Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 285.347,03 € nebst 4% Zinsen aus 251.995,45 € seit dem 13. Januar 2004 und aus weiteren 28.644,02 € seit dem 14. August 2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.004,42 € seit dem 13. Januar 2004 und aus weiteren 1.703,14 € seit dem 14. August 2004 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägern für alle noch nicht bezifferbaren gegenwärtigen und künftigen Schäden aus der für ihre – der Beklagten – Rechnung betriebenen bergbaulichen Tätigkeit der E Schadensersatz zu leisten hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. *)Von den Kosten des Sachverständigen P tragen die Kläger je zur Hälfte 178,50 €. Die übrigen Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Beklagten fallen sie nach einem Streitwert von 285.347,03 € zur Last, den Klägern in Höhe der darüber hinaus entstandenen Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Streitwert 285.347,03 € überschritten hat, je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagte gegen den jeweils Sicherheit leistenden Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor ihrer jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrerseits jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger machen Ansprüche auf Schadensersatz und Bezahlung einer Absicherung seines Gebäudes gegen weitere Bergschäden nach dem Bundesberggesetz gegen die Beklagte geltend. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H Straße 0 in E1. Dieses ist seit 1921 mit einem Doppelhaus einschließlich Keller bebaut. Die Beklagte ließ jedenfalls in der Vergangenheit auf eigene Rechnung durch die E in verschiedenen Entfernungen rund um das Grundstück der Kläger Kohle aus verschiedenen Flözen abbauen. Das Grundstück der Kläger wurde in der Vergangenheit immer wieder von Erdbeben betroffen. Die Kläger tragen vor: A. Aus der Tätigkeit der für Rechnung der Beklagten seitens der E durchgeführten Bergbautätigkeit in der Nähe ihres Grundstücks seien ihnen massive Schäden entstanden. Ihr Objekt liege nämlich im Einwirkungsbereich von gleich mehreren Flözen, nämlich den stillgelegten Abbaugebieten • Flöz Matthias 1985, • Flöz Matthias 1987, • Flöz Mathilde 1989, • Flöz Mathilde 1995. Der Einwirkungsbereich sei dabei als derjenige Bereich definiert, in dem Senkungen von mehr als 10 cm auftreten könnten (Seiten 3 f. der Klageschrift, Bl. 3 f. d.A.). Durch bergbauliche Einwirkungen in Gestalt von Senkungen, Zerrungen und Pressungen der Erdoberfläche bzw. Erdrisse seien ihnen die Schäden in Gestalt von Rissen an ihrem Gebäude entstanden. Daß das Gebäude und auch die Grundstücksgrenzmauern die Risse aufweisen, die sich aus den bei der Akte befindlichen Fotos ergebe, ist unstreitig. Nur ihre Verursachung durch bergbauliche Einwirkungen bestreitet die Beklagte. Zu ihren der Kläger Gunsten streite die Bergschadensvermutung gemäß § 120 BBergG, weil ihr Gebäude im Einwirkungsbereich des Bergbaus liege (Seiten 5 f. der Klageschrift, Bl. 5 f. d.A., Seite 5 der Replik, Bl. 65 d.A.). Die Berechnung des Einwirkungsbereichs durch den unstreitig von ihnen eingeschalteten Privatgutachter J sei zutreffend (Seite 6 der Replik, Bl. 66 d.A.). Das ohne nähere sachliche Begründung gebiebene Vorbringen der Klägerin, der Einwirkungswinkel sei mit 60gon zu bestimmen, sei unzutreffend. Daß ein solcher aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung auf der linken Niederrheinseite festzulegen sei und auch von den Bergämtern in Nordrhein-Westfalen und der Bezirksregierung in Arnsberg akzeptiert und zugrundegelegt werde, werde mit Nichtwissen bestritten. Dafür seien Flözeinfallen von 40-60gon erforderlich, was ebenfalls mit Nichtwissen bestritten werde (Seite 6 der Replik, Bl. 66 d.A.). Grundsätzlich lasse die Anlage zur EinwirkungsBergVO für den Steinkohleabbau Nordrhein-Westfalen Einwirkungswinkel zwischen 55 und 85gon zu (Seite 6 der Replik, Bl. 66 d.A.). Welcher Winkel vorliegend konkret der richtige sei, sei durch Messungen eines Markscheiders festzustellen (Seite 6 der Replik, Bl. 66 d.A.). Der Winkel für die Festlegung des Einwirkungsbereichs sei anhand früherer Erfahrungswerte über den Bereich von Bodensenkungen von 10 cm zu ermitteln (§ 2 Abs. 2 EinwirkungsBergVO). Die in der Anlage zur EinwirkungsBergVO aufgeführten Einwirkungswinkel dürften nur dann zugrundegelegt werden, wenn noch kein Abbau mit Bodensenkungen stattgefunden habe, also eine Prognose zu stellen sei (Seiten 7 f. der Replik, Bl. 67 f. d.A.). Vor dem Hintergrund dessen, daß auf ihrem Grundstück der Bergbau von verschiedenen Flözen aus eingewirkt habe, könne der Einwirkungswinkel nicht für jeden Flöz einzelnen festgelegt werden. Vielmehr sei der Einwirkungswinkel aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Flöze zu ermitteln, und der Einwirkungswinkel für die Flöze Matthias 1985, 1987, 1989, 1995, Mathilde 1989, 1995, Zollverein 1, 2, 2/3 (1958, 1966), 7/8 (1956, 1963) sowie Anna 1960, 1962/63 sei mit 52gon zu bestimmen (Seite 9 der Replik, Bl. 69 d.A.). Nach dem Gutachten des Sachverständigen H1 liege ihr Grundstück auch im Gebiet zweier bergbaubedingt aktivierter Störungszonen, die wahrscheinlich parallel zu den Hauptstörungszonen verliefen. Hierdurch werde der Einwirkungsradius vergrößert. Der übliche Einwirkungswinkel könne in solchen Fällen nicht herangezogen werden (Schriftsatz vom 6. Juni 2007, Bl. 319 f. d.A., Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 678 d.A.). Ihr Grundstück liege tatsächlich in einem Bereich, in welchem Bodensenkungen von mehr als 10 cm vorkämen, also im Einwirkungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 EinwirkungsBergVO (im einzelnen Seite 8 der Replik, Bl. 68 d.A.). Die in Relation stärksten Senkungen habe es in der Zeit von 1985 bis 2000 gegeben (Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 678 d.A.). In einer Entfernung von 120 m zu ihrem Objekt seien zwischen 1990 und 2000 Senkungen von 11 cm festzustellen gewesen. Überdies hätten aller Wahrscheinlichkeit nach auch für den Zeitraum vor 1990 schon Senkungen vorgelegen. Entsprechende Meßdaten seien allerdings bislang nicht zugänglich gewesen (Seiten 9 der vom 4. August 2004 datierenden Replik, Bl. 69 d.A.). Ihr Gebäude liege auf einem Senkungstrogrand (Seiten 10 f. der Replik, Bl. 70 f. d.A.). Auf die theoretisch-prognostischen Betrachtungen komme es daher nicht an (Seite 10 der Replik, Bl. 70 d.A.). Auf bauphysikalische oder baukonstruktive Ursachen seien die Schäden nicht zurückzuführen (Seite 11 der Replik, Bl. 71 d.A.). Es seien ihr der Nachbarschaft, nämlich auf der H Straße 0, seit den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts ebenfalls ununterbrochen in jährlichen Abständen ähnliche Bergschäden wie an ihrem Objekt aufgetreten, welche die Beklagte auch seit 1992 reguliere. Außerdem habe das genannte Nachbarobjekt auch eine Schieflage (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 24. April 2006, Bl. 178 f. d.A.). Auch das Objekt X-straße 0 weise Bergschäden auf, welche zuletzt 1996 als solche reguliert worden seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. April 2006, Bl. 179 d.A.). Das unmittelbare Nachbargrundstück H Straße 0 sei ebenfalls aktuell von Schäden betroffen, die ihrem Anschein nach Bergschäden seien (Seite 2 Schriftsatzes vom 24. April 2006, Bl. 179 d.A.). Im übrigen sei Seite 5 des Gutachtens der E2und J aus dem Monat November 2003 (gekennzeichnet durch grüne Quadrate) zu entnehmen, daß in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks der Kläger an verschiedenen Objekten Bergschäden reguliert worden seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. April 2006, Bl. 179 d.A.). Im November 2006 habe der Kläger filmen können, wie die Firma L im Auftrag der E an dem nur wenige Meter von ihrem Grundstück entfernt liegenden Nachbarobjekt C umfangreiche bergbaubedingte Risse verpreßt habe (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 299 d.A.) das ist unstreitig geblieben. Durch Absenkungen der Erdoberfläche sei es dann im Bereich des Nachbarobjektes C / F zu Rohrbrüchen gekommen. Auch dies hätten sie filmisch dokumentieren können. Ein Bauarbeiter habe ihnen erklärt, durch die Absenkungen des Bodens seien die Rohre gebrochen. Auch diese Schadensregulierung sei im Auftrag der Beklagten erfolgt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 299 d.A.). Im übrigen hätten sie sich die Mühe gemacht und viele Nachbarn in der Umgebung zu etwaigen Bergschäden und deren Regulierung befragt. Das Ergebnis sei dahin ausgefallen, daß nahezu alle Nachbarhäuser in der Umgebung Bergschäden hätten, die teilweise seitens der Beklagten als solche anerkannt und reguliert worden seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 298 d.A.). Das gesamte Gebiet rund um ihr Objekt sei also von Bergschäden betroffen, die teilweise von der E anerkannt und reguliert worden seien. Eine Erforschung des Baugrundes in einer allein grundstücksbezogenen Betrachtung werde der Sachlage nicht gerecht. Vielmehr müßten die bergbaulichen Einflüsse in der Umgebung und die dortigen Schadensbilder bei der Betrachtung mitberücksichtigt werden (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 299 d.A.). Aufgrund der gleichartigen Bergschäden sei davon auszugehen, daß auch die Schäden an ihrem Objekt bergbaubedingt seien (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. April 2006, Bl. 179 d.A.). In der Zeit von 2000 bis 2006 habe sich der Boden im Bereich ihres Grundstücks noch weiter abgesenkt. So habe sich etwa der Meßpunkt Nr. 342, welcher sich in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks befinde, in diesem Zeitraum um 2,6 cm abgesenkt. Die anderen Meßpunkte hätten Absenkungen von 1,5 cm bis 3,3 cm erfahren. Diese Senkungswerte seien als erheblich einzustufen. Dadurch könnten an aufstehenden Gebäude in Risse entstehen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 297 d.A., Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 678 d.A.). Überdies sei das Gebiet in der letzten Zeit von einer Vielzahl bergbaubedingter Erdbeben betroffen gewesen, so etwa am 14. Dezember 2006, 26. Dezember 2006 und 18. Januar 2007 (Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 298 d.A.) das ist unstreitig geblieben. Außerdem sei in dem fraglichen Gebiet der Abbau in großer Teufe durchgeführt worden, was verstärkt zu Erdbeben führe und außerdem bei der Wasserhaltung Probleme verursache. Sollte die Wasserhaltung eingestellt werden, werde es in dem Gebiet zu massiven Hebungsschäden kommen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 298 d.A.). Auch an ihrem eigenen Objekt sei Mitte der 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts im Zuge der bergschadensbedingten Sanierung von circa 600 Kaminen in E3der Kamin saniert worden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. März 2007, Bl. 298 d.A.). Das Schadensbild habe sich auch in letzter Zeit weiter verschlechtert (Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007, Bl. 332 d.A.). Es hätten sich neue Risse in der Außenmauer gebildet, die Risse im Korridor des Erdgeschosses hätten sich verbreitert. Sämtliche Fenster seien verzogen, und die Wandrisse im Wohnzimmer im ersten Obergeschoß hätten sich ebenfalls verbreitert. Gleiches gelte für die Loggia im ersten Obergeschoß. Auch die Balkontür im Erdgeschoß sei nicht mehr funktionstüchtig. Die Rollade lasse sich nicht mehr herunterlassen. Im Hausflurbereich zeigten sich im Kellerbereich Verschiebungen der Fliesen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007, Bl. 332 d.A.). Auch im Garten habe sich der Boden in der letzten Zeit abgesenkt. Dies könne an dem Schwimmbecken nachvollzogen werden, welches schief stehe. Dies könne nicht mit baukonstruktiven Ursachen erklärt werden, da es sich bei dem Gartengrundstück um einen unbebauten Grundstücksteil handele (Seite 2 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2007, Bl. 332 d.A.). Die Fortentwicklung der Schäden, nicht aber deren Ursache, ist unstreitig geblieben. Außerdem sei inzwischen entsprechend der Anlage K36 (Bl. 339 ff. d.A.) auch eine bergbaubedingte Schieflage ihres Objekts eingetreten (Seite 1 des Schriftsatzes vom 18. September 2007, Bl. 337 d.A.). Zur Entwicklung des Schadens könne das Folgende mitgeteilt werden: • Über die Entwicklung in den Jahren 1921 bis 1968 hätten sie keine vergleichbaren Angaben herausbekommen können. Aus Datenschutzgründen hätten sie weder den Grundbuchauszug noch die Grundakte einsehen können. Zeugen aus dieser Zeit seien ihnen nicht bekannt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 676 d.A.). • Die Voreigentümerin, eine Grundstücksgesellschaft, habe das Objekt seit 1968 innegehalten. Fest stehe insoweit, daß diese erstmals im Jahr 1999 bei der Beklagten angefragt habe, ob Bergschäden am Objekt vorhanden seien das ist unstreitig geblieben. Die Voreigentümerin habe ihnen den Klägern gegenüber erklärt, daß in der Vergangenheit keine Bergschäden angemeldet und auch keine Bergschadensersatzzahlungen erfolgt seien (Seite2 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 676 d.A.). Daraus sei zu folgern, daß von 1968 bis circa Mitte 1990 keine sichtbaren Bergschäden am Objekt vorgelegen hätten. Es sei lebensfremd, daß die Voreigentümerin als Immobiliengesellschaft die Schäden, wenn sie bereits 1968 oder später aufgetreten seien, erst 1999 gemeldet hätten und das Haus 30 Jahre lang in einem schadhaften Zustand gelassen hätte (Seite 2 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 676 d.A.). • Die ersten Schäden am Nachbarobjekt L1 hätten sich 1992 gezeigt und seien bis 2004 regelmäßig anstandslos reguliert worden das ist unstreitig geblieben. • Im Juni 2003 habe Herr E2 Gipsmarken an ihrem Objekt angebracht, und im November 2003 sei eine vollständige fotografische Schadensaufnahme durch Herrn J erfolgt. Auf diesen Fotos sei zu erkennen, daß einige Gipsmarken bereits gerissen seien (Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 676 f. d.A.) das ist unstreitig geblieben. An Verschlechterungen seien die aus der Anlage K49 ersichtlichen Erweiterungen des Schadens gegenüber der fotografischen Dokumentation des Herrn J aus dem Monat November 2003 zu nennen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 677 d.A.) auch das ist unstreitig geblieben. Auch hätten sich in der Zuwegung zur Straße trotz mehrfacher Nachpflasterung immer wieder Mulden gebildet (Seite 3 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 677 d.A.) auch das ist unstreitig geblieben. Entgegen dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2007 seien die Schäden auch keineswegs durch ein Hochwasser eingetreten (Schriftsatz vom 20. November 2007, Bl. 364 d.A.). Soweit die Schäden auf Lockerungen des Bodens zurückgingen, sei darauf hinzuweisen, daß diese Lockerungen typische Bergbaufolgen seien. Zu Unrecht gehe der Sachverständige C1davon aus, daß der Baugrund von Anfang an schlecht gewesen sei. Die Qualität des Baugrundes habe vielmehr bergbaubedingt nachgelassen, indem sich bergbaubedingte Auflockerungen gebildet hätten (Seite 1 des Schriftsatzes vom 30. November 2010, Bl. 633 d.A.). Insbesondere kämen insoweit neben Zerrungen als Ursachen auch die durch die häufig ihr Grundstück betreffenden Gebirgsschläge verursachten Erschütterungen in Betracht. In Fachkreisen spreche man insoweit von Liquefaktion Bodenverflüssigung durch Erdbeben (Gebirgsschläge) (Seite 1 des Schriftsatzes vom 15. 2011, Bl. 654 d.A., im einzelnen Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 678 f. d.A. unter Verweis auf die Anlage K50, Bl. 680/59 ff. d.A.). Daß ihr Objekt von Zerrungen betroffen sei, ergäben die Auswertung der Grubenbilder durch das Gutachten des Herrn J und die in Kopie als Anlage K45 (Bl. 635 ff.) bei der Akte befindliche Fachstellungnahme (Seite 3 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 677 d.A.). Diese wirkten sich keineswegs nur zentimeterweise aus und kämen durchaus als Schadensursache in Betracht (Seite 5 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 679 d.A.). Schäden durch einen von Anfang an schlechten Baugrund hätten in den ersten 5 bis 10 Jahren nach Erbauung des Objekts auftreten müssen was jedoch nach der vermuteten Historie nicht der Fall sei , nicht erst heute (Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 678 d.A.). Soweit die Beklagte der Ansicht sei, außerhalb des Einwirkungsbereiches sei ein Grundstück keinerlei bergbaulichen Einflüsse ausgesetzt, sei übrigens auch dies unzutreffend. Freilich sei in einem solchen Fall der Nachweis eines Bergschadens vom Geschädigten zu führen (Seiten 5 f. Replik, Bl. 65 f. d.A.). Die Kläger reichen in Kopie als Anlage K15 (Bl. 164 ff. d.A.) ein Kurzgutachten des Ingenieurbüros T über die Bodenbeschaffenheit auf dem Grundstück der Kläger ein. Als Anlage K16 (Bl. 167 ff. d.A.) legen sie einen Geotchnischen Bericht des Herrn E2 vor. Außerdem reichen die Kläger als Anlagen K37 (Bl. 392 d.A.), K39 (Bl. 418 ff. d.A.), K46 (Bl. 655/1 ff. d.A.) und Teil der Anlage K50 (Bl. 680/65 f. d.A.) Aufzeichnungen über Meßergebnisse der Erdbebenstation Bensberg, eine Nachricht aus den Aachener Nachrichten und Artikel über erdbebenbedingte Bodenverflüssigung ein. Hierauf wird verwiesen. Ihr Grundstück sei sehr häufig von Gebirgsschlägen betroffen, wobei die Magnituden teilweise über 3,0 erreicht habe. Diese Gebirgsschläge seien so stark, daß sie bei den betroffenen Mietern Angstzustände auslösten, aufgrund der ständigen Gebirgsschläge sei eine Mieterin bereits ausgezogen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 15. April 2011, Bl. 654 d.A.). Seit mindestens 2005 sei der Bereich E3 ständig durch bergbaubedingte Erderschütterungen in erheblichem Maß betroffen, wie die insoweit eingereichten Listen und die entsprechenden Presseberichte ergäben (Seite 4 des Schriftsatzes vom 2. September 2011, Bl. 678 d.A.). Daß bis heute bergbaubedingte Einwirkungen auf E3 in Gestalt anhaltender und aktueller Setzungsbewegungen vorhanden seien, werde auch noch durch das Schreiben der T1 vom 25. Oktober 2011 an ihre Nachbarn, die Eheleute L1 (in Kopie als Bl. 694 bei der Akte), bestätigt (Schriftsatz vom 8. November 2011, Bl. 693 d.A.). Zum weiteren Beleg ihres Standpunktes legen die Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 als Bl. 719 ff. d.A. das Gutachten des gerichtlich in dem Verfahren 1 O 29/07 Landgericht Duisburg beauftragten Sachverständigen A vor, welches das Grundstück H Straße 0 in E3 betrifft. Hierauf nehmen sie Bezug. Sie seien zur Geltendmachung sämtlicher Schäden befugt. Gemäß § 2 Nr. 1 Abs. 4 des Grundstückskaufvertrages mit der Voreigentümerin (in Kopie als Anlage K7, Bl. 75/7 ff., bei der Akte) seien sämtliche Bergschädenansprüche für die Vergangenheit und Zukunft, soweit noch nicht erfüllt, mit verkauft und abgetreten worden (Seite 4 der Replik, Bl. 64 d.A.). Ihre Ansprüche seien nach § 117 Abs. 2 BBergG, §§ 199, 195 BGB nicht verjährt. Sichere Kenntnis davon, daß die Schäden auf Bergbau beruhten, hätten sie nämlich erst durch das Gutachten der Herren E2 und J im November 2003 erlangt (Seiten 1 f. Replik, Bl. 61 f. d.A.). Bei Erwerb des Grundstücks am 1. Dezember 1999 hätten sie keine positive Kenntnis darüber gehabt, daß das Gebäude berggeschädigt sei (Seite 1 der Triplik, Bl. 88 d.A.). Die Beklagte habe nämlich ihnen und auch ihrer Voreigentümerin gegenüber das Vorliegen von Bergschäden verneint, etwa mit Schreiben vom 8. Juni 1999, was sie die Kläger auch zunächst geglaubt hätten (Seite 3 der Replik, Bl. 63 d.A., Seite 1 der Triplik, Bl. 88 d.A.). Auch noch Anfang 2000 hätten sie sich darüber im Unklaren befunden, welche Ursache die Schäden an ihrem Gebäude gehabt hätten. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt erst angefangen, der Ursache für die vielen und immer neu auftretenden Risse und sonstigen Schäden nachzugehen. Im Zuge dessen seien das Landesoberbergamt und die E angeschrieben worden. Als Antwort hätten sie allerdings jedesmal die Auskunft erhalten, der Abbau sei seit über 30 Jahren eingestellt und könne die vorhandenen Schäden nicht verursacht haben. Dies sei übrigens eine wissentlich falsche Aussage gewesen, da noch in den 80er und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts Abbau stattgefunden habe und zur Zeit auch immer noch Abbau stattfinde (Seite 2 der vom 16. September 2004 datierenden Triplik, Bl. 89 d.A.). Nachdem sich die Indizien für Bergschäden weiterhin verdichtet hätten und bei Nachbarn mit ähnlichen Schadensbildern Bergschäden anerkannt worden seien, hätten sie schließlich im Jahr 2002 den Sachverständigen J beauftragt (Seite 2 der Triplik, Bl. 89 d.A.). Dementsprechend hätten sie nicht vor Fertigstellung des Gutachtens im November 2003 mit Erfolg Klage erheben können, da ihnen die erforderlichen Fakten in Bezug auf Ursachen und Schadensumfang sowie die Passivlegitimation der Beklagten gefehlt hätten (Seite 4 der Replik, Bl. 64 d.A.). Die Abtretung von Ansprüchen sei rein vorsorglich nach Art einer Gewährleistung erfolgt. Eine Kenntnis von Bergschäden habe dem nicht zugrundegelegen (Seite 3 der Triplik, Bl. 90 d.A.). Da noch in den Jahren 1985 (Flöz Matthias), 1987 (Flöz Matthias), 1989 (Flöz Mathilde) und 1995 (Flöz Mathilde) sowie außerdem bis Anfang 2004 im C2 im Bereich E3 Steinkohle abgebaut worden sei, seien ihre Schadenersatzansprüche auch nicht nach § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB verjährt (Seite 4 der Replik, Bl. 64 d.A.). Das Grundstück sei bis heute fortdauernd bergbaulichen Einflüssen ausgesetzt, die immer neue Schäden hervorriefen. Demnach liege ein Schaden vor, der noch nicht verjährt sein könne (Seite 5 der Replik, Bl. 65 d.A.). B. 1. Zur Beseitigung der Schäden an ihrem Gebäude sei, so die Kläger zunächst , ausweislich eines noch einzureichen Kostenvoranschlages einer Fachfirma ein Betrag von voraussichtlich circa 365.000,- erforderlich (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.). Diesen habe die Beklagte zu erstatten (Seite 8 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Nunmehr tragen die Kläger vor, entsprechend dem Kostenvoranschlag des Architekturbüros F1 aus S beliefen sich die Kosten zur Sanierung des Gebäudes auf insgesamt 386.891,92 brutto (Seite 12 der Replik, Bl. 72 d.A.). 2. Außerdem seien ihnen weitere mittelbare Schäden wie folgt entstanden (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A., Seiten 12 ff. der Replik, Bl. 72 ff. d.A.): Grubenbildeinsichtnahme des Sachverständigen J 835,20 + Rechtsanwalt T2 für Korrespondenz mit der E gemäß Rechnung vom 24. Januar 2003 603,20 + Rechtsanwalt T2 für Korrespondenz mit der E gemäß Rechnung vom 2. April 2004 580,00 + Materialrecherche J 1.245,84 + Bohrungen Boden und Laboratoriumsuntersuchungen T 1.677,36 + Gutachten Teil II, J 2.635,56 + Kosten eines zusätzlichen Exemplars dieses Gutachtens 139,32 + Gutachten Teil I,E2 3.190,00 + Vermessung Höhe + Lage, Rißmonitore, Reisig (Rechnung) noch nicht gestellt) ca. 750,00 + Schadensermittlung durch Architekturbüro F1 1.703,14 + beweissichernde Messungen an dem Wohnhaus der Kläger in Gestalt des Anbringens von Höhenbolzen und Rißmonitoren, Nullmessung, häusliche Ausarbeitung der Messung und Anfertigung von Ergebnisprotokollen seitens E4 406,00 = Summe: 13.015,62 . Für die vorstehenden Beträge sei die Beklagte nach § 117 BBergG ebenfalls ersatzpflichtig (Seite 8 der Klageschrift, Bl. 9 d.A.). 3. Ferner habe die Beklagte ihnen auch den merkantilen Minderwert zu erstatten, welcher durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden könne. Da sie eine Reparatur des Gebäudes beabsichtigten, werde ein merkantiler Minderwert verbleiben (Seite 8 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.). Dieser werde sich auf 6% des Wertes des unbeschädigten Gebäudes der Kläger und somit auf 480.000,- x 6% = 28.800,- belaufen. 4. Außerdem könnten sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für schon entstandene noch nicht bezifferbare Schäden und Zukunftsschäden verlangen. Nach den Erklärungen der Beklagten seien zwar angeblich die bergbaulichen Einwirkungen abgeschlossen. Es sei jedoch keineswegs auszuschließen, daß aufgrund bereits eingetretener Bodenbewegungen weitere Schäden an dem Objekt auftreten würden. Es sei auch nicht auszuschließen, daß das Objekt Gegenstand neuer bergbaulicher Einwirkungen sei. Die Feststellung sei zur Vermeidung der Verjährung notwendig (Seiten 9 f. der Klageschrift, Bl. 9 f. d.A.). Die Hauptforderung sei, so die Kläger zunächst , wie folgt aufzuschlüsseln: Sanierungskosten netto 333.527,52 + merkantiler Minderwert 28.800,00 + aufgelaufene Gutachterkosten 13.015,62 = Summe 375.343,14 . Auf Hinweis der Kammer vom 1. Dezember 2011 (Bl. 695 f. d.A.) spezifizieren die Kläger die mit der Klage geltendgemachte Summe nunmehr wie folgt (Schriftsatz vom 19. Dezember 2011, Bl. 706 d.A.): Sanierungskosten netto 333.527,52 + merkantiler Minderwert 28.644,02 + aufgelaufene Gutachterkosten 13.015,62 = Summe 375.187,16 . Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, allen durch den von der E durchgeführten Bergbau an dem Grundstück der Kläger entstandenen, der Höhe nach durch einen Sachverständigen festzustellenden Schaden einschließlich Minderwert an ihrem Grundstück zu ersetzen, mindestens aber 375.187,16 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, **)2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Ersatz für weitere den Klägern entstandenen und künftig entstehende Schäden, die auch bergbauliche Einwirkungen des von der E betriebenen unter der Gegenstand Kohleabbaus, dessen Einstellung oder Nachwirkungen auf den Grundbesitz der Kläger H Straße 0, E1, zurückzuführen sind, zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: A. Die Schäden am Gebäude der Kläger seien nicht auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen. Dies sei nach langjährigen und gesicherten Erkenntnissen auszuschließen. Das seitens der Kläger eingeholte Parteigutachten des Herrn J sei insoweit unzutreffend (Seite 1 der Klageerwiderung, Bl. 26 d.A.). Der Parteigutachter gehe von falschen Berechnungsgrundlagen aus. Er gebe als Formel zur Berechnung des bergbaulichen Einflusses unzutreffenderweise die Formel Einwirkungsradius = (tan50gon) x Teufe statt richtigerweise Einwirkungsradius = Teufe : (tan52gon) an (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 27 d.A.). Allerdings entsprächen die Berechnungen des Parteigutachters der zuletzt genannten Formel (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 27 d.A.). Der Parteigutachter lege somit seinen Berechnungen einen Einwirkungswinkel von 50gon zugrunde (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 27 d.A.). In dem nunmehr vorgelegten Gutachten aus dem Monat November 2003 gehe der Parteigutachter J nunmehr von 52gon als Einwirkungswinkel aus und lege seiner Berechnung nunmehr die Formel Einwirkungsradius = (tan52gon) x Teufe zugrunde. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Abweichung sei nicht ersichtlich. Beide Annahmen seien allerdings unzutreffend (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 27 d.A.). Ihren jahrelangen Erfahrungen nach entspreche die Annahme eines Einwirkungswinkels von 50gon nicht den Tatsachen für das Gebiet des linken Niederrheins. Hier sei nämlich der auf der Horizontalen an der Abbaukante errichtete Winkel zum Trogrand regelmäßig mit 60gon festzulegen (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 28 d.A.). Dieser Einwirkungswinkel habe sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen und werde auch durchgehend von den Bergämtern in Nordrhein-Westfalen sowie der Bezirksregierung Arnsberg akzeptiert und zugrundegelegt (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 28 d.A.). Bei Zugrundelegung eines solchen Einwirkungswinkels ergebe sich allerdings kein bergbaulicher Einfluß auf das Grundstück der Kläger, wie sich aus der nachstehenden Tabelle ergebe: Flöz Abbauende Einwirkungsradius R (M) E<R Matthias 1985 528,9 nein Mathilde 1989 558,0 nein Mathilde 1995 623,4 nein Anna 1962/63 470,8 nein Anna 1960 427,2 nein Wenn zutreffenderweise ein Einwirkungswinkel von 60gon zugrunde gelegt werde, seien die letzten Einwirkungen im Jahr 1966 erfolgt. Soweit hierdurch bergbauliche Schäden eingetreten sein sollten, was bestritten werde, sei Verjährung eingetreten (Seiten 3 f.der Klageerwiderung, Bl. 28 f. d.A.). Da der letzte auf das Grundstück einwirkende Abbau im Jahre 1966 eingestellt worden sei, das BBergG jedoch erst am 1. Januar 1982 in Kraft getreten sei, gelte die Bergschadensvermutung zugunsten der Kläger von vornherein nicht (Schriftsatz vom 2. November 2011, Bl. 691 d.A.). Nach dem Parteigutachten des Herrn J wären im Jahre 1995 Einwirkungen aufgetreten, was unzutreffend sei (Seite 4 der Klageerwiderung, Bl. 29 d.A.). Die erste Schadensmeldung stamme aus dem Jahr 1999. Sie sei seitens des Voreigentümers mit Schreiben vom 23. März 1999 erfolgt. Unterlagen über eine bereits in der Vergangenheit durchgeführte bergbaubedingte Sanierung lägen nicht vor (Seite 4 der Klageerwiderung, Bl. 29 d.A.). Es werde bestritten, daß Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts der Kamin am Objekt der Kläger oder auch Kamine in der näheren Umgebung des Objekts der Kläger repariert worden seien. Entsprechende Unterlagen lägen ihr nicht vor. Es seien auch seltene Ausnahmefälle, daß aufgrund bergbaubedingter Bodenbewegungen Schäden an Kaminen aufträten (Schriftsatz vom 18. August 2011, Bl. 674 d.A.) Der letzte auf das Grundstück der Kläger einwirkende Bergbau sei im Jahr 1966 beendet worden. Die gemessenen Absenkungen von ca. 11 cm bis zum Jahr 2000 könnten daher mit dem Bergbau nicht erklärt werden. Denn nach gesicherter markscheiderischer Erkenntnis seien Bodenbewegungen am linken Niederrhein bereits zwei Jahre nach Abbauende abgeklungen, Bergbaufolgeschäden spätestens nach fünf Jahren (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2007, Bl. 322 d.A.). Es seien zwar bergbaubedingte Erderschütterungen aufgetreten. Diese hätten jedoch entgegen dem Anschein, der in dem Gutachten des Sachverständigen H1vom 25. April 2007 erweckt werde, aufgrund seiner Größenordnung zu keinen Schäden an Wohngebäuden führen können (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2007, Bl. 322 d.A.). Unstetige bergbaubedingte Setzungen am Objekt seien ebenfalls auszuschließen. Als Ursache kämen rein hochwasserbedingte Flurabstandsänderungen, Oxidation der organischen Substanzen der Aufschüttung und damit Masseverlust des Baugrundes in Betracht. Auch Hangabtriebskräfte, Erd- und Grundbautätigkeiten in der Nachbarschaft sowie Gebäudeerwärmungen seien in Betracht zu ziehen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2007, Bl. 323 d.A.). Die Ausführungen des Sachverständigen H1 zur Vergrößerung des Einwirkungsradius durch das Vorhandensein von Störzonen seien sachlich falsch (Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2007, Bl. 323 und 324 d.A.). Die seitens des J1GmbH durchgeführte Vermessung und ihre als Anlage K36 (Bl. 339 ff. d.A.) bei der Akte befindliche Dokumentation sei nicht beweiskräftig dafür, daß die ermittelte Schieflage auf nach 1985 stattgefundenen Bergbaueinwirkungen beruhe. Die im Vermerk des J1GmbH gezogene Schlußfolgerung sei nachweislich nicht zutreffend (Seite 1 des Schriftsatzes vom 14. November 2007, Bl. 361/2 d.A.). Angesichts des Alters des Gebäudes sei auf Bautoleranzen hinzuweisen, deren Einfluß zwingend zu berücksichtigen sei (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 14. November 2007, Bl. 361/2 f. d.A.). Dieser Einfluß ergebe sich insbesondere bei einem Blick auf die Meßwerte der Punkte 10, 60, 50, 40 bzw. 100, 600, 500 und 400 sowie bei einem Vergleich der Werte der einzelnen übereinander liegenden Punkte bzw. Strecken. Der von der Beklagten getätigte Abbau, der auf das Objekt eingewirkt haben könnte, sei in Richtung Nord-Nordwest Nordwest umgegangen. Demgemäß müßte sich bei einer Ursächlichkeit des Abbaus die größte Schieflage in dieser Richtung ausgebildet haben, was aber nicht der Fall sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. November 2007, Bl. 361/3 d.A.). Es sei eine Tendenz nach Nordwest und nach Nordost zu ermitteln, und in Verbindung mit dem durch das Gebäude von Nordwest nach Südost verlaufenden Risses wiesen die Umstände auf ein Absacken der östlichen Gebäudeecke hin. Für dieses Absacken kämen bergbaubedingte Ursachen nicht in Betracht. Vielmehr kämen die Jahrhunderthochwasser aus den Jahren 1926, 1988, 1993 und 1995 als Ursache in Betracht. Insbesondere letztere drei hätten schließlich in dem seitens der Kläger angeführten Zeitraum stattgefunden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. November 2007, Bl. 361/3 d.A.). Die seitens der Kläger herangezogene Höhendatei des Landesvermessungsamtes könne nicht ohne weiteres als Referenz herangezogen werden, da den einzelnen Meßepochen zum Teil noch unterschiedliche Höhenbezugssysteme zugrundelägen und außerdem ein Teil der herangezogenen Referenzpunkte im Gegensatz zum Objekt im Einwirkungsbereich späterer Bergbautätigkeit liege (im einzelnen Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 15. November 2007, Bl. 361/3 f. d.A.). Die Schieflage des Gebäudes sei nicht auf den ab 1985 durchgeführten Abbau im Nord-Nordwesten zurückzuführen. Vielmehr sei es wahrscheinlich, daß der durch mögliche bergbauliche Einwirkungen verursachte Anteil der Schieflage allenfalls durch den bis 1966 getätigten Abbau verursacht worden sei. Die Schieflage beweise keine Ursächlichkeit bergbaubedingter Einflüsse. Die Hochwasserereignisse, fotografisch dokumentiert auf den als Bl. 361/7 ff. bei der Akte befindlichen Fotos, sprächen vielmehr dafür, daß hierin die Ursache für die Schäden liegen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. November 2007, Bl. 361/4 d.A.). Wie sich im Ortstermin des Sachverständigen H1vom 14. November 2007 herausgestellt habe, sei eine Veränderung der sogenannten Hochflutlehmschicht, welche sich im Boden befinde, durch Grundwassereinflüsse von der unteren Seite nicht wahrscheinlich. Vielmehr könne eine Veränderung allenfalls durch Einwirkungen von oben verursacht werden. Dementsprechend könnten durchaus Hochwasserereignisse den Bodenbereich unterhalb des Hauses der Kläger beeinflußt haben. Das Haus der Kläger liege nämlich nicht außerhalb der überfluteten Gebiete. Das Hochwasser staue sich unmittelbar vor der H Straße und überflute diese teilweise. Das Objekt der Kläger liege nur etwa 2 m höher als das Straßenniveau. Das Hochwasser werde zum Teil in seiner überirdischen Ausdehnung von dem Straßenbereich zurückgehalten. Allerdings werde jedes Hochwasser in diesem Bereich unmittelbar zur Folge haben, daß das Wasser im Boden weiter durch den Untergrund gedrückt werde, wodurch die Aufschüttung unter dem Haus der Kläger beeinflußt und verändert werden könne, überdies auch Absenkungen des aufgefüllten Bereichs infolge des Aufweichens der Hochflutlehmschicht erfolgen könnten (Schriftsatz 19. Dezember 2007, Bl. 365 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 (Bl. 217 d.A.) hat die Beklagte die Erschütterungsmeßwerte verschiedener Seismographen zur Verfügung gestellt. Diese befinden sich nunmehr seit März 2012 als Bl. 217/1 ff. bei der Akte (wegen ihrer Erläuterung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 21. Juni 2006, Bl. 217 d.A., verwiesen). Mit Schriftsatz vom 3. März 2008 (Bl. 402 ff. d.A.) hat die Beklagte das zunächst lose, nunmehr seit März 2012, als Bl. 413/1 ff. bei der Akte befindliche Privatgutachten der Herren T3 und T4 vom 6. Februar 2008 eingereicht, auf dessen Inhalt sie Bezug nimmt. Es sei insbesondere zu beachten, daß in der niederrheinischen Bucht, in der sich das Objekt der Kläger befinde, seit etwa 15.000 Jahren natürliche Absenkungen stattfänden, wobei die aus der natürlichen Absenkung resultierenden Zerrungen und horizontal wirkenden Kräfte ihre Ursachen in den künstlichen Veränderungen des Geländes zur Bauwerkserstellung unter Auswirkungen des Wassereinstaus durch die häufigen Rheinüberschwemmungen hätten (Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 407 f. d.A.). Die Senkungen in der niederrheinischen Bucht seien auch außerhalb der Abbaugebiete von Steinkohle und Steinsalz meßbar. Gerade die häufigen natürlichen Erdbeben wiesen auf diese aktive Erdzone hin. Fühlbare Erdbeben mit der Magnitude 2 träten im Mittel alle drei Monate auf, Schadbeben mit der Magnitude 5 in Abständen von etwa 75 Jahren (im einzelnen Seite 7 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 408 d.A.). Im Bereich des Objekts der Kläger komme es durch Veränderungen des Wasserstandes des Rheins zu kurzfristigen Schwankungen des Spiegels des Grundwassers von bis zu ca. 10 m (Seite 7 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 408 d.A.). Immer wieder seien in der Vergangenheit die Hochflutlehmschicht und die Sande an dem Objekt der Kläger eingestaut worden, seit 1995 habe der Hochflutlehm unter dem Objekt der Kläger jedoch kontinuierlich entwässern können (im einzelnen Seite 7 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 408 d.A.). Auch sei nach dem Geländemodell 11/2006 ein künstlicher Geländesprung von circa 1,65 m geschaffen, was dazu führe, daß in östlicher Richtung des Objekts von der Mitte des Hauses bis zur etwa 60 m entfernten Rheinhochflutrinne ein Niveauunterschied von mehr als 4 m (28,40 m 24,00 m) bestehe. Das Gefälle sei also übersteilt, und es sei bei Hochwasser durchaus mit kriechenden Bewegungen des Bodens zu rechnen, um langfristig wieder den natürlichen Böschungswinkel einzustellen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 409 d.A.). Im übrigen sei damit zu rechnen, daß der Sickerschacht das Niederschlagswasser in die Sande unterhalb der Lehmschicht, in welche das Fundament des Hauses einbinde, leite (Seite 9 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 410 d.A.). Bei der Annahme einer aktiven Störung aus den Karbonschichten, welche bis zur Erdoberfläche wirksam sein solle, sei auch unverständlich, weshalb der Kellerboden des Hauses der Kläger nicht in Mitleidenschaft gezogen sei (Seite 10 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 411 d.A.). Insbesondere der auch von dem Sachverständigen H1postulierte Massenentzug von Sanden, der grundsätzlich bei den vorliegenden Gefälleverhältnissen zur Hochwasserrinne des Rheins auch gegeben sei, beruhe nicht etwa auf bergbaulichen Einwirkungen, sondern auf den schnellen Grundwasserstandsänderungen durch die hoch auflaufenden Rheinhochwässer mit kurzzeitigen Änderungen der Fließrichtung des Grundwassers in Richtung der Rheinhochflutrinne östlich des Hauses (Seite 11 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 412 d.A.). Der Sachverständige H1 habe zu Unrecht folgende möglichen Ursachen völlig außer Betracht gelassen (Seite 12 des Schriftsatzes vom 3. März 2008, Bl. 413 d.A.): • Havarie im Sickerschacht, • Quellen von Auffüllungen, • Rheinhochwasser, • Schrumpferscheinungen im Hochflutlehm, • Erschütterungen durch Verkehr und / oder Straßen- oder Kanalbaumaßnahmen. Mit Schriftsatz vom 4. November 2008 (Bl. 460 ff. d.A.) hat die Beklagte die zunächst lose, seit März 2012 nunmehr als Bl. 463/1 ff., bei der Akte befindliche Stellungnahme des Herrn T3 eingereicht, auf die sie Bezug nimmt. Wie hoch das Hochwasser letztlich wirklich gestanden habe, ob 29,0 m über NN oder 30,2 m über NN, spiele, so die Beklagte weiter, letztlich keine Rolle (Seite 2 des Schriftsatzes vom 4. November 2008, Bl. 461 d.A.). Die Ursache für den Anstieg des Pegels Nr. 1834 um 2 m sei schlicht diejenige, daß hochwasserbedingt von oben Flußwasser in das Pegelrohr eingedrungen sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 4. November 2008, Bl. 462 d.A.). Klarzustellen sei, daß die Ausführungen der Herren T3 und T4 als Hinweise auf mögliche Schadensursachen, keineswegs aber als Behauptungen, daß diese Ursachen tatsächlich vorlägen, zu verstehen seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 4. November 2008, Bl. 462 d.A.). Daß noch heute bergbaubedingte Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers vorlägen, könne mit dem Schreiben der T1 vom 25. Oktober 2011 nicht bewiesen werden. Dem Schreiben könne nämlich nicht im entferntesten entnommen werden, daß bis heute noch bergbaubedingte Bodensenkungen am Wohnhaus des Klägers vorhanden seien. Das Schreiben beziehe sich allgemein auf den Stadtteil E3. Der letzte auf die Besitzung der Kläger einwirkende Bergbau sei jedoch im Jahr 1966 schon eingestellt worden. Die Trennung ungenutzter Gasanschlüsse erfolge als Vorsichtsmaßnahme in Ansehung Eigenschaft von Gasanschlüssen als solche und nicht im Zusammenhang mit den von den Klägern behaupteten Bodensenkungen (Schriftsatz vom 8. Dezember 2011, Bl. 703 f. d.A.). Auch hätten die Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2000 mitgeteilt, sie seien seit dem 1. Dezember 1999 Besitzer. Vermutlich seien sie seit diesem Zeitpunkt auch Eigentümer. Sie bezögen sich in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2000 jedoch auf bereits vor dem Eigentumsübergang festgestellte Schäden. Er stelle sich also die Frage, ob sie überhaupt aktivlegitimiert seien, da bislang nicht mitgeteilt worden sei, daß entsprechende Ansprüche seitens der Voreigentümerin an sie abgetreten worden seien (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 30 d.A.). Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Kläger hätten sich mit Schreiben vom 13. Juni 2000 bezugnehmend auf das Schreiben der Voreigentümerin vom 23. März 1999 an die Beklagte gewandt. Wenn die Kenntnisnahme bereits im März 1999 erfolgt sei, sei unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits Verjährung eingetreten (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 30 d.A.). Die Kläger hätten, soweit Ansprüche bestünden, vor dem Hintergrund der in den Jahren 1999 und 2000 geführten Korrespondenz in vollem Umfang Kenntnis über die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen gehabt (Seite 2 der Duplik, Bl. 79 d.A.). Nach ihrem eigenen Bekunden hätten die Kläger seit 1999 die Überzeugung gehabt, das die festgestellten Schäden an ihrem Objekt auf eine Bergbautätigkeit der Beklagten zurückzuführen sei. Dies reiche für den Beginn der Verjährung aus. Die positive Kenntnis ihrer Ansprüche sei keineswegs erst nach Vorlage des Gutachtens ihres Parteigutachters J festzustellen. Denn sie hätten auch schon zuvor ohne weiteres verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten können, etwa einen Rechtsstreit oder auch ein selbständiges Beweisverfahren (Seiten 3 f. der Duplik, Bl. 80 f. d.A.). B. Im übrigen, so die Beklagte weiter, sei die Klageforderung bislang nicht substantiiert dargelegt worden (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 30 d.A.). Die zutreffende Ermittlung des behaupteten merkantilen Minderwerts sowie die Berechtigung der geltendgemachten sonstigen Forderungen werde bestritten (Seite 5 der Duplik, Bl. 82 d.A.). Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen. Die Kammer hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 24. September 2004 (Bl. 93 f. d.A.), 20. Juni 2005 (Bl. 137 d.A.), 23. November 2006 (Bl. 259 f. d.A.), 5. März 2007 (Bl. 287 d.A.), 2. Juli 2007 (Bl. 326 d.A.), 7. August 2008 (Bl. 432 d.A.), 9. Dezember 2008 (Bl. 464 d.A.), 15. April 2009 (Bl. 494/21 f. d.A.), der prozeßleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2010 (Bl. 644 f. d.A.), 23. September 1011 (Bl. 684 f. d.A.) und aufgrund einige Tage vor dem Termin telefonisch durch den Richter erfolgter und den Prozeßbevollmächtigten telefonisch einige Tage vor dem Termin bekanntgemachter vorsorglicher Ladung des Sachverständigen A, dessen schriftliches Gutachten aus dem Monat November 2011 (in Kopie als Bl. 719 ff. bei der Akte) den Beteiligten dieses Verfahrens nicht nur aus diesem Verfahren, sondern auch aus dem Parallelverfahren 1 O 29/07 Landgericht Duisburg , welches von den Serben Rechtsanwälte betreut wird, bekannt ist, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P, Einholung dreier schriftlicher Gutachten des Sachverständigen H1, eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C1 sowie Anhörung des seitens der Kläger gestellten Zeugen J sowie der Sachverständigen C1, P, H1, H2 als Gehilfen des Sachverständigen H1und Asowie Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen P vom 30. Juni 2006 (Bl. 222 ff. d.A.), das zunächst lose und nunmehr seit März 2012 als Bl. 300/1 ff. bei der Akte befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen H1vom 25. April 2007, das zunächst lose und nunmehr seit März 2012 als Bl. 367/1 ff. bei der Akte befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen H1vom 20. Dezember 2007, das zunächst lose und nunmehr seit März 2012 als Bl. 438/1 ff. bei der Akte befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen H1vom 14. September 2008, das vormals lose und nunmehr seit März 2012 als Bl. 614/1 ff. bei der Akte befindliche schriftliche Gutachten des Sachverständigen C1 vom 30. September 2010 und die Niederschriften der Sitzungen vom 22. Juli 2011 (Bl. 664 ff. d.A.) und 30. März 2012 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Wesentlichen zulässig. Unzulässig ist sie mangels ausreichender Bestimmtheit allerdings, soweit mit dem Klageantrag zu 1. eine Verurteilung zu einer Zahlung in unbestimmter Höhe über 375.187,16 hinaus nebst Zinsen begehrt wird, § 253 ZPO. Die Klage ist im zulässigen Umfang teilweise begründet. Die Beklagte schuldet den Klägern nach §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1 Fall 2, 117 Abs. 1, 2 Nr. 2 BBergG, §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 251 BGB Schadensersatz sowie Entschädigung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, allerdings lediglich in Höhe von insgesamt 285.347,03 nebst Zinsen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. Außerdem ist festzustellen, daß die Beklagte den Klägern für alle noch nicht bezifferbaren gegenwärtigen und künftigen Schäden aus der für ihre Rechnung betriebenen bergbaulichen Tätigkeit der E einzustehen hat. A. Die Kläger sind zur Geltendmachung sämtlicher Schäden befugt, auch soweit sie vor ihrem Eigentumserwerb eingetreten sind. Gemäß § 2 Nr. 1 Abs. 4 des Grundstückskaufvertrages mit der Voreigentümerin (in Kopie als Anlage K7, Bl. 75/7 ff., bei der Akte) sind ihnen sämtliche Bergschädenansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft, soweit noch nicht erfüllt, mit verkauft und abgetreten worden. Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden von den Flözen Zollverein 1 1964 und / oder Zollverein 2/3 1966 oder anderen spätestens in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts stillgelegten Flözen allein ausgegangen sein sollten, was die Kammer freilich auf Grund der unten zur Beweiswürdigung folgenden Überlegungen ausschließt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger oder ihre Voreigentümerin vor Überreichung des aus dem Jahr 2003 stammende Privatgutachtens des Herrn J Kenntnis von den ihren Anspruch gegen die Beklagte begründenden Umständen und ihrem Schuldner hatten. Denn die Beklagte bzw. die E hat in der Vergangenheit immer wieder abgestritten, daß es sich bei den Schäden um Bergschäden handele. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Kläger und ihre Voreigentümerin aufgrund der entsprechenden Schreiben der E bzw. der Beklagten bis zur Überreichung des Privatgutachtens des Herrn J keine Kenntnis von den die Ansprüche der Kläger begründenden Umständen hatten, sondern nur einen entsprechenden der Kenntnis nicht gleichzuachtenden Verdacht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Schäden ganz oder auch nur teilweise mehr als 30 Jahre vor Klageerhebung eingetreten sind. Die im Zusammenhang mit der Prüfung der Verjährung hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat solches nicht schlüssig vorgetragen. Im übrigen spricht hiergegen auch der Umstand, daß seitens der Voreigentümerin, welche eine Grundstücksgesellschaft war, erstmals am 23. März 1999 an die Beklagte eine Anfrage gerichtet worden ist, ob die Schäden ein Bergschaden sein könnten. Wären die Schäden schon Jahre vorher eingetreten gewesen, hätte die Voreigentümerin eine entsprechende Anfrage bei der Beklagten nach Überzeugung der Kammer wesentlich früher gestellt. Denn Grundstücksgesellschaften achten in der Regel auf die Entwicklung ihres Grundeigentums, gehen auftretenden Schäden jedenfalls halbwegs zeitnah nach und melden etwaige Ansprüche auch üblicherweise nicht erst nach vielen Jahren an. Demnach kommt nach keiner der hier in Betracht kommenden Vorschriften ein Verstreichen der Verjährung in Betracht. Soweit gemäß § 170 BBergG noch die dreijährige Verjährung ab Kenntnis von Schaden und Verursacher gemäß § 151 AllgBergG auf den Fall der Kläger anzuwenden sein sollte, was nach der nachfolgend darzulegenden Überzeugung der Kammer nicht der Fall ist, weil die schadensbegründenden Handlungen keineswegs vor 1982 abgeschlossen waren (vgl. zur Anwendbarkeit des AllgBergG für Altfälle OLG Hamm, Urteil vom 25. Juni 2009, Az. I-17 U 47/08), ist diese angesichts des Vorstehenden ersichtlich nicht verstrichen. Denn die Klage datiert bereits aus dem Jahre 2003, in welchem die Kläger erstmals Kenntnis von der Schadensursächlichkeit des durch die Beklagte bzw. für ihre Rechnung betriebenen Bergbaus erlangt haben. Soweit die Verjährung nach § 117 Abs. 2 BBergG a. F. (Fassung bis 2001) gilt, entfällt aus denselben Gründen eine Verjährung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG a. F.. Daß die Verjährung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG a. F. eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Denn es ist wie gesagt nicht ersichtlich, daß der zur Entstehung des Anspruchs erforderliche Schaden mehr als 30 Jahre vor Klageerhebung auch nur teilweise eingetreten ist. Allerdings sind nach § 170a BBergG n. F. nunmehr bei der Prüfung der Verjährung nach Maßgabe des Art. 229 § 6 EGBGB auch die Vorschriften der §§ 195, 199 BGB n. F. zu beachten. Dabei laufen die in §§ 195, 199 BGB n. F. vorgesehenen Verjährungsfristen, soweit sie kürzer als diejenigen nach den vorstehend erörterten alten Vorschriften sind, nach Art. 229 § 6 EGBGB jedoch erst ab dem 1. Januar 2002, 0.00 Uhr. Diese Fristen konnten also selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, daß die Kläger bereits im Jahr 1999 bei Vermeidung grober Fahrlässigkeit Kenntnis von der Verursachung der Schäden an ihrem Gebäude hätten haben müssen, frühestens am 31. Dezember 2004, 24.00 Uhr, ablaufen. Es ist jedoch vorher Klage erhoben und damit auch eine etwa schon am 31. Dezember 2004 ablaufende Verjährung gehemmt worden. Da die neuen Verjährungsfristen des § 199 BGB, soweit kürzer als die bisherigen, wie gesagt erst ab dem 1. Januar 2002, 0.00 Uhr, laufen, kommt auch eine Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 BGB n. F., § 117 Abs. 2 BBergG n. F., von vornherein nicht in Betracht. Die vorausgeschickt, ist das Entstehen des Anspruch des Kläger aus den nachfolgend dargelegten Gründen festzustellen, wobei die Kammer der Vollständigkeit halber auch ihre Überlegungen zur Bergschadensvermutung in vollem Umfang darlegt. Es steht fest, daß am Gebäude der Kläger ein Bergschaden eingetreten ist. Unstreitig befinden sich am Haus der Kläger diverse Schäden in Gestalt von Rissen. Die Einzelheiten und ihre Entwicklung ergeben sich aus den aktenkundigen Fotos und den ihnen beigefügten Kommentaren, deren Zutreffen die Beklagte, soweit dort nicht die Ursächlichkeit des Bergbaus behauptet wird, nicht in Abrede stellt. Der Sachverständige P hat im Termin vom 30. März 2012 in aller Klarheit sehr einfach und einleuchtend im einzelnen noch einmal die Entstehungsursache der Schäden dargelegt. Ausgangspunkt ist dabei der Verlauf der Risse am Gebäude der Kläger. Nach den Feststellungen des Sachverständigen befindet sich ein Hauptriß im ersten Drittel der den Klägern gehörenden Doppelhaushälfte H Straße 0 gerechnet von der benachbarten Doppelhaushälfte H Straße 0 aus gesehen , der von unten nach oben gesehen immer schmaler wird, also nach unten aufklafft, quer durch das Gebäude verlaufend von der Straßenseite (im folgenden auch als Ostseite oder Ostfassade bezeichnet) zur Hinterseite des Gebäudes (im folgenden auch als Westseite oder Westfassade bezeichnet). Ferner findet sich in gleicher Richtung verlaufend im Bereich des an der zur benachbarten Tankstelle weisenden Giebelseite des Gebäudes (im folgenden auch als Nordseite bzw. Nordfassade bezeichnet) vorhandenen Vorbaus (im folgenden auch als Anbau bezeichnet) eine weitere Rißbildung. Der Verlauf der Rißbildungen kann gut in den Zeichnungen des von den Klägern eingeschalteten Privatgutachters J nachgehalten werden, deren Richtigkeit die Beklagte nicht bestreitet und deren Richtigkeit außerdem der Sachverständige P bei seiner Besichtigung und übrigens die Kammer im Ortstermin, soweit ihre Besichtigung reichte, die allerdings im Grundsatz nur auf die Frage abzielte, ob neue Risse festzustellen seien, die eine fortdauernde Bewegung des Gebäudes anzeigten, nicht aber auf eine vollständige Verifizierung der bereits durch Herrn J dokumentierten und den Sachverständigen P verifizierten Rißverläufe, ebenfalls verifiziert hat, und auf die ebenso wie auf die diversen hierzu vorliegenden Fotos, die, soweit überprüft, in gleichem Umfange verifiziert werden konnten, verwiesen wird. Die Rißbildung hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung, auf die ohne weiteres verwiesen werden kann, weil sie aus sich heraus verständlich sind, ihre Ursache in einer ungleichen Lageänderung der Fundamente des Gebäudes, und zwar dergestalt, daß nunmehr anders als bei Errichtung des Gebäudes die Fundamente etwa im Bereich des ersten Drittels der Doppelhaushälfte der Kläger, gerechnet von der benachbarten Doppelhaushälfte H Straße 0 aus gesehen, tiefer liegen als die nördlich und südlich benachbarten Fundamente. Es hat sich also eine Vertiefung gebildet, deren Verlauf jedenfalls in etwa durch den Verlauf der Risse nachgezeichnet wird (eine genaue Nachzeichnung des Verlaufs der Vertiefung durch die Risse dürfte nicht vorliegen und ist technisch nach den Ausführungen der Sachverständigen im Termin auch nicht zu erwarten). Die Rißbildung hat nach den ohne weiteres einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen P ihren Grund darin, daß durch die nachträglich eingetretene ungleichmäßige Lageänderung der Fundamente die Grundfläche des Gebäudes von der Nordseite zur Südseite hin länger geworden ist als bei ihrer Errichtung, was nur dadurch erklärt werden kann, daß sich durch die ungleichmäßige Lageänderung der Fundamente eine muldenförmige Vertiefung der Gebäudegrundfläche, verlaufend von Nord nach West, in etwa im ersten Drittel der Doppelhaushälfte der Kläger, gerechnet von der benachbarten Doppelhaushälfte H Straße 0 ausgesehen, gebildet hat. Nur so läßt sich geometrisch nachvollziehbar erklären, daß der Riß unten breiter ist und nach oben hin immer schmaler wird. Soweit die Prozeßbevollmächtigte der Kläger im Termin darauf abstellen wollte, daß sich die Nordseite des Gebäudes in Richtung Norden bewege, weil es nach dort absacke, läßt sich dies nicht verifizieren. Nach der bereits erwähnten Gestalt der Risse dahin, daß sie unten breiter als oben sind und nicht umgekehrt, ist ohne weiteres auszuschließen, daß eine Absackung in Richtung Norden oder Nordosten oder Nordwesten vorliegt. Denn bei einer solchen wäre nicht die Grundfläche, sondern die das Gebäude nach oben abschließende Fläche verlängert worden, was geometrisch ohne weiteres einleuchtend zur Folge haben müßte, daß die Risse oben breiter als unten wären. Es liegt jedoch umgekehrt. Aus den selben Gründen spricht auch, dies sei nur der Vollständigkeit halber mitgeteilt, entgegen dem Vorbringen der Beklagten das Schadensbild nicht für ein Absacken der östlichen Gebäudeecke. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen läßt sich auch ohne weiteres feststellen, daß nicht eine Schieflage des Gebäudes für sich betrachtet, die ohne entsprechende Krümmung durch eine Muldenbildung nicht zu einer Verlängerung der Grundseite des Gebäudes führen kann, für die hier in Frage stehenden Risse verantwortlich zeichnet. Der Kammer ist im Rahmen der vorstehenden Erwägungen nicht entgangen, daß unstreitig der Kellerboden im Gebäude der Kläger nicht gerissen ist, was in der Tat eine Auffälligkeit darstellt, wenn man die vorstehend dargelegte Rißursache annimmt. Diese Auffälligkeit ist jedoch bei Annahme jeglicher denkbaren Ursache der Risse gleichermaßen gegeben. Denn die Gestalt der Risse, nicht aber ihre vorstehend dargelegte Ursache, legt die Vermutung nahe, daß eigentlich auch der an die Wände angrenzende Kellerboden Risse aufweisen müßte. Daß dies nicht der Fall ist, muß in Materialunterschieden zwischen Kellerboden einerseits und Wänden und Decke andererseits und / oder konstruktiven Umständen seine Ursache haben. Es steht fest, daß der vorstehend beschriebene Schaden am Gebäude der Kläger ein Bergschaden ist, für welchen die Beklagte nach Maßgabe der §§ 114 ff. BBergG, §§ 249 ff. BGB Schadensersatz zu leisten hat. Diese Feststellung folgt allerdings nicht aus der Bergschadensvermutung. Denn diese greift vorliegend nicht ein. Sie beruht vielmehr auf der Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Allerdings wäre gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegend grundsätzlich zu vermuten, daß es sich bei den vorgefundenen erheblichen Rissen, die Herr J dokumentiert hat, um Bergschäden handelt. Diese sogenannte Bergschadensvermutung greift gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG grundsätzlich d. h. vorbehaltlich der in § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG vorgesehen Ausnahmen ein, wenn • im Einwirkungsbereich einer untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes • durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden entsteht, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann. Die Schäden sind im Einwirkungsbereich des mehr oder weniger rund um das Grundstück der Kläger seitens der Beklagten bzw. in ihrem Auftrag oder durch ihre Rechtsvorgänger betriebenen Gewinnungsbergbaus entstanden. Die Einzelheiten der Örtlichkeiten ergeben sich aus der Anlage A zum Privatgutachten des Herrn J und der im Termin seitens der Beklagten überreichten Übersichtskarte. Dies wird teilweise nämlich für bis in die sechziger Jahre betriebene Flöze seitens der Beklagten auch unstreitig gestellt, trifft jedoch nach Überzeugung der Kammer für den gesamten in der Nähe des Grundstücks der Kläger betriebenen Bergbau gemäß Anlage A zum Privatgutachten J und der im Termin seitens der Beklagten überreichten Übersichtskarte zu. Der Einwirkungsbereich ist bei der Beurteilung der Frage, ob nach § 120 BBergG die Bergschadensvermutung eingreift, nicht nach der aufgrund des § 67 Nr. 7 BBergG erlassenen EinwirkungsBergVO, sondern eigenständig danach zu beurteilen, ob das Objekt in einem Bereich liegt, in dem schadensträchtige Einwirkungen des Bergbaus stattfinden können. Diese Verordnung gilt nämlich insoweit nicht. Ihr Anwendungsbereich ist auf bergbaupolizeiliche Gebiete beschränkt. Denn § 67 BBergG ermächtigt den Verordnungsgeber lediglich dazu, Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht erforderlich ist oder zum Schutz bestimmter in §§ 11 Nr. 8 und 9, 66 BBergG genannter Rechtsgüter. Die Ermächtigung erstreckt sich aber nicht darauf, auch die Voraussetzungen schadensersatzrechtlicher Vorschriften, zu denen § 120 BBergG gehört, näher zu konkretisieren. Deshalb müssen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG die EinwirkungsBergVO und § 120 BBergG dahin ausgelegt werden, daß erstere nicht für die Bestimmung des Begriffs des Einwirkungsbereichs in § 120 BBergG herangezogen werden kann, der Begriff des Einwirkungsbereichs nach § 120 BBergG vielmehr eigenständig zu bestimmen ist. Dies beachtet Nölscher, NJW 1981, 2039 ff., nicht, wenn er offensichtlich den Anwendungsbereich der Bergschadensvermutung als durch die nach § 67 Nr. 7 BBergG erlassene EinwirkungsBergVO konkretisiert ansieht. Übrigens ist auch Nölscher aaO. der Ansicht, daß der Ersatzberechtigte die Berichtigung einer fehlerhaften Berechnung des Einwirkungsbereiches durch den Ersatzpflichtigen im Wege einer Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen könne. Zutreffend schreiben Piens / Schulte / Graf Vizthum, Kommentar zum BBergG 1982, § 120 BBergG, Rn. 7, eine gemäß § 67 Nr. 7 BBergG erlassene Bergverordnung könne dem Beweisführer helfen. Eine solche als Instrument der Bergaufsicht gedachte Verordnung sei allerdings für das ordentliche Gericht nicht bindend. Liege das geschädigte Objekt außerhalb eines nach Maßgabe der Verordnung beschriebenen Einwirkungsbereichs, könnten Hilfstatsachen vorgetragen werden, die einen Schuß auf die Lage des Objekts innerhalb des Bereichs zuließen, etwa Bergschädenregulierungen in nächster Umgebung. Als Einwirkungsbereich im Sinne des § 120 BBergG ist aufgrund dieser von der EinwirkungsBergVO losgelösten Begriffsbestimmung derjenige Bereich anzusehen, in dem eine nicht nur rein theoretische Möglichkeit besteht, daß es aufgrund von Auswirkungen des Bergbaus zu Schäden kommt. Vorliegend ergibt sich zunächst aus den in der näheren Umgebung an bestimmten Meßpunkten vorgefundenen Absenkungen in den Jahren 1978 bis 2006, daß das Grundstück der Kläger im derart definierten Einwirkungsbereich insbesondere auch des in dem im Termin vom 30. März 2012 seitens der Beklagten überreichten Übersichtsplan nordöstlich von ihrem Grundstück eingezeichneten in den Jahren 1985 bis 2007 betriebenen Bergbaus liegt. Der in der Übersichtskarte in grün für diese Bergbaugebiete eingezeichnete Senkungsnullrand, der nach dem handschriftlich blau in der Übersichtskarte ergänzend eingetragenen Vermerk 60 gon! ersichtlich nach einem Einwirkungswinkel von 60gon berechnet wurde, ist, wie sich aus Höhenmessungen vor Ort ergibt, ersichtlich tatsächlich unzutreffend. Er faßt den Einwirkungsbereich zu eng. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A in seinem schriftlichen Gutachten im Parallelverfahren 1 O 29/07 Landgericht Duisburg aus dem Monat November 2011 (dort Seiten 16 f., Bl. 734 f. d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2012 ist es nämlich nicht nur • in den Jahren 1978 bis 2000 an dem rund 360 m nord-nord-östlich von dem Objekt des Herrn L1, welches etwa 50 m entfernt vom Objekt der Kläger liegt (dieses ist durch die Kläger bzw. ihre Prozeßbevollmächtigte zutreffend handschriftlich in der auf Seite 16 des schriftlichen Gutachtens des Herrn A abgedruckten Übersichtskarte gekennzeichnet worden) gelegenen Meßpunkt 326 zu Absenkungen von 260 mm, davon 221 mm in den Jahren 1984 bis 2000, sowie weiteren 33 mm noch in den Jahren von 2000 bis 2006, • in den Jahren 1978 bis 2000 an dem rund 400 m nord-östlich von dem Objekt der Kläger gelegenen Meßpunkt 348 zu Absenkungen von 247 mm, davon 214 mm in den Jahren 1984 bis 2000, sowie weiteren 28 mm noch in den Jahren von 2000 bis 2006, • in den Jahren 1978 bis 2000 an dem rund 160 m nord-nord-östlich von dem Objekt des erwähnten Nachbarn L1 gelegenen Meßpunkt 342 zu Absenkungen von 204 mm, davon 178 mm in den Jahren 1984 bis 2000, sowie weiteren 26 mm noch in den Jahren von 2000 bis 2006 gekommen, sondern darüber hinaus auch • in den Jahren 1978 bis 2000 an dem rund 320 m ziemlich genau südlich von dem Objekt des bereits erwähnten Nachbarn L1 gelegenen Meßpunkt 346 zu Absenkungen von 76 mm, davon 61 mm in den Jahren 1984 bis 2000, sowie weiteren 15 mm noch in den Jahren von 2000 bis 2006 insgesamt also auch an dieser weiter als das Objekt der Kläger von den nordöstlich davon gelegenen Gruben entfernten Stelle immer noch 9,1 cm und • in den Jahren 2000 bis 2006 an dem rund 250 m ziemlich genau südlich von dem Objekt der Kläger gelegenen Meßpunkt 517 zu Absenkungen von 14 mm gekommen. Die Absenkungen verstärken sich also in Richtung zu dem grün in der im Termin vom 30. März 2012 seitens der Beklagten übergebenen Übersichtskarte nordöstlich von Objekt der Kläger eingezeichneten Bergbaugebiet, so daß die Kammer sie ohne weiteres den dort betriebenen Tätigkeiten zuschreibt, und zwar der dortigen Kraterwirkung. Daß der Meßpunkt 517 weniger abgesunken ist als der Punkt 346, ist ohne weiteres damit zu erklären, daß letzterer näher als ersterer an den südwestlich anschließenden bis 1984 betriebenen Gruben liegt, deren angeblicher Senkungsnullrand in der im Termin vom 30. März 2012 seitens der Beklagten eingereichten Übersichtskarte gelb gekennzeichnet ist. Daß das Grundstück im wie vorstehend dargelegt zu definierenden Einwirkungsbereich des seitens der Beklagten bzw. für ihre Rechnung betriebenen Bergbaus liegt, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß das Objekt der Kläger unstreitig mehrfach von bergbauinduzierten Erdbeben betroffen worden ist. Die Schäden an dem Gebäude der Kläger können auch, wie sich aus den ohne weiteres verständlichen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P und C1in ihren schriftlichen Gutachten (Seite 7 des Gutachtens P vom 30. Juni 2006, Bl. 227 d.A., Seiten 21 und 22 des Gutachtens C1vom 30. September 2010, Bl. 614/26 und 614/27 d.A. ergibt, ohne weiteres Bergschäden sein. Die Schäden am Gebäude der Kläger sind auch durch eine Senkung entstanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P in seinem Gutachten vom 30. Juni 2006 (Bl. 222 ff. d.A.) ist die Kammer ohne weiteres davon überzeugt, daß die Schäden an dem Gebäude der Kläger durch eine ungleichmäßige Lageänderung der Fundamente entstanden ist, welche in Bodenbewegungen ihre Ursache haben. Dies bedeutet freilich für sich betrachtet noch nicht, daß die ungleichmäßige Lageänderung der Fundamente auf eine Senkung zurückgeht. Theoretisch in Betracht käme auch eine Hebung, wie der Sachverständige P in der Sitzung vom 30. März 2012 auf Frage des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat. Diese Ursache ist jedoch vorliegend auszuschließen. Denn der Kammer konnte in der gesamten mehrstündigen Verhandlung vom 30. März 2012 bei eingehender Diskussion der in Betracht kommenden Ursachen nicht ein einziger plausibler Mechanismus dargestellt werden, bei dem es zu einer ungleichmäßigen Hebung gekommen sein könnte, die zu einer ungleichmäßige Lageänderung der Fundamente in einer Größenordnung geführt haben könnte, welche die hier infragestehenden Schäden hervorgerufen haben könnte. Insoweit wird auf die im Rahmen der Erörterung des § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG sogleich folgende Erörterung möglicher Alternativursachen für die Schadensentstehung verwiesen. Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, daß grundsätzlich die Bergschadensvermutung zugunsten der Kläger eingreifen würde. Es ist jedoch ein Ausnahmetatbestand des § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG festzustellen, nach dem ausnahmsweise die nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG grundsätzlich eingreifende Bergschadensvermutung vorliegend nicht eingreift. Die Bergschadensvermutung greift nämlich nicht ein, wenn bezogen auf das geschädigte Objekt feststeht, daß die Schäden auch durch Ereignisse der in § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG genannten Art verursacht sein können, daß also bei abstrakter Betrachtung aller in Betracht kommenden Ursachen als Ursache des konkreten Schadens auch eine der in § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG genannten Ursachen in Betracht kommt. In einem solchen Fall obliegt dem Geschädigten der volle Beweis, daß von den bei abstrakt in Betracht kommenden Alternativursachen in seinem Fall keine vorliegt, sondern daß der Schaden tatsächlich auf bergbauliche Einwirkungen zurückgeht. So liegt es hier. Freilich ist die Bergschadensvermutung nicht aufgrund einer baurechtswidrigen Nutzung ausgeschlossen. Eine solche nicht vor. Auch ein offensichtlicher Baumangel kann nicht zu den Schäden geführt haben und schließt daher die Bergschadensvermutung nicht aus. Wie der Sachverständige P angesichts des Erscheinungsbildes der Risse überzeugend ausgeführt hat, liegt deren Ursache nicht in einem Mangel der aufgehenden Bauteile. Soweit die Beklagte Undichtigkeiten des Sickerschachtes und / oder der Leitungen als in Betracht kommende Schadensursache benennt, kommen solche Ursachen in Wahrheit nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der Sickerschacht ausweislich der im Ortstermin des Herrn C1 im August 2009 gefertigten Fotos Bl. 494/36 d.A. in Ordnung war, was der Sachverständige C1 auch bestätigt hat, und nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 seitens der von den Klägern eingeschalteten Iwan Rohrreinigung keine Undichtigkeiten dokumentiert worden sind, auch auf der von ihr gefertigten DVD über die Kamerabefahrung der Leitungen, soweit diese einsehbar war, nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 keine Unregelmäßigkeiten zu erkennen waren, wäre nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die hierzu im Termin befragt worden sind, der durch etwaige Undichtigkeiten des Sickerschachtes und / oder des im Termin seitens des Klägers erwähnten zweiten Schachtes auf dem Grundstück der Kläger auftretende Erdeintrag in die Schächte nicht groß genug, um die hier in Rede stehenden Senkungen und daraus resultierenden Risse zu verursachen. Bevor durch etwaige Undichtigkeiten der Rohrleitungen ein Erdabtrag verursacht werden könnte, welcher die hier infragestehenden Senkungen und Risse nach sich ziehen könnte, wären nach den überzeugenden Ausführungen der hierzu im Termin gehörten Sachverständigen die Rohrleitungen längst verstopft und dadurch die Undichtigkeiten bemerkt worden, überdies ein weiterer Erdabtrag wegen Verstopfung der Rohrleitungen auch nicht mehr möglich gewesen. Selbst wenn man die Gründung des Gebäudes der Kläger als angesichts der Bodenverhältnisse mangelhaft und somit als einen offensichtlichen Baumangel ansehen wollte, schließt die Kammer aus, daß die Schäden hierauf beruhen. Denn sie sind gegen Ende des vorigen Jahrhunderts entstanden, während das Gebäude bereits 1921 gebaut worden ist. Nach den ohne weiteres einleuchtenden und übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen P (Seite 6 seines Gutachtens, Bl. 226 d.A.) und C1(Seite 20 seines Gutachtens, Bl. 614/25 d.A.) wären jedoch Schäden aufgrund einer mangelhaften Gründung und daraus resultierender ungleichmäßiger Setzungen bereits in den ersten 10 Jahren nach Erbauung des Objekts der Kläger, hier also bis 1931, eingetreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die erste Schadensmeldung stammt aus dem Jahr 1999. Wären die vorgefundenen Schäden bereits in den ersten zehn Jahren nach Errichtung des Gebäudes eingetreten, hätte spätestens die Grundstücksgesellschaft, welche 1968 Eigentümerin des Objekts der Kläger geworden ist, zeitnah und nicht erst im Jahr 1999 bei der zuständigen Bergbaugesellschaft angefragt, ob es sich bei den Schäden um Bergschäden handeln könne. Denn Grundstücksgesellschaften pflegen sich um ihre Immobilien und eventuelle Schäden derselben zu kümmern. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist jedoch eine irgendwie geartete Korrespondenz über die hier infragestehenden Schäden mit ihr vor dem 23. März 1999 nicht geführt worden. Die seitens der Beklagten im Termin angesprochene Möglichkeit, die Schadensmeldung könne erst 1999 erfolgt sein, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Verkauf geplant gewesen sei, schließt die Kammer aus. Keine Grundstücksgesellschaft läßt 30 Jahre lang Schäden der hier in Rede stehenden Größenordnung einfach liegen, um sich erst bei Verkauf des Grundstücks darum zu kümmern. Vielmehr ist folgendes richtig: Hätten die Schäden bereits 1968 bei Erwerb der Grundstücksgesellschaft vorgelegen, wäre zu erwarten gewesen, daß die Grundstücksgesellschaft im Zuge der ihrem Erwerb vorangegangenen Kaufverhandlungen die Schadensursache geklärt und dabei selbstverständlich auch mit den in der Gegend Bergbau betreibenden Unternehmen über die Möglichkeit eines Bergschadens korrespondiert hätte. Dies ist jedoch wie gesagt nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Überdies hat Herr J im Termin vom 30. März 2012 unter Verweis auf das Foto Nr. 6 seines Privatgutachtens zeugenschaftlich bekundet, Spuren gefunden zu haben, die auf eine frühere Sanierung hindeuteten. Die Kammer ist überzeugt, daß die aus dem seinerseits vorgefundenen Zustand gezogene Schlußfolgerung des Herrn J, es sei bereits früher versucht worden, die Risse zu sanieren, diese seien aber wieder aufgeklafft, zutrifft. Die von Herrn J zeugenschaftlich als Begründung seiner Schlußfolgerung angeführten glatteren und helleren Stellen lassen sich auf dem Foto Nr. 6 seines Gutachtens auch ohne allzu genaues Hinsehen durchaus erkennen, und Herr J ist entsprechend sachkundig. Die früheren Sanierungsmaßnahmen bestätigen aber, daß zum einen die jetzt vorliegenden Schadensbilder nach diesen Maßnahmen neu entstanden sind und zum anderen man sich seitens der Rechtsvorgänger der Kläger durchaus um auftretende Schäden gekümmert hat. Die Richtigkeit der vorstehend begründeten Überzeugung der Kammer ergibt sich auch aus der dokumentierten und unstreitig gebliebenen Schadensentwicklung in jüngerer Zeit. Denn nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen im Privatgutachten des Herrn J ist es schräg gegenüber den Hauptrissen in der erst 2003 errichteten Grenzmauer auf der Gartenseite des Objekts zu (neuen) Rißbildungen gekommen. Auf die Fotos 21, 22, 35, 36 und 37 und die Erläuterungen des Herrn J hierzu in seinem lose bei der Akte befindlichen Privatgutachten wird verwiesen. Es handelt sich demnach jedenfalls bei dieser Rißbildung nicht um einen Altschaden, der bereits in den ersten 10 Jahren nach Gebäudeerrichtung eingetreten ist, und daß noch im Jahr 2003 Risse entstanden sind, zeigt der Kammer erneut, daß die gesamte hier infrage stehende Rißbildung keineswegs auf bis 1931 eingetretenen Absenkungen beruht. Daß irgendwelche Auffüllungen durch Quellen den Schaden verursacht haben könnten, hat keiner der gerichtlich bestellten Sachverständigen plausibel gemacht. Es läßt sich auch ausschließen, daß die schadensursächlichen Senkungen • von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat (§ 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) BbergG). Eine insoweit in Betracht kommende Ursache wären Erschütterungen aus dem Straßenverkehr. Diese reichen aber nach den überzeugenden Ausführungen der im Termin hierzu angehörten Sachverständigen in ihrer Stärke nicht aus, um eine sogenannte Verflüssigung des Bodens nach sich zu ziehen, welche zu Senkungen der hier infragestehenden Art führen können. Gleiches gilt ersichtlich auch für die im Termin nicht erörterten Erschütterungen aus Baumaßnahmen in der Umgebung. Die Beklagte hat insoweit auch, als die Kammer zu Anfang des Termins vom 30. März 2012 im einzelnen bekannt gemacht hat, welche Schadensursachen sie im Termin erörtert wolle, und ausdrücklich nachgefragt hat, ob weitere Schadensursachen erörtert werden sollten, eine Ursächlichkeit von Baumaßnahmen nicht zur Erörterung gestellt. Es erscheint jedoch bei zunächst abstrakter Betrachtungsweise der möglichen Alternativursachen für den hier in Frage stehenden Schaden als möglich, daß die schadensursächlichen Senkungen • durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes entstanden sein können (§ 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) BBergG). Soweit die Beklagte freilich insoweit auf ein Schrumpfen einer ungleich mächtigen Hochflutlehmschicht durch Wasserentzug abstellt, kann diese Ursache ausgeschlossen werden. Denn der insoweit als Gehilfe des Sachverständigen H1 tätige Herr H2 hat, wie er im Termin mitgeteilt hat, die bereits im schriftlichen Gutachten des Herrn H1 enthaltenen Aussagen über die fehlende Schrumpffähigkeit des Lehms im Laborversuch verifiziert, ohne daß dies im schriftlichen Gutachten vom 20. Dezember 2007 so erwähnt worden wäre (vergleiche Seite 4 des Gutachtens vom 20. Dezember 2007, Bl. 367/6 d.A., und Anlage 7 zu diesem Gutachten, Bl. 367/34 d.A.). Die Schrumpffähigkeit des Hochflutlehms beläuft sich demnach auf unter 0,1%, und selbst wenn man an der mächtigsten Stelle, an der der Hochflutlehm nach den durchgeführten Bodenuntersuchungen 2,40 m stark war, eine Schrumpfung von 0,1% ansetzen wurde, wären dies nur 0,24 cm, was für eine Verursachung der hier infragestehenden Risse keinesfalls ausreichen würde. Überdies kommt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C1 im Termin, auf welche, weil sie ohne weiteres verständlich sind, verwiesen wird, ein Wasserentzug aus dem Hochflutlehm und dadurch bedingtes Schrumpfen ohnehin allenfalls sehr eingeschränkt in Betracht, weil der Lehm deutlich unter der Erdoberfläche liegt und seine Feuchtigkeit deshalb nicht an die Atmosphäre abgeben kann. Ebenfalls können nach den überzeugenden Ausführungen der im Termin hierzu gehörten Sachverständigen, deren Richtigkeit auch Herr T3 einräumen mußte, ungleichmäßige Hebungen und Senkungen durch Auftriebswirkungen eines mit Hochwassern verbundenen Anstiegs des unter der Erdoberfläche vorhandenen Wassers als Ursache der hier in Frage stehenden Schäden ausgeschlossen werden. Auf die insoweit ohne weiteres verständlichen Ausführungen der hierzu angehörten Sachverständigen wird verwiesen. Daß ein hochwasserbedingter Geländeabtrag als Schadensursache in Betracht käme, hat die Beklagte auf ausdrückliches und ausführliches Befragen des Richters im Termin vom 30. März 2012 zumindest nicht mehr aufrechterhalten. Im übrigen kann solches nach dem Verlauf der Absenkung auch ausgeschlossen werden. Denn eine etwaige Abtragung von Gelände insbesondere durch ablaufendes Hochwasser zum Ausgleich einer von der Beklagten so genannten Übersteilung des Gefälles Richtung Rhein hätte, wie ohne weiteres einleuchtet, eine flächige Abtragung Richtung Rhein erwarten lassen, nicht aber die hier vorliegende grabenförmige Vertiefung auf dem Grundstück der Kläger schräg verlaufend von der Straßenseite zur Hinterseite (Gartenseite) des Gebäudes (vgl. den Lageplan Anlage 1 zum Gutachten des Sachverständigen H1vom 20. Dezember 2007, Bl. 367/14 d.A.). Jedoch muß bei zunächst einmal abstrakter Betrachtung der möglichen Schadensursachen festgestellt werden, daß als solche eine Absenkung des Bodens über einer unter dem Haus der Kläger verlaufenden Störung im Erdinneren durch ein natürliches Erdbeben in Betracht kommt (vgl. den Lageplan Anlage 1 zum Gutachten des Sachverständigen H1 vom 20. Dezember 2007, Bl. 367/14 d.A.). Die Kammer ist aufgrund der im Termin eingekommenen Ausführungen des Sachverständigen H1und seines Gehilfen H2 davon überzeugt, daß unter dem Haus der Kläger eine Störung verläuft. Eine solche ist auf der freilich sehr großräumigen Karte Bl. 173 der Akte (Anlage zum als Anlage K16 bei der Akte befindlichen geotechnischen Bericht über die Baugrundverhältnisse) eingezeichnet. Der seitens der Kläger eingeschaltete Privatgutachter E2 hat hierzu Vermessungen durchgeführt und als deren Ergebnis festgehalten, daß diese in der Tat das Vorliegen einer Störung im Bereich des Hauses der Kläger ergeben. Der Sachverständige H1und sein Gehilfe H2 haben hierzu im Termin ausgeführt, daß solche Messungen durchaus valide und nicht, wie einer der Vertreter der Beklagten es in einem Zwischenruf in der Verhandlung auszudrücken beliebte, Spökenkiekerei sind. Außerdem haben der Sachverständige H1und Herr H2 im Termin weiter ausgeführt, entsprechende mit den Meßergebnissen des Herrn E2 korrespondierende Unregelmäßigkeiten in der Hochflutlehmschicht im Bereich des Hauses der Kläger durch Messungen per Georadar festgestellt zu haben. Spricht die vorstehenden Umstände schon durchaus für das Vorliegen einer Störung im Bereich des Hauses der Kläger, so spricht hierfür auch, daß sich anders die nach Überzeugung der Kammer eben nicht bereits in den ersten 10 Jahren nach der Errichtung des Gebäudes, sondern erst gegen Ende des letzten Jahrhunderts aufgetretene Absenkung auf dem Grundstück der Kläger nicht plausibel erklären läßt. Die Absenkung läßt sich nämlich, wie der Sachverständige H1und sein Gehilfe H2 nachvollziehbar ausgeführt haben, ohne weiteres mit einer durch ein Erdbeben verursachten Absenkung im Bereich dieser Störung erklären. Den entsprechenden Mechanismus haben, ohne daß hiergegen plausible Einwendungen gekommen wären, der Sachverständige H1und sein Gehilfe H2 freilich erst im Termin und nicht bereits in den ihrerseits erstellten schriftlichen Gutachten unter Fertigung einer Zeichnung ganz einfach und plausibel dahin erklärt, daß sich im Bereich einer derartigen Störung unter Einwirkung eines Erdbebens auch eine grabenförmige Absenkung der hier infragestehenden Art bilden könne. Keineswegs muß eine erdbebeninduzierte Absenkung im Bereich einer derartigen Störung stets terrassenförmig in Form einer Stufe entstehen. Da ansonsten keine plausible Ursache für diese Absenkung ersichtlich ist, ist die Kammer davon überzeugt, daß die seitens der Beklagten als unwissenschaftlich abgetanen Messungen jedenfalls im Ergebnis das Richtige zu Tage gefördert haben: Die auf der großräumigen amtlichen eingezeichneten Störung verläuft tatsächlich unter dem Haus der Kläger und hat die schadensursächliche Absenkung ermöglicht. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang, nachdem von den vorstehend bereits erörterten Alternativursachen keine in Betracht kommt, noch erwogen, ob die Absenkungen durch die Kraterwirkung der rund um das Grundstück gelegenen Gruben entstanden sein könnte. Dies ist jedoch so wenig plausibel und auch unwahrscheinlich, daß die Kammer sich durch diese theoretische Möglichkeit nicht in ihrer Überzeugung erschüttert sieht, daß die Ursache der Absenkung in der von Herrn E2 gemessenen und seitens des Sachverständigen H1und seines Gehilfen H2 bestätigten Störung über den dargelegten Mechanismus zu suchen ist. Der Verlauf der Absenkung paßt nämlich nicht zu einer Kraterwirkung einer der Gruben. Soweit eine Kraterwirkung der nordöstlich vom Grundstück der Kläger gelegenen Gruben für die Absenkung ursächlich wäre, wäre zu erwarten, daß die Nordfassade des Hauses der Kläger tiefer läge als die Stelle, an der die Risse verlaufen. Es liegt jedoch nach dem Schadensbild genau umgekehrt. Soweit im Südwesten des Hauses der Kläger Gruben liegen sollten, gilt entsprechendes. Denn die südliche Giebelseite (Südfassade) des Doppelhauses H Straße 0 und 0 liegt nach dem Schadensbild ebenfalls höher als die Stelle, über welcher sich die Hauptrißlinie gebildet hat. Andernfalls hätte es nämlich, wie geometrisch ohne weiteres nachvollziehbar ist, zu einem nach oben hin breiter werdenden Riß und nicht zu einem oben hin schmaler werdenden Riß kommen müssen, weil sich in diesem Fall die das Gebäude abdeckende Fläche und nicht seine Grundfläche verlängert hätte. Eine Kraterwirkung der nordwestlich vom Haus der Kläger liegenden Gruben ist ebensowenig wie eine Kraterwirkung etwa südöstlich vom Haus der Kläger liegender Gruben damit vereinbar, daß sich unter dem Haus der Kläger eine grabenartige Absenkung gebildet hat. Denn im Fall einer Kraterwirkung nordwestlich oder etwa südöstlich vom Hause der Kläger liegender Gruben wäre ein flächiges und nicht rinnenförmiges Abfließen des Bodens unter dem Haus der Kläger in Richtung der betreffenden Gruben zu erwarten gewesen. Entsprechende Erwägungen müssen letztlich auch für etwaige Gruben in jeglichen sonstigen Himmelsrichtungen vom Grundstück der Kläger aus gesehen gelten. Ganz folgerichtig hat der Sachverständige A unter Erörterung einer vom Gericht insoweit gefertigten groben Skizze exemplarisch für die in nordwestlicher Richtung und in nordöstlicher Richtung vom Grundstück der Kläger gelegenen Abbaugebiete bestätigt, daß ein Abfließen des Bodens in deren Richtung aufgrund einer Kraterwirkung, auch wenn es zu Unregelmäßigkeiten bei den bergbaubedingten Bodenbewegungen kommen könne, eine zwar nicht hundertprozentig auszuschließende, aber unwahrscheinliche Erklärung für die grabenförmige Absenkung unter dem Grundstück der Kläger von der Straßenseite zur Hinterseite des Hauses wäre. Auch die anderen Gutachter haben, soweit sie sich hierzu äußern konnten, eine Plausibilität einer Kraterwirkung nicht aufgezeigt. Da die Erderschütterungen, die nach Überzeugung der Kammer zu der hier infragestehenden Absenkung geführt haben, wie Herr H2 im Termin vom 30. März 2012 bestätigt hat, grundsätzlich auch im hiesigen Bereich ohne bergbauliche Ursache natürlich entstehen können, muß bei zunächst abstrakter Betrachtung der möglichen Ursache für den hier infragestehenden Schaden festgestellt werden, daß die Risse grundsätzlich auch durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes entstanden sein können. Dies schließt eine Anwendung der Bergschadensvermutung vorliegend aus, § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) BBergG. Es ist also in eine Würdigung einzutreten, ob im konkreten Fall bergbaubedingte Ursachen den hier infragestehenden Schaden bewirkt haben. Die Kammer ist dieser Überzeugung. Zunächst paßt der Zeitpunkt der Entstehung der ersten hier infragestehenden Schäden, der aus den oben dargelegten Gründen nach Überzeugung der Kammer nicht allzu lange Zeit vor dem 23. März 1999 liegt, wobei freilich aufgrund der Mitteilungen des Klägers im Termin feststeht, daß die hier infragestehenden senkungsbedingten Risse im Jahr 1998 zumindest teilweise schon vorhanden waren, zu dieser Annahme. Denn aus der Übersichtskarte, welche die Beklagte im Termin vom 30. März 2012 überreicht hat, ergibt sich, daß im Laufe der Zeit rund um das Grundstück der Kläger immer mehr Abbaugebiete erschlossen und bergbaulich genutzt wurden. Es ist angesichts dessen ohne weiteres plausibel, daß gegen Ende des vorigen Jahrhunderts, und zwar wohl in seinen neunziger Jahren, aufgrund der mit den erweiterten Abbaugebieten verbundenen vermehrten bergbaulichen Wirkungen in Gestalt von bergbauinduzierten Erdbeben schließlich die für die Schäden im Gebäude der Kläger ursächliche Absenkung im Bereich der Störung auf dem Grundstück der Kläger entstanden ist. Überdies ist die Kammer auch davon überzeugt, daß der Schaden nicht durch ein einziges Erdbeben entstanden ist, sondern im Laufe der Zeit durch mehrere Beben. Denn angesichts der Ausführungen des Sachverständigen P spricht schon die Ausbildung weiterer Risse über den beiden Fenstern im Treppenaufgang im Vorbau an der Nordfassade nach der Schadensaufnahme durch den Privatgutachter Jim Jahr 2003 dafür, daß im Laufe der Zeit weitere Absenkungen stattgefunden haben, welche zwanglos damit erklärt werden können, daß die Absenkungen, die zu den heute vorhandenen Rissen geführt haben, keineswegs in einem einzigen Rutsch aufgrund eines einzigen schadensträchtigen Erdbebens entstanden sind, sondern daß die Absenkungen durch mehrere Erdbeben immer weiter fortgeschritten sind. Dies spricht jedoch dafür, daß die Ursache der Absenkungen im Bereich der Störung in den nicht selten auftretenden erdbaubedingten Erdbeben zu suchen sind. Die genannten weiteren Risse konnte das Gericht in seinem Ortstermin ohne weiteres in Augenschein nehmen und verifizieren, wobei übrigens auch hier das ist nicht protokolliert worden derjenige über dem oberen Fenster nach Augenschein schmaler war als derjenige über dem unteren Fenster. Daß diese Risse erst nach seiner 2003 erfolgten Schadensaufnahme entstanden sind, ist zum einen unstreitig geblieben und hat zum anderen Herr J als Zeuge bestätigt. Seine Aussage ist insoweit auch ohne weiteres glaubhaft. Die Kammer schließt aus, daß diese Risse bei der Dokumentation im Jahr 2003 nur vergessen wurden. In unmittelbarer Nähe befanden sich nämlich Risse im Treppenaufgang, und die hier infragestehenden Risse waren im Ortstermin des Gerichts ohne weiteres zu erkennen. Die Kammer ist daher überzeugt, daß der Zeuge J sie, wenn sie seinerzeit bereits vorhanden gewesen wären, ebenfalls dokumentiert hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen, wie sich aus der Tabelle Seiten 9 ff. (12) des Privatgutachtens J und den in diesem Gutachten abgedruckten Fotos entnehmen läßt. Sind diese Risse aber erst nach dem 29. September 2003, dem Aufnahmedatum der Fotos 48 bis 50 im Privatgutachten J entstanden, sind auch in der Zeit nach dem 29. September 2003 noch Veränderungen aufgetreten, die nach Überzeugung der Kammer mit dem Fortschreiten der Absenkung im ersten Drittel der Doppelhaushälfte der Kläger, gesehen von der Doppelhaushälfte H Straße 0 aus, zu erklären sind, was wiederum die Überzeugung des Gerichts bestätigt, daß die Schäden durch mehrere Beben entstanden sind, welche zu einem Fortschreiten der Absenkungen geführt haben. Daß dies so gewesen ist, wird auch bestätigt dadurch, daß nach dem Privatgutachten J, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, an der erst 2003 neu errichteten Grenzmauer auf der Gartenseite im November 2003 bereits Risse entstanden waren, die diagonal verlaufen und schräg gegenüber dem Hauptriß am Gebäude der Kläger liegen. Auf die Fotos 21, 22, 35, 36 und 37 des Privatgutachtens J und den Lageplan Anlage 1 zum Gutachten des Sachverständigen H1vom 20. Dezember 2012 (Bl. 367/14 d.A.) wird insoweit verwiesen. Die Schadensentwicklung hat sich angesichts dieses Befundes von mindestens 1998 (vor Einzug der Kläger in das Gebäude, welche nach der Mitteilung des Klägers im Termin vom 30. März 2012 die Risse bei ihrem Einzug bereits vorgefunden haben) bis 2003 hingezogen und nach dem vorstehend zu den Rissen über den Fenstern im Vorbau an der Nordfassade Ausgeführten auch noch eine zeitlang danach. Daß die Risse sich über eine längere Zeit und keineswegs durch ein durch ein einmaliges Beben induziertes einmaliges Absacken entwickelt haben, ergibt sich auch aus einem weiteren Umstand: Der Zeuge J hat nämlich im Termin vom 30. März 2012 unter Verweis auf das Foto Nr. 6 seines Privatgutachtens bekundet, er habe Spuren vorgefunden, die auf eine frühere Rißsanierung hindeuteten, nach deren Durchführung die Risse jedoch wieder aufgetaucht seien. Die Kammer ist wie bereits oben gesagt überzeugt, daß die aus dem seinerseits vorgefundenen Zustand gezogene Schlußfolgerung des Herrn J, es sei bereits früher versucht worden, die Risse zu sanieren, diese seien aber wieder aufgeklafft, zutrifft. Trifft es aber zu, daß frühere Sanierungsversuche unternommen worden, danach die Risse jedoch wieder aufgeklafft sind, zeigt dies ebenfalls, daß eine längere Schadensentwicklung vorliegt. Denn das erneute Auftauchen der Risse ist auf der Grundlage der Erläuterungen des Sachverständigen P zur Entstehung der Risse ohne weiteres auf eine weitere Aufweitung der Risse zurückzuführen, und diese ist wiederum ohne weiteres nachvollziehbar auf weitere Absenkungen im Bereich des Hauptrisses zurückzuführen, was erneut zeigt, daß der Vorgang sich keineswegs auf eine einmalige erdbebenbedingte Absackung im Bereich der Störung unter dem Haus der Kläger beschränkt hat, sondern daß aufgrund mehrerer im Lauf der Zeit eingetretener Erdbeben immer weitere Sackungen im Bereich der Störung erfolgt sind. Angesichts der Häufigkeit von bergbauinduzierten Erdbeben in der hiesigen Gegend vgl. hierzu die Tabellen über Lokalbeben und ihre Stärke Anlagen K37 (Bl. 392 d.A.), K39 (Bl.418 ff. d.A.) und K46 (Bl. 650/1 f. d.A.) sowie Bl. 680/65 ist die Kammer ohne weiteres davon überzeugt, daß diese die Absenkungen zumindest mitverursacht haben. Nach den Ausführungen des Gehilfen des Sachverständigen H1, Herrn H2, kommen nämlich in der hiesigen Gegend zwar auch natürlich bedingte Erdbeben vor, die bergbaubedingten Erdbeben überwiegen jedoch. Der Schaden in seiner konkreten Gestalt beruht dementsprechend nach der Überzeugung der Kammer auf bergbaulichen Einwirkungen. Ob und ggf. inwieweit der Schaden auch ohne die bergbaulichen Einwirkungen allein aufgrund natürlicher Erdbeben entstanden wäre, ist spekulativ. Dies geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten. Um die Überzeugung der Kammer abschließend auf einen einfachen Satz zu reduzieren: Ende des 20. Jahrhunderts sind rings um das Grundstück der Kläger immer mehr Abbaugebiete erschlossen und genutzt worden, und die dadurch verursachten vermehrten Erdbeben haben schließlich im Bereich der unter dem Haus der Kläger entlang laufenden Störung zu unregelmäßigen Absackungen und dadurch zu den Rißschäden auf dem Grundstück der Kläger geführt. B. 1. a) (1) Die Kammer ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO überzeugt, daß zur Schadensbeseitigung Kosten in Höhe von 81.836,45 zuzüglich 10% Aufschlag für unvorhergesehenes und zuzüglich 15% Regiekosten (Planung., Bauleitung etc.) auf die um 10% erhöhten Kosten erforderlich sind. Insoweit ist nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadensersatz in Geld geschuldet, weil der Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache zu leisten ist. Dabei ist die Position 1.2.3 aus der Kostenkalkulation des Architekturbüros F1 ersatzlos zu streichen, weil bei sinnvollem Vorgehen ein Gerüst für mehr als vier Wochen nicht benötigt wird. Dies hat der Sachverständige P im Termin vom 30. März 2012 überzeugend dargelegt. Die Sanierung der Risse gemäß Titel 3, Positionen 1.3.1 bis 1.3.17 und 1.3.19 bis 1.3.26 ist für insgesamt 70,- / lfd. m netto zu erhalten, so daß sich insoweit bei 158,493 lfd. m Gesamtkosten von netto 11.094,51 ergeben. Hinzuzusetzen ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen P die Position 1.3.18 für die Sanierung der neu errichteten Grenzmauer auf der Gartenseite des Gebäudes. Die Positionen 1.3.27 bis 1.3.47 sind nach den Ausführungen des Sachverständigen P, deren Richtigkeit die Kammer nicht in Zweifel zieht, nachvollziehbar und mit allerdings an der oberen Grenze liegenden angemessenen Preisen angesetzt. Die Positionen 1.3.49 bis 1.3.51 sind bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen. Sie betreffen nach den Ausführungen des Sachverständigen P im Termin vom 30. März 2012 Sicherungsmaßnahmen gegen künftige Schäden, nicht die Beseitigung von schon vorhandenen Schäden. Die Positionen 1.3.52 bis 1.3.65 gehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Pin Ordnung. Die Position 1.4.2 ist nach den Ausführungen des Sachverständigen P in der Position 1.4.3 enthalten, die ihrerseits in Ordnung geht, und daher zu streichen. Bei der Position 1.4.4 ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Pein Einheitspreis für einen Anstrich bester Qualität angesetzt. Geschuldet ist aber nur ein Anstrich mittlerer Art und Güte, so daß diese Position mit den Ausführungen des Sachverständigen P auf einen Einheitspreis von 22,- netto zu kürzen ist. Die Positionen 1.4.5 bis 1.5.3 gehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Pin Ordnung. Die Positionen 1.6.1 und 1.6.2 sind bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen. Sie betreffen nach den Ausführungen des Sachverständigen P im Termin vom 30. März 2012 Sicherungsmaßnahmen gegen künftige Schäden, nicht die Beseitigung von schon vorhandenen Schäden. Die Position 1.7.1. geht nach den Ausführungen des Sachverständigen Pin Ordnung. Demnach errechnet sich ohne den Aufschlag für Unvorhergesehenes folgender als Schadensersatz zu leistender Betrag: Menge EP Summe Anmerkungen 1 7.500,00 7.500,00 Position 1.2.1 310 5,46 1.692,60 Position 1.2.2 310 5,20 1.612,00 Position 1.2.4 93,6 32,00 2.995,20 Position 1.2.4 158,493 70,00 11.094,51 Titel 3, Positionen 1.3.1 bis 1.3.17 und 1.3.19 bis 1.3.26, Sanierung Risse ohne Grenzmauer 3,5 168,73 590,56 Position 1.3.18, frischer Riß in der neuen Grenzmauer 92 38,50 3.542,00 Position 1.3.27 9,425 55,21 520,35 Position 1.3.28 18,369 38,50 707,21 Position 1.3.29 52 38,50 2.002,00 Position 1.3.30 1,625 55,21 89,72 Position 1.3.31 12,708 38,50 489,26 Position 1.3.32 3,25 68,04 221,13 Position 1.3.33 19,013 38,50 732,00 Position 1.3.34 3,25 68,04 221,13 Position 1.3.35 12,708 38,50 489,26 Position 1.3.36 3,25 68,04 221,13 Position 1.3.37 12,708 38,50 489,26 Position 1.3.38 6,175 68,04 420,15 Position 1.3.39 12,032 38,50 463,23 Position 1.3.40 8 32,00 256,00 Position 1.3.42 25 13,29 332,25 Position 1.3.43 25 13,29 332,25 Position 1.3.44 12 55,21 662,52 Position 1.3.45 25 38,54 963,50 Position 1.3.46 25 89,47 2.236,75 Position 1.3.47 7 296,55 2.075,85 Position 1.3.52 15 258,83 3.882,45 Position 1.3.53 15 44,48 667,20 Position 1.3.54 15 30,17 452,55 Position 1.3.55 6 32,00 192,00 Position 1.3.58 23 13,29 305,67 Position 1.3.59 23 13,29 305,67 Position 1.3.60 4,5 55,21 248,45 Position 1.3.61 23 38,54 886,42 Position 1.3.62 23 76,70 1.764,10 Position 1.3.63 2,25 68,04 153,09 Position 1.3.64 3,25 38,50 125,13 Position 1.3.65 295 33,22 9.799,90 Position 1.4.3 295 22,00 6.490,00 Position 1.4.4 0,3 9.670,10 2.901,03 Position 1.4.5 215 7,16 1.539,40 Position 1.5.2 300 8,69 2.607,00 Position 1.5.3 256,83 25,56 6.564,57 Position 1.7.1 > Summe: 81.836,45 > (2) Die Kläger können überdies auch die Erstattung der Kosten für eine Absicherung ihres Gebäudes gemäß Positionen 1.6.1 und 1.6.2 der Kalkulation Architekturbüro F1 verlangen. Die Positionen 1.3.49 bis 1.3.51 werden hingegen nach den Ausführungen des Sachverständigen P durch die Ausführung der Positionen 1.6.1 und 1.6.2 der Kostenkalkulation überflüssig und sind daher zu streichen. (a) Die Bezahlung von Sicherungsmaßnahmen gemäß Positionen 1.6.1 und 1.6.2 der Kalkulation des Architekturbüros F1 kann allerdings nicht nach § 110 Abs. 3 Satz 2 BBergG verlangt werden. Denn diese Vorschrift greift nur ein, wenn ein Grundstücksbesitzer im Zuge der Errichtung, wesentlichen Veränderung oder Erweiterung seines Gebäudes aufgrund eines Verlangens des Unternehmers, also letztlich des Bergbaubetreibers, zu besonderen Vorkehrungen verpflichtet ist. So liegt es hier nicht. Die Reparatur der Schäden gilt insbesondere keine wesentliche Veränderung des Gebäudes der Kläger dar. (b) Der entsprechende Anspruch ergibt sich jedoch jedenfalls aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Ob er sich schon aus § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBergG ergibt, weil ein vorbeugender Schutz des Gebäudes der Kläger gegen die durchaus künftig noch möglichen Bergschäden durch weitere Absackungen (dazu sogleich) durch vorbeugende Maßnahmen nach § 110 BBergG nicht zu erreichen ist, oder ob § 111 BBergG vorliegend unanwendbar ist, weil die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 BBergG wie dargelegt nicht vorliegen, kann deshalb dahin stehen. Nach § 906 Abs. 2 BGB hat derjenige, der die von einer ortsüblichen Benutzung eines anderen Grundstücks ausgehenden wesentlichen Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abwehren kann, einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2008 (Az. V ZR 28/08) ist § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach § 8 Abs. 2 BBergG analog im Verhältnis zwischen Grundstückeigentümer und Bergbauberechtigtem anzuwenden. Dem schließt sich die Kammer an. Demnach muß der Bergbaubetreiber Grundstückseigentümer für bergbaubedingte Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigen, soweit diese erheblich und seitens des Beeinträchtigten zu dulden sind. Von dem für Rechnung der Beklagten betriebenen Bergbau gehen, wie das Schadensbild auf dem Grundstück der Kläger ohne weiteres zeigt, wesentliche Beeinträchtigungen aus. Diese sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen nicht zu verhindern. Denn bergbauinduzierte Erdbeben lassen sich nicht durch Schutzmaßnahmen verhindern. Der Anspruch richtet sich auf Entschädigung für die hinzunehmenden Immissionen, hier in Gestalt von Erschütterungen durch bergbauinduzierte Erdbeben. Insoweit sind insbesondere Aufwendungen für die Beseitigung der Beeinträchtigung ersetzbar (vgl. Palandt-Bassenge, 67. Auflage 2008, § 906 BGB, Anm. 6) b), Rn. 27). Ebenso ersetzbar sind dementsprechend die erforderlichen Aufwendungen für Maßnahmen, welche zwar nicht die Beeinträchtigung selbst, aber deren Auswirkungen beseitigen. Die hier in Frage stehende Beeinträchtigung liegt darin, daß durch bergbaubedingte Erschütterungen in Gestalt von Erdbeben und dadurch bedingte Absenkungen im Bereich der unter dem Grundstück der Kläger verlaufenden Störung immer wieder Risse auftreten können. Die Rißbildung durch weitere Absenkungen kann nach den Ausführungen des Sachverständigen P durch die unter Positionen 1.6.1 und 1.6.2 der Kalkulation des Architekturbüros F1 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verhindert werden. Die kalkulierten Kosten sind insoweit angemessen und gehen daher in Ordnung. Die Beklagte hat sie deshalb zu erstatten. Dies entspricht auch der Wertung des § 111 BBergG und des § 1004 BGB, nach denen der Eigentümer die Bezahlung entsprechender Sicherungsmaßnahmen verlangen bzw. die Störung seines Eigentum unterbinden kann. Freilich käme ein Entschädigungsanspruch auf Erstattung der Kosten für diese Maßnahmen nicht mehr in Betracht, wenn die Maßnahmen nicht mehr erforderlich wären. Dies wäre der Fall, wenn nicht mehr damit zu rechnen wäre, daß bergbaubedingt weitere Absenkungen entstehen. So liegt es jedoch nicht. Vielmehr ist nach wie vor mit bergbauinduzierten Erdbeben im Bereich des Grundstücks der Kläger zu rechnen, und es ist ohne weiteres möglich, daß hierdurch weitere Absackungen entstehen. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen P bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung in der Zeit seit seiner gutachterlichen Besichtigung am 23. März 2006 im Bereich des Hauptrisses keine wesentlichen Weiterungen eingetreten sind. Denn dies bedeutet nicht unbedingt, daß es hierbei in Zukunft bleibt. Der zu erstattende Betrag ist nicht um einen den Klägern zumutbaren Teil zu kürzen (vgl. hierzu grundsätzlich BGH, Urteil vom 19. September 2008, Az. V ZR 28/08). Dies ergibt sich aus der Wertung des § 111 BBergG. Nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BBergG hat nämlich in dem Fall, daß Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, der Bergbaubetreiber diese allein zu bezahlen. Hieraus folgt die gesetzgeberische Wertung, daß die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten dem Eigentümer nicht zuzumuten sind. An diese Wertung ist das Gericht als Anwender des Gesetzes gebunden. Daraus folgt, daß auch dann, wenn der hier infragestehende Anspruch nicht schon aus § 111 BBergG folgt, die nach dem für diesen Fall anzuwendenden § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu leistende Entschädigung ebenfalls in den ungekürzten Kosten für die Sicherungsmaßnahmen besteht. Die Beklagte hat den Klägern also weitere netto 117.960,- , die in der Kostenkalkulation richtig berechnet worden sind, zu erstatten. (3) Auf die Summe der vorstehenden Beträge ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P ein Aufschlag von 10% für Unvorhergesehenes zu machen. Die Ausführungen des Sachverständigen P sind insoweit aus sich heraus verständlich, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen wird. Die Kürzung des Aufschlags rechtfertigt sich daraus, daß in den oben erörterten Positionen Preise an der oberen Grenze des Angemessenen angesetzt wurden, so daß nicht mehr mit Kostensteigerungen von 25% für voraussichtlich erforderliche unvorhergesehene Maßnahmen zu rechnen ist, sondern nur noch mit solchen von 10%. Es ergibt sich dann eine Zwischensumme von netto 219.776,10 . (4) Auf die Summe der Beträge zu (1) bis (3) sind sodann 15% Planungs- und Bauleitungskosten gemäß Position 1.7.3 der Kostenkalkulation des Architekturbüros F1 aufzuschlagen. Es ergibt sich dann eine Summe von netto 252.742,51 . (5) Auf den Betrag zu (4) ist, sobald die Maßnahmen ausgeführt worden sind, auch die Mehrwertsteuer aufzuschlagen, und zwar in Höhe der dann tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann freilich derzeit, weil Schadensbeseitigungsmaßnahmen noch nicht ausgeführt worden sind, auf den Schadensersatzanspruch noch keine Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Dies hat in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch für den Betrag der nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu leistenden Entschädigung zu gelten. Denn dieser Betrag hat letztlich die Funktion, die Kläger dadurch schadlos zu halten, daß sie in die Lage versetzt werden, sich umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu besorgen. Es entspricht der Billigkeit, insoweit § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden. b) Der den Klägern auf den vorstehenden Betrag zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 a. F. und n. F. BGB, Art 229 § 1 EGBGB. Der Schaden an der Grenzmauer auf der Gartenseite ist erst nach dem 30. April 2000 entstanden und somit auch erst nach diesem Tag fällig geworden, so daß er nach § 288 BGB n. F. zu verzinsen ist. Dies betrifft einen Betrag von 590,56 x 1,1 x 1,15 = 747,06 . Der Zinslauf beginnt insoweit, weil dieser Betrag in dem höheren ursprünglich mit der Klageschrift verlangten Betrag von 365.000,- enthalten ist, seit Klagezustellung und somit seit dem 13. Januar 2004. Für sämtliche sonstigen vorstehend erörterten Beträge ist nicht ersichtlich, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger erst nach den 30. April 2000 entstanden und fällig geworden ist, so daß für diese § 288 BGB in seiner alten Fassung anzuwenden ist. Demnach sind 251.995,45 seit Klageerhebung und somit seit dem 13. Januar 2004 in der Klageschrift wurde wegen der vorstehend erörterten Beträge mit 365.000,- ein höherer Betrag geltend gemacht (vgl. Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.) mit 4% p. a. zu verzinsen. 2. Soweit die Kläger die Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von 13.015,62 nebst Zinsen verlangen, können sie hiermit nur teilweise durchdringen. Soweit ihnen Erstattungsansprüche zustehen, sind sie auf Schadensersatz in Geld gerichtet, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn auch insoweit ist der Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache zu leisten. Die Beklagte schuldet deshalb den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, und das ist derjenige Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (so nunmehr in wünschenswerter Klarheit Palandt-Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 BGB, Anm. 3) A), Rn. 5). Zu Herstellung dieses Zustandes gehört auch die Befreiung von den Kosten, welche den Klägern entsprechend dem Nachstehenden seitens der Beklagten zu erstatten sind. a) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für eine Grubenbildeinsichtnahme des von ihnen eingeschalteten Privatgutachters J Kosten in Höhe von 835,20 entstanden, die ihnen die Beklagte zu erstatten habe, können sie hiermit nicht durchdringen. Insoweit handelt es sich um überflüssige Kosten eines nicht gerichtlich verwertbaren Privatgutachtens. Diese sind auch von den Klägern bzw. ihrerseits zurate gezogenen Personen verschuldet, so daß sie von den Klägern gemäß §§ 254, 278 BGB selbst zu übernehmen sind. Richtigerweise hätten die Kläger sofort ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, welches zu einem voll verwertbaren gerichtlich eingeholten Gutachten geführt hätte. Die Kosten des Privatgutachtens hätten dadurch erspart werden können. Denn das in einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten hätte im vorliegenden Rechtsstreit ohne Einschränkungen voll verwertet werden können. Die Mehrkosten, die das Privatgutachten verursacht hat, wären erspart worden. Daß durch das Privatgutachten überflüssige Mehrkosten verursacht werden würden, lag auch unmittelbar auf der Hand. Angesichts der Größenordnung der Schäden und der schon vor Einholung des Privatgutachtens eingegangenen Stellungnahmen der Beklagten war ohne weiteres vorhersehbar, daß die Beklagte ein Privatgutachten nicht gegen sich gelten lassen würde, also eine Zahlung seitens der Beklagten aufgrund des Privatgutachtens nicht erfolgen würde, vielmehr zur Rechtsdurchsetzung der Kläger ein gerichtliches Gutachten notwendig werden würde, die Kosten für ein Privatgutachten also überflüssige Aufwendungen sein würden. b) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für Herrn Rechtsanwalt T2 für Korrespondenz mit der E gemäß Rechnung vom 24. Januar 2003 Kosten in Höhe von 603,20 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, können sie hiermit nicht durchdringen. Es ist nicht ersichtlich gemacht, was Herr Rechtsanwalt T2 für die Kläger aus welchen Gründen unternommen hat. c) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für Herrn Rechtsanwalt T2 für Korrespondenz mit der E gemäß Rechnung vom 2. April 2004 Kosten in Höhe von 580,00 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, können sie hiermit nicht durchdringen. Es ist nicht ersichtlich gemacht, was Herr Rechtsanwalt T2 für die Kläger aus welchen Gründen unternommen hat. d) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für eine Materialrecherche J Kosten in Höhe von 1.245,84 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, können sie hiermit aus den unter a) genannten Gründen nicht durchdringen. Es handelt sich auch insoweit um überflüssige Privatgutachterkosten. e) (1) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für Bohrungen Boden und Laboratoriumsuntersuchungen T Kosten in Höhe von 1.677,36 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, dringen sie hiermit durch. Zwar handelt es sich auch insoweit um Kosten, die für eine Privatbegutachtung angefallen sind. Diese waren jedoch keine überflüssigen Mehrkosten. Denn es handelte sich um die Dokumentation von Befunden, und deren Ergebnisse konnten in den gerichtlich eingeholten Gutachten uneingeschränkt verwendet werden, weil sie in Ordnung waren. Die Beklagte schuldet den Klägern insoweit also Erstattung von 1.677,36 . (2) Der den Klägern aus diesem Betrag zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB n. F., Art. 229 § 1 EGBGB. Der hier infragestehende Anspruch ist erst nach dem 30. April 2000 fällig geworden, so daß § 288 BGB in seiner seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da der hier infragestehende Betrag bereits in der Klageschrift geltendgemacht worden ist, ist er ab dem Tag nach Zustellung der Klage und somit ab dem 13. Januar 2004 zu verzinsen. f) (1) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für das Gutachten Teil II, J, Kosten in Höhe von 2.635,56 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, können sie hiermit aus unter a) angeführten Gründen nicht durchdringen, soweit es sich um Kosten für gutachterliche Ausführungen handelt. Es handelt sich insoweit um überflüssige Privatgutachterkosten, für welche die Kläger gemäß §§ 254, 278 BGB selbst aufkommen müssen. Ein anderes gilt allerdings, soweit die Kosten für die seitens des Privatgutachters angefertigte Fotodokumentation und die Zeichnungen über die genaue Lage der Risse entstanden sind. Diese Arbeiten waren nämlich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme durch das Gericht voll verwertbar und waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durchaus erforderlich. Allerdings hätte es insoweit genügt, wenn die Kläger einen ortsansässigen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden mit der Dokumentation der Schäden durch Fotos und Zeichnungen beauftragt hätten. Einschließlich Fahrtzeiten wären hierfür nach Überzeugung der Kammer 6 Stunden angefallen (1 Stunde Fahrtzeit, 2 Stunden Ortstermin, 3 Stunden Fertigen einer kommentierten Fotodokumentation und der Zeichnungen von den Rissen). Ausgehend von dem seitens des Herrn J berechneten Stundensatz von netto 80,- und unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 20,- netto für Kopierkosten und Kleinkosten wäre also ein Betrag von brutto 580,- (2002 und 2003 galt ein Umsatzsteuersatz von 16%) erforderlich gewesen. Die Erstattung dieses Betrages können die Kläger daher unbeschadet der §§ 254, 278 BGB von der Beklagten verlangen. (2) Der den Klägern aus diesem Betrag zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB n. F., Art. 229 § 1 EGBGB. Der hier infragestehende Anspruch ist erst nach dem 30. April 2000 fällig geworden, so daß § 288 BGB in seiner seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da der hier infragestehende Betrag bereits in der Klageschrift geltendgemacht worden ist, ist er ab dem Tag nach Zustellung der Klage und somit ab dem 13. Januar 2004 zu verzinsen. g) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien Kosten eines zusätzlichen Exemplars dieses Gutachtens in Höhe von 139,32 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, können sie hiermit aus den unter a) angeführten Gründen nicht durchdringen. Es handelt sich insoweit um überflüssige Privatgutachterkosten, für welche die Kläger gemäß §§ 254, 278 BGB selbst aufkommen müssen. Es ist nicht ersichtlich, wofür das zusätzliche Exemplar benötigt worden sein sollte. h) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für das Gutachten Teil I, E2, Kosten in Höhe von 3.190,00 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, können sie hiermit aus den unter a) angeführten Gründen nicht durchdringen. Es handelt sich insoweit um überflüssige Privatgutachterkosten, für welche die Kläger gemäß §§ 254, 278 BGB selbst aufkommen müssen. i) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen würden für die Vermessung Höhe + Lage, Rißmonitore, Reisig (Rechnung noch nicht gestellt) Kosten in Höhe von ca. 750,00 entstehen, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, ist dieser Betrag in der aktuellen Berechnung des Anspruchs nicht mehr enthalten (vergleiche Seite 14 des Schriftsatzes vom 4. August 2004, Bl. 74 d.A.). Seine Erörterung erübrigt sich daher. j) (1) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für die Schadensermittlung durch das Architekturbüro F1 Kosten in Höhe von 1.703,14 entstanden, welche die Beklagte ihnen zu erstatten habe, dringen sie hiermit durch. Die Kostenkalkulation war zur Bezifferung des Schadens erforderlich. Es war auch notwendig, insoweit nicht einen bloßen Kostenvoranschlag einzuholen der sicherlich weniger gekostet hätte , sondern vielmehr eine Kalkulation einer Person, die in der Lage war, unter Berücksichtigung insbesondere auch der statischen Erfordernisse die benötigten Arbeiten festzulegen und zu kalkulieren. Hierzu ist ein Unternehmen, welches sich mit der Verpressung von Rissen befaßt, normalerweise nicht, jedenfalls nicht zuverlässig, in der Lage. Die eingeholte Kostenkalkulation war auch zur Rechtsverfolgung keineswegs ungeeignet. Auf ihrer Grundlage sind die Schadensersatzansprüche berechnet worden. (2) Der den Klägern aus dem vorstehenden Betrag zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB n. F., Art. 229 § 1 EGBGB. Der hier infragestehende Anspruch ist erst nach dem 30. April 2000 fällig geworden, so daß § 288 BGB in seiner seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung anzuwenden ist. Der hier infragestehende Schadensersatzbetrag ist erst mit dem Schriftsatz vom 4. August 2004 eingeklagt worden. Insoweit ist die Klageerhebung erst durch die Antragstellerin im Termin vom 13. August 2004 erfolgt (der Schriftsatz vom 4. August 2004 ist nicht förmlich zugestellt worden), so daß der Anspruch auf Zinsen seit Klageerhebung insoweit seit dem 14. August 2004 läuft. k) Soweit die Kläger vorbringen, ihnen seien für beweissichernde Messungen an ihrem Wohnhaus in Gestalt des Anbringens von Höhenbolzen und Rißmonitoren, Nullmessung, häusliche Ausarbeitung der Messung und Anfertigung von Ergebnisprotokollen seitens E4 Kosten in Höhe von 406,00 entstanden, können sie hiermit aus den unter a) angeführten Gründen nicht durchdringen. Es handelt sich insoweit um überflüssige Privatgutachterkosten, für welche die Kläger gemäß §§ 254, 278 BGB selbst aufkommen müssen. 3. a) Ferner hat die Beklagte den Klägern gemäß §§ 249, 251 BGB auch den merkantilen Minderwert zu erstatten. Es liegt auf der Hand, daß nach der Reparatur auf der Grundlage der nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Befürchtung, es könne trotz Reparatur weiterhin ein verborgener Schaden vorliegen, möglicherweise auch weiterhin Schadensempfindlichkeiten oder sonstige Unzuträglichkeiten bestehen, möglicherweise auch trotz der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen erneut ein Bergschaden entstehen, über dessen Erstattungspflichtigkeit dann voraussichtlich wiederum Streit entstehen werde, ein merkantiler Minderwert des Objekts verbleibt. Diesen beziffert die Kammer gemäß § 287 ZPO ohne weiteres auf der Grundlage der Angaben der Kläger, welche die Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat, auf jedenfalls 28.644,02 . Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, daß ein etwaiger Käufer für das Objekt wegen des dann reparierten massiven Bergschadens auf der Grundlage der vorstehend angesprochenen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden im Befürchtungen einen Preisnachlaß von rund 30.000,- auf den eigentlichen Wert des Objekts verlangen wird, den ihm die Kläger auch nicht erfolgreich werden verweigern können. Nach § 251 BGB ist insoweit Schadensersatz in Geld geschuldet. b) Der den Klägern auf den vorstehenden Betrag zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB a. F., Art. 229 § 1 EGBGB. Der merkantile der Welt ist schon vor dem 1. Mai 2000 entstanden, so daß der entsprechende Schadensersatzanspruch nach § 288 BGB in seiner alten Fassung und somit mit 4% p. a. zu verzinsen ist. Da der Schadensersatzanspruch wegen merkantilen Minderwerts erst mit Schriftsatz vom 4. August 2004 geltendgemacht worden ist und die Klageerhebung deshalb insoweit erst im Termin vom 13. August 2004 erfolgt ist (der Schriftsatz vom 4. August 2004 wurde nicht förmlich zugestellt), ist den Klägern der Zinsanspruch entsprechend dem Antrag seit dem 14. August 2004 zuzusprechen. 4. Außerdem können die Kläger ohne weiteres gemäß § 256 ZPO, §§ 114 ff BBergG, §§ 249 ff. BGB die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für schon entstandene noch nicht bezifferbare Schäden und Zukunftsschäden verlangen. Es ist nach der bereits dargelegten Überzeugung der Kammer derzeit nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß aufgrund bereits eingetretener oder auch noch eintretender Bodenbewegungen weitere Schäden an dem Objekt auftreten werden. Dies erscheint vielmehr als durchaus möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 96, 100 Abs. 1 ZPO. Da die Kläger bei der Beweisaufnahme zur Höhe, welche durch Anhörung des Sachverständigen P erfolgt ist, teilweise unterlegen sind, erscheint es unter Berücksichtigung der für diesen Teil der Beweisaufnahme angefallenen Kosten als angemessen, sie insoweit mit Kosten von insgesamt 178,50 brutto zu belasten, die sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte zu tragen haben. Übrigen hat die Kammer bei der Kostenentscheidung streng das Veranlasserprinzip angewendet, um insbesondere den aus der Degression der Gerichts- und Anwaltsgebühren resultierenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Nur die konkret unnötigerweise von einer Seite veranlaßten Kosten fal len nach der Kostenentscheidung dieser Seite zur Last, und zwar exakt in ihrer im einzelnen im Kostenfestsetzungsverfahren noch zu berechnenden tatsächlichen Höhe, nicht im Verhältnis Obsiegen / Unterliegen oder in Höhe einer sonstigen Quote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO. Da die Beschwer beider Seiten mehr als 600,- beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht. Der Streitwert wird auf bis 410.000,- , davon 375.187,16 für den Klageantrag zu 1. und der Rest für den Klageantrag zu 2., festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO. Soweit die Beklagte am Schluß des Ortstermins vom 30. März 2012 beantragt hat, ihr in einem weiteren Termin Gelegenheit zu geben, die im Parallelverfahren 1 O 29/07 Landgericht Duisburg zu dem in diesem Parallelverfahren erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A zu stellen, ist dem nicht nachzukommen. Abgesehen davon, daß die Kammer angesichts ihrer vorstehend getroffenen Feststellungen eine Relevanz dieser Fragen für das Ergebnis der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erkennen kann, hatte die Beklagte die Gelegenheit, sämtliche Fragen in dem stundenlangen Termin vom 30. März 2012 zu stellen. Hierzu gehörten selbstverständlich auch die Fragen, welche sie in dem Parallelverfahren formuliert hat. Wenn sie sich hierzu nicht in der Lage gesehen hat, weil sie den entsprechenden Schriftsatz nicht parat hatte, geht das allein auf ihre mangelnde Terminsvorbereitung zurück. Denn dem den Termin wahrnehmenden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten persönlich ist am Montag oder Dienstag vor dem Termin vom 30. März 2012 unter Verweis auf eben dieses ihm bekannte Parallelverfahren durch den Richter telefonisch mitgeteilt worden, daß am 30. März 2012 auch der Sachverständige A angehört werden werde. Wollte die Beklagte die im Parallelverfahren formulierten Fragen stellen, hätte sie entsprechend vorbereitet zum Termin kommen müssen, insbesondere erforderlichenfalls einen Ausdruck des entsprechenden Schriftsatzes mitnehmen müssen. Die mangelnde Vorbereitung der Beklagten kann nicht dazu führen, einen weiteren Termin durchzuführen, um weitere Fragen zu stellen, deren Relevanz die Kammer ohnehin nicht erkennt. *)Am 15.06.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss:. Die in dem Urteil vom 3. April 2012 enthaltene Kostenentscheidung wird dahin berichtigt, daß sie lautet: Von den Kosten des Sachverständigen P tragen die Kläger je zur Hälfte 178,50 ?. Die übrigen Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Beklagten fallen sie nach einem Streitwert von 320.159,87 ? zur Last, den Klägern in Höhe der darüber hinaus entstandenen Kosten, die dadurch entstanden sind, daß der Streitwert 320.159,87 ? überschritten hat, je zur Hälfte. Gründe: Die Kostenentscheidung in dem Urteil vom 3. April 2012 ist nach § 319 ZPO zur Korrektur eines offensichtlichen Rechenfehlers dahin zu korrigieren, daß sie wie aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ersichtlich lautet. Die Kostenentscheidung in dem Urteil vom 3. April 2012 ist durch einen offensichtlichen Rechenfehler verfälscht worden. Denn aus der Begründung der Kostenentscheidung ergibt sich, daß die Beklagte die übrigen Kosten des Rechtsstreits (also alle mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme) nach demjenigen Streitwert tragen soll, mit welchem die Kläger obsiegt haben. Die Kläger haben jedoch mit einem Streitwert von 285.347,03 ? (Höhe der Zahlung, zu welcher die Beklagte verurteilt worden ist) zuzüglich getroffene Feststellung, deren Wert sich ausgehend von der Streitwertfestsetzung auf 410.000,- ? - 375.187,16 ? = 34.812,84 ? beläuft, somit in Höhe von 285.347,03 ? + 34.812,84 ? = 320.159,87 ?, obsiegt. Bei Betrachtung dieser sich aus dem Urteil vom 4. April 2012 ohne weiteres ergebenden Überlegungen ist der Rechenfehler, der darin besteht, daß der Richter vergessen hat, bei der Streitwertentscheidung zugunsten der Kläger die zu ihren Gunsten ergangene Feststellung zu berücksichtigen, offensichtlich, so daß der Kammer eine Berichtigung der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO obliegt. **)Am 16.08.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss:. Die in dem Urteil vom 3. April 2012 enthaltene Mitteilung des Klageantrags zu 2. wird dahin berichtigt, daß sie lautet: 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Ersatz für weitere den Klägern entstandene und künftig entstehende Schäden, die auf bergbauliche Einwirkungen des von der E betriebenen untertägigen Steinkohleabbaus, dessen Einstellung oder Nachwirkungen auf den Grundbesitz der Kläger, zurückzuführen sind, zu leisten. Gründe: Die in dem Urteil vom 3. April 2012 enthaltene Mitteilung über den Inhalt des Klageantrags zu 2. ist nach § 319 ZPO zur Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin zu korrigieren, daß dieser wie aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ersichtlich lautet. Die im Urteil vom 3. April 2012 insoweit enthaltene Formulierung ergibt keinen Sinn und weicht aufgrund offensichtlicher Schreibfehler von der Antragsformulierung in der Klageschrift ab.