtigkeit benutzen solle. Soweit der Zeuge N2 ausgesagt hat, dass ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt habe, dass die Reinigungsfirma mehrfach angewiesen worden sei, Hinweisschilder aufzustellen und das Wasser hinter der Maschine aufzuwischen, kann das Gericht von der Äußerung vom Hörensagen her nicht feststellen, ob solche Anweisungen tatsächlich erfolgt sind und ob die Einhaltung dieser Anweisungen seitens der Beklagten überwacht wurde. Die Beklagte hat damit den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und jedenfalls fahrlässig. Der Klägerin ist infolge des Sturzes ein materieller Schaden entstanden, der sich aus Kosten für Medikamentenzuzahlungen in Höhe von 395,84 €, Parkgebühren und Taxikosten in Höhe von insgesamt 184,40 €, Kosten für Telekommunikationsmittel während des Krankenhausaufenthalts in Höhe von 56,80 €, Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 192,00 € (acht Wochen drei Stunden wöchentlich zu jeweils 8,00 € / h), Kosten für Gartenpflege in Höhe von 124,28 € und Kosten für eine Personenwaage in Höhe von 23,95 € zur Ermittlung der schmerzadaptierten Aufbelastung sowie weiteren Kosten für den Krankenhausaufenthalt im März 2012 in Höhe von 178,22 € zusammensetzt. Sämtliche Kosten wären ohne den Sturz nicht angefallen und sind damit nach § 249 BGB ersatzfähig. Der Klägerin steht auch der Ersatz eines Haushaltsführungsschadens wegen der sturzbedingt beeinträchtigten Haushaltstätigkeit als Beitrag zum Familienunterhalt sowie zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse aus § 843 BGB zu. Das Gericht schätzt die Höhe des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO auf 192,00 € sowie die Kosten für die Gartenpflege auf 124,28 €. Die Klägerin war durch den Sturz für fast drei Monate vollständig arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum war sie in der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt. Ihr Ehemann, der Zeuge N2, hat ausgesagt, dass er auf Grund seiner Schwerbehinderung von 50 % und seiner Berufstätigkeit von 24 Stunden pro Woche die anfallenden Haushaltstätigkeiten nur eingeschränkt für seine Ehefrau habe wahrnehmen können. Die Klägerin kann jedoch von ihrem materiellen Schaden, der insgesamt 1.152,49 € ausmacht, nur 80 %, also 921,99 €, ersetzt verlangen, wobei das Gericht auch nicht über den Antrag der Klägerin hinausgeht, § 308 Abs. 1 ZPO. Denn auf Seiten der Klägerin ist ein anspruchsminderndes Mitverschulden in Höhe von 20 % zu berücksichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Im Supermarkt ist grundsätzlich mit Feuchtigkeit auf dem Boden zu rechnen, da der Boden dort wegen der vielen Passanten relativ oft gereinigt werden muss. Allerdings muss sich der Kunde grundsätzlich nur auf feuchte, noch nicht ganz getrocknete Bodenflächen und nicht auf größere Wasserlachen einstellen und seinen Gang entsprechend anpassen. Das Gericht geht davon aus, dass die saubere Wasserlache auf dem gemusterten Steinfußboden bei heller Beleuchtung für die Klägerin, welche nach eigenen Angaben im Supermarkt selbst Reinigungsarbeiten beobachtet hat, zwar schwer, jedenfalls bei äußerster Vorsicht und langsamen Fortbewegen jedoch hätte erkannt werden können und sie dann einen anderen Weg hätte gehen können. Denn die Zeugin L2 hat ausgesagt, dass sie die Pfütze für sie erkennbar gewesen sei. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Pfütze für die Klägerin, die sich von der anderen Seite näherte, nicht wahrnehmbar gewesen sein soll. Dem Beweisantritt der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Wasserlache für sie auf Grund der Lichtverhältnisse nicht wahrnehmbar gewesen sei, war nicht nachzugehen, da der Beweisantritt auf Ausforschung gerichtet ist. Die Behauptung der Klägerin erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Nur weil sie selbst die Pfütze übersehen hat, bedeutet dies nicht, dass niemand aus ihrer Position sie hätte sehen können. Ein höherer Mitverschuldensanteil auf Seiten der Klägerin war nicht in Ansatz zu bringen, da zum Zeitpunkt des Sturzes keine Reinigungsarbeiten im Eingangsbereich stattfanden und sich die Reinigungsmaschine nach Angaben der Zeugin L2 nicht direkt an der Sturzstelle befunden hat, sondern näher zur Kasse hin und sie augenscheinlich nicht bei einem beiläufigen flüchtigen Blick wahrzunehmen war. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte lehnte mit Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 11.07.2011 eine Haftung für das Sturzereignis ab. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB. Das Gericht erachtet für die Verletzungen, welche die Klägerin infolge des Sturzes am 28.04.2011 erlitten hat, auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen (z. B. OLG Oldenburg, VersR 1997, 1109 unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Geldentwertung) ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € für angemessen, aber auch für ausreichend. Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge des Sturzes eine bimalleonäre Sprunggelenksluxationsfraktur mit Absprengung eines hinteren Tibiakantenfragments am rechten Fuß erlitten hat. Die Klägerin wurde deswegen insgesamt dreimal operiert und musste eine Vielzahl von Arzt-, Krankengymnastiks- und Lymphdrainage-Terminen wahrnehmen. Sie musste den rechten Fuß bis zum 06.06.2011 komplett entlasten und konnte sodann erst mit einem Belastungsaufbau beginnen. Bis zum 24.07.2011 war die Klägerin vollständig arbeitsunfähig, da sich ihre berufliche Tätigkeit als Stenokontoristin und kaufmännische Angestellte nicht allein als sitzende Tätigkeit darstellt. Infolge des Sturzes ist bei der Klägerin ein Dauerschaden verblieben. Es besteht eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks. Es hat sich eine posttraumatische Arthrose gebildet. Die Klägerin kann den Fuß nicht mehr richtig abrollen. Sie leidet unter belastungsabhängiger Schwellneigung sowie Wetterwechselschmerzen. Die Klägerin kann infolge des Sturzes nicht mehr Joggen und Bergsteigen und nicht mehr die Sauna besuchen. Außerdem kann sie keine hochhackigen Schuhe mehr tragen. Die beschriebenen Verletzungen und Dauerfolgen stehen auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen E H3 vom 03.02.2013 fest, der anschaulich und nachvollziehbar unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisquellen nach wissenschaftlichen Methoden sein Gutachten erstattet hat. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sämtliche von der Klägerin geschilderten Beschwerden und Dauerschäden nachzuvollziehen seien. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin infolge der Verletzung einen Urlaub absagen musste und einen anderen Urlaub auf Grund der Verletzung und der Erforderlichkeit von Unterarmgehstützen nur eingeschränkt nutzen konnte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten hier kein Vorsatz-, sondern nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Von der genannten Schmerzensgeldsumme von 15.000,00 € erhält die Klägerin wegen des bestehenden Mitverschuldensanteils nur 80 %, also 12.000,00 €. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288, 187 Abs. 1 BGB analog. III. Der Anspruch auf die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 430,66 € ist Teil des nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB ersatzfähigen Schadens. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind mit Schreiben vom 23.05.2011 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorgerichtlich tätig geworden. IV. Der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung, dass die Beklagte für weitere bei ihr infolge des Unfalls eintretende Schäden haftet. Denn da bei der Klägerin ein Dauerschaden verblieben ist, ist nicht auszuschließen, dass bei ihr weitere Kosten insbesondere für Behandlungsmaßnahmen anfallen. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet, nämlich hinsichtlich einer Feststellung der Haftung der Beklagten in Höhe von 80 %, da die Klägerin nur nach dieser Quote Anspruch auf Erstattung ihres Schadens hat (s. o.). V. Der Zinsanspruch folgt auch insoweit aus §§ 288, 291, 187 Abs. 1 BGB analog. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.