Urteil
8 O 122/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2013:0613.8O122.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer eines erstmalig am 09.10.2001 zugelassenen Pkw C2 mit dem amtlichen Kennzeichen ######. Er ließ, nachdem er einen Verkehrsunfall erlitten hatte, am 15.07.2010 bei der Firma L GmbH einen neuen Kühler in sein Fahrzeug einbauen. Anfang September 2010 verbrachte der Kläger sein Fahrzeug mit einem Motorschaden in die Kfz-Werkstatt des Beklagten. Dieser reparierte den Motorschaden. Die Reparatur stellte der Beklagte dem Kläger am 11.09.2010 mit 2.823,80 Euro brutto in Rechnung (Bl. 16 f. d.A.). 3 Am 08.11.2010 blieb der Kläger mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn liegen. Der Beklagte untersuchte das Fahrzeug und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 (Bl. 20 d.A.) mit, dass der Kühler des Wagens undicht sei und der dadurch verursachte Wasserverlust zu einer Überhitzung des Motors geführt habe, die letztlich einen Motorschaden verursacht habe. 4 Der Kläger wendete sich daraufhin an die Firma L GmbH, die jedoch die Auffassung vertrat, dass der Schaden nicht durch eine Undichtigkeit des von ihr eingebauten Kühlers, sondern durch eine fehlerhafte Reparatur des Beklagten verursacht worden sei. 5 Nachdem sowohl der Beklagte als auch die Firma L GmbH den Vorschlag des Klägers, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadensursache zu beauftragen, dessen Ergebnis von den Beteiligten anerkannt werden sollte, abgelehnt hatten, leitete der Kläger beim Amtsgericht Oberhausen ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Schadensursache gegen die Firma L GmbH ein (Az. 32 H 10/10 AG Oberhausen). Dem Beklagten verkündete er im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens den Streit. Der Beklagte trat dem Verfahren nicht bei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen I, der die Begutachtung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahren durchgeführt hat, waren die Schäden an Motor und Kühler auf eine mangelhafte Reparaturausführung durch den Beklagten zurückzuführen. Er bezifferte die Reparaturkosten auf 6.174,00 Euro netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 15.03.2011 (Bl. 64 ff. Akte 32 H 10/10 AG Oberhausen) Bezug genommen. 6 Die Haftpflichtversicherung des Beklagte zahlte an den Kläger insgesamt 6.174,00 Euro Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 3.540,00Euro (60 Tage à 59,00 Euro), vgl. Regulierungsschreiben vom 27.10.2011 (Bl. 25 d.A.). 7 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiteren Nutzungsausfalls, die Erstattung der ihm mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten sowie die ihm angeblich durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs entstandenen Kosten. 8 Dem Kläger standen für die gesamte Zeit seit dem Unfall am 08.11.2010 bis zur – vom Beklagten bestrittenen – Reparatur des Schadens am 19.09.2011 Fahrzeuge zur Benutzung zur Verfügung. So mietete er vom 08.11. bis 10.11.2011 einen Mietwagen, für den er pro Tag 30,00 Euro gezahlt hat. Der Beklagte stellte ihm vom 11.11.2010 bis zum 10.01.2011 einen P zur Verfügung. Danach nutzte der Kläger einen W, den er behauptet, als Interimsfahrzeug angeschafft zu haben. Der Kläger, der die Höhe des Nutzungsausfalls für seinen Pkw C2 mit 69,00 Euro täglich beziffert, begehrt vorliegend weiteren Nutzungsersatz, weil die von ihm ersatzweise genutzten Fahrzeuge einen geringeren Nutzungswert als sein C2 gehabt hätten. Er ist der Auffassung, er könne diesen geringeren Nutzungswert als Schaden ersetzt verlangen und begehrt unter Berücksichtigung der bereits auf den Nutzungsausfall gezahlten 3.540,00 Euro die Zahlung weiteren Nutzungsausfalls in Höhe von 14.456,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Anspruchsbegründung, dort Seiten 4 und 5 (Bl. 13 f. d.A.) Bezug genommen. 9 Der Kläger behauptet, ihm seien mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens Kosten in Höhe von insgesamt 6.446,46 Euro entstanden, nämlich 1.249,50 Euro eigene Anwaltskosten, 1.295,79 Euro Anwaltskosten der Antragsgegnerin und 3.901,17 Euro Gerichtskosten. Diese Kosten habe er sämtlich beglichen. Er ist der Auffassung, der Beklagte müsse aufgrund der erfolgten Streitverkündung das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens gegen sich gelten lassen und sei deshalb verpflichtet, ihm die diesbezüglichen Kosten zu ersetzen. 10 Er behauptet weiter, er habe zu einem Preis von 850,00 Euro ein Ersatzfahrzeug, einen W, angeschafft, für das er im Nutzungszeitraum 114,15 Euro Kfz-Steuer und 195,70 Euro Versicherung gezahlt habe. Unter Berücksichtigung eines Restwertes des Fahrzeugs von 400,00 Euro stehe ihm insoweit ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 759,85 Euro zu. 11 Zudem begehrt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.023,28 Euro. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. 14 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.662,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen. 15 2. 16 den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er bestreitet, für den vom Kläger erlittenen Motorschaden verantwortlich zu sein. Er gehe davon aus, dass der Motorschaden auf eine Fehlbedienung des Klägers zurückzuführen sei. 20 Er ist der Auffassung, er müsse das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht gegen sich gelten lassen und sei schon deshalb nicht verpflichtet, die diesbezüglichen Kosten, deren Zahlung durch den Kläger er bestreitet, zu ersetzen. 21 Eine Nutzungsausfallentschädigung könne der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil ihm seit dem Defekt seines C2 durchgängig – unstreitig – andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit sei er durch die diesbezügliche Zahlung der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung ohnehin in Höhe von 3.540,00 Euro ungerechtfertigt bereichert. 22 Weitere Schadenersatzansprüche stünden dem Kläger auch deshalb nicht zu, weil der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs zwischen 2.700,00 und 2.900,00 Euro betrage, die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf den Fahrzeugschaden jedoch bereits 6.170,00 Euro gezahlt habe. 23 Die Akte 32 H 10/10 Amtsgericht Oberhausen war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 21.662,31 Euro. 26 Im Einzelnen gilt Folgendes: 27 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 14.456,00 Euro. Es ist anerkannt, dass einem Geschädigten, der ein Kraftfahrzeug privat nutzt, grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit zusteht und zwar auch dann, wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass neben dem Substanzwert des Fahrzeuges auch dessen ständige Verfügbarkeit – also die Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können – schon als geldwerter Vermögensvorteil angesehen wird und daher dessen vorübergehende Entziehung bereits einen Vermögensschaden darstellt. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadenersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (vgl. BGH VersR 1976, 170). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht entstanden. Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges wird der Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH NJW 1976, 286; NJW 1983, 444; Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zitiert nach juris). 28 Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung zu, weil er nach seinem eigenen Vortrag in dem gesamten Zeitraum vom 08.11.2010 bis zum 19.09.2011, für den er ergänzenden Nutzungsausfall verlangt, den Nutzungswert eines Pkw nicht entbehren musste. So trägt er vor, er habe vom 08.11.2010 bis 10.11.2010 einen Mietwagen genutzt, vom 11.11.2010 bis zum 10.01.2011 habe er einen ihm von dem Beklagten überlassenen Pkw P genutzt und seit dem 12.01.2011 habe er einen als Ersatzfahrzeug beschafften Pkw Polo gefahren. Der Kläger hatte war also im gesamten Zeitraum mobil und konnte im Rahmen seiner alltäglichen Lebensführung uneingeschränkt auf Fahrzeuge zurückgreifen, so dass der Ausfall der Nutzung für den Kläger nicht fühlbar war. 29 Soweit der Kläger geltend macht, die ersatzweise von ihm genutzten Fahrzeuge P und W hätten einen geringeren Nutzungswert als der beschädigte C2 gehabt, kann er daraus nichts für sich herleiten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.06.2008, NJW-RR 2008, 1198) soll der Tatrichter den Schadenersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen, die ihm der Geschädigte angebe, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimesse. Die in Rede stehende konkrete Nutzung ist hier aber die Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeugs als Transportmittel, die Mobilität, die auch mit einem P und W sichergestellt ist. Insoweit mag die Nutzung dieser Fahrzeuge zwar – was der Kläger indes schon nicht hinreichend darlegt – mit einem geringeren Komfort und Fahrvergnügen verbunden gewesen sein als es das Fahren eines Pkw C2 wäre, jedoch stellen diese geringeren Annehmlichkeiten keinen messbaren Vermögensschaden dar, sondern eine immaterielle, nicht objektivierbare Einbuße, die nicht Teil des nach § 253 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schadens ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011, 1 U 50/11, zitiert nach juris). 30 Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Nutzung des P, weil nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung trotz Nutzung eines Ersatzfahrzeugs dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Geschädigte den Ausfall seines Fahrzeugs nur deshalb nicht spüre, weil er ein Fahrzeug nutzen könne, das ihm von Dritten unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 3. Kapitel, Rn 97 mwN). Denn dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine solche freiwillige Überlassung den Schädiger nicht entlasten soll. Hier war es aber gerade der angebliche Schädiger selbst, der dem Kläger ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen hat, so dass die Rechtsprechung in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht einschlägig ist. 31 Aus welchen Gründen die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung dennoch insgesamt 3.540,00 Euro Nutzungsausfallentschädigung an den Kläger gezahlt hat, ist nicht nachvollziehbar, aber für die Entscheidung auch nicht von Belang. 32 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der ihm angeblich aufgrund der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten in Höhe von 6.446,46 Euro, weil der Beklagte das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht gegen sich gelten lassen muss. Der Kläger hat dem Beklagten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens zwar den Streit verkündet. Die Streitverkündung war aber – wie nachfolgend ausgeführt werden wird – nicht gemäß § 72 ZPO zulässig, so dass, weil der Beklagte dem selbständigen Beweisverfahren nicht beigetreten ist, eine Interventionswirkung zugunsten des Klägers nicht besteht. Zwar ist anerkannt, dass unter Erweiterung des Wortlauts von § 72 Abs. 1 ZPO auch Ansprüche aus Alternativverhältnissen, das heißt, Ansprüche des Streitverkünders gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Schuldner von Schadenersatz in Betracht kommen, zulässigerweise Gegenstand einer Streitverkündung sein können. Allerdings ist insoweit eine rechtliche Alternativität erforderlich, eine nur tatsächliche Alternativität (entweder ist A oder B der Schädiger) genügt nicht (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 72 Rn 8; MüKo ZPO, 4. Auflage, § 72 Rn 12 aE). Hier hat der Kläger dem hiesigen Beklagten im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens aber nur deshalb den Streit verkündet, weil er glaubte, dass entweder die Antragsgegnerin, die Firma L GmbH, oder aber der Beklagte für den Motorschaden verantwortlich sei, so dass eine tatsächliche Alternativität vorliegt. Der Beklagte muss daher mangels eingetretener Interventionswirkung die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht erstatten, weil nicht bindend feststeht, dass der Beklagte für den Motorschaden verantwortlich ist und der Kläger für eine Verursachung durch den Beklagten auch keinen anderen Beweis angeboten hat. 33 Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die angebliche Anschaffung und Unterhaltung des W als Interimsfahrzeug in Höhe der geltend gemachten 759,85 Euro. Der Kläger hat schon nicht unter Beweis gestellt, dass er – was der Beklagte bestreitet – den W überhaupt eigens als Interimsfahrzeug für den beschädigten C2 zu einem Preis von 850,00 Euro erworben, was zu Lasten des für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs darlegungs- und beweisbelasteten Klägers geht. Zudem nutzt er, der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs lediglich einen fiktiven Restwert in Höhe von 400,00 Euro für das Fahrzeug in Abzug bringt, den PKW W offensichtlich weiter, was ein Indiz dafür sein könnte, dass das Fahrzeug nicht lediglich zur Überbrückung des Zeitraums während dessen dem Kläger sein eigentlicher Wagen nicht zur Verfügung stand, angeschafft worden ist, was dem Charakter eines Interimsfahrzeugs widerspricht. Damit sind weder die – bestrittenen – Anschaffungskosten noch die Kosten für Steuer und Versicherung erstattungsfähig. 34 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. 35 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 36 Streitwert: bis 22.000,00 Euro.