OffeneUrteileSuche
Urteil

7 S 193/11

LG DUISBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Mietwagenunternehmen darf abgetretene Schadensersatzforderungen zur Erfüllung einziehen, wenn nur die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Nebenleistungserbringung nach RDG erlaubt). • Bei der Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten ist nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz grundsätzlich der wirtschaftlichste zumutbare Tarif zugrunde zu legen; der Geschädigte muss marktübliche, örtlich erreichbare günstigere Angebote zumutbar prüfen. • Bei Schätzung der Mietwagenkosten kann das Gericht auf Marktlisten zurückgreifen; bei Bedenken gegen einzelne Listen ist eine Mittelung geeigneter Listen zulässig. • Vom Bruttopreis ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (hier 10 %). • Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit und Schätzung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall • Ein Mietwagenunternehmen darf abgetretene Schadensersatzforderungen zur Erfüllung einziehen, wenn nur die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Nebenleistungserbringung nach RDG erlaubt). • Bei der Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten ist nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz grundsätzlich der wirtschaftlichste zumutbare Tarif zugrunde zu legen; der Geschädigte muss marktübliche, örtlich erreichbare günstigere Angebote zumutbar prüfen. • Bei Schätzung der Mietwagenkosten kann das Gericht auf Marktlisten zurückgreifen; bei Bedenken gegen einzelne Listen ist eine Mittelung geeigneter Listen zulässig. • Vom Bruttopreis ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (hier 10 %). • Zinsen sind nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB zu gewähren. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, wobei die Forderung auf die Klägerin abgetreten war. Streitpunkt ist vor allem die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten für ein klassengleiches Ersatzfahrzeug über 13 Tage sowie die Erstattung von Zustellungsnebenkosten. Die Parteien stritten unter anderem über die Wirksamkeit der Abtretung und um die geeignete Grundlage zur Schätzung der marktüblichen Mietpreise. Das Amtsgericht hatte zugunsten der Beklagten zu großen Teilen abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der Einziehung abgetretener Forderungen, die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Mietwagenaufwendungen und die Auswahl bzw. Nutzung von Mietpreistabellen zur Schätzung. • Wirkung der Abtretung: Die Einziehung erfüllungsweise abgetretener Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen ist als erlaubte Nebenleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz anzusehen, soweit lediglich die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. • Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeitsgebot: Nach § 249 Abs.2 S.1 BGB sind nur diejenigen Mietwagenkosten ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; der Geschädigte hat zumutbare Prüfungen günstigerer Angebote auf dem örtlich relevanten Markt vorzunehmen. • Eilsituation: Eine Eilsituation, die von der Obliegenheit zur Marktrecherche entbindet, lag nicht vor, weil die Anmietung erst am Folgetag am späten Mittag erfolgte. • Schätzung nach § 287 ZPO: Das Gericht kann bei ungewisser Tatsachenlage Schätzung unter Zurückgriff auf Marktlisten vornehmen. Sowohl die Fraunhofer- als auch die Schwacke-Liste haben methodische Mängel; daher ist die Bildung des arithmetischen Mittels der beiden Listen als sachgerechte Schätzgrundlage zulässig. • Kalkulationsdetails: Aus den beiden Listen ergaben sich 520,06 € (Fraunhofer) und 1.251,90 € (Schwacke) für 13 Tage, mittelter Wert 885,98 €. Vom Bruttoergebnis ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen (vgl. BGH-Rspr.), zudem sind tatsächlich angefallene Zustellungsnebenkosten in Höhe von 50,00 € zu ersetzen. • Zinsen: Der Anspruch auf Zahlung ist mit den gesetzlichen Verzugszinsen nach §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB zu verzinsen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257,38 € zu zahlen (ermittelt als 847,38 € Mietwagenkosten abzüglich bereits geleisteter 590,00 €), zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011. Weitergehende Klageanträge werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Entscheidung stützt sich auf die Zulässigkeit der Einziehung abgetretener Forderungen, die Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes bei Mietwagenkosten, die sachgerechte Schätzung anhand des arithmetischen Mittels zweier Marktlisten sowie die Berücksichtigung ersparter Eigenaufwendungen; die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB.