Beschluss
32 Qs-925/245 UJs 89/11-8/13
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung polizeilicher Vorführung eines Zeugen nach § 51 StPO ist zulässig, wenn berechtigte Sorge besteht, dass der Zeuge trotz Ladung erneut unentschuldigt ausbleiben wird.
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 3 StPO besteht nicht für Mitarbeiter von Internet-Bewertungsportalen, wenn diese Beiträge ohne redaktionelle Vorprüfung lediglich zur Veröffentlichung übernehmen.
• Beugehaft nach § 70 StPO ist zulässig, wenn die Weigerung des Zeugen grundlos und schuldhaft ist, die Anordnung verfahrensgerecht erfolgt und die Maßnahme verhältnismäßig, geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Entscheidungsgründe
Beugehaft gegen Mitarbeiter eines Bewertungsportals wegen grundloser Zeugnisverweigerung • Die Anordnung polizeilicher Vorführung eines Zeugen nach § 51 StPO ist zulässig, wenn berechtigte Sorge besteht, dass der Zeuge trotz Ladung erneut unentschuldigt ausbleiben wird. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 3 StPO besteht nicht für Mitarbeiter von Internet-Bewertungsportalen, wenn diese Beiträge ohne redaktionelle Vorprüfung lediglich zur Veröffentlichung übernehmen. • Beugehaft nach § 70 StPO ist zulässig, wenn die Weigerung des Zeugen grundlos und schuldhaft ist, die Anordnung verfahrensgerecht erfolgt und die Maßnahme verhältnismäßig, geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Zeuge N. arbeitet für ein Internetbewertungsportal und prüft Bewertungen nachträglich stichprobenhaft. In einem Ermittlungsverfahren wegen übler Nachrede verweigerte er die Herausgabe des Autors einer beanstandeten Bewertung. Nach wiederholter Nichtbefolgung von Ladungen ordnete das Amtsgericht zunächst polizeiliche Vorführung und später Beugehaft bis zu fünf Tagen an. Der Zeuge hatte gegen zuvor verhängtes Ordnungsgeld Verfassungsbeschwerde eingelegt und rügte die Vorführung als unverhältnismäßig sowie die Beugehaft als unzulässig, da ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Er berief sich ferner darauf, zu früheren Terminen erschienen zu sein und dass die streitgegenständliche Bewertung bereits gelöscht worden sei. • Zulässigkeit der Beschwerde: Beschwerden gegen Vorführung und Beugehaft sind statthaft und zulässig, auch wenn Vorführung bereits erfolgt ist, weil Freiheitsrechte betroffen sind. • Vorführung nach § 51 StPO: Das Amtsgericht durfte einen Vorführbefehl erlassen, da begründete Befürchtung bestand, der Zeuge könne erneut unentschuldigt ausbleiben; frühere Erscheinungen entkräften diese Befürchtung nicht, insbesondere nach Ausbleiben zum Termin vom 20.12.2012. • Keine Anwendung von § 134 Abs. 1 StPO: Es lag keine sofortige Vorführung ohne vorherige Ladung vor. • Kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs.1 S.3 StPO: Mitarbeiter des Bewertungsportals sind nicht mit redaktionell prüfender Presseätigkeit gleichzusetzen, da Beiträge ungeprüft veröffentlicht werden und keine presseartige Verarbeitung stattfindet. • Grundlosigkeit und Schuldhaftigkeit der Weigerung: Nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen das Ordnungsgeld wusste der Zeuge, dass seine Weigerung nicht gesetzlich gedeckt war; damit war die Weigerung schuldhaft. • Verfahrensrechtliche Voraussetzungen: Die Beugehaft wurde nach Hinweis auf die Rechtsfolgen und unter Wahrung der formellen Anforderungen angeordnet. • Verhältnismäßigkeit: Beugehaft war geeignet und erforderlich, da mildere Mittel (erneutes Ordnungsgeld) nicht zulässig bzw. ausgeschlossen sind; die Maßnahme war angemessen angesichts der Bedeutung der Straftat, der Rolle des geschädigten Krankenhauses und der Bedeutung der Zeugenaussage für den Prozess. • Gewichtung der Umstände: Verbreitung im Internet als Massenmedium und besondere Bedeutung der Aussage rechtfertigen Freiheitsbeschränkung zur Erzwingung des Zeugnisses. Die Beschwerden des Zeugen N. gegen die polizeiliche Vorführung und gegen die Anordnung der Beugehaft werden kostenpflichtig verworfen. Das Gericht hält die Vorführung für rechtmäßig, da berechtigte Zweifel bestanden, dass der Zeuge erneut erscheinen würde. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kommt nicht zu, weil das Portal die Beiträge ungeprüft veröffentlicht und keine redaktionelle Verarbeitung betreibt. Die Beugehaft war verfahrensgerecht angeordnet, die Weigerung des Zeugen war grundlos und schuldhaft, und die Maßnahme war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig angesichts der Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Verfahrensausgang.