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Urteil

7 S 33/12

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Reiseveranstalter ist nicht generell verpflichtet, Reisende ungefragt über Einreise- und Visumerfordernisse für Drittstaatsangehörige zu informieren. • Hinweise nach §5 Nr.1 BGB-InfoV betreffen nur Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird (deutsche Staatsangehörige). • Bestehende demografische Verhältnisse (Migrationshintergrund, Nutzung fremder Sprache) rechtfertigen keine obligatorische Abfrage der Staatsangehörigkeit aller Reisenden durch den Veranstalter. • Ein allgemeiner vorsorglicher Hinweis für alle Reisenden auf mögliche abweichende Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige ist grundsätzlich nicht erforderlich; der durchschnittliche Reisende muss damit rechnen, dass je nach Staatsangehörigkeit unterschiedliche Bestimmungen gelten.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Informationspflicht über Drittstaaten-Visa durch Reiseveranstalter • Der Reiseveranstalter ist nicht generell verpflichtet, Reisende ungefragt über Einreise- und Visumerfordernisse für Drittstaatsangehörige zu informieren. • Hinweise nach §5 Nr.1 BGB-InfoV betreffen nur Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird (deutsche Staatsangehörige). • Bestehende demografische Verhältnisse (Migrationshintergrund, Nutzung fremder Sprache) rechtfertigen keine obligatorische Abfrage der Staatsangehörigkeit aller Reisenden durch den Veranstalter. • Ein allgemeiner vorsorglicher Hinweis für alle Reisenden auf mögliche abweichende Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige ist grundsätzlich nicht erforderlich; der durchschnittliche Reisende muss damit rechnen, dass je nach Staatsangehörigkeit unterschiedliche Bestimmungen gelten. Der Kläger buchte eine Reise nach Dubai beim beklagten Reiseveranstalter und konnte aufgrund fehlender Einreisevoraussetzungen die Reise nicht antreten. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Das Amtsgericht gab der Klage zunächst statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger rügte, der Veranstalter habe ihn nicht über Visumspflichten für Inhaber türkischer Pässe aufgeklärt. Das Beratungs- und Verkaufsgespräch fand teilweise in türkischer Sprache statt. Im Reisekatalog der Beklagten waren allgemeine Hinweise zu Pass- und Visumregelungen abgedruckt. Streitgegenstand war, ob dem Kläger Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, weil er nicht informiert worden sei. • Grundsatz: Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, für erforderliche Reisedokumente wie Pass und Visum zu sorgen; der Veranstalter haftet nicht generell dafür. • §5 Nr.1 BGB-InfoV verpflichtet den Veranstalter vor Vertragsschluss nur zur Information über Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaats, in dem die Reise angeboten wird (deutsche Staatsangehörige). • Bei Drittstaatsangehörigen besteht nur dann eine Informationspflicht des Veranstalters, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist. • Allein ein türkischer Name oder Teile eines Gesprächs in türkischer Sprache genügen nicht als verlässlicher Hinweis auf fremde Staatsangehörigkeit in Regionen mit großem Migrationsanteil. • Eine allgemeine Obliegenheit, systematisch die Staatsangehörigkeit aller Reisenden zu erfragen und daraufhin maßgeschneiderte Hinweise zu geben, wäre unangemessen und verschöbe die Vertragsrisiken unzulässig zugunsten des Veranstalters. • Ein pauschaler vorsorglicher Hinweis an alle Reisenden, dass für Drittstaatsangehörige abweichende Einreisebestimmungen gelten können (wie im Katalog enthalten), ist rechtlich nicht erforderlich; der durchschnittliche Fernreisende muss mit unterschiedlichen Einreisebestimmungen je nach Staatsangehörigkeit rechnen. • Da der Kläger die vorhandenen Hinweise nach eigenen Angaben nicht zur Kenntnis genommen hat, ist hierfür kein ursächlicher Beitrag zum Unterlassen der Visaeinholung feststellbar. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen weder Gewährleistungs- noch Schadensersatzansprüche wegen der verhinderten Reise nach Dubai zu. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung beruht auf der fehlenden Verpflichtung des Veranstalters, ungefragt über Einreise- und Visumerfordernisse für Drittstaatsangehörige zu informieren, sowie darauf, dass etwaige pauschale Hinweise vom Kläger nicht zur Kenntnis genommen wurden und daher keine ursächliche Wirkung für sein Unterlassen hatten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.