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Beschluss

7 T 80/12

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme von Erstattungsansprüchen in der Zwangsvollstreckung nur, wenn die Vollmacht dies ausdrücklich umfasst oder eine gesonderte Geldempfangsvollmacht vorgelegt wird. • Titulier­te Rechtsanwaltskosten sind vorrangig mit vom Schuldner geleisteten Zahlungen zu verrechnen; der Gerichtsvollzieher hat titulierte Kostenbeträge an die prozessbevollmächtigte Partei auszukehrern, wenn ein Empfangsvollmachtnachweis vorliegt. • Fehlt der Nachweis einer Geldempfangsvollmacht, ist die Auszahlung an die Prozessbevollmächtigte zu versagen; die hartnäckige Weigerung, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, spricht gegen das Fortbestehen einer solchen Ermächtigung.
Entscheidungsgründe
Auszahlung titulierte Anwaltskosten nur bei Nachweis einer Geldempfangsvollmacht • Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme von Erstattungsansprüchen in der Zwangsvollstreckung nur, wenn die Vollmacht dies ausdrücklich umfasst oder eine gesonderte Geldempfangsvollmacht vorgelegt wird. • Titulier­te Rechtsanwaltskosten sind vorrangig mit vom Schuldner geleisteten Zahlungen zu verrechnen; der Gerichtsvollzieher hat titulierte Kostenbeträge an die prozessbevollmächtigte Partei auszukehrern, wenn ein Empfangsvollmachtnachweis vorliegt. • Fehlt der Nachweis einer Geldempfangsvollmacht, ist die Auszahlung an die Prozessbevollmächtigte zu versagen; die hartnäckige Weigerung, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, spricht gegen das Fortbestehen einer solchen Ermächtigung. Die Gläubigerin begehrt im Wege der Erinnerung die Auszahlung titulierten Rechtsanwaltslohns aus beim Schuldner gepfändeten Geldbeträgen an ihre Prozessbevollmächtigte. Im Vollstreckungsbescheid sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,00 € tituliert und die Kontoverbindung der Prozessbevollmächtigten angegeben. Der Gerichtsvollzieher hatte die Auszahlung zurückgewiesen, weil kein Nachweis einer gesonderten Geldempfangsvollmacht vorgelegt wurde. Die Gläubigerin legte nur die Prozessvollmacht dar und beschwerte sich gegen die Zurückweisung. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Gläubigerin erhob sofortige Beschwerde beim Landgericht. • Die Prozessvollmacht ermächtigt nach §81 ZPO grundsätzlich auch zur Empfangnahme erstattungsfähiger Kosten, soweit sie ausdrücklich zur Empfangnahme ermächtigt; für zwangsweise beigetriebene Kosten gilt dies entsprechend. • Titulier­te Rechtsanwaltskosten sind nach §367 Abs.1 BGB vorrangig mit geleisteten Zahlungen zu verrechnen; der Gerichtsvollzieher hat nach §815 Abs.1 ZPO titulier­te Beträge an die Prozessbevollmächtigte auszukehren, wenn eine Empfangsvollmacht nachgewiesen ist. • Die Vorlagepflicht einer gesonderten Geldempfangsvollmacht folgt aus den Vorgaben des GVGA und wird wie die Prozessvollmacht grundsätzlich schriftlich zu den Akten genommen (§62 Nr.2 GVGA). • Die Angabe einer Kontoverbindung im Vollstreckungsbescheid ersetzt nicht den Nachweis einer Empfangsvollmacht; auch ist eine direkte Zahlung an die Gläubigerin ausreichend zur Erlöschung der Forderung (§362 Abs.1 BGB). • Es fehlt jeglicher Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbescheids eine Geldempfangsvollmacht bestand oder fortbestand; die Weigerung, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, begründet die Annahme, dass eine solche Ermächtigung nicht (mehr) besteht. • Daher war der Anspruch auf Auszahlung nur teilweise durchsetzbar: Die titulierten Kosten in Höhe von 68,00 € sind auszukehrern, soweit die Voraussetzungen vorliegen; weitergehende Auszahlungen ohne Nachweis einer Geldempfangsvollmacht sind zu versagen. Die Beschwerde der Gläubigerin hatte teilweise Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahingehend abgeändert, dass der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, 68,00 € aus den gepfändeten Geldbeträgen an die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin auszukehren. Weitergehende Auszahlungen wurden zurückgewiesen mangels Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin, wobei die Gerichtsgebühr zur Hälfte ermäßigt wurde. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist.